Sachverhalt
A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stand seit Juni 2008 in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verein B.________ bzw. mit der (im Jahr 2013 gegründeten) C.________ AG und wurde als ... in einem ... eingesetzt (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA; Beschwerdegegner; act. II] 81 {pag. 325 f.}]). Nach der arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende August 2025 (act. II 80 [pag. 324]) meldete sie sich am 3. Juni 2025 beim Regiona- len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 45 [pag. 330]) und stellte am 14. Oktober 2025 Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung ab 1. September 2025 (act. II 78 [pag. 315-318]). Nach Ab- klärungen zum Kündigungsgrund (act. II 44 f., 53 [pag. 230-334, 256]) und Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 40, 43 [pag. 214-216, 228 f.]) stellte das AVA, Arbeitslosenkasse, die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 (act. II 36 [pag. 205 f.]) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 36 Tagen ab 1. September 2025 im An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung ein. In teilweiser Gutheissung einer hiergegen erhobenen Einsprache (act. II 22, 28 [pag. 42-48, 188-190]) re- duzierte das AVA, Recht und Dienste, das Einstellmass mit Entscheid vom
23. März 2026 (act. II 12 [pag. 18-24]) auf 31 Tage. B. Mit Eingabe vom 6. Mai 2026 hat die Versicherte Beschwerde erhoben und folgende Anträge gestellt: "1. Der Einspracheentscheid vom 23. März 2026 sei aufzuheben. 2. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen zu CHF 92.89 sei vollständig aufzuheben. 3. Eventualiter sei die Einstellung deutlich zu reduzieren, da kein schweres Verschul- den vorliegt. 4. Herr D.________ sei als Zeuge einzuvernehmen, da er beim massgebenden Ge- spräch anwesend war. 5. Es seien die vollständigen Akten des AVA, der Arbeitslosenkasse und die Unterla- gen der ehemaligen Arbeitgeberin beizuziehen."
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2026, ALV 200 2026 335
- 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2026 hat der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. März 2026 (act. II 12 [pag. 18-24]). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 31 Tagen ab 1. September 2025.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2026, ALV 200 2026 335
- 4 -
E. 1.3 Bei einer Einstelldauer von 31 Tagen und einem um Fr. 92.89 tiefe- ren Taggeld (vgl. act. II 12 [pag. 22]) liegt der Streitwert unter Fr. 30’000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen.
E. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2026, ALV 200 2026 335
- 5 - persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht über- nimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (BGE 147 V 342 E. 6.1 S. 357; Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der An- spruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausgedrückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbe- sondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien ge- stützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen werden, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substanziell bestritten hat (ARV 2016 S. 60 E. 5, 1993/94 S. 188 E. 6b bb).
E. 2.3 Auch im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung, mit wel- cher der Arbeitgeber nicht in erster Linie die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses, sondern dessen Weiterführung mit veränderten Rechten und Pflichten vor hat, ist das Verhalten der versicherten Person im Lichte des Tatbestandes von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu würdigen (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, Art. 30 S. 205; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2026, ALV 200 2026 335
- 6 - ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2015, S. 2515 N. 837).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin war zuletzt mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % angestellt (act. II 72 [pag. 302 f.] Ziff. 5 f.). Ab 10. September 2024 bestand eine vollständige, ab 16. November 2024 eine 80%ige, ab
1. Februar 2025 eine 60%ige, sowie von 26. Februar bis 16. März 2025 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer zwischenzeitlich uneinge- schränkten Arbeitsfähigkeit bestand von 12. Mai bis 18. Mai 2025 wieder- um eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 27. Mai 2025 wurden der Be- schwerdeführerin eine vollständige, ab 15. September eine 80%ige, ab
29. September eine 60%ige sowie ab 13. Oktober eine 40%ige Arbeitsun- fähigkeit attestiert (act. II 48 [pag. 238-252], 72 [pag. 302 f.] Ziff. 18, 79 [pag. 319-322], 82 [pag. 327-328]). Aus einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der damaligen Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin vom
31. März 2025 (act. II 44 [pag. 233 f.]) geht hervor, dass anlässlich eines Gesprächs vom 20. März 2025 folgende Optionen geprüft wurden:
Dispositiv
- Übergangslösung mit anderen Diensten.
