Sachverhalt
A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 1. Juni 2022 bei der B.________ AG (aufgelöst infolge Fusion mit der C.________ AG und der D.________ AG mit Fusionsvertrag vom TT. Juni 2025 [vgl. Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt {SHAB} vom TT. Juni 2025]) als ... angestellt (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 84 ff., 92 f.). Nachdem er das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. Juli 2024 per 31. Januar 2025 gekündigt hatte (act. II 83), meldete er sich am 2. Februar 2025 beim Regi- onalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 12. Februar 2025 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2025 (act. II 88 ff., 97). Daraufhin richtete ihm die Unia ab der Kontrollperiode März 2025 Arbeitslosenentschädigung aus (vgl. act. II 53, 60, 69 f.). Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 (act. II 45 ff.) stellte ihn die Unia wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 31 Tagen ab dem 1. Februar 2025 in der Anspruchsberechtigung ein. Zudem forderte sie mit Verfügung vom 28. Juli 2025 (act. II 36 ff.) bereits ausgerichtete Leis- tungen im Betrag von Fr. 8‘848.95 zurück. Die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen (act. II 21, 29) wies die Unia mit Entscheid vom
5. Dezember 2025 ab (act. II 1 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Januar 2026 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. die Aufhebung der Einstellung und der Rückforderung. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2026, ALV 200 2026 31
- 3 -
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2025 (act. II 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 31 Tagen ab dem 1. Februar 2025 sowie die Rückforderung von Arbeitslosen- entschädigung im Betrag von Fr. 8'848.95.
E. 1.3 Bei einer Einstelldauer von 31 Tagen (act. II 6) und einem Taggeld von Fr. 398.40 (vgl. act. II 69) bzw. einer Rückforderung von Fr. 8'848.95 (act. II 6) liegt der Streitwert unter Fr. 20’000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
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- 4 -
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG, wobei in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet wird (vgl. Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). 2.3 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2026, ALV 200 2026 31
- 5 - ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Inner- halb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversiche- rung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 2.4 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG). Bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit beginnt die Einstellungsfrist am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV). Liegen der Einstellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind und ist die versicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfügung wei- terhin anspruchsberechtigt, kann innerhalb der sechsmonatigen Verwir- kungsfrist die Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern getilgt werden (Ziff. D50 der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SE- CO] betreffend Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE]; zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266 mit Hinweisen). Ist keine Tilgung mit noch zustehenden Taggeldern innerhalb der sechsmonatigen Verwirkungsfrist möglich, müssen die Taggelder in- nerhalb dieser Frist zurückgefordert werden (vgl. Ziff. D50 AVIG-Praxis ALE).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2026, ALV 200 2026 31
- 6 - 2.5 2.5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). 2.5.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versiche- rungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurtei- lung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächli- cher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Diese sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10 jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2023 IV Nr. 43 S. 147, 9C_457/2022 E. 3.2, 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 3). 2.5.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2026, ALV 200 2026 31
- 7 - Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2024 KV Nr. 20 S. 89, 9C_664/2023 E. 2.2.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Juni 2022 als ... bei der B.________ AG beschäftigt (act. II 84 ff., 92 f.) und figurierte ab Oktober 2022 als kollektivzeichnungsberechtigtes Mitglied der Geschäftsleitung im Handelsregister (vgl. SHAB-Publikation vom TT. Oktober 2022). Mit Fusi- onsvertrag vom TT. Juni 2025 wurden sämtliche Aktiven und Passiven der B.________ AG auf die D.________ AG übertragen, woraufhin die B.________ AG aus dem Handelsregister gelöscht wurde (vgl. SHAB- Publikationen vom TT. Juni 2025). Dabei steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Fusion seine bisherige Funktion in der bisherigen Form auf Stufe Geschäftsleitung nicht mehr hätte ausü- ben können, was denn auch der Grund für seine Kündigung war (act. II 68, 75, 83). Gleichwohl ergibt sich aus den Akten, dass sein Arbeitsverhältnis auf die neue Gesellschaft übergegangen wäre und der Beschwerdeführer – gegebenenfalls nach einer Änderungskündigung (vgl. act. II 75) – in der neuen Gesellschaft als ... eingesetzt worden wäre (Beschwerde; act. II 29, 68; vgl. hierzu auch Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [FusG; SR 221.301] i.V.m. Art. 333 Abs. 1 des Schweizerischen Obligatio- nenrechts [OR; SR 220]). Aufgrund dessen steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitslosig- keit selbst verschuldet hat (E. 2.2 hiervor) – was denn auch vom Be- schwerdeführer explizit anerkannt wird (vgl. Beschwerde) – bestehen denn keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein Verbleib an der bisherigen Ar- beitsstelle nicht zugemutet werden konnte (E. 2.2 hiervor): Allein der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, dass er in der neuen Gesell- schaft nicht mehr Teil der Geschäftsleitung gewesen wäre und er sich mit der neuen Organisationsstruktur angeblich nicht identifizieren konnte (act. II 75, 83), genügt nicht, um eine Unzumutbarkeit des Verbleibs an der bishe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2026, ALV 200 2026 31
