Sachverhalt
A. Der 1978 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war selbstständigerwerbend und stand danach vom Okto- ber 2019 bis September 2025 in einem Arbeitsverhältnis mit der B.________ GmbH und figurierte im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer dieses Unternehmens (Akten des Amtes für Arbeitslosen- versicherung des Kantons Bern [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegeg- ner; act. II 15 {pag. 57}, 19 {pag. 85 – 93}, 41 {pag. 173 f.}, 43 {pag. 177}]). Am 29. September 2025 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 42 [pag. 175 f.]) und stellte am 16. Oktober 2025 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 40 [pag. 169 - 174]). Am XX.XX.2025 wurde der über die B.________ GmbH am XX.XX.2025 eröffnete Konkurs mangels Aktiven eingestellt (act. II 20 [pag. 94 f.]; SHAB-Publikationen vom XX.XX. und XX.XX.2025). Nach Einholung diverser Unterlagen beim Versicherten zwecks Überprü- fung des Lohnflusses (act. II 3 [pag. 50], 16 - 28 [pag. 59 - 130], 29 [pag. 131], 32 [pag. 142 - 147]) verneinte das AVA, Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, mit Verfügung vom 4. Februar 2026 (act. II 14 [pag. 53 - 56]) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 29. September 2025. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 9 [pag. 40 f.]) wies das AVA, Recht und Dienste, – nach gewährter, jedoch ungenutzter Möglichkeit, wei- tere Unterlagen einzureichen (act. II 3 [pag. 27], 5 [pag. 29 f.]) – mit Ein- spracheentscheid vom 12. Mai 2026 (act. II 1 [pag. 1 - 5]) ab. Beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern hatte der Versicherte mit Ein- gabe vom 4. Mai 2026 (Postaufgabe) unter Aufhebung der Verfügung vom
4. Februar 2026 die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung ab dem
29. September 2025 samt Zinsen beantragt. Das Verwaltungsgericht war mit Urteil ALV 200 2026 318 vom 5. Mai 2026 (act. II 2 [pag. 6 - 9]) man- gels funktioneller Zuständigkeit nicht auf die Eingabe vom 4. Mai 2026 ein- getreten. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 427
- 3 - B. Gegen den Einspracheentscheid des AVA vom 12. Mai 2026 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Juni 2026 (Postaufgabe: 9. Juni 2026) Be- schwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Arbeitslosenkasse Bern Nr. 500047857/12. Mai 2026 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 29. September 2025 habe. 3. Die Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Arbeitslosenkasse (richtig: Arbeitslosenentschädigung) ab dem 29. Sep- tember 2025 inklusive Zinsen zu zahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten Par- tei. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2026 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
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- 4 - obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2026 (act. II 1 [pag. 1 - 5]). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 29. September 2025. Hinsichtlich des Rechts- begehrens Ziff. 2 hätte mit Blick auf die Subsidiarität von Feststellungsbegehren grundsätzlich ein Forumsverschluss zu erfolgen (vgl. MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.); allerdings ist dieses nach seinem erkennbaren, wirklichen Sinn in ein Leistungsbegehren umzudeu- ten, wonach damit die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung ab dem
29. September 2025 beantragt wird (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 32 N. 12).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, wenn sie – unter anderem – die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).
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- 5 -
E. 2.2 Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Ar- beitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurz- arbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschriebe- ne Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschä- digung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG jene Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Ent- scheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG analog auf arbeitgeberähnliche Personen sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten an- wendbar, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203; ARV 2024 S. 421 E. 4.1). Denn Kurzarbeit kann nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb (bei fortbeste- hendem Arbeitsverhältnis) für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird (100%ige Kurzarbeit). In einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit ar- beitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Wird das Arbeits- verhältnis jedoch gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Dabei kann nicht von einer Gesetzesumgehung gespro- chen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurza- rbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situa- tion liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 234 E. 7b bb S. 238). Diese Rechtspre- chung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Ar- beitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehe- gatten inhärent ist (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266 und E. 5.3 S. 270;
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- 6 - SVR 2024 ALV Nr. 28 S. 97, 8C_780/2023 E. 5.1; ARV 2011 S. 242 E. 5.1).
