Sachverhalt
A. Der 1949 geborene A.________ und seine 1946 geborene Ehefrau B.________, beide ...-schweizerische Doppelbürger, sind seit dem 1. April 1995 im Kanton Bern wohnhaft. Seit 1977 bzw. 1990 sind sie bei der (heu- tigen) C.________ AG (C.________) in ... privat krankenversichert, wobei der Versicherungsschutz auch in der Schweiz gilt (Akten des Amtes für Sozialversicherungen [ASV bzw. Beschwerdegegner; act. II] 25 ff., 42, 75 ff.). Nach vorangehender Kommunikation per E-Mail und Telefon (act. II 1 ff.) forderte das ASV das Ehepaar AB.________ mit Schreiben vom 18. Juli 2025 (act. II 15) auf, umgehend bei einer schweizerischen Krankenversicherung die obligatorische Grundversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) abzuschliessen, da bislang keine solche bestehe. In der Folge ersuchte das Ehepaar unter Verweis auf die bestehende private Versiche- rung in ... um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz (act. II 25 ff.). Mit Verfügung vom 10. September 2025 (act. II 95 ff.) wies das ASV diesen Antrag aufgrund eines unzureichenden Versiche- rungsschutzes durch die private Krankenversicherung ab. Gleichzeitig for- derte es das Ehepaar auf, eine Grundversicherung nach dem KVG abzu- schliessen. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 195 ff.) wies das ASV mit Einspracheentscheid vom 7. April 2026 (act. II 223 ff.) ab. B. Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. Mai 2026 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
1. Aufhebung des Entscheids vom 7. April 2026 und Sistierung der Zwangs-Zuweisung zur OKV durch die ASV bis zur rechtskräftigen Entscheidung – eventualiter eine angemessene Fristverlängerung bis meine akute, laufende medizinische Krebsbehandlung abge- schlossen ist und die von mir erbetenen Stellungnahmen meiner KV vorliegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2026, KV 200 2026 328
- 3 -
2. Eventualiter: Rückweisung an das ASV zur vollständigen Neubeur- teilung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Beratung mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des ASV. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2026 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers und damit seine Beschwerdelegitimation ist mit Blick auf die potenziellen Auswirkungen des angefochtenen Entscheids für die Eheleute AB.________ auch insoweit zu bejahen, als er für seine Ehe- frau Beschwerde führt (vgl. prozessleitende Verfügung vom 7. Mai 2026). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2026, KV 200 2026 328
- 4 -
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. April 2026 (act. II 223 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Ehepaar) auf Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht abge- wiesen und sie gleichzeitig zum Abschluss einer Grundversicherung nach KVG verpflichtet hat.
E. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 57 Abs. 4 GSOG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dahingehend geltend, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid mit keinem der im Einspracheverfahren vorgebrach- ten Argumente auseinandersetze.
E. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2026, KV 200 2026 328
- 5 - einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2).
E. 2.3 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1).
E. 2.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2026 (act. II 223 ff.) erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen und ist hinrei- chend begründet. So lässt sich diesem eindeutig entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen und gestützt auf welche Bestimmungen der Be- schwerdegegner seinen Entscheid getroffen hat. Dabei musste er nicht zu allen Einzelheiten und Vorbringen Stellung nehmen. Dem Beschwerdefüh- rer war es denn auch problemlos möglich, den Einspracheentscheid sach- gerecht mittels Beschwerde anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.
E. 3.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bezie- hungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2026, KV 200 2026 328
- 6 - KVG). Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor- sehen (Art. 3 Abs. 2 KVG).
E. 3.2 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, so- fern sie nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitglieds- taat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall ge- deckt sind (Art. 2 Abs. 6 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kran- kenversicherung [KVV, SR 832.102]).
E. 3.3 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versiche- rung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländi- schen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne be- sonderen Grund nicht widerrufen (Art. 2 Abs. 8 KVV).
E. 3.4.1 Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu halten, und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlau- fen liesse, wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen freiwilli- gen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 S. 317). Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe zu setzen. Insbesondere darf diese Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versiche- rungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2026, KV 200 2026 328
- 7 - (SVR 2009 KV Nr. 10 S. 35, 9C_921/2008 E. 4.3). Sie soll aber immerhin den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 S. 318; SVR 2012 KV Nr. 6 S. 18, 9C_510/2011 E. 2.2).
