Sachverhalt
A. Der … geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) melde- te sich nach der arbeitgeberseitigen Kündigung des bisherigen Arbeitsver- hältnisses am 14. November 2025 zur Arbeitsvermittlung an und stellte 26. November 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerde- gegner; act. II] 30 [pag. 97] 48 f. [pag. 128-136], 56 [pag. 157-163], 59 [pag. 182]). Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 (act. II 22 [pag. 53-55]) stellte das AVA, Arbeitslosenkasse, den Versicherten wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen ab 14. November 2025 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Hiergegen erhob Dr. iur. C.________ vom Zentralsekretariat der B.________ mit Schreiben vom 10. Februar 2026 namens des Versicher- ten Einsprache (act. II 6 [pag. 10-13]). In der Folge erklärte das AVA, Recht und Dienste, gegenüber dem B.________, die eingereichte Vollmacht (act. II 4 [pag. 8]) reiche für die Bearbeitung der Einsprache nicht aus; es forder- te ihn auf, bis zum 16. März 2026 eine Vollmacht in Sachen "Einsprache- verfahren AVA Amt für Arbeitslosenversicherung" nachzureichen, widrigen- falls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. II 4 [pag. 7]). Mit an den B.________ adressiertem Entscheid vom 1. April 2026 (act. II 3 [pag. 4-6]) trat das AVA, Recht und Dienste, auf die Einsprache nicht ein, da die Vollmacht innert Frist nicht eingereicht worden sei. B. Mit Eingabe vom 20. April 2026 hat der Versicherte, vertreten durch den B.________, Dr. iur. C.________, Beschwerde erhoben und beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. April 2026 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei von den Verfahrenskosten zu befreien. Der Beschwerdegegner hat mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, ALV 200 2026 270
- 3 - Aufforderungsgemäss (prozessleitende Verfügung vom 6. Mai 2026) hat der Beschwerdeführer am 11. Mai 2026 eine rechtsgültige Prozessvoll- macht für das vorliegende Beschwerdeverfahren nachgereicht (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 8).
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. April 2026 (act. II 3 [pag. 4-6]). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache vom 10. Februar 2026 nicht eintrat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, ALV 200 2026 270
- 4 -
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, je- derzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Der Versiche- rungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Voll- macht auszuweisen (Art. 37 Abs. 2 ATSG). Die Einreichung einer schriftli- chen Vollmacht ist keine notwendige formelle Voraussetzung dafür, dass jemand im Verwaltungsverfahren als Parteivertreter auftreten und als sol- cher anerkannt werden kann. Die Verwaltung kann sich mit einer mündli- chen oder aus konkludentem Handeln zu schliessenden Bevollmächtigung begnügen (ZAK 1988 S. 399 E. 2b). 2.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versi- cherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, ALV 200 2026 270
- 5 - 3. 3.1 Mit der Einsprache vom 10. Februar 2026 (act. II 6 [pag. 10-13]) wurde ein vom Beschwerdeführer am 1. Oktober 2025 unterzeichnetes Formular "Vollmachtserklärung" (act. II 4 [pag. 8]) eingereicht, mit welchem dieser dem B.________ "betreffend diese[n] Fall" eine Vollmacht erteilt hatte. Darin wurde unter anderem erklärt: "Diese Generalvollmacht schliesst insbesondere ein: Einsicht in sämtliche Akten, Einreichung von Schlichtungsgesuchen, Erhebung von Klagen, aussergerichtliche Vertretung, Vertretung vor allen Gerichten, Verwal- tungsbehörden und Schiedsgerichten, Abschluss von Gerichtsstandsver- einbarungen und Schiedsverträgen, Ergreifung von Rechtsmitteln, Ab- schluss von Vergleichen, Vertretung in Strafsachen, insbesondere Stel- lung und Rückzug von Strafklagen und Strafanträgen" Im Schreiben vom 4. März 2026 (act. II 4 [pag. 7]) vertrat der Beschwerde- gegner die Auffassung, die Vollmacht genüge für die Bearbeitung der Ein- sprache nicht; sie forderte den B.________ unter Androhung der Rechts- folgen auf, innert Frist eine verbesserte Vollmacht einzureichen. Nach un- benutztem Fristablauf trat der Beschwerdegegner mit dem angefochtenen Prozessentscheid – wie in Aussicht gestellt – auf die Einsprache nicht ein. Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass seitens des Be- schwerdeführers innert der vom Beschwerdegegner angesetzten Frist kei- ne verbesserte Vollmacht eingereicht wurde. Indes rügt der Beschwerde- führer, das Vertretungsverhältnis sei durch die Vollmachtserklärung vom 1. Oktober 2025 gültig ausgewiesen, das Nichteintreten bzw. die Rückwei- sung zur Verbesserung stellten einen überspitzten Formalismus dar und der Mangel sei überdies durch die Vollmacht vom 9. März 2026 (act. I 4) nachträglich geheilt worden. 3.2 Wird im Verwaltungsverfahren ein Vertretungsverhältnis notifiziert, steht es im Ermessen des Versicherungsträgers, ob er eine Vollmacht ein- fordern will, wobei in der Praxis regelmässig eine schriftliche Vollmacht verlangt wird (vgl. FRANZISKA MARTHA BETSCHART, in: FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler-Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2025, Art. 37 N. 14; PHILIPP GEERT- SEN, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, ALV 200 2026 270
- 6 -
5. Aufl. 2024, Art. 37 N. 21). Dass der Beschwerdegegner durch das Be- stehen auf eine schriftliche Vollmacht sein ihm diesbezüglich zustehendes (Entschliessungs-)Ermessen pflichtgemäss ausübte, wird seitens des Be- schwerdeführers zu Recht nicht in Abrede gestellt. Fraglich ist hingegen, ob die aufgelegte Vollmachtserklärung vom 1. Oktober 2025 (act. II 4 [pag. 8]) den Anforderungen nicht genügt hätte. Offen bleiben kann dabei, ob für das Anheben eines Prozesses (auch eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens) unter der Herrschaft des seit 1. Januar 2012 gültigen Rechts im Mandats- verhältnis grundsätzlich auch eine Generalvollmacht ausreichen würde (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationen- rechts [OR; SR 220; Umkehrschluss]; kritisch: WALTER FELLMANN, Anwalts- recht, 2. Aufl. 2017, S. 417 f. Rz. 1174 f.; vgl. auch GEHRER/GIGER, in: HOCHSTRASSER/HUBER-PURTSCHERT/MAISSEN [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht – Einzelne Vertragsverhält- nisse – Art. 184-529 OR und Innominatverträge, 4.Aufl. 2023, Art. 396 N. 11). Denn einerseits basiert der Rechtsschutz des B.________ nicht auf einem Auftragsverhältnis, sondern auf der Vereinsmitgliedschaft bzw. auf Versicherungsvertrag (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 9. Juni 2023 über den …-Berufsrechtsschutz; Art. 1 des Reglements vom 9. Juni 2023 über den …-Multirechtsschutz [<…>, unter: Über uns/Organisation/Downloads/… Statuten und Reglemente]) und anderer- seits ist die Vollmachtserklärung vom 1. Oktober 2025 (act. II 4 [pag. 8]) – entgegen ihrem Wortlaut – gerade nicht als Generalvollmacht zu interpre- tieren. Mit der gewählten Formulierung "betreffend diese[n] Fall" wird zwei- fellos klargestellt, dass der Vertretene die Vollmacht nur für ein einzelnes Geschäft erteilte, mithin liegt per definitionem eine Spezialvollmacht vor (vgl. zur diesbezüglichen Unterscheidung etwa KUT/BAUER, in: AT- AMER/FURRER [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht – Allgemeine Bestimmungen, Art. 1-183 OR, 4. Aufl. 2023, Art. 33 N. 30). Die besagte Vollmachtserklärung datiert vom 1. Okto- ber 2025 und wurde damit in einem Zeitpunkt unterschrieben, in welcher sich der Beschwerdeführer noch gar nicht beim Beschwerdegegner zum Leistungsbezug angemeldet hatte (vgl. act. II 56 [pag. 157-163]), worauf dieser in der Beschwerdeantwort (S. 3 Art. 3) zutreffend hingewiesen hat. Es ist naheliegender, dass die Spezialvollmacht im Zusammenhang mit der arbeitsrechtlichen Streitigkeit stand, erklärte der Beschwerdeführer ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, ALV 200 2026 270
- 7 - genüber dem Beschwerdegegner am 28. Dezember 2025 doch ausdrück- lich (act. II 34 [pag. 106 f.]), er habe sich gegen die Kündigung des Arbeits- verhältnisses "unter Beizug des …-Berufsrechtsschutzes formell gewehrt", wobei er auf ein diesbezügliches Schreiben vom 9. Oktober 2025 verwies. 3.3 Nach dem Dargelegten ist das Dokument vom 1. Oktober 2025 (act. II 4 [pag. 8]) nicht als General-, sondern Spezialvollmacht auszulegen, wobei diese sich auf ein anderes Geschäft bezog und damit den Anforde- rungen des Einspracheverfahrens im Zweig der Arbeitslosenversicherung nicht genügte. 3.4 Bei dieser Ausgangslage setzte der Beschwerdegegner richtiger- weise eine Frist zur Behebung des Mangels an und verband damit die An- drohung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (vgl. E. 2.2 vorne). Zwar wäre der Beschwerdegegner angesichts der mit einer voll- machtlosen Vertretung verbundenen Rechtsfolgen nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Aufforderung zum Einreichen einer Vollmacht nicht nur dem mutmasslichen Vertreter, sondern auch dem angeblich vertrete- nen Beschwerdeführer zuzusenden (vgl. BETSCHART, a.a.O., Art. 37 N. 15; GEERTSEN, a.a.O., Art. 37 N. 22; MARANTELI-SONANINI/HUBER, in: WALD- MANN/KRAUSKOPF [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar Verwaltungsverfah- rensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 11 N. 26). Aus dem Umstand, dass das Schreiben vom 4. März 2026 (act. II 4 [pag. 7]) lediglich an Dr. iur. C.________ vom B.________ adressiert war, vermag der Beschwerdefüh- rer jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn es ist unbestritten und angesichts der gewählten Versandart "A-Post Plus" (Sendenummer der Schweizerischen Post: …) ausgewiesen, dass das Schreiben am
5. März 2026 in den Machtbereich des Verfassers der Einsprache gelangte. Es wäre demnach am B.________ gewesen, fristgerecht die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen bzw. den Beschwerdeführer wenigstens entspre- chend zu informieren. Es wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei durch einen Eröff- nungsmangel daran gehindert worden, rechtzeitig eine verbesserte Voll- macht nachzureichen. Ferner ist dem Beschwerdegegner – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – kein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. dazu BGE 149 III 12 E. 3.3.1 S. 21, 142 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, ALV 200 2026 270
- 8 - 152 E. 4.2 S. 158) anzulasten, ein solcher läge nur vor, wenn der Prozes- sentscheid ohne vorgängige Rückweisung der Einsprache zur Verbesse- rung gefällt worden wäre (vgl. BETSCHART, a.a.O., Art. 37 N. 15; GEERTSEN, a.a.O., Art. 37 N. 22). Auch die Eröffnung des Einspracheentscheids vom
1. April 2025 (act. II 3 [pag. 4-6]) an den B.________ war weder überspitzt formalistisch noch stellt sie eine implizite Anerkennung des Vertretungsver- hältnisses durch den Beschwerdegegner dar (Beschwerde S. 2 Ziff. III). Vielmehr ist darin die Konsequenz zu erblicken, dass die Rechtsschrift vom
10. Februar 2026 (act. II 6 [pag. 10-13]) im Namen des Beschwerdeführers verfasst, jedoch vom B.________ eingereicht worden war. Schliesslich vermag die erst im Beschwerdeverfahren aufgelegte Vollmacht vom 9. März 2026 (act. I 4) – und selbstredend auch jene vom 7. Mai 2026 (act. I
8) – die mangelhafte Eingabe von vornherein nicht zu heilen (Beschwerde S. 3 Ziff. III), hätte die Verbesserung doch innert der Nachfrist erfolgen müssen (vgl. E. 2.2 vorne). Der angefochtene Einspracheentscheid ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Weil das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist, be- steht kein schutzwürdiges Interesse am gestellten Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege betreffend Befreiung von den Vorschuss- und Kosten- pflichten (Beschwerde S. 1 Ziff. I und S. 3 Ziff. III). Folglich ist auf das Ge- such nicht einzutreten und erübrigen sich damit auch Weiterungen zur Fra- ge, ob allfällige Verfahrenskosten nicht ohnehin durch den …-Rechtsschutz gedeckt wären. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, ALV 200 2026 270
- 9 - Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste (samt Eingabe vom 11. Mai 2026 und act. I 8) - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2026 270 JAP/GET/BRN Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Mai 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 1. April 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, ALV 200 2026 270
- 2 - Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) melde- te sich nach der arbeitgeberseitigen Kündigung des bisherigen Arbeitsver- hältnisses am 14. November 2025 zur Arbeitsvermittlung an und stellte 26. November 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerde- gegner; act. II] 30 [pag. 97] 48 f. [pag. 128-136], 56 [pag. 157-163], 59 [pag. 182]). Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 (act. II 22 [pag. 53-55]) stellte das AVA, Arbeitslosenkasse, den Versicherten wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen ab 14. November 2025 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Hiergegen erhob Dr. iur. C.________ vom Zentralsekretariat der B.________ mit Schreiben vom 10. Februar 2026 namens des Versicher- ten Einsprache (act. II 6 [pag. 10-13]). In der Folge erklärte das AVA, Recht und Dienste, gegenüber dem B.________, die eingereichte Vollmacht (act. II 4 [pag. 8]) reiche für die Bearbeitung der Einsprache nicht aus; es forder- te ihn auf, bis zum 16. März 2026 eine Vollmacht in Sachen "Einsprache- verfahren AVA Amt für Arbeitslosenversicherung" nachzureichen, widrigen- falls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. II 4 [pag. 7]). Mit an den B.________ adressiertem Entscheid vom 1. April 2026 (act. II 3 [pag. 4-6]) trat das AVA, Recht und Dienste, auf die Einsprache nicht ein, da die Vollmacht innert Frist nicht eingereicht worden sei. B. Mit Eingabe vom 20. April 2026 hat der Versicherte, vertreten durch den B.________, Dr. iur. C.________, Beschwerde erhoben und beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. April 2026 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei von den Verfahrenskosten zu befreien. Der Beschwerdegegner hat mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, ALV 200 2026 270
- 3 - Aufforderungsgemäss (prozessleitende Verfügung vom 6. Mai 2026) hat der Beschwerdeführer am 11. Mai 2026 eine rechtsgültige Prozessvoll- macht für das vorliegende Beschwerdeverfahren nachgereicht (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 8). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. April 2026 (act. II 3 [pag. 4-6]). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache vom 10. Februar 2026 nicht eintrat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, ALV 200 2026 270
- 4 - 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, je- derzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Der Versiche- rungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Voll- macht auszuweisen (Art. 37 Abs. 2 ATSG). Die Einreichung einer schriftli- chen Vollmacht ist keine notwendige formelle Voraussetzung dafür, dass jemand im Verwaltungsverfahren als Parteivertreter auftreten und als sol- cher anerkannt werden kann. Die Verwaltung kann sich mit einer mündli- chen oder aus konkludentem Handeln zu schliessenden Bevollmächtigung begnügen (ZAK 1988 S. 399 E. 2b). 2.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versi- cherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, ALV 200 2026 270
- 5 - 3. 3.1 Mit der Einsprache vom 10. Februar 2026 (act. II 6 [pag. 10-13]) wurde ein vom Beschwerdeführer am 1. Oktober 2025 unterzeichnetes Formular "Vollmachtserklärung" (act. II 4 [pag. 8]) eingereicht, mit welchem dieser dem B.________ "betreffend diese[n] Fall" eine Vollmacht erteilt hatte. Darin wurde unter anderem erklärt: "Diese Generalvollmacht schliesst insbesondere ein: Einsicht in sämtliche Akten, Einreichung von Schlichtungsgesuchen, Erhebung von Klagen, aussergerichtliche Vertretung, Vertretung vor allen Gerichten, Verwal- tungsbehörden und Schiedsgerichten, Abschluss von Gerichtsstandsver- einbarungen und Schiedsverträgen, Ergreifung von Rechtsmitteln, Ab- schluss von Vergleichen, Vertretung in Strafsachen, insbesondere Stel- lung und Rückzug von Strafklagen und Strafanträgen" Im Schreiben vom 4. März 2026 (act. II 4 [pag. 7]) vertrat der Beschwerde- gegner die Auffassung, die Vollmacht genüge für die Bearbeitung der Ein- sprache nicht; sie forderte den B.________ unter Androhung der Rechts- folgen auf, innert Frist eine verbesserte Vollmacht einzureichen. Nach un- benutztem Fristablauf trat der Beschwerdegegner mit dem angefochtenen Prozessentscheid – wie in Aussicht gestellt – auf die Einsprache nicht ein. Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass seitens des Be- schwerdeführers innert der vom Beschwerdegegner angesetzten Frist kei- ne verbesserte Vollmacht eingereicht wurde. Indes rügt der Beschwerde- führer, das Vertretungsverhältnis sei durch die Vollmachtserklärung vom 1. Oktober 2025 gültig ausgewiesen, das Nichteintreten bzw. die Rückwei- sung zur Verbesserung stellten einen überspitzten Formalismus dar und der Mangel sei überdies durch die Vollmacht vom 9. März 2026 (act. I 4) nachträglich geheilt worden. 3.2 Wird im Verwaltungsverfahren ein Vertretungsverhältnis notifiziert, steht es im Ermessen des Versicherungsträgers, ob er eine Vollmacht ein- fordern will, wobei in der Praxis regelmässig eine schriftliche Vollmacht verlangt wird (vgl. FRANZISKA MARTHA BETSCHART, in: FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler-Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2025, Art. 37 N. 14; PHILIPP GEERT- SEN, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, ALV 200 2026 270
- 6 -
5. Aufl. 2024, Art. 37 N. 21). Dass der Beschwerdegegner durch das Be- stehen auf eine schriftliche Vollmacht sein ihm diesbezüglich zustehendes (Entschliessungs-)Ermessen pflichtgemäss ausübte, wird seitens des Be- schwerdeführers zu Recht nicht in Abrede gestellt. Fraglich ist hingegen, ob die aufgelegte Vollmachtserklärung vom 1. Oktober 2025 (act. II 4 [pag. 8]) den Anforderungen nicht genügt hätte. Offen bleiben kann dabei, ob für das Anheben eines Prozesses (auch eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens) unter der Herrschaft des seit 1. Januar 2012 gültigen Rechts im Mandats- verhältnis grundsätzlich auch eine Generalvollmacht ausreichen würde (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationen- rechts [OR; SR 220; Umkehrschluss]; kritisch: WALTER FELLMANN, Anwalts- recht, 2. Aufl. 2017, S. 417 f. Rz. 1174 f.; vgl. auch GEHRER/GIGER, in: HOCHSTRASSER/HUBER-PURTSCHERT/MAISSEN [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht – Einzelne Vertragsverhält- nisse – Art. 184-529 OR und Innominatverträge, 4.Aufl. 2023, Art. 396 N. 11). Denn einerseits basiert der Rechtsschutz des B.________ nicht auf einem Auftragsverhältnis, sondern auf der Vereinsmitgliedschaft bzw. auf Versicherungsvertrag (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 9. Juni 2023 über den …-Berufsrechtsschutz; Art. 1 des Reglements vom 9. Juni 2023 über den …-Multirechtsschutz [, unter: Über uns/Organisation/Downloads/… Statuten und Reglemente]) und anderer- seits ist die Vollmachtserklärung vom 1. Oktober 2025 (act. II 4 [pag. 8]) – entgegen ihrem Wortlaut – gerade nicht als Generalvollmacht zu interpre- tieren. Mit der gewählten Formulierung "betreffend diese[n] Fall" wird zwei- fellos klargestellt, dass der Vertretene die Vollmacht nur für ein einzelnes Geschäft erteilte, mithin liegt per definitionem eine Spezialvollmacht vor (vgl. zur diesbezüglichen Unterscheidung etwa KUT/BAUER, in: AT- AMER/FURRER [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht – Allgemeine Bestimmungen, Art. 1-183 OR, 4. Aufl. 2023, Art. 33 N. 30). Die besagte Vollmachtserklärung datiert vom 1. Okto- ber 2025 und wurde damit in einem Zeitpunkt unterschrieben, in welcher sich der Beschwerdeführer noch gar nicht beim Beschwerdegegner zum Leistungsbezug angemeldet hatte (vgl. act. II 56 [pag. 157-163]), worauf dieser in der Beschwerdeantwort (S. 3 Art. 3) zutreffend hingewiesen hat. Es ist naheliegender, dass die Spezialvollmacht im Zusammenhang mit der arbeitsrechtlichen Streitigkeit stand, erklärte der Beschwerdeführer ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, ALV 200 2026 270
- 7 - genüber dem Beschwerdegegner am 28. Dezember 2025 doch ausdrück- lich (act. II 34 [pag. 106 f.]), er habe sich gegen die Kündigung des Arbeits- verhältnisses "unter Beizug des …-Berufsrechtsschutzes formell gewehrt", wobei er auf ein diesbezügliches Schreiben vom 9. Oktober 2025 verwies. 3.3 Nach dem Dargelegten ist das Dokument vom 1. Oktober 2025 (act. II 4 [pag. 8]) nicht als General-, sondern Spezialvollmacht auszulegen, wobei diese sich auf ein anderes Geschäft bezog und damit den Anforde- rungen des Einspracheverfahrens im Zweig der Arbeitslosenversicherung nicht genügte. 3.4 Bei dieser Ausgangslage setzte der Beschwerdegegner richtiger- weise eine Frist zur Behebung des Mangels an und verband damit die An- drohung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (vgl. E. 2.2 vorne). Zwar wäre der Beschwerdegegner angesichts der mit einer voll- machtlosen Vertretung verbundenen Rechtsfolgen nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Aufforderung zum Einreichen einer Vollmacht nicht nur dem mutmasslichen Vertreter, sondern auch dem angeblich vertrete- nen Beschwerdeführer zuzusenden (vgl. BETSCHART, a.a.O., Art. 37 N. 15; GEERTSEN, a.a.O., Art. 37 N. 22; MARANTELI-SONANINI/HUBER, in: WALD- MANN/KRAUSKOPF [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar Verwaltungsverfah- rensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 11 N. 26). Aus dem Umstand, dass das Schreiben vom 4. März 2026 (act. II 4 [pag. 7]) lediglich an Dr. iur. C.________ vom B.________ adressiert war, vermag der Beschwerdefüh- rer jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn es ist unbestritten und angesichts der gewählten Versandart "A-Post Plus" (Sendenummer der Schweizerischen Post: …) ausgewiesen, dass das Schreiben am
5. März 2026 in den Machtbereich des Verfassers der Einsprache gelangte. Es wäre demnach am B.________ gewesen, fristgerecht die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen bzw. den Beschwerdeführer wenigstens entspre- chend zu informieren. Es wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei durch einen Eröff- nungsmangel daran gehindert worden, rechtzeitig eine verbesserte Voll- macht nachzureichen. Ferner ist dem Beschwerdegegner – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – kein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. dazu BGE 149 III 12 E. 3.3.1 S. 21, 142 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, ALV 200 2026 270
- 8 - 152 E. 4.2 S. 158) anzulasten, ein solcher läge nur vor, wenn der Prozes- sentscheid ohne vorgängige Rückweisung der Einsprache zur Verbesse- rung gefällt worden wäre (vgl. BETSCHART, a.a.O., Art. 37 N. 15; GEERTSEN, a.a.O., Art. 37 N. 22). Auch die Eröffnung des Einspracheentscheids vom
1. April 2025 (act. II 3 [pag. 4-6]) an den B.________ war weder überspitzt formalistisch noch stellt sie eine implizite Anerkennung des Vertretungsver- hältnisses durch den Beschwerdegegner dar (Beschwerde S. 2 Ziff. III). Vielmehr ist darin die Konsequenz zu erblicken, dass die Rechtsschrift vom
10. Februar 2026 (act. II 6 [pag. 10-13]) im Namen des Beschwerdeführers verfasst, jedoch vom B.________ eingereicht worden war. Schliesslich vermag die erst im Beschwerdeverfahren aufgelegte Vollmacht vom 9. März 2026 (act. I 4) – und selbstredend auch jene vom 7. Mai 2026 (act. I
8) – die mangelhafte Eingabe von vornherein nicht zu heilen (Beschwerde S. 3 Ziff. III), hätte die Verbesserung doch innert der Nachfrist erfolgen müssen (vgl. E. 2.2 vorne). Der angefochtene Einspracheentscheid ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Weil das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist, be- steht kein schutzwürdiges Interesse am gestellten Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege betreffend Befreiung von den Vorschuss- und Kosten- pflichten (Beschwerde S. 1 Ziff. I und S. 3 Ziff. III). Folglich ist auf das Ge- such nicht einzutreten und erübrigen sich damit auch Weiterungen zur Fra- ge, ob allfällige Verfahrenskosten nicht ohnehin durch den …-Rechtsschutz gedeckt wären. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, ALV 200 2026 270
- 9 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste (samt Eingabe vom 11. Mai 2026 und act. I 8)
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.