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200 2026 393

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-07-21 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) war ab April 2022 als Praktikantin und ab 1. November 2023 im Rahmen einer Festanstellung bei B.________ als … beschäftigt (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung [nachfolgend AVA bzw. Beschwerde- gegner], [act. II] 285 f.; 32; 23). Nach fristloser Auflösung dieses Arbeits- verhältnisses mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 durch den Arbeitgeber (act. II 289) meldete sich die Versicherte gleichentags beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 301 f.) und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 290-296). Nach Abklärungen beim Arbeitgeber zum Kündigungsgrund (act. II 283 f.; 209) und Eingang von Stellungnahmen der Versicherten (act. II 210-213; 179-182) stellte die Arbeitslosenkasse Kanton Bern die Versi- cherte mit Verfügung vom 6. März 2026 (act. II 87-89) ab 17. Dezember 2025 für 48 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der An- spruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Versicherte Einsprache (act. II 60-62), woraufhin das AVA erneut Rückfragen beim Arbeitgeber stellte (act. II 44 f.). Nach Eingang von dessen Stellungnahme (act. II 41 f.) und Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 43; 35-37; 24 f.; 7 f.) wies das AVA mit Entscheid vom 18. Mai 2026 (act. II 1-6) die Einsprache ab. B. Dagegen erhob die Versicherte mit zwei Eingaben vom 19. Mai 2026 Be- schwerde. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2026 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei das Verschulden höchstens als mittelschwer einzustufen. 3. Subeventualiter sei die Dauer der Einstellung deutlich zu reduzieren. 4. Es sei festzustellen, dass die verfügte Einstellung von 48 Tagen unverhält- nismässig ist. 5. Das Verfahren sei kostenlos durchzuführen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, ALV 200 2026 393

- 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2026 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Mit ergänzender Stellungnahme vom 23. Juni 2026 hielt die Beschwerde- führerin an ihren Standpunkten fest.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat betreffend der Anträge1-3 ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie insoweit zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Beim Antrag gemäss Ziffer 4 der Beschwerde handelt es sich um ein Fest- stellungsbegehren, auf welches mangels eines schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist, da dieses durch ein rechtsge- staltendes Urteil (Aufhebung oder Reduktion der Einstellung) gewahrt wer- den kann (SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1, 8C_438/2016 E. 2.1). Auf den Antrag gemäss Ziff. 5 ist aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens (E. 6.1 hier- nach) nicht einzutreten. Ferner ist die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 der Verordnung vom 31. Au- gust 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über

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- 4 - Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de betreffend die Anträge 1-3 einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2026 (act. II 1-6). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 48 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.

E. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 48 Tagen unter Fr. 30'000.-- liegt (Fr. 179.05 [vgl. act. II 75] x 48 = Fr. 8'594.40), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG).

E. 2.2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des

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- 5 - Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslo- sigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1).

E. 2.2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (BGE 147 V 342 E. 6.1 S. 357; Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5).

E. 2.2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge- legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge- drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt

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- 6 - werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weite- ren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen werden, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 2016 S. 60 E. 5, 1993/94 S. 188 E. 6b bb).

E. 2.3 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).

E. 3 Es gab keine Warnung da die Kündigung fristlos stattfand.

E. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der ehemalige Arbeitgeber (B.________) das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 fristlos gekündigt hat (act. II 289). Darin wurden die folgenden Kündigungs- gründe aufgeführt: - "Sie haben Ware bewusst zurückgestellt, um diese später zu einem stark re- duzierten Preis (75 %) zu erwerben. - Sie haben während der Arbeitszeit einen Apfel konsumiert, ohne diesen zu bezahlen. - Sie haben einen Sack Äpfel aus dem Betrieb mitgenommen, ohne dafür zu bezahlen. Dieses Verhalten stellt einen schweren Vertrauensbruch sowie eine Verletzung Ih- rer arbeitsvertraglichen Treuepflicht dar. Das notwendige Vertrauensverhältnis, welches für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unerlässlich ist, ist dadurch nachhaltig zerstört."

E. 3.1.1 Im Rahmen der sachverhaltlichen Erhebungen im (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren klärte die Arbeitslosenkasse die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, weiter ab (act. II 283 f.). In seiner (nicht datier-

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- 7 - ten) Stellungnahme (act. II 209) hielt der ehemalige Arbeitgeber Folgendes fest: 1. "Grund für die Kündigung war ein Diebstahl und Preismanipulation [der Be- schwerdeführerin] (Siehe Kündigungsschreiben). 2. An den beruflichen Fähigkeiten sowie, am Willen oder Einsatz war [die Be- schwerdeführerin] stehts korrekt.

E. 3.1.2 Im Einspracheverfahren bzw. in der Einsprache brachte die Be- schwerdeführerin Folgendes vor (act. II 60 f.): "Die fristlose Kündigung beruhte auf einem einmaligen Vorfall im Dezember 2025: - Ich habe während der Arbeitszeit einen Apfel konsumiert und vergessen, die- sen zu bezahlen – eine Unachtsamkeit, die ich ausdrücklich bedaure. - Bezüglich der angeblich mitgenommenen Ware handelte es sich nach mei- nem Verständnis um abgeschriebene Produkte, die zur Entsorgung bestimmt waren. Im Betrieb war es üblich, solche Waren gelegentlich mitzunehmen. - Der Kauf reduzierter Ware erfolgte in der Annahme, dass dies im Rahmen der betrieblichen Praxis zulässig sei. Es lag weder eine vorsätzliche Schädigungsabsicht noch eine Bereicherungsab- sicht vor." Mit E-Mail vom 5. Mai 2026 (act. II 41 f.) nahm der Arbeitgeber wie folgt Stellung: "Die [im Kündigungsschreiben] aufgeführten Pflichtverletzungen fanden alle samt am gleichen Tag statt! Das heisst am 15.12.25. Da es eine Fristlose Kündigung war, kann ich [die Beschwerdeführerin] nicht vorwarnen. Die Reduzierten Artikel nah[m], [die Beschwerdeführerin] zu Arbeitsbeginn auf die Seite mit 50 % und am Abend Bezahlte Sie die dann mit 75 % vom angeschriebenen Preis. Die Faulen Gemüse die [die Beschwerdeführerin] von der Verkaufsfläche auf die Seite gelegt hat, nahm Sie beim Arbeitsende, ohne zu bezahlen nach Hause was auch gegen die Hausordnung entspricht. Egal wie man es schaut, [die Beschwerdeführerin]

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- 9 - hat eine grobe Pflichtverletzung begangen. […]. [Die Beschwerdeführerin] hat sehr gute Arbeit geleistet, hat aber nichts mit der Kündigung etwas zu tun." In der Stellungnahme vom 6. Mai 2026 (act. II 36) machte die Beschwerde- führerin im Wesentlichen Folgendes geltend: "Zum konkreten Vorfall halte ich fest, dass es sich nicht um regulär verkaufsfähige Ware handelte. Die betroffenen Produkte waren qualitativ mangelhaft und zur Ent- sorgung vorgesehen. Im Betrieb war es üblich und von Vorgesetzten geduldet, solche Waren mitzunehmen. Dies war auch [dem Arbeitgeber] bekannt. Mein Fehlverhalten beschränkt sich darauf, dass ich eine Ware (Äpfel) konsumiert und in der Folge das Bezahlen am Feierabend vergessen habe. Es lag weder eine Bereicherungsabsicht noch ein vorsätzliches Fehlverhalten vor. Ich anerkenne diesen Fehler ausdrücklich und bedaure ihn." Diese Darstellung wiederholte die Beschwerdeführerin in einer weiteren Eingabe vom 7. Mai 2026 (act. II 15 f.). Mit E-Mail vom 12. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere, gleichentags verfasste Stellungnah- me ein, worin sie zum Kündigungsgrund Folgendes festhielt (act. II 12 f.): "3.1 Konsum eines Apfels Ich habe während der Arbeit einen Apfel konsumiert und vergessen, diesen zu bezahlen. Dies war eine Unachtsamkeit. Ich bedaure diesen Fehler ausdrücklich. Es bestand keine Absicht zur Bereicherung oder Schädigung.

E. 3.1.3 Im Beschwerdeverfahren wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bereits im Verwaltungsverfahren gemachten Vorbringen. Hinsichtlich des Konsums eines Apfels wies sie ergänzend darauf hin, dass der materielle Schaden äusserst gering gewesen sei (S. 3 Ziff. 3.1).

