Sachverhalt
A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Juli 2009 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente in un- terschiedlicher Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act II] 2, 6, 20 f., 29, 35, 42, 47, 54, 57, 64, 75 86, 89, 92, 95, 98, 100, 126/20). Im August 2019 verstarb der Vater der Versicherten (act. II 109/4). Im Februar 2024 leitete die AKB eine periodi- sche Revision der EL ein (act. II 102). Im entsprechenden Formular bejahte die Versicherte die Frage nach der Beteiligung an einer oder mehreren unverteilten Erbschaften (act. II 103/6 Ziff. 10.5). Nach diesbezüglichen Abklärungen nahm die AKB mit drei Verfügungen vom 19. Juni 2024 (act. II 112 f., 115) eine Neuberechnung der EL-Ansprüche ab dem 1. Sep- tember 2019 vor und forderte für die Zeit bis zum 30. Juni 2024 einen Be- trag von insgesamt Fr. 13'109.-- für zu viel ausgerichtete EL zurück. Dage- gen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, mit Eingabe vom 19. Juli 2024 (act. II 116) Einsprache; zu- gleich stellte sie ein Erlassgesuch sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2025 (act. II 123) wies die AKB die Einsprache ab. Das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege sei infolge Kostenlosigkeit des Einspracheverfahrens obsolet und eine Parteientschädigung werde nicht ausgerichtet. Bezüglich des Erlassgesuches hielt die AKB fest, hierzu werde sie Stellung nehmen, sobald das Einspracheverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. B. Die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, erhob mit Eingabe vom 2. Februar 2026 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
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- 3 - Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2025 sowie sämtliche Rückerstattungsverfügungen der Beschwerde- gegnerin vom 19. Juni 2024 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dies unter Beiord- nung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dies unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. 8.1 % MWST). Verfahrensantrag: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Eingabe vom 3. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin diverse Be- weismittel zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. April 2026 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar B.________ gut. Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen, trat er mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
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- 4 - (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – vorbehält- lich der nachstehenden Erwägung – einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. De- zember 2025 (act. II 123). Streitig und zu prüfen ist einerseits die Rückfor- derung von im Zeitraum vom 1. September 2019 zum 30. Juni 2024 zu viel ausgerichteten EL im Betrag von Fr. 13'109.-- und andererseits die unent- geltliche Verbeiständung von Rechtsanwalt und Notar B.________ im Ein- spracheverfahren. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdever- fahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_659/2019 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Auf die Beschwerde ist somit insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die drei Verfügungen vom 19. Juni 2024 (act. II 112 f., 115) richtet.
E. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit, da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 5 -
E. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs dahingehend geltend, dass der angefochtene Einspracheentscheid "bemerkenswert kurz" ausgefallen sei und darin zu diversen einsprachehalber vorgebrachten Rügen keine Ausführungen zu entnehmen seien.
E. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2).
E. 2.3 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474
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- 6 - E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1).
E. 2.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2025 (act. II 123) erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen und ist hinreichend begründet. So lässt sich diesem eindeutig entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid getroffen hat. Der Beschwerdeführerin war es denn auch problemlos möglich, den Einspra- cheentscheid sachgerecht mittels Beschwerde anzufechten. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.
E. 3.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darü- ber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechts- beständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berech- nung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unab- hängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgese- henen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt wer- den können (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1). In der Folge ist die hier streitige Rückerstattung für die Zeit zwischen 1. September 2019 bis Ende
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- 7 - Dezember 2020 aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewese- nen Rechtslage (nachfolgend aArt.) und für die Zeit zwischen 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2024 nach der seit 1. Januar 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen.
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG), mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
E. 3.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- über- steigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Ver- mögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Al-
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- 8 - tersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- über- steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).
E. 3.4 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) bzw. u.a. die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie die Prä- mienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungs- leistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. d und f sowie h und i ELG). Anrechenbar im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) und Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Er- füllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (BGE 127 V 248 E. 4a S. 249; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_533/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 1.3; vgl. auch Art. 11a ELG).
E. 3.5 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutba- ren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbsein- kommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Die übrigen Einnahmen, Vermö- genswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 1 und 2 ELG).
E. 3.6 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
E. 3.6.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der
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- 9 - Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezoge- ner Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV).
E. 3.6.2 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Ver- treters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wieder- erwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gericht- lich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 21 E. 6a).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 19. Dezember 2025 (act. II 123) – soweit hier von Interesse – aus, ihr sei im Rahmen einer periodischen Revision mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin Erbin ihres am 10. August 2019 verstorbenen Va- ters sei, worauf sie die EL unter Berücksichtigung des Erbanteils bzw. ei- nes damit im Zusammenhang stehenden Vermögensverzichts rückwirkend neu berechnet habe. Beim angerechneten Erbteil handle es sich um den der Beschwerdeführerin zustehenden Erbteil gemäss partiellem Erbtei- lungsvertrag vom 22. Mai 2023. Erbschaften seien grundsätzlich ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers anzurechnen, soweit sie hinreichend be- stimmt bzw. bestimmbar seien. Es sei unerheblich, ob Schwierigkeiten bei der effektiven Erbteilung bestünden, sofern die Erbteile hinreichend be- stimmt bzw. bestimmbar seien. Die Höhe der Erbteile (zumindest im Rah- men des partiellen Erbteilungsvertrages) sei unbestritten gewesen. Die Höhe des der Beschwerdeführerin angerechneten Erbteils sei folglich seit Ableben des Erblassers bestimmt gewesen und somit korrekterweise durch die Verwaltung angerechnet worden. Durch die rückwirkende Berücksichti- gung des Vermögenswertes aus der Erbschaft sei ab September 2019 zu
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- 10 - viel EL an die Beschwerdeführerin ausgerichtet worden, welche folgerichtig zurückzufordern sei.
E. 4.2 Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass der Anteil an einer unverteilten Erbschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen ist, und zwar ab dem Zeitpunkt des Er- werbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Abgehen von dieser Regel. Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichen- de Klarheit herrscht, oder wenn sich dieser Anteil zwar nicht genau bezif- fern lässt, unter Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur ein Anspruch auf Ergänzungsleistung jedoch sicher aus- geschlossen werden kann. Unter dem Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist der Anspruch des jeweiligen Erben am Liquidationsergebnis bei Auflö- sung der Gemeinschaft zu verstehen ("Anwartschaftsquote). Hinreichende Klarheit über den Erbanteil setzt voraus, dass – nebst den wesentlichen Aktiven und Passiven – alle Erben und deren Erbquoten bekannt sind (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.2).
E. 4.3 Zu prüfen ist zunächst, ob über den der Beschwerdeführerin zu- stehenden Erbteil bereits im Zeitpunkt des Todes ihres Vaters am 10. Au- gust 2021 (act. II 109/4) hinreichende Klarheit geherrscht hat und die Be- schwerdegegnerin diesen bei der Berechnung der EL ab September 2021 anrechnen durfte.
