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200 2026 45

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-06-03 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die 1968 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wird durch die B.________ (EG B.________ bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftli- cher Sozialhilfe unterstützt (vgl. Akten der Regierungsstatthalterin des Ver- waltungskreises Bern-Mittelland [Regierungsstatthalterin bzw. Vor-instanz; act. II] 7 ff.). Auf entsprechendes Begehren von A.________ hin (unpagi- nierte Akten der EG B.________ im Verfahren des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2026 3 [act. IID] Korrespondenz … vom 4. März 2024 bis 13. März 2025, E-Mails vom 13. Februar 2025) erliess die EG B.________ am 13. Februar 2025 zwei Verfügungen betreffend deren So- zialhilfeanspruch ab dem 1. April 2024 (act. II 7 ff.) sowie ab dem 1. De- zember 2024 (act. II 11 ff.). B. Auf eine gegen die Verfügungen vom 13. Februar 2025 (act. II 7 ff.) erho- bene Beschwerde vom 7. März 2025 (act. II 1 ff.) trat die Regierungsstatt- halterin mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 (act. II 39 ff.) wegen fehlen- den Rechtsschutzinteresses nicht ein. C. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid vom 15. Dezember 2025 (act. II 39 ff.) sei aufzu- heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Beschwerde vom

7. März 2025 (act. II 1 ff.) einzutreten. Gleichzeitig forderte sie eine Wie- dergutmachung in der Höhe von Fr. 10'000.-- und ersuchte um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 45

- 3 - Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2026 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid, auf die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzu- weisen. Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort und beantragte, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Februar 2026 stellte der Instrukti- onsrichter die Eingaben der Vorinstanz vom 13. Februar 2026 und der Be- schwerdegegnerin vom 20. Februar 2026 den übrigen Verfahrensbeteilig- ten zu.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom

11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 45

- 4 -

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 15. De- zember 2025 (act. II 39 ff.). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vor- instanz zu Recht auf die Beschwerde vom 7. März 2025 (act. II 1 ff.) nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht materielle Rügen gegen die ursprünglichen Verfügungen der Beschwerde- gegnerin vom 13. Februar 2025 (act. II 7 ff.) erhebt respektive allgemein das Verhalten der Beschwerdegegnerin rügt und eine Wiedergutmachung in der Höhe von Fr. 10'000.-- fordert, bildet dies nicht Gegenstand des an- gefochtenen Entscheides und ist dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

E. 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensverfügun- gen oder -entscheide fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2 Aufl. 2020, Art. 72 N. 12).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verlet- zung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs. 2.2.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

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- 5 - muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.2.2 Die Vorinstanz nannte im angefochtenen Entscheid vom 15. De- zember 2025 (act. II 39 ff.) die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihre Entscheidung stützte. Die Vor- instanz begründete das Nichteintreten damit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in weiten Teilen ausserhalb des Streitgegenstandes liegen und hinsichtlich der einzigen anfechtungsobjektbezogenen Rüge kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfü- gungen bestehe. Die Begründungsdichte genügt den rechtlichen Anforde- rungen. Sodann ist der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Dezember 2025 (act. II 39 ff.) nicht unnötig komplex formuliert (zur entsprechenden Rüge vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.

E. 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte darin sieht, dass ihr die Vorinstanz keine (telefonischen) Fragen zum hängigen Verfahren beantworten wollte (zur entsprechenden Rüge vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 3), verkennt sie, dass das Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden von Gesetzes wegen grundsätzlich schriftlich geführt wird (Art. 31 VRPG). Sodann ist es den Behörden untersagt, ausserhalb des Verfahrens eine bei ihnen hängi- ge Angelegenheit mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter zu besprechen (Art. 48 VRPG). Das Berichten verstösst denn auch gegen den Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 29 Abs. 1 BV; MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 48 N. 1). Dieser verlangt eine formale Gleichbehandlung der Parteien in ihrer prozessualen Rechtsposition. Er ist in dieser Hinsicht bereits verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird, ohne dass die Gegenpartei dadurch zwingend einen Nachteil erleiden muss (BERNHARD WALDMANN, in: WALDMANN/BELSER/EPINEY [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, Art. 29 N. 21). Was schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft, die von ihr an- hängig gemachten Beschwerden seien von der Vorinstanz nicht unabhän-

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- 6 - gig voneinander beurteilt worden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 3 f.), ist diese nicht nachvollziehbar. Jedenfalls erfolgte vorliegend keine Vereini- gung der Verfahren (vgl. Art. 17 Abs. 1 VRPG), sondern wurden einzig die entsprechenden Verwaltungsakten zum Verfahren beigezogen (act. II 43).