E. 3.2 Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 18. Mai 2026 (act. II 1-6) den Tatbestand der selbstverschulde- ten Arbeitslosigkeit als erfüllt beurteilt. Er erwog, aufgrund der Hausordnung habe es der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Konsuma- tion eines Apfels während der Arbeitszeit sowie die vorgegebenen Ein- kaufsvorschriften bewusst sein müssen, dass ihr Verhalten durch den Arbeitgeber nicht toleriert würde. Gemäss Arbeitgeber stelle ihr Verhalten einen schweren Vertrauensbruch sowie eine Verletzung der arbeitsvertrag- lichen Treuepflicht dar. Es sei nachvollziehbar, dass dadurch das notwen- dige Vertrauensverhältnis, welches für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unerlässlich sei, nachhaltig zerstört worden sei. Dem ist beizupflichten:

E. 3.3 Aus den sachverhaltlichen Erhebungen im Verwaltungsverfahren folgt und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Betrieb einen Apfel gegessen aber nicht bezahlt hat, was sie ausdrücklich auch im vorlie- genden Beschwerdeverfahren anerkennt und bedauert (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.1). Was die anderen beiden, vom Arbeitgeber im Kündigungsschrei- ben vom 16. Dezember 2025 (act. II 289) angeführten Kündigungsgründe (Mitnahme abgeschriebener/abgelaufener Ware; Zurseitestellen von Ware, um sie später zu 75 % des Preises zu kaufen) anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch diese Sachverhalte dem Grundsatz nach anerkennt, jedoch insoweit ein Fehlverhalten bestreitet (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 3.2-3.3). Was zunächst die Mitnahme von abgelaufener bzw. abgeschriebener Ware anbelangt, so ist nicht ohne weiteres klar, wer diese als abgelaufen deklarierte (vgl. act. II 210) und ob es sich überhaupt um solche – abgelaufene respektive abgeschriebene – Ware handelte, hielt die

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- 11 - Beschwerdeführerin in der Einsprache doch fest, es habe sich "nach mei- nem Verständnis um abgeschriebene Produkte" gehandelt (act. II 61). Auch bleibt unklar, weshalb die Beschwerdeführerin "faule" Ware (act. II 210; 181; 41) mit nach Hause nehmen sollte. Ungeachtet dessen enthält die "Hausordnung" (act. II 38-40), welche der Beschwerdeführerin mit dem Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde (act. II 269 f.), keine Regelung betref- fend die Mitnahme von Waren mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum. Aus den in der "Hausordnung" geregelten Einkaufsvorschriften (act. II 40) kann auch nicht abgeleitet werden, dass eine Mitnahme solcher Waren ohne weiteres zulässig ist. Während die Beschwerdeführerin jedoch insoweit von einer seitens anderer Mitarbeiter praktizierten und nie beanstandeten Usanz ausgeht (Beschwerde vom 19. Mai 2026 S. 3 Ziff. 3.2), hielt der Ar- beitgeber an sie gerichtet fest, "Ware Gratis mitnehmen ohne meine Bewil- ligung geht nicht" (act. II 212). Selbst wenn die fragliche Ware demnach tatsächlich abgelaufen gewesen sein sollte, ist mindestens zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin ohne weiteres zu deren Mitnahme berechtigt war, selbst wenn dies gemäss ihren – nicht weiter belegten – Angaben gängiger Praxis der Mitarbeiter entsprochen haben sollte. Was sodann den Kauf im Preis reduzierter Ware anbelangt, so machte die Beschwerdeführerin hier- zu geltend, sie habe Ware, die am Morgen mit 50 % reduziert war, am Abend mit 75 % Rabatt regulär gekauft und bezahlt. Der Arbeitgeber wirft ihr jedoch vor, "50 % Ware haben Sie am Morgen auf die Seite gelegt und am Abend 75 % Gekauft" (act. II 212), wobei er dies als "Preismanipulati- on" bezeichnete (act. II 209). Die Hausordnung hält unter den Einkaufsvor- schriften (act. II 40) fest, dass "Für alle Waren […] der angeschriebene Verkaufspreis" gelte und "Allfällig preisreduzierte Ware (z.B. 33 %) […] ge- tippt wie angeschrieben" werde. Ob das Vorgehen der Beschwerdeführerin, von welchem sie lediglich annahm, dass es "im Rahmen der betrieblichen Praxis zulässig sei" (act. II 61), den Regelungen der "Hausordnung" ent- sprach, erscheint demnach ebenso fraglich, insbesondere da der Vorwurf des Arbeitgebers sich auf das Beiseitelegen für den späteren verbilligten Kauf von Ware bezog. Jedenfalls würde die Berufung auf eine blosse "An- nahme" einer allein behaupteten "betrieblichen Praxis" nicht ausreichen, um das Vorgehen als mit den arbeitsrechtlichen Pflichten konform zu quali- fizieren.

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- 12 -

E. 3.4 Wie es sich damit verhält bzw. ob die Mitnahme abgeschriebener Ware sowie das Beiseitelegen und der spätere Kauf von Ware zu 75 % statt 50 % des ursprünglichen Preises vorliegend als Verfehlungen zu qua- lifizieren sind, die ihrerseits eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnten, kann jedoch letztlich offen bleiben:

E. 3.4.1 Wie eingangs von E. 3.3 vorne bereits dargelegt, ist jedenfalls er- stellt, dass die Beschwerdeführerin während der Arbeitszeit einen Apfel ass und diesen nicht bezahlte. Dabei ist es selbstverständlich, dass – wie hier – in einem Verkaufsladen des Detailhandels ein solches Verhalten nicht tole- riert werden und dieses Verhalten für sich allein Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gibt, was der Beschwerdeführerin bewusst sein muss- te. Das BGer hat denn auch in einem vergleichbaren (arbeitsrechtlichen) Fall, in dem eine Mitarbeiterin zwei Packungen Vollkorncracker und zwei Packungen Aufschnitt mitnahm und angab, sie habe die Ware eigentlich bezahlen wollen, es jedoch vergessen, einen wichtigen Grund für eine frist- lose Entlassung bejaht (Urteil des BGer 4A_177/2017 vom 22. Juni 2017 E. 2.3). Insbesondere hob es hervor, dass nach der Rechtsprechung auch ein geringfügiger Diebstahl geeignet sei, das Vertrauensverhältnis zu zer- stören, woran auch die lange Dauer eines Arbeitsverhältnisses nichts ände- re (vgl. E. 2.2.2). Im Lichte dieser höchstrichterlichen Praxis ist auch die unerlaubte Konsumation eines Apfels während der Arbeitszeit ohne diesen zu bezahlen – ungeachtet der Frage, ob das Fehlverhalten vorliegend als Diebstahl im strafrechtlichen Sinne (Art. 139 des Schweizerischen Strafge- setzbuches [StGB; SR 311.0]) zu qualifizieren wäre – als Grund für eine fristlose Entlassung zu betrachten, zumal das Verhalten eine klare Miss- achtung der "Hausordnung" darstellt, bestimmt diese doch ausdrücklich und imperativ, dass "Jeder getätigte Einkauf […] sofort zu bezahlen" ist (Hervorhebung im Original). Weiter werden die Mitarbeiter darin gebeten, die "Einkaufsvorschriften genau einzuhalten", widrigenfalls mit "Sanktionen (z.B. Entlassung) zu rechnen" sei (act. II 40). Mit dieser gleichermassen strengen wie einfachen und klaren Regelung gelangt unmissverständlich zum Ausdruck, dass der korrekten Abwicklung allfälliger Einkäufe durch das Personal grundsätzlich und ungeachtet der konkreten Situation im Ar- beitsverhältnis zentrale Bedeutung beigemessen wird. Dies musste auch der Beschwerdeführerin bewusst sein, zumal zu ihren Aufgaben gemäss

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- 13 - ihren Angaben in der Beschwerde auch die "Kasse und Kundenberatung" gehörte (Beschwerde S. 2 Ziff. 1), womit der Arbeitgeber ihr auch in beson- derem Masse vertrauen musste. Die erfolgte unerlaubte Konsumation ei- nes Apfels während der Arbeitszeit ohne diesen zu bezahlen bedeutet deshalb eine schwere Verletzung im Kernbereich ihrer Aufgaben und recht- fertigte eine fristlose Kündigung auch ohne vorgängige Verwarnung. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Festanstellung bereits seit November 2023 (act. II 285) bestand und es bis zum 15. Dezember 2025 zu keinen Verfehlungen gekommen war (Beschwerde S. 4 Ziff. 4; vgl. auch BGer 4A_177/2017 E. 2.3).

E. 3.4.2 Damit liegt zumindest in Bezug auf die unerlaubte Konsumation eines Apfels ohne diesen zu bezahlen ein elementarer Regelverstoss und nicht eine blosse "Unachtsamkeit" (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.1) vor. Durch ihr Verhalten nahm die Beschwerdeführerin eine Kündigung des Arbeitsvertra- ges und damit eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit in Kauf, wobei Even- tualvorsatz genügt (vgl. E. 2.2.2 vorne) und es entgegen der Beschwerde (S. 3 Ziff. 3.1) keiner "Absicht" bedurfte. Wenn die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 23. Juni 2026 S. 1 f. Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 6 dem ehemali- gen Arbeitgeber zudem unlautere Motive zu unterstellen versucht, ändert dies am insoweit klar erstellten Sachverhalt (vgl. E. 2.2.3 vorne) nichts. Ebenso wenig ist massgebend, dass die Konsumation eines Apfels einen geringen materiellen Schaden (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.1) darstellt und die Beschwerdeführerin – was vom Gericht als lobenswert anerkannt wird – bereits wieder eine Anstellung gefunden hat (Eingabe vom 23. Juni 2026 S. 4 Ziff. 9). Denn all dies macht nicht ungeschehen, dass die Beschwerde- führerin dem Arbeitgeber im konkreten Fall durch ihr Verhalten wegen Ver- letzung elementarer arbeitsvertraglicher Pflichten Anlass zur (fristlosen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben (vgl. E. 2.2.1 vorne) und da- mit eine Arbeitslosigkeit zumindest in Kauf genommen hat.

