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200 2026 411

Einspracheentscheid vom 29. April 2026

Bern VerwG · 2026-09-01 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) beschied ein Leis- tungsgesuch (Akten der IVB [act. II] 1) des 1969 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) hinsichtlich eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 (act. II 61) abschlägig. Nach einer Neuanmeldung vom April 2010 (act. II 67) sprach sie ihm mit Verfügung vom 2. November 2011 (act. II 103), bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 67 %, ab 1. Oktober 2010 eine Dreiviertelsrente zu. Diesen Anspruch bestätigte die IVB im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revisi- on mit formloser Mitteilung vom 14. November 2013 (act. II 132). Nachdem sie die laufende Rente zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht im Juli 2017 vorübergehend sistiert hatte (act. II 147), richtete sie diese per 1. Mai 2017 wieder aus (act. II 154). B. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 (act. II 159) gelangte der Versicherte an die IVB und erklärte, seine Situation ändere sich gerade, weshalb er das Formular für die Rentenrevision benötige. Im besagten Formular (act. II 162) vermerkte er einen verschlechterten Gesundheitszustand, wor- auf die IVB ihn aufforderte, die Veränderung in den tatsächlichen Verhält- nissen, beispielsweise mit ärztlichen Berichten oder Bestätigungen, glaub- haft zu machen. Nachdem der Versicherte weder auf dieses Schreiben vom 27. Januar 2026 (act. II 163) noch auf den Vorbescheid vom 4. März 2026 (act. II 166) innert Frist reagiert hatte, trat die IVB mit Verfügung vom

4. Mai 2026 (act. II 167) auf das sinngemäss gestellte Rentenerhöhungs- gesuch nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, IV 200 2026 411

- 3 - C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 hat der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, in Auf- hebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu ver- pflichten, auf das Rentenerhöhungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juli 2026 hat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer aufgefordert, das gleichentags beim Verwaltungsge- richt eingelangte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege innert Frist zu verbessern, andernfalls es als zurückgezogen gelte. Die Beschwerdegegnerin hat mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2026 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Mit Verfügung vom 11. August 2026 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels fristgerechter Verbesserung als erledigt vom Geschäftsprotokoll abgeschrieben. Gleichzeitig hat er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er dem Gericht umgehend mitzuteilen hätte, soweit er mit Blick auf die Ausführungen in der Be- schwerdeantwort an seiner Beschwerde nicht festzuhalten gedenke; falls er an seiner Beschwerde festhalte, stehe es ihm frei, zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Replik Stellung zu nehmen. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen lassen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, IV 200 2026 411

- 4 - (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung vom 4. Mai 2026 (act. II 167). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das sinngemässe Rentenerhöhungsgesuch vom Dezember 2025 (act. II 159) zu Recht nicht eintrat.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b).

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- 5 -

E. 2.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheb- lich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch (oder dessen Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün- deten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177).

E. 2.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Inso- fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

E. 2.4 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen

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- 6 - seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).

E. 2.5 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung her- anzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – so- fern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220, 9C_382/2018 E. 2).

E. 2.6 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht

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- 7 - vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2).

E. 3.1 Der formlosen Mitteilung vom 14. November 2013 (act. II 132) lag keine den Anforderungen genügende materielle Anspruchsprüfung zu Grunde. Vielmehr wies der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner Ak- tenbeurteilung vom 8. November 2013 (act. II 131) explizit darauf hin, ein medizinisch-theoretisches Zumutbarkeitsprofil könne anhand der Akten nicht erstellt werden, eine Untersuchung mit zwei bis drei Gesprächen wäre dem Beschwerdeführer aus psychiatrisch-medizinischen Gründen jedoch zumutbar. Dennoch verzichtete die Verwaltung in der Folge auf medizini- sche Sachverhaltserhebungen. Ferner wurde mit Verfügung vom 8. August 2017 (act. II 154) lediglich die Wiederausrichtung der vorläufig sistierten Rente angeordnet, nachdem der Beschwerdeführer seine Widersetzlichkeit aufgegeben und das ausgefüllte Revisionsformular eingereicht hatte. Auch dieser Verwaltungsakt fusste nicht auf einer rechtskonformen (medizini- schen) Sachverhaltsabklärung (vgl. E. 2.5 vorne). Demnach bildet die ur- sprüngliche Rentenverfügung vom 2. November 2011 (act. II 103) die massgebende Vergleichsbasis.