E. 3.4.2 Es ist sachgerecht, für die Frage nach einer klaren Verschlechte- rung des Versicherungsschutzes gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV auch die Nach- teile der bisherigen Versicherung zu berücksichtigen, wenn dadurch die KVG-Versicherungsdeckung unterschritten wird. Für die Befreiungstat- bestände der Art. 2 Abs. 2-5 und 7 KVV ist jeweils explizit ein mit jenem nach KVG "gleichwertiger Versicherungsschutz" (vgl. BGE 134 V 34 E. 5 S. 36 ff.; SVR 2011 KV Nr. 3 S. 13, 9C_313/2010 E. 4.3) erforderlich. Auch wenn mit dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht ausdrücklich ein gleichwertiger Versicherungsschutz verlangt wird, ist die Tatsache dessen Fehlens schon aus gesetzessystematischen Gründen und mit Blick auf einen umfassenden (Mindest-) Versicherungsschutz relevant. Ausserdem ist eine Lücke in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindest- vorschriften des KVG) – jedenfalls wenn sie erheblich ist – auch angesichts der mit dem Versicherungsobligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kranken als klarer Mangel zu werten, der durch Unterstel- lung unter die Versicherungspflicht behoben wird. Die fehlende Deckung für Pflegekosten, wie sie in Art. 25a sowie Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG und Art. 7 der Verordnung vom 29. September 1995 über Leistungen der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR 832.112.31) vorgesehen ist, stellt einen schwerwiegenden Mangel der bisherigen Versicherung dar (SVR 2012 KV Nr. 6 S. 18, 9C_510/ 2011 E. 4.4.2 und 4.4.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_86/2016 vom 18. November 2016 E. 2.2).
E. 4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2026, KV 200 2026 328
- 8 - SR 210). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen ge- macht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merk- male erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjek- tives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtspre- chung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf wel- che Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; SVR 2019 AHV Nr. 25 S. 72, 9C_295/2019 E. 2.2.1).
E. 4.2 Aufgrund der Akten steht fest und ist denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau neben der ... auch die schweize- rische Staatsangehörigkeit besitzen und seit 1995 schriftenpolizeilich im Kanton Bern gemeldet sind (vgl. Eintrag in der Zentralen Personenverwal- tung [ZPV; vgl. dazu Ziff. 5.2 des Anhangs 2 zu Art. 10 der kantonalen Ver- ordnung vom 20. Januar 2021 über die Zentrale Personenverwaltung {ZPV V; BSG 152.052}]). Der Beschwerdegegner ging einerseits gestützt auf die schriftenpolizeiliche Meldung und andererseits aufgrund der über dreissig- jährigen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers am D.________ da- von aus, dass sich dessen sozialen und beruflichen Elemente des Lebens auf die Schweiz konzentrierten und sich der Lebensmittelpunkt damit in der Schweiz befinde. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Ehepaares liege folglich in der Schweiz (act. II 230 E.4.5.3). Dieser Einschätzung ist ohne Weiteres zu folgen. Zwar führt der Beschwerdeführer aus, der Lebensmittelpunkt des Ehepaares liege derzeit etwa hälftig in der Schweiz und in ... und falls die Tochter nach ihrer Ausbildung in ... dort bleiben werde, würde sich dieser Richtung ... verschieben (Beschwerde S. 3). Gleichzeitig hält er jedoch fest, dass eine Verschiebung des Lebens- und Steuermittelpunkts nach ... vom Ehepaar nicht angestrebt werde (Beschwerde S. 5).
E. 4.3 Da nach dem Dargelegten das Ehepaar (auch) über die schweize- rische Staatsbürgerschaft verfügt und sich sein Wohnsitz in der Schweiz befindet, liegt ein rein innerschweizerisches Rechtsverhältnis vor, weshalb die Regelungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2026, KV 200 2026 328
- 9 - zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Frei- zügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 2 Ziff. 2) – hier nicht zum Tragen kommen.