E. 4.3.1 Der verstorbene Vater der Beschwerdeführerin (Erblasser) hinter- liess drei Erben, darunter die Beschwerdeführerin. Nach dem Tod des Erb- lassers stellten die Erben fest, dass vor dessen Ableben im August 2021 ein massiver ungeklärter Rückgang des Vermögens stattgefunden hatte. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft zog einen Anwalt bei, um den Ver- bleib bzw. die Gründe des fehlenden Betrages zu eruieren (act. II 109/5 Ziff. 2b). Dies führte unter ihnen zu umfangreichen und langjährigen Strei- tigkeiten in Form von Zivil- und Strafverfahren (vgl. dazu die Honorarrech- nungen der Rechtsvertreter [Akten der Beschwerdeführerin {act. I} 5 f.]). Dadurch verzögerte sich nicht nur die Bereinigung der Erbansprüche, son-
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- 11 - dern auch die steuerliche Taxation des Erbgangs, welche gemäss Akten auch im Juli 2024 noch nicht abgeschlossen war (act. II 116/81). Nichtsdestotrotz schlossen die Erben am 22. Mai 2023 einen Vertrag be- treffend partielle Erbteilung (act. II 109/4 ff.) ab, welcher sich ausschliess- lich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch vorhandene Ver- mögen ohne Einbezug bzw. Berücksichtigung des vor dem Tod des Erb- lassers eingetretenen Vermögensrückgangs bezog (act. II 109/5 Ziff. II./2c). Dieser Vertrag trat für die Erben rückwirkend per Todestag des Erblassers in Kraft und mit demselben erklärten sich die Erben bezüglich des damals auf den Namen des Erblassers lautenden Vermögens als vollständig aus- einandergesetzt. Nicht Bestandteil des Vertrags bildeten neben dem vor dem Tod des Erblassers stattgefundenen Vermögensrückgang auch damit verbundene allfällige (weitere) Erbansprüche (act. II 109/6 Ziff. IV/1 ff.). Auf die Beschwerdeführerin fiel aus dem Teilungsvermögen netto von Fr. 225'721.59 ein anteilsmässiger Erbanspruch von 9/24, ausmachend Fr. 84'645.-- (act. II 109/6). Mit bereits am 17. Mai 2023 unterzeichneter Auszahlungsvereinbarung zum partiellen Erbteilungsvertrag (act. II 109/14 f.) einigten sich die Beschwerdeführerin und ihr Bruder
– dem gemäss Erbteilungsvertrag ein Anteil von 6/24 zustand (act. II 109/6) – darauf, dass sie beide jeweils einen Anteil von 7.5/24 des Nach- lassvermögens gemäss Teilungsvertrag erhalten sollten. Die Beschwerde- führerin erhielt damit aus dem mit dem Erbteilungsvertrag vom 22. Mai 2023 verteilten Nettovermögen von Fr. 225'721.59 einen Anteil von Fr. 70'538.--. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in den dem ange- fochtenen Entscheid zu Grunde liegenden Verfügungen vom 19. Juni 2024 (act. II 112 f., 115) für den Zeitraum von September 2019 bis Mai 2023 die Erbschaft im Betrag von Fr. 84'645.--. Ab Juni 2023 rechnete sie die Erb- schaft in der Höhe von Fr. 70'538.-- sowie ein Verzichtsvermögen im Be- trag von Fr. 14'107.-- an. Weitere Vermögenswerte wurden nicht neu ange- rechnet, womit der vor dem Tod des Erblassers erfolgte Vermögensrück- gang und weitere allfällige Erbansprüche vorliegend nicht von Belang sind.
E. 4.3.2 Als Grundlage für die partielle Erbteilung diente ein im Dezember 2020 abgeschlossenes Erbschaftsinventar über den Nachlass des Erblas- sers (act. II 109/4 Ziff. II/1). Nach dessen Errichtung traten jedoch noch
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- 12 - diverse Vermögensveränderungen ein, welche im Erbteilungsvertrag aufge- listet wurden (act. II 109/4 f. Ziff. II/2a-2j). Aufgrund dieser gesamten Um- stände mit Zivil- und Strafverfahren sowie nachträglichen Vermögensver- änderungen stand der der Beschwerdeführerin zustehende Erbanteil erst mit dem Abschluss des partiellen Erbteilungsvertrags im Mai 2023 mit hin- reichender Klarheit fest. Folglich ist dieser Vermögenswert entgegen der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin erst ab diesem Zeitpunkt bzw. dem Folgemonat (Juni 2023; vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV) und nicht bereits ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu berücksichtigen. Damit entfällt eine Rückforderung hinsichtlich des Zeitraums von September 2019 bis Mai 2023 von vornherein.
E. 4.4 Was den Zeitraum von Juni 2023 bis Juni 2024 betrifft, ergibt sich das Folgende:
E. 4.4.1 Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin liegt mit der Abtretung eines Erbanteils in der Höhe von Fr. 14'107.-- (act. II 109/14 f.) an den Bruder keine Verzichtshandlung der Beschwerde- führerin vor. Vielmehr stellte diese Abtretung einen Ausgleich für vom Bru- der vorfinanzierte Anwaltskosten dar, wie sich der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erstellten E-Mail vom 3. Juni 2020 (act. I 4 Ziff. 4) ent- nehmen lässt. Insofern erweist sich das Argument der Beschwerdegegne- rin in der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 2.4), wonach die entsprechende Schuld nirgends schriftlich erwähnt worden sei, als aktenwidrig. Die Tatsa- che, dass in der Auszahlungsvereinbarung vom 17. Mai 2023 (act. II 109/14 f.) kein Bezug auf die vorfinanzierten Anwaltskosten ge- nommen wurde, ändert nichts an der bereits zuvor getroffenen diesbezügli- chen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ein Verzichtsvermögen von Fr. 14'107.-- angerechnet. Dieses ist aus der Berechnung der EL ab Juni 2023 zu streichen, wobei so oder anders (aufgrund des Abzugs von Schulden sowie des Freibetrags von Fr. 30'000.-- [Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG]) ein Vermögen von Fr. 0.-- resultiert. Nicht anzurechnen ist in der Folge der berücksichtigte Ertrag aus Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 2.-- (act. II 115/17), womit anstatt den von der Beschwerdegegnerin berechne- ten anrechenbaren Einnahmen von Fr. 16'960.-- solche von Fr. 16'958.-- zu
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- 13 - berücksichtigen sind. Bei unverändert anrechenbaren Ausgaben von Fr. 42'216.-- (act. II 115/17) resultieren EL in der Höhe von jährlich Fr. 25'258.-- bzw. Fr. 2'105.-- pro Monat (act. II 115/18). Der Beschwerde- führerin wurden ursprünglich im Jahr 2023 EL in der Höhe von jährlich Fr. 25'272.-- bzw. Fr. 2'106.-- pro Monat zugesprochen (act. II 100/7). Da- mit beziffert sich der Betrag, welcher der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom Juni bis Dezember 2023 zu viel ausgerichtet wurde, auf Fr. 7.-- (sie- ben Monate à Fr. 1.-- [Fr. 2'106.-- ./. Fr. 2'105.--]).
E. 4.4.2 Ab dem 1. Januar 2024 wurde von der Beschwerdegegnerin kein Vermögen aus Erbschaft mehr angerechnet. Jedoch wurden wiederum ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 14'107.-- sowie ein Ertrag aus Vermögensverzicht von Fr. 40.-- berücksichtigt (act. II 115/19). Beides ist nach dem hiervor Dargelegten mangels Verzichtshandlung aus der EL- Berechnung zu streichen. Damit resultieren bei anrechenbaren Ausgaben von Fr. 42'708.-- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 16'944.-- (act. II 115/19) jährliche EL im Betrag von Fr. 25'764.--. Dieser Betrag ent- spricht demjenigen, welcher der Beschwerdeführerin im Dezember 2023 ab Januar 2024 zugesprochen worden war (act. II 100/8). Ein Zuvielbezug von EL ab Januar 2024 liegt damit nicht vor.
E. 4.4.3 Nach dem Gesagten wurden der Beschwerdeführerin (einzig) im Zeitraum vom Juli bis Dezember 2023 zu viel EL im Gesamtbetrag von Fr. 7.-- ausgerichtet. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin zurückzuerstatten (vgl. E. 3.6 ff. hiervor).