E. 3.2 Die rechtskräftige Referenzverfügung vom 2. November 2011 (act. II 103) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

16. April 2011 (act. II 91.1). Dieser diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, sensitiven, trotzigen und zum Teil paranoiden Anteilen (ICD-10: F61.0; act. II 91.1/11 lit. a). Der Sachverständige erachtete die angestammte Tätigkeit als unzumutbar und attestierte für leidensadaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 4.5 Stunden pro Tag ohne Leistungseinschrän- kung (act. II 91.1/16 f. Ziff. 4 und 13 f.). Im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung anhand der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) stützte sich die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf die

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- 8 - Angaben des ehemaligen Arbeitgebers und ermittelte ein hypothetisches Invalideneinkommen anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) her- ausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer gab im Revisionsfragebogen (act. II 162) zwar an, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem letzten Rentenent- scheid verschlechtert (act. II 162/1 Ziff. 1.1), er vermochte jedoch weder zu spezifizieren, wann die geltend gemachte Veränderung eintrat, noch mach- te er nähere Angaben über die Art der Veränderung. Die entsprechenden Fragen beantwortete er schlicht mit "im Verlaufe der letzten Jahre" (act. II 162/1 Ziff. 1.2) bzw. "Alter" (act. II 162/1 Ziff. 1.3). Er erklärte zwar zusätz- lich, er verfüge über eine geringere körperliche Belastung (act. II 162/1 Ziff. 1.4), gleichzeitig gab er jedoch an, derzeit in keiner ärztlichen Behand- lung zu stehen (act. II 162/2 Ziff. 1.6). Diese Angaben im Revisionsfrage- bogen genügen selbst mit Blick auf die herabgesetzten Beweisanforderun- gen nicht, um auf eine mögliche revisionsrechtlich relevante Sachver- haltsänderung zu schliessen. Trotz entsprechender Aufforderung (vgl. act. II 163) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. act. II 166) reichte der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keiner- lei Beweismittel ein. Auch im Beschwerdeverfahren legte er keine medizini- schen oder anderweitige tauglichen Beweismittel ins Recht (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] A-E), wobei solche Unterlagen, die erst im Ge- richtsverfahren aufgelegt werden, grundsätzlich ohnehin nicht in die Über- prüfung miteinbezogen werden könnten (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Urteile des BGer 8C_557/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2, 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift nunmehr sinngemäss eine Sachverhaltsänderung in der fi- nanziellen Situation im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter erblickt, wäre diese von vornherein nicht geeignet, den Rentenanspruch zu beein- flussen. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 3 lit. C Ziff. 10) zutreffend festgehalten hat, wurde im Rahmen der seinerzeitigen Invaliditätsbemessung für das Invalideneinkommen auf statistische Werte abgestellt (vgl. E. 3.2 vorne), womit eine Veränderung der finanziellen (bzw. erwerblichen) Situation den Rentenanspruch nicht beschlagen kann. Anders verhält es sich allenfalls im Zweig der Ergänzungsleistungen (EL),

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- 9 - welcher unter anderem der Deckung des Existenzbedarfs dient (vgl. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 2 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Die Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB) hat denn auch eine Revision einge- leitet (act. I E), was beim Beschwerdeführer zu einem Missverständnis ge- führt haben könnte.

E. 3.4 Nach dem Dargelegten machte der Beschwerdeführer eine revisi- onsrechtlich relevante Veränderung in den für den Rentenanspruch mass- gebenden Verhältnisses nicht glaubhaft, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das sinngemäss gestellte Rentenerhöhungsgesuch folgerichtig nicht eintrat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe zu entnehmen.

