Sachverhalt
A. Die 1981 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist seit dem 23. April 2001 für die B.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegeg- nerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfallmeldung vom 20. Januar 2025 liess sie mitteilen, am XX. Januar 2025 sei ihr das ... beim Anschnallen an den linken Fuss weggerutscht, sie sei nach rechts gefallen und auf der Schulter gelandet (Akten der Suva [act. II] 1, vgl. auch Schadenmeldung vom 9. Juli 2025 [act. II 19]). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfallereignisses und erbrachte die ge- setzlichen Versicherungsleistungen, welche sie mit Schreiben vom 1. Juli 2025 (act. II 16) vorsorglich per 10. Juli 2025 einstellte. Nach weiteren Ab- klärungen (vgl. act. II 8, 11, 22, 24, 31, 36) bestätigte die Suva mit Verfü- gung vom 14. Oktober 2025 (act. II 38) die Einstellung der Versicherungs- leistungen auf den genannten Zeitpunkt. Die hiergegen von der Versicher- ten am 4. November 2025 (act. II 57) erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 6. Januar 2026 (act. II 70) ab. B. Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 erhob die Versicherte beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2026 aufzu- heben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr über den 10. Juli 2025 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Even- tuell sei die Sache zur fachärztlichen Begutachtung durch einen Schulter- spezialisten und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, subeventuell sei das Ende der Leistungspflicht auf einen Zeitpunkt nach vollständiger medizinischer Abklärung und Behandlung neu festzu- setzen, unter Kostenfolge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde und reichte dazu eine ärztliche Beurtei- lung der Suva-Versicherungsmedizin vom 12. Februar 2026 ein (Beilagen der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 1). Mit prozessleitender Verfügung vom 6. März 2026 forderte der Instruktions- richter die Beschwerdegegnerin zur Klarstellung auf, welche Berichte dem Arztzeugnis vom 7. Juli 2025 beigelegt waren. Gleichentags wurde der Hausarzt zur Einreichung der Akten (inklusive Auszug der Krankengeschichte) aufgefordert. Am 12. März 2026 (act. III) gingen diese beim Gericht ein. Mit Schreiben vom 26. März 2026 reichte die Beschwerdegegnerin zwei Arztberichte nach (Beilagen der Beschwerdegegnerin [act. IIB] 1 und 2). Mit Replik vom 12. April 2026 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre An- träge dahingehend, dass der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2026 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen über den 10. Juli 2025 hinaus zu verpflichten sei; eventuell sei ein unabhängiges fachärztliches Gutachten einzuholen. Da- neben stellte die Beschwerdeführerin Beweisanträge. Mit Duplik vom 13. Mai 2026 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihr Rechtsbegehren und reichte dazu eine ärztliche Beurteilung der Suva- Versicherungsmedizin vom 5. Mai 2026 (act. IIA 2) ein. Am 2. Juni 2026 gingen Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. Diese wurden gleichentags der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 4 -
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 14. Oktober 2025 (act. II 38) bestätigende Einspracheentscheid vom 6. Januar 2026 (act. II 70), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleis- tungen rückwirkend per 10. Juli 2025 einstellte. Streitig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin betreffend das Ereignis vom XX. Januar 2025 (act. II 1) auch über den 10. Juli 2025 hinaus.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 5 -
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vorab vor, sie habe nicht in sämtliche medizinischen Berichte Einsicht gehabt (Beschwerde S. 11) und die Be- schwerdegegnerin sei im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Ja- nuar 2026 (act. II 70) auf ihre vorgebrachten zentralen medizinischen Ar- gumente nicht eingegangen (Beschwerde S. 13). Formell macht die Be- schwerdeführerin somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. auch Art. 42 ATSG).
E. 2.1.1 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es handelt sich um einen verfahrensrechtlich begründeten Anspruch, welcher der versi- cherten Person, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, für die sie betreffenden Daten zusteht und sich grundsätzlich auf alle verfah- rensbezogenen Akten bezieht (BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467). Grundsätz- lich hat eine Partei ein Gesuch einzureichen, um Akteneinsicht zu erhalten. Dies bedingt, dass die Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesent- licher Akten informiert werden, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können. Über Begehren um Akteneinsicht hat primär diejenige Behörde zu befinden, in deren Zuständigkeitsbereich die Akten gehören (BGE 132 V 387 E. 6.2 und 6.3 S. 391; SVR 2018 KV Nr. 3 S. 20 4A_23/2017 E. 2.1).
E. 2.1.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 6 - E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1).
E. 2.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 6. Januar 2026 (act. II 70) die wesentlichen Gesichts- punkte dargelegt und detailliert begründet. Der Entscheid enthält die rele- vanten Argumente bezüglich der Abweisung der Einsprache; die Be- schwerdeführerin hat denn auch eine sachgerechte Anfechtung vornehmen können (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Eine Verletzung der Be- gründungspflicht (vgl. E. 2.1.2 hiervor) liegt nicht vor. Was den "Bericht vom 15.7.2025" und das "Arztzeugnis UVG vom 7.7.2025 von Dr. med. C.________" betrifft (Beschwerde S. 11 f.), hätte die Be- schwerdeführerin die medizinischen Akten im Rahmen einer Akteneinsicht ohne weiteres zur Kenntnis nehmen können (vgl. act. II 22). Ein entspre- chendes Gesuch (vgl. E. 2.1.1 hiervor) hat sie jedoch nicht gestellt, was sie auch nicht behauptet. Überdies hat das Gericht die fraglichen Dokumente im vorliegenden Verfahren zusätzlich eingeholt (prozessleitende Verfügung vom 6. März 2026) und der Beschwerdeführerin danach separat zugestellt (prozessleitende Verfügung vom 27. März 2026). Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch in der Replik dazu äussern können. Selbst wenn eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlä- ge, wäre diese nach der Rechtsprechung damit geheilt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2).
E. 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 7 -
E. 3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358).
E. 3.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1).
E. 3.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1).
E. 3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 8 - auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56).
E. 3.4 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201).
E. 4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ist erstellt, dass das Ereignis vom XX. Januar 2025 (act. II 1) den Unfallbegriff erfüllt (vgl. E. 3.1 hiervor) und die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang Leistungen bis am
10. Juli 2025 erbrachte. Umstritten ist indes, ob für den danach weiterhin bestehenden Gesundheitsschaden das Unfallereignis ebenfalls die natürli- che und adäquate Ursache darstellt; dabei liegt für das allfällige Dahinfallen der Kausalität die Beweislast bei der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3.3 hier- vor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 9 -
E. 4.2 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen:
E. 4.2.1 Im Überweisungsbericht vom 1. April 2025 an den Orthopäden (Ak- ten des Hausarztes [act. III] 7) führte Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in der Anamnese das Folgende aus: 01.04.2025 Schulterschmerzen gebessert, dann aber stagniert, spürt es im Verlauf eines Arbeitstages (PD), "Chrose" bei Zähneputzen, Springen Bewegung rechter Arm nach links (AC-Gelenk) 22.04.2025 XX.01 Sturz auf rechte Schulter bei ... Schmerzen, dann im Verlauf zunehmend, aber weiter ge... Algifor geholfen Kann nicht auf rechter Schulter liegen
E. 4.2.2 Im Bericht vom 14. April 2025 (act. III 6) diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, das Folgende: Schulterschmerzen rechts Status nach Distorsion/axiales Trauma vom XX. Januar 2025 Reizung subakromial, AC-Gelenk-Traumatisierung, Tendopathie der langen Bizepssehne Status nach Ellbogenluxation rechts vom 8. April 2021 Konservativ behandelt Leichte residuelle Symptome Physiotherapie und Ergotherapie bis Ende 2024 Status nach Fraktur Mittelhandknochen rechts Juni 2024 Das Röntgen der Schulter rechts vom 22. Januar 2025 zeige ein leicht er- weitertes AC-Gelenk, eine verbreiterte Basis und Ausziehungen insbeson- dere kaudal.
