Sachverhalt
A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte …, meldete sich erstmals im Januar 2006 unter Hinweis auf De- pressionen mit Arbeits- und Konzentrationsproblemen sowie Schmerzen am rechten Fuss mit Auswirkung auf Rücken, Hüften, Seele und verstärkter Ermüdung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1.1 S. 125 ff.). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizini- sche Abklärungen. Insbesondere liess sie die Versicherte psychiatrisch durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 6. November 2006 [act. II 1.1 S. 66 ff.]). Zu- dem veranlasste sie eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht Haushalt über die Erhebung vom 19. Februar 2007 [act. II 1.1 S. 56 ff.], Stellungnahme vom 12. Februar 2008 [act. II 1.1 S. 19 f.]). Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 (act. II 1.1 S. 6 ff.) sprach sie der Versicherten basierend auf einem Status von 52 % Erwerb und 48 % Haushalt bei einem Invali- ditätsgrad von 41 % ab dem 1. April 2006 eine Viertelsrente zu. Diese Ver- fügung blieb unangefochten. Gestützt auf einen Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Mai 2011 (act. II 39) hob die IVB im Rahmen einer 2011 von Amtes wegen eingeleite- ten Revision (act. II 33) die Viertelsrente mit Verfügung vom 21. September 2011 (act. II 47) bei einem Invaliditätsgrad von 35 % rückwirkend per 1. Juli 2009 auf und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 16. Mai 2012 (act. II 54) ausgehend von einem Status von 52 % Erwerb und 48 % Haus- halt bei einem Invaliditätsgrad von 41 % ab dem 1. Juli 2011 erneut eine Viertelsrente zu. Im Zuge einer 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Revision veranlasste die IVB eine psychiatrisch-orthopädische Begutachtung durch die MEDAS D.________ (Gutachten vom 6. August 2015 [act. II 77.1]) und eine Ab- klärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 30. De- zember 2015 [act. II 78]). Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 (act. II 80)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249
- 3 - hob die IVB die laufende Viertelsrente basierend auf einem Status von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt bei einem Invaliditätsgrad von 11 % auf. B. Im April 2023 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Burnout sowie eine Depression erneut zum Leistungsbezug bei der IVB an (act. II 81). Die IVB führte wiederum erwerbliche und medizinische Ab- klärungen durch und veranlasste eine psychiatrisch-rheumatologische Be- gutachtung bei der MEDAS E.________ (MEDAS E; Gutachten vom
28. April 2025 [act. II 153.1 ff.]). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2025 (act. II 156) stellte die IVB der Versicherten in Aussicht, ausgehend von einem Status von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt bei einem Invaliditäts- grad von 34 % einen Rentenanspruch zu verneinen. Nach dagegen erho- benem Einwand (act. II 161) holte die IVB eine Stellungnahme bei der ME- DAS E.________ ein (Stellungnahme vom 2. März 2026 [act. II 168]). Am
9. März 2026 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend (act. II 169). C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Ein- gabe vom 14. April 2026 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 09.03.2026 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ihr ge- setzlich zustehenden Versicherungsleistungen aus IVG, insbesondere eine Inva- lidenrente, zuzusprechen.
3. Eventualiter: Es sei die Streitsache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2026 unter Verweis auf die bisherigen Akten auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen (52 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. März 2026 (act. II 169). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249
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E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
E. 2.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die
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- 6 - versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]).
E. 2.3.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom
22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59).
E. 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
E. 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
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– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
E. 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
E. 3 Chronische Hüftbeschwerden rechts (ICD-10 Q65.8);
E. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom April 2023 (act. II 81) eingetreten. Sie hat den Rentenanspruch materiell geprüft und darüber mit der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2026 (act. II 169) entschieden, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Ver- gleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 16. Februar 2016 (act. II 80), als letztmals eine umfassende Prüfung erfolgte, und derjenigen vom
9. März 2026 (act. II 169; vgl. E. 2.3.3 hiervor) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beein- flussen.
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E. 3.2 Die Verfügung vom 16. Februar 2016 (act. II 80) basierte in medizi- nischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrisch-orthopädischen MEDAS D.________-Gutachten vom 6. August 2015 (act. II 77.1). Darin wurden folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 17 Ziff. 5.1): 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0); 2. Chronische rezidivierende Polyarthralgie im Fingerbereich beidseits (ICD-10 M19.4);
E. 3.3 Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. März 2026 (act. II 169) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesent- lichen wie folgt:
E. 3.3.1 Im Austrittsbericht vom 31. Dezember 2018 über die Behandlung vom 24. August bis zum 31. Dezember 2018 durch die psychiatrischen Dienste F.________ (act. II 101 S. 21 f.), wurde die Diagnose einer rezidi- vierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradige bis schwere de- pressive Episode bei multiplen Belastungsfaktoren (ICD-10 F33.1) gestellt.
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- 9 - Die Beschwerdeführerin habe fünf Termine im Rahmen der ambulanten Krisenintervention bei einem Pflegefachmann PDT wahrgenommen. Be- sprochen worden seien familiäre Belastungssituationen, Optimierung der Selbstfürsorge und Ressourcenaktivierung (S. 21).
E. 3.3.2 Dr. med. G.________, Fachärztin für Angiologie, diagnostizierte im Bericht über die Untersuchung vom 17. September 2020 (act. II 92.2 S. 87 f.) eine chronische venöse Insuffizienz, aktuell Stadium C4 rechts, C2s links.
E. 3.3.3 Im Sprechstundenbericht des Spitals F.________ vom 21. Januar 2022 (act. II 92.2 S. 108 f.) wurde eine typische Aura ohne Kopfschmerzen diagnostiziert.
E. 3.3.4 Im Bericht des Notfallzentrums des Spitals F.________ über die Behandlung vom 4. September 2022 (act. II 96.3 S. 91 ff.) wurde als Hauptdiagnose atypische linksthorakale Schmerzen, a.e. muskuloskelettal, gestellt.
E. 3.3.5 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, diagnostizierte im Bericht über die kardiologische Untersu- chung vom 11. Oktober 2022 (act. II 89.2 S. 65 ff.) unklare, teils typisch, teils atypisch geschilderte Thoraxschmerzen und Anstrengungsdyspnoe NYHA (S. 65). Abgesehen von einer leichten Aorteninsuffizienz, welche bereits von einer früheren Untersuchung (2020) bekannt gewesen sei, hät- ten im Herzultraschall keine Auffälligkeiten festgestellt werden können, ins- besondere hätten sich keine regionalen Wandbewegungsstörungen gezeigt (S. 66).
E. 3.3.6 Im Bericht vom 28. November 2022 (act. II 96.3 S. 106) führte Dr. med. I.________, Praktischer Arzt, J.________, folgende Diagnosen auf: beginnende degenerative Veränderungen Hüfte rechts, Status nach Hüft-Totalendoprothesen-Implantation links 2009 bei Hüftdysplasie, leicht- gradige Chondromalazie femoropatellär, leichtgradiges kraniolaterales Hof- fa-Impingement und Peritendinitis des Pes anserinus Knie rechts.
E. 3.3.7 Der behandelnde Psychiater Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht z.H. der Kran-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249
- 10 - kentaggeldversicherung vom 6. März 2023 (act. II 89.2 S. 35 f.) eine rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere de- pressive Episode (ICD-10 F33.1). Die Beschwerdeführerin sei am 3. No- vember 2022 von der Hausärztin an ihn überwiesen worden, wegen erneu- ter depressiver Episoden. Schon 2004 und 2018 habe sie depressive Epi- soden gehabt (S. 35). Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (S. 36).
E. 3.3.8 Im Bericht des Notfallzentrums des Spitals F.________ über die Behandlung vom 29. Juni 2023 (act. II 92.2 S. 125 f.) wurde eine akute Schmerzexazerbation bei beginnenden degenerativen Veränderungen Hüf- te rechts diagnostiziert (S. 125). Nach einer Hüftinfiltration sei die Be- schwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen wor- den (S. 126).