E. 4.5 Was die Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Hinsicht gegen die Rückerstattungspflicht vorbringt, ändert am Ergebnis nichts:
E. 4.5.1 Betreffend die Frage einer Verletzung der Meldepflicht, welche die Beschwerdeführerin bestreitet (Beschwerde S. 6 f. Rz. 11 f.), ist festzuhal- ten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine solche nicht vorwirft. Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in der Höhe des zurückzufordernden Betrages ergibt sich einzig aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unter korrekter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse ab Juni 2023 zu viel EL bezogen hat. Die entsprechende Kor- rektur erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EL 200 2026 79
- 14 - standes, dies unabhängig von einem – hier nicht gegebenen – Verschulden der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.6.2 hiervor).
E. 4.5.2 Zurückzuerstatten sind unrechtmässig bezogene EL ab Juni 2023. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versiche- rungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (vgl. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Diese Frist ist mit Erlass der Rückerstattungsverfügungen am
19. Juni 2024 (act. II 112 f., 115) ohne Weiteres eingehalten. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 16b ELG (Beschwerde S. 7 f. Rz. 13 und15) bezieht sich auf die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen aus dem Nachlass eines Bezügers nach dessen Tod (Art. 16a ELG) und damit auf einen hier nicht vorliegen- den Sachverhalt.
E. 4.5.3 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich darauf hinweist, sie habe die fraglichen EL in gutem Glauben bezogen (Beschwerde S. 7 Rz. 13), betrifft dies die hier nicht interessierenden Voraussetzungen eines allfälligen Erlasses der Rückforderung (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), welcher von der Beschwerdegegnerin nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu prüfen sein wird (vgl. dazu den entsprechenden Hinweis im angefochtenen Einspracheentscheid [act. II 123/4]).
E. 5.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; SVR 2020 IV Nr. 31 S. 110, 9C_786/2019 E. 3.2; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendig- keit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen"
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- 15 - (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erfor- derns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144, 9C_991/2008 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachli- che Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch aus- geschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 114, 8C_835/2016 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Beson- derheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sach- verhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein be- sonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwie- rigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine ge- stellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Ver- bandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2020 EL Nr. 10 S. 37, 9C_688, 2019 E. 3.2; ARV 2015 S. 163 E. 2.2).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerde einzig fest, die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Verbei- ständung seien – wie im Beschwerdeverfahren – bereits im Einsprachever- fahren erfüllt gewesen. Inwiefern die gegenüber dem gerichtlichen Verfah- ren strengeren Anforderungen im Verwaltungsverfahren bezüglich der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung erfüllt sein sollen (vgl. E. 5.1 hiervor), wird von ihr nicht dargelegt. Im Einspracheverfahren – wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren – drehte sich der Streit im Wesentli- chen um die Frage, ob der Beschwerdeführerin ihr Erbteil ab dem Todes-
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- 16 - zeitpunkt ihres Vaters anzurechnen war. Die sich dabei stellenden tatsäch- lichen sowie rechtlichen Fragen waren und sind nicht komplex. Bei solchen relativ einfachen Sachverhalten kann die versicherte Person ihre Interes- sen durchaus selbst oder aber etwa mit Hilfe kostenloser Unterstützung wahrnehmen. Damit sind die im Verwaltungsverfahren erforderlichen höhe- ren Anforderungen an die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung klar nicht erfüllt. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom
19. Dezember 2025 (act. II 123) dahingehend abzuändern, als der von der Beschwerdeführerin zurückzuerstattende Betrag auf Fr. 7.-- statt Fr. 13'109.-- festgesetzt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind – soweit das Verfahren die Rückforderung betrifft – keine Verfahrenskosten zu erheben. Soweit den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfah- ren betreffend, ist das Verfahren hingegen kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten sind vorlie-
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- 17 - gend auf Fr. 500.-- festzusetzen und der diesbezüglich unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 8. April 2026) ist sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG).
E. 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1). Bei diesem Verfahrensausgang, bei dem die Beschwerdeführerin hinsicht- lich der umstrittenen Rückforderung grösstenteils obsiegt, jedoch bezüglich des Antrags auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren unterliegt, rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen zu vier Fünfteln auszu- gehen. Mit Kostennote vom 21. April 2026 macht Rechtsanwalt und Notar B.________ ein Honorar von Fr. 2'800.-- (14 Stunden à Fr. 200.--), Ausla- gen von Fr. 167.40 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 240.35 (8.1 % auf Fr. 2'967.40), total Fr. 3'207.75 geltend. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Ausgehend von einem Obsiegen zu vier Fünfteln ist die Parteien- tschädigung auf Fr. 2'566.20 festzusetzen. Diesen Betrag hat die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
E. 7.3 Mit Verfügung vom 8. April 2026 wurde der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege un- ter Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar B.________ gewährt. Festzu- setzen bleibt damit dessen amtliches Honorar.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der
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- 18 - Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--.
E. 7.3.2 Gestützt auf die nach dem hiervor Dargelegten nicht zu beanstan- dende und einen Stundenansatz von Fr. 200.-- aufweisende Kostennote vom 21. April 2026 ist Rechtsanwalt und Notar B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 641.55 (Fr. 3'207.75 ./. Fr. 2'566.20 [Differenz zwischen der geltend gemachten Entschädigung und dem von der Beschwerdegegnerin zu er- setzenden Betrag]) auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutge- heissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern vom 19. Dezember 2025 dahingehend abge- ändert, als der von der Beschwerdeführerin zurückzuerstattende Betrag auf Fr. 7.-- festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach-
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- 19 - zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'566.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. 4. Rechtsanwalt und Notar B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 641.55 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EL 200 2026 79 - 4 - (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – vorbehält- lich der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. De- zember 2025 (act. II 123). Streitig und zu prüfen ist einerseits die Rückfor- derung von im Zeitraum vom 1. September 2019 zum 30. Juni 2024 zu viel ausgerichteten EL im Betrag von Fr. 13'109.-- und andererseits die unent- geltliche Verbeiständung von Rechtsanwalt und Notar B.________ im Ein- spracheverfahren. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdever- fahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_659/2019 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Auf die Beschwerde ist somit insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die drei Verfügungen vom 19. Juni 2024 (act. II 112 f., 115) richtet. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit, da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EL 200 2026 79 - 5 -
- 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs dahingehend geltend, dass der angefochtene Einspracheentscheid "bemerkenswert kurz" ausgefallen sei und darin zu diversen einsprachehalber vorgebrachten Rügen keine Ausführungen zu entnehmen seien. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2). 2.3 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EL 200 2026 79 - 6 - E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2025 (act. II 123) erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen und ist hinreichend begründet. So lässt sich diesem eindeutig entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid getroffen hat. Der Beschwerdeführerin war es denn auch problemlos möglich, den Einspra- cheentscheid sachgerecht mittels Beschwerde anzufechten. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.
- 3.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darü- ber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechts- beständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berech- nung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unab- hängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgese- henen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt wer- den können (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1). In der Folge ist die hier streitige Rückerstattung für die Zeit zwischen 1. September 2019 bis Ende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EL 200 2026 79 - 7 - Dezember 2020 aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewese- nen Rechtslage (nachfolgend aArt.) und für die Zeit zwischen 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2024 nach der seit 1. Januar 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG), mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 3.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- über- steigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Ver- mögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Al- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EL 200 2026 79 - 8 - tersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- über- steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 3.4 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) bzw. u.a. die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie die Prä- mienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungs- leistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. d und f sowie h und i ELG). Anrechenbar im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) und Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Er- füllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (BGE 127 V 248 E. 4a S. 249; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_533/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 1.3; vgl. auch Art. 11a ELG). 3.5 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutba- ren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbsein- kommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Die übrigen Einnahmen, Vermö- genswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 1 und 2 ELG). 3.6 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 3.6.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EL 200 2026 79 - 9 - Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezoge- ner Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 3.6.2 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Ver- treters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wieder- erwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gericht- lich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 21 E. 6a).