- Pensum-Reduktion auf 60 %
- Vertragsauflösung, um eine geeignete Stelle anzunehmen. Die Beteiligten hielten fest, sie würden sich vorläufig mit der ersten Variante auseinandersetzen, um zu prüfen, ob das Pensum tragbar sei. Die zweite Variante sei aus finanziellen Gründen keine Option für die Beschwerdefüh- rerin. Um die dritte Variante parallel zu prüfen, werde das gewünschte Zwi- schenzeugnis ausgehändigt; sie vereinbarten ein weiteres Gespräch am
- Mai 2025. Gegenüber dem Beschwerdegegner erklärte die ehemalige Arbeitgeberin am 17. November 2025 (act. II 45 [pag. 231 f.]), am 26. Mai 2025 sei die Möglichkeit einer Pensumsreduktion "als letzte Option" erneut angesprochen worden, weil das betriebsinterne Wiedereinstiegsprogramm keinen Erfolg gezeigt hatte. Hierzu sei mit der Beschwerdeführerin eine Bedenkzeit von einem Tag mit einer zugesicherten Rückmeldung verein- bart worden. Im Begleitbrief vom 30. Mai 2025 (act. II 56 [pag. 272]) zur gleichentags ausgesprochenen Kündigung (act. II 80 [pag. 324]) gab die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2026, ALV 200 2026 335 - 7 - damalige Arbeitgeberin an, es sei keine Rückmeldung auf ihren Vorschlag mit "Pensumskündigung" erfolgt, womit sie davon ausgehe, dass diese Lösung nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entspreche und sie die dritte Variante mit der Kündigung vorziehe. In ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2025 (act. II 40 [pag. 214-216]) hielt die Beschwerdefüh- rerin fest, anlässlich des Gesprächs vom 26. Mai 2025 habe ihr die Arbeit- geberin mitgeteilt, es stehe für die ihr gesundheitlich möglichen Aufgaben nur noch ein Pensum von 60 % zur Verfügung und es solle zu einer Ände- rungskündigung kommen. Es sei weder eine schriftliche Vertragsänderung abgeschlossen bzw. Änderungskündigung ausgesprochen noch sei ihr eine Bedenkzeit für die Pensumsreduktion eingeräumt worden. 3.2 Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass das Ar- beitsverhältnis nicht einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag oder einsei- tig durch die Beschwerdeführerin aufgelöst, sondern die Kündigung letztlich von der damaligen Arbeitgeberin ausgesprochen wurde, womit der Tatbe- stand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu prüfen ist. Entscheidend ist somit, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten der Arbeitgeberin Anlass zur Auf- lösung des Arbeitsverhältnisses gab. Der Beschwerdeführerin nicht ange- lastet und deshalb ausserhalb des hier massgebenden Beweisthemas liegt dabei der Umstand, dass sie im letzten Arbeitsverhältnis das vertragliche Pensum aus gesundheitlichen Gründen teilweise nicht zu bewältigen ver- mochte (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Art. 2). Im Fokus steht vielmehr das Gespräch vom 26. Mai 2025, dessen Inhalt nicht schriftlich festgehalten wurde (vgl. act. II 21 [pag. 40] Ziff. 1 i.V.m. 18 [pag. 37] Ziff. 1). Folglich können keine weiteren sachdienlichen Urkunden – nebst den oh- nehin bereits in den amtlichen Akten des Beschwerdegegners befindlichen Unterlagen – ediert werden (Beschwerde S. 3 Beweisantrag Ziff. 4). 3.2.1 Gemäss Aktenlage signalisierte die Beschwerdeführerin bereits an- lässlich des Gesprächs im März 2025, die Reduktion des Beschäftigungs- grades auf 60 % (zweite Variante) sei für sie aus finanziellen Gründen kei- ne Option. Der Gesprächsinhalt wurde in der Vereinbarung vom 31. März 2025 (act. II 44 [pag. 233 f.]) dokumentiert und deren Erhalt von der Be- schwerdeführerin unterschriftlich bestätigt. Auch im Nachgang zu diesem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2026, ALV 200 2026 335 - 8 - Gespräch blieben die in der besagten Vereinbarung festgehaltenen Anga- ben unwidersprochen und sie wurden auch beschwerdeweise nicht in Ab- rede gestellt. Ferner sind die Aussagen der ehemaligen Arbeitgeberin, wo- nach sie anlässlich des Gesprächs vom 26. Mai 2025 weiterhin Hand für eine Pensumsreduktion geboten hätte (act. II 45 [pag. 231 f.]; vgl. auch act. II 56 [pag. 272]), unbestritten. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen des Einspracheverfah- rens geltend und hat nunmehr auch in ihrer Beschwerde (S. 2 Ziff. 3) be- kräftigt, sie wäre mit der Arbeitszeitreduktion einverstanden gewesen und es sei ihr keine diesbezügliche Bedenkzeit eingeräumt worden. Dies kontrastiert mit der klar geäusserten Haltung in der Vereinbarung vom
