Sachverhalt
A. Die 1993 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stand nach ein paar (mehrheitlich) Saison- und Temporäranstellungen zu- letzt vom 1. Mai bis 31. Dezember 2025 mit der B.________ AG (Arbeitge- berin) in einem befristeten Arbeitsverhältnis als ... (Akten des Amts für Ar- beitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [act. II] 177 ff.; Akten des AVA, Dos- sier Arbeitslosenkasse Kanton Bern [act. IIA] 43). Infolge ärztlich attestier- ter Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 26. November 2025 (act. II 169 ff.) und der fortbestehenden Unmöglichkeit, Arbeiten auf über (rund) 1'000 Höhenme- tern zu verrichten (act. II 173), wurde sie bis zum Ende des befristeten Ar- beitsverhältnisses nicht mehr eingesetzt. Die Arbeitgeberin erfüllte noch die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; act. II 198). Am 11. Dezember 2025 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 216 f.) und stellte gleichlaufend einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIA 220 f.), wobei sie angab, die Arbeitgeberin habe ihr per 27. No- vember 2025 fristlos gekündigt (act. II 208). Mit Schreiben vom 12. und 13. Januar 2026 wies das RAV darauf hin, dass einerseits innert Frist bis am fünften Tag des Folgemonats keine Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2025 (act. II 175) und andererseits keine solchen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs eingereicht worden seien (act. II 166), worauf die Versicherte acht Arbeitsbemühungen im November 2025 (act. II 132 bzw. 112) und deren drei im Dezember 2025 nachwies (act. II 126 bzw. 113). Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 stellte das RAV die Versicherte wegen erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen (für den Monat Dezember 2025) für die Dauer von vier Tagen ab dem 1. Januar 2026 in der Anspruchsberechtigung ein (act. II 109 ff.). Mit Schreiben vom 10. Fe- bruar 2026 wurde die Versicherte darüber informiert, dass in Bezug auf die Arbeitsbemühungen vor Beginn des Leistungsbezugs, konkret vom 5. De- zember (Information durch die Arbeitgeberin, dass für die verbleibende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2026, ALV 200 2026 410
- 3 - Vertragsdauer kein Lohnanspruch mehr bestehe; act. II 198) bis 11. De- zember 2025 (RAV-Anmeldung; act. II 216), kein Fehlverhalten vorliege (act. II 94). Auf Einsprache (act. II 105 f.) hin hielt das AVA, Recht und Dienste, im Entscheid vom 28. Mai 2026 (Akten der Versicherten [act. I] 2; wenngleich gemäss Akten des AVA dieser Entscheid auf den 7. Mai 2026 datiert ist [act. II 61 ff.], ist datumsmässig die effektiv an die Versicherte versandte (inhaltlich identische) Fassung relevant) fest, die Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug sei inzwischen ab dem 1. Januar 2026 eröffnet worden (vgl. act. IIA 41), womit der für die Beurteilung der Arbeitsbemühungen vor Leis- tungsbeginn relevante Zeitraum in die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezem- ber 2025 falle und somit auch den ursprünglich als Kontrollperiode betrach- teten Zeitraum vom 11. bis 31. Dezember 2025 (mit-)umfasse; die im Zeit- raum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2025 nachgewiesen elf Arbeits- bemühungen, wobei es sich mehrheitlich um Spontanbewerbungen handle, könnten selbst unter Berücksichtigung der ärztlich attestierten Arbeitsun- fähigkeiten nicht als genügend taxiert werden. Mit dieser Begründung wies das AVA die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juni 2026 Beschwer- de und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2026 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2026, ALV 200 2026 410
- 4 -
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de grundsätzlich (vgl. aber E. 1.2 nachfolgend) einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2026 (act. I 2). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen erstmalig ungenügen- der Arbeitsbemühungen vor Leistungsbeginn im Umfang von vier Tagen ab dem 1. Januar 2026. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Rechtmässigkeit der zusätzlichen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung (einerseits wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat März 2026 und andererseits wegen Terminversäumnisses [vgl. Verfügungen vom 6. Mai 2026; act. II 66 ff.]) bestreitet (Beschwerde, S. 1 unten), wurde darüber in der
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- 5 - Verfügung vom 27. Januar 2026 (act.II 109 ff.) bzw. im angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 28. Mai 2026 (act. I 2) nicht entschieden, womit es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164, 125 V 413 E. 1a S. 414; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). Die diesbezüglichen Sanktionen sind vielmehr noch Gegenstand eines hängigen Einspracheverfahrens (vgl. Beschwerdeant- wort, S. 3 Art. 4); erst nach Vorliegen der entsprechenden Einspracheent- scheide steht der Rechtsmittelweg an das Verwaltungsgericht offen.