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 19. Dezember 2025 (act. II 123) – soweit hier von Interesse – aus, ihr sei im Rahmen einer periodischen Revision mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin Erbin ihres am 10. August 2019 verstorbenen Va- ters sei, worauf sie die EL unter Berücksichtigung des Erbanteils bzw. ei- nes damit im Zusammenhang stehenden Vermögensverzichts rückwirkend neu berechnet habe. Beim angerechneten Erbteil handle es sich um den der Beschwerdeführerin zustehenden Erbteil gemäss partiellem Erbtei- lungsvertrag vom 22. Mai 2023. Erbschaften seien grundsätzlich ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers anzurechnen, soweit sie hinreichend be- stimmt bzw. bestimmbar seien. Es sei unerheblich, ob Schwierigkeiten bei der effektiven Erbteilung bestünden, sofern die Erbteile hinreichend be- stimmt bzw. bestimmbar seien. Die Höhe der Erbteile (zumindest im Rah- men des partiellen Erbteilungsvertrages) sei unbestritten gewesen. Die Höhe des der Beschwerdeführerin angerechneten Erbteils sei folglich seit Ableben des Erblassers bestimmt gewesen und somit korrekterweise durch die Verwaltung angerechnet worden. Durch die rückwirkende Berücksichti- gung des Vermögenswertes aus der Erbschaft sei ab September 2019 zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EL 200 2026 79 - 10 - viel EL an die Beschwerdeführerin ausgerichtet worden, welche folgerichtig zurückzufordern sei. 4.2 Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass der Anteil an einer unverteilten Erbschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen ist, und zwar ab dem Zeitpunkt des Er- werbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Abgehen von dieser Regel. Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichen- de Klarheit herrscht, oder wenn sich dieser Anteil zwar nicht genau bezif- fern lässt, unter Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur ein Anspruch auf Ergänzungsleistung jedoch sicher aus- geschlossen werden kann. Unter dem Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist der Anspruch des jeweiligen Erben am Liquidationsergebnis bei Auflö- sung der Gemeinschaft zu verstehen ("Anwartschaftsquote). Hinreichende Klarheit über den Erbanteil setzt voraus, dass – nebst den wesentlichen Aktiven und Passiven – alle Erben und deren Erbquoten bekannt sind (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.2). 4.3 Zu prüfen ist zunächst, ob über den der Beschwerdeführerin zu- stehenden Erbteil bereits im Zeitpunkt des Todes ihres Vaters am 10. Au- gust 2021 (act. II 109/4) hinreichende Klarheit geherrscht hat und die Be- schwerdegegnerin diesen bei der Berechnung der EL ab September 2021 anrechnen durfte. 4.3.1 Der verstorbene Vater der Beschwerdeführerin (Erblasser) hinter- liess drei Erben, darunter die Beschwerdeführerin. Nach dem Tod des Erb- lassers stellten die Erben fest, dass vor dessen Ableben im August 2021 ein massiver ungeklärter Rückgang des Vermögens stattgefunden hatte. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft zog einen Anwalt bei, um den Ver- bleib bzw. die Gründe des fehlenden Betrages zu eruieren (act. II 109/5 Ziff. 2b). Dies führte unter ihnen zu umfangreichen und langjährigen Strei- tigkeiten in Form von Zivil- und Strafverfahren (vgl. dazu die Honorarrech- nungen der Rechtsvertreter [Akten der Beschwerdeführerin {act. I} 5 f.]). Dadurch verzögerte sich nicht nur die Bereinigung der Erbansprüche, son- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EL 200 2026 79 - 11 - dern auch die steuerliche Taxation des Erbgangs, welche gemäss Akten auch im Juli 2024 noch nicht abgeschlossen war (act. II 116/81). Nichtsdestotrotz schlossen die Erben am 22. Mai 2023 einen Vertrag be- treffend partielle Erbteilung (act. II 109/4 ff.) ab, welcher sich ausschliess- lich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch vorhandene Ver- mögen ohne Einbezug bzw. Berücksichtigung des vor dem Tod des Erb- lassers eingetretenen Vermögensrückgangs bezog (act. II 109/5 Ziff. II./2c). Dieser Vertrag trat für die Erben rückwirkend per Todestag des Erblassers in Kraft und mit demselben erklärten sich die Erben bezüglich des damals auf den Namen des Erblassers lautenden Vermögens als vollständig aus- einandergesetzt. Nicht Bestandteil des Vertrags bildeten neben dem vor dem Tod des Erblassers stattgefundenen Vermögensrückgang auch damit verbundene allfällige (weitere) Erbansprüche (act. II 109/6 Ziff. IV/1 ff.). Auf die Beschwerdeführerin fiel aus dem Teilungsvermögen netto von Fr. 225'721.59 ein anteilsmässiger Erbanspruch von 9/24, ausmachend Fr. 84'645.-- (act. II 109/6). Mit bereits am 17. Mai 2023 unterzeichneter Auszahlungsvereinbarung zum partiellen Erbteilungsvertrag (act. II 109/14 f.) einigten sich die Beschwerdeführerin und ihr Bruder – dem gemäss Erbteilungsvertrag ein Anteil von 6/24 zustand (act. II 109/6) – darauf, dass sie beide jeweils einen Anteil von 7.5/24 des Nach- lassvermögens gemäss Teilungsvertrag erhalten sollten. Die Beschwerde- führerin erhielt damit aus dem mit dem Erbteilungsvertrag vom 22. Mai 2023 verteilten Nettovermögen von Fr. 225'721.59 einen Anteil von Fr. 70'538.--. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in den dem ange- fochtenen Entscheid zu Grunde liegenden Verfügungen vom 19. Juni 2024 (act. II 112 f., 115) für den Zeitraum von September 2019 bis Mai 2023 die Erbschaft im Betrag von Fr. 84'645.--. Ab Juni 2023 rechnete sie die Erb- schaft in der Höhe von Fr. 70'538.-- sowie ein Verzichtsvermögen im Be- trag von Fr. 14'107.-- an. Weitere Vermögenswerte wurden nicht neu ange- rechnet, womit der vor dem Tod des Erblassers erfolgte Vermögensrück- gang und weitere allfällige Erbansprüche vorliegend nicht von Belang sind. 4.3.2 Als Grundlage für die partielle Erbteilung diente ein im Dezember 2020 abgeschlossenes Erbschaftsinventar über den Nachlass des Erblas- sers (act. II 109/4 Ziff. II/1). Nach dessen Errichtung traten jedoch noch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EL 200 2026 79 - 12 - diverse Vermögensveränderungen ein, welche im Erbteilungsvertrag aufge- listet wurden (act. II 109/4 f. Ziff. II/2a-2j). Aufgrund dieser gesamten Um- stände mit Zivil- und Strafverfahren sowie nachträglichen Vermögensver- änderungen stand der der Beschwerdeführerin zustehende Erbanteil erst mit dem Abschluss des partiellen Erbteilungsvertrags im Mai 2023 mit hin- reichender Klarheit fest. Folglich ist dieser Vermögenswert entgegen der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin erst ab diesem Zeitpunkt bzw. dem Folgemonat (Juni 2023; vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV) und nicht bereits ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu berücksichtigen. Damit entfällt eine Rückforderung hinsichtlich des Zeitraums von September 2019 bis Mai 2023 von vornherein. 4.4 Was den Zeitraum von Juni 2023 bis Juni 2024 betrifft, ergibt sich das Folgende: 4.4.1 Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin liegt mit der Abtretung eines Erbanteils in der Höhe von Fr. 14'107.