E. 4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

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- 10 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, IV 200 2026 411 - 4 - (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung vom 4. Mai 2026 (act. II 167). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das sinngemässe Rentenerhöhungsgesuch vom Dezember 2025 (act. II 159) zu Recht nicht eintrat. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, IV 200 2026 411 - 5 - 2.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheb- lich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch (oder dessen Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün- deten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Inso- fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.4 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, IV 200 2026 411 - 6 - seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.5 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung her- anzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – so- fern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220, 9C_382/2018 E. 2). 2.6 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, IV 200 2026 411 - 7 - vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2).
  5. 3.1 Der formlosen Mitteilung vom 14. November 2013 (act. II 132) lag keine den Anforderungen genügende materielle Anspruchsprüfung zu Grunde. Vielmehr wies der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner Ak- tenbeurteilung vom 8. November 2013 (act. II 131) explizit darauf hin, ein medizinisch-theoretisches Zumutbarkeitsprofil könne anhand der Akten nicht erstellt werden, eine Untersuchung mit zwei bis drei Gesprächen wäre dem Beschwerdeführer aus psychiatrisch-medizinischen Gründen jedoch zumutbar. Dennoch verzichtete die Verwaltung in der Folge auf medizini- sche Sachverhaltserhebungen. Ferner wurde mit Verfügung vom 8. August 2017 (act. II 154) lediglich die Wiederausrichtung der vorläufig sistierten Rente angeordnet, nachdem der Beschwerdeführer seine Widersetzlichkeit aufgegeben und das ausgefüllte Revisionsformular eingereicht hatte. Auch dieser Verwaltungsakt fusste nicht auf einer rechtskonformen (medizini- schen) Sachverhaltsabklärung (vgl. E. 2.5 vorne). Demnach bildet die ur- sprüngliche Rentenverfügung vom 2. November 2011 (act. II 103) die massgebende Vergleichsbasis. 3.2 Die rechtskräftige Referenzverfügung vom 2. November 2011 (act. II 103) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
  6. April 2011 (act. II 91.1). Dieser diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, sensitiven, trotzigen und zum Teil paranoiden Anteilen (ICD-10: F61.0; act. II 91.1/11 lit. a). Der Sachverständige erachtete die angestammte Tätigkeit als unzumutbar und attestierte für leidensadaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 4.5 Stunden pro Tag ohne Leistungseinschrän- kung (act. II 91.1/16 f. Ziff. 4 und 13 f.). Im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung anhand der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) stützte sich die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, IV 200 2026 411 - 8 - Angaben des ehemaligen Arbeitgebers und ermittelte ein hypothetisches Invalideneinkommen anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) her- ausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 3.3 Der Beschwerdeführer gab im Revisionsfragebogen (act. II 162) zwar an, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem letzten Rentenent- scheid verschlechtert (act. II 162/1 Ziff. 1.1), er vermochte jedoch weder zu spezifizieren, wann die geltend gemachte Veränderung eintrat, noch mach- te er nähere Angaben über die Art der Veränderung. Die entsprechenden Fragen beantwortete er schlicht mit "im Verlaufe der letzten Jahre" (act. II 162/1 Ziff. 1.2) bzw. "Alter" (act. II 162/1 Ziff. 1.3). Er erklärte zwar zusätz- lich, er verfüge über eine geringere körperliche Belastung (act. II 162/1 Ziff. 1.4), gleichzeitig gab er jedoch an, derzeit in keiner ärztlichen Behand- lung zu stehen (act. II 162/2 Ziff. 1.6). Diese Angaben im Revisionsfrage- bogen genügen selbst mit Blick auf die herabgesetzten Beweisanforderun- gen nicht, um auf eine mögliche revisionsrechtlich relevante Sachver- haltsänderung zu schliessen. Trotz entsprechender Aufforderung (vgl. act. II 163) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. act. II 166) reichte der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keiner- lei Beweismittel ein. Auch im Beschwerdeverfahren legte er keine medizini- schen oder anderweitige tauglichen Beweismittel ins Recht (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] A-E), wobei solche Unterlagen, die erst im Ge- richtsverfahren aufgelegt werden, grundsätzlich ohnehin nicht in die Über- prüfung miteinbezogen werden könnten (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Urteile des BGer 8C_557/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2, 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift nunmehr sinngemäss eine Sachverhaltsänderung in der fi- nanziellen Situation im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter erblickt, wäre diese von vornherein nicht geeignet, den Rentenanspruch zu beein- flussen. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 3 lit. C Ziff. 10) zutreffend festgehalten hat, wurde im Rahmen der seinerzeitigen Invaliditätsbemessung für das Invalideneinkommen auf statistische Werte abgestellt (vgl. E. 3.2 vorne), womit eine Veränderung der finanziellen (bzw. erwerblichen) Situation den Rentenanspruch nicht beschlagen kann. Anders verhält es sich allenfalls im Zweig der Ergänzungsleistungen (EL), Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, IV 200 2026 411 - 9 - welcher unter anderem der Deckung des Existenzbedarfs dient (vgl. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 2 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Die Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB) hat denn auch eine Revision einge- leitet (act. I E), was beim Beschwerdeführer zu einem Missverständnis ge- führt haben könnte. 3.4 Nach dem Dargelegten machte der Beschwerdeführer eine revisi- onsrechtlich relevante Veränderung in den für den Rentenanspruch mass- gebenden Verhältnisses nicht glaubhaft, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das sinngemäss gestellte Rentenerhöhungsgesuch folgerichtig nicht eintrat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
  7. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe zu entnehmen. 4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, IV 200 2026 411 - 10 - Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  10. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2026 411 JAP/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. September 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. Mai 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, IV 200 2026 411

