Sachverhalt
A. Die 1998 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte) war über ihre Arbeitgeberin bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Ge- sellschaft AG (nachfolgend Vaudoise bzw. Beschwerdegegnerin), obligato- risch nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversiche- rung (UVG; SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsun- fällen versichert, als sie gemäss Unfallmeldung UVG vom 3. Oktober 2024 am 21. September 2024 Opfer sexueller Gewalt wurde (Akten der Vaudoi- se [act. II] 1). Nach getätigten Abklärungen zum Ereignishergang, Gesund- heitszustand sowie Erwerb verneinte die Vaudoise am 15. Mai 2025 (act. II 24) formlos ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 21. September
2024. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (act. II 26). Nach weiteren Abklärungen lehnte die Vaudoise mit Verfügung vom 9. Ok- tober 2025 (act. II 32) einen Anspruch der Versicherten auf UVG-Versiche- rungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 21. September 2024 ab. Die dagegen von der Versicherten (act. II 33) wie auch deren ob- ligatorischen Krankenpflegeversicherung, der Visana AG (nachfolgend Vi- sana bzw. Beschwerdeführerin; act. II 34), erhobenen Einsprachen wies die Vaudoise mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025 (act. II 35) ab. B. Mit Eingabe vom 20. Januar 2026 erhob die Visana dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei aufgrund des Unfallereignisses vom
21. September 2024 zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Überprüfung ihrer Leistungspflicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
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- 3 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Februar 2026 wurde die Versicher- te zum Verfahren beigeladen und ihr die Gelegenheit eingeräumt, bis am
27. März 2026 eine Stellungnahme einzureichen. Die Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröff- nen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzli- chen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, als obligatori- scher Krankenpflegeversicherer der Versicherten (vgl. Akten der Beschwer- deführerin [act. I] 1) durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. bezüglich Befugnis zur Anfechtung "pro Adressat" BGE 134 V 153 E. 5.4 S. 159 und Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_606/2007 vom 27. August 2008 E. 7.3; zum Verhältnis Unfall- versicherung-Krankenversicherung siehe auch MARIA LONDIS, Das Verhält- nis der Krankenversicherer zu den anderen Sozialversicherungen, SZS 2001 S. 133 f.). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da
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- 4 - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
18. Dezember 2025 (act. II 35). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwer- degegnerin zu Recht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 21. Sep- tember 2024 das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne, konkret eines Schreckereignisses, und damit ihre Leistungspflicht verneint hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Fehlt eines dieser Elemente, ist das Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren, sondern die durch das Ereig- nis verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung gegebenenfalls als Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG; BGE 151 V 244 E. 3.1 S. 246, 150 V 229 E. 3 S. 230).
E. 2.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Ein- flüsse auf die Psyche als Einwirkung auf den menschlichen Körper im Sin- ne des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG) anerkannt und für ihre unfallversiche- rungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Das Begriffs-
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- 5 - merkmal der Ungewöhnlichkeit vermögen nur aussergewöhnliche Schreck- ereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbun- den sind, zu erfüllen. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewalt- samen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich ab- spielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179; SVR 2024 UV Nr. 24 S. 96, 8C_548/2023 E. 3.1). Es handelt sich dabei um Ereignisse – wie etwa Brand- oder Erdbebenka- tastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonsti- ge plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben – bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vorder- grund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (SVR 2024 UV Nr. 24 S. 96, 8C_548/2023 E. 3.1).
E. 2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358).
E. 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche
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- 6 - Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1).
E. 2.3.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verlet- zungen bzw. einem solchen, bei welchem die versicherte Person zwar (auch) körperliche Beeinträchtigungen davonträgt, letztere aber nicht ent- scheidend ins Gewicht fallen, und den nachfolgend aufgetretenen psychi- schen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen. Dabei ist gemäss Rechtsprechung nicht allein auf den psychisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 182 und E. 4.2 S. 185; SVR 2019 UV Nr. 19 S. 67, 8C_847/2017 E. 2.2, 2019 UV Nr. 20 S. 71, 8C_609/2018 E. 2.2, 2017 UV Nr. 11 S. 39, 8C_298/2016 E. 4.3).
E. 3.1 Zum Ereignishergang vom 21. September 2024 bzw. in medizini- scher Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Anga- ben entnehmen:
E. 3.1.1 In der Unfallmeldung UVG vom 3. Oktober 2024 (act. II 1) wurde der Beschwerdegegnerin gemeldet, die Versicherte habe am 21. September 2024 um 03.00 Uhr ein Ereignis ("Sexuelle Gewalt") erlitten und sich dabei eine Schürfung im Genitalbereich bzw. an einer unbestimmten Körperstelle zugezogen.
E. 3.1.2 Die medizinische Erstuntersuchung erfolgte am 21. September 2024 (Ereignistag) ab 17.45 Uhr im Spital B.________ (vgl. rechtsmedizini-
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- 7 - sche Befunddokumentation vom 25. September 2024 [act. II 2/6]). Als Be- fund wurden Schleimhautabtragungen an der Scheide sowie Hautunterblu- tungen am Nacken, Hals und an den Brüsten erhoben. Die Versicherte habe angegeben, am 21. September 2024 sei es um 03.00 Uhr zu einem sexuellen Übergriff durch eine ihr bekannte Person gekommen. Die Haut- unterblutungen an den Brüsten, am Hals linksseitig und im Nacken seien älteren Datums und nicht gegen ihren Willen entstanden.
E. 3.1.3 Dr. med. C.________, Fachärztin für Arbeitsmedizin sowie Prakti- sche Ärztin, attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 23. Sep- tember bis zum 2. Oktober 2024 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (50 % Leistungsfähigkeit) vom 3. bis zum 31. Oktober 2024 (act. II 6). Der hausärztlichen Krankengeschichte (act. II 13) kann entnommen wer- den, die Versicherte sei sexuell missbraucht worden, nehme "HIV Prophy- laxe" und habe Adressen für psychologische Beratung erhalten. Sie sei noch "völlig fertig" und könne nicht arbeiten. Die Versicherte habe während der Konsultation geweint und sei apathisch gewesen (Eintrag vom 23. Sep- tember 2024). Anlässlich der Konsultation vom 2. Oktober 2024 habe die Versicherte angegeben, es gehe ihr besser. Sie habe einen Termin bei der Opferhilfe. Sie wisse noch nicht, ob sie den Täter anzeigen wolle. Dr. med. C.________ führte im Schreiben vom 8. Dezember 2024 (act. II
17) aus, es handele sich um einen sexuellen Übergriff. Die Untersuchun- gen hätten alle im Spital B.________ stattgefunden. Darüber lägen ihr aus Datenschutzgründen keine Unterlagen vor. Die Versicherte habe sie am
23. September 2024 aufgesucht und über ihre psychische Belastung hin- sichtlich des Übergriffs gesprochen. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Am 2. Oktober 2024 habe die Versicherte Dr. med. C.________ erneut aufgesucht und darüber berichtet, dass sie sich an die Opferhilfe wenden wolle. Weitere Informationen lägen nicht vor. Ein "Dispens" sei vom 23. September bis zum 2. Oktober 2024 zu 100 % und alsdann vom 3. bis zum 31. Oktober 2024 zu 50 % erfolgt.
E. 3.1.4 Im Bericht des Spitals B.________ vom 7. März 2023 (act. II 21) wurde ausgeführt, die Versicherte habe im Rahmen eines Unfalls Kontakt mit potentiell infektiöser biologischer Flüssigkeit gehabt. Aufgrund dessen
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- 8 - sei eine HIV-Postexpositionsprophylaxe während eines Monats durchge- führt worden. Während dieser Zeit sei die Versicherte in der Sprechstunde gesehen worden, um die Verträglichkeit der Therapie zu überprüfen. Weiter seien entsprechend des Expositionsrisikos mikrobiologische Untersuchun- gen veranlasst worden. Eine letzte serologische Untersuchung habe im Dezember 2024, d.h. drei Monate nach Therapiebeginn, stattgefunden. Die Behandlung im Spital B.________ sei nun abgeschlossen.
