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200 2026 589

Abschreibungsverfügung des Stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Emmental vom 21. Mai 2026 (vbv 27/2025)

Bern VerwG · 2026-08-11 · Deutsch BE
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Dispositiv
  1. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 31. Juli 2026 [recte: 29. Juli 2026] sei aufzuheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2026, SH 200 2026 589 - 3 -
  2. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des Regionalen Sozialdiens- tes B.________ vom 10. Juli 2026 materiell rechtswidrig, aktenwidrig und formell mangelhaft ist.
  3. Die Sache sei zur materiellen Neubeurteilung an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen, unter Beizug sämtlicher Originalakten gemäss SKOS A.4 Abs. 2.
  4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Sozialhil- feleistungen für Juli und August 2026 unverzüglich auszuzahlen.
  5. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Pflicht zur Si- cherstellung des Existenzminimums gemäss Art. 12 BV und Art. 28 SHG verletzt hat.
  6. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Verfahrens- rechte gemäss Art. 29 BV verletzt hat.
  7. Es seien sämtliche Originalakten, alle Versionen der Budgetberech- nungen, alle internen E-Mails sowie die vollständige Verfügungskette beizuziehen. Der Beschwerde ist ein an die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz adressiertes Schreiben vom 30. Juli 2026 beigelegt, in welchem im Wesentlichen die unterbliebene Auszahlung der Sozialhilfe seit Juli 2026 gerügt wird.  Am 6. August 2026 gehen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern die bei der Vorinstanz einverlangten Akten ein.  Mit Eingaben vom 5. August 2026 (Datum Postaufgabe), 6. August 2026 (Datum Postaufgabe), 7. August 2026 (Datum Postaufgabe),
  8. August 2026 (Datum Postaufgabe) und 10. August 2026 (Datum Postaufgabe) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten.  Die Akten der Vorinstanz des Verfahrens SH 200 2026 588 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern werden im vorliegenden Verfah- ren SH 200 2026 589 beigezogen.  Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Juli 2026 (act. II 15 ff.). Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden eingetreten ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die materielle Prüfung der Rechtsver- zögerung bzw. Rechtsverweigerung. Ebenfalls nicht in vorliegendem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2026, SH 200 2026 589 - 4 - Verfahren zu beurteilen ist mangels Anfechtungsobjekt der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe und damit im Zusammenhang stehende materielle Rechte und Pflichten. Auf die diesbezüglichen Anträge (vgl. Rechtsbegehren 2 bis 7) ist daher nicht einzutreten.  Das Erheben einer Beschwerde setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 65 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Ein Rechtsschutzinteresse vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat. Das Gericht soll konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheiden, was der Prozessökono- mie dient (statt vieler BVR 2017 S. 437 E. 1.2; MICHEL PFLÜGER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 13 ff., Art. 79 N. 6). Zur Rechtsverzögerungsbe- schwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche den Vorwurf trifft, zeitgerecht auf die ihr unterbreitete Sache reagiert (MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 100 ff.).  Die Beschwerdegegnerin erliess am 10. Juli 2026 eine anfechtbare Verfügung, mit welcher die Sozialhilfeleistungen gegenüber dem Be- schwerdeführer und seiner beiden Kinder per 30. Juni 2026 eingestellt wurden (Akten der Vorinstanz im Verfahren SH 200 2026 588, pag. 4 ff.). Nach Erlass der Verfügung am 10. Juli 2026 hat der Be- schwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Rechtsver- zögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverwei- gerungsbeschwerden vom 16. Juli 2026 und 24. Juli 2026 (act. II 2 ff. und 7 ff.) eingetreten. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensent- scheid der Vorinstanz vom 29. Juli 2026 (act. II 15 ff.) ist folglich abzu- weisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2026, SH 200 2026 589 - 5 -  Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).  Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des kantonalen Gesetzes vom
  9. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Be- schwerdeinstanzen vorbehältlich – hier gerade noch nicht gegebener – mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.  Bei diesem Verfahrensausgang hat der nicht vertretene Beschwerde- führer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  10. Die Akten der Vorinstanz des Verfahrens SH 200 2026 588 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern werden beigezogen.
  11. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. August 2026 wird abge- wiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  12. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2026, SH 200 2026 589 - 6 -
  13. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ (samt Kopie Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. August, 6. August, 7. August, 8. August und 10. August 2026, jeweils inkl. Beilagen) - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland (samt Kopie Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. August, 6. August,
  14. August, 8. August und 10. August 2026, jeweils inkl. Beilagen) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

SH 200 2026 589 WIS/BON/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 11. August 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Bögli A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 29. Juli 2026 (vbv 30/2026)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2026, SH 200 2026 589

