opencaselaw.ch

200 2026 265

Ausschaffungshaft; Haftentlassungsgesuch und Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 12. August 2026; KZM 26 1610)

Bern VerwG · 2026-09-08 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Der 1989 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im April 2013 nach einem selbstverschuldeten Autounfall un- ter Alkohol- und Drogeneinfluss unter Hinweis auf Beinbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 28.1 S. 140, 33.1 S. 17). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 23. Ok- tober 2015 (act. II 48) sprach die IVB dem Versicherten vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2014 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Im April 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine psychi- sche Erkrankung erneut zum Leistungsbezug an (act. II 50). Die IVB veran- lasste ein bidisziplinäres (neurologisch-psychiatrisches) Gutachten durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Neurologie, und D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 6. Mai 2022 [act. II 100.1-100.3]), und verneinte mit unangefochten gebliebener Verfü- gung vom 29. Juni 2022 (act. II 104) bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Rentenanspruch. B. Im Rahmen einer im Januar 2023 erfolgten weiteren Anmeldung bei der IV mit dem Antrag auf berufliche Massnahmen (unter Hinweis auf eine kombi- nierte Persönlichkeitsstörung, eine mittelschwere Depression, stark ausge- prägte Cluster-Kopfschmerzen, Hüftbeschwerden nach einem Autounfall mit anschliessender Operation sowie eine Bewegungseinschränkung des rechten Arms [act. II 105, 109 S. 1]) sprach die IVB dem Versicherten im März 2023 Arbeitsvermittlung mit Coaching zu (act. II 118). Nach Abbruch dieser Massnahme im Mai 2023 schloss die IVB die berufliche Eingliede- rung mit Mitteilung vom 25. Mai 2023 ab (act. II 129 S. 3, act. II 131).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 3 - Im Oktober 2024 gelangte der Versicherte abermals mit einem Leistungs- gesuch an die IV; als gesundheitliche Beeinträchtigungen gab er Cluster- Kopfschmerzen, eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mit- telgradige Episode), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Panikattacken, Schlafstörungen, Probleme mit der Atmung, Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewälti- gung, Knieprobleme nach einem Autounfall aus dem Jahr 2012 sowie Rü- ckenschmerzen infolge eines Autounfalls vom 26. April 2024 an (act. II 139; vgl. auch act. II 145, wo zusätzlich eine posttraumatische Belastungs- störung sowie Magen-Darm-Beschwerden aufgeführt wurden). Die IVB beauftragte die MEDAS E.________ mit der Erstellung eines neurologisch- psychiatrischen Verlaufsgutachtens (bidisziplinäres Gutachten vom 23. Juli 2025 [act. II 189.1-189.7]) und kündigte mit Vorbescheid vom 5. August 2025 (act. II 193) die Abweisung des Leistungsgesuchs hinsichtlich einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 28 % an. Nach erhobenem Einwand (act. II 195, 197, 201) holte die IVB eine Beurteilung des Regiona- len Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (act. II 203 f.) und verfügte am 4. März 2026 wie vorbescheidweise in Aussicht gestellt (act. II 205). C. Hiergegen erhob der Versicherte, wie bereits im Vorbescheidverfahren ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, am 20. April 2026 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei- sung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weite- rer Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 4 -

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. März 2026 (act. II 205). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 5 - werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG).

E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

E. 2.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 6 - Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 des Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184).

E. 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 7 - sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).

E. 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

E. 2.4.4 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Unerheb- lich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4).

E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 8 - lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist vorliegend auf die Neuanmeldung ein- getreten (vgl. act. II 205), womit die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Offen bleiben kann, ob hin- sichtlich des hier zur Diskussion stehenden Rentenanspruchs die Anmel- dung vom Januar 2023 (act. II 105) oder jene vom Oktober 2024 (act. II 139) als die Prüfung auslösend zu betrachten ist, wurde zwischen den beiden Anmeldungen doch über den Rentenanspruch nicht verfügt. So oder anders ist zu prüfen, ob im Vergleich zur Sachlage, wie sie der Verfü- gung vom 29. Juni 2022 (act. II 104) zu Grunde lag und mit welcher letzt- mals über den Rentenanspruch befunden wurde, im Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 4. März 2026 (act. II 205) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den In- validitätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor).

E. 3.2 Die rechtskräftige Verfügung vom 29. Juni 2022 (act. II 104) stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das neurologisch-psychiatrische Gutach- ten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 6. Mai 2022 (act. II 100.1-100.3). Darin stellten die Sachverständigen in ihrer Konsensbeurtei- lung folgende Diagnosen (act. II 100.2 S. 1 f. Ziff. 1.2 f.): Relevante Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