E. 1.3 Bei einer Einstelldauer von vier Tagen (act. I 2/3) und einem Tag- geld von Fr. 148.20 (act. IIA 6 ff., 3 f.) liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständig- keit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).
E. 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2026, ALV 200 2026 410
- 6 - beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Beim ersten Beratungs- und Kon- trollgespräch hat die versicherte Person die Nachweise der Arbeits- bemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. in BGE 152 V 60 nicht publ. E. 3.1 des Urteils des Bundesgerichts [BGer] 8C_753/2024 vom
1. September 2025, BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367, 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 71, 8C_744/2019 E. 4.3). Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] C 210/04 vom 10. Dezember 2004 E. 2.2.3).
E. 2.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person ge- zielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewer- bung. Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Been- digung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weit- gehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist aller- dings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen.
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- 7 - Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Ar- beitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Urteil des BGer 8C_737/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2).
E. 2.4 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn es sich um eine vorbehaltlose Aus- kunft der Behörden handelt, 2. wenn die Behörde in einer konkreten Situa- tion mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte,
E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion von vier Einstell- tagen.
E. 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt
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- 10 - 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3).
E. 4.2 Die Sanktion von vier Einstelltagen liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 4.1 hiervor). Gemäss Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) wäre bei ungenügenden Arbeits- bemühungen während einer zweimonatigen Kündigungsfrist (vgl. E. 3.2 hiervor) von einem leichten Verschulden auszugehen und eine Einstelldau- er von sechs bis acht Tagen zu verfügen (vgl. Ziff. D79 1.A/2 der Weisung des SECO betreffend Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Damit ist der Beschwerdegegner zugunsten der Beschwerdeführerin vom Einstellraster abgewichen. Unter Berücksichti- gung der Gesamtumstände, insbesondere der doch diversen Arbeits- bemühungen und der krankheitsbedingten Verhinderung an der Stellensu- che (vgl. E. 3.2 hiervor), ist die Einstelldauer von vier Tagen weder rechts- fehlerhaft noch unangemessen. Insbesondere ist weder ein triftiger Grund ersichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht, der ein Eingreifen des Gerichts in den Ermessensspielraum der Verwaltung rechtfertigen würde.
E. 5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
28. Mai 2026 (act. I 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2026, ALV 200 2026 410
- 11 -
E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2026 410 MAK/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. September 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 28. Mai 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2026, ALV 200 2026 410
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1993 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stand nach ein paar (mehrheitlich) Saison- und Temporäranstellungen zu- letzt vom 1. Mai bis 31. Dezember 2025 mit der B.________ AG (Arbeitge- berin) in einem befristeten Arbeitsverhältnis als ... (Akten des Amts für Ar- beitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [act. II] 177 ff.; Akten des AVA, Dos- sier Arbeitslosenkasse Kanton Bern [act. IIA] 43). Infolge ärztlich attestier- ter Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 26. November 2025 (act. II 169 ff.) und der fortbestehenden Unmöglichkeit, Arbeiten auf über (rund) 1'000 Höhenme- tern zu verrichten (act. II 173), wurde sie bis zum Ende des befristeten Ar- beitsverhältnisses nicht mehr eingesetzt. Die Arbeitgeberin erfüllte noch die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; act. II 198). Am 11. Dezember 2025 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 216 f.) und stellte gleichlaufend einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIA 220 f.), wobei sie angab, die Arbeitgeberin habe ihr per 27. No- vember 2025 fristlos gekündigt (act. II 208). Mit Schreiben vom 12. und 13. Januar 2026 wies das RAV darauf hin, dass einerseits innert Frist bis am fünften Tag des Folgemonats keine Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2025 (act. II 175) und andererseits keine solchen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs eingereicht worden seien (act. II 166), worauf die Versicherte acht Arbeitsbemühungen im November 2025 (act. II 132 bzw. 112) und deren drei im Dezember 2025 nachwies (act. II 126 bzw. 113). Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 stellte das RAV die Versicherte wegen erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen (für den Monat Dezember 2025) für die Dauer von vier Tagen ab dem 1. Januar 2026 in der Anspruchsberechtigung ein (act. II 109 ff.). Mit Schreiben vom 10. Fe- bruar 2026 wurde die Versicherte darüber informiert, dass in Bezug auf die Arbeitsbemühungen vor Beginn des Leistungsbezugs, konkret vom 5. De- zember (Information durch die Arbeitgeberin, dass für die verbleibende