-- (act. II 109/14 f.) an den Bruder keine Verzichtshandlung der Beschwerde- führerin vor. Vielmehr stellte diese Abtretung einen Ausgleich für vom Bru- der vorfinanzierte Anwaltskosten dar, wie sich der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erstellten E-Mail vom 3. Juni 2020 (act. I 4 Ziff. 4) ent- nehmen lässt. Insofern erweist sich das Argument der Beschwerdegegne- rin in der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 2.4), wonach die entsprechende Schuld nirgends schriftlich erwähnt worden sei, als aktenwidrig. Die Tatsa- che, dass in der Auszahlungsvereinbarung vom 17. Mai 2023 (act. II 109/14 f.) kein Bezug auf die vorfinanzierten Anwaltskosten ge- nommen wurde, ändert nichts an der bereits zuvor getroffenen diesbezügli- chen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ein Verzichtsvermögen von Fr. 14'107.-- angerechnet. Dieses ist aus der Berechnung der EL ab Juni 2023 zu streichen, wobei so oder anders (aufgrund des Abzugs von Schulden sowie des Freibetrags von Fr. 30'000.-- [Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG]) ein Vermögen von Fr. 0.-- resultiert. Nicht anzurechnen ist in der Folge der berücksichtigte Ertrag aus Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 2.-- (act. II 115/17), womit anstatt den von der Beschwerdegegnerin berechne- ten anrechenbaren Einnahmen von Fr. 16'960.-- solche von Fr. 16'958.-- zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EL 200 2026 79 - 13 - berücksichtigen sind. Bei unverändert anrechenbaren Ausgaben von Fr. 42'216.-- (act. II 115/17) resultieren EL in der Höhe von jährlich Fr. 25'258.-- bzw. Fr. 2'105.-- pro Monat (act. II 115/18). Der Beschwerde- führerin wurden ursprünglich im Jahr 2023 EL in der Höhe von jährlich Fr. 25'272.-- bzw. Fr. 2'106.-- pro Monat zugesprochen (act. II 100/7). Da- mit beziffert sich der Betrag, welcher der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom Juni bis Dezember 2023 zu viel ausgerichtet wurde, auf Fr. 7.-- (sie- ben Monate à Fr. 1.-- [Fr. 2'106.-- ./. Fr. 2'105.--]). 4.4.2 Ab dem 1. Januar 2024 wurde von der Beschwerdegegnerin kein Vermögen aus Erbschaft mehr angerechnet. Jedoch wurden wiederum ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 14'107.-- sowie ein Ertrag aus Vermögensverzicht von Fr. 40.-- berücksichtigt (act. II 115/19). Beides ist nach dem hiervor Dargelegten mangels Verzichtshandlung aus der EL- Berechnung zu streichen. Damit resultieren bei anrechenbaren Ausgaben von Fr. 42'708.-- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 16'944.-- (act. II 115/19) jährliche EL im Betrag von Fr. 25'764.--. Dieser Betrag ent- spricht demjenigen, welcher der Beschwerdeführerin im Dezember 2023 ab Januar 2024 zugesprochen worden war (act. II 100/8). Ein Zuvielbezug von EL ab Januar 2024 liegt damit nicht vor. 4.4.3 Nach dem Gesagten wurden der Beschwerdeführerin (einzig) im Zeitraum vom Juli bis Dezember 2023 zu viel EL im Gesamtbetrag von Fr. 7.-- ausgerichtet. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin zurückzuerstatten (vgl. E. 3.6 ff. hiervor). 4.5 Was die Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Hinsicht gegen die Rückerstattungspflicht vorbringt, ändert am Ergebnis nichts: 4.5.1 Betreffend die Frage einer Verletzung der Meldepflicht, welche die Beschwerdeführerin bestreitet (Beschwerde S. 6 f. Rz. 11 f.), ist festzuhal- ten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine solche nicht vorwirft. Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in der Höhe des zurückzufordernden Betrages ergibt sich einzig aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unter korrekter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse ab Juni 2023 zu viel EL bezogen hat. Die entsprechende Kor- rektur erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EL 200 2026 79 - 14 - standes, dies unabhängig von einem – hier nicht gegebenen – Verschulden der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.6.2 hiervor). 4.5.2 Zurückzuerstatten sind unrechtmässig bezogene EL ab Juni 2023. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versiche- rungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (vgl. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Diese Frist ist mit Erlass der Rückerstattungsverfügungen am
- Juni 2024 (act. II 112 f., 115) ohne Weiteres eingehalten. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 16b ELG (Beschwerde S. 7 f. Rz. 13 und15) bezieht sich auf die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen aus dem Nachlass eines Bezügers nach dessen Tod (Art. 16a ELG) und damit auf einen hier nicht vorliegen- den Sachverhalt. 4.5.3 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich darauf hinweist, sie habe die fraglichen EL in gutem Glauben bezogen (Beschwerde S. 7 Rz. 13), betrifft dies die hier nicht interessierenden Voraussetzungen eines allfälligen Erlasses der Rückforderung (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), welcher von der Beschwerdegegnerin nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu prüfen sein wird (vgl. dazu den entsprechenden Hinweis im angefochtenen Einspracheentscheid [act. II 123/4]).
- 5.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; SVR 2020 IV Nr. 31 S. 110, 9C_786/2019 E. 3.2; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendig- keit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EL 200 2026 79 - 15 - (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erfor- derns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144, 9C_991/2008 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachli- che Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch aus- geschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 114, 8C_835/2016 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Beson- derheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sach- verhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein be- sonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwie- rigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine ge- stellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Ver- bandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2020 EL Nr. 10 S. 37, 9C_688, 2019 E. 3.2; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 5.2 Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerde einzig fest, die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Verbei- ständung seien – wie im Beschwerdeverfahren – bereits im Einsprachever- fahren erfüllt gewesen. Inwiefern die gegenüber dem gerichtlichen Verfah- ren strengeren Anforderungen im Verwaltungsverfahren bezüglich der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung erfüllt sein sollen (vgl. E. 5.1 hiervor), wird von ihr nicht dargelegt. Im Einspracheverfahren – wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren – drehte sich der Streit im Wesentli- chen um die Frage, ob der Beschwerdeführerin ihr Erbteil ab dem Todes- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EL 200 2026 79 - 16 - zeitpunkt ihres Vaters anzurechnen war. Die sich dabei stellenden tatsäch- lichen sowie rechtlichen Fragen waren und sind nicht komplex. Bei solchen relativ einfachen Sachverhalten kann die versicherte Person ihre Interes- sen durchaus selbst oder aber etwa mit Hilfe kostenloser Unterstützung wahrnehmen. Damit sind die im Verwaltungsverfahren erforderlichen höhe- ren Anforderungen an die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung klar nicht erfüllt. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.
- Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom
- Dezember 2025 (act. II 123) dahingehend abzuändern, als der von der Beschwerdeführerin zurückzuerstattende Betrag auf Fr. 7.-- statt Fr. 13'109.-- festgesetzt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
- 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind – soweit das Verfahren die Rückforderung betrifft – keine Verfahrenskosten zu erheben. Soweit den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfah- ren betreffend, ist das Verfahren hingegen kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten sind vorlie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EL 200 2026 79 - 17 - gend auf Fr. 500.-- festzusetzen und der diesbezüglich unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 8. April 2026) ist sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1). Bei diesem Verfahrensausgang, bei dem die Beschwerdeführerin hinsicht- lich der umstrittenen Rückforderung grösstenteils obsiegt, jedoch bezüglich des Antrags auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren unterliegt, rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen zu vier Fünfteln auszu- gehen. Mit Kostennote vom 21. April 2026 macht Rechtsanwalt und Notar B.________ ein Honorar von Fr. 2'800.-- (14 Stunden à Fr. 200.--), Ausla- gen von Fr. 167.40 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 240.35 (8.1 % auf Fr. 2'967.40), total Fr. 3'207.75 geltend. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Ausgehend von einem Obsiegen zu vier Fünfteln ist die Parteien- tschädigung auf Fr. 2'566.20 festzusetzen. Diesen Betrag hat die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 7.3 Mit Verfügung vom 8. April 2026 wurde der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege un- ter Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar B.________ gewährt. Festzu- setzen bleibt damit dessen amtliches Honorar. 7.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EL 200 2026 79 - 18 - Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. 7.3.2 Gestützt auf die nach dem hiervor Dargelegten nicht zu beanstan- dende und einen Stundenansatz von Fr. 200.-- aufweisende Kostennote vom 21. April 2026 ist Rechtsanwalt und Notar B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 641.55 (Fr. 3'207.75 ./. Fr. 2'566.20 [Differenz zwischen der geltend gemachten Entschädigung und dem von der Beschwerdegegnerin zu er- setzenden Betrag]) auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutge- heissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern vom 19. Dezember 2025 dahingehend abge- ändert, als der von der Beschwerdeführerin zurückzuerstattende Betrag auf Fr. 7.-- festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EL 200 2026 79 - 19 - zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'566.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
- Rechtsanwalt und Notar B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 641.55 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EL 200 2026 79 KOJ/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. August 2026 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EL 200 2026 79
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Juli 2009 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente in un- terschiedlicher Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act II] 2, 6, 20 f., 29, 35, 42, 47, 54, 57, 64, 75 86, 89, 92, 95, 98, 100, 126/20). Im August 2019 verstarb der Vater der Versicherten (act. II 109/4). Im Februar 2024 leitete die AKB eine periodi- sche Revision der EL ein (act. II 102). Im entsprechenden Formular bejahte die Versicherte die Frage nach der Beteiligung an einer oder mehreren unverteilten Erbschaften (act. II 103/6 Ziff. 10.5). Nach diesbezüglichen Abklärungen nahm die AKB mit drei Verfügungen vom 19. Juni 2024 (act. II 112 f., 115) eine Neuberechnung der EL-Ansprüche ab dem 1. Sep- tember 2019 vor und forderte für die Zeit bis zum 30. Juni 2024 einen Be- trag von insgesamt Fr. 13'109.-- für zu viel ausgerichtete EL zurück. Dage- gen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, mit Eingabe vom 19. Juli 2024 (act. II 116) Einsprache; zu- gleich stellte sie ein Erlassgesuch sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2025 (act. II 123) wies die AKB die Einsprache ab. Das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege sei infolge Kostenlosigkeit des Einspracheverfahrens obsolet und eine Parteientschädigung werde nicht ausgerichtet. Bezüglich des Erlassgesuches hielt die AKB fest, hierzu werde sie Stellung nehmen, sobald das Einspracheverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. B. Die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, erhob mit Eingabe vom 2. Februar 2026 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EL 200 2026 79
- 3 - Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2025 sowie sämtliche Rückerstattungsverfügungen der Beschwerde- gegnerin vom 19. Juni 2024 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dies unter Beiord- nung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dies unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. 8.1 % MWST). Verfahrensantrag: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Eingabe vom 3. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin diverse Be- weismittel zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. April 2026 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar B.________ gut. Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen, trat er mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EL 200 2026 79
- 4 - (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – vorbehält- lich der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. De- zember 2025 (act. II 123). Streitig und zu prüfen ist einerseits die Rückfor- derung von im Zeitraum vom 1. September 2019 zum 30. Juni 2024 zu viel ausgerichteten EL im Betrag von Fr. 13'109.-- und andererseits die unent- geltliche Verbeiständung von Rechtsanwalt und Notar B.________ im Ein- spracheverfahren. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdever- fahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_659/2019 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Auf die Beschwerde ist somit insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die drei Verfügungen vom 19. Juni 2024 (act. II 112 f., 115) richtet. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit, da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 5 - 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs dahingehend geltend, dass der angefochtene Einspracheentscheid "bemerkenswert kurz" ausgefallen sei und darin zu diversen einsprachehalber vorgebrachten Rügen keine Ausführungen zu entnehmen seien. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2). 2.3 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474
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- 6 - E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2025 (act. II 123) erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen und ist hinreichend begründet. So lässt sich diesem eindeutig entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid getroffen hat. Der Beschwerdeführerin war es denn auch problemlos möglich, den Einspra- cheentscheid sachgerecht mittels Beschwerde anzufechten. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 3. 3.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darü- ber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechts- beständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berech- nung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unab- hängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgese- henen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt wer- den können (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1). In der Folge ist die hier streitige Rückerstattung für die Zeit zwischen 1. September 2019 bis Ende
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- 7 - Dezember 2020 aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewese- nen Rechtslage (nachfolgend aArt.) und für die Zeit zwischen 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2024 nach der seit 1. Januar 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG), mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 3.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- über- steigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Ver- mögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Al-
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- 8 - tersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- über- steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 3.4 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) bzw. u.a. die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie die Prä- mienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungs- leistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. d und f sowie h und i ELG). Anrechenbar im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) und Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Er- füllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (BGE 127 V 248 E. 4a S. 249; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_533/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 1.3; vgl. auch Art. 11a ELG). 3.5 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutba- ren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbsein- kommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Die übrigen Einnahmen, Vermö- genswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 1 und 2 ELG). 3.6 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 3.6.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der