E. 4.4 Trotz des seit 1995 bestehenden Wohnsitzes in der Schweiz liess sich das Ehepaar bislang entgegen der in Art. 3 Abs. 1 KVG normierten Pflicht in der Schweiz nicht für Krankenpflege versichern. Die konkrete Auf- forderung, eine Versicherung gemäss KVG abzuschliessen, erfolgte nach der Aktenlage erst im Juli 2025 (act. II 15), nachdem sich der Beschwerde- führer am 24. Juni 2025 telefonisch beim Beschwerdegegner hinsichtlich der seiner Ansicht nach falschen Abrechnung ärztlicher Leistungen erkun- digte und der Beschwerdegegner dabei das Fehlen einer Krankenversiche- rung sowie eines Befreiungsgrundes feststellte (vgl. act. II 1 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Ehepaar, welches bei Einführung des KVG im Jahr 1996 bereits Wohnsitz in der Schweiz hatte, nicht bereits früher zum Abschluss einer Versicherungsdeckung nach KVG aufgefordert wur- den. Anhaltspunkte, dass sich das Ehepaar in rechtsmissbräuchlicher Ab- sicht der Versicherungspflicht nach KVG entzogen hätte, werden jedoch weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aufgrund der Akten. Bei der ersten Aufforderung zum Abschluss einer Versicherungsdeckung nach KVG durch die zuständige Behörde muss jede Person die Möglichkeit ha- ben, sich auf Befreiungsgründe zu berufen, unabhängig davon, wie lange sie bereits theoretisch dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstand (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern KV 200 2016 493 vom 10. November 2016 E. 3.4). Folglich ist nachfolgend zu prü- fen, ob ein Befreiungstatbestand gemäss Art. 2 Abs. 6 oder 8 KVV vorliegt.
E. 5.1 Wie vorstehend dargelegt (E. 4.2 f. hiervor), hat das Ehepaar sei- nen Wohnsitz in der Schweiz. Mangels Wohnsitzes in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union gelangt die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 6 KVV von vornherein nicht zur Anwendung (vgl. E. 3.2 hiervor) und
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- 10 - eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf diese Bestimmung fällt ausser Acht. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich.
E. 5.2 Bezüglich des Gesuchs um Befreiung von der Krankenversiche- rungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV steht zunächst fest und ist insoweit auch unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf- grund ihres fortgeschrittenen Alters und bestehender Erkrankungen nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatz- versichern könnten (vgl. act. II 226 Ziff. 4.1.4). Zu prüfen ist somit, ob die Unterstellung unter eine schweizerische Krankenversicherung eine deutli- che Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bis- herigen Kostendeckung zur Folge hätte (vgl. E. 3.3 hiervor).
E. 5.2.1 Auf dem Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV – dem sogenannten Formular F – beantwortete die C.________ die Frage, ob die versicherte Person (wohn- haft in der Schweiz) Anspruch auf die volle Erstattung der Leistungen gemäss den Art. 25 bis 31 KVG habe, am 29. Juli 2025 (act. II 55 f. [adres- siert an den Beschwerdeführer]) und am 28. August 2025 (act. II 75 ff. [adressiert an den Beschwerdegegner]) abschlägig (Ziff. 4). Leistungen, die nicht übernommen würden, beträfen die Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 2, lit. b und c, Art. 25a und Art. 30 KVG. Des Weiteren strich die C.________ im For- mular beim Satz "Die Kosten der versicherten Leistungen werden nach schweizerischen Tarifen übernommen" die Formulierung "nach schweizeri- schen Tarifen" durch (Ziff. 5). Im an den Beschwerdeführer adressierten Formular vom 29. Juli 2025 führte die C.________ darüber hinaus aus, Leistungen nach Art. 25a KVG könnten nicht zugesichert werden, weil die- se im Leistungsumfang der abgesicherten Tarife nicht enthalten seien (act. II 55 Ziff. 5).
