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200 2026 39

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-04-23 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) war ab 1. März 2020 bei der C.________ AG als … angestellt (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung [nachfolgend AVA bzw. Be- schwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Unia Langnau [act. II] 144 f.). Nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per 30. November 2023 (act. II 143) meldete sich die Versicherte am 16. April 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 135) und stellte am 17. April 2024 einen Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung (act. II 138-141), woraufhin die Arbeitslosenkasse ab 16. April 2024 Taggelder ausrichtete (act. II 100; 99; 95; 89; 83; 77; 69; 62). Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 (act. II 43-45) forderte die Arbeitslosen- kasse für in der Zeit vom 16. April 2024 bis Ende November 2024 geleiste- te Taggelder im Betrag von Fr. 8'659.80 zurück (vgl. act. II 46-55), weil die Versicherte in dieser Zeit auch Taggelder gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) bezogen hatte (vgl. act. II 106; 98; 94; 88; 84; 79; 74; 68). Die dagegen erhobene Einspra- che (act. II 40 f.) zog die Versicherte mit Schreiben vom 18. März 2025 (act. II 32) zurück (vgl. Abschreibungsentscheid vom 20. März 2025 [act. II 28-30]), stellte indes ein Erlassgesuch, welches die Arbeitslosenkasse zur Behandlung an die Kantonale Amtsstelle übermittelte (act. II 4). Diese wies das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung von Fr. 8'659.80 mit Verfü- gung vom 26. September 2025 ab (Akten des AVA, Dossier Kantonale Amtsstelle [act. IIA], 1-4). Die dagegen von der Versicherten erhobene Ein- sprache (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 19-24) wies das AVA mit Entscheid vom 3. Dezember 2025 ab (act. IIB 1-5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, ALV 200 2026 39

- 3 - B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 19. Januar 2026 Beschwerde erheben. Sie stellt die fol- genden Anträge: 1. Der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2025 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei die Rückzahlung von bezogener Arbeitslo- senentschädigung in der Höhe von Fr. 8'659.80 zu erlassen. 3. Eventuell seien die Akten zur Prüfung eines Härtefalles an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2026 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Dezem- ber 2025 (act. IIB 1-5). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforde- rung zu viel ausbezahlter Taggelder in der Höhe von Fr. 8'659.80. Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen sind dagegen Bestand und Höhe der Rückerstattungsforderung; die entsprechende Verfügung vom 15. Januar 2025 (act. II 43-45) ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Be- schwerdeführerin eine dagegen gerichtete Einsprache mit Schreiben vom

18. März 2025 (act. II 32) zurückgezogen hatte (vgl. Abschreibungsent- scheid vom 20. März 2025 [act. II 28-30]).

E. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Erlassvor- aussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_213/2019 vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-

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- 4 - zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 13 Juni 2019 E. 4.4). Massgebend ist der gute Glaube während des Be- zugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1).

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- 5 - 2.2 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gut- gläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben beru- fen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grund- sätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungs- rechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvor- aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in ande- ren Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach ei- nem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungs- grad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2025 IV Nr. 19 S. 71, 8C_163/2024 E. 2.2). 2.2.3 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaf- ten Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (SVR 2025 IV Nr. 19 S. 71, 8C_163/2024 E. 2.2; ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich fehlende Gutgläu- bigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3).

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- 6 - 3. 3.1 Der Rückforderungszeitraum umfasst die Zeit zwischen dem

