Sachverhalt
A. Der im Januar 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerde- führer) meldete sich erstmals im Mai 2018 unter Hinweis auf eine Prothese im linken Knie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne- rin; act. II] 1 S. 1 und 6). Die IVB nahm erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor und gewährte ihm in der Folge Massnahmen der Frühin- tervention in Form einer betriebsinternen Schulung (act. II 20). Nach durch- geführtem Vorbescheidverfahren (act. II 23) verneinte sie sodann mit Ver- fügung vom 15. Januar 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV- Rente), da er ab dem 1. August 2018 seine Tätigkeit wieder im bisherigen Pensum habe aufnehmen können (act. II 24). Diese Verfügung blieb unan- gefochten. Im April 2025 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Unfall und seit dem 27. Juni 2024 bestehende Beschwerden erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 25). Nachdem die IVB die Akten bei der Unfallversicherung und Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte, teilte sie dem Versicherten am 17. September 2025 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (act. II 50) und stellte ihm anschliessend mit Vorbescheid vom 7. Ok- tober 2025 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100 % die Zusprache einer befristeten ganzen IV-Rente vom 1. Oktober 2025 bis zu seiner or- dentlichen Pensionierung am 31. Januar 2026 in Aussicht (act. II 53). Nach dem Einwand des Versicherten vom 5. November 2025 (act. II 54) verfügte die IVB am 14. Januar 2026 (act. II 59) dem Vorbescheid entsprechend. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Januar 2026 Be- schwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 14. Januar
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- 3 - 2026 (act. II 59) und die Feststellung, dass kein Anspruch auf IV- Leistungen bestehe. Am 4. März 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be- schwerde. Mit Eingabe vom 27. März 2026 nahm der Beschwerdeführer zur Be- schwerdeantwort unaufgefordert Stellung. Diese Eingabe wurde der Be- schwerdegegnerin am 31. März 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Januar 2026 (act. II 59). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente für den Zeitraum vom 1. Oktober 2025 bis 31. Januar 2026.
E. 1.3 Beim strittigen Anspruch auf eine IV-Rente für die Monate Oktober 2025 bis Januar 2026 von monatlich Fr. 1'979.-- bzw. gesamthaft Fr. 7'916.-- (act. II 59 S. 1 f.) wird die massgebliche Grenze von Fr. 20'000.-- nicht erreicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
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- 5 - werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 2.2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). 2.2.2 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.2.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
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- 6 - 2.3 2.3.1 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Ar- beit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invali- ditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). 2.3.2 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfrem- der Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu- sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Le- bensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Ein- zelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund- heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einar- beitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitss- truktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange- stammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Rest- erwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2022 IV Nr. 32 S. 107, 8C_535/2021 E. 5.3.2 und 5.3.3). 2.3.3 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Mass- geblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in wel- chem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht.
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- 7 - Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 19, 8C_759/2018 E. 7.1 und Nr. 44 S. 155, 9C_644/2019 E. 4.2). 2.4 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades bereits ein- mal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versi- cherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der IV- Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätz- lich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei- che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern
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- 8 - auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Eine wei- tere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine ver- besserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3). 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom April 2025 (act. II 25) eingetreten. Damit ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist indes, ob zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 15. Januar 2019 (act. II 24) und der hier angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2026 (act. II 59) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht eingetre- ten ist, die geeignet ist, den IV-Grad zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.3 f. hier- vor).