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- 3 - Vertragsdauer kein Lohnanspruch mehr bestehe; act. II 198) bis 11. De- zember 2025 (RAV-Anmeldung; act. II 216), kein Fehlverhalten vorliege (act. II 94). Auf Einsprache (act. II 105 f.) hin hielt das AVA, Recht und Dienste, im Entscheid vom 28. Mai 2026 (Akten der Versicherten [act. I] 2; wenngleich gemäss Akten des AVA dieser Entscheid auf den 7. Mai 2026 datiert ist [act. II 61 ff.], ist datumsmässig die effektiv an die Versicherte versandte (inhaltlich identische) Fassung relevant) fest, die Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug sei inzwischen ab dem 1. Januar 2026 eröffnet worden (vgl. act. IIA 41), womit der für die Beurteilung der Arbeitsbemühungen vor Leis- tungsbeginn relevante Zeitraum in die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezem- ber 2025 falle und somit auch den ursprünglich als Kontrollperiode betrach- teten Zeitraum vom 11. bis 31. Dezember 2025 (mit-)umfasse; die im Zeit- raum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2025 nachgewiesen elf Arbeits- bemühungen, wobei es sich mehrheitlich um Spontanbewerbungen handle, könnten selbst unter Berücksichtigung der ärztlich attestierten Arbeitsun- fähigkeiten nicht als genügend taxiert werden. Mit dieser Begründung wies das AVA die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juni 2026 Beschwer- de und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2026 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
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- 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de grundsätzlich (vgl. aber E. 1.2 nachfolgend) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2026 (act. I 2). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen erstmalig ungenügen- der Arbeitsbemühungen vor Leistungsbeginn im Umfang von vier Tagen ab dem 1. Januar 2026. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Rechtmässigkeit der zusätzlichen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung (einerseits wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat März 2026 und andererseits wegen Terminversäumnisses [vgl. Verfügungen vom 6. Mai 2026; act. II 66 ff.]) bestreitet (Beschwerde, S. 1 unten), wurde darüber in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2026, ALV 200 2026 410
- 5 - Verfügung vom 27. Januar 2026 (act.II 109 ff.) bzw. im angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 28. Mai 2026 (act. I 2) nicht entschieden, womit es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164, 125 V 413 E. 1a S. 414; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). Die diesbezüglichen Sanktionen sind vielmehr noch Gegenstand eines hängigen Einspracheverfahrens (vgl. Beschwerdeant- wort, S. 3 Art. 4); erst nach Vorliegen der entsprechenden Einspracheent- scheide steht der Rechtsmittelweg an das Verwaltungsgericht offen. 1.3 Bei einer Einstelldauer von vier Tagen (act. I 2/3) und einem Tag- geld von Fr. 148.20 (act. IIA 6 ff., 3 f.) liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständig- keit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2026, ALV 200 2026 410
- 6 - beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Beim ersten Beratungs- und Kon- trollgespräch hat die versicherte Person die Nachweise der Arbeits- bemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. in BGE 152 V 60 nicht publ. E. 3.1 des Urteils des Bundesgerichts [BGer] 8C_753/2024 vom
1. September 2025, BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367, 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 71, 8C_744/2019 E. 4.3). Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] C 210/04 vom 10. Dezember 2004 E. 2.2.3). 2.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person ge- zielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewer- bung. Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Been- digung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weit- gehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist aller- dings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen.
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- 7 - Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Ar- beitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Urteil des BGer 8C_737/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2). 2.4 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn es sich um eine vorbehaltlose Aus- kunft der Behörden handelt, 2. wenn die Behörde in einer konkreten Situa- tion mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte,
4. wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, 5. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, 6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat, und 7. wenn das In- teresse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 3. 3.1 Der Beschwerdegegner machte die Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 12. Januar 2026 darauf aufmerksam, dass der Nachweis für die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2025 bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats hätte eingereicht werden müssen (act. II 175; vgl. dazu Art. 26 Abs. 2 AVIV). Mit weiterem Schreiben vom
10. Februar 2026 informierte er sie, dass in Bezug auf die Arbeits- bemühungen vor Beginn des Leistungsbezugs genügend Arbeitsbemühun-