E. 3.3.9 Im Bericht vom 21. August 2023 über die Sprechstunde vom
17. August 2023 (act. II 108.4 S. 147) führte Dr. med. I.________ aus, kau- saltherapeutisch sei auch auf der rechten Seite die Indikation zur Implanta- tion einer Hüfttotalendoprothese gegeben. Am 8. November 2023 erfolgte eine Hüft-Totalprothesen-implantation mini-invasiv rechts (act. II 108.4 S. 144 ff.).
E. 3.3.10 Im Bericht des Spitals F.________ über die Sprechstunde vom
29. Februar 2024 (act. II 107 f.) wurde eine Inguinalhernie rechts sowie der Verdacht auf eine Inguinalhernie links diagnostiziert. Am 21. März 2024 erfolgte die laparoskopische Operation der lateralen Inguinalhernie L1 rechts (act. II 115 S. 9 f.).
E. 3.3.11 Der behandelnde Psychiater Dr. med. K.________ bestätigte im Bericht z.H. der Krankentaggeldversicherung vom 6. März 2024 (act. II 110 S. 1 f.) die ein Jahr zuvor im Bericht vom 6. März 2023 (vgl. E. 3.3.7 hier- vor) gestellte Diagnose und attestierte weiterhin eine vollständige Arbeits- unfähigkeit. Im Verlaufsbericht z.H. der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2024 (act. II 106) diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; S. 3 Ziff. 2.5). Es bestehe
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- 11 - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. November 2022 (S. 2 Ziff. 1.3). Im Haushalt bestünden keine Einschränkungen (S. 6 Ziff. 4.5).
E. 3.3.12 Dr. med. L.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, stellte im Bericht über die rheumatologische Beurteilung vom 22. Januar 2025 (act. II 145) folgende rheumatologische Diagnosen: chronifiziertes lokales Lumbalsyndrom seit 1997; chronisches Zervikover- tebralsyndrom, aktuell asymptomatisch; höchstwahrscheinlich beginnende Fingerpolyarthrose; densitometrische Osteopenie, diagnostiziert November 2024 (S. 1).
E. 3.3.13 Am 7. September 2023 zog sich die Beschwerdeführerin eine OSG- Luxationsfraktur links zu und wurde deswegen in der Klinik für F.________, behandelt (act. II 129).
E. 3.3.14 Im bidisziplinären Gutachten der Dres. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie N.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 28. April 2025 (act. II 153.1) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit gestellt (S. 6 Ziff. 4.3): 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) im Rahmen einer 2. Dysthymia (ICD-10 F34.1); 3. Rezidivierendes myofasziales Schmerzsyndrom des Beckengürtels infolge muskulärer Dysbalance mit/bei Status nach Hüftgelenksarthroskopie links mit Teilresektion des Limbus und Modellierung des Schenkelhalses am 7. März 2008, Status nach Hüft-TP-Implantation links am 30. September 2009, Status nach Hüft-TP-Implantation rechts am
8. November 2023 (ICD-10 M79.05);
E. 3.3.15 In einer Stellungnahme z.H. der Rechtsvertretung vom 10. August 2025 (act. II 161 S. 10 f.) führte der behandelnde Psychiater Dr. med. K.________ aus, die Aussage des Gutachters, dass die Arbeits- fähigkeit zu keiner Zeit eine über das Niveau von 20 % hinausgehende Limitierung erfasst habe, sei schlichtweg falsch. Seit die Beschwerdeführe- rin zu ihm überwiesen worden sei, sei sie zu 100 % arbeitsunfähig auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die Kriterien gemäss ICD-10 für eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1, F32.2) seien gegeben gewe- sen. Aktenanamnestisch habe 2004 eine schwere depressive Störung vor- gelegen. Zudem sei 2018 ebenfalls eine depressive Phase mit Antidepres- siva behandelt worden. Daher könne sicher von einer rezidivierenden de- pressiven Störung (ICD-10 F33.0) gesprochen werden. In einer Stellungnahme vom 7. August 2025 z.H. der Rechtsvertretung (act. II 161 S. 12 f.) führte die Rheumatologin Dr. med. L.________ aus, die aktuellen erhobenen Befunde im Gutachten seien nachvollziehbar. Grundsätzlich decke sich auch die Meinung des Gutachters mit ihrer Ein- schätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit.
E. 3.3.16 Die Gutachter führten in der Stellungnahme vom 2. März 2026 (act. II 168) unter Verweis auf ihr Gutachten aus, die Beschwerdeführerin habe sich – trotz vorgeblich stattgehabter "mittelgradiger bis schwerer de- pressiver Episoden" (ICD-10 F32.1 bis F32.2) – bis zum damaligen Unter- suchungszeitpunkt noch nie in stationärer Behandlung befunden und sei auch längere Zeit arbeitsfähig gewesen. Eine eigenständig adäquate Be- wältigung der individuellen Anforderungen des alltäglichen Geschehens sei jedoch sowohl im beruflichen als auch im privaten Umfeld während schwe- rer depressiver Phasen (ICD-10 F32.2) kaum mehr möglich und bei mittel- gradigen Expressionen (ICD-10 F32.1) zumindest sichtlich eingeschränkt, sodass die Veranlassung der Einweisung in eine entsprechend spezialisier- te Fachklinik von ärztlicher Seite in aller Regel unumgänglich erscheine. Darüber hinaus könne auf Grundlage der aus gutachterlicher Sicht im We- sentlichen plausiblen eigenanamnestischen Angaben eine episodische Verlaufsform der affektiven Deviationen und dementsprechend das Vorlie- gen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) ausgeschlos- sen werden. Die Beschwerdeführerin berichte von einer "seit sehr vielen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249
- 16 - Jahren" bestehenden sowie "permanent präsenten" deprimierten Gemüts- verfassung mit einer sich auf "dauerhaft reduziertem Niveau" befindlichen Grundstimmung. In der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Oktober 2024 (vgl. hierzu act. II 130 S. 14 f.) sei zudem er- wähnt worden, dass die "aktuelle depressive Episode" schon seit "09/2022" anhaltend Bestand aufweise, was letztendlich einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren und damit exakt den definierten Vorgaben einer "depressiven chronischen Verstimmung" im Sinne einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) ent- spreche. Selbst bei allseits kritikloser Zugrundelegung der durch den Rechtsbeistand der Versicherten begrifflich fachliteraturäquivalent aufgelisteten Symptom- komplexe könnten die diagnostischen Kriterien der ICD-10 in Bezug auf eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) nur mit Wohlwollen als gerade einmal grenzwertig erfüllt angesehen werden, eine schwere Expressionsform würde hingegen bei weitem nicht erreicht (S. 2 f.). Die im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichte Stellungnahme von Dr. med. L.________ vom 7. August 2025 (act. II 161 S. 12 f.) enthalte kei- ne Diskrepanzen zum rheumatologischen Gutachten (S. 4).
E. 3.4.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der not- wendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Untersuchungsgrund- satz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachver- halt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vor- bringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vor- zunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249
- 17 - reichende Klarheit besteht (BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 146 V 240 E. 8.3.2 S. 250, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158).