- März 2025 (act. II 44 [pag. 233 f.]) sowie dem Umstand, dass die Be- schwerdeführerin gegen die ihres Erachtens unzutreffenden Angaben im Schreiben vom 30. Mai 2025 (act. II 56 [pag. 272]) gegenüber der ehemali- gen Arbeitgeberin nie opponierte und sich auch nachträglich nicht bemühte, eine Weiterarbeit im Umfang von 60 % zu erwirken (act. II 18 [pag. 37] Ziff. 3). Auch mit Blick auf die Beweismaxime, wonach die sog. spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässi- ger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), erscheinen die gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin nie bzw. gegenüber dem Beschwerdegegner nach erfolgter Sanktionierung erstmals vorgebrachten Argumente unplausibel. Demgegenüber stimmt die konkrete sowie detaillierte Sachverhaltsdarlegung in der Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin vom 25. Februar 2026 (act. II 18 [pag. 37]) mit den initialen Angaben im Schreiben vom 30. Mai 2025 (act. II 56 [pag. 272]) überein und bestand ihrerseits keine Veranlassung, die Umstände der Kündigung des Arbeitsverhältnisses falsch darzustellen. Ob der am Ge- spräch vom 26. Mai 2025 beteiligt gewesene und nunmehr als Zeuge ange- rufene Sohn der Beschwerdeführerin bestätigen könnte, "dass eine Weiter- arbeit mit einem Pensum von 60 Prozent nicht abgelehnt wurde" (Be- schwerde S. 3 Beweisantrag Ziff. 1), ist nicht entscheidend. Denn der Be- schwerdeführerin wird nicht ein explizites Ablehnen der Änderungskündi- gung anlässlich des Gesprächs vom 26. Mai 2025, sondern die unterblie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2026, ALV 200 2026 335 - 9 - bene Rückmeldung im Nachgang zum besagten Gespräch, zur Last gelegt. Auch die im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte "Zeugenbestätigung" vom 6. Mai 2026 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8) liefert keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, insbesondere blieb darin die Darstellung der ehemaligen Arbeitgeberin bezüglich der Bedenkzeit unwidersprochen. Insoweit erübrigt sich die Abnahme des offerierten Zeugenbeweises in an- tizipierter Beweiswürdigung (BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Schliesslich kann selbstredend auch nicht auf die "Stellungnahme auf Wunsch der Patientin" der psychiatrischen Dienste E.________ vom 1. De- zember 2025 (act. I 6) abgestellt werden, welche lediglich die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wiedergibt, wonach im Mai 2025 eine Teilkündigung vereinbart worden, es jedoch überraschend zu einer vollständigen Kündigung seitens der Arbeitgeberin gekommen sei. 3.3 Nach dem Dargelegten steht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs vom 26. Mai 2025 vor die Wahl gestellt wurde, eine Reduktion des Beschäftigungsgrades auf 60 % zu akzeptieren oder eine arbeitgeberseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses hinzunehmen, wobei sie die ihr eingeräumte Bedenkzeit in der Folge unbenutzt verstrei- chen liess. Der Beschwerdeführerin waren die verschiedenen im Raum stehenden Optionen längstens bekannt (vgl. act. II 44 [pag. 233 f.]) und es waren keine weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit der Offerte einer Änderungskündigung notwendig (vgl. dazu KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 30 S. 205 f.), stand doch – abgesehen von der Arbeitszeitreduktion mit propor- tional tieferen Entlöhnung – keine Änderung der übrigen vertraglichen Be- dingungen zur Diskussion. Sodann ergeben sich aus den Akten weder diesbezügliche Anhaltspunkte noch wird geltend gemacht, ein Pensum von 60 % (das wohl weiterhin auch einen Einsatz in den belastenden Diensten [..., ...] umfasst hätte), wäre der Beschwerdeführerin nach wiedererlangter Arbeitsfähigkeit unzumutbar gewesen. Bei dieser Ausgangslage nahm sie durch das Versäumnis, der damaligen Arbeitgeberin fristgerecht eine Rückmeldung zu geben, mindestens im Sinne eines Eventualdolus die ar- beitgeberseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Kauf. Mithin ver- schuldete die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit selbst, weshalb sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2026, ALV 200 2026 335 - 10 - als Rechtsfolge grundsätzlich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu gewärtigen hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion.
