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200 2026 400

Verfügung vom 4. März 2026

Bern VerwG · 2026-09-15 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. Mai 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) …, Kanton Thurgau, zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichen- tags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. Mai 2024 (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Be- schwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Kanton Bern [act. II] 176 ff.). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 7. Mai 2024 bis zum 6. Mai 2026 (act. II 147). Per

31. Mai 2024 wurde die Versicherte wieder vom RAV abgemeldet (act. II 146, 150). Am 8. Oktober 2025 meldete sich die Versicherte beim RAV … erneut zur Arbeitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung ab 1. Dezember 2025 (Akten des AVA, Dossier Regionale Arbeits- vermittlung … [act. IIA] 101 ff., vgl. auch act. II 16, 40). Mit Schreiben vom

5. Februar 2026 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau die Versicherte auf, das Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" bis spätestens am 19. Februar 2026 einzureichen (act. II 123). Mit Schreiben vom 20. Februar 2026 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau die Versicherte unter Ansetzung einer Frist bis zum 31. März 2026 erneut zur Einreichung des Formulars auf und wies sie darauf hin, dass der An- spruch per 1. Dezember 2025 andernfalls erlösche (act. II 124 ff.). Mit Schreiben vom 17. März 2026 mahnte auch die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern die Versicherte unter Androhung der Säumnisfolgen zur Ein- reichung des Formulars innert derselben Frist (act. II 97 ff.). Mit Verfügung vom 9. April 2026 (act. II 40 ff.) trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern auf die Wiederanmeldung der Versicherten und den Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2025 nicht ein. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 24 ff.) wies das AVA, Recht und Dienste, mit Entscheid vom 6. Mai 2026 ab (act. II 16 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, ALV 200 2026 400

- 3 - B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Mai 2026 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2026 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Auf die Wiederanmeldung und den Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung ab dem 1. Dezember 2025 sei einzutreten und die materiellen Leis- tungen seien rückwirkend auszuzahlen. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2026 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

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- 4 - pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2026 (act. II 16 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob zu Recht nicht auf den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2025 eingetreten wurde.

E. 1.3 Bei der zur Diskussion stehenden Taggeldern von monatlich Fr. 296.00 (act. IIA 6) und mit Blick auf die bis zum 6. Mai 2026 laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug (act. II 147) liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 20 AVIG macht der Arbeitslose seinen Entschädi- gungsanspruch bei einer Kasse geltend, die er frei wählen kann (Abs. 1 erster Satz). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Abs. 3).

E. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV macht die versicherte Person für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Mona- ten eintritt, ihren Anspruch geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigun- gen der letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. c) und die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkas- se zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d), einreicht. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV).

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- 5 -

E. 2.3 Zweck der in Art. 20 Abs. 3 Satz AVIG statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosen- kasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Be- messungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu ver- hindern. Die in Art. 20 Abs. 3 AVIG statuierte Frist hat Verwirkungscharak- ter. Die Nichtwahrung der Frist hat das Erlöschen des Anspruches zur Fol- ge (BGE 113 V 66 E. 1b S. 68 f. mit Hinweisen; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 121).

E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass sich die Be- schwerdeführerin innerhalb der vom 7. Mai 2024 bis 6. Mai 2026 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach ihrer Abmeldung per 31. Mai 2024 am 8. Oktober 2025 erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmel- dete und einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2025 stellte (act. II 146 f.; act. IIA 101). Damit lag ein Unterbruch von min- destens sechs Monaten vor, weshalb die Beschwerdeführerin der Arbeits- losenkasse zur Geltendmachung ihres Anspruchs namentlich das Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" einzureichen hatte (E. 2.2 hiervor). Ferner steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau vom 5. Februar 2026 zur Einreichung dieses Formulars aufgefordert wurde, wobei sie dar- auf hingewiesen wurde, dass das Formular auf dem Portal "Job-Room" heruntergeladen werden könne (act. II 123). Mit A-Post Plus versandtem Schreiben vom 20. Februar 2026 wurde die Beschwerdeführerin von der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau erneut dazu aufgefordert, wobei sie ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung erlösche, sofern das erwähnte Dokument resp. die erwähnten Angaben nicht bis zum 31. März 2026 eingereicht würden. Dem Schreiben lagen das Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung", das Adressblatt sowie ein Rücksendecouvert bei (act. II 20 ff., 124 ff.). Gemäss aktenkundiger Sendungsnachverfolgung wurde der Beschwerdeführerin dieses Schreiben am 26. Februar 2026 zugestellt (act. II 20). Mit Schreiben vom 17. März 2026 wurde die Versicherte von der Arbeitslosenkasse des