E. 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 SHG kann gegen Verfügungen der Sozial- dienste bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 10 SHG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 VRPG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung oder Veröffentli- chung des angefochtenen Akts und unter Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu erheben.

E. 3.2 Gemäss Art. 10 SHG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwer- de legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochte- ne Verfügung besonders berührt ist (lit. c) und ein schutzwürdiges Interes- se an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das schutzwürdige Interesse gemäss lit. c – auch als Rechtsschutzinteres- se bezeichnet – liegt dann vor, wenn die anfechtende Person aus der Gut- heissung der Beschwerde und der damit verbundenen Aufhebung oder Abänderung der Verfügung einen praktischen Nutzen ziehen könnte. Die- ser besteht darin, dass der durch die strittige Anordnung verursachte Nach- teil ganz oder teilweise wieder aufgehoben würde. An einem praktischen Nutzen fehlt es beispielsweise, wenn nur abstrakte (d.h. nicht fallbezogene) Fragen aufgeworfen oder Probleme von rein theoretischem Interesse zur Diskussion gestellt werden (MICHAEL PFLÜGER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 65 N. 13).

E. 3.3 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Ver- fügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom

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- 7 - angefochtenen Entscheid, dem sogenannten Anfechtungsobjekt, auszuge- hen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben den Streitgegenstand. Rügen, die ausserhalb des Streitgegenstands liegen, sind demgegenüber unbeachtlich (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; HERZOG, a.a.O., Art. 72 N. 12).

E. 3.4 Das Beschwerdeverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. HERZOG, a.a.O., Art. 72 N. 3).

E. 4.1 Mit den Verfügungen vom 13. Februar 2025 (act. II 7 ff.) berechnete die Beschwerdegegnerin den Sozialhilfeanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. April 2024 (Fehlbetrag von Fr. 2'567.85) sowie für die Zeit ab 1. Dezember 2024 (Fehlbetrag von Fr. 2'673.55). Dabei berücksichtigte sie ausgabeseitig neben dem Grundbedarf, den Wohnkosten sowie der medizinischen Grundversorgung auch eine Integrationszulage (IZU) in der Höhe von Fr. 100.-- pro Monat; diese werde jedoch erst ausgerichtet, wenn die vereinbarten Leistungen (mindestens acht Bewerbungen respektive Kooperation mit dem Kompetenzzentrum Arbeit [KA]) erbracht worden sei- en. Gegen diese Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin am 7. März 2025 (act. II 1 ff.) Beschwerde bei der Vorinstanz. Die dortigen Vorbringen bezo- gen sich hauptsächlich auf Vorgänge zwischen ihr und dem zuständigen KA. Namentlich kritisierte sie die Art und Weise der Bearbeitung ihres Dos- siers, wobei sie eine Wiederanmeldung beim KA verlangte und daneben in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 14. März 2025 (act. II 19 ff.) eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 5'000.-- geltend machte. In- soweit gehen ihre Rügen am Inhalt der angefochtenen Verfügungen (act. II 7 ff.) vorbei und mussten damit von der Vorinstanz nicht geprüft werden (vgl. E. 3.3 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend machte, dass sie eine Verfügung verlangt habe, die jedoch nicht erlassen