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen gemäss Akten- lage über eine Pflegepflichtversicherung bei der C.________ (act. II 65 f., 69), die den (...) gesetzlichen Mindestschutz garantiert, nicht jedoch über eine Pflegezusatzversicherung, welche darüber hinausgehende Leistungen übernimmt (vgl. dazu <https://www....). Gemäss Bestätigung der C.________ vom 27. Juni 2025 (act. II 37) umfassen die diesbezüglichen Leistungen u.a. "100 % häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2026, KV 200 2026 328
- 11 - und/oder Pflegegeld je nach Zuordnung zu einem Pflegegrad bis zu den tariflichen Höchstsätzen" (act. II 38). Die tariflichen Höchstsätze der Pfle- gepflichtversicherung sind im Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) geändert worden ist", festgelegt. Gemäss des- sen § 36 Abs. 3 Ziff. 4 beträgt die Pflegesachleistung bei häuslicher Pflege in der höchsten Pflegestufe 5 2'299 Euro pro Kalendermonat bzw. bei selbst beschaffter Pflegehilfe 990 Euro (§ 37 Abs. 1 Ziff. 4 SGB XI). Die maximalen Leistungen in der Pflegestufe 5 für teilstationäre bzw. vollstatio- näre Pflege belaufen sich gemäss § 41 Abs. 2 Ziff. 4 bzw. § 43 Abs. 2 Ziff. 4 SGB XI auf 2'085 Euro bzw. 2'096 Euro pro Monat (vgl. dazu auch den Überblick über die Leistungsbeträge in der sozialen Pflegeversicherung <https://www....). Diese Maximalleistungen liegen deutlich unter den im schweizerischen Obligatorium vorgesehenen Pflegeleistungen gemäss Art. 7 KLV (vgl. Urteil des BGer 9C_8/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.3). Die Schlussfolgerung des Beschwerdegegners, wonach die bestehende Versi- cherungsdeckung bei der C.________ die Anforderung der Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV nicht erfüllt (act. II 228 Ziff. 4.2.4), ist damit nicht zu beanstanden. Die fehlende De- ckung für Pflegekosten, wie sie in Art. 25a sowie Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG und Art. 7 KLV vorgesehen ist, stellt einen schwerwiegenden Mangel der bisherigen Versicherung dar (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Dies führt dazu, dass die Unterstellung in der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu kei- ner klaren Verschlechterung in Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV führt (Urteil des BGer 9C_858/2016 vom 20. Juni 2017, E. 4.3). Dabei spielt keine Rolle, dass die von der C.________ garantierte Deckung in bestimmten anderen Bereichen über die im KVG vorgesehenen Leistungen hinausgeht (Urteil des BGer 9C_146/2023 vom 10. Mai 2023, E. 5.3.5).
E. 5.2.3 Aus der Tatsache, dass die C.________ bis heute alle vom Be- schwerdeführer und seiner Ehefrau in der Schweiz in Anspruch genomme- nen Leistungen übernommen hat (Beschwerde S. 5), kann nicht abgeleitet werden, dass sie dies auch in Zukunft so handhaben wird. Dies insbeson- dere mit Blick darauf, dass die nach dem Dargelegten unzureichend versi- cherten Pflegekosten bislang noch nicht angefallen sind. Ferner ändern die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2026, KV 200 2026 328
- 12 - lange Krankengeschichte und das fortgeschrittene Alter sowie damit zu- sammenhängende laufenden Behandlungen am Ergebnis nichts, zumal es dem Ehepaar unbenommen bleibt, ihre Versicherungsdeckung bei der C.________ beizubehalten.
E. 6 Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz, indem er geltend macht, während der Verhandlungen zur ... an die D.________ im Jahr 1992 und im Rahmen einer Rechtsberatung im Jahr 1994 sei ihm zugesichert worden, er könne seine seit 1977 bestehende private ausländische Krankenversicherung weiterführen und sei von der Versicherungspflicht in der Schweiz nicht betroffen (Beschwerde S. 1 f.; act. II 103).
E. 6.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhal- ten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinsti- tut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die die- ses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Urteil des EVG H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.3.1). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlich-rechtlichen Ver- trauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). Dazu gehört auch der Umstand, dass die Behörde eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2 S. 70; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 91 E. 8a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2026, KV 200 2026 328
- 13 - Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be- stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be- handlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Recht- sprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; 2. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die recht- suchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 5. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftsertei- lung keine Änderung erfahren hat, und 7. wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt. Diese Voraussetzun- gen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorge- schrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständ- lich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2025 AHV Nr. 2 S. 4, 9C_228/2024 E. 3.1).
E. 6.2 Mit seinen Vorbringen dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Mit dem Inkrafttreten des KVG per 1. Januar 1996 und der damit eingeführten Versicherungspflicht waren allfällige 1992 und 1994 – im Übrigen nicht be- legte – getroffene Vereinbarungen überholt und diesbezügliche Auskünfte verloren ihre Grundlage (vgl. dazu E. 6.1 hiervor ["6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat"]). Unter der aktuellen Rechtslage ist keine vertrauensbildende Auskunft einer zu- ständigen Behörde ersichtlich. Eine solche wäre namentlich bei allfälligen Auskünften von schweizerischen Krankenversicherern zu verneinen, da sie
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- 14 - für die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht zuständig sind. Zustän- dig hierfür sind vielmehr kantonale Behörden (vgl. Art. 10 Abs. 2 KVV).
