Sachverhalt
A. Die 1977 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ..., meldete sich im April 2017 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung und Kinderlähmung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten IV [act. II] 17 f.). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche und medizinische Abklärun- gen. Gestützt auf eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Juli 2017 (act. II 40 S. 4) verneinte die IVB mit unangefoch- ten gebliebener Verfügung vom 3. Oktober 2017 (act. II 46) den Anspruch auf IV-Leistungen. Im Juni 2024 meldete sich die zuletzt als ... mit einem 60%-Pensum er- werbstätig gewesene Versicherte unter Hinweis auf eingeschränkte Belast- barkeit sowie Bein- und Rückenschmerzen erneut zum Leistungsbezug an (act. II 53). Die IVB tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Ab- klärungen. Insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutach- tung durch die C.________ (MEDAS; act. II 84, 88). Gestützt auf das am
12. Mai 2025 erstattete Gutachten (act. II 93.1 ff.) stellte die IVB der Versi- cherten mit Vorbescheid vom 18. August 2025 (act. II 100) die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 31 % in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 106) und Stellungnahme des RAD vom 26. November 2025 (act. II 115 S. 2 ff.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 (act. II 116) dem Vorbescheid entspre- chend einen Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 (recte: 2026) erhob die Versicherte, ver- treten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung vom 12. Dezember 2025 sei aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin sei anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 3 - abzuklären und auf dieser Basis den Rentenanspruch erneut zu prüfen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2026 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Dezember 2025 (act. II 116). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 4 -
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 5 - S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429).
E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.
E. 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184).
E. 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 6 - um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom
22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59).
E. 2.4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
E. 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
E. 2.4.5 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 7 -
E. 2.4.6 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
E. 3 Chronischer Nikotinabusus, ca. 15py (ICD-10 F17.1)
E. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom Juni 2024 (act. II 53) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgeben- den Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 3. Oktober 2017 (act. II 46) und derjenigen vom 12. Dezember 2025 (act. II 116; vgl. E. 2.4.5 hiervor) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen.
E. 3.2 Die Referenzverfügung vom 3. Oktober 2017 (act. II 46) basierte in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem Bericht des RAD vom 26. Juli 2017 (act. II 40 S. 4). Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte als Diagnosen eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10 F32.1) bei psychosozialen Problemen und einen Residualzustand nach Poliomyelitis (ca. 1978) mit minimer Kraftminderung links und Beinverkürzung sowie chronischen muskuloskelettalen Schmer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 8 - zen bei asymmetrischer Belastung. Aus somatischer Sicht müsse dem Re- sidualzustand nach Poliomyelitis sicherlich durch geeignete Massnahmen (Langzeitphysiotherapie) und Hilfsmittel (e.g. Schuhwerk) Rechnung getra- gen werden. Es bestehe ein Residualzustand nach Poliomyelitis im Klein- kindesalter mit Verkürzung des linken Beines sowie Kraftminderung im lin- ken Bein und Hyperextension im linken Knie sowie Hohlfuss links. Mit einer nennenswerten Verbesserung im zeitlichen Verlauf sei nicht zu rechnen. Schwere körperliche Arbeit sei damit auf Dauer ausgeschlossen. Häufiges Gehen in unebenem Gelände, Arbeiten mit Absturzgefahr, auf Leitern und Gerüsten sowie häufiges Treppensteigen sollten vermieden werden. Schweres Heben und Tragen seien ausgeschlossen. Soweit dies berück- sichtigt werde, sei die angestammte Tätigkeit als ... weiterhin vollschichtig zumutbar mit einer Leistungsminderung um 10 % aufgrund vermehrtem Pausenbedarf (schmerzbedingt). Eine angepasste Tätigkeit sei wechselbe- lastend im Stehen, Gehen, und Sitzen oder überwiegend im Sitzen, körper- lich leicht bis maximal mittelschwer. Auch hier sei von einem 100%- Pensum und einem Leistungsvermögen von 90 % auszugehen (act. II 40 S. 4).
E. 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2025 (act. II 116) stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der der MEDAS vom 12. Mai 2025 (act. II 93.1 ff.) und die RAD-Stellungnahme vom 26. November 2025 (act. II 115 S. 2 ff.).
E. 3.3.1 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 12. Mai 2025 (act. II 93.1 f.) – basierend auf Untersuchungen in den Fachbereichen All- gemeine Innere Medizin (act. II 93.3), Psychiatrie (act. II 93.4), Rheumato- logie (act. II 93.5) und Neurologie (act. II 93.6) – wurden in der interdiszi- plinären Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 93.1 S. 8): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) deutliche Beinlängenverkürzung links von -2.5cm mit konsekutiv deutlichem Beckentiefstand links und kompensatorisch lumbal links- sowie thorakolumbal rechtskonvexer Skoliose der Wir- belsäule im Rahmen eines Post-Polio-Syndroms mit ED 1978 und konsekutiver muskulärer Atrophie vom Ober- und betont Unter- schenkel links sowie Fussverkürzung links
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 9 - radiomorphologisch im MRT LWS vom 4. März 2024 Segment LWK1-4 und LWK5/SWK1 unauffällig, im Segment LWK4/5 be- ginnende Dehydrierung der Bandscheibe mit einem kleinen Anu- lusriss foraminal links und mildem breitbasigem Diskusbulging. Bi- laterale mässige Facettengelenksarthrose ohne Aktivitätszeichen. funktionell leichtgradige Facettenschmerzprovokation vor allem Segment L4/5 ungenügende muskuläre Stabilisationsfähigkeit lumbal mit Ab- schwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Mus- kelgruppen 2. Residualzustand bei St. n. Poliomyelitis im Kleinkindesalter (ICD-10 B91); DD Post-Polio-Syndrom Beinhypotrophie mit Kraftverminderung links distal betont Lumbovertebral-Syndrom bei Beinverkürzung links und asymme- trischer Belastung Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) 2. Halte- und Aktionstremor beider Hände unklarer Ursache (ICD-10 R25.1); DD essentiell/medikamentös induziert resp. verstärkt (Escita- lopram)
E. 3.3.2 In der Stellungnahme des RAD vom 26. November 2025 zu den einwandweise eingereichten Berichten der arbeitsmarktlichen Massnahmen (act. II 115 S. 2 ff.) führte Dipl. Arzt ________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, auch wenn in der Auswertung der eingereichten Dokumentation zunächst eine Diskrepanz zum Gutachtensergebnis vorzu- liegen scheine, stimme bei genauerer Betrachtung die praktisch festgestell- te Einschätzung mit dem Ergebnis der Begutachtung überein. Die praktisch überprüften Tätigkeiten bei der arbeitsmarktlichen Abklärung seien nicht leidensgerecht gewesen, bei allen überprüften Tätigkeiten sei es zu Belas- tungen des Bewegungsapprates gekommen. Für diese Tätigkeiten sei gut- achterlich eine Belastbarkeit von max. 50 % festgestellt worden. Bei der medizinischen Abklärung der IV würden ausschliesslich medizinische Ein- schränkungen überdauernden Charakters berücksichtigt. Der Verlauf der praktischen Massnahmen sei deutlich durch familiäre Belastungen und Pflichten der Beschwerdeführerin beeinflusst worden, die soziale Situation als IV-unabhängiger Faktor habe sich auf ihre Belastbarkeit im beruflichen Kontext ausgewirkt. Auch nach der Überprüfung der vorgelegten Akten behalte das Ergebnis der polydisziplinären Begutachtung seine Gültigkeit, auf das Ergebnis könne abgestellt werden (act. II 115 S. 3).
E. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 11 - Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2).
E. 3.5 Das Gutachten der MEDAS vom 12. Mai 2025 (act. II 93.1 ff.) ein- schliesslich dessen Teilgutachten (act. II 93.3-6) sowie die Stellungnahme des RAD vom 26. November 2025 (act. II 115 S. 2 ff.) erfüllen die jeweili- gen beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.4 hiervor) und überzeugen. Sie erfolgten in Kenntnis und Würdigung der Ak- ten, unter Auseinandersetzung mit den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. der behandelnden Ärzte und die gestützt darauf getroffenen Schluss- folgerungen zum Gesundheitszustand bzw. der Arbeitsfähigkeit überzeu- gen. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeur- teilung (vgl. act. II 93.1). Dem MEDAS-Gutachten (act. II 93.1; inkl. Teilgut- achten, vgl. act. II 93.3-6) sowie der RAD-Stellungnahme (act. II 115 S. 2 ff.) kommen damit voller Beweiswert zu, so dass darauf abzustellen ist. Gestützt darauf ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Zusammenwirkens von chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyn- drom und Residualzustand bei Zustand nach Poliomyelitis in der ange- stammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist. In einer körperlich leichten, angepassten Verweistätigkeit besteht hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, während allgemeinmedizinische und psychiatrische Diagnosen keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 12 - Arbeitsunfähigkeit begründen (act. II 93.1 S. 7 Ziff. 4.3 und S. 9 Ziff. 4.5). Daran ändern die beschwerdeführerischen Einwände nichts.
E. 3.5.1 Der psychiatrische Experte der MEDAS legte nachvollziehbar und einleuchtend sowie unter Bezugnahme auf die Standardindikatoren (act. II 93.4 S. 6 f. Ziff. 7; Beschwerde S. 8 Ziff. 2.1) und die von der Be- schwerdeführerin anlässlich der Exploration geschilderten Lebensumstän- de (act. II 93.4 S. 2 ff. Ziff. 3.2) dar, dass bei der Beschwerdeführerin keine ausgeprägte depressive Symptomatik vorliegt, sondern eine Anpassungs- störung mit längerer depressiver Reaktion vor dem Hintergrund vor allem häuslicher bzw. familiärer Belastungsfaktoren. So führte der Experte aus, dass die Beschwerdeführerin grosse Schwierigkeiten mit ihren beiden er- wachsenen Kindern habe. Die Tochter sei …, der Sohn … den ganzen Tag, arbeite nicht und helfe auch im Haushalt nicht mit, sie unterstütze ihn sogar finanziell. Auch der Ehemann gehe derzeit keiner … … nach bzw. sei …. Die Beschwerdeführerin leide an körperlichen Beschwerden […]. Vor dem Hintergrund der beschriebenen psychosozialen Belastungsfaktoren hätte sich eine aktenanamnestisch beschriebene depressiv anmutende Symptomatik entwickelt, bezüglich derer sich die Beschwerdeführerin in einer regelmässigen Behandlung befinde (act. II 93.4 S. 3 Ziff. 3.2, S. 5 Ziff. 6). Bei der Herleitung der Diagnose der Anpassungsstörung mit länge- rer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) hielt der Experte sodann unter Verweis auf die in der Untersuchung ausgeglichene Stimmungslage fest, dass insbesondere kein depressiver Affekt vorhanden gewesen sei, wobei sich die Beschwerdeführerin beim Schildern der psychosozialen, vor allem häuslichen Belastungsfaktoren mit ihren Kindern subdepressiv gezeigt ha- be (act. II 93.4 S. 6 Ziff. 6.3). Mit den von der Beschwerdeführerin ausführlich geschilderten erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren (… Tochter, … Sohn mit …, … Ehe- mann, Beschwerdeführerin als Alleinverdienerin sowie unter Doppelbelas- tung und unzureichender beruflicher Ausbildung) liegt damit eine klar identi- fizierbare, erkennbare belastende Lebenssituation vor (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 210; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 13 - S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2). Die gutachterliche Beurteilung, dass keine verselbständigte, von äusseren Faktoren unabhängige psychische Erkran- kung diagnostiziert werden kann, überzeugt auch mit Blick auf den erhobe- nen psychopathologischen Befund, der weitgehend unauffällig war. Gemäss diesem sei die Beschwerdeführerin wach, bewusstseinsklar und in allen Qualitäten voll orientiert gewesen. Sie habe normintelligent gewirkt, es hätten sich im Gespräch keine Hinweise auf klinisch relevante Beein- trächtigungen von Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis gefun- den. Die Stimmungslage habe sich ausgeglichen gezeigt, es sei insbeson- dere kein durchgehender depressiver Affekt vorhanden gewesen, wobei die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass die Stimmungslage "nicht gut" sei wegen der Kinder und ihrer körperlichen Beschwerden. Bei einem nor- malen Antrieb habe eine ausreichende affektive Modulationsfähigkeit be- standen. Formalgedanklich hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden, die Beschwerdeführerin habe keine Mühe gehabt, während des gesamten Ge- spräches den roten Faden zu behalten, ohne auf andere Themen abzudrif- ten. Psychotisches, insbesondere halluzinatorisches oder wahnhaftes Erle- ben hätten nicht bestanden, das Ich-Erleben sei unbeeinträchtigt gewesen. Es seien Ängste vor der Zukunft ihres Sohnes und um die Tochter angege- ben worden, Zwänge und Phobien seien negiert worden. Es sei über stre- ckenweise auftretende Lebensüberdrussgedanken, jedoch ohne Suizida- lität berichtet worden (act. II 93.4 S. 4 f. Ziff. 4.3). Bezeichnenderweise zeigten sich die darin überhaupt festgehaltenen Abweichungen bzw. Sym- ptome massgeblich im Kontext der häuslichen bzw. familiären Belastungs- faktoren. Dass die psychosozialen Faktoren die Beschwerdeführerin mas- siv belasten bzw. das depressive Geschehen auslösten und aufrechterhal- ten, wird auch von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 30. Sep- tember 2024 (act. II 79 S. 3 ff.) bestätigt. Darin bezeichnet sie als Hauptur- sache der psychischen Probleme die langandauernden, sehr belastenden psychosozialen Belastungen und sie schildert ausführlich die häusliche bzw. familiäre Situation mit der … Tochter und dem … … … Sohn (act. II 79 S. 5 und 7). Dasselbe ergibt sich auch aus weiteren Berichten der behandelnden Ärzte (act. II 72 S. 13, 65 S. 2 und 8, 28.2 S. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 14 - Vor diesem Hintergrund erweist sich die gutachterlich diagnostizierte An- passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21; act. II 93.4 S. 6 Ziff. 6.3) schlüssig und nachvollziehbar, da die geklagten Symptome primär an die psychosoziale Lebenssituation gekoppelt sind und sich nicht verselbständigt haben. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der psychiatrische Experte habe die "von den Behandelnden" gestellte Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode nicht erfragt oder abgeklärt, ist unzutreffend (Beschwerde S. 6 Ziff. 1.1). So legte der Experte bezugnehmend auf die im Bericht von Dr. med. E.________ vom 30. September 2024 diagnostizierte mittelgradi- ge depressive Episode ausführlich dar, das die Beschwerdeführerin in der aktuellen Untersuchung keine ausgeprägte depressive Symptomatik auf- gewiesen habe, sondern die affektiven Auffälligkeiten vielmehr als Anpas- sungsstörungen zu werten seien, da die psychischen Probleme erst mit den verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren eingesetzt hätten und vor diesem Hintergrund verstanden werden müssten (act. II 93.4 S. 5 f. Ziff. 6.2.3). Dass gemäss dem psychiatrischen Experten betreffend die Be- richte des Spitals F.________ vom 9. Februar 2017 (act. II 28.2 S. 1) und
1. November 2023 (act. II 72 S. 13 ff.) rückblickend ebenfalls von einer An- passungsstörung auszugehen sei (act. II 93.4 S. 6 Ziff. 6.2.3), überzeugt ebenfalls, werden darin doch dieselben psychosozialen Belastungsfaktoren aufgeführt.
E. 3.5.2 Letztlich ist für die Bestimmung des Leistungsanspruchs jedoch grundsätzlich unbesehen der Diagnose und der Ätiologie massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs- fähigkeit vorliegt (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 413; Urteil des BGer 8C_761/2020 vom 29. April 2021 E. 5.3) bzw. ist nicht die Diagnose ent- scheidend, sondern der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen (Urteil des BGer 9C_732/2018 vom 4. März 2019 E. 7). Der psychiatrische Experte erstattete seine Einschätzung bzw. das psych- iatrische Teilgutachten in Kenntnis der Vorakten und aufgrund einer einge- henden klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Gestützt hierauf gab er seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab und kam zum Schluss,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 15 - dass diese in psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt ist (act. II 93.4 S. 7 Ziff. 8, 93. 1 S. 7 Ziff. 4.3). Angesichts des gutachterlich erhobenen weitge- hend unauffälligen psychopathologischen Befundes (act. II 93.4 S. 4 Ziff. 4.3), der stimmungsstabilisierenden psychiatrisch-psychotherapeu- tischen Behandlung (act. II 93.4 S. 6 Ziff. 7.1), der fehlenden Komorbi- ditäten aus dem psychischen Spektrum (act. II 93.4 S. 6 Ziff. 6.3 lit. a) und der im Wesentlichen uneingeschränkten Alltagsgestaltung mit beutender Betreuung der … Tochter, der Haushaltsführung und regelmässigen Spa- ziergängen sowie jährlichen Ferien von drei bis fünf Wochen in ... (act. II 93.4 S. 3 f. Ziff. 3.2, S. 5 Ziff. 6.2.2), ist dies auch mit Blick auf die Standardindikatoren ohne weiteres einleuchtend. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin liess der psychiatrische Experte die somatischen Beschwerden nicht unberücksichtigt (Beschwerde S. 7 Ziff. 1.2). Durch den expliziten Verweis auf die entsprechenden Teilgutachten (act. II 93.4 S. 6 Ziff. 7.2) bezog er diese vielmehr in seine Beurteilung mit ein. Daraus er- hellt, dass den somatischen Befunden kein massgeblicher Einfluss auf die diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion zu- kommt. Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Experte die invaliditätsfremden Faktoren (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.1), wel- che die geklagten Beschwerden begründen und unterhalten, nicht mitein- bezog, zumal nach dessen überzeugenden diagnostischen Einschätzung kein verselbständigter Gesundheitsschaden besteht (vgl. E. 3.5.1 hiervor). Zudem ist zu beachten, dass die medizinische Folgenabschätzung eine hohe Variabilität aufweist und die Gutachter bei der Festsetzung der zu- mutbaren Arbeitsfähigkeit über einen beachtlichen Ermessenspielraum verfügen (vgl. etwa BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365 mit Hinweisen; Urteile des BGer 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 5.2 mit Hinweisen und 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.3). Vorliegend bestehen weder auf- grund der übrigen (medizinischen) Akten noch den Ausführungen der Be- schwerdeführerin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die gutachterliche Folgenabschätzung auf einer unvollständig erhobenen medizinischen Grundlage oder anderweitig nicht lege artis erfolgt wäre (vgl. zudem Urteil des BGer 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 6.4 mit Hinweisen). Was die Berichte der Arbeitsmarktlichen Massnahmen vom 13. März 2024 (106 S. 2-5) und vom 1. April 2025 (act. II 106 S. 8-10) anbelangt, vermö-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 16 - gen diese an der Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens (inkl. Teilgutach- ten) ebenfalls nichts zu ändern. Mit der RAD-Ärztin ist festzuhalten (act. II 115 S. 3), dass die dabei ausgeübten Tätigkeiten (im ... [..., ...] und in der ... [.../...]) nicht dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil (körperlich leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten mit regelmässigen Positions- wechseln; act. II 93.1 S. 9 Ziff. 9) entsprachen und sich über die gesamte Abklärungsdauer die invaliditätsfremden familiären Belastungsfaktoren deutlich auf den beruflichen Kontext ausgewirkt haben (act. II 115 S. 3).
