Sachverhalt
A. Der 1996 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2019 wegen konstanter Schmerzen nach einem Arbeitsunfall Ende 2017, anlässlich welchem im rechten Bein die Faszie des Semimembranosus Muskels gerissen sei, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). In der Folge gewährte ihm die IVB Frühinterventionsmassnahmen, unter anderem in Form eines Aus- bildungskurses (act. II 22 und 25). Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 (act. II 35) wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen und weitere Ein- gliederungsmassnahmen abgewiesen, da der Versicherte plane, ab Mitte Juni in einem ... eine dreimonatige Vertretung zu übernehmen. Nach medi- zinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die IVB mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2019 (act. II 40) bei einem Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Am 20. November 2019 verfügte sie dem Vorbescheid entsprechend (act. II 42). Im Mai 2025 meldete sich der Versicherte, zuletzt als ... in einem 80%- Pensum tätig, unter Hinweis auf körperliche und psychische Einschränkun- gen, tägliche Schmerzen ausgehend vom Oberschenkel mit Ausstrahlung in die Extremitäten, eine ADHS sowie eine Alkoholabhängigkeit erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 44). In der Folge führte die IVB medi- zinische und erwerbliche Abklärungen durch und holte insbesondere die Akten der B.________ als zuständige Krankentaggeldversicherung (vgl. act. II 48.1 ff. und 50 ff.) sowie eine Einschätzung des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD; act. II 73 f.) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren (act. II 75 ff.), anlässlich welchem der RAD eine ergänzende Stel- lungnahme abgab (act. II 100), verneinte die IVB mit Verfügung vom
28. April 2026 den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass eine angepasste Tätigkeit gemäss rechtskräftiger Verfügung vom
20. November 2025 [recte: 2019] weiterhin in einem vollen Pensum ohne Leistungsminderung möglich und zumutbar sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2026 398
- 3 - B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Mai 2026 Be- schwerde und beantragte – unter Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Durchführung weiterer Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2026 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
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- 4 -
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. April 2026 (act. II 102). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsscha- dens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut
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- 5 - nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Er- werbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu ar- beiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter aussch- liesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti- gung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).
E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
E. 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]).
E. 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
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- 6 - (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Ok- tober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
E. 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von Mai 2025 (act. II 44) eingetreten und hat den Leistungsanspruch mit der angefochte- nen Verfügung vom 28. April 2026 (act. II 102) abgewiesen. Folglich ist die Eintretensfrage (vgl. E. 2.4.1) – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu be-
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- 7 - urteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist indes, ob zwischen der Verfügung vom 20. November 2019 (act. II 42), mit welcher ein Leis- tungsanspruch verneint worden war, und der hier angefochtenen Verfü- gung vom 28. April 2026 (act. II 102) eine (potenziell) anspruchsbegrün- dende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 2.4.3 hiervor).
E. 3.2 Der den Vergleichszeitpunkt bildenden Verfügung vom 20. Novem- ber 2019 (act. II 42) lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde:
E. 3.2.1 Dr. med. N.________ und Dr. med. C.________, beide Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beide Spital D.________, diagnostizierten im Bericht vom 30. Januar 2019 (act. II 37 S. 8 f.) ein symptomatisches Muskelhernien-Rezidiv des Ham- strings am distalen Oberschenkel rechts mit/bei Status nach Duplikatur der Oberschenkelfaszie rechts über dorsalen Zugang am 18. Juni 2018 und Status nach Hyperextensionsverletzung mit Muskelriss am 13. Februar [recte: Dezember; vgl. Unfallmeldung vom 1. Februar 2018 {act. II 19.4}]
2017. Die Arbeit sei inzwischen mit einer erneuten 100%igen Arbeitsun- fähigkeit sistiert worden. Es zeige sich eine Hypotrophie des gesamten rechten Oberschenkels im Vergleich zur Gegenseite. Bei Kontraktion der Hamstrings wölbe sich eine ca. 8 cm grosse Hernie hervor, welche druck- schmerzhaft sei. Sechs Monate postoperativ zeige sich eine deutliche Ver- schlechterung der Schmerzsymptomatik sowie eine erneute klinische Mus- kelhernie (S. 8). Zusätzlich zeige sich hier ein äusserst seltener Fall, wel- cher eine Expertise benötige. Der Fall werde noch im Gremium bespro- chen, um die operative Sanierung zu planen (S. 9).
E. 3.2.2 In der Stellungnahme zuhanden der zuständigen Unfallversicherung vom 24. Februar 2019 (act. II 24 S. 2 ff.) führte Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, aus, dass ausweislich der letzten klinischen Untersuchung eine Muskelfaszien-Rezidivruptur an der Rückseite des rechten Oberschenkels vorliege. Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als ... mit reduzier- ter Belastung ab Dezember 2018 sei nicht gelungen. Die vorgeschlagene operative Revision mit Faszienduplikatur und Einlage eines Onlay-Netzes
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- 8 - (ViPro II) sei unter dem Aspekt des Wiedererlangens einer uneinge- schränkten Arbeitsfähigkeit als fraglich erfolgsversprechend zu bewerten. Als Therapiealternative werde ein konservatives Vorgehen präferiert (S. 3). Es werde beratungsärztlicherseits eine berufliche Umorientierung angeregt. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf (...) sei auf Dauer ausgewiesen. Eine angepasste Tätigkeit (überwiegend sitzend, ge- legentlich stehend und/oder gehend in der Ebene) sei nach Abklingen der aktuellen Beschwerden spätestens ab 1. März 2019 als leidensgerecht zu bewerten, die adaptierte Arbeitsfähigkeit betrage 100 % (S. 4).
E. 3.3 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
28. April 2026 (act. II 102) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
E. 3.3.1 Am 3. März 2020 wurde der Beschwerdeführer für eine Operation am 26. März 2020 am Spital D.________ aufgeboten (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 7).