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- 8 - worden sei (act. II 5), ist dies ebenfalls nicht Gegenstand der von ihr mit Beschwerde vom 7. März 2025 (act. II 1 ff.) angefochtenen Verfügungen (act. II 7 ff.). Die einzige Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf die angefochtenen Verfügungen vom 13. Februar 2025 (act. II 7 ff.) erfolgte in ihren Aus- führungen zur IZU. Dabei machte sie geltend, sie sei mit den festgelegten Bedingungen für die Gewährung der IZU (mindestens 8 Bewerbungen pro Monat [act. II 9] respektive Kooperation mit dem KA [act. II 13]) nicht ein- verstanden (act. II 5). Allerdings wurden ihr die IZU im vorliegend relevan- ten Zeitraum von April 2024 bis Februar 2025 vollständig ausbezahlt, wor- auf die Vorinstanz unter Verweis auf die im Beschwerdeverfahren vbv 19/2025 (vgl. Verfahren SH 200 2026 3) unbestritten gebliebenen Aus- führungen sowie die dortige Antwortbeilage 8 zu Recht hinwies (act. II 41 E. 2.2 f.). Folglich erlitt die Beschwerdeführerin durch die einzig strittige Anordnung in den Verfügungen vom 13. Februar 2025 (act. II 7 ff.) keine Nachteile. Damit verneinte die Vorinstanz zu Recht ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung der Verfügungen vom 13. Februar 2025 (act. II 7 ff.) mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten war (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Ausführungen in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde vom 19. Januar 2026 ändern daran nichts. So trägt die Beschwerdeführerin mit dem kritisierten Umstand, dass die Verfü- gungen von einer ihr nicht bekannten Person unterzeichnet worden seien (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 4), den angeprangerten Software- Problemen und der damit zusammenhängenden angeblichen Überforde- rung der Beschwerdegegnerin (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 2) nichts vor, was ein schutzwürdiges Interesse hätte begründen können.

E. 4.2 Unter diesen Umständen ist nicht entscheidend, ob im vorinstanzli- chen Verfahren die Beschwerdefrist eingehalten wurde (vgl. hierzu E. 3.1 hiervor sowie act. II 17 f., 41 f. E. 3 f.). Ebenso erübrigen sich Weiterungen zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage, wes- halb über den Sozialhilfeanspruch ab April 2024 respektive ab Dezember 2024 am 13. Februar 2025 (und nicht schon früher) verfügt wurde (Verwal- tungsgerichtsbeschwerde S. 5).

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E. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Vorinstanz zu Recht auf die Be- schwerde vom 7. März 2025 (act. II 1 ff.) gegen die Verfügungen vom

13. Februar 2025 (act. II 7 ff.) nicht eingetreten. Die Verwaltungsgerichts- beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG).

E. 5.3 Weil das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (vgl. E. 5.1 hiervor) sowie mangels anwaltlicher Vertretung fehlte es von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

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- 10 -

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Einwohnergemeinde B.________