E. 3.1.5 Am 25. April 2025 (act. II 23) gab die Versicherte im Fragebogen der Beschwerdegegnerin an, sie sei am 21. September 2024 gegen 03.00 Uhr in der Nacht in ihrem Bett zu Hause sexuell missbraucht worden. Sie habe den Täter vorher gekannt, habe aber weder seinen Namen noch sei- ne Adresse. Sie habe noch keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Hierzu habe sie zehn Jahre Zeit. Zudem habe sie Angst vor dem Täter, was er machen werde, wenn sie Anzeige erstatte. Bei der Opferhilfe habe sie nur einen telefonischen Termin im Oktober 2024 wahrgenommen. In Bezug auf die körperlichen Beschwerden sei die Behandlung seit dem 26. März 2025 abgeschlossen. In Bezug auf die psychischen Probleme habe sie noch keinen Psychologen gefunden. Körperlich sei sie zurzeit beschwerdefrei, mental nicht. Sie arbeite seit Oktober 2024 wieder im gleichen Pensum wie vor dem Ereignis. Am 23. Mai 2025 (act. II 26) gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin an, sie habe am 5. Juni 2025 einen Termin bei der Opferhilfe. Am 4. September 2025 (act. II 31) fand ein Gespräch zwischen der Versi- cherten und einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin statt (vgl. Ab- klärungsbericht vom 4. September 2025 [act. II 31]). Das Ereignis sei in der Kennenlernphase zwischen der Versicherten und dem Täter passiert. Im Juni/Juli 2024 habe sie "…", welcher in Zürich lebe (… Herkunft, Nachna- me und Aufenthaltsstatus nicht bekannt, Mobiltelefonnummer blockiert und gelöscht) kennengelernt. Dieser habe am 21. September 2024 zu viel Al- kohol konsumiert. Ob er auch andere Substanzen konsumiert habe, wisse sie nicht. Sie sei müde gewesen und ins Bett gegangen (bei ihr zu Hause). Er sei dann über sie hergefallen und habe sie vergewaltigt. Sie sei wie blo- ckiert gewesen, habe sich nicht gewehrt. Er sei dann eingeschlafen und
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- 9 - habe nicht mehr geweckt werden können. Sie habe dann das Schlafzimmer verlassen und sich auf das Sofa im Wohnzimmer hingelegt. Sie habe zu- dem versucht, ihre beste Kollegin zu kontaktieren, was aber erst am ande- ren Morgen funktioniert habe. Als "…" am Morgen erwacht sei, habe sie ihm gesagt, er solle seine Sachen packen und die Wohnung verlassen. Zu jenem Zeitpunkt habe er sich nicht daran erinnern können, was passiert sei. Sie sei dann in Begleitung ihrer besten Freundin nach Bern zur Unter- suchung gegangen. Körperlich habe sie, ausser dass sie im Genitalbereich geblutet habe, keine Verletzungen davongetragen. Sie habe Angst gehabt, sich mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt zu haben. Zu einem späte- ren Zeitpunkt habe sich "…" dann wohl wieder erinnern können, was pas- siert sei und habe sich entschuldigt. Er habe ihr mehrere Nachrichten ge- schickt und sei mehrmals vor ihrer Tür gestanden. Sie habe ihm dann ge- sagt, dass er sie in Ruhe lassen solle, sonst würde sie Anzeige erstatten. Seit November 2024 habe sie nichts mehr von ihm gehört. Sie sei wütend auf sich selbst, dass sie damals nicht reagiert habe. Sie habe aber Angst vor ihm gehabt und aus diesem Grund keine Anzeige erstattet, da sie be- fürchtet habe, dass er sich deswegen rächen würde. Schon vor dem Ereig- nis vom 21. September 2024 sei es zu Tätlichkeiten gekommen. Wenn ihm etwas nicht gepasst habe oder er wütend gewesen sei, sei er grob gewor- den und habe fest zugepackt. Daher stammten auch die bei der Untersu- chung festgestellten älteren Hämatome. Diese seien nicht wie in den Akten festgehalten "einvernehmlich" entstanden. Sie habe sich damals geschämt, da sie befürchtet habe, man würde ihr vorwerfen, keine Konsequenzen gezogen und ihn nicht verlassen zu haben. Sie habe nach dem Ereignis vom 21. September 2024 Schmerzen im Genitalbereich gehabt und geblu- tet. Zudem habe sie Angst davor gehabt, mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt worden zu sein. Es seien keine grossen Verletzungen festge- stellt worden und die körperlichen Beschwerden seien rasch abgeklungen. Sie habe drei Monate prophylaktisch Tabletten einnehmen und mehrmals Bluttests durchführen lassen müssen. Den Hausarzt habe sie konsultiert zwecks Krankschreibung. Aktuell habe sie keine Beschwerden mehr. Sie könne das Geschehen nicht vergessen, versuche aber, damit klarzukom- men. Sie möchte das "Ganze" einfach verarbeiten und abschliessen kön- nen. Es gehe ihr auch besser. Soweit die Behandlungen in Bezug auf das Ereignis vom 21. September 2024 betreffend, habe nach dem Vorfall im
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- 10 - Spital B.________ eine Untersuchung inkl. Nachkontrollen stattgefunden. Den Hausarzt habe sie zwecks Arbeitsunfähigkeitszeugnissen konsultiert. Sie warte immer noch auf einen Platz bei einer Psychologin. Die Ärztin im Spital B.________ habe ihr dies geraten zur Verarbeitung (mit einer Fach- person das Erlebte besprechen) und ihr mehrere Adressen angegeben. Leider habe sie bis jetzt niemanden gefunden. Sie wisse aber nicht, ob sie noch psychologische Hilfe in Anspruch nehmen werde. Es gehe ihr zwi- schenzeitlich besser. Sie sei momentan nicht auf der Suche nach einer Therapeutin. Aktuell sei sie nicht in Behandlung. Es sei nicht auszuschlies- sen, dass sie eventuell zu einem späteren Zeitpunkt psychologische Unter- stützung zur Verarbeitung in Anspruch nehmen werde. Bisher habe auch keine psychiatrische Behandlung stattgefunden. Die ärztliche Behandlung habe im Oktober 2024 abgeschlossen werden können.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, das Ereignis vom
21. September 2024 erfülle den Unfallbegriff nicht. Dass die Versicherte von der ihr bekannten Person angegriffen und vergewaltigt worden sei, werde nicht angezweifelt. Allerdings genüge dies für die Anerkennung ei- nes Unfalles im rechtlichen Sinne nicht bzw. es genüge nicht, um das am
21. September 2024 Vorgefallene als so ausserordentlich einprägsam zu qualifizieren, dass die strengen Anforderungen für ein Schreckereignis er- füllt wären. Der Geschehensablauf unterscheide sich doch erheblich von den Übergriffen und anderen Vorfällen, bei denen aufgrund deutlich hefti- gerer Einwirkungen ein Schreckereignis als Unfall bejaht worden sei. So habe zum Beispiel das BGer den Unfallcharakter im Sinne eines Schreck- ereignisses verneint mit Bezug auf eine Versicherte, welche durch die Klei- der hindurch im Intimbereich angefasst worden sei; dabei sei die Versicher- te nicht verletzt worden, der unbewaffnete Täter habe sie durch die Kleider berührt und dies sei während einer kurzen Zeit erfolgt. Auch in jenem Fall sei das BGer nicht vom Vorliegen eines Unfalls i.S.v. Art. 4 ATSG ausge- gangen (Urteil des BGer 8C_505/2015 vom 14. Oktober 2015; act. II 32/1, 35/4 Ziff. 2.5).
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- 11 -
E. 3.3.1 Die erstmaligen wie auch die nachfolgenden Darstellungen der Ver- sicherten zum Ereignishergang am 21. September 2024 (act. II 1, 23, 31) erscheinen gestützt auf die vorhandenen Akten konsistent und erfolgten ohne massgebende Widersprüche. Die Angaben spiegeln sich zudem in den vorliegenden medizinischen Akten, insbesondere den in diesem Rah- men erhobenen Befunden (act. II 2, 13, 17, 21). Es besteht daher – auch unter Berücksichtigung dessen, dass an den Tatsachenbeweis betreffend das Schreckereignis rechtsprechungsgemäss strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. SVR 2024 UV Nr. 24 S. 96, 8C_548/2023 E. 3.1) – kein Anlass, die Angaben der Versicherten zum Ereignishergang in Zweifel zu ziehen, mithin ist darauf abzustellen. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Versicherte bereits wiederholt zum Ereignishergang befragt hat, die dabei gemachten Angaben in keinem Wi- derspruch zu den übrigen (medizinischen) Akten stehen, keine Strafakten vorliegen und eine gerichtliche Einvernahme der der Versicherten nament- lich nicht vollständig bekannten der Tat bezichtigten Person sich damit fak- tisch als nicht durchführbar erweist, wobei diesbezüglich insbesondere an- gesichts des bereits über anderthalb Jahre zurückliegenden Ereignisses und der damals bestandenen erheblichen Alkoholisierung des mutmassli- chen Täters (vgl. act. II 31/1) auch nicht von einem beweisrechtlich verwert- baren massgebenden Erkenntnisgewinn auszugehen ist, kann in antizipier- ter Beweiswürdigung auf weitere Beweisvorkehren zum Ereignishergang verzichtet werden (vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261 f., 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Davon ging offenbar auch die Beschwerdegegnerin aus, welche das Ereignis aufgrund der Angaben der Versicherten denn auch nicht bestreitet.