E. 16 April und Ende November 2024 (act. II 46-55). In diesem Zeitraum be- zog die Beschwerdeführerin sowohl Taggelder der Arbeitslosenversiche- rung (act. II 100; 99; 95; 89; 83; 77; 69; 62) als auch der obligatorischen Unfallversicherung (act. II 106; 98; 94; 88; 84; 79; 74; 68). Im Einzelnen sind die folgenden Leistungen dokumentiert: Monat TG ALV netto (Fr.) TG UV (Fr.) Total (Fr.) Quellen (act. II) April 2024 671.90 96.60 1'352.40 2'120.90 100; 106 Mai 2024 1'404.75 2'221.80 772.80 4'399.35 99; 106; 98 Juni 2024 1'221.55 2'898.-- 4'119.55 95; 98 Juli 2024 1'404.75 1'352.40 2'757.15 89; 94 August 2024 1'343.75 1'738.80 1'255.80 4'338.35 83; 88; 84 September 2024 1'282.65 2'415.-- 483.-- 4'180.65 77; 84; 79 Oktober 2024 1'404.75 2'125.20 869.40 4'399.35 69; 79; 74 November 2024 1'282.65 1'932.-- 966.-- 4'180.65 62; 74; 68 3.2 Die Aufstellung in E. 3.1 hiervor zeigt, dass die addierten monatli- chen Nettotaggeldbezüge der Arbeitslosen- und Unfallversicherung (Wert "Total") betreffend die Monate Mai und Juni sowie August bis November 2024 den im Rahmen der Anstellung der Beschwerdeführerin bei der

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- 7 - C.________ AG zuletzt erzielten monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'600.-- (act. II 144; 133; 128) deutlich überstiegen. Für den Monat Juli 2024 sind die Taggeldabrechnungen betreffend die Unfalltaggelder lückenhaft (act. II 94), weshalb der aktenmässig dokumentierte Taggeldbezug tiefer ist als jener der übrigen Monate, woraus die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. E. 3.4 hinten). Schliesslich erklärt sich der für den April 2024 tiefere Taggeldbezug allein dadurch, dass sich die- ser auf einen halben Monat beschränkte, wobei indes – umgerechnet auf einen ganzen Monat – ein betraglich ähnlicher Taggeldbezug wie für die Monate Mai und Juni sowie August bis November 2024 resultieren würde. 3.3 Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdegegner über den Unfall der Beschwerdeführerin vom 28. April 2023 (act. II 118) sowie über den daraus resultierenden Bezug von Taggeldern der obligatorischen Unfallversiche- rung ins Bild gesetzt war (act. II 138; Beschwerde S. 5 Rz. 14). Daraus kann die Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel der Erlassvorausset- zung des guten Glaubens jedoch insofern nichts zu ihren Gunsten ableiten, als sie dies nicht davon entband, die einzelnen Taggeldabrechnungen so- wohl der Unfall- als auch der Arbeitslosenversicherung jeweils zu kontrollie- ren. Denn diese stellen Ersatzeinkommen für den Lohnausfall dar und sind deshalb – wie auch Lohnabrechnungen des Arbeitgebers – stets auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dabei hätte der Beschwerdeführerin bei An- wendung zumutbarer Aufmerksamkeit (vgl. E. 2.2.1 vorne) auffallen müs- sen, dass die monatlichen Nettotaggeldleistungen in der Summe sogar den Bruttomonatslohn von Fr. 3'600.-- (vgl. E. 3.2 vorne) um jeweils mehrere Fr. 100.-- überstiegen. Denn die Beschwerdeführerin konnte vernünftiger- weise nicht davon ausgehen, dass Lohnersatzleistungen höher sind als der bisherige Lohn, was sie namentlich in Anbetracht der Tatsache, dass es sich nicht um eine einmalige Überentschädigung handelte, sondern sich der zu hohe Taggeldbezug über acht Monate und damit über einen langen Zeitraum hinzog, dazu hätte veranlassen müssen, sich bei den Versiche- rern betreffend Richtigkeit der Lohnabrechnungen zu erkundigen (vgl. E. 2.2.3 vorne). Diese Prüf- und Kontrollpflicht ist selbstverständlich und gilt im Sinne einer allgemeinen Sorgfaltspflicht unabhängig von Nationalität, Spra- che, Bildungsgrad und Rechtskenntnissen (vgl. Beschwerde S. 4 f. Rz. 13). Zwar darf beim Mass der erforderlichen Sorgfalt das dem Betroffenen sub-