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- 9 - Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezoge- ner Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 3.6.2 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Ver- treters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wieder- erwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gericht- lich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 21 E. 6a). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 19. Dezember 2025 (act. II 123) – soweit hier von Interesse – aus, ihr sei im Rahmen einer periodischen Revision mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin Erbin ihres am 10. August 2019 verstorbenen Va- ters sei, worauf sie die EL unter Berücksichtigung des Erbanteils bzw. ei- nes damit im Zusammenhang stehenden Vermögensverzichts rückwirkend neu berechnet habe. Beim angerechneten Erbteil handle es sich um den der Beschwerdeführerin zustehenden Erbteil gemäss partiellem Erbtei- lungsvertrag vom 22. Mai 2023. Erbschaften seien grundsätzlich ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers anzurechnen, soweit sie hinreichend be- stimmt bzw. bestimmbar seien. Es sei unerheblich, ob Schwierigkeiten bei der effektiven Erbteilung bestünden, sofern die Erbteile hinreichend be- stimmt bzw. bestimmbar seien. Die Höhe der Erbteile (zumindest im Rah- men des partiellen Erbteilungsvertrages) sei unbestritten gewesen. Die Höhe des der Beschwerdeführerin angerechneten Erbteils sei folglich seit Ableben des Erblassers bestimmt gewesen und somit korrekterweise durch die Verwaltung angerechnet worden. Durch die rückwirkende Berücksichti- gung des Vermögenswertes aus der Erbschaft sei ab September 2019 zu
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- 10 - viel EL an die Beschwerdeführerin ausgerichtet worden, welche folgerichtig zurückzufordern sei. 4.2 Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass der Anteil an einer unverteilten Erbschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen ist, und zwar ab dem Zeitpunkt des Er- werbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Abgehen von dieser Regel. Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichen- de Klarheit herrscht, oder wenn sich dieser Anteil zwar nicht genau bezif- fern lässt, unter Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur ein Anspruch auf Ergänzungsleistung jedoch sicher aus- geschlossen werden kann. Unter dem Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist der Anspruch des jeweiligen Erben am Liquidationsergebnis bei Auflö- sung der Gemeinschaft zu verstehen ("Anwartschaftsquote). Hinreichende Klarheit über den Erbanteil setzt voraus, dass – nebst den wesentlichen Aktiven und Passiven – alle Erben und deren Erbquoten bekannt sind (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.2). 4.3 Zu prüfen ist zunächst, ob über den der Beschwerdeführerin zu- stehenden Erbteil bereits im Zeitpunkt des Todes ihres Vaters am 10. Au- gust 2021 (act. II 109/4) hinreichende Klarheit geherrscht hat und die Be- schwerdegegnerin diesen bei der Berechnung der EL ab September 2021 anrechnen durfte. 4.3.1 Der verstorbene Vater der Beschwerdeführerin (Erblasser) hinter- liess drei Erben, darunter die Beschwerdeführerin. Nach dem Tod des Erb- lassers stellten die Erben fest, dass vor dessen Ableben im August 2021 ein massiver ungeklärter Rückgang des Vermögens stattgefunden hatte. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft zog einen Anwalt bei, um den Ver- bleib bzw. die Gründe des fehlenden Betrages zu eruieren (act. II 109/5 Ziff. 2b). Dies führte unter ihnen zu umfangreichen und langjährigen Strei- tigkeiten in Form von Zivil- und Strafverfahren (vgl. dazu die Honorarrech- nungen der Rechtsvertreter [Akten der Beschwerdeführerin {act. I} 5 f.]). Dadurch verzögerte sich nicht nur die Bereinigung der Erbansprüche, son-
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- 11 - dern auch die steuerliche Taxation des Erbgangs, welche gemäss Akten auch im Juli 2024 noch nicht abgeschlossen war (act. II 116/81). Nichtsdestotrotz schlossen die Erben am 22. Mai 2023 einen Vertrag be- treffend partielle Erbteilung (act. II 109/4 ff.) ab, welcher sich ausschliess- lich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch vorhandene Ver- mögen ohne Einbezug bzw. Berücksichtigung des vor dem Tod des Erb- lassers eingetretenen Vermögensrückgangs bezog (act. II 109/5 Ziff. II./2c). Dieser Vertrag trat für die Erben rückwirkend per Todestag des Erblassers in Kraft und mit demselben erklärten sich die Erben bezüglich des damals auf den Namen des Erblassers lautenden Vermögens als vollständig aus- einandergesetzt. Nicht Bestandteil des Vertrags bildeten neben dem vor dem Tod des Erblassers stattgefundenen Vermögensrückgang auch damit verbundene allfällige (weitere) Erbansprüche (act. II 109/6 Ziff. IV/1 ff.). Auf die Beschwerdeführerin fiel aus dem Teilungsvermögen netto von Fr. 225'721.59 ein anteilsmässiger Erbanspruch von 9/24, ausmachend Fr. 84'645.-- (act. II 109/6). Mit bereits am 17. Mai 2023 unterzeichneter Auszahlungsvereinbarung zum partiellen Erbteilungsvertrag (act. II 109/14 f.) einigten sich die Beschwerdeführerin und ihr Bruder
– dem gemäss Erbteilungsvertrag ein Anteil von 6/24 zustand (act. II 109/6) – darauf, dass sie beide jeweils einen Anteil von 7.5/24 des Nach- lassvermögens gemäss Teilungsvertrag erhalten sollten. Die Beschwerde- führerin erhielt damit aus dem mit dem Erbteilungsvertrag vom 22. Mai 2023 verteilten Nettovermögen von Fr. 225'721.59 einen Anteil von Fr. 70'538.--. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in den dem ange- fochtenen Entscheid zu Grunde liegenden Verfügungen vom 19. Juni 2024 (act. II 112 f., 115) für den Zeitraum von September 2019 bis Mai 2023 die Erbschaft im Betrag von Fr. 84'645.--. Ab Juni 2023 rechnete sie die Erb- schaft in der Höhe von Fr. 70'538.-- sowie ein Verzichtsvermögen im Be- trag von Fr. 14'107.-- an. Weitere Vermögenswerte wurden nicht neu ange- rechnet, womit der vor dem Tod des Erblassers erfolgte Vermögensrück- gang und weitere allfällige Erbansprüche vorliegend nicht von Belang sind. 4.3.2 Als Grundlage für die partielle Erbteilung diente ein im Dezember 2020 abgeschlossenes Erbschaftsinventar über den Nachlass des Erblas- sers (act. II 109/4 Ziff. II/1). Nach dessen Errichtung traten jedoch noch
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- 12 - diverse Vermögensveränderungen ein, welche im Erbteilungsvertrag aufge- listet wurden (act. II 109/4 f. Ziff. II/2a-2j). Aufgrund dieser gesamten Um- stände mit Zivil- und Strafverfahren sowie nachträglichen Vermögensver- änderungen stand der der Beschwerdeführerin zustehende Erbanteil erst mit dem Abschluss des partiellen Erbteilungsvertrags im Mai 2023 mit hin- reichender Klarheit fest. Folglich ist dieser Vermögenswert entgegen der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin erst ab diesem Zeitpunkt bzw. dem Folgemonat (Juni 2023; vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV) und nicht bereits ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu berücksichtigen. Damit entfällt eine Rückforderung hinsichtlich des Zeitraums von September 2019 bis Mai 2023 von vornherein. 4.4 Was den Zeitraum von Juni 2023 bis Juni 2024 betrifft, ergibt sich das Folgende: 4.4.1 Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin liegt mit der Abtretung eines Erbanteils in der Höhe von Fr. 14'107.-- (act. II 109/14 f.) an den Bruder keine Verzichtshandlung der Beschwerde- führerin vor. Vielmehr stellte diese Abtretung einen Ausgleich für vom Bru- der vorfinanzierte Anwaltskosten dar, wie sich der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erstellten E-Mail vom 3. Juni 2020 (act. I 4 Ziff. 4) ent- nehmen lässt. Insofern erweist sich das Argument der Beschwerdegegne- rin in der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 2.4), wonach die entsprechende Schuld nirgends schriftlich erwähnt worden sei, als aktenwidrig. Die Tatsa- che, dass in der Auszahlungsvereinbarung vom 17. Mai 2023 (act. II 109/14 f.) kein Bezug auf die vorfinanzierten Anwaltskosten ge- nommen wurde, ändert nichts an der bereits zuvor getroffenen diesbezügli- chen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ein Verzichtsvermögen von Fr. 14'107.-- angerechnet. Dieses ist aus der Berechnung der EL ab Juni 2023 zu streichen, wobei so oder anders (aufgrund des Abzugs von Schulden sowie des Freibetrags von Fr. 30'000.-- [Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG]) ein Vermögen von Fr. 0.-- resultiert. Nicht anzurechnen ist in der Folge der berücksichtigte Ertrag aus Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 2.-- (act. II 115/17), womit anstatt den von der Beschwerdegegnerin berechne- ten anrechenbaren Einnahmen von Fr. 16'960.-- solche von Fr. 16'958.-- zu