E. 3.3.2 Im Austrittsbericht vom 3. Juli 2020 des Spitals D.________ (act. I 19), wurde über eine am 2. Juli 2020 erfolgte Duplikatur der Ober- schenkelfaszie und der Einlage des ViPro-II Netzes über einen dorsalen Zugang berichtet. Als Diagnose wurde ein Rezidiv einer Muskelhernie des Hamstrings des distalen Oberschenkels rechts mit/bei Status nach Duplika- tur der Oberschenkelfaszie rechts über dorsalen Zugang am 18. Juni 2018 genannt.
E. 3.3.3 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und G.________, beide psychiatrische Klinik H.________, führten im Be- richt vom 8. Mai 2025 zu Handen der B.________ (act. II 48.2 S. 1 ff.) aus, dass sich der Beschwerdeführer am 12. November 2024 erstmals in ambu- lanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in der psychiatri- schen Klinik H.________ vorgestellt habe. Der Beschwerdeführer habe von starker Überforderung sowie Belastungen in mehreren Lebensbereichen (beruflich, rechtlich, privat) berichtet und angegeben, sein Leben nicht in den Griff zu bekommen. Zum Zeitpunkt der Aufnahme sei der Beschwerde- führer zu 80 % bei I.________ an der ... angestellt gewesen. Per 1. April
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- 9 - 2025 sei das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers gekündigt worden. Der Beschwerdeführer habe im Alter von 16 Jahren Heroinhandel betrie- ben. Cannabis konsumiere er täglich seit dem 16. Lebensjahr und aktuell etwa vier bis fünf Bier täglich (S. 1). Es wurde eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) und ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1) diagnostiziert sowie als Differenzialdiagnose eine emotio- nal instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.30). Es würden sich Symptome zeigen, die auf eine mögliche emotionale Dysregu- lation, eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung hinweisen würden. Zudem zeige er eine dysfunktionale Emotionsregulation mit Suchtverhalten. Des Weiteren zeige sich die emotionale Dysregulation in extremen Aus- brüchen von Wut und impulsiven, streitsüchtigen Verhaltensweisen, die zu erheblichen Problemen in zwischenmenschlichen Beziehungen führen würden. Die Fähigkeit, Emotionen zu regulieren, scheine stark einge- schränkt, was zu schnellen Frustrationen und Überforderung führe. Der Beschwerdeführer werde im ca. 14-tägigen Rhythmus psychotherapeutisch begleitet. Zur besseren Alltagsbewältigung und administrativen Entlastung sei der Beschwerdeführer an die Psychiatrie-Spitex angebunden (wöchent- liche Hausbesuche). Medikamentös sei eine Therapie mit Zyprexa begon- nen worden. Die medikamentöse Behandlung von ADHS werde aktuell mit Zurückhaltung betrachtet, könne jedoch im weiteren Verlauf in Erwägung gezogen werden (S. 2). Die Prognose sei insgesamt zurückhaltend bis un- günstig zu stellen. Es handle sich um eine tief verankerte Störung mit chro- nischem Verlauf. Der Beschwerdeführer sei derzeit zu 100 % arbeitsun- fähig. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei aktuell kontraindiziert (S. 3).
E. 3.3.4 Am 21. Juli 2025 erfolgte im Auftrag der B.________ eine vertrau- ensärztliche Untersuchung durch Dr. med. J.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie. Im gestützt hierauf verfassten Untersuchungsbe- richt "Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit" vom 22. Juli 2025 (act. II 70 S. 4 ff.) führte Dr. med. J.________ unter anderem aus, die finanzielle Lage des Beschwerdeführers sei schwierig, dies nicht nur wegen der Schulden. Da der Beschwerdeführer vorgängig den Psychiater in ..., den die B.________ als Gutachter beauftragt habe, nicht besucht habe, erhalte er keine Tag- geldleistungen. Der Beschwerdeführer klage mehrmals über Schmerzen im
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- 10 - rechten Bein. Manchmal seien sie derart extrem, dass er aggressiv werde. Dr. med. J.________ hielt einen erheblichen Leidensdruck wegen der Schulden und der diversen Lebensprobleme fest (S. 6). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits(un)fähigkeit nannte er eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabinoiden, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit aufbrausenden und unruhigen Anteilen, finanzielle Probleme und Probleme mit der Wohn- situation. Als ICD-10 Diagnosen nannte er die Codes F90.0, F10.1, F12.1, F60.3 und Z59. Es sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine Milieuschädigung bestehe, welche seine Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt habe. Die Kriterien der ICD-10 betreffend eine Persönlich- keitsstörung seien aber nicht vorhanden, es könnten akzentuierte Persön- lichkeitszüge vorgefunden werden. In erheblichem Ausmass fühle sich der Beschwerdeführer durch die Verletzung am rechten Bein eingeschränkt. Es sei anzuregen, dass versicherungsmässig diese somatische Seite abge- klärt werde (S. 7). Es sei schwer zu unterscheiden, wie weit eine psychia- trische Störung für die Probleme des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz verantwortlich seien (S. 7 f.). Es bestünden nämlich gravierende krank- heitsfremde Faktoren. Die psychiatrischen Störungen würden für sich keine wesentliche Einschränkung darstellen, zumal keine Persönlichkeitsstörung bestehe. Sowohl in der angestammten Tätigkeit bezogen auf das ange- stammte Anstellungspensum als auch in einer angepassten Tätigkeit be- stehe von 21. Juli 2025 bis 31. August 2025 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Volle Arbeitsfähigkeit sei in der angestammten Tätigkeit ab 1. Sep- tember 2025 bzw. in einer angepassten Tätigkeit ab 2. September 2025 zu erwarten. Die letzte Arbeitsstelle bei I.________ als ... sei als angepasst zu bewerten. Der Beschwerdeführer habe sich körperlich bewegen können, was sich auf die Beinschmerzen günstig ausgewirkt habe. Der Beschwer- deführer sei wegen der psychiatrischen Störung an einer anderen Arbeits- stelle im selben Ausmass eingeschränkt (S. 8). Die Frage nach der Emp- fehlung weiterer medizinischer Abklärungen oder einer Überweisung an eine Fachärztin bzw. einen Facharzt verneinte er (S. 9).