E. 3.5 Demnach hat die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV selbst verschuldet, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte.

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- 14 - 4. Zur Angemessenheit der verfügten Sanktion von 48 Einstelltagen (vgl. E. 2.3 vorne) ist Folgendes festzuhalten: Die mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2026 bestätigte Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von 48 Tagen (act. II 4) liegt im mittleren Be- reich des schweren Verschuldens (vgl. E. 2.3 vorne). Dies korrespondiert zunächst mit dem in der massgeblichen Weisung des SECO (vgl. AVIG- Praxis ALE, Einstellraster, D75/1.C; abrufbar unter; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140) vorgesehenen Sanktionsmass, als dieses das Verschulden im Falle einer – wie hier (vgl. E. 3.4.2 vorne) – gerechtfertigten fristlosen Kündigung einer versicherten Person mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag als schwer qua- lifiziert. Mit dieser Einstelldauer wird den Umständen sodann angemessen Rechnung getragen und es besteht kein triftiger Grund (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152), in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Denn die Ein- stelldauer bemisst sich ausschliesslich nach dem Grad des Verschuldens (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 199). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin bei der infolge der Konsumation eines Apfels ohne Bezahlung erfolgten fristlosen Vertragsauflösung auf keine objektiven oder subjektiven Gegebenheiten berufen kann, welche ihr Vorgehen entschuldi- gen. Vielmehr liegt ein nach den persönlichen Verhältnissen und persönli- chen Umständen vermeidbares Verhalten vor, welches einen schwerwiegenden Verstoss gegen ihre Treuepflicht gegenüber dem Arbeit- geber darstellte und geeignet war, das Vertrauensverhältnis nachhaltig zu zerstören. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin – auch gemäss den Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers (act. II 247) – während dreieinhalb Jahren gute Arbeit und grossen Einsatz geleistet hat (Beschwerde S. 2 Ziff. 1, S. 5 Ziff. 1 und S. 6 Ziff. 3), da hier ein mindes- tens eventualvorsätzlich begangener Verstoss gegen eine elementare Re- gel im Detailhandel vorliegt (vgl. E. 3.4.1 vorne), der zur Arbeitslosigkeit geführt hat. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2025 eine für sie nachteilige Änderungskündigung erhielt (Be- schwerde S. 2 Ziff. 2), sowie für die – lobenswerte (vgl. E. 3.4.2 vorne) –

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- 15 - Tatsache, dass sie bereits wieder eine neue Stelle gefunden hat (Be- schwerde S. 6 Ziff. 5; act. II 65 f.). Auch der Umstand, dass hier allein ein Kündigungsgrund als erstellt gilt, führt zu keiner Reduktion der Einstellung, da der elementare Regelverstoss für sich allein einen ausreichenden Kün- digungsgrund darstellt, der zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hat und das von der Verwaltung ermessensweise festgelegte Sanktions- mass rechtfertigt. Schliesslich ist dem Gericht bewusst, dass diese Einstel- lung geeignet ist, die Beschwerdeführerin in eine prekäre finanzielle Lage zu bringen (Beschwerde S. 6 Ziff. 5). Dies stellt jedoch weder nach Gesetz noch Verordnung ein Kriterium für die Festsetzung der Einstellungsdauer in der Anspruchsberechtigung dar.

E. 4 Keine Verwarnung

E. 5 Zusammenfassend besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom

18. Mai 2026 zu Recht und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

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- 16 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2026)