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- 9 - 3.2 In der Verfügung vom 15. Januar 2019 (act. II 24) ging die Be- schwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer vorübergehend vom 6. Dezember 2017 bis 30. Juni 2018 zu 100 % bzw. vom 1. Juli 2018 bis 31. Juli 2018 zu 50 % in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war und ab 1. August 2018 seine Tätigkeit im bisherigen Pensum wieder aufneh- men konnte. Damit liege kein invalidisierender Gesundheitszustand vor (S. 1). Grund für die zeitweise Arbeitsunfähigkeit waren Kniebeschwerden (vgl. act. II 1 S. 6 und 4.2 S. 3). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2026 (act. II 59) lie- gen im Wesentlichen folgende medizinischen Akten zugrunde: 3.3.1 Am 4. Dezember 2023 diagnostizierte der Handspezialist Dr. med. B.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Handchirurgie, eine chronische Epicondylitis humeri radialis beidseits (act. II 34.78 S. 2) und attestierte in der Folge 100%ige bzw. 50%ige länger andauernde Arbeitsunfähigkeiten im Zeitraum von Juli 2024 bis November 2025 (vgl. act. II 27 S. 2 ff., S. 10 ff., S. 14; 34.35, 46.4, 51.5). 3.3.2 Dr. med. C.________, Facharzt für Pneumologie, attestierte vom
10. bis 14. Juli 2024 (act. II 27 S. 1) sowie vom 19. Juli 2024 bis am
18. August 2024 (act. II 34.71) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und dia- gnostizierte am 20. August 2024 (act. II 34.54 S. 8 ff.) u.a. eine Tracheo- bronchomalazie und ein Holzstaub-induziertes perenniales Asthma bron- chiale (COPD GOLD Stadium II). Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass seine Arbeit im … nun für ihn kaum mehr zu bewältigen sei. Insbe- sondere die Ellenbogen-Schmerzen würden ihn daran hindern. Auch sei die Leistungsfähigkeit subjektiv einhergehend mit stets erschwerter Atmung während der Arbeit eingeschränkt (S. 9). 3.3.3 Am 29. Oktober 2024 diagnostizierte Dr. med. B.________ gestützt auf eine Magnetresonanztomographie (MRI; act. II 34.49 und 34.45) eine chronische Epicondylitis humeri radialis rechtsbetont (act. II 34.38 S. 2) 3.3.4 Gleichentags betätigte Dr. med. C.________ die bisherigen Diagno- sen u.a. einer Tracheobronchomalazie und eines Holzstaub-induzierten perennialen Asthmas bronchiale (COPD GOLD Stadium II) und führte wei-
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- 10 - ter aus, dass aus pneumologischer Sicht eine körperliche Arbeit in der … nicht mehr zumutbar sei (act. II 34.37 S. 1 f.). In seinem Bericht vom 10. Juni 2025 (act. II 44) führte Dr. med. C.________ erneut aus, dass die gestellten Diagnosen eines Asthma bron- chiale und einer Tracheobronchomalazie Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit hätten und dass bei Holzkontakt eine Arbeitsfähigkeit nicht mög- lich sei (S. 5 Ziff. 2.5 und 2.7). 3.3.5 Im nicht unterzeichneten, elektronisch übermittelten Bericht vom
28. Mai 2025 (act. II 46.7) erwähnte die D.________ AG neben einer chro- nischen Epicondylitis humeri radialis rechts betont einen Satus nach Epi- condylitis-Operation rechts mit Neurolyse des Nervus radialis auf Höhe des Supinatorkanals. Der Verlauf der Operation sei positiv, jedoch mit Restbe- schwerden verbunden. Eine Rückkehr zu körperlich anstrengenden Tätig- keiten werde als unrealistisch angesehen, zumal gleichzeitig eine arbeits- medizinische pneumologische Problematik bestehe (S. 1). 3.3.6 Im Bericht vom 20. November 2025 diagnostizierte Dr. med. B.________ einen Satus nach Epicondylitis-Operation rechts sowie Neuro- lyse des Nervus radialis auf Höhe des Supinatorkanals, eine ausgeprägte COPD, eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus und ein leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits. Bezüglich der Lungenfunktion sei eine Ar- beitsaufnahme bis Ende Januar nicht möglich. Zudem klage der Beschwer- deführer nach wie vor über Schmerzen im Bereich des Ellenbogens (act. II 56 S. 2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
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- 11 - Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung primär auf die Angaben des behandelnden Pneumologen Dr. med. C.________ (act. II 59 S. 4). Die im Vergleichszeitraum (vgl. E. 2.4.4 hier- vor) erstellten Arztberichte des Pneumologen und des Handspezialisten erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung an me- dizinische Berichte (vgl. E. 3.4 hiervor) und erbringen vollen Beweis. Die Fachärzte haben sich mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Be- schwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt und die Feststellungen sind in Kenntnis und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und medizinischen Befunde getroffen worden. Die Aussagen der Spezialis- ten decken sich denn auch mit den Angaben des Hausarztes der D.________ AG (act. II 46.7). Dem Voranstehenden zufolge bilden die er- wähnten Arztberichte (vgl. E. 3.3 hiervor) eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalts. Ge- stützt darauf besteht seit Juni 2024 (vgl. act. II 34.75) eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Nachdem mit der Verfügung vom 15. Januar 2019 kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen hatte, ist mit den gestellten Diagnosen einer chronischen Epicondylitis und dem Holzstaub-induzierten perennialen Asthma bronchiale (COPD GOLD Stadium II) und der damit verbundenen Leistungseinschränkung eine Änderung des IV-Grades und damit ein Neu- anmeldungsgrund ausgewiesen (vgl. E. 2.4.2 ff. hiervor). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht bestritten.