E. 7 Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen zur Befreiung von der Versicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 6 oder 8 KVV nicht erfüllt. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2026 (act. II 223 ff.) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
E. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2026, KV 200 2026 328
- 15 - Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Prämien- verbilligung und Obligatorium - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KV 200 2026 328 KOJ/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. September 2026 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 7. April 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2026, KV 200 2026 328
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1949 geborene A.________ und seine 1946 geborene Ehefrau B.________, beide ...-schweizerische Doppelbürger, sind seit dem 1. April 1995 im Kanton Bern wohnhaft. Seit 1977 bzw. 1990 sind sie bei der (heu- tigen) C.________ AG (C.________) in ... privat krankenversichert, wobei der Versicherungsschutz auch in der Schweiz gilt (Akten des Amtes für Sozialversicherungen [ASV bzw. Beschwerdegegner; act. II] 25 ff., 42, 75 ff.). Nach vorangehender Kommunikation per E-Mail und Telefon (act. II 1 ff.) forderte das ASV das Ehepaar AB.________ mit Schreiben vom 18. Juli 2025 (act. II 15) auf, umgehend bei einer schweizerischen Krankenversicherung die obligatorische Grundversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) abzuschliessen, da bislang keine solche bestehe. In der Folge ersuchte das Ehepaar unter Verweis auf die bestehende private Versiche- rung in ... um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz (act. II 25 ff.). Mit Verfügung vom 10. September 2025 (act. II 95 ff.) wies das ASV diesen Antrag aufgrund eines unzureichenden Versiche- rungsschutzes durch die private Krankenversicherung ab. Gleichzeitig for- derte es das Ehepaar auf, eine Grundversicherung nach dem KVG abzu- schliessen. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 195 ff.) wies das ASV mit Einspracheentscheid vom 7. April 2026 (act. II 223 ff.) ab. B. Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. Mai 2026 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
1. Aufhebung des Entscheids vom 7. April 2026 und Sistierung der Zwangs-Zuweisung zur OKV durch die ASV bis zur rechtskräftigen Entscheidung – eventualiter eine angemessene Fristverlängerung bis meine akute, laufende medizinische Krebsbehandlung abge- schlossen ist und die von mir erbetenen Stellungnahmen meiner KV vorliegen.
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- 3 -
2. Eventualiter: Rückweisung an das ASV zur vollständigen Neubeur- teilung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Beratung mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des ASV. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers und damit seine Beschwerdelegitimation ist mit Blick auf die potenziellen Auswirkungen des angefochtenen Entscheids für die Eheleute AB.________ auch insoweit zu bejahen, als er für seine Ehe- frau Beschwerde führt (vgl. prozessleitende Verfügung vom 7. Mai 2026). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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- 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. April 2026 (act. II 223 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Ehepaar) auf Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht abge- wiesen und sie gleichzeitig zum Abschluss einer Grundversicherung nach KVG verpflichtet hat. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 57 Abs. 4 GSOG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dahingehend geltend, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid mit keinem der im Einspracheverfahren vorgebrach- ten Argumente auseinandersetze. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in
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- 5 - einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2). 2.3 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2026 (act. II 223 ff.) erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen und ist hinrei- chend begründet. So lässt sich diesem eindeutig entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen und gestützt auf welche Bestimmungen der Be- schwerdegegner seinen Entscheid getroffen hat. Dabei musste er nicht zu allen Einzelheiten und Vorbringen Stellung nehmen. Dem Beschwerdefüh- rer war es denn auch problemlos möglich, den Einspracheentscheid sach- gerecht mittels Beschwerde anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 3. 3.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bezie- hungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1
