Sachverhalt
A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals 2011 wegen psychischer Beschwerden bei der IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an (Akten der IVB [act. II] 2; vgl. auch act. II 12, 17, 22, 36, 50). Zwischen De- zember 2011 bis Mai 2012 bezog sie eine ganze und ab Juni 2012 eine halbe Rente (act. II 59); ab Juli 2020 erhielt sie wiederum eine ganze Rente (act. II 215). Im Oktober 2023 (act. II 224) meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Nach Abklärungen (act. II 229, 230) sprach ihr die IVB mit Verfügung vom 8. Mai 2024 (act. II 234) ab 1. März 2024 eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zu. Im Oktober 2025 (act. II 236) meldete sich die Versicherte zudem zum Be- zug eines Assistenzbeitrages an und reichte dazu Selbstdeklarationen ein (act. II 238, 243). Nach Einholung von Abklärungsberichten Assistenzbei- trag vom 13. Januar 2026 (act. II 247) und Hilflosenentschädigung vom
30. Januar 2026 (act. II 244) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 2. Februar 2026 per 1. Mai 2026 die Aufhebung der Hilflosenentschädigung (act. II 246) und mit Vorbescheid vom 5. Februar 2026 die Zusprechung eines Assistenzbeitrags vom 1. Oktober 2025 bis 30. April 2026 in Aussicht (act. II 248). Am 2. und 5. März 2026 erhob die Versicherte Einwand (act. II 251, 256). Nach Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom
9. März 2026 (act. II 255, 259) verfügte die IVB am 16. und 17. März 2026 wie in Aussicht gestellt (act. II 260, 261). B. Am 30. April 2026 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, Beschwerde. Sie beantragte das Folgende:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304
- 3 - 1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2026 und
17. März 2026 seien aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei (spätestens) ab 1. März 2024 eine Hilflo- senentschädigung leichten Grades sowie ab 1. Oktober 2025 ein Assis- tenzbeitrag zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2026 wurde die Beschwerde- führerin auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam gemacht und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Am 3. Juli 2026 hielt die Be- schwerdeführerin an der Beschwerde fest und verzichtete auf eine Stel- lungnahme. Ein Doppel ging am 7. Juli 2026 an die Beschwerdegegnerin.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304
- 4 - Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten.
E. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen vom 16. März 2026 (act. II 260), mit welcher die Beschwerdegegnerin die laufende Hilfslosenschädigung per 1. Mai 2026 aufhob, und vom 17. März 2026 (act. II 261), mit welcher die Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2025 bis 30. April 2026 einen Assistenzbeitrag von monatlich Fr. 480.45 zusprach. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab 1. Mai 2026 und einen Assistenzbeitrag. Soweit die Beschwerdeführerin allenfalls eine rückwirkende Zusprache der Hilflosenentschädigung beantragen sollte (Beschwerde S. 4 Ziff. 2), wäre darauf nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin darüber nicht befun- den hat (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2 Umstritten ist zunächst der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den laufenden An- spruch auf eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit aufgrund einer dauernden lebenspraktischen Begleitung (act. II 234) zu Recht per Ende April 2026 aufgehoben hat (act. II 260). Dass die Beschwerdegegne-
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- 5 - rin nach Einreichung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um einen As- sistenzbeitrag im Oktober 2025 (act. II 236) auch die laufende Hilflosenent- schädigung von Amtes wegen einer Revision unterzogen hat, ist zulässig (vgl. E. 2.1.4.1 hiernach). Für die Prüfung, ob ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. E. 2.1.4.1 f. hiernach), sind der Sachverhalt zur Zeit der leistungszu- sprechenden Verfügung vom 8. Mai 2024 (act. II 234) zu vergleichen mit demjenigen, der der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2026 (act. II 260) zugrunde liegt.
E. 2.1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mit- telschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG).
E. 2.1.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
E. 2.1.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le-
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- 6 - benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90).
E. 2.1.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).
E. 2.1.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtun- gen relevant:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
E. 2.1.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304
- 7 - auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).
E. 2.1.4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herab- gesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachver- halt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Auf die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 IVG ist das gesamte Renten- revisionsrecht sinngemäss anwendbar (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2; THOMAS FLÜCKIGER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2025, Art. 17 N. 91). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung setzt folglich gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Ver- besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des An- spruchs zu beeinflussen (zu möglichen Revisionsgründen vgl. Rz. 9010 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2026; zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge- bliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4).
E. 2.1.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Verfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304
- 8 - S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1).
E. 2.1.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Leis- tungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Ein- schätzungen zu prüfen (betreffend Rente vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
E. 2.2 Die Verfügung vom 8. Mai 2024 (act. II 234), mit welcher der Be- schwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung zugesprochen wurde, beruht in medizinischer Hinsicht allein auf dem Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 23. November 2023 (act. II 229), wonach die Beschwerdeführerin wegen zunehmender Erschöpfung (CFS [Chronic Fatigue Syndrom]) kaum mehr die Wohnung verlassen könne und Unterstützung von ihrer über JJ-jährigen …. brauche. Sie benötige einen Rollstuhl für Strecken über 20-30 m; im Haus gehe sie am Rollator (act. II 229/2 Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin brauche le- benspraktische Begleitung beim Einkaufen, Kochen, Wäsche erledigen und benötige einen Fahrdienst ausserhalb der Wohnung, sie könne den ÖV nicht benutzen. Eine Freundin erledige die administrativen Arbeiten. Die Frage nach regelmässiger Begleitung, Beratung und/oder Unterstützung durch Drittpersonen für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Woh- nung bejahte der behandelnde Arzt (act. II 229/2). Die Frage nach Beglei- tung durch eine Drittperson, um der Gefahr vorzubeugen, dass die Be- schwerdeführerin dauernd von sozialen Kontakten isoliert und sich dadurch der Gesundheitszustand erheblich verschlechtern würde, bejahte der Hausarzt ebenfalls (act. II 229/3). Ferner nahm die Beschwerdegegnerin eine telefonische Abklärung vor (act. II 230/2; wobei eine solche allenfalls ungenügend ist, da die Ab- klärungsfachperson keinen eigenen Eindruck der häuslichen Verhältnisse hat [vgl. Urteil des BGer 8C_426/2024 vom 5. August 2025 E. 4.2]). Ge- stützt darauf kam die Abklärungsfachperson zum Schluss, dass die Be- schwerdeführerin nicht in der Lage sei, selbst einen Haushalt zu führen und ihre Grundversorgung sicherzustellen. Ebenso benötige sie für ausserhäus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304
- 9 - liche Verrichtungen Dritthilfe. Es werde überwiegend wahrscheinlich ange- nommen, dass der Hilfebedarf im Bereich der lebenspraktischen Begleitung seit März 2023 wöchentlich im Durchschnitt über zwei Stunden liege (act. II 230/10 Ziff. 8).