E. 3.6 Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt, weshalb für weitere (medizinische) Beweisvorkehrungen (Beschwerde S. 2 Ziff. 2 und S. 9 Ziff. 2.2) kein Anlass besteht (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Gestützt auf die beweis- kräftige Beurteilung der MEDAS ist damit von einer rheumatologisch und neurologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 50 % in der angestammten Tätigkeit als ... bzw. von einer solchen von 20 % in einer körperlich leichten angepassten Verweistätigkeit seit Juli 2023 auszugehen (act. II 93.1 S. 7 Ziff. 4.3 und S. 9 Ziff. 4.5). Ein Neuanmeldungsgrund ist damit zu bejahen, denn im Vergleich zur Anspruchsverneinung vom 3. Ok- tober 2017, als noch eine somatisch bedingte Einschränkung von 10 % in der angestammten Tätigkeit vorlag (act. II 40 S. 4) und das Bestehen eines anspruchsbegründenden Gesundheitsschadens mit Krankheitswert ver- neint wurde (vgl. act. II 46 S. 2), weist das MEDAS-Gutachten, wie zuvor dargelegt, gestützt auf die stattgehabte umfassende klinische Untersu- chung der Beschwerdeführerin und in Würdigung der Entwicklung der Be- schwerden im zeitlichen Verlauf aus rheumatologischer und neurologischer Sicht seit Juli 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 bzw. 50 % in der ange- stammten Tätigkeit nach (act. II 93.5 S. 7, 93.6 S. 8). Damit ist der Renten- anspruch allseitig frei zu prüfen (vgl. E. 2.4.6 hiervor).
E. 4 Urolithiasis gemäss Unterlagen (ICD-10 N20.9) Status nach JJ-Katheter April 2019 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, aus rheumatologischer Sicht schränke das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit ein. In der angestammten Tätigkeit als ... könne aufgrund der objektivierbaren Befunde aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert werden; in körperlich leich- ten, adaptierten Verweistätigkeiten bestehe eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht beeinflusse der Residualzu- stand bei Zustand nach Poliomyelitis im Kleinkindesalter die Arbeitsfähig- keit. In der angestammten Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %; in sitzenden Verweistätigkeiten sei die Ar- beitsfähigkeit nicht relevant eingeschränkt. Weder aus allgemeininternisti- scher noch aus psychiatrischer Sicht könne eine weitere Diagnose mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (act. II 93.1 S. 7 Ziff. 4.3). Ins- gesamt resultiere aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und von 20 % in adaptierten Ver- weistätigkeiten (act. II 93.1 S. 9 Ziff. 4.5). Geeignet seien körperlich leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten. Ein regelmässiger Positionswechsel sei anzustreben. Ungünstig seien fliessbandähnliche stereotype Arbeitsabläufe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 10 - mit repetitiven Rotationen resp. Reklinationen der LWS (act. II 93.1 S. 9 Ziff. 4.7). Nach vorangehend nicht dokumentierter dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit Juli 2023 angenommen werden (act. II 93.1 S. 9 f. Ziff. 4.6.4 und 4.7.5).
E. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 17 - Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV).
E. 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).
E. 4.1.3 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 18 - IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
E. 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Mit Blick auf das zufolge der erstellten mindestens 40%igen Arbeitsun- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab Juli 2023 (act. II 93.1 S. 9 Ziff. 4.6.4) per Juli 2024 erfüllte Wartejahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und die im Juni 2024 erfolgte Neuanmeldung (act. II 53) fällt der frühestmögli- che Rentenbeginn unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Dezember 2024, weshalb ein Einkom- mensvergleich für das Jahr 2024 erfolgt. Dabei kann gestützt auf die Anga- ben der Beschwerdeführerin zum hypothetischen Erwerbspensum im Ge- sundheitsfall (vgl. act. II 99 S. 2) zu ihren Gunsten von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ausgegangen werden (vgl. E. 4.1 hiervor); am Ergebnis ändert dies nichts.
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand der Angaben der letzten Arbeitgeberin in der Tätigkeit als ... (act. II 116 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin absolvierte im Jahr 2012 erfolgreich den Lehrgang ... (act. II 18 S. 2, 53 S. 7) und war fortan im Bereich ... tätig (act. II 28.3, 28.5, 31 f., 56 S. 2, 64 S. 3), zuletzt vom Mai 2022 bis Juni 2023 in einem 60%igen Pensum bei der G.________ (act. II 53 S. 8, 66). Laut der Beschwerdeführerin löste sie dieses Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen auf (act. II 68.4, 70). Mit Blick darauf ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne die gesundheitliche Problematik weiterhin bei dieser Arbeitgeberin tätig wäre. Gemäss dem von der Arbeitgeberin eingereichten Lohnkonto verdiente die Beschwerdeführerin zuletzt von Januar bis Juni 2023 im Rahmen des 60 %-Pensums brutto Fr. 18'131.50 (inkl. Nacht-, Samstag- und Sonntagzulage sowie Anteil 13. Monatslohn; act. II 68.1). Dies ergibt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 19 - aufgerechnet auf ein Jahr und ein vollschichtiges Pensum sowie indexiert auf das Jahr 2024 (Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, 2021-2025, Ziff. 86-88 Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, Indices 2023 [101.2] bzw. 2024 [104.2]) ein Valideneinkommen von Fr. 62'230.-- (Fr. 18'131.50 x 2 / 60 x 100 / 101.2 x 104.2). Im Übrigen liegt dieses Ein- kommen leicht über dem branchenspezifischen LSE-Einkommen von Fr. 61'709.05 (Fr. 4'739.-- [LSE 2022, Tabelle TA1, Ziff. 86-88, Gesund- heits- u. Sozialwesen, Kompetenzniveau 1, Frauen] x 12 [Monate] / 40 [Wochenarbeitsstunden] x 41.6 [Wochenarbeitsstunden; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung, Ziff. 86-88, Gesundheits- und Sozi- alwesen] / 101.4 x 105.8 [Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, Ziff. 86-88, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, Indices 2022 bzw. 2024]). Da die Beschwerdeführerin ihre zumutbare medizinisch-theoretische Ar- beitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht verwer- tet bzw. nicht umsetzt, ist das Invalideneinkommen aufgrund statistischer Werte zu bestimmen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Gestützt auf das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil (act. II 93.1 S. 9 Ziff. 4.7) ist mit der Beschwerdegegne- rin auf den Totalwert im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4'367.-- abzustellen (LSE 2022, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, TA1_tirage_skill_level, Totalwert, Kom- petenzniveau 1, Frauen; vgl. hierzu BGE 144 I 103 E. 5.2 S. 110). Dies ergibt hochgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche Wo- chenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2024), indexiert auf das Jahr 2024 (Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, 2021-2025, Total, Indices 2022 [101.4] bzw. 2024 [105.8]) sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 80 % und des 10%igen Abzugs vom anhand von statistischen Werten be- stimmten Invalideneinkommen (vgl. E. 4.1.2 hiervor) ein Invalideneinkom- men von Fr. 41'041.25 (Fr. 4'367.-- x 12 / 40 x 41.7 / 101.4 x 105.8 x 0.8 x 0.9).