E. 2.3 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversiche- rung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausü- bung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Min- destbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbststän- digen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeut- samen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4; ARV 2008 S. 150 E. 5). Gemäss der vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter, unter: Publikatio- nen/Weisungen/AVIG-Praxis) muss die Arbeitslosenkasse bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (AVIG- Praxis ALE B32 i.V.m. B146 ff.; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers
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- 7 - lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbe- scheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Urteil des BGer 8C_607/2023 vom 30. April 2024 E. 4.2).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer stand vom Oktober 2019 bis September 2025 in einem Arbeitsverhältnis mit der B.________ GmbH und war im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer dieses Unterneh- mens eingetragen (act. II 15 [pag. 57], 19 [pag. 85 - 93], 41 [pag. 173 f.], 43 [pag. 177]). Es ist unbestritten, dass während der Anstellung ex lege (Art. 804 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG gegeben war und diese arbeitgeberähnliche Stellung mit der Konkur- seröffnung am XX.XX.2025 (act. II 20 [pag. 94 f.]; SHAB-Publikation vom XX.XX.2025) endete (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE B12 ff.). Zu prüfen ist damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
29. September 2025 und dabei insbesondere der Lohnfluss (vgl. E. 2.3 hiervor).
E. 3.2 Dass während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 29. Sep- tember 2023 bis am 28. September 2025 (Art. 9 Abs. 3 AVIG [vgl. E. 2.3 hiervor]; AVIG-Praxis ALE B35 ff.; act. II 1 [pag. 3]) eine tatsächliche Lohn- zahlung erfolgte, ist nach dem massgebenden Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) nicht nachgewiesen. So wurden laut den Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung vom 16. Oktober 2025 (act. II 41 [pag. 173 f.]) und der undatierten Bescheinigung über einen Zwischenver- dienst im September 2025 (act. II 38 [pag. 165 f.]) ab Oktober 2024 ohne- hin keine Löhne mehr ausbezahlt. Weiter hat der Beschwerdeführer im
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- 8 - vorliegenden Beschwerdeverfahren keine neuen Beweismittel aufgelegt und die im Beschwerdeverfahren VGE ALV 200 2026 318 ins Recht geleg- ten Dokumente, auf die er verwiesen hat (Beschwerde S. 2 f.), befanden sich bereits vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am
12. Mai 2026 (act. II 1 [pag. 1 - 5]) in den amtlichen Akten des Beschwer- degegners. Die Lohnblätter August bis Oktober 2024 (act. II 37 [pag. 158 - 160]) betreffen nicht den Beschwerdeführer und die Lohnauszüge betref- fend September 2023 bis Oktober 2024 (act. II 17 [pag. 70 - 73], 18 [pag. 75 - 84]), die Lohnausweise pro 2023 (act. II 26 [pag. 128]) bzw. 2024 (act. II 22 [pag. 108]), die Lohnjournale pro 2023 (act. II 17 [pag. 61]) bzw. pro 2024 (act. II 18 [pag. 74]) sowie die Jahresrechnung pro 2024 (act. II 25 [pag. 120 - 127]) genügen nicht (AVIG-Praxis ALE B148). Obwohl der Be- schwerdegegner im Rahmen des Einspracheverfahrens als Beweismass- nahme weitere Unterlagen einforderte (act. II 5 [pag. 29 f.]), legte der Beschwerdeführer insbesondere keine privaten Bank- bzw. Postkontoaus- züge oder beweistaugliche Nachweise für erhaltenen Barlohn auf (AVIG- Praxis ALE B148). Sodann ist ebenfalls lediglich als Indiz zu werten, dass im IK-Auszug der Ausgleichskasse des Kantons Bern für die fragliche Peri- ode ein Einkommen als Arbeitnehmer figuriert (act. II 19 [pag. 85 - 93]) und gegenüber den Steuerbehörden ein solches deklariert (act. II 22 [pag. 98 - 107]) bzw. veranlagt (act. II 23 [pag. 110 - 117]) wurde (vgl. E. 2.3 hiervor). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass im Entscheid CIV ... des Regionalgerichts Bern-Mittelland (act. II 8 [pag. 36
- 39]) des Eheschutzverfahrens von einem Einkommen von gut Fr. 15'000.-
- monatlich ausgegangen worden war, nichts zu seinen Gunsten abzulei- ten. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht an die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Zivilgerichtsbarkeit nicht gebunden ist, betrifft die besagte Annahme ein Einkommen als Selbststän- digerwerbender in der Zeit vor der Gründung der Gesellschaft, während hier der Lohnfluss zwischen dem 29. September 2023 bis am 28. Septem- ber 2025 in der Stellung als Unselbstständigerwerbender massgebend ist.