E. 4.2.3 Im Bericht vom 30. April 2025 (act. II 11) nach MRI der Schulter rechts hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Radiologie, zu den Befun- den fest, im Schultergelenkdach sei am ehesten ein Status nach AC- Gelenksresektion mit erweitertem Gelenkspalt (6 mm) und residuellen sub- kortikalen Zystenbildungen und aufgetriebener Gelenkskapsel sowie eine Reizung der Bursa subacromialis/subdeltoidea ersichtlich. Bezüglich der Rotatorenmanschette seien die Subscapularis-, die Infraspinatus- und die Supraspinatussehne intakt; es liege auch eine intakte Teres minor Sehne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 10 - vor. Bezüglich Muskulatur und periartikulärer Weichteile bestehe keine Muskelatrophie oder fettige Degeneration der Rotatorenmanschettenmus- kulatur. Bezüglich Bizepssehne und Rotatorenintervall bestehe ein regel- rechter intraartikulärer Verlauf der langen Bizepssehne, welche auch an- schliessend zentriert sei im Sulcus intertubercularis. Das Bizeps-Pulley sei intakt. Bezüglich glenohumerales Gelenk sei die Caput humeri regelrecht zentriert im Glenoid, es bestehe eine punktuelle paralabrale Ganglionzyste anterior am Glenoid im mittleren Drittel bei kurzstreckigem Labrumriss bis knapp nach anterosuperior verlaufend.
E. 4.2.4 Im Bericht vom 21. Mai 2025 (act. II 8) führte der Orthopäde Dr. med. D.________ aus, die Beschwerden seien durch die aktuelle Bild- gebung sicherlich erklärt. Er habe der Beschwerdeführerin eine operative Sanierung empfohlen. Es wäre eine Schulterarthroskopie mit einer Resek- tion der Veränderungen über dem Labrum, allenfalls einer Tenodese der langen Bizepssehne über einen kleinen Hautschnitt, einer unterflächigen AC-Gelenksresektion und einer subakromialen Dekompression durchzu- führen. Auf spezifische Risiken des Eingriffs habe er hingewiesen. Die Be- schwerdeführerin sei mit der Durchführung der Operation einverstanden.
E. 4.2.5 Im Bericht vom 7. Juli 2025 (act. II 22) diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. C.________ das Folgende: Schulterschmerzen rechts - Status nach Distorsion/axiales Trauma vom XX. Januar 2025 - Reizung subakromial, AC-Gelenks-Traumatisierung, Tendopathie lange Bizepssehne Am XX. Januar 2025 sei die Beschwerdeführerin auf die rechte Schulter gestürzt. Die Schmerzen seien im Verlauf zunehmend gewesen. Die Be- schwerdeführerin könne nicht auf der rechten Schulter liegen. Die Erstbe- handlung sei am 22. Januar 2025 erfolgt. Im Bericht vom 15. Juli 2025 (act. II 24) hielt er in der Anamnese fest, am XX. Januar 2025 "Sturz auf re Schulter bei ... . Sz., dann im Verl. Zuneh- mend, aber weiter ge... . Algifor geholfen. Kann nicht auf re Schulter lie- gen".
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 11 -
E. 4.2.6 Im Operationsbericht vom 29. Juli 2025 (act. II 31) führte Dr. med. D.________ das Folgende aus: 1. Schulterarthroskopie rechts, intraartikuläres Débridement, Unterflächige des Supraspinatussehnendebridement, subakromiale Dekompression, AC-Gelenksresektion. 2. Mini-open-Zugang, Deltasplit, Tenodese der langen Bizepssehne, Naht anterioren Anteil Supraspinatussehne über einen Healicoilanker.
E. 4.2.7 Im Bericht vom 10. Oktober 2025 (act. II 36) hielt der Suva- Versicherungsmediziner Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bezüglich des AC- Gelenks fest, zwischen dem XX. Januar 2025 und dem Röntgen am 22. Januar 2025 seien lediglich wenige Tage vergangen. Es kämen deutliche degenerative Veränderungen zur Darstellung, welche nicht innerhalb von wenigen Tagen entstanden seien. Die CC-Bänder kämen im MRI vom 30. April 2025 unauffällig zur Darstellung, d.h. die Veränderungen des AC- Gelenkes seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Degenera- tion zurückzuführen. Bezüglich der langen Bizepssehne hielt er fest, im Operationsbericht werde eine "Tendopathie langen Bizepssehne" aufgeführt. Der Begriff einer Ten- dinopathie, Tendopathie oder auch Tendinose (Tendo = Sehne; -pathie = Wortteil mit der Bedeutung Schmerz, Krankheit) diene als unspezifische Sammelbezeichnung für Entzündung oder degenerative Veränderungen von Sehnen. Wie jedes andere biologische Gewebe, unterlägen Sehnen altersbedingten Veränderungen im Sinne einer Degeneration. Mechanische Belastung, respektive Überbelastung vermöchten diesen Prozess zu be- schleunigen. Eine Tendinopathie, Tendopathie oder auch Tendinose sei das Resultat dieser Veränderungen. Zur Rotatorenmanschette hielt er fest, im Arztzeugnis UVG würden keine pathologischen Befunde seitens der Rotatorenmanschette dokumentiert, insbesondere werde keine Pseudoparalyse festgehalten. Eine traumatisch nach akuter Gewalteinwirkung verursachte Zerreissung der Rotatorenman- schette führe unmittelbar zu Schmerzen, Kraft- und Funktionsverlust mit einem charakteristischen zeitlichen Verlauf. In der akuten Phase (etwa bis drei Tage nach dem Unfallereignis) bestünden heftige Schmerzen. Da bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 12 - einer Zerreissung die Kraftübertragung vom Muskel auf die Sehne und von ihr auf Knochen und Gelenk unterbrochen sei, sei die aktive Beweglichkeit der Schulter in typischer Weise so massiv eingeschränkt, dass man von einer Pseudoparalyse, also scheinbaren Lähmung des Arms spreche. Die- se Pseudoparalyse werde von den Betroffenen typischerweise und nach- vollziehbar als beunruhigend bedrohlich empfunden und führe kurzfristig zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe. Nach eigener Einsicht in das MRI vom 30. April 2025 komme keine stattgehabte Gewalteinwirkung zur Darstellung (keine Fraktur, keine Hinweise für eine stattgehabte Luxation). Ohne echtzeitlich dokumentierte pathologische Befunde bezüglich der Ro- tatorenmanschette seien die Veränderungen der Rotatorenmanschette mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Degeneration zurückzuführen. Hinzu komme, dass im Bericht vom 15. Juli 2025 explizit: "aber weiter ge..." fest- gehalten werde. Nach einer traumatischen Zerreissung der Rotatorenman- schette könnten unmittelbar sportliche Aktivitäten nicht mehr durchgeführt werden. Nach allgemein traumatologischer Erfahrung seien Kontusio- nen/Distorsionen der Schulter/AC-Gelenks nach 6-8 Wochen abgeheilt.
E. 4.2.8 Im Bericht vom 14. Oktober 2025 (act. II 61) führte der behandelnde Orthopäde Dr. med. D.________ aus, es bestehe nach dem operativen Eingriff ein regelrechter Verlauf, die Beschwerdeführerin habe gute Forts- chritte gemacht. Es sei mit der Physiotherapie weiterzufahren.