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- 12 - 3.6 Der Beschwerdeführer bringt indes vor, in den medizinischen Be- richten werde lediglich eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit attes- tiert. Eine Verweistätigkeit sei möglich und auch zumutbar gewesen (Be- schwerde S. 1). Zu prüfen ist damit die Verwertbarkeit der Resterwerbs- fähigkeit in einer Verweistätigkeit. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann namentlich das vorgerückte Alter dazu führen, dass die einem Versicherten verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer- weise nicht mehr nachgefragt wird (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerde- führer erreichte am 2. Januar 2026 das 65. Altersjahr (vgl. act. II 25 S. 1 Ziff. 1.1) und damit das Referenzalter für den Anspruch auf eine Altersrente (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Wie vorstehend dargelegt, war spätestens seit Oktober 2024 erstellt, dass dem Beschwer- deführer eine (Teil)Erwerbstätigkeit in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden konnte (vgl. act. II 34.37). Für einen Berufswech- sel stand ihm somit nur etwas mehr als ein Jahr zur Verfügung. Zu berück- sichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer bis 1985 in … lebte und dort die Schule besucht hatte (act. II 25 S. 3 Ziff. 4.1 und S. 5 Ziff. 5.2). Einen Beruf erlernte er nicht (S. 5 Ziff. 5.3). Seit 1988 arbeitete er als … in einer … (S. 6 Ziff. 5.4), weshalb er keine Berufserfahrung ausserhalb sei- ner angestammten Tätigkeit vorzuweisen hatte. Der absehbare Umstel- lungs- und Einarbeitungsaufwand in einer Verweistätigkeit wäre folglich erheblich und innerhalb der kurzen, zur Verfügung stehenden Zeitspanne bis zur Pensionierung nicht zu bewältigen gewesen. Bei einer Gesamtbe- trachtung der konkreten Umstände erkannte die Beschwerdegegnerin da- her zu Recht, dass der Beschwerdeführer seine Resterwerbsfähigkeit nicht mehr verwerten konnte und er damit bei einem IV-Grad von 100 % An- spruch auf eine ganze IV-Rente hat (act. II 59 S. 4). 4. 4.1 Damit ein Anspruch auf eine Rente der IV entstehen kann, muss eine versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
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- 13 - bruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge- wesen sein (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Ist dieses Wartejahr unterbrochen
– und folglich nicht erfüllt – besteht kein Anspruch. Ein wesentlicher Unter- bruch der Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an min- destens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Der Rentenanspruch entsteht frühstens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Er erlischt gemäss Art. 30 lit. b IVG mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente bei Erreichen des Referenzalters nach Art. 21 Abs. 1 AHVG. 4.2 Dem Beschwerdeführer wurde vom 26. bis 28. Juni 2024 (act. II 34.75) und vom 2. Juli bis 18. August 2024 (act. II 34.74 und 27 S. 2) eine 100%ige, vom 21. August 2024 bis 15. September 2024 (act. II 27 S. 3 ff.) sowie vom 1. bis 7. Oktober 2024 (act. II 27 S. 7) eine 50%ige und vom 7. Oktober 2024 bis Ende Januar 2026 (act. II 27 S. 8 ff., 34.35, 46.9, 46.4, 51.5 und 56) wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Das Wartejahr war damit nicht im Sinne des Gesetzes während mehr als 30 Tagen unterbrochen und entsprechend im Juni 2025 abgelau- fen. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte allerdings erst im April 2025 (act. II 25). Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt somit unter Berücksichtigung der Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG auf Oktober 2025. Mit Erreichen des Referenzalters von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 AHVG) im Januar 2026 (vgl. act. II 25 S. 1 Ziff. 1.1) und Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente ab Februar 2026 ist dieser Anspruch per Ende Januar 2026 erloschen. Die Zusprache einer ganzen IV-Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2025 bis am 31. Januar 2026 gemäss Verfügung vom 14. Januar 2026 (act. II 59) ist somit zutreffend. 4.3 An diesem Ergebnis ändert auch das Vorbringen des Beschwerde- führers nichts, wonach er mittels Einsprache (recte: Einwand) explizit die Aufhebung beantragt habe, weshalb der IV-Antrag als zurückgezogen gelte (Beschwerde S. 1).
