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200 2026 584

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-09-03 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die 1985 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. Mai 2024 bei der B.________ angestellt und wurde in de- ren Zweigniederlassung C.________ eingesetzt (Akten des Amtes für Ar- beitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse des Kantons Bern [act. II] 70 [pag. 363-370]). Nachdem dieses Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin am 3. Dezem- ber 2025 aus wirtschaftlichen Gründen per 31. März 2026 gekündigt wor- den war (act. II 69 [pag. 361-362]), schloss sie mit der Versicherten am

12. Dezember 2025 eine Aufhebungsvereinbarung ab (act. II 59 [pag. 324- 330]). Darin wurde das Vertragsende des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2026 bestätigt (act. II 59 [pag. 325 Ziff. 1]) sowie eine Abgangsentschädi- gung im Betrag von Fr. 39'090.-- brutto vereinbart (act. II 59 [pag. 326 Ziff. 6]; vgl. auch act. II 60 [pag. 331-332]). In der Folge meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) an (vgl. act. II 86 [pag. 391-392]) und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2026 (act. II 85 [pag. 387-390]). Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 (act. II 15 [pag. 41-44]) verneinte das AVA, Arbeitslosenkasse, einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2026 mit der Begründung, dass durch die Abgangsent- schädigung der entgangene Lohn abgedeckt sei, und setzte den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf 1. Mai 2026 fest. Daran hielt das AVA, Recht und Dienste, auf Einsprache (act. II 8 [pag. 15-19]) hin mit Entscheid vom 6. Juli 2026 (act. II 5 [pag. 9-12]) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. August 2026 Be- schwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2026 sei vollumfänglich aufzuhe- ben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2026, ALV 200 2026 584

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2. Es sei festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei ab dem 1. April 2026 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, und die zuständige Arbeitslosenkasse sei anzuweisen, die gesetzlichen Leistungen für den Monat April 2026 auszurichten.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2026 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

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E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2026 (act. II 5 [pag. 9-12]). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung für den Monat April 2026.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einem für die Dauer von einem Monat streiti- gen Anspruch und einer Taggeldhöhe von Fr. 316.20 (vgl. act. II 12 [pag. 33-34]) unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG).

E. 2.2 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG).

E. 2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Abs. 3).

E. 2.4 Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhält-

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- 5 - nisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG). Frei- willige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG in der bis 31. Dezember 2025 gültig gewesenen Fassung). Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den jährlichen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG in der ab 1. Januar 2026 gültigen Fassung). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privat- rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistun- gen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Ab- satz 3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV).

E. 2.5 Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst, so wird der versicherten Person während der Zeit, die der Kündi- gungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken (Art. 10h Abs. 1 AVIV). Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des der versicher- ten Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ge- schuldeten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leis- tungen des Arbeitgebers nach Art. 11a AVIG anwendbar (Art. 10h Abs. 2 AVIV).

E. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien denn auch unbestritten ist, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführe- rin und der Arbeitgeberin zunächst durch Letztere am 3. Dezember 2025 aus wirtschaftlichen Gründen per 31. März 2026 gekündigt wurde (act. II 69 [pag. 361-362]). Im Anschluss daran schlossen die Beschwerdeführerin und die Arbeitgeberin am 12. Dezember 2025 eine Aufhebungsvereinba- rung ab (act. II 59 [pag. 324-330]), welche die ursprüngliche Kündigung ersetzte. In dieser Aufhebungsvereinbarung wurde das Vertragsende des

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- 6 - Arbeitsverhältnisses per 31. März 2026 bestätigt (act. II 59 [pag. 325 Ziff. 1]) sowie eine Abgangsentschädigung im Betrag von Fr. 39'090.-- brut- to zur vollständigen Begleichung aller Ansprüche vereinbart (act. II 59 [pag. 326 Ziff. 6]; vgl. auch act. II 60 [pag. 331-332]). Ebenso wurde festge- legt, dass es bei Krankheit der Beschwerdeführerin zu keiner Verlängerung der Kündigungsfrist komme (act. II 59 [pag. 325 Ziff. 1]). Weiter ist unbe- stritten und erstellt, dass die Beschwerdeführerin vom 21. bis zum 22. Ja- nuar 2026 krankheitsbedingt arbeitsunfähig war (act. II 66 [pag. 356 Ziff. 21]). Indessen ist zwischen den Parteien streitig, ob die Beschwerde- führerin im Monat April 2026 einen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten hat und folge dessen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