E. 3.3 Damit ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in der besagten Zeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte, er hat weder die Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG (vgl. E. 2.3 hiervor) erfüllt noch lässt sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 427
- 9 - Verbindung mit Art. 40 AVIV eruieren; folglich besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Weitere Sachverhaltserhebungen erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 427
- 10 - 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- Die Verfügung der Arbeitslosenkasse Bern Nr. 500047857/12. Mai 2026 sei aufzuheben.
- Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 29. September 2025 habe.
- Die Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Arbeitslosenkasse (richtig: Arbeitslosenentschädigung) ab dem 29. Sep- tember 2025 inklusive Zinsen zu zahlen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten Par- tei. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2026 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 427 - 4 - obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2026 (act. II 1 [pag. 1 - 5]). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 29. September 2025. Hinsichtlich des Rechts- begehrens Ziff. 2 hätte mit Blick auf die Subsidiarität von Feststellungsbegehren grundsätzlich ein Forumsverschluss zu erfolgen (vgl. MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.); allerdings ist dieses nach seinem erkennbaren, wirklichen Sinn in ein Leistungsbegehren umzudeu- ten, wonach damit die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung ab dem
- September 2025 beantragt wird (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 32 N. 12). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, wenn sie – unter anderem – die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 427 - 5 - 2.2 Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Ar- beitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurz- arbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschriebe- ne Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschä- digung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG jene Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Ent- scheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG analog auf arbeitgeberähnliche Personen sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten an- wendbar, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203; ARV 2024 S. 421 E. 4.1). Denn Kurzarbeit kann nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb (bei fortbeste- hendem Arbeitsverhältnis) für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird (100%ige Kurzarbeit). In einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit ar- beitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Wird das Arbeits- verhältnis jedoch gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Dabei kann nicht von einer Gesetzesumgehung gespro- chen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurza- rbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situa- tion liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 234 E. 7b bb S. 238). Diese Rechtspre- chung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Ar- beitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehe- gatten inhärent ist (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266 und E. 5.3 S. 270; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 427 - 6 - SVR 2024 ALV Nr. 28 S. 97, 8C_780/2023 E. 5.1; ARV 2011 S. 242 E. 5.1). 2.3 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversiche- rung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausü- bung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Min- destbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbststän- digen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeut- samen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4; ARV 2008 S. 150 E. 5). Gemäss der vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter , unter: Publikatio- nen/Weisungen/AVIG-Praxis) muss die Arbeitslosenkasse bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (AVIG- Praxis ALE B32 i.V.m. B146 ff.; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 427 - 7 - lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbe- scheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Urteil des BGer 8C_607/2023 vom 30. April 2024 E. 4.2).