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- 14 - Gemäss Art. 23 Abs. 1 ATSG kann die berechtigte Person auf Versiche- rungsleistungen verzichten, sofern sie dies schriftlich erklärt. Ein Verzicht ist indes nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Perso- nen, Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Abs. 2). Der Versicherer hat der berechtigten Person den Verzicht schriftlich zu bestätigen (Abs. 3). Das Schriftlichkeitserfordernis ist zutreffend, weil aus der Verzichtserklärung weitreichende Folgen abgeleitet werden. Dies setzt eine eindeutige Feststellung des Willens der berechtigten Person voraus (MARCO REICHMUTH, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 23 N. 58). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer auf seinen Einwand vom 5. November 2025 verweist (vgl. Beschwerde S. 1 und Ein- gabe vom 27. März 2026, im Gerichtsdossier), ist demselben keine Ver- zichtserklärung zu entnehmen. Vielmehr führte der Beschwerdeführer dort einzig aus, dass eine Verweistätigkeit theoretisch möglich wäre und er per
2. Januar 2026 pensioniert werde, womit die Voraussetzung der Dauerhaf- tigkeit der Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt sei (act. II 54). Ebensowenig lässt sich einem anderen Aktenstück eine Verzichtserklärung entnehmen. Dass die Pensionskasse des Beschwerdeführers eine Kapitalauszahlung der Vorsorgeleistungen verweigert, ist für die hier allein interessierende Fest- setzung der IV-Rentenleistungen nicht relevant. In welcher Form die Vor- sorgeeinrichtung ihre Leistungen zu erbringen hat (vgl. dazu grundsätzlich Art. 37 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40], BGE 141 V 355 sowie Ziff. 920 der Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 139), wäre im Verfahren der berufli- chen Vorsorge zu klären. 5. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2025 bis am 31. Januar 2026 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Die gegen die Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2026 70
- 15 - fügung vom 14. Januar 2026 (act. II 59) erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
E. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspra- cheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (BGE 149 V 49 E. 5.1 S. 53, 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47, 8C_296/2019 E. 2.2). Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materi- eller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsäch- liche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Be- schwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird,
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- 4 - nicht übereinzustimmen (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008 E. 2.2). Der Beschwer- deführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein Inter- esse an dessen Aufhebung, weil bei Zusprache einer IV-Rente die Pensi- onskasse den von ihm gewünschten Kapitalbezug der Vorsorgeleistungen verweigern würde (Beschwerde S. 2). Die Gutheissung der Beschwerde hätte für ihn diesfalls einen praktischen Nutzen, womit er zur Beschwerde befugt ist. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2026 70 - 16 -
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2026 70 KOJ/BON/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. April 2026 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bögli A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Januar 2026
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- 2 - Sachverhalt: A. Der im Januar 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerde- führer) meldete sich erstmals im Mai 2018 unter Hinweis auf eine Prothese im linken Knie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne- rin; act. II] 1 S. 1 und 6). Die IVB nahm erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor und gewährte ihm in der Folge Massnahmen der Frühin- tervention in Form einer betriebsinternen Schulung (act. II 20). Nach durch- geführtem Vorbescheidverfahren (act. II 23) verneinte sie sodann mit Ver- fügung vom 15. Januar 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV- Rente), da er ab dem 1. August 2018 seine Tätigkeit wieder im bisherigen Pensum habe aufnehmen können (act. II 24). Diese Verfügung blieb unan- gefochten. Im April 2025 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Unfall und seit dem 27. Juni 2024 bestehende Beschwerden erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 25). Nachdem die IVB die Akten bei der Unfallversicherung und Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte, teilte sie dem Versicherten am 17. September 2025 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (act. II 50) und stellte ihm anschliessend mit Vorbescheid vom 7. Ok- tober 2025 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100 % die Zusprache einer befristeten ganzen IV-Rente vom 1. Oktober 2025 bis zu seiner or- dentlichen Pensionierung am 31. Januar 2026 in Aussicht (act. II 53). Nach dem Einwand des Versicherten vom 5. November 2025 (act. II 54) verfügte die IVB am 14. Januar 2026 (act. II 59) dem Vorbescheid entsprechend. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Januar 2026 Be- schwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 14. Januar
