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200 2026 29

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-06-30 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1967 geborene A.________ (Leistungsbezüger bzw. Beschwerdefüh- rer), geschieden und Vater von drei Kindern (geboren 20XX, 20XX und 20XX), bezieht seit Mai 2016 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Invalidenversicherung in variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 6, 15 ff., 21, 23, 35 f., 38, 42, 44, 48, 50, 52, 62 f., 66). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 (act. II 71) setzte die AKB den An- spruch auf EL ab 1. Januar 2025 neu fest. Bei der Berechnung berücksich- tigte sie auf der Ausgabenseite unter anderem einen Netto-Mietzins von Fr. 14'592.-- zuzüglich effektiver Nebenkosten von Fr. 3'360.-- und abzüg- lich eines auf die Kinder entfallenden Mietzinsanteils von Fr. 13'646.--, was zu anrechenbaren Mietkosten von insgesamt Fr. 4'488.-- führte (S. 6). Da- gegen erhob der Leistungsbezüger, vertreten durch seine Beiständin B.________, Regionaler Sozialdienst C.________, Einsprache (act. II 72 f., 85 f., 88) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neuberechnung der EL unter Berücksichtigung der ge- samten Mietkosten bzw. ohne Vornahme einer Mietzinsaufteilung. Mit Ent- scheid vom 11. Dezember 2025 (act. II 103) hiess die AKB die Einsprache teilweise gut und erhöhte den anzurechnenden Mietzinsanteil von Fr. 4'488.-- auf Fr. 5'984.--, da hinsichtlich des bereits volljährigen Sohnes keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen sei. B. Hiergegen erhob der Leistungsbezüger, weiterhin vertreten durch seine Beiständin B.________, am 15. Januar 2026 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm bei der Berechnung der EL ein Mietzins in der Höhe von Fr. 17'952.-- pro Jahr als Ausgabe an- zurechnen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2026, EL 200 2026 29

- 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2026 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2026 edierte der Instruktions- richter bei der Beschwerdegegnerin die Akten der Söhne des Beschwerde- führers, welche am 31. März 2026 beim Gericht eingingen (act. IIA [betref- fend D.________], act. IIB [betreffend E.________], act. IIC [betreffend F.________]). Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 18. Mai 2026) reichte der Beschwerdeführer am 26. Mai 2026 eine unterzeichnete Voll- macht ein.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

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- 4 -

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Dezem- ber 2025 (act. II 103). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab dem 1. Januar 2025 und dabei einzig die Höhe der anrechenbaren Miet- kosten bzw. ob ein Mietkostenanteil für die beiden noch minderjährigen Kinder zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxis- gemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspo- sitionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend EL in zeitlicher Hin- sicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1) und die Differenz zwischen den beantrag- ten und berücksichtigten Mietkosten für das Jahr 2025 bei Fr. 11'968.-- (act. II 103 S. 7) und damit unter Fr. 30'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungs- leistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei- gen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

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- 5 - a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen fest- gelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe bezie- hen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegever- sicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

E. 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Mona- te in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Le- bensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2025 für alleinste- hende Personen Fr. 20'670.-- und für Ehepaare Fr. 31'005.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 28. August 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025 [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhän- genden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).

E. 2.3 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Rege- lung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmiet- zinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haus- halt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Abs. 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Aus- nahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff "grundsätzlich" aus- gedrückt wird (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200

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- 6 - 2026 42 vom 11. Mai 2026 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c S. 17). Nach Rz. 3144.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand: 1. Januar 2025; zur Bedeutung von Verwaltungs- weisungen: vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6) ist der EL-Anteil eines Kindes von geschiedenen Eltern, das bei beiden Elternteilen lebt, ge- sondert zu berechnen. Das Kind gilt auch dann als bei beiden Elterntei- len lebend, wenn einer der Elternteile lediglich ein Besuchsrecht hat, sofern sich das Kind wiederholt – z. B. an bestimmten Wochentagen, am Wochenende oder in den Ferien – über Nacht in der Wohnung die- ses Elternteils aufhält.

E. 2.4 In Bezug auf die Auszahlung des gesondert berechneten EL- Anteils für Kinder, hält Rz. 4250.01 WEL fest, dass dieser grundsätzlich an dieselbe Person oder Zahlstelle ausgerichtet wird wie die Kinderren- te. Sodann können gemäss Rz. 4250.02 WEL volljährige Kinder die Auszahlung ihres gesondert berechneten EL-Anteils an sich verlangen.

E. 3.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Mieter einer 3½-Zimmerwohnung ist und sich der jährliche Mietzins inklusive Ne- benkosten auf insgesamt Fr. 17'952.-- (Nettomietzins von Fr. 14’592.-- [Fr. 1'216.-- x 12] zuzüglich Nebenkosten von Fr. 3'360.-- [Fr. 280.-- x 12]) beläuft (act. II 83 S. 1). Sodann steht zu Recht ausser Frage, dass ihm hin- sichtlich seiner zwei noch nicht volljährigen Kinder ein Besuchsrecht zu- steht. Gemäss der mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom

10. November 2016 (act. II 6 S. 6 ff.) genehmigten Vereinbarung betreffend gemeinsames Scheidungsbegehren (act. II 6 S. 1 ff.) übt er mit der Kinds- mutter weiterhin die elterliche Sorge aus, während die Kinder unter deren alleiniger Obhut stehen und ihren Wohnsitz bei ihr haben. Hinsichtlich des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern wurde vereinbart, dass sich die Beteiligten hierüber in direkter Absprache

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- 7 - verständigen, wobei der Beschwerdeführer im Streitfall berechtigt und ver- pflichtet ist, die Kinder jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch (von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr), jährlich während drei Wochen zu sich in die Ferien sowie ausgeglichen an den Feiertagen und Geburtstagen der Kinder zu sich auf Besuch zu nehmen. Umstritten ist dagegen, ob hinsichtlich der beiden noch nicht volljährigen Kinder E.________ und F.________ eine Mietzinsaufteilung vorzunehmen ist.

E. 3.2 Gestützt auf Rz. 3144.01 WEL, wonach Kinder auch dann als bei beiden Elternteilen lebend gelten, wenn ein Elternteil lediglich über ein Be- suchsrecht verfügt und sich die Kinder wiederholt über Nacht in dessen Wohnung aufhalten (vgl. E. 2.3 hiervor), sind die zwei noch nicht volljähri- gen Kinder (act. II 6 S. 1) als bei beiden Elternteilen lebend zu qualifizieren. Ihr EL-Anteil ist daher gesondert zu berechnen. Da die Wohnung des Be- schwerdeführers mithin auch von Personen bewohnt wird, die nicht in des- sen EL-Berechnung eingeschlossen sind, hat die Beschwerdegegnerin den Mietzins gestützt auf Art. 16c ELV zu Recht auf sämtliche in der Wohnung lebenden Personen, also auf den Beschwerdeführer und seine zwei noch nicht volljährigen Kinder, aufgeteilt.

E. 3.3 Eine Aufteilung des Mietzinses hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Ein Abweichen von diesem Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen wird nur in en- gen Grenzen zugelassen, namentlich dann, wenn die Aufteilung zu glei- chen Teilen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (vgl. E. 2.3 hiervor). Indem der Beschwerdeführer geltend macht, die Aufteilung des Mietzinses führe dazu, dass er längerfristig auf Sozialhilfe angewiesen sei (Beschwerde S. 3 Ziff. III/9), macht er sinngemäss ein solch stossendes Ergebnis geltend. Allerdings ergibt sich dies vorliegend nicht primär aus der Mietzinsaufteilung selbst, sondern daraus, dass die EL des jüngsten Soh- nes, F.________ (der mittlere Sohn hat keinen Anspruch auf EL [Be- schwerde S. 3 Ziff. III/7; vgl. act. IIB]), an die Kindsmutter ausgerichtet wer- den (act. II 103 S. 2 f. E. 2.3; act. IIC 91 f.). Dies verhindert, dass der Be- schwerdeführer faktisch über diese EL verfügen kann, nicht hingegen die nach Art. 16c Abs. 2 ELV vorgenommene Aufteilung des Mietzinses nach

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- 8 - Köpfen. Dies kann daher nicht dadurch gelöst werden, dass auf eine Miet- zinsaufteilung verzichtet würde; ein solcher Verzicht würde dem zwingen- den Systemzweck von Art. 16c Abs. 1 ELV widersprechen, der gerade ver- hindern soll, dass Personen mitfinanziert werden, die nicht in die EL- Berechnung eingeschlossen sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Ein Verzicht auf die Mietzinsaufteilung würde somit zu einer ungerechtfertigten Ungleichbe- handlung von EL-beziehenden Personen führen. Mithin ist vorliegend nicht vom Grundsatz der Mietzinsaufteilung nach Köpfen gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV abzuweichen (VGE IV 200 2026 42 E. 3.4). Damit hat der auf die beiden Söhne entfallende Mietzinsanteil bei der Be- rechnung der EL des Beschwerdeführers ausser Betracht zu bleiben (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat daher bei der Berechnung der EL zu Recht nur den Mietzins in der Höhe des auf ihn entfallenden Anteils, d.h. Fr. 5'984.-- (Fr. 17'952.-- / 3 [act. II 83 S. 1, 103 S. 7]), als anrechenba- re Ausgabe berücksichtigt.

E. 3.4 Weiter zu prüfen ist, ob die EL des jüngsten Sohnes zu Recht an die Kindsmutter ausgerichtet wurde. In der gerichtlich genehmigten Vereinbarung betreffend gemeinsames Scheidungsbegehren (act. II 6 S. 1 ff.) wurde vereinbart, dass die Kinder- renten der IV direkt an die abgeschiedene Ehefrau ausbezahlt werden (S. 2 f. Ziff. 4b). Hinsichtlich der Auszahlung der EL der Kinder wurde

– anders als im VGE IV 200 2026 42 – keine Vereinbarung getroffen. Ge- stützt auf Rz. 4250.01 WEL, wonach der gesondert berechnete EL-Anteil für das Kind grundsätzlich an dieselbe Person oder Zahlstelle ausgerichtet wird wie die Kinderrente (vgl. E. 2.4 hiervor), richtete die Beschwerdegeg- nerin die EL des jüngsten Sohnes an die abgeschiedene Ehefrau aus (act. II 103 S. 2 f. E. 2.3, act. IIC 91 f.), während die beiden älteren Söhne ausser Betracht fallen (der ältere, weil bei der Mietzinsaufteilung nicht berücksichtigt [act. II 103 S. 3 E. 2.4], der mittlere, weil wegen Einnahmeü- berschusses nicht in die EL-Berechnung einbezogen [Beschwerde S. 3 Ziff. III/7; vgl. auch act. IIB]). Wie bereits dem Wortlaut der Weisung entnommen werden kann, handelt es bei der in Rz. 4250.01 WEL getroffenen Regelung zum Zahlungsemp-

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- 9 - fänger allein um einen Grundsatz, von dem in begründeten Fällen abgewi- chen werden kann. Eine derartige Konstellation liegt hier vor, indem die

– im Rahmen der Ehescheidung nicht vorgesehene (vgl. act. II 6 S. 1 ff.) – Drittauszahlung der EL des Sohnes ein stossendes Ergebnis zur Folge hat. So führt die Auszahlung der EL des jüngsten Sohnes an die Kindsmutter vorliegend dazu, dass der Existenzbedarf des Beschwerdeführers, der

– im Gegensatz zu seinen Kindern – einen originären EL-Anspruch hat (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 4 N. 14 f.), ungedeckt bleibt und er längerfristig wohl sozialhil- feabhängig würde (Beschwerde S. 3 Ziff. III/9), was Sinn und Zweck der EL (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG) widerspräche. Da sodann Rz. 2520.02 WEL, wo- nach volljährige Kinder die Auszahlung ihres gesondert berechneten EL- Anteils an sich verlangen können, aufgrund des Alters von F.________ (Jahrgang 20XX; act. II 6 S. 1) von vornherein nicht einschlägig ist, hätte hier vom Grundsatz abgewichen und die EL des Sohnes an den Be- schwerdeführer ausbezahlt werden sollen. Zusammenfassend sind die gesamten Ergänzungsleistungen an den Be- schwerdeführer auszubezahlen. Demnach konnte die Beschwerdegegnerin mit Auszahlung der EL des Sohnes F.________ an die abgeschiedene Ehefrau nicht befreiend leisten. Durch das aufgezeigte Vorgehen kann das stossende Ergebnis, dass der Beschwerdeführer trotz originärem EL-Anspruch seinen Lebensunterhalt respektive seinen Mietzins nicht gedeckt hat, zu einem grossen Teil – wenn auch nicht gänzlich – vermieden werden. So bleiben – soweit ersichtlich – Fr. 2'216.40 ungedeckt (Fr. 17'952.-- [gesamter Mietzins; act. II 83 S. 1] ./. [Fr. 814.80 x 10 + Fr. 801.80 x 2 {Auszahlung an F.________ im Jahr 2025; act. IIC 91 S. 1, 92 S. 1} + Fr. 5'984.-- {angerechneter Mietzinsanteil des Beschwerdeführers; act. II 103 S. 7}]). Grund hierfür ist einzig, dass der – ebenfalls noch nicht volljährige und als bei beiden Elternteilen lebend zu qualifizierende (vgl. E. 3.2 hiervor) – mittlere Sohn wegen eines Einkom- mensüberschusses keinen Anspruch auf EL hat (Beschwerde S. 3 Ziff. III/7; vgl. auch act. IIB). Dieses nicht vollständig zufriedenstellende Ergebnis lässt sich mit Blick auf die klare Regelung der Mietzinsaufteilung nicht vollständig beheben.

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- 10 -

E. 3.5 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 11. Dezember 2025 (act. II 103) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Auszah- lungen an den Beschwerdeführer vornehme. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- Regionaler Sozialdienst C.________, B.________ z.H. des Be- schwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2026)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Der durch seine Beiständin vertretene Beschwerdeführer hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11).

E. 4.3 Weil das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (vgl. E. 4.1 hiervor) und der durch seine Beiständin vertretene Be- schwerdeführer ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. E. 4.2 hiervor), fehlte es von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 11. De- zember 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2026, EL 200 2026 29

- 11 - 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2026, EL 200 2026 29 - 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Dezem- ber 2025 (act. II 103). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab dem 1. Januar 2025 und dabei einzig die Höhe der anrechenbaren Miet- kosten bzw. ob ein Mietkostenanteil für die beiden noch minderjährigen Kinder zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxis- gemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspo- sitionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend EL in zeitlicher Hin- sicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1) und die Differenz zwischen den beantrag- ten und berücksichtigten Mietkosten für das Jahr 2025 bei Fr. 11'968.-- (act. II 103 S. 7) und damit unter Fr. 30'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungs- leistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei- gen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2026, EL 200 2026 29 - 5 - a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen fest- gelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe bezie- hen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegever- sicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Mona- te in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Le- bensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2025 für alleinste- hende Personen Fr. 20'670.-- und für Ehepaare Fr. 31'005.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 28. August 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025 [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhän- genden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). 2.3 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Rege- lung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmiet- zinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haus- halt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Abs. 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Aus- nahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff "grundsätzlich" aus- gedrückt wird (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2026, EL 200 2026 29 - 6 - 2026 42 vom 11. Mai 2026 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c S. 17). Nach Rz. 3144.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand: 1. Januar 2025; zur Bedeutung von Verwaltungs- weisungen: vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6) ist der EL-Anteil eines Kindes von geschiedenen Eltern, das bei beiden Elternteilen lebt, ge- sondert zu berechnen. Das Kind gilt auch dann als bei beiden Elterntei- len lebend, wenn einer der Elternteile lediglich ein Besuchsrecht hat, sofern sich das Kind wiederholt – z. B. an bestimmten Wochentagen, am Wochenende oder in den Ferien – über Nacht in der Wohnung die- ses Elternteils aufhält. 2.4 In Bezug auf die Auszahlung des gesondert berechneten EL- Anteils für Kinder, hält Rz. 4250.01 WEL fest, dass dieser grundsätzlich an dieselbe Person oder Zahlstelle ausgerichtet wird wie die Kinderren- te. Sodann können gemäss Rz. 4250.02 WEL volljährige Kinder die Auszahlung ihres gesondert berechneten EL-Anteils an sich verlangen.
  5. 3.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Mieter einer 3½-Zimmerwohnung ist und sich der jährliche Mietzins inklusive Ne- benkosten auf insgesamt Fr. 17'952.-- (Nettomietzins von Fr. 14’592.-- [Fr. 1'216.-- x 12] zuzüglich Nebenkosten von Fr. 3'360.-- [Fr. 280.-- x 12]) beläuft (act. II 83 S. 1). Sodann steht zu Recht ausser Frage, dass ihm hin- sichtlich seiner zwei noch nicht volljährigen Kinder ein Besuchsrecht zu- steht. Gemäss der mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom
  6. November 2016 (act. II 6 S. 6 ff.) genehmigten Vereinbarung betreffend gemeinsames Scheidungsbegehren (act. II 6 S. 1 ff.) übt er mit der Kinds- mutter weiterhin die elterliche Sorge aus, während die Kinder unter deren alleiniger Obhut stehen und ihren Wohnsitz bei ihr haben. Hinsichtlich des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern wurde vereinbart, dass sich die Beteiligten hierüber in direkter Absprache Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2026, EL 200 2026 29 - 7 - verständigen, wobei der Beschwerdeführer im Streitfall berechtigt und ver- pflichtet ist, die Kinder jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch (von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr), jährlich während drei Wochen zu sich in die Ferien sowie ausgeglichen an den Feiertagen und Geburtstagen der Kinder zu sich auf Besuch zu nehmen. Umstritten ist dagegen, ob hinsichtlich der beiden noch nicht volljährigen Kinder E.________ und F.________ eine Mietzinsaufteilung vorzunehmen ist. 3.2 Gestützt auf Rz. 3144.01 WEL, wonach Kinder auch dann als bei beiden Elternteilen lebend gelten, wenn ein Elternteil lediglich über ein Be- suchsrecht verfügt und sich die Kinder wiederholt über Nacht in dessen Wohnung aufhalten (vgl. E. 2.3 hiervor), sind die zwei noch nicht volljähri- gen Kinder (act. II 6 S. 1) als bei beiden Elternteilen lebend zu qualifizieren. Ihr EL-Anteil ist daher gesondert zu berechnen. Da die Wohnung des Be- schwerdeführers mithin auch von Personen bewohnt wird, die nicht in des- sen EL-Berechnung eingeschlossen sind, hat die Beschwerdegegnerin den Mietzins gestützt auf Art. 16c ELV zu Recht auf sämtliche in der Wohnung lebenden Personen, also auf den Beschwerdeführer und seine zwei noch nicht volljährigen Kinder, aufgeteilt. 3.3 Eine Aufteilung des Mietzinses hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Ein Abweichen von diesem Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen wird nur in en- gen Grenzen zugelassen, namentlich dann, wenn die Aufteilung zu glei- chen Teilen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (vgl. E. 2.3 hiervor). Indem der Beschwerdeführer geltend macht, die Aufteilung des Mietzinses führe dazu, dass er längerfristig auf Sozialhilfe angewiesen sei (Beschwerde S. 3 Ziff. III/9), macht er sinngemäss ein solch stossendes Ergebnis geltend. Allerdings ergibt sich dies vorliegend nicht primär aus der Mietzinsaufteilung selbst, sondern daraus, dass die EL des jüngsten Soh- nes, F.________ (der mittlere Sohn hat keinen Anspruch auf EL [Be- schwerde S. 3 Ziff. III/7; vgl. act. IIB]), an die Kindsmutter ausgerichtet wer- den (act. II 103 S. 2 f. E. 2.3; act. IIC 91 f.). Dies verhindert, dass der Be- schwerdeführer faktisch über diese EL verfügen kann, nicht hingegen die nach Art. 16c Abs. 2 ELV vorgenommene Aufteilung des Mietzinses nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2026, EL 200 2026 29 - 8 - Köpfen. Dies kann daher nicht dadurch gelöst werden, dass auf eine Miet- zinsaufteilung verzichtet würde; ein solcher Verzicht würde dem zwingen- den Systemzweck von Art. 16c Abs. 1 ELV widersprechen, der gerade ver- hindern soll, dass Personen mitfinanziert werden, die nicht in die EL- Berechnung eingeschlossen sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Ein Verzicht auf die Mietzinsaufteilung würde somit zu einer ungerechtfertigten Ungleichbe- handlung von EL-beziehenden Personen führen. Mithin ist vorliegend nicht vom Grundsatz der Mietzinsaufteilung nach Köpfen gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV abzuweichen (VGE IV 200 2026 42 E. 3.4). Damit hat der auf die beiden Söhne entfallende Mietzinsanteil bei der Be- rechnung der EL des Beschwerdeführers ausser Betracht zu bleiben (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat daher bei der Berechnung der EL zu Recht nur den Mietzins in der Höhe des auf ihn entfallenden Anteils, d.h. Fr. 5'984.-- (Fr. 17'952.-- / 3 [act. II 83 S. 1, 103 S. 7]), als anrechenba- re Ausgabe berücksichtigt. 3.4 Weiter zu prüfen ist, ob die EL des jüngsten Sohnes zu Recht an die Kindsmutter ausgerichtet wurde. In der gerichtlich genehmigten Vereinbarung betreffend gemeinsames Scheidungsbegehren (act. II 6 S. 1 ff.) wurde vereinbart, dass die Kinder- renten der IV direkt an die abgeschiedene Ehefrau ausbezahlt werden (S. 2 f. Ziff. 4b). Hinsichtlich der Auszahlung der EL der Kinder wurde – anders als im VGE IV 200 2026 42 – keine Vereinbarung getroffen. Ge- stützt auf Rz. 4250.01 WEL, wonach der gesondert berechnete EL-Anteil für das Kind grundsätzlich an dieselbe Person oder Zahlstelle ausgerichtet wird wie die Kinderrente (vgl. E. 2.4 hiervor), richtete die Beschwerdegeg- nerin die EL des jüngsten Sohnes an die abgeschiedene Ehefrau aus (act. II 103 S. 2 f. E. 2.3, act. IIC 91 f.), während die beiden älteren Söhne ausser Betracht fallen (der ältere, weil bei der Mietzinsaufteilung nicht berücksichtigt [act. II 103 S. 3 E. 2.4], der mittlere, weil wegen Einnahmeü- berschusses nicht in die EL-Berechnung einbezogen [Beschwerde S. 3 Ziff. III/7; vgl. auch act. IIB]). Wie bereits dem Wortlaut der Weisung entnommen werden kann, handelt es bei der in Rz. 4250.01 WEL getroffenen Regelung zum Zahlungsemp- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2026, EL 200 2026 29 - 9 - fänger allein um einen Grundsatz, von dem in begründeten Fällen abgewi- chen werden kann. Eine derartige Konstellation liegt hier vor, indem die – im Rahmen der Ehescheidung nicht vorgesehene (vgl. act. II 6 S. 1 ff.) – Drittauszahlung der EL des Sohnes ein stossendes Ergebnis zur Folge hat. So führt die Auszahlung der EL des jüngsten Sohnes an die Kindsmutter vorliegend dazu, dass der Existenzbedarf des Beschwerdeführers, der – im Gegensatz zu seinen Kindern – einen originären EL-Anspruch hat (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 4 N. 14 f.), ungedeckt bleibt und er längerfristig wohl sozialhil- feabhängig würde (Beschwerde S. 3 Ziff. III/9), was Sinn und Zweck der EL (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG) widerspräche. Da sodann Rz. 2520.02 WEL, wo- nach volljährige Kinder die Auszahlung ihres gesondert berechneten EL- Anteils an sich verlangen können, aufgrund des Alters von F.________ (Jahrgang 20XX; act. II 6 S. 1) von vornherein nicht einschlägig ist, hätte hier vom Grundsatz abgewichen und die EL des Sohnes an den Be- schwerdeführer ausbezahlt werden sollen. Zusammenfassend sind die gesamten Ergänzungsleistungen an den Be- schwerdeführer auszubezahlen. Demnach konnte die Beschwerdegegnerin mit Auszahlung der EL des Sohnes F.________ an die abgeschiedene Ehefrau nicht befreiend leisten. Durch das aufgezeigte Vorgehen kann das stossende Ergebnis, dass der Beschwerdeführer trotz originärem EL-Anspruch seinen Lebensunterhalt respektive seinen Mietzins nicht gedeckt hat, zu einem grossen Teil – wenn auch nicht gänzlich – vermieden werden. So bleiben – soweit ersichtlich – Fr. 2'216.40 ungedeckt (Fr. 17'952.-- [gesamter Mietzins; act. II 83 S. 1] ./. [Fr. 814.80 x 10 + Fr. 801.80 x 2 {Auszahlung an F.________ im Jahr 2025; act. IIC 91 S. 1, 92 S. 1} + Fr. 5'984.-- {angerechneter Mietzinsanteil des Beschwerdeführers; act. II 103 S. 7}]). Grund hierfür ist einzig, dass der – ebenfalls noch nicht volljährige und als bei beiden Elternteilen lebend zu qualifizierende (vgl. E. 3.2 hiervor) – mittlere Sohn wegen eines Einkom- mensüberschusses keinen Anspruch auf EL hat (Beschwerde S. 3 Ziff. III/7; vgl. auch act. IIB). Dieses nicht vollständig zufriedenstellende Ergebnis lässt sich mit Blick auf die klare Regelung der Mietzinsaufteilung nicht vollständig beheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2026, EL 200 2026 29 - 10 - 3.5 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 11. Dezember 2025 (act. II 103) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Auszah- lungen an den Beschwerdeführer vornehme. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
  7. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der durch seine Beiständin vertretene Beschwerdeführer hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11). 4.3 Weil das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (vgl. E. 4.1 hiervor) und der durch seine Beiständin vertretene Be- schwerdeführer ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. E. 4.2 hiervor), fehlte es von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  8. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 11. De- zember 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2026, EL 200 2026 29 - 11 -
  9. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  10. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
  11. Zu eröffnen (R): - Regionaler Sozialdienst C.________, B.________ z.H. des Be- schwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2026) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EL 200 2026 29 ACT/BRO/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Juni 2026 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Regionaler Sozialdienst C.________, B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2026, EL 200 2026 29

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Leistungsbezüger bzw. Beschwerdefüh- rer), geschieden und Vater von drei Kindern (geboren 20XX, 20XX und 20XX), bezieht seit Mai 2016 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Invalidenversicherung in variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 6, 15 ff., 21, 23, 35 f., 38, 42, 44, 48, 50, 52, 62 f., 66). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 (act. II 71) setzte die AKB den An- spruch auf EL ab 1. Januar 2025 neu fest. Bei der Berechnung berücksich- tigte sie auf der Ausgabenseite unter anderem einen Netto-Mietzins von Fr. 14'592.-- zuzüglich effektiver Nebenkosten von Fr. 3'360.-- und abzüg- lich eines auf die Kinder entfallenden Mietzinsanteils von Fr. 13'646.--, was zu anrechenbaren Mietkosten von insgesamt Fr. 4'488.-- führte (S. 6). Da- gegen erhob der Leistungsbezüger, vertreten durch seine Beiständin B.________, Regionaler Sozialdienst C.________, Einsprache (act. II 72 f., 85 f., 88) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neuberechnung der EL unter Berücksichtigung der ge- samten Mietkosten bzw. ohne Vornahme einer Mietzinsaufteilung. Mit Ent- scheid vom 11. Dezember 2025 (act. II 103) hiess die AKB die Einsprache teilweise gut und erhöhte den anzurechnenden Mietzinsanteil von Fr. 4'488.-- auf Fr. 5'984.--, da hinsichtlich des bereits volljährigen Sohnes keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen sei. B. Hiergegen erhob der Leistungsbezüger, weiterhin vertreten durch seine Beiständin B.________, am 15. Januar 2026 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm bei der Berechnung der EL ein Mietzins in der Höhe von Fr. 17'952.-- pro Jahr als Ausgabe an- zurechnen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2026, EL 200 2026 29

- 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2026 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2026 edierte der Instruktions- richter bei der Beschwerdegegnerin die Akten der Söhne des Beschwerde- führers, welche am 31. März 2026 beim Gericht eingingen (act. IIA [betref- fend D.________], act. IIB [betreffend E.________], act. IIC [betreffend F.________]). Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 18. Mai 2026) reichte der Beschwerdeführer am 26. Mai 2026 eine unterzeichnete Voll- macht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2026, EL 200 2026 29

- 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Dezem- ber 2025 (act. II 103). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab dem 1. Januar 2025 und dabei einzig die Höhe der anrechenbaren Miet- kosten bzw. ob ein Mietkostenanteil für die beiden noch minderjährigen Kinder zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxis- gemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspo- sitionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend EL in zeitlicher Hin- sicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1) und die Differenz zwischen den beantrag- ten und berücksichtigten Mietkosten für das Jahr 2025 bei Fr. 11'968.-- (act. II 103 S. 7) und damit unter Fr. 30'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungs- leistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei- gen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2026, EL 200 2026 29

- 5 - a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen fest- gelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe bezie- hen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegever- sicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Mona- te in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Le- bensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2025 für alleinste- hende Personen Fr. 20'670.-- und für Ehepaare Fr. 31'005.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 28. August 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025 [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhän- genden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). 2.3 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Rege- lung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmiet- zinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haus- halt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Abs. 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Aus- nahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff "grundsätzlich" aus- gedrückt wird (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2026, EL 200 2026 29

- 6 - 2026 42 vom 11. Mai 2026 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c S. 17). Nach Rz. 3144.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand: 1. Januar 2025; zur Bedeutung von Verwaltungs- weisungen: vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6) ist der EL-Anteil eines Kindes von geschiedenen Eltern, das bei beiden Elternteilen lebt, ge- sondert zu berechnen. Das Kind gilt auch dann als bei beiden Elterntei- len lebend, wenn einer der Elternteile lediglich ein Besuchsrecht hat, sofern sich das Kind wiederholt – z. B. an bestimmten Wochentagen, am Wochenende oder in den Ferien – über Nacht in der Wohnung die- ses Elternteils aufhält. 2.4 In Bezug auf die Auszahlung des gesondert berechneten EL- Anteils für Kinder, hält Rz. 4250.01 WEL fest, dass dieser grundsätzlich an dieselbe Person oder Zahlstelle ausgerichtet wird wie die Kinderren- te. Sodann können gemäss Rz. 4250.02 WEL volljährige Kinder die Auszahlung ihres gesondert berechneten EL-Anteils an sich verlangen. 3. 3.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Mieter einer 3½-Zimmerwohnung ist und sich der jährliche Mietzins inklusive Ne- benkosten auf insgesamt Fr. 17'952.-- (Nettomietzins von Fr. 14’592.-- [Fr. 1'216.-- x 12] zuzüglich Nebenkosten von Fr. 3'360.-- [Fr. 280.-- x 12]) beläuft (act. II 83 S. 1). Sodann steht zu Recht ausser Frage, dass ihm hin- sichtlich seiner zwei noch nicht volljährigen Kinder ein Besuchsrecht zu- steht. Gemäss der mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom

10. November 2016 (act. II 6 S. 6 ff.) genehmigten Vereinbarung betreffend gemeinsames Scheidungsbegehren (act. II 6 S. 1 ff.) übt er mit der Kinds- mutter weiterhin die elterliche Sorge aus, während die Kinder unter deren alleiniger Obhut stehen und ihren Wohnsitz bei ihr haben. Hinsichtlich des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern wurde vereinbart, dass sich die Beteiligten hierüber in direkter Absprache

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- 7 - verständigen, wobei der Beschwerdeführer im Streitfall berechtigt und ver- pflichtet ist, die Kinder jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch (von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr), jährlich während drei Wochen zu sich in die Ferien sowie ausgeglichen an den Feiertagen und Geburtstagen der Kinder zu sich auf Besuch zu nehmen. Umstritten ist dagegen, ob hinsichtlich der beiden noch nicht volljährigen Kinder E.________ und F.________ eine Mietzinsaufteilung vorzunehmen ist. 3.2 Gestützt auf Rz. 3144.01 WEL, wonach Kinder auch dann als bei beiden Elternteilen lebend gelten, wenn ein Elternteil lediglich über ein Be- suchsrecht verfügt und sich die Kinder wiederholt über Nacht in dessen Wohnung aufhalten (vgl. E. 2.3 hiervor), sind die zwei noch nicht volljähri- gen Kinder (act. II 6 S. 1) als bei beiden Elternteilen lebend zu qualifizieren. Ihr EL-Anteil ist daher gesondert zu berechnen. Da die Wohnung des Be- schwerdeführers mithin auch von Personen bewohnt wird, die nicht in des- sen EL-Berechnung eingeschlossen sind, hat die Beschwerdegegnerin den Mietzins gestützt auf Art. 16c ELV zu Recht auf sämtliche in der Wohnung lebenden Personen, also auf den Beschwerdeführer und seine zwei noch nicht volljährigen Kinder, aufgeteilt. 3.3 Eine Aufteilung des Mietzinses hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Ein Abweichen von diesem Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen wird nur in en- gen Grenzen zugelassen, namentlich dann, wenn die Aufteilung zu glei- chen Teilen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (vgl. E. 2.3 hiervor). Indem der Beschwerdeführer geltend macht, die Aufteilung des Mietzinses führe dazu, dass er längerfristig auf Sozialhilfe angewiesen sei (Beschwerde S. 3 Ziff. III/9), macht er sinngemäss ein solch stossendes Ergebnis geltend. Allerdings ergibt sich dies vorliegend nicht primär aus der Mietzinsaufteilung selbst, sondern daraus, dass die EL des jüngsten Soh- nes, F.________ (der mittlere Sohn hat keinen Anspruch auf EL [Be- schwerde S. 3 Ziff. III/7; vgl. act. IIB]), an die Kindsmutter ausgerichtet wer- den (act. II 103 S. 2 f. E. 2.3; act. IIC 91 f.). Dies verhindert, dass der Be- schwerdeführer faktisch über diese EL verfügen kann, nicht hingegen die nach Art. 16c Abs. 2 ELV vorgenommene Aufteilung des Mietzinses nach

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- 8 - Köpfen. Dies kann daher nicht dadurch gelöst werden, dass auf eine Miet- zinsaufteilung verzichtet würde; ein solcher Verzicht würde dem zwingen- den Systemzweck von Art. 16c Abs. 1 ELV widersprechen, der gerade ver- hindern soll, dass Personen mitfinanziert werden, die nicht in die EL- Berechnung eingeschlossen sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Ein Verzicht auf die Mietzinsaufteilung würde somit zu einer ungerechtfertigten Ungleichbe- handlung von EL-beziehenden Personen führen. Mithin ist vorliegend nicht vom Grundsatz der Mietzinsaufteilung nach Köpfen gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV abzuweichen (VGE IV 200 2026 42 E. 3.4). Damit hat der auf die beiden Söhne entfallende Mietzinsanteil bei der Be- rechnung der EL des Beschwerdeführers ausser Betracht zu bleiben (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat daher bei der Berechnung der EL zu Recht nur den Mietzins in der Höhe des auf ihn entfallenden Anteils, d.h. Fr. 5'984.-- (Fr. 17'952.-- / 3 [act. II 83 S. 1, 103 S. 7]), als anrechenba- re Ausgabe berücksichtigt. 3.4 Weiter zu prüfen ist, ob die EL des jüngsten Sohnes zu Recht an die Kindsmutter ausgerichtet wurde. In der gerichtlich genehmigten Vereinbarung betreffend gemeinsames Scheidungsbegehren (act. II 6 S. 1 ff.) wurde vereinbart, dass die Kinder- renten der IV direkt an die abgeschiedene Ehefrau ausbezahlt werden (S. 2 f. Ziff. 4b). Hinsichtlich der Auszahlung der EL der Kinder wurde

– anders als im VGE IV 200 2026 42 – keine Vereinbarung getroffen. Ge- stützt auf Rz. 4250.01 WEL, wonach der gesondert berechnete EL-Anteil für das Kind grundsätzlich an dieselbe Person oder Zahlstelle ausgerichtet wird wie die Kinderrente (vgl. E. 2.4 hiervor), richtete die Beschwerdegeg- nerin die EL des jüngsten Sohnes an die abgeschiedene Ehefrau aus (act. II 103 S. 2 f. E. 2.3, act. IIC 91 f.), während die beiden älteren Söhne ausser Betracht fallen (der ältere, weil bei der Mietzinsaufteilung nicht berücksichtigt [act. II 103 S. 3 E. 2.4], der mittlere, weil wegen Einnahmeü- berschusses nicht in die EL-Berechnung einbezogen [Beschwerde S. 3 Ziff. III/7; vgl. auch act. IIB]). Wie bereits dem Wortlaut der Weisung entnommen werden kann, handelt es bei der in Rz. 4250.01 WEL getroffenen Regelung zum Zahlungsemp-

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- 9 - fänger allein um einen Grundsatz, von dem in begründeten Fällen abgewi- chen werden kann. Eine derartige Konstellation liegt hier vor, indem die

– im Rahmen der Ehescheidung nicht vorgesehene (vgl. act. II 6 S. 1 ff.) – Drittauszahlung der EL des Sohnes ein stossendes Ergebnis zur Folge hat. So führt die Auszahlung der EL des jüngsten Sohnes an die Kindsmutter vorliegend dazu, dass der Existenzbedarf des Beschwerdeführers, der

– im Gegensatz zu seinen Kindern – einen originären EL-Anspruch hat (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 4 N. 14 f.), ungedeckt bleibt und er längerfristig wohl sozialhil- feabhängig würde (Beschwerde S. 3 Ziff. III/9), was Sinn und Zweck der EL (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG) widerspräche. Da sodann Rz. 2520.02 WEL, wo- nach volljährige Kinder die Auszahlung ihres gesondert berechneten EL- Anteils an sich verlangen können, aufgrund des Alters von F.________ (Jahrgang 20XX; act. II 6 S. 1) von vornherein nicht einschlägig ist, hätte hier vom Grundsatz abgewichen und die EL des Sohnes an den Be- schwerdeführer ausbezahlt werden sollen. Zusammenfassend sind die gesamten Ergänzungsleistungen an den Be- schwerdeführer auszubezahlen. Demnach konnte die Beschwerdegegnerin mit Auszahlung der EL des Sohnes F.________ an die abgeschiedene Ehefrau nicht befreiend leisten. Durch das aufgezeigte Vorgehen kann das stossende Ergebnis, dass der Beschwerdeführer trotz originärem EL-Anspruch seinen Lebensunterhalt respektive seinen Mietzins nicht gedeckt hat, zu einem grossen Teil – wenn auch nicht gänzlich – vermieden werden. So bleiben – soweit ersichtlich – Fr. 2'216.40 ungedeckt (Fr. 17'952.-- [gesamter Mietzins; act. II 83 S. 1] ./. [Fr. 814.80 x 10 + Fr. 801.80 x 2 {Auszahlung an F.________ im Jahr 2025; act. IIC 91 S. 1, 92 S. 1} + Fr. 5'984.-- {angerechneter Mietzinsanteil des Beschwerdeführers; act. II 103 S. 7}]). Grund hierfür ist einzig, dass der – ebenfalls noch nicht volljährige und als bei beiden Elternteilen lebend zu qualifizierende (vgl. E. 3.2 hiervor) – mittlere Sohn wegen eines Einkom- mensüberschusses keinen Anspruch auf EL hat (Beschwerde S. 3 Ziff. III/7; vgl. auch act. IIB). Dieses nicht vollständig zufriedenstellende Ergebnis lässt sich mit Blick auf die klare Regelung der Mietzinsaufteilung nicht vollständig beheben.

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- 10 - 3.5 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 11. Dezember 2025 (act. II 103) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Auszah- lungen an den Beschwerdeführer vornehme. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der durch seine Beiständin vertretene Beschwerdeführer hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11). 4.3 Weil das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (vgl. E. 4.1 hiervor) und der durch seine Beiständin vertretene Be- schwerdeführer ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. E. 4.2 hiervor), fehlte es von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 11. De- zember 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen.

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- 11 - 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

4. Zu eröffnen (R):

- Regionaler Sozialdienst C.________, B.________ z.H. des Be- schwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2026)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.