E. 2.3.1 Die angefochtene Verfügung vom 16. März 2026 (act. II 260) basiert auf dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 30. Januar 2026 (act. II 244). Bei der Erhebung gab die Beschwerdeführerin zum Gesund- heitszustand an, er sei instabil. Seit zwei Wochen gehe es ihr nicht so gut. Während dieser Zeit habe sie kaum etwas machen können. Das Kochen von einfacheren Sachen sei möglich gewesen. Es habe für das Nötigste gereicht. Gestern und heute sei es wieder besser. Seit November 2024 wohne sie wieder in ihrer Wohnung in …. Anfangs habe die Vermieterin für sie eingekauft (act. II 244/1). Zusammenfassend hielt die Abklärungsfach- person fest, der Bereich der lebenspraktischen Begleitung sei nun vor Ort aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin nehme wöchentlich Hilfe von Drittpersonen von mehr als sechs Stunden in Anspruch. Dabei handle es sich jedoch überwiegend nicht um Tätigkeiten, welche absolut erforder- lich seien, um selbstständig wohnen und einen Heimeintritt vermeiden zu können. Die Beschwerdeführerin habe Ressourcen und plane während des Sommers auswärtige Aufenthalte, um der Sommerhitze zu entgehen; sie organisiere sich helfende Personen und sei, wenn es zwingend erforderlich sei, selbst in der Lage, mit dem Auto Biogemüse einzukaufen. Es müsse die Schadenminderungspflicht berücksichtigt werden. Dazu gehöre es bei- spielsweise, Einkäufe online zu tätigen und Hilfsmittel zu verwenden.
E. 2.3.2 Im Bericht vom 23. Februar 2026 (act. II 251/4) – eingereicht von der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren – diagnostizierte Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das Folgende: - Myalgische Enzephalomyelopathie/Chronic Fatigue Syndrom - Rezidivierende depressive Störung, chronischer Verlauf (ICD-10: F33.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich vermeidenden Zügen (ICD-10: F61.0) - Aktenanamnestisch ADHS (ICD-10: F90.0)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304
- 10 - Die kognitiven, körperlichen und psychischen Defizite hätten bereits im März 2023 zu einer Dekompensation geführt mit Unvermögen, allein zu wohnen. Die Beschwerdeführerin sei in einem körperlich und psychisch sehr desolaten Zustand und bettlägerig gewesen; sie habe sich gezwungen gesehen, zur …. zu ziehen, da sonst ein betreutes Wohnen oder eine Heimeinweisung notwendig geworden wäre. Nach einer gewissen Stabili- sierung und Ermutigung habe sich die Beschwerdeführerin entschieden, Ende November 2024 wieder in eine eigene Wohnung mit externer Unter- stützung zu ziehen. Die mehrstündige wöchentliche Assistenz ermögliche das eigenständige Wohnen. Ihres Erachtens bedürfe die Beschwerdeführe- rin lebenspraktischer Unterstützung in der Haushaltsführung sowie beim Pflegen von sozialen Kontakten. Ohne ausreichende Unterstützung beste- he erneut die Gefahr einer depressiven Krise mit sozialem Rückzug, Isola- tion, Überforderung und Verwahrlosung. Ein Unterstützungsbedarf von un- ter zwei Stunden pro Woche erscheine aus fachlicher Sicht nicht ausrei- chend. Selbstständiges Wohnen sei nur unter regelmässiger externer Un- terstützung dauerhaft stabil möglich.
E. 2.3.3 In der Stellungnahme vom 9. März 2026 (act. II 255) hielt die Ab- klärungsfachperson fest, die Evaluierung habe unter dem Aspekt der Ver- wahrlosung zu erfolgen. Aufgrund der Schadenminderungspflicht sei der Beschwerdeführerin der Einsatz von Hilfsmitteln (z.B. Staubsaugroboter) zumutbar. Auch scheine sie Energie aufwenden zu können, um die Woh- nung zu dekorieren. Bei vorhandenen eigenen Ressourcen könne sie mit Pausen leichte Arbeiten im Haushalt durchführen. Die Beschwerdeführerin könne den Einsatz der "Assistenzpersonen" planen und erledige einfache administrative Tätigkeiten selbst. Die Zubereitung von einfachen Mahlzei- ten sei ihr zumutbar. Es sei es ihr möglich, kurze Strecken mit dem Auto zu fahren. Sie könne Onlinebestellungen tätigen und mobilisiere ihr Umfeld, wenn sie auf der Suche nach einer Unterkunft für die Ferien sei. Insofern sei nicht davon auszugehen, dass eine dauernde Isolation im Sinne des Gesetzes vorliege.
E. 2.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli-
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- 11 - chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assis- tenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).
E. 2.5 Es ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Revi- sion im Oktober 2025 allein den – diesmal nach Erhebung vor Ort durchge- führten – Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 30. Januar 2026 (act. II 244) veranlasste. Sie holte keinen medizinischen Bericht ein. Zwar langte im Einwandverfahren ein Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ vom 23. Februar 2026 (act. II 251/4) ein; dieser beruht indes lediglich auf den Angaben der Beschwerdeführerin und enthält weder eine kritische Würdigung noch eine eigene medizinische Einschätzung der Ärztin. Damit hat die Abklärungsfachperson die Erhebung vor Ort nicht un- ter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Sachlage vorgenommen. Der Abklärungsbericht vom 30. Januar 2026 (act. II 244) erfüllt damit die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines Ab- klärungsberichts gestellten Anforderungen nicht (vgl. E. 2.4 hiervor); viel- mehr basiert er – wie in der Beschwerde (S. 9 Ziff. 1) zu Recht vorgebracht wird – auf einer ungenügenden medizinischen Basis, weshalb für die Revi- sion der Hilflosenentschädigung nicht darauf abgestellt werden kann. Es ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304
- 12 - denn auch nicht klar, ob die – an sich überzeugenden – Einschätzungen der Abklärungsfachperson (act. II 244/13) auf einem veränderten Sachver- halt gründen oder eine revisionsrechtlich unbeachtliche neue Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts sind (vgl. E. 2.1.4.1 hiervor). Nach dem Dargelegten wird die Beschwerdeführerin in der Folge die medi- zinischen Grundlagen erheben, den Abklärungsbericht ergänzen oder ge- gebenenfalls eine neue Abklärung durchführen und anschliessend neu ver- fügen.