Dispositiv
  1. Cluster-Kopfschmerz
  2. Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2)
  3. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Antei- len (ICD-10: F45.41) Relevante Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
  4. Z.n. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1) sowie Psychische und Verhaltensstörungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265 - 9 - durch Kokain: Schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent, sowohl von Alkohol als auch von Kokain (ICD-10: F10.10 sowie ICD-10: F14.10)
  5. Stottern (ICD-10: F98.5)
  6. Zustand nach Autounfall am 25.11.2012 mit • dislozierter Femurschaftfraktur links • traumatischer Eröffnung der Bursa präpatellaris links • undislozierter Clavicula-Schaftfraktur mittleres Drittel links In neurologischer Hinsicht wurde festgehalten, es bestehe seit circa Mitte 2018 ein Cluster-Kopfschmerz, streng rechtsseitig, mit initial sehr häufigen, bis zu sechsmal täglich auftretenden Attacken mit starken Gesichtsschmer- zen rechtsseitig, Tränenfluss des rechten Auges und verstopfter Nase. Nachdem initial ein häufiges Auftreten der Cluster-Kopfschmerzen vorgele- gen habe, sei es circa anfangs 2021 zu einer gewissen Besserung ge- kommen. Der Beschwerdeführer habe sich in Behandlung in die Neurologie des Spitals F.________ sowie in die Kopfwehsprechstunde des Spitals G.________ begeben, wobei seit circa über einem Jahr keine derartigen Behandlungen mehr stattgefunden hätten. Die therapeutischen Optionen seien nicht konsequent durchgeführt worden. Aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs sei ab anfangs 2021 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit (in jeglichen Tätigkeiten) auszugehen. Ab Juni 2018 bis Ende 2020 habe eine 50%ige Beeinträchtigung vorgelegen (act. II 100.2 S. 1 Ziff. 1). In psychiatrischer Hinsicht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter leichten depressiven Symptomen sowie weiteren Symptomen wie verminderter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit, vermindertem Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühlen, Gefühlen von Wert- losigkeit sowie Schlafstörungen. Darüber hinaus zeige er Symptome einer Angststörung mit Befürchtungen im Zusammenhang mit seinen Kopf- schmerzattacken. Aus Angst und Besorgtheit vor der nächsten Cluster- Kopfschmerzattacke mediziere sich der Beschwerdeführer selbständig mit drei Tabletten Dafalgan und drei Tabletten Novalgin täglich prophylaktisch, obwohl er wisse, dass seine Kopfschmerzattacken dadurch nicht reduziert werden könnten. Trotz diagnostizierten Cluster-Kopfschmerzes zeigten sein Umgang damit, die Ängste davor und der eingeschränkte Lebensstil neben der somatisch-chronischen Schmerzstörung zudem auch Aspekte einer somatoformen Schmerzstörung (act. II 100.1 S. 38 ff. Ziff. 4.4). Seit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265 - 10 - April 2021 könne der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollschichtig mit einer Leistungseinschränkung von 20 % eingesetzt wer- den, die Arbeitsfähigkeit betrage 80 % (act. II 100.1 S. 48 f. Ziff. 6.2). Interdisziplinär bestehe in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %; die in den beiden Fachgebieten begründeten Teilarbeitsunfähigkei- ten könnten nicht additiv verrechnet werden (act. II 100.2 S. 3 Ziff. 1.9 f.). Aus psychiatrischer Sicht werde dringend eine Optimierung der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung durch eine pharmakothe- rapeutische Behandlung in Abstimmung der Psychiater mit den Neurologen empfohlen. Dadurch werde eine Stimmungsstabilisierung, eine Reaktion (recte: Reduktion) der ängstlichen Symptomatik und eine Reduktion der Schlafstörungen medizinisch-theoretisch erwartet, wodurch zwar nicht von einer Verbesserung der Gesamtarbeitsfähigkeit auszugehen sei, jedoch eine Stabilisierung des gesamtpsychischen Zustands erhofft werde. Aus- serdem sei vom Beschwerdeführer eine Suchtmittelabstinenz zu verlangen; dabei seien Urinuntersuchungen auf Suchtstoffe durchzuführen (act. II 100.2 S. 3 f. Ziff. 1.11). 3.3 Zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit und deren Entwick- lung seit der Verfügung vom 29. Juni 2022 (act. II 104) lässt sich den Akten das Folgende entnehmen: 3.3.1 Im Austrittsbericht vom 6. Dezember 2022 über die stationäre Be- handlung vom 30. November bis 6. Dezember 2022 (act. II 152 S. 6 f.) dia- gnostizierte Dr. med. H.________, Praktische Ärztin der Psychiatrie des Spitals F.________, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und Anpassungsstörungen im Rahmen der psychosozialen Belastungssituationen (ICD-10: F43.2). Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an Cluster-Kopfschmerzen, welche für ihn eine starke Belastung darstellten. Während der Schmerzattacken äus- sere er sich manchmal fremdaggressiv; er habe sich bisher jedoch immer selbst daran hindern können, körperlich aggressiv zu werden. Das Umfeld nehme wahr, dass er sich verändert habe und frage ihn, ob er Drogen kon- sumiere, was er jeweils verneine. Zusätzlich sei die häusliche Situation belastend (S. 6). Während der Hospitalisation habe der Beschwerdeführer oft irritiert und niederschwellig verbal aggressiv gegenüber dem Pflegeper- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265 - 11 - sonal gewirkt. Im Verlauf habe einer der Mitpatienten berichtet, dass der Beschwerdeführer Kokain konsumiert habe. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin geweigert, eine Urinprobe abzugeben, und habe die Station verlassen, ohne sich abzumelden. Nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass er austreten sollte, weil er sich nicht an die Regeln halte, habe er wei- nerlich, danach wütend und mit Selbstmorddrohungen reagiert. Zum Zeit- punkt des Austritts habe weder eine akute Selbst- noch eine Fremdgefähr- dung bestanden (S. 7). Im gleichzeitig zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten Bericht vom 22. Dezember 2022 (act. II 117.3 S. 9 ff.) diagnostizierten die behandelnden Psychologen des Spitals F.________, lic. phil. I.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, und M.Sc. J.________, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, im Zusammenhang mit Cluster-Kopfschmerzen (ICD-10: F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73 [S. 10 Ziff. 4]). Die psychischen Be- schwerden bestünden rezidivierend und exazerbierten klinisch auffällig erstmalig im Sommer 2020. Mit der regelmässigen Arbeitssituation habe eine gewisse Stabilität erreicht werden können. Zuletzt hätten sich die Cluster-Kopfschmerzen am Arbeitsplatz intensiviert. Mit dem Wegfall der beruflichen Tätigkeit und im Zusammenhang mit den Kopfschmerzen habe sich die depressive Symptomatik so stark gesteigert, dass sie nun wieder vordergründig sei (S. 10 Ziff. 3). Gegenwärtig werde von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (S. 10 Ziff. 5). Im Austrittsbericht vom 1. Juni 2023 über die stationäre Behandlung vom
  7. Mai bis 1. Juni 2023 in der Psychiatrie des Spitals F.________ (act. II 152 S. 3 ff.) diagnostizierten K.________, Assistenzärztin, und lic. phil. L.________, eidg. anerkannter Psychotherapeut, eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Sym- ptomen (ICD-10: F33.3), Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn, DD drogeninduziert, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73 [S. 4]). Der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265 - 12 - schwerdeführer berichte von einer psychischen Dekompensation in den letzten Tagen. Er fühle sich niedergeschlagen, traurig und von seinen Nachbarn oder den Leuten im ÖV beobachtet und verfolgt. Auslöser für die Situation seien verschiedene Belastungsfaktoren (u.a. Todesfälle, Arbeits- losigkeit, finanzielle Sorgen, viel Verantwortung). Er habe in der letzten Zeit keine Drogen eingenommen (S. 3). Der Beschwerdeführer berichte im Ver- lauf von Angst vor Mitpatienten. Er fühle sich provoziert und versuche, sich abzugrenzen, was ihm nur teilweise gelungen sei. Aufgrund zunehmend verschlechterter Umstände habe er den Austritt gewünscht (S. 4). Im Bericht vom 11. März 2024 der Psychiatrie des Spitals F.________ über das am 10. März 2024 erfolgte ambulante Notfallgespräch (act. II 152 S. 1 f.) diagnostizierten dipl. Ärztin M.________ und M.Sc. N.________, Psychologin, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Der Beschwerdeführer erscheine nachts in Begleitung der Polizei. Der Vater habe die Polizei gerufen, da der Beschwerdeführer verbal aggressiv geworden sei. Grund dafür sei gewe- sen, dass er das Gefühl gehabt habe, seine Frau habe die Schmerzmedi- kamente weggeworfen; es sei jedoch nur eine leere Schachtel gewesen (S. 1). In der Beurteilung wurde eine komplexe psychosoziale Belastungssi- tuation ohne akute Fremd- oder Selbstgefährdung festgehalten. Am ehes- ten könnten die Symptome unter der bekannten chronischen Schmerz- störung mit psychischen und sozialen Anteilen subsumiert werden (S. 2). Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, und M.Sc. J.________, seit März 2023 eidg. anerkannter Psychotherapeut, Spital F.________, führten im zuhanden der Beschwer- degegnerin erstellten Bericht vom 24. Januar 2025 (act. II 153 S. 2 f.) aus, seit Juni 2022 werde eine stetige Verschlechterung des psychischen Zu- standes des Beschwerdeführers gesehen. Vor dem Hintergrund der dia- gnostizierten Cluster-Kopfschmerzen sei eine zunehmend chronifizierte depressive Symptomatik entstanden, welche sich wechselhaft mittel- bis schwergradig symptomatisch in Form von agitiertem Verhalten, Misstrauen und paranoiden Gedanken bis hin zu paranoiden Wahnvorstellungen zeige. Teilweise würden beträchtliche Bewusstseins- und Orientierungsstörungen vorherrschen. Mittlerweile sei dem Beschwerdeführer deswegen laut sei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265 - 13 - nen Angaben der Führerschein entzogen worden (S. 2 f.). Es bestehe zu- dem der Verdacht, dass es vor dem Hintergrund der chronischen Cluster- Kopfschmerzen zu einer tiefgreifenden Persönlichkeitsänderung gekom- men sei, was diagnostisch abgeklärt werden müsse. Der Beschwerdeführer sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar bzw. vollständig arbeits- unfähig (S. 3). 3.3.2 Der Hausarzt Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 29. Januar 2025 (act. II 157 S. 4) aus, er bestätige, dass sich insbesondere die Kopfschmerzsituation des Beschwerdeführers zwischenzeitlich deutlich verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig und dekompensiere angesichts der Gesamtsituation zunehmend psychisch wie sozial. Aufgrund der Verschlechterung habe er den Beschwerdeführer zusätzlich in der Psychosomatik des Spitals G.________ angemeldet. 3.3.3 Im Bericht des Spitals G.________ vom 8. April 2025 (act. II 189.6) wurden die Diagnosen chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Cluster-Kopfschmerzen und Depression gestellt (S. 1). Es bestünden bekannte Cluster-Kopf-schmerzen und damit verbun- den eine chronische Schmerzverarbeitungsstörung mit zentraler Hypersen- sibilisierung. Für eine zentralnervös vermittelte Komponente würden eine klammeralgometrische Hyperalgesie, Rückzugstendenzen, Ein- /Durchschlafstörungen, eine Phono-/Photophobie, eine erhöhte emotionale Reizbarkeit sowie das Meiden von Menschenmengen sprechen. Psycho- metrisch zeigten sich sowohl im BDI (33) als auch im HADS (24) auffällige Werte für eine Depression (S. 2). 3.3.4 Im bidisziplinären neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom
  8. Juli 2025 (act. II 189.1-189.7) wurden in der interdisziplinären Konsensbeurteilung folgende Diagnosen gestellt (act. II 189.1 S. 5 Ziff. 4.3): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Cluster-Kopfschmerzen (ICD-10: G44.0) - Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen (ICD-10: G44.4) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265 - 14 - Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, Z.n. schädlichem Gebrauch (ICD-10: F14.1) - Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Z.n. schädli- chem Gebrauch (ICD-10: F12.1) - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Z.n. schädlichem Gebrauch (ICD-10: 10.1) Im neurologischen Teilgutachten führte Dr. med. Q.________, Fachärztin für Neurologie, aus, beim Beschwerdeführer seien zunächst episodische Cluster-Kopfschmerzen im Jahr 2020 diagnostiziert worden, die sich im Verlauf zu einem chronischen Cluster-Kopfschmerz entwickelt hätten. Zu- dem bestehe eine tägliche Schmerzmitteleinnahme seit mehreren Jahren, sodass ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz zu verzeichnen sei (act. II 189.2 S. 6 Ziff. 6.3.1). Der Beschwerdeführer könne in jeglichen Tätigkeiten acht Stunden pro Tag anwesend sein, wobei der Pausenbedarf aufgrund der chronifizierten Kopfschmerzsymptomatik erhöht sei. Die Ar- beitsfähigkeit betrage seit der letzten Begutachtung aus dem Jahr 2022 unverändert 80 % (act. II 189.2 S. 7 f. Ziff. 8). Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich seit der Verfügung vom 29. Juni 2022 aus neurologischer Sicht nicht wesentlich verändert (act. II 189.2 S. 9 Ziff. 8.4). Im psychiatrischen Teilgutachten hielt Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, in der Zusammenschau der bisheri- gen und aktuellen Beschwerden liessen sich keine “kalkülrelevanten” Ver- änderungen feststellen. Der Beschwerdeführer beklage sich seit jeher über die negative Stimmungslage im Zusammenhang mit Kopfschmerzattacken, wobei seine Verzweiflung und Reizbarkeit mit der Intensität und Häufigkeit der Kopfschmerzattacken einhergingen. In den Zeiten ohne Kopfschmer- zen fühle er sich recht wohl und unternehme gerne mit anderen Kollegen etwas, gehe mit Kollegen in Bars oder unternehme Spaziergänge im Wald, was er auch sehr geniesse. Es sei weder eine durchgehende depressive Stimmungslage noch eine durchgehend schwerwiegende Antriebs- oder Interessenminderung zu explorieren. Die geschilderte Erwartungsangst vor den Kopfschmerzattacken erfülle die Kriterien einer psychiatrischen Angst- störung sodann nicht. Zudem seien die Schmerzen durch den Nachweis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265 - 15 - einer körperlichen Störung (Cluster-Kopfschmerz als eine der schwersten Formen der primären Kopfschmerzen) sehr wohl erklärbar (act. II 189.3 S. 12 f.). Damit lasse sich beim Beschwerdeführer lediglich eine kopf- schmerzbedingte Beeinträchtigung in seiner Alltagsgestaltung inkl. Beruf und Freizeit im Sinne einer Z-Diagnose objektivieren (act. II 189.3 S. 14). Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; diese Einschätzung gelte seit Juli 2022 (act. II 189.3 S. 15 f. Ziff. 8). Seit der Verfügung vom
  9. Juni 2022 habe sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht wesentlich verändert (act. II 189.3 S. 16 Ziff. 8.4). Es sei ein Schmerzmittelentzug, gefolgt von einem Rehabilitati- onsaufenthalt in einer auf Kopfschmerzen spezialisierten Klinik, sowie eine Anbindung an eine neurologische Kopfschmerzsprechstunde mit konse- quenten und regelmässigen Kontrollen und der Einsatz einer medika- mentösen Prophylaxe zu empfehlen. Zudem solle eine Suchtmittelabsti- nenz angestrebt werden, da diese die Kopfschmerzen triggerten. Es werde eine Verlaufsbegutachtung in zwei Jahren empfohlen (act. II 189.1 S. 7 Ziff. 4.8). 3.3.5 Im Bericht vom 10. November 2025 (act. II 201 S. 2 ff.) führte der behandelnde Psychotherapeut M. Sc. J.________, Spital F.________, aus, die Beobachtung des Gutachters könne gut nachvollzogen werden und die verschiedenen Bedenken würden geteilt. Ein grosses Problem in der Be- handlung seien die bagatellisierenden und stark verharmlosenden Aussa- gen des Beschwerdeführers, welche insbesondere bei unbekannten Per- sonen, wie beim Gutachter, häufig auftreten würden. Das Zusammenleben der Familie des Beschwerdeführers zeichne sich durch starke Konflikte aus und der Vater habe in der letzten Zeit wiederholt die Polizei alarmieren müssen, da das fremdgefährdende Potenzial des Beschwerdeführers nicht mehr kontrollierbar gewesen sei. Die Konflikte hätten sich über die Jahre in Häufigkeit und Ausprägung intensiviert. Beruflich könne über die Jahre eine stetige Verschlechterung erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe di- verse Anstellungen nicht lange halten können, was mit der kognitiv ver- langsamten Arbeitsweise und den Absenzen aufgrund der Cluster- Kopfschmerzen zusammenhänge (S. 3). Infolgedessen werde über die Jahre eine stetige Verschlechterung seiner psychischen Befindlichkeit ge- sehen. Eine medikamentöse Behandlung sei wiederholt angesprochen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265 - 16 - worden, habe jedoch – über eine Reservemedikation mit Quetiapin hin- aus – nicht installiert werden können. Diagnostisch würden in den erwähn- ten Verhaltensweisen Aspekte einer Persönlichkeitsstörung und/oder einer früheren posttraumatischen Belastungsstörung gesehen. Diese könnten leider nicht auf den ersten Blick den klassischen Kriterien zugeordnet wer- den, da der Beschwerdeführer die ausgeprägte Fähigkeit besitze, diese Verhaltensweisen für kurze Momente vordergründig zu regulieren (S. 4). Die Hauptdiagnose einer mittelschweren bis schweren rezidivierenden de- pressiven Störung mit fraglich psychotischen Symptomen werde weiterhin als gegeben gesehen (S. 5). 3.3.6 In der Stellungnahme des RAD vom 23. Februar 2026 (act. II 204 S. 2) führte S.________, Fachpsychologe für Psychotherapie, aus, im Gut- achten sei nachvollziehbar beurteilt worden, dass seit der Begutachtung im Jahr 2022 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Die vorgetragenen Einwände der Behandler der Psychiatrie Spital F.________ seien als eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts zu sehen. Dr. med. T.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, bestätigte nach Besprechung und eigener Durch- sicht diese Beurteilung (act. II 203). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265 - 17 - medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 4. März 2026 (act. II 205) auf das bidisziplinäre Gutachten vom