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- 8 - jektiv Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden (vgl. E. 2.2.2 vorne). Daraus bzw. aus ihren persönlichen Verhältnissen kann die Be- schwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, nachdem sie im streitbetroffenen Zeitraum (vgl. E. 3.1 vorne) bereits seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte (act. II 124) und seit (mindestens) 2016 einer Erwerbs- tätigkeit nachging (act. II 128), so dass ihr die einfachen Grundregeln und Abläufe bei Gehaltsabrechnungen bekannt waren, woran die geltend ge- machte (generelle) Überforderung in administrativen Belangen (Beschwer- de S. 4 Rz. 13) nichts ändert. Zwar ergibt sich vorliegend die Überentschädigung erst aus der gleichzeitigen respektive denselben Zeit- raum betreffenden Ausbezahlung von Unfall- und Arbeitslosentaggeldern. Entgegen der Beschwerde ging es jedoch zu keinem Zeitpunkt darum, "die rechtlichen Zusammenhänge zwischen dem Bezug von UVG- Taggeldleistungen und AVIG-Leistungen korrekt zu erfassen und die ent- sprechenden Rechtsfolgen abzuschätzen", wozu die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei (S. 5 Rz. 14). Abgesehen davon, dass die blosse Unkenntnis eines Rechtsmangels nicht schon guten Glauben impli- ziert (vgl. E. 2.2.2 vorne), ging es vorliegend allein um die Feststellung, dass die monatlich ausgerichteten Taggeldleistungen viel höher waren als der (Brutto-)Lohn. Diese Erkenntnis war entgegen der Beschwerde (S. 5 Rz. 15 f.) gestützt auf die nach klar definierten Abrechnungsperioden er- stellten Taggeldabrechnungen (betreffend Taggelder der Arbeitslosenversi- cherung vgl. act. II 100; 99; 95; 89; 83; 77; 69; 62; betreffend Taggelder der Unfallversicherung vgl. act. II 106; 98; 94; 88; 84; 79; 74; 68) mittels einer einfachen Addition zweier oder dreier Beträge (vgl. E. 3.1 vorne) einfach zu gewinnen und es bedurfte hierzu keiner rechtlichen oder anderweitigen spezifischen Kenntnisse. 3.4 Zusammenfassend kann bei einer derart klaren Ausgangslage der gute Glaube nicht bejaht werden. Daran ändert auch nichts, dass die Tag- geldabrechnungen des Unfallversicherers nicht für den ganzen Monat Juli in den Akten liegen (vgl. E. 3.2 vorne), denn die grosse Diskrepanz hätte der Beschwerdeführerin schon im April 2024 auffallen müssen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der – für einen Erlass der Rückforde- rung kumulativ vorausgesetzten – grossen Härte (vgl. E. 2.1 vorne).

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- 9 - 4. Demnach besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezem- ber 2025 zu Recht und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Da es sich beim Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leis- tungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonfe- renz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 223), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom

24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsge- bühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskost- endekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat weder die unterliegende Be- schwerdeführerin noch der obsiegende Beschwerdegegner Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

