Sachverhalt
A. Mit Entscheid vom 17. November 2025 wies die Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (AKB bzw. Gesuchsgegnerin) die Einsprache von A.________ (Gesuchsteller) gegen die Verfügung vom 7. Juli 2025 betreffend Ergän- zungsleistungen ab, soweit sie darauf eintrat. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Dezember 2025 (Postaufgabe) trat das Verwaltungs- gericht des Kantons Bern mit Urteil (VGE) EL 200 2025 854 vom 12. Janu- ar 2026, nachdem A.________ trotz entsprechender gerichtlicher Aufforde- rung die Eingabe nicht innert der Beschwerdefrist verbessert hatte (eigen- händige Unterschrift), nicht ein. B. Mit an das Bundesgericht (BGer) adressierter und von diesem zuständig- keitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleiteter Eingabe vom 2. Februar 2026 stellte A.________ sinngemäss ein Gesuch um Revision des VGE EL 200 2025 854 vom 12. Januar 2026. Mit Gesuchsantwort vom 9. März 2026 verzichtete die Gesuchsgegnerin auf eine Stellungnahme.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Ingress des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2026, EL 200 2026 89
- 3 - 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Dieses hat die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen zu gewährleisteten (Art. 61 lit. i ATSG; SUSANNE BOLLIN- GER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER/ [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2024, Art. 61 N. 104 ff.; MIRIAM LENDFERS, in KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 61 N. 242). Im bernischen Recht wird die Revision rechtskräftiger Verwaltungsjusti- zentscheide in den Art. 95 - 99 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) geregelt. Gemäss Art. 95 VRPG kann ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustiz- behörde auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a) oder wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (lit. b). Das Revisionsbegehren muss innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden (Art. 96 Abs. 1 VRPG). Das Revisionsgesuch ist bei der Verwaltungsjustizbehörde einzureichen, deren Entscheid revidiert werden soll (Art. 97 Abs. 1 VRPG). Darin ist an- zugeben, welche Änderung des früheren Entscheids und gegebenenfalls welche Rückleistung verlangt wird (Art. 97 Abs. 2 VRPG). Ferner sind unter sinngemässer Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG der Re- visionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen (Art. 97 Abs. 3 VRPG). Revisionsgründe nach Art. 95 VRPG macht der Gesuchsteller nicht gel- tend. Vielmehr verlangt er, die mit seiner Eingabe vom 2. Februar 2026 eingereichte unterschriebene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2025 sei als solche zu behandeln. Die rechtzeitige Ver- besserung sei irrtümlich unterlassen worden. Sinngemäss verlangt er damit eine Fristwiederherstellung. Der Anspruch auf Fristwiederherstellung ist
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- 4 - nicht auf hängige Verfahren beschränkt und kann auch nach gefälltem Ur- teil geltend gemacht werden. Insoweit besteht, auch wenn Art. 43 Abs. 2 VRPG keine entsprechende Regelung vorsieht, gestützt auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung zur Fristwiederherstellung aufgrund der Bundes- verfassung (BV; SR 101) ein Revisionsgrund. Sind in einem solchen Fall die formellen und materiellen Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gegeben, ist das gefällte Urteil im Verfahren zur Beurteilung der Fristwie- derherstellung aufzuheben, worauf das Instruktionsverfahren wieder aufzu- nehmen und anschliessend ein neuer Entscheid zu fällen ist (BVR 2023 S. 370).
E. 1.2 Zu prüfen ist damit als Eintretensvoraussetzung des Revisionsge- suchs das Vorliegen eines den formellen Anforderungen genügenden Fristwiederherstellungsgesuchs.
E. 1.2.1 Eine Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht ist inner- halb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, ein zu- reichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Ein- gaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträ- ger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde muss u.a. eine eigenhändige Unterschrift im Original enthalten (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).
E. 1.2.2 Behördlich angesetzte Fristen können erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird; gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Ist eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröff- nung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grun- des innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 43 Abs. 2 VRPG; vgl. analoger Art. 41 ATSG). Als Hinderungsgründe für die Partei oder ihrer Vertretung,
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- 5 - fristgerecht zu handeln, kommen objektive oder subjektive Gründe von ei- nigem Gewicht in Betracht (BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1; MICHEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 14). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie bei- spielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Per- son aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unver- schuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68, 9C_821/2016 E. 2.2).