E. 3.3.5 Im RAD-Bericht vom 6. Oktober 2025 (act. II 73) diagnostizierte Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) und eine
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- 11 - bei ADHS überzufällig häufig vorzufindende Komorbidität mit einer Sucht- und einer Persönlichkeitsproblematik, die als schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabinoiden (ICD-10: F10.1 und F12.1) und impulsiven Persönlichkeitszügen beschrieben werde. Im somatischen Bereich habe sich nach einem Unfall bei der Arbeit im ... ein Status nach Hyperextensi- onsverletzung mit Muskelriss der Hamstrings rechts mit Duplikatur der Oberschenkelfaszie rechts vom 18. Juni 2018 ausgebildet, der mit einer immer noch aktuellen Schmerzproblematik verbunden sei. Diesbezüglich habe der RAD-Arzt Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chir- urgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit erstellt, auf welche verwiesen und abge- stellt werde (S. 4). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht auf die Beurteilung von Dr. med. J.________ abgestellt werden. Für die somatische Beurteilung der Arbeits- fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verwies er auf die Stellungnahme von Dr. med. L.________. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus somati- scher und aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit seit dem
2. September 2025 (S. 5).
E. 3.3.6 Dr. med. L.________ führte in der RAD-Aktennotiz vom 6. Oktober 2025 (act. II 74) aus, dass im Vordergrund der aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen ein psychiatrisches Krankheitsgeschehen liege (S. 1). Bis anhin fänden sich keine weiteren primären orthopädisch-somatischen Be- handlungsberichte, aus denen ein massgeblicher Leidensdruck zum rech- ten Oberschenkel, respektive eine diesbezügliche Behandlung hervorginge. Vertrauensärztlich sei eingeschätzt worden, dass die damalige Tätigkeit im ... nicht mehr zumutbar sei. Als Diagnosen nannte Dr. med. L.________ Restbeschwerden am rechten Oberschenkel nach Muskelverletzung 2017, einen Status nach Fasziendopplung der Hamstrings rechter Oberschenkel am 18. Juni 2018 und eine Hyperextensionsverletzung der rechten Ham- string-Muskulatur mit Faszieneinriss und Muskelhernation am 13. Februar [recte: Dezember] 2017. Im Untersuchungsbericht vom 22. Juli 2025 zu Handen der B.________ habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nach dem Faszienriss an massiven Schmerzen leide und ein Kraftmangel bestehe. Zuletzt habe er jedoch in einer ... und somit körperlich streng und nahezu ausschliesslich stehend und gehend gearbeitet. Hierzu habe er
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- 12 - angegeben, dass die Tätigkeit "erträglich gewesen" sei. Es sei entspre- chend plausibel davon auszugehen, dass jene Tätigkeiten, in welchen das bereits 2019 von Dr. med. E.________ formulierte Leistungsprofil (vgl. act. II 24 S. 4) ideal beachtet werde, aus somatischer Sicht weiterhin in vollem Pensum zumutbar erschienen. Da in der bisherigen Tätigkeit als ... in ei- nem 80%-Pensum das bestehende Zumutbarkeitsprofil nicht beachtet wer- den könne, gehe der RAD bezogen auf ein 100%-Pensum von einer ge- samthaften Arbeitsfähigkeit zwischen 60 und 80 % aus (act. II 74 S. 2). In einer angepassten Tätigkeit bestehe in Bezug auf ein 100%-Pensum wei- terhin volle Arbeitsfähigkeit. Weitere Abklärungen würden derzeit keine empfohlen (S. 3).
E. 3.3.7 Dr. med. F.________ und Dr. med. M.________, beide psychiatri- sche Klinik H.________, diagnostizierten im Bericht vom 17. Februar 2026 zu Handen der Beschwerdegegnerin (act. II 97) eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1), einen schädlichen Gebrauch von Cannabino- iden (ICD-10: F12.1) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.30). Durch die mehrmonatige Unterbrechung der Therapie – auch bedingt durch Therapeutenwechsel – sei es zunächst auch zu einer Unterbrechung der medikamentösen Therapie gekommen. Die medikamentöse Behandlung von ADHS werde derzeit vom Beschwer- deführer abgelehnt, könne jedoch im weiteren Verlauf erneut in Erwägung gezogen werden. Der Beschwerdeführer sei auch derzeit eher grundsätz- lich skeptisch gegenüber einer medikamentösen Behandlung. Es müsse erst wieder ein Vertrauensverhältnis nach Therapeutenwechsel und Unter- brechung aufgebaut werden (S. 2). Die Prognose sei insgesamt zurückhal- tend bis ungünstig zu stellen. Es handle sich um eine tief verankerte Störung mit chronischem Verlauf. Der Beschwerdeführer sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei aktuell kon- traindiziert und würde die psychische Situation verschlechtern. Der Be- schwerdeführer zeige eine misstrauische Grundhaltung, teils mit paranoider Qualität, was die therapeutische Zusammenarbeit erschwere. Die genannte Diagnose ICD-10: F60.3 sei als gesicherte Diagnose anzusehen, es sei keine Verdachtsdiagnose mehr, wie noch in ihrem ersten Bericht seiner Vorkollegin an die B.________ beschrieben (S. 3).