- 2 - Sachverhalt: A. Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) beschied ein Leis- tungsgesuch (Akten der IVB [act. II] 1) des 1969 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) hinsichtlich eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 (act. II 61) abschlägig. Nach einer Neuanmeldung vom April 2010 (act. II 67) sprach sie ihm mit Verfügung vom 2. November 2011 (act. II 103), bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 67 %, ab 1. Oktober 2010 eine Dreiviertelsrente zu. Diesen Anspruch bestätigte die IVB im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revisi- on mit formloser Mitteilung vom 14. November 2013 (act. II 132). Nachdem sie die laufende Rente zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht im Juli 2017 vorübergehend sistiert hatte (act. II 147), richtete sie diese per 1. Mai 2017 wieder aus (act. II 154). B. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 (act. II 159) gelangte der Versicherte an die IVB und erklärte, seine Situation ändere sich gerade, weshalb er das Formular für die Rentenrevision benötige. Im besagten Formular (act. II 162) vermerkte er einen verschlechterten Gesundheitszustand, wor- auf die IVB ihn aufforderte, die Veränderung in den tatsächlichen Verhält- nissen, beispielsweise mit ärztlichen Berichten oder Bestätigungen, glaub- haft zu machen. Nachdem der Versicherte weder auf dieses Schreiben vom 27. Januar 2026 (act. II 163) noch auf den Vorbescheid vom 4. März 2026 (act. II 166) innert Frist reagiert hatte, trat die IVB mit Verfügung vom

4. Mai 2026 (act. II 167) auf das sinngemäss gestellte Rentenerhöhungs- gesuch nicht ein.

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- 3 - C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 hat der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, in Auf- hebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu ver- pflichten, auf das Rentenerhöhungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juli 2026 hat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer aufgefordert, das gleichentags beim Verwaltungsge- richt eingelangte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege innert Frist zu verbessern, andernfalls es als zurückgezogen gelte. Die Beschwerdegegnerin hat mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2026 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Mit Verfügung vom 11. August 2026 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels fristgerechter Verbesserung als erledigt vom Geschäftsprotokoll abgeschrieben. Gleichzeitig hat er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er dem Gericht umgehend mitzuteilen hätte, soweit er mit Blick auf die Ausführungen in der Be- schwerdeantwort an seiner Beschwerde nicht festzuhalten gedenke; falls er an seiner Beschwerde festhalte, stehe es ihm frei, zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Replik Stellung zu nehmen. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

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- 4 - (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung vom 4. Mai 2026 (act. II 167). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das sinngemässe Rentenerhöhungsgesuch vom Dezember 2025 (act. II 159) zu Recht nicht eintrat. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b).

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- 5 - 2.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheb- lich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch (oder dessen Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün- deten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Inso- fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.4 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen

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- 6 - seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.5 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung her- anzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – so- fern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220, 9C_382/2018 E. 2). 2.6 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht

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- 7 - vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2). 3. 3.1 Der formlosen Mitteilung vom 14. November 2013 (act. II 132) lag keine den Anforderungen genügende materielle Anspruchsprüfung zu Grunde. Vielmehr wies der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner Ak- tenbeurteilung vom 8. November 2013 (act. II 131) explizit darauf hin, ein medizinisch-theoretisches Zumutbarkeitsprofil könne anhand der Akten nicht erstellt werden, eine Untersuchung mit zwei bis drei Gesprächen wäre dem Beschwerdeführer aus psychiatrisch-medizinischen Gründen jedoch zumutbar. Dennoch verzichtete die Verwaltung in der Folge auf medizini- sche Sachverhaltserhebungen. Ferner wurde mit Verfügung vom 8. August 2017 (act. II 154) lediglich die Wiederausrichtung der vorläufig sistierten Rente angeordnet, nachdem der Beschwerdeführer seine Widersetzlichkeit aufgegeben und das ausgefüllte Revisionsformular eingereicht hatte. Auch dieser Verwaltungsakt fusste nicht auf einer rechtskonformen (medizini- schen) Sachverhaltsabklärung (vgl. E. 2.5 vorne). Demnach bildet die ur- sprüngliche Rentenverfügung vom 2. November 2011 (act. II 103) die massgebende Vergleichsbasis. 3.2 Die rechtskräftige Referenzverfügung vom 2. November 2011 (act. II 103) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