E. 1.2.3 Der Gesuchsteller hatte mit Eingabe vom 13. Dezember 2025 (Postaufgabe) gegen den Einspracheentscheid der Gesuchsgegnerin vom
17. November 2025 Beschwerde erhoben, wobei die Eingabe den Anforde- rungen an eine Beschwerde nicht genügte. Die Eingabe hatte keine Unter- schrift enthalten. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Dezember 2025 war der Gesuchsteller auf diesen Umstand hingewiesen und aufgefordert worden, innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist die Eingabe zu verbes- sern, andernfalls auf die Eingabe nicht eingetreten werde. Zu diesem Zweck wurde ihm eine Kopie seiner Eingabe vom 13. Dezember 2025 zur Unterzeichnung und Wiedereinreichung zugestellt. Am 30. Dezember 2025 war die Verfügung von der Post als nicht abgeholt wieder dem Gericht zu- gestellt worden (Posteingang), worauf sie gleichentags dem Gesuchsteller mit gewöhnlicher Post zugestellt wurde. Nachdem der Gesuchsteller sich nicht mehr hatte vernehmen lassen, trat das Gericht – wie angedroht – mit VGE EL 200 2025 854 vom 12. Januar 2026 auf die Eingabe vom 13. De- zember 2025 nicht ein (Gerichtsdossier EL 200 2025 854). In der als "Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern vom 12. Januar 2026, EL 200 2025 854" bezeichneten und beim
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- 6 - Bundesgericht eingereichten Eingabe vom 2. Februar 2026, welche dieses an das hiesige Gericht weiterleitete, macht der Gesuchsteller geltend, er sei nicht zu Hause gewesen, als ihm die Verfügung zuerst eingeschrieben zugestellt worden sei. Später habe er mehrere Briefe überflogen und da habe er nicht gesehen, dass er die Beschwerde unterschrieben retournie- ren müsse. Er bitte deshalb darum, den Fall noch einmal zu überprüfen. Der Eingabe vom 2. Februar 2026 legte er die vom hiesigen Gericht am
15. Dezember 2025 gestempelte und ihm damals zur Unterschrift zurück- gesandte Eingabe vom 13. Dezember 2025, nunmehr mit der Unterschrift auf der ersten Seite versehen, bei (im Gerichtsdossier EL 200 2026 89). Die Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid der Gesuchsgegnerin vom 17. November 2025 ist – unter Berücksichtigung des Fristenstillstan- des und der Verlängerung der Frist auf den nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 und 4 lit. c ATSG; vgl. E. 1.2.1 hiervor) – am 5. Januar 2026 abgelaufen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung mit Übergabe an die Post erfolgte am 2. Februar 2026 mit Grundangabe und unter Beilage der inzwischen unterzeichneten Eingabe. Wird entsprechend den Ausführun- gen des Gesuchstellers davon ausgegangen, dass er seinen geltend ge- machten Irrtum erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt hat, ist die 30tägige Frist für eine Fristwiederherstellung wie auch die 60tägige Frist für ein Revisionsgesuch eingehalten. Die formellen Anforderungen an ein Fristwiederherstellungsgesuchs und damit auch einhergehend diejenigen an ein Revisionsgesuch sind erfüllt.
E. 1.3 Das hiesige Gericht ist zur Beurteilung der vom Bundesgericht wei- tergeleiteten Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Februar 2026 zuständig. Als Adressat des Urteils, mit welchem das Verwaltungsgericht auf die mit Eingabe vom 13. Dezember 2025 (Postaufgabe) erhobene Beschwerde – mangels innert der Beschwerdefrist verbesserter Eingabe (eigenhändige Unterschrift) – nicht eintrat, hat der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Inter- esse an der Änderung bzw. Aufhebung des rechtskräftigen Urteils und ist deshalb zur Einreichung des Revisionsbegehrens legitimiert (RUTH HER- ZOG, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 95 N 15 f.). Die Bestimmungen über Form und Frist (vgl. E. 1.2
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- 7 - hiervor) sind eingehalten. Auf das Gesuch vom 2. Februar 2026 ist einzu- treten.
E. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 2 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe übersehen, dass er die Eingabe vom 13. Dezember 2025 unterzeichnet, nochmals hätte einreichen müs- sen. Damit beruft er sich auf einen ihm nicht anlastbaren Irrtum. Dem kann nicht gefolgt werden.
E. 2.1 Dem Gesuchsteller war bereits aus einem früheren Verfahren, das mit Urteil IV 200 2025 424 vom 17. Juli 2025 rechtskräftig abgeschlossen worden war, das Unterschriftserfordernis hinlänglich bekannt. Bereits im damaligen Verfahren (IV 200 2025 424) wurde er auf die Notwendigkeit der eigenhändigen Unterschrift hingewiesen und es war ihm auch dort Gele- genheit eingeräumt worden, seine Eingabe innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist zu verbessern, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass an- sonsten auf die Eingabe nicht eingetreten werden könne. Ungeachtet die- ses Hinweises kam der Gesuchsteller bereits im Rahmen jenes Verfahrens der Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung nicht innert Frist nach, woraufhin mit erwähntem Urteil ein Nichteintretensentscheid erging.
E. 2.2 Auch im vorliegend zur Diskussion stehenden Verfahren EL 200 2025 854 waren dem Gesuchsteller die Erfordernisse an eine Be- schwerde zufolge der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheides der Gesuchsgegnerin vom 17. November 2025 bekannt. Zudem wurden ihm diese seitens des Gerichts mit prozessleitender Verfügung vom
15. Dezember 2025 – wie im übrigen auch bereits im vorherigen Verfahren IV 200 2025 424 (vgl. die dortige prozessleitende Verfügung vom 3. Juli 2025; vgl. E. 2.1 hiervor) – nochmals dargelegt. Bezugnehmend auf das Unterschriftenerfordernis wurde er unmissverständlich zur fristgerechten
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- 8 - Verbesserung innerhalb der noch während mehreren Wochen laufenden Rechtsmittelfrist aufgefordert mit Androhung der Folgen im Unterlassungs- fall. Wenn der Gesuchsteller nun geltend macht, bei der Sichtung der Post übersehen zu haben, dass er die Beschwerde hätte verbessern müssen, so stellt dies offensichtlich eine reine Nachlässigkeit, die er selbst zu vertreten hat, und damit keinen Fristwiederherstellungsgrund dar. Ein auf Unacht- samkeit zurückzuführendes Versehen stellt kein unverschuldetes Hindernis dar (vgl. E. 1.2.2 in fine hiervor). Soweit der Gesuchsteller vorbringt, er sei nicht zu Hause gewesen, als ihm die prozessleitende Verfügung vom 15. Dezember 2025 zuerst einge- schrieben zugestellt worden sei, stellt dies ebenso wenig ein Fristwieder- herstellungsgrund dar. Der Gesuchsteller hatte gegen den Einspracheent- scheid der Gesuchsgegnerin vom 17. November 2025 mit Eingabe vom
13. Dezember 2025 Beschwerde erhoben und befand sich dadurch in ei- nem hängigen Prozessrechtsverhältnis. Er musste folglich mit Zustellungen des Gerichts rechnen und hatte für deren Empfang bzw. die Abholung der avisierten und bei der Post für ihn bereitgehaltenen Sendung besorgt zu sein. Mit anderen Worten hätte er organisatorische Vorkehren in Bezug auf Zustellungen des Gerichts treffen müssen. Er hätte für eine Vertretung be- sorgt sein müssen (statt vieler: Urteil des BGer 2C_313/2020 vom 25. Mai 2020 E. 3.3.1).
E. 2.3 Zusammenfassend besteht keine Grundlage für eine Fristwieder- herstellung, weshalb auch keine Grundlage für eine Revision des auf Nichteintreten lautenden VGE EL 200 2025 854 vom 12. Januar 2026 be- steht (vgl. E. 1.1 hiervor). Das Revisionsgesuch ist damit offensichtlich un- begründet und abzuweisen.