- 8 - rigen Stelle – zumindest bis zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle – zu be- gründen. Ebenso wenig vermag der geltend gemachte Vertrauensverlust nach dem Gespräch mit dem künftigen Verwaltungsratspräsidenten (vgl. Beschwerde) eine rechtlich relevante Unzumutbarkeit begründen. Dies gilt insbesondere, als der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zum Inhalt oder Ablauf des Gesprächs gemacht und seinen Einwand somit nicht hinreichend substanziiert hat, sodass sich daraus keine für ihn günstigen Schlussfolgerungen ableiten lassen. Was die Vertragsbedingungen hin- sichtlich der neuen Position als … anbelangt, gab der Beschwerdeführer zwar an, dass ihm kein konkretes Lohnangebot unterbreitet worden sei (Beschwerde; act. II 29). Die Arbeitgeberin erklärte demgegenüber der Verwaltung, dass der Lohn im Rahmen der neuen Anstellung unverändert geblieben wäre (act. II 54). Vor diesem Hintergrund ist folglich auch keine Unzumutbarkeit aus finanzieller Sicht erstellt (zumal eine Arbeit grundsätz- lich erst dann als unzumutbar gilt, wenn sie einen Lohn von weniger als 70 % des versicherten Verdienstes einbringt [vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG und E. 2.2 hiervor]). Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit mithin selbst verschuldet, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte (E. 2.2 hiervor). 3.2 Das verfügte Einstellmass von 31 Einstelltagen bewegt sich im un- tersten Bereich des schweren Verschuldens (vgl. E. 2.3 hiervor). Diese Einordnung entspricht der Regelung in Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV sowie der Weisung des SECO, wonach bei der Aufgabe einer zumutbaren Arbeits- stelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle ein schweres Verschul- den vorliegt (Ziff. D75/1.D AVIG-Praxis ALE). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist vorliegend kein triftiger Grund ersichtlich, noch wird ein solcher geltend gemacht, der ein Abweichen dieser Regelung resp. ein gerichtliches Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen wür- de. Die verfügte Sanktion ist damit nicht zu beanstanden. 3.3 Nachdem mit Verfügung vom 8. Juli 2025 (act. II 45 ff.) zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 31 Tagen ab 1. Februar 2025 verfügt wurde (E. 3.1 und 3.2 hiervor), wurden mit Ab- rechnung vom 8. Juli 2025 (act. II 44) – und damit innerhalb der sechsmo- natigen Vollzugsfrist für die Einstellung (vgl. E. 2.4 hiervor [Beginn der Ein-
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- 9 - stelllungsfrist: 1. Februar 2025]) – 6.9 Einstelltage in der Kontrollperiode Juni 2025 mit dem laufenden Taggeldbezug getilgt. Die verbleibenden 24.1 Einstelltage konnten aufgrund der sechsmonatigen Vollzugsfrist indes nicht mehr mit laufenden Taggeldzahlungen getilgt werden, weshalb die Be- schwerdegegnerin diese zu Recht zurückforderte (act. II 36 ff.; E. 2.4 hier- vor). Die hierfür notwendigen Voraussetzungen (E. 2.5 hiervor) sind ohne Weiteres erfüllt: Die Verfügung vom 8. Juli 2025 (act. II 45 ff.) resp. die dar- in angeordnete Einstellung in der Anspruchsberechtigung stellt einen Revi- sionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des BGer 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 3.2.1 und 3.2.3). Die Höhe der Rückforderung im Betrag von Fr. 8‘848.95 (act. II 6) ist nicht bestritten und aufgrund der Akten auch nicht zu beanstanden (vgl. act. II 34 f., 60, 69). Ferner wurden mit der Rückforderungsverfügung vom 28. Juli 2025 (act. II 36 ff.) die sechsmonatige Frist gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG für den Vollzug der Einstellung (E. 2.4 hiervor) sowie die 90-tägige Revisionsfrist nach Ent- deckung der Tatsachen (E. 2.5.2 hiervor; vgl. hierzu act. II 54 [letzte Stel- lungnahme der Arbeitgeberin vom 28. Mai 2025]) gewahrt. Schliesslich erfolgte die Rückforderung innerhalb der massgebenden Verwirkungsfris- ten für die Rückforderung, womit die Rückforderung nicht verwirkt ist (E. 2.5.3 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
5. Dezember 2025 (act. II 1 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen er- hobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2026, ALV 200 2026 31
- 10 - 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2026 31 756.6499.6386.10 JAP/FRJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. April 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2025
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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 1. Juni 2022 bei der B.________ AG (aufgelöst infolge Fusion mit der C.________ AG und der D.________ AG mit Fusionsvertrag vom TT. Juni 2025 [vgl. Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt {SHAB} vom TT. Juni 2025]) als ... angestellt (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 84 ff., 92 f.). Nachdem er das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. Juli 2024 per 31. Januar 2025 gekündigt hatte (act. II 83), meldete er sich am 2. Februar 2025 beim Regi- onalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 12. Februar 2025 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2025 (act. II 88 ff., 97). Daraufhin richtete ihm die Unia ab der Kontrollperiode März 2025 Arbeitslosenentschädigung aus (vgl. act. II 53, 60, 69 f.). Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 (act. II 45 ff.) stellte ihn die Unia wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 31 Tagen ab dem 1. Februar 2025 in der Anspruchsberechtigung ein. Zudem forderte sie mit Verfügung vom 28. Juli 2025 (act. II 36 ff.) bereits ausgerichtete Leis- tungen im Betrag von Fr. 8‘848.95 zurück. Die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen (act. II 21, 29) wies die Unia mit Entscheid vom
5. Dezember 2025 ab (act. II 1 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Januar 2026 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. die Aufhebung der Einstellung und der Rückforderung. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde.