E. 3.3.2 In qualitativer Hinsicht ist ausgehend von den Angaben der Versi- cherten und mit Blick auf die Rechtsprechung des BGer der am 21. Sep- tember 2024 stattgehabte sexuelle Übergriff ohne Weiteres als eine die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung sowie der psychischen und physischen Integrität begründende Vergewaltigung respektive einen damit vergleichbaren sexuellen Übergriff zu qualifizieren, der geeignet ist, ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, UV 200 2026 44
- 12 - Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (SVR 2024 UV Nr. 24 S. 96, 8C_548/2023 E. 3.2 und 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 6.1). Ob bzw. inwieweit dabei die (objektiven) Tatbestandsmerk- male einer Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und/oder eines anderen Tatbestands des Sexualstrafrechts (z.B. sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung [Art. 189 StGB]) erfüllt sind, ist im Rahmen der vorliegend massgebenden sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung nachrangig (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 6.1). Immerhin ist klarzustellen und festzu- halten, dass das zu beurteilende Verhalten – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 3 Ziff. 6 f.) – offensichtlich nicht mit der von der Beschwerdegegnerin beschriebenen sexuellen Belästigung gemäss BGer 8C_505/2015 (vgl. E. 3.2 hiervor) verglichen werden kann, zumal der hier zur Diskussion stehende sexuelle Übergriff viel weiter ging als im vom BGer beurteilten Fall (vgl. act. II 35/2 Ziff. 2.5). Erschwerend kommt hinzu, dass der Übergriff in der Wohnung der Versicherten, mithin an einem ihr vertrauten und privaten Ort stattfand, welcher auch eine ge- wisse Geborgenheit und Schutz bieten sollte (vgl. Urteil des BGer 8C_522/2007 vom 1. September 2008 E. 4.3.4), und es sich beim mut- masslichen Täter um eine der Versicherten bekannte Person handelte. Vor diesem Hintergrund kommt der Vergleich der Beschwerdegegnerin einer Bagatellisierung des Ereignisses vom 21. September 2024 gleich und er- scheint geradezu deplatziert. Weiter sind mit dem von der Versicherten selbst erlebten sexuellen Übergriff und dem von ihr in diesem Zusammen- hang beschriebenen "Erstarren" (vgl. act. II 31) sowohl das Kriterium der Unmittelbarkeit als auch dasjenige einer typischen Angst- und Schreckwir- kung erfüllt (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 2.1). Die geringfügigen im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung am Tag des Übergriffs beschriebenen echtzeitlich erlittenen physischen Verlet- zungen (act. II 2/7 f.) spielen vorliegend bei der Beurteilung eines Schreck- ereignisses keine Rolle, sondern treten in den Hintergrund (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 2.1).
E. 3.3.3 Nach dem Dargelegten erfüllt damit der sexuelle Übergriff vom
21. September 2024 die massgebenden Voraussetzungen für ein ausser-
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- 13 - gewöhnliches Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 4 ATSG. Ebenfalls stehen die danach erfolgten medizinischen Behandlungen und Konsultationen sowie die im Anschluss an den Übergriff attestierte Arbeitsunfähigkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereig- nis. Daher ist nachfolgend anhand der sog. allgemeinen Adäquanzformel zu prüfen, ob die Folgen des Ereignisses auch adäquat unfallkausal sind (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Dies ist vorliegend ohne Weiteres der Fall: Nach dem Ereignis vom 21. September 2024 konsultierte die Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag das Spital B.________ zwecks rechtsmedizinischer Untersuchung (vgl. act. II 2/6). Weiter konsultierte die Beschwerdeführerin zweimalig ihre Hausärztin zwecks supportiver Gespräche sowie Ausstel- lung von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom
23. September bis 2. Oktober 2024 und von 50 % vom 3. bis 31. Oktober 2024; vgl. act. II 6, 13, 17) und sie liess sich einer einmonatigen HIV- Postexpositionsprophylaxe unterziehen mit Schlussuntersuchung drei Mo- nate nach Therapiebeginn (vgl. act. II 21). Eine empfohlene psychologische Betreuung/Behandlung fand – mit Ausnahme eines telefonischen Kontakts mit der Opferhilfe – offenbar nicht statt (vgl. auch E. 3.1.5 hiervor). Auch wenn damit die stattgehabten medizinischen Massnahmen und die bestan- dene Arbeitsunfähigkeit insgesamt nicht umfangreich ausfielen, waren sie jedenfalls bedeutsam. Der sexuelle Übergriff vom 21. September 2024 mit vollendetem Geschlechtsverkehr war dabei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Weiteres geeignet, die entsprechenden Behandlungen sowie die vorübergehende Arbeitsun- fähigkeit zu bewirken.
E. 3.4 Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 18. Dezember 2025 (act. II 35) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, im Zusammen- hang mit dem Ereignis vom 21. September 2024 die gesetzlichen Leistun- gen gemäss UVG zu erbringen.
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- 14 -
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat trotz ihres Obsiegens als Sozialversi- cherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt und daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs- Gesellschaft AG vom 18. Dezember 2025 aufgehoben und die VAU- DOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 21. September 2024 die ge- setzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Visana AG
- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
- A.________
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, UV 200 2026 44
- 15 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei aufgrund des Unfallereignisses vom
- September 2024 zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen.
- Eventualiter sei die Sache zur Überprüfung ihrer Leistungspflicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, UV 200 2026 44 - 3 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Februar 2026 wurde die Versicher- te zum Verfahren beigeladen und ihr die Gelegenheit eingeräumt, bis am
- März 2026 eine Stellungnahme einzureichen. Die Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröff- nen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzli- chen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, als obligatori- scher Krankenpflegeversicherer der Versicherten (vgl. Akten der Beschwer- deführerin [act. I] 1) durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. bezüglich Befugnis zur Anfechtung "pro Adressat" BGE 134 V 153 E. 5.4 S. 159 und Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_606/2007 vom 27. August 2008 E. 7.3; zum Verhältnis Unfall- versicherung-Krankenversicherung siehe auch MARIA LONDIS, Das Verhält- nis der Krankenversicherer zu den anderen Sozialversicherungen, SZS 2001 S. 133 f.). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, UV 200 2026 44 - 4 - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
- Dezember 2025 (act. II 35). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwer- degegnerin zu Recht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 21. Sep- tember 2024 das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne, konkret eines Schreckereignisses, und damit ihre Leistungspflicht verneint hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Fehlt eines dieser Elemente, ist das Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren, sondern die durch das Ereig- nis verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung gegebenenfalls als Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG; BGE 151 V 244 E. 3.1 S. 246, 150 V 229 E. 3 S. 230). 2.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Ein- flüsse auf die Psyche als Einwirkung auf den menschlichen Körper im Sin- ne des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG) anerkannt und für ihre unfallversiche- rungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Das Begriffs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, UV 200 2026 44 - 5 - merkmal der Ungewöhnlichkeit vermögen nur aussergewöhnliche Schreck- ereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbun- den sind, zu erfüllen. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewalt- samen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich ab- spielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179; SVR 2024 UV Nr. 24 S. 96, 8C_548/2023 E. 3.1). Es handelt sich dabei um Ereignisse – wie etwa Brand- oder Erdbebenka- tastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonsti- ge plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben – bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vorder- grund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (SVR 2024 UV Nr. 24 S. 96, 8C_548/2023 E. 3.1). 2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, UV 200 2026 44 - 6 - Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verlet- zungen bzw. einem solchen, bei welchem die versicherte Person zwar (auch) körperliche Beeinträchtigungen davonträgt, letztere aber nicht ent- scheidend ins Gewicht fallen, und den nachfolgend aufgetretenen psychi- schen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen. Dabei ist gemäss Rechtsprechung nicht allein auf den psychisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 182 und E. 4.2 S. 185; SVR 2019 UV Nr. 19 S. 67, 8C_847/2017 E. 2.2, 2019 UV Nr. 20 S. 71, 8C_609/2018 E. 2.2, 2017 UV Nr. 11 S. 39, 8C_298/2016 E. 4.3).