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- 13 -
E. 3.3.8 Dr. med. K.________ führte in der RAD-Stellungnahme vom
23. April 2026 (act. II 100) aus, dass weiterhin auf den Untersuchungsbe- richt vom 22. Juli 2025 von Dr. med. J.________ abgestellt werden könne. Die wichtigsten Teilaspekte (Impulsivität, dysfunktionale Emotionsregulati- on) der im Bericht der psychiatrischen Klinik H.________ genannten Dia- gnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) würden auch in der Diagnose einer ADHS aufgehen und man müsse insofern nicht zwingend von zwei unterschiedlichen Dia- gnosen ausgehen. Zudem habe Dr. med. J.________ in seinen Ausführun- gen akzentuierte Persönlichkeitszüge mit aufbrausenden und unruhigen Anteilen berücksichtigt, die er als ICD-10 Diagnose mit dem Schlüssel F60.3 versehen habe. Es könne weiterhin auf das erstellt Zumutbar- keitsprofil gemäss RAD-Bericht abgestellt werden (S. 3).
E. 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2026 398
- 14 -
E. 3.4.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbeson- dere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107).
E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 28. April 2026 (act. II 102) in medizinischer Hinsicht auf die RAD- ärztliche Beurteilung der Dres. med. K.________ und L.________ vom
6. Oktober 2025 (act. II 73 f.) inkl. ergänzende Stellungnahme von Dr. med. K.________ vom 24. April 2026 (act. II 100). Auf diese Beurteilungen kann jedoch nicht abschliessend abgestellt werden. Bereits die Dres. med. N.________ und C.________ hatten im Bericht vom 30. Januar 2019
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- 15 - (act. II 37 S. 8 ff.) – als sich sechs Monate nach der ersten Operation vom
18. Juni 2018 am rechten Oberschenkel eine deutliche Verschlechterung der Schmerzsymptomatik und eine erneute klinische Muskelhernie gezeigt habe (S. 8) – von einem äusserst seltenen Fall gesprochen (S. 9). Auch der Hausarzt Dr. med. O.________, praktischer Arzt, hatte im Verlaufsbericht vom 23. Juli 2019 (act. II 37 S. 1 ff.) eine ergänzende medizinische Ab- klärung für angezeigt erachtet (vgl. S. 4 und 7). Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2019 (act. II 40) stellte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Leistungsgesuchs hinsichtlich einer Invalidenrente in Aussicht, ohne dass sich den Akten zwischenzeitlich vorgenommene, weitere medizinische Abklärungen betreffend die somatischen Beschwerden entnehmen liessen. Sodann regte auch Dr. med. J.________ im Untersuchungsbericht vom
22. Juli 2025 eine somatische Abklärung betreffend die Einschränkungen am rechten Bein an (act. II 70 S. 7). Der RAD handelte die somatische Sei- te in seinem Aktengutachten jedoch einzig mit der Begründung ab, die Anamneseerhebung im Untersuchungsbericht, wonach der Beschwerde- führer an massiven Schmerzen leide und ein Kraftmangel bestünde, passe nicht zur Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer ... und somit kör- perlich streng und nahezu ausschliesslich stehend und gehend gearbeitet habe und er hierzu angegeben habe, dass die Tätigkeit "erträglich gewe- sen" sei (act. II 74 S. 2); dies in Verkennung des Umstands, dass der Be- schwerdeführer an einer ... im I.________ – und nicht in einem ... – arbeite- te. Eine vertiefte medizinische Abklärung erfolgte nicht. Soweit der RAD ausführt, dass sich den Akten keine weiteren primären orthopädisch- somatischen Behandlungsberichte entnehmen liessen, aus denen ein massgeblicher Leidensdruck zum rechten Oberschenkel respektive eine diesbezügliche Behandlung und ein tatsächlich stattgehabter zweiter ope- rativer Eingriff hervorgehe, so ist festzustellen, dass die Beschwerdegegne- rin entsprechende Akten auch nicht eingefordert bzw. das diesbezügliche Schreiben nicht versandt hatte (vgl. act. II 64). Dies, obschon der Be- schwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung von Berichten des D.________ bzw. von behandelnden Ärzten im Spital D.________ sprach (vgl. z.B. act. II 60 S. 5, 87). Mit der Beschwerde wurden nun mehrere Schreiben des Spitals D.________ eingereicht, die die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 20. November 2019 (vgl. E. 2.4.3 hiervor zur zeitlichen Vergleichsbasis) betreffen. Aus diesen geht hervor, dass mindestens eine
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- 16 - weitere Operation (vgl. act. I 7, 17 und 19) und weitere ambulante Konsul- tationen (vgl. act. I 14 und 16) im Zusammenhang mit dem rechten Bein erfolgten. Ebenso ist gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers, welcher tägliche Beinschmerzen beklagt, unklar, ob im Rahmen der zweiten Operation das erwartete Ereignis erzielt wurde. So erwähnte der Beschwerdeführer konstant sowohl anlässlich des Erstgesprächs bei der Beschwerdegegnerin (act. II 60 S. 2) als auch gegenüber Dr. med. J.________ (act. II 70 S. 6) und später während dem Vorbescheidverfahren (act. II 81 S. 2) teils starke Beinschmerzen und gab an, auch die zweite Operation habe nicht geholfen (act. II 87).
E. 3.6 Damit bestehen zumindest geringe Zweifel an den Einschätzungen des RAD. Die RAD-ärztliche Beurteilung vom 6. Oktober 2025 (act. II 73 f.) inkl. ergänzender Stellungnahme vom 23. April 2026 (act. II 100) – wobei Letztere inhaltlich allein die psychiatrische Seite betraf – stellt folglich keine genügende Grundlage für die abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit dar (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Der Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt in medizinischer (insbesondere somatischer) Hinsicht weiter abkläre, gerade auch, ob ein Neuanmel- dungsgrund gegeben ist, und anschliessend neu verfüge. Je nach Ergebnis der somatischen Abklärung wird sie dabei die Schmerzsymptomatik unter Umständen auch psychiatrischerseits zu klären haben.
E. 4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 28. April 2026 (act. II 102) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
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- 17 - hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).