E. 4.2.9 In der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aufgelegten Beur- teilung vom 12. Februar 2026 (act. IIA 1) diagnostizierte der Suva- Versicherungsmediziner Dr. med. F.________ degenerative Veränderun- gen der rechten Schulter (Rotatorenmanschette, lange Bizepssehne, La- brum und AC-Gelenk). Er hielt zum Unfallablauf fest, der Sturz habe sich nicht bei der Fahrt mit dem ... ereignet, sondern aus dem Stand. Ein Hochenergie-Trauma habe also nicht vorgelegen. Im MRI vom 30. April 2025 sei keine stattgehabte Gewalteinwirkung zur Darstellung gekommen. Zur Bemerkung der Beschwerdeführerin "Bei einem Labrumriss und einer partiellen Sehnenläsion tritt typischerweise keine Pseudoparalyse auf, da die Kraftübertragung nicht vollständig unterbrochen ist. Ein kurzzeitiges Weiterfahren unter Schmerzen ist bei diesen Verletzungen durchaus mög- lich und medizinisch nachvollziehbar" führte Dr. med. F.________ aus, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 13 - Behauptung der Beschwerdeführerin sei in keiner Weise durch Fachlitera- tur belegt. Zur Pseudoparalyse als eines der wichtigsten Unterscheidungs- merkmale zwischen einer traumatischen und degenerativen Läsion werde in der Literatur aufgeführt, "die sofortige Beeinträchtigung der aktiven Mobi- lität bei Elevation, Aussenrotation oder die Entwicklung einer Pseudopara- lyse der Schulter (aktive vordere Elevation nicht möglich) aufgrund einer RM [Rotatorenmanschetten]-Läsion ist das typische Bild nach einem Trau- ma". Die Ausführungen zur Pseudoparalyse in der Fachliteratur gälten auch für partielle Läsionen der Rotatorenmanschette. Mit den Ausführungen zur Morphologie der Veränderungen der Supraspi- natussehne ("partielle unterflächige Supraspinatussehnenläsion") unter- mauere die Beschwerdeführerin selbst die degenerative Genese dieser Veränderungen. Die degenerative-instabile lange Bizepssehne führe näm- lich zu einer scheibenwischerartigen Schädigung der "Unterseite" (im Ge- lenk) der Supraspinatussehne. Typischerweise werde dabei die "Unter- fläche" der Rotatorenmanschette (im vorliegenden Fall die Sehne des Su- praspinatus) aufgeraut bzw. es könnten sich Lappen bilden. Die traumati- sche Zerreissung einer Rotatorenmanschette führe zu keinen Lappen, son- dern zu einer Dehiszenz. Schliesslich sei mit dem operativen Eingriff am
29. Juli 2025 die Ursache adressiert worden, so sei die lange Bizepssehne innerhalb des Schultergelenkes durchtrennt und ausserhalb des Gelenkes wieder refixiert worden. Bezüglich des Arguments der Beschwerdeführerin "Labrumrisse sind typi- sche Verletzungen bei Stürzen auf die Schulter, insbesondere bei jüngeren Personen. Die paralabrale Ganglionzyste ist ein weiterer Hinweis auf eine traumatische Genese, da solche Zysten häufig als Folge von Labrumläsio- nen entstehen" führte Dr. med. F.________ aus, die Fachliteratur wider- spreche diesen Ausführungen. Traumatische Läsionen des Labrums kä- men ausschliesslich bei Schulterluxationen vor. Das Labrum glenoidale vergrössere die Gelenkspfanne. Erst eine Luxation des Oberarmkopfes mit dem Hinaustreten über die Gelenkspfanne hinaus könne eine traumatische Schädigung des Labrums verursachen. Eine Schulterluxation am XX. Ja- nuar 2025 könne ausgeschlossen werden; in der Beschwerde (Seite 2) werde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei "direkt" auf die Schulter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 14 - gefallen. Die intraoperativen Befunde mit Ganglien und einer "ventrale un- terflächige Supraspinatussehnenläsion mit eingeschlagenem Lappen" wür- den beweisen, dass eben keine akute traumatische Komponente vorliege. Das echtzeitliche Verhalten der Beschwerdeführerin spreche zudem ein- deutig gegen eine traumatische Verletzung der rechten Schulter. Sportliche Aktivitäten könnten nach einer traumatischen Schulterverletzung nicht wei- tergeführt werden; bemerkenswert dazu sei die Aussage der Beschwerde- führerin, dass die angenehmste Position auf dem ... gewesen sei. Die ra- schen Arm/Schulterbewegungen zur Aufrechterhaltung des Gleichgewich- tes bei voller Fahrt seien mit einer akuten Schädigung der Schulter nicht möglich. Die stärksten Schmerzen nach einer traumatischen Zerreissung der Rotatorenmanchette bestünden unmittelbar nach dem Trauma; gerade während dieser Zeit (XX. und XX. Januar 2025) sei die Beschwerdeführerin weiter ... gefahren. Zusammenfassend führte der Suva-Versicherungsmediziner aus, das vor- liegende Dossier, unter Würdigung der Bildgebung und des Operationsbe- richtes, erlaube eine vollumfängliche Beurteilung des Sachverhaltes. Eine aktuelle versicherungsmedizinische Untersuchung zur Kausalitätsbeurtei- lung würde insbesondere nach erfolgtem Eingriff am 29. Juli 2025 keine neuen wegweisenden Befunde liefern. Die Ausführungen der Beschwerde- führerin seien ohne einen einzigen konkreten Bezug zur Fachliteratur, ob- wohl darauf verwiesen werde. In nahezu allen Fällen von Rotatorenman- schettenveränderungen handle es sich um partielle Läsionen. Die Aus- führungen zur Pseudoparalyse in der Fachliteratur gälten auch für partielle Läsionen der Rotatorenmanschette. Ohne nachgewiesene Schulterluxation am XX. Januar 2025 seien auch die Veränderungen des Labrums mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Degeneration zurückzuführen. Die detaillierte Schilderung am 20. Januar 2026 über das echtzeitliche Verhal- ten der Beschwerdeführerin mit der erhaltenen "Sportfähigkeit" während mehreren Tagen untermauere, dass es am XX. Januar 2025 mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit zu keinen strukturellen Läsionen seitens der rechten Schulter gekommen sei.
E. 4.2.10 In der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aufgelegten Beur- teilung vom 5. Mai 2026 (act. IIA 2) hielt Dr. med. F.________ an den bis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 15 - herigen versicherungsmedizinischen Beurteilungen vollumfänglich fest un- ter Verweis auf das echtzeitliche Verhalten der Beschwerdeführerin ("weiter ge..."), den echtzeitlichen Krankengeschichte(KG)-Eintrag vom 22. Januar 2025 und die bildgebenden Unterlagen (Röntgen vom 22. Januar 2025 und MRI vom 30. April 2025). Nicht bestritten werde eine Schulterkontusion und dass eine solche vorübergehend Beschwerden verursachen könne (so z.B. Beschwerden beim Liegen auf der betroffenen Schulter).
E. 4.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 4.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2).
E. 4.3.3 Die versicherte Person hat von Bundesrechts wegen keinen formel- len Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid ausschlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinter- ne Abklärungen zu stützen (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweis- grundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 16 - Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162).
