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200 2026 588

Entscheid des Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 29. Juli 2026 (vbv 30/2026)

Bern VerwG · 2026-08-11 · Deutsch BE
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2026, SH 200 2026 588

- 8 -

E. 3 Zu eröffnen (R):

- A.________

- Einwohnergemeinde B.________

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2026, SH 200 2026 588 - 8 -
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

SH 200 2026 588 WIS/BON/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 11. August 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Bögli A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg Vorinstanz betreffend Zwischenentscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 24. Juli 2026 (vbv 26.1/2026)

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- 2 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,  Seit dem 1. Januar 2023 werden A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) und seine beiden Kinder von der Einwohnergemeinde B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Sozialhilfeleistun- gen unterstützt (vgl. Akten des Regierungsstatthalteramts des Verwal- tungskreises Seeland [nachfolgend: Vorinstanz; act. II] 4).  Mit Verfügung vom 10. Juli 2026 (act. II 4 ff.) stellte die Beschwerde- gegnerin die Sozialhilfeleistungen ein, da es ihr aufgrund der Verlet- zung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht möglich sei, die weitere Bedürftigkeit zu prüfen. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.  Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. Juli 2026 bei der Vorinstanz Beschwerde und beantragte unter anderem, die Verfügung vom 10. Juli 2026 sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen (act. II 1 ff.).  Die Vorinstanz wies mit Zwischenentscheid vom 24. Juli 2026 das Ge- such um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (act. II 25 ff.).  Mit an die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz adressierter Einga- be vom 30. Juli 2026 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und verlangte mit "dieser letzten formellen Aufforderung" die sofortige Auszahlung der Sozialhilfe für die Monate Juli und August 2025. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die Verfügung vom 10. Juli 2026 sei rechtswidrig, aktenwidrig und formell mangelhaft. Die Eingabe wur- de am 31. Juli 2026 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wei- tergeleitet (act. II 100 f.).  Die Instruktionsrichterin edierte die Akten der Vorinstanz.  Zwischenentscheide betreffend die aufschiebende Wirkung sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 des Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

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- 3 - unter anderem dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Als nicht wieder gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss ein schutzwürdiges Inter- esse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfü- gung oder des Zwischenentscheids verstanden. Damit ist nicht ein irre- parabler Schaden gemeint. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits gege- ben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächli- ches, etwa bloss wirtschaftliches Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirt- schaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhin- dern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1; MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 39). Im Zusammenhang mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu bejahen (BVR 2016 S. 237 E. 5.2.2).  Die Sachurteilsvoraussetzungen (örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der Parteien, Ein- haltung von Form und Frist) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.  Aufgrund des glaubhaft gemachten nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist der Zwischenentscheid selbstständig anfechtbar.  Anfechtungsobjekt bildet der Zwischenentscheid der Vorinstanz vom

24. Juli 2026 (act. II 25 ff.). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vor- instanz betreffend die Beschwerde vom 11. Juli 2026 gegen die Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2026 die aufschiebende Wirkung zu Recht nicht wieder hergestellt hat.  Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Zwischenent- scheid bzw. die Zwischenverfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 lit. a und b VRPG).

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- 4 -  Das sozialhilferechtliche Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das kantonale Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öf- fentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) keine abwei- chenden Vorschriften enthält (Art. 10 SHG). Mangels spezialgesetzli- cher Regelung zum Verfahren um Gewährung individueller Sozialhilfe (vgl. Art. 49 ff. SHG) kommt Beschwerden gegen Verfügungen des So- zialdienstes an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatt- halter (Art. 52 Abs. 1 SHG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (Art. 68 Abs. 1 VRPG). Der Grund für den gesetzlichen Suspensiveffekt liegt im rechtsstaatlichen Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels, die Rechtmässigkeit von Verfügungen justizmässig zu überprüfen, bevor sie verbindlich werden (vgl. DAUM/RECHSTEINER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 5). Ein Abrücken von diesem Grundsatz darf nicht leichthin angenommen werden (vgl. BVR 2011 S. 508 E. 2.1). Dementsprechend sieht der Ge- setzgeber vor, dass nur wichtige Gründe einen Entzug der aufschieben- den Wirkung zu rechtfertigen vermögen (Art. 68 Abs. 2 VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt in der Regel ei- ne einzelfallbezogene Interessenabwägung, wobei auch die Erfolgsaus- sichten in der Hauptsache beleuchtet werden können; sie fallen bei der Abwägung aber nur wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (vgl. BVR 2012 S. 145 E. 3.1, 2008 S. 433 E. 2.1, 2000 S. 385 E. 2 einleitend, je mit weiteren Hinweisen; DAUM/ RECHSTEINER, a.a.O., Art. 68 N. 24 f.). Entsprechend dem vorläufigen Charakter von Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung muss die Interessenabwägung zumeist ohne zusätzliche Beweiserhe- bungen erfolgen, d.h. aufgrund der Akten. Herabgesetzt sind nebst den behördlichen Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen. Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel (BVR 2011 S. 508 E. 2.3; DAUM/RECHSTEINER, a.a.O., Art. 68 N. 43).  Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Einstellung der Leistungen sei unverhältnismässig (vgl. act. II 2).  Der Entzug der aufschiebenden Wirkung hat für den Beschwerdeführer vorliegend zur Folge, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe ab Juli 2026