E. 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 47, 9C_714/2018 E. 9.2.1).
E. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. MICHEL DAUM, in HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. April 2026 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2026 398 - 18 -
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2026 398 FRC/BON/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. August 2026 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Bögli A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. April 2026
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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1996 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2019 wegen konstanter Schmerzen nach einem Arbeitsunfall Ende 2017, anlässlich welchem im rechten Bein die Faszie des Semimembranosus Muskels gerissen sei, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). In der Folge gewährte ihm die IVB Frühinterventionsmassnahmen, unter anderem in Form eines Aus- bildungskurses (act. II 22 und 25). Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 (act. II 35) wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen und weitere Ein- gliederungsmassnahmen abgewiesen, da der Versicherte plane, ab Mitte Juni in einem ... eine dreimonatige Vertretung zu übernehmen. Nach medi- zinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die IVB mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2019 (act. II 40) bei einem Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Am 20. November 2019 verfügte sie dem Vorbescheid entsprechend (act. II 42). Im Mai 2025 meldete sich der Versicherte, zuletzt als ... in einem 80%- Pensum tätig, unter Hinweis auf körperliche und psychische Einschränkun- gen, tägliche Schmerzen ausgehend vom Oberschenkel mit Ausstrahlung in die Extremitäten, eine ADHS sowie eine Alkoholabhängigkeit erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 44). In der Folge führte die IVB medi- zinische und erwerbliche Abklärungen durch und holte insbesondere die Akten der B.________ als zuständige Krankentaggeldversicherung (vgl. act. II 48.1 ff. und 50 ff.) sowie eine Einschätzung des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD; act. II 73 f.) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren (act. II 75 ff.), anlässlich welchem der RAD eine ergänzende Stel- lungnahme abgab (act. II 100), verneinte die IVB mit Verfügung vom
28. April 2026 den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass eine angepasste Tätigkeit gemäss rechtskräftiger Verfügung vom
20. November 2025 [recte: 2019] weiterhin in einem vollen Pensum ohne Leistungsminderung möglich und zumutbar sei.
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- 3 - B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Mai 2026 Be- schwerde und beantragte – unter Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Durchführung weiterer Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
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- 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. April 2026 (act. II 102). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsscha- dens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut
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- 5 - nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Er- werbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu ar- beiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter aussch- liesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti- gung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). 2.4 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
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- 6 - (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Ok- tober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von Mai 2025 (act. II 44) eingetreten und hat den Leistungsanspruch mit der angefochte- nen Verfügung vom 28. April 2026 (act. II 102) abgewiesen. Folglich ist die Eintretensfrage (vgl. E. 2.4.1) – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu be-
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- 7 - urteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist indes, ob zwischen der Verfügung vom 20. November 2019 (act. II 42), mit welcher ein Leis- tungsanspruch verneint worden war, und der hier angefochtenen Verfü- gung vom 28. April 2026 (act. II 102) eine (potenziell) anspruchsbegrün- dende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.2 Der den Vergleichszeitpunkt bildenden Verfügung vom 20. Novem- ber 2019 (act. II 42) lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde: 3.2.1 Dr. med. N.________ und Dr. med. C.________, beide Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beide Spital D.________, diagnostizierten im Bericht vom 30. Januar 2019 (act. II 37 S. 8 f.) ein symptomatisches Muskelhernien-Rezidiv des Ham- strings am distalen Oberschenkel rechts mit/bei Status nach Duplikatur der Oberschenkelfaszie rechts über dorsalen Zugang am 18. Juni 2018 und Status nach Hyperextensionsverletzung mit Muskelriss am 13. Februar [recte: Dezember; vgl. Unfallmeldung vom 1. Februar 2018 {act. II 19.4}]
2017. Die Arbeit sei inzwischen mit einer erneuten 100%igen Arbeitsun- fähigkeit sistiert worden. Es zeige sich eine Hypotrophie des gesamten rechten Oberschenkels im Vergleich zur Gegenseite. Bei Kontraktion der Hamstrings wölbe sich eine ca. 8 cm grosse Hernie hervor, welche druck- schmerzhaft sei. Sechs Monate postoperativ zeige sich eine deutliche Ver- schlechterung der Schmerzsymptomatik sowie eine erneute klinische Mus- kelhernie (S. 8). Zusätzlich zeige sich hier ein äusserst seltener Fall, wel- cher eine Expertise benötige. Der Fall werde noch im Gremium bespro- chen, um die operative Sanierung zu planen (S. 9). 3.2.2 In der Stellungnahme zuhanden der zuständigen Unfallversicherung vom 24. Februar 2019 (act. II 24 S. 2 ff.) führte Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, aus, dass ausweislich der letzten klinischen Untersuchung eine Muskelfaszien-Rezidivruptur an der Rückseite des rechten Oberschenkels vorliege. Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als ... mit reduzier- ter Belastung ab Dezember 2018 sei nicht gelungen. Die vorgeschlagene operative Revision mit Faszienduplikatur und Einlage eines Onlay-Netzes