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- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2025 (act. II 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 31 Tagen ab dem 1. Februar 2025 sowie die Rückforderung von Arbeitslosen- entschädigung im Betrag von Fr. 8'848.95. 1.3 Bei einer Einstelldauer von 31 Tagen (act. II 6) und einem Taggeld von Fr. 398.40 (vgl. act. II 69) bzw. einer Rückforderung von Fr. 8'848.95 (act. II 6) liegt der Streitwert unter Fr. 20’000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2026, ALV 200 2026 31
- 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG, wobei in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet wird (vgl. Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). 2.3 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154;
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- 5 - ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Inner- halb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversiche- rung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 2.4 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG). Bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit beginnt die Einstellungsfrist am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV). Liegen der Einstellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind und ist die versicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfügung wei- terhin anspruchsberechtigt, kann innerhalb der sechsmonatigen Verwir- kungsfrist die Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern getilgt werden (Ziff. D50 der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SE- CO] betreffend Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE]; zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266 mit Hinweisen). Ist keine Tilgung mit noch zustehenden Taggeldern innerhalb der sechsmonatigen Verwirkungsfrist möglich, müssen die Taggelder in- nerhalb dieser Frist zurückgefordert werden (vgl. Ziff. D50 AVIG-Praxis ALE).
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- 6 - 2.5 2.5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). 2.5.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versiche- rungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurtei- lung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächli- cher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Diese sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10 jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2023 IV Nr. 43 S. 147, 9C_457/2022 E. 3.2, 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 3). 2.5.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
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- 7 - Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2024 KV Nr. 20 S. 89, 9C_664/2023 E. 2.2.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Juni 2022 als ... bei der B.________ AG beschäftigt (act. II 84 ff., 92 f.) und figurierte ab Oktober 2022 als kollektivzeichnungsberechtigtes Mitglied der Geschäftsleitung im Handelsregister (vgl. SHAB-Publikation vom TT. Oktober 2022). Mit Fusi- onsvertrag vom TT. Juni 2025 wurden sämtliche Aktiven und Passiven der B.________ AG auf die D.________ AG übertragen, woraufhin die B.________ AG aus dem Handelsregister gelöscht wurde (vgl. SHAB- Publikationen vom TT. Juni 2025). Dabei steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Fusion seine bisherige Funktion in der bisherigen Form auf Stufe Geschäftsleitung nicht mehr hätte ausü- ben können, was denn auch der Grund für seine Kündigung war (act. II 68, 75, 83). Gleichwohl ergibt sich aus den Akten, dass sein Arbeitsverhältnis auf die neue Gesellschaft übergegangen wäre und der Beschwerdeführer – gegebenenfalls nach einer Änderungskündigung (vgl. act. II 75) – in der neuen Gesellschaft als ... eingesetzt worden wäre (Beschwerde; act. II 29, 68; vgl. hierzu auch Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [FusG; SR 221.301] i.V.m. Art. 333 Abs. 1 des Schweizerischen Obligatio- nenrechts [OR; SR 220]). Aufgrund dessen steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitslosig- keit selbst verschuldet hat (E. 2.2 hiervor) – was denn auch vom Be- schwerdeführer explizit anerkannt wird (vgl. Beschwerde) – bestehen denn keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein Verbleib an der bisherigen Ar- beitsstelle nicht zugemutet werden konnte (E. 2.2 hiervor): Allein der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, dass er in der neuen Gesell- schaft nicht mehr Teil der Geschäftsleitung gewesen wäre und er sich mit der neuen Organisationsstruktur angeblich nicht identifizieren konnte (act. II 75, 83), genügt nicht, um eine Unzumutbarkeit des Verbleibs an der bishe-