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- 6 - Kantons Bern unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei Unterlassen ein weiteres Mal dazu aufgefordert (act. II 97).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe das erwähnte An- tragsformular zusammen mit weiteren Dokumenten im selben Umschlag Mitte Dezember 2025 per Post an die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern zugesandt, wobei andere Dokumente aus demselben Umschlag im System verbucht worden seien (Beschwerde S. 1 f.). Sie sei zudem per automa- tisch generierter E-Mail informiert worden, dass die Schreiben vom 5. Fe- bruar, 20. Februar und 17. März 2026 im Portal "Job-Room" bereitlägen; diese habe sie dort jedoch wegen eines Systemfehlers nicht einsehen kön- nen. Die Callcenter-Mitarbeitenden hätten ihr mangels Einsichtsrechts in die Dokumente keine Auskunft hierzu geben können und sie habe nach Treu und Glauben gehandelt (S. 2). Den Erhalt des A-Post Plus Schreibens vom 20. Februar 2026 bestreitet sie nicht, macht jedoch geltend, damals bereits im Kanton Bern gewohnt und mit der aufwendigen Beendigung ihrer fälschlicherweise noch aktiven Registrierung im Kanton Thurgau beschäf- tigt gewesen zu sein. Es verstosse gegen den Verhältnismässigkeitsgrund- satz, ihr das Nichteintreten gestützt auf die Aufforderung resp. Fristanset- zung einer unzuständigen Kasse eines anderen Kantons (Thurgau) zur Last zu legen. Aus diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Die Beschwerdeführerin ist aktenkundig insgesamt dreimal – mit Schreiben vom 5. Februar (act. II 123), 20. Februar (act. II 124 ff.) und 17. März 2026 (act. II 97) – zur Einreichung des Formulars "An- trag auf Arbeitslosenentschädigung" aufgefordert worden. Das Schreiben vom 20. Februar 2026 wurde ihr (unbestrittenermassen) auf dem Postweg per A-Post Plus zugestellt (act. II 20 ff.). Diesem Schreiben lagen das er- wähnte Formular, das Adressblatt sowie ein Rücksendecouvert bei (vgl. act. II 125 ff.), sodass es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen wäre, das angeforderte Dokument fristgerecht zurückzusenden. Damit ist unbeachtlich, ob ihr der elektronische Zugriff auf die Schreiben über das Portal "Job-Room" überhaupt offenstand; im Übrigen hatte sie der elektronischen Kommunikation mit der Kasse zugestimmt und war dabei ausdrücklich auf das damit einhergehende Risiko hingewiesen worden

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- 7 - (act. IIA 102). Ob das jeweilige Schreiben von der einen oder anderen kan- tonalen Kasse stammte, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der Einreichung des Formulars sowie die geltende Ver- wirkungsfrist bekannt waren beziehungsweise bekannt sein mussten. Die behauptete Zustellung des Formulars im Dezember 2025 an die Arbeitslo- senkasse des Kantons Bern lässt sich den Akten sodann nicht entnehmen; einen Versandnachweis reicht die Beschwerdeführerin nicht ein. Da sie hieraus Rechte ableiten will, hat sie die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht innerhalb der dreimonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG durch das Einreichen aller erforderlichen Unterlagen geltend gemacht hat, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner auf die Wieder- anmeldung bzw. den gestellten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab

Dispositiv
  1. Dezember 2025 nicht eingetreten ist. Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) oder gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) liegt nicht vor. 3.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
  2. Mai 2026 (act. II 16 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  3. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, ALV 200 2026 400 - 8 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  6. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2026 400 FRC/FRJ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. September 2026 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 6. Mai 2026