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- 8 - (ViPro II) sei unter dem Aspekt des Wiedererlangens einer uneinge- schränkten Arbeitsfähigkeit als fraglich erfolgsversprechend zu bewerten. Als Therapiealternative werde ein konservatives Vorgehen präferiert (S. 3). Es werde beratungsärztlicherseits eine berufliche Umorientierung angeregt. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf (...) sei auf Dauer ausgewiesen. Eine angepasste Tätigkeit (überwiegend sitzend, ge- legentlich stehend und/oder gehend in der Ebene) sei nach Abklingen der aktuellen Beschwerden spätestens ab 1. März 2019 als leidensgerecht zu bewerten, die adaptierte Arbeitsfähigkeit betrage 100 % (S. 4). 3.3 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
28. April 2026 (act. II 102) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Am 3. März 2020 wurde der Beschwerdeführer für eine Operation am 26. März 2020 am Spital D.________ aufgeboten (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 7). 3.3.2 Im Austrittsbericht vom 3. Juli 2020 des Spitals D.________ (act. I 19), wurde über eine am 2. Juli 2020 erfolgte Duplikatur der Ober- schenkelfaszie und der Einlage des ViPro-II Netzes über einen dorsalen Zugang berichtet. Als Diagnose wurde ein Rezidiv einer Muskelhernie des Hamstrings des distalen Oberschenkels rechts mit/bei Status nach Duplika- tur der Oberschenkelfaszie rechts über dorsalen Zugang am 18. Juni 2018 genannt. 3.3.3 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und G.________, beide psychiatrische Klinik H.________, führten im Be- richt vom 8. Mai 2025 zu Handen der B.________ (act. II 48.2 S. 1 ff.) aus, dass sich der Beschwerdeführer am 12. November 2024 erstmals in ambu- lanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in der psychiatri- schen Klinik H.________ vorgestellt habe. Der Beschwerdeführer habe von starker Überforderung sowie Belastungen in mehreren Lebensbereichen (beruflich, rechtlich, privat) berichtet und angegeben, sein Leben nicht in den Griff zu bekommen. Zum Zeitpunkt der Aufnahme sei der Beschwerde- führer zu 80 % bei I.________ an der ... angestellt gewesen. Per 1. April
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- 9 - 2025 sei das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers gekündigt worden. Der Beschwerdeführer habe im Alter von 16 Jahren Heroinhandel betrie- ben. Cannabis konsumiere er täglich seit dem 16. Lebensjahr und aktuell etwa vier bis fünf Bier täglich (S. 1). Es wurde eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) und ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1) diagnostiziert sowie als Differenzialdiagnose eine emotio- nal instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.30). Es würden sich Symptome zeigen, die auf eine mögliche emotionale Dysregu- lation, eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung hinweisen würden. Zudem zeige er eine dysfunktionale Emotionsregulation mit Suchtverhalten. Des Weiteren zeige sich die emotionale Dysregulation in extremen Aus- brüchen von Wut und impulsiven, streitsüchtigen Verhaltensweisen, die zu erheblichen Problemen in zwischenmenschlichen Beziehungen führen würden. Die Fähigkeit, Emotionen zu regulieren, scheine stark einge- schränkt, was zu schnellen Frustrationen und Überforderung führe. Der Beschwerdeführer werde im ca. 14-tägigen Rhythmus psychotherapeutisch begleitet. Zur besseren Alltagsbewältigung und administrativen Entlastung sei der Beschwerdeführer an die Psychiatrie-Spitex angebunden (wöchent- liche Hausbesuche). Medikamentös sei eine Therapie mit Zyprexa begon- nen worden. Die medikamentöse Behandlung von ADHS werde aktuell mit Zurückhaltung betrachtet, könne jedoch im weiteren Verlauf in Erwägung gezogen werden (S. 2). Die Prognose sei insgesamt zurückhaltend bis un- günstig zu stellen. Es handle sich um eine tief verankerte Störung mit chro- nischem Verlauf. Der Beschwerdeführer sei derzeit zu 100 % arbeitsun- fähig. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei aktuell kontraindiziert (S. 3). 3.3.4 Am 21. Juli 2025 erfolgte im Auftrag der B.________ eine vertrau- ensärztliche Untersuchung durch Dr. med. J.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie. Im gestützt hierauf verfassten Untersuchungsbe- richt "Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit" vom 22. Juli 2025 (act. II 70 S. 4 ff.) führte Dr. med. J.________ unter anderem aus, die finanzielle Lage des Beschwerdeführers sei schwierig, dies nicht nur wegen der Schulden. Da der Beschwerdeführer vorgängig den Psychiater in ..., den die B.________ als Gutachter beauftragt habe, nicht besucht habe, erhalte er keine Tag- geldleistungen. Der Beschwerdeführer klage mehrmals über Schmerzen im
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- 10 - rechten Bein. Manchmal seien sie derart extrem, dass er aggressiv werde. Dr. med. J.________ hielt einen erheblichen Leidensdruck wegen der Schulden und der diversen Lebensprobleme fest (S. 6). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits(un)fähigkeit nannte er eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabinoiden, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit aufbrausenden und unruhigen Anteilen, finanzielle Probleme und Probleme mit der Wohn- situation. Als ICD-10 Diagnosen nannte er die Codes F90.0, F10.1, F12.1, F60.3 und Z59. Es sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine Milieuschädigung bestehe, welche seine Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt habe. Die Kriterien der ICD-10 betreffend eine Persönlich- keitsstörung seien aber nicht vorhanden, es könnten akzentuierte Persön- lichkeitszüge vorgefunden werden. In erheblichem Ausmass fühle sich der Beschwerdeführer durch die Verletzung am rechten Bein eingeschränkt. Es sei anzuregen, dass versicherungsmässig diese somatische Seite abge- klärt werde (S. 7). Es sei schwer zu unterscheiden, wie weit eine psychia- trische Störung für die Probleme des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz verantwortlich seien (S. 7 f.). Es bestünden nämlich gravierende krank- heitsfremde Faktoren. Die psychiatrischen Störungen würden für sich keine wesentliche Einschränkung darstellen, zumal keine Persönlichkeitsstörung bestehe. Sowohl in der angestammten Tätigkeit bezogen auf das ange- stammte Anstellungspensum als auch in einer angepassten Tätigkeit be- stehe von 21. Juli 2025 bis 31. August 2025 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Volle Arbeitsfähigkeit sei in der angestammten Tätigkeit ab 1. Sep- tember 2025 bzw. in einer angepassten Tätigkeit ab 2. September 2025 zu erwarten. Die letzte Arbeitsstelle bei I.