- 3.1 Zum Ereignishergang vom 21. September 2024 bzw. in medizini- scher Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Anga- ben entnehmen: 3.1.1 In der Unfallmeldung UVG vom 3. Oktober 2024 (act. II 1) wurde der Beschwerdegegnerin gemeldet, die Versicherte habe am 21. September 2024 um 03.00 Uhr ein Ereignis ("Sexuelle Gewalt") erlitten und sich dabei eine Schürfung im Genitalbereich bzw. an einer unbestimmten Körperstelle zugezogen. 3.1.2 Die medizinische Erstuntersuchung erfolgte am 21. September 2024 (Ereignistag) ab 17.45 Uhr im Spital B.________ (vgl. rechtsmedizini- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, UV 200 2026 44 - 7 - sche Befunddokumentation vom 25. September 2024 [act. II 2/6]). Als Be- fund wurden Schleimhautabtragungen an der Scheide sowie Hautunterblu- tungen am Nacken, Hals und an den Brüsten erhoben. Die Versicherte habe angegeben, am 21. September 2024 sei es um 03.00 Uhr zu einem sexuellen Übergriff durch eine ihr bekannte Person gekommen. Die Haut- unterblutungen an den Brüsten, am Hals linksseitig und im Nacken seien älteren Datums und nicht gegen ihren Willen entstanden. 3.1.3 Dr. med. C.________, Fachärztin für Arbeitsmedizin sowie Prakti- sche Ärztin, attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 23. Sep- tember bis zum 2. Oktober 2024 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (50 % Leistungsfähigkeit) vom 3. bis zum 31. Oktober 2024 (act. II 6). Der hausärztlichen Krankengeschichte (act. II 13) kann entnommen wer- den, die Versicherte sei sexuell missbraucht worden, nehme "HIV Prophy- laxe" und habe Adressen für psychologische Beratung erhalten. Sie sei noch "völlig fertig" und könne nicht arbeiten. Die Versicherte habe während der Konsultation geweint und sei apathisch gewesen (Eintrag vom 23. Sep- tember 2024). Anlässlich der Konsultation vom 2. Oktober 2024 habe die Versicherte angegeben, es gehe ihr besser. Sie habe einen Termin bei der Opferhilfe. Sie wisse noch nicht, ob sie den Täter anzeigen wolle. Dr. med. C.________ führte im Schreiben vom 8. Dezember 2024 (act. II 17) aus, es handele sich um einen sexuellen Übergriff. Die Untersuchun- gen hätten alle im Spital B.________ stattgefunden. Darüber lägen ihr aus Datenschutzgründen keine Unterlagen vor. Die Versicherte habe sie am
- September 2024 aufgesucht und über ihre psychische Belastung hin- sichtlich des Übergriffs gesprochen. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Am 2. Oktober 2024 habe die Versicherte Dr. med. C.________ erneut aufgesucht und darüber berichtet, dass sie sich an die Opferhilfe wenden wolle. Weitere Informationen lägen nicht vor. Ein "Dispens" sei vom 23. September bis zum 2. Oktober 2024 zu 100 % und alsdann vom 3. bis zum 31. Oktober 2024 zu 50 % erfolgt. 3.1.4 Im Bericht des Spitals B.________ vom 7. März 2023 (act. II 21) wurde ausgeführt, die Versicherte habe im Rahmen eines Unfalls Kontakt mit potentiell infektiöser biologischer Flüssigkeit gehabt. Aufgrund dessen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, UV 200 2026 44 - 8 - sei eine HIV-Postexpositionsprophylaxe während eines Monats durchge- führt worden. Während dieser Zeit sei die Versicherte in der Sprechstunde gesehen worden, um die Verträglichkeit der Therapie zu überprüfen. Weiter seien entsprechend des Expositionsrisikos mikrobiologische Untersuchun- gen veranlasst worden. Eine letzte serologische Untersuchung habe im Dezember 2024, d.h. drei Monate nach Therapiebeginn, stattgefunden. Die Behandlung im Spital B.________ sei nun abgeschlossen. 3.1.5 Am 25. April 2025 (act. II 23) gab die Versicherte im Fragebogen der Beschwerdegegnerin an, sie sei am 21. September 2024 gegen 03.00 Uhr in der Nacht in ihrem Bett zu Hause sexuell missbraucht worden. Sie habe den Täter vorher gekannt, habe aber weder seinen Namen noch sei- ne Adresse. Sie habe noch keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Hierzu habe sie zehn Jahre Zeit. Zudem habe sie Angst vor dem Täter, was er machen werde, wenn sie Anzeige erstatte. Bei der Opferhilfe habe sie nur einen telefonischen Termin im Oktober 2024 wahrgenommen. In Bezug auf die körperlichen Beschwerden sei die Behandlung seit dem 26. März 2025 abgeschlossen. In Bezug auf die psychischen Probleme habe sie noch keinen Psychologen gefunden. Körperlich sei sie zurzeit beschwerdefrei, mental nicht. Sie arbeite seit Oktober 2024 wieder im gleichen Pensum wie vor dem Ereignis. Am 23. Mai 2025 (act. II 26) gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin an, sie habe am 5. Juni 2025 einen Termin bei der Opferhilfe. Am 4. September 2025 (act. II 31) fand ein Gespräch zwischen der Versi- cherten und einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin statt (vgl. Ab- klärungsbericht vom 4. September 2025 [act. II 31]). Das Ereignis sei in der Kennenlernphase zwischen der Versicherten und dem Täter passiert. Im Juni/Juli 2024 habe sie "…", welcher in Zürich lebe (… Herkunft, Nachna- me und Aufenthaltsstatus nicht bekannt, Mobiltelefonnummer blockiert und gelöscht) kennengelernt. Dieser habe am 21. September 2024 zu viel Al- kohol konsumiert. Ob er auch andere Substanzen konsumiert habe, wisse sie nicht. Sie sei müde gewesen und ins Bett gegangen (bei ihr zu Hause). Er sei dann über sie hergefallen und habe sie vergewaltigt. Sie sei wie blo- ckiert gewesen, habe sich nicht gewehrt. Er sei dann eingeschlafen und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, UV 200 2026 44 - 9 - habe nicht mehr geweckt werden können. Sie habe dann das Schlafzimmer verlassen und sich auf das Sofa im Wohnzimmer hingelegt. Sie habe zu- dem versucht, ihre beste Kollegin zu kontaktieren, was aber erst am ande- ren Morgen funktioniert habe. Als "…" am Morgen erwacht sei, habe sie ihm gesagt, er solle seine Sachen packen und die Wohnung verlassen. Zu jenem Zeitpunkt habe er sich nicht daran erinnern können, was passiert sei. Sie sei dann in Begleitung ihrer besten Freundin nach Bern zur Unter- suchung gegangen. Körperlich habe sie, ausser dass sie im Genitalbereich geblutet habe, keine Verletzungen davongetragen. Sie habe Angst gehabt, sich mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt zu haben. Zu einem späte- ren Zeitpunkt habe sich "…" dann wohl wieder erinnern können, was pas- siert sei und habe sich entschuldigt. Er habe ihr mehrere Nachrichten ge- schickt und sei mehrmals vor ihrer Tür gestanden. Sie habe ihm dann ge- sagt, dass er sie in Ruhe lassen solle, sonst würde sie Anzeige erstatten. Seit November 2024 habe sie nichts mehr von ihm gehört. Sie sei wütend auf sich selbst, dass sie damals nicht reagiert habe. Sie habe aber Angst vor ihm gehabt und aus diesem Grund keine Anzeige erstattet, da sie be- fürchtet habe, dass er sich deswegen rächen würde. Schon vor dem Ereig- nis vom 21. September 2024 sei es zu Tätlichkeiten gekommen. Wenn ihm etwas nicht gepasst habe oder er wütend gewesen sei, sei er grob gewor- den und habe fest zugepackt. Daher stammten auch die bei der Untersu- chung festgestellten älteren Hämatome. Diese seien nicht wie in den Akten festgehalten "einvernehmlich" entstanden. Sie habe sich damals geschämt, da sie befürchtet habe, man würde ihr vorwerfen, keine Konsequenzen gezogen und ihn nicht verlassen zu haben. Sie habe nach dem Ereignis vom 21. September 2024 Schmerzen im Genitalbereich gehabt und geblu- tet. Zudem habe sie Angst davor gehabt, mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt worden zu sein. Es seien keine grossen Verletzungen festge- stellt worden und die körperlichen Beschwerden seien rasch abgeklungen. Sie habe drei Monate prophylaktisch Tabletten einnehmen und mehrmals Bluttests durchführen lassen müssen. Den Hausarzt habe sie konsultiert zwecks Krankschreibung. Aktuell habe sie keine Beschwerden mehr. Sie könne das Geschehen nicht vergessen, versuche aber, damit klarzukom- men. Sie möchte das "Ganze" einfach verarbeiten und abschliessen kön- nen. Es gehe ihr auch besser. Soweit die Behandlungen in Bezug auf das Ereignis vom 21. September 2024 betreffend, habe nach dem Vorfall im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, UV 200 2026 44 - 10 - Spital B.________ eine Untersuchung inkl. Nachkontrollen stattgefunden. Den Hausarzt habe sie zwecks Arbeitsunfähigkeitszeugnissen konsultiert. Sie warte immer noch auf einen Platz bei einer Psychologin. Die Ärztin im Spital B.________ habe ihr dies geraten zur Verarbeitung (mit einer Fach- person das Erlebte besprechen) und ihr mehrere Adressen angegeben. Leider habe sie bis jetzt niemanden gefunden. Sie wisse aber nicht, ob sie noch psychologische Hilfe in Anspruch nehmen werde. Es gehe ihr zwi- schenzeitlich besser. Sie sei momentan nicht auf der Suche nach einer Therapeutin. Aktuell sei sie nicht in Behandlung. Es sei nicht auszuschlies- sen, dass sie eventuell zu einem späteren Zeitpunkt psychologische Unter- stützung zur Verarbeitung in Anspruch nehmen werde. Bisher habe auch keine psychiatrische Behandlung stattgefunden. Die ärztliche Behandlung habe im Oktober 2024 abgeschlossen werden können. 3.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, das Ereignis vom