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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. Mai 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) …, Kanton Thurgau, zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichen- tags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. Mai 2024 (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Be- schwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Kanton Bern [act. II] 176 ff.). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 7. Mai 2024 bis zum 6. Mai 2026 (act. II 147). Per

31. Mai 2024 wurde die Versicherte wieder vom RAV abgemeldet (act. II 146, 150). Am 8. Oktober 2025 meldete sich die Versicherte beim RAV … erneut zur Arbeitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung ab 1. Dezember 2025 (Akten des AVA, Dossier Regionale Arbeits- vermittlung … [act. IIA] 101 ff., vgl. auch act. II 16, 40). Mit Schreiben vom

5. Februar 2026 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau die Versicherte auf, das Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" bis spätestens am 19. Februar 2026 einzureichen (act. II 123). Mit Schreiben vom 20. Februar 2026 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau die Versicherte unter Ansetzung einer Frist bis zum 31. März 2026 erneut zur Einreichung des Formulars auf und wies sie darauf hin, dass der An- spruch per 1. Dezember 2025 andernfalls erlösche (act. II 124 ff.). Mit Schreiben vom 17. März 2026 mahnte auch die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern die Versicherte unter Androhung der Säumnisfolgen zur Ein- reichung des Formulars innert derselben Frist (act. II 97 ff.). Mit Verfügung vom 9. April 2026 (act. II 40 ff.) trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern auf die Wiederanmeldung der Versicherten und den Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2025 nicht ein. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 24 ff.) wies das AVA, Recht und Dienste, mit Entscheid vom 6. Mai 2026 ab (act. II 16 ff.).

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- 3 - B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Mai 2026 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2026 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Auf die Wiederanmeldung und den Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung ab dem 1. Dezember 2025 sei einzutreten und die materiellen Leis- tungen seien rückwirkend auszuzahlen. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

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- 4 - pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2026 (act. II 16 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob zu Recht nicht auf den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2025 eingetreten wurde. 1.3 Bei der zur Diskussion stehenden Taggeldern von monatlich Fr. 296.00 (act. IIA 6) und mit Blick auf die bis zum 6. Mai 2026 laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug (act. II 147) liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 20 AVIG macht der Arbeitslose seinen Entschädi- gungsanspruch bei einer Kasse geltend, die er frei wählen kann (Abs. 1 erster Satz). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Abs. 3). 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV macht die versicherte Person für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Mona- ten eintritt, ihren Anspruch geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigun- gen der letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. c) und die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkas- se zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d), einreicht. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV).

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- 5 - 2.3 Zweck der in Art. 20 Abs. 3 Satz AVIG statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosen- kasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Be- messungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu ver- hindern. Die in Art. 20 Abs. 3 AVIG statuierte Frist hat Verwirkungscharak- ter. Die Nichtwahrung der Frist hat das Erlöschen des Anspruches zur Fol- ge (BGE 113 V 66 E. 1b S. 68 f. mit Hinweisen; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 121). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass sich die Be- schwerdeführerin innerhalb der vom 7. Mai 2024 bis 6. Mai 2026 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach ihrer Abmeldung per 31. Mai 2024 am 8. Oktober 2025 erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmel- dete und einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2025 stellte (act. II 146 f.; act. IIA 101). Damit lag ein Unterbruch von min- destens sechs Monaten vor, weshalb die Beschwerdeführerin der Arbeits- losenkasse zur Geltendmachung ihres Anspruchs namentlich das Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" einzureichen hatte (E. 2.2 hiervor). Ferner steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau vom 5. Februar 2026 zur Einreichung dieses Formulars aufgefordert wurde, wobei sie dar- auf hingewiesen wurde, dass das Formular auf dem Portal "Job-Room" heruntergeladen werden könne (act. II 123). Mit A-Post Plus versandtem Schreiben vom 20. Februar 2026 wurde die Beschwerdeführerin von der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau erneut dazu aufgefordert, wobei sie ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung erlösche, sofern das erwähnte Dokument resp. die erwähnten Angaben nicht bis zum 31. März 2026 eingereicht würden. Dem Schreiben lagen das Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung", das Adressblatt sowie ein Rücksendecouvert bei (act. II 20 ff., 124 ff.). Gemäss aktenkundiger Sendungsnachverfolgung wurde der Beschwerdeführerin dieses Schreiben am 26. Februar 2026 zugestellt (act. II 20). Mit Schreiben vom 17. März 2026 wurde die Versicherte von der Arbeitslosenkasse des