E. 3.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hatte die Arbeitgeberin die Kün- digung an die Beschwerdeführerin vor der Sperrfrist ausgesprochen. Folg- lich wurde die Kündigungsfrist aufgrund des zeitlichen Kündigungsschutzes von Art. 336c Abs. 1 lit. b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) unterbrochen und das Arbeitsverhältnis hätte grundsätzlich bis zum nächstfolgenden vertraglichen Endtermin (act. II 70 [pag. 368 Ziff. 13 lit. c]), mithin bis zum 30. April 2026, fortgedauert (vgl. etwa STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR,

E. 7 Aufl. 2012, Art. 336c N. 10; Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Au- dit-Letter TCRD 2019/1 S. 2 [, unter: Informationszen- trum/Publikationen/Audit Letter]). Laut Art. 362 Abs. 1 OR darf zuungunsten der arbeitnehmenden Person etwa durch Abrede nicht von Art. 336c OR abgewichen werden. Trotz der relativ zwingenden Natur von Art. 362 Abs. 1 OR steht der zeitliche Kündigungsschutz einem Aufhebungsvertrag jedoch nicht entgegen, soweit keine Gesetzesumgehung vorliegt und die Arbeitnehmerin daraus vergleichbare Vorteile hat (vgl. FRANK EMMEL, in: HOCHSTRASSER/HUBEL-PURTSCHERT/MAISSEN [Hrsg.], Obligationenrecht – Einzelne Vertragsverhältnisse – Art. 184-529 OR und Innominatverträge,

4. Aufl. 2023, Art. 335 N. 4a; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 335 N. 10; SECO, Audit-Letter TCRD 2019/1 S. 2; vgl. hierzu auch BGE 110 II 168 S. 171 E. 3 lit. b). Diese Voraussetzungen wurden vorlie- gend mit der Aufhebungsvereinbarung ("Mutual Termination and Settle Agreement") vom 12. Dezember 2025 eingehalten (act. II 59 [pag. 324- 330]). Die Beschwerdeführerin verzichtete zwar auf den entsprechenden

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- 7 - Kündigungsschutz insbesondere bei Krankheit (act. II 59 [pag. 325 Ziff. 1 lit. b]), im Gegenzug verpflichtete sich die Arbeitgeberin jedoch, eine Ab- gangsentschädigung auszurichten. Diese "Voluntary Serverance Payment" fiel mit dem Betrag von Fr. 39'090.-- (act. II 59 [pag. 326 Ziff. 6]) deutlich höher aus als der Lohanspruch bis Ende April 2026 (vgl. act. II 55 [pag. 233 Ziff. 4]). Damit ist vorliegend Art. 11 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 10h Abs. 1 AVIV anwendbar. Denn die vereinbarte Abgangsentschädigung ("Voluntary Serverance Payment") stellt im Umfang, welchem dem Betrag des der Be- schwerdeführerin bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohns entspricht, keine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin dar (vgl. E. 2.5 hiervor). Daran vermag die vertragliche Bezeichnung als "freiwillig" mit Blick auf die relativ zwingende Natur des zeitlichen Kündi- gungsschutzes nichts zu ändern. Auch der geltend gemachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufhe- bungsvertrages ihre spätere Erkrankung nicht voraussehen konnte (Be- schwerde S. 2 lit. B), vermag daran nichts zu ändern. Denn so oder anders wurde – wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. III Art. 3) zutreffend vorbringt – mit einem Teil der Entschädigung im Betrag von Fr. 39'090.-- offensichtlich auch der Verzicht der Beschwerdeführerin auf den zeitlichen Kündigungsschutz abgegolten, mithin wurde ein geldwer- tes Recht der Beschwerdeführerin wegbedungen, welches sie während der Kündigungsfrist vor den Folgen des latenten Risikos einer Arbeitsunfähig- keit geschützt hätte. Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 11a AVIG (vgl. hierzu auch SECO, AVIG-Praxis ALE B122 ff. [, unter: Informationszentrum/Publikationen/Weisungen/AVIG-Praxis/Richt- linien]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6) ist demzufolge nur im Umfang betroffen, in welchem die Leis- tung der Arbeitgeberin den besagten Lohnanspruch übersteigt. Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut von Art. 10h Abs. 2 AVIV (vgl. dazu auch BGE 141 V 426 E. 3 S. 428; Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2024 vom 2. Juli 2024 E. 4). Somit erlitt die Beschwerdeführerin im April 2026 keinen anrechenbaren Arbeitsausfall und verneinte der Beschwerdegegner einen ALE-Anspruch zu Recht.

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- 8 - 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juli 2026 (act. II 5 [pag. 9-12]) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2026, ALV 200 2026 584 - 9 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2026 584 JAP/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. September 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 6. Juli 2026

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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1985 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. Mai 2024 bei der B.________ angestellt und wurde in de- ren Zweigniederlassung C.________ eingesetzt (Akten des Amtes für Ar- beitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse des Kantons Bern [act. II] 70 [pag. 363-370]). Nachdem dieses Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin am 3. Dezem- ber 2025 aus wirtschaftlichen Gründen per 31. März 2026 gekündigt wor- den war (act. II 69 [pag. 361-362]), schloss sie mit der Versicherten am

12. Dezember 2025 eine Aufhebungsvereinbarung ab (act. II 59 [pag. 324- 330]). Darin wurde das Vertragsende des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2026 bestätigt (act. II 59 [pag. 325 Ziff. 1]) sowie eine Abgangsentschädi- gung im Betrag von Fr. 39'090.-- brutto vereinbart (act. II 59 [pag. 326 Ziff. 6]; vgl. auch act. II 60 [pag. 331-332]). In der Folge meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) an (vgl. act. II 86 [pag. 391-392]) und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2026 (act. II 85 [pag. 387-390]). Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 (act. II 15 [pag. 41-44]) verneinte das AVA, Arbeitslosenkasse, einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2026 mit der Begründung, dass durch die Abgangsent- schädigung der entgangene Lohn abgedeckt sei, und setzte den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf 1. Mai 2026 fest. Daran hielt das AVA, Recht und Dienste, auf Einsprache (act. II 8 [pag. 15-19]) hin mit Entscheid vom 6. Juli 2026 (act. II 5 [pag. 9-12]) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. August 2026 Be- schwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2026 sei vollumfänglich aufzuhe- ben.

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2. Es sei festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei ab dem 1. April 2026 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, und die zuständige Arbeitslosenkasse sei anzuweisen, die gesetzlichen Leistungen für den Monat April 2026 auszurichten.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

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- 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2026 (act. II 5 [pag. 9-12]). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung für den Monat April 2026. 1.3 Der Streitwert liegt bei einem für die Dauer von einem Monat streiti- gen Anspruch und einer Taggeldhöhe von Fr. 316.20 (vgl. act. II 12 [pag. 33-34]) unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). 2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Abs. 3). 2.4 Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhält-

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- 5 - nisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG). Frei- willige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG in der bis 31. Dezember 2025 gültig gewesenen Fassung). Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den jährlichen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG in der ab 1. Januar 2026 gültigen Fassung). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privat- rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistun- gen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Ab- satz 3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV). 2.5 Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst, so wird der versicherten Person während der Zeit, die der Kündi- gungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken (Art. 10h Abs. 1 AVIV). Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des der versicher- ten Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ge- schuldeten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leis- tungen des Arbeitgebers nach Art. 11a AVIG anwendbar (Art. 10h Abs. 2 AVIV). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien denn auch unbestritten ist, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführe- rin und der Arbeitgeberin zunächst durch Letztere am 3. Dezember 2025 aus wirtschaftlichen Gründen per 31. März 2026 gekündigt wurde (act. II 69 [pag. 361-362]). Im Anschluss daran schlossen die Beschwerdeführerin und die Arbeitgeberin am 12. Dezember 2025 eine Aufhebungsvereinba- rung ab (act. II 59 [pag. 324-330]), welche die ursprüngliche Kündigung ersetzte. In dieser Aufhebungsvereinbarung wurde das Vertragsende des

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- 6 - Arbeitsverhältnisses per 31. März 2026 bestätigt (act. II 59 [pag. 325 Ziff. 1]) sowie eine Abgangsentschädigung im Betrag von Fr. 39'090.-- brut- to zur vollständigen Begleichung aller Ansprüche vereinbart (act. II 59 [pag. 326 Ziff. 6]; vgl. auch act. II 60 [pag. 331-332]). Ebenso wurde festge- legt, dass es bei Krankheit der Beschwerdeführerin zu keiner Verlängerung der Kündigungsfrist komme (act. II 59 [pag. 325 Ziff. 1]). Weiter ist unbe- stritten und erstellt, dass die Beschwerdeführerin vom 21. bis zum 22. Ja- nuar 2026 krankheitsbedingt arbeitsunfähig war (act. II 66 [pag. 356 Ziff. 21]). Indessen ist zwischen den Parteien streitig, ob die Beschwerde- führerin im Monat April 2026 einen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten hat und folge dessen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 3.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hatte die Arbeitgeberin die Kün- digung an die Beschwerdeführerin vor der Sperrfrist ausgesprochen. Folg- lich wurde die Kündigungsfrist aufgrund des zeitlichen Kündigungsschutzes von Art. 336c Abs. 1 lit. b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) unterbrochen und das Arbeitsverhältnis hätte grundsätzlich bis zum nächstfolgenden vertraglichen Endtermin (act. II 70 [pag. 368 Ziff. 13 lit. c]), mithin bis zum 30. April 2026, fortgedauert (vgl. etwa STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR,

7. Aufl. 2012, Art. 336c N. 10; Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Au- dit-Letter TCRD 2019/1 S. 2 [, unter: Informationszen- trum/Publikationen/Audit Letter]). Laut Art. 362 Abs. 1 OR darf zuungunsten der arbeitnehmenden Person etwa durch Abrede nicht von Art. 336c OR abgewichen werden. Trotz der relativ zwingenden Natur von Art. 362 Abs. 1 OR steht der zeitliche Kündigungsschutz einem Aufhebungsvertrag jedoch nicht entgegen, soweit keine Gesetzesumgehung vorliegt und die Arbeitnehmerin daraus vergleichbare Vorteile hat (vgl. FRANK EMMEL, in: HOCHSTRASSER/HUBEL-PURTSCHERT/MAISSEN [Hrsg.], Obligationenrecht – Einzelne Vertragsverhältnisse – Art. 184-529 OR und Innominatverträge,

4. Aufl. 2023, Art. 335 N. 4a; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 335 N. 10; SECO, Audit-Letter TCRD 2019/1 S. 2; vgl. hierzu auch BGE 110 II 168 S. 171 E. 3 lit. b). Diese Voraussetzungen wurden vorlie- gend mit der Aufhebungsvereinbarung ("Mutual Termination and Settle Agreement") vom 12. Dezember 2025 eingehalten (act. II 59 [pag. 324- 330]). Die Beschwerdeführerin verzichtete zwar auf den entsprechenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2026, ALV 200 2026 584

- 7 - Kündigungsschutz insbesondere bei Krankheit (act. II 59 [pag. 325 Ziff. 1 lit. b]), im Gegenzug verpflichtete sich die Arbeitgeberin jedoch, eine Ab- gangsentschädigung auszurichten. Diese "Voluntary Serverance Payment" fiel mit dem Betrag von Fr. 39'090.-- (act. II 59 [pag. 326 Ziff. 6]) deutlich höher aus als der Lohanspruch bis Ende April 2026 (vgl. act. II 55 [pag. 233 Ziff. 4]). Damit ist vorliegend Art. 11 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 10h Abs. 1 AVIV anwendbar. Denn die vereinbarte Abgangsentschädigung ("Voluntary Serverance Payment") stellt im Umfang, welchem dem Betrag des der Be- schwerdeführerin bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohns entspricht, keine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin dar (vgl. E. 2.5 hiervor). Daran vermag die vertragliche Bezeichnung als "freiwillig" mit Blick auf die relativ zwingende Natur des zeitlichen Kündi- gungsschutzes nichts zu ändern. Auch der geltend gemachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufhe- bungsvertrages ihre spätere Erkrankung nicht voraussehen konnte (Be- schwerde S. 2 lit. B), vermag daran nichts zu ändern. Denn so oder anders wurde – wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. III Art. 3) zutreffend vorbringt – mit einem Teil der Entschädigung im Betrag von Fr. 39'090.-- offensichtlich auch der Verzicht der Beschwerdeführerin auf den zeitlichen Kündigungsschutz abgegolten, mithin wurde ein geldwer- tes Recht der Beschwerdeführerin wegbedungen, welches sie während der Kündigungsfrist vor den Folgen des latenten Risikos einer Arbeitsunfähig- keit geschützt hätte. Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 11a AVIG (vgl. hierzu auch SECO, AVIG-Praxis ALE B122 ff. [, unter: Informationszentrum/Publikationen/Weisungen/AVIG-Praxis/Richt- linien]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6) ist demzufolge nur im Umfang betroffen, in welchem die Leis- tung der Arbeitgeberin den besagten Lohnanspruch übersteigt. Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut von Art. 10h Abs. 2 AVIV (vgl. dazu auch BGE 141 V 426 E. 3 S. 428; Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2024 vom 2. Juli 2024 E. 4). Somit erlitt die Beschwerdeführerin im April 2026 keinen anrechenbaren Arbeitsausfall und verneinte der Beschwerdegegner einen ALE-Anspruch zu Recht.

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- 8 - 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juli 2026 (act. II 5 [pag. 9-12]) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

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- 9 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.