- September 2024 erfülle den Unfallbegriff nicht. Dass die Versicherte von der ihr bekannten Person angegriffen und vergewaltigt worden sei, werde nicht angezweifelt. Allerdings genüge dies für die Anerkennung ei- nes Unfalles im rechtlichen Sinne nicht bzw. es genüge nicht, um das am
- September 2024 Vorgefallene als so ausserordentlich einprägsam zu qualifizieren, dass die strengen Anforderungen für ein Schreckereignis er- füllt wären. Der Geschehensablauf unterscheide sich doch erheblich von den Übergriffen und anderen Vorfällen, bei denen aufgrund deutlich hefti- gerer Einwirkungen ein Schreckereignis als Unfall bejaht worden sei. So habe zum Beispiel das BGer den Unfallcharakter im Sinne eines Schreck- ereignisses verneint mit Bezug auf eine Versicherte, welche durch die Klei- der hindurch im Intimbereich angefasst worden sei; dabei sei die Versicher- te nicht verletzt worden, der unbewaffnete Täter habe sie durch die Kleider berührt und dies sei während einer kurzen Zeit erfolgt. Auch in jenem Fall sei das BGer nicht vom Vorliegen eines Unfalls i.S.v. Art. 4 ATSG ausge- gangen (Urteil des BGer 8C_505/2015 vom 14. Oktober 2015; act. II 32/1, 35/4 Ziff. 2.5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, UV 200 2026 44 - 11 - 3.3 3.3.1 Die erstmaligen wie auch die nachfolgenden Darstellungen der Ver- sicherten zum Ereignishergang am 21. September 2024 (act. II 1, 23, 31) erscheinen gestützt auf die vorhandenen Akten konsistent und erfolgten ohne massgebende Widersprüche. Die Angaben spiegeln sich zudem in den vorliegenden medizinischen Akten, insbesondere den in diesem Rah- men erhobenen Befunden (act. II 2, 13, 17, 21). Es besteht daher – auch unter Berücksichtigung dessen, dass an den Tatsachenbeweis betreffend das Schreckereignis rechtsprechungsgemäss strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. SVR 2024 UV Nr. 24 S. 96, 8C_548/2023 E. 3.1) – kein Anlass, die Angaben der Versicherten zum Ereignishergang in Zweifel zu ziehen, mithin ist darauf abzustellen. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Versicherte bereits wiederholt zum Ereignishergang befragt hat, die dabei gemachten Angaben in keinem Wi- derspruch zu den übrigen (medizinischen) Akten stehen, keine Strafakten vorliegen und eine gerichtliche Einvernahme der der Versicherten nament- lich nicht vollständig bekannten der Tat bezichtigten Person sich damit fak- tisch als nicht durchführbar erweist, wobei diesbezüglich insbesondere an- gesichts des bereits über anderthalb Jahre zurückliegenden Ereignisses und der damals bestandenen erheblichen Alkoholisierung des mutmassli- chen Täters (vgl. act. II 31/1) auch nicht von einem beweisrechtlich verwert- baren massgebenden Erkenntnisgewinn auszugehen ist, kann in antizipier- ter Beweiswürdigung auf weitere Beweisvorkehren zum Ereignishergang verzichtet werden (vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261 f., 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Davon ging offenbar auch die Beschwerdegegnerin aus, welche das Ereignis aufgrund der Angaben der Versicherten denn auch nicht bestreitet. 3.3.2 In qualitativer Hinsicht ist ausgehend von den Angaben der Versi- cherten und mit Blick auf die Rechtsprechung des BGer der am 21. Sep- tember 2024 stattgehabte sexuelle Übergriff ohne Weiteres als eine die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung sowie der psychischen und physischen Integrität begründende Vergewaltigung respektive einen damit vergleichbaren sexuellen Übergriff zu qualifizieren, der geeignet ist, ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, UV 200 2026 44 - 12 - Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (SVR 2024 UV Nr. 24 S. 96, 8C_548/2023 E. 3.2 und 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 6.1). Ob bzw. inwieweit dabei die (objektiven) Tatbestandsmerk- male einer Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und/oder eines anderen Tatbestands des Sexualstrafrechts (z.B. sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung [Art. 189 StGB]) erfüllt sind, ist im Rahmen der vorliegend massgebenden sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung nachrangig (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 6.1). Immerhin ist klarzustellen und festzu- halten, dass das zu beurteilende Verhalten – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 3 Ziff. 6 f.) – offensichtlich nicht mit der von der Beschwerdegegnerin beschriebenen sexuellen Belästigung gemäss BGer 8C_505/2015 (vgl. E. 3.2 hiervor) verglichen werden kann, zumal der hier zur Diskussion stehende sexuelle Übergriff viel weiter ging als im vom BGer beurteilten Fall (vgl. act. II 35/2 Ziff. 2.5). Erschwerend kommt hinzu, dass der Übergriff in der Wohnung der Versicherten, mithin an einem ihr vertrauten und privaten Ort stattfand, welcher auch eine ge- wisse Geborgenheit und Schutz bieten sollte (vgl. Urteil des BGer 8C_522/2007 vom 1. September 2008 E. 4.3.4), und es sich beim mut- masslichen Täter um eine der Versicherten bekannte Person handelte. Vor diesem Hintergrund kommt der Vergleich der Beschwerdegegnerin einer Bagatellisierung des Ereignisses vom 21. September 2024 gleich und er- scheint geradezu deplatziert. Weiter sind mit dem von der Versicherten selbst erlebten sexuellen Übergriff und dem von ihr in diesem Zusammen- hang beschriebenen "Erstarren" (vgl. act. II 31) sowohl das Kriterium der Unmittelbarkeit als auch dasjenige einer typischen Angst- und Schreckwir- kung erfüllt (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 2.1). Die geringfügigen im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung am Tag des Übergriffs beschriebenen echtzeitlich erlittenen physischen Verlet- zungen (act. II 2/7 f.) spielen vorliegend bei der Beurteilung eines Schreck- ereignisses keine Rolle, sondern treten in den Hintergrund (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 2.1). 3.3.3 Nach dem Dargelegten erfüllt damit der sexuelle Übergriff vom
- September 2024 die massgebenden Voraussetzungen für ein ausser- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, UV 200 2026 44 - 13 - gewöhnliches Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 4 ATSG. Ebenfalls stehen die danach erfolgten medizinischen Behandlungen und Konsultationen sowie die im Anschluss an den Übergriff attestierte Arbeitsunfähigkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereig- nis. Daher ist nachfolgend anhand der sog. allgemeinen Adäquanzformel zu prüfen, ob die Folgen des Ereignisses auch adäquat unfallkausal sind (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Dies ist vorliegend ohne Weiteres der Fall: Nach dem Ereignis vom 21. September 2024 konsultierte die Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag das Spital B.________ zwecks rechtsmedizinischer Untersuchung (vgl. act. II 2/6). Weiter konsultierte die Beschwerdeführerin zweimalig ihre Hausärztin zwecks supportiver Gespräche sowie Ausstel- lung von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom
- September bis 2. Oktober 2024 und von 50 % vom 3. bis 31. Oktober 2024; vgl. act. II 6, 13, 17) und sie liess sich einer einmonatigen HIV- Postexpositionsprophylaxe unterziehen mit Schlussuntersuchung drei Mo- nate nach Therapiebeginn (vgl. act. II 21). Eine empfohlene psychologische Betreuung/Behandlung fand – mit Ausnahme eines telefonischen Kontakts mit der Opferhilfe – offenbar nicht statt (vgl. auch E. 3.1.5 hiervor). Auch wenn damit die stattgehabten medizinischen Massnahmen und die bestan- dene Arbeitsunfähigkeit insgesamt nicht umfangreich ausfielen, waren sie jedenfalls bedeutsam. Der sexuelle Übergriff vom 21. September 2024 mit vollendetem Geschlechtsverkehr war dabei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Weiteres geeignet, die entsprechenden Behandlungen sowie die vorübergehende Arbeitsun- fähigkeit zu bewirken. 3.4 Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 18. Dezember 2025 (act. II 35) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, im Zusammen- hang mit dem Ereignis vom 21. September 2024 die gesetzlichen Leistun- gen gemäss UVG zu erbringen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, UV 200 2026 44 - 14 -