E. 3.4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.4.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2).
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- 18 -
E. 3.5 Das bidisziplinäre MEDAS E.________-Gutachten vom 28. April 2025 (act. II 153.1 ff.) samt Stellungnahme vom 2. März 2026 (act. II 168) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärzt- lichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berück- sichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Experten haben die Befunde und Diagnosen im Rahmen ihrer Beurteilungen darge- legt. Die Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand wurden nachvollziehbar begründet. Es bestehen keine Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit. Das Gutachten ist demnach voll beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist. Die gutachterli- che Beurteilung wird von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise denn auch nicht in Frage gestellt. So teilte insbesondere auch die behandelnde Rheumatologin Dr. med. L.________ in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2025 (act. II 161 S. 12 f.) die gutachterliche Einschätzung sowohl betref- fend Diagnostik wie auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. Soweit der be- handelnde Psychiater Dr. med. K.________ in seiner Stellungnahme vom
10. August 2025 (act. II 161 S. 10 f.) geltend machte, die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei schlichtweg falsch, kann ihm nicht gefolgt werden. Der psychiatrische Gutachter hat mit Bezug auf die dokumentierte Krankheitsgeschichte und Befundlage nach- vollziehbar und überzeugend die Sachlage dargestellt und medizinisch ein- geordnet. Schliesslich hat er ebenfalls überzeugend zum Bericht des Dr. med. K.________ Stellung genommen. Insoweit ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, wonach die medizinische Folgenabschätzung an sich eine hohe Variabilität aufweist und gerade im psychiatrischen Bereich un- ausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365). Nicht ausser Acht zu lassen ist denn auch die Erfahrungstatsache, dass die be- handelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Die abweichende Beurteilung von Dr. med. K.________ ist deshalb nicht geeignet, Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu wecken. Auch sonst enthalten die medizinischen Akten keine Anhaltspunk- te, welche die gutachterliche Beurteilung in Frage stellen würden. Damit ist
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- 19 - das Gutachten beweiskräftig. Gestützt darauf ist erstellt, dass die Be- schwerdeführerin seit Juni 2023 in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % ar- beitsunfähig sowie in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 20 % arbeits- unfähig ist (act. II 153.1 S. 8 ff. Ziff. 4.6 f.). Offen bleiben kann, ob der psychiatrisch begründeten Leistungseinschränkung von 20 % auch im Rahmen einer Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 zu folgen wäre oder nicht, denn die entsprechende Einschränkung besteht bereits aus somatischen Gründen und eine Kumulation hat nicht zu erfolgen (act. II 153.1 S. 8 Ziff. 4.5). Was die Zeit vor Juni 2023 betrifft, nahm die Beschwerdeführerin im Januar 2016 und damit noch vor der Rentenaufhebung vom Februar 2016 (act. II 80; wieder) eine Erwerbstätigkeit als … auf (act. II 90 S. 3 Ziff. 2.1). Dabei erzielte sie zuletzt im Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 55'690.-- bzw. im Jahr 2022 ein Einkommen von Fr. 54'359.-- (vgl. IK-Auszug [act. II 88]). Ab dem 5. September 2022 wurde die Beschwerdeführerin von der behandelnden Ärztin zu 100 % krank geschrieben (act. II 89.2 S. 3). Eine massgebliche Veränderung haben die Gutachter per Juni 2023 bestätigt. Für die vorangehende Zeit haben sie mit 30 % zwar eine leicht höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert als die MEDAS D.________-Gutachter (vgl. act. II 77.1 S. 18 Ziff. 6), jedoch medizinisch ausdrücklich eine unver- änderte Situation zum früheren Gutachten festgehalten (act. II 153.1 S. 9 Ziff. 4.6). Damit liegt für die Zeit bis Ende Mai 2023 eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor, welche nach ständiger Praxis unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4). Ein Neuanmeldungsgrund ist aus somatischen Gründen (erst) per Juni 2023 ausgewiesen (act. II 153.1 S. 9 Ziff. 4.6). Damit ist der Rentenanspruch nachfolgend frei zu prüfen (vgl. E. 2.3.4 hiervor). 4.
E. 4 Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Facettengelenksir- ritation L5/S1 beidseits mit geringgradigen Chondrosen L4/5 und L5/S1 (ICD-10 M54.86);
E. 4.1 Zwischen den Parteien streitig ist die Statusfrage. Während die Be- schwerdeführerin vorbringt, im Gesundheitsfalle würde sie einer 100%igen
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- 20 - Erwerbstätigkeit nachgehen (Beschwerde S. 4 Ziff. II lit. B Ziff. 7), ging die Beschwerdegegnerin von einem unveränderten Status von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt aus (act. II 169).
E. 4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesund- heitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versi- cherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Ge- sundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesund- heitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teiler- werbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Er- werbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1).
E. 4.3 Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung und ohne weitere Ab- klärung im Aufgabenbereich verneinte die Beschwerdegegnerin in der an- gefochtenen Verfügung vom 9. März 2026 (act. II 169) auf der Basis eines Status von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt sowie unter Annahme einer fehlenden Einschränkung im Aufgabenbereich den Anspruch auf eine Ren- te. Sie begründete den Verzicht auf eine Abklärung an Ort und Stelle damit, dass im Haushalt grundsätzlich leichte und nur sporadisch schwere Tätig- keiten anfielen. Die Beschwerdeführerin sei damit im Aufgabenbereich nicht eingeschränkt. Eine Abklärung an Ort und Stelle fand letztmals am 14. Oktober 2014 statt (vgl. Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2015 [act. II 78]; vgl. auch
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- 21 - act. II 72). Im Rahmen dieser Abklärung erhöhte die Beschwerdegegnerin den Anteil Erwerb im Status von 52 % auf 80 % (act. II 78; vgl. act. II 39). Es wurde festgehalten, dass der Ehemann als … auf Job- und Kundensu- che sei. Im Zeitpunkt der Abklärung sei der älteste Sohn gerade ausgezo- gen und die noch im Haushalt wohnhaften Söhne seien 18 und 23 Jahre alt (act. II 78 S. 3 Ziff. 2.1). Es sei nicht realistisch, dass die Beschwerdeführe- rin bei guter Gesundheit einem 100 %-Pensum nachgehen würde. Sie ha- be ein solches nie ausgeführt, auch wenn ein Kind ausgezogen sei. Die Familie habe einen Hund, welcher vor allem von ihr ausgeführt werde. Nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeite in einem Familienverband ein Elternteil voll und der zweite zu einem Teilzeitpensum, auch wenn die Kin- der nicht mehr betreuungsbedürftig seien. Basierend darauf wurde ein Er- werbsanteil von 80 % angenommen (act. II 78 S. 3 Ziff. 3.5). Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin kann mehr als zehn Jah- re nach der letzten Abklärung vor Ort im vorliegenden Fall ohne einlässli- che Abklärung des konkreten Sachverhalts und detaillierter Begründung der zu ziehenden Schlüsse anhand der standardisierten Instrumente des hierfür zuständigen Bereichs der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die frühere Statusfestlegung im Zeit- punkt der aktuellen Beurteilung des Rentenanspruchs unverändert Bestand hat. Die Beschwerdegegnerin lässt nämlich unbeachtet, dass die Be- schwerdeführerin während Jahren in einem Pensum von 80 % gearbeitet hat und sich mit der neuen Erkrankung des Ehemanns, dessen reduzierter Arbeitsfähigkeit und der diesem offenbar zugesprochenen Invalidenrente die private Situation massgeblich verändert hat (vgl. Beschwerde Ziff. II lit. B S. 4 Ziff. 7). Ob mit Blick auf den offenbar auch weiterhin in ihren Zu- ständigkeitsbereich fallenden Aufgabenbereich Haushalt wie auch allenfalls notwendige Hilfestellungen zu Gunsten des erkrankten Ehemannes eine vollschichtige Tätigkeit im Gesundheitsfall überhaupt hätte angestrebt wer- den können bzw. gewollt gewesen wäre, lässt sich derzeit nicht abschlies- send beurteilen. Zumal gestützt auf die vorliegenden Akten auch nicht be- urteilt werden kann, ob mit der Erkrankung des Ehemannes im Vergleich zu vorher eine finanzielle Notwendigkeit für eine vollschichtige Tätigkeit ent- standen ist, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird (Beschwerde S. 4 Ziff. II lit. B Ziff. 7.2), oder ob sich die Familie der Be-
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- 22 - schwerdeführerin mit einem allenfalls tieferen Gesamteinkommen begnügt hätte. Hierfür hätte es zwingend einer Abklärung der Beschwerdegegnerin an Ort und Stelle unter Berücksichtigung der Situation der Familie über die vergangene Jahre bedurft. Mithin verletzte die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 3.4.1 hiervor; Beschwerde Ziff. II lit. B S. 5 Ziff. 8.1). Folglich kann derzeit weder der Status abschliessend festgelegt werden noch im Falle eines gemischten Status beurteilt werden, in wel- chem Umfang die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich eingeschränkt ist. Weil gleichzeitig auch nicht unbesehen dieser Frage ein Rentenan- spruch allein gestützt auf die erwerbliche Beurteilung verneint werden kann (vgl. E. 5 hiernach), ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Berücksichtigung der Akten des Ehemannes zeitnah eine Abklärung an Ort und Stelle durchführt. Anschliessend wird sie über den Rentenanspruch neu zu verfügen haben. 5. Hinsichtlich der Einschränkung im erwerblichen Bereich ist das Folgende festzuhalten.