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- 8 - rigen Stelle – zumindest bis zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle – zu be- gründen. Ebenso wenig vermag der geltend gemachte Vertrauensverlust nach dem Gespräch mit dem künftigen Verwaltungsratspräsidenten (vgl. Beschwerde) eine rechtlich relevante Unzumutbarkeit begründen. Dies gilt insbesondere, als der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zum Inhalt oder Ablauf des Gesprächs gemacht und seinen Einwand somit nicht hinreichend substanziiert hat, sodass sich daraus keine für ihn günstigen Schlussfolgerungen ableiten lassen. Was die Vertragsbedingungen hin- sichtlich der neuen Position als … anbelangt, gab der Beschwerdeführer zwar an, dass ihm kein konkretes Lohnangebot unterbreitet worden sei (Beschwerde; act. II 29). Die Arbeitgeberin erklärte demgegenüber der Verwaltung, dass der Lohn im Rahmen der neuen Anstellung unverändert geblieben wäre (act. II 54). Vor diesem Hintergrund ist folglich auch keine Unzumutbarkeit aus finanzieller Sicht erstellt (zumal eine Arbeit grundsätz- lich erst dann als unzumutbar gilt, wenn sie einen Lohn von weniger als 70 % des versicherten Verdienstes einbringt [vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG und E. 2.2 hiervor]). Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit mithin selbst verschuldet, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte (E. 2.2 hiervor). 3.2 Das verfügte Einstellmass von 31 Einstelltagen bewegt sich im un- tersten Bereich des schweren Verschuldens (vgl. E. 2.3 hiervor). Diese Einordnung entspricht der Regelung in Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV sowie der Weisung des SECO, wonach bei der Aufgabe einer zumutbaren Arbeits- stelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle ein schweres Verschul- den vorliegt (Ziff. D75/1.D AVIG-Praxis ALE). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist vorliegend kein triftiger Grund ersichtlich, noch wird ein solcher geltend gemacht, der ein Abweichen dieser Regelung resp. ein gerichtliches Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen wür- de. Die verfügte Sanktion ist damit nicht zu beanstanden. 3.3 Nachdem mit Verfügung vom 8. Juli 2025 (act. II 45 ff.) zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 31 Tagen ab 1. Februar 2025 verfügt wurde (E. 3.1 und 3.2 hiervor), wurden mit Ab- rechnung vom 8. Juli 2025 (act. II 44) – und damit innerhalb der sechsmo- natigen Vollzugsfrist für die Einstellung (vgl. E. 2.4 hiervor [Beginn der Ein-
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- 9 - stelllungsfrist: 1. Februar 2025]) – 6.9 Einstelltage in der Kontrollperiode Juni 2025 mit dem laufenden Taggeldbezug getilgt. Die verbleibenden 24.1 Einstelltage konnten aufgrund der sechsmonatigen Vollzugsfrist indes nicht mehr mit laufenden Taggeldzahlungen getilgt werden, weshalb die Be- schwerdegegnerin diese zu Recht zurückforderte (act. II 36 ff.; E. 2.4 hier- vor). Die hierfür notwendigen Voraussetzungen (E. 2.5 hiervor) sind ohne Weiteres erfüllt: Die Verfügung vom 8. Juli 2025 (act. II 45 ff.) resp. die dar- in angeordnete Einstellung in der Anspruchsberechtigung stellt einen Revi- sionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des BGer 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 3.2.1 und 3.2.3). Die Höhe der Rückforderung im Betrag von Fr. 8‘848.95 (act. II 6) ist nicht bestritten und aufgrund der Akten auch nicht zu beanstanden (vgl. act. II 34 f., 60, 69). Ferner wurden mit der Rückforderungsverfügung vom 28. Juli 2025 (act. II 36 ff.) die sechsmonatige Frist gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG für den Vollzug der Einstellung (E. 2.4 hiervor) sowie die 90-tägige Revisionsfrist nach Ent- deckung der Tatsachen (E. 2.5.2 hiervor; vgl. hierzu act. II 54 [letzte Stel- lungnahme der Arbeitgeberin vom 28. Mai 2025]) gewahrt. Schliesslich erfolgte die Rückforderung innerhalb der massgebenden Verwirkungsfris- ten für die Rückforderung, womit die Rückforderung nicht verwirkt ist (E. 2.5.3 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
5. Dezember 2025 (act. II 1 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen er- hobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.
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- 10 - 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.