E. 3.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen
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- 9 - aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
E. 3.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2026, EL 200 2026 89 - 10 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EL 200 2026 89 SCI/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. April 2026 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Gesuchsteller gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Gesuchsgegnerin betreffend Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2026 (EL 200 2025 854)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2026, EL 200 2026 89
- 2 - Sachverhalt: A. Mit Entscheid vom 17. November 2025 wies die Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (AKB bzw. Gesuchsgegnerin) die Einsprache von A.________ (Gesuchsteller) gegen die Verfügung vom 7. Juli 2025 betreffend Ergän- zungsleistungen ab, soweit sie darauf eintrat. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Dezember 2025 (Postaufgabe) trat das Verwaltungs- gericht des Kantons Bern mit Urteil (VGE) EL 200 2025 854 vom 12. Janu- ar 2026, nachdem A.________ trotz entsprechender gerichtlicher Aufforde- rung die Eingabe nicht innert der Beschwerdefrist verbessert hatte (eigen- händige Unterschrift), nicht ein. B. Mit an das Bundesgericht (BGer) adressierter und von diesem zuständig- keitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleiteter Eingabe vom 2. Februar 2026 stellte A.________ sinngemäss ein Gesuch um Revision des VGE EL 200 2025 854 vom 12. Januar 2026. Mit Gesuchsantwort vom 9. März 2026 verzichtete die Gesuchsgegnerin auf eine Stellungnahme. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Ingress des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
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- 3 - 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Dieses hat die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen zu gewährleisteten (Art. 61 lit. i ATSG; SUSANNE BOLLIN- GER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER/ [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2024, Art. 61 N. 104 ff.; MIRIAM LENDFERS, in KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 61 N. 242). Im bernischen Recht wird die Revision rechtskräftiger Verwaltungsjusti- zentscheide in den Art. 95 - 99 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) geregelt. Gemäss Art. 95 VRPG kann ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustiz- behörde auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a) oder wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (lit. b). Das Revisionsbegehren muss innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden (Art. 96 Abs. 1 VRPG). Das Revisionsgesuch ist bei der Verwaltungsjustizbehörde einzureichen, deren Entscheid revidiert werden soll (Art. 97 Abs. 1 VRPG). Darin ist an- zugeben, welche Änderung des früheren Entscheids und gegebenenfalls welche Rückleistung verlangt wird (Art. 97 Abs. 2 VRPG). Ferner sind unter sinngemässer Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG der Re- visionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen (Art. 97 Abs. 3 VRPG). Revisionsgründe nach Art. 95 VRPG macht der Gesuchsteller nicht gel- tend. Vielmehr verlangt er, die mit seiner Eingabe vom 2. Februar 2026 eingereichte unterschriebene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2025 sei als solche zu behandeln. Die rechtzeitige Ver- besserung sei irrtümlich unterlassen worden. Sinngemäss verlangt er damit eine Fristwiederherstellung. Der Anspruch auf Fristwiederherstellung ist
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- 4 - nicht auf hängige Verfahren beschränkt und kann auch nach gefälltem Ur- teil geltend gemacht werden. Insoweit besteht, auch wenn Art. 43 Abs. 2 VRPG keine entsprechende Regelung vorsieht, gestützt auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung zur Fristwiederherstellung aufgrund der Bundes- verfassung (BV; SR 101) ein Revisionsgrund. Sind in einem solchen Fall die formellen und materiellen Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gegeben, ist das gefällte Urteil im Verfahren zur Beurteilung der Fristwie- derherstellung aufzuheben, worauf das Instruktionsverfahren wieder aufzu- nehmen und anschliessend ein neuer Entscheid zu fällen ist (BVR 2023 S. 370). 1.2 Zu prüfen ist damit als Eintretensvoraussetzung des Revisionsge- suchs das Vorliegen eines den formellen Anforderungen genügenden Fristwiederherstellungsgesuchs. 