E. 3 Umstritten ist sodann die Zusprache eines Assistenzbeitrags (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbe- stritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_43 1/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. la). Diese Grundsätze gelten analog bei anderen Dauerleistungen – wie dem Assistenzbeitrag –, weshalb auch der vom 1. Oktober 2025 bis 30. April 2026 (act. II 261) zugesprochene Assis- tenzbeitrag zu überprüfen ist.
E. 3.1.1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbestimm- ten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Er wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürli- chen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304
- 13 - Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertra- ges angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensge- meinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 150 V 263 E. 4.2 S. 265, 140 V 113 E. 3 S. 114). Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder mehrerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt (Art. 39d IVV).
E. 3.1.2 In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden (Art. 39c IVV): a. alltägliche Lebensverrichtungen; b. Haushaltsführung; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; d. Erziehung und Kinderbetreuung; e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; f. berufliche Aus- und Weiterbildung; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt; h. Überwachung während des Tages; i. Nachtdienst
E. 3.1.3 In Abweichung von Art. 24 ATSG entsteht der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung dieses An- spruchs. Er besteht für Hilfeleistungen, die innert zwölf Monaten nach de- ren Erbringen gemeldet werden (Art. 42septies Abs. 1 und 2 IVG).
E. 3.2 Im Abklärungsbericht Assistenzbeitrag vom 13. Januar 2026 (act. II 247/2 ff.) bejahte die Abklärungsfachperson einen Hilfebedarf im Haushalt, bei gesellschaftlicher Teilhabe und Freizeitgestaltung. Auch die- ser Bericht genügt den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestell- ten Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungsberichts nicht (vgl. E. 2.4 hiervor), denn er basiert ebenfalls auf einer ungenügenden medizini- schen Basis: Die Beschwerdegegnerin hat nebst den eingereichten Selbst- angaben der Beschwerdeführerin (act. II 238 und 243) zwar eine Abklärung vor Ort durchgeführt (act. II 247/2 ff.), die Abklärungsfachperson hatte in- des keine Kenntnis der aktuellen medizinischen Verhältnisse, obschon eine
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- 14 - enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Der erst im Rahmen des Einwandver- fahrens von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. med. D.________ vom 23. Februar 2026 (act. II 251/4 ff.) ist zudem auch für die Belange des Anspruchs auf Assistenzbeitrag nicht tauglich, da die behan- delnde Psychiaterin die Angaben der Beschwerdeführerin keiner kritischen Würdigung unterzieht und die Beurteilung keine eigene medizinische Ein- schätzung der Ärztin enthält. Daran ändert der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ vom 1. April 2026 (Beschwerdeakten [act. I] 8) nichts; darin verweist sie auf ihren früheren Bericht. Eine eigene medizinische Einschätzung respektive Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin liegt nicht vor. Dasselbe gilt für den Bericht der E.________ vom 2. Februar 2024 (act. I 7). Schliesslich vermögen auch die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Be- richte und Ausführungen verschiedener Institutionen und Personen (act. I 4 ff. und act. I 12 ff), die Rechnungen für erbrachte Dienstleistungen (act. I 9 ff.) sowie die Arbeitsverträge mit den Assistenzpersonen (act. I 17 ff.) eine genügende medizinische Grundlage nicht zu ersetzen, da sie allein auf dem Ist-Zustand respektive dem gezeigten Verhalten der Be- schwerdeführerin beruhen. Nach dem Dargelegten wird die Beschwerdegegnerin deshalb auch in die- ser Hinsicht die medizinischen Grundlagen erheben, den Abklärungsbericht ergänzen respektive gegebenenfalls eine neue Abklärung durchführen und anschliessend neu verfügen.
E. 3.3 Auf eine mögliche Schlechterstellung wurde die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2026 hingewiesen (BGE 137 V 314).
E. 4 Soweit darauf eingetreten werden kann, sind in Gutheissung der Be- schwerde die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 16. und 17. März 2026 aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen
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- 15 - über die Ansprüche auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag neu verfüge.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
E. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückwei- sung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi-
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- 16 - cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtspre- chung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifi- zierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Mit Kostennote vom 12. Juni 2026 macht Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, einen Aufwand von 18.70 Stunden à Fr. 130.--, total Fr. 2'431.--, und Mehrwertsteuer von Fr. 196.91 (8.10 % von Fr. 2'431.--) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit Parteikosten von Fr. 2'627.90 (inkl. MWST) zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, werden in Gutheissung der Beschwerde die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 16. und 17. März 2026 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die Ansprüche auf Hilflosenentschädigung und As- sistenzbeitrag neu verfüge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304
- 17 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'627.90 (inkl. MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304 - 4 - Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen vom 16. März 2026 (act. II 260), mit welcher die Beschwerdegegnerin die laufende Hilfslosenschädigung per 1. Mai 2026 aufhob, und vom 17. März 2026 (act. II 261), mit welcher die Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2025 bis 30. April 2026 einen Assistenzbeitrag von monatlich Fr. 480.45 zusprach. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab 1. Mai 2026 und einen Assistenzbeitrag. Soweit die Beschwerdeführerin allenfalls eine rückwirkende Zusprache der Hilflosenentschädigung beantragen sollte (Beschwerde S. 4 Ziff. 2), wäre darauf nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin darüber nicht befun- den hat (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- Umstritten ist zunächst der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den laufenden An- spruch auf eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit aufgrund einer dauernden lebenspraktischen Begleitung (act. II 234) zu Recht per Ende April 2026 aufgehoben hat (act. II 260). Dass die Beschwerdegegne- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304 - 5 - rin nach Einreichung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um einen As- sistenzbeitrag im Oktober 2025 (act. II 236) auch die laufende Hilflosenent- schädigung von Amtes wegen einer Revision unterzogen hat, ist zulässig (vgl. E. 2.1.4.1 hiernach). Für die Prüfung, ob ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. E. 2.1.4.1 f. hiernach), sind der Sachverhalt zur Zeit der leistungszu- sprechenden Verfügung vom 8. Mai 2024 (act. II 234) zu vergleichen mit demjenigen, der der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2026 (act. II 260) zugrunde liegt. 