Sachverhalt
A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin, die B.________ gmbh, bei der Helsana Unfall AG (Helsana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich gemäss Schadenmeldung UVG vom 7. Au- gust 2024 (Akten der Helsana [act. II] pag. 1) am 31. Juli 2024 beim …spiel am rechten Knie verletzt habe. Mit formlosem Schreiben vom 20. Septem- ber 2024 (act. II pag. 26) lehnte die Helsana ihre Leistungspflicht gestützt auf einen Bericht ihrer beratenden Ärztin, Dr. med. C.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (act. II pag. 23), ab. Hiermit erklärte sich der Versicherte nicht einverstan- den und verlangte eine anfechtbare Verfügung (act. II pag. 31). Diesem Ersuchen kam die Helsana mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 (act. II pag. 34 f.) nach. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II pag. 45 ff.), woraufhin die Helsana das Dossier erneut ihrer beratenden Ärztin, Dr. med. C.________, vorlegte (act. II pag. 83 f., 86 f.). Mit Entscheid vom 10. De- zember 2025 (act. II pag. 89 ff.) wies die Helsana die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Januar 2026 Be- schwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom
10. Dezember 2025 und die Ausrichtung der gesetzlichen Unfallversiche- rungsleistungen. Mit Eingabe vom 3. Februar 2026 reichte die Beschwerdegegnerin auffor- derungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 29. Januar 2026) eine Sendungsverfolgung der Post sowie einen Empfangsschein Ein- schreiben zu den Akten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 3 - Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2026 wurde dem Be- schwerdeführer Frist gesetzt, seine Beschwerde zufolge fehlender Begrün- dung zu verbessern. Am 13. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Be- schwerde beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2026 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 23. März 2026 und Duplik vom 26. März 2026 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 4 -
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Dezem- ber 2025 (act. II pag. 89 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ereignis vom 31. Juli 2024.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]).
E. 2.2.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Fehlt eines dieser Ele- mente, ist das Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren, sondern die durch das Ereignis verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung gegebenenfalls als Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG; BGE 151 V 244 E. 3.1 S. 246, 150 V 229 E. 3 S. 230).
E. 2.2.2 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfall- ereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituieren- den – inneren Ursache. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er
– nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 5 - fall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusse- ren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exoge- ne Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Be- griffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prü- fung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkun- gen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 151 V 244 E. 3.2 S. 247, 150 V 229 E. 4.1.1 S. 231, 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2021 UV Nr. 12 S. 59, 8C_368/2020 E. 4.2, 2020 UV Nr. 32 S. 129, 8C_707/2019 E. 3). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli- chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beein- flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnli- che äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programm- widrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2025 UV Nr. 26 S. 94, 8C_438/2024 E. 3.3.1, 2023 UV Nr. 13 S. 40, 8C_24/2022 E. 3.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die ver- sicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehr- haltung ausführt oder auszuführen versucht (SVR 2025 UV Nr. 26 S. 94, 8C_438/2024 E. 3.3.1, 2023 UV Nr. 13 S. 40, 8C_24/2022 E. 3.2; RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 6 - das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirk- licht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (SVR 2024 UV Nr. 11 S. 47, 8C_159/2023 E. 3.3, 2008 UV Nr. 4 S. 13, U 411/05 E. 3.3). Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheits- schaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schä- digende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als allei- nige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerati- ven Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelba- re Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen ge- setzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Scha- densneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzge- schehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80).
E. 2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent- sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau- salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Un- fall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non";
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 7 - BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfaller- eignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220).
E. 2.4.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelris- se (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h).
E. 2.4.2 Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Lis- tenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzu- führen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheits- schaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 8 - Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu- führen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70).
E. 2.4.3 Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202; in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fas- sung) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsa- che, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähn- liche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgren- zung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körper- schädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversi- cherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und be- nennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeit- lichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich nach Eingang der Meldung im Rahmen der Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgren- zungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 9 - verletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ur- sachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 151 V 244 E. 3.3 S. 247, 146 V 51 E. 8.6 S. 69).
E. 2.5 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
E. 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 10 - Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs- internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutach- ten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei- sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Bera- tende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3).
E. 3 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen;
E. 3.1 Am 6. August 2024 wurde ein MRI des rechten Knies durchgeführt. Im Bericht vom 13. August 2024 (act. II pag. 14 f.) führte Dr. med. D.________, Facharzt für Radiologie, aus, es bestehe eine geringe Partial- ruptur Grad II des medialen Kollateralbandes sowie ein horizontaler Riss im Hinterhorn des medialen Meniskus mit Ausdehnung bis in den posterioren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 11 - Corner, der dort einen beginnenden Flap zeige. Daneben sei im Hinterhorn des lateralen Meniskus ein sehr diskreter, schräg verlaufender Riss entlang dem dorsal einstrahlenden Ligamentum Wrisberg zu erkennen. Es bestehe ein moderater Begleiterguss.
E. 3.2 Im Bericht vom 26. August 2024 (act. II pag. 16) stellte Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Diagnose einer Ruptur Innenmeniskushinterhorn sowie einer fraglichen Läsion des lateralen Meniskus Kniegelenk rechts bei Distorsion des Kniegelenkes am 31. Juli 2024 und empfahl eine Arthrosko- pie mit nach Möglichkeit Naht des Meniskusrisses. Die Operation erfolgte am 5. September 2024 (act. II pag. 24). Im Operationsbericht vom 9. Sep- tember 2024 (act. II pag. 24 f.) führte Dr. med. E.________ aus, es habe sich eine retropatelläre Fissur des Knorpels, quer verlaufend gezeigt. An- sonsten habe sich der Knorpel unauffällig gezeigt. Sodann habe sich ein Meniskusflap, randständig im Bereich des Meniskushinterhorns sowie ein Horizontalriss des Hinterhorns gezeigt. Bei Inspektion des lateralen Kniege- lenkskompartiments habe sich der Knorpel foraminal unauffällig gezeigt und tibial habe eine diskrete Aufrauung bestanden. Die Popliteussehne sei unauffällig gewesen und der im MRI beschriebene Horizontalriss habe sich mit dem Testhaken nicht darstellen lassen.
E. 3.3 In der nicht datierten zwischen dem Bericht des Dr. med. E.________ vom 26. August 2024 (act. II pag. 16) und dessen Operations- bericht vom 9. September 2024 (act. II pag. 24 f.) abgelegten Beurteilung (act. II pag. 23) führte die beratende Ärztin, Dr. med. C.________, aus, es liege eine Zerrung des medialen Seitenbandes Grad II und damit eine Lis- tenverletzung vor (Ziff. 2.1 f.). Dabei handle es sich um einen Nebenbe- fund. Als Hauptbefund werde der horizontale Meniskusriss behandelt (Ziff. 2.3). Die Seitenbandzerrung sei eine frische traumatische Verletzung und nicht auf Abnützung zurückzuführen. Sie werde innerhalb von sechs bis acht Wochen folgenlos ausheilen (Ziff. 2.4 und Ziff. 2.6). Demgegenü- ber sei der horizontale Meniskusriss als degenerativ zu beurteilen (Ziff. 2.5). Die Operation (Kniearthroskopie, Meniskusnaht) sei nicht als unfallkausal zu beurteilen. Es werde dabei nicht die Listendiagnose behan- delt (Ziff. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 12 -
E. 3.4 Am 12. September, 16. Oktober und 13. Dezember 2024 erfolgten klinische Verlaufskontrollen bei Dr. med. E.________. In den entsprechen- den Berichten vom 17. Oktober 2024 (act. II pag. 53), 30. Oktober 2024 (act. II pag. 80) und 16. Dezember 2024 (act. II pag. 81) wurden ein weit- gehend unauffälliger Verlauf beschrieben, das Aufbautraining besprochen und die Behandlung am 13. Dezember 2024 abgeschlossen.
E. 3.5 In einer weiteren nicht datierten Beurteilung (act. II pag. 83 f.) führte die beratende Ärztin (chronologisch nach den vorstehenden Dokumenten abgelegt) sodann aus, der Beschwerdeführer habe am 31. Juli 2024 eine Kniedistorsion mit einer Zerrung des medialen Seitenbandes erlitten. Diese sei überwiegend wahrscheinlich kausal zum Unfallereignis vom 31. Juli 2025 (recte: 2024; act. II pag. 83 Ziff. 2.1). Eine Seitenbandzerrung heile unter konservativer Therapie innerhalb von sechs bis acht Wochen folgen- los ab (act. II pag. 84 Ziff. 3.3). Die mediale Meniskusläsion stelle sich im MRI horizontal und intraoperativ komplex dar, d.h. der Meniskus weise mehrere Risskomponenten auf. Dies entspreche der häufigen Entwicklung einer horizontalen Meniskusläsion, die sich aus einer intrameniskalen ab- nützungsbedingten Signalalteration entwickle, sich ausdehne, die Ober- fläche erreiche und komplexer werde. Eine solche Meniskusläsion sei überwiegend wahrscheinlich degenerativ vorbestehend (act. II pag. 83 Ziff. 2.2). In der Operation vom 5. September 2024 sei die degenerative Menis- kusläsion behandelt worden. Die Operation sei somit als lediglich mögli- cherweise kausal zum Unfallereignis vom 31. Juli 2024 zu beurteilen (act. II pag. 83 Ziff. 2.3). Die Operation vom 5. September 2024 wäre auch ohne das Unfallereignis vom 31. Juli 2024 medizinisch notwendig gewor- den. Bei dieser grossen horizontalen Meniskusläsion habe jederzeit damit gerechnet werden müssen, dass eine Operation notwendig werde. Das Unfallereignis sei somit hinsichtlich des Schadeneintrittes lediglich eine Gelegenheits- oder Zufallsursache (act. II pag. 84 Ziff. 2.4). Zur in der Einsprache des Beschwerdeführers geführten Argumentation (act. II pag. 45 ff.) legte die beratende Ärztin in einem weiteren undatierten Bericht (act. II pag. 86 f.) dar, ein horizontaler Meniskusriss weise per se auf einen degenerativen Vorzustand und nicht auf ein akutes Geschehen hin. Das Wort Riss impliziere kein akutes Geschehen. Aus einer intrame-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 13 - niskalen abnützungsbedingten Signalalteration, wie sie auch im lateralen Meniskus des Beschwerdeführers vorliege, entwickle sich, wenn diese die Oberfläche erreiche, ein horizontaler Riss. Die Partialruptur des medialen Seitenbandes sei als Listendiagnose anerkannt worden. Eine Seitenband- läsion heile innerhalb von sechs bis acht Wochen folgenlos ab. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei der gute Knorpelzustand nicht be- weisend für eine traumatische Meniskusläsion. Lateral sei der Knorpelzu- stand auch gut. Trotzdem weise der laterale Meniskus eine Signalalteration auf. Sodann habe die Operation fünf Wochen nach dem dokumentierten Ereignis stattgefunden. Demnach habe keine akute Behandlung stattge- funden. Als akut werde eine Ruptur beschrieben, wenn sie eingeblutet sei oder andere Zeichen einer frischen Verletzung aufzeige. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Operateur beschreibe einen komplexen medialen Meniskusriss. Komplexe Rupturen entstünden aus einem degenerativen Vorzustand mit einer horizontalen Ruptur, die sich weiterentwickle und über die Zeit mit der Belastung mehrere Risskomponenten aufweise. Der zu- sätzliche Meniskusflap sei aus der horizontalen Läsion entstanden und zum Zeitpunkt des MRI noch nicht vorgelegen. Diese Risskomponenten seien nicht unfallkausal, sondern gehörten zum degenerativen Geschehen (act. II pag. 86).