1.2.1 Eine Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht ist inner- halb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, ein zu- reichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Ein- gaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträ- ger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde muss u.a. eine eigenhändige Unterschrift im Original enthalten (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2.2 Behördlich angesetzte Fristen können erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird; gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Ist eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröff- nung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grun- des innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 43 Abs. 2 VRPG; vgl. analoger Art. 41 ATSG). Als Hinderungsgründe für die Partei oder ihrer Vertretung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2026, EL 200 2026 89
- 5 - fristgerecht zu handeln, kommen objektive oder subjektive Gründe von ei- nigem Gewicht in Betracht (BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1; MICHEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 14). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie bei- spielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Per- son aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unver- schuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68, 9C_821/2016 E. 2.2). 1.2.3 Der Gesuchsteller hatte mit Eingabe vom 13. Dezember 2025 (Postaufgabe) gegen den Einspracheentscheid der Gesuchsgegnerin vom
17. November 2025 Beschwerde erhoben, wobei die Eingabe den Anforde- rungen an eine Beschwerde nicht genügte. Die Eingabe hatte keine Unter- schrift enthalten. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Dezember 2025 war der Gesuchsteller auf diesen Umstand hingewiesen und aufgefordert worden, innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist die Eingabe zu verbes- sern, andernfalls auf die Eingabe nicht eingetreten werde. Zu diesem Zweck wurde ihm eine Kopie seiner Eingabe vom 13. Dezember 2025 zur Unterzeichnung und Wiedereinreichung zugestellt. Am 30. Dezember 2025 war die Verfügung von der Post als nicht abgeholt wieder dem Gericht zu- gestellt worden (Posteingang), worauf sie gleichentags dem Gesuchsteller mit gewöhnlicher Post zugestellt wurde. Nachdem der Gesuchsteller sich nicht mehr hatte vernehmen lassen, trat das Gericht – wie angedroht – mit VGE EL 200 2025 854 vom 12. Januar 2026 auf die Eingabe vom 13. De- zember 2025 nicht ein (Gerichtsdossier EL 200 2025 854). In der als "Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern vom 12. Januar 2026, EL 200 2025 854" bezeichneten und beim
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2026, EL 200 2026 89
- 6 - Bundesgericht eingereichten Eingabe vom 2. Februar 2026, welche dieses an das hiesige Gericht weiterleitete, macht der Gesuchsteller geltend, er sei nicht zu Hause gewesen, als ihm die Verfügung zuerst eingeschrieben zugestellt worden sei. Später habe er mehrere Briefe überflogen und da habe er nicht gesehen, dass er die Beschwerde unterschrieben retournie- ren müsse. Er bitte deshalb darum, den Fall noch einmal zu überprüfen. Der Eingabe vom 2. Februar 2026 legte er die vom hiesigen Gericht am
15. Dezember 2025 gestempelte und ihm damals zur Unterschrift zurück- gesandte Eingabe vom 13. Dezember 2025, nunmehr mit der Unterschrift auf der ersten Seite versehen, bei (im Gerichtsdossier EL 200 2026 89). Die Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid der Gesuchsgegnerin vom 17. November 2025 ist – unter Berücksichtigung des Fristenstillstan- des und der Verlängerung der Frist auf den nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 und 4 lit. c ATSG; vgl. E. 1.2.1 hiervor) – am 5. Januar 2026 abgelaufen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung mit Übergabe an die Post erfolgte am 2. Februar 2026 mit Grundangabe und unter Beilage der inzwischen unterzeichneten Eingabe. Wird entsprechend den Ausführun- gen des Gesuchstellers davon ausgegangen, dass er seinen geltend ge- machten Irrtum erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt hat, ist die 30tägige Frist für eine Fristwiederherstellung wie auch die 60tägige Frist für ein Revisionsgesuch eingehalten. Die formellen Anforderungen an ein Fristwiederherstellungsgesuchs und damit auch einhergehend diejenigen an ein Revisionsgesuch sind erfüllt. 1.3 Das hiesige Gericht ist zur Beurteilung der vom Bundesgericht wei- tergeleiteten Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Februar 2026 zuständig. Als Adressat des Urteils, mit welchem das Verwaltungsgericht auf die mit Eingabe vom 13. Dezember 2025 (Postaufgabe) erhobene Beschwerde – mangels innert der Beschwerdefrist verbesserter Eingabe (eigenhändige Unterschrift) – nicht eintrat, hat der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Inter- esse an der Änderung bzw. Aufhebung des rechtskräftigen Urteils und ist deshalb zur Einreichung des Revisionsbegehrens legitimiert (RUTH HER- ZOG, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 95 N 15 f.). Die Bestimmungen über Form und Frist (vgl. E. 1.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2026, EL 200 2026 89