E. 4.4 Die einlässlich begründeten Aktenbeurteilungen des Facharztes der Suva-Versicherungsmedizin, Dr. med. F.________, vom 10. Oktober 2025 (act. II 36) und die im vorliegenden Verfahren aufgelegten Berichte vom
12. Februar 2026 (act. IIA 1) sowie vom 5. Mai 2026 (act. IIA 2) erfüllen die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an medizinische Berich- te und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 4.3.1 f. hiervor), zumal darin die Akten sowie die bildgebenden Untersuchungen unter Berücksichtigung der Angaben der behandelnden Ärzte und einschlägiger medizinischer Fachli- teratur umfassend und überzeugend gewürdigt werden. Insbesondere sind die Ausführungen des Suva-Versicherungsmediziners zum echtzeitlichen Verhalten der Beschwerdeführerin, welches eindeutig gegen traumatische Verletzungen der Schulter spreche, nachvollziehbar und überzeugen. Ebenso leuchtet seine Beurteilung ein, der Hausarzt habe echtzeitlich eine Druckdolenz (Ddo) über dem AC-Gelenk beschrieben, jedoch keine patho- logischen Befunde der übrigen Strukturen der rechten Schulter dokumen- tiert. Sodann ist die einlässliche Beurteilung der bildgebenden Unterlagen (Röntgen vom 22. Januar 2025 und MRI vom 30. April 2025) nachvollzieh- bar, wonach keine strukturellen Läsionen in Folge des Ereignisses vom XX. Januar 2025 objektiviert worden seien, da das AC-Gelenk degenerati- ve Veränderungen mit osteophytären Ausziehungen an der Unterfläche gezeigt habe, welche nicht innerhalb von wenigen Tagen hätten entstehen können (Ereignis am XX. Januar 2025, Röntgen am 22. Januar 2025). Da- mit überzeugt seine Schlussfolgerung, dies sei Ausdruck eines länger währenden degenerativen Geschehens.
E. 4.5 Somit werden die Feststellungen des Suva-Versicherungsmedizi- ners, namentlich dass die Beschwerdeführerin beim Sturz beim Anschnal- len des ... kein Hochenergie-Trauma erlitt, bereits anlässlich der ersten Röntgenuntersuchung vom 22. Januar 2025 degenerative Veränderungen bestanden (vgl. act. II 8, 11) und im Arztzeugnis UVG vom 7. Juli 2025, worin Dr. med. C.________ anlässlich der Erstbehandlung vom 22. Januar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 17 - 2025 als funktionelles Schadensbild "Springen über AC-Gelenk pal. DDo AC-Gelen re" erwähnte, und damit keine pathologischen Befunde der Rota- torenmanschette dokumentierte und im MRI vom 30. April 2025 keine statt- gehabte Gewalteinwirkung zur Darstellung kam (vgl. keine Hinweise auf eine stattgehabte Schulterluxation [act. IIA S. 2 f.]), durch die Akten ge- stützt. Mit Blick auf die schlüssigen Ausführungen des Suva-Versicherungs- mediziners spricht gegen eine erhebliche unfallbedingte Schädigung der betroffenen Schulter auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin so- wohl unmittelbar nach dem Unfallereignis (Bericht vom 15. Juli 2025 [act. II 24] "aber weiter ge...") als auch in den Tagen danach (vgl. Be- schwerde S. 7) weiterhin ... fuhr. Dass diese Angaben in die Beweiswürdi- gung der Beschwerdegegnerin Eingang gefunden haben, ist entgegen der Beschwerdeführerin (Replik S. 2) nicht stossend, sondern Ausdruck der Untersuchungsmaxime, wonach die verfügende Instanz den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin- dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss (vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 117 V 282 E. 4a S. 283). Dass die Beschwerdeführerin in jenen Tagen beim ... Schmerzen verspürte, spricht nicht gegen die Einschätzung von Dr. med. F.________, sondern ist mit der von ihm festgestellten Kontusion/Distorsion der Schulter bzw. des AC-Gelenks ohne weiteres vereinbar (act. IIA 2 S. 2). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Angaben der behandelnden Ärzte (Dr. med. D.________, Dr. med. C.________) beruft, wird von diesen ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis vom XX. Januar 2025 und den Restbeschwerden nicht bejaht. Solches lässt sich entgegen der Beschwerdeführerin (Replik S. 2 oben) auch nicht aus dem Umstand schliessen, dass die Ärzte die Kausalität nicht explizit verneint haben; sie haben sich vielmehr gar nicht dazu geäussert: Deren diagnosti- sche Angabe "St.n." (Status nach...) dient lediglich der Anamnese und sagt nichts aus über eine Einschätzung der Unfallkausalität (vgl. Urteil des Bun- desgerichts [BGer] 8C_1016/2010 vom 31. Mai 2011 E. 2.2, 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 6.3). Auch deckt sich der Begriff "Trauma", an welchen die Beschwerdeführerin anknüpft (Replik S. 3 unten), nicht mit dem Unfallbegriff (Urteil BGer 8C_689/2011 vom 21.Oktober 2011 E. 7.1). Im Übrigen ging der Hausarzt Dr. med. C.________ anlässlich der Konsul-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 18 - tation vom 22. Januar 2025 – wie erwähnt – von einer AC-Gelenkszerrung aus (act. II 24), mithin nicht von einer strukturellen Läsion, wie sie die Be- schwerdeführerin geltend macht. Insofern, dass die Beschwerdeführerin eigene medizinische Schlussfolge- rungen trifft (Beschwerde S. 5 ff.), sind ihre Ausführungen schon deshalb unbehelflich, weil sie nicht über die erforderlichen fachärztlichen Kenntnis- se verfügt (Urteil BGer 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.1 [in fine]; vgl. auch act. IIA 1). Überdies weist der Suva-Versicherungsmediziner Dr. med. F.________ zu Recht darauf hin, dass die Ausführungen der Be- schwerdeführerin durch keinerlei fachmedizinische Angaben untermauert werden (act. IIA 2) und dass auch ihr echtzeitliches Verhalten nach dem Unfallereignis und in den nachfolgenden Tagen im Widerspruch zum Schmerzverlauf bei einer akuten Phase einer traumatischen Ruptur der Rotatorenmanschette stand. Sodann kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 10) – auch eine Aktenbeurteilung durch die Suva-Versicherungsmedizin beweiskräftig sein, sofern – wie hier – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest- stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Insbesondere ergäbe eine Untersuchung nach dem operativen Eingriff vom 29. Juli 2025 keine neuen Erkenntnisse bezüglich des medizinischen Sachverhalts unmittelbar nach dem Unfallereignis; dieser ist vielmehr anhand der echtzeitlichen Be- richte der Behandelnden und der bildgebenden Untersuchungen sowie der Ausführungen im Operationsbericht zu beurteilen. Schliesslich verfängt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Replik S. 1) nicht, sie habe vor dem Ereignis vom XX. Januar 2025 keinerlei Schulterbeschwerden gehabt; für den Nachweis einer unfallkausalen ge- sundheitlichen Schädigung ist die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 19 -
E. 4.6 Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sach- verhalt genügend abgeklärt; weitere Beweiserhebungen, namentlich die beantragte Zeugeneinvernahme (Beschwerde S. 11, Replik S. 4) sowie die eventualiter unter Rückweisung an die Verwaltung beantragte Einholung eines Gutachtens eines Schulterspezialisten (Beschwerde S. 4 Ziff. II/2), sind nicht angezeigt (vgl. dazu BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Nach dem Dargelegten war Folge des Ereignisses vom XX. Januar 2025 (act. II 1) eine erlittene Kontusion/Distorsion der rechten Schulter (act. II 36, IIA 1 und 2), deren Beschwerden nach 6-8 Wochen abgeheilt waren. Die nach dem 10. Juli 2025 weiterhin bestehenden Beschwerden (aufgrund der partiellen Läsion der Rotatorenmanschette und der Veränderungen des Labrums [vgl. act. IIA 1 S. 4]), welche zum operativen Eingriff vom 29. Juli 2025 (act. II 31) und zu den danach folgenden Behandlungen (z.B. Physio- therapie) sowie Arbeitsunfähigkeiten führte, waren somit keine Unfallfolgen mehr, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) auf Degeneration zurückzuführen. Da- mit erweist sich die streitige Leistungseinstellung per 10. Juli 2025 (act. II 38, 70) als rechtens.