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2026 sei aufzuheben.
  2. Eventualiter sei das Verschulden höchstens als mittelschwer einzustufen.
  3. Subeventualiter sei die Dauer der Einstellung deutlich zu reduzieren.
  4. Es sei festzustellen, dass die verfügte Einstellung von 48 Tagen unverhält- nismässig ist.
  5. Das Verfahren sei kostenlos durchzuführen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, ALV 200 2026 393 - 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2026 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Mit ergänzender Stellungnahme vom 23. Juni 2026 hielt die Beschwerde- führerin an ihren Standpunkten fest. Erwägungen:
  6. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  7. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  8. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat betreffend der Anträge1-3 ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie insoweit zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Beim Antrag gemäss Ziffer 4 der Beschwerde handelt es sich um ein Fest- stellungsbegehren, auf welches mangels eines schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist, da dieses durch ein rechtsge- staltendes Urteil (Aufhebung oder Reduktion der Einstellung) gewahrt wer- den kann (SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1, 8C_438/2016 E. 2.1). Auf den Antrag gemäss Ziff. 5 ist aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens (E. 6.1 hier- nach) nicht einzutreten. Ferner ist die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 der Verordnung vom 31. Au- gust 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, ALV 200 2026 393 - 4 - Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de betreffend die Anträge 1-3 einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2026 (act. II 1-6). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 48 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 48 Tagen unter Fr. 30'000.-- liegt (Fr. 179.05 [vgl. act. II 75] x 48 = Fr. 8'594.40), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  9. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, ALV 200 2026 393 - 5 - Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslo- sigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1). 2.2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (BGE 147 V 342 E. 6.1 S. 357; Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 2.2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge- legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge- drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, ALV 200 2026 393 - 6 - werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weite- ren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen werden, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 2016 S. 60 E. 5, 1993/94 S. 188 E. 6b bb). 2.3 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).
  10. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der ehemalige Arbeitgeber (B.________) das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 fristlos gekündigt hat (act. II 289). Darin wurden die folgenden Kündigungs- gründe aufgeführt: - "Sie haben Ware bewusst zurückgestellt, um diese später zu einem stark re- duzierten Preis (75 %) zu erwerben. - Sie haben während der Arbeitszeit einen Apfel konsumiert, ohne diesen zu bezahlen. - Sie haben einen Sack Äpfel aus dem Betrieb mitgenommen, ohne dafür zu bezahlen. Dieses Verhalten stellt einen schweren Vertrauensbruch sowie eine Verletzung Ih- rer arbeitsvertraglichen Treuepflicht dar. Das notwendige Vertrauensverhältnis, welches für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unerlässlich ist, ist dadurch nachhaltig zerstört." 3.1.1 Im Rahmen der sachverhaltlichen Erhebungen im (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren klärte die Arbeitslosenkasse die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, weiter ab (act. II 283 f.). In seiner (nicht datier- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, ALV 200 2026 393 - 7 - ten) Stellungnahme (act. II 209) hielt der ehemalige Arbeitgeber Folgendes fest:
  11. "Grund für die Kündigung war ein Diebstahl und Preismanipulation [der Be- schwerdeführerin] (Siehe Kündigungsschreiben).
  12. An den beruflichen Fähigkeiten sowie, am Willen oder Einsatz war [die Be- schwerdeführerin] stehts korrekt.
  13. Es gab keine Warnung da die Kündigung fristlos stattfand.
  14. Keine Verwarnung
  15. Die stelle wurde noch nicht besetzt da es erst eine Woche her ist und Die Personalsuche wurde heute 23.12.2025 gestartet." In der ersten, am 18. Dezember 2025 bei der Arbeitslosenkasse eingegan- genen Stellungnahme äusserte sich die Beschwerdeführerin zum Kündi- gungsgrund wie folgt (act. II 210): "In meinem Fristlose Kündigung Schreiben steht das ich habe während der Ar- beitszeit einen Apfel, konsumiert und vergessen dann es zu zahlen was stimmt. Ich habe einen Sack Äpfel aus dem Betrieb mitgenommen ohne dafür zu Zahlen was stimmt nicht weil ich habe fünf Stuck Zwiebel genommen die Abgeschrieben war will Sie schon weich war und zu Entsorgung bereit. Uns war erlaubt waren die schon abgelaufen waren mitzunehmen weil die enden dann in Abfall was auch die andere Leute gemacht haben und es war nie eine Problem. Ich habe [dem Arbeit- geber] auch geschrieben privat per whatsapp und [dem Arbeitgeber] geschrieben habe das diese Waren Äpfel waren eigentlich Faule Zwiebel die ich abgeschrie- ben habe für die Entsorgung. Solche Waren sind uns erlaubt mitzunehmen weil sie wurden dann sowieso im endeten im Abfall. Meine Meinung nach ist das Ver- schwendung. Ich gebe hier dann auch unsere Korrespondenz per whatsapp wo er das bestritten hat und wollte diese Kündigung nicht korrigieren. Ich will kein streit und darum habe ich alles akzeptiert." In einer weiteren mittels E-Mail vom 21. Januar 2026 zugestellten Stellung- nahme machte die Beschwerdeführerin Folgendes geltend (act. II 181): "a) Konsum eines Apfels Ich habe während der Arbeitszeit einen Apfel konsumiert und anschliessend ver- gessen, diesen zu bezahlen. Dies war mein Fehler. Ich übernehme hierfür die volle Verantwortung. Ich bedaure diesen Vorfall aufrichtig. Es bestand keinerlei Absicht, mir einen finanziellen Vorteil zu verschaffen oder meinem Arbeitgeber zu schaden. Es war eine Unachtsamkeit und kein vorsätzli- ches Handeln. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, ALV 200 2026 393 - 8 - b) Mitnahme abgeschriebener Ware Im Kündigungsschreiben wird erwähnt, ich hätte einen Sack Äpfel ohne Bezah- lung mitgenommen. Tatsächlich handelte es sich aus meiner Sicht um fünf abgeschriebene Zwiebeln, die aufgrund ihres Zustandes (weich bzw. faul) zur Entsorgung bestimmt waren. Nach meinem Verständnis war es im Betrieb üblich, abgeschriebene und zur Ent- sorgung bestimmte Waren mitzunehmen, da diese ansonsten entsorgt worden wären. Dieses Vorgehen wurde auch von anderen Mitarbeitenden praktiziert und war zuvor nie beanstandet worden. Falls hier ein Missverständnis bestand, bedaure ich dies ausdrücklich. c) Reduzierte Ware Ich habe Ware, die am Morgen um 50 % reduziert wurde, am Feierabend zu 75 % gekauft. Ich war der Überzeugung, dass dies im Rahmen der bisherigen betriebli- chen Praxis zulässig sei. Rückblickend hätte ich diese Vorgehensweise ausdrück- lich klären sollen." 3.1.2 Im Einspracheverfahren bzw. in der Einsprache brachte die Be- schwerdeführerin Folgendes vor (act. II 60 f.): "Die fristlose Kündigung beruhte auf einem einmaligen Vorfall im Dezember 2025: - Ich habe während der Arbeitszeit einen Apfel konsumiert und vergessen, die- sen zu bezahlen – eine Unachtsamkeit, die ich ausdrücklich bedaure. - Bezüglich der angeblich mitgenommenen Ware handelte es sich nach mei- nem Verständnis um abgeschriebene Produkte, die zur Entsorgung bestimmt waren. Im Betrieb war es üblich, solche Waren gelegentlich mitzunehmen. - Der Kauf reduzierter Ware erfolgte in der Annahme, dass dies im Rahmen der betrieblichen Praxis zulässig sei. Es lag weder eine vorsätzliche Schädigungsabsicht noch eine Bereicherungsab- sicht vor." Mit E-Mail vom 5. Mai 2026 (act. II 41 f.) nahm der Arbeitgeber wie folgt Stellung: "Die [im Kündigungsschreiben] aufgeführten Pflichtverletzungen fanden alle samt am gleichen Tag statt! Das heisst am 15.12.25. Da es eine Fristlose Kündigung war, kann ich [die Beschwerdeführerin] nicht vorwarnen. Die Reduzierten Artikel nah[m], [die Beschwerdeführerin] zu Arbeitsbeginn auf die Seite mit 50 % und am Abend Bezahlte Sie die dann mit 75 % vom angeschriebenen Preis. Die Faulen Gemüse die [die Beschwerdeführerin] von der Verkaufsfläche auf die Seite gelegt hat, nahm Sie beim Arbeitsende, ohne zu bezahlen nach Hause was auch gegen die Hausordnung entspricht. Egal wie man es schaut, [die Beschwerdeführerin] Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, ALV 200 2026 393 - 9 - hat eine grobe Pflichtverletzung begangen. […]. [Die Beschwerdeführerin] hat sehr gute Arbeit geleistet, hat aber nichts mit der Kündigung etwas zu tun." In der Stellungnahme vom 6. Mai 2026 (act. II 36) machte die Beschwerde- führerin im Wesentlichen Folgendes geltend: "Zum konkreten Vorfall halte ich fest, dass es sich nicht um regulär verkaufsfähige Ware handelte. Die betroffenen Produkte waren qualitativ mangelhaft und zur Ent- sorgung vorgesehen. Im Betrieb war es üblich und von Vorgesetzten geduldet, solche Waren mitzunehmen. Dies war auch [dem Arbeitgeber] bekannt. Mein Fehlverhalten beschränkt sich darauf, dass ich eine Ware (Äpfel) konsumiert und in der Folge das Bezahlen am Feierabend vergessen habe. Es lag weder eine Bereicherungsabsicht noch ein vorsätzliches Fehlverhalten vor. Ich anerkenne diesen Fehler ausdrücklich und bedaure ihn." Diese Darstellung wiederholte die Beschwerdeführerin in einer weiteren Eingabe vom 7. Mai 2026 (act. II 15 f.). Mit E-Mail vom 12. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere, gleichentags verfasste Stellungnah- me ein, worin sie zum Kündigungsgrund Folgendes festhielt (act. II 12 f.): "3.1 Konsum eines Apfels Ich habe während der Arbeit einen Apfel konsumiert und vergessen, diesen zu bezahlen. Dies war eine Unachtsamkeit. Ich bedaure diesen Fehler ausdrücklich. Es bestand keine Absicht zur Bereicherung oder Schädigung. 3.2 Vorgeworfene Mitnahme von Ware Im Kündigungsschreiben wurde behauptet, ich hätte einen ‘Sack Äpfel’ mitge- nommen. Dies ist nicht korrekt. Tatsächlich handelte es sich um faule bzw. qualitativ mangelhafte Gemüseware, die zur Entsorgung bestimmt war. Wichtige Punkte dazu: - [Der Arbeitgeber] hat in seinem letzten Schreiben selbst bestätigt, dass es sich um faule Gemüseware handelte. - Zuvor wurde in WhatsApp-Korrespondenz und Kündigungsschreiben fälsch- licherweise von ‘Äpfeln’ gesprochen - Ich habe bereits damals um Korrektur gebeten, diese wurde abgelehnt Nach meiner Erfahrung im Betrieb war es üblich und geduldet, abgeschriebene Ware mitzunehmen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, ALV 200 2026 393 - 10 - 3.3 Reduzierte Ware (75 %) Ich habe Ware, die am Morgen mit 50 % reduziert war, am Abend mit 75 % Rabatt regulär gekauft und bezahlt. Ich ging davon aus, dass dies der üblichen betrieblichen Praxis entspricht." 3.1.3 Im Beschwerdeverfahren wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bereits im Verwaltungsverfahren gemachten Vorbringen. Hinsichtlich des Konsums eines Apfels wies sie ergänzend darauf hin, dass der materielle Schaden äusserst gering gewesen sei (S. 3 Ziff. 3.1). 3.2 Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 18. Mai 2026 (act. II 1-6) den Tatbestand der selbstverschulde- ten Arbeitslosigkeit als erfüllt beurteilt. Er erwog, aufgrund der Hausordnung habe es der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Konsuma- tion eines Apfels während der Arbeitszeit sowie die vorgegebenen Ein- kaufsvorschriften bewusst sein müssen, dass ihr Verhalten durch den Arbeitgeber nicht toleriert würde. Gemäss Arbeitgeber stelle ihr Verhalten einen schweren Vertrauensbruch sowie eine Verletzung der arbeitsvertrag- lichen Treuepflicht dar. Es sei nachvollziehbar, dass dadurch das notwen- dige Vertrauensverhältnis, welches für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unerlässlich sei, nachhaltig zerstört worden sei. Dem ist beizupflichten: 3.3 Aus den sachverhaltlichen Erhebungen im Verwaltungsverfahren folgt und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Betrieb einen Apfel gegessen aber nicht bezahlt hat, was sie ausdrücklich auch im vorlie- genden Beschwerdeverfahren anerkennt und bedauert (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.1). Was die anderen beiden, vom Arbeitgeber im Kündigungsschrei- ben vom 16. Dezember 2025 (act. II 289) angeführten Kündigungsgründe (Mitnahme abgeschriebener/abgelaufener Ware; Zurseitestellen von Ware, um sie später zu 75 % des Preises zu kaufen) anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch diese Sachverhalte dem Grundsatz nach anerkennt, jedoch insoweit ein Fehlverhalten bestreitet (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 3.2-3.3). Was zunächst die Mitnahme von abgelaufener bzw. abgeschriebener Ware anbelangt, so ist nicht ohne weiteres klar, wer diese als abgelaufen deklarierte (vgl. act. II 210) und ob es sich überhaupt um solche – abgelaufene respektive abgeschriebene – Ware handelte, hielt die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, ALV 200 2026 393 - 11 - Beschwerdeführerin in der Einsprache doch fest, es habe sich "nach mei- nem Verständnis um abgeschriebene Produkte" gehandelt (act. II 61). Auch bleibt unklar, weshalb die Beschwerdeführerin "faule" Ware (act. II 210; 181; 41) mit nach Hause nehmen sollte. Ungeachtet dessen enthält die "Hausordnung" (act. II 38-40), welche der Beschwerdeführerin mit dem Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde (act. II 269 f.), keine Regelung betref- fend die Mitnahme von Waren mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum. Aus den in der "Hausordnung" geregelten Einkaufsvorschriften (act. II 40) kann auch nicht abgeleitet werden, dass eine Mitnahme solcher Waren ohne weiteres zulässig ist. Während die Beschwerdeführerin jedoch insoweit von einer seitens anderer Mitarbeiter praktizierten und nie beanstandeten Usanz ausgeht (Beschwerde vom 19. Mai 2026 S. 3 Ziff. 3.2), hielt der Ar- beitgeber an sie gerichtet fest, "Ware Gratis mitnehmen ohne meine Bewil- ligung geht nicht" (act. II 212). Selbst wenn die fragliche Ware demnach tatsächlich abgelaufen gewesen sein sollte, ist mindestens zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin ohne weiteres zu deren Mitnahme berechtigt war, selbst wenn dies gemäss ihren – nicht weiter belegten – Angaben gängiger Praxis der Mitarbeiter entsprochen haben sollte. Was sodann den Kauf im Preis reduzierter Ware anbelangt, so machte die Beschwerdeführerin hier- zu geltend, sie habe Ware, die am Morgen mit 50 % reduziert war, am Abend mit 75 % Rabatt regulär gekauft und bezahlt. Der Arbeitgeber wirft ihr jedoch vor, "50 % Ware haben Sie am Morgen auf die Seite gelegt und am Abend 75 % Gekauft" (act. II 212), wobei er dies als "Preismanipulati- on" bezeichnete (act. II 209). Die Hausordnung hält unter den Einkaufsvor- schriften (act. II 40) fest, dass "Für alle Waren […] der angeschriebene Verkaufspreis" gelte und "Allfällig preisreduzierte Ware (z.B. 33 %) […] ge- tippt wie angeschrieben" werde. Ob das Vorgehen der Beschwerdeführerin, von welchem sie lediglich annahm, dass es "im Rahmen der betrieblichen Praxis zulässig sei" (act. II 61), den Regelungen der "Hausordnung" ent- sprach, erscheint demnach ebenso fraglich, insbesondere da der Vorwurf des Arbeitgebers sich auf das Beiseitelegen für den späteren verbilligten Kauf von Ware bezog. Jedenfalls würde die Berufung auf eine blosse "An- nahme" einer allein behaupteten "betrieblichen Praxis" nicht ausreichen, um das Vorgehen als mit den arbeitsrechtlichen Pflichten konform zu quali- fizieren. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, ALV 200 2026 393 - 12 - 3.4 Wie es sich damit verhält bzw. ob die Mitnahme abgeschriebener Ware sowie das Beiseitelegen und der spätere Kauf von Ware zu 75 % statt 50 % des ursprünglichen Preises vorliegend als Verfehlungen zu qua- lifizieren sind, die ihrerseits eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnten, kann jedoch letztlich offen bleiben: 3.4.1 Wie eingangs von E. 3.3 vorne bereits dargelegt, ist jedenfalls er- stellt, dass die Beschwerdeführerin während der Arbeitszeit einen Apfel ass und diesen nicht bezahlte. Dabei ist es selbstverständlich, dass – wie hier – in einem Verkaufsladen des Detailhandels ein solches Verhalten nicht tole- riert werden und dieses Verhalten für sich allein Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gibt, was der Beschwerdeführerin bewusst sein muss- te. Das BGer hat denn auch in einem vergleichbaren (arbeitsrechtlichen) Fall, in dem eine Mitarbeiterin zwei Packungen Vollkorncracker und zwei Packungen Aufschnitt mitnahm und angab, sie habe die Ware eigentlich bezahlen wollen, es jedoch vergessen, einen wichtigen Grund für eine frist- lose Entlassung bejaht (Urteil des BGer 4A_177/2017 vom 22. Juni 2017 E. 2.3). Insbesondere hob es hervor, dass nach der Rechtsprechung auch ein geringfügiger Diebstahl geeignet sei, das Vertrauensverhältnis zu zer- stören, woran auch die lange Dauer eines Arbeitsverhältnisses nichts ände- re (vgl. E. 2.2.2). Im Lichte dieser höchstrichterlichen Praxis ist auch die unerlaubte Konsumation eines Apfels während der Arbeitszeit ohne diesen zu bezahlen – ungeachtet der Frage, ob das Fehlverhalten vorliegend als Diebstahl im strafrechtlichen Sinne (Art. 139 des Schweizerischen Strafge- setzbuches [StGB; SR 311.0]) zu qualifizieren wäre – als Grund für eine fristlose Entlassung zu betrachten, zumal das Verhalten eine klare Miss- achtung der "Hausordnung" darstellt, bestimmt diese doch ausdrücklich und imperativ, dass "Jeder getätigte Einkauf […] sofort zu bezahlen" ist (Hervorhebung im Original). Weiter werden die Mitarbeiter darin gebeten, die "Einkaufsvorschriften genau einzuhalten", widrigenfalls mit "Sanktionen (z.B. Entlassung) zu rechnen" sei (act. II 40). Mit dieser gleichermassen strengen wie einfachen und klaren Regelung gelangt unmissverständlich zum Ausdruck, dass der korrekten Abwicklung allfälliger Einkäufe durch das Personal grundsätzlich und ungeachtet der konkreten Situation im Ar- beitsverhältnis zentrale Bedeutung beigemessen wird. Dies musste auch der Beschwerdeführerin bewusst sein, zumal zu ihren Aufgaben gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, ALV 200 2026 393 - 13 - ihren Angaben in der Beschwerde auch die "Kasse und Kundenberatung" gehörte (Beschwerde S. 2 Ziff. 1), womit der Arbeitgeber ihr auch in beson- derem Masse vertrauen musste. Die erfolgte unerlaubte Konsumation ei- nes Apfels während der Arbeitszeit ohne diesen zu bezahlen bedeutet deshalb eine schwere Verletzung im Kernbereich ihrer Aufgaben und recht- fertigte eine fristlose Kündigung auch ohne vorgängige Verwarnung. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Festanstellung bereits seit November 2023 (act. II 285) bestand und es bis zum 15. Dezember 2025 zu keinen Verfehlungen gekommen war (Beschwerde S. 4 Ziff. 4; vgl. auch BGer 4A_177/2017 E. 2.3). 3.4.2 Damit liegt zumindest in Bezug auf die unerlaubte Konsumation eines Apfels ohne diesen zu bezahlen ein elementarer Regelverstoss und nicht eine blosse "Unachtsamkeit" (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.1) vor. Durch ihr Verhalten nahm die Beschwerdeführerin eine Kündigung des Arbeitsvertra- ges und damit eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit in Kauf, wobei Even- tualvorsatz genügt (vgl. E. 2.2.2 vorne) und es entgegen der Beschwerde (S. 3 Ziff. 3.1) keiner "Absicht" bedurfte. Wenn die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 23. Juni 2026 S. 1 f. Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 6 dem ehemali- gen Arbeitgeber zudem unlautere Motive zu unterstellen versucht, ändert dies am insoweit klar erstellten Sachverhalt (vgl. E. 2.2.3 vorne) nichts. Ebenso wenig ist massgebend, dass die Konsumation eines Apfels einen geringen materiellen Schaden (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.1) darstellt und die Beschwerdeführerin – was vom Gericht als lobenswert anerkannt wird – bereits wieder eine Anstellung gefunden hat (Eingabe vom 23. Juni 2026 S. 4 Ziff. 9). Denn all dies macht nicht ungeschehen, dass die Beschwerde- führerin dem Arbeitgeber im konkreten Fall durch ihr Verhalten wegen Ver- letzung elementarer arbeitsvertraglicher Pflichten Anlass zur (fristlosen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben (vgl. E. 2.2.1 vorne) und da- mit eine Arbeitslosigkeit zumindest in Kauf genommen hat. 3.5 Demnach hat die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV selbst verschuldet, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, ALV 200 2026 393 - 14 -
  16. Zur Angemessenheit der verfügten Sanktion von 48 Einstelltagen (vgl. E. 2.3 vorne) ist Folgendes festzuhalten: Die mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2026 bestätigte Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von 48 Tagen (act. II 4) liegt im mittleren Be- reich des schweren Verschuldens (vgl. E. 2.3 vorne). Dies korrespondiert zunächst mit dem in der massgeblichen Weisung des SECO (vgl. AVIG- Praxis ALE, Einstellraster, D75/1.C; abrufbar unter ; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140) vorgesehenen Sanktionsmass, als dieses das Verschulden im Falle einer – wie hier (vgl. E. 3.4.2 vorne) – gerechtfertigten fristlosen Kündigung einer versicherten Person mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag als schwer qua- lifiziert. Mit dieser Einstelldauer wird den Umständen sodann angemessen Rechnung getragen und es besteht kein triftiger Grund (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152), in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Denn die Ein- stelldauer bemisst sich ausschliesslich nach dem Grad des Verschuldens (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 199). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin bei der infolge der Konsumation eines Apfels ohne Bezahlung erfolgten fristlosen Vertragsauflösung auf keine objektiven oder subjektiven Gegebenheiten berufen kann, welche ihr Vorgehen entschuldi- gen. Vielmehr liegt ein nach den persönlichen Verhältnissen und persönli- chen Umständen vermeidbares Verhalten vor, welches einen schwerwiegenden Verstoss gegen ihre Treuepflicht gegenüber dem Arbeit- geber darstellte und geeignet war, das Vertrauensverhältnis nachhaltig zu zerstören. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin – auch gemäss den Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers (act. II 247) – während dreieinhalb Jahren gute Arbeit und grossen Einsatz geleistet hat (Beschwerde S. 2 Ziff. 1, S. 5 Ziff. 1 und S. 6 Ziff. 3), da hier ein mindes- tens eventualvorsätzlich begangener Verstoss gegen eine elementare Re- gel im Detailhandel vorliegt (vgl. E. 3.4.1 vorne), der zur Arbeitslosigkeit geführt hat. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2025 eine für sie nachteilige Änderungskündigung erhielt (Be- schwerde S. 2 Ziff. 2), sowie für die – lobenswerte (vgl. E. 3.4.2 vorne) – Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, ALV 200 2026 393 - 15 - Tatsache, dass sie bereits wieder eine neue Stelle gefunden hat (Be- schwerde S. 6 Ziff. 5; act. II 65 f.). Auch der Umstand, dass hier allein ein Kündigungsgrund als erstellt gilt, führt zu keiner Reduktion der Einstellung, da der elementare Regelverstoss für sich allein einen ausreichenden Kün- digungsgrund darstellt, der zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hat und das von der Verwaltung ermessensweise festgelegte Sanktions- mass rechtfertigt. Schliesslich ist dem Gericht bewusst, dass diese Einstel- lung geeignet ist, die Beschwerdeführerin in eine prekäre finanzielle Lage zu bringen (Beschwerde S. 6 Ziff. 5). Dies stellt jedoch weder nach Gesetz noch Verordnung ein Kriterium für die Festsetzung der Einstellungsdauer in der Anspruchsberechtigung dar.
  17. Zusammenfassend besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom
  18. Mai 2026 zu Recht und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.
  19. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, ALV 200 2026 393 - 16 - Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  20. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  21. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  22. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2026) - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2026 393 ACT/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Juli 2026 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 18. Mai 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, ALV 200 2026 393