- 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Inner- halb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversiche- rung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Das im angefochtenen Einspracheentscheid auf 31 Tage reduzierte Einstellmass bewegt sich im untersten Bereich des schweren Verschuldens (vgl. E. 2.3 hiervor). Diese Einordnung entspricht der Regelung in Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV sowie der Weisung des SECO, wonach bei der Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle ein schweres Verschulden vorliegt (Ziff. D75/1.D AVIG-Praxis ALE). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist vorliegend kein triftiger Grund ersichtlich, noch wird ein solcher geltend gemacht, der ein Abweichen die- ser Regelung resp. ein gerichtliches Eingreifen in das Ermessen der Ver- waltung rechtfertigen würde. Die pauschale Rüge, es liege sicher kein schweres Verschulden vor und die Einstufung im Bereich von 31 Tagen sei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2026, ALV 200 2026 335 - 11 - zu hart (Beschwerde S. 2 Ziff. 3), genügt hierfür jedenfalls nicht. Die ange- ordnete Sanktion ist damit weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen.
- Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
- März 2026 (act. II 12 [pag. 18-24]) nicht zu beanstanden und die dage- gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2026, ALV 200 2026 335 - 12 -
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2026 335 JAP/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Juni 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 23. März 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2026, ALV 200 2026 335
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stand seit Juni 2008 in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verein B.________ bzw. mit der (im Jahr 2013 gegründeten) C.________ AG und wurde als ... in einem ... eingesetzt (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA; Beschwerdegegner; act. II] 81 {pag. 325 f.}]). Nach der arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende August 2025 (act. II 80 [pag. 324]) meldete sie sich am 3. Juni 2025 beim Regiona- len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 45 [pag. 330]) und stellte am 14. Oktober 2025 Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung ab 1. September 2025 (act. II 78 [pag. 315-318]). Nach Ab- klärungen zum Kündigungsgrund (act. II 44 f., 53 [pag. 230-334, 256]) und Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 40, 43 [pag. 214-216, 228 f.]) stellte das AVA, Arbeitslosenkasse, die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 (act. II 36 [pag. 205 f.]) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 36 Tagen ab 1. September 2025 im An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung ein. In teilweiser Gutheissung einer hiergegen erhobenen Einsprache (act. II 22, 28 [pag. 42-48, 188-190]) re- duzierte das AVA, Recht und Dienste, das Einstellmass mit Entscheid vom
23. März 2026 (act. II 12 [pag. 18-24]) auf 31 Tage. B. Mit Eingabe vom 6. Mai 2026 hat die Versicherte Beschwerde erhoben und folgende Anträge gestellt: "1. Der Einspracheentscheid vom 23. März 2026 sei aufzuheben. 2. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen zu CHF 92.89 sei vollständig aufzuheben. 3. Eventualiter sei die Einstellung deutlich zu reduzieren, da kein schweres Verschul- den vorliegt. 4. Herr D.________ sei als Zeuge einzuvernehmen, da er beim massgebenden Ge- spräch anwesend war. 5. Es seien die vollständigen Akten des AVA, der Arbeitslosenkasse und die Unterla- gen der ehemaligen Arbeitgeberin beizuziehen."