E. 3.6 Nach erhobener Beschwerde (vgl. act. II pag. 206) führte die bera- tende Ärztin in einer weiteren undatierten im vorliegenden Verfahren aufge- legten Stellungnahme (act. II pag. 207 f.) aus, sie halte an ihrer Beurteilung fest. In der Fachliteratur werde eine degenerative Meniskusläsion als ein sich langsam entwickelnder Prozess beschrieben, der typischerweise eine horizontale Spaltung des Meniskus beinhalte. Diese Veränderungen träten häufig bei Personen über 35 Jahren ohne signifikantes Trauma auf. In mo- lekularen Studien würden horizontale und komplexe Risse ausdrücklich als degenerativ klassifiziert, im Gegensatz zu longitudinalen/vertikalen Rissen, die als traumatisch eingestuft würden. Eine Meniskusdegeneration sei ein fortschreitender Prozess. Aus einer intrameniskalen Strukturveränderung entwickle sich aufgrund der Scherkräfte eine horizontale Meniskusläsion, die dann im Laufe der Zeit die Oberfläche des Meniskus erreiche. Diese Läsion schwäche die Meniskussubstanz erheblich, sodass der Übergang zu einer komplexen Meniskusläsion (Läsion mit mehreren Risskomponen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 14 - ten) zum Degenerationsprozess gehöre. Eine solche Risskomponente kön- ne dann auch einklemmen bzw. umklappen, was dann aber nicht als unfall- kausale Läsion gewertet werden könne, sondern eine Folge der zuneh- menden Degeneration sei. Der horizontale Meniskusriss selbst sei die de- generative Veränderung des medialen Gelenksbereiches. Ein horizontaler Meniskusriss per se weise auf einen degenerativen Vorzustand und nicht auf ein akutes Geschehen hin. Aus einer intrameniskalen abnützungsbe- dingten Signalalteration, wie sie auch im lateralen Meniskus des Be- schwerdeführers vorliege, entwickle sich, wenn diese die Oberfläche errei- che, ein horizontaler Riss. Es gehöre schliesslich nicht zum operativen Standard, dass Strukturuntersuchungen an einem Meniskus durchgeführt würden. Dies habe in der Behandlung keine Relevanz. Die Beurteilung könne anhand des MRI, der beschriebenen Befunde und der Kenntnis aus der aktuellen Literatur gemacht werden. Es sei überwiegend wahrschein- lich, dass hier eine degenerative Meniskusläsion vorliege.
E. 3.7 In der Stellungnahme "Zur Vorlage beim Verwaltungsgericht" vom
18. März 2026 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5), welche der Be- schwerdeführer im Rahmen seiner Replik aufgelegt hat, stellt Dr. med. E.________ die Diagnose eines Innenmeniskusrisses sowie Partialruptur des medialen Kollateralbandes Grad II Kniegelenk rechts bei Distorsion des Kniegelenkes am 31. Juli 2024. Der Beschwerdeführer habe am 31. Juli 2024 im Rahmen eines …trainings eine Distorsion des rechten Kniegelen- kes mit initial stechendem Schmerz in Projektion auf das mediale Kniege- lenkskompartiment erlitten. Bei der klinischen Untersuchung am 21. August 2024 hätten unverändert Schmerzen bei Rotation des Unterschenkels ge- gen den fixierten Oberschenkel in Projektion auf das mediale Kniegelenks- kompartiment bestanden. Die MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks vom 6. August 2024 habe eine Partialruptur des medialen Kollateralbandes sowie einen Riss des medialen Hinterhornes gezeigt, welcher sich intra- operativ am 5. September 2024 bestätigt habe. Aufgrund der Klinik, der Anamnese sowie der Bildgebung und des intraoperativen Befundes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Ruptur des Meniskus durch das traumatische Ereignis vom 31. Juli 2024 auszugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 15 -
E. 4.1 Während die Beschwerdegegnerin die Voraussetzung eines unge- wöhnlichen äusseren Faktors und demnach das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne in der Verfügung vom 3. Oktober 2024 noch verneinte (act. II pag. 34), kam sie im Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2025 (act. II pag. 89 ff.) zum Schluss, mit der Angabe eines Ausrutschens während des …trainings bei einem Zweikampf auf dem glatten Kunstrasen, mit abruptem Verdrehen des Kniegelenks, sei von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor auszugehen, und bejahte folglich das Vorliegen eines Un- falls (act. II pag. 94 E. 6.4).
E. 4.2 In Bezug auf den Ereignishergang sind den Akten folgende Anga- ben zu entnehmen.
E. 4.2.1 Im Bericht der F.________ vom 1. November 2024 betreffend die Behandlung vom 5. August 2024 (act. II pag. 55 f.) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über ein Verdrehen des Knies beim …spielen be- richtet. Er habe danach noch ein paar Minuten gespielt und als er sich be- ruhigt habe, habe es angefangen wehzutun (act. II pag. 55).
E. 4.2.2 In der Schadenmeldung UVG vom 7. August 2024 der Arbeitgeberin (act. II pag. 1) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bei einem …spiel in einem Zweikampf mit dem rechten Knie eingeknickt (Ziff. 6).
E. 4.2.3 Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 26. August 2024 (act. II pag. 16) fest, der Beschwerdeführer habe über eine Distorsion des rechten Kniegelenks am 31. Juli 2024 bei einem …match berichtet. Initial sei ein stechender Schmerz bei der Distorsion mit anschliessendem Knie- gelenkserguss aufgetreten.
E. 4.2.4 Im "Fragebogen: Mannschaftssport" (act. II pag. 18 ff.) führte der Beschwerdeführer am 2. September 2024 aus, er sei mit dem rechten Knie bei einer Drehbewegung ein- bzw. umgeknickt. Es sei während eines …spiels im Training passiert (act. II pag. 18 Ziff. 1). Auf Frage, ob etwas Besonderes, Unvorhergesehenes wie z.B. ein Ausrutschen, ein Sturz oder ein Anstossen passiert sei, führte der Beschwerdeführer aus, ja er sei ein- geknickt (ausgerutscht [act. II pag. 19 Ziff. 4]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 16 -
E. 4.2.5 In der Einsprache vom 1. November 2024 (act. II pag. 45 ff.) schil- derte der Beschwerdeführer, die Verletzung sei plötzlich während eines intensiven Zweikampfes mit einem Spielgegner aufgetreten. Sie hätten mit vollem Körpereinsatz um den Ball gekämpft, sich an den Kleidern gezogen, sich gestossen und getackelt. In diesem energischen Moment habe sich sein Bein unkontrolliert verdreht und er sei auf dem glatten Kunstrasen ausgerutscht. Sein Kniegelenk sei abrupt mitgedreht worden und das Knie sei eingeknickt. Sofort habe er einen stechenden Schmerz an dessen In- nenseite gespürt. Er sei vom Spielfeld gehumpelt und habe das Training nicht fortsetzen können. Am Abend sei das Knie merklich angeschwollen und habe sich warm und instabil angefühlt, während die Schmerzen ange- halten hätten. Da es sich um eine Trainingssituation gehandelt habe und kein Foul benannt oder geahndet worden sei, sei der Fokus weiterhin auf dem Spiel und dem Training gelegen. Trotz allem sei der Zweikampf so intensiv und körperlich stark belastend gewesen, dass der plötzliche, un- kontrollierte Vorfall zweifellos die Definition eines ungewöhnlichen äusse- ren Faktors erfülle (act. II pag. 45 f. Ziff. 1).
E. 4.3 Während anlässlich der Erstbehandlung (act. II pag. 55) und in der Unfallmeldung (act. II pag. 1) einzig ein Verdrehen des Knies bzw. ein Ein- knicken anlässlich eines Zweikampfs umschrieben wird, findet sich in der Einsprache eine weit dramatischere Darstellung eines Zweikampfs mindes- tens an der Grenze zum Unzulässigen (act. II pag. 45 f. Ziff. 1). Zwar kön- nen Angaben in einer Unfallmeldung zufolge verkürzter Darstellung unge- nau sein. Allerdings findet die dramatische Schilderung des Ereignisher- gangs in der Einsprache auch in den sonstigen zeitnahen Aktenstücken, insbesondere dem "Fragebogen: Mannschaftssport" (act. II pag. 18 ff.) und den Erhebungen der behandelnden Ärzte (act. II pag. 16, 55), keine Stütze. Sie ist mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismaxi- me, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche- rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 17 - erstellt. Es kann demnach darauf nicht abgestellt werden. Ein an die Gren- zen des reglementarisch zulässigen gehender Zweikampf ist nicht erstellt. Vielmehr ist gestützt auf die echtzeitliche Darstellung von einem Ein- bzw. Umknicken während eines …trainings auszugehen, wobei das vom Be- schwerdeführer geschilderte Ausrutschen (act. II pag. 19 Ziff. 4) – anders als im Einspracheentscheid angenommen (act. II pag. 94 E. 6.4) – offen- sichtlich die Folge des Ein- bzw. Umknickens war. Damit fehlt eine pro- grammwidrige Beeinflussung des Bewegungsablaufes bzw. ein ungewöhn- licher Faktor und es kann damit grundsätzlich nicht von einem Unfallereig- nis ausgegangen werden (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor). Wie es sich damit ver- hält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, weil im Rah- men der hier ebenfalls gebotenen Prüfung nach den Grundsätzen der un- fallähnlichen Körperschädigungen die Zerrung des medialen Seitenbandes innert sechs bis acht Wochen ausgeheilt war (vgl. E. 5.1 hiernach) sowie sich der Meniskusschaden als rein degenerativer Natur darstellt (vgl. E. 5.2 hiernach), womit gleichzeitig der Nachweis dafür erbracht ist, dass das Er- eignis vom 31. Juli 2024 (act. II pag. 1) keine auch nur geringe Teilursache für den Meniskusschaden bildet. Entsprechend sind auch keine Leistungen aus einem Unfall möglich (vgl. E. 2.4.3 hiervor).