- 2 - Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) war ab April 2022 als Praktikantin und ab 1. November 2023 im Rahmen einer Festanstellung bei B.________ als … beschäftigt (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung [nachfolgend AVA bzw. Beschwerde- gegner], [act. II] 285 f.; 32; 23). Nach fristloser Auflösung dieses Arbeits- verhältnisses mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 durch den Arbeitgeber (act. II 289) meldete sich die Versicherte gleichentags beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 301 f.) und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 290-296). Nach Abklärungen beim Arbeitgeber zum Kündigungsgrund (act. II 283 f.; 209) und Eingang von Stellungnahmen der Versicherten (act. II 210-213; 179-182) stellte die Arbeitslosenkasse Kanton Bern die Versi- cherte mit Verfügung vom 6. März 2026 (act. II 87-89) ab 17. Dezember 2025 für 48 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der An- spruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Versicherte Einsprache (act. II 60-62), woraufhin das AVA erneut Rückfragen beim Arbeitgeber stellte (act. II 44 f.). Nach Eingang von dessen Stellungnahme (act. II 41 f.) und Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 43; 35-37; 24 f.; 7 f.) wies das AVA mit Entscheid vom 18. Mai 2026 (act. II 1-6) die Einsprache ab. B. Dagegen erhob die Versicherte mit zwei Eingaben vom 19. Mai 2026 Be- schwerde. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2026 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei das Verschulden höchstens als mittelschwer einzustufen. 3. Subeventualiter sei die Dauer der Einstellung deutlich zu reduzieren. 4. Es sei festzustellen, dass die verfügte Einstellung von 48 Tagen unverhält- nismässig ist. 5. Das Verfahren sei kostenlos durchzuführen.