E. 4.7 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2026 (act. II 70) ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 20 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
UV 200 2026 71 KOJ/SCC/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Oktober 2026 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Januar 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1981 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist seit dem 23. April 2001 für die B.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegeg- nerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfallmeldung vom 20. Januar 2025 liess sie mitteilen, am XX. Januar 2025 sei ihr das ... beim Anschnallen an den linken Fuss weggerutscht, sie sei nach rechts gefallen und auf der Schulter gelandet (Akten der Suva [act. II] 1, vgl. auch Schadenmeldung vom 9. Juli 2025 [act. II 19]). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfallereignisses und erbrachte die ge- setzlichen Versicherungsleistungen, welche sie mit Schreiben vom 1. Juli 2025 (act. II 16) vorsorglich per 10. Juli 2025 einstellte. Nach weiteren Ab- klärungen (vgl. act. II 8, 11, 22, 24, 31, 36) bestätigte die Suva mit Verfü- gung vom 14. Oktober 2025 (act. II 38) die Einstellung der Versicherungs- leistungen auf den genannten Zeitpunkt. Die hiergegen von der Versicher- ten am 4. November 2025 (act. II 57) erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 6. Januar 2026 (act. II 70) ab. B. Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 erhob die Versicherte beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2026 aufzu- heben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr über den 10. Juli 2025 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Even- tuell sei die Sache zur fachärztlichen Begutachtung durch einen Schulter- spezialisten und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, subeventuell sei das Ende der Leistungspflicht auf einen Zeitpunkt nach vollständiger medizinischer Abklärung und Behandlung neu festzu- setzen, unter Kostenfolge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde und reichte dazu eine ärztliche Beurtei- lung der Suva-Versicherungsmedizin vom 12. Februar 2026 ein (Beilagen der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 1). Mit prozessleitender Verfügung vom 6. März 2026 forderte der Instruktions- richter die Beschwerdegegnerin zur Klarstellung auf, welche Berichte dem Arztzeugnis vom 7. Juli 2025 beigelegt waren. Gleichentags wurde der Hausarzt zur Einreichung der Akten (inklusive Auszug der Krankengeschichte) aufgefordert. Am 12. März 2026 (act. III) gingen diese beim Gericht ein. Mit Schreiben vom 26. März 2026 reichte die Beschwerdegegnerin zwei Arztberichte nach (Beilagen der Beschwerdegegnerin [act. IIB] 1 und 2). Mit Replik vom 12. April 2026 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre An- träge dahingehend, dass der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2026 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen über den 10. Juli 2025 hinaus zu verpflichten sei; eventuell sei ein unabhängiges fachärztliches Gutachten einzuholen. Da- neben stellte die Beschwerdeführerin Beweisanträge. Mit Duplik vom 13. Mai 2026 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihr Rechtsbegehren und reichte dazu eine ärztliche Beurteilung der Suva- Versicherungsmedizin vom 5. Mai 2026 (act. IIA 2) ein. Am 2. Juni 2026 gingen Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. Diese wurden gleichentags der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 14. Oktober 2025 (act. II 38) bestätigende Einspracheentscheid vom 6. Januar 2026 (act. II 70), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleis- tungen rückwirkend per 10. Juli 2025 einstellte. Streitig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin betreffend das Ereignis vom XX. Januar 2025 (act. II 1) auch über den 10. Juli 2025 hinaus. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 5 - 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vorab vor, sie habe nicht in sämtliche medizinischen Berichte Einsicht gehabt (Beschwerde S. 11) und die Be- schwerdegegnerin sei im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Ja- nuar 2026 (act. II 70) auf ihre vorgebrachten zentralen medizinischen Ar- gumente nicht eingegangen (Beschwerde S. 13). Formell macht die Be- schwerdeführerin somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. auch Art. 42 ATSG). 2.1.1 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es handelt sich um einen verfahrensrechtlich begründeten Anspruch, welcher der versi- cherten Person, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, für die sie betreffenden Daten zusteht und sich grundsätzlich auf alle verfah- rensbezogenen Akten bezieht (BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467). Grundsätz- lich hat eine Partei ein Gesuch einzureichen, um Akteneinsicht zu erhalten. Dies bedingt, dass die Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesent- licher Akten informiert werden, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können. Über Begehren um Akteneinsicht hat primär diejenige Behörde zu befinden, in deren Zuständigkeitsbereich die Akten gehören (BGE 132 V 387 E. 6.2 und 6.3 S. 391; SVR 2018 KV Nr. 3 S. 20 4A_23/2017 E. 2.1). 2.1.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 6 - E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 6. Januar 2026 (act. II 70) die wesentlichen Gesichts- punkte dargelegt und detailliert begründet. Der Entscheid enthält die rele- vanten Argumente bezüglich der Abweisung der Einsprache; die Be- schwerdeführerin hat denn auch eine sachgerechte Anfechtung vornehmen können (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Eine Verletzung der Be- gründungspflicht (vgl. E. 2.1.2 hiervor) liegt nicht vor. Was den "Bericht vom 15.7.2025" und das "Arztzeugnis UVG vom 7.7.2025 von Dr. med. C.________" betrifft (Beschwerde S. 11 f.), hätte die Be- schwerdeführerin die medizinischen Akten im Rahmen einer Akteneinsicht ohne weiteres zur Kenntnis nehmen können (vgl. act. II 22). Ein entspre- chendes Gesuch (vgl. E. 2.1.1 hiervor) hat sie jedoch nicht gestellt, was sie auch nicht behauptet. Überdies hat das Gericht die fraglichen Dokumente im vorliegenden Verfahren zusätzlich eingeholt (prozessleitende Verfügung vom 6. März 2026) und der Beschwerdeführerin danach separat zugestellt (prozessleitende Verfügung vom 27. März 2026). Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch in der Replik dazu äussern können. Selbst wenn eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlä- ge, wäre diese nach der Rechtsprechung damit geheilt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2). 3. 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 7 - 3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 3.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). 3.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 8 - auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 3.4 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). 4. 4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ist erstellt, dass das Ereignis vom XX. Januar 2025 (act. II 1) den Unfallbegriff erfüllt (vgl. E. 3.1 hiervor) und die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang Leistungen bis am