- 3.1 Der Beschwerdeführer stand vom Oktober 2019 bis September 2025 in einem Arbeitsverhältnis mit der B.________ GmbH und war im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer dieses Unterneh- mens eingetragen (act. II 15 [pag. 57], 19 [pag. 85 - 93], 41 [pag. 173 f.], 43 [pag. 177]). Es ist unbestritten, dass während der Anstellung ex lege (Art. 804 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG gegeben war und diese arbeitgeberähnliche Stellung mit der Konkur- seröffnung am XX.XX.2025 (act. II 20 [pag. 94 f.]; SHAB-Publikation vom XX.XX.2025) endete (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE B12 ff.). Zu prüfen ist damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
- September 2025 und dabei insbesondere der Lohnfluss (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Dass während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 29. Sep- tember 2023 bis am 28. September 2025 (Art. 9 Abs. 3 AVIG [vgl. E. 2.3 hiervor]; AVIG-Praxis ALE B35 ff.; act. II 1 [pag. 3]) eine tatsächliche Lohn- zahlung erfolgte, ist nach dem massgebenden Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) nicht nachgewiesen. So wurden laut den Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung vom 16. Oktober 2025 (act. II 41 [pag. 173 f.]) und der undatierten Bescheinigung über einen Zwischenver- dienst im September 2025 (act. II 38 [pag. 165 f.]) ab Oktober 2024 ohne- hin keine Löhne mehr ausbezahlt. Weiter hat der Beschwerdeführer im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 427 - 8 - vorliegenden Beschwerdeverfahren keine neuen Beweismittel aufgelegt und die im Beschwerdeverfahren VGE ALV 200 2026 318 ins Recht geleg- ten Dokumente, auf die er verwiesen hat (Beschwerde S. 2 f.), befanden sich bereits vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am
- Mai 2026 (act. II 1 [pag. 1 - 5]) in den amtlichen Akten des Beschwer- degegners. Die Lohnblätter August bis Oktober 2024 (act. II 37 [pag. 158 - 160]) betreffen nicht den Beschwerdeführer und die Lohnauszüge betref- fend September 2023 bis Oktober 2024 (act. II 17 [pag. 70 - 73], 18 [pag. 75 - 84]), die Lohnausweise pro 2023 (act. II 26 [pag. 128]) bzw. 2024 (act. II 22 [pag. 108]), die Lohnjournale pro 2023 (act. II 17 [pag. 61]) bzw. pro 2024 (act. II 18 [pag. 74]) sowie die Jahresrechnung pro 2024 (act. II 25 [pag. 120 - 127]) genügen nicht (AVIG-Praxis ALE B148). Obwohl der Be- schwerdegegner im Rahmen des Einspracheverfahrens als Beweismass- nahme weitere Unterlagen einforderte (act. II 5 [pag. 29 f.]), legte der Beschwerdeführer insbesondere keine privaten Bank- bzw. Postkontoaus- züge oder beweistaugliche Nachweise für erhaltenen Barlohn auf (AVIG- Praxis ALE B148). Sodann ist ebenfalls lediglich als Indiz zu werten, dass im IK-Auszug der Ausgleichskasse des Kantons Bern für die fragliche Peri- ode ein Einkommen als Arbeitnehmer figuriert (act. II 19 [pag. 85 - 93]) und gegenüber den Steuerbehörden ein solches deklariert (act. II 22 [pag. 98 - 107]) bzw. veranlagt (act. II 23 [pag. 110 - 117]) wurde (vgl. E. 2.3 hiervor). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass im Entscheid CIV ... des Regionalgerichts Bern-Mittelland (act. II 8 [pag. 36 - 39]) des Eheschutzverfahrens von einem Einkommen von gut Fr. 15'000.- - monatlich ausgegangen worden war, nichts zu seinen Gunsten abzulei- ten. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht an die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Zivilgerichtsbarkeit nicht gebunden ist, betrifft die besagte Annahme ein Einkommen als Selbststän- digerwerbender in der Zeit vor der Gründung der Gesellschaft, während hier der Lohnfluss zwischen dem 29. September 2023 bis am 28. Septem- ber 2025 in der Stellung als Unselbstständigerwerbender massgebend ist. 3.3 Damit ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in der besagten Zeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte, er hat weder die Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG (vgl. E. 2.3 hiervor) erfüllt noch lässt sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 427 - 9 - Verbindung mit Art. 40 AVIV eruieren; folglich besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Weitere Sachverhaltserhebungen erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 427 - 10 -
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2026 427 JAP/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. September 2026 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. Mai 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 427