- 7 - hiervor) sind eingehalten. Auf das Gesuch vom 2. Februar 2026 ist einzu- treten. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. Der Gesuchsteller macht geltend, er habe übersehen, dass er die Eingabe vom 13. Dezember 2025 unterzeichnet, nochmals hätte einreichen müs- sen. Damit beruft er sich auf einen ihm nicht anlastbaren Irrtum. Dem kann nicht gefolgt werden. 2.1 Dem Gesuchsteller war bereits aus einem früheren Verfahren, das mit Urteil IV 200 2025 424 vom 17. Juli 2025 rechtskräftig abgeschlossen worden war, das Unterschriftserfordernis hinlänglich bekannt. Bereits im damaligen Verfahren (IV 200 2025 424) wurde er auf die Notwendigkeit der eigenhändigen Unterschrift hingewiesen und es war ihm auch dort Gele- genheit eingeräumt worden, seine Eingabe innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist zu verbessern, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass an- sonsten auf die Eingabe nicht eingetreten werden könne. Ungeachtet die- ses Hinweises kam der Gesuchsteller bereits im Rahmen jenes Verfahrens der Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung nicht innert Frist nach, woraufhin mit erwähntem Urteil ein Nichteintretensentscheid erging. 2.2 Auch im vorliegend zur Diskussion stehenden Verfahren EL 200 2025 854 waren dem Gesuchsteller die Erfordernisse an eine Be- schwerde zufolge der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheides der Gesuchsgegnerin vom 17. November 2025 bekannt. Zudem wurden ihm diese seitens des Gerichts mit prozessleitender Verfügung vom
15. Dezember 2025 – wie im übrigen auch bereits im vorherigen Verfahren IV 200 2025 424 (vgl. die dortige prozessleitende Verfügung vom 3. Juli 2025; vgl. E. 2.1 hiervor) – nochmals dargelegt. Bezugnehmend auf das Unterschriftenerfordernis wurde er unmissverständlich zur fristgerechten
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- 8 - Verbesserung innerhalb der noch während mehreren Wochen laufenden Rechtsmittelfrist aufgefordert mit Androhung der Folgen im Unterlassungs- fall. Wenn der Gesuchsteller nun geltend macht, bei der Sichtung der Post übersehen zu haben, dass er die Beschwerde hätte verbessern müssen, so stellt dies offensichtlich eine reine Nachlässigkeit, die er selbst zu vertreten hat, und damit keinen Fristwiederherstellungsgrund dar. Ein auf Unacht- samkeit zurückzuführendes Versehen stellt kein unverschuldetes Hindernis dar (vgl. E. 1.2.2 in fine hiervor). Soweit der Gesuchsteller vorbringt, er sei nicht zu Hause gewesen, als ihm die prozessleitende Verfügung vom 15. Dezember 2025 zuerst einge- schrieben zugestellt worden sei, stellt dies ebenso wenig ein Fristwieder- herstellungsgrund dar. Der Gesuchsteller hatte gegen den Einspracheent- scheid der Gesuchsgegnerin vom 17. November 2025 mit Eingabe vom
13. Dezember 2025 Beschwerde erhoben und befand sich dadurch in ei- nem hängigen Prozessrechtsverhältnis. Er musste folglich mit Zustellungen des Gerichts rechnen und hatte für deren Empfang bzw. die Abholung der avisierten und bei der Post für ihn bereitgehaltenen Sendung besorgt zu sein. Mit anderen Worten hätte er organisatorische Vorkehren in Bezug auf Zustellungen des Gerichts treffen müssen. Er hätte für eine Vertretung be- sorgt sein müssen (statt vieler: Urteil des BGer 2C_313/2020 vom 25. Mai 2020 E. 3.3.1). 2.3 Zusammenfassend besteht keine Grundlage für eine Fristwieder- herstellung, weshalb auch keine Grundlage für eine Revision des auf Nichteintreten lautenden VGE EL 200 2025 854 vom 12. Januar 2026 be- steht (vgl. E. 1.1 hiervor). Das Revisionsgesuch ist damit offensichtlich un- begründet und abzuweisen. 3. 3.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen
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- 9 - aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
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- 10 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.