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- 5 - bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache betreffend die Verfügung vom 10. Juli 2026 nicht weiter ausbezahlt wird. Wie die Vor- instanz zutreffend festhält, werden ihm aber die seit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen geschuldeten Leistungen rückwirkend ausgerich- tet, sofern sich seine Beschwerde vom 11. Juli 2026 als begründet er- weist und er in der Hauptsache obsiegt. Weiter steht es ihm frei, bei der Beschwerdegegnerin jederzeit und unter Beilage der erforderlichen Un- terlagen ein neues Gesuch um wirtschaftliche Hilfe einzureichen (act. II 27 f. Ziff. 6 und 9).  Die Einstellungsverfügung vom 10. Juli 2026 wurde erlassen, weil sich der Beschwerdeführer geweigert hat, sämtliche für die Abklärung der Bedürftigkeit notwendigen Unterlagen – namentlich die Lohnabrech- nung Juni 2026 seiner Konkubinatspartnerin sowie ihre Buchhaltung zur Selbständigkeit für den Zeitraum vom 26. Mai 2026 bis 23. Juni 2026 (vgl. act. II 15) – einzureichen, weshalb die weitere Bedürftigkeit nicht habe geprüft werden können. Würden dem Beschwerdeführer weiter Sozialhilfeleistungen ausgerichtet, obwohl seine Bedürftigkeit nicht ab- schliessend abgeklärt werden konnte, und obsiegt die Beschwerdegeg- nerin später in der Hauptsache, wären die Sozialhilfeleistungen zurück- zufordern. Dies wäre angesichts der Tatsache, dass der Beschwerde- führer selbst über kein existenzsicherndes Einkommen verfügt, aber nicht oder nur schwer durchsetzbar. Die Beschwerdegegnerin hat daher

– wie die Vorinstanz richtig ausführt – ein erhebliches Interesse daran, keine finanziellen Leistungen an den Beschwerdeführer erbringen zu müssen und die Leistungseinstellung sofort zu vollziehen. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers steht damit ein erhebliches öffentli- ches Interesse am sofortigen Vollzug der Sanktion gegenüber.  Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass die Beschwerde- gegnerin mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung beabsichtigt, den Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht anzuhal- ten und dadurch eine sachgerechte Prüfung seiner Bedürftigkeit zu er- möglichen. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass der Entzug der auf- schiebenden Wirkung geeignet ist, den Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht anzuhalten. Es ist vorliegend auch kein ande-

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- 6 - res Mittel ersichtlich, um den Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst zu bewegen und insbesondere seine Bedürftigkeit zu prüfen. Das sozialhilferechtliche System basiert auf dem Grundsatz von För- dern und Fordern. Die Mitwirkungspflichten der unterstützten Personen sind zentrale Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung. So kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derje- nigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfertigt sein, wenn wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Person trotz seriöser Abklärungen der Sozi- alhilfebehörde erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und so- mit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. BGE 149 V 250 E. 6.2.1 S. 259; BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2; SKOS-Richtlinien F.3. Ziff. 3 lit. a). Die Möglichkeit, bei Pflichtverletzungen die Rechtsfolgen rasch und wirksam durchzusetzen, ist für die Glaubwürdigkeit und Effizienz des Systems unabdingbar. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde würde dem Zweck der Leis- tungseinstellung widersprechen und ihre disziplinierende Wirkung er- heblich mindern. Es liegt daher ein überwiegendes öffentliches Interes- se vor, den Entscheid sofort vollziehbar zu machen.  Die Interessen der Beschwerdegegnerin an der sofortigen Wirkung der Leistungseinstellung sind damit insgesamt höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers an dessen Aufschub, den er durch Erfüllung der Mitwirkungspflichten beenden kann.  Entsprechend dem vorläufigen Charakter von Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung muss die Interessenabwägung zumeist oh- ne zusätzliche Beweiserhebungen erfolgen, d.h. aufgrund der Akten (vgl. S. 4 in fine hiervor). Soweit der Beschwerdeführer in der Be- schwerde die Vorlage weiterer Unterlagen verlangt, die nicht bereits

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- 7 - Teil der Akten der Vorinstanz sind, ist hierauf in antizipierter Beweis- würdigung zu verzichten. Diese Unterlagen vermögen am vorliegenden Ergebnis betreffend die einzig zu beurteilende Frage der Verneinung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nichts zu ändern (vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261 f.,124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4).  Für diesen kostenlosen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG; Art. 57 Abs. 2 lit. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).  Bei diesem Verfahrensausgang hat der nicht vertretene Beschwerde- führer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

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- 8 - 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Einwohnergemeinde B.________

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.