10. Juli 2025 erbrachte. Umstritten ist indes, ob für den danach weiterhin bestehenden Gesundheitsschaden das Unfallereignis ebenfalls die natürli- che und adäquate Ursache darstellt; dabei liegt für das allfällige Dahinfallen der Kausalität die Beweislast bei der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3.3 hier- vor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 9 - 4.2 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 4.2.1 Im Überweisungsbericht vom 1. April 2025 an den Orthopäden (Ak- ten des Hausarztes [act. III] 7) führte Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in der Anamnese das Folgende aus: 01.04.2025 Schulterschmerzen gebessert, dann aber stagniert, spürt es im Verlauf eines Arbeitstages (PD), "Chrose" bei Zähneputzen, Springen Bewegung rechter Arm nach links (AC-Gelenk) 22.04.2025 XX.01 Sturz auf rechte Schulter bei ... Schmerzen, dann im Verlauf zunehmend, aber weiter ge... Algifor geholfen Kann nicht auf rechter Schulter liegen 4.2.2 Im Bericht vom 14. April 2025 (act. III 6) diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, das Folgende: Schulterschmerzen rechts Status nach Distorsion/axiales Trauma vom XX. Januar 2025 Reizung subakromial, AC-Gelenk-Traumatisierung, Tendopathie der langen Bizepssehne Status nach Ellbogenluxation rechts vom 8. April 2021 Konservativ behandelt Leichte residuelle Symptome Physiotherapie und Ergotherapie bis Ende 2024 Status nach Fraktur Mittelhandknochen rechts Juni 2024 Das Röntgen der Schulter rechts vom 22. Januar 2025 zeige ein leicht er- weitertes AC-Gelenk, eine verbreiterte Basis und Ausziehungen insbeson- dere kaudal. 4.2.3 Im Bericht vom 30. April 2025 (act. II 11) nach MRI der Schulter rechts hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Radiologie, zu den Befun- den fest, im Schultergelenkdach sei am ehesten ein Status nach AC- Gelenksresektion mit erweitertem Gelenkspalt (6 mm) und residuellen sub- kortikalen Zystenbildungen und aufgetriebener Gelenkskapsel sowie eine Reizung der Bursa subacromialis/subdeltoidea ersichtlich. Bezüglich der Rotatorenmanschette seien die Subscapularis-, die Infraspinatus- und die Supraspinatussehne intakt; es liege auch eine intakte Teres minor Sehne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 10 - vor. Bezüglich Muskulatur und periartikulärer Weichteile bestehe keine Muskelatrophie oder fettige Degeneration der Rotatorenmanschettenmus- kulatur. Bezüglich Bizepssehne und Rotatorenintervall bestehe ein regel- rechter intraartikulärer Verlauf der langen Bizepssehne, welche auch an- schliessend zentriert sei im Sulcus intertubercularis. Das Bizeps-Pulley sei intakt. Bezüglich glenohumerales Gelenk sei die Caput humeri regelrecht zentriert im Glenoid, es bestehe eine punktuelle paralabrale Ganglionzyste anterior am Glenoid im mittleren Drittel bei kurzstreckigem Labrumriss bis knapp nach anterosuperior verlaufend. 4.2.4 Im Bericht vom 21. Mai 2025 (act. II 8) führte der Orthopäde Dr. med. D.________ aus, die Beschwerden seien durch die aktuelle Bild- gebung sicherlich erklärt. Er habe der Beschwerdeführerin eine operative Sanierung empfohlen. Es wäre eine Schulterarthroskopie mit einer Resek- tion der Veränderungen über dem Labrum, allenfalls einer Tenodese der langen Bizepssehne über einen kleinen Hautschnitt, einer unterflächigen AC-Gelenksresektion und einer subakromialen Dekompression durchzu- führen. Auf spezifische Risiken des Eingriffs habe er hingewiesen. Die Be- schwerdeführerin sei mit der Durchführung der Operation einverstanden. 4.2.5 Im Bericht vom 7. Juli 2025 (act. II 22) diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. C.________ das Folgende: Schulterschmerzen rechts - Status nach Distorsion/axiales Trauma vom XX. Januar 2025 - Reizung subakromial, AC-Gelenks-Traumatisierung, Tendopathie lange Bizepssehne Am XX. Januar 2025 sei die Beschwerdeführerin auf die rechte Schulter gestürzt. Die Schmerzen seien im Verlauf zunehmend gewesen. Die Be- schwerdeführerin könne nicht auf der rechten Schulter liegen. Die Erstbe- handlung sei am 22. Januar 2025 erfolgt. Im Bericht vom 15. Juli 2025 (act. II 24) hielt er in der Anamnese fest, am XX. Januar 2025 "Sturz auf re Schulter bei ... . Sz., dann im Verl. Zuneh- mend, aber weiter ge... . Algifor geholfen. Kann nicht auf re Schulter lie- gen".
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 11 - 4.2.6 Im Operationsbericht vom 29. Juli 2025 (act. II 31) führte Dr. med. D.________ das Folgende aus: 1. Schulterarthroskopie rechts, intraartikuläres Débridement, Unterflächige des Supraspinatussehnendebridement, subakromiale Dekompression, AC-Gelenksresektion. 2. Mini-open-Zugang, Deltasplit, Tenodese der langen Bizepssehne, Naht anterioren Anteil Supraspinatussehne über einen Healicoilanker. 4.2.7 Im Bericht vom 10. Oktober 2025 (act. II 36) hielt der Suva- Versicherungsmediziner Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bezüglich des AC- Gelenks fest, zwischen dem XX. Januar 2025 und dem Röntgen am 22. Januar 2025 seien lediglich wenige Tage vergangen. Es kämen deutliche degenerative Veränderungen zur Darstellung, welche nicht innerhalb von wenigen Tagen entstanden seien. Die CC-Bänder kämen im MRI vom 30. April 2025 unauffällig zur Darstellung, d.h. die Veränderungen des AC- Gelenkes seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Degenera- tion zurückzuführen. Bezüglich der langen Bizepssehne hielt er fest, im Operationsbericht werde eine "Tendopathie langen Bizepssehne" aufgeführt. Der Begriff einer Ten- dinopathie, Tendopathie oder auch Tendinose (Tendo = Sehne; -pathie = Wortteil mit der Bedeutung Schmerz, Krankheit) diene als unspezifische Sammelbezeichnung für Entzündung oder degenerative Veränderungen von Sehnen. Wie jedes andere biologische Gewebe, unterlägen Sehnen altersbedingten Veränderungen im Sinne einer Degeneration. Mechanische Belastung, respektive Überbelastung vermöchten diesen Prozess zu be- schleunigen. Eine Tendinopathie, Tendopathie oder auch Tendinose sei das Resultat dieser Veränderungen. Zur Rotatorenmanschette hielt er fest, im Arztzeugnis UVG würden keine pathologischen Befunde seitens der Rotatorenmanschette dokumentiert, insbesondere werde keine Pseudoparalyse festgehalten. Eine traumatisch nach akuter Gewalteinwirkung verursachte Zerreissung der Rotatorenman- schette führe unmittelbar zu Schmerzen, Kraft- und Funktionsverlust mit einem charakteristischen zeitlichen Verlauf. In der akuten Phase (etwa bis drei Tage nach dem Unfallereignis) bestünden heftige Schmerzen. Da bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 12 - einer Zerreissung die Kraftübertragung vom Muskel auf die Sehne und von ihr auf Knochen und Gelenk unterbrochen sei, sei die aktive Beweglichkeit der Schulter in typischer Weise so massiv eingeschränkt, dass man von einer Pseudoparalyse, also scheinbaren Lähmung des Arms spreche. Die- se Pseudoparalyse werde von den Betroffenen typischerweise und nach- vollziehbar als beunruhigend bedrohlich empfunden und führe kurzfristig zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe. Nach eigener Einsicht in das MRI vom 30. April 2025 komme keine stattgehabte Gewalteinwirkung zur Darstellung (keine Fraktur, keine Hinweise für eine stattgehabte Luxation). Ohne echtzeitlich dokumentierte pathologische Befunde bezüglich der Ro- tatorenmanschette seien die Veränderungen der Rotatorenmanschette mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Degeneration zurückzuführen. Hinzu komme, dass im Bericht vom 15. Juli 2025 explizit: "aber weiter ge..." fest- gehalten werde. Nach einer traumatischen Zerreissung der Rotatorenman- schette könnten unmittelbar sportliche Aktivitäten nicht mehr durchgeführt werden. Nach allgemein traumatologischer Erfahrung seien Kontusio- nen/Distorsionen der Schulter/AC-Gelenks nach 6-8 Wochen abgeheilt. 