E. 5.1 Die nach dem Ereignis vom 31. Juli 2024 (act. II pag. 1) aufgetrete- ne Zerrung des medialen Seitenbandes stellt – wie von der beratenden Ärztin festgehalten (act. II pag. 23 Ziff. 2.1 f.) – eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG (Bandläsion) dar, bei der vorliegend der Beweis eines überwiegend degenerativen Vorzustandes nicht möglich ist. Die Beschwerdegegnerin anerkannte denn auch grundsätzlich ihre Leis- tungspflicht im Zusammenhang mit der Bandläsion (act. II pag. 99 E. 9). Gemäss der Einschätzung der beratenden Ärztin handelt es sich dabei allerdings lediglich um einen Nebenbefund, der ca. sechs bis acht Wochen unter konservativer Therapie folgenlos abheilte (act. II pag. 23 Ziff. 2.6, 84 Ziff. 3.3), was insbesondere mit Blick darauf, dass sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte nichts anderes ergibt, überzeugt. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 18 -
E. 5.2.1 Auch der von allen Ärzten gleich diagnostizierte Meniskusriss (act. II pag. 23 Ziff. 1 und Ziff. 2.5) stellt eine unfallähnliche Körperschädi- gung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG dar, was zur rechtlichen Vermutung führt, dass es sich hierbei um eine vom Unfallversicherer grundsätzlich zu übernehmende Schädigung handelt. Demnach kann sich die Beschwerde- gegnerin von der Leistungspflicht nur befreien, wenn sie die vorwiegend degenerative oder krankheitsbedingte Ursächlichkeit der besagten Körper- schädigung überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen vermag (vgl. E. 2.4.3 hiervor).
E. 5.2.2 In ihren Aktenbeurteilungen (act. II pag. 23, 83 f., 86 f., 207 f.) legte die beratende Ärztin, Dr. med. C.________, mit einlässlicher und nachvoll- ziehbarer Begründung dar, dass die Meniskusschädigung Folge eines de- generativen Prozesses ist. Die beratende Ärztin ist Fachärztin für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates () und damit für die Beur- teilung der sich vorliegend stellenden Fragen kompetent. Dass Dr. med. C.________ keine klinische Exploration des Beschwerdeführers durchführ- te, ist nicht zu beanstanden, konnte sie sich aufgrund der medizinischen Akten einschliesslich der bildgebenden Abklärung doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen. Abgesehen davon, dass die Operation bereits erfolgt war und der frühere Zustand nicht mehr zu untersuchen war. Damit sind die formellen Voraussetzungen für rechtsgenügliche Aktenberichte erfüllt (vgl. E. 2.6 hiervor). Dr. med. C.________ setzte sich in ihrer Beurteilung in Kenntnis der medi- zinischen Akten sorgfältig mit den gesundheitlichen Befunden und Be- schwerden auseinander und stützte ihre Schlussfolgerungen insbesondere auf die bildgebende Untersuchung (vgl. hierzu act. II pag. 14 f.) sowie den intra-operativen Befund (vgl. hierzu act. II pag. 24 f.). Bezugnehmend auf die medizinische Literatur erläuterte sie nachvollziehbar, dass ein horizon- taler Meniskusriss grundsätzlich als degenerativ zu klassifizieren sei. So entwickle sich bei einer intrameniskalen abnützungsbedingten Signalaltera- tion, der an die Oberfläche trete, ein horizontaler Riss (act. II pag. 83 Ziff. 2.2, 86). Hinzu komme, dass bei einer nicht degenerativen Ruptur Zeichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 19 - einer frischen Verletzung wie beispielsweise einer Einblutung hätten vorlie- gen müssen. Vorliegend sei vom Operateur hingegen ein komplexer medi- aler Meniskusriss beschrieben worden, was auf einen degenerativen Vor- zustand hinweise, der sich weiterentwickelt habe und daher über die Zeit mit der Belastung mehrere Risskomponente aufweise (act. II pag. 86). Die Beurteilungen erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 2.6 hiervor). Des Weiteren setzte sich die beratende Ärztin eingehend mit den Argumen- ten des Beschwerdeführers, welche dieser als medizinischer Laie im Ein- sprache- (act. II pag. 45 ff.) sowie Beschwerdeverfahren vortrug, auseinan- der (act. II pag. 86 f., 207 f.). Sie zeigte schlüssig auf, dass diesen medizi- nisch nicht gefolgt werden kann und die vorgetragenen Punkte, anders als vom Beschwerdeführer angenommen, nicht für eine akute Ruptur des Me- niskus sprechen. Die Argumente des Beschwerdeführers werden denn auch nicht durch medizinische Berichte untermauert. Es liegen keine Be- richte von Ärzten in den Akten, welche auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung der beratenden Ärztin wecken. Insbesondere äusserte sich der behandelnde Arzt, Dr. med. E.________, in den Berichten vom 17. Ok- tober 2024 (act. II pag. 53), 30. Oktober 2024 (act. II pag. 80) und vom
16. Dezember 2024 (act. II pag. 81) zu den Verlaufskontrollen nicht zur Frage der traumatischen oder degenerativen Genese der Schäden am Knie und es ist den Berichten auch sonst nichts zu entnehmen, was gegen die Beurteilung der beratenden Ärztin spricht. Weiter vermag auch seine erst im Rahmen der Replik eingereichte "Stellungnahme zur Vorlage beim Ver- waltungsgericht" vom 18. März 2026 (act. I 5) keine Zweifel an den Beurtei- lungen der beratenden Ärztin zu begründen. In dieser Stellungnahme wird die auch von Dr. med. C.________ gestellte Diagnose und der Behand- lungsverlauf wiederholt. Hinsichtlich der hier massgeblichen Frage, ob ein traumatisches oder degeneratives Geschehen vorliegt, führte Dr. med. E.________ einzig aus, aufgrund der Klinik, der Anamnese sowie der Bild- gebung und des intraoperativen Befundes sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit von einer Ruptur des Meniskus durch das traumatische Er- eignis vom 31. Juli 2024 auszugehen. Eine Auseinandersetzung mit der einlässlich begründeten medizinischen Beurteilung der Dr. med. C.________, in der sie darlegt, wieso im vorliegenden Fall von einem de-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 20 - generativen Geschehen auszugehen ist, fehlt vollständig. Dass und aus welchen Gründen, die auch mit medizinischer Literatur unterlegte Einschät- zung der beratenden Ärztin nicht zutreffen sollte, legt der behandelnde Arzt nicht ansatzweise dar. Seine Ausführungen stellen allein eine andere Ein- schätzung der Sachlage dar, ohne dass sie (anders als die Beurteilung der Dr. med. C.________) medizinisch näher begründet würde. Ein solcher Bericht ist nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der versicherungs- medizinischen Beurteilung zu wecken. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt letztlich darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Meniskusschädigung erst nach dem …training vom
31. Juli 2024 symptomatisch und bildgebend dargestellt wurde, nicht ge- eignet ist, eine traumatische Ursache zu belegen bzw. dessen degenerati- ve Genese zu verneinen (BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.2). Damit ist auf die Beurteilung der Dr. med. C.________ abzustellen.
E. 5.2.3 Demnach ist hinsichtlich des Meniskusrisses und der deswegen notwendig gewordenen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine mindestens vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführende Körperschädigung vorliegt. Damit ist die gesetzliche Vermutung von Art. 6 Abs. 2 UVG, wonach eine unfallähnliche Körper- schädigung vorliegt, durch den Gegenbeweis umgestossen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Ebenso ist deshalb sachlogisch eine Unfallfolge nicht möglich (vgl. E. 4.3 hiervor). Folglich besteht hinsichtlich des Meniskusrisses keine Leis- tungspflicht der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.4.2 hiervor).
E. 6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
10. Dezember 2025 (act. II pag. 89 ff.) nicht zu beanstanden und die dage- gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 21 -
E. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Helsana Unfall AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 22 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59 - 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Dezem- ber 2025 (act. II pag. 89 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ereignis vom 31. Juli 2024. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2 2.2.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Fehlt eines dieser Ele- mente, ist das Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren, sondern die durch das Ereignis verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung gegebenenfalls als Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG; BGE 151 V 244 E. 3.1 S. 246, 150 V 229 E. 3 S. 230). 2.2.2 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfall- ereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituieren- den – inneren Ursache. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59 - 5 - fall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusse- ren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exoge- ne Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Be- griffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prü- fung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkun- gen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 151 V 244 E. 3.2 S. 247, 150 V 229 E. 4.1.1 S. 231, 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2021 UV Nr. 12 S. 59, 8C_368/2020 E. 4.2, 2020 UV Nr. 32 S. 129, 8C_707/2019 E. 3). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli- chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beein- flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnli- che äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programm- widrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2025 UV Nr. 26 S. 94, 8C_438/2024 E. 3.3.1, 2023 UV Nr. 13 S. 40, 8C_24/2022 E. 3.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die ver- sicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehr- haltung ausführt oder auszuführen versucht (SVR 2025 UV Nr. 26 S. 94, 8C_438/2024 E. 3.3.1, 2023 UV Nr. 13 S. 40, 8C_24/2022 E. 3.2; RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59 - 6 - das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirk- licht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (SVR 2024 UV Nr. 11 S. 47, 8C_159/2023 E. 3.3, 2008 UV Nr. 4 S. 13, U 411/05 E. 3.3). Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheits- schaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schä- digende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als allei- nige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerati- ven Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelba- re Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen ge- setzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Scha- densneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzge- schehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80). 2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent- sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau- salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Un- fall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59 - 7 - BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfaller- eignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelris- se (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). 2.4.2 Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Lis- tenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzu- führen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheits- schaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59 - 8 - Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu- führen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). 2.4.3 Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202; in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fas- sung) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsa- che, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähn- liche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgren- zung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körper- schädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversi- cherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und be- nennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeit- lichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich nach Eingang der Meldung im Rahmen der Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgren- zungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59 - 9 - verletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ur- sachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 151 V 244 E. 3.3 S. 247, 146 V 51 E. 8.6 S. 69). 2.5 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59 - 10 - Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs- internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutach- ten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei- sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Bera- tende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3).
- Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen; 3.1 Am 6. August 2024 wurde ein MRI des rechten Knies durchgeführt. Im Bericht vom 13. August 2024 (act. II pag. 14 f.) führte Dr. med. D.________, Facharzt für Radiologie, aus, es bestehe eine geringe Partial- ruptur Grad II des medialen Kollateralbandes sowie ein horizontaler Riss im Hinterhorn des medialen Meniskus mit Ausdehnung bis in den posterioren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59 - 11 - Corner, der dort einen beginnenden Flap zeige. Daneben sei im Hinterhorn des lateralen Meniskus ein sehr diskreter, schräg verlaufender Riss entlang dem dorsal einstrahlenden Ligamentum Wrisberg zu erkennen. Es bestehe ein moderater Begleiterguss. 3.2 Im Bericht vom 26. August 2024 (act. II pag. 16) stellte Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Diagnose einer Ruptur Innenmeniskushinterhorn sowie einer fraglichen Läsion des lateralen Meniskus Kniegelenk rechts bei Distorsion des Kniegelenkes am 31. Juli 2024 und empfahl eine Arthrosko- pie mit nach Möglichkeit Naht des Meniskusrisses. Die Operation erfolgte am 5. September 2024 (act. II pag. 24). Im Operationsbericht vom 9. Sep- tember 2024 (act. II pag. 24 f.) führte Dr. med. E.________ aus, es habe sich eine retropatelläre Fissur des Knorpels, quer verlaufend gezeigt. An- sonsten habe sich der Knorpel unauffällig gezeigt. Sodann habe sich ein Meniskusflap, randständig im Bereich des Meniskushinterhorns sowie ein Horizontalriss des Hinterhorns gezeigt. Bei Inspektion des lateralen Kniege- lenkskompartiments habe sich der Knorpel foraminal unauffällig gezeigt und tibial habe eine diskrete Aufrauung bestanden. Die Popliteussehne sei unauffällig gewesen und der im MRI beschriebene Horizontalriss habe sich mit dem Testhaken nicht darstellen lassen. 3.3 In der nicht datierten zwischen dem Bericht des Dr. med. E.________ vom 26. August 2024 (act. II pag. 16) und dessen Operations- bericht vom 9. September 2024 (act. II pag. 24 f.) abgelegten Beurteilung (act. II pag. 23) führte die beratende Ärztin, Dr. med. C.________, aus, es liege eine Zerrung des medialen Seitenbandes Grad II und damit eine Lis- tenverletzung vor (Ziff. 2.1 f.). Dabei handle es sich um einen Nebenbe- fund. Als Hauptbefund werde der horizontale Meniskusriss behandelt (Ziff. 2.3). Die Seitenbandzerrung sei eine frische traumatische Verletzung und nicht auf Abnützung zurückzuführen. Sie werde innerhalb von sechs bis acht Wochen folgenlos ausheilen (Ziff. 2.4 und Ziff. 2.6). Demgegenü- ber sei der horizontale Meniskusriss als degenerativ zu beurteilen (Ziff. 2.5). Die Operation (Kniearthroskopie, Meniskusnaht) sei nicht als unfallkausal zu beurteilen. Es werde dabei nicht die Listendiagnose behan- delt (Ziff. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59 - 12 - 3.4 Am 12. September, 16. Oktober und 13. Dezember 2024 erfolgten klinische Verlaufskontrollen bei Dr. med. E.________. In den entsprechen- den Berichten vom 17. Oktober 2024 (act. II pag. 53), 30. Oktober 2024 (act. II pag. 80) und 16. Dezember 2024 (act. II pag. 81) wurden ein weit- gehend unauffälliger Verlauf beschrieben, das Aufbautraining besprochen und die Behandlung am 13. Dezember 2024 abgeschlossen. 3.5 In einer weiteren nicht datierten Beurteilung (act. II pag. 83 f.) führte die beratende Ärztin (chronologisch nach den vorstehenden Dokumenten abgelegt) sodann aus, der Beschwerdeführer habe am 31. Juli 2024 eine Kniedistorsion mit einer Zerrung des medialen Seitenbandes erlitten. Diese sei überwiegend wahrscheinlich kausal zum Unfallereignis vom 31. Juli 2025 (recte: 2024; act. II pag. 83 Ziff. 2.1). Eine Seitenbandzerrung heile unter konservativer Therapie innerhalb von sechs bis acht Wochen folgen- los ab (act. II pag. 84 Ziff. 3.3). Die mediale Meniskusläsion stelle sich im MRI horizontal und intraoperativ komplex dar, d.h. der Meniskus weise mehrere Risskomponenten auf. Dies entspreche der häufigen Entwicklung einer horizontalen Meniskusläsion, die sich aus einer intrameniskalen ab- nützungsbedingten Signalalteration entwickle, sich ausdehne, die Ober- fläche erreiche und komplexer werde. Eine solche Meniskusläsion sei überwiegend wahrscheinlich degenerativ vorbestehend (act. II pag. 83 Ziff. 2.2). In der Operation vom 5. September 2024 sei die degenerative Menis- kusläsion behandelt worden. Die Operation sei somit als lediglich mögli- cherweise kausal zum Unfallereignis vom 31. Juli 2024 zu beurteilen (act. II pag. 83 Ziff. 2.3). Die Operation vom 5. September 2024 wäre auch ohne das Unfallereignis vom 31. Juli 2024 medizinisch notwendig gewor- den. Bei dieser grossen horizontalen Meniskusläsion habe jederzeit damit gerechnet werden müssen, dass eine Operation notwendig werde. Das Unfallereignis sei somit hinsichtlich des Schadeneintrittes lediglich eine Gelegenheits- oder Zufallsursache (act. II pag. 84 Ziff. 2.4). Zur in der Einsprache des Beschwerdeführers geführten Argumentation (act. II pag. 45 ff.) legte die beratende Ärztin in einem weiteren undatierten Bericht (act. II pag. 86 f.) dar, ein horizontaler Meniskusriss weise per se auf einen degenerativen Vorzustand und nicht auf ein akutes Geschehen hin. Das Wort Riss impliziere kein akutes Geschehen. Aus einer intrame- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59 - 13 - niskalen abnützungsbedingten Signalalteration, wie sie auch im lateralen Meniskus des Beschwerdeführers vorliege, entwickle sich, wenn diese die Oberfläche erreiche, ein horizontaler Riss. Die Partialruptur des medialen Seitenbandes sei als Listendiagnose anerkannt worden. Eine Seitenband- läsion heile innerhalb von sechs bis acht Wochen folgenlos ab. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei der gute Knorpelzustand nicht be- weisend für eine traumatische Meniskusläsion. Lateral sei der Knorpelzu- stand auch gut. Trotzdem weise der laterale Meniskus eine Signalalteration auf. Sodann habe die Operation fünf Wochen nach dem dokumentierten Ereignis stattgefunden. Demnach habe keine akute Behandlung stattge- funden. Als akut werde eine Ruptur beschrieben, wenn sie eingeblutet sei oder andere Zeichen einer frischen Verletzung aufzeige. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Operateur beschreibe einen komplexen medialen Meniskusriss. Komplexe Rupturen entstünden aus einem degenerativen Vorzustand mit einer horizontalen Ruptur, die sich weiterentwickle und über die Zeit mit der Belastung mehrere Risskomponenten aufweise. Der zu- sätzliche Meniskusflap sei aus der horizontalen Läsion entstanden und zum Zeitpunkt des MRI noch nicht vorgelegen. Diese Risskomponenten seien nicht unfallkausal, sondern gehörten zum degenerativen Geschehen (act. II pag. 86). 3.6 Nach erhobener Beschwerde (vgl. act. II pag. 206) führte die bera- tende Ärztin in einer weiteren undatierten im vorliegenden Verfahren aufge- legten Stellungnahme (act. II pag. 207 f.) aus, sie halte an ihrer Beurteilung fest. In der Fachliteratur werde eine degenerative Meniskusläsion als ein sich langsam entwickelnder Prozess beschrieben, der typischerweise eine horizontale Spaltung des Meniskus beinhalte. Diese Veränderungen träten häufig bei Personen über 35 Jahren ohne signifikantes Trauma auf. In mo- lekularen Studien würden horizontale und komplexe Risse ausdrücklich als degenerativ klassifiziert, im Gegensatz zu longitudinalen/vertikalen Rissen, die als traumatisch eingestuft würden. Eine Meniskusdegeneration sei ein fortschreitender Prozess. Aus einer intrameniskalen Strukturveränderung entwickle sich aufgrund der Scherkräfte eine horizontale Meniskusläsion, die dann im Laufe der Zeit die Oberfläche des Meniskus erreiche. Diese Läsion schwäche die Meniskussubstanz erheblich, sodass der Übergang zu einer komplexen Meniskusläsion (Läsion mit mehreren Risskomponen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59 - 14 - ten) zum Degenerationsprozess gehöre. Eine solche Risskomponente kön- ne dann auch einklemmen bzw. umklappen, was dann aber nicht als unfall- kausale Läsion gewertet werden könne, sondern eine Folge der zuneh- menden Degeneration sei. Der horizontale Meniskusriss selbst sei die de- generative Veränderung des medialen Gelenksbereiches. Ein horizontaler Meniskusriss per se weise auf einen degenerativen Vorzustand und nicht auf ein akutes Geschehen hin. Aus einer intrameniskalen abnützungsbe- dingten Signalalteration, wie sie auch im lateralen Meniskus des Be- schwerdeführers vorliege, entwickle sich, wenn diese die Oberfläche errei- che, ein horizontaler Riss. Es gehöre schliesslich nicht zum operativen Standard, dass Strukturuntersuchungen an einem Meniskus durchgeführt würden. Dies habe in der Behandlung keine Relevanz. Die Beurteilung könne anhand des MRI, der beschriebenen Befunde und der Kenntnis aus der aktuellen Literatur gemacht werden. Es sei überwiegend wahrschein- lich, dass hier eine degenerative Meniskusläsion vorliege. 3.7 In der Stellungnahme "Zur Vorlage beim Verwaltungsgericht" vom
- März 2026 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5), welche der Be- schwerdeführer im Rahmen seiner Replik aufgelegt hat, stellt Dr. med. E.________ die Diagnose eines Innenmeniskusrisses sowie Partialruptur des medialen Kollateralbandes Grad II Kniegelenk rechts bei Distorsion des Kniegelenkes am 31. Juli 2024. Der Beschwerdeführer habe am 31. Juli 2024 im Rahmen eines …trainings eine Distorsion des rechten Kniegelen- kes mit initial stechendem Schmerz in Projektion auf das mediale Kniege- lenkskompartiment erlitten. Bei der klinischen Untersuchung am 21. August 2024 hätten unverändert Schmerzen bei Rotation des Unterschenkels ge- gen den fixierten Oberschenkel in Projektion auf das mediale Kniegelenks- kompartiment bestanden. Die MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks vom 6. August 2024 habe eine Partialruptur des medialen Kollateralbandes sowie einen Riss des medialen Hinterhornes gezeigt, welcher sich intra- operativ am 5. September 2024 bestätigt habe. Aufgrund der Klinik, der Anamnese sowie der Bildgebung und des intraoperativen Befundes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Ruptur des Meniskus durch das traumatische Ereignis vom 31. Juli 2024 auszugehen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59 - 15 -