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
  2. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 45 - 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 15. De- zember 2025 (act. II 39 ff.). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vor- instanz zu Recht auf die Beschwerde vom 7. März 2025 (act. II 1 ff.) nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht materielle Rügen gegen die ursprünglichen Verfügungen der Beschwerde- gegnerin vom 13. Februar 2025 (act. II 7 ff.) erhebt respektive allgemein das Verhalten der Beschwerdegegnerin rügt und eine Wiedergutmachung in der Höhe von Fr. 10'000.-- fordert, bildet dies nicht Gegenstand des an- gefochtenen Entscheides und ist dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
  3. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensverfügun- gen oder -entscheide fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
  4. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verlet- zung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs. 2.2.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 45 - 5 - muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.2.2 Die Vorinstanz nannte im angefochtenen Entscheid vom 15. De- zember 2025 (act. II 39 ff.) die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihre Entscheidung stützte. Die Vor- instanz begründete das Nichteintreten damit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in weiten Teilen ausserhalb des Streitgegenstandes liegen und hinsichtlich der einzigen anfechtungsobjektbezogenen Rüge kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfü- gungen bestehe. Die Begründungsdichte genügt den rechtlichen Anforde- rungen. Sodann ist der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Dezember 2025 (act. II 39 ff.) nicht unnötig komplex formuliert (zur entsprechenden Rüge vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte darin sieht, dass ihr die Vorinstanz keine (telefonischen) Fragen zum hängigen Verfahren beantworten wollte (zur entsprechenden Rüge vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 3), verkennt sie, dass das Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden von Gesetzes wegen grundsätzlich schriftlich geführt wird (Art. 31 VRPG). Sodann ist es den Behörden untersagt, ausserhalb des Verfahrens eine bei ihnen hängi- ge Angelegenheit mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter zu besprechen (Art. 48 VRPG). Das Berichten verstösst denn auch gegen den Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 29 Abs. 1 BV; MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 48 N. 1). Dieser verlangt eine formale Gleichbehandlung der Parteien in ihrer prozessualen Rechtsposition. Er ist in dieser Hinsicht bereits verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird, ohne dass die Gegenpartei dadurch zwingend einen Nachteil erleiden muss (BERNHARD WALDMANN, in: WALDMANN/BELSER/EPINEY [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, Art. 29 N. 21). Was schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft, die von ihr an- hängig gemachten Beschwerden seien von der Vorinstanz nicht unabhän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 45 - 6 - gig voneinander beurteilt worden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 3 f.), ist diese nicht nachvollziehbar. Jedenfalls erfolgte vorliegend keine Vereini- gung der Verfahren (vgl. Art. 17 Abs. 1 VRPG), sondern wurden einzig die entsprechenden Verwaltungsakten zum Verfahren beigezogen (act. II 43).
  5. 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 SHG kann gegen Verfügungen der Sozial- dienste bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 10 SHG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 VRPG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung oder Veröffentli- chung des angefochtenen Akts und unter Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu erheben. 3.2 Gemäss Art. 10 SHG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwer- de legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochte- ne Verfügung besonders berührt ist (lit. c) und ein schutzwürdiges Interes- se an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das schutzwürdige Interesse gemäss lit. c – auch als Rechtsschutzinteres- se bezeichnet – liegt dann vor, wenn die anfechtende Person aus der Gut- heissung der Beschwerde und der damit verbundenen Aufhebung oder Abänderung der Verfügung einen praktischen Nutzen ziehen könnte. Die- ser besteht darin, dass der durch die strittige Anordnung verursachte Nach- teil ganz oder teilweise wieder aufgehoben würde. An einem praktischen Nutzen fehlt es beispielsweise, wenn nur abstrakte (d.h. nicht fallbezogene) Fragen aufgeworfen oder Probleme von rein theoretischem Interesse zur Diskussion gestellt werden (MICHAEL PFLÜGER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 65 N. 13). 3.3 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Ver- fügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 45 - 7 - angefochtenen Entscheid, dem sogenannten Anfechtungsobjekt, auszuge- hen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben den Streitgegenstand. Rügen, die ausserhalb des Streitgegenstands liegen, sind demgegenüber unbeachtlich (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; HERZOG, a.a.O., Art. 72 N. 12). 3.4 Das Beschwerdeverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. HERZOG, a.a.O., Art. 72 N. 3).
  6. 4.1 Mit den Verfügungen vom 13. Februar 2025 (act. II 7 ff.) berechnete die Beschwerdegegnerin den Sozialhilfeanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. April 2024 (Fehlbetrag von Fr. 2'567.85) sowie für die Zeit ab 1. Dezember 2024 (Fehlbetrag von Fr. 2'673.55). Dabei berücksichtigte sie ausgabeseitig neben dem Grundbedarf, den Wohnkosten sowie der medizinischen Grundversorgung auch eine Integrationszulage (IZU) in der Höhe von Fr. 100.-- pro Monat; diese werde jedoch erst ausgerichtet, wenn die vereinbarten Leistungen (mindestens acht Bewerbungen respektive Kooperation mit dem Kompetenzzentrum Arbeit [KA]) erbracht worden sei- en. Gegen diese Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin am 7. März 2025 (act. II 1 ff.) Beschwerde bei der Vorinstanz. Die dortigen Vorbringen bezo- gen sich hauptsächlich auf Vorgänge zwischen ihr und dem zuständigen KA. Namentlich kritisierte sie die Art und Weise der Bearbeitung ihres Dos- siers, wobei sie eine Wiederanmeldung beim KA verlangte und daneben in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 14. März 2025 (act. II 19 ff.) eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 5'000.-- geltend machte. In- soweit gehen ihre Rügen am Inhalt der angefochtenen Verfügungen (act. II 7 ff.) vorbei und mussten damit von der Vorinstanz nicht geprüft werden (vgl. E. 3.3 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend machte, dass sie eine Verfügung verlangt habe, die jedoch nicht erlassen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 45 - 8 - worden sei (act. II 5), ist dies ebenfalls nicht Gegenstand der von ihr mit Beschwerde vom 7. März 2025 (act. II 1 ff.) angefochtenen Verfügungen (act. II 7 ff.). Die einzige Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf die angefochtenen Verfügungen vom 13. Februar 2025 (act. II 7 ff.) erfolgte in ihren Aus- führungen zur IZU. Dabei machte sie geltend, sie sei mit den festgelegten Bedingungen für die Gewährung der IZU (mindestens 8 Bewerbungen pro Monat [act. II 9] respektive Kooperation mit dem KA [act. II 13]) nicht ein- verstanden (act. II 5). Allerdings wurden ihr die IZU im vorliegend relevan- ten Zeitraum von April 2024 bis Februar 2025 vollständig ausbezahlt, wor- auf die Vorinstanz unter Verweis auf die im Beschwerdeverfahren vbv 19/2025 (vgl. Verfahren SH 200 2026 3) unbestritten gebliebenen Aus- führungen sowie die dortige Antwortbeilage 8 zu Recht hinwies (act. II 41 E. 2.2 f.). Folglich erlitt die Beschwerdeführerin durch die einzig strittige Anordnung in den Verfügungen vom 13. Februar 2025 (act. II 7 ff.) keine Nachteile. Damit verneinte die Vorinstanz zu Recht ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung der Verfügungen vom 13. Februar 2025 (act. II 7 ff.) mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten war (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Ausführungen in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde vom 19. Januar 2026 ändern daran nichts. So trägt die Beschwerdeführerin mit dem kritisierten Umstand, dass die Verfü- gungen von einer ihr nicht bekannten Person unterzeichnet worden seien (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 4), den angeprangerten Software- Problemen und der damit zusammenhängenden angeblichen Überforde- rung der Beschwerdegegnerin (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 2) nichts vor, was ein schutzwürdiges Interesse hätte begründen können. 4.2 Unter diesen Umständen ist nicht entscheidend, ob im vorinstanzli- chen Verfahren die Beschwerdefrist eingehalten wurde (vgl. hierzu E. 3.1 hiervor sowie act. II 17 f., 41 f. E. 3 f.). Ebenso erübrigen sich Weiterungen zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage, wes- halb über den Sozialhilfeanspruch ab April 2024 respektive ab Dezember 2024 am 13. Februar 2025 (und nicht schon früher) verfügt wurde (Verwal- tungsgerichtsbeschwerde S. 5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 45 - 9 - 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Vorinstanz zu Recht auf die Be- schwerde vom 7. März 2025 (act. II 1 ff.) gegen die Verfügungen vom
  7. Februar 2025 (act. II 7 ff.) nicht eingetreten. Die Verwaltungsgerichts- beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  8. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). 5.3 Weil das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (vgl. E. 5.1 hiervor) sowie mangels anwaltlicher Vertretung fehlte es von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  11. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 45 - 10 -
  12. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