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- 13 - berücksichtigen sind. Bei unverändert anrechenbaren Ausgaben von Fr. 42'216.-- (act. II 115/17) resultieren EL in der Höhe von jährlich Fr. 25'258.-- bzw. Fr. 2'105.-- pro Monat (act. II 115/18). Der Beschwerde- führerin wurden ursprünglich im Jahr 2023 EL in der Höhe von jährlich Fr. 25'272.-- bzw. Fr. 2'106.-- pro Monat zugesprochen (act. II 100/7). Da- mit beziffert sich der Betrag, welcher der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom Juni bis Dezember 2023 zu viel ausgerichtet wurde, auf Fr. 7.-- (sie- ben Monate à Fr. 1.-- [Fr. 2'106.-- ./. Fr. 2'105.--]). 4.4.2 Ab dem 1. Januar 2024 wurde von der Beschwerdegegnerin kein Vermögen aus Erbschaft mehr angerechnet. Jedoch wurden wiederum ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 14'107.-- sowie ein Ertrag aus Vermögensverzicht von Fr. 40.-- berücksichtigt (act. II 115/19). Beides ist nach dem hiervor Dargelegten mangels Verzichtshandlung aus der EL- Berechnung zu streichen. Damit resultieren bei anrechenbaren Ausgaben von Fr. 42'708.-- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 16'944.-- (act. II 115/19) jährliche EL im Betrag von Fr. 25'764.--. Dieser Betrag ent- spricht demjenigen, welcher der Beschwerdeführerin im Dezember 2023 ab Januar 2024 zugesprochen worden war (act. II 100/8). Ein Zuvielbezug von EL ab Januar 2024 liegt damit nicht vor. 4.4.3 Nach dem Gesagten wurden der Beschwerdeführerin (einzig) im Zeitraum vom Juli bis Dezember 2023 zu viel EL im Gesamtbetrag von Fr. 7.-- ausgerichtet. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin zurückzuerstatten (vgl. E. 3.6 ff. hiervor). 4.5 Was die Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Hinsicht gegen die Rückerstattungspflicht vorbringt, ändert am Ergebnis nichts: 4.5.1 Betreffend die Frage einer Verletzung der Meldepflicht, welche die Beschwerdeführerin bestreitet (Beschwerde S. 6 f. Rz. 11 f.), ist festzuhal- ten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine solche nicht vorwirft. Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in der Höhe des zurückzufordernden Betrages ergibt sich einzig aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unter korrekter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse ab Juni 2023 zu viel EL bezogen hat. Die entsprechende Kor- rektur erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu-
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- 14 - standes, dies unabhängig von einem – hier nicht gegebenen – Verschulden der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.6.2 hiervor). 4.5.2 Zurückzuerstatten sind unrechtmässig bezogene EL ab Juni 2023. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versiche- rungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (vgl. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Diese Frist ist mit Erlass der Rückerstattungsverfügungen am
19. Juni 2024 (act. II 112 f., 115) ohne Weiteres eingehalten. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 16b ELG (Beschwerde S. 7 f. Rz. 13 und15) bezieht sich auf die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen aus dem Nachlass eines Bezügers nach dessen Tod (Art. 16a ELG) und damit auf einen hier nicht vorliegen- den Sachverhalt. 4.5.3 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich darauf hinweist, sie habe die fraglichen EL in gutem Glauben bezogen (Beschwerde S. 7 Rz. 13), betrifft dies die hier nicht interessierenden Voraussetzungen eines allfälligen Erlasses der Rückforderung (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), welcher von der Beschwerdegegnerin nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu prüfen sein wird (vgl. dazu den entsprechenden Hinweis im angefochtenen Einspracheentscheid [act. II 123/4]). 5. 5.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; SVR 2020 IV Nr. 31 S. 110, 9C_786/2019 E. 3.2; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendig- keit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen"
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- 15 - (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erfor- derns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144, 9C_991/2008 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachli- che Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch aus- geschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 114, 8C_835/2016 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Beson- derheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sach- verhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein be- sonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwie- rigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine ge- stellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Ver- bandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2020 EL Nr. 10 S. 37, 9C_688, 2019 E. 3.2; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 5.2 Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerde einzig fest, die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Verbei- ständung seien – wie im Beschwerdeverfahren – bereits im Einsprachever- fahren erfüllt gewesen. Inwiefern die gegenüber dem gerichtlichen Verfah- ren strengeren Anforderungen im Verwaltungsverfahren bezüglich der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung erfüllt sein sollen (vgl. E. 5.1 hiervor), wird von ihr nicht dargelegt. Im Einspracheverfahren – wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren – drehte sich der Streit im Wesentli- chen um die Frage, ob der Beschwerdeführerin ihr Erbteil ab dem Todes-
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- 16 - zeitpunkt ihres Vaters anzurechnen war. Die sich dabei stellenden tatsäch- lichen sowie rechtlichen Fragen waren und sind nicht komplex. Bei solchen relativ einfachen Sachverhalten kann die versicherte Person ihre Interes- sen durchaus selbst oder aber etwa mit Hilfe kostenloser Unterstützung wahrnehmen. Damit sind die im Verwaltungsverfahren erforderlichen höhe- ren Anforderungen an die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung klar nicht erfüllt. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom
19. Dezember 2025 (act. II 123) dahingehend abzuändern, als der von der Beschwerdeführerin zurückzuerstattende Betrag auf Fr. 7.-- statt Fr. 13'109.-- festgesetzt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind – soweit das Verfahren die Rückforderung betrifft – keine Verfahrenskosten zu erheben. Soweit den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfah- ren betreffend, ist das Verfahren hingegen kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten sind vorlie-
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- 17 - gend auf Fr. 500.-- festzusetzen und der diesbezüglich unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 8. April 2026) ist sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1). Bei diesem Verfahrensausgang, bei dem die Beschwerdeführerin hinsicht- lich der umstrittenen Rückforderung grösstenteils obsiegt, jedoch bezüglich des Antrags auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren unterliegt, rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen zu vier Fünfteln auszu- gehen. Mit Kostennote vom 21. April 2026 macht Rechtsanwalt und Notar B.________ ein Honorar von Fr. 2'800.-- (14 Stunden à Fr. 200.--), Ausla- gen von Fr. 167.40 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 240.35 (8.1 % auf Fr. 2'967.40), total Fr. 3'207.75 geltend. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Ausgehend von einem Obsiegen zu vier Fünfteln ist die Parteien- tschädigung auf Fr. 2'566.20 festzusetzen. Diesen Betrag hat die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 7.3 Mit Verfügung vom 8. April 2026 wurde der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege un- ter Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar B.________ gewährt. Festzu- setzen bleibt damit dessen amtliches Honorar. 7.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der
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- 18 - Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. 7.3.2 Gestützt auf die nach dem hiervor Dargelegten nicht zu beanstan- dende und einen Stundenansatz von Fr. 200.-- aufweisende Kostennote vom 21. April 2026 ist Rechtsanwalt und Notar B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 641.55 (Fr. 3'207.75 ./. Fr. 2'566.20 [Differenz zwischen der geltend gemachten Entschädigung und dem von der Beschwerdegegnerin zu er- setzenden Betrag]) auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutge- heissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern vom 19. Dezember 2025 dahingehend abge- ändert, als der von der Beschwerdeführerin zurückzuerstattende Betrag auf Fr. 7.-- festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach-
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- 19 - zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'566.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. 4. Rechtsanwalt und Notar B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 641.55 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.