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- 3 - 2026 (act. II 59) und die Feststellung, dass kein Anspruch auf IV- Leistungen bestehe. Am 4. März 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be- schwerde. Mit Eingabe vom 27. März 2026 nahm der Beschwerdeführer zur Be- schwerdeantwort unaufgefordert Stellung. Diese Eingabe wurde der Be- schwerdegegnerin am 31. März 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspra- cheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (BGE 149 V 49 E. 5.1 S. 53, 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47, 8C_296/2019 E. 2.2). Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materi- eller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsäch- liche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Be- schwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird,
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- 4 - nicht übereinzustimmen (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008 E. 2.2). Der Beschwer- deführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein Inter- esse an dessen Aufhebung, weil bei Zusprache einer IV-Rente die Pensi- onskasse den von ihm gewünschten Kapitalbezug der Vorsorgeleistungen verweigern würde (Beschwerde S. 2). Die Gutheissung der Beschwerde hätte für ihn diesfalls einen praktischen Nutzen, womit er zur Beschwerde befugt ist. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Januar 2026 (act. II 59). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente für den Zeitraum vom 1. Oktober 2025 bis 31. Januar 2026. 1.3 Beim strittigen Anspruch auf eine IV-Rente für die Monate Oktober 2025 bis Januar 2026 von monatlich Fr. 1'979.-- bzw. gesamthaft Fr. 7'916.-- (act. II 59 S. 1 f.) wird die massgebliche Grenze von Fr. 20'000.-- nicht erreicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
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- 5 - werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 2.2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). 2.2.2 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.2.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
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- 6 - 2.3 2.3.1 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Ar- beit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invali- ditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). 2.3.2 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfrem- der Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu- sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Le- bensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Ein- zelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund- heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einar- beitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitss- truktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange- stammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Rest- erwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2022 IV Nr. 32 S. 107, 8C_535/2021 E. 5.3.2 und 5.3.3). 2.3.3 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Mass- geblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in wel- chem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht.
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- 7 - Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 19, 8C_759/2018 E. 7.1 und Nr. 44 S. 155, 9C_644/2019 E. 4.2). 2.4 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades bereits ein- mal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versi- cherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der IV- Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätz- lich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei- che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern
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- 8 - auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Eine wei- tere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine ver- besserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3). 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom April 2025 (act. II 25) eingetreten. Damit ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist indes, ob zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 15. Januar 2019 (act. II 24) und der hier angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2026 (act. II 59) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht eingetre- ten ist, die geeignet ist, den IV-Grad zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.3 f. hier- vor).