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- 10 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, ALV 200 2026 39 - 4 - zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Dezem- ber 2025 (act. IIB 1-5). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforde- rung zu viel ausbezahlter Taggelder in der Höhe von Fr. 8'659.80. Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen sind dagegen Bestand und Höhe der Rückerstattungsforderung; die entsprechende Verfügung vom 15. Januar 2025 (act. II 43-45) ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Be- schwerdeführerin eine dagegen gerichtete Einsprache mit Schreiben vom
  4. März 2025 (act. II 32) zurückgezogen hatte (vgl. Abschreibungsent- scheid vom 20. März 2025 [act. II 28-30]). 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Erlassvor- aussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_213/2019 vom
  6. Juni 2019 E. 4.4). Massgebend ist der gute Glaube während des Be- zugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, ALV 200 2026 39 - 5 - 2.2 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gut- gläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben beru- fen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grund- sätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungs- rechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvor- aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in ande- ren Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach ei- nem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungs- grad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2025 IV Nr. 19 S. 71, 8C_163/2024 E. 2.2). 2.2.3 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaf- ten Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (SVR 2025 IV Nr. 19 S. 71, 8C_163/2024 E. 2.2; ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich fehlende Gutgläu- bigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, ALV 200 2026 39 - 6 -
  7. 3.1 Der Rückforderungszeitraum umfasst die Zeit zwischen dem
  8. April und Ende November 2024 (act. II 46-55). In diesem Zeitraum be- zog die Beschwerdeführerin sowohl Taggelder der Arbeitslosenversiche- rung (act. II 100; 99; 95; 89; 83; 77; 69; 62) als auch der obligatorischen Unfallversicherung (act. II 106; 98; 94; 88; 84; 79; 74; 68). Im Einzelnen sind die folgenden Leistungen dokumentiert: Monat TG ALV netto (Fr.) TG UV (Fr.) Total (Fr.) Quellen (act. II) April 2024 671.90 96.60 1'352.40 2'120.90 100; 106 Mai 2024 1'404.75 2'221.80 772.80 4'399.35 99; 106; 98 Juni 2024 1'221.55 2'898.-- 4'119.55 95; 98 Juli 2024 1'404.75 1'352.40 2'757.15 89; 94 August 2024 1'343.75 1'738.80 1'255.80 4'338.35 83; 88; 84 September 2024 1'282.65 2'415.-- 483.-- 4'180.65 77; 84; 79 Oktober 2024 1'404.75 2'125.20 869.40 4'399.35 69; 79; 74 November 2024 1'282.65 1'932.-- 966.-- 4'180.65 62; 74; 68 3.2 Die Aufstellung in E. 3.1 hiervor zeigt, dass die addierten monatli- chen Nettotaggeldbezüge der Arbeitslosen- und Unfallversicherung (Wert "Total") betreffend die Monate Mai und Juni sowie August bis November 2024 den im Rahmen der Anstellung der Beschwerdeführerin bei der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, ALV 200 2026 39 - 7 - C.________ AG zuletzt erzielten monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'600.-- (act. II 144; 133; 128) deutlich überstiegen. Für den Monat Juli 2024 sind die Taggeldabrechnungen betreffend die Unfalltaggelder lückenhaft (act. II 94), weshalb der aktenmässig dokumentierte Taggeldbezug tiefer ist als jener der übrigen Monate, woraus die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. E. 3.4 hinten). Schliesslich erklärt sich der für den April 2024 tiefere Taggeldbezug allein dadurch, dass sich die- ser auf einen halben Monat beschränkte, wobei indes – umgerechnet auf einen ganzen Monat – ein betraglich ähnlicher Taggeldbezug wie für die Monate Mai und Juni sowie August bis November 2024 resultieren würde. 3.3 Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdegegner über den Unfall der Beschwerdeführerin vom 28. April 2023 (act. II 118) sowie über den daraus resultierenden Bezug von Taggeldern der obligatorischen Unfallversiche- rung ins Bild gesetzt war (act. II 138; Beschwerde S. 5 Rz. 14). Daraus kann die Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel der Erlassvorausset- zung des guten Glaubens jedoch insofern nichts zu ihren Gunsten ableiten, als sie dies nicht davon entband, die einzelnen Taggeldabrechnungen so- wohl der Unfall- als auch der Arbeitslosenversicherung jeweils zu kontrollie- ren. Denn diese stellen Ersatzeinkommen für den Lohnausfall dar und sind deshalb – wie auch Lohnabrechnungen des Arbeitgebers – stets auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dabei hätte der Beschwerdeführerin bei An- wendung zumutbarer Aufmerksamkeit (vgl. E. 2.2.1 vorne) auffallen müs- sen, dass die monatlichen Nettotaggeldleistungen in der Summe sogar den Bruttomonatslohn von Fr. 3'600.-- (vgl. E. 3.2 vorne) um jeweils mehrere Fr. 100.-- überstiegen. Denn die Beschwerdeführerin konnte vernünftiger- weise nicht davon ausgehen, dass Lohnersatzleistungen höher sind als der bisherige Lohn, was sie namentlich in Anbetracht der Tatsache, dass es sich nicht um eine einmalige Überentschädigung handelte, sondern sich der zu hohe Taggeldbezug über acht Monate und damit über einen langen Zeitraum hinzog, dazu hätte veranlassen müssen, sich bei den Versiche- rern betreffend Richtigkeit der Lohnabrechnungen zu erkundigen (vgl. E. 2.2.3 vorne). Diese Prüf- und Kontrollpflicht ist selbstverständlich und gilt im Sinne einer allgemeinen Sorgfaltspflicht unabhängig von Nationalität, Spra- che, Bildungsgrad und Rechtskenntnissen (vgl. Beschwerde S. 4 f. Rz. 13). Zwar darf beim Mass der erforderlichen Sorgfalt das dem Betroffenen sub- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, ALV 200 2026 39 - 8 - jektiv Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden (vgl. E. 2.2.2 vorne). Daraus bzw. aus ihren persönlichen Verhältnissen kann die Be- schwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, nachdem sie im streitbetroffenen Zeitraum (vgl. E. 3.1 vorne) bereits seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte (act. II 124) und seit (mindestens) 2016 einer Erwerbs- tätigkeit nachging (act. II 128), so dass ihr die einfachen Grundregeln und Abläufe bei Gehaltsabrechnungen bekannt waren, woran die geltend ge- machte (generelle) Überforderung in administrativen Belangen (Beschwer- de S. 4 Rz. 13) nichts ändert. Zwar ergibt sich vorliegend die Überentschädigung erst aus der gleichzeitigen respektive denselben Zeit- raum betreffenden Ausbezahlung von Unfall- und Arbeitslosentaggeldern. Entgegen der Beschwerde ging es jedoch zu keinem Zeitpunkt darum, "die rechtlichen Zusammenhänge zwischen dem Bezug von UVG- Taggeldleistungen und AVIG-Leistungen korrekt zu erfassen und die ent- sprechenden Rechtsfolgen abzuschätzen", wozu die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei (S. 5 Rz. 14). Abgesehen davon, dass die blosse Unkenntnis eines Rechtsmangels nicht schon guten Glauben impli- ziert (vgl. E. 2.2.2 vorne), ging es vorliegend allein um die Feststellung, dass die monatlich ausgerichteten Taggeldleistungen viel höher waren als der (Brutto-)Lohn. Diese Erkenntnis war entgegen der Beschwerde (S. 5 Rz. 15 f.) gestützt auf die nach klar definierten Abrechnungsperioden er- stellten Taggeldabrechnungen (betreffend Taggelder der Arbeitslosenversi- cherung vgl. act. II 100; 99; 95; 89; 83; 77; 69; 62; betreffend Taggelder der Unfallversicherung vgl. act. II 106; 98; 94; 88; 84; 79; 74; 68) mittels einer einfachen Addition zweier oder dreier Beträge (vgl. E. 3.1 vorne) einfach zu gewinnen und es bedurfte hierzu keiner rechtlichen oder anderweitigen spezifischen Kenntnisse. 3.4 Zusammenfassend kann bei einer derart klaren Ausgangslage der gute Glaube nicht bejaht werden. Daran ändert auch nichts, dass die Tag- geldabrechnungen des Unfallversicherers nicht für den ganzen Monat Juli in den Akten liegen (vgl. E. 3.2 vorne), denn die grosse Diskrepanz hätte der Beschwerdeführerin schon im April 2024 auffallen müssen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der – für einen Erlass der Rückforde- rung kumulativ vorausgesetzten – grossen Härte (vgl. E. 2.1 vorne). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, ALV 200 2026 39 - 9 -
  9. Demnach besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezem- ber 2025 zu Recht und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
  10. 5.1 Da es sich beim Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leis- tungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonfe- renz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 223), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom
  11. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsge- bühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskost- endekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat weder die unterliegende Be- schwerdeführerin noch der obsiegende Beschwerdegegner Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, ALV 200 2026 39 - 10 - Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  14. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  15. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2026 39 ACT/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Mai 2026 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, ALV 200 2026 39