4.2.8 Im Bericht vom 14. Oktober 2025 (act. II 61) führte der behandelnde Orthopäde Dr. med. D.________ aus, es bestehe nach dem operativen Eingriff ein regelrechter Verlauf, die Beschwerdeführerin habe gute Forts- chritte gemacht. Es sei mit der Physiotherapie weiterzufahren. 4.2.9 In der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aufgelegten Beur- teilung vom 12. Februar 2026 (act. IIA 1) diagnostizierte der Suva- Versicherungsmediziner Dr. med. F.________ degenerative Veränderun- gen der rechten Schulter (Rotatorenmanschette, lange Bizepssehne, La- brum und AC-Gelenk). Er hielt zum Unfallablauf fest, der Sturz habe sich nicht bei der Fahrt mit dem ... ereignet, sondern aus dem Stand. Ein Hochenergie-Trauma habe also nicht vorgelegen. Im MRI vom 30. April 2025 sei keine stattgehabte Gewalteinwirkung zur Darstellung gekommen. Zur Bemerkung der Beschwerdeführerin "Bei einem Labrumriss und einer partiellen Sehnenläsion tritt typischerweise keine Pseudoparalyse auf, da die Kraftübertragung nicht vollständig unterbrochen ist. Ein kurzzeitiges Weiterfahren unter Schmerzen ist bei diesen Verletzungen durchaus mög- lich und medizinisch nachvollziehbar" führte Dr. med. F.________ aus, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 13 - Behauptung der Beschwerdeführerin sei in keiner Weise durch Fachlitera- tur belegt. Zur Pseudoparalyse als eines der wichtigsten Unterscheidungs- merkmale zwischen einer traumatischen und degenerativen Läsion werde in der Literatur aufgeführt, "die sofortige Beeinträchtigung der aktiven Mobi- lität bei Elevation, Aussenrotation oder die Entwicklung einer Pseudopara- lyse der Schulter (aktive vordere Elevation nicht möglich) aufgrund einer RM [Rotatorenmanschetten]-Läsion ist das typische Bild nach einem Trau- ma". Die Ausführungen zur Pseudoparalyse in der Fachliteratur gälten auch für partielle Läsionen der Rotatorenmanschette. Mit den Ausführungen zur Morphologie der Veränderungen der Supraspi- natussehne ("partielle unterflächige Supraspinatussehnenläsion") unter- mauere die Beschwerdeführerin selbst die degenerative Genese dieser Veränderungen. Die degenerative-instabile lange Bizepssehne führe näm- lich zu einer scheibenwischerartigen Schädigung der "Unterseite" (im Ge- lenk) der Supraspinatussehne. Typischerweise werde dabei die "Unter- fläche" der Rotatorenmanschette (im vorliegenden Fall die Sehne des Su- praspinatus) aufgeraut bzw. es könnten sich Lappen bilden. Die traumati- sche Zerreissung einer Rotatorenmanschette führe zu keinen Lappen, son- dern zu einer Dehiszenz. Schliesslich sei mit dem operativen Eingriff am
29. Juli 2025 die Ursache adressiert worden, so sei die lange Bizepssehne innerhalb des Schultergelenkes durchtrennt und ausserhalb des Gelenkes wieder refixiert worden. Bezüglich des Arguments der Beschwerdeführerin "Labrumrisse sind typi- sche Verletzungen bei Stürzen auf die Schulter, insbesondere bei jüngeren Personen. Die paralabrale Ganglionzyste ist ein weiterer Hinweis auf eine traumatische Genese, da solche Zysten häufig als Folge von Labrumläsio- nen entstehen" führte Dr. med. F.________ aus, die Fachliteratur wider- spreche diesen Ausführungen. Traumatische Läsionen des Labrums kä- men ausschliesslich bei Schulterluxationen vor. Das Labrum glenoidale vergrössere die Gelenkspfanne. Erst eine Luxation des Oberarmkopfes mit dem Hinaustreten über die Gelenkspfanne hinaus könne eine traumatische Schädigung des Labrums verursachen. Eine Schulterluxation am XX. Ja- nuar 2025 könne ausgeschlossen werden; in der Beschwerde (Seite 2) werde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei "direkt" auf die Schulter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 14 - gefallen. Die intraoperativen Befunde mit Ganglien und einer "ventrale un- terflächige Supraspinatussehnenläsion mit eingeschlagenem Lappen" wür- den beweisen, dass eben keine akute traumatische Komponente vorliege. Das echtzeitliche Verhalten der Beschwerdeführerin spreche zudem ein- deutig gegen eine traumatische Verletzung der rechten Schulter. Sportliche Aktivitäten könnten nach einer traumatischen Schulterverletzung nicht wei- tergeführt werden; bemerkenswert dazu sei die Aussage der Beschwerde- führerin, dass die angenehmste Position auf dem ... gewesen sei. Die ra- schen Arm/Schulterbewegungen zur Aufrechterhaltung des Gleichgewich- tes bei voller Fahrt seien mit einer akuten Schädigung der Schulter nicht möglich. Die stärksten Schmerzen nach einer traumatischen Zerreissung der Rotatorenmanchette bestünden unmittelbar nach dem Trauma; gerade während dieser Zeit (XX. und XX. Januar 2025) sei die Beschwerdeführerin weiter ... gefahren. Zusammenfassend führte der Suva-Versicherungsmediziner aus, das vor- liegende Dossier, unter Würdigung der Bildgebung und des Operationsbe- richtes, erlaube eine vollumfängliche Beurteilung des Sachverhaltes. Eine aktuelle versicherungsmedizinische Untersuchung zur Kausalitätsbeurtei- lung würde insbesondere nach erfolgtem Eingriff am 29. Juli 2025 keine neuen wegweisenden Befunde liefern. Die Ausführungen der Beschwerde- führerin seien ohne einen einzigen konkreten Bezug zur Fachliteratur, ob- wohl darauf verwiesen werde. In nahezu allen Fällen von Rotatorenman- schettenveränderungen handle es sich um partielle Läsionen. Die Aus- führungen zur Pseudoparalyse in der Fachliteratur gälten auch für partielle Läsionen der Rotatorenmanschette. Ohne nachgewiesene Schulterluxation am XX. Januar 2025 seien auch die Veränderungen des Labrums mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Degeneration zurückzuführen. Die detaillierte Schilderung am 20. Januar 2026 über das echtzeitliche Verhal- ten der Beschwerdeführerin mit der erhaltenen "Sportfähigkeit" während mehreren Tagen untermauere, dass es am XX. Januar 2025 mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit zu keinen strukturellen Läsionen seitens der rechten Schulter gekommen sei. 4.2.10 In der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aufgelegten Beur- teilung vom 5. Mai 2026 (act. IIA 2) hielt Dr. med. F.________ an den bis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 15 - herigen versicherungsmedizinischen Beurteilungen vollumfänglich fest un- ter Verweis auf das echtzeitliche Verhalten der Beschwerdeführerin ("weiter ge..."), den echtzeitlichen Krankengeschichte(KG)-Eintrag vom 22. Januar 2025 und die bildgebenden Unterlagen (Röntgen vom 22. Januar 2025 und MRI vom 30. April 2025). Nicht bestritten werde eine Schulterkontusion und dass eine solche vorübergehend Beschwerden verursachen könne (so z.B. Beschwerden beim Liegen auf der betroffenen Schulter). 4.3 4.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). 4.3.3 Die versicherte Person hat von Bundesrechts wegen keinen formel- len Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid ausschlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinter- ne Abklärungen zu stützen (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweis- grundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 16 - Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 4.4 Die einlässlich begründeten Aktenbeurteilungen des Facharztes der Suva-Versicherungsmedizin, Dr. med. F.________, vom 10. Oktober 2025 (act. II 36) und die im vorliegenden Verfahren aufgelegten Berichte vom