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- 9 - 3.2 In der Verfügung vom 15. Januar 2019 (act. II 24) ging die Be- schwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer vorübergehend vom 6. Dezember 2017 bis 30. Juni 2018 zu 100 % bzw. vom 1. Juli 2018 bis 31. Juli 2018 zu 50 % in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war und ab 1. August 2018 seine Tätigkeit im bisherigen Pensum wieder aufneh- men konnte. Damit liege kein invalidisierender Gesundheitszustand vor (S. 1). Grund für die zeitweise Arbeitsunfähigkeit waren Kniebeschwerden (vgl. act. II 1 S. 6 und 4.2 S. 3). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2026 (act. II 59) lie- gen im Wesentlichen folgende medizinischen Akten zugrunde: 3.3.1 Am 4. Dezember 2023 diagnostizierte der Handspezialist Dr. med. B.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Handchirurgie, eine chronische Epicondylitis humeri radialis beidseits (act. II 34.78 S. 2) und attestierte in der Folge 100%ige bzw. 50%ige länger andauernde Arbeitsunfähigkeiten im Zeitraum von Juli 2024 bis November 2025 (vgl. act. II 27 S. 2 ff., S. 10 ff., S. 14; 34.35, 46.4, 51.5). 3.3.2 Dr. med. C.________, Facharzt für Pneumologie, attestierte vom
10. bis 14. Juli 2024 (act. II 27 S. 1) sowie vom 19. Juli 2024 bis am
18. August 2024 (act. II 34.71) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und dia- gnostizierte am 20. August 2024 (act. II 34.54 S. 8 ff.) u.a. eine Tracheo- bronchomalazie und ein Holzstaub-induziertes perenniales Asthma bron- chiale (COPD GOLD Stadium II). Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass seine Arbeit im … nun für ihn kaum mehr zu bewältigen sei. Insbe- sondere die Ellenbogen-Schmerzen würden ihn daran hindern. Auch sei die Leistungsfähigkeit subjektiv einhergehend mit stets erschwerter Atmung während der Arbeit eingeschränkt (S. 9). 3.3.3 Am 29. Oktober 2024 diagnostizierte Dr. med. B.________ gestützt auf eine Magnetresonanztomographie (MRI; act. II 34.49 und 34.45) eine chronische Epicondylitis humeri radialis rechtsbetont (act. II 34.38 S. 2) 3.3.4 Gleichentags betätigte Dr. med. C.________ die bisherigen Diagno- sen u.a. einer Tracheobronchomalazie und eines Holzstaub-induzierten perennialen Asthmas bronchiale (COPD GOLD Stadium II) und führte wei-
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- 10 - ter aus, dass aus pneumologischer Sicht eine körperliche Arbeit in der … nicht mehr zumutbar sei (act. II 34.37 S. 1 f.). In seinem Bericht vom 10. Juni 2025 (act. II 44) führte Dr. med. C.________ erneut aus, dass die gestellten Diagnosen eines Asthma bron- chiale und einer Tracheobronchomalazie Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit hätten und dass bei Holzkontakt eine Arbeitsfähigkeit nicht mög- lich sei (S. 5 Ziff. 2.5 und 2.7). 3.3.5 Im nicht unterzeichneten, elektronisch übermittelten Bericht vom
28. Mai 2025 (act. II 46.7) erwähnte die D.________ AG neben einer chro- nischen Epicondylitis humeri radialis rechts betont einen Satus nach Epi- condylitis-Operation rechts mit Neurolyse des Nervus radialis auf Höhe des Supinatorkanals. Der Verlauf der Operation sei positiv, jedoch mit Restbe- schwerden verbunden. Eine Rückkehr zu körperlich anstrengenden Tätig- keiten werde als unrealistisch angesehen, zumal gleichzeitig eine arbeits- medizinische pneumologische Problematik bestehe (S. 1). 3.3.6 Im Bericht vom 20. November 2025 diagnostizierte Dr. med. B.________ einen Satus nach Epicondylitis-Operation rechts sowie Neuro- lyse des Nervus radialis auf Höhe des Supinatorkanals, eine ausgeprägte COPD, eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus und ein leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits. Bezüglich der Lungenfunktion sei eine Ar- beitsaufnahme bis Ende Januar nicht möglich. Zudem klage der Beschwer- deführer nach wie vor über Schmerzen im Bereich des Ellenbogens (act. II 56 S. 2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2026 70