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- 6 - Kantons Bern unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei Unterlassen ein weiteres Mal dazu aufgefordert (act. II 97). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe das erwähnte An- tragsformular zusammen mit weiteren Dokumenten im selben Umschlag Mitte Dezember 2025 per Post an die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern zugesandt, wobei andere Dokumente aus demselben Umschlag im System verbucht worden seien (Beschwerde S. 1 f.). Sie sei zudem per automa- tisch generierter E-Mail informiert worden, dass die Schreiben vom 5. Fe- bruar, 20. Februar und 17. März 2026 im Portal "Job-Room" bereitlägen; diese habe sie dort jedoch wegen eines Systemfehlers nicht einsehen kön- nen. Die Callcenter-Mitarbeitenden hätten ihr mangels Einsichtsrechts in die Dokumente keine Auskunft hierzu geben können und sie habe nach Treu und Glauben gehandelt (S. 2). Den Erhalt des A-Post Plus Schreibens vom 20. Februar 2026 bestreitet sie nicht, macht jedoch geltend, damals bereits im Kanton Bern gewohnt und mit der aufwendigen Beendigung ihrer fälschlicherweise noch aktiven Registrierung im Kanton Thurgau beschäf- tigt gewesen zu sein. Es verstosse gegen den Verhältnismässigkeitsgrund- satz, ihr das Nichteintreten gestützt auf die Aufforderung resp. Fristanset- zung einer unzuständigen Kasse eines anderen Kantons (Thurgau) zur Last zu legen. Aus diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Die Beschwerdeführerin ist aktenkundig insgesamt dreimal – mit Schreiben vom 5. Februar (act. II 123), 20. Februar (act. II 124 ff.) und 17. März 2026 (act. II 97) – zur Einreichung des Formulars "An- trag auf Arbeitslosenentschädigung" aufgefordert worden. Das Schreiben vom 20. Februar 2026 wurde ihr (unbestrittenermassen) auf dem Postweg per A-Post Plus zugestellt (act. II 20 ff.). Diesem Schreiben lagen das er- wähnte Formular, das Adressblatt sowie ein Rücksendecouvert bei (vgl. act. II 125 ff.), sodass es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen wäre, das angeforderte Dokument fristgerecht zurückzusenden. Damit ist unbeachtlich, ob ihr der elektronische Zugriff auf die Schreiben über das Portal "Job-Room" überhaupt offenstand; im Übrigen hatte sie der elektronischen Kommunikation mit der Kasse zugestimmt und war dabei ausdrücklich auf das damit einhergehende Risiko hingewiesen worden

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- 7 - (act. IIA 102). Ob das jeweilige Schreiben von der einen oder anderen kan- tonalen Kasse stammte, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der Einreichung des Formulars sowie die geltende Ver- wirkungsfrist bekannt waren beziehungsweise bekannt sein mussten. Die behauptete Zustellung des Formulars im Dezember 2025 an die Arbeitslo- senkasse des Kantons Bern lässt sich den Akten sodann nicht entnehmen; einen Versandnachweis reicht die Beschwerdeführerin nicht ein. Da sie hieraus Rechte ableiten will, hat sie die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht innerhalb der dreimonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG durch das Einreichen aller erforderlichen Unterlagen geltend gemacht hat, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner auf die Wieder- anmeldung bzw. den gestellten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab

1. Dezember 2025 nicht eingetreten ist. Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) oder gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) liegt nicht vor. 3.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

6. Mai 2026 (act. II 16 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

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- 8 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.