- 2 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  Mit Eingabe vom 16. Juli 2026 gelangte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte im Wesentlichen die Feststellung einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch die Einwohnergemeinde B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sowie die sofortige Auszahlung der Sozialhilfeleistungen für den Monat Juli 2026. Mit Zwischenent- scheid vom 22. Juli 2026 leitete das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Sache mangels funktioneller Zuständigkeit an das Regie- rungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) weiter (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2026 568 vom 22. Juli 2026).  Mit Eingabe vom 24. Juli 2026 gelangte der Beschwerdeführer wieder- um an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und machte im We- sentlichen eine fortdauernde Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverwei- gerung durch die Beschwerdegegnerin geltend und verlangte eine so- fortige Auszahlung der Sozialhilfe für den Monat Juli 2026 (Akten der Vorinstanz [act. II] 2 ff.). Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet (act. II 1; vgl. das abgeschlossene Verfah- ren SH 200 2026 568).  Mit Entscheid vom 29. Juli 2026 (act. II 15 ff.) trat die Vorinstanz auf die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden vom

16. Juli 2026 und vom 24. Juli 2026 mit der Begründung nicht ein, dass die Beschwerdegegnerin bereits am 10. Juli 2026 eine anfechtbare Verfügung erlassen habe, weshalb das Rechtsschutzinteresse zu ver- neinen sei.  Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. August 2026 beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er macht im Wesentli- chen geltend, dass die Rechtsverzögerung bestehen bleibe und stellt folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 31. Juli 2026 [recte: 29. Juli 2026] sei aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2026, SH 200 2026 589

- 3 - 2. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des Regionalen Sozialdiens- tes B.________ vom 10. Juli 2026 materiell rechtswidrig, aktenwidrig und formell mangelhaft ist. 3. Die Sache sei zur materiellen Neubeurteilung an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen, unter Beizug sämtlicher Originalakten gemäss SKOS A.4 Abs. 2. 4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Sozialhil- feleistungen für Juli und August 2026 unverzüglich auszuzahlen. 5. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Pflicht zur Si- cherstellung des Existenzminimums gemäss Art. 12 BV und Art. 28 SHG verletzt hat. 6. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Verfahrens- rechte gemäss Art. 29 BV verletzt hat. 7. Es seien sämtliche Originalakten, alle Versionen der Budgetberech- nungen, alle internen E-Mails sowie die vollständige Verfügungskette beizuziehen. Der Beschwerde ist ein an die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz adressiertes Schreiben vom 30. Juli 2026 beigelegt, in welchem im Wesentlichen die unterbliebene Auszahlung der Sozialhilfe seit Juli 2026 gerügt wird.  Am 6. August 2026 gehen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern die bei der Vorinstanz einverlangten Akten ein.  Mit Eingaben vom 5. August 2026 (Datum Postaufgabe), 6. August 2026 (Datum Postaufgabe), 7. August 2026 (Datum Postaufgabe),

8. August 2026 (Datum Postaufgabe) und 10. August 2026 (Datum Postaufgabe) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten.  Die Akten der Vorinstanz des Verfahrens SH 200 2026 588 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern werden im vorliegenden Verfah- ren SH 200 2026 589 beigezogen.  Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Juli 2026 (act. II 15 ff.). Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden eingetreten ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die materielle Prüfung der Rechtsver- zögerung bzw. Rechtsverweigerung. Ebenfalls nicht in vorliegendem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2026, SH 200 2026 589

- 4 - Verfahren zu beurteilen ist mangels Anfechtungsobjekt der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe und damit im Zusammenhang stehende materielle Rechte und Pflichten. Auf die diesbezüglichen Anträge (vgl. Rechtsbegehren 2 bis 7) ist daher nicht einzutreten.  Das Erheben einer Beschwerde setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 65 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Ein Rechtsschutzinteresse vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat. Das Gericht soll konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheiden, was der Prozessökono- mie dient (statt vieler BVR 2017 S. 437 E. 1.2; MICHEL PFLÜGER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 13 ff., Art. 79 N. 6). Zur Rechtsverzögerungsbe- schwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche den Vorwurf trifft, zeitgerecht auf die ihr unterbreitete Sache reagiert (MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 100 ff.).  Die Beschwerdegegnerin erliess am 10. Juli 2026 eine anfechtbare Verfügung, mit welcher die Sozialhilfeleistungen gegenüber dem Be- schwerdeführer und seiner beiden Kinder per 30. Juni 2026 eingestellt wurden (Akten der Vorinstanz im Verfahren SH 200 2026 588, pag. 4 ff.). Nach Erlass der Verfügung am 10. Juli 2026 hat der Be- schwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Rechtsver- zögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverwei- gerungsbeschwerden vom 16. Juli 2026 und 24. Juli 2026 (act. II 2 ff. und 7 ff.) eingetreten. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensent- scheid der Vorinstanz vom 29. Juli 2026 (act. II 15 ff.) ist folglich abzu- weisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2026, SH 200 2026 589

- 5 -  Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).  Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Be- schwerdeinstanzen vorbehältlich – hier gerade noch nicht gegebener – mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.  Bei diesem Verfahrensausgang hat der nicht vertretene Beschwerde- führer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Akten der Vorinstanz des Verfahrens SH 200 2026 588 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern werden beigezogen. 2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. August 2026 wird abge- wiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2026, SH 200 2026 589

- 6 - 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Einwohnergemeinde B.________ (samt Kopie Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. August, 6. August, 7. August, 8. August und 10. August 2026, jeweils inkl. Beilagen)

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland (samt Kopie Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. August, 6. August,

7. August, 8. August und 10. August 2026, jeweils inkl. Beilagen) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.