E. 5 Oligoarthralgien mit periartikulärem Ödem und Kontrastmittel-Enhancement posterior inferior ISG beidseits und Enthesitis interspinosal L2 - S1 (DD: sero- negative Spondarthropathie; degenerativ; ICD-10 M45.06);
E. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 5.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange-
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- 23 - messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).
E. 5.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).
E. 5.1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach
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- 24 - Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70).
E. 5.2 Mit Blick auf die Neuanmeldung vom April 2023 (act. II 81) und die sechsmonatige Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) bestünde frühestens ab Oktober 2023 ein Rentenanspruch. Zu diesem Zeitpunkt war das Warte- jahr, wonach durchschnittlich eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden haben muss (vgl. E. 2.2 hiervor), jedoch offensichtlich noch nicht abgelaufen. Zwar attestierten die Gutachter im MEDAS D.________- Gutachten vom 6. August 2015 in der angestammten Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 77.1 S. 17 Ziff. 5.1). Allerdings war die Beschwer- deführerin bis September 2022 als … zu 80 % erwerbstätig (act. II 90 S. 3 Ziff. 2.3) und war diese Tätigkeit in diesem Umfang bis und mit Mai 2023 zumutbar (vgl. E. 3.5 hiervor), womit in der angestammten Tätigkeit bis und mit Mai 2023 von einer Arbeitsunfähigkeit von nicht mehr als 20 % auszu- gehen ist. Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung hat die Arbeitsun- fähigkeit danach 50 % betragen (vgl. act. II 153.1 S. 8 Ziff. 4.6). Das Warte- jahr ist damit nicht vor 2024 abgelaufen. Der Beschwerdegegnerin folgend ist der Einkommensvergleich für das Jahr 2024 vorzunehmen. Massgebli- che Veränderungen haben sich danach gemäss Aktenlage nicht mehr er- geben. Im Gutachten wurde ausserdem überzeugend dargelegt, dass ope- rationsbedingt jeweils nicht mehr als dreimonatige zusätzliche Einschrän- kungen bestanden haben (vgl. act. II 153.1 S. 9 Ziff. 4.6)
E. 5.2.1 Zur Bestimmung des Valideneinkommens stellte die Beschwerde- gegnerin auf das zuletzt erzielte Einkommen als … ab (vgl. act. II 169). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin verdiente in der letzten Anstellung im Jahr 2021 in einem 80 %-Pensum einen Lohn von Fr. 55'690.-- (vgl. act. II 90 S. 7 Ziff. 5 [Fr. 55'690.--]). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie bei guter Gesundheit nicht weiterhin dort als … tätig wäre. Hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum und indexiert pro 2024 (BFS, Tabelle T1.1.20, Nominallohnindex, Frauen 2021-2024, Ziff. 86-88
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- 25 - Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, 2021: 100.2, 2024: 104.2) beträgt gestützt auf das als … tatsächlich erzielte Einkommen das Validen- einkommen Fr. 72'391.45 (Fr. 55'690.-- / 80 x 100 / 100.2 x 104.2). Dieses Einkommen war auch nicht unterdurchschnittlich, beläuft sich doch gestützt auf die BFS, LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Frauen, Kompetenzniveau 2 (Fr. 62'124.-- [5'177.-- x 12]), indexiert pro 2021 (BFS, Tabelle T1.1.20, Nominallohnindex, Frauen 2021-2024, Ziff. 86-88 Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, 2020: 100.0, 2021: 100.2) sowie angepasst an die betriebsübliche Wochenar- beitszeit von 41.6 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2021, Ziff. 86 Gesundheitswesen: 41.6) das Jah- reseinkommen auf Fr. 64'738.20 (Fr. 62'124.-- / 100 x 100.2 / 40 x 41.6). Im Falle einer vollständigen Erwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich, d.h. eines Statuswechsel seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 4.3 hiervor), wäre dieses Durchschnittseinkommen das massgebende Validen- einkommen, da nicht erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesund- heitsfall an ihrer angestammten Stelle ein Vollzeitpensum hätte ausüben können; sollte aus den Abklärungen eine vollzeitige Erwerbstätigkeit resul- tieren, hat die Beschwerdegegnerin deshalb beim damaligen Arbeitgeber nachzufragen, ob eine Anstellung zu 100 % möglich gewesen wäre.
E. 5.2.2 Was das Invalideneinkommen betrifft, stellte die Beschwerdegegne- rin in der Verfügung vom 9. März 2026 (act. II 169) auf die LSE 2022, Ta- belle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, ab, was mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Da die LSE 2024 jedoch am 24. Februar 2026 publiziert wurde, ist das Invalideneinkommen auf Grundlage dieser zu ermitteln (vgl. E. 5.1.3 hier- vor). Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit (BFS, Betriebs- übliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2024, Ziff. 01-96 Total: 41.6) und indexiert pro 2024 (BFS, Tabelle T1.1.20, Nominallohnin- dex, Frauen 2021-2024, Ziff. 05-96 Total, 2024: 108.2) resultiert mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit von 80 % sowie unter Berücksichtigung des Pau- schalabzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 40'721.55 (Fr. 4'521.-- x 12 / 40 x 41.7 x 0.8 x 0.9).
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- 26 - Damit beläuft sich der ungewichtete Invaliditätsgrad im erwerblichen Be- reich auf 44 % ([Fr. 72'391.45 ./. Fr. 40'721.55] / Fr. 72'391.45 x 100; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1). Diese Überlegungen wird die Beschwerde- gegnerin unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abklärungen zum Sta- tus und Aufgabenbereich (vgl. E. 4.3 hiervor) der neuen Verfügung zugrun- de zu legen haben.
E. 6 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 9. März 2026 (act. II 169) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen unter Berücksichtigung allfälliger seit Erlass der vorliegend beurteilten Verfügung eingetretener Veränderungen – über den Leistungsanspruch neu verfüge.
E. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzu- erstatten.
E. 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits
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- 27 - als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Mit Kostennote vom 11. Mai 2026 wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'642.30 geltend gemacht. Die Kostennote entspricht jedoch in diversen Punkten nicht den rechtlichen Vorgaben. So wird entgegen dem Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungs- gerichts vom
16. Dezember 2009 (RS SVA; abrufbar unter:; Rubrik: Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege), welches für Rechtsschutzversicherungen bei rechtskundiger Vertretung, was für die Vertreterin mit dem Abschluss Master of Law der Fall ist, einen zu vergütenden Ansatz von Fr. 180.-- vorsieht (vgl. Ziff. II Ziff. 2 des RS SVA), ein Stundenansatz von Fr. 250.-- geltend gemacht. Des weiteren wird zwar Mehrwertsteuer verlangt, jedoch mit dem nicht mehr gültigen Ansatz von 7.7 %, gilt doch seit dem 1. Januar 2024 ein Ansatz von 8.1 %, sowie ohne Nennung einer UID-Nummer. Tatsächlich ist die Rechtsvertre- tung, die B.________, gemäss UID-Register () seit dem 1. Januar 2018 mit der UID-Nummer als mehrwertsteuerpflichtig ein- getragen (vgl. auch). Mithin ist die Mehrwertsteuer zum heute gültigen Ansatz von 8.1 % zu berücksichtigen. Zusammenfassend beträgt die Parteientschädigung entsprechend dem nicht zu beanstanden- den Aufwand von sechs Stunden (6 x Fr. 180.-- [Fr. 1'080.--]) und den gel- tend gemachten Auslagen von Fr. 24.90 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 89.50 (8.1 % von Fr. 1'104.90) Fr. 1'194.40. Diesen Betrag hat die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249
- 28 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. März 2026 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'194.40 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249
- 29 - desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 09.03.2026 sei aufzuheben.
- Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ihr ge- setzlich zustehenden Versicherungsleistungen aus IVG, insbesondere eine Inva- lidenrente, zuzusprechen.
- Eventualiter: Es sei die Streitsache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2026 unter Verweis auf die bisherigen Akten auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 4 - Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. März 2026 (act. II 169). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 5 - 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 6 - versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom
- Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 7 - – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
- 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom April 2023 (act. II 81) eingetreten. Sie hat den Rentenanspruch materiell geprüft und darüber mit der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2026 (act. II 169) entschieden, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Ver- gleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 16. Februar 2016 (act. II 80), als letztmals eine umfassende Prüfung erfolgte, und derjenigen vom
- März 2026 (act. II 169; vgl. E. 2.3.3 hiervor) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beein- flussen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 8 - 3.2 Die Verfügung vom 16. Februar 2016 (act. II 80) basierte in medizi- nischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrisch-orthopädischen MEDAS D.________-Gutachten vom 6. August 2015 (act. II 77.1). Darin wurden folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 17 Ziff. 5.1):
- Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0);
- Chronische rezidivierende Polyarthralgie im Fingerbereich beidseits (ICD-10 M19.4);
- Chronische Hüftbeschwerden rechts (ICD-10 Q65.8);
- Chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 M17.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter folgende Dia- gnosen (Ziff. 5.2):
- Chronische Beschwerden im Bereich des dorsolateralen linken Oberschenkels (ICD-10 M9.65/Z98.8/Z96.6);
- Chronische Beschwerden im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes (ICD-10 M79.67/Z98.8);
- Anamnestisch Status nach konservativ behandelter Radiusköpfchenfraktur der dominanten rechten Seite vor zweieinhalb Jahren (ICD-10 T92.1). Aus bidisziplinärer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für schwere, mittelschwere und nicht adaptierte Tätigkeiten. In körperlich nur leichten, wiederholt sitzenden und wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, vollschichtig umsetzbar. In der angestammten Tätigkeit als … bestehe eine 70%ige Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit. Das Pensum könne über sechs bis acht Stunden pro Tag umgesetzt werden, je nach Möglichkeit, am Arbeitsplatz Pausen einzulegen oder auch stundenweise zu arbeiten. Diese Einschätzung sei mit Sicherheit spätestens ab Juni 2015 zu bestätigen (S. 18 Ziff. 6). 3.3 Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. März 2026 (act. II 169) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesent- lichen wie folgt: 3.3.1 Im Austrittsbericht vom 31. Dezember 2018 über die Behandlung vom 24. August bis zum 31. Dezember 2018 durch die psychiatrischen Dienste F.________ (act. II 101 S. 21 f.), wurde die Diagnose einer rezidi- vierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradige bis schwere de- pressive Episode bei multiplen Belastungsfaktoren (ICD-10 F33.1) gestellt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 9 - Die Beschwerdeführerin habe fünf Termine im Rahmen der ambulanten Krisenintervention bei einem Pflegefachmann PDT wahrgenommen. Be- sprochen worden seien familiäre Belastungssituationen, Optimierung der Selbstfürsorge und Ressourcenaktivierung (S. 21). 3.3.2 Dr. med. G.________, Fachärztin für Angiologie, diagnostizierte im Bericht über die Untersuchung vom 17. September 2020 (act. II 92.2 S. 87 f.) eine chronische venöse Insuffizienz, aktuell Stadium C4 rechts, C2s links. 3.3.3 Im Sprechstundenbericht des Spitals F.________ vom 21. Januar 2022 (act. II 92.2 S. 108 f.) wurde eine typische Aura ohne Kopfschmerzen diagnostiziert. 3.3.4 Im Bericht des Notfallzentrums des Spitals F.________ über die Behandlung vom 4. September 2022 (act. II 96.3 S. 91 ff.) wurde als Hauptdiagnose atypische linksthorakale Schmerzen, a.e. muskuloskelettal, gestellt. 3.3.5 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, diagnostizierte im Bericht über die kardiologische Untersu- chung vom 11. Oktober 2022 (act. II 89.2 S. 65 ff.) unklare, teils typisch, teils atypisch geschilderte Thoraxschmerzen und Anstrengungsdyspnoe NYHA (S. 65). Abgesehen von einer leichten Aorteninsuffizienz, welche bereits von einer früheren Untersuchung (2020) bekannt gewesen sei, hät- ten im Herzultraschall keine Auffälligkeiten festgestellt werden können, ins- besondere hätten sich keine regionalen Wandbewegungsstörungen gezeigt (S. 66). 3.3.6 Im Bericht vom 28. November 2022 (act. II 96.3 S. 106) führte Dr. med. I.________, Praktischer Arzt, J.________, folgende Diagnosen auf: beginnende degenerative Veränderungen Hüfte rechts, Status nach Hüft-Totalendoprothesen-Implantation links 2009 bei Hüftdysplasie, leicht- gradige Chondromalazie femoropatellär, leichtgradiges kraniolaterales Hof- fa-Impingement und Peritendinitis des Pes anserinus Knie rechts. 3.3.7 Der behandelnde Psychiater Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht z.H. der Kran- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 10 - kentaggeldversicherung vom 6. März 2023 (act. II 89.2 S. 35 f.) eine rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere de- pressive Episode (ICD-10 F33.1). Die Beschwerdeführerin sei am 3. No- vember 2022 von der Hausärztin an ihn überwiesen worden, wegen erneu- ter depressiver Episoden. Schon 2004 und 2018 habe sie depressive Epi- soden gehabt (S. 35). Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (S. 36). 3.3.8 Im Bericht des Notfallzentrums des Spitals F.________ über die Behandlung vom 29. Juni 2023 (act. II 92.2 S. 125 f.) wurde eine akute Schmerzexazerbation bei beginnenden degenerativen Veränderungen Hüf- te rechts diagnostiziert (S. 125). Nach einer Hüftinfiltration sei die Be- schwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen wor- den (S. 126). 3.3.9 Im Bericht vom 21. August 2023 über die Sprechstunde vom
- August 2023 (act. II 108.4 S. 147) führte Dr. med. I.________ aus, kau- saltherapeutisch sei auch auf der rechten Seite die Indikation zur Implanta- tion einer Hüfttotalendoprothese gegeben. Am 8. November 2023 erfolgte eine Hüft-Totalprothesen-implantation mini-invasiv rechts (act. II 108.4 S. 144 ff.). 3.3.10 Im Bericht des Spitals F.________ über die Sprechstunde vom
- Februar 2024 (act. II 107 f.) wurde eine Inguinalhernie rechts sowie der Verdacht auf eine Inguinalhernie links diagnostiziert. Am 21. März 2024 erfolgte die laparoskopische Operation der lateralen Inguinalhernie L1 rechts (act. II 115 S. 9 f.). 3.3.11 Der behandelnde Psychiater Dr. med. K.________ bestätigte im Bericht z.H. der Krankentaggeldversicherung vom 6. März 2024 (act. II 110 S. 1 f.) die ein Jahr zuvor im Bericht vom 6. März 2023 (vgl. E. 3.3.7 hier- vor) gestellte Diagnose und attestierte weiterhin eine vollständige Arbeits- unfähigkeit. Im Verlaufsbericht z.H. der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2024 (act. II 106) diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; S. 3 Ziff. 2.5). Es bestehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 11 - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. November 2022 (S. 2 Ziff. 1.3). Im Haushalt bestünden keine Einschränkungen (S. 6 Ziff. 4.5). 3.3.12 Dr. med. L.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, stellte im Bericht über die rheumatologische Beurteilung vom 22. Januar 2025 (act. II 145) folgende rheumatologische Diagnosen: chronifiziertes lokales Lumbalsyndrom seit 1997; chronisches Zervikover- tebralsyndrom, aktuell asymptomatisch; höchstwahrscheinlich beginnende Fingerpolyarthrose; densitometrische Osteopenie, diagnostiziert November 2024 (S. 1). 3.3.13 Am 7. September 2023 zog sich die Beschwerdeführerin eine OSG- Luxationsfraktur links zu und wurde deswegen in der Klinik für F.________, behandelt (act. II 129). 3.3.14 Im bidisziplinären Gutachten der Dres. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie N.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 28. April 2025 (act. II 153.1) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit gestellt (S. 6 Ziff. 4.3):
- Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) im Rahmen einer