- 2 - Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) war ab 1. März 2020 bei der C.________ AG als … angestellt (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung [nachfolgend AVA bzw. Be- schwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Unia Langnau [act. II] 144 f.). Nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per 30. November 2023 (act. II 143) meldete sich die Versicherte am 16. April 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 135) und stellte am 17. April 2024 einen Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung (act. II 138-141), woraufhin die Arbeitslosenkasse ab 16. April 2024 Taggelder ausrichtete (act. II 100; 99; 95; 89; 83; 77; 69; 62). Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 (act. II 43-45) forderte die Arbeitslosen- kasse für in der Zeit vom 16. April 2024 bis Ende November 2024 geleiste- te Taggelder im Betrag von Fr. 8'659.80 zurück (vgl. act. II 46-55), weil die Versicherte in dieser Zeit auch Taggelder gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) bezogen hatte (vgl. act. II 106; 98; 94; 88; 84; 79; 74; 68). Die dagegen erhobene Einspra- che (act. II 40 f.) zog die Versicherte mit Schreiben vom 18. März 2025 (act. II 32) zurück (vgl. Abschreibungsentscheid vom 20. März 2025 [act. II 28-30]), stellte indes ein Erlassgesuch, welches die Arbeitslosenkasse zur Behandlung an die Kantonale Amtsstelle übermittelte (act. II 4). Diese wies das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung von Fr. 8'659.80 mit Verfü- gung vom 26. September 2025 ab (Akten des AVA, Dossier Kantonale Amtsstelle [act. IIA], 1-4). Die dagegen von der Versicherten erhobene Ein- sprache (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 19-24) wies das AVA mit Entscheid vom 3. Dezember 2025 ab (act. IIB 1-5).

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- 3 - B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 19. Januar 2026 Beschwerde erheben. Sie stellt die fol- genden Anträge: 1. Der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2025 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei die Rückzahlung von bezogener Arbeitslo- senentschädigung in der Höhe von Fr. 8'659.80 zu erlassen. 3. Eventuell seien die Akten zur Prüfung eines Härtefalles an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2026 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-

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- 4 - zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Dezem- ber 2025 (act. IIB 1-5). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforde- rung zu viel ausbezahlter Taggelder in der Höhe von Fr. 8'659.80. Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen sind dagegen Bestand und Höhe der Rückerstattungsforderung; die entsprechende Verfügung vom 15. Januar 2025 (act. II 43-45) ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Be- schwerdeführerin eine dagegen gerichtete Einsprache mit Schreiben vom

18. März 2025 (act. II 32) zurückgezogen hatte (vgl. Abschreibungsent- scheid vom 20. März 2025 [act. II 28-30]). 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Erlassvor- aussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_213/2019 vom

13. Juni 2019 E. 4.4). Massgebend ist der gute Glaube während des Be- zugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1).

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- 5 - 2.2 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gut- gläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben beru- fen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grund- sätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungs- rechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvor- aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in ande- ren Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach ei- nem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungs- grad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2025 IV Nr. 19 S. 71, 8C_163/2024 E. 2.2). 2.2.3 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaf- ten Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (SVR 2025 IV Nr. 19 S. 71, 8C_163/2024 E. 2.2; ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich fehlende Gutgläu- bigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3).

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- 6 - 3. 3.1 Der Rückforderungszeitraum umfasst die Zeit zwischen dem

16. April und Ende November 2024 (act. II 46-55). In diesem Zeitraum be- zog die Beschwerdeführerin sowohl Taggelder der Arbeitslosenversiche- rung (act. II 100; 99; 95; 89; 83; 77; 69; 62) als auch der obligatorischen Unfallversicherung (act. II 106; 98; 94; 88; 84; 79; 74; 68). Im Einzelnen sind die folgenden Leistungen dokumentiert: Monat TG ALV netto (Fr.) TG UV (Fr.) Total (Fr.) Quellen (act. II) April 2024 671.90 96.60 1'352.40 2'120.90 100; 106 Mai 2024 1'404.75 2'221.80 772.80 4'399.35 99; 106; 98 Juni 2024 1'221.55 2'898.-- 4'119.55 95; 98 Juli 2024 1'404.75 1'352.40 2'757.15 89; 94 August 2024 1'343.75 1'738.80 1'255.80 4'338.35 83; 88; 84 September 2024 1'282.65 2'415.-- 483.-- 4'180.65 77; 84; 79 Oktober 2024 1'404.75 2'125.20 869.40 4'399.35 69; 79; 74 November 2024 1'282.65 1'932.-- 966.-- 4'180.65 62; 74; 68 3.2 Die Aufstellung in E. 3.1 hiervor zeigt, dass die addierten monatli- chen Nettotaggeldbezüge der Arbeitslosen- und Unfallversicherung (Wert "Total") betreffend die Monate Mai und Juni sowie August bis November 2024 den im Rahmen der Anstellung der Beschwerdeführerin bei der

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- 7 - C.________ AG zuletzt erzielten monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'600.-- (act. II 144; 133; 128) deutlich überstiegen. Für den Monat Juli 2024 sind die Taggeldabrechnungen betreffend die Unfalltaggelder lückenhaft (act. II 94), weshalb der aktenmässig dokumentierte Taggeldbezug tiefer ist als jener der übrigen Monate, woraus die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. E. 3.4 hinten). Schliesslich erklärt sich der für den April 2024 tiefere Taggeldbezug allein dadurch, dass sich die- ser auf einen halben Monat beschränkte, wobei indes – umgerechnet auf einen ganzen Monat – ein betraglich ähnlicher Taggeldbezug wie für die Monate Mai und Juni sowie August bis November 2024 resultieren würde. 3.3 Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdegegner über den Unfall der Beschwerdeführerin vom 28. April 2023 (act. II 118) sowie über den daraus resultierenden Bezug von Taggeldern der obligatorischen Unfallversiche- rung ins Bild gesetzt war (act. II 138; Beschwerde S. 5 Rz. 14). Daraus kann die Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel der Erlassvorausset- zung des guten Glaubens jedoch insofern nichts zu ihren Gunsten ableiten, als sie dies nicht davon entband, die einzelnen Taggeldabrechnungen so- wohl der Unfall- als auch der Arbeitslosenversicherung jeweils zu kontrollie- ren. Denn diese stellen Ersatzeinkommen für den Lohnausfall dar und sind deshalb – wie auch Lohnabrechnungen des Arbeitgebers – stets auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dabei hätte der Beschwerdeführerin bei An- wendung zumutbarer Aufmerksamkeit (vgl. E. 2.2.1 vorne) auffallen müs- sen, dass die monatlichen Nettotaggeldleistungen in der Summe sogar den Bruttomonatslohn von Fr. 3'600.-- (vgl. E. 3.2 vorne) um jeweils mehrere Fr. 100.-- überstiegen. Denn die Beschwerdeführerin konnte vernünftiger- weise nicht davon ausgehen, dass Lohnersatzleistungen höher sind als der bisherige Lohn, was sie namentlich in Anbetracht der Tatsache, dass es sich nicht um eine einmalige Überentschädigung handelte, sondern sich der zu hohe Taggeldbezug über acht Monate und damit über einen langen Zeitraum hinzog, dazu hätte veranlassen müssen, sich bei den Versiche- rern betreffend Richtigkeit der Lohnabrechnungen zu erkundigen (vgl. E. 2.2.3 vorne). Diese Prüf- und Kontrollpflicht ist selbstverständlich und gilt im Sinne einer allgemeinen Sorgfaltspflicht unabhängig von Nationalität, Spra- che, Bildungsgrad und Rechtskenntnissen (vgl. Beschwerde S. 4 f. Rz. 13). Zwar darf beim Mass der erforderlichen Sorgfalt das dem Betroffenen sub-

