Sachverhalt
Der 1977 geborene, aus der ... stammende und am TT. Juni 2000 in die Schweiz eingereiste A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im April 2019 unter Verweis auf eine Sehstörung sowie Rückenprobleme bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). In der Folge gewährte die IVB Frühinterventionsmassnahmen (act. II 28) und veranlasste ein Assessment für sehbehinderte Menschen (act. II 35; vgl. Assessmentbericht vom 25. November 2019 [act. II 36]). Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 (act. II 39) schloss die IVB die berufliche Eingliederung ab und stellte die Prüfung eines Anspruchs auf eine Invali- denrente in Aussicht. Mit formlosen Mitteilungen vom 12. November 2020 (act. II 60), 12. Oktober 2021 (act. II 78) und 17. Februar 2022 (act. II 102) gewährte sie eine spezifische technische Grundausbildung für Sehbehin- derte (18. Januar bis 16. April 2021; vgl. Berichte vom 12. April und 4. Mai 2021 [act. II 68, 70]), eine berufliche Abklärung (vom 2. November 2021 bis zum 6. Februar 2022; vgl. Bericht vom 3. Februar 2022 [act. II 95]) sowie Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (11. Februar bis zum 12. August 2022; vgl. Bericht vom 22. August 2022 [act. II 120]). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 (act. II 125) schloss die IVB die berufliche Eingliederung ab und stellte abermals die Rentenprüfung in Aussicht. Bereits mit Verfügung vom 13. Mai 2022 (act. II 113) hatte sie dem Versicherten mit Wirkung ab
1. April 2019 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 (act. II 132) verneinte sie einen An- spruch auf Hilfsmittel. Nach Einholen einer Aktenbeurteilung beim Regiona- len Ärztlichen Dienst (RAD) vom 23. September 2025 (act. II 155) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2025 (act. II 158) in Aussicht, bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen. Nach dagegen vom Versicherten, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, erhobenem Einwand (act. II 162) holte die IVB eine wei- tere Aktenbeurteilung beim RAD vom 12. März 2025 (act. II 165) ein und verfügte am 16. März 2026 (act. II 167) dem Vorbescheid entsprechend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 3 - B. Mit Eingabe vom 20. April 2026 erhob der Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2026 sei aufzu- heben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente auszurich- ten. 3. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt, zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2026 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da unter Berücksichtigung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 4 - Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. März 2026 (act. II 167). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert zwar vom 16. März 2026 (act. II 167) und damit nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. In- dessen fällt der frühestmögliche Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs mit Blick auf die Leistungsanmeldung vom April 2019 (act. II 1) sowie unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG und der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. E. 4.2 hiernach) auf Oktober 2019, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 5 - SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100 f. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenver- sicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6).
E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jah- res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
E. 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 6 - und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.5 Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnli- chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge ge- leistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz auf- gehalten haben. (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die besonderen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine ordentliche Ren- te setzen unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG; vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.1). Im Fall einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeit- punkt eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 ff. IVG entsteht, d.h. frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit er- werbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (vgl. zum Ganzen BGE 137 V 417, BGer 8C_237/2020 E. 5.2 sowie Urteile des BGer 8C_58/2019 vom 22. Mai 2019 E. 2.3, 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 4 und 9C_711/2015 vom
21. März 2016 E. 6.3.2 in fine).
E. 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 7 -
E. 2.7 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Be- weislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208).
E. 3.1 Den medizinischen Unterlagen ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
E. 3.1.1 Im Bericht vom 27. April 2018 (act. II 15) führte Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zuhanden des Sozi- aldienstes D.________ aus, der Beschwerdeführer leide an starken belas- tungsabhängigen Rückenschmerzen lumbal (S. 1 Ziff. 1.2). Für leichte kör- perliche Arbeit sei er arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 3.2). Dr. med. C.________ diagnostizierte im Bericht vom 2. Mai 2019 (act. II 12) zuhanden der Beschwerdegegnerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit 2012 bestehende rezidivierende Lumbalgien (S. 3 Ziff. 2.5). Es bestün- den ein Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms der rechten Hand 2005, ein Status nach Abszess perianal im Juni 2016, ein Status nach Epididymitis, ein allergisches Asthma bronchiale sowie seit 2012 rezi- divierende Lumbalgien sowie thorako-lumbale Schmerzen (S. 2 Ziff. 2.1). Leichte körperliche Arbeit sei dem Beschwerdeführer zumutbar (S. 3 Ziff. 2.7), dies zu mindestens 80 % (S. 5 Ziff. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 8 -
E. 3.1.2 Dr. med. E.________, Fachärztin für Ophthalmologie vom Zentrum F.________, diagnostizierte im Bericht vom 13. Mai 2019 (act II 18) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Pendelnystagmus und eine Ma- culaschisis bei Albinismus sowie eine hohe Myopie. Der Beschwerdeführer werde in Bezug auf eine Arbeitstätigkeit immer eingeschränkt bleiben (S. 3 Ziff. 2.7). Bei deutlicher Visumeinschränkung seien visuell anspruchsvolle Tätigkeiten nicht denkbar, ebenfalls nicht solche auf Gerüsten und an Ma- schinen (S. 4 Ziff. 3.4). Dr. med. E.________ führte im Juni 2019 (act. II 21) aus, ihr sei der Be- schwerdeführer erst seit dem 6. Juli 2017 bekannt. Da es sich um eine kongenitale Erscheinung/Erkrankung handle, sei davon auszugehen, dass die Visumsverminderung schon immer so gewesen sei.
E. 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Nuklearmedizin sowie Prakti- scher Arzt vorm RAD, führte in der Aktenbeurteilung vom 30. Juli 2019 (act. II 23) aus, der Beschwerdeführer leide an einer hereditäreren Netz- hautdystrophie mit einer starken Myopie als Manifestation, welche die visu- elle Leistungsfähigkeit deutlich einschränke. Er erfülle die Limite für das Führen eines Personenwagens nicht. Die Erkrankung sei progressiv. Eine Verbesserung sei nicht zu erwarten, eher im Gegenteil. Zur Quantifizierung der Leistungseinschränkung werde ein Assessment der visuellen Beein- trächtigung empfohlen. Des Weiteren liege wahrscheinlich in Assoziation mit der Netzhautdystrophie eine angeborene metabolische Störung des Melanin-Stoffwechsels (Albinismus) vor, welche zu einer Lichtempfindlich- keit (unterschiedlichen Ausmasses) führen könne. Der Beschwerdeführer habe gemäss Hausarzt weitere Diagnosen aus dem lokomotorischen (Lum- balgien) und pulmonalen (allergisches Asthma) Bereich. Zu diesen Diagno- sen lägen dem RAD keine fachärztlichen Berichte vor, jedoch könnte die Pathologie zu weiteren Einschränkungen führen. Das genaue Zumutbar- keitsprofil bei der Einreise in die Schweiz könne nicht erstellt werden, je- doch sei die visuelle Leistungsfähigkeit sicher deutlich höher gewesen, denn die ophthalmologische Pathologie sei progressiv. Wahrscheinlich lie- ge eine graduelle Verschlechterung vor, die lange kompensiert gewesen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 9 -
E. 3.1.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin vom RAD, stellte in der Aktenbeurteilung vom 24. März 2020 (act. II 42) folgen- de Diagnosen:
- Mittelschwere Sehbeeinträchtigung
- Allergisches Asthma bronchiale, unter Vanair DA
- Aktenanamnestisch Status nach CTS-Operation rechts 2005
- Aktenanamnestisch Status nach Abszess perianal im Juni 2016
- Aktenanamnestisch Status nach Epididymitis
- Aktenanamnestisch rezidivierende Lumbalgien und thorakolumbale Schmerzen seit 2012 Beim Beschwerdeführer bestehe eine mittelschwere Sehbehinderung bei kongenitaler Maculaschisis, Myopia magna und Pendelnystagmus bei Albi- nismus beschrieben mit aktuell einem korrigierten (Brille) Visus von 0.16 rechts und 0.1 links. Bei der Maculaschisis handle es sich um eine primäre Netzhautspaltung in zwei Schichten mit Schichtrupturen und zumeist beid- seitigen Netzhautdefekten. Es liege die angeborene Form vor, welche be- reits im Kindesalter zu starken Sehbehinderungen führe und bis zur Erblin- dung führen könne. Da aus augenärztlicher Sicht lediglich Befunde seit 2018 vorlägen, könne nicht beurteilt werden, ob die aktuell als mittelschwer eingestufte Sehbeeinträchtigung bereits bei Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 im selben Masse bestanden habe. Da seither mittlerweile fast 20 Jah- re vergangen seien, könne retrospektiv auch nicht beurteilt werden, ob da- mals dieselbe Arbeitsfähigkeit bestanden habe wie heute. Seitens Rücken- beschwerden würden keine Befunde beschrieben, anhand welcher sich die geltend gemachten Einschränkungen objektivieren liessen. Eine längerdau- ernde Arbeitsunfähigkeit bezüglich des formulierten angepassten Leis- tungsprofils lasse sich nicht ableiten. Aufgrund der kongenitalen Macula- schisis und Myopia magna bestehe eine mittelschwere Sehbeeinträchti- gung mit entsprechenden Einschränkungen für Tätigkeiten, bei welcher ei- ne gute Detailerkennung notwendig sei, aufgrund des eingeschränkten Sehvermögens sowie für handwerkliche Tätigkeiten (wie Bohren, Schleifen, Schneiden und Sägen) sowie Bauarbeiten (Gerüstbau, Gabelstapler) auf- grund der erhöhten Unfallgefahr. In sogenannten sehbehindertengerechten Tätigkeiten (z.B. im kaufmännischen Bereich oder in der medizinischen Massage) bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei die Leis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 10 - tungsfähigkeit in diesen Tätigkeiten nicht beurteilt werden könne. Dies müsste im Rahmen eines weiteren sehbehindertentechnischen Assess- ments eruiert werden. Den Akten zufolge sei dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht in der Vergangenheit keine längerdauernde Arbeitsunfähig- keit attestiert worden.
E. 3.1.5 Dr. med. C.________ diagnostizierte im Bericht vom 20. Dezember 2022 (act. II 131) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit 2012 beste- hende rezidivierende Lumboischialgien sowie einen Albinismus (S. 5 Ziff. 2.5). Aktuell klage der Beschwerdeführer über rezidivierende Lumboischi- algien unter Belastung (S. 4 Tiff. 2.2). Leichte körperliche Arbeiten seien ihm zumutbar (S. 5 Ziff. 2.7). Dr. med. C.________ diagnostizierte in den Berichten vom 6. November 2023 (act. II 136) und 1. Oktober 2024 (act. II 146) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende Lumboischialgien, Knieschmerzen beider- seits sowie rezidivierende Hämorrhoidenblutungen (S. 2 Ziff. 3). Er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 3 Ziff. 11).
E. 3.1.6 Im Bericht des Zentrums F.________ vom 16. Februar 2025 (act. II 150/2) wurde ausgeführt, es könne beidseits ein stark eingeschränk- ter Visus objektiviert werden. Im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2022 sei die Sehkraft weiter regredient. Mit diesem Visusbefund sei die Arbeit am PC trotz Lesehilfeprogramm erneut deutlich erschwert. Ob ein Arbeiten überhaupt noch möglich sei, könne ohne ein Probearbeiten nicht beurteilt werden. Additiv seien visuell anspruchsvolle Arbeiten durch das ebenfalls bestehende starke Blendeempfinden (vorbestehend) zusätzlich erschwert und beeinträchtigt.
E. 3.1.7 PD Dr. med. I.________, Praktischer Arzt sowie Arzt für Arbeitsme- dizin vom RAD, führte in der Aktenbeurteilung vom 23. September 2025 (act. II 155) aus, beim Beschwerdeführer sei seit der Kindheit eine starke Myopie in Kombination mit einem Albinismus aufgrund einer Maculaschisis bekannt. Seit dem sechsten Lebensjahr trage er eine Brille. Bei der Beurtei- lung der Restarbeits- und Sehfähigkeit im Frühling 2021 sei festgestellt worden, dass seine Arbeitsweise langsam und wenig effizient gewesen sei. Bei der späteren Arbeitsplatzbeobachtung habe er eine einfache, sich wie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 11 - derholende Arbeit in der ..., die wenig Mobilität erfordert habe, absolviert, jedoch nur in einer Umgebung, die keine Gefahr darstelle. Leider habe er nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin habe eine augenärztliche Kontrolle beim Zentrum F.________ stattgefunden. Dabei habe sich herausgestellt, dass sich die Sehfähigkeit weiter verschlechtert habe. Sie betrage nunmehr auf dem rechten Auge 10 % und auf dem linken Auge 5 %. Nach augenärztlicher Einschätzung seien damit auch Tätigkeiten mit Sehhilfe am PC erschwert. Es stelle sich hier die Frage, ob eine Tätigkeit für Blinde, wie z.B. Massa- gen, für den Beschwerdeführer in Frage kämen. Dies sollte mit dem ent- sprechenden Berufsberater geklärt werden. Über die geklagten Lendenwir- belsäulenbeschwerden lägen keine fachärztlichen Befunde vor. Eine Be- darfsmedikation mit Dafalgan weise auf eine minderschwere Einschrän- kung hin. Bei der beruflichen Tätigkeit sollte ein Heben und Tragen von über 10 kg vermieden werden. Ebenso atemwegbelastende Arbeiten. Eine psychische oder geistige Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit sei weder geltend gemacht worden, noch sei eine solche aus den Akten ableitbar. Die Heilungschancen könnten als nicht mehr gegeben ein- geschätzt werden. Aufgrund einer kongenitalen Maculaschisis und Myopia magna bestehe eine Sehbehinderung von erheblichem Ausmass. Auch die Wegfähigkeit sei eingeschränkt. Zuletzt seien dem Beschwerdeführer auch Tätigkeiten an einem speziellen PC-Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar ge- wesen. Somit verblieben für ihn nur noch sehbehindertengerechte Tätigkei- ten wie zum Beispiel jene eines Masseurs. Rein medizinisch-theoretisch könnte er dort in einem Pensum von 80 % arbeiten. Aufgrund der darge- stellten Befunde sei davon auszugehen, dass bereits in der Adoleszenz eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden habe und sich diese kontinuierlich verschlechtert habe. Im Prinzip könne der Beschwerde- führer nur noch Berufe für blinde Menschen ausüben. Das Zumutbar- keitsprofil bei Einreise in die Schweiz könne mangels vorhandener Unterla- gen nicht beurteilt werden. Da es sich um eine kongenitale Erkrankung handle, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damals von einer bereits bestehenden erheblichen Sehminderung auszugehen, welche sich weiter verschlechtert habe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 12 -
E. 3.1.8 Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 12. Januar 2026 (act. II 162/4) aus, im Gegensatz zur letzten Kontrolle im Februar 2025 (rechts 10 %, links 5 %) zeige sich ein nochmal weiter reduzierter Visus von 4 % beidseits. Bei deutlich reduziertem Visus von 4 % binokular bei zu- sätzlich bestehenden Pendelnystagmus und Maculaschisis im Rahmen des Albinismus sei die Sehfähigkeit und damit Arbeiten mit visuellen An- sprüchen stark eingeschränkt. Zusätzlich komme bei bestehender heller Iris und extrem heller Retina ein starkes Blendeempfinden dazu, welches die Sehfähigkeit zusätzlich erschwere und beeinträchtige. Ein Arbeiten bei ei- nem normal ausgeleuchteten Arbeitsplatz mit normaler Schriftgrösse sei ausgeschlossen. Mögliche andere Arbeiten seien aus ophthalmologischer Sicht unbedingt vorher mit dem Beschwerdeführer zu prüfen, um besser einschätzen zu können, ob die vorgesehene Arbeit am vorgesehenen Ar- beitsplatz den entsprechenden Bedingungen (Kontrast, Ausleuchtung etc.) im zeitlich deutlich abgesteckten Rahmen möglich seien. Diese starke Be- einträchtigung sei zu berücksichtigen. Therapeutische Massnahmen aus ophthalmologischer Sicht seien bei dieser Erkrankung nicht zu ergreifen.
E. 3.1.9 PD Dr. med. J.________ vom RAD führte in der Aktenbeurteilung vom 12. März 2026 (act. II 165) aus, der Bericht von Dr. med. E.________ vom 12. Januar 2026 sowie die gegen den Vorbescheid erhobenen Ein- wände seien nicht geeignet, die Ausführungen des RAD vom 23. Septem- ber 2025 zu verändern. Gegebenenfalls sollte die Eingliederungsabteilung der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf mögliche Berufsfelder eingeschal- tet werden.
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 13 - Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 16. März 2026 (act. II 167) stützt sich aus ophthalmologischer Sicht im Wesentlichen auf die RAD-Aktenbe- urteilungen des PD Dr. med. I.________ vom 23. September 2025 (act. II
155) und 12. März 2026 (act. II 165). Diese erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen an versicherungsinterne Aktenbeurteilungen und überzeu- gen. Dem RAD-Arzt lagen die einschlägigen medizinischen Akten vor und er legte gestützt darauf in Übereinstimmung mit der Diagnostik der behan- delnden Ärzte und überzeugend begründet dar, dass der Beschwerdefüh- rer an einer Sehbehinderung von erheblichem Ausmass leidet und ihm nur noch sehbehindertengerechte Tätigkeiten (wie z.B. medizinischer Masseur) zumutbar sind, dies medizinisch-theoretisch in einem Pensum von 80 %. Der Umstand, dass PD Dr. med. I.________ keine eigenen Untersuchun- gen vornahm, sondern Aktenbeurteilungen verfasste, schadet dem Be- weiswert seiner Stellungnahmen nicht. Ihm lagen aus ophthalmologischer Sicht ein lückenloser und zeitnah erhobener medizinischer Sachverhalt sowie unbestrittene Befunde vor, womit eine zusätzliche Untersuchung durch den RAD nicht erforderlich war (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Die Aktenbeurteilungen des PD Dr. med. I.________ sind überzeugend und schlüssig und es ist in der Folge darauf abzustellen. Die übrigen medizinischen Berichte wie auch die Vorbringen des Be- schwerdeführers vermögen – wie nachfolgend dargelegt – keine auch nur geringen Zweifel an diesen Aktenbeurteilungen zu wecken.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 14 - Vorab stellte der RAD-Arzt nachvollziehbar fest, eine psychische oder geis- tige Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (act. II 155/4). Ferner korrelierten seine arbeitsmedizinischen Schlussfolge- rungen mit den Einschätzungen der behandelnden Ophthalmologin Dr. med. E.________ (act. II 162/4 f.). Dass der Beschwerdeführer aufgrund der starken Einschränkung der Sehfähigkeit, welche sich progredient ent- wickelt und sich bis zum Verfügungszeitpunkt weiter verschlimmerte (Visus 4 % beidseits; act. II 162/4), im Prinzip nur noch Berufe für blinde Men- schen ausüben kann (act. II 155/4 Ziff. 1), ist nachvollziehbar und unbestrit- ten. Nicht restlos klar ist zwar, ob sich PD Dr. med. I.________ im Rahmen der medizinisch-theoretisch attestierten Restarbeitsfähigkeit von 80 % tatsächlich auf die Präsenzzeit und nicht auf das Rendement bezog. Wenngleich mit dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2) die vom Arbeitsmediziner gewählte Formulierung ("Pensum von 80 %" [act. II 155/4]) für das Erstere spricht, würde mit Blick auf die beschriebene funkti- onelle Beeinträchtigung eher eine entsprechende Leistungseinschränkung durch Verlangsamung einleuchten. So hatte Dr. med. K.________ vom RAD im März 2020 denn auch noch erklärt, es liege eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor, wobei die sehbehinderungsbedingte Leistungsfähigkeit nicht beurteilt werden könne (act. II 42/5). Wie es sich damit verhält, kann jedoch letztlich mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 3.4 hiernach) offen blei- ben. Das Gleiche gilt für die Frage, ob sich die Beschwerden am Bewe- gungsapparat (rezidivierende Lumboischialgie, Knieschmerzen beidseits [vgl. dazu etwa act. II 12/2 Ziff. 2.2, 15/1 Ziff. 1.2, 131/4 Ziff. 2.2, 136/2 Ziff. 3, 146/2 Ziff. 3]) angesichts der diesbezüglich fehlenden fachärztlichen Be- funde überhaupt zusätzlich qualitativ auf das Zumutbarkeitsprofil nieder- schlagen und – wenn ja – ob PD Dr. med. I.________ diesen durch Be- schränkung einer Lastenhandhabung bis 10 kg (act. II 155/4) hinreichend Rechnung trug.
E. 3.4 Was die versicherungsmässigen Voraussetzungen anbelangt (vgl. dazu E. 2.5 hiervor sowie THOMAS ACKERMANN, Versicherungsmässige Voraussetzungen des Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2011, 2012, S. 9 ff.; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
E. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom
16. März 2026 (act. II 167) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die da- gegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer – vorbehält- lich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiernach)
– zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
E. 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
E. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 17 - gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten ausgewie- sen (vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5). Auch kann der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerde- führer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem- ber 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien.
E. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 26. Mai 2026 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 8.5 Stunden à Fr. 270.-- bzw. ein Honorar von Fr. 2'295.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 53.60 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 190.25 (8.1 % auf Fr. 2'348.60) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2'538.85 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'700.-- (8.5 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 53.60
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 18 - und Mehrwertsteuer von Fr. 142.05 (8.1 % auf Fr. 1'753.60), total somit eine Entschädigung von Fr. 1'895.65, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
E. 5 Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'538.85 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'895.65 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 19 -
E. 6 Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da unter Berücksichtigung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268 - 4 - Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. März 2026 (act. II 167). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert zwar vom 16. März 2026 (act. II 167) und damit nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. In- dessen fällt der frühestmögliche Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs mit Blick auf die Leistungsanmeldung vom April 2019 (act. II 1) sowie unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG und der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. E. 4.2 hiernach) auf Oktober 2019, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268 - 5 - SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100 f. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenver- sicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jah- res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268 - 6 - und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnli- chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge ge- leistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz auf- gehalten haben. (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die besonderen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine ordentliche Ren- te setzen unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG; vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.1). Im Fall einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeit- punkt eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 ff. IVG entsteht, d.h. frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit er- werbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (vgl. zum Ganzen BGE 137 V 417, BGer 8C_237/2020 E. 5.2 sowie Urteile des BGer 8C_58/2019 vom 22. Mai 2019 E. 2.3, 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 4 und 9C_711/2015 vom
- März 2016 E. 6.3.2 in fine). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268 - 7 - 2.7 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Be- weislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208).
- 3.1 Den medizinischen Unterlagen ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 27. April 2018 (act. II 15) führte Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zuhanden des Sozi- aldienstes D.________ aus, der Beschwerdeführer leide an starken belas- tungsabhängigen Rückenschmerzen lumbal (S. 1 Ziff. 1.2). Für leichte kör- perliche Arbeit sei er arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 3.2). Dr. med. C.________ diagnostizierte im Bericht vom 2. Mai 2019 (act. II 12) zuhanden der Beschwerdegegnerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit 2012 bestehende rezidivierende Lumbalgien (S. 3 Ziff. 2.5). Es bestün- den ein Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms der rechten Hand 2005, ein Status nach Abszess perianal im Juni 2016, ein Status nach Epididymitis, ein allergisches Asthma bronchiale sowie seit 2012 rezi- divierende Lumbalgien sowie thorako-lumbale Schmerzen (S. 2 Ziff. 2.1). Leichte körperliche Arbeit sei dem Beschwerdeführer zumutbar (S. 3 Ziff. 2.7), dies zu mindestens 80 % (S. 5 Ziff. 4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268 - 8 - 3.1.2 Dr. med. E.________, Fachärztin für Ophthalmologie vom Zentrum F.________, diagnostizierte im Bericht vom 13. Mai 2019 (act II 18) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Pendelnystagmus und eine Ma- culaschisis bei Albinismus sowie eine hohe Myopie. Der Beschwerdeführer werde in Bezug auf eine Arbeitstätigkeit immer eingeschränkt bleiben (S. 3 Ziff. 2.7). Bei deutlicher Visumeinschränkung seien visuell anspruchsvolle Tätigkeiten nicht denkbar, ebenfalls nicht solche auf Gerüsten und an Ma- schinen (S. 4 Ziff. 3.4). Dr. med. E.________ führte im Juni 2019 (act. II 21) aus, ihr sei der Be- schwerdeführer erst seit dem 6. Juli 2017 bekannt. Da es sich um eine kongenitale Erscheinung/Erkrankung handle, sei davon auszugehen, dass die Visumsverminderung schon immer so gewesen sei. 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Nuklearmedizin sowie Prakti- scher Arzt vorm RAD, führte in der Aktenbeurteilung vom 30. Juli 2019 (act. II 23) aus, der Beschwerdeführer leide an einer hereditäreren Netz- hautdystrophie mit einer starken Myopie als Manifestation, welche die visu- elle Leistungsfähigkeit deutlich einschränke. Er erfülle die Limite für das Führen eines Personenwagens nicht. Die Erkrankung sei progressiv. Eine Verbesserung sei nicht zu erwarten, eher im Gegenteil. Zur Quantifizierung der Leistungseinschränkung werde ein Assessment der visuellen Beein- trächtigung empfohlen. Des Weiteren liege wahrscheinlich in Assoziation mit der Netzhautdystrophie eine angeborene metabolische Störung des Melanin-Stoffwechsels (Albinismus) vor, welche zu einer Lichtempfindlich- keit (unterschiedlichen Ausmasses) führen könne. Der Beschwerdeführer habe gemäss Hausarzt weitere Diagnosen aus dem lokomotorischen (Lum- balgien) und pulmonalen (allergisches Asthma) Bereich. Zu diesen Diagno- sen lägen dem RAD keine fachärztlichen Berichte vor, jedoch könnte die Pathologie zu weiteren Einschränkungen führen. Das genaue Zumutbar- keitsprofil bei der Einreise in die Schweiz könne nicht erstellt werden, je- doch sei die visuelle Leistungsfähigkeit sicher deutlich höher gewesen, denn die ophthalmologische Pathologie sei progressiv. Wahrscheinlich lie- ge eine graduelle Verschlechterung vor, die lange kompensiert gewesen sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268 - 9 - 3.1.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin vom RAD, stellte in der Aktenbeurteilung vom 24. März 2020 (act. II 42) folgen- de Diagnosen: - Mittelschwere Sehbeeinträchtigung - Allergisches Asthma bronchiale, unter Vanair DA - Aktenanamnestisch Status nach CTS-Operation rechts 2005 - Aktenanamnestisch Status nach Abszess perianal im Juni 2016 - Aktenanamnestisch Status nach Epididymitis - Aktenanamnestisch rezidivierende Lumbalgien und thorakolumbale Schmerzen seit 2012 Beim Beschwerdeführer bestehe eine mittelschwere Sehbehinderung bei kongenitaler Maculaschisis, Myopia magna und Pendelnystagmus bei Albi- nismus beschrieben mit aktuell einem korrigierten (Brille) Visus von 0.16 rechts und 0.1 links. Bei der Maculaschisis handle es sich um eine primäre Netzhautspaltung in zwei Schichten mit Schichtrupturen und zumeist beid- seitigen Netzhautdefekten. Es liege die angeborene Form vor, welche be- reits im Kindesalter zu starken Sehbehinderungen führe und bis zur Erblin- dung führen könne. Da aus augenärztlicher Sicht lediglich Befunde seit 2018 vorlägen, könne nicht beurteilt werden, ob die aktuell als mittelschwer eingestufte Sehbeeinträchtigung bereits bei Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 im selben Masse bestanden habe. Da seither mittlerweile fast 20 Jah- re vergangen seien, könne retrospektiv auch nicht beurteilt werden, ob da- mals dieselbe Arbeitsfähigkeit bestanden habe wie heute. Seitens Rücken- beschwerden würden keine Befunde beschrieben, anhand welcher sich die geltend gemachten Einschränkungen objektivieren liessen. Eine längerdau- ernde Arbeitsunfähigkeit bezüglich des formulierten angepassten Leis- tungsprofils lasse sich nicht ableiten. Aufgrund der kongenitalen Macula- schisis und Myopia magna bestehe eine mittelschwere Sehbeeinträchti- gung mit entsprechenden Einschränkungen für Tätigkeiten, bei welcher ei- ne gute Detailerkennung notwendig sei, aufgrund des eingeschränkten Sehvermögens sowie für handwerkliche Tätigkeiten (wie Bohren, Schleifen, Schneiden und Sägen) sowie Bauarbeiten (Gerüstbau, Gabelstapler) auf- grund der erhöhten Unfallgefahr. In sogenannten sehbehindertengerechten Tätigkeiten (z.B. im kaufmännischen Bereich oder in der medizinischen Massage) bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei die Leis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268 - 10 - tungsfähigkeit in diesen Tätigkeiten nicht beurteilt werden könne. Dies müsste im Rahmen eines weiteren sehbehindertentechnischen Assess- ments eruiert werden. Den Akten zufolge sei dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht in der Vergangenheit keine längerdauernde Arbeitsunfähig- keit attestiert worden. 3.1.5 Dr. med. C.________ diagnostizierte im Bericht vom 20. Dezember 2022 (act. II 131) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit 2012 beste- hende rezidivierende Lumboischialgien sowie einen Albinismus (S. 5 Ziff. 2.5). Aktuell klage der Beschwerdeführer über rezidivierende Lumboischi- algien unter Belastung (S. 4 Tiff. 2.2). Leichte körperliche Arbeiten seien ihm zumutbar (S. 5 Ziff. 2.7). Dr. med. C.________ diagnostizierte in den Berichten vom 6. November 2023 (act. II 136) und 1. Oktober 2024 (act. II 146) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende Lumboischialgien, Knieschmerzen beider- seits sowie rezidivierende Hämorrhoidenblutungen (S. 2 Ziff. 3). Er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 3 Ziff. 11). 3.1.6 Im Bericht des Zentrums F.________ vom 16. Februar 2025 (act. II 150/2) wurde ausgeführt, es könne beidseits ein stark eingeschränk- ter Visus objektiviert werden. Im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2022 sei die Sehkraft weiter regredient. Mit diesem Visusbefund sei die Arbeit am PC trotz Lesehilfeprogramm erneut deutlich erschwert. Ob ein Arbeiten überhaupt noch möglich sei, könne ohne ein Probearbeiten nicht beurteilt werden. Additiv seien visuell anspruchsvolle Arbeiten durch das ebenfalls bestehende starke Blendeempfinden (vorbestehend) zusätzlich erschwert und beeinträchtigt. 3.1.7 PD Dr. med. I.________, Praktischer Arzt sowie Arzt für Arbeitsme- dizin vom RAD, führte in der Aktenbeurteilung vom 23. September 2025 (act. II 155) aus, beim Beschwerdeführer sei seit der Kindheit eine starke Myopie in Kombination mit einem Albinismus aufgrund einer Maculaschisis bekannt. Seit dem sechsten Lebensjahr trage er eine Brille. Bei der Beurtei- lung der Restarbeits- und Sehfähigkeit im Frühling 2021 sei festgestellt worden, dass seine Arbeitsweise langsam und wenig effizient gewesen sei. Bei der späteren Arbeitsplatzbeobachtung habe er eine einfache, sich wie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268 - 11 - derholende Arbeit in der ..., die wenig Mobilität erfordert habe, absolviert, jedoch nur in einer Umgebung, die keine Gefahr darstelle. Leider habe er nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin habe eine augenärztliche Kontrolle beim Zentrum F.________ stattgefunden. Dabei habe sich herausgestellt, dass sich die Sehfähigkeit weiter verschlechtert habe. Sie betrage nunmehr auf dem rechten Auge 10 % und auf dem linken Auge 5 %. Nach augenärztlicher Einschätzung seien damit auch Tätigkeiten mit Sehhilfe am PC erschwert. Es stelle sich hier die Frage, ob eine Tätigkeit für Blinde, wie z.B. Massa- gen, für den Beschwerdeführer in Frage kämen. Dies sollte mit dem ent- sprechenden Berufsberater geklärt werden. Über die geklagten Lendenwir- belsäulenbeschwerden lägen keine fachärztlichen Befunde vor. Eine Be- darfsmedikation mit Dafalgan weise auf eine minderschwere Einschrän- kung hin. Bei der beruflichen Tätigkeit sollte ein Heben und Tragen von über 10 kg vermieden werden. Ebenso atemwegbelastende Arbeiten. Eine psychische oder geistige Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit sei weder geltend gemacht worden, noch sei eine solche aus den Akten ableitbar. Die Heilungschancen könnten als nicht mehr gegeben ein- geschätzt werden. Aufgrund einer kongenitalen Maculaschisis und Myopia magna bestehe eine Sehbehinderung von erheblichem Ausmass. Auch die Wegfähigkeit sei eingeschränkt. Zuletzt seien dem Beschwerdeführer auch Tätigkeiten an einem speziellen PC-Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar ge- wesen. Somit verblieben für ihn nur noch sehbehindertengerechte Tätigkei- ten wie zum Beispiel jene eines Masseurs. Rein medizinisch-theoretisch könnte er dort in einem Pensum von 80 % arbeiten. Aufgrund der darge- stellten Befunde sei davon auszugehen, dass bereits in der Adoleszenz eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden habe und sich diese kontinuierlich verschlechtert habe. Im Prinzip könne der Beschwerde- führer nur noch Berufe für blinde Menschen ausüben. Das Zumutbar- keitsprofil bei Einreise in die Schweiz könne mangels vorhandener Unterla- gen nicht beurteilt werden. Da es sich um eine kongenitale Erkrankung handle, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damals von einer bereits bestehenden erheblichen Sehminderung auszugehen, welche sich weiter verschlechtert habe. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268 - 12 - 3.1.8 Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 12. Januar 2026 (act. II 162/4) aus, im Gegensatz zur letzten Kontrolle im Februar 2025 (rechts 10 %, links 5 %) zeige sich ein nochmal weiter reduzierter Visus von 4 % beidseits. Bei deutlich reduziertem Visus von 4 % binokular bei zu- sätzlich bestehenden Pendelnystagmus und Maculaschisis im Rahmen des Albinismus sei die Sehfähigkeit und damit Arbeiten mit visuellen An- sprüchen stark eingeschränkt. Zusätzlich komme bei bestehender heller Iris und extrem heller Retina ein starkes Blendeempfinden dazu, welches die Sehfähigkeit zusätzlich erschwere und beeinträchtige. Ein Arbeiten bei ei- nem normal ausgeleuchteten Arbeitsplatz mit normaler Schriftgrösse sei ausgeschlossen. Mögliche andere Arbeiten seien aus ophthalmologischer Sicht unbedingt vorher mit dem Beschwerdeführer zu prüfen, um besser einschätzen zu können, ob die vorgesehene Arbeit am vorgesehenen Ar- beitsplatz den entsprechenden Bedingungen (Kontrast, Ausleuchtung etc.) im zeitlich deutlich abgesteckten Rahmen möglich seien. Diese starke Be- einträchtigung sei zu berücksichtigen. Therapeutische Massnahmen aus ophthalmologischer Sicht seien bei dieser Erkrankung nicht zu ergreifen. 3.1.9 PD Dr. med. J.________ vom RAD führte in der Aktenbeurteilung vom 12. März 2026 (act. II 165) aus, der Bericht von Dr. med. E.________ vom 12. Januar 2026 sowie die gegen den Vorbescheid erhobenen Ein- wände seien nicht geeignet, die Ausführungen des RAD vom 23. Septem- ber 2025 zu verändern. Gegebenenfalls sollte die Eingliederungsabteilung der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf mögliche Berufsfelder eingeschal- tet werden. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268 - 13 - Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 16. März 2026 (act. II 167) stützt sich aus ophthalmologischer Sicht im Wesentlichen auf die RAD-Aktenbe- urteilungen des PD Dr. med. I.________ vom 23. September 2025 (act. II 155) und 12. März 2026 (act. II 165). Diese erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen an versicherungsinterne Aktenbeurteilungen und überzeu- gen. Dem RAD-Arzt lagen die einschlägigen medizinischen Akten vor und er legte gestützt darauf in Übereinstimmung mit der Diagnostik der behan- delnden Ärzte und überzeugend begründet dar, dass der Beschwerdefüh- rer an einer Sehbehinderung von erheblichem Ausmass leidet und ihm nur noch sehbehindertengerechte Tätigkeiten (wie z.B. medizinischer Masseur) zumutbar sind, dies medizinisch-theoretisch in einem Pensum von 80 %. Der Umstand, dass PD Dr. med. I.________ keine eigenen Untersuchun- gen vornahm, sondern Aktenbeurteilungen verfasste, schadet dem Be- weiswert seiner Stellungnahmen nicht. Ihm lagen aus ophthalmologischer Sicht ein lückenloser und zeitnah erhobener medizinischer Sachverhalt sowie unbestrittene Befunde vor, womit eine zusätzliche Untersuchung durch den RAD nicht erforderlich war (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Die Aktenbeurteilungen des PD Dr. med. I.________ sind überzeugend und schlüssig und es ist in der Folge darauf abzustellen. Die übrigen medizinischen Berichte wie auch die Vorbringen des Be- schwerdeführers vermögen – wie nachfolgend dargelegt – keine auch nur geringen Zweifel an diesen Aktenbeurteilungen zu wecken. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268 - 14 - Vorab stellte der RAD-Arzt nachvollziehbar fest, eine psychische oder geis- tige Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (act. II 155/4). Ferner korrelierten seine arbeitsmedizinischen Schlussfolge- rungen mit den Einschätzungen der behandelnden Ophthalmologin Dr. med. E.________ (act. II 162/4 f.). Dass der Beschwerdeführer aufgrund der starken Einschränkung der Sehfähigkeit, welche sich progredient ent- wickelt und sich bis zum Verfügungszeitpunkt weiter verschlimmerte (Visus 4 % beidseits; act. II 162/4), im Prinzip nur noch Berufe für blinde Men- schen ausüben kann (act. II 155/4 Ziff. 1), ist nachvollziehbar und unbestrit- ten. Nicht restlos klar ist zwar, ob sich PD Dr. med. I.________ im Rahmen der medizinisch-theoretisch attestierten Restarbeitsfähigkeit von 80 % tatsächlich auf die Präsenzzeit und nicht auf das Rendement bezog. Wenngleich mit dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2) die vom Arbeitsmediziner gewählte Formulierung ("Pensum von 80 %" [act. II 155/4]) für das Erstere spricht, würde mit Blick auf die beschriebene funkti- onelle Beeinträchtigung eher eine entsprechende Leistungseinschränkung durch Verlangsamung einleuchten. So hatte Dr. med. K.________ vom RAD im März 2020 denn auch noch erklärt, es liege eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor, wobei die sehbehinderungsbedingte Leistungsfähigkeit nicht beurteilt werden könne (act. II 42/5). Wie es sich damit verhält, kann jedoch letztlich mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 3.4 hiernach) offen blei- ben. Das Gleiche gilt für die Frage, ob sich die Beschwerden am Bewe- gungsapparat (rezidivierende Lumboischialgie, Knieschmerzen beidseits [vgl. dazu etwa act. II 12/2 Ziff. 2.2, 15/1 Ziff. 1.2, 131/4 Ziff. 2.2, 136/2 Ziff. 3, 146/2 Ziff. 3]) angesichts der diesbezüglich fehlenden fachärztlichen Be- funde überhaupt zusätzlich qualitativ auf das Zumutbarkeitsprofil nieder- schlagen und – wenn ja – ob PD Dr. med. I.________ diesen durch Be- schränkung einer Lastenhandhabung bis 10 kg (act. II 155/4) hinreichend Rechnung trug. 3.4 Was die versicherungsmässigen Voraussetzungen anbelangt (vgl. dazu E. 2.5 hiervor sowie THOMAS ACKERMANN, Versicherungsmässige Voraussetzungen des Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2011, 2012, S. 9 ff.; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
- Aufl. 2022, Art. 6 N. 10 ff.), ergibt sich das Folgende: Der Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268 - 15 - führer ist kongolesischer Staatsangehöriger (act. II 1/1 Ziff. 1.4, 2), wobei zwischen der Schweiz und der ... kein Sozialversicherungsabkommen be- steht (vgl. SR 0.831.2 ff.). Er (bzw. seine abgeschiedene frühere Ehegattin) leistete gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug; act. II 11) seit 2003 Beiträge und er hielt sich – soweit ersichtlich – seit seiner Einrei- se im Jahr 2000 (act. II 1/1 Ziff. 1.4) ununterbrochen in der Schweiz auf. Indes ist angesichts des kongenitalen Augenleidens fraglich, ob der Versi- cherungsfall nicht bereits bei der Einreise eingetreten war, womit weder die Mindestbeitragszeit noch die zehnjährige Karenzzeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVG hätten erfüllt werden können. Der ophthalmologische Gesund- heitsschaden entwickelte sich progressiv, weshalb gemäss der retrospekti- ven Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. G.________ die visuelle Leis- tungsfähigkeit im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz noch deutlich höher war (act. II 23/4 Ziff. 3 f.). Dies spricht dafür, dass die leistungsspezifische Invalidität für den hier streitigen Rentenan- spruch damals noch nicht eingetreten war. Letztlich handelt es sich dabei jedoch nur um eine reine Mutmassung. Die Dres. med. G.________, K.________ und I.________ räumten denn auch ein, dass der RAD diese Frage mangels echtzeitlicher augenärztlicher Befunde aus dem Jahre 2000 (der Beschwerdeführer steht erst seit 2017 in ophthalmologischer Behand- lung bei Dr. med. E.________ [act. II 18/2 Ziff. 1.1]) nicht beantworten kön- ne (act. II 23/5 Ziff. 3 f., 42/5 Ziff. 2, 155/4 Ziff. 2). Mit anderen Worten sah sich der RAD angesichts des langen Zeitablaufs sowie der fehlenden zeit- nahen Befunde bei der Einreise ausser Stande, eine diesbezügliche klare retrospektive Einschätzung abzugeben. Damit erweist es sich als unmög- lich, durch die Beweiswürdigung zu klären, ob der Versicherungsfall im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bereits eingetreten war bzw. ob im Zeitpunkt, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 ff. IVG entstand, die kumulativen Voraussetzungen der drei- jährigen Beitragszeit und der Mindestaufenthaltsdauer erfüllt waren (vgl. E. 2.5); dies lässt sich auch nicht durch weitere Sachverhaltserhebungen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes eruieren. Mithin liegt Beweis- losigkeit in Bezug auf die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche Invalidenrente vor, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hat (vgl. E. 2.7 hiervor; vgl. dazu auch Urteil des BGer 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 5; KASPAR GEHRING, Beweislosigkeit als Ergebnis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268 - 16 - des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens, in: MEY- ER/GÄCHTER [Hrsg.], SzS – Schriften zum Sozialversicherungsrecht, Band/Nr. 43, 2024 S. 143 ff. Rz. 407 ff.). Die versicherungsmässigen Vor- aussetzungen zur Ausrichtung einer ordentlichen Invalidenrente gelten so- mit vorliegend als nicht erfüllt. Damit erübrigen sich Ausführungen zur von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Invaliditätsbestimmung und insbesondere zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unverwert- barkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 3). 3.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom
- März 2026 (act. II 167) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die da- gegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer – vorbehält- lich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiernach) – zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268 - 17 - gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten ausgewie- sen (vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5). Auch kann der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerde- führer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem- ber 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 26. Mai 2026 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 8.5 Stunden à Fr. 270.-- bzw. ein Honorar von Fr. 2'295.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 53.60 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 190.25 (8.1 % auf Fr. 2'348.60) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2'538.85 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'700.-- (8.5 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 53.60 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268 - 18 - und Mehrwertsteuer von Fr. 142.05 (8.1 % auf Fr. 1'753.60), total somit eine Entschädigung von Fr. 1'895.65, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'538.85 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'895.65 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268 - 19 -
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2026 268 JAP/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. September 2026 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. März 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 2 - Sachverhalt: Der 1977 geborene, aus der ... stammende und am TT. Juni 2000 in die Schweiz eingereiste A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im April 2019 unter Verweis auf eine Sehstörung sowie Rückenprobleme bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). In der Folge gewährte die IVB Frühinterventionsmassnahmen (act. II 28) und veranlasste ein Assessment für sehbehinderte Menschen (act. II 35; vgl. Assessmentbericht vom 25. November 2019 [act. II 36]). Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 (act. II 39) schloss die IVB die berufliche Eingliederung ab und stellte die Prüfung eines Anspruchs auf eine Invali- denrente in Aussicht. Mit formlosen Mitteilungen vom 12. November 2020 (act. II 60), 12. Oktober 2021 (act. II 78) und 17. Februar 2022 (act. II 102) gewährte sie eine spezifische technische Grundausbildung für Sehbehin- derte (18. Januar bis 16. April 2021; vgl. Berichte vom 12. April und 4. Mai 2021 [act. II 68, 70]), eine berufliche Abklärung (vom 2. November 2021 bis zum 6. Februar 2022; vgl. Bericht vom 3. Februar 2022 [act. II 95]) sowie Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (11. Februar bis zum 12. August 2022; vgl. Bericht vom 22. August 2022 [act. II 120]). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 (act. II 125) schloss die IVB die berufliche Eingliederung ab und stellte abermals die Rentenprüfung in Aussicht. Bereits mit Verfügung vom 13. Mai 2022 (act. II 113) hatte sie dem Versicherten mit Wirkung ab
1. April 2019 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 (act. II 132) verneinte sie einen An- spruch auf Hilfsmittel. Nach Einholen einer Aktenbeurteilung beim Regiona- len Ärztlichen Dienst (RAD) vom 23. September 2025 (act. II 155) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2025 (act. II 158) in Aussicht, bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen. Nach dagegen vom Versicherten, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, erhobenem Einwand (act. II 162) holte die IVB eine wei- tere Aktenbeurteilung beim RAD vom 12. März 2025 (act. II 165) ein und verfügte am 16. März 2026 (act. II 167) dem Vorbescheid entsprechend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 3 - B. Mit Eingabe vom 20. April 2026 erhob der Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2026 sei aufzu- heben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente auszurich- ten. 3. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt, zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da unter Berücksichtigung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 4 - Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. März 2026 (act. II 167). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert zwar vom 16. März 2026 (act. II 167) und damit nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. In- dessen fällt der frühestmögliche Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs mit Blick auf die Leistungsanmeldung vom April 2019 (act. II 1) sowie unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG und der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. E. 4.2 hiernach) auf Oktober 2019, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 5 - SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100 f. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenver- sicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jah- res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 6 - und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnli- chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge ge- leistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz auf- gehalten haben. (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die besonderen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine ordentliche Ren- te setzen unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG; vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.1). Im Fall einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeit- punkt eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 ff. IVG entsteht, d.h. frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit er- werbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (vgl. zum Ganzen BGE 137 V 417, BGer 8C_237/2020 E. 5.2 sowie Urteile des BGer 8C_58/2019 vom 22. Mai 2019 E. 2.3, 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 4 und 9C_711/2015 vom
21. März 2016 E. 6.3.2 in fine). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 7 - 2.7 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Be- weislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3. 3.1 Den medizinischen Unterlagen ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 27. April 2018 (act. II 15) führte Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zuhanden des Sozi- aldienstes D.________ aus, der Beschwerdeführer leide an starken belas- tungsabhängigen Rückenschmerzen lumbal (S. 1 Ziff. 1.2). Für leichte kör- perliche Arbeit sei er arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 3.2). Dr. med. C.________ diagnostizierte im Bericht vom 2. Mai 2019 (act. II 12) zuhanden der Beschwerdegegnerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit 2012 bestehende rezidivierende Lumbalgien (S. 3 Ziff. 2.5). Es bestün- den ein Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms der rechten Hand 2005, ein Status nach Abszess perianal im Juni 2016, ein Status nach Epididymitis, ein allergisches Asthma bronchiale sowie seit 2012 rezi- divierende Lumbalgien sowie thorako-lumbale Schmerzen (S. 2 Ziff. 2.1). Leichte körperliche Arbeit sei dem Beschwerdeführer zumutbar (S. 3 Ziff. 2.7), dies zu mindestens 80 % (S. 5 Ziff. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 8 - 3.1.2 Dr. med. E.________, Fachärztin für Ophthalmologie vom Zentrum F.________, diagnostizierte im Bericht vom 13. Mai 2019 (act II 18) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Pendelnystagmus und eine Ma- culaschisis bei Albinismus sowie eine hohe Myopie. Der Beschwerdeführer werde in Bezug auf eine Arbeitstätigkeit immer eingeschränkt bleiben (S. 3 Ziff. 2.7). Bei deutlicher Visumeinschränkung seien visuell anspruchsvolle Tätigkeiten nicht denkbar, ebenfalls nicht solche auf Gerüsten und an Ma- schinen (S. 4 Ziff. 3.4). Dr. med. E.________ führte im Juni 2019 (act. II 21) aus, ihr sei der Be- schwerdeführer erst seit dem 6. Juli 2017 bekannt. Da es sich um eine kongenitale Erscheinung/Erkrankung handle, sei davon auszugehen, dass die Visumsverminderung schon immer so gewesen sei. 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Nuklearmedizin sowie Prakti- scher Arzt vorm RAD, führte in der Aktenbeurteilung vom 30. Juli 2019 (act. II 23) aus, der Beschwerdeführer leide an einer hereditäreren Netz- hautdystrophie mit einer starken Myopie als Manifestation, welche die visu- elle Leistungsfähigkeit deutlich einschränke. Er erfülle die Limite für das Führen eines Personenwagens nicht. Die Erkrankung sei progressiv. Eine Verbesserung sei nicht zu erwarten, eher im Gegenteil. Zur Quantifizierung der Leistungseinschränkung werde ein Assessment der visuellen Beein- trächtigung empfohlen. Des Weiteren liege wahrscheinlich in Assoziation mit der Netzhautdystrophie eine angeborene metabolische Störung des Melanin-Stoffwechsels (Albinismus) vor, welche zu einer Lichtempfindlich- keit (unterschiedlichen Ausmasses) führen könne. Der Beschwerdeführer habe gemäss Hausarzt weitere Diagnosen aus dem lokomotorischen (Lum- balgien) und pulmonalen (allergisches Asthma) Bereich. Zu diesen Diagno- sen lägen dem RAD keine fachärztlichen Berichte vor, jedoch könnte die Pathologie zu weiteren Einschränkungen führen. Das genaue Zumutbar- keitsprofil bei der Einreise in die Schweiz könne nicht erstellt werden, je- doch sei die visuelle Leistungsfähigkeit sicher deutlich höher gewesen, denn die ophthalmologische Pathologie sei progressiv. Wahrscheinlich lie- ge eine graduelle Verschlechterung vor, die lange kompensiert gewesen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 9 - 3.1.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin vom RAD, stellte in der Aktenbeurteilung vom 24. März 2020 (act. II 42) folgen- de Diagnosen:
- Mittelschwere Sehbeeinträchtigung
- Allergisches Asthma bronchiale, unter Vanair DA
- Aktenanamnestisch Status nach CTS-Operation rechts 2005
- Aktenanamnestisch Status nach Abszess perianal im Juni 2016
- Aktenanamnestisch Status nach Epididymitis
- Aktenanamnestisch rezidivierende Lumbalgien und thorakolumbale Schmerzen seit 2012 Beim Beschwerdeführer bestehe eine mittelschwere Sehbehinderung bei kongenitaler Maculaschisis, Myopia magna und Pendelnystagmus bei Albi- nismus beschrieben mit aktuell einem korrigierten (Brille) Visus von 0.16 rechts und 0.1 links. Bei der Maculaschisis handle es sich um eine primäre Netzhautspaltung in zwei Schichten mit Schichtrupturen und zumeist beid- seitigen Netzhautdefekten. Es liege die angeborene Form vor, welche be- reits im Kindesalter zu starken Sehbehinderungen führe und bis zur Erblin- dung führen könne. Da aus augenärztlicher Sicht lediglich Befunde seit 2018 vorlägen, könne nicht beurteilt werden, ob die aktuell als mittelschwer eingestufte Sehbeeinträchtigung bereits bei Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 im selben Masse bestanden habe. Da seither mittlerweile fast 20 Jah- re vergangen seien, könne retrospektiv auch nicht beurteilt werden, ob da- mals dieselbe Arbeitsfähigkeit bestanden habe wie heute. Seitens Rücken- beschwerden würden keine Befunde beschrieben, anhand welcher sich die geltend gemachten Einschränkungen objektivieren liessen. Eine längerdau- ernde Arbeitsunfähigkeit bezüglich des formulierten angepassten Leis- tungsprofils lasse sich nicht ableiten. Aufgrund der kongenitalen Macula- schisis und Myopia magna bestehe eine mittelschwere Sehbeeinträchti- gung mit entsprechenden Einschränkungen für Tätigkeiten, bei welcher ei- ne gute Detailerkennung notwendig sei, aufgrund des eingeschränkten Sehvermögens sowie für handwerkliche Tätigkeiten (wie Bohren, Schleifen, Schneiden und Sägen) sowie Bauarbeiten (Gerüstbau, Gabelstapler) auf- grund der erhöhten Unfallgefahr. In sogenannten sehbehindertengerechten Tätigkeiten (z.B. im kaufmännischen Bereich oder in der medizinischen Massage) bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei die Leis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 10 - tungsfähigkeit in diesen Tätigkeiten nicht beurteilt werden könne. Dies müsste im Rahmen eines weiteren sehbehindertentechnischen Assess- ments eruiert werden. Den Akten zufolge sei dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht in der Vergangenheit keine längerdauernde Arbeitsunfähig- keit attestiert worden. 3.1.5 Dr. med. C.________ diagnostizierte im Bericht vom 20. Dezember 2022 (act. II 131) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit 2012 beste- hende rezidivierende Lumboischialgien sowie einen Albinismus (S. 5 Ziff. 2.5). Aktuell klage der Beschwerdeführer über rezidivierende Lumboischi- algien unter Belastung (S. 4 Tiff. 2.2). Leichte körperliche Arbeiten seien ihm zumutbar (S. 5 Ziff. 2.7). Dr. med. C.________ diagnostizierte in den Berichten vom 6. November 2023 (act. II 136) und 1. Oktober 2024 (act. II 146) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende Lumboischialgien, Knieschmerzen beider- seits sowie rezidivierende Hämorrhoidenblutungen (S. 2 Ziff. 3). Er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 3 Ziff. 11). 3.1.6 Im Bericht des Zentrums F.________ vom 16. Februar 2025 (act. II 150/2) wurde ausgeführt, es könne beidseits ein stark eingeschränk- ter Visus objektiviert werden. Im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2022 sei die Sehkraft weiter regredient. Mit diesem Visusbefund sei die Arbeit am PC trotz Lesehilfeprogramm erneut deutlich erschwert. Ob ein Arbeiten überhaupt noch möglich sei, könne ohne ein Probearbeiten nicht beurteilt werden. Additiv seien visuell anspruchsvolle Arbeiten durch das ebenfalls bestehende starke Blendeempfinden (vorbestehend) zusätzlich erschwert und beeinträchtigt. 3.1.7 PD Dr. med. I.________, Praktischer Arzt sowie Arzt für Arbeitsme- dizin vom RAD, führte in der Aktenbeurteilung vom 23. September 2025 (act. II 155) aus, beim Beschwerdeführer sei seit der Kindheit eine starke Myopie in Kombination mit einem Albinismus aufgrund einer Maculaschisis bekannt. Seit dem sechsten Lebensjahr trage er eine Brille. Bei der Beurtei- lung der Restarbeits- und Sehfähigkeit im Frühling 2021 sei festgestellt worden, dass seine Arbeitsweise langsam und wenig effizient gewesen sei. Bei der späteren Arbeitsplatzbeobachtung habe er eine einfache, sich wie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 11 - derholende Arbeit in der ..., die wenig Mobilität erfordert habe, absolviert, jedoch nur in einer Umgebung, die keine Gefahr darstelle. Leider habe er nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin habe eine augenärztliche Kontrolle beim Zentrum F.________ stattgefunden. Dabei habe sich herausgestellt, dass sich die Sehfähigkeit weiter verschlechtert habe. Sie betrage nunmehr auf dem rechten Auge 10 % und auf dem linken Auge 5 %. Nach augenärztlicher Einschätzung seien damit auch Tätigkeiten mit Sehhilfe am PC erschwert. Es stelle sich hier die Frage, ob eine Tätigkeit für Blinde, wie z.B. Massa- gen, für den Beschwerdeführer in Frage kämen. Dies sollte mit dem ent- sprechenden Berufsberater geklärt werden. Über die geklagten Lendenwir- belsäulenbeschwerden lägen keine fachärztlichen Befunde vor. Eine Be- darfsmedikation mit Dafalgan weise auf eine minderschwere Einschrän- kung hin. Bei der beruflichen Tätigkeit sollte ein Heben und Tragen von über 10 kg vermieden werden. Ebenso atemwegbelastende Arbeiten. Eine psychische oder geistige Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit sei weder geltend gemacht worden, noch sei eine solche aus den Akten ableitbar. Die Heilungschancen könnten als nicht mehr gegeben ein- geschätzt werden. Aufgrund einer kongenitalen Maculaschisis und Myopia magna bestehe eine Sehbehinderung von erheblichem Ausmass. Auch die Wegfähigkeit sei eingeschränkt. Zuletzt seien dem Beschwerdeführer auch Tätigkeiten an einem speziellen PC-Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar ge- wesen. Somit verblieben für ihn nur noch sehbehindertengerechte Tätigkei- ten wie zum Beispiel jene eines Masseurs. Rein medizinisch-theoretisch könnte er dort in einem Pensum von 80 % arbeiten. Aufgrund der darge- stellten Befunde sei davon auszugehen, dass bereits in der Adoleszenz eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden habe und sich diese kontinuierlich verschlechtert habe. Im Prinzip könne der Beschwerde- führer nur noch Berufe für blinde Menschen ausüben. Das Zumutbar- keitsprofil bei Einreise in die Schweiz könne mangels vorhandener Unterla- gen nicht beurteilt werden. Da es sich um eine kongenitale Erkrankung handle, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damals von einer bereits bestehenden erheblichen Sehminderung auszugehen, welche sich weiter verschlechtert habe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 12 - 3.1.8 Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 12. Januar 2026 (act. II 162/4) aus, im Gegensatz zur letzten Kontrolle im Februar 2025 (rechts 10 %, links 5 %) zeige sich ein nochmal weiter reduzierter Visus von 4 % beidseits. Bei deutlich reduziertem Visus von 4 % binokular bei zu- sätzlich bestehenden Pendelnystagmus und Maculaschisis im Rahmen des Albinismus sei die Sehfähigkeit und damit Arbeiten mit visuellen An- sprüchen stark eingeschränkt. Zusätzlich komme bei bestehender heller Iris und extrem heller Retina ein starkes Blendeempfinden dazu, welches die Sehfähigkeit zusätzlich erschwere und beeinträchtige. Ein Arbeiten bei ei- nem normal ausgeleuchteten Arbeitsplatz mit normaler Schriftgrösse sei ausgeschlossen. Mögliche andere Arbeiten seien aus ophthalmologischer Sicht unbedingt vorher mit dem Beschwerdeführer zu prüfen, um besser einschätzen zu können, ob die vorgesehene Arbeit am vorgesehenen Ar- beitsplatz den entsprechenden Bedingungen (Kontrast, Ausleuchtung etc.) im zeitlich deutlich abgesteckten Rahmen möglich seien. Diese starke Be- einträchtigung sei zu berücksichtigen. Therapeutische Massnahmen aus ophthalmologischer Sicht seien bei dieser Erkrankung nicht zu ergreifen. 3.1.9 PD Dr. med. J.________ vom RAD führte in der Aktenbeurteilung vom 12. März 2026 (act. II 165) aus, der Bericht von Dr. med. E.________ vom 12. Januar 2026 sowie die gegen den Vorbescheid erhobenen Ein- wände seien nicht geeignet, die Ausführungen des RAD vom 23. Septem- ber 2025 zu verändern. Gegebenenfalls sollte die Eingliederungsabteilung der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf mögliche Berufsfelder eingeschal- tet werden. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 13 - Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 16. März 2026 (act. II 167) stützt sich aus ophthalmologischer Sicht im Wesentlichen auf die RAD-Aktenbe- urteilungen des PD Dr. med. I.________ vom 23. September 2025 (act. II
155) und 12. März 2026 (act. II 165). Diese erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen an versicherungsinterne Aktenbeurteilungen und überzeu- gen. Dem RAD-Arzt lagen die einschlägigen medizinischen Akten vor und er legte gestützt darauf in Übereinstimmung mit der Diagnostik der behan- delnden Ärzte und überzeugend begründet dar, dass der Beschwerdefüh- rer an einer Sehbehinderung von erheblichem Ausmass leidet und ihm nur noch sehbehindertengerechte Tätigkeiten (wie z.B. medizinischer Masseur) zumutbar sind, dies medizinisch-theoretisch in einem Pensum von 80 %. Der Umstand, dass PD Dr. med. I.________ keine eigenen Untersuchun- gen vornahm, sondern Aktenbeurteilungen verfasste, schadet dem Be- weiswert seiner Stellungnahmen nicht. Ihm lagen aus ophthalmologischer Sicht ein lückenloser und zeitnah erhobener medizinischer Sachverhalt sowie unbestrittene Befunde vor, womit eine zusätzliche Untersuchung durch den RAD nicht erforderlich war (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Die Aktenbeurteilungen des PD Dr. med. I.________ sind überzeugend und schlüssig und es ist in der Folge darauf abzustellen. Die übrigen medizinischen Berichte wie auch die Vorbringen des Be- schwerdeführers vermögen – wie nachfolgend dargelegt – keine auch nur geringen Zweifel an diesen Aktenbeurteilungen zu wecken.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 14 - Vorab stellte der RAD-Arzt nachvollziehbar fest, eine psychische oder geis- tige Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (act. II 155/4). Ferner korrelierten seine arbeitsmedizinischen Schlussfolge- rungen mit den Einschätzungen der behandelnden Ophthalmologin Dr. med. E.________ (act. II 162/4 f.). Dass der Beschwerdeführer aufgrund der starken Einschränkung der Sehfähigkeit, welche sich progredient ent- wickelt und sich bis zum Verfügungszeitpunkt weiter verschlimmerte (Visus 4 % beidseits; act. II 162/4), im Prinzip nur noch Berufe für blinde Men- schen ausüben kann (act. II 155/4 Ziff. 1), ist nachvollziehbar und unbestrit- ten. Nicht restlos klar ist zwar, ob sich PD Dr. med. I.________ im Rahmen der medizinisch-theoretisch attestierten Restarbeitsfähigkeit von 80 % tatsächlich auf die Präsenzzeit und nicht auf das Rendement bezog. Wenngleich mit dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2) die vom Arbeitsmediziner gewählte Formulierung ("Pensum von 80 %" [act. II 155/4]) für das Erstere spricht, würde mit Blick auf die beschriebene funkti- onelle Beeinträchtigung eher eine entsprechende Leistungseinschränkung durch Verlangsamung einleuchten. So hatte Dr. med. K.________ vom RAD im März 2020 denn auch noch erklärt, es liege eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor, wobei die sehbehinderungsbedingte Leistungsfähigkeit nicht beurteilt werden könne (act. II 42/5). Wie es sich damit verhält, kann jedoch letztlich mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 3.4 hiernach) offen blei- ben. Das Gleiche gilt für die Frage, ob sich die Beschwerden am Bewe- gungsapparat (rezidivierende Lumboischialgie, Knieschmerzen beidseits [vgl. dazu etwa act. II 12/2 Ziff. 2.2, 15/1 Ziff. 1.2, 131/4 Ziff. 2.2, 136/2 Ziff. 3, 146/2 Ziff. 3]) angesichts der diesbezüglich fehlenden fachärztlichen Be- funde überhaupt zusätzlich qualitativ auf das Zumutbarkeitsprofil nieder- schlagen und – wenn ja – ob PD Dr. med. I.________ diesen durch Be- schränkung einer Lastenhandhabung bis 10 kg (act. II 155/4) hinreichend Rechnung trug. 3.4 Was die versicherungsmässigen Voraussetzungen anbelangt (vgl. dazu E. 2.5 hiervor sowie THOMAS ACKERMANN, Versicherungsmässige Voraussetzungen des Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2011, 2012, S. 9 ff.; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
4. Aufl. 2022, Art. 6 N. 10 ff.), ergibt sich das Folgende: Der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 15 - führer ist kongolesischer Staatsangehöriger (act. II 1/1 Ziff. 1.4, 2), wobei zwischen der Schweiz und der ... kein Sozialversicherungsabkommen be- steht (vgl. SR 0.831.2 ff.). Er (bzw. seine abgeschiedene frühere Ehegattin) leistete gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug; act. II 11) seit 2003 Beiträge und er hielt sich – soweit ersichtlich – seit seiner Einrei- se im Jahr 2000 (act. II 1/1 Ziff. 1.4) ununterbrochen in der Schweiz auf. Indes ist angesichts des kongenitalen Augenleidens fraglich, ob der Versi- cherungsfall nicht bereits bei der Einreise eingetreten war, womit weder die Mindestbeitragszeit noch die zehnjährige Karenzzeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVG hätten erfüllt werden können. Der ophthalmologische Gesund- heitsschaden entwickelte sich progressiv, weshalb gemäss der retrospekti- ven Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. G.________ die visuelle Leis- tungsfähigkeit im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz noch deutlich höher war (act. II 23/4 Ziff. 3 f.). Dies spricht dafür, dass die leistungsspezifische Invalidität für den hier streitigen Rentenan- spruch damals noch nicht eingetreten war. Letztlich handelt es sich dabei jedoch nur um eine reine Mutmassung. Die Dres. med. G.________, K.________ und I.________ räumten denn auch ein, dass der RAD diese Frage mangels echtzeitlicher augenärztlicher Befunde aus dem Jahre 2000 (der Beschwerdeführer steht erst seit 2017 in ophthalmologischer Behand- lung bei Dr. med. E.________ [act. II 18/2 Ziff. 1.1]) nicht beantworten kön- ne (act. II 23/5 Ziff. 3 f., 42/5 Ziff. 2, 155/4 Ziff. 2). Mit anderen Worten sah sich der RAD angesichts des langen Zeitablaufs sowie der fehlenden zeit- nahen Befunde bei der Einreise ausser Stande, eine diesbezügliche klare retrospektive Einschätzung abzugeben. Damit erweist es sich als unmög- lich, durch die Beweiswürdigung zu klären, ob der Versicherungsfall im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bereits eingetreten war bzw. ob im Zeitpunkt, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 ff. IVG entstand, die kumulativen Voraussetzungen der drei- jährigen Beitragszeit und der Mindestaufenthaltsdauer erfüllt waren (vgl. E. 2.5); dies lässt sich auch nicht durch weitere Sachverhaltserhebungen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes eruieren. Mithin liegt Beweis- losigkeit in Bezug auf die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche Invalidenrente vor, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hat (vgl. E. 2.7 hiervor; vgl. dazu auch Urteil des BGer 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 5; KASPAR GEHRING, Beweislosigkeit als Ergebnis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 16 - des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens, in: MEY- ER/GÄCHTER [Hrsg.], SzS – Schriften zum Sozialversicherungsrecht, Band/Nr. 43, 2024 S. 143 ff. Rz. 407 ff.). Die versicherungsmässigen Vor- aussetzungen zur Ausrichtung einer ordentlichen Invalidenrente gelten so- mit vorliegend als nicht erfüllt. Damit erübrigen sich Ausführungen zur von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Invaliditätsbestimmung und insbesondere zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unverwert- barkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 3). 3.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom
16. März 2026 (act. II 167) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die da- gegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer – vorbehält- lich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiernach)
– zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 17 - gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten ausgewie- sen (vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5). Auch kann der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerde- führer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem- ber 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 26. Mai 2026 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 8.5 Stunden à Fr. 270.-- bzw. ein Honorar von Fr. 2'295.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 53.60 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 190.25 (8.1 % auf Fr. 2'348.60) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2'538.85 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'700.-- (8.5 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 53.60
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 18 - und Mehrwertsteuer von Fr. 142.05 (8.1 % auf Fr. 1'753.60), total somit eine Entschädigung von Fr. 1'895.65, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'538.85 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'895.65 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, IV 200 2026 268
- 19 - 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.