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- 6 - KVG). Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor- sehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). 3.2 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, so- fern sie nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitglieds- taat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall ge- deckt sind (Art. 2 Abs. 6 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kran- kenversicherung [KVV, SR 832.102]). 3.3 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versiche- rung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländi- schen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne be- sonderen Grund nicht widerrufen (Art. 2 Abs. 8 KVV). 3.4 3.4.1 Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu halten, und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlau- fen liesse, wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen freiwilli- gen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 S. 317). Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe zu setzen. Insbesondere darf diese Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versiche- rungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht
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- 7 - (SVR 2009 KV Nr. 10 S. 35, 9C_921/2008 E. 4.3). Sie soll aber immerhin den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 S. 318; SVR 2012 KV Nr. 6 S. 18, 9C_510/2011 E. 2.2). 3.4.2 Es ist sachgerecht, für die Frage nach einer klaren Verschlechte- rung des Versicherungsschutzes gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV auch die Nach- teile der bisherigen Versicherung zu berücksichtigen, wenn dadurch die KVG-Versicherungsdeckung unterschritten wird. Für die Befreiungstat- bestände der Art. 2 Abs. 2-5 und 7 KVV ist jeweils explizit ein mit jenem nach KVG "gleichwertiger Versicherungsschutz" (vgl. BGE 134 V 34 E. 5 S. 36 ff.; SVR 2011 KV Nr. 3 S. 13, 9C_313/2010 E. 4.3) erforderlich. Auch wenn mit dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht ausdrücklich ein gleichwertiger Versicherungsschutz verlangt wird, ist die Tatsache dessen Fehlens schon aus gesetzessystematischen Gründen und mit Blick auf einen umfassenden (Mindest-) Versicherungsschutz relevant. Ausserdem ist eine Lücke in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindest- vorschriften des KVG) – jedenfalls wenn sie erheblich ist – auch angesichts der mit dem Versicherungsobligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kranken als klarer Mangel zu werten, der durch Unterstel- lung unter die Versicherungspflicht behoben wird. Die fehlende Deckung für Pflegekosten, wie sie in Art. 25a sowie Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG und Art. 7 der Verordnung vom 29. September 1995 über Leistungen der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR 832.112.31) vorgesehen ist, stellt einen schwerwiegenden Mangel der bisherigen Versicherung dar (SVR 2012 KV Nr. 6 S. 18, 9C_510/ 2011 E. 4.4.2 und 4.4.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_86/2016 vom 18. November 2016 E. 2.2). 4. 4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB;
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- 8 - SR 210). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen ge- macht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merk- male erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjek- tives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtspre- chung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf wel- che Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; SVR 2019 AHV Nr. 25 S. 72, 9C_295/2019 E. 2.2.1). 4.2 Aufgrund der Akten steht fest und ist denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau neben der ... auch die schweize- rische Staatsangehörigkeit besitzen und seit 1995 schriftenpolizeilich im Kanton Bern gemeldet sind (vgl. Eintrag in der Zentralen Personenverwal- tung [ZPV; vgl. dazu Ziff. 5.2 des Anhangs 2 zu Art. 10 der kantonalen Ver- ordnung vom 20. Januar 2021 über die Zentrale Personenverwaltung {ZPV V; BSG 152.052}]). Der Beschwerdegegner ging einerseits gestützt auf die schriftenpolizeiliche Meldung und andererseits aufgrund der über dreissig- jährigen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers am D.________ da- von aus, dass sich dessen sozialen und beruflichen Elemente des Lebens auf die Schweiz konzentrierten und sich der Lebensmittelpunkt damit in der Schweiz befinde. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Ehepaares liege folglich in der Schweiz (act. II 230 E.4.5.3). Dieser Einschätzung ist ohne Weiteres zu folgen. Zwar führt der Beschwerdeführer aus, der Lebensmittelpunkt des Ehepaares liege derzeit etwa hälftig in der Schweiz und in ... und falls die Tochter nach ihrer Ausbildung in ... dort bleiben werde, würde sich dieser Richtung ... verschieben (Beschwerde S. 3). Gleichzeitig hält er jedoch fest, dass eine Verschiebung des Lebens- und Steuermittelpunkts nach ... vom Ehepaar nicht angestrebt werde (Beschwerde S. 5). 4.3 Da nach dem Dargelegten das Ehepaar (auch) über die schweize- rische Staatsbürgerschaft verfügt und sich sein Wohnsitz in der Schweiz befindet, liegt ein rein innerschweizerisches Rechtsverhältnis vor, weshalb die Regelungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei-