- 11 - Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung primär auf die Angaben des behandelnden Pneumologen Dr. med. C.________ (act. II 59 S. 4). Die im Vergleichszeitraum (vgl. E. 2.4.4 hier- vor) erstellten Arztberichte des Pneumologen und des Handspezialisten erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung an me- dizinische Berichte (vgl. E. 3.4 hiervor) und erbringen vollen Beweis. Die Fachärzte haben sich mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Be- schwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt und die Feststellungen sind in Kenntnis und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und medizinischen Befunde getroffen worden. Die Aussagen der Spezialis- ten decken sich denn auch mit den Angaben des Hausarztes der D.________ AG (act. II 46.7). Dem Voranstehenden zufolge bilden die er- wähnten Arztberichte (vgl. E. 3.3 hiervor) eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalts. Ge- stützt darauf besteht seit Juni 2024 (vgl. act. II 34.75) eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Nachdem mit der Verfügung vom 15. Januar 2019 kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen hatte, ist mit den gestellten Diagnosen einer chronischen Epicondylitis und dem Holzstaub-induzierten perennialen Asthma bronchiale (COPD GOLD Stadium II) und der damit verbundenen Leistungseinschränkung eine Änderung des IV-Grades und damit ein Neu- anmeldungsgrund ausgewiesen (vgl. E. 2.4.2 ff. hiervor). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht bestritten.
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- 12 - 3.6 Der Beschwerdeführer bringt indes vor, in den medizinischen Be- richten werde lediglich eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit attes- tiert. Eine Verweistätigkeit sei möglich und auch zumutbar gewesen (Be- schwerde S. 1). Zu prüfen ist damit die Verwertbarkeit der Resterwerbs- fähigkeit in einer Verweistätigkeit. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann namentlich das vorgerückte Alter dazu führen, dass die einem Versicherten verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer- weise nicht mehr nachgefragt wird (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerde- führer erreichte am 2. Januar 2026 das 65. Altersjahr (vgl. act. II 25 S. 1 Ziff. 1.1) und damit das Referenzalter für den Anspruch auf eine Altersrente (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Wie vorstehend dargelegt, war spätestens seit Oktober 2024 erstellt, dass dem Beschwer- deführer eine (Teil)Erwerbstätigkeit in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden konnte (vgl. act. II 34.37). Für einen Berufswech- sel stand ihm somit nur etwas mehr als ein Jahr zur Verfügung. Zu berück- sichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer bis 1985 in … lebte und dort die Schule besucht hatte (act. II 25 S. 3 Ziff. 4.1 und S. 5 Ziff. 5.2). Einen Beruf erlernte er nicht (S. 5 Ziff. 5.3). Seit 1988 arbeitete er als … in einer … (S. 6 Ziff. 5.4), weshalb er keine Berufserfahrung ausserhalb sei- ner angestammten Tätigkeit vorzuweisen hatte. Der absehbare Umstel- lungs- und Einarbeitungsaufwand in einer Verweistätigkeit wäre folglich erheblich und innerhalb der kurzen, zur Verfügung stehenden Zeitspanne bis zur Pensionierung nicht zu bewältigen gewesen. Bei einer Gesamtbe- trachtung der konkreten Umstände erkannte die Beschwerdegegnerin da- her zu Recht, dass der Beschwerdeführer seine Resterwerbsfähigkeit nicht mehr verwerten konnte und er damit bei einem IV-Grad von 100 % An- spruch auf eine ganze IV-Rente hat (act. II 59 S. 4). 4. 4.1 Damit ein Anspruch auf eine Rente der IV entstehen kann, muss eine versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
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- 13 - bruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge- wesen sein (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Ist dieses Wartejahr unterbrochen