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- 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2026 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Mit ergänzender Stellungnahme vom 23. Juni 2026 hielt die Beschwerde- führerin an ihren Standpunkten fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat betreffend der Anträge1-3 ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie insoweit zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Beim Antrag gemäss Ziffer 4 der Beschwerde handelt es sich um ein Fest- stellungsbegehren, auf welches mangels eines schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist, da dieses durch ein rechtsge- staltendes Urteil (Aufhebung oder Reduktion der Einstellung) gewahrt wer- den kann (SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1, 8C_438/2016 E. 2.1). Auf den Antrag gemäss Ziff. 5 ist aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens (E. 6.1 hier- nach) nicht einzutreten. Ferner ist die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 der Verordnung vom 31. Au- gust 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über

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- 4 - Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de betreffend die Anträge 1-3 einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2026 (act. II 1-6). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 48 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 48 Tagen unter Fr. 30'000.-- liegt (Fr. 179.05 [vgl. act. II 75] x 48 = Fr. 8'594.40), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des

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- 5 - Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslo- sigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1). 2.2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (BGE 147 V 342 E. 6.1 S. 357; Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 2.2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge- legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge- drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt

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- 6 - werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weite- ren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen werden, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 2016 S. 60 E. 5, 1993/94 S. 188 E. 6b bb). 2.3 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). 3. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der ehemalige Arbeitgeber (B.________) das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 fristlos gekündigt hat (act. II 289). Darin wurden die folgenden Kündigungs- gründe aufgeführt: - "Sie haben Ware bewusst zurückgestellt, um diese später zu einem stark re- duzierten Preis (75 %) zu erwerben. - Sie haben während der Arbeitszeit einen Apfel konsumiert, ohne diesen zu bezahlen. - Sie haben einen Sack Äpfel aus dem Betrieb mitgenommen, ohne dafür zu bezahlen. Dieses Verhalten stellt einen schweren Vertrauensbruch sowie eine Verletzung Ih- rer arbeitsvertraglichen Treuepflicht dar. Das notwendige Vertrauensverhältnis, welches für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unerlässlich ist, ist dadurch nachhaltig zerstört." 3.1.1 Im Rahmen der sachverhaltlichen Erhebungen im (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren klärte die Arbeitslosenkasse die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, weiter ab (act. II 283 f.). In seiner (nicht datier-

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- 7 - ten) Stellungnahme (act. II 209) hielt der ehemalige Arbeitgeber Folgendes fest: 1. "Grund für die Kündigung war ein Diebstahl und Preismanipulation [der Be- schwerdeführerin] (Siehe Kündigungsschreiben). 2. An den beruflichen Fähigkeiten sowie, am Willen oder Einsatz war [die Be- schwerdeführerin] stehts korrekt. 3. Es gab keine Warnung da die Kündigung fristlos stattfand. 4. Keine Verwarnung 5. Die stelle wurde noch nicht besetzt da es erst eine Woche her ist und Die Personalsuche wurde heute 23.12.2025 gestartet." In der ersten, am 18. Dezember 2025 bei der Arbeitslosenkasse eingegan- genen Stellungnahme äusserte sich die Beschwerdeführerin zum Kündi- gungsgrund wie folgt (act. II 210): "In meinem Fristlose Kündigung Schreiben steht das ich habe während der Ar- beitszeit einen Apfel, konsumiert und vergessen dann es zu zahlen was stimmt. Ich habe einen Sack Äpfel aus dem Betrieb mitgenommen ohne dafür zu Zahlen was stimmt nicht weil ich habe fünf Stuck Zwiebel genommen die Abgeschrieben war will Sie schon weich war und zu Entsorgung bereit. Uns war erlaubt waren die schon abgelaufen waren mitzunehmen weil die enden dann in Abfall was auch die andere Leute gemacht haben und es war nie eine Problem. Ich habe [dem Arbeit- geber] auch geschrieben privat per whatsapp und [dem Arbeitgeber] geschrieben habe das diese Waren Äpfel waren eigentlich Faule Zwiebel die ich abgeschrie- ben habe für die Entsorgung. Solche Waren sind uns erlaubt mitzunehmen weil sie wurden dann sowieso im endeten im Abfall. Meine Meinung nach ist das Ver- schwendung. Ich gebe hier dann auch unsere Korrespondenz per whatsapp wo er das bestritten hat und wollte diese Kündigung nicht korrigieren. Ich will kein streit und darum habe ich alles akzeptiert." In einer weiteren mittels E-Mail vom 21. Januar 2026 zugestellten Stellung- nahme machte die Beschwerdeführerin Folgendes geltend (act. II 181): "a) Konsum eines Apfels Ich habe während der Arbeitszeit einen Apfel konsumiert und anschliessend ver- gessen, diesen zu bezahlen. Dies war mein Fehler. Ich übernehme hierfür die volle Verantwortung. Ich bedaure diesen Vorfall aufrichtig. Es bestand keinerlei Absicht, mir einen finanziellen Vorteil zu verschaffen oder meinem Arbeitgeber zu schaden. Es war eine Unachtsamkeit und kein vorsätzli- ches Handeln.

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- 8 -

b) Mitnahme abgeschriebener Ware Im Kündigungsschreiben wird erwähnt, ich hätte einen Sack Äpfel ohne Bezah- lung mitgenommen. Tatsächlich handelte es sich aus meiner Sicht um fünf abgeschriebene Zwiebeln, die aufgrund ihres Zustandes (weich bzw. faul) zur Entsorgung bestimmt waren. Nach meinem Verständnis war es im Betrieb üblich, abgeschriebene und zur Ent- sorgung bestimmte Waren mitzunehmen, da diese ansonsten entsorgt worden wären. Dieses Vorgehen wurde auch von anderen Mitarbeitenden praktiziert und war zuvor nie beanstandet worden. Falls hier ein Missverständnis bestand, bedaure ich dies ausdrücklich.

c) Reduzierte Ware Ich habe Ware, die am Morgen um 50 % reduziert wurde, am Feierabend zu 75 % gekauft. Ich war der Überzeugung, dass dies im Rahmen der bisherigen betriebli- chen Praxis zulässig sei. Rückblickend hätte ich diese Vorgehensweise ausdrück- lich klären sollen." 3.1.2 Im Einspracheverfahren bzw. in der Einsprache brachte die Be- schwerdeführerin Folgendes vor (act. II 60 f.): "Die fristlose Kündigung beruhte auf einem einmaligen Vorfall im Dezember 2025: - Ich habe während der Arbeitszeit einen Apfel konsumiert und vergessen, die- sen zu bezahlen – eine Unachtsamkeit, die ich ausdrücklich bedaure. - Bezüglich der angeblich mitgenommenen Ware handelte es sich nach mei- nem Verständnis um abgeschriebene Produkte, die zur Entsorgung bestimmt waren. Im Betrieb war es üblich, solche Waren gelegentlich mitzunehmen. - Der Kauf reduzierter Ware erfolgte in der Annahme, dass dies im Rahmen der betrieblichen Praxis zulässig sei. Es lag weder eine vorsätzliche Schädigungsabsicht noch eine Bereicherungsab- sicht vor." Mit E-Mail vom 5. Mai 2026 (act. II 41 f.) nahm der Arbeitgeber wie folgt Stellung: "Die [im Kündigungsschreiben] aufgeführten Pflichtverletzungen fanden alle samt am gleichen Tag statt! Das heisst am 15.12.25. Da es eine Fristlose Kündigung war, kann ich [die Beschwerdeführerin] nicht vorwarnen. Die Reduzierten Artikel nah[m], [die Beschwerdeführerin] zu Arbeitsbeginn auf die Seite mit 50 % und am Abend Bezahlte Sie die dann mit 75 % vom angeschriebenen Preis. Die Faulen Gemüse die [die Beschwerdeführerin] von der Verkaufsfläche auf die Seite gelegt hat, nahm Sie beim Arbeitsende, ohne zu bezahlen nach Hause was auch gegen die Hausordnung entspricht. Egal wie man es schaut, [die Beschwerdeführerin]

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- 9 - hat eine grobe Pflichtverletzung begangen. […]. [Die Beschwerdeführerin] hat sehr gute Arbeit geleistet, hat aber nichts mit der Kündigung etwas zu tun." In der Stellungnahme vom 6. Mai 2026 (act. II 36) machte die Beschwerde- führerin im Wesentlichen Folgendes geltend: "Zum konkreten Vorfall halte ich fest, dass es sich nicht um regulär verkaufsfähige Ware handelte. Die betroffenen Produkte waren qualitativ mangelhaft und zur Ent- sorgung vorgesehen. Im Betrieb war es üblich und von Vorgesetzten geduldet, solche Waren mitzunehmen. Dies war auch [dem Arbeitgeber] bekannt. Mein Fehlverhalten beschränkt sich darauf, dass ich eine Ware (Äpfel) konsumiert und in der Folge das Bezahlen am Feierabend vergessen habe. Es lag weder eine Bereicherungsabsicht noch ein vorsätzliches Fehlverhalten vor. Ich anerkenne diesen Fehler ausdrücklich und bedaure ihn." Diese Darstellung wiederholte die Beschwerdeführerin in einer weiteren Eingabe vom 7. Mai 2026 (act. II 15 f.). Mit E-Mail vom 12. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere, gleichentags verfasste Stellungnah- me ein, worin sie zum Kündigungsgrund Folgendes festhielt (act. II 12 f.): "3.1 Konsum eines Apfels Ich habe während der Arbeit einen Apfel konsumiert und vergessen, diesen zu bezahlen. Dies war eine Unachtsamkeit. Ich bedaure diesen Fehler ausdrücklich. Es bestand keine Absicht zur Bereicherung oder Schädigung. 3.2 Vorgeworfene Mitnahme von Ware Im Kündigungsschreiben wurde behauptet, ich hätte einen ‘Sack Äpfel’ mitge- nommen. Dies ist nicht korrekt. Tatsächlich handelte es sich um faule bzw. qualitativ mangelhafte Gemüseware, die zur Entsorgung bestimmt war. Wichtige Punkte dazu:

- [Der Arbeitgeber] hat in seinem letzten Schreiben selbst bestätigt, dass es sich um faule Gemüseware handelte.

- Zuvor wurde in WhatsApp-Korrespondenz und Kündigungsschreiben fälsch- licherweise von ‘Äpfeln’ gesprochen

- Ich habe bereits damals um Korrektur gebeten, diese wurde abgelehnt Nach meiner Erfahrung im Betrieb war es üblich und geduldet, abgeschriebene Ware mitzunehmen.

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- 10 - 3.3 Reduzierte Ware (75 %) Ich habe Ware, die am Morgen mit 50 % reduziert war, am Abend mit 75 % Rabatt regulär gekauft und bezahlt. Ich ging davon aus, dass dies der üblichen betrieblichen Praxis entspricht." 3.1.3 Im Beschwerdeverfahren wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bereits im Verwaltungsverfahren gemachten Vorbringen. Hinsichtlich des Konsums eines Apfels wies sie ergänzend darauf hin, dass der materielle Schaden äusserst gering gewesen sei (S. 3 Ziff. 3.1). 3.2 Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 18. Mai 2026 (act. II 1-6) den Tatbestand der selbstverschulde- ten Arbeitslosigkeit als erfüllt beurteilt. Er erwog, aufgrund der Hausordnung habe es der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Konsuma- tion eines Apfels während der Arbeitszeit sowie die vorgegebenen Ein- kaufsvorschriften bewusst sein müssen, dass ihr Verhalten durch den Arbeitgeber nicht toleriert würde. Gemäss Arbeitgeber stelle ihr Verhalten einen schweren Vertrauensbruch sowie eine Verletzung der arbeitsvertrag- lichen Treuepflicht dar. Es sei nachvollziehbar, dass dadurch das notwen- dige Vertrauensverhältnis, welches für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unerlässlich sei, nachhaltig zerstört worden sei. Dem ist beizupflichten: 3.3 Aus den sachverhaltlichen Erhebungen im Verwaltungsverfahren folgt und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Betrieb einen Apfel gegessen aber nicht bezahlt hat, was sie ausdrücklich auch im vorlie- genden Beschwerdeverfahren anerkennt und bedauert (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.1). Was die anderen beiden, vom Arbeitgeber im Kündigungsschrei- ben vom 16. Dezember 2025 (act. II 289) angeführten Kündigungsgründe (Mitnahme abgeschriebener/abgelaufener Ware; Zurseitestellen von Ware, um sie später zu 75 % des Preises zu kaufen) anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch diese Sachverhalte dem Grundsatz nach anerkennt, jedoch insoweit ein Fehlverhalten bestreitet (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 3.2-3.3). Was zunächst die Mitnahme von abgelaufener bzw. abgeschriebener Ware anbelangt, so ist nicht ohne weiteres klar, wer diese als abgelaufen deklarierte (vgl. act. II 210) und ob es sich überhaupt um solche – abgelaufene respektive abgeschriebene – Ware handelte, hielt die

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- 11 - Beschwerdeführerin in der Einsprache doch fest, es habe sich "nach mei- nem Verständnis um abgeschriebene Produkte" gehandelt (act. II 61). Auch bleibt unklar, weshalb die Beschwerdeführerin "faule" Ware (act. II 210; 181; 41) mit nach Hause nehmen sollte. Ungeachtet dessen enthält die "Hausordnung" (act. II 38-40), welche der Beschwerdeführerin mit dem Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde (act. II 269 f.), keine Regelung betref- fend die Mitnahme von Waren mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum. Aus den in der "Hausordnung" geregelten Einkaufsvorschriften (act. II 40) kann auch nicht abgeleitet werden, dass eine Mitnahme solcher Waren ohne weiteres zulässig ist. Während die Beschwerdeführerin jedoch insoweit von einer seitens anderer Mitarbeiter praktizierten und nie beanstandeten Usanz ausgeht (Beschwerde vom 19. Mai 2026 S. 3 Ziff. 3.2), hielt der Ar- beitgeber an sie gerichtet fest, "Ware Gratis mitnehmen ohne meine Bewil- ligung geht nicht" (act. II 212). Selbst wenn die fragliche Ware demnach tatsächlich abgelaufen gewesen sein sollte, ist mindestens zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin ohne weiteres zu deren Mitnahme berechtigt war, selbst wenn dies gemäss ihren – nicht weiter belegten – Angaben gängiger Praxis der Mitarbeiter entsprochen haben sollte. Was sodann den Kauf im Preis reduzierter Ware anbelangt, so machte die Beschwerdeführerin hier- zu geltend, sie habe Ware, die am Morgen mit 50 % reduziert war, am Abend mit 75 % Rabatt regulär gekauft und bezahlt. Der Arbeitgeber wirft ihr jedoch vor, "50 % Ware haben Sie am Morgen auf die Seite gelegt und am Abend 75 % Gekauft" (act. II 212), wobei er dies als "Preismanipulati- on" bezeichnete (act. II 209). Die Hausordnung hält unter den Einkaufsvor- schriften (act. II 40) fest, dass "Für alle Waren […] der angeschriebene Verkaufspreis" gelte und "Allfällig preisreduzierte Ware (z.B. 33 %) […] ge- tippt wie angeschrieben" werde. Ob das Vorgehen der Beschwerdeführerin, von welchem sie lediglich annahm, dass es "im Rahmen der betrieblichen Praxis zulässig sei" (act. II 61), den Regelungen der "Hausordnung" ent- sprach, erscheint demnach ebenso fraglich, insbesondere da der Vorwurf des Arbeitgebers sich auf das Beiseitelegen für den späteren verbilligten Kauf von Ware bezog. Jedenfalls würde die Berufung auf eine blosse "An- nahme" einer allein behaupteten "betrieblichen Praxis" nicht ausreichen, um das Vorgehen als mit den arbeitsrechtlichen Pflichten konform zu quali- fizieren.

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- 12 - 3.4 Wie es sich damit verhält bzw. ob die Mitnahme abgeschriebener Ware sowie das Beiseitelegen und der spätere Kauf von Ware zu 75 % statt 50 % des ursprünglichen Preises vorliegend als Verfehlungen zu qua- lifizieren sind, die ihrerseits eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnten, kann jedoch letztlich offen bleiben: 3.4.1 Wie eingangs von E. 3.3 vorne bereits dargelegt, ist jedenfalls er- stellt, dass die Beschwerdeführerin während der Arbeitszeit einen Apfel ass und diesen nicht bezahlte. Dabei ist es selbstverständlich, dass – wie hier – in einem Verkaufsladen des Detailhandels ein solches Verhalten nicht tole- riert werden und dieses Verhalten für sich allein Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gibt, was der Beschwerdeführerin bewusst sein muss- te. Das BGer hat denn auch in einem vergleichbaren (arbeitsrechtlichen) Fall, in dem eine Mitarbeiterin zwei Packungen Vollkorncracker und zwei Packungen Aufschnitt mitnahm und angab, sie habe die Ware eigentlich bezahlen wollen, es jedoch vergessen, einen wichtigen Grund für eine frist- lose Entlassung bejaht (Urteil des BGer 4A_177/2017 vom 22. Juni 2017 E. 2.3). Insbesondere hob es hervor, dass nach der Rechtsprechung auch ein geringfügiger Diebstahl geeignet sei, das Vertrauensverhältnis zu zer- stören, woran auch die lange Dauer eines Arbeitsverhältnisses nichts ände- re (vgl. E. 2.2.2). Im Lichte dieser höchstrichterlichen Praxis ist auch die unerlaubte Konsumation eines Apfels während der Arbeitszeit ohne diesen zu bezahlen – ungeachtet der Frage, ob das Fehlverhalten vorliegend als Diebstahl im strafrechtlichen Sinne (Art. 139 des Schweizerischen Strafge- setzbuches [StGB; SR 311.0]) zu qualifizieren wäre – als Grund für eine fristlose Entlassung zu betrachten, zumal das Verhalten eine klare Miss- achtung der "Hausordnung" darstellt, bestimmt diese doch ausdrücklich und imperativ, dass "Jeder getätigte Einkauf […] sofort zu bezahlen" ist (Hervorhebung im Original). Weiter werden die Mitarbeiter darin gebeten, die "Einkaufsvorschriften genau einzuhalten", widrigenfalls mit "Sanktionen (z.B. Entlassung) zu rechnen" sei (act. II 40). Mit dieser gleichermassen strengen wie einfachen und klaren Regelung gelangt unmissverständlich zum Ausdruck, dass der korrekten Abwicklung allfälliger Einkäufe durch das Personal grundsätzlich und ungeachtet der konkreten Situation im Ar- beitsverhältnis zentrale Bedeutung beigemessen wird. Dies musste auch der Beschwerdeführerin bewusst sein, zumal zu ihren Aufgaben gemäss

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- 13 - ihren Angaben in der Beschwerde auch die "Kasse und Kundenberatung" gehörte (Beschwerde S. 2 Ziff. 1), womit der Arbeitgeber ihr auch in beson- derem Masse vertrauen musste. Die erfolgte unerlaubte Konsumation ei- nes Apfels während der Arbeitszeit ohne diesen zu bezahlen bedeutet deshalb eine schwere Verletzung im Kernbereich ihrer Aufgaben und recht- fertigte eine fristlose Kündigung auch ohne vorgängige Verwarnung. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Festanstellung bereits seit November 2023 (act. II 285) bestand und es bis zum 15. Dezember 2025 zu keinen Verfehlungen gekommen war (Beschwerde S. 4 Ziff. 4; vgl. auch BGer 4A_177/2017 E. 2.3). 3.4.2 Damit liegt zumindest in Bezug auf die unerlaubte Konsumation eines Apfels ohne diesen zu bezahlen ein elementarer Regelverstoss und nicht eine blosse "Unachtsamkeit" (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.1) vor. Durch ihr Verhalten nahm die Beschwerdeführerin eine Kündigung des Arbeitsvertra- ges und damit eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit in Kauf, wobei Even- tualvorsatz genügt (vgl. E. 2.2.2 vorne) und es entgegen der Beschwerde (S. 3 Ziff. 3.1) keiner "Absicht" bedurfte. Wenn die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 23. Juni 2026 S. 1 f. Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 6 dem ehemali- gen Arbeitgeber zudem unlautere Motive zu unterstellen versucht, ändert dies am insoweit klar erstellten Sachverhalt (vgl. E. 2.2.3 vorne) nichts. Ebenso wenig ist massgebend, dass die Konsumation eines Apfels einen geringen materiellen Schaden (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.1) darstellt und die Beschwerdeführerin – was vom Gericht als lobenswert anerkannt wird – bereits wieder eine Anstellung gefunden hat (Eingabe vom 23. Juni 2026 S. 4 Ziff. 9). Denn all dies macht nicht ungeschehen, dass die Beschwerde- führerin dem Arbeitgeber im konkreten Fall durch ihr Verhalten wegen Ver- letzung elementarer arbeitsvertraglicher Pflichten Anlass zur (fristlosen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben (vgl. E. 2.2.1 vorne) und da- mit eine Arbeitslosigkeit zumindest in Kauf genommen hat. 3.5 Demnach hat die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV selbst verschuldet, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte.

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- 14 - 4. Zur Angemessenheit der verfügten Sanktion von 48 Einstelltagen (vgl. E. 2.3 vorne) ist Folgendes festzuhalten: Die mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2026 bestätigte Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von 48 Tagen (act. II 4) liegt im mittleren Be- reich des schweren Verschuldens (vgl. E. 2.3 vorne). Dies korrespondiert zunächst mit dem in der massgeblichen Weisung des SECO (vgl. AVIG- Praxis ALE, Einstellraster, D75/1.C; abrufbar unter; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140) vorgesehenen Sanktionsmass, als dieses das Verschulden im Falle einer – wie hier (vgl. E. 3.4.2 vorne) – gerechtfertigten fristlosen Kündigung einer versicherten Person mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag als schwer qua- lifiziert. Mit dieser Einstelldauer wird den Umständen sodann angemessen Rechnung getragen und es besteht kein triftiger Grund (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152), in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Denn die Ein- stelldauer bemisst sich ausschliesslich nach dem Grad des Verschuldens (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 199). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin bei der infolge der Konsumation eines Apfels ohne Bezahlung erfolgten fristlosen Vertragsauflösung auf keine objektiven oder subjektiven Gegebenheiten berufen kann, welche ihr Vorgehen entschuldi- gen. Vielmehr liegt ein nach den persönlichen Verhältnissen und persönli- chen Umständen vermeidbares Verhalten vor, welches einen schwerwiegenden Verstoss gegen ihre Treuepflicht gegenüber dem Arbeit- geber darstellte und geeignet war, das Vertrauensverhältnis nachhaltig zu zerstören. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin – auch gemäss den Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers (act. II 247) – während dreieinhalb Jahren gute Arbeit und grossen Einsatz geleistet hat (Beschwerde S. 2 Ziff. 1, S. 5 Ziff. 1 und S. 6 Ziff. 3), da hier ein mindes- tens eventualvorsätzlich begangener Verstoss gegen eine elementare Re- gel im Detailhandel vorliegt (vgl. E. 3.4.1 vorne), der zur Arbeitslosigkeit geführt hat. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2025 eine für sie nachteilige Änderungskündigung erhielt (Be- schwerde S. 2 Ziff. 2), sowie für die – lobenswerte (vgl. E. 3.4.2 vorne) –

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- 15 - Tatsache, dass sie bereits wieder eine neue Stelle gefunden hat (Be- schwerde S. 6 Ziff. 5; act. II 65 f.). Auch der Umstand, dass hier allein ein Kündigungsgrund als erstellt gilt, führt zu keiner Reduktion der Einstellung, da der elementare Regelverstoss für sich allein einen ausreichenden Kün- digungsgrund darstellt, der zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hat und das von der Verwaltung ermessensweise festgelegte Sanktions- mass rechtfertigt. Schliesslich ist dem Gericht bewusst, dass diese Einstel- lung geeignet ist, die Beschwerdeführerin in eine prekäre finanzielle Lage zu bringen (Beschwerde S. 6 Ziff. 5). Dies stellt jedoch weder nach Gesetz noch Verordnung ein Kriterium für die Festsetzung der Einstellungsdauer in der Anspruchsberechtigung dar. 5. Zusammenfassend besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom

18. Mai 2026 zu Recht und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

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- 16 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2026)

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.