12. Februar 2026 (act. IIA 1) sowie vom 5. Mai 2026 (act. IIA 2) erfüllen die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an medizinische Berich- te und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 4.3.1 f. hiervor), zumal darin die Akten sowie die bildgebenden Untersuchungen unter Berücksichtigung der Angaben der behandelnden Ärzte und einschlägiger medizinischer Fachli- teratur umfassend und überzeugend gewürdigt werden. Insbesondere sind die Ausführungen des Suva-Versicherungsmediziners zum echtzeitlichen Verhalten der Beschwerdeführerin, welches eindeutig gegen traumatische Verletzungen der Schulter spreche, nachvollziehbar und überzeugen. Ebenso leuchtet seine Beurteilung ein, der Hausarzt habe echtzeitlich eine Druckdolenz (Ddo) über dem AC-Gelenk beschrieben, jedoch keine patho- logischen Befunde der übrigen Strukturen der rechten Schulter dokumen- tiert. Sodann ist die einlässliche Beurteilung der bildgebenden Unterlagen (Röntgen vom 22. Januar 2025 und MRI vom 30. April 2025) nachvollzieh- bar, wonach keine strukturellen Läsionen in Folge des Ereignisses vom XX. Januar 2025 objektiviert worden seien, da das AC-Gelenk degenerati- ve Veränderungen mit osteophytären Ausziehungen an der Unterfläche gezeigt habe, welche nicht innerhalb von wenigen Tagen hätten entstehen können (Ereignis am XX. Januar 2025, Röntgen am 22. Januar 2025). Da- mit überzeugt seine Schlussfolgerung, dies sei Ausdruck eines länger währenden degenerativen Geschehens. 4.5 Somit werden die Feststellungen des Suva-Versicherungsmedizi- ners, namentlich dass die Beschwerdeführerin beim Sturz beim Anschnal- len des ... kein Hochenergie-Trauma erlitt, bereits anlässlich der ersten Röntgenuntersuchung vom 22. Januar 2025 degenerative Veränderungen bestanden (vgl. act. II 8, 11) und im Arztzeugnis UVG vom 7. Juli 2025, worin Dr. med. C.________ anlässlich der Erstbehandlung vom 22. Januar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 17 - 2025 als funktionelles Schadensbild "Springen über AC-Gelenk pal. DDo AC-Gelen re" erwähnte, und damit keine pathologischen Befunde der Rota- torenmanschette dokumentierte und im MRI vom 30. April 2025 keine statt- gehabte Gewalteinwirkung zur Darstellung kam (vgl. keine Hinweise auf eine stattgehabte Schulterluxation [act. IIA S. 2 f.]), durch die Akten ge- stützt. Mit Blick auf die schlüssigen Ausführungen des Suva-Versicherungs- mediziners spricht gegen eine erhebliche unfallbedingte Schädigung der betroffenen Schulter auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin so- wohl unmittelbar nach dem Unfallereignis (Bericht vom 15. Juli 2025 [act. II 24] "aber weiter ge...") als auch in den Tagen danach (vgl. Be- schwerde S. 7) weiterhin ... fuhr. Dass diese Angaben in die Beweiswürdi- gung der Beschwerdegegnerin Eingang gefunden haben, ist entgegen der Beschwerdeführerin (Replik S. 2) nicht stossend, sondern Ausdruck der Untersuchungsmaxime, wonach die verfügende Instanz den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin- dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss (vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 117 V 282 E. 4a S. 283). Dass die Beschwerdeführerin in jenen Tagen beim ... Schmerzen verspürte, spricht nicht gegen die Einschätzung von Dr. med. F.________, sondern ist mit der von ihm festgestellten Kontusion/Distorsion der Schulter bzw. des AC-Gelenks ohne weiteres vereinbar (act. IIA 2 S. 2). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Angaben der behandelnden Ärzte (Dr. med. D.________, Dr. med. C.________) beruft, wird von diesen ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis vom XX. Januar 2025 und den Restbeschwerden nicht bejaht. Solches lässt sich entgegen der Beschwerdeführerin (Replik S. 2 oben) auch nicht aus dem Umstand schliessen, dass die Ärzte die Kausalität nicht explizit verneint haben; sie haben sich vielmehr gar nicht dazu geäussert: Deren diagnosti- sche Angabe "St.n." (Status nach...) dient lediglich der Anamnese und sagt nichts aus über eine Einschätzung der Unfallkausalität (vgl. Urteil des Bun- desgerichts [BGer] 8C_1016/2010 vom 31. Mai 2011 E. 2.2, 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 6.3). Auch deckt sich der Begriff "Trauma", an welchen die Beschwerdeführerin anknüpft (Replik S. 3 unten), nicht mit dem Unfallbegriff (Urteil BGer 8C_689/2011 vom 21.Oktober 2011 E. 7.1). Im Übrigen ging der Hausarzt Dr. med. C.________ anlässlich der Konsul-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 18 - tation vom 22. Januar 2025 – wie erwähnt – von einer AC-Gelenkszerrung aus (act. II 24), mithin nicht von einer strukturellen Läsion, wie sie die Be- schwerdeführerin geltend macht. Insofern, dass die Beschwerdeführerin eigene medizinische Schlussfolge- rungen trifft (Beschwerde S. 5 ff.), sind ihre Ausführungen schon deshalb unbehelflich, weil sie nicht über die erforderlichen fachärztlichen Kenntnis- se verfügt (Urteil BGer 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.1 [in fine]; vgl. auch act. IIA 1). Überdies weist der Suva-Versicherungsmediziner Dr. med. F.________ zu Recht darauf hin, dass die Ausführungen der Be- schwerdeführerin durch keinerlei fachmedizinische Angaben untermauert werden (act. IIA 2) und dass auch ihr echtzeitliches Verhalten nach dem Unfallereignis und in den nachfolgenden Tagen im Widerspruch zum Schmerzverlauf bei einer akuten Phase einer traumatischen Ruptur der Rotatorenmanschette stand. Sodann kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 10) – auch eine Aktenbeurteilung durch die Suva-Versicherungsmedizin beweiskräftig sein, sofern – wie hier – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest- stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Insbesondere ergäbe eine Untersuchung nach dem operativen Eingriff vom 29. Juli 2025 keine neuen Erkenntnisse bezüglich des medizinischen Sachverhalts unmittelbar nach dem Unfallereignis; dieser ist vielmehr anhand der echtzeitlichen Be- richte der Behandelnden und der bildgebenden Untersuchungen sowie der Ausführungen im Operationsbericht zu beurteilen. Schliesslich verfängt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Replik S. 1) nicht, sie habe vor dem Ereignis vom XX. Januar 2025 keinerlei Schulterbeschwerden gehabt; für den Nachweis einer unfallkausalen ge- sundheitlichen Schädigung ist die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 19 - 4.6 Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sach- verhalt genügend abgeklärt; weitere Beweiserhebungen, namentlich die beantragte Zeugeneinvernahme (Beschwerde S. 11, Replik S. 4) sowie die eventualiter unter Rückweisung an die Verwaltung beantragte Einholung eines Gutachtens eines Schulterspezialisten (Beschwerde S. 4 Ziff. II/2), sind nicht angezeigt (vgl. dazu BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Nach dem Dargelegten war Folge des Ereignisses vom XX. Januar 2025 (act. II 1) eine erlittene Kontusion/Distorsion der rechten Schulter (act. II 36, IIA 1 und 2), deren Beschwerden nach 6-8 Wochen abgeheilt waren. Die nach dem 10. Juli 2025 weiterhin bestehenden Beschwerden (aufgrund der partiellen Läsion der Rotatorenmanschette und der Veränderungen des Labrums [vgl. act. IIA 1 S. 4]), welche zum operativen Eingriff vom 29. Juli 2025 (act. II 31) und zu den danach folgenden Behandlungen (z.B. Physio- therapie) sowie Arbeitsunfähigkeiten führte, waren somit keine Unfallfolgen mehr, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) auf Degeneration zurückzuführen. Da- mit erweist sich die streitige Leistungseinstellung per 10. Juli 2025 (act. II 38, 70) als rechtens. 4.7 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2026 (act. II 70) ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuwei- sen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2026, UV 200 2026 71
- 20 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.