– und folglich nicht erfüllt – besteht kein Anspruch. Ein wesentlicher Unter- bruch der Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an min- destens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Der Rentenanspruch entsteht frühstens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Er erlischt gemäss Art. 30 lit. b IVG mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente bei Erreichen des Referenzalters nach Art. 21 Abs. 1 AHVG. 4.2 Dem Beschwerdeführer wurde vom 26. bis 28. Juni 2024 (act. II 34.75) und vom 2. Juli bis 18. August 2024 (act. II 34.74 und 27 S. 2) eine 100%ige, vom 21. August 2024 bis 15. September 2024 (act. II 27 S. 3 ff.) sowie vom 1. bis 7. Oktober 2024 (act. II 27 S. 7) eine 50%ige und vom 7. Oktober 2024 bis Ende Januar 2026 (act. II 27 S. 8 ff., 34.35, 46.9, 46.4, 51.5 und 56) wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Das Wartejahr war damit nicht im Sinne des Gesetzes während mehr als 30 Tagen unterbrochen und entsprechend im Juni 2025 abgelau- fen. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte allerdings erst im April 2025 (act. II 25). Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt somit unter Berücksichtigung der Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG auf Oktober 2025. Mit Erreichen des Referenzalters von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 AHVG) im Januar 2026 (vgl. act. II 25 S. 1 Ziff. 1.1) und Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente ab Februar 2026 ist dieser Anspruch per Ende Januar 2026 erloschen. Die Zusprache einer ganzen IV-Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2025 bis am 31. Januar 2026 gemäss Verfügung vom 14. Januar 2026 (act. II 59) ist somit zutreffend. 4.3 An diesem Ergebnis ändert auch das Vorbringen des Beschwerde- führers nichts, wonach er mittels Einsprache (recte: Einwand) explizit die Aufhebung beantragt habe, weshalb der IV-Antrag als zurückgezogen gelte (Beschwerde S. 1).
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- 14 - Gemäss Art. 23 Abs. 1 ATSG kann die berechtigte Person auf Versiche- rungsleistungen verzichten, sofern sie dies schriftlich erklärt. Ein Verzicht ist indes nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Perso- nen, Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Abs. 2). Der Versicherer hat der berechtigten Person den Verzicht schriftlich zu bestätigen (Abs. 3). Das Schriftlichkeitserfordernis ist zutreffend, weil aus der Verzichtserklärung weitreichende Folgen abgeleitet werden. Dies setzt eine eindeutige Feststellung des Willens der berechtigten Person voraus (MARCO REICHMUTH, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 23 N. 58). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer auf seinen Einwand vom 5. November 2025 verweist (vgl. Beschwerde S. 1 und Ein- gabe vom 27. März 2026, im Gerichtsdossier), ist demselben keine Ver- zichtserklärung zu entnehmen. Vielmehr führte der Beschwerdeführer dort einzig aus, dass eine Verweistätigkeit theoretisch möglich wäre und er per
2. Januar 2026 pensioniert werde, womit die Voraussetzung der Dauerhaf- tigkeit der Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt sei (act. II 54). Ebensowenig lässt sich einem anderen Aktenstück eine Verzichtserklärung entnehmen. Dass die Pensionskasse des Beschwerdeführers eine Kapitalauszahlung der Vorsorgeleistungen verweigert, ist für die hier allein interessierende Fest- setzung der IV-Rentenleistungen nicht relevant. In welcher Form die Vor- sorgeeinrichtung ihre Leistungen zu erbringen hat (vgl. dazu grundsätzlich Art. 37 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40], BGE 141 V 355 sowie Ziff. 920 der Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 139), wäre im Verfahren der berufli- chen Vorsorge zu klären. 5. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2025 bis am 31. Januar 2026 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Die gegen die Ver-
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- 15 - fügung vom 14. Januar 2026 (act. II 59) erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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- 16 -
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.