16. April 2011 (act. II 91.1). Dieser diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, sensitiven, trotzigen und zum Teil paranoiden Anteilen (ICD-10: F61.0; act. II 91.1/11 lit. a). Der Sachverständige erachtete die angestammte Tätigkeit als unzumutbar und attestierte für leidensadaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 4.5 Stunden pro Tag ohne Leistungseinschrän- kung (act. II 91.1/16 f. Ziff. 4 und 13 f.). Im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung anhand der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) stützte sich die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, IV 200 2026 411

- 8 - Angaben des ehemaligen Arbeitgebers und ermittelte ein hypothetisches Invalideneinkommen anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) her- ausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 3.3 Der Beschwerdeführer gab im Revisionsfragebogen (act. II 162) zwar an, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem letzten Rentenent- scheid verschlechtert (act. II 162/1 Ziff. 1.1), er vermochte jedoch weder zu spezifizieren, wann die geltend gemachte Veränderung eintrat, noch mach- te er nähere Angaben über die Art der Veränderung. Die entsprechenden Fragen beantwortete er schlicht mit "im Verlaufe der letzten Jahre" (act. II 162/1 Ziff. 1.2) bzw. "Alter" (act. II 162/1 Ziff. 1.3). Er erklärte zwar zusätz- lich, er verfüge über eine geringere körperliche Belastung (act. II 162/1 Ziff. 1.4), gleichzeitig gab er jedoch an, derzeit in keiner ärztlichen Behand- lung zu stehen (act. II 162/2 Ziff. 1.6). Diese Angaben im Revisionsfrage- bogen genügen selbst mit Blick auf die herabgesetzten Beweisanforderun- gen nicht, um auf eine mögliche revisionsrechtlich relevante Sachver- haltsänderung zu schliessen. Trotz entsprechender Aufforderung (vgl. act. II 163) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. act. II 166) reichte der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keiner- lei Beweismittel ein. Auch im Beschwerdeverfahren legte er keine medizini- schen oder anderweitige tauglichen Beweismittel ins Recht (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] A-E), wobei solche Unterlagen, die erst im Ge- richtsverfahren aufgelegt werden, grundsätzlich ohnehin nicht in die Über- prüfung miteinbezogen werden könnten (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Urteile des BGer 8C_557/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2, 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift nunmehr sinngemäss eine Sachverhaltsänderung in der fi- nanziellen Situation im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter erblickt, wäre diese von vornherein nicht geeignet, den Rentenanspruch zu beein- flussen. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 3 lit. C Ziff. 10) zutreffend festgehalten hat, wurde im Rahmen der seinerzeitigen Invaliditätsbemessung für das Invalideneinkommen auf statistische Werte abgestellt (vgl. E. 3.2 vorne), womit eine Veränderung der finanziellen (bzw. erwerblichen) Situation den Rentenanspruch nicht beschlagen kann. Anders verhält es sich allenfalls im Zweig der Ergänzungsleistungen (EL),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, IV 200 2026 411

- 9 - welcher unter anderem der Deckung des Existenzbedarfs dient (vgl. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 2 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Die Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB) hat denn auch eine Revision einge- leitet (act. I E), was beim Beschwerdeführer zu einem Missverständnis ge- führt haben könnte. 3.4 Nach dem Dargelegten machte der Beschwerdeführer eine revisi- onsrechtlich relevante Veränderung in den für den Rentenanspruch mass- gebenden Verhältnisses nicht glaubhaft, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das sinngemäss gestellte Rentenerhöhungsgesuch folgerichtig nicht eintrat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe zu entnehmen. 4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2026, IV 200 2026 411

- 10 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.