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- 9 - zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Frei- zügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 2 Ziff. 2) – hier nicht zum Tragen kommen. 4.4 Trotz des seit 1995 bestehenden Wohnsitzes in der Schweiz liess sich das Ehepaar bislang entgegen der in Art. 3 Abs. 1 KVG normierten Pflicht in der Schweiz nicht für Krankenpflege versichern. Die konkrete Auf- forderung, eine Versicherung gemäss KVG abzuschliessen, erfolgte nach der Aktenlage erst im Juli 2025 (act. II 15), nachdem sich der Beschwerde- führer am 24. Juni 2025 telefonisch beim Beschwerdegegner hinsichtlich der seiner Ansicht nach falschen Abrechnung ärztlicher Leistungen erkun- digte und der Beschwerdegegner dabei das Fehlen einer Krankenversiche- rung sowie eines Befreiungsgrundes feststellte (vgl. act. II 1 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Ehepaar, welches bei Einführung des KVG im Jahr 1996 bereits Wohnsitz in der Schweiz hatte, nicht bereits früher zum Abschluss einer Versicherungsdeckung nach KVG aufgefordert wur- den. Anhaltspunkte, dass sich das Ehepaar in rechtsmissbräuchlicher Ab- sicht der Versicherungspflicht nach KVG entzogen hätte, werden jedoch weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aufgrund der Akten. Bei der ersten Aufforderung zum Abschluss einer Versicherungsdeckung nach KVG durch die zuständige Behörde muss jede Person die Möglichkeit ha- ben, sich auf Befreiungsgründe zu berufen, unabhängig davon, wie lange sie bereits theoretisch dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstand (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern KV 200 2016 493 vom 10. November 2016 E. 3.4). Folglich ist nachfolgend zu prü- fen, ob ein Befreiungstatbestand gemäss Art. 2 Abs. 6 oder 8 KVV vorliegt. 5. 5.1 Wie vorstehend dargelegt (E. 4.2 f. hiervor), hat das Ehepaar sei- nen Wohnsitz in der Schweiz. Mangels Wohnsitzes in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union gelangt die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 6 KVV von vornherein nicht zur Anwendung (vgl. E. 3.2 hiervor) und
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- 10 - eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf diese Bestimmung fällt ausser Acht. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich. 5.2 Bezüglich des Gesuchs um Befreiung von der Krankenversiche- rungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV steht zunächst fest und ist insoweit auch unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf- grund ihres fortgeschrittenen Alters und bestehender Erkrankungen nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatz- versichern könnten (vgl. act. II 226 Ziff. 4.1.4). Zu prüfen ist somit, ob die Unterstellung unter eine schweizerische Krankenversicherung eine deutli- che Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bis- herigen Kostendeckung zur Folge hätte (vgl. E. 3.3 hiervor). 5.2.1 Auf dem Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV – dem sogenannten Formular F – beantwortete die C.________ die Frage, ob die versicherte Person (wohn- haft in der Schweiz) Anspruch auf die volle Erstattung der Leistungen gemäss den Art. 25 bis 31 KVG habe, am 29. Juli 2025 (act. II 55 f. [adres- siert an den Beschwerdeführer]) und am 28. August 2025 (act. II 75 ff. [adressiert an den Beschwerdegegner]) abschlägig (Ziff. 4). Leistungen, die nicht übernommen würden, beträfen die Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 2, lit. b und c, Art. 25a und Art. 30 KVG. Des Weiteren strich die C.________ im For- mular beim Satz "Die Kosten der versicherten Leistungen werden nach schweizerischen Tarifen übernommen" die Formulierung "nach schweizeri- schen Tarifen" durch (Ziff. 5). Im an den Beschwerdeführer adressierten Formular vom 29. Juli 2025 führte die C.________ darüber hinaus aus, Leistungen nach Art. 25a KVG könnten nicht zugesichert werden, weil die- se im Leistungsumfang der abgesicherten Tarife nicht enthalten seien (act. II 55 Ziff. 5). 5.2.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen gemäss Akten- lage über eine Pflegepflichtversicherung bei der C.________ (act. II 65 f., 69), die den (...) gesetzlichen Mindestschutz garantiert, nicht jedoch über eine Pflegezusatzversicherung, welche darüber hinausgehende Leistungen übernimmt (vgl. dazu <https://www....). Gemäss Bestätigung der C.________ vom 27. Juni 2025 (act. II 37) umfassen die diesbezüglichen Leistungen u.a. "100 % häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege
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- 11 - und/oder Pflegegeld je nach Zuordnung zu einem Pflegegrad bis zu den tariflichen Höchstsätzen" (act. II 38). Die tariflichen Höchstsätze der Pfle- gepflichtversicherung sind im Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) geändert worden ist", festgelegt. Gemäss des- sen § 36 Abs. 3 Ziff. 4 beträgt die Pflegesachleistung bei häuslicher Pflege in der höchsten Pflegestufe 5 2'299 Euro pro Kalendermonat bzw. bei selbst beschaffter Pflegehilfe 990 Euro (§ 37 Abs. 1 Ziff. 4 SGB XI). Die maximalen Leistungen in der Pflegestufe 5 für teilstationäre bzw. vollstatio- näre Pflege belaufen sich gemäss § 41 Abs. 2 Ziff. 4 bzw. § 43 Abs. 2 Ziff. 4 SGB XI auf 2'085 Euro bzw. 2'096 Euro pro Monat (vgl. dazu auch den Überblick über die Leistungsbeträge in der sozialen Pflegeversicherung <https://www....). Diese Maximalleistungen liegen deutlich unter den im schweizerischen Obligatorium vorgesehenen Pflegeleistungen gemäss Art. 7 KLV (vgl. Urteil des BGer 9C_8/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.3). Die Schlussfolgerung des Beschwerdegegners, wonach die bestehende Versi- cherungsdeckung bei der C.