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat trotz ihres Obsiegens als Sozialversi- cherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt und daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs- Gesellschaft AG vom 18. Dezember 2025 aufgehoben und die VAU- DOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 21. September 2024 die ge- setzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Visana AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - A.________ - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, UV 200 2026 44 - 15 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
UV 200 2026 44 ISD/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. September 2026 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Schnyder Visana AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 16 Beschwerdeführerin gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, CP 120, 1001 Lausanne Beschwerdegegnerin A.________ Beigeladene betreffend Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, UV 200 2026 44
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1998 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte) war über ihre Arbeitgeberin bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Ge- sellschaft AG (nachfolgend Vaudoise bzw. Beschwerdegegnerin), obligato- risch nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversiche- rung (UVG; SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsun- fällen versichert, als sie gemäss Unfallmeldung UVG vom 3. Oktober 2024 am 21. September 2024 Opfer sexueller Gewalt wurde (Akten der Vaudoi- se [act. II] 1). Nach getätigten Abklärungen zum Ereignishergang, Gesund- heitszustand sowie Erwerb verneinte die Vaudoise am 15. Mai 2025 (act. II 24) formlos ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 21. September
2024. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (act. II 26). Nach weiteren Abklärungen lehnte die Vaudoise mit Verfügung vom 9. Ok- tober 2025 (act. II 32) einen Anspruch der Versicherten auf UVG-Versiche- rungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 21. September 2024 ab. Die dagegen von der Versicherten (act. II 33) wie auch deren ob- ligatorischen Krankenpflegeversicherung, der Visana AG (nachfolgend Vi- sana bzw. Beschwerdeführerin; act. II 34), erhobenen Einsprachen wies die Vaudoise mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025 (act. II 35) ab. B. Mit Eingabe vom 20. Januar 2026 erhob die Visana dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei aufgrund des Unfallereignisses vom
21. September 2024 zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Überprüfung ihrer Leistungspflicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
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- 3 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Februar 2026 wurde die Versicher- te zum Verfahren beigeladen und ihr die Gelegenheit eingeräumt, bis am
27. März 2026 eine Stellungnahme einzureichen. Die Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröff- nen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzli- chen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, als obligatori- scher Krankenpflegeversicherer der Versicherten (vgl. Akten der Beschwer- deführerin [act. I] 1) durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. bezüglich Befugnis zur Anfechtung "pro Adressat" BGE 134 V 153 E. 5.4 S. 159 und Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_606/2007 vom 27. August 2008 E. 7.3; zum Verhältnis Unfall- versicherung-Krankenversicherung siehe auch MARIA LONDIS, Das Verhält- nis der Krankenversicherer zu den anderen Sozialversicherungen, SZS 2001 S. 133 f.). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da
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- 4 - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
18. Dezember 2025 (act. II 35). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwer- degegnerin zu Recht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 21. Sep- tember 2024 das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne, konkret eines Schreckereignisses, und damit ihre Leistungspflicht verneint hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Fehlt eines dieser Elemente, ist das Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren, sondern die durch das Ereig- nis verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung gegebenenfalls als Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG; BGE 151 V 244 E. 3.1 S. 246, 150 V 229 E. 3 S. 230). 2.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Ein- flüsse auf die Psyche als Einwirkung auf den menschlichen Körper im Sin- ne des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG) anerkannt und für ihre unfallversiche- rungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Das Begriffs-
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- 5 - merkmal der Ungewöhnlichkeit vermögen nur aussergewöhnliche Schreck- ereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbun- den sind, zu erfüllen. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewalt- samen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich ab- spielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179; SVR 2024 UV Nr. 24 S. 96, 8C_548/2023 E. 3.1). Es handelt sich dabei um Ereignisse – wie etwa Brand- oder Erdbebenka- tastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonsti- ge plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben – bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vorder- grund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (SVR 2024 UV Nr. 24 S. 96, 8C_548/2023 E. 3.1). 2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche
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- 6 - Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verlet- zungen bzw. einem solchen, bei welchem die versicherte Person zwar (auch) körperliche Beeinträchtigungen davonträgt, letztere aber nicht ent- scheidend ins Gewicht fallen, und den nachfolgend aufgetretenen psychi- schen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen. Dabei ist gemäss Rechtsprechung nicht allein auf den psychisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 182 und E. 4.2 S. 185; SVR 2019 UV Nr. 19 S. 67, 8C_847/2017 E. 2.2, 2019 UV Nr. 20 S. 71, 8C_609/2018 E. 2.2, 2017 UV Nr. 11 S. 39, 8C_298/2016 E. 4.3). 3. 3.1 Zum Ereignishergang vom 21. September 2024 bzw. in medizini- scher Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Anga- ben entnehmen: 3.1.1 In der Unfallmeldung UVG vom 3. Oktober 2024 (act. II 1) wurde der Beschwerdegegnerin gemeldet, die Versicherte habe am 21. September 2024 um 03.00 Uhr ein Ereignis ("Sexuelle Gewalt") erlitten und sich dabei eine Schürfung im Genitalbereich bzw. an einer unbestimmten Körperstelle zugezogen. 3.1.2 Die medizinische Erstuntersuchung erfolgte am 21. September 2024 (Ereignistag) ab 17.45 Uhr im Spital B.________ (vgl. rechtsmedizini-
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- 7 - sche Befunddokumentation vom 25. September 2024 [act. II 2/6]). Als Be- fund wurden Schleimhautabtragungen an der Scheide sowie Hautunterblu- tungen am Nacken, Hals und an den Brüsten erhoben. Die Versicherte habe angegeben, am 21. September 2024 sei es um 03.00 Uhr zu einem sexuellen Übergriff durch eine ihr bekannte Person gekommen. Die Haut- unterblutungen an den Brüsten, am Hals linksseitig und im Nacken seien älteren Datums und nicht gegen ihren Willen entstanden. 3.1.3 Dr. med. C.________, Fachärztin für Arbeitsmedizin sowie Prakti- sche Ärztin, attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 23. Sep- tember bis zum 2. Oktober 2024 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (50 % Leistungsfähigkeit) vom 3. bis zum 31. Oktober 2024 (act. II 6). Der hausärztlichen Krankengeschichte (act. II 13) kann entnommen wer- den, die Versicherte sei sexuell missbraucht worden, nehme "HIV Prophy- laxe" und habe Adressen für psychologische Beratung erhalten. Sie sei noch "völlig fertig" und könne nicht arbeiten. Die Versicherte habe während der Konsultation geweint und sei apathisch gewesen (Eintrag vom 23. Sep- tember 2024). Anlässlich der Konsultation vom 2. Oktober 2024 habe die Versicherte angegeben, es gehe ihr besser. Sie habe einen Termin bei der Opferhilfe. Sie wisse noch nicht, ob sie den Täter anzeigen wolle. Dr. med. C.________ führte im Schreiben vom 8. Dezember 2024 (act. II