  10. Juli 2025 (act. II 189.1-189.7). Dieses ist für die streitigen Belange um- fassend, beruht auf einlässlichen klinischen Explorationen und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden erstattet. Es überzeugt inhaltlich, indem die darin enthaltenen Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen nach- vollziehbar begründet sind. Zudem wurde zur Frage einer allfälligen Verän- derung des Gesundheitszustands im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Juni 2022 nachvollziehbar Stellung genommen. Damit erfüllt die Expertise die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (E. 3.4.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis, weshalb darauf abzustellen ist. 3.5.2 In neurologischer Hinsicht ist gestützt auf das bidisziplinäre Gutach- ten vom 23. Juli 2025 erstellt, dass sich der im Jahr 2020 erstmals diagnos- tizierte Cluster-Kopfschmerz – bei weiterhin unauffälligem neurologischem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265 - 18 - Befund – im Verlauf zu einem chronischen Cluster-Kopfschmerz entwickelt hat. Weil der Beschwerdeführer zudem seit mehr als fünf Jahren täglich Schmerzmittel einnimmt, liegt zusätzlich ein Medikamentenübergebrauchs- kopfschmerz vor (act. II 189.2 S. 6 Ziff. 6.3.1), womit auch letzterer bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Juni 2022 vorlag (vgl. auch act. II 117.3 S. 3 viertes Lemma). Die Sachverständige kam damit zum überzeugenden Schluss, dass sich der neurologische Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 29. Juni 2022 nicht wesentlich verändert hat (act. II 189.2 S. 9 Ziff. 8.4). Im Rahmen der aktuellen neurologischen Un- tersuchung gab der Beschwerdeführer an, an durchschnittlich drei bis sechs Attacken innert 24 Stunden zu leiden. Die Attackenfrequenz habe in den letzten fünf bis sechs Jahren drei bis sechs Attacken pro Tag betragen (act. II 189.2 S. 2 Ziff. 3.2.1). Im Rahmen der neurologischen Untersuchung vom 2. Februar 2022 hatte er angegeben, früher bis zu sechs Attacken pro Tag, aktuell zwei bis drei Attacken zu haben (act. II 100.1 S. 16). Aus den Akten geht hervor, dass die Attackenfrequenz stark von der Anzahl der eingenommenen Medikamente resp. Schmerzmittel abhängt (vgl. act. II 100.1 S. 16 unten). Im Zeitpunkt des Erstgutachtens applizierte sich der Beschwerdeführer Imigran-Spritzen (act. II 100.1 S. 19), welche seine Beschwerden verbesserten (act. II 189.2 S. 2 Ziff. 3.2.1), während er im Zeitpunkt des Zweitgutachtens von Juli 2025 ausschliesslich im Rahmen eines vermeidbaren Medikamentenübergebrauchs Schmerzmittel einnahm, die wirksame Therapie mittels Imigran-Spritzen jedoch nicht mehr wahr- nahm (act. II 189.2 S. 2 Ziff. 3.2.1). Damit ist keine revisionsrelevante Ver- änderung des neurologischen Gesundheitszustandes erstellt. Anhaltspunk- te für eine anderweitige somatische revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes liegen sodann nicht vor (vgl. act. II 117.3 S. 3, 12 f., 145 S. 3 f.). 3.5.3 Auch in psychischer Hinsicht ist gestützt auf das bidisziplinäre Gut- achten vom 23. Juli 2025 keine revisionsrelevante Veränderung des Ge- sundheitszustandes seit der Verfügung vom 29. Juni 2022 erstellt: Der psychiatrische Sachverständige legte unter Würdigung der Aktenlage, der Anamnese und der erhobenen Befunde schlüssig und nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Erstgutachtens über eine negative Stimmungslage im Zusammenhang mit den Kopfschmerzat- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265 - 19 - tacken geklagt hatte und seine Verzweiflung und Reizbarkeit bereits da- mals in Zusammenhang mit deren Intensität und Häufigkeit standen (act. II 189.3 S. 12). Ferner zeigte er überzeugend auf, dass sich gestützt auf die erhobenen Untersuchungsbefunde (vgl. act. II 189.3 S. 8 Ziff. 4.3) keine durchgehend depressive Stimmungslage oder schwerwiegende An- triebs- bzw. Interessenminderung objektivieren lasse, die geltend gemachte Erwartungsangst vor den Kopfschmerzattacken nicht von klinischer Rele- vanz sei und auch die diagnostischen Kriterien einer Schmerzstörung nicht erfüllt seien, weshalb sich beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen lasse (act. II 189.3 S. 12 ff.). Der Sachverständige kam mit nachvollziehbarer Begründung zum überzeugenden Schluss, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 29. Juni 2022 nicht wesentlich verändert hat (act. II 189.3 S. 16 Ziff. 8.4). 3.5.4 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 3), kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Berichte den Gutachtern vorgelegen hatten (vgl. act. II 189.4). Zudem vermögen diese Berichte keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu begründen. Den Berichten lassen sich keine Aspekte entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Die von den Behandlern geltend gemachte, seit Juni 2022 bestehende chronifizierte depressive Symptomatik (act. II 153 S. 2) schloss Dr. med. R.________ überzeugend aus (act. II 189.3 S. 12); zudem wies er schlüssig darauf hin, dass trotz regelmässiger Behandlung und angeblich beobachteter Ver- schlimmerung keine psychopharmakologische Behandlung eingeleitet wor- den war (vgl. hierzu act. II 201 S. 4), was bei einer tatsächlich fortschrei- tenden – und nicht lediglich punktuell auftretenden – depressiven Sympto- matik (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) leitliniengerecht und drin- gend indiziert gewesen wäre (act. II 189.3 S. 13). Auch hinsichtlich der von den Behandlern beschriebenen “erheblichen Bewusstseins- und Orientie- rungsstörung” (act. II 153 S. 2 f.) legte der Sachverständige nachvollzieh- bar dar, dass der in diesem Zusammenhang angeführte Führerausweisent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265 - 20 - zug nach Angaben des Beschwerdeführers auf das Führen eines Fahr- zeugs in alkoholisiertem und kokainintoxikiertem Zustand zurückzuführen sei (act. II 189.3 S. 13, vgl. act. II 189.3 S. 6 Ziff. 3.2.9) und für eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes in dieser Form bzw. in Form von weiteren Beschwerden (Ängstlichkeit, Impulsivität, paranoide Ideen) ange- sichts des positiven Substanznachweises in der Urinprobe (COC und THC) eine substanzinduzierte Ursache zunächst auszuschliessen wäre (vgl. act. II 189.3 S. 8, 14). Dem Konsum der erwähnten Substanzen selbst mass der Sachverständige nachvollziehbar keine Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit zu (act. II 189.3 S. 14 Ziff. 6.3.3); abgesehen davon, dass der Substanzkonsum auch bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Juni 2022 bekannt war. Schliesslich schloss der Gutachter auch eine von den Behandlern als möglich eingestufte neu eingetretene Persönlichkeitsände- rung (im Sinne einer klinischen Störung [act. II 153 S. 3]) mangels eines durchgehenden Musters ausgeprägter interaktioneller Störungen und man- gels Veränderung im Beschrieb der Persönlichkeit im Vergleich zum Erst- gutachten schlüssig aus (act. II 189.3 S. 13). Diesbezüglich vermochten denn auch die Behandler innerhalb ihrer mehrjährigen Behandlungsdauer keine entsprechende (Verdachts-)Diagnose zu stellen (act. II 117.3 S. 3 f., 10 Ziff. 4, 152 S. 1, 4, 6, 153 S. 2 f., 201 S. 4 f.). 3.5.5 Nichts an der Beurteilung zu ändern vermag schliesslich der im Nachgang an das bidisziplinäre Gutachten vom 23. Juli 2025 ergangene Bericht des behandelnden Psychotherapeuten M.Sc. J.________ vom
  11. November 2025 (act. II 201 S. 2 ff.). Abgesehen davon, dass damit nicht eine Stellungnahme eines Facharztes vorliegt (vgl. BGE 151 V 258 E. 4.3 S. 261 mit Hinweisen), weckt die Eingabe auch materiell keine Zwei- fel am Gutachten: Die vom Therapeuten geschilderten familiären bzw. so- zialen Konflikte sowie die berufliche Situation des Beschwerdeführers wur- den im Rahmen des Gutachtens ausführlich thematisiert und gewürdigt (act. II 189.3 S. 2 f., 5, 10 ff.). Zudem bestätigte M.Sc. J.________ zum einen, dass die Beobachtungen des Gutachters nachvollzogen werden könnten und verschiedene Bedenken geteilt würden, und zum anderen, dass sich die gezeigten Verhaltensweisen nicht (auf den ersten Blick) den klassischen diagnostischen Kriterien, namentlich denjenigen einer Persön- lichkeitsstörung oder posttraumatischen Belastungsstörung, zuordnen lies- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265 - 21 - sen. Damit waren auch die Behandler nicht imstande, die genannten Ver- haltensweisen leitliniengerecht einer psychischen Störung zuzuordnen und eine Diagnose zu stellen. Soweit der behandelnde Psychotherapeut indes ausführte, dass der Beschwerdeführer seine Situation oft verharmlose bzw. bagatellisiere und das Ausmass der Erkrankung nicht sofort ersichtlich werde, ist anzumerken, dass die fachärztliche Beurteilung von Dr. med. R.________ nicht bloss eine Momentaufnahme anhand der klinischen Ex- ploration darstellt, der Gutachter sich vielmehr gestützt auf die Vorakten ein vollständiges Bild verschaffen und das Verhalten des Beschwerdeführers entsprechend umfassend und leitliniengerecht beurteilen konnte. Nichts am Ergebnis zu ändern vermag schliesslich auch die mit Vorbe- scheid vom 10. April 2026 (act. II 208) angekündigte Abweisung des Be- gehrens um berufliche Massnahmen (Beschwerde S. 5 f.), wird darin doch auf die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers Bezug genommen. 3.6 Zusammenfassend bestehen keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung, weshalb die Beschwerdegegnerin eine für den Rentenan- spruch relevante Veränderung des Gesundheitszustandes zu Recht ver- neint hat. In erwerblicher Hinsicht ist gestützt auf die Akten ebenfalls kein Revisionsgrund erstellt und ein solcher wird auch nicht geltend gemacht. Nach dem Dargelegten liegt weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht eine revisionsrelevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnis- sen vor, weshalb sich eine Neubemessung des Invaliditätsgrades grundsätzlich verbietet (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.7 Die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (Änderung vom 18. Oktober 2023 [AS 2023 635]) stellt einen eigenständigen Änderungstitel und keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar (vgl. Rz. 9210 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenver- sicherung [KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266 mit Hinweisen] sowie Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2025 364 vom 29. Mai 2026 E. 3.5.4 und IV 200 2025 46 vom 5. Mai 2025 E. 3.3). Soweit daher – wie hier – keine (revisi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265 - 22 - onsrechtlich relevante) Sachverhaltsänderung stattfand, ist die frühere Ver- fügung nicht umfassend zu prüfen, sondern es ist einzig eine neue Invali- ditätsbemessung anhand der bisherigen Faktoren (ohne Indexierung) und unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von Art. 26bis Abs. 3 IVV vor- zunehmen (vgl. auch Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom
  12. Oktober 2023 der IVV). Unter Berücksichtigung des vorliegend mass- gebenden Pauschalabzugs von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV erster Satz) resultiert basierend auf dem Einkommensvergleich der Verfügung vom
  13. Juni 2022 (act. II 104) ein um den Pauschalabzug von 10 % gekürztes Invalideneinkommen von Fr. 49'643.10 (55'159.-- x 0.9) und ein Invali- ditätsgrad von 28 % (100 – [100 / 68'949.-- x 49'643.10]), womit der Be- schwerdeführer weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (E. 2.2 hiervor).
  14. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 4. März 2026 (act. II 205) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  15. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265 - 23 - 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  18. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  19. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265 - 24 - Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2026 265 SCI/FRJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. September 2026 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Frésard A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. März 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1989 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im April 2013 nach einem selbstverschuldeten Autounfall un- ter Alkohol- und Drogeneinfluss unter Hinweis auf Beinbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 28.1 S. 140, 33.1 S. 17). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 23. Ok- tober 2015 (act. II 48) sprach die IVB dem Versicherten vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2014 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Im April 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine psychi- sche Erkrankung erneut zum Leistungsbezug an (act. II 50). Die IVB veran- lasste ein bidisziplinäres (neurologisch-psychiatrisches) Gutachten durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Neurologie, und D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 6. Mai 2022 [act. II 100.1-100.3]), und verneinte mit unangefochten gebliebener Verfü- gung vom 29. Juni 2022 (act. II 104) bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Rentenanspruch. B. Im Rahmen einer im Januar 2023 erfolgten weiteren Anmeldung bei der IV mit dem Antrag auf berufliche Massnahmen (unter Hinweis auf eine kombi- nierte Persönlichkeitsstörung, eine mittelschwere Depression, stark ausge- prägte Cluster-Kopfschmerzen, Hüftbeschwerden nach einem Autounfall mit anschliessender Operation sowie eine Bewegungseinschränkung des rechten Arms [act. II 105, 109 S. 1]) sprach die IVB dem Versicherten im März 2023 Arbeitsvermittlung mit Coaching zu (act. II 118). Nach Abbruch dieser Massnahme im Mai 2023 schloss die IVB die berufliche Eingliede- rung mit Mitteilung vom 25. Mai 2023 ab (act. II 129 S. 3, act. II 131).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 3 - Im Oktober 2024 gelangte der Versicherte abermals mit einem Leistungs- gesuch an die IV; als gesundheitliche Beeinträchtigungen gab er Cluster- Kopfschmerzen, eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mit- telgradige Episode), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Panikattacken, Schlafstörungen, Probleme mit der Atmung, Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewälti- gung, Knieprobleme nach einem Autounfall aus dem Jahr 2012 sowie Rü- ckenschmerzen infolge eines Autounfalls vom 26. April 2024 an (act. II 139; vgl. auch act. II 145, wo zusätzlich eine posttraumatische Belastungs- störung sowie Magen-Darm-Beschwerden aufgeführt wurden). Die IVB beauftragte die MEDAS E.________ mit der Erstellung eines neurologisch- psychiatrischen Verlaufsgutachtens (bidisziplinäres Gutachten vom 23. Juli 2025 [act. II 189.1-189.7]) und kündigte mit Vorbescheid vom 5. August 2025 (act. II 193) die Abweisung des Leistungsgesuchs hinsichtlich einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 28 % an. Nach erhobenem Einwand (act. II 195, 197, 201) holte die IVB eine Beurteilung des Regiona- len Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (act. II 203 f.) und verfügte am 4. März 2026 wie vorbescheidweise in Aussicht gestellt (act. II 205). C. Hiergegen erhob der Versicherte, wie bereits im Vorbescheidverfahren ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, am 20. April 2026 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei- sung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weite- rer Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. März 2026 (act. II 205). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 5 - werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 6 - Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 des Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 7 - sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.4 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Unerheb- lich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 8 - lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist vorliegend auf die Neuanmeldung ein- getreten (vgl. act. II 205), womit die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Offen bleiben kann, ob hin- sichtlich des hier zur Diskussion stehenden Rentenanspruchs die Anmel- dung vom Januar 2023 (act. II 105) oder jene vom Oktober 2024 (act. II 139) als die Prüfung auslösend zu betrachten ist, wurde zwischen den beiden Anmeldungen doch über den Rentenanspruch nicht verfügt. So oder anders ist zu prüfen, ob im Vergleich zur Sachlage, wie sie der Verfü- gung vom 29. Juni 2022 (act. II 104) zu Grunde lag und mit welcher letzt- mals über den Rentenanspruch befunden wurde, im Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 4. März 2026 (act. II 205) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den In- validitätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Die rechtskräftige Verfügung vom 29. Juni 2022 (act. II 104) stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das neurologisch-psychiatrische Gutach- ten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 6. Mai 2022 (act. II 100.1-100.3). Darin stellten die Sachverständigen in ihrer Konsensbeurtei- lung folgende Diagnosen (act. II 100.2 S. 1 f. Ziff. 1.2 f.): Relevante Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Cluster-Kopfschmerz 2. Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) 3. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Antei- len (ICD-10: F45.41) Relevante Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 4. Z.n. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1) sowie Psychische und Verhaltensstörungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 9 - durch Kokain: Schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent, sowohl von Alkohol als auch von Kokain (ICD-10: F10.10 sowie ICD-10: F14.10) 5. Stottern (ICD-10: F98.5) 6. Zustand nach Autounfall am 25.11.2012 mit • dislozierter Femurschaftfraktur links • traumatischer Eröffnung der Bursa präpatellaris links • undislozierter Clavicula-Schaftfraktur mittleres Drittel links In neurologischer Hinsicht wurde festgehalten, es bestehe seit circa Mitte 2018 ein Cluster-Kopfschmerz, streng rechtsseitig, mit initial sehr häufigen, bis zu sechsmal täglich auftretenden Attacken mit starken Gesichtsschmer- zen rechtsseitig, Tränenfluss des rechten Auges und verstopfter Nase. Nachdem initial ein häufiges Auftreten der Cluster-Kopfschmerzen vorgele- gen habe, sei es circa anfangs 2021 zu einer gewissen Besserung ge- kommen. Der Beschwerdeführer habe sich in Behandlung in die Neurologie des Spitals F.________ sowie in die Kopfwehsprechstunde des Spitals G.________ begeben, wobei seit circa über einem Jahr keine derartigen Behandlungen mehr stattgefunden hätten. Die therapeutischen Optionen seien nicht konsequent durchgeführt worden. Aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs sei ab anfangs 2021 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit (in jeglichen Tätigkeiten) auszugehen. Ab Juni 2018 bis Ende 2020 habe eine 50%ige Beeinträchtigung vorgelegen (act. II 100.2 S. 1 Ziff. 1). In psychiatrischer Hinsicht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter leichten depressiven Symptomen sowie weiteren Symptomen wie verminderter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit, vermindertem Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühlen, Gefühlen von Wert- losigkeit sowie Schlafstörungen. Darüber hinaus zeige er Symptome einer Angststörung mit Befürchtungen im Zusammenhang mit seinen Kopf- schmerzattacken. Aus Angst und Besorgtheit vor der nächsten Cluster- Kopfschmerzattacke mediziere sich der Beschwerdeführer selbständig mit drei Tabletten Dafalgan und drei Tabletten Novalgin täglich prophylaktisch, obwohl er wisse, dass seine Kopfschmerzattacken dadurch nicht reduziert werden könnten. Trotz diagnostizierten Cluster-Kopfschmerzes zeigten sein Umgang damit, die Ängste davor und der eingeschränkte Lebensstil neben der somatisch-chronischen Schmerzstörung zudem auch Aspekte einer somatoformen Schmerzstörung (act. II 100.1 S. 38 ff. Ziff. 4.4). Seit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 10 - April 2021 könne der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollschichtig mit einer Leistungseinschränkung von 20 % eingesetzt wer- den, die Arbeitsfähigkeit betrage 80 % (act. II 100.1 S. 48 f. Ziff. 6.2). Interdisziplinär bestehe in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %; die in den beiden Fachgebieten begründeten Teilarbeitsunfähigkei- ten könnten nicht additiv verrechnet werden (act. II 100.2 S. 3 Ziff. 1.9 f.). Aus psychiatrischer Sicht werde dringend eine Optimierung der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung durch eine pharmakothe- rapeutische Behandlung in Abstimmung der Psychiater mit den Neurologen empfohlen. Dadurch werde eine Stimmungsstabilisierung, eine Reaktion (recte: Reduktion) der ängstlichen Symptomatik und eine Reduktion der Schlafstörungen medizinisch-theoretisch erwartet, wodurch zwar nicht von einer Verbesserung der Gesamtarbeitsfähigkeit auszugehen sei, jedoch eine Stabilisierung des gesamtpsychischen Zustands erhofft werde. Aus- serdem sei vom Beschwerdeführer eine Suchtmittelabstinenz zu verlangen; dabei seien Urinuntersuchungen auf Suchtstoffe durchzuführen (act. II 100.2 S. 3 f. Ziff. 1.11). 3.3 Zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit und deren Entwick- lung seit der Verfügung vom 29. Juni 2022 (act. II 104) lässt sich den Akten das Folgende entnehmen: 3.3.1 Im Austrittsbericht vom 6. Dezember 2022 über die stationäre Be- handlung vom 30. November bis 6. Dezember 2022 (act. II 152 S. 6 f.) dia- gnostizierte Dr. med. H.________, Praktische Ärztin der Psychiatrie des Spitals F.________, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und Anpassungsstörungen im Rahmen der psychosozialen Belastungssituationen (ICD-10: F43.2). Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an Cluster-Kopfschmerzen, welche für ihn eine starke Belastung darstellten. Während der Schmerzattacken äus- sere er sich manchmal fremdaggressiv; er habe sich bisher jedoch immer selbst daran hindern können, körperlich aggressiv zu werden. Das Umfeld nehme wahr, dass er sich verändert habe und frage ihn, ob er Drogen kon- sumiere, was er jeweils verneine. Zusätzlich sei die häusliche Situation belastend (S. 6). Während der Hospitalisation habe der Beschwerdeführer oft irritiert und niederschwellig verbal aggressiv gegenüber dem Pflegeper-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 11 - sonal gewirkt. Im Verlauf habe einer der Mitpatienten berichtet, dass der Beschwerdeführer Kokain konsumiert habe. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin geweigert, eine Urinprobe abzugeben, und habe die Station verlassen, ohne sich abzumelden. Nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass er austreten sollte, weil er sich nicht an die Regeln halte, habe er wei- nerlich, danach wütend und mit Selbstmorddrohungen reagiert. Zum Zeit- punkt des Austritts habe weder eine akute Selbst- noch eine Fremdgefähr- dung bestanden (S. 7). Im gleichzeitig zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten Bericht vom 22. Dezember 2022 (act. II 117.3 S. 9 ff.) diagnostizierten die behandelnden Psychologen des Spitals F.________, lic. phil. I.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, und M.Sc. J.________, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, im Zusammenhang mit Cluster-Kopfschmerzen (ICD-10: F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73 [S. 10 Ziff. 4]). Die psychischen Be- schwerden bestünden rezidivierend und exazerbierten klinisch auffällig erstmalig im Sommer 2020. Mit der regelmässigen Arbeitssituation habe eine gewisse Stabilität erreicht werden können. Zuletzt hätten sich die Cluster-Kopfschmerzen am Arbeitsplatz intensiviert. Mit dem Wegfall der beruflichen Tätigkeit und im Zusammenhang mit den Kopfschmerzen habe sich die depressive Symptomatik so stark gesteigert, dass sie nun wieder vordergründig sei (S. 10 Ziff. 3). Gegenwärtig werde von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (S. 10 Ziff. 5). Im Austrittsbericht vom 1. Juni 2023 über die stationäre Behandlung vom

