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200 2026 46

Staatshaftung; Genugtuung wegen Vorenthaltens privater Fotografien (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 16. Oktober 2024; 2023.SIDGS.816)

Bern VerwG · 2026-02-25 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 23. Juni 2025 bei der Arbeitslosenkasse Kanton Bern (Arbeitslo- senkasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Juni 2025 (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse [act. II] 132-135). Mit Ver- fügung vom 11. Juli 2025 (act. II 66-68) verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels erfüllter Beitrags- zeit. Das AVA wies die dagegen erhobene Einsprache (act. II 48-53) nach Abklärungen bei den ehemaligen Arbeitgebern des Versicherten (act. II 29- 30, 38-39) und Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 9-11, 27) mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 (act. II 1-5) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 20. Januar 2026 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 und damit der Entscheid vom 11. Juli 2025 seien aufzuheben und dem Be- schwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz vom

25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) zu erbringen. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2026, ALV 200 2026 46

- 3 -

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. De- zember 2025 (act. II 1-5). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung und dabei insbesondere die Frage der Erfüllung der Beitragspflicht. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_659/2019 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Auf die Beschwerde ist somit insoweit nicht ein- zutreten, als sie sich gegen die Verfügung vom 11. Juli 2025 (act. II 66-68) richtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2026, ALV 200 2026 46

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E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) versichert und für Ein- kommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 2.3 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalen- dermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Bei- tragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zu- sammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4

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- 5 - Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäfti- gungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umstän- den nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). 2.4 Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermo- nat innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner legte die Rahmenfrist für die Beitragszeit (nachfolgend Rahmenfrist) mit Blick auf die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 15. Juni 2025 (act. II 132 Ziff. 2) korrekter- weise auf den Zeitraum vom 15. Juni 2023 bis zum 14. Juni 2025 fest (act. II 4; vgl. E. 2.2 hiervor). Er ging für diesen Zeitraum von einer nach- gewiesenen Beitragszeit von elf Monaten und 27.4 Tagen aus (act. II 4). 3.2 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Be- schwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist (einzig) in zwei befristeten Ar- beitsverhältnissen als … Hilfskraft mit C.________ (Arbeitgeber), stand. Die beiden Arbeitsverträge wurden befristet für die Zeiträume vom 18. April bis 30. November 2023 (act. II 79) bzw. vom 2. April bis 30. November 2024 (act. II 78) abgeschlossen. In der Anmeldung zum Leistungsbezug gab der Beschwerdeführer an, effektiv vom 18. April bis zum 24. November 2023 und vom 2. April bis zum 16. Oktober 2024 gearbeitet zu haben (act. II 134 Ziff. 29).

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- 6 - 3.3 Was zunächst das Jahr 2024 betrifft, ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch unbestritten, dass das vom 2. April bis 30. November 2024 abgeschlossene Arbeitsverhältnis (act. II 78) im gegenseitigen Ein- vernehmen zwischen Beschwerdeführer und Arbeitgebern witterungsbe- dingt bereits per 16. Oktober 2024 vorzeitig aufgelöst wurde (act. II 130 Ziff. 2, 10 und 13, 133 Ziff. 18 ff.). Die daraus resultierende anrechenbare Beitragszeit setzte der Beschwerdegegner im hier angefochtenen Ent- scheid unter Berücksichtigung des Umrechnungsfaktors von 1.4 (vgl. E. 2.3 hiervor) auf sechs Monate und 16.8 Tage fest (act. II 4). Dies blieb unbe- stritten (vgl. Beschwerde S. 7 Rz. 25). In der Beschwerdeantwort (S. 4 Art. 3) wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass die anrechenbare Bei- tragszeit für das Jahr 2024 in Anwendung der präzisen Umrechnungsfakto- ren bei knapp verfehlter Mindestbeitragszeit gemäss dem vom Staatssekre- tariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen Audit Letter TCRD 2019/2 S. 9 (abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>) sechs Monate und 14.16 Tage betrage (vgl. dazu auch BGE 125 V 42 E. 3c S. 45 f.): 02.04.2024 - 30.04.2024: 21 Arbeitstage x 1.36 = 28.56 Kalendertage 01.05.2024 - 30.09.2024: 5 Monate 01.10.2024 - 16.10.2024:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seien Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Au- gust 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.

E. 12 Arbeitstage x 1.30 = 15.60 Kalendertage Es kann offen bleiben, welcher Berechnungsvariante der Vorzug zu geben ist, da sich unabhängig davon am Ergebnis nichts ändert (vgl. E. 3.5 hier- nach). 3.4 Was das Jahr 2023 betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass hier einzig der Zeitraum ab dem 15. Juni 2023 innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegt (vgl. E. 3.1 hiervor). Das zwischen dem Beschwerdeführer und den Arbeitgebern für den Zeitraum vom 18. April bis 30. November 2023 (act. II 79) abgeschlossene Arbeitsverhältnis wurde – wie auch dasje- nige im Jahr 2024 – gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Juni 2025 (act. II 74 Ziff. 2, 10 und 13) und Schreiben der Arbeitgeber vom 16. Okto- ber 2025 (act. II 29) witterungsbedingt im gegenseitigen Einvernehmen frühzeitig per 23. November 2023 aufgelöst. Dieser Tag bildete ausweislich des Stundenrapports für den Monat November 2023 den letzten Arbeitstag mit Lohnanspruch (1.5 geleistete Stunden [act. II 92]). Der Beschwerde- gegner errechnete hieraus eine anrechenbare Beitragszeit von fünf Mona-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2026, ALV 200 2026 46

- 7 - ten und 10.6 Tagen (act. II 4). Wiederum in Anwendung der präzisen Um- rechnungsfaktoren bei knapp verfehlter Mindestbeitragszeit gemäss dem Audit Letter TCRD 2019/2 S. 9 bestimmte der Beschwerdegegner die anre- chenbare Beitragszeit für diesen Zeitraum in der Beschwerdeantwort (S. 4 Art. 3) auf fünf Monate und 9.44 Tage. 3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ab dem 25. No- vember 2023 Ferien bezogen, womit der Monat November 2023 als voller Kalendermonat zu berücksichtigen sei, womit die Beitragszeit erfüllt werde (Beschwerde S. 4 Rz. 10). Bereits in der Einsprache vom 20. August 2025 (act. II 48-53) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe – nachdem er ab dem 24. November 2023 krankheitsbedingt verhindert gewesen sei – ab dem 27. November 2023 bis zum Ende der Vertragsdauer am 30. Novem- ber 2023 Ferien bezogen. Der Beschwerdegegner erkundigte sich darauf- hin mit Schreiben vom 23. September 2025 (act. II 38-39) bei den Arbeit- gebern hinsichtlich dieser Vorbringen. Diese führten im Schreiben vom

E. 16 Oktober 2025 (act. II 29-30) aus, ein Arztzeugnis liege nicht vor, wes- halb eine krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung ab dem 24. November 2023 nicht bestätigt werden könne. Da der Beschwerdeführer in den kalten Monaten nicht mehr gearbeitet habe, sei davon auszugehen, dass ab dem

27. November 2023 kein Ferienbezug im eigentlichen Sinne erfolgt sei. Ein offizieller Ferienantrag sei nicht gestellt worden und es habe auch keine entsprechende Absprache stattgefunden. Das Arbeitsverhältnis sei im ge- genseitigen Einvernehmen am 23. November 2023 nach dem letzten Ar- beitseinsatz aufgelöst worden. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 27) stellte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit Eingabe vom 27. November 2025 (act. II 9-10) ein von D.________ unterzeichnetes Schreiben vom 25. November 2025 (act. II 11) zu. Darin hielt D.________ fest, er bestätige als Vorgesetzter des Beschwerdefüh- rers im Jahr 2023, dass dieser ab dem 25. November 2023 für Ferien an- gefragt und diese bezogen habe. Er (D.________) habe vergessen, die Ferien einzutragen. In einem Telefonat mit dem Beschwerdegegner vom

3. Dezember 2025 (act. II 8) bestätigte der ehemalige Arbeitgeber, dass D.________ im Jahr 2023 der Vorgesetzte des Beschwerdeführers gewe- sen sei. Er habe mit diesem gesprochen und sich die Aussage, wonach der

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- 8 - Beschwerdeführer ab dem 25. November 2023 Ferien bezogen habe, bestätigen lassen. 3.4.2 Die von D.________ im Rahmen des Einspracheverfahrens – wohl auf Veranlassung des Beschwerdeführers hin – getätigte (act. II 11) und dem Arbeitgeber gegenüber bestätigte (act. II 8) Aussage bezüglich des Ferienbezugs des Beschwerdeführers steht in Widerspruch zur Arbeitge- berbescheinigung vom 4. Juni 2025 (act. II 74 Ziff. 2, 10 und 13), wonach das Arbeitsverhältnis witterungsbedingt im gegenseitigen Einvernehmen frühzeitig per 23. November 2023 beendet worden sei, und zum Schreiben der Arbeitgeber vom 16. Oktober 2025 (act. II 29), gemäss welchem ab dem 27. November 2023 kein Ferienbezug im eigentlichen Sinne erfolgt sei, ein offizieller Ferienantrag nicht gestellt worden sei und auch keine entsprechende Absprache stattgefunden habe. Damit übereinstimmend gab auch der Beschwerdeführer zunächst (in der Anmeldung zum Leis- tungsbezug) selbst an, das Arbeitsverhältnis habe bis zum 24. November 2023 gedauert (vgl. act. II 134 Ziff. 29). Diesen spontanen Aussagen "der ersten Stunde" ist erhöhtes Gewicht beizumessen, da sie nicht von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst wa- ren (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), wie dies bei der Aussage von D.________ nach bereits erfolgter Leistungsverweigerung mittels Verfügung vom 11. Juli 2025 (act. II 66-68) offensichtlich der Fall ist. Echtzeitliche Belege für den vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachten Ferienbezug bestehen jedenfalls nicht. Eine frühzeitige Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses erscheint denn auch insoweit plausibel, als der Beschwerdeführer als … Hilfskraft in einer … mit Saisonarbeitsvertrag (act. II 11, 79) eine offenkundig witterungsabhängige Tätigkeit ausübte. Dabei dürfte gerade gegen Ende der Vegetationsperiode hin ein witte- rungsbedingter vorzeitiger Entfall von Arbeit und der Abschluss der saiso- nalen Aufgaben regelmässig vorkommen. So wurde auch der vom 2. April bis 30. November 2024 abgeschlossene Arbeitsvertrag (act. II 78) witte- rungsbedingt bereits frühzeitig per 16. Oktober 2024 aufgelöst (act. II 130 Ziff. 2, 10 und 13, 133 Ziff. 18 ff.), ohne dass diesbezüglich ein Ferienbezug geltend gemacht worden ist. Damit ist eine Fortführung des Arbeitsverhält- nisses über den 23. November 2023 hinaus bzw. ein Ferienbezug ab dem

27. November 2023 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

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- 9 - (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3.4.3 Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob die propagierten Ferien zwischen dem 27. und dem 30. November 2023 (zumindest aus beitragsrechtlicher Sicht) als unbezahlter Urlaub zu qualifizieren wären, was eine Anrechnung als Beitragszeit ausschliessen würde (vgl. dazu den per 1. Januar 2026 in AVIG-Praxis ALE B150a [abrufbar unter: www.arbeit.swiss > Publikationen > Weisungen/AVIG-Praxis] übernomme- nen Audit Letter TCRD 2016/2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2021 vom 15. April 2021 E. 5.2 [zur zeitlichen Anwendbarkeit der Verwaltungsweisung und des Audit Letter TCRD 2016/2 vgl. BGE 147 278 E. 2.2 S. 280; SVR 2023 ALV Nr. 15 S. 47, 8C_328/2022 E. 4.3.1]), oder diese mit dem Beschwerdeführer als bezahlte Ferien anzusehen und bei der Berechnung der Beitragszeit zu berücksichtigen wären (vgl. Beschwer- de S. 5 ff.). 3.5 Nachgewiesen sind nach dem Dargelegten je nach Berechnungs- weise elf Monate und 23.6 Tage (Beschwerdeantwort S. 4 Art. 3) bzw.

– vorteilhafter für den Beschwerdeführer – elf Monate und 27.4 Tage (act. II 4), womit die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der massgebenden Rahmenfrist so oder anders nicht erfüllt ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Damit kann auch offen bleiben, ob der 24. November 2023 als Krankheitstag anzurechnen wäre (Beschwerde S. 7 Rz. 24; act. II 3), da ein zusätzlicher Beitragstag unabhängig von der Berechnungsweise am Er- gebnis nichts zu ändern vermag. 3.6 Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezem- ber 2025 (act. II 1-5) ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).

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- 10 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2026 46 ISD/IMD/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. April 2026 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025

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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 23. Juni 2025 bei der Arbeitslosenkasse Kanton Bern (Arbeitslo- senkasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Juni 2025 (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse [act. II] 132-135). Mit Ver- fügung vom 11. Juli 2025 (act. II 66-68) verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels erfüllter Beitrags- zeit. Das AVA wies die dagegen erhobene Einsprache (act. II 48-53) nach Abklärungen bei den ehemaligen Arbeitgebern des Versicherten (act. II 29- 30, 38-39) und Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 9-11, 27) mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 (act. II 1-5) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 20. Januar 2026 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 und damit der Entscheid vom 11. Juli 2025 seien aufzuheben und dem Be- schwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz vom

25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) zu erbringen. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde.

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- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seien Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Au- gust 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. De- zember 2025 (act. II 1-5). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung und dabei insbesondere die Frage der Erfüllung der Beitragspflicht. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_659/2019 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Auf die Beschwerde ist somit insoweit nicht ein- zutreten, als sie sich gegen die Verfügung vom 11. Juli 2025 (act. II 66-68) richtet.

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- 4 - 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) versichert und für Ein- kommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 2.3 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalen- dermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Bei- tragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zu- sammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4

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- 5 - Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäfti- gungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umstän- den nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). 2.4 Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermo- nat innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner legte die Rahmenfrist für die Beitragszeit (nachfolgend Rahmenfrist) mit Blick auf die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 15. Juni 2025 (act. II 132 Ziff. 2) korrekter- weise auf den Zeitraum vom 15. Juni 2023 bis zum 14. Juni 2025 fest (act. II 4; vgl. E. 2.2 hiervor). Er ging für diesen Zeitraum von einer nach- gewiesenen Beitragszeit von elf Monaten und 27.4 Tagen aus (act. II 4). 3.2 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Be- schwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist (einzig) in zwei befristeten Ar- beitsverhältnissen als … Hilfskraft mit C.________ (Arbeitgeber), stand. Die beiden Arbeitsverträge wurden befristet für die Zeiträume vom 18. April bis 30. November 2023 (act. II 79) bzw. vom 2. April bis 30. November 2024 (act. II 78) abgeschlossen. In der Anmeldung zum Leistungsbezug gab der Beschwerdeführer an, effektiv vom 18. April bis zum 24. November 2023 und vom 2. April bis zum 16. Oktober 2024 gearbeitet zu haben (act. II 134 Ziff. 29).

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- 6 - 3.3 Was zunächst das Jahr 2024 betrifft, ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch unbestritten, dass das vom 2. April bis 30. November 2024 abgeschlossene Arbeitsverhältnis (act. II 78) im gegenseitigen Ein- vernehmen zwischen Beschwerdeführer und Arbeitgebern witterungsbe- dingt bereits per 16. Oktober 2024 vorzeitig aufgelöst wurde (act. II 130 Ziff. 2, 10 und 13, 133 Ziff. 18 ff.). Die daraus resultierende anrechenbare Beitragszeit setzte der Beschwerdegegner im hier angefochtenen Ent- scheid unter Berücksichtigung des Umrechnungsfaktors von 1.4 (vgl. E. 2.3 hiervor) auf sechs Monate und 16.8 Tage fest (act. II 4). Dies blieb unbe- stritten (vgl. Beschwerde S. 7 Rz. 25). In der Beschwerdeantwort (S. 4 Art. 3) wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass die anrechenbare Bei- tragszeit für das Jahr 2024 in Anwendung der präzisen Umrechnungsfakto- ren bei knapp verfehlter Mindestbeitragszeit gemäss dem vom Staatssekre- tariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen Audit Letter TCRD 2019/2 S. 9 (abrufbar unter: ) sechs Monate und 14.16 Tage betrage (vgl. dazu auch BGE 125 V 42 E. 3c S. 45 f.): 02.04.2024 - 30.04.2024: 21 Arbeitstage x 1.36 = 28.56 Kalendertage 01.05.2024 - 30.09.2024: 5 Monate 01.10.2024 - 16.10.2024: 12 Arbeitstage x 1.30 = 15.60 Kalendertage Es kann offen bleiben, welcher Berechnungsvariante der Vorzug zu geben ist, da sich unabhängig davon am Ergebnis nichts ändert (vgl. E. 3.5 hier- nach). 3.4 Was das Jahr 2023 betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass hier einzig der Zeitraum ab dem 15. Juni 2023 innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegt (vgl. E. 3.1 hiervor). Das zwischen dem Beschwerdeführer und den Arbeitgebern für den Zeitraum vom 18. April bis 30. November 2023 (act. II 79) abgeschlossene Arbeitsverhältnis wurde – wie auch dasje- nige im Jahr 2024 – gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Juni 2025 (act. II 74 Ziff. 2, 10 und 13) und Schreiben der Arbeitgeber vom 16. Okto- ber 2025 (act. II 29) witterungsbedingt im gegenseitigen Einvernehmen frühzeitig per 23. November 2023 aufgelöst. Dieser Tag bildete ausweislich des Stundenrapports für den Monat November 2023 den letzten Arbeitstag mit Lohnanspruch (1.5 geleistete Stunden [act. II 92]). Der Beschwerde- gegner errechnete hieraus eine anrechenbare Beitragszeit von fünf Mona-

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- 7 - ten und 10.6 Tagen (act. II 4). Wiederum in Anwendung der präzisen Um- rechnungsfaktoren bei knapp verfehlter Mindestbeitragszeit gemäss dem Audit Letter TCRD 2019/2 S. 9 bestimmte der Beschwerdegegner die anre- chenbare Beitragszeit für diesen Zeitraum in der Beschwerdeantwort (S. 4 Art. 3) auf fünf Monate und 9.44 Tage. 3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ab dem 25. No- vember 2023 Ferien bezogen, womit der Monat November 2023 als voller Kalendermonat zu berücksichtigen sei, womit die Beitragszeit erfüllt werde (Beschwerde S. 4 Rz. 10). Bereits in der Einsprache vom 20. August 2025 (act. II 48-53) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe – nachdem er ab dem 24. November 2023 krankheitsbedingt verhindert gewesen sei – ab dem 27. November 2023 bis zum Ende der Vertragsdauer am 30. Novem- ber 2023 Ferien bezogen. Der Beschwerdegegner erkundigte sich darauf- hin mit Schreiben vom 23. September 2025 (act. II 38-39) bei den Arbeit- gebern hinsichtlich dieser Vorbringen. Diese führten im Schreiben vom

16. Oktober 2025 (act. II 29-30) aus, ein Arztzeugnis liege nicht vor, wes- halb eine krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung ab dem 24. November 2023 nicht bestätigt werden könne. Da der Beschwerdeführer in den kalten Monaten nicht mehr gearbeitet habe, sei davon auszugehen, dass ab dem

27. November 2023 kein Ferienbezug im eigentlichen Sinne erfolgt sei. Ein offizieller Ferienantrag sei nicht gestellt worden und es habe auch keine entsprechende Absprache stattgefunden. Das Arbeitsverhältnis sei im ge- genseitigen Einvernehmen am 23. November 2023 nach dem letzten Ar- beitseinsatz aufgelöst worden. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 27) stellte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit Eingabe vom 27. November 2025 (act. II 9-10) ein von D.________ unterzeichnetes Schreiben vom 25. November 2025 (act. II 11) zu. Darin hielt D.________ fest, er bestätige als Vorgesetzter des Beschwerdefüh- rers im Jahr 2023, dass dieser ab dem 25. November 2023 für Ferien an- gefragt und diese bezogen habe. Er (D.________) habe vergessen, die Ferien einzutragen. In einem Telefonat mit dem Beschwerdegegner vom

3. Dezember 2025 (act. II 8) bestätigte der ehemalige Arbeitgeber, dass D.________ im Jahr 2023 der Vorgesetzte des Beschwerdeführers gewe- sen sei. Er habe mit diesem gesprochen und sich die Aussage, wonach der

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- 8 - Beschwerdeführer ab dem 25. November 2023 Ferien bezogen habe, bestätigen lassen. 3.4.2 Die von D.________ im Rahmen des Einspracheverfahrens – wohl auf Veranlassung des Beschwerdeführers hin – getätigte (act. II 11) und dem Arbeitgeber gegenüber bestätigte (act. II 8) Aussage bezüglich des Ferienbezugs des Beschwerdeführers steht in Widerspruch zur Arbeitge- berbescheinigung vom 4. Juni 2025 (act. II 74 Ziff. 2, 10 und 13), wonach das Arbeitsverhältnis witterungsbedingt im gegenseitigen Einvernehmen frühzeitig per 23. November 2023 beendet worden sei, und zum Schreiben der Arbeitgeber vom 16. Oktober 2025 (act. II 29), gemäss welchem ab dem 27. November 2023 kein Ferienbezug im eigentlichen Sinne erfolgt sei, ein offizieller Ferienantrag nicht gestellt worden sei und auch keine entsprechende Absprache stattgefunden habe. Damit übereinstimmend gab auch der Beschwerdeführer zunächst (in der Anmeldung zum Leis- tungsbezug) selbst an, das Arbeitsverhältnis habe bis zum 24. November 2023 gedauert (vgl. act. II 134 Ziff. 29). Diesen spontanen Aussagen "der ersten Stunde" ist erhöhtes Gewicht beizumessen, da sie nicht von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst wa- ren (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), wie dies bei der Aussage von D.________ nach bereits erfolgter Leistungsverweigerung mittels Verfügung vom 11. Juli 2025 (act. II 66-68) offensichtlich der Fall ist. Echtzeitliche Belege für den vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachten Ferienbezug bestehen jedenfalls nicht. Eine frühzeitige Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses erscheint denn auch insoweit plausibel, als der Beschwerdeführer als … Hilfskraft in einer … mit Saisonarbeitsvertrag (act. II 11, 79) eine offenkundig witterungsabhängige Tätigkeit ausübte. Dabei dürfte gerade gegen Ende der Vegetationsperiode hin ein witte- rungsbedingter vorzeitiger Entfall von Arbeit und der Abschluss der saiso- nalen Aufgaben regelmässig vorkommen. So wurde auch der vom 2. April bis 30. November 2024 abgeschlossene Arbeitsvertrag (act. II 78) witte- rungsbedingt bereits frühzeitig per 16. Oktober 2024 aufgelöst (act. II 130 Ziff. 2, 10 und 13, 133 Ziff. 18 ff.), ohne dass diesbezüglich ein Ferienbezug geltend gemacht worden ist. Damit ist eine Fortführung des Arbeitsverhält- nisses über den 23. November 2023 hinaus bzw. ein Ferienbezug ab dem

27. November 2023 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

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- 9 - (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3.4.3 Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob die propagierten Ferien zwischen dem 27. und dem 30. November 2023 (zumindest aus beitragsrechtlicher Sicht) als unbezahlter Urlaub zu qualifizieren wären, was eine Anrechnung als Beitragszeit ausschliessen würde (vgl. dazu den per 1. Januar 2026 in AVIG-Praxis ALE B150a [abrufbar unter: www.arbeit.swiss > Publikationen > Weisungen/AVIG-Praxis] übernomme- nen Audit Letter TCRD 2016/2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2021 vom 15. April 2021 E. 5.2 [zur zeitlichen Anwendbarkeit der Verwaltungsweisung und des Audit Letter TCRD 2016/2 vgl. BGE 147 278 E. 2.2 S. 280; SVR 2023 ALV Nr. 15 S. 47, 8C_328/2022 E. 4.3.1]), oder diese mit dem Beschwerdeführer als bezahlte Ferien anzusehen und bei der Berechnung der Beitragszeit zu berücksichtigen wären (vgl. Beschwer- de S. 5 ff.). 3.5 Nachgewiesen sind nach dem Dargelegten je nach Berechnungs- weise elf Monate und 23.6 Tage (Beschwerdeantwort S. 4 Art. 3) bzw.

– vorteilhafter für den Beschwerdeführer – elf Monate und 27.4 Tage (act. II 4), womit die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der massgebenden Rahmenfrist so oder anders nicht erfüllt ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Damit kann auch offen bleiben, ob der 24. November 2023 als Krankheitstag anzurechnen wäre (Beschwerde S. 7 Rz. 24; act. II 3), da ein zusätzlicher Beitragstag unabhängig von der Berechnungsweise am Er- gebnis nichts zu ändern vermag. 3.6 Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezem- ber 2025 (act. II 1-5) ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).

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- 10 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.