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1978 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war selbstständigerwerbend und stand danach vom Okto- ber 2019 bis September 2025 in einem Arbeitsverhältnis mit der B.________ GmbH und figurierte im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer dieses Unternehmens (Akten des Amtes für Arbeitslosen- versicherung des Kantons Bern [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegeg- ner; act. II 15 {pag. 57}, 19 {pag. 85 – 93}, 41 {pag. 173 f.}, 43 {pag. 177}]). Am 29. September 2025 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 42 [pag. 175 f.]) und stellte am 16. Oktober 2025 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 40 [pag. 169 - 174]). Am XX.XX.2025 wurde der über die B.________ GmbH am XX.XX.2025 eröffnete Konkurs mangels Aktiven eingestellt (act. II 20 [pag. 94 f.]; SHAB-Publikationen vom XX.XX. und XX.XX.2025). Nach Einholung diverser Unterlagen beim Versicherten zwecks Überprü- fung des Lohnflusses (act. II 3 [pag. 50], 16 - 28 [pag. 59 - 130], 29 [pag. 131], 32 [pag. 142 - 147]) verneinte das AVA, Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, mit Verfügung vom 4. Februar 2026 (act. II 14 [pag. 53 - 56]) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 29. September 2025. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 9 [pag. 40 f.]) wies das AVA, Recht und Dienste, – nach gewährter, jedoch ungenutzter Möglichkeit, wei- tere Unterlagen einzureichen (act. II 3 [pag. 27], 5 [pag. 29 f.]) – mit Ein- spracheentscheid vom 12. Mai 2026 (act. II 1 [pag. 1 - 5]) ab. Beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern hatte der Versicherte mit Ein- gabe vom 4. Mai 2026 (Postaufgabe) unter Aufhebung der Verfügung vom
4. Februar 2026 die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung ab dem
29. September 2025 samt Zinsen beantragt. Das Verwaltungsgericht war mit Urteil ALV 200 2026 318 vom 5. Mai 2026 (act. II 2 [pag. 6 - 9]) man- gels funktioneller Zuständigkeit nicht auf die Eingabe vom 4. Mai 2026 ein- getreten. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 427
- 3 - B. Gegen den Einspracheentscheid des AVA vom 12. Mai 2026 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Juni 2026 (Postaufgabe: 9. Juni 2026) Be- schwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Arbeitslosenkasse Bern Nr. 500047857/12. Mai 2026 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 29. September 2025 habe. 3. Die Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Arbeitslosenkasse (richtig: Arbeitslosenentschädigung) ab dem 29. Sep- tember 2025 inklusive Zinsen zu zahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten Par- tei. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2026 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 427
- 4 - obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2026 (act. II 1 [pag. 1 - 5]). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 29. September 2025. Hinsichtlich des Rechts- begehrens Ziff. 2 hätte mit Blick auf die Subsidiarität von Feststellungsbegehren grundsätzlich ein Forumsverschluss zu erfolgen (vgl. MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.); allerdings ist dieses nach seinem erkennbaren, wirklichen Sinn in ein Leistungsbegehren umzudeu- ten, wonach damit die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung ab dem
29. September 2025 beantragt wird (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 32 N. 12). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, wenn sie – unter anderem – die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).
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- 5 - 2.2 Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Ar- beitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurz- arbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschriebe- ne Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschä- digung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG jene Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Ent- scheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG analog auf arbeitgeberähnliche Personen sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten an- wendbar, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203; ARV 2024 S. 421 E. 4.1). Denn Kurzarbeit kann nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb (bei fortbeste- hendem Arbeitsverhältnis) für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird (100%ige Kurzarbeit). In einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit ar- beitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Wird das Arbeits- verhältnis jedoch gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Dabei kann nicht von einer Gesetzesumgehung gespro- chen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurza- rbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situa- tion liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 234 E. 7b bb S. 238). Diese Rechtspre- chung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Ar- beitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehe- gatten inhärent ist (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266 und E. 5.3 S. 270;