E. 4.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 34 % ([Fr. 62'230.-- ./. 41'041.25] / Fr. 62'230.-- x 100; vgl. E. 2.3 hiervor und zur Rundung BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 20 - 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1). Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68 - 21 -
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2026 68 FUE/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. August 2026 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Dezember 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1977 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ..., meldete sich im April 2017 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung und Kinderlähmung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten IV [act. II] 17 f.). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche und medizinische Abklärun- gen. Gestützt auf eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Juli 2017 (act. II 40 S. 4) verneinte die IVB mit unangefoch- ten gebliebener Verfügung vom 3. Oktober 2017 (act. II 46) den Anspruch auf IV-Leistungen. Im Juni 2024 meldete sich die zuletzt als ... mit einem 60%-Pensum er- werbstätig gewesene Versicherte unter Hinweis auf eingeschränkte Belast- barkeit sowie Bein- und Rückenschmerzen erneut zum Leistungsbezug an (act. II 53). Die IVB tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Ab- klärungen. Insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutach- tung durch die C.________ (MEDAS; act. II 84, 88). Gestützt auf das am
12. Mai 2025 erstattete Gutachten (act. II 93.1 ff.) stellte die IVB der Versi- cherten mit Vorbescheid vom 18. August 2025 (act. II 100) die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 31 % in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 106) und Stellungnahme des RAD vom 26. November 2025 (act. II 115 S. 2 ff.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 (act. II 116) dem Vorbescheid entspre- chend einen Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 (recte: 2026) erhob die Versicherte, ver- treten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung vom 12. Dezember 2025 sei aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin sei anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 3 - abzuklären und auf dieser Basis den Rentenanspruch erneut zu prüfen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2026 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Dezember 2025 (act. II 116). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 5 - S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 6 - um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom
22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). 2.4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.5 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 7 - 2.4.6 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom Juni 2024 (act. II 53) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgeben- den Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 3. Oktober 2017 (act. II 46) und derjenigen vom 12. Dezember 2025 (act. II 116; vgl. E. 2.4.5 hiervor) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. 3.2 Die Referenzverfügung vom 3. Oktober 2017 (act. II 46) basierte in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem Bericht des RAD vom 26. Juli 2017 (act. II 40 S. 4). Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte als Diagnosen eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10 F32.1) bei psychosozialen Problemen und einen Residualzustand nach Poliomyelitis (ca. 1978) mit minimer Kraftminderung links und Beinverkürzung sowie chronischen muskuloskelettalen Schmer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 8 - zen bei asymmetrischer Belastung. Aus somatischer Sicht müsse dem Re- sidualzustand nach Poliomyelitis sicherlich durch geeignete Massnahmen (Langzeitphysiotherapie) und Hilfsmittel (e.g. Schuhwerk) Rechnung getra- gen werden. Es bestehe ein Residualzustand nach Poliomyelitis im Klein- kindesalter mit Verkürzung des linken Beines sowie Kraftminderung im lin- ken Bein und Hyperextension im linken Knie sowie Hohlfuss links. Mit einer nennenswerten Verbesserung im zeitlichen Verlauf sei nicht zu rechnen. Schwere körperliche Arbeit sei damit auf Dauer ausgeschlossen. Häufiges Gehen in unebenem Gelände, Arbeiten mit Absturzgefahr, auf Leitern und Gerüsten sowie häufiges Treppensteigen sollten vermieden werden. Schweres Heben und Tragen seien ausgeschlossen. Soweit dies berück- sichtigt werde, sei die angestammte Tätigkeit als ... weiterhin vollschichtig zumutbar mit einer Leistungsminderung um 10 % aufgrund vermehrtem Pausenbedarf (schmerzbedingt). Eine angepasste Tätigkeit sei wechselbe- lastend im Stehen, Gehen, und Sitzen oder überwiegend im Sitzen, körper- lich leicht bis maximal mittelschwer. Auch hier sei von einem 100%- Pensum und einem Leistungsvermögen von 90 % auszugehen (act. II 40 S. 4). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2025 (act. II 116) stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der der MEDAS vom 12. Mai 2025 (act. II 93.1 ff.) und die RAD-Stellungnahme vom 26. November 2025 (act. II 115 S. 2 ff.). 3.3.1 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 12. Mai 2025 (act. II 93.1 f.) – basierend auf Untersuchungen in den Fachbereichen All- gemeine Innere Medizin (act. II 93.3), Psychiatrie (act. II 93.4), Rheumato- logie (act. II 93.5) und Neurologie (act. II 93.6) – wurden in der interdiszi- plinären Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 93.1 S. 8): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) deutliche Beinlängenverkürzung links von -2.5cm mit konsekutiv deutlichem Beckentiefstand links und kompensatorisch lumbal links- sowie thorakolumbal rechtskonvexer Skoliose der Wir- belsäule im Rahmen eines Post-Polio-Syndroms mit ED 1978 und konsekutiver muskulärer Atrophie vom Ober- und betont Unter- schenkel links sowie Fussverkürzung links