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- 8 - jektiv Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden (vgl. E. 2.2.2 vorne). Daraus bzw. aus ihren persönlichen Verhältnissen kann die Be- schwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, nachdem sie im streitbetroffenen Zeitraum (vgl. E. 3.1 vorne) bereits seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte (act. II 124) und seit (mindestens) 2016 einer Erwerbs- tätigkeit nachging (act. II 128), so dass ihr die einfachen Grundregeln und Abläufe bei Gehaltsabrechnungen bekannt waren, woran die geltend ge- machte (generelle) Überforderung in administrativen Belangen (Beschwer- de S. 4 Rz. 13) nichts ändert. Zwar ergibt sich vorliegend die Überentschädigung erst aus der gleichzeitigen respektive denselben Zeit- raum betreffenden Ausbezahlung von Unfall- und Arbeitslosentaggeldern. Entgegen der Beschwerde ging es jedoch zu keinem Zeitpunkt darum, "die rechtlichen Zusammenhänge zwischen dem Bezug von UVG- Taggeldleistungen und AVIG-Leistungen korrekt zu erfassen und die ent- sprechenden Rechtsfolgen abzuschätzen", wozu die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei (S. 5 Rz. 14). Abgesehen davon, dass die blosse Unkenntnis eines Rechtsmangels nicht schon guten Glauben impli- ziert (vgl. E. 2.2.2 vorne), ging es vorliegend allein um die Feststellung, dass die monatlich ausgerichteten Taggeldleistungen viel höher waren als der (Brutto-)Lohn. Diese Erkenntnis war entgegen der Beschwerde (S. 5 Rz. 15 f.) gestützt auf die nach klar definierten Abrechnungsperioden er- stellten Taggeldabrechnungen (betreffend Taggelder der Arbeitslosenversi- cherung vgl. act. II 100; 99; 95; 89; 83; 77; 69; 62; betreffend Taggelder der Unfallversicherung vgl. act. II 106; 98; 94; 88; 84; 79; 74; 68) mittels einer einfachen Addition zweier oder dreier Beträge (vgl. E. 3.1 vorne) einfach zu gewinnen und es bedurfte hierzu keiner rechtlichen oder anderweitigen spezifischen Kenntnisse. 3.4 Zusammenfassend kann bei einer derart klaren Ausgangslage der gute Glaube nicht bejaht werden. Daran ändert auch nichts, dass die Tag- geldabrechnungen des Unfallversicherers nicht für den ganzen Monat Juli in den Akten liegen (vgl. E. 3.2 vorne), denn die grosse Diskrepanz hätte der Beschwerdeführerin schon im April 2024 auffallen müssen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der – für einen Erlass der Rückforde- rung kumulativ vorausgesetzten – grossen Härte (vgl. E. 2.1 vorne).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, ALV 200 2026 39

- 9 - 4. Demnach besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezem- ber 2025 zu Recht und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Da es sich beim Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leis- tungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonfe- renz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 223), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom

24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsge- bühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskost- endekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat weder die unterliegende Be- schwerdeführerin noch der obsiegende Beschwerdegegner Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, ALV 200 2026 39

- 10 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.