________ als ... sei als angepasst zu bewerten. Der Beschwerdeführer habe sich körperlich bewegen können, was sich auf die Beinschmerzen günstig ausgewirkt habe. Der Beschwer- deführer sei wegen der psychiatrischen Störung an einer anderen Arbeits- stelle im selben Ausmass eingeschränkt (S. 8). Die Frage nach der Emp- fehlung weiterer medizinischer Abklärungen oder einer Überweisung an eine Fachärztin bzw. einen Facharzt verneinte er (S. 9). 3.3.5 Im RAD-Bericht vom 6. Oktober 2025 (act. II 73) diagnostizierte Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) und eine
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- 11 - bei ADHS überzufällig häufig vorzufindende Komorbidität mit einer Sucht- und einer Persönlichkeitsproblematik, die als schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabinoiden (ICD-10: F10.1 und F12.1) und impulsiven Persönlichkeitszügen beschrieben werde. Im somatischen Bereich habe sich nach einem Unfall bei der Arbeit im ... ein Status nach Hyperextensi- onsverletzung mit Muskelriss der Hamstrings rechts mit Duplikatur der Oberschenkelfaszie rechts vom 18. Juni 2018 ausgebildet, der mit einer immer noch aktuellen Schmerzproblematik verbunden sei. Diesbezüglich habe der RAD-Arzt Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chir- urgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit erstellt, auf welche verwiesen und abge- stellt werde (S. 4). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht auf die Beurteilung von Dr. med. J.________ abgestellt werden. Für die somatische Beurteilung der Arbeits- fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verwies er auf die Stellungnahme von Dr. med. L.________. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus somati- scher und aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit seit dem
2. September 2025 (S. 5). 3.3.6 Dr. med. L.________ führte in der RAD-Aktennotiz vom 6. Oktober 2025 (act. II 74) aus, dass im Vordergrund der aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen ein psychiatrisches Krankheitsgeschehen liege (S. 1). Bis anhin fänden sich keine weiteren primären orthopädisch-somatischen Be- handlungsberichte, aus denen ein massgeblicher Leidensdruck zum rech- ten Oberschenkel, respektive eine diesbezügliche Behandlung hervorginge. Vertrauensärztlich sei eingeschätzt worden, dass die damalige Tätigkeit im ... nicht mehr zumutbar sei. Als Diagnosen nannte Dr. med. L.________ Restbeschwerden am rechten Oberschenkel nach Muskelverletzung 2017, einen Status nach Fasziendopplung der Hamstrings rechter Oberschenkel am 18. Juni 2018 und eine Hyperextensionsverletzung der rechten Ham- string-Muskulatur mit Faszieneinriss und Muskelhernation am 13. Februar [recte: Dezember] 2017. Im Untersuchungsbericht vom 22. Juli 2025 zu Handen der B.________ habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nach dem Faszienriss an massiven Schmerzen leide und ein Kraftmangel bestehe. Zuletzt habe er jedoch in einer ... und somit körperlich streng und nahezu ausschliesslich stehend und gehend gearbeitet. Hierzu habe er
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- 12 - angegeben, dass die Tätigkeit "erträglich gewesen" sei. Es sei entspre- chend plausibel davon auszugehen, dass jene Tätigkeiten, in welchen das bereits 2019 von Dr. med. E.________ formulierte Leistungsprofil (vgl. act. II 24 S. 4) ideal beachtet werde, aus somatischer Sicht weiterhin in vollem Pensum zumutbar erschienen. Da in der bisherigen Tätigkeit als ... in ei- nem 80%-Pensum das bestehende Zumutbarkeitsprofil nicht beachtet wer- den könne, gehe der RAD bezogen auf ein 100%-Pensum von einer ge- samthaften Arbeitsfähigkeit zwischen 60 und 80 % aus (act. II 74 S. 2). In einer angepassten Tätigkeit bestehe in Bezug auf ein 100%-Pensum wei- terhin volle Arbeitsfähigkeit. Weitere Abklärungen würden derzeit keine empfohlen (S. 3). 3.3.7 Dr. med. F.________ und Dr. med. M.________, beide psychiatri- sche Klinik H.________, diagnostizierten im Bericht vom 17. Februar 2026 zu Handen der Beschwerdegegnerin (act. II 97) eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1), einen schädlichen Gebrauch von Cannabino- iden (ICD-10: F12.1) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.30). Durch die mehrmonatige Unterbrechung der Therapie – auch bedingt durch Therapeutenwechsel – sei es zunächst auch zu einer Unterbrechung der medikamentösen Therapie gekommen. Die medikamentöse Behandlung von ADHS werde derzeit vom Beschwer- deführer abgelehnt, könne jedoch im weiteren Verlauf erneut in Erwägung gezogen werden. Der Beschwerdeführer sei auch derzeit eher grundsätz- lich skeptisch gegenüber einer medikamentösen Behandlung. Es müsse erst wieder ein Vertrauensverhältnis nach Therapeutenwechsel und Unter- brechung aufgebaut werden (S. 2). Die Prognose sei insgesamt zurückhal- tend bis ungünstig zu stellen. Es handle sich um eine tief verankerte Störung mit chronischem Verlauf. Der Beschwerdeführer sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei aktuell kon- traindiziert und würde die psychische Situation verschlechtern. Der Be- schwerdeführer zeige eine misstrauische Grundhaltung, teils mit paranoider Qualität, was die therapeutische Zusammenarbeit erschwere. Die genannte Diagnose ICD-10: F60.3 sei als gesicherte Diagnose anzusehen, es sei keine Verdachtsdiagnose mehr, wie noch in ihrem ersten Bericht seiner Vorkollegin an die B.________ beschrieben (S. 3).