________ die Anforderung der Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV nicht erfüllt (act. II 228 Ziff. 4.2.4), ist damit nicht zu beanstanden. Die fehlende De- ckung für Pflegekosten, wie sie in Art. 25a sowie Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG und Art. 7 KLV vorgesehen ist, stellt einen schwerwiegenden Mangel der bisherigen Versicherung dar (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Dies führt dazu, dass die Unterstellung in der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu kei- ner klaren Verschlechterung in Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV führt (Urteil des BGer 9C_858/2016 vom 20. Juni 2017, E. 4.3). Dabei spielt keine Rolle, dass die von der C.________ garantierte Deckung in bestimmten anderen Bereichen über die im KVG vorgesehenen Leistungen hinausgeht (Urteil des BGer 9C_146/2023 vom 10. Mai 2023, E. 5.3.5). 5.2.3 Aus der Tatsache, dass die C.________ bis heute alle vom Be- schwerdeführer und seiner Ehefrau in der Schweiz in Anspruch genomme- nen Leistungen übernommen hat (Beschwerde S. 5), kann nicht abgeleitet werden, dass sie dies auch in Zukunft so handhaben wird. Dies insbeson- dere mit Blick darauf, dass die nach dem Dargelegten unzureichend versi- cherten Pflegekosten bislang noch nicht angefallen sind. Ferner ändern die
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- 12 - lange Krankengeschichte und das fortgeschrittene Alter sowie damit zu- sammenhängende laufenden Behandlungen am Ergebnis nichts, zumal es dem Ehepaar unbenommen bleibt, ihre Versicherungsdeckung bei der C.________ beizubehalten. 6. Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz, indem er geltend macht, während der Verhandlungen zur ... an die D.________ im Jahr 1992 und im Rahmen einer Rechtsberatung im Jahr 1994 sei ihm zugesichert worden, er könne seine seit 1977 bestehende private ausländische Krankenversicherung weiterführen und sei von der Versicherungspflicht in der Schweiz nicht betroffen (Beschwerde S. 1 f.; act. II 103). 6.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhal- ten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinsti- tut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die die- ses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Urteil des EVG H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.3.1). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlich-rechtlichen Ver- trauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). Dazu gehört auch der Umstand, dass die Behörde eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2 S. 70; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 91 E. 8a).
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- 13 - Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be- stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be- handlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Recht- sprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; 2. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die recht- suchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 5. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftsertei- lung keine Änderung erfahren hat, und 7. wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt. Diese Voraussetzun- gen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorge- schrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständ- lich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2025 AHV Nr. 2 S. 4, 9C_228/2024 E. 3.1). 6.2 Mit seinen Vorbringen dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Mit dem Inkrafttreten des KVG per 1. Januar 1996 und der damit eingeführten Versicherungspflicht waren allfällige 1992 und 1994 – im Übrigen nicht be- legte – getroffene Vereinbarungen überholt und diesbezügliche Auskünfte verloren ihre Grundlage (vgl. dazu E. 6.1 hiervor ["6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat"]). Unter der aktuellen Rechtslage ist keine vertrauensbildende Auskunft einer zu- ständigen Behörde ersichtlich. Eine solche wäre namentlich bei allfälligen Auskünften von schweizerischen Krankenversicherern zu verneinen, da sie
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- 14 - für die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht zuständig sind. Zustän- dig hierfür sind vielmehr kantonale Behörden (vgl. Art. 10 Abs. 2 KVV). 7. Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen zur Befreiung von der Versicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 6 oder 8 KVV nicht erfüllt. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2026 (act. II 223 ff.) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
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- 15 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Prämien- verbilligung und Obligatorium
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.