17) aus, es handele sich um einen sexuellen Übergriff. Die Untersuchun- gen hätten alle im Spital B.________ stattgefunden. Darüber lägen ihr aus Datenschutzgründen keine Unterlagen vor. Die Versicherte habe sie am
23. September 2024 aufgesucht und über ihre psychische Belastung hin- sichtlich des Übergriffs gesprochen. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Am 2. Oktober 2024 habe die Versicherte Dr. med. C.________ erneut aufgesucht und darüber berichtet, dass sie sich an die Opferhilfe wenden wolle. Weitere Informationen lägen nicht vor. Ein "Dispens" sei vom 23. September bis zum 2. Oktober 2024 zu 100 % und alsdann vom 3. bis zum 31. Oktober 2024 zu 50 % erfolgt. 3.1.4 Im Bericht des Spitals B.________ vom 7. März 2023 (act. II 21) wurde ausgeführt, die Versicherte habe im Rahmen eines Unfalls Kontakt mit potentiell infektiöser biologischer Flüssigkeit gehabt. Aufgrund dessen
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- 8 - sei eine HIV-Postexpositionsprophylaxe während eines Monats durchge- führt worden. Während dieser Zeit sei die Versicherte in der Sprechstunde gesehen worden, um die Verträglichkeit der Therapie zu überprüfen. Weiter seien entsprechend des Expositionsrisikos mikrobiologische Untersuchun- gen veranlasst worden. Eine letzte serologische Untersuchung habe im Dezember 2024, d.h. drei Monate nach Therapiebeginn, stattgefunden. Die Behandlung im Spital B.________ sei nun abgeschlossen. 3.1.5 Am 25. April 2025 (act. II 23) gab die Versicherte im Fragebogen der Beschwerdegegnerin an, sie sei am 21. September 2024 gegen 03.00 Uhr in der Nacht in ihrem Bett zu Hause sexuell missbraucht worden. Sie habe den Täter vorher gekannt, habe aber weder seinen Namen noch sei- ne Adresse. Sie habe noch keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Hierzu habe sie zehn Jahre Zeit. Zudem habe sie Angst vor dem Täter, was er machen werde, wenn sie Anzeige erstatte. Bei der Opferhilfe habe sie nur einen telefonischen Termin im Oktober 2024 wahrgenommen. In Bezug auf die körperlichen Beschwerden sei die Behandlung seit dem 26. März 2025 abgeschlossen. In Bezug auf die psychischen Probleme habe sie noch keinen Psychologen gefunden. Körperlich sei sie zurzeit beschwerdefrei, mental nicht. Sie arbeite seit Oktober 2024 wieder im gleichen Pensum wie vor dem Ereignis. Am 23. Mai 2025 (act. II 26) gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin an, sie habe am 5. Juni 2025 einen Termin bei der Opferhilfe. Am 4. September 2025 (act. II 31) fand ein Gespräch zwischen der Versi- cherten und einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin statt (vgl. Ab- klärungsbericht vom 4. September 2025 [act. II 31]). Das Ereignis sei in der Kennenlernphase zwischen der Versicherten und dem Täter passiert. Im Juni/Juli 2024 habe sie "…", welcher in Zürich lebe (… Herkunft, Nachna- me und Aufenthaltsstatus nicht bekannt, Mobiltelefonnummer blockiert und gelöscht) kennengelernt. Dieser habe am 21. September 2024 zu viel Al- kohol konsumiert. Ob er auch andere Substanzen konsumiert habe, wisse sie nicht. Sie sei müde gewesen und ins Bett gegangen (bei ihr zu Hause). Er sei dann über sie hergefallen und habe sie vergewaltigt. Sie sei wie blo- ckiert gewesen, habe sich nicht gewehrt. Er sei dann eingeschlafen und
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- 9 - habe nicht mehr geweckt werden können. Sie habe dann das Schlafzimmer verlassen und sich auf das Sofa im Wohnzimmer hingelegt. Sie habe zu- dem versucht, ihre beste Kollegin zu kontaktieren, was aber erst am ande- ren Morgen funktioniert habe. Als "…" am Morgen erwacht sei, habe sie ihm gesagt, er solle seine Sachen packen und die Wohnung verlassen. Zu jenem Zeitpunkt habe er sich nicht daran erinnern können, was passiert sei. Sie sei dann in Begleitung ihrer besten Freundin nach Bern zur Unter- suchung gegangen. Körperlich habe sie, ausser dass sie im Genitalbereich geblutet habe, keine Verletzungen davongetragen. Sie habe Angst gehabt, sich mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt zu haben. Zu einem späte- ren Zeitpunkt habe sich "…" dann wohl wieder erinnern können, was pas- siert sei und habe sich entschuldigt. Er habe ihr mehrere Nachrichten ge- schickt und sei mehrmals vor ihrer Tür gestanden. Sie habe ihm dann ge- sagt, dass er sie in Ruhe lassen solle, sonst würde sie Anzeige erstatten. Seit November 2024 habe sie nichts mehr von ihm gehört. Sie sei wütend auf sich selbst, dass sie damals nicht reagiert habe. Sie habe aber Angst vor ihm gehabt und aus diesem Grund keine Anzeige erstattet, da sie be- fürchtet habe, dass er sich deswegen rächen würde. Schon vor dem Ereig- nis vom 21. September 2024 sei es zu Tätlichkeiten gekommen. Wenn ihm etwas nicht gepasst habe oder er wütend gewesen sei, sei er grob gewor- den und habe fest zugepackt. Daher stammten auch die bei der Untersu- chung festgestellten älteren Hämatome. Diese seien nicht wie in den Akten festgehalten "einvernehmlich" entstanden. Sie habe sich damals geschämt, da sie befürchtet habe, man würde ihr vorwerfen, keine Konsequenzen gezogen und ihn nicht verlassen zu haben. Sie habe nach dem Ereignis vom 21. September 2024 Schmerzen im Genitalbereich gehabt und geblu- tet. Zudem habe sie Angst davor gehabt, mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt worden zu sein. Es seien keine grossen Verletzungen festge- stellt worden und die körperlichen Beschwerden seien rasch abgeklungen. Sie habe drei Monate prophylaktisch Tabletten einnehmen und mehrmals Bluttests durchführen lassen müssen. Den Hausarzt habe sie konsultiert zwecks Krankschreibung. Aktuell habe sie keine Beschwerden mehr. Sie könne das Geschehen nicht vergessen, versuche aber, damit klarzukom- men. Sie möchte das "Ganze" einfach verarbeiten und abschliessen kön- nen. Es gehe ihr auch besser. Soweit die Behandlungen in Bezug auf das Ereignis vom 21. September 2024 betreffend, habe nach dem Vorfall im
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- 10 - Spital B.________ eine Untersuchung inkl. Nachkontrollen stattgefunden. Den Hausarzt habe sie zwecks Arbeitsunfähigkeitszeugnissen konsultiert. Sie warte immer noch auf einen Platz bei einer Psychologin. Die Ärztin im Spital B.________ habe ihr dies geraten zur Verarbeitung (mit einer Fach- person das Erlebte besprechen) und ihr mehrere Adressen angegeben. Leider habe sie bis jetzt niemanden gefunden. Sie wisse aber nicht, ob sie noch psychologische Hilfe in Anspruch nehmen werde. Es gehe ihr zwi- schenzeitlich besser. Sie sei momentan nicht auf der Suche nach einer Therapeutin. Aktuell sei sie nicht in Behandlung. Es sei nicht auszuschlies- sen, dass sie eventuell zu einem späteren Zeitpunkt psychologische Unter- stützung zur Verarbeitung in Anspruch nehmen werde. Bisher habe auch keine psychiatrische Behandlung stattgefunden. Die ärztliche Behandlung habe im Oktober 2024 abgeschlossen werden können. 3.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, das Ereignis vom
21. September 2024 erfülle den Unfallbegriff nicht. Dass die Versicherte von der ihr bekannten Person angegriffen und vergewaltigt worden sei, werde nicht angezweifelt. Allerdings genüge dies für die Anerkennung ei- nes Unfalles im rechtlichen Sinne nicht bzw. es genüge nicht, um das am
21. September 2024 Vorgefallene als so ausserordentlich einprägsam zu qualifizieren, dass die strengen Anforderungen für ein Schreckereignis er- füllt wären. Der Geschehensablauf unterscheide sich doch erheblich von den Übergriffen und anderen Vorfällen, bei denen aufgrund deutlich hefti- gerer Einwirkungen ein Schreckereignis als Unfall bejaht worden sei. So habe zum Beispiel das BGer den Unfallcharakter im Sinne eines Schreck- ereignisses verneint mit Bezug auf eine Versicherte, welche durch die Klei- der hindurch im Intimbereich angefasst worden sei; dabei sei die Versicher- te nicht verletzt worden, der unbewaffnete Täter habe sie durch die Kleider berührt und dies sei während einer kurzen Zeit erfolgt. Auch in jenem Fall sei das BGer nicht vom Vorliegen eines Unfalls i.S.v. Art. 4 ATSG ausge- gangen (Urteil des BGer 8C_505/2015 vom 14. Oktober 2015; act. II 32/1, 35/4 Ziff. 2.5).