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- 13 - 3.3.8 Dr. med. K.________ führte in der RAD-Stellungnahme vom
23. April 2026 (act. II 100) aus, dass weiterhin auf den Untersuchungsbe- richt vom 22. Juli 2025 von Dr. med. J.________ abgestellt werden könne. Die wichtigsten Teilaspekte (Impulsivität, dysfunktionale Emotionsregulati- on) der im Bericht der psychiatrischen Klinik H.________ genannten Dia- gnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) würden auch in der Diagnose einer ADHS aufgehen und man müsse insofern nicht zwingend von zwei unterschiedlichen Dia- gnosen ausgehen. Zudem habe Dr. med. J.________ in seinen Ausführun- gen akzentuierte Persönlichkeitszüge mit aufbrausenden und unruhigen Anteilen berücksichtigt, die er als ICD-10 Diagnose mit dem Schlüssel F60.3 versehen habe. Es könne weiterhin auf das erstellt Zumutbar- keitsprofil gemäss RAD-Bericht abgestellt werden (S. 3). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
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- 14 - 3.4.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbeson- dere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 28. April 2026 (act. II 102) in medizinischer Hinsicht auf die RAD- ärztliche Beurteilung der Dres. med. K.________ und L.________ vom
6. Oktober 2025 (act. II 73 f.) inkl. ergänzende Stellungnahme von Dr. med. K.________ vom 24. April 2026 (act. II 100). Auf diese Beurteilungen kann jedoch nicht abschliessend abgestellt werden. Bereits die Dres. med. N.________ und C.________ hatten im Bericht vom 30. Januar 2019
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- 15 - (act. II 37 S. 8 ff.) – als sich sechs Monate nach der ersten Operation vom
18. Juni 2018 am rechten Oberschenkel eine deutliche Verschlechterung der Schmerzsymptomatik und eine erneute klinische Muskelhernie gezeigt habe (S. 8) – von einem äusserst seltenen Fall gesprochen (S. 9). Auch der Hausarzt Dr. med. O.________, praktischer Arzt, hatte im Verlaufsbericht vom 23. Juli 2019 (act. II 37 S. 1 ff.) eine ergänzende medizinische Ab- klärung für angezeigt erachtet (vgl. S. 4 und 7). Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2019 (act. II 40) stellte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Leistungsgesuchs hinsichtlich einer Invalidenrente in Aussicht, ohne dass sich den Akten zwischenzeitlich vorgenommene, weitere medizinische Abklärungen betreffend die somatischen Beschwerden entnehmen liessen. Sodann regte auch Dr. med. J.________ im Untersuchungsbericht vom
22. Juli 2025 eine somatische Abklärung betreffend die Einschränkungen am rechten Bein an (act. II 70 S. 7). Der RAD handelte die somatische Sei- te in seinem Aktengutachten jedoch einzig mit der Begründung ab, die Anamneseerhebung im Untersuchungsbericht, wonach der Beschwerde- führer an massiven Schmerzen leide und ein Kraftmangel bestünde, passe nicht zur Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer ... und somit kör- perlich streng und nahezu ausschliesslich stehend und gehend gearbeitet habe und er hierzu angegeben habe, dass die Tätigkeit "erträglich gewe- sen" sei (act. II 74 S. 2); dies in Verkennung des Umstands, dass der Be- schwerdeführer an einer ... im I.________ – und nicht in einem ... – arbeite- te. Eine vertiefte medizinische Abklärung erfolgte nicht. Soweit der RAD ausführt, dass sich den Akten keine weiteren primären orthopädisch- somatischen Behandlungsberichte entnehmen liessen, aus denen ein massgeblicher Leidensdruck zum rechten Oberschenkel respektive eine diesbezügliche Behandlung und ein tatsächlich stattgehabter zweiter ope- rativer Eingriff hervorgehe, so ist festzustellen, dass die Beschwerdegegne- rin entsprechende Akten auch nicht eingefordert bzw. das diesbezügliche Schreiben nicht versandt hatte (vgl. act. II 64). Dies, obschon der Be- schwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung von Berichten des D.________ bzw. von behandelnden Ärzten im Spital D.________ sprach (vgl. z.B. act. II 60 S. 5, 87). Mit der Beschwerde wurden nun mehrere Schreiben des Spitals D.________ eingereicht, die die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 20. November 2019 (vgl. E. 2.4.3 hiervor zur zeitlichen Vergleichsbasis) betreffen. Aus diesen geht hervor, dass mindestens eine
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- 16 - weitere Operation (vgl. act. I 7, 17 und 19) und weitere ambulante Konsul- tationen (vgl. act. I 14 und 16) im Zusammenhang mit dem rechten Bein erfolgten. Ebenso ist gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers, welcher tägliche Beinschmerzen beklagt, unklar, ob im Rahmen der zweiten Operation das erwartete Ereignis erzielt wurde. So erwähnte der Beschwerdeführer konstant sowohl anlässlich des Erstgesprächs bei der Beschwerdegegnerin (act. II 60 S. 2) als auch gegenüber Dr. med. J.________ (act. II 70 S. 6) und später während dem Vorbescheidverfahren (act. II 81 S. 2) teils starke Beinschmerzen und gab an, auch die zweite Operation habe nicht geholfen (act. II 87). 3.6 Damit bestehen zumindest geringe Zweifel an den Einschätzungen des RAD. Die RAD-ärztliche Beurteilung vom 6. Oktober 2025 (act. II 73 f.) inkl. ergänzender Stellungnahme vom 23. April 2026 (act. II 100) – wobei Letztere inhaltlich allein die psychiatrische Seite betraf – stellt folglich keine genügende Grundlage für die abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit dar (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Der Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt in medizinischer (insbesondere somatischer) Hinsicht weiter abkläre, gerade auch, ob ein Neuanmel- dungsgrund gegeben ist, und anschliessend neu verfüge. Je nach Ergebnis der somatischen Abklärung wird sie dabei die Schmerzsymptomatik unter Umständen auch psychiatrischerseits zu klären haben. 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 28. April 2026 (act. II 102) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
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- 17 - hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 47, 9C_714/2018 E. 9.2.1). 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. MICHEL DAUM, in HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. April 2026 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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- 18 - 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.