- Dysthymia (ICD-10 F34.1);
- Rezidivierendes myofasziales Schmerzsyndrom des Beckengürtels infolge muskulärer Dysbalance mit/bei Status nach Hüftgelenksarthroskopie links mit Teilresektion des Limbus und Modellierung des Schenkelhalses am 7. März 2008, Status nach Hüft-TP-Implantation links am 30. September 2009, Status nach Hüft-TP-Implantation rechts am
- November 2023 (ICD-10 M79.05);
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Facettengelenksir- ritation L5/S1 beidseits mit geringgradigen Chondrosen L4/5 und L5/S1 (ICD-10 M54.86);
- Oligoarthralgien mit periartikulärem Ödem und Kontrastmittel-Enhancement posterior inferior ISG beidseits und Enthesitis interspinosal L2 - S1 (DD: sero- negative Spondarthropathie; degenerativ; ICD-10 M45.06);
- Fingerpolyarthrose (ICD-10 M15.8). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit:
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit selbst- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 12 - inspektorisch-hypersensitiver sowie partiell ängstlich-vermeidender Komponen- te;
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom - ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25);
- Verbleibende geringgradige Bewegungseinschränkung am linken OSG mit/bei Status nach trimalleolärer OSG-Luxationsfraktur am 7. September 2024 (ICD-10 S82.31);
- Status nach Inguinalhernien-Repair beidseits am
- März 2024 (ICD-10 K40.20). Die Gutachter attestierten in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin könne während acht- einhalb Stunden anwesend sein, wobei eine Leistungsminderung von 50 % aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs bestehe (S. 8 f. Ziff. 4.6). In Bezug auf eine optimal angepasste Tätigkeit hielten die Experten fest, eine solche setze ein stressreduziertes Arbeitsumfeld in möglichst wohlwollen- der Atmosphäre, gut strukturierte, repetitive Arbeitsvorgaben ohne enge zeitliche Taktung mit strikter Berücksichtigung des individuellen Kompe- tenzniveaus voraus, kein Multitasking. Ferner erfordere eine solche die Möglichkeit zur Einlegung wiederkehrender Erholungspausen. Nicht mög- lich seien repetitives Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben und Tra- gen von mehr als zehn Kilogramm, Arbeiten in der chronischen Vorneige- haltung des Rumpfes, rein manuell ausgerichteten Tätigkeiten mit und oh- ne Kraftentwicklung der Finger respektive Arbeiten, ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen (bspw. rein sitzende Tätigkeiten). In einer optimal an- gepassten Tätigkeit sei eine Präsenz von achteinhalb Stunden pro Tag möglich, wobei eine Einschränkung der Leistung von 20 % aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs bestehe. Insgesamt bestehe daher eine Ar- beitsfähigkeit von 80 % (S. 9 f. Ziff. 4.7). Diese Einschätzung habe rheuma- tologisch begründet Gültigkeit seit Juni 2023 (2. Infiltration der Hüftgelenke am 29. Juni 2023 wegen exazerbierender den Alltag störender Schmer- zen). Zuvor habe aus rein rheumatologischer Sicht seit dem Gutachten vom 6. August 2015 in der angestammten Tätigkeit eine 70%ige bzw. in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Aufgrund der Hüft-TP-Implantation rechts am 8. November 2023 und der trimal- leolären OSG-Luxationsfraktur am 7. September 2024 sei jeweils eine vor- übergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit von maximal drei Monaten aus- gewiesen. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich ein entsprechender Zeit- punkt mangels in der Akte ausreichend valider Detailinformation zum sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 13 - während der einzelnen anamnestischen Abschnitte real darstellenden psy- chopathologischen Gesamtgeschehen nicht exakt bestimmen, da die dies- bezüglichen Einschätzungen in den einzelnen psychiatrischen Berichten vor dem Hintergrund anteiliger Akzentuierungstendenzen als kompromittiert erachtet hätten werden müssen (S. 9 f. Ziff. 4.6 f.; vgl. auch S. 11 Ziff. 4.9). Aus isoliert klinisch-psychiatrischer Beurteilungsperspektive sei davon aus- zugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit sowohl in Bezug auf die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit zu keiner Zeit – also gleichfalls nicht im Verlauf seit dem 5. September 2022 respektive seit dem MEDAS D.________-Gutachten vom 6. August 2015 – ein über das Niveau von 20 % hinausgehendes Ausmass erreicht habe (S. 11 Ziff. 4.9). Im rheumatologischen Teilgutachten (act. II 153.4) führte Dr. med. N.________ aus, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Be- schwerden im Beckengürtel seien als myofasiziales Schmerzsyndrom zu interpretieren, höchstwahrscheinlich im Rahmen einer muskulären Dysba- lance bei Status nach Hüft-TP-Implantation beidseits und im Kontext eines chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms. Dieses lasse sich auf eine Facettengelenksirritation L5/S1 beidseits mit geringgradigen Chondrosen L4/5 und L5/S1 zurückführen. Das MRI vom 6. Juni 2024 habe keine Hinweise auf eine Diskushernie und ebenso keine Hinweise auf eine Neurokompression ergeben. Die von der Beschwerdeführerin angegebe- nen Gelenkschmerzen der Hand- und Fingergelenke dürften mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht inflammatorischer Genese und Ausdruck einer beginnenden Fingerpolyarthrose sein. Im Raum stehe die Differenzialdia- gnose einer seronegativen Spondarthropathie, zumal die Magnettomografie der LWS und der ISG vom 6. Juni 2024 ein periartikuläres Ödem und Kon- trastmittel-Enhancement posterior inferior an beiden Iliosakralgelenken aufgedeckt habe und zudem eine Enthesitis interspinosal L2 - S1 doku- mentiert worden sei. Diese Befunde seien wenig ausgeprägt und am ehes- ten Folge einer Überlastung (mechanisch induzierte Pathologie). Die postu- lierte seronegative Spondylarthropathie werde zurzeit behandelt mittels Erelzi (TNF Alphablockade) ohne subjektive Verbesserung der Symptoma- tik. Diese Diagnose bleibe eine hypothetische Diagnose und habe primär keinen Einfluss auf die Definition der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Diese werde durch die degenerativen Veränderungen an den unteren beiden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 14 - Wirbelsäulensegmenten lumbal bestimmt. Seitens der rheumatologischen Beurteilung ergebe sich eine leichte bis knapp mittelgradige Einschränkung der Belastbarkeit des Achsenskelettes sowie der Hand- und Fingergelenke (S. 14 Ziff. 6.3). Die Beschwerdeführerin verfüge betreffend den Bewe- gungsapparat über genügend Ressourcen, um die berufliche Reintegration erfolgreich abschliessen zu können (S. 15 Ziff. 7.2). Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 153.3) führte Dr. med. M.________ aus, auf Basis der aktuell erhobenen Befunde, eige- nanamnestischer Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt verfüg- baren Aktenlage habe eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) im – unter anderem vor dem Hintergrund verschiedener psychosozialer Belastungen (chroni- sche Schmerzsymptomatik, Leukämie-Erkrankung des Ehemannes, schwierige finanzielle Verhältnisse, etc.) – passager intensivierten Ausprä- gungsgrad einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) identifiziert werden können, deren charakteristische Symptomkonstellationen auch etwaig vorliegenden somatoformen Begleitfaktoren zuzuordnen seien. Bei einer Dysthymia handle es sich um eine chronische, mehrere Jahre andau- ernde Verstimmung, welche vieles gemeinsam mit den Konzepten der de- pressiven Neurose habe und die in Bezug auf ihr eigentliches Ausmass die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung nicht erfülle, obwohl einzelne depressive Episoden von leichter Expression durchaus vorkom- men könnten (S. 11 Ziff. 6.3). Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei bei der Beschwerdeführerin bisher nicht erfolgt. Sie stehe gemäss eige- nem Bekunden jedoch seit ca. 2021 auf ambulanter Basis regelmässig un- ter einer entsprechend fachspezifischen Betreuung. Die aktuellen ge- sprächstherapeutischen Sitzungen fänden im monatlichen Rhythmus und einem zeitlichen Umfang von jeweils etwa einer Stunde statt. Medika- mentös erhalte sie Venlafaxin. Sie gebe an, darunter gewisse positive Ef- fekte zu verspüren. Die konsequente Fortsetzung des bereits etablierten multimodalen Behandlungskonzeptes werde auch von gutachterlicher Seite unterstützt, jedoch sei eine adäquate prognostische Bewertung in Anbe- tracht des langjährig chronifizierten Krankheitsgeschehens nicht möglich (S. 12 Ziff. 7.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 15 - 3.3.15 In einer Stellungnahme z.H. der Rechtsvertretung vom 10. August 2025 (act. II 161 S. 10 f.) führte der behandelnde Psychiater Dr. med. K.