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 9 - radiomorphologisch im MRT LWS vom 4. März 2024 Segment LWK1-4 und LWK5/SWK1 unauffällig, im Segment LWK4/5 be- ginnende Dehydrierung der Bandscheibe mit einem kleinen Anu- lusriss foraminal links und mildem breitbasigem Diskusbulging. Bi- laterale mässige Facettengelenksarthrose ohne Aktivitätszeichen. funktionell leichtgradige Facettenschmerzprovokation vor allem Segment L4/5 ungenügende muskuläre Stabilisationsfähigkeit lumbal mit Ab- schwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Mus- kelgruppen 2. Residualzustand bei St. n. Poliomyelitis im Kleinkindesalter (ICD-10 B91); DD Post-Polio-Syndrom Beinhypotrophie mit Kraftverminderung links distal betont Lumbovertebral-Syndrom bei Beinverkürzung links und asymme- trischer Belastung Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) 2. Halte- und Aktionstremor beider Hände unklarer Ursache (ICD-10 R25.1); DD essentiell/medikamentös induziert resp. verstärkt (Escita- lopram) 3. Chronischer Nikotinabusus, ca. 15py (ICD-10 F17.1) 4. Urolithiasis gemäss Unterlagen (ICD-10 N20.9) Status nach JJ-Katheter April 2019 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, aus rheumatologischer Sicht schränke das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit ein. In der angestammten Tätigkeit als ... könne aufgrund der objektivierbaren Befunde aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert werden; in körperlich leich- ten, adaptierten Verweistätigkeiten bestehe eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht beeinflusse der Residualzu- stand bei Zustand nach Poliomyelitis im Kleinkindesalter die Arbeitsfähig- keit. In der angestammten Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %; in sitzenden Verweistätigkeiten sei die Ar- beitsfähigkeit nicht relevant eingeschränkt. Weder aus allgemeininternisti- scher noch aus psychiatrischer Sicht könne eine weitere Diagnose mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (act. II 93.1 S. 7 Ziff. 4.3). Ins- gesamt resultiere aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und von 20 % in adaptierten Ver- weistätigkeiten (act. II 93.1 S. 9 Ziff. 4.5). Geeignet seien körperlich leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten. Ein regelmässiger Positionswechsel sei anzustreben. Ungünstig seien fliessbandähnliche stereotype Arbeitsabläufe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 10 - mit repetitiven Rotationen resp. Reklinationen der LWS (act. II 93.1 S. 9 Ziff. 4.7). Nach vorangehend nicht dokumentierter dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit Juli 2023 angenommen werden (act. II 93.1 S. 9 f. Ziff. 4.6.4 und 4.7.5). 3.3.2 In der Stellungnahme des RAD vom 26. November 2025 zu den einwandweise eingereichten Berichten der arbeitsmarktlichen Massnahmen (act. II 115 S. 2 ff.) führte Dipl. Arzt ________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, auch wenn in der Auswertung der eingereichten Dokumentation zunächst eine Diskrepanz zum Gutachtensergebnis vorzu- liegen scheine, stimme bei genauerer Betrachtung die praktisch festgestell- te Einschätzung mit dem Ergebnis der Begutachtung überein. Die praktisch überprüften Tätigkeiten bei der arbeitsmarktlichen Abklärung seien nicht leidensgerecht gewesen, bei allen überprüften Tätigkeiten sei es zu Belas- tungen des Bewegungsapprates gekommen. Für diese Tätigkeiten sei gut- achterlich eine Belastbarkeit von max. 50 % festgestellt worden. Bei der medizinischen Abklärung der IV würden ausschliesslich medizinische Ein- schränkungen überdauernden Charakters berücksichtigt. Der Verlauf der praktischen Massnahmen sei deutlich durch familiäre Belastungen und Pflichten der Beschwerdeführerin beeinflusst worden, die soziale Situation als IV-unabhängiger Faktor habe sich auf ihre Belastbarkeit im beruflichen Kontext ausgewirkt. Auch nach der Überprüfung der vorgelegten Akten behalte das Ergebnis der polydisziplinären Begutachtung seine Gültigkeit, auf das Ergebnis könne abgestellt werden (act. II 115 S. 3). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 11 - Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). 3.5 Das Gutachten der MEDAS vom 12. Mai 2025 (act. II 93.1 ff.) ein- schliesslich dessen Teilgutachten (act. II 93.3-6) sowie die Stellungnahme des RAD vom 26. November 2025 (act. II 115 S. 2 ff.) erfüllen die jeweili- gen beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.4 hiervor) und überzeugen. Sie erfolgten in Kenntnis und Würdigung der Ak- ten, unter Auseinandersetzung mit den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. der behandelnden Ärzte und die gestützt darauf getroffenen Schluss- folgerungen zum Gesundheitszustand bzw. der Arbeitsfähigkeit überzeu- gen. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeur- teilung (vgl. act. II 93.1). Dem MEDAS-Gutachten (act. II 93.1; inkl. Teilgut- achten, vgl. act. II 93.3-6) sowie der RAD-Stellungnahme (act. II 115 S. 2 ff.) kommen damit voller Beweiswert zu, so dass darauf abzustellen ist. Gestützt darauf ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Zusammenwirkens von chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyn- drom und Residualzustand bei Zustand nach Poliomyelitis in der ange- stammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist. In einer körperlich leichten, angepassten Verweistätigkeit besteht hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, während allgemeinmedizinische und psychiatrische Diagnosen keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 12 - Arbeitsunfähigkeit begründen (act. II 93.1 S. 7 Ziff. 4.3 und S. 9 Ziff. 4.5). Daran ändern die beschwerdeführerischen Einwände nichts. 3.5.1 Der psychiatrische Experte der MEDAS legte nachvollziehbar und einleuchtend sowie unter Bezugnahme auf die Standardindikatoren (act. II 93.4 S. 6 f. Ziff. 7; Beschwerde S. 8 Ziff. 2.1) und die von der Be- schwerdeführerin anlässlich der Exploration geschilderten Lebensumstän- de (act. II 93.4 S. 2 ff. Ziff. 3.2) dar, dass bei der Beschwerdeführerin keine ausgeprägte depressive Symptomatik vorliegt, sondern eine Anpassungs- störung mit längerer depressiver Reaktion vor dem Hintergrund vor allem häuslicher bzw. familiärer Belastungsfaktoren. So führte der Experte aus, dass die Beschwerdeführerin grosse Schwierigkeiten mit ihren beiden er- wachsenen Kindern habe. Die Tochter sei …, der Sohn … den ganzen Tag, arbeite nicht und helfe auch im Haushalt nicht mit, sie unterstütze ihn sogar finanziell. Auch der Ehemann gehe derzeit keiner … … nach bzw. sei …. Die Beschwerdeführerin leide an körperlichen Beschwerden […]. Vor dem Hintergrund der beschriebenen psychosozialen Belastungsfaktoren hätte sich eine aktenanamnestisch beschriebene depressiv anmutende Symptomatik entwickelt, bezüglich derer sich die Beschwerdeführerin in einer regelmässigen Behandlung befinde (act. II 93.4 S. 3 Ziff. 3.2, S. 5 Ziff. 6). Bei der Herleitung der Diagnose der Anpassungsstörung mit länge- rer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) hielt der Experte sodann unter Verweis auf die in der Untersuchung ausgeglichene Stimmungslage fest, dass insbesondere kein depressiver Affekt vorhanden gewesen sei, wobei sich die Beschwerdeführerin beim Schildern der psychosozialen, vor allem häuslichen Belastungsfaktoren mit ihren Kindern subdepressiv gezeigt ha- be (act. II 93.4 S. 6 Ziff. 6.3). Mit den von der Beschwerdeführerin ausführlich geschilderten erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren (… Tochter, … Sohn mit …, … Ehe- mann, Beschwerdeführerin als Alleinverdienerin sowie unter Doppelbelas- tung und unzureichender beruflicher Ausbildung) liegt damit eine klar identi- fizierbare, erkennbare belastende Lebenssituation vor (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 210; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 13 - S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2). Die gutachterliche Beurteilung, dass keine verselbständigte, von äusseren Faktoren unabhängige psychische Erkran- kung diagnostiziert