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- 8 - gen vorlägen (act. II 94), d.h. konkret vom 5. Dezember (Information durch die Arbeitgeberin, dass für die verbleibende Vertragsdauer kein Lohnan- spruch mehr bestehe; act. II 198) bis 11. Dezember 2025 (RAV- Anmeldung; act. II 216). Dabei ging er zunächst offensichtlich von einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 11. Dezember 2025 aus, dies wohl gestützt auf die Mitteilung der Beschwerdeführerin, wonach ihr die Arbeitgeberin per 27. November 2025 fristlos gekündigt habe (act. II 208). Gestützt auf die vervollständigten Akten und unter Berücksichtigung des vom 1. Mai bis 31. Dezember 2025 befristeten Arbeitsverhältnisses (act. II 177 ff.) legte der Beschwerdegegner den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug alsdann auf den 1. Januar 2026 fest (act. IIA 41), was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wird. Das wiederum hat zur Konsequenz, dass es vorliegend nicht um Einstelltage wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode, son- dern um ungenügende Arbeitsbemühungen vor Leistungsbeginn geht (vgl. dazu auch die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid [act. I 2/2 unten] und in der Beschwerdeantwort [S. 3 Art. 2 f.]). 3.2 Aufgrund des von vornherein bis 31. Dezember 2025 befristeten Arbeitsverhältnisses (act. II 177 Ziff. 6) war die Beschwerdeführerin spätes- tens ab Oktober 2025 zur Stellensuche verpflichtet (vgl. E. 2.2 hiervor). Für den im Streit stehenden Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2025 reichte sie total elf Nachweise über schriftliche Arbeitsbemühungen ein, davon acht für den Monat November 2025 (act. II 132 bzw. 112) und drei für den Monat Dezember 2025 (act. II 126 bzw. 113). Zu beachten ist so- gleich, dass der Beschwerdeführerin vom 2. bis 6. Oktober, vom 14. bis
19. Oktober und vom 5. bis 26. November 2025 eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit attestiert wurde (act. II 169 ff.; act. IIA 199 f.; vgl. auch act. IIA 151 und 100 Ziff. 18), womit sie in diesen Zeiträumen unbestrittenermassen (vgl. dazu auch die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid [act. I 2/3 oben]) von der Pflicht zur Stellensuche befreit war (obschon viele im November 2025 getätigte Arbeitsbemühungen an Krankheitstagen er- folgten [vgl. act. II 132 bzw. 112]). Massgebend für die Pflicht zur Vornah- me von Arbeitsbemühungen war somit ein Zeitraum von rund zwei Mona- ten. Mit Blick darauf, dass praxisgemäss grundsätzlich zehn bis zwölf Be-
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- 9 - werbungen pro Monat verlangt werden (vgl. E. 2.3 hiervor), erweisen sich die elf Arbeitsbemühungen somit als ungenügend. Zudem fällt ins Gewicht, dass es sich bei den elf eingereichten Nachweisen mehrheitlich nicht um Bewerbungen auf konkrete Stellen, sondern um Spontanbewerbungen handelt. Solche Vorkehrungen sind zwar sinnvoll, vermögen aber Bewer- bungen auf ausgeschriebene Stellen nicht zu ersetzen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz be- ruft, indem sie geltend macht, das RAV habe mit Schreiben vom 10. Fe- bruar 2026 die eingereichten Arbeitsbemühungen als ausreichend erachtet (act. II 94), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits datiert das besagte Schreiben vom 10. Februar 2026, womit die Beschwer- deführerin gestützt darauf im hier interessierenden Zeitraum (Oktober bis Dezember 2025) keine Dispositionen getroffen hat (vgl. E. 2.4 hiervor [Ziff. 5]). Zum anderen verkennt sie, dass das RAV im Zeitpunkt des Schreibens vom 10. Februar 2026 noch von einem Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung ab 11. Dezember 2025 ausging, es sich aber nachträg- lich herausstellte, dass die Beschwerdeführerin erst ab dem 1. Januar 2026 anspruchsberechtigt war (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind nach dem Gesagten nicht erfüllt. 3.4 Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Arbeitsbemühungen als ungenügend. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach zu Recht (vgl. E. 2.1 hiervor). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion von vier Einstell- tagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt
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- 10 - 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Die Sanktion von vier Einstelltagen liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 4.1 hiervor). Gemäss Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) wäre bei ungenügenden Arbeits- bemühungen während einer zweimonatigen Kündigungsfrist (vgl. E. 3.2 hiervor) von einem leichten Verschulden auszugehen und eine Einstelldau- er von sechs bis acht Tagen zu verfügen (vgl. Ziff. D79 1.A/2 der Weisung des SECO betreffend Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Damit ist der Beschwerdegegner zugunsten der Beschwerdeführerin vom Einstellraster abgewichen. Unter Berücksichti- gung der Gesamtumstände, insbesondere der doch diversen Arbeits- bemühungen und der krankheitsbedingten Verhinderung an der Stellensu- che (vgl. E. 3.2 hiervor), ist die Einstelldauer von vier Tagen weder rechts- fehlerhaft noch unangemessen. Insbesondere ist weder ein triftiger Grund ersichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht, der ein Eingreifen des Gerichts in den Ermessensspielraum der Verwaltung rechtfertigen würde. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
28. Mai 2026 (act. I 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
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- 11 - 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.