________ aus, die Aussage des Gutachters, dass die Arbeits- fähigkeit zu keiner Zeit eine über das Niveau von 20 % hinausgehende Limitierung erfasst habe, sei schlichtweg falsch. Seit die Beschwerdeführe- rin zu ihm überwiesen worden sei, sei sie zu 100 % arbeitsunfähig auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die Kriterien gemäss ICD-10 für eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1, F32.2) seien gegeben gewe- sen. Aktenanamnestisch habe 2004 eine schwere depressive Störung vor- gelegen. Zudem sei 2018 ebenfalls eine depressive Phase mit Antidepres- siva behandelt worden. Daher könne sicher von einer rezidivierenden de- pressiven Störung (ICD-10 F33.0) gesprochen werden. In einer Stellungnahme vom 7. August 2025 z.H. der Rechtsvertretung (act. II 161 S. 12 f.) führte die Rheumatologin Dr. med. L.________ aus, die aktuellen erhobenen Befunde im Gutachten seien nachvollziehbar. Grundsätzlich decke sich auch die Meinung des Gutachters mit ihrer Ein- schätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit. 3.3.16 Die Gutachter führten in der Stellungnahme vom 2. März 2026 (act. II 168) unter Verweis auf ihr Gutachten aus, die Beschwerdeführerin habe sich – trotz vorgeblich stattgehabter "mittelgradiger bis schwerer de- pressiver Episoden" (ICD-10 F32.1 bis F32.2) – bis zum damaligen Unter- suchungszeitpunkt noch nie in stationärer Behandlung befunden und sei auch längere Zeit arbeitsfähig gewesen. Eine eigenständig adäquate Be- wältigung der individuellen Anforderungen des alltäglichen Geschehens sei jedoch sowohl im beruflichen als auch im privaten Umfeld während schwe- rer depressiver Phasen (ICD-10 F32.2) kaum mehr möglich und bei mittel- gradigen Expressionen (ICD-10 F32.1) zumindest sichtlich eingeschränkt, sodass die Veranlassung der Einweisung in eine entsprechend spezialisier- te Fachklinik von ärztlicher Seite in aller Regel unumgänglich erscheine. Darüber hinaus könne auf Grundlage der aus gutachterlicher Sicht im We- sentlichen plausiblen eigenanamnestischen Angaben eine episodische Verlaufsform der affektiven Deviationen und dementsprechend das Vorlie- gen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) ausgeschlos- sen werden. Die Beschwerdeführerin berichte von einer "seit sehr vielen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 16 - Jahren" bestehenden sowie "permanent präsenten" deprimierten Gemüts- verfassung mit einer sich auf "dauerhaft reduziertem Niveau" befindlichen Grundstimmung. In der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Oktober 2024 (vgl. hierzu act. II 130 S. 14 f.) sei zudem er- wähnt worden, dass die "aktuelle depressive Episode" schon seit "09/2022" anhaltend Bestand aufweise, was letztendlich einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren und damit exakt den definierten Vorgaben einer "depressiven chronischen Verstimmung" im Sinne einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) ent- spreche. Selbst bei allseits kritikloser Zugrundelegung der durch den Rechtsbeistand der Versicherten begrifflich fachliteraturäquivalent aufgelisteten Symptom- komplexe könnten die diagnostischen Kriterien der ICD-10 in Bezug auf eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) nur mit Wohlwollen als gerade einmal grenzwertig erfüllt angesehen werden, eine schwere Expressionsform würde hingegen bei weitem nicht erreicht (S. 2 f.). Die im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichte Stellungnahme von Dr. med. L.________ vom 7. August 2025 (act. II 161 S. 12 f.) enthalte kei- ne Diskrepanzen zum rheumatologischen Gutachten (S. 4). 3.4 3.4.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der not- wendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Untersuchungsgrund- satz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachver- halt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vor- bringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vor- zunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hin- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 17 - reichende Klarheit besteht (BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 146 V 240 E. 8.3.2 S. 250, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). 3.4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 18 - 3.5 Das bidisziplinäre MEDAS E.________-Gutachten vom 28. April 2025 (act. II 153.1 ff.) samt Stellungnahme vom 2. März 2026 (act. II 168) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärzt- lichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berück- sichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Experten haben die Befunde und Diagnosen im Rahmen ihrer Beurteilungen darge- legt. Die Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand wurden nachvollziehbar begründet. Es bestehen keine Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit. Das Gutachten ist demnach voll beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist. Die gutachterli- che Beurteilung wird von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise denn auch nicht in Frage gestellt. So teilte insbesondere auch die behandelnde Rheumatologin Dr. med. L.________ in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2025 (act. II 161 S. 12 f.) die gutachterliche Einschätzung sowohl betref- fend Diagnostik wie auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. Soweit der be- handelnde Psychiater Dr. med. K.________ in seiner Stellungnahme vom
- August 2025 (act. II 161 S. 10 f.) geltend machte, die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei schlichtweg falsch, kann ihm nicht gefolgt werden. Der psychiatrische Gutachter hat mit Bezug auf die dokumentierte Krankheitsgeschichte und Befundlage nach- vollziehbar und überzeugend die Sachlage dargestellt und medizinisch ein- geordnet. Schliesslich hat er ebenfalls überzeugend zum Bericht des Dr. med. K.________ Stellung genommen. Insoweit ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, wonach die medizinische Folgenabschätzung an sich eine hohe Variabilität aufweist und gerade im psychiatrischen Bereich un- ausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365). Nicht ausser Acht zu lassen ist denn auch die Erfahrungstatsache, dass die be- handelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Die abweichende Beurteilung von Dr. med. K.________ ist deshalb nicht geeignet, Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu wecken. Auch sonst enthalten die medizinischen Akten keine Anhaltspunk- te, welche die gutachterliche Beurteilung in Frage stellen würden. Damit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 19 - das Gutachten beweiskräftig. Gestützt darauf ist erstellt, dass die Be- schwerdeführerin seit Juni 2023 in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % ar- beitsunfähig sowie in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 20 % arbeits- unfähig ist (act. II 153.1 S. 8 ff. Ziff. 4.6 f.). Offen bleiben kann, ob der psychiatrisch begründeten Leistungseinschränkung von 20 % auch im Rahmen einer Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 zu folgen wäre oder nicht, denn die entsprechende Einschränkung besteht bereits aus somatischen Gründen und eine Kumulation hat nicht zu erfolgen (act. II 153.1 S. 8 Ziff. 4.5). Was die Zeit vor Juni 2023 betrifft, nahm die Beschwerdeführerin im Januar 2016 und damit noch vor der Rentenaufhebung vom Februar 2016 (act. II 80; wieder) eine Erwerbstätigkeit als … auf (act. II 90 S. 3 Ziff. 2.1). Dabei erzielte sie zuletzt im Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 55'690.-- bzw. im Jahr 2022 ein Einkommen von Fr. 54'359.-- (vgl. IK-Auszug [act. II 88]). Ab dem 5. September 2022 wurde die Beschwerdeführerin von der behandelnden Ärztin zu 100 % krank geschrieben (act. II 89.2 S. 3). Eine massgebliche Veränderung haben die Gutachter per Juni 2023 bestätigt. Für die vorangehende Zeit haben sie mit 30 % zwar eine leicht höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert als die MEDAS D.________-Gutachter (vgl. act. II 77.1 S. 18 Ziff. 6), jedoch medizinisch ausdrücklich eine unver- änderte Situation zum früheren Gutachten festgehalten (act. II 153.1 S. 9 Ziff. 4.6). Damit liegt für die Zeit bis Ende Mai 2023 eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor, welche nach ständiger Praxis unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4). Ein Neuanmeldungsgrund ist aus somatischen Gründen (erst) per Juni 2023 ausgewiesen (act. II 153.1 S. 9 Ziff. 4.6). Damit ist der Rentenanspruch nachfolgend frei zu prüfen (vgl. E. 2.3.4 hiervor).