werden kann, überzeugt auch mit Blick auf den erhobe- nen psychopathologischen Befund, der weitgehend unauffällig war. Gemäss diesem sei die Beschwerdeführerin wach, bewusstseinsklar und in allen Qualitäten voll orientiert gewesen. Sie habe normintelligent gewirkt, es hätten sich im Gespräch keine Hinweise auf klinisch relevante Beein- trächtigungen von Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis gefun- den. Die Stimmungslage habe sich ausgeglichen gezeigt, es sei insbeson- dere kein durchgehender depressiver Affekt vorhanden gewesen, wobei die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass die Stimmungslage "nicht gut" sei wegen der Kinder und ihrer körperlichen Beschwerden. Bei einem nor- malen Antrieb habe eine ausreichende affektive Modulationsfähigkeit be- standen. Formalgedanklich hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden, die Beschwerdeführerin habe keine Mühe gehabt, während des gesamten Ge- spräches den roten Faden zu behalten, ohne auf andere Themen abzudrif- ten. Psychotisches, insbesondere halluzinatorisches oder wahnhaftes Erle- ben hätten nicht bestanden, das Ich-Erleben sei unbeeinträchtigt gewesen. Es seien Ängste vor der Zukunft ihres Sohnes und um die Tochter angege- ben worden, Zwänge und Phobien seien negiert worden. Es sei über stre- ckenweise auftretende Lebensüberdrussgedanken, jedoch ohne Suizida- lität berichtet worden (act. II 93.4 S. 4 f. Ziff. 4.3). Bezeichnenderweise zeigten sich die darin überhaupt festgehaltenen Abweichungen bzw. Sym- ptome massgeblich im Kontext der häuslichen bzw. familiären Belastungs- faktoren. Dass die psychosozialen Faktoren die Beschwerdeführerin mas- siv belasten bzw. das depressive Geschehen auslösten und aufrechterhal- ten, wird auch von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 30. Sep- tember 2024 (act. II 79 S. 3 ff.) bestätigt. Darin bezeichnet sie als Hauptur- sache der psychischen Probleme die langandauernden, sehr belastenden psychosozialen Belastungen und sie schildert ausführlich die häusliche bzw. familiäre Situation mit der … Tochter und dem … … … Sohn (act. II 79 S. 5 und 7). Dasselbe ergibt sich auch aus weiteren Berichten der behandelnden Ärzte (act. II 72 S. 13, 65 S. 2 und 8, 28.2 S. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 14 - Vor diesem Hintergrund erweist sich die gutachterlich diagnostizierte An- passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21; act. II 93.4 S. 6 Ziff. 6.3) schlüssig und nachvollziehbar, da die geklagten Symptome primär an die psychosoziale Lebenssituation gekoppelt sind und sich nicht verselbständigt haben. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der psychiatrische Experte habe die "von den Behandelnden" gestellte Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode nicht erfragt oder abgeklärt, ist unzutreffend (Beschwerde S. 6 Ziff. 1.1). So legte der Experte bezugnehmend auf die im Bericht von Dr. med. E.________ vom 30. September 2024 diagnostizierte mittelgradi- ge depressive Episode ausführlich dar, das die Beschwerdeführerin in der aktuellen Untersuchung keine ausgeprägte depressive Symptomatik auf- gewiesen habe, sondern die affektiven Auffälligkeiten vielmehr als Anpas- sungsstörungen zu werten seien, da die psychischen Probleme erst mit den verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren eingesetzt hätten und vor diesem Hintergrund verstanden werden müssten (act. II 93.4 S. 5 f. Ziff. 6.2.3). Dass gemäss dem psychiatrischen Experten betreffend die Be- richte des Spitals F.________ vom 9. Februar 2017 (act. II 28.2 S. 1) und
1. November 2023 (act. II 72 S. 13 ff.) rückblickend ebenfalls von einer An- passungsstörung auszugehen sei (act. II 93.4 S. 6 Ziff. 6.2.3), überzeugt ebenfalls, werden darin doch dieselben psychosozialen Belastungsfaktoren aufgeführt. 3.5.2 Letztlich ist für die Bestimmung des Leistungsanspruchs jedoch grundsätzlich unbesehen der Diagnose und der Ätiologie massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs- fähigkeit vorliegt (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 413; Urteil des BGer 8C_761/2020 vom 29. April 2021 E. 5.3) bzw. ist nicht die Diagnose ent- scheidend, sondern der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen (Urteil des BGer 9C_732/2018 vom 4. März 2019 E. 7). Der psychiatrische Experte erstattete seine Einschätzung bzw. das psych- iatrische Teilgutachten in Kenntnis der Vorakten und aufgrund einer einge- henden klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Gestützt hierauf gab er seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab und kam zum Schluss,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 15 - dass diese in psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt ist (act. II 93.4 S. 7 Ziff. 8, 93. 1 S. 7 Ziff. 4.3). Angesichts des gutachterlich erhobenen weitge- hend unauffälligen psychopathologischen Befundes (act. II 93.4 S. 4 Ziff. 4.3), der stimmungsstabilisierenden psychiatrisch-psychotherapeu- tischen Behandlung (act. II 93.4 S. 6 Ziff. 7.1), der fehlenden Komorbi- ditäten aus dem psychischen Spektrum (act. II 93.4 S. 6 Ziff. 6.3 lit. a) und der im Wesentlichen uneingeschränkten Alltagsgestaltung mit beutender Betreuung der … Tochter, der Haushaltsführung und regelmässigen Spa- ziergängen sowie jährlichen Ferien von drei bis fünf Wochen in ... (act. II 93.4 S. 3 f. Ziff. 3.2, S. 5 Ziff. 6.2.2), ist dies auch mit Blick auf die Standardindikatoren ohne weiteres einleuchtend. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin liess der psychiatrische Experte die somatischen Beschwerden nicht unberücksichtigt (Beschwerde S. 7 Ziff. 1.2). Durch den expliziten Verweis auf die entsprechenden Teilgutachten (act. II 93.4 S. 6 Ziff. 7.2) bezog er diese vielmehr in seine Beurteilung mit ein. Daraus er- hellt, dass den somatischen Befunden kein massgeblicher Einfluss auf die diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion zu- kommt. Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Experte die invaliditätsfremden Faktoren (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.1), wel- che die geklagten Beschwerden begründen und unterhalten, nicht mitein- bezog, zumal nach dessen überzeugenden diagnostischen Einschätzung kein verselbständigter Gesundheitsschaden besteht (vgl. E. 3.5.1 hiervor). Zudem ist zu beachten, dass die medizinische Folgenabschätzung eine hohe Variabilität aufweist und die Gutachter bei der Festsetzung der zu- mutbaren Arbeitsfähigkeit über einen beachtlichen Ermessenspielraum verfügen (vgl. etwa BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365 mit Hinweisen; Urteile des BGer 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 5.2 mit Hinweisen und 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.3). Vorliegend bestehen weder auf- grund der übrigen (medizinischen) Akten noch den Ausführungen der Be- schwerdeführerin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die gutachterliche Folgenabschätzung auf einer unvollständig erhobenen medizinischen Grundlage oder anderweitig nicht lege artis erfolgt wäre (vgl. zudem Urteil des BGer 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 6.4 mit Hinweisen). Was die Berichte der Arbeitsmarktlichen Massnahmen vom 13. März 2024 (106 S. 2-5) und vom 1. April 2025 (act. II 106 S. 8-10) anbelangt, vermö-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 16 - gen diese an der Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens (inkl. Teilgutach- ten) ebenfalls nichts zu ändern. Mit der RAD-Ärztin ist festzuhalten (act. II 115 S. 3), dass die dabei ausgeübten Tätigkeiten (im ... [..., ...] und in der ... [.../...]) nicht dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil (körperlich leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten mit regelmässigen Positions- wechseln; act. II 93.1 S. 9 Ziff. 9) entsprachen und sich über die gesamte Abklärungsdauer die invaliditätsfremden familiären Belastungsfaktoren deutlich auf den beruflichen Kontext ausgewirkt haben (act. II 115 S. 3). 