18. Mai bis 1. Juni 2023 in der Psychiatrie des Spitals F.________ (act. II 152 S. 3 ff.) diagnostizierten K.________, Assistenzärztin, und lic. phil. L.________, eidg. anerkannter Psychotherapeut, eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Sym- ptomen (ICD-10: F33.3), Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn, DD drogeninduziert, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73 [S. 4]). Der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 12 - schwerdeführer berichte von einer psychischen Dekompensation in den letzten Tagen. Er fühle sich niedergeschlagen, traurig und von seinen Nachbarn oder den Leuten im ÖV beobachtet und verfolgt. Auslöser für die Situation seien verschiedene Belastungsfaktoren (u.a. Todesfälle, Arbeits- losigkeit, finanzielle Sorgen, viel Verantwortung). Er habe in der letzten Zeit keine Drogen eingenommen (S. 3). Der Beschwerdeführer berichte im Ver- lauf von Angst vor Mitpatienten. Er fühle sich provoziert und versuche, sich abzugrenzen, was ihm nur teilweise gelungen sei. Aufgrund zunehmend verschlechterter Umstände habe er den Austritt gewünscht (S. 4). Im Bericht vom 11. März 2024 der Psychiatrie des Spitals F.________ über das am 10. März 2024 erfolgte ambulante Notfallgespräch (act. II 152 S. 1 f.) diagnostizierten dipl. Ärztin M.________ und M.Sc. N.________, Psychologin, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Der Beschwerdeführer erscheine nachts in Begleitung der Polizei. Der Vater habe die Polizei gerufen, da der Beschwerdeführer verbal aggressiv geworden sei. Grund dafür sei gewe- sen, dass er das Gefühl gehabt habe, seine Frau habe die Schmerzmedi- kamente weggeworfen; es sei jedoch nur eine leere Schachtel gewesen (S. 1). In der Beurteilung wurde eine komplexe psychosoziale Belastungssi- tuation ohne akute Fremd- oder Selbstgefährdung festgehalten. Am ehes- ten könnten die Symptome unter der bekannten chronischen Schmerz- störung mit psychischen und sozialen Anteilen subsumiert werden (S. 2). Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, und M.Sc. J.________, seit März 2023 eidg. anerkannter Psychotherapeut, Spital F.________, führten im zuhanden der Beschwer- degegnerin erstellten Bericht vom 24. Januar 2025 (act. II 153 S. 2 f.) aus, seit Juni 2022 werde eine stetige Verschlechterung des psychischen Zu- standes des Beschwerdeführers gesehen. Vor dem Hintergrund der dia- gnostizierten Cluster-Kopfschmerzen sei eine zunehmend chronifizierte depressive Symptomatik entstanden, welche sich wechselhaft mittel- bis schwergradig symptomatisch in Form von agitiertem Verhalten, Misstrauen und paranoiden Gedanken bis hin zu paranoiden Wahnvorstellungen zeige. Teilweise würden beträchtliche Bewusstseins- und Orientierungsstörungen vorherrschen. Mittlerweile sei dem Beschwerdeführer deswegen laut sei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 13 - nen Angaben der Führerschein entzogen worden (S. 2 f.). Es bestehe zu- dem der Verdacht, dass es vor dem Hintergrund der chronischen Cluster- Kopfschmerzen zu einer tiefgreifenden Persönlichkeitsänderung gekom- men sei, was diagnostisch abgeklärt werden müsse. Der Beschwerdeführer sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar bzw. vollständig arbeits- unfähig (S. 3). 3.3.2 Der Hausarzt Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 29. Januar 2025 (act. II 157 S. 4) aus, er bestätige, dass sich insbesondere die Kopfschmerzsituation des Beschwerdeführers zwischenzeitlich deutlich verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig und dekompensiere angesichts der Gesamtsituation zunehmend psychisch wie sozial. Aufgrund der Verschlechterung habe er den Beschwerdeführer zusätzlich in der Psychosomatik des Spitals G.________ angemeldet. 3.3.3 Im Bericht des Spitals G.________ vom 8. April 2025 (act. II 189.6) wurden die Diagnosen chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Cluster-Kopfschmerzen und Depression gestellt (S. 1). Es bestünden bekannte Cluster-Kopf-schmerzen und damit verbun- den eine chronische Schmerzverarbeitungsstörung mit zentraler Hypersen- sibilisierung. Für eine zentralnervös vermittelte Komponente würden eine klammeralgometrische Hyperalgesie, Rückzugstendenzen, Ein- /Durchschlafstörungen, eine Phono-/Photophobie, eine erhöhte emotionale Reizbarkeit sowie das Meiden von Menschenmengen sprechen. Psycho- metrisch zeigten sich sowohl im BDI (33) als auch im HADS (24) auffällige Werte für eine Depression (S. 2). 3.3.4 Im bidisziplinären neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom

23. Juli 2025 (act. II 189.1-189.7) wurden in der interdisziplinären Konsensbeurteilung folgende Diagnosen gestellt (act. II 189.1 S. 5 Ziff. 4.3): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Cluster-Kopfschmerzen (ICD-10: G44.0) - Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen (ICD-10: G44.4)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 14 - Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, Z.n. schädlichem Gebrauch (ICD-10: F14.1) - Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Z.n. schädli- chem Gebrauch (ICD-10: F12.1) - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Z.n. schädlichem Gebrauch (ICD-10: 10.1) Im neurologischen Teilgutachten führte Dr. med. Q.________, Fachärztin für Neurologie, aus, beim Beschwerdeführer seien zunächst episodische Cluster-Kopfschmerzen im Jahr 2020 diagnostiziert worden, die sich im Verlauf zu einem chronischen Cluster-Kopfschmerz entwickelt hätten. Zu- dem bestehe eine tägliche Schmerzmitteleinnahme seit mehreren Jahren, sodass ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz zu verzeichnen sei (act. II 189.2 S. 6 Ziff. 6.3.1). Der Beschwerdeführer könne in jeglichen Tätigkeiten acht Stunden pro Tag anwesend sein, wobei der Pausenbedarf aufgrund der chronifizierten Kopfschmerzsymptomatik erhöht sei. Die Ar- beitsfähigkeit betrage seit der letzten Begutachtung aus dem Jahr 2022 unverändert 80 % (act. II 189.2 S. 7 f. Ziff. 8). Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich seit der Verfügung vom 29. Juni 2022 aus neurologischer Sicht nicht wesentlich verändert (act. II 189.2 S. 9 Ziff. 8.4). Im psychiatrischen Teilgutachten hielt Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, in der Zusammenschau der bisheri- gen und aktuellen Beschwerden liessen sich keine “kalkülrelevanten” Ver- änderungen feststellen. Der Beschwerdeführer beklage sich seit jeher über die negative Stimmungslage im Zusammenhang mit Kopfschmerzattacken, wobei seine Verzweiflung und Reizbarkeit mit der Intensität und Häufigkeit der Kopfschmerzattacken einhergingen. In den Zeiten ohne Kopfschmer- zen fühle er sich recht wohl und unternehme gerne mit anderen Kollegen etwas, gehe mit Kollegen in Bars oder unternehme Spaziergänge im Wald, was er auch sehr geniesse. Es sei weder eine durchgehende depressive Stimmungslage noch eine durchgehend schwerwiegende Antriebs- oder Interessenminderung zu explorieren. Die geschilderte Erwartungsangst vor den Kopfschmerzattacken erfülle die Kriterien einer psychiatrischen Angst- störung sodann nicht. Zudem seien die Schmerzen durch den Nachweis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 15 - einer körperlichen Störung (Cluster-Kopfschmerz als eine der schwersten Formen der primären Kopfschmerzen) sehr wohl erklärbar (act. II 189.3 S. 12 f.). Damit lasse sich beim Beschwerdeführer lediglich eine kopf- schmerzbedingte Beeinträchtigung in seiner Alltagsgestaltung inkl. Beruf und Freizeit im Sinne einer Z-Diagnose objektivieren (act. II 189.3 S. 14). Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; diese Einschätzung gelte seit Juli 2022 (act. II 189.3 S. 15 f. Ziff. 8). Seit der Verfügung vom