2.1 2.1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mit- telschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.1.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.1.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304 - 6 - benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.1.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.1.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtun- gen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.1.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304 - 7 - auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.1.4 2.1.4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herab- gesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachver- halt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Auf die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 IVG ist das gesamte Renten- revisionsrecht sinngemäss anwendbar (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2; THOMAS FLÜCKIGER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2025, Art. 17 N. 91). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung setzt folglich gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Ver- besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des An- spruchs zu beeinflussen (zu möglichen Revisionsgründen vgl. Rz. 9010 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2026; zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge- bliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4). 2.1.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Verfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304 - 8 - S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). 2.1.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Leis- tungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Ein- schätzungen zu prüfen (betreffend Rente vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.2 Die Verfügung vom 8. Mai 2024 (act. II 234), mit welcher der Be- schwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung zugesprochen wurde, beruht in medizinischer Hinsicht allein auf dem Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 23. November 2023 (act. II 229), wonach die Beschwerdeführerin wegen zunehmender Erschöpfung (CFS [Chronic Fatigue Syndrom]) kaum mehr die Wohnung verlassen könne und Unterstützung von ihrer über JJ-jährigen …. brauche. Sie benötige einen Rollstuhl für Strecken über 20-30 m; im Haus gehe sie am Rollator (act. II 229/2 Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin brauche le- benspraktische Begleitung beim Einkaufen, Kochen, Wäsche erledigen und benötige einen Fahrdienst ausserhalb der Wohnung, sie könne den ÖV nicht benutzen. Eine Freundin erledige die administrativen Arbeiten. Die Frage nach regelmässiger Begleitung, Beratung und/oder Unterstützung durch Drittpersonen für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Woh- nung bejahte der behandelnde Arzt (act. II 229/2). Die Frage nach Beglei- tung durch eine Drittperson, um der Gefahr vorzubeugen, dass die Be- schwerdeführerin dauernd von sozialen Kontakten isoliert und sich dadurch der Gesundheitszustand erheblich verschlechtern würde, bejahte der Hausarzt ebenfalls (act. II 229/3). Ferner nahm die Beschwerdegegnerin eine telefonische Abklärung vor (act. II 230/2; wobei eine solche allenfalls ungenügend ist, da die Ab- klärungsfachperson keinen eigenen Eindruck der häuslichen Verhältnisse hat [vgl. Urteil des BGer 8C_426/2024 vom 5. August 2025 E. 4.2]). Ge- stützt darauf kam die Abklärungsfachperson zum Schluss, dass die Be- schwerdeführerin nicht in der Lage sei, selbst einen Haushalt zu führen und ihre Grundversorgung sicherzustellen. Ebenso benötige sie für ausserhäus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304 - 9 - liche Verrichtungen Dritthilfe. Es werde überwiegend wahrscheinlich ange- nommen, dass der Hilfebedarf im Bereich der lebenspraktischen Begleitung seit März 2023 wöchentlich im Durchschnitt über zwei Stunden liege (act. II 230/10 Ziff. 8). 2.3 2.3.1 Die angefochtene Verfügung vom 16. März 2026 (act. II 260) basiert auf dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 30. Januar 2026 (act. II 244). Bei der Erhebung gab die Beschwerdeführerin zum Gesund- heitszustand an, er sei instabil. Seit zwei Wochen gehe es ihr nicht so gut. Während dieser Zeit habe sie kaum etwas machen können. Das Kochen von einfacheren Sachen sei möglich gewesen. Es habe für das Nötigste gereicht. Gestern und heute sei es wieder besser. Seit November 2024 wohne sie wieder in ihrer Wohnung in …. Anfangs habe die Vermieterin für sie eingekauft (act. II 244/1). Zusammenfassend hielt die Abklärungsfach- person fest, der Bereich der lebenspraktischen Begleitung sei nun vor Ort aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin nehme wöchentlich Hilfe von Drittpersonen von mehr als sechs Stunden in Anspruch. Dabei handle es sich jedoch überwiegend nicht um Tätigkeiten, welche absolut erforder- lich seien, um selbstständig wohnen und einen Heimeintritt vermeiden zu können. Die Beschwerdeführerin habe Ressourcen und plane während des Sommers auswärtige Aufenthalte, um der Sommerhitze zu entgehen; sie organisiere sich helfende Personen und sei, wenn es zwingend erforderlich sei, selbst in der Lage, mit dem Auto Biogemüse einzukaufen. Es müsse die Schadenminderungspflicht berücksichtigt werden. Dazu gehöre es bei- spielsweise, Einkäufe online zu tätigen und Hilfsmittel zu verwenden. 2.3.2 Im Bericht vom 23. Februar 2026 (act. II 251/4) – eingereicht von der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren – diagnostizierte Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das Folgende: - Myalgische Enzephalomyelopathie/Chronic Fatigue Syndrom - Rezidivierende depressive Störung, chronischer Verlauf (ICD-10: F33.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich vermeidenden Zügen (ICD-10: F61.0) - Aktenanamnestisch ADHS (ICD-10: F90.0) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304 - 10 - Die kognitiven, körperlichen und psychischen Defizite hätten bereits im März 2023 zu einer Dekompensation geführt mit Unvermögen, allein zu wohnen. Die Beschwerdeführerin sei in einem körperlich und psychisch sehr desolaten Zustand und bettlägerig gewesen; sie habe sich gezwungen gesehen, zur …. zu ziehen, da sonst ein betreutes Wohnen oder eine Heimeinweisung notwendig geworden wäre. Nach einer gewissen Stabili- sierung und Ermutigung habe sich die Beschwerdeführerin entschieden, Ende November 2024 wieder in eine eigene Wohnung mit externer Unter- stützung zu ziehen. Die mehrstündige wöchentliche Assistenz ermögliche das eigenständige Wohnen. Ihres Erachtens bedürfe die Beschwerdeführe- rin lebenspraktischer Unterstützung in der Haushaltsführung sowie beim Pflegen von sozialen Kontakten. Ohne ausreichende Unterstützung beste- he erneut die Gefahr einer depressiven Krise mit sozialem Rückzug, Isola- tion, Überforderung und Verwahrlosung. Ein Unterstützungsbedarf von un- ter zwei Stunden pro Woche erscheine aus fachlicher Sicht nicht ausrei- chend. Selbstständiges Wohnen sei nur unter regelmässiger externer Un- terstützung dauerhaft stabil möglich. 