3.6 Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt, weshalb für weitere (medizinische) Beweisvorkehrungen (Beschwerde S. 2 Ziff. 2 und S. 9 Ziff. 2.2) kein Anlass besteht (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Gestützt auf die beweis- kräftige Beurteilung der MEDAS ist damit von einer rheumatologisch und neurologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 50 % in der angestammten Tätigkeit als ... bzw. von einer solchen von 20 % in einer körperlich leichten angepassten Verweistätigkeit seit Juli 2023 auszugehen (act. II 93.1 S. 7 Ziff. 4.3 und S. 9 Ziff. 4.5). Ein Neuanmeldungsgrund ist damit zu bejahen, denn im Vergleich zur Anspruchsverneinung vom 3. Ok- tober 2017, als noch eine somatisch bedingte Einschränkung von 10 % in der angestammten Tätigkeit vorlag (act. II 40 S. 4) und das Bestehen eines anspruchsbegründenden Gesundheitsschadens mit Krankheitswert ver- neint wurde (vgl. act. II 46 S. 2), weist das MEDAS-Gutachten, wie zuvor dargelegt, gestützt auf die stattgehabte umfassende klinische Untersu- chung der Beschwerdeführerin und in Würdigung der Entwicklung der Be- schwerden im zeitlichen Verlauf aus rheumatologischer und neurologischer Sicht seit Juli 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 bzw. 50 % in der ange- stammten Tätigkeit nach (act. II 93.5 S. 7, 93.6 S. 8). Damit ist der Renten- anspruch allseitig frei zu prüfen (vgl. E. 2.4.6 hiervor). 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 17 - Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 4.1.3 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 18 - IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Mit Blick auf das zufolge der erstellten mindestens 40%igen Arbeitsun- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab Juli 2023 (act. II 93.1 S. 9 Ziff. 4.6.4) per Juli 2024 erfüllte Wartejahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und die im Juni 2024 erfolgte Neuanmeldung (act. II 53) fällt der frühestmögli- che Rentenbeginn unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Dezember 2024, weshalb ein Einkom- mensvergleich für das Jahr 2024 erfolgt. Dabei kann gestützt auf die Anga- ben der Beschwerdeführerin zum hypothetischen Erwerbspensum im Ge- sundheitsfall (vgl. act. II 99 S. 2) zu ihren Gunsten von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ausgegangen werden (vgl. E. 4.1 hiervor); am Ergebnis ändert dies nichts. 4.3 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand der Angaben der letzten Arbeitgeberin in der Tätigkeit als ... (act. II 116 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin absolvierte im Jahr 2012 erfolgreich den Lehrgang ... (act. II 18 S. 2, 53 S. 7) und war fortan im Bereich ... tätig (act. II 28.3, 28.5, 31 f., 56 S. 2, 64 S. 3), zuletzt vom Mai 2022 bis Juni 2023 in einem 60%igen Pensum bei der G.________ (act. II 53 S. 8, 66). Laut der Beschwerdeführerin löste sie dieses Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen auf (act. II 68.4, 70). Mit Blick darauf ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne die gesundheitliche Problematik weiterhin bei dieser Arbeitgeberin tätig wäre. Gemäss dem von der Arbeitgeberin eingereichten Lohnkonto verdiente die Beschwerdeführerin zuletzt von Januar bis Juni 2023 im Rahmen des 60 %-Pensums brutto Fr. 18'131.50 (inkl. Nacht-, Samstag- und Sonntagzulage sowie Anteil 13. Monatslohn; act. II 68.1). Dies ergibt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 19 - aufgerechnet auf ein Jahr und ein vollschichtiges Pensum sowie indexiert auf das Jahr 2024 (Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, 2021-2025, Ziff. 86-88 Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, Indices 2023 [101.2] bzw. 2024 [104.2]) ein Valideneinkommen von Fr. 62'230.-- (Fr. 18'131.50 x 2 / 60 x 100 / 101.2 x 104.2). Im Übrigen liegt dieses Ein- kommen leicht über dem branchenspezifischen LSE-Einkommen von Fr. 61'709.05 (Fr. 4'739.-- [LSE 2022, Tabelle TA1, Ziff. 86-88, Gesund- heits- u. Sozialwesen, Kompetenzniveau 1, Frauen] x 12 [Monate] / 40 [Wochenarbeitsstunden] x 41.6 [Wochenarbeitsstunden; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung, Ziff. 86-88, Gesundheits- und Sozi- alwesen] / 101.4 x 105.8 [Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, Ziff. 86-88, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, Indices 2022 bzw. 2024]). Da die Beschwerdeführerin ihre zumutbare medizinisch-theoretische Ar- beitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht verwer- tet bzw. nicht umsetzt, ist das Invalideneinkommen aufgrund statistischer Werte zu bestimmen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Gestützt auf das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil (act. II 93.1 S. 9 Ziff. 4.7) ist mit der Beschwerdegegne- rin auf den Totalwert im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4'367.-- abzustellen (LSE 2022, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, TA1_tirage_skill_level, Totalwert, Kom- petenzniveau 1, Frauen; vgl. hierzu BGE 144 I 103 E. 5.2 S. 110). Dies ergibt hochgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche Wo- chenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2024), indexiert auf das Jahr 2024 (Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, 2021-2025, Total, Indices 2022 [101.4] bzw. 2024 [105.8]) sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 80 % und des 10%igen Abzugs vom anhand von statistischen Werten be- stimmten Invalideneinkommen (vgl. E. 4.1.2 hiervor) ein Invalideneinkom- men von Fr. 41'041.25 (Fr. 4'367.-- x 12 / 40 x 41.7 / 101.4 x 105.8 x 0.8 x 0.9). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 34 % ([Fr. 62'230.-- ./. 41'041.25] / Fr. 62'230.-- x 100; vgl. E. 2.3 hiervor und zur Rundung BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 20 - 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1). Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, IV 200 2026 68
- 21 - 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.