29. Juni 2022 habe sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht wesentlich verändert (act. II 189.3 S. 16 Ziff. 8.4). Es sei ein Schmerzmittelentzug, gefolgt von einem Rehabilitati- onsaufenthalt in einer auf Kopfschmerzen spezialisierten Klinik, sowie eine Anbindung an eine neurologische Kopfschmerzsprechstunde mit konse- quenten und regelmässigen Kontrollen und der Einsatz einer medika- mentösen Prophylaxe zu empfehlen. Zudem solle eine Suchtmittelabsti- nenz angestrebt werden, da diese die Kopfschmerzen triggerten. Es werde eine Verlaufsbegutachtung in zwei Jahren empfohlen (act. II 189.1 S. 7 Ziff. 4.8). 3.3.5 Im Bericht vom 10. November 2025 (act. II 201 S. 2 ff.) führte der behandelnde Psychotherapeut M. Sc. J.________, Spital F.________, aus, die Beobachtung des Gutachters könne gut nachvollzogen werden und die verschiedenen Bedenken würden geteilt. Ein grosses Problem in der Be- handlung seien die bagatellisierenden und stark verharmlosenden Aussa- gen des Beschwerdeführers, welche insbesondere bei unbekannten Per- sonen, wie beim Gutachter, häufig auftreten würden. Das Zusammenleben der Familie des Beschwerdeführers zeichne sich durch starke Konflikte aus und der Vater habe in der letzten Zeit wiederholt die Polizei alarmieren müssen, da das fremdgefährdende Potenzial des Beschwerdeführers nicht mehr kontrollierbar gewesen sei. Die Konflikte hätten sich über die Jahre in Häufigkeit und Ausprägung intensiviert. Beruflich könne über die Jahre eine stetige Verschlechterung erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe di- verse Anstellungen nicht lange halten können, was mit der kognitiv ver- langsamten Arbeitsweise und den Absenzen aufgrund der Cluster- Kopfschmerzen zusammenhänge (S. 3). Infolgedessen werde über die Jahre eine stetige Verschlechterung seiner psychischen Befindlichkeit ge- sehen. Eine medikamentöse Behandlung sei wiederholt angesprochen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 16 - worden, habe jedoch – über eine Reservemedikation mit Quetiapin hin- aus – nicht installiert werden können. Diagnostisch würden in den erwähn- ten Verhaltensweisen Aspekte einer Persönlichkeitsstörung und/oder einer früheren posttraumatischen Belastungsstörung gesehen. Diese könnten leider nicht auf den ersten Blick den klassischen Kriterien zugeordnet wer- den, da der Beschwerdeführer die ausgeprägte Fähigkeit besitze, diese Verhaltensweisen für kurze Momente vordergründig zu regulieren (S. 4). Die Hauptdiagnose einer mittelschweren bis schweren rezidivierenden de- pressiven Störung mit fraglich psychotischen Symptomen werde weiterhin als gegeben gesehen (S. 5). 3.3.6 In der Stellungnahme des RAD vom 23. Februar 2026 (act. II 204 S. 2) führte S.________, Fachpsychologe für Psychotherapie, aus, im Gut- achten sei nachvollziehbar beurteilt worden, dass seit der Begutachtung im Jahr 2022 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Die vorgetragenen Einwände der Behandler der Psychiatrie Spital F.________ seien als eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts zu sehen. Dr. med. T.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, bestätigte nach Besprechung und eigener Durch- sicht diese Beurteilung (act. II 203). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 17 - medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 4. März 2026 (act. II 205) auf das bidisziplinäre Gutachten vom

23. Juli 2025 (act. II 189.1-189.7). Dieses ist für die streitigen Belange um- fassend, beruht auf einlässlichen klinischen Explorationen und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden erstattet. Es überzeugt inhaltlich, indem die darin enthaltenen Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen nach- vollziehbar begründet sind. Zudem wurde zur Frage einer allfälligen Verän- derung des Gesundheitszustands im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Juni 2022 nachvollziehbar Stellung genommen. Damit erfüllt die Expertise die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (E. 3.4.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis, weshalb darauf abzustellen ist. 3.5.2 In neurologischer Hinsicht ist gestützt auf das bidisziplinäre Gutach- ten vom 23. Juli 2025 erstellt, dass sich der im Jahr 2020 erstmals diagnos- tizierte Cluster-Kopfschmerz – bei weiterhin unauffälligem neurologischem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 18 - Befund – im Verlauf zu einem chronischen Cluster-Kopfschmerz entwickelt hat. Weil der Beschwerdeführer zudem seit mehr als fünf Jahren täglich Schmerzmittel einnimmt, liegt zusätzlich ein Medikamentenübergebrauchs- kopfschmerz vor (act. II 189.2 S. 6 Ziff. 6.3.1), womit auch letzterer bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Juni 2022 vorlag (vgl. auch act. II 117.3 S. 3 viertes Lemma). Die Sachverständige kam damit zum überzeugenden Schluss, dass sich der neurologische Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 29. Juni 2022 nicht wesentlich verändert hat (act. II 189.2 S. 9 Ziff. 8.4). Im Rahmen der aktuellen neurologischen Un- tersuchung gab der Beschwerdeführer an, an durchschnittlich drei bis sechs Attacken innert 24 Stunden zu leiden. Die Attackenfrequenz habe in den letzten fünf bis sechs Jahren drei bis sechs Attacken pro Tag betragen (act. II 189.2 S. 2 Ziff. 3.2.1). Im Rahmen der neurologischen Untersuchung vom 2. Februar 2022 hatte er angegeben, früher bis zu sechs Attacken pro Tag, aktuell zwei bis drei Attacken zu haben (act. II 100.1 S. 16). Aus den Akten geht hervor, dass die Attackenfrequenz stark von der Anzahl der eingenommenen Medikamente resp. Schmerzmittel abhängt (vgl. act. II 100.1 S. 16 unten). Im Zeitpunkt des Erstgutachtens applizierte sich der Beschwerdeführer Imigran-Spritzen (act. II 100.1 S. 19), welche seine Beschwerden verbesserten (act. II 189.2 S. 2 Ziff. 3.2.1), während er im Zeitpunkt des Zweitgutachtens von Juli 2025 ausschliesslich im Rahmen eines vermeidbaren Medikamentenübergebrauchs Schmerzmittel einnahm, die wirksame Therapie mittels Imigran-Spritzen jedoch nicht mehr wahr- nahm (act. II 189.2 S. 2 Ziff. 3.2.1). Damit ist keine revisionsrelevante Ver- änderung des neurologischen Gesundheitszustandes erstellt. Anhaltspunk- te für eine anderweitige somatische revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes liegen sodann nicht vor (vgl. act. II 117.3 S. 3, 12 f., 145 S. 3 f.). 3.5.3 Auch in psychischer Hinsicht ist gestützt auf das bidisziplinäre Gut- achten vom 23. Juli 2025 keine revisionsrelevante Veränderung des Ge- sundheitszustandes seit der Verfügung vom 29. Juni 2022 erstellt: Der psychiatrische Sachverständige legte unter Würdigung der Aktenlage, der Anamnese und der erhobenen Befunde schlüssig und nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Erstgutachtens über eine negative Stimmungslage im Zusammenhang mit den Kopfschmerzat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 19 - tacken geklagt hatte und seine Verzweiflung und Reizbarkeit bereits da- mals in Zusammenhang mit deren Intensität und Häufigkeit standen (act. II 189.3 S. 12). Ferner zeigte er überzeugend auf, dass sich gestützt auf die erhobenen Untersuchungsbefunde (vgl. act. II 189.3 S. 8 Ziff. 4.3) keine durchgehend depressive Stimmungslage oder schwerwiegende An- triebs- bzw. Interessenminderung objektivieren lasse, die geltend gemachte Erwartungsangst vor den Kopfschmerzattacken nicht von klinischer Rele- vanz sei und auch die diagnostischen Kriterien einer Schmerzstörung nicht erfüllt seien, weshalb sich beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen lasse (act. II 189.3 S. 12 ff.). Der Sachverständige kam mit nachvollziehbarer Begründung zum überzeugenden Schluss, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 29. Juni 2022 nicht wesentlich verändert hat (act. II 189.3 S. 16 Ziff. 8.4). 3.5.4 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 3), kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Berichte den Gutachtern vorgelegen hatten (vgl. act. II 189.4). Zudem vermögen diese Berichte keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu begründen. Den Berichten lassen sich keine Aspekte entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Die von den Behandlern geltend gemachte, seit Juni 2022 bestehende chronifizierte depressive Symptomatik (act. II 153 S. 2) schloss Dr. med. R.________ überzeugend aus (act. II 189.3 S. 12); zudem wies er schlüssig darauf hin, dass trotz regelmässiger Behandlung und angeblich beobachteter Ver- schlimmerung keine psychopharmakologische Behandlung eingeleitet wor- den war (vgl. hierzu act. II 201 S. 4), was bei einer tatsächlich fortschrei- tenden – und nicht lediglich punktuell auftretenden – depressiven Sympto- matik (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) leitliniengerecht und drin- gend indiziert gewesen wäre (act. II 189.3 S. 13). Auch hinsichtlich der von den Behandlern beschriebenen “erheblichen Bewusstseins- und Orientie- rungsstörung” (act. II 153 S. 2 f.) legte der Sachverständige nachvollzieh- bar dar, dass der in diesem Zusammenhang angeführte Führerausweisent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 20 - zug nach Angaben des Beschwerdeführers auf das Führen eines Fahr- zeugs in alkoholisiertem und kokainintoxikiertem Zustand zurückzuführen sei (act. II 189.3 S. 13, vgl. act. II 189.3 S. 6 Ziff. 3.2.9) und für eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes in dieser Form bzw. in Form von weiteren Beschwerden (Ängstlichkeit, Impulsivität, paranoide Ideen) ange- sichts des positiven Substanznachweises in der Urinprobe (COC und THC) eine substanzinduzierte Ursache zunächst auszuschliessen wäre (vgl. act. II 189.3 S. 8, 14). Dem Konsum der erwähnten Substanzen selbst mass der Sachverständige nachvollziehbar keine Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit zu (act. II 189.3 S. 14 Ziff. 6.3.3); abgesehen davon, dass der Substanzkonsum auch bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Juni 2022 bekannt war. Schliesslich schloss der Gutachter auch eine von den Behandlern als möglich eingestufte neu eingetretene Persönlichkeitsände- rung (im Sinne einer klinischen Störung [act. II 153 S. 3]) mangels eines durchgehenden Musters ausgeprägter interaktioneller Störungen und man- gels Veränderung im Beschrieb der Persönlichkeit im Vergleich zum Erst- gutachten schlüssig aus (act. II 189.3 S. 13). Diesbezüglich vermochten denn auch die Behandler innerhalb ihrer mehrjährigen Behandlungsdauer keine entsprechende (Verdachts-)Diagnose zu stellen (act. II 117.3 S. 3 f., 10 Ziff. 4, 152 S. 1, 4, 6, 153 S. 2 f., 201 S. 4 f.). 3.5.5 Nichts an der Beurteilung zu ändern vermag schliesslich der im Nachgang an das bidisziplinäre Gutachten vom 23. Juli 2025 ergangene Bericht des behandelnden Psychotherapeuten M.Sc. J.________ vom

10. November 2025 (act. II 201 S. 2 ff.). Abgesehen davon, dass damit nicht eine Stellungnahme eines Facharztes vorliegt (vgl. BGE 151 V 258 E. 4.3 S. 261 mit Hinweisen), weckt die Eingabe auch materiell keine Zwei- fel am Gutachten: Die vom Therapeuten geschilderten familiären bzw. so- zialen Konflikte sowie die berufliche Situation des Beschwerdeführers wur- den im Rahmen des Gutachtens ausführlich thematisiert und gewürdigt (act. II 189.3 S. 2 f., 5, 10 ff.). Zudem bestätigte M.Sc. J.________ zum einen, dass die Beobachtungen des Gutachters nachvollzogen werden könnten und verschiedene Bedenken geteilt würden, und zum anderen, dass sich die gezeigten Verhaltensweisen nicht (auf den ersten Blick) den klassischen diagnostischen Kriterien, namentlich denjenigen einer Persön- lichkeitsstörung oder posttraumatischen Belastungsstörung, zuordnen lies-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 21 - sen. Damit waren auch die Behandler nicht imstande, die genannten Ver- haltensweisen leitliniengerecht einer psychischen Störung zuzuordnen und eine Diagnose zu stellen. Soweit der behandelnde Psychotherapeut indes ausführte, dass der Beschwerdeführer seine Situation oft verharmlose bzw. bagatellisiere und das Ausmass der Erkrankung nicht sofort ersichtlich werde, ist anzumerken, dass die fachärztliche Beurteilung von Dr. med. R.________ nicht bloss eine Momentaufnahme anhand der klinischen Ex- ploration darstellt, der Gutachter sich vielmehr gestützt auf die Vorakten ein vollständiges Bild verschaffen und das Verhalten des Beschwerdeführers entsprechend umfassend und leitliniengerecht beurteilen konnte. Nichts am Ergebnis zu ändern vermag schliesslich auch die mit Vorbe- scheid vom 10. April 2026 (act. II 208) angekündigte Abweisung des Be- gehrens um berufliche Massnahmen (Beschwerde S. 5 f.), wird darin doch auf die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers Bezug genommen. 3.6 Zusammenfassend bestehen keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung, weshalb die Beschwerdegegnerin eine für den Rentenan- spruch relevante Veränderung des Gesundheitszustandes zu Recht ver- neint hat. In erwerblicher Hinsicht ist gestützt auf die Akten ebenfalls kein Revisionsgrund erstellt und ein solcher wird auch nicht geltend gemacht. Nach dem Dargelegten liegt weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht eine revisionsrelevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnis- sen vor, weshalb sich eine Neubemessung des Invaliditätsgrades grundsätzlich verbietet (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.7 Die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (Änderung vom 18. Oktober 2023 [AS 2023 635]) stellt einen eigenständigen Änderungstitel und keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar (vgl. Rz. 9210 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenver- sicherung [KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266 mit Hinweisen] sowie Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2025 364 vom 29. Mai 2026 E. 3.5.4 und IV 200 2025 46 vom 5. Mai 2025 E. 3.3). Soweit daher – wie hier – keine (revisi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 22 - onsrechtlich relevante) Sachverhaltsänderung stattfand, ist die frühere Ver- fügung nicht umfassend zu prüfen, sondern es ist einzig eine neue Invali- ditätsbemessung anhand der bisherigen Faktoren (ohne Indexierung) und unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von Art. 26bis Abs. 3 IVV vor- zunehmen (vgl. auch Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom

18. Oktober 2023 der IVV). Unter Berücksichtigung des vorliegend mass- gebenden Pauschalabzugs von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV erster Satz) resultiert basierend auf dem Einkommensvergleich der Verfügung vom

29. Juni 2022 (act. II 104) ein um den Pauschalabzug von 10 % gekürztes Invalideneinkommen von Fr. 49'643.10 (55'159.-- x 0.9) und ein Invali- ditätsgrad von 28 % (100 – [100 / 68'949.-- x 49'643.10]), womit der Be- schwerdeführer weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (E. 2.2 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 4. März 2026 (act. II 205) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 23 - 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2026, IV 200 2026 265

- 24 - Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.