- 4.1 Zwischen den Parteien streitig ist die Statusfrage. Während die Be- schwerdeführerin vorbringt, im Gesundheitsfalle würde sie einer 100%igen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 20 - Erwerbstätigkeit nachgehen (Beschwerde S. 4 Ziff. II lit. B Ziff. 7), ging die Beschwerdegegnerin von einem unveränderten Status von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt aus (act. II 169). 4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesund- heitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versi- cherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Ge- sundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesund- heitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teiler- werbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Er- werbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1). 4.3 Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung und ohne weitere Ab- klärung im Aufgabenbereich verneinte die Beschwerdegegnerin in der an- gefochtenen Verfügung vom 9. März 2026 (act. II 169) auf der Basis eines Status von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt sowie unter Annahme einer fehlenden Einschränkung im Aufgabenbereich den Anspruch auf eine Ren- te. Sie begründete den Verzicht auf eine Abklärung an Ort und Stelle damit, dass im Haushalt grundsätzlich leichte und nur sporadisch schwere Tätig- keiten anfielen. Die Beschwerdeführerin sei damit im Aufgabenbereich nicht eingeschränkt. Eine Abklärung an Ort und Stelle fand letztmals am 14. Oktober 2014 statt (vgl. Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2015 [act. II 78]; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 21 - act. II 72). Im Rahmen dieser Abklärung erhöhte die Beschwerdegegnerin den Anteil Erwerb im Status von 52 % auf 80 % (act. II 78; vgl. act. II 39). Es wurde festgehalten, dass der Ehemann als … auf Job- und Kundensu- che sei. Im Zeitpunkt der Abklärung sei der älteste Sohn gerade ausgezo- gen und die noch im Haushalt wohnhaften Söhne seien 18 und 23 Jahre alt (act. II 78 S. 3 Ziff. 2.1). Es sei nicht realistisch, dass die Beschwerdeführe- rin bei guter Gesundheit einem 100 %-Pensum nachgehen würde. Sie ha- be ein solches nie ausgeführt, auch wenn ein Kind ausgezogen sei. Die Familie habe einen Hund, welcher vor allem von ihr ausgeführt werde. Nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeite in einem Familienverband ein Elternteil voll und der zweite zu einem Teilzeitpensum, auch wenn die Kin- der nicht mehr betreuungsbedürftig seien. Basierend darauf wurde ein Er- werbsanteil von 80 % angenommen (act. II 78 S. 3 Ziff. 3.5). Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin kann mehr als zehn Jah- re nach der letzten Abklärung vor Ort im vorliegenden Fall ohne einlässli- che Abklärung des konkreten Sachverhalts und detaillierter Begründung der zu ziehenden Schlüsse anhand der standardisierten Instrumente des hierfür zuständigen Bereichs der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die frühere Statusfestlegung im Zeit- punkt der aktuellen Beurteilung des Rentenanspruchs unverändert Bestand hat. Die Beschwerdegegnerin lässt nämlich unbeachtet, dass die Be- schwerdeführerin während Jahren in einem Pensum von 80 % gearbeitet hat und sich mit der neuen Erkrankung des Ehemanns, dessen reduzierter Arbeitsfähigkeit und der diesem offenbar zugesprochenen Invalidenrente die private Situation massgeblich verändert hat (vgl. Beschwerde Ziff. II lit. B S. 4 Ziff. 7). Ob mit Blick auf den offenbar auch weiterhin in ihren Zu- ständigkeitsbereich fallenden Aufgabenbereich Haushalt wie auch allenfalls notwendige Hilfestellungen zu Gunsten des erkrankten Ehemannes eine vollschichtige Tätigkeit im Gesundheitsfall überhaupt hätte angestrebt wer- den können bzw. gewollt gewesen wäre, lässt sich derzeit nicht abschlies- send beurteilen. Zumal gestützt auf die vorliegenden Akten auch nicht be- urteilt werden kann, ob mit der Erkrankung des Ehemannes im Vergleich zu vorher eine finanzielle Notwendigkeit für eine vollschichtige Tätigkeit ent- standen ist, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird (Beschwerde S. 4 Ziff. II lit. B Ziff. 7.2), oder ob sich die Familie der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 22 - schwerdeführerin mit einem allenfalls tieferen Gesamteinkommen begnügt hätte. Hierfür hätte es zwingend einer Abklärung der Beschwerdegegnerin an Ort und Stelle unter Berücksichtigung der Situation der Familie über die vergangene Jahre bedurft. Mithin verletzte die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 3.4.1 hiervor; Beschwerde Ziff. II lit. B S. 5 Ziff. 8.1). Folglich kann derzeit weder der Status abschliessend festgelegt werden noch im Falle eines gemischten Status beurteilt werden, in wel- chem Umfang die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich eingeschränkt ist. Weil gleichzeitig auch nicht unbesehen dieser Frage ein Rentenan- spruch allein gestützt auf die erwerbliche Beurteilung verneint werden kann (vgl. E. 5 hiernach), ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Berücksichtigung der Akten des Ehemannes zeitnah eine Abklärung an Ort und Stelle durchführt. Anschliessend wird sie über den Rentenanspruch neu zu verfügen haben.
- Hinsichtlich der Einschränkung im erwerblichen Bereich ist das Folgende festzuhalten. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 23 - messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 5.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 5.1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 24 - Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). 5.2 Mit Blick auf die Neuanmeldung vom April 2023 (act. II 81) und die sechsmonatige Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) bestünde frühestens ab Oktober 2023 ein Rentenanspruch. Zu diesem Zeitpunkt war das Warte- jahr, wonach durchschnittlich eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden haben muss (vgl. E. 2.2 hiervor), jedoch offensichtlich noch nicht abgelaufen. Zwar attestierten die Gutachter im MEDAS D.________- Gutachten vom 6. August 2015 in der angestammten Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 77.1 S. 17 Ziff. 5.1). Allerdings war die Beschwer- deführerin bis September 2022 als … zu 80 % erwerbstätig (act. II 90 S. 3 Ziff. 2.3) und war diese Tätigkeit in diesem Umfang bis und mit Mai 2023 zumutