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200 2026 454

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-08-24 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Die Ehegatten A.________ (Ehegatten bzw. Beschwerdeführende) werden seit Dezember 2014 durch den Sozialdienst Region B.________ (Sozial- dienst bzw. Beschwerdegegner) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten des Sozialdienstes [act. IIA] 818 f., 888, 912). Mit Schreiben vom

2. und 17. Juni 2025 (act. IIA 136 und 142) wünschten die Ehegatten die Ablösung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Daraufhin stellte der Sozial- dienst die Sozialhilfeleistungen mit Verfügung vom 19. Juni 2025 (act. IIA 133 ff.) per 30. Juni 2025 ein und wies darauf hin, dass die Krankenkas- senprämien und der Mietzins für die Wohnung ab dem 30. Juni 2025 durch die Ehegatten selber zu zahlen seien. Damit zeigten sich die Ehegatten nicht einverstanden und erhoben am 18. Juli 2025 beim Regierungsstatt- halteramt des Verwaltungskreises Emmental (Vorinstanz) Beschwerde (Ak- ten der Vorinstanz [act. II] 2 f.). In der Folge hob der Sozialdienst die Verfü- gung vom 19. Juni 2025 (act. IIA 133 ff.) mit Verfügung vom 13. August 2025 (act. IIA 64 f.) auf, da die Ehegatten ab Juli 2025 wieder mit wirt- schaftlicher Sozialhilfe unterstützt würden. Gleichentags stellte er bei der Vorinstanz Antrag auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (act. II 10 f.). Nach weiterer Korrespondenz schrieb die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Mai 2026 (act. II 34 ff.) das Verfahren vbv 27/2025 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab, da das Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens aufgrund der Rücknahme der angefochtenen Verfügung entfallen sei. B. Hiergegen erhoben die Ehegatten am 19. Juni 2026 beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz zur "materiellen Beurteilung und Neubeurteilung".

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2026, SH 200 2026 454

- 3 - Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2026 beantragte die Vorinstanz die Abwei- sung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. Juli 2026 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einrechnung einer Beschwerdeantwort. Am 11. August 2026 ging eine Eingabe der Beschwerdeführenden beim Gericht ein.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Abschreibungsverfügung vom 21. Mai 2026 (act. II 34 ff.). Streitig und zu prüfen ist das Rechtsschutzinteresse der Be- schwerdeführenden an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2026, SH 200 2026 454

- 4 - entscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege, gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Ver- fügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Die- ses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmittelein- gaben den Streitgegenstand (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VR- PG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12).

E. 2.2 Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache weg, insbe- sondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Das ist unter anderem der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt förmlich beseitigt wird. Das kann durch einen behördlichen Akt oder von Gesetzes wegen geschehen. Das VRPG spricht in diesem Zusammenhang – terminologisch etwas unpräzis – von "Rücknahme" der Verfügung (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 39 N. 4 mit Beispielen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2026, SH 200 2026 454

- 5 -

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, dass eine Abschreibung des Ver- fahrens unzulässig sei, da die Streitsache keineswegs erledigt sei und das Rechtsschutzinteresse weiterhin vollumfänglich bestehe (Beschwerde S. 1). Dabei beklagen sie im Wesentlichen die aus ihrer Sicht unrechtmäs- sige Wiederaufnahme der Sozialhilfe, die Weisung zum AHV-Renten- vorbezug, eine erfolgte unklare Nachzahlung durch den Beschwerdegeg- ner, eine Verletzung der Beratungspflicht seitens des Beschwerdegegners sowie einen allgemeinen "Behördenwirrwar" und mangelnde Transparenz (Beschwerde S. 3 f.).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte die Sozialhilfeleistungen der Be- schwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Juni 2025 (act. IIA 133 ff.) per

30. Juni 2025 ein. Während des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz hob sie mit Verfügung vom 13. August 2025 (act. IIA 64 f.) die angefochte- ne Verfügung vom 19. Juni 2025 auf. Sie erwog im Wesentlichen, die Ein- stellung sei auf Wunsch der Beschwerdeführenden erfolgt. Mit der Be- schwerde vom 18. Juli 2025 an die Vorinstanz hätten diese sinngemäss mitgeteilt, dass sie für den Monat Juli 2025 die Prüfung einer erneuten Un- terstützung wünschten. Diese Prüfung habe erneut einen Fehlbetrag erge- ben und die Unterstützung sei entsprechend per 1. Juli 2025 wieder aufge- nommen worden (act. IIA 64). Mit Blick auf den Umstand, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2025 aufgehoben worden ist und damit das Anfechtungsobjekt wegfiel, besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung des vorinstanzli- chen Beschwerdeverfahrens. Das mit Beschwerde vom 18. Juli 2025 (act. I 2 f.) anhängig gemachte Beschwerdeverfahren (vbv 27/2025) wurde damit gegenstandslos und musste von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 VRPG als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Abschreibungsverfügung vom 21. Mai 2026 (act. II 34 ff.) sind nicht zu beanstanden. Insbesondere wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die – auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren – vorgebrachten Klagen gegen den Beschwerdegegner nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2025 waren. In dieser wurde

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- 6 - einzig über die Einstellung der Sozialhilfeleistungen auf Wunsch der Be- schwerdeführenden befunden. Auf diesen Streitgegenstand waren das vorinstanzliche und auch das vorliegende Beschwerdeverfahren begrenzt (vgl. E. 2.1 hiervor). Die geltend gemachten Kritikpunkte (vgl. E. 3.1 hiervor; vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen in der Eingabe vom 10. August

2026) sind vielmehr aufsichtsrechtlicher Natur, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 5. Mai 2026 (act. II 30 f.) zu Recht an die zu- ständige Sozialbehörde zur Prüfung weitergeleitet wurde (act. II 33).

E. 3.3 Die angefochtene Abschreibungsverfügung der Vorinstanz vom

21. Mai 2026 (act. II 34 ff.) hält der Rechtskontrolle stand, womit sich die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich – hier nicht gegebener – mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfah- renskosten erhoben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2026, SH 200 2026 454 - 7 -
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Sozialdienst Region B.________ (samt Eingabe der Beschwerde- führenden vom 10. August 2026 inkl. Beilagen) - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental (samt Eingabe der Beschwerdeführenden vom 10. August 2026 inkl. Beila- gen) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

SH 200 2026 454 MAK/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. August 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführende gegen Sozialdienst Region B.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental Vorinstanz betreffend Abschreibungsverfügung des Stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Emmental vom 21. Mai 2026 (vbv 27/2025)

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- 2 - Sachverhalt: A. Die Ehegatten A.________ (Ehegatten bzw. Beschwerdeführende) werden seit Dezember 2014 durch den Sozialdienst Region B.________ (Sozial- dienst bzw. Beschwerdegegner) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten des Sozialdienstes [act. IIA] 818 f., 888, 912). Mit Schreiben vom

2. und 17. Juni 2025 (act. IIA 136 und 142) wünschten die Ehegatten die Ablösung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Daraufhin stellte der Sozial- dienst die Sozialhilfeleistungen mit Verfügung vom 19. Juni 2025 (act. IIA 133 ff.) per 30. Juni 2025 ein und wies darauf hin, dass die Krankenkas- senprämien und der Mietzins für die Wohnung ab dem 30. Juni 2025 durch die Ehegatten selber zu zahlen seien. Damit zeigten sich die Ehegatten nicht einverstanden und erhoben am 18. Juli 2025 beim Regierungsstatt- halteramt des Verwaltungskreises Emmental (Vorinstanz) Beschwerde (Ak- ten der Vorinstanz [act. II] 2 f.). In der Folge hob der Sozialdienst die Verfü- gung vom 19. Juni 2025 (act. IIA 133 ff.) mit Verfügung vom 13. August 2025 (act. IIA 64 f.) auf, da die Ehegatten ab Juli 2025 wieder mit wirt- schaftlicher Sozialhilfe unterstützt würden. Gleichentags stellte er bei der Vorinstanz Antrag auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (act. II 10 f.). Nach weiterer Korrespondenz schrieb die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Mai 2026 (act. II 34 ff.) das Verfahren vbv 27/2025 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab, da das Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens aufgrund der Rücknahme der angefochtenen Verfügung entfallen sei. B. Hiergegen erhoben die Ehegatten am 19. Juni 2026 beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz zur "materiellen Beurteilung und Neubeurteilung".

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- 3 - Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2026 beantragte die Vorinstanz die Abwei- sung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. Juli 2026 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einrechnung einer Beschwerdeantwort. Am 11. August 2026 ging eine Eingabe der Beschwerdeführenden beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Abschreibungsverfügung vom 21. Mai 2026 (act. II 34 ff.). Streitig und zu prüfen ist das Rechtsschutzinteresse der Be- schwerdeführenden an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und -

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- 4 - entscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege, gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Ver- fügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Die- ses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmittelein- gaben den Streitgegenstand (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VR- PG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). 2.2 Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache weg, insbe- sondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Das ist unter anderem der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt förmlich beseitigt wird. Das kann durch einen behördlichen Akt oder von Gesetzes wegen geschehen. Das VRPG spricht in diesem Zusammenhang – terminologisch etwas unpräzis – von "Rücknahme" der Verfügung (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 39 N. 4 mit Beispielen).

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- 5 - 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, dass eine Abschreibung des Ver- fahrens unzulässig sei, da die Streitsache keineswegs erledigt sei und das Rechtsschutzinteresse weiterhin vollumfänglich bestehe (Beschwerde S. 1). Dabei beklagen sie im Wesentlichen die aus ihrer Sicht unrechtmäs- sige Wiederaufnahme der Sozialhilfe, die Weisung zum AHV-Renten- vorbezug, eine erfolgte unklare Nachzahlung durch den Beschwerdegeg- ner, eine Verletzung der Beratungspflicht seitens des Beschwerdegegners sowie einen allgemeinen "Behördenwirrwar" und mangelnde Transparenz (Beschwerde S. 3 f.). 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte die Sozialhilfeleistungen der Be- schwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Juni 2025 (act. IIA 133 ff.) per

30. Juni 2025 ein. Während des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz hob sie mit Verfügung vom 13. August 2025 (act. IIA 64 f.) die angefochte- ne Verfügung vom 19. Juni 2025 auf. Sie erwog im Wesentlichen, die Ein- stellung sei auf Wunsch der Beschwerdeführenden erfolgt. Mit der Be- schwerde vom 18. Juli 2025 an die Vorinstanz hätten diese sinngemäss mitgeteilt, dass sie für den Monat Juli 2025 die Prüfung einer erneuten Un- terstützung wünschten. Diese Prüfung habe erneut einen Fehlbetrag erge- ben und die Unterstützung sei entsprechend per 1. Juli 2025 wieder aufge- nommen worden (act. IIA 64). Mit Blick auf den Umstand, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2025 aufgehoben worden ist und damit das Anfechtungsobjekt wegfiel, besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung des vorinstanzli- chen Beschwerdeverfahrens. Das mit Beschwerde vom 18. Juli 2025 (act. I 2 f.) anhängig gemachte Beschwerdeverfahren (vbv 27/2025) wurde damit gegenstandslos und musste von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 VRPG als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Abschreibungsverfügung vom 21. Mai 2026 (act. II 34 ff.) sind nicht zu beanstanden. Insbesondere wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die – auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren – vorgebrachten Klagen gegen den Beschwerdegegner nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2025 waren. In dieser wurde

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- 6 - einzig über die Einstellung der Sozialhilfeleistungen auf Wunsch der Be- schwerdeführenden befunden. Auf diesen Streitgegenstand waren das vorinstanzliche und auch das vorliegende Beschwerdeverfahren begrenzt (vgl. E. 2.1 hiervor). Die geltend gemachten Kritikpunkte (vgl. E. 3.1 hiervor; vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen in der Eingabe vom 10. August

2026) sind vielmehr aufsichtsrechtlicher Natur, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 5. Mai 2026 (act. II 30 f.) zu Recht an die zu- ständige Sozialbehörde zur Prüfung weitergeleitet wurde (act. II 33). 3.3 Die angefochtene Abschreibungsverfügung der Vorinstanz vom

21. Mai 2026 (act. II 34 ff.) hält der Rechtskontrolle stand, womit sich die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich – hier nicht gegebener – mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfah- renskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

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3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Sozialdienst Region B.________ (samt Eingabe der Beschwerde- führenden vom 10. August 2026 inkl. Beilagen)

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental (samt Eingabe der Beschwerdeführenden vom 10. August 2026 inkl. Beila- gen) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.