SH 200 2026 45 KOJ/BRO/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Mai 2026 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 15. Dezember 2025 (vbv 20/2025)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 45

- 2 - Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wird durch die B.________ (EG B.________ bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftli- cher Sozialhilfe unterstützt (vgl. Akten der Regierungsstatthalterin des Ver- waltungskreises Bern-Mittelland [Regierungsstatthalterin bzw. Vor-instanz; act. II] 7 ff.). Auf entsprechendes Begehren von A.________ hin (unpagi- nierte Akten der EG B.________ im Verfahren des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2026 3 [act. IID] Korrespondenz … vom 4. März 2024 bis 13. März 2025, E-Mails vom 13. Februar 2025) erliess die EG B.________ am 13. Februar 2025 zwei Verfügungen betreffend deren So- zialhilfeanspruch ab dem 1. April 2024 (act. II 7 ff.) sowie ab dem 1. De- zember 2024 (act. II 11 ff.). B. Auf eine gegen die Verfügungen vom 13. Februar 2025 (act. II 7 ff.) erho- bene Beschwerde vom 7. März 2025 (act. II 1 ff.) trat die Regierungsstatt- halterin mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 (act. II 39 ff.) wegen fehlen- den Rechtsschutzinteresses nicht ein. C. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid vom 15. Dezember 2025 (act. II 39 ff.) sei aufzu- heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Beschwerde vom

7. März 2025 (act. II 1 ff.) einzutreten. Gleichzeitig forderte sie eine Wie- dergutmachung in der Höhe von Fr. 10'000.-- und ersuchte um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 45

- 3 - Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2026 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid, auf die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzu- weisen. Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort und beantragte, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Februar 2026 stellte der Instrukti- onsrichter die Eingaben der Vorinstanz vom 13. Februar 2026 und der Be- schwerdegegnerin vom 20. Februar 2026 den übrigen Verfahrensbeteilig- ten zu. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom

11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 45

- 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 15. De- zember 2025 (act. II 39 ff.). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vor- instanz zu Recht auf die Beschwerde vom 7. März 2025 (act. II 1 ff.) nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht materielle Rügen gegen die ursprünglichen Verfügungen der Beschwerde- gegnerin vom 13. Februar 2025 (act. II 7 ff.) erhebt respektive allgemein das Verhalten der Beschwerdegegnerin rügt und eine Wiedergutmachung in der Höhe von Fr. 10'000.-- fordert, bildet dies nicht Gegenstand des an- gefochtenen Entscheides und ist dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensverfügun- gen oder -entscheide fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verlet- zung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs. 2.2.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 45

- 5 - muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.2.2 Die Vorinstanz nannte im angefochtenen Entscheid vom 15. De- zember 2025 (act. II 39 ff.) die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihre Entscheidung stützte. Die Vor- instanz begründete das Nichteintreten damit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in weiten Teilen ausserhalb des Streitgegenstandes liegen und hinsichtlich der einzigen anfechtungsobjektbezogenen Rüge kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfü- gungen bestehe. Die Begründungsdichte genügt den rechtlichen Anforde- rungen. Sodann ist der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Dezember 2025 (act. II 39 ff.) nicht unnötig komplex formuliert (zur entsprechenden Rüge vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte darin sieht, dass ihr die Vorinstanz keine (telefonischen) Fragen zum hängigen Verfahren beantworten wollte (zur entsprechenden Rüge vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 3), verkennt sie, dass das Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden von Gesetzes wegen grundsätzlich schriftlich geführt wird (Art. 31 VRPG). Sodann ist es den Behörden untersagt, ausserhalb des Verfahrens eine bei ihnen hängi- ge Angelegenheit mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter zu besprechen (Art. 48 VRPG). Das Berichten verstösst denn auch gegen den Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 29 Abs. 1 BV; MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 48 N. 1). Dieser verlangt eine formale Gleichbehandlung der Parteien in ihrer prozessualen Rechtsposition. Er ist in dieser Hinsicht bereits verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird, ohne dass die Gegenpartei dadurch zwingend einen Nachteil erleiden muss (BERNHARD WALDMANN, in: WALDMANN/BELSER/EPINEY [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, Art. 29 N. 21). Was schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft, die von ihr an- hängig gemachten Beschwerden seien von der Vorinstanz nicht unabhän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 45

- 6 - gig voneinander beurteilt worden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 3 f.), ist diese nicht nachvollziehbar. Jedenfalls erfolgte vorliegend keine Vereini- gung der Verfahren (vgl. Art. 17 Abs. 1 VRPG), sondern wurden einzig die entsprechenden Verwaltungsakten zum Verfahren beigezogen (act. II 43). 3. 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 SHG kann gegen Verfügungen der Sozial- dienste bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 10 SHG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 VRPG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung oder Veröffentli- chung des angefochtenen Akts und unter Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu erheben. 3.2 Gemäss Art. 10 SHG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwer- de legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochte- ne Verfügung besonders berührt ist (lit. c) und ein schutzwürdiges Interes- se an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das schutzwürdige Interesse gemäss lit. c – auch als Rechtsschutzinteres- se bezeichnet – liegt dann vor, wenn die anfechtende Person aus der Gut- heissung der Beschwerde und der damit verbundenen Aufhebung oder Abänderung der Verfügung einen praktischen Nutzen ziehen könnte. Die- ser besteht darin, dass der durch die strittige Anordnung verursachte Nach- teil ganz oder teilweise wieder aufgehoben würde. An einem praktischen Nutzen fehlt es beispielsweise, wenn nur abstrakte (d.h. nicht fallbezogene) Fragen aufgeworfen oder Probleme von rein theoretischem Interesse zur Diskussion gestellt werden (MICHAEL PFLÜGER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 65 N. 13). 3.3 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Ver- fügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom

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- 7 - angefochtenen Entscheid, dem sogenannten Anfechtungsobjekt, auszuge- hen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben den Streitgegenstand. Rügen, die ausserhalb des Streitgegenstands liegen, sind demgegenüber unbeachtlich (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; HERZOG, a.a.O., Art. 72 N. 12). 3.4 Das Beschwerdeverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. HERZOG, a.a.O., Art. 72 N. 3). 4. 4.1 Mit den Verfügungen vom 13. Februar 2025 (act. II 7 ff.) berechnete die Beschwerdegegnerin den Sozialhilfeanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. April 2024 (Fehlbetrag von Fr. 2'567.85) sowie für die Zeit ab 1. Dezember 2024 (Fehlbetrag von Fr. 2'673.55). Dabei berücksichtigte sie ausgabeseitig neben dem Grundbedarf, den Wohnkosten sowie der medizinischen Grundversorgung auch eine Integrationszulage (IZU) in der Höhe von Fr. 100.-- pro Monat; diese werde jedoch erst ausgerichtet, wenn die vereinbarten Leistungen (mindestens acht Bewerbungen respektive Kooperation mit dem Kompetenzzentrum Arbeit [KA]) erbracht worden sei- en. Gegen diese Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin am 7. März 2025 (act. II 1 ff.) Beschwerde bei der Vorinstanz. Die dortigen Vorbringen bezo- gen sich hauptsächlich auf Vorgänge zwischen ihr und dem zuständigen KA. Namentlich kritisierte sie die Art und Weise der Bearbeitung ihres Dos- siers, wobei sie eine Wiederanmeldung beim KA verlangte und daneben in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 14. März 2025 (act. II 19 ff.) eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 5'000.-- geltend machte. In- soweit gehen ihre Rügen am Inhalt der angefochtenen Verfügungen (act. II 7 ff.) vorbei und mussten damit von der Vorinstanz nicht geprüft werden (vgl. E. 3.3 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend machte, dass sie eine Verfügung verlangt habe, die jedoch nicht erlassen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 45

- 8 - worden sei (act. II 5), ist dies ebenfalls nicht Gegenstand der von ihr mit Beschwerde vom 7. März 2025 (act. II 1 ff.) angefochtenen Verfügungen (act. II 7 ff.). Die einzige Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf die angefochtenen Verfügungen vom 13. Februar 2025 (act. II 7 ff.) erfolgte in ihren Aus- führungen zur IZU. Dabei machte sie geltend, sie sei mit den festgelegten Bedingungen für die Gewährung der IZU (mindestens 8 Bewerbungen pro Monat [act. II 9] respektive Kooperation mit dem KA [act. II 13]) nicht ein- verstanden (act. II 5). Allerdings wurden ihr die IZU im vorliegend relevan- ten Zeitraum von April 2024 bis Februar 2025 vollständig ausbezahlt, wor- auf die Vorinstanz unter Verweis auf die im Beschwerdeverfahren vbv 19/2025 (vgl. Verfahren SH 200 2026 3) unbestritten gebliebenen Aus- führungen sowie die dortige Antwortbeilage 8 zu Recht hinwies (act. II 41 E. 2.2 f.). Folglich erlitt die Beschwerdeführerin durch die einzig strittige Anordnung in den Verfügungen vom 13. Februar 2025 (act. II 7 ff.) keine Nachteile. Damit verneinte die Vorinstanz zu Recht ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung der Verfügungen vom 13. Februar 2025 (act. II 7 ff.) mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten war (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Ausführungen in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde vom 19. Januar 2026 ändern daran nichts. So trägt die Beschwerdeführerin mit dem kritisierten Umstand, dass die Verfü- gungen von einer ihr nicht bekannten Person unterzeichnet worden seien (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 4), den angeprangerten Software- Problemen und der damit zusammenhängenden angeblichen Überforde- rung der Beschwerdegegnerin (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 2) nichts vor, was ein schutzwürdiges Interesse hätte begründen können. 4.2 Unter diesen Umständen ist nicht entscheidend, ob im vorinstanzli- chen Verfahren die Beschwerdefrist eingehalten wurde (vgl. hierzu E. 3.1 hiervor sowie act. II 17 f., 41 f. E. 3 f.). Ebenso erübrigen sich Weiterungen zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage, wes- halb über den Sozialhilfeanspruch ab April 2024 respektive ab Dezember 2024 am 13. Februar 2025 (und nicht schon früher) verfügt wurde (Verwal- tungsgerichtsbeschwerde S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 45

- 9 - 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Vorinstanz zu Recht auf die Be- schwerde vom 7. März 2025 (act. II 1 ff.) gegen die Verfügungen vom

13. Februar 2025 (act. II 7 ff.) nicht eingetreten. Die Verwaltungsgerichts- beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). 5.3 Weil das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (vgl. E. 5.1 hiervor) sowie mangels anwaltlicher Vertretung fehlte es von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 45

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4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Einwohnergemeinde B.________

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.