- 4.1 Während die Beschwerdegegnerin die Voraussetzung eines unge- wöhnlichen äusseren Faktors und demnach das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne in der Verfügung vom 3. Oktober 2024 noch verneinte (act. II pag. 34), kam sie im Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2025 (act. II pag. 89 ff.) zum Schluss, mit der Angabe eines Ausrutschens während des …trainings bei einem Zweikampf auf dem glatten Kunstrasen, mit abruptem Verdrehen des Kniegelenks, sei von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor auszugehen, und bejahte folglich das Vorliegen eines Un- falls (act. II pag. 94 E. 6.4). 4.2 In Bezug auf den Ereignishergang sind den Akten folgende Anga- ben zu entnehmen. 4.2.1 Im Bericht der F.________ vom 1. November 2024 betreffend die Behandlung vom 5. August 2024 (act. II pag. 55 f.) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über ein Verdrehen des Knies beim …spielen be- richtet. Er habe danach noch ein paar Minuten gespielt und als er sich be- ruhigt habe, habe es angefangen wehzutun (act. II pag. 55). 4.2.2 In der Schadenmeldung UVG vom 7. August 2024 der Arbeitgeberin (act. II pag. 1) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bei einem …spiel in einem Zweikampf mit dem rechten Knie eingeknickt (Ziff. 6). 4.2.3 Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 26. August 2024 (act. II pag. 16) fest, der Beschwerdeführer habe über eine Distorsion des rechten Kniegelenks am 31. Juli 2024 bei einem …match berichtet. Initial sei ein stechender Schmerz bei der Distorsion mit anschliessendem Knie- gelenkserguss aufgetreten. 4.2.4 Im "Fragebogen: Mannschaftssport" (act. II pag. 18 ff.) führte der Beschwerdeführer am 2. September 2024 aus, er sei mit dem rechten Knie bei einer Drehbewegung ein- bzw. umgeknickt. Es sei während eines …spiels im Training passiert (act. II pag. 18 Ziff. 1). Auf Frage, ob etwas Besonderes, Unvorhergesehenes wie z.B. ein Ausrutschen, ein Sturz oder ein Anstossen passiert sei, führte der Beschwerdeführer aus, ja er sei ein- geknickt (ausgerutscht [act. II pag. 19 Ziff. 4]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59 - 16 - 4.2.5 In der Einsprache vom 1. November 2024 (act. II pag. 45 ff.) schil- derte der Beschwerdeführer, die Verletzung sei plötzlich während eines intensiven Zweikampfes mit einem Spielgegner aufgetreten. Sie hätten mit vollem Körpereinsatz um den Ball gekämpft, sich an den Kleidern gezogen, sich gestossen und getackelt. In diesem energischen Moment habe sich sein Bein unkontrolliert verdreht und er sei auf dem glatten Kunstrasen ausgerutscht. Sein Kniegelenk sei abrupt mitgedreht worden und das Knie sei eingeknickt. Sofort habe er einen stechenden Schmerz an dessen In- nenseite gespürt. Er sei vom Spielfeld gehumpelt und habe das Training nicht fortsetzen können. Am Abend sei das Knie merklich angeschwollen und habe sich warm und instabil angefühlt, während die Schmerzen ange- halten hätten. Da es sich um eine Trainingssituation gehandelt habe und kein Foul benannt oder geahndet worden sei, sei der Fokus weiterhin auf dem Spiel und dem Training gelegen. Trotz allem sei der Zweikampf so intensiv und körperlich stark belastend gewesen, dass der plötzliche, un- kontrollierte Vorfall zweifellos die Definition eines ungewöhnlichen äusse- ren Faktors erfülle (act. II pag. 45 f. Ziff. 1). 4.3 Während anlässlich der Erstbehandlung (act. II pag. 55) und in der Unfallmeldung (act. II pag. 1) einzig ein Verdrehen des Knies bzw. ein Ein- knicken anlässlich eines Zweikampfs umschrieben wird, findet sich in der Einsprache eine weit dramatischere Darstellung eines Zweikampfs mindes- tens an der Grenze zum Unzulässigen (act. II pag. 45 f. Ziff. 1). Zwar kön- nen Angaben in einer Unfallmeldung zufolge verkürzter Darstellung unge- nau sein. Allerdings findet die dramatische Schilderung des Ereignisher- gangs in der Einsprache auch in den sonstigen zeitnahen Aktenstücken, insbesondere dem "Fragebogen: Mannschaftssport" (act. II pag. 18 ff.) und den Erhebungen der behandelnden Ärzte (act. II pag. 16, 55), keine Stütze. Sie ist mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismaxi- me, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche- rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59 - 17 - erstellt. Es kann demnach darauf nicht abgestellt werden. Ein an die Gren- zen des reglementarisch zulässigen gehender Zweikampf ist nicht erstellt. Vielmehr ist gestützt auf die echtzeitliche Darstellung von einem Ein- bzw. Umknicken während eines …trainings auszugehen, wobei das vom Be- schwerdeführer geschilderte Ausrutschen (act. II pag. 19 Ziff. 4) – anders als im Einspracheentscheid angenommen (act. II pag. 94 E. 6.4) – offen- sichtlich die Folge des Ein- bzw. Umknickens war. Damit fehlt eine pro- grammwidrige Beeinflussung des Bewegungsablaufes bzw. ein ungewöhn- licher Faktor und es kann damit grundsätzlich nicht von einem Unfallereig- nis ausgegangen werden (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor). Wie es sich damit ver- hält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, weil im Rah- men der hier ebenfalls gebotenen Prüfung nach den Grundsätzen der un- fallähnlichen Körperschädigungen die Zerrung des medialen Seitenbandes innert sechs bis acht Wochen ausgeheilt war (vgl. E. 5.1 hiernach) sowie sich der Meniskusschaden als rein degenerativer Natur darstellt (vgl. E. 5.2 hiernach), womit gleichzeitig der Nachweis dafür erbracht ist, dass das Er- eignis vom 31. Juli 2024 (act. II pag. 1) keine auch nur geringe Teilursache für den Meniskusschaden bildet. Entsprechend sind auch keine Leistungen aus einem Unfall möglich (vgl. E. 2.4.3 hiervor).
- 5.1 Die nach dem Ereignis vom 31. Juli 2024 (act. II pag. 1) aufgetrete- ne Zerrung des medialen Seitenbandes stellt – wie von der beratenden Ärztin festgehalten (act. II pag. 23 Ziff. 2.1 f.) – eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG (Bandläsion) dar, bei der vorliegend der Beweis eines überwiegend degenerativen Vorzustandes nicht möglich ist. Die Beschwerdegegnerin anerkannte denn auch grundsätzlich ihre Leis- tungspflicht im Zusammenhang mit der Bandläsion (act. II pag. 99 E. 9). Gemäss der Einschätzung der beratenden Ärztin handelt es sich dabei allerdings lediglich um einen Nebenbefund, der ca. sechs bis acht Wochen unter konservativer Therapie folgenlos abheilte (act. II pag. 23 Ziff. 2.6, 84 Ziff. 3.3), was insbesondere mit Blick darauf, dass sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte nichts anderes ergibt, überzeugt. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59 - 18 - 5.2 5.2.1 Auch der von allen Ärzten gleich diagnostizierte Meniskusriss (act. II pag. 23 Ziff. 1 und Ziff. 2.5) stellt eine unfallähnliche Körperschädi- gung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG dar, was zur rechtlichen Vermutung führt, dass es sich hierbei um eine vom Unfallversicherer grundsätzlich zu übernehmende Schädigung handelt. Demnach kann sich die Beschwerde- gegnerin von der Leistungspflicht nur befreien, wenn sie die vorwiegend degenerative oder krankheitsbedingte Ursächlichkeit der besagten Körper- schädigung überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen vermag (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 5.2.2 In ihren Aktenbeurteilungen (act. II pag. 23, 83 f., 86 f., 207 f.) legte die beratende Ärztin, Dr. med. C.________, mit einlässlicher und nachvoll- ziehbarer Begründung dar, dass die Meniskusschädigung Folge eines de- generativen Prozesses ist. Die beratende Ärztin ist Fachärztin für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ( ) und damit für die Beur- teilung der sich vorliegend stellenden Fragen kompetent. Dass Dr. med. C.________ keine klinische Exploration des Beschwerdeführers durchführ- te, ist nicht zu beanstanden, konnte sie sich aufgrund der medizinischen Akten einschliesslich der bildgebenden Abklärung doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen. Abgesehen davon, dass die Operation bereits erfolgt war und der frühere Zustand nicht mehr zu untersuchen war. Damit sind die formellen Voraussetzungen für rechtsgenügliche Aktenberichte erfüllt (vgl. E. 2.6 hiervor). Dr. med. C.________ setzte sich in ihrer Beurteilung in Kenntnis der medi- zinischen Akten sorgfältig mit den gesundheitlichen Befunden und Be- schwerden auseinander und stützte ihre Schlussfolgerungen insbesondere auf die bildgebende Untersuchung (vgl. hierzu act. II pag. 14 f.) sowie den intra-operativen Befund (vgl. hierzu act. II pag. 24 f.). Bezugnehmend auf die medizinische Literatur erläuterte sie nachvollziehbar, dass ein horizon- taler Meniskusriss grundsätzlich als degenerativ zu klassifizieren sei. So entwickle sich bei einer intrameniskalen abnützungsbedingten Signalaltera- tion, der an die Oberfläche trete, ein horizontaler Riss (act. II pag. 83 Ziff. 2.2, 86). Hinzu komme, dass bei einer nicht degenerativen Ruptur Zeichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59 - 19 - einer frischen Verletzung wie beispielsweise einer Einblutung hätten vorlie- gen müssen. Vorliegend sei vom Operateur hingegen ein komplexer medi- aler Meniskusriss beschrieben worden, was auf einen degenerativen Vor- zustand hinweise, der sich weiterentwickelt habe und daher über die Zeit mit der Belastung mehrere Risskomponente aufweise (act. II pag. 86). Die Beurteilungen erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 2.6 hiervor). Des Weiteren setzte sich die beratende Ärztin eingehend mit den Argumen- ten des Beschwerdeführers, welche dieser als medizinischer Laie im Ein- sprache- (act. II pag. 45 ff.) sowie Beschwerdeverfahren vortrug, auseinan- der (act. II pag. 86 f., 207 f.). Sie zeigte schlüssig auf, dass diesen medizi- nisch nicht gefolgt werden kann und die vorgetragenen Punkte, anders als vom Beschwerdeführer angenommen, nicht für eine akute Ruptur des Me- niskus sprechen. Die Argumente des Beschwerdeführers werden denn auch nicht durch medizinische Berichte untermauert. Es liegen keine Be- richte von Ärzten in den Akten, welche auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung der beratenden Ärztin wecken. Insbesondere äusserte sich der behandelnde Arzt, Dr. med. E.________, in den Berichten vom 17. Ok- tober 2024 (act. II pag. 53), 30. Oktober 2024 (act. II pag. 80) und vom
- Dezember 2024 (act. II pag. 81) zu den Verlaufskontrollen nicht zur Frage der traumatischen oder degenerativen Genese der Schäden am Knie und es ist den Berichten auch sonst nichts zu entnehmen, was gegen die Beurteilung der beratenden Ärztin spricht. Weiter vermag auch seine erst im Rahmen der Replik eingereichte "Stellungnahme zur Vorlage beim Ver- waltungsgericht" vom 18. März 2026 (act. I 5) keine Zweifel an den Beurtei- lungen der beratenden Ärztin zu begründen. In dieser Stellungnahme wird die auch von Dr. med. C.________ gestellte Diagnose und der Behand- lungsverlauf wiederholt. Hinsichtlich der hier massgeblichen Frage, ob ein traumatisches oder degeneratives Geschehen vorliegt, führte Dr. med. E.________ einzig aus, aufgrund der Klinik, der Anamnese sowie der Bild- gebung und des intraoperativen Befundes sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit von einer Ruptur des Meniskus durch das traumatische Er- eignis vom 31. Juli 2024 auszugehen. Eine Auseinandersetzung mit der einlässlich begründeten medizinischen Beurteilung der Dr. med. C.________, in der sie darlegt, wieso im vorliegenden Fall von einem de- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59 - 20 - generativen Geschehen auszugehen ist, fehlt vollständig. Dass und aus welchen Gründen, die auch mit medizinischer Literatur unterlegte Einschät- zung der beratenden Ärztin nicht zutreffen sollte, legt der behandelnde Arzt nicht ansatzweise dar. Seine Ausführungen stellen allein eine andere Ein- schätzung der Sachlage dar, ohne dass sie (anders als die Beurteilung der Dr. med. C.________) medizinisch näher begründet würde. Ein solcher Bericht ist nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der versicherungs- medizinischen Beurteilung zu wecken. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt letztlich darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Meniskusschädigung erst nach dem …training vom
- Juli 2024 symptomatisch und bildgebend dargestellt wurde, nicht ge- eignet ist, eine traumatische Ursache zu belegen bzw. dessen degenerati- ve Genese zu verneinen (BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.2). Damit ist auf die Beurteilung der Dr. med. C.________ abzustellen. 5.2.3 Demnach ist hinsichtlich des Meniskusrisses und der deswegen notwendig gewordenen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine mindestens vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführende Körperschädigung vorliegt. Damit ist die gesetzliche Vermutung von Art. 6 Abs. 2 UVG, wonach eine unfallähnliche Körper- schädigung vorliegt, durch den Gegenbeweis umgestossen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Ebenso ist deshalb sachlogisch eine Unfallfolge nicht möglich (vgl. E. 4.3 hiervor). Folglich besteht hinsichtlich des Meniskusrisses keine Leis- tungspflicht der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.4.2 hiervor).
- Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
- Dezember 2025 (act. II pag. 89 ff.) nicht zu beanstanden und die dage- gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59 - 21 - 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Helsana Unfall AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59 - 22 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
UV 200 2026 59 SCI/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Juni 2026 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen Helsana Unfall AG Legal, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2025, Schaden-Nr. …
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin, die B.________ gmbh, bei der Helsana Unfall AG (Helsana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich gemäss Schadenmeldung UVG vom 7. Au- gust 2024 (Akten der Helsana [act. II] pag. 1) am 31. Juli 2024 beim …spiel am rechten Knie verletzt habe. Mit formlosem Schreiben vom 20. Septem- ber 2024 (act. II pag. 26) lehnte die Helsana ihre Leistungspflicht gestützt auf einen Bericht ihrer beratenden Ärztin, Dr. med. C.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (act. II pag. 23), ab. Hiermit erklärte sich der Versicherte nicht einverstan- den und verlangte eine anfechtbare Verfügung (act. II pag. 31). Diesem Ersuchen kam die Helsana mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 (act. II pag. 34 f.) nach. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II pag. 45 ff.), woraufhin die Helsana das Dossier erneut ihrer beratenden Ärztin, Dr. med. C.________, vorlegte (act. II pag. 83 f., 86 f.). Mit Entscheid vom 10. De- zember 2025 (act. II pag. 89 ff.) wies die Helsana die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Januar 2026 Be- schwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom
10. Dezember 2025 und die Ausrichtung der gesetzlichen Unfallversiche- rungsleistungen. Mit Eingabe vom 3. Februar 2026 reichte die Beschwerdegegnerin auffor- derungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 29. Januar 2026) eine Sendungsverfolgung der Post sowie einen Empfangsschein Ein- schreiben zu den Akten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 3 - Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2026 wurde dem Be- schwerdeführer Frist gesetzt, seine Beschwerde zufolge fehlender Begrün- dung zu verbessern. Am 13. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Be- schwerde beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2026 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 23. März 2026 und Duplik vom 26. März 2026 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Dezem- ber 2025 (act. II pag. 89 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ereignis vom 31. Juli 2024. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2 2.2.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Fehlt eines dieser Ele- mente, ist das Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren, sondern die durch das Ereignis verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung gegebenenfalls als Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG; BGE 151 V 244 E. 3.1 S. 246, 150 V 229 E. 3 S. 230). 2.2.2 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfall- ereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituieren- den – inneren Ursache. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er
– nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 5 - fall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusse- ren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exoge- ne Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Be- griffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prü- fung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkun- gen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 151 V 244 E. 3.2 S. 247, 150 V 229 E. 4.1.1 S. 231, 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2021 UV Nr. 12 S. 59, 8C_368/2020 E. 4.2, 2020 UV Nr. 32 S. 129, 8C_707/2019 E. 3). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli- chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beein- flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnli- che äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programm- widrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2025 UV Nr. 26 S. 94, 8C_438/2024 E. 3.3.1, 2023 UV Nr. 13 S. 40, 8C_24/2022 E. 3.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die ver- sicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehr- haltung ausführt oder auszuführen versucht (SVR 2025 UV Nr. 26 S. 94, 8C_438/2024 E. 3.3.1, 2023 UV Nr. 13 S. 40, 8C_24/2022 E. 3.2; RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 6 - das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirk- licht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (SVR 2024 UV Nr. 11 S. 47, 8C_159/2023 E. 3.3, 2008 UV Nr. 4 S. 13, U 411/05 E. 3.3). Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheits- schaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schä- digende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als allei- nige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerati- ven Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelba- re Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen ge- setzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Scha- densneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzge- schehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80). 2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent- sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau- salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Un- fall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non";
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 7 - BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfaller- eignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelris- se (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). 2.4.2 Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Lis- tenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzu- führen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheits- schaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 8 - Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu- führen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). 2.4.3 Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202; in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fas- sung) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsa- che, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähn- liche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgren- zung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körper- schädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversi- cherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und be- nennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeit- lichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich nach Eingang der Meldung im Rahmen der Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgren- zungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 9 - verletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ur- sachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 151 V 244 E. 3.3 S. 247, 146 V 51 E. 8.6 S. 69). 2.5 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 10 - Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs- internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutach- ten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei- sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Bera- tende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3. Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen; 3.1 Am 6. August 2024 wurde ein MRI des rechten Knies durchgeführt. Im Bericht vom 13. August 2024 (act. II pag. 14 f.) führte Dr. med. D.________, Facharzt für Radiologie, aus, es bestehe eine geringe Partial- ruptur Grad II des medialen Kollateralbandes sowie ein horizontaler Riss im Hinterhorn des medialen Meniskus mit Ausdehnung bis in den posterioren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 11 - Corner, der dort einen beginnenden Flap zeige. Daneben sei im Hinterhorn des lateralen Meniskus ein sehr diskreter, schräg verlaufender Riss entlang dem dorsal einstrahlenden Ligamentum Wrisberg zu erkennen. Es bestehe ein moderater Begleiterguss. 3.2 Im Bericht vom 26. August 2024 (act. II pag. 16) stellte Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Diagnose einer Ruptur Innenmeniskushinterhorn sowie einer fraglichen Läsion des lateralen Meniskus Kniegelenk rechts bei Distorsion des Kniegelenkes am 31. Juli 2024 und empfahl eine Arthrosko- pie mit nach Möglichkeit Naht des Meniskusrisses. Die Operation erfolgte am 5. September 2024 (act. II pag. 24). Im Operationsbericht vom 9. Sep- tember 2024 (act. II pag. 24 f.) führte Dr. med. E.________ aus, es habe sich eine retropatelläre Fissur des Knorpels, quer verlaufend gezeigt. An- sonsten habe sich der Knorpel unauffällig gezeigt. Sodann habe sich ein Meniskusflap, randständig im Bereich des Meniskushinterhorns sowie ein Horizontalriss des Hinterhorns gezeigt. Bei Inspektion des lateralen Kniege- lenkskompartiments habe sich der Knorpel foraminal unauffällig gezeigt und tibial habe eine diskrete Aufrauung bestanden. Die Popliteussehne sei unauffällig gewesen und der im MRI beschriebene Horizontalriss habe sich mit dem Testhaken nicht darstellen lassen. 3.3 In der nicht datierten zwischen dem Bericht des Dr. med. E.________ vom 26. August 2024 (act. II pag. 16) und dessen Operations- bericht vom 9. September 2024 (act. II pag. 24 f.) abgelegten Beurteilung (act. II pag. 23) führte die beratende Ärztin, Dr. med. C.________, aus, es liege eine Zerrung des medialen Seitenbandes Grad II und damit eine Lis- tenverletzung vor (Ziff. 2.1 f.). Dabei handle es sich um einen Nebenbe- fund. Als Hauptbefund werde der horizontale Meniskusriss behandelt (Ziff. 2.3). Die Seitenbandzerrung sei eine frische traumatische Verletzung und nicht auf Abnützung zurückzuführen. Sie werde innerhalb von sechs bis acht Wochen folgenlos ausheilen (Ziff. 2.4 und Ziff. 2.6). Demgegenü- ber sei der horizontale Meniskusriss als degenerativ zu beurteilen (Ziff. 2.5). Die Operation (Kniearthroskopie, Meniskusnaht) sei nicht als unfallkausal zu beurteilen. Es werde dabei nicht die Listendiagnose behan- delt (Ziff. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 12 - 3.4 Am 12. September, 16. Oktober und 13. Dezember 2024 erfolgten klinische Verlaufskontrollen bei Dr. med. E.