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- 11 - 3.3 3.3.1 Die erstmaligen wie auch die nachfolgenden Darstellungen der Ver- sicherten zum Ereignishergang am 21. September 2024 (act. II 1, 23, 31) erscheinen gestützt auf die vorhandenen Akten konsistent und erfolgten ohne massgebende Widersprüche. Die Angaben spiegeln sich zudem in den vorliegenden medizinischen Akten, insbesondere den in diesem Rah- men erhobenen Befunden (act. II 2, 13, 17, 21). Es besteht daher – auch unter Berücksichtigung dessen, dass an den Tatsachenbeweis betreffend das Schreckereignis rechtsprechungsgemäss strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. SVR 2024 UV Nr. 24 S. 96, 8C_548/2023 E. 3.1) – kein Anlass, die Angaben der Versicherten zum Ereignishergang in Zweifel zu ziehen, mithin ist darauf abzustellen. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Versicherte bereits wiederholt zum Ereignishergang befragt hat, die dabei gemachten Angaben in keinem Wi- derspruch zu den übrigen (medizinischen) Akten stehen, keine Strafakten vorliegen und eine gerichtliche Einvernahme der der Versicherten nament- lich nicht vollständig bekannten der Tat bezichtigten Person sich damit fak- tisch als nicht durchführbar erweist, wobei diesbezüglich insbesondere an- gesichts des bereits über anderthalb Jahre zurückliegenden Ereignisses und der damals bestandenen erheblichen Alkoholisierung des mutmassli- chen Täters (vgl. act. II 31/1) auch nicht von einem beweisrechtlich verwert- baren massgebenden Erkenntnisgewinn auszugehen ist, kann in antizipier- ter Beweiswürdigung auf weitere Beweisvorkehren zum Ereignishergang verzichtet werden (vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261 f., 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Davon ging offenbar auch die Beschwerdegegnerin aus, welche das Ereignis aufgrund der Angaben der Versicherten denn auch nicht bestreitet. 3.3.2 In qualitativer Hinsicht ist ausgehend von den Angaben der Versi- cherten und mit Blick auf die Rechtsprechung des BGer der am 21. Sep- tember 2024 stattgehabte sexuelle Übergriff ohne Weiteres als eine die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung sowie der psychischen und physischen Integrität begründende Vergewaltigung respektive einen damit vergleichbaren sexuellen Übergriff zu qualifizieren, der geeignet ist, ein
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- 12 - Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (SVR 2024 UV Nr. 24 S. 96, 8C_548/2023 E. 3.2 und 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 6.1). Ob bzw. inwieweit dabei die (objektiven) Tatbestandsmerk- male einer Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und/oder eines anderen Tatbestands des Sexualstrafrechts (z.B. sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung [Art. 189 StGB]) erfüllt sind, ist im Rahmen der vorliegend massgebenden sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung nachrangig (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 6.1). Immerhin ist klarzustellen und festzu- halten, dass das zu beurteilende Verhalten – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 3 Ziff. 6 f.) – offensichtlich nicht mit der von der Beschwerdegegnerin beschriebenen sexuellen Belästigung gemäss BGer 8C_505/2015 (vgl. E. 3.2 hiervor) verglichen werden kann, zumal der hier zur Diskussion stehende sexuelle Übergriff viel weiter ging als im vom BGer beurteilten Fall (vgl. act. II 35/2 Ziff. 2.5). Erschwerend kommt hinzu, dass der Übergriff in der Wohnung der Versicherten, mithin an einem ihr vertrauten und privaten Ort stattfand, welcher auch eine ge- wisse Geborgenheit und Schutz bieten sollte (vgl. Urteil des BGer 8C_522/2007 vom 1. September 2008 E. 4.3.4), und es sich beim mut- masslichen Täter um eine der Versicherten bekannte Person handelte. Vor diesem Hintergrund kommt der Vergleich der Beschwerdegegnerin einer Bagatellisierung des Ereignisses vom 21. September 2024 gleich und er- scheint geradezu deplatziert. Weiter sind mit dem von der Versicherten selbst erlebten sexuellen Übergriff und dem von ihr in diesem Zusammen- hang beschriebenen "Erstarren" (vgl. act. II 31) sowohl das Kriterium der Unmittelbarkeit als auch dasjenige einer typischen Angst- und Schreckwir- kung erfüllt (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 2.1). Die geringfügigen im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung am Tag des Übergriffs beschriebenen echtzeitlich erlittenen physischen Verlet- zungen (act. II 2/7 f.) spielen vorliegend bei der Beurteilung eines Schreck- ereignisses keine Rolle, sondern treten in den Hintergrund (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 2.1). 3.3.3 Nach dem Dargelegten erfüllt damit der sexuelle Übergriff vom
21. September 2024 die massgebenden Voraussetzungen für ein ausser-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, UV 200 2026 44
- 13 - gewöhnliches Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 4 ATSG. Ebenfalls stehen die danach erfolgten medizinischen Behandlungen und Konsultationen sowie die im Anschluss an den Übergriff attestierte Arbeitsunfähigkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereig- nis. Daher ist nachfolgend anhand der sog. allgemeinen Adäquanzformel zu prüfen, ob die Folgen des Ereignisses auch adäquat unfallkausal sind (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Dies ist vorliegend ohne Weiteres der Fall: Nach dem Ereignis vom 21. September 2024 konsultierte die Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag das Spital B.________ zwecks rechtsmedizinischer Untersuchung (vgl. act. II 2/6). Weiter konsultierte die Beschwerdeführerin zweimalig ihre Hausärztin zwecks supportiver Gespräche sowie Ausstel- lung von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom
23. September bis 2. Oktober 2024 und von 50 % vom 3. bis 31. Oktober 2024; vgl. act. II 6, 13, 17) und sie liess sich einer einmonatigen HIV- Postexpositionsprophylaxe unterziehen mit Schlussuntersuchung drei Mo- nate nach Therapiebeginn (vgl. act. II 21). Eine empfohlene psychologische Betreuung/Behandlung fand – mit Ausnahme eines telefonischen Kontakts mit der Opferhilfe – offenbar nicht statt (vgl. auch E. 3.1.5 hiervor). Auch wenn damit die stattgehabten medizinischen Massnahmen und die bestan- dene Arbeitsunfähigkeit insgesamt nicht umfangreich ausfielen, waren sie jedenfalls bedeutsam. Der sexuelle Übergriff vom 21. September 2024 mit vollendetem Geschlechtsverkehr war dabei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Weiteres geeignet, die entsprechenden Behandlungen sowie die vorübergehende Arbeitsun- fähigkeit zu bewirken. 3.4 Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 18. Dezember 2025 (act. II 35) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, im Zusammen- hang mit dem Ereignis vom 21. September 2024 die gesetzlichen Leistun- gen gemäss UVG zu erbringen.
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- 14 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat trotz ihres Obsiegens als Sozialversi- cherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt und daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs- Gesellschaft AG vom 18. Dezember 2025 aufgehoben und die VAU- DOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 21. September 2024 die ge- setzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Visana AG
- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
- A.________
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
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- 15 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.