2.3.3 In der Stellungnahme vom 9. März 2026 (act. II 255) hielt die Ab- klärungsfachperson fest, die Evaluierung habe unter dem Aspekt der Ver- wahrlosung zu erfolgen. Aufgrund der Schadenminderungspflicht sei der Beschwerdeführerin der Einsatz von Hilfsmitteln (z.B. Staubsaugroboter) zumutbar. Auch scheine sie Energie aufwenden zu können, um die Woh- nung zu dekorieren. Bei vorhandenen eigenen Ressourcen könne sie mit Pausen leichte Arbeiten im Haushalt durchführen. Die Beschwerdeführerin könne den Einsatz der "Assistenzpersonen" planen und erledige einfache administrative Tätigkeiten selbst. Die Zubereitung von einfachen Mahlzei- ten sei ihr zumutbar. Es sei es ihr möglich, kurze Strecken mit dem Auto zu fahren. Sie könne Onlinebestellungen tätigen und mobilisiere ihr Umfeld, wenn sie auf der Suche nach einer Unterkunft für die Ferien sei. Insofern sei nicht davon auszugehen, dass eine dauernde Isolation im Sinne des Gesetzes vorliege. 2.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304 - 11 - chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assis- tenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 2.5 Es ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Revi- sion im Oktober 2025 allein den – diesmal nach Erhebung vor Ort durchge- führten – Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 30. Januar 2026 (act. II 244) veranlasste. Sie holte keinen medizinischen Bericht ein. Zwar langte im Einwandverfahren ein Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ vom 23. Februar 2026 (act. II 251/4) ein; dieser beruht indes lediglich auf den Angaben der Beschwerdeführerin und enthält weder eine kritische Würdigung noch eine eigene medizinische Einschätzung der Ärztin. Damit hat die Abklärungsfachperson die Erhebung vor Ort nicht un- ter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Sachlage vorgenommen. Der Abklärungsbericht vom 30. Januar 2026 (act. II 244) erfüllt damit die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines Ab- klärungsberichts gestellten Anforderungen nicht (vgl. E. 2.4 hiervor); viel- mehr basiert er – wie in der Beschwerde (S. 9 Ziff. 1) zu Recht vorgebracht wird – auf einer ungenügenden medizinischen Basis, weshalb für die Revi- sion der Hilflosenentschädigung nicht darauf abgestellt werden kann. Es ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304 - 12 - denn auch nicht klar, ob die – an sich überzeugenden – Einschätzungen der Abklärungsfachperson (act. II 244/13) auf einem veränderten Sachver- halt gründen oder eine revisionsrechtlich unbeachtliche neue Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts sind (vgl. E. 2.1.4.1 hiervor). Nach dem Dargelegten wird die Beschwerdeführerin in der Folge die medi- zinischen Grundlagen erheben, den Abklärungsbericht ergänzen oder ge- gebenenfalls eine neue Abklärung durchführen und anschliessend neu ver- fügen.
- Umstritten ist sodann die Zusprache eines Assistenzbeitrags (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbe- stritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_43 1/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. la). Diese Grundsätze gelten analog bei anderen Dauerleistungen – wie dem Assistenzbeitrag –, weshalb auch der vom 1. Oktober 2025 bis 30. April 2026 (act. II 261) zugesprochene Assis- tenzbeitrag zu überprüfen ist. 3.1 3.1.1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbestimm- ten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Er wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürli- chen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304 - 13 - Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertra- ges angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensge- meinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 150 V 263 E. 4.2 S. 265, 140 V 113 E. 3 S. 114). Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder mehrerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt (Art. 39d IVV). 3.1.2 In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden (Art. 39c IVV): a. alltägliche Lebensverrichtungen; b. Haushaltsführung; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; d. Erziehung und Kinderbetreuung; e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; f. berufliche Aus- und Weiterbildung; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt; h. Überwachung während des Tages; i. Nachtdienst 3.1.3 In Abweichung von Art. 24 ATSG entsteht der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung dieses An- spruchs. Er besteht für Hilfeleistungen, die innert zwölf Monaten nach de- ren Erbringen gemeldet werden (Art. 42septies Abs. 1 und 2 IVG). 3.2 Im Abklärungsbericht Assistenzbeitrag vom 13. Januar 2026 (act. II 247/2 ff.) bejahte die Abklärungsfachperson einen Hilfebedarf im Haushalt, bei gesellschaftlicher Teilhabe und Freizeitgestaltung. Auch die- ser Bericht genügt den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestell- ten Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungsberichts nicht (vgl. E. 2.4 hiervor), denn er basiert ebenfalls auf einer ungenügenden medizini- schen Basis: Die Beschwerdegegnerin hat nebst den eingereichten Selbst- angaben der Beschwerdeführerin (act. II 238 und 243) zwar eine Abklärung vor Ort durchgeführt (act. II 247/2 ff.), die Abklärungsfachperson hatte in- des keine Kenntnis der aktuellen medizinischen Verhältnisse, obschon eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304 - 14 - enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Der erst im Rahmen des Einwandver- fahrens von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. med. D.________ vom 23. Februar 2026 (act. II 251/4 ff.) ist zudem auch für die Belange des Anspruchs auf Assistenzbeitrag nicht tauglich, da die behan- delnde Psychiaterin die Angaben der Beschwerdeführerin keiner kritischen Würdigung unterzieht und die Beurteilung keine eigene medizinische Ein- schätzung der Ärztin enthält. Daran ändert der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ vom 1. April 2026 (Beschwerdeakten [act. I] 8) nichts; darin verweist sie auf ihren früheren Bericht. Eine eigene medizinische Einschätzung respektive Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin liegt nicht vor. Dasselbe gilt für den Bericht der E.________ vom 2. Februar 2024 (act. I 7). Schliesslich vermögen auch die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Be- richte und Ausführungen verschiedener Institutionen und Personen (act. I 4 ff. und act. I 12 ff), die Rechnungen für erbrachte Dienstleistungen (act. I 9 ff.) sowie die Arbeitsverträge mit den Assistenzpersonen (act. I 17 ff.) eine genügende medizinische Grundlage nicht zu ersetzen, da sie allein auf dem Ist-Zustand respektive dem gezeigten Verhalten der Be- schwerdeführerin beruhen. Nach dem Dargelegten wird die Beschwerdegegnerin deshalb auch in die- ser Hinsicht die medizinischen Grundlagen erheben, den Abklärungsbericht ergänzen respektive gegebenenfalls eine neue Abklärung durchführen und anschliessend neu verfügen. 3.3 Auf eine mögliche Schlechterstellung wurde die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2026 hingewiesen (BGE 137 V 314).
- Soweit darauf eingetreten werden kann, sind in Gutheissung der Be- schwerde die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 16. und 17. März 2026 aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304 - 15 - über die Ansprüche auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag neu verfüge.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückwei- sung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304 - 16 - cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter ). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtspre- chung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifi- zierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Mit Kostennote vom 12. Juni 2026 macht Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, einen Aufwand von 18.70 Stunden à Fr. 130.--, total Fr. 2'431.--, und Mehrwertsteuer von Fr. 196.91 (8.10 % von Fr. 2'431.--) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit Parteikosten von Fr. 2'627.90 (inkl. MWST) zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Soweit darauf eingetreten werden kann, werden in Gutheissung der Beschwerde die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 16. und 17. März 2026 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die Ansprüche auf Hilflosenentschädigung und As- sistenzbeitrag neu verfüge. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304 - 17 -
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'627.90 (inkl. MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2026 304 und IV 200 2026 305 (2) ACT/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. September 2026 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 16. und 17. März 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals 2011 wegen psychischer Beschwerden bei der IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an (Akten der IVB [act. II] 2; vgl. auch act. II 12, 17, 22, 36, 50). Zwischen De- zember 2011 bis Mai 2012 bezog sie eine ganze und ab Juni 2012 eine halbe Rente (act. II 59); ab Juli 2020 erhielt sie wiederum eine ganze Rente (act. II 215). Im Oktober 2023 (act. II 224) meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Nach Abklärungen (act. II 229, 230) sprach ihr die IVB mit Verfügung vom 8. Mai 2024 (act. II 234) ab 1. März 2024 eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zu. Im Oktober 2025 (act. II 236) meldete sich die Versicherte zudem zum Be- zug eines Assistenzbeitrages an und reichte dazu Selbstdeklarationen ein (act. II 238, 243). Nach Einholung von Abklärungsberichten Assistenzbei- trag vom 13. Januar 2026 (act. II 247) und Hilflosenentschädigung vom
30. Januar 2026 (act. II 244) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 2. Februar 2026 per 1. Mai 2026 die Aufhebung der Hilflosenentschädigung (act. II 246) und mit Vorbescheid vom 5. Februar 2026 die Zusprechung eines Assistenzbeitrags vom 1. Oktober 2025 bis 30. April 2026 in Aussicht (act. II 248). Am 2. und 5. März 2026 erhob die Versicherte Einwand (act. II 251, 256). Nach Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom
9. März 2026 (act. II 255, 259) verfügte die IVB am 16. und 17. März 2026 wie in Aussicht gestellt (act. II 260, 261). B. Am 30. April 2026 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, Beschwerde. Sie beantragte das Folgende:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, IV 200 2026 304
- 3 - 1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2026 und
17. März 2026 seien aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei (spätestens) ab 1. März 2024 eine Hilflo- senentschädigung leichten Grades sowie ab 1. Oktober 2025 ein Assis- tenzbeitrag zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2026 wurde die Beschwerde- führerin auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam gemacht und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Am 3. Juli 2026 hielt die Be- schwerdeführerin an der Beschwerde fest und verzichtete auf eine Stel- lungnahme. Ein Doppel ging am 7. Juli 2026 an die Beschwerdegegnerin. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur
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- 4 - Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen vom 16. März 2026 (act. II 260), mit welcher die Beschwerdegegnerin die laufende Hilfslosenschädigung per 1. Mai 2026 aufhob, und vom 17. März 2026 (act. II 261), mit welcher die Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2025 bis 30. April 2026 einen Assistenzbeitrag von monatlich Fr. 480.45 zusprach. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab 1. Mai 2026 und einen Assistenzbeitrag. Soweit die Beschwerdeführerin allenfalls eine rückwirkende Zusprache der Hilflosenentschädigung beantragen sollte (Beschwerde S. 4 Ziff. 2), wäre darauf nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin darüber nicht befun- den hat (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Umstritten ist zunächst der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den laufenden An- spruch auf eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit aufgrund einer dauernden lebenspraktischen Begleitung (act. II 234) zu Recht per Ende April 2026 aufgehoben hat (act. II 260). Dass die Beschwerdegegne-
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- 5 - rin nach Einreichung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um einen As- sistenzbeitrag im Oktober 2025 (act. II 236) auch die laufende Hilflosenent- schädigung von Amtes wegen einer Revision unterzogen hat, ist zulässig (vgl. E. 2.1.4.1 hiernach). Für die Prüfung, ob ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. E. 2.1.4.1 f. hiernach), sind der Sachverhalt zur Zeit der leistungszu- sprechenden Verfügung vom 8. Mai 2024 (act. II 234) zu vergleichen mit demjenigen, der der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2026 (act. II 260) zugrunde liegt. 2.1 2.1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mit- telschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.1.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.1.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le-
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- 6 - benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.1.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.1.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtun- gen relevant:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.1.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung
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- 7 - auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.1.4 2.1.4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herab- gesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachver- halt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Auf die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 IVG ist das gesamte Renten- revisionsrecht sinngemäss anwendbar (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2; THOMAS FLÜCKIGER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2025, Art. 17 N. 91). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung setzt folglich gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Ver- besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des An- spruchs zu beeinflussen (zu möglichen Revisionsgründen vgl. Rz. 9010 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2026; zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge- bliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4). 2.1.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Verfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2
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- 8 - S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). 2.1.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Leis- tungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Ein- schätzungen zu prüfen (betreffend Rente vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.2 Die Verfügung vom 8. Mai 2024 (act. II 234), mit welcher der Be- schwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung zugesprochen wurde, beruht in medizinischer Hinsicht allein auf dem Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 23. November 2023 (act. II 229), wonach die Beschwerdeführerin wegen zunehmender Erschöpfung (CFS [Chronic Fatigue Syndrom]) kaum mehr die Wohnung verlassen könne und Unterstützung von ihrer über JJ-jährigen …. brauche. Sie benötige einen Rollstuhl für Strecken über 20-30 m; im Haus gehe sie am Rollator (act. II 229/2 Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin brauche le- benspraktische Begleitung beim Einkaufen, Kochen, Wäsche erledigen und benötige einen Fahrdienst ausserhalb der Wohnung, sie könne den ÖV nicht benutzen. Eine Freundin erledige die administrativen Arbeiten. Die Frage nach regelmässiger Begleitung, Beratung und/oder Unterstützung durch Drittpersonen für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Woh- nung bejahte der behandelnde Arzt (act. II 229/2). Die Frage nach Beglei- tung durch eine Drittperson, um der Gefahr vorzubeugen, dass die Be- schwerdeführerin dauernd von sozialen Kontakten isoliert und sich dadurch der Gesundheitszustand erheblich verschlechtern würde, bejahte der Hausarzt ebenfalls (act. II 229/3). Ferner nahm die Beschwerdegegnerin eine telefonische Abklärung vor (act. II 230/2; wobei eine solche allenfalls ungenügend ist, da die Ab- klärungsfachperson keinen eigenen Eindruck der häuslichen Verhältnisse hat [vgl. Urteil des BGer 8C_426/2024 vom 5. August 2025 E. 4.2]). Ge- stützt darauf kam die Abklärungsfachperson zum Schluss, dass die Be- schwerdeführerin nicht in der Lage sei, selbst einen Haushalt zu führen und ihre Grundversorgung sicherzustellen. Ebenso benötige sie für ausserhäus-
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- 9 - liche Verrichtungen Dritthilfe. Es werde überwiegend wahrscheinlich ange- nommen, dass der Hilfebedarf im Bereich der lebenspraktischen Begleitung seit März 2023 wöchentlich im Durchschnitt über zwei Stunden liege (act. II 230/10 Ziff. 8). 2.3 2.3.1 Die angefochtene Verfügung vom 16. März 2026 (act. II 260) basiert auf dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 30. Januar 2026 (act. II 244). Bei der Erhebung gab die Beschwerdeführerin zum Gesund- heitszustand an, er sei instabil. Seit zwei Wochen gehe es ihr nicht so gut. Während dieser Zeit habe sie kaum etwas machen können. Das Kochen von einfacheren Sachen sei möglich gewesen. Es habe für das Nötigste gereicht. Gestern und heute sei es wieder besser. Seit November 2024 wohne sie wieder in ihrer Wohnung in …. Anfangs habe die Vermieterin für sie eingekauft (act. II 244/1). Zusammenfassend hielt die Abklärungsfach- person fest, der Bereich der lebenspraktischen Begleitung sei nun vor Ort aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin nehme wöchentlich Hilfe von Drittpersonen von mehr als sechs Stunden in Anspruch. Dabei handle es sich jedoch überwiegend nicht um Tätigkeiten, welche absolut erforder- lich seien, um selbstständig wohnen und einen Heimeintritt vermeiden zu können. Die Beschwerdeführerin habe Ressourcen und plane während des Sommers auswärtige Aufenthalte, um der Sommerhitze zu entgehen; sie organisiere sich helfende Personen und sei, wenn es zwingend erforderlich sei, selbst in der Lage, mit dem Auto Biogemüse einzukaufen. Es müsse die Schadenminderungspflicht berücksichtigt werden. Dazu gehöre es bei- spielsweise, Einkäufe online zu tätigen und Hilfsmittel zu verwenden. 2.3.2 Im Bericht vom 23. Februar 2026 (act. II 251/4) – eingereicht von der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren – diagnostizierte Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das Folgende: - Myalgische Enzephalomyelopathie/Chronic Fatigue Syndrom - Rezidivierende depressive Störung, chronischer Verlauf (ICD-10: F33.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich vermeidenden Zügen (ICD-10: F61.0) - Aktenanamnestisch ADHS (ICD-10: F90.0)
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- 10 - Die kognitiven, körperlichen und psychischen Defizite hätten bereits im März 2023 zu einer Dekompensation geführt mit Unvermögen, allein zu wohnen. Die Beschwerdeführerin sei in einem körperlich und psychisch sehr desolaten Zustand und bettlägerig gewesen; sie habe sich gezwungen gesehen, zur …. zu ziehen, da sonst ein betreutes Wohnen oder eine Heimeinweisung notwendig geworden wäre. Nach einer gewissen Stabili- sierung und Ermutigung habe sich die Beschwerdeführerin entschieden, Ende November 2024 wieder in eine eigene Wohnung mit externer Unter- stützung zu ziehen. Die mehrstündige wöchentliche Assistenz ermögliche das eigenständige Wohnen. Ihres Erachtens bedürfe die Beschwerdeführe- rin lebenspraktischer Unterstützung in der Haushaltsführung sowie beim Pflegen von sozialen Kontakten. Ohne ausreichende Unterstützung beste- he erneut die Gefahr einer depressiven Krise mit sozialem Rückzug, Isola- tion, Überforderung und Verwahrlosung. Ein Unterstützungsbedarf von un- ter zwei Stunden pro Woche erscheine aus fachlicher Sicht nicht ausrei- chend. Selbstständiges Wohnen sei nur unter regelmässiger externer Un- terstützung dauerhaft stabil möglich. 2.3.3 In der Stellungnahme vom 9. März 2026 (act. II 255) hielt die Ab- klärungsfachperson fest, die Evaluierung habe unter dem Aspekt der Ver- wahrlosung zu erfolgen. Aufgrund der Schadenminderungspflicht sei der Beschwerdeführerin der Einsatz von Hilfsmitteln (z.B. Staubsaugroboter) zumutbar. Auch scheine sie Energie aufwenden zu können, um die Woh- nung zu dekorieren. Bei vorhandenen eigenen Ressourcen könne sie mit Pausen leichte Arbeiten im Haushalt durchführen. Die Beschwerdeführerin könne den Einsatz der "Assistenzpersonen" planen und erledige einfache administrative Tätigkeiten selbst. Die Zubereitung von einfachen Mahlzei- ten sei ihr zumutbar. Es sei es ihr möglich, kurze Strecken mit dem Auto zu fahren. Sie könne Onlinebestellungen tätigen und mobilisiere ihr Umfeld, wenn sie auf der Suche nach einer Unterkunft für die Ferien sei. Insofern sei nicht davon auszugehen, dass eine dauernde Isolation im Sinne des Gesetzes vorliege. 2.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli-
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- 11 - chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assis- tenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 2.5 Es ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Revi- sion im Oktober 2025 allein den – diesmal nach Erhebung vor Ort durchge- führten – Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 30. Januar 2026 (act. II 244) veranlasste. Sie holte keinen medizinischen Bericht ein. Zwar langte im Einwandverfahren ein Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ vom 23. Februar 2026 (act. II 251/4) ein; dieser beruht indes lediglich auf den Angaben der Beschwerdeführerin und enthält weder eine kritische Würdigung noch eine eigene medizinische Einschätzung der Ärztin. Damit hat die Abklärungsfachperson die Erhebung vor Ort nicht un- ter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Sachlage vorgenommen. Der Abklärungsbericht vom 30. Januar 2026 (act. II 244) erfüllt damit die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines Ab- klärungsberichts gestellten Anforderungen nicht (vgl. E. 2.4 hiervor); viel- mehr basiert er – wie in der Beschwerde (S. 9 Ziff. 1) zu Recht vorgebracht wird – auf einer ungenügenden medizinischen Basis, weshalb für die Revi- sion der Hilflosenentschädigung nicht darauf abgestellt werden kann. Es ist
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- 12 - denn auch nicht klar, ob die – an sich überzeugenden – Einschätzungen der Abklärungsfachperson (act. II 244/13) auf einem veränderten Sachver- halt gründen oder eine revisionsrechtlich unbeachtliche neue Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts sind (vgl. E. 2.1.4.1 hiervor). Nach dem Dargelegten wird die Beschwerdeführerin in der Folge die medi- zinischen Grundlagen erheben, den Abklärungsbericht ergänzen oder ge- gebenenfalls eine neue Abklärung durchführen und anschliessend neu ver- fügen. 3. Umstritten ist sodann die Zusprache eines Assistenzbeitrags (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbe- stritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_43 1/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. la). Diese Grundsätze gelten analog bei anderen Dauerleistungen – wie dem Assistenzbeitrag –, weshalb auch der vom 1. Oktober 2025 bis 30. April 2026 (act. II 261) zugesprochene Assis- tenzbeitrag zu überprüfen ist. 3.1 3.1.1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbestimm- ten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Er wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürli- chen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten
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- 13 - Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertra- ges angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensge- meinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 150 V 263 E. 4.2 S. 265, 140 V 113 E. 3 S. 114). Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder mehrerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt (Art. 39d IVV). 3.1.2 In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden (Art. 39c IVV): a. alltägliche Lebensverrichtungen; b. Haushaltsführung; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; d. Erziehung und Kinderbetreuung; e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; f. berufliche Aus- und Weiterbildung; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt; h. Überwachung während des Tages; i. Nachtdienst 3.1.3 In Abweichung von Art. 24 ATSG entsteht der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung dieses An- spruchs. Er besteht für Hilfeleistungen, die innert zwölf Monaten nach de- ren Erbringen gemeldet werden (Art. 42septies Abs. 1 und 2 IVG). 3.2 Im Abklärungsbericht Assistenzbeitrag vom 13. Januar 2026 (act. II 247/2 ff.) bejahte die Abklärungsfachperson einen Hilfebedarf im Haushalt, bei gesellschaftlicher Teilhabe und Freizeitgestaltung. Auch die- ser Bericht genügt den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestell- ten Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungsberichts nicht (vgl. E. 2.4 hiervor), denn er basiert ebenfalls auf einer ungenügenden medizini- schen Basis: Die Beschwerdegegnerin hat nebst den eingereichten Selbst- angaben der Beschwerdeführerin (act. II 238 und 243) zwar eine Abklärung vor Ort durchgeführt (act. II 247/2 ff.), die Abklärungsfachperson hatte in- des keine Kenntnis der aktuellen medizinischen Verhältnisse, obschon eine
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- 14 - enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Der erst im Rahmen des Einwandver- fahrens von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. med. D.________ vom 23. Februar 2026 (act. II 251/4 ff.) ist zudem auch für die Belange des Anspruchs auf Assistenzbeitrag nicht tauglich, da die behan- delnde Psychiaterin die Angaben der Beschwerdeführerin keiner kritischen Würdigung unterzieht und die Beurteilung keine eigene medizinische Ein- schätzung der Ärztin enthält. Daran ändert der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ vom 1. April 2026 (Beschwerdeakten [act. I] 8) nichts; darin verweist sie auf ihren früheren Bericht. Eine eigene medizinische Einschätzung respektive Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin liegt nicht vor. Dasselbe gilt für den Bericht der E.________ vom 2. Februar 2024 (act. I 7). Schliesslich vermögen auch die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Be- richte und Ausführungen verschiedener Institutionen und Personen (act. I 4 ff. und act. I 12 ff), die Rechnungen für erbrachte Dienstleistungen (act. I 9 ff.) sowie die Arbeitsverträge mit den Assistenzpersonen (act. I 17 ff.) eine genügende medizinische Grundlage nicht zu ersetzen, da sie allein auf dem Ist-Zustand respektive dem gezeigten Verhalten der Be- schwerdeführerin beruhen. Nach dem Dargelegten wird die Beschwerdegegnerin deshalb auch in die- ser Hinsicht die medizinischen Grundlagen erheben, den Abklärungsbericht ergänzen respektive gegebenenfalls eine neue Abklärung durchführen und anschliessend neu verfügen. 3.3 Auf eine mögliche Schlechterstellung wurde die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2026 hingewiesen (BGE 137 V 314). 4. Soweit darauf eingetreten werden kann, sind in Gutheissung der Be- schwerde die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 16. und 17. März 2026 aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen
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- 15 - über die Ansprüche auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag neu verfüge. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückwei- sung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi-
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- 16 - cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtspre- chung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifi- zierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Mit Kostennote vom 12. Juni 2026 macht Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, einen Aufwand von 18.70 Stunden à Fr. 130.--, total Fr. 2'431.--, und Mehrwertsteuer von Fr. 196.91 (8.10 % von Fr. 2'431.--) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit Parteikosten von Fr. 2'627.90 (inkl. MWST) zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, werden in Gutheissung der Beschwerde die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 16. und 17. März 2026 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die Ansprüche auf Hilflosenentschädigung und As- sistenzbeitrag neu verfüge.
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- 17 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'627.90 (inkl. MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.