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2026, ALV 200 2026 335
- 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2026 hat der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. März 2026 (act. II 12 [pag. 18-24]). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 31 Tagen ab 1. September 2025.
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- 4 - 1.3 Bei einer Einstelldauer von 31 Tagen und einem um Fr. 92.89 tiefe- ren Taggeld (vgl. act. II 12 [pag. 22]) liegt der Streitwert unter Fr. 30’000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den
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- 5 - persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht über- nimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (BGE 147 V 342 E. 6.1 S. 357; Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der An- spruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausgedrückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbe- sondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien ge- stützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen werden, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substanziell bestritten hat (ARV 2016 S. 60 E. 5, 1993/94 S. 188 E. 6b bb). 2.3 Auch im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung, mit wel- cher der Arbeitgeber nicht in erster Linie die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses, sondern dessen Weiterführung mit veränderten Rechten und Pflichten vor hat, ist das Verhalten der versicherten Person im Lichte des Tatbestandes von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu würdigen (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, Art. 30 S. 205; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in:
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- 6 - ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2015, S. 2515 N. 837). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin war zuletzt mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % angestellt (act. II 72 [pag. 302 f.] Ziff. 5 f.). Ab 10. September 2024 bestand eine vollständige, ab 16. November 2024 eine 80%ige, ab
1. Februar 2025 eine 60%ige, sowie von 26. Februar bis 16. März 2025 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer zwischenzeitlich uneinge- schränkten Arbeitsfähigkeit bestand von 12. Mai bis 18. Mai 2025 wieder- um eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 27. Mai 2025 wurden der Be- schwerdeführerin eine vollständige, ab 15. September eine 80%ige, ab
29. September eine 60%ige sowie ab 13. Oktober eine 40%ige Arbeitsun- fähigkeit attestiert (act. II 48 [pag. 238-252], 72 [pag. 302 f.] Ziff. 18, 79 [pag. 319-322], 82 [pag. 327-328]). Aus einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der damaligen Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin vom
31. März 2025 (act. II 44 [pag. 233 f.]) geht hervor, dass anlässlich eines Gesprächs vom 20. März 2025 folgende Optionen geprüft wurden: 1. Übergangslösung mit anderen Diensten. 2. Pensum-Reduktion auf 60 % 3. Vertragsauflösung, um eine geeignete Stelle anzunehmen. Die Beteiligten hielten fest, sie würden sich vorläufig mit der ersten Variante auseinandersetzen, um zu prüfen, ob das Pensum tragbar sei. Die zweite Variante sei aus finanziellen Gründen keine Option für die Beschwerdefüh- rerin. Um die dritte Variante parallel zu prüfen, werde das gewünschte Zwi- schenzeugnis ausgehändigt; sie vereinbarten ein weiteres Gespräch am
26. Mai 2025. Gegenüber dem Beschwerdegegner erklärte die ehemalige Arbeitgeberin am 17. November 2025 (act. II 45 [pag. 231 f.]), am 26. Mai 2025 sei die Möglichkeit einer Pensumsreduktion "als letzte Option" erneut angesprochen worden, weil das betriebsinterne Wiedereinstiegsprogramm keinen Erfolg gezeigt hatte. Hierzu sei mit der Beschwerdeführerin eine Bedenkzeit von einem Tag mit einer zugesicherten Rückmeldung verein- bart worden. Im Begleitbrief vom 30. Mai 2025 (act. II 56 [pag. 272]) zur gleichentags ausgesprochenen Kündigung (act. II 80 [pag. 324]) gab die