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- 6 - SVR 2024 ALV Nr. 28 S. 97, 8C_780/2023 E. 5.1; ARV 2011 S. 242 E. 5.1). 2.3 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversiche- rung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausü- bung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Min- destbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbststän- digen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeut- samen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4; ARV 2008 S. 150 E. 5). Gemäss der vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter, unter: Publikatio- nen/Weisungen/AVIG-Praxis) muss die Arbeitslosenkasse bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (AVIG- Praxis ALE B32 i.V.m. B146 ff.; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 427
- 7 - lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbe- scheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Urteil des BGer 8C_607/2023 vom 30. April 2024 E. 4.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stand vom Oktober 2019 bis September 2025 in einem Arbeitsverhältnis mit der B.________ GmbH und war im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer dieses Unterneh- mens eingetragen (act. II 15 [pag. 57], 19 [pag. 85 - 93], 41 [pag. 173 f.], 43 [pag. 177]). Es ist unbestritten, dass während der Anstellung ex lege (Art. 804 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG gegeben war und diese arbeitgeberähnliche Stellung mit der Konkur- seröffnung am XX.XX.2025 (act. II 20 [pag. 94 f.]; SHAB-Publikation vom XX.XX.2025) endete (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE B12 ff.). Zu prüfen ist damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
29. September 2025 und dabei insbesondere der Lohnfluss (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Dass während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 29. Sep- tember 2023 bis am 28. September 2025 (Art. 9 Abs. 3 AVIG [vgl. E. 2.3 hiervor]; AVIG-Praxis ALE B35 ff.; act. II 1 [pag. 3]) eine tatsächliche Lohn- zahlung erfolgte, ist nach dem massgebenden Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) nicht nachgewiesen. So wurden laut den Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung vom 16. Oktober 2025 (act. II 41 [pag. 173 f.]) und der undatierten Bescheinigung über einen Zwischenver- dienst im September 2025 (act. II 38 [pag. 165 f.]) ab Oktober 2024 ohne- hin keine Löhne mehr ausbezahlt. Weiter hat der Beschwerdeführer im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 427
- 8 - vorliegenden Beschwerdeverfahren keine neuen Beweismittel aufgelegt und die im Beschwerdeverfahren VGE ALV 200 2026 318 ins Recht geleg- ten Dokumente, auf die er verwiesen hat (Beschwerde S. 2 f.), befanden sich bereits vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am
12. Mai 2026 (act. II 1 [pag. 1 - 5]) in den amtlichen Akten des Beschwer- degegners. Die Lohnblätter August bis Oktober 2024 (act. II 37 [pag. 158 - 160]) betreffen nicht den Beschwerdeführer und die Lohnauszüge betref- fend September 2023 bis Oktober 2024 (act. II 17 [pag. 70 - 73], 18 [pag. 75 - 84]), die Lohnausweise pro 2023 (act. II 26 [pag. 128]) bzw. 2024 (act. II 22 [pag. 108]), die Lohnjournale pro 2023 (act. II 17 [pag. 61]) bzw. pro 2024 (act. II 18 [pag. 74]) sowie die Jahresrechnung pro 2024 (act. II 25 [pag. 120 - 127]) genügen nicht (AVIG-Praxis ALE B148). Obwohl der Be- schwerdegegner im Rahmen des Einspracheverfahrens als Beweismass- nahme weitere Unterlagen einforderte (act. II 5 [pag. 29 f.]), legte der Beschwerdeführer insbesondere keine privaten Bank- bzw. Postkontoaus- züge oder beweistaugliche Nachweise für erhaltenen Barlohn auf (AVIG- Praxis ALE B148). Sodann ist ebenfalls lediglich als Indiz zu werten, dass im IK-Auszug der Ausgleichskasse des Kantons Bern für die fragliche Peri- ode ein Einkommen als Arbeitnehmer figuriert (act. II 19 [pag. 85 - 93]) und gegenüber den Steuerbehörden ein solches deklariert (act. II 22 [pag. 98 - 107]) bzw. veranlagt (act. II 23 [pag. 110 - 117]) wurde (vgl. E. 2.3 hiervor). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass im Entscheid CIV ... des Regionalgerichts Bern-Mittelland (act. II 8 [pag. 36
- 39]) des Eheschutzverfahrens von einem Einkommen von gut Fr. 15'000.-
- monatlich ausgegangen worden war, nichts zu seinen Gunsten abzulei- ten. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht an die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Zivilgerichtsbarkeit nicht gebunden ist, betrifft die besagte Annahme ein Einkommen als Selbststän- digerwerbender in der Zeit vor der Gründung der Gesellschaft, während hier der Lohnfluss zwischen dem 29. September 2023 bis am 28. Septem- ber 2025 in der Stellung als Unselbstständigerwerbender massgebend ist. 3.3 Damit ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in der besagten Zeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte, er hat weder die Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG (vgl. E. 2.3 hiervor) erfüllt noch lässt sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 427
- 9 - Verbindung mit Art. 40 AVIV eruieren; folglich besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Weitere Sachverhaltserhebungen erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 427
- 10 - 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.