________. In den entsprechen- den Berichten vom 17. Oktober 2024 (act. II pag. 53), 30. Oktober 2024 (act. II pag. 80) und 16. Dezember 2024 (act. II pag. 81) wurden ein weit- gehend unauffälliger Verlauf beschrieben, das Aufbautraining besprochen und die Behandlung am 13. Dezember 2024 abgeschlossen. 3.5 In einer weiteren nicht datierten Beurteilung (act. II pag. 83 f.) führte die beratende Ärztin (chronologisch nach den vorstehenden Dokumenten abgelegt) sodann aus, der Beschwerdeführer habe am 31. Juli 2024 eine Kniedistorsion mit einer Zerrung des medialen Seitenbandes erlitten. Diese sei überwiegend wahrscheinlich kausal zum Unfallereignis vom 31. Juli 2025 (recte: 2024; act. II pag. 83 Ziff. 2.1). Eine Seitenbandzerrung heile unter konservativer Therapie innerhalb von sechs bis acht Wochen folgen- los ab (act. II pag. 84 Ziff. 3.3). Die mediale Meniskusläsion stelle sich im MRI horizontal und intraoperativ komplex dar, d.h. der Meniskus weise mehrere Risskomponenten auf. Dies entspreche der häufigen Entwicklung einer horizontalen Meniskusläsion, die sich aus einer intrameniskalen ab- nützungsbedingten Signalalteration entwickle, sich ausdehne, die Ober- fläche erreiche und komplexer werde. Eine solche Meniskusläsion sei überwiegend wahrscheinlich degenerativ vorbestehend (act. II pag. 83 Ziff. 2.2). In der Operation vom 5. September 2024 sei die degenerative Menis- kusläsion behandelt worden. Die Operation sei somit als lediglich mögli- cherweise kausal zum Unfallereignis vom 31. Juli 2024 zu beurteilen (act. II pag. 83 Ziff. 2.3). Die Operation vom 5. September 2024 wäre auch ohne das Unfallereignis vom 31. Juli 2024 medizinisch notwendig gewor- den. Bei dieser grossen horizontalen Meniskusläsion habe jederzeit damit gerechnet werden müssen, dass eine Operation notwendig werde. Das Unfallereignis sei somit hinsichtlich des Schadeneintrittes lediglich eine Gelegenheits- oder Zufallsursache (act. II pag. 84 Ziff. 2.4). Zur in der Einsprache des Beschwerdeführers geführten Argumentation (act. II pag. 45 ff.) legte die beratende Ärztin in einem weiteren undatierten Bericht (act. II pag. 86 f.) dar, ein horizontaler Meniskusriss weise per se auf einen degenerativen Vorzustand und nicht auf ein akutes Geschehen hin. Das Wort Riss impliziere kein akutes Geschehen. Aus einer intrame-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 13 - niskalen abnützungsbedingten Signalalteration, wie sie auch im lateralen Meniskus des Beschwerdeführers vorliege, entwickle sich, wenn diese die Oberfläche erreiche, ein horizontaler Riss. Die Partialruptur des medialen Seitenbandes sei als Listendiagnose anerkannt worden. Eine Seitenband- läsion heile innerhalb von sechs bis acht Wochen folgenlos ab. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei der gute Knorpelzustand nicht be- weisend für eine traumatische Meniskusläsion. Lateral sei der Knorpelzu- stand auch gut. Trotzdem weise der laterale Meniskus eine Signalalteration auf. Sodann habe die Operation fünf Wochen nach dem dokumentierten Ereignis stattgefunden. Demnach habe keine akute Behandlung stattge- funden. Als akut werde eine Ruptur beschrieben, wenn sie eingeblutet sei oder andere Zeichen einer frischen Verletzung aufzeige. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Operateur beschreibe einen komplexen medialen Meniskusriss. Komplexe Rupturen entstünden aus einem degenerativen Vorzustand mit einer horizontalen Ruptur, die sich weiterentwickle und über die Zeit mit der Belastung mehrere Risskomponenten aufweise. Der zu- sätzliche Meniskusflap sei aus der horizontalen Läsion entstanden und zum Zeitpunkt des MRI noch nicht vorgelegen. Diese Risskomponenten seien nicht unfallkausal, sondern gehörten zum degenerativen Geschehen (act. II pag. 86). 3.6 Nach erhobener Beschwerde (vgl. act. II pag. 206) führte die bera- tende Ärztin in einer weiteren undatierten im vorliegenden Verfahren aufge- legten Stellungnahme (act. II pag. 207 f.) aus, sie halte an ihrer Beurteilung fest. In der Fachliteratur werde eine degenerative Meniskusläsion als ein sich langsam entwickelnder Prozess beschrieben, der typischerweise eine horizontale Spaltung des Meniskus beinhalte. Diese Veränderungen träten häufig bei Personen über 35 Jahren ohne signifikantes Trauma auf. In mo- lekularen Studien würden horizontale und komplexe Risse ausdrücklich als degenerativ klassifiziert, im Gegensatz zu longitudinalen/vertikalen Rissen, die als traumatisch eingestuft würden. Eine Meniskusdegeneration sei ein fortschreitender Prozess. Aus einer intrameniskalen Strukturveränderung entwickle sich aufgrund der Scherkräfte eine horizontale Meniskusläsion, die dann im Laufe der Zeit die Oberfläche des Meniskus erreiche. Diese Läsion schwäche die Meniskussubstanz erheblich, sodass der Übergang zu einer komplexen Meniskusläsion (Läsion mit mehreren Risskomponen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 14 - ten) zum Degenerationsprozess gehöre. Eine solche Risskomponente kön- ne dann auch einklemmen bzw. umklappen, was dann aber nicht als unfall- kausale Läsion gewertet werden könne, sondern eine Folge der zuneh- menden Degeneration sei. Der horizontale Meniskusriss selbst sei die de- generative Veränderung des medialen Gelenksbereiches. Ein horizontaler Meniskusriss per se weise auf einen degenerativen Vorzustand und nicht auf ein akutes Geschehen hin. Aus einer intrameniskalen abnützungsbe- dingten Signalalteration, wie sie auch im lateralen Meniskus des Be- schwerdeführers vorliege, entwickle sich, wenn diese die Oberfläche errei- che, ein horizontaler Riss. Es gehöre schliesslich nicht zum operativen Standard, dass Strukturuntersuchungen an einem Meniskus durchgeführt würden. Dies habe in der Behandlung keine Relevanz. Die Beurteilung könne anhand des MRI, der beschriebenen Befunde und der Kenntnis aus der aktuellen Literatur gemacht werden. Es sei überwiegend wahrschein- lich, dass hier eine degenerative Meniskusläsion vorliege. 3.7 In der Stellungnahme "Zur Vorlage beim Verwaltungsgericht" vom
18. März 2026 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5), welche der Be- schwerdeführer im Rahmen seiner Replik aufgelegt hat, stellt Dr. med. E.________ die Diagnose eines Innenmeniskusrisses sowie Partialruptur des medialen Kollateralbandes Grad II Kniegelenk rechts bei Distorsion des Kniegelenkes am 31. Juli 2024. Der Beschwerdeführer habe am 31. Juli 2024 im Rahmen eines …trainings eine Distorsion des rechten Kniegelen- kes mit initial stechendem Schmerz in Projektion auf das mediale Kniege- lenkskompartiment erlitten. Bei der klinischen Untersuchung am 21. August 2024 hätten unverändert Schmerzen bei Rotation des Unterschenkels ge- gen den fixierten Oberschenkel in Projektion auf das mediale Kniegelenks- kompartiment bestanden. Die MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks vom 6. August 2024 habe eine Partialruptur des medialen Kollateralbandes sowie einen Riss des medialen Hinterhornes gezeigt, welcher sich intra- operativ am 5. September 2024 bestätigt habe. Aufgrund der Klinik, der Anamnese sowie der Bildgebung und des intraoperativen Befundes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Ruptur des Meniskus durch das traumatische Ereignis vom 31. Juli 2024 auszugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 15 - 4. 4.1 Während die Beschwerdegegnerin die Voraussetzung eines unge- wöhnlichen äusseren Faktors und demnach das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne in der Verfügung vom 3. Oktober 2024 noch verneinte (act. II pag. 34), kam sie im Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2025 (act. II pag. 89 ff.) zum Schluss, mit der Angabe eines Ausrutschens während des …trainings bei einem Zweikampf auf dem glatten Kunstrasen, mit abruptem Verdrehen des Kniegelenks, sei von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor auszugehen, und bejahte folglich das Vorliegen eines Un- falls (act. II pag. 94 E. 6.4). 4.2 In Bezug auf den Ereignishergang sind den Akten folgende Anga- ben zu entnehmen. 4.2.1 Im Bericht der F.________ vom 1. November 2024 betreffend die Behandlung vom 5. August 2024 (act. II pag. 55 f.) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über ein Verdrehen des Knies beim …spielen be- richtet. Er habe danach noch ein paar Minuten gespielt und als er sich be- ruhigt habe, habe es angefangen wehzutun (act. II pag. 55). 4.2.2 In der Schadenmeldung UVG vom 7. August 2024 der Arbeitgeberin (act. II pag. 1) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bei einem …spiel in einem Zweikampf mit dem rechten Knie eingeknickt (Ziff. 6). 4.2.3 Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 26. August 2024 (act. II pag. 16) fest, der Beschwerdeführer habe über eine Distorsion des rechten Kniegelenks am 31. Juli 2024 bei einem …match berichtet. Initial sei ein stechender Schmerz bei der Distorsion mit anschliessendem Knie- gelenkserguss aufgetreten. 4.2.4 Im "Fragebogen: Mannschaftssport" (act. II pag. 18 ff.) führte der Beschwerdeführer am 2. September 2024 aus, er sei mit dem rechten Knie bei einer Drehbewegung ein- bzw. umgeknickt. Es sei während eines …spiels im Training passiert (act. II pag. 18 Ziff. 1). Auf Frage, ob etwas Besonderes, Unvorhergesehenes wie z.B. ein Ausrutschen, ein Sturz oder ein Anstossen passiert sei, führte der Beschwerdeführer aus, ja er sei ein- geknickt (ausgerutscht [act. II pag. 19 Ziff. 4]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 16 - 4.2.5 In der Einsprache vom 1. November 2024 (act. II pag. 45 ff.) schil- derte der Beschwerdeführer, die Verletzung sei plötzlich während eines intensiven Zweikampfes mit einem Spielgegner aufgetreten. Sie hätten mit vollem Körpereinsatz um den Ball gekämpft, sich an den Kleidern gezogen, sich gestossen und getackelt. In diesem energischen Moment habe sich sein Bein unkontrolliert verdreht und er sei auf dem glatten Kunstrasen ausgerutscht. Sein Kniegelenk sei abrupt mitgedreht worden und das Knie sei eingeknickt. Sofort habe er einen stechenden Schmerz an dessen In- nenseite gespürt. Er sei vom Spielfeld gehumpelt und habe das Training nicht fortsetzen können. Am Abend sei das Knie merklich angeschwollen und habe sich warm und instabil angefühlt, während die Schmerzen ange- halten hätten. Da es sich um eine Trainingssituation gehandelt habe und kein Foul benannt oder geahndet worden sei, sei der Fokus weiterhin auf dem Spiel und dem Training gelegen. Trotz allem sei der Zweikampf so intensiv und körperlich stark belastend gewesen, dass der plötzliche, un- kontrollierte Vorfall zweifellos die Definition eines ungewöhnlichen äusse- ren Faktors erfülle (act. II pag. 45 f. Ziff. 1). 4.3 Während anlässlich der Erstbehandlung (act. II pag. 55) und in der Unfallmeldung (act. II pag. 1) einzig ein Verdrehen des Knies bzw. ein Ein- knicken anlässlich eines Zweikampfs umschrieben wird, findet sich in der Einsprache eine weit dramatischere Darstellung eines Zweikampfs mindes- tens an der Grenze zum Unzulässigen (act. II pag. 45 f. Ziff. 1). Zwar kön- nen Angaben in einer Unfallmeldung zufolge verkürzter Darstellung unge- nau sein. Allerdings findet die dramatische Schilderung des Ereignisher- gangs in der Einsprache auch in den sonstigen zeitnahen Aktenstücken, insbesondere dem "Fragebogen: Mannschaftssport" (act. II pag. 18 ff.) und den Erhebungen der behandelnden Ärzte (act. II pag. 16, 55), keine Stütze. Sie ist mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismaxi- me, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche- rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 17 - erstellt. Es kann demnach darauf nicht abgestellt werden. Ein an die Gren- zen des reglementarisch zulässigen gehender Zweikampf ist nicht erstellt. Vielmehr ist gestützt auf die echtzeitliche Darstellung von einem Ein- bzw. Umknicken während eines …trainings auszugehen, wobei das vom Be- schwerdeführer geschilderte Ausrutschen (act. II pag. 19 Ziff. 4) – anders als im Einspracheentscheid angenommen (act. II pag. 94 E. 6.4) – offen- sichtlich die Folge des Ein- bzw. Umknickens war. Damit fehlt eine pro- grammwidrige Beeinflussung des Bewegungsablaufes bzw. ein ungewöhn- licher Faktor und es kann damit grundsätzlich nicht von einem Unfallereig- nis ausgegangen werden (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor). Wie es sich damit ver- hält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, weil im Rah- men der hier ebenfalls gebotenen Prüfung nach den Grundsätzen der un- fallähnlichen Körperschädigungen die Zerrung des medialen Seitenbandes innert sechs bis acht Wochen ausgeheilt war (vgl. E. 5.1 hiernach) sowie sich der Meniskusschaden als rein degenerativer Natur darstellt (vgl. E. 5.2 hiernach), womit gleichzeitig der Nachweis dafür erbracht ist, dass das Er- eignis vom 31. Juli 2024 (act. II pag. 1) keine auch nur geringe Teilursache für den Meniskusschaden bildet. Entsprechend sind auch keine Leistungen aus einem Unfall möglich (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 5. 5.1 Die nach dem Ereignis vom 31. Juli 2024 (act. II pag. 1) aufgetrete- ne Zerrung des medialen Seitenbandes stellt – wie von der beratenden Ärztin festgehalten (act. II pag. 23 Ziff. 2.1 f.) – eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG (Bandläsion) dar, bei der vorliegend der Beweis eines überwiegend degenerativen Vorzustandes nicht möglich ist. Die Beschwerdegegnerin anerkannte denn auch grundsätzlich ihre Leis- tungspflicht im Zusammenhang mit der Bandläsion (act. II pag. 99 E. 9). Gemäss der Einschätzung der beratenden Ärztin handelt es sich dabei allerdings lediglich um einen Nebenbefund, der ca. sechs bis acht Wochen unter konservativer Therapie folgenlos abheilte (act. II pag. 23 Ziff. 2.6, 84 Ziff. 3.3), was insbesondere mit Blick darauf, dass sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte nichts anderes ergibt, überzeugt. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 18 - 5.2 5.2.1 Auch der von allen Ärzten gleich diagnostizierte Meniskusriss (act. II pag. 23 Ziff. 1 und Ziff. 2.5) stellt eine unfallähnliche Körperschädi- gung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG dar, was zur rechtlichen Vermutung führt, dass es sich hierbei um eine vom Unfallversicherer grundsätzlich zu übernehmende Schädigung handelt. Demnach kann sich die Beschwerde- gegnerin von der Leistungspflicht nur befreien, wenn sie die vorwiegend degenerative oder krankheitsbedingte Ursächlichkeit der besagten Körper- schädigung überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen vermag (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 5.2.2 In ihren Aktenbeurteilungen (act. II pag. 23, 83 f., 86 f., 207 f.) legte die beratende Ärztin, Dr. med. C.________, mit einlässlicher und nachvoll- ziehbarer Begründung dar, dass die Meniskusschädigung Folge eines de- generativen Prozesses ist. Die beratende Ärztin ist Fachärztin für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates () und damit für die Beur- teilung der sich vorliegend stellenden Fragen kompetent. Dass Dr. med. C.________ keine klinische Exploration des Beschwerdeführers durchführ- te, ist nicht zu beanstanden, konnte sie sich aufgrund der medizinischen Akten einschliesslich der bildgebenden Abklärung doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen. Abgesehen davon, dass die Operation bereits erfolgt war und der frühere Zustand nicht mehr zu untersuchen war. Damit sind die formellen Voraussetzungen für rechtsgenügliche Aktenberichte erfüllt (vgl. E. 2.6 hiervor). Dr. med. C.________ setzte sich in ihrer Beurteilung in Kenntnis der medi- zinischen Akten sorgfältig mit den gesundheitlichen Befunden und Be- schwerden auseinander und stützte ihre Schlussfolgerungen insbesondere auf die bildgebende Untersuchung (vgl. hierzu act. II pag. 14 f.) sowie den intra-operativen Befund (vgl. hierzu act. II pag. 24 f.). Bezugnehmend auf die medizinische Literatur erläuterte sie nachvollziehbar, dass ein horizon- taler Meniskusriss grundsätzlich als degenerativ zu klassifizieren sei. So entwickle sich bei einer intrameniskalen abnützungsbedingten Signalaltera- tion, der an die Oberfläche trete, ein horizontaler Riss (act. II pag. 83 Ziff. 2.2, 86). Hinzu komme, dass bei einer nicht degenerativen Ruptur Zeichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 19 - einer frischen Verletzung wie beispielsweise einer Einblutung hätten vorlie- gen müssen. Vorliegend sei vom Operateur hingegen ein komplexer medi- aler Meniskusriss beschrieben worden, was auf einen degenerativen Vor- zustand hinweise, der sich weiterentwickelt habe und daher über die Zeit mit der Belastung mehrere Risskomponente aufweise (act. II pag. 86). Die Beurteilungen erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 2.6 hiervor). Des Weiteren setzte sich die beratende Ärztin eingehend mit den Argumen- ten des Beschwerdeführers, welche dieser als medizinischer Laie im Ein- sprache- (act. II pag. 45 ff.) sowie Beschwerdeverfahren vortrug, auseinan- der (act. II pag. 86 f., 207 f.). Sie zeigte schlüssig auf, dass diesen medizi- nisch nicht gefolgt werden kann und die vorgetragenen Punkte, anders als vom Beschwerdeführer angenommen, nicht für eine akute Ruptur des Me- niskus sprechen. Die Argumente des Beschwerdeführers werden denn auch nicht durch medizinische Berichte untermauert. Es liegen keine Be- richte von Ärzten in den Akten, welche auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung der beratenden Ärztin wecken. Insbesondere äusserte sich der behandelnde Arzt, Dr. med. E.________, in den Berichten vom 17. Ok- tober 2024 (act. II pag. 53), 30. Oktober 2024 (act. II pag. 80) und vom
16. Dezember 2024 (act. II pag. 81) zu den Verlaufskontrollen nicht zur Frage der traumatischen oder degenerativen Genese der Schäden am Knie und es ist den Berichten auch sonst nichts zu entnehmen, was gegen die Beurteilung der beratenden Ärztin spricht. Weiter vermag auch seine erst im Rahmen der Replik eingereichte "Stellungnahme zur Vorlage beim Ver- waltungsgericht" vom 18. März 2026 (act. I 5) keine Zweifel an den Beurtei- lungen der beratenden Ärztin zu begründen. In dieser Stellungnahme wird die auch von Dr. med. C.________ gestellte Diagnose und der Behand- lungsverlauf wiederholt. Hinsichtlich der hier massgeblichen Frage, ob ein traumatisches oder degeneratives Geschehen vorliegt, führte Dr. med. E.________ einzig aus, aufgrund der Klinik, der Anamnese sowie der Bild- gebung und des intraoperativen Befundes sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit von einer Ruptur des Meniskus durch das traumatische Er- eignis vom 31. Juli 2024 auszugehen. Eine Auseinandersetzung mit der einlässlich begründeten medizinischen Beurteilung der Dr. med. C.________, in der sie darlegt, wieso im vorliegenden Fall von einem de-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 20 - generativen Geschehen auszugehen ist, fehlt vollständig. Dass und aus welchen Gründen, die auch mit medizinischer Literatur unterlegte Einschät- zung der beratenden Ärztin nicht zutreffen sollte, legt der behandelnde Arzt nicht ansatzweise dar. Seine Ausführungen stellen allein eine andere Ein- schätzung der Sachlage dar, ohne dass sie (anders als die Beurteilung der Dr. med. C.________) medizinisch näher begründet würde. Ein solcher Bericht ist nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der versicherungs- medizinischen Beurteilung zu wecken. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt letztlich darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Meniskusschädigung erst nach dem …training vom
31. Juli 2024 symptomatisch und bildgebend dargestellt wurde, nicht ge- eignet ist, eine traumatische Ursache zu belegen bzw. dessen degenerati- ve Genese zu verneinen (BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.2). Damit ist auf die Beurteilung der Dr. med. C.________ abzustellen. 5.2.3 Demnach ist hinsichtlich des Meniskusrisses und der deswegen notwendig gewordenen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine mindestens vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführende Körperschädigung vorliegt. Damit ist die gesetzliche Vermutung von Art. 6 Abs. 2 UVG, wonach eine unfallähnliche Körper- schädigung vorliegt, durch den Gegenbeweis umgestossen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Ebenso ist deshalb sachlogisch eine Unfallfolge nicht möglich (vgl. E. 4.3 hiervor). Folglich besteht hinsichtlich des Meniskusrisses keine Leis- tungspflicht der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 6. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
10. Dezember 2025 (act. II pag. 89 ff.) nicht zu beanstanden und die dage- gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 21 - 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Helsana Unfall AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2026, UV 200 2026 59
- 22 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.