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- 7 - damalige Arbeitgeberin an, es sei keine Rückmeldung auf ihren Vorschlag mit "Pensumskündigung" erfolgt, womit sie davon ausgehe, dass diese Lösung nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entspreche und sie die dritte Variante mit der Kündigung vorziehe. In ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2025 (act. II 40 [pag. 214-216]) hielt die Beschwerdefüh- rerin fest, anlässlich des Gesprächs vom 26. Mai 2025 habe ihr die Arbeit- geberin mitgeteilt, es stehe für die ihr gesundheitlich möglichen Aufgaben nur noch ein Pensum von 60 % zur Verfügung und es solle zu einer Ände- rungskündigung kommen. Es sei weder eine schriftliche Vertragsänderung abgeschlossen bzw. Änderungskündigung ausgesprochen noch sei ihr eine Bedenkzeit für die Pensumsreduktion eingeräumt worden. 3.2 Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass das Ar- beitsverhältnis nicht einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag oder einsei- tig durch die Beschwerdeführerin aufgelöst, sondern die Kündigung letztlich von der damaligen Arbeitgeberin ausgesprochen wurde, womit der Tatbe- stand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu prüfen ist. Entscheidend ist somit, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten der Arbeitgeberin Anlass zur Auf- lösung des Arbeitsverhältnisses gab. Der Beschwerdeführerin nicht ange- lastet und deshalb ausserhalb des hier massgebenden Beweisthemas liegt dabei der Umstand, dass sie im letzten Arbeitsverhältnis das vertragliche Pensum aus gesundheitlichen Gründen teilweise nicht zu bewältigen ver- mochte (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Art. 2). Im Fokus steht vielmehr das Gespräch vom 26. Mai 2025, dessen Inhalt nicht schriftlich festgehalten wurde (vgl. act. II 21 [pag. 40] Ziff. 1 i.V.m. 18 [pag. 37] Ziff. 1). Folglich können keine weiteren sachdienlichen Urkunden – nebst den oh- nehin bereits in den amtlichen Akten des Beschwerdegegners befindlichen Unterlagen – ediert werden (Beschwerde S. 3 Beweisantrag Ziff. 4). 3.2.1 Gemäss Aktenlage signalisierte die Beschwerdeführerin bereits an- lässlich des Gesprächs im März 2025, die Reduktion des Beschäftigungs- grades auf 60 % (zweite Variante) sei für sie aus finanziellen Gründen kei- ne Option. Der Gesprächsinhalt wurde in der Vereinbarung vom 31. März 2025 (act. II 44 [pag. 233 f.]) dokumentiert und deren Erhalt von der Be- schwerdeführerin unterschriftlich bestätigt. Auch im Nachgang zu diesem
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- 8 - Gespräch blieben die in der besagten Vereinbarung festgehaltenen Anga- ben unwidersprochen und sie wurden auch beschwerdeweise nicht in Ab- rede gestellt. Ferner sind die Aussagen der ehemaligen Arbeitgeberin, wo- nach sie anlässlich des Gesprächs vom 26. Mai 2025 weiterhin Hand für eine Pensumsreduktion geboten hätte (act. II 45 [pag. 231 f.]; vgl. auch act. II 56 [pag. 272]), unbestritten. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen des Einspracheverfah- rens geltend und hat nunmehr auch in ihrer Beschwerde (S. 2 Ziff. 3) be- kräftigt, sie wäre mit der Arbeitszeitreduktion einverstanden gewesen und es sei ihr keine diesbezügliche Bedenkzeit eingeräumt worden. Dies kontrastiert mit der klar geäusserten Haltung in der Vereinbarung vom
31. März 2025 (act. II 44 [pag. 233 f.]) sowie dem Umstand, dass die Be- schwerdeführerin gegen die ihres Erachtens unzutreffenden Angaben im Schreiben vom 30. Mai 2025 (act. II 56 [pag. 272]) gegenüber der ehemali- gen Arbeitgeberin nie opponierte und sich auch nachträglich nicht bemühte, eine Weiterarbeit im Umfang von 60 % zu erwirken (act. II 18 [pag. 37] Ziff. 3). Auch mit Blick auf die Beweismaxime, wonach die sog. spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässi- ger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), erscheinen die gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin nie bzw. gegenüber dem Beschwerdegegner nach erfolgter Sanktionierung erstmals vorgebrachten Argumente unplausibel. Demgegenüber stimmt die konkrete sowie detaillierte Sachverhaltsdarlegung in der Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin vom 25. Februar 2026 (act. II 18 [pag. 37]) mit den initialen Angaben im Schreiben vom 30. Mai 2025 (act. II 56 [pag. 272]) überein und bestand ihrerseits keine Veranlassung, die Umstände der Kündigung des Arbeitsverhältnisses falsch darzustellen. Ob der am Ge- spräch vom 26. Mai 2025 beteiligt gewesene und nunmehr als Zeuge ange- rufene Sohn der Beschwerdeführerin bestätigen könnte, "dass eine Weiter- arbeit mit einem Pensum von 60 Prozent nicht abgelehnt wurde" (Be- schwerde S. 3 Beweisantrag Ziff. 1), ist nicht entscheidend. Denn der Be- schwerdeführerin wird nicht ein explizites Ablehnen der Änderungskündi- gung anlässlich des Gesprächs vom 26. Mai 2025, sondern die unterblie-
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- 9 - bene Rückmeldung im Nachgang zum besagten Gespräch, zur Last gelegt. Auch die im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte "Zeugenbestätigung" vom 6. Mai 2026 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8) liefert keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, insbesondere blieb darin die Darstellung der ehemaligen Arbeitgeberin bezüglich der Bedenkzeit unwidersprochen. Insoweit erübrigt sich die Abnahme des offerierten Zeugenbeweises in an- tizipierter Beweiswürdigung (BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Schliesslich kann selbstredend auch nicht auf die "Stellungnahme auf Wunsch der Patientin" der psychiatrischen Dienste E.________ vom 1. De- zember 2025 (act. I 6) abgestellt werden, welche lediglich die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wiedergibt, wonach im Mai 2025 eine Teilkündigung vereinbart worden, es jedoch überraschend zu einer vollständigen Kündigung seitens der Arbeitgeberin gekommen sei. 3.3 Nach dem Dargelegten steht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs vom 26. Mai 2025 vor die Wahl gestellt wurde, eine Reduktion des Beschäftigungsgrades auf 60 % zu akzeptieren oder eine arbeitgeberseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses hinzunehmen, wobei sie die ihr eingeräumte Bedenkzeit in der Folge unbenutzt verstrei- chen liess. Der Beschwerdeführerin waren die verschiedenen im Raum stehenden Optionen längstens bekannt (vgl. act. II 44 [pag. 233 f.]) und es waren keine weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit der Offerte einer Änderungskündigung notwendig (vgl. dazu KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 30 S. 205 f.), stand doch – abgesehen von der Arbeitszeitreduktion mit propor- tional tieferen Entlöhnung – keine Änderung der übrigen vertraglichen Be- dingungen zur Diskussion. Sodann ergeben sich aus den Akten weder diesbezügliche Anhaltspunkte noch wird geltend gemacht, ein Pensum von 60 % (das wohl weiterhin auch einen Einsatz in den belastenden Diensten [..., ...] umfasst hätte), wäre der Beschwerdeführerin nach wiedererlangter Arbeitsfähigkeit unzumutbar gewesen. Bei dieser Ausgangslage nahm sie durch das Versäumnis, der damaligen Arbeitgeberin fristgerecht eine Rückmeldung zu geben, mindestens im Sinne eines Eventualdolus die ar- beitgeberseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Kauf. Mithin ver- schuldete die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit selbst, weshalb sie
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- 10 - als Rechtsfolge grundsätzlich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu gewärtigen hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Inner- halb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversiche- rung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Das im angefochtenen Einspracheentscheid auf 31 Tage reduzierte Einstellmass bewegt sich im untersten Bereich des schweren Verschuldens (vgl. E. 2.3 hiervor). Diese Einordnung entspricht der Regelung in Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV sowie der Weisung des SECO, wonach bei der Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle ein schweres Verschulden vorliegt (Ziff. D75/1.D AVIG-Praxis ALE). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist vorliegend kein triftiger Grund ersichtlich, noch wird ein solcher geltend gemacht, der ein Abweichen die- ser Regelung resp. ein gerichtliches Eingreifen in das Ermessen der Ver- waltung rechtfertigen würde. Die pauschale Rüge, es liege sicher kein schweres Verschulden vor und die Einstufung im Bereich von 31 Tagen sei
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- 11 - zu hart (Beschwerde S. 2 Ziff. 3), genügt hierfür jedenfalls nicht. Die ange- ordnete Sanktion ist damit weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
23. März 2026 (act. II 12 [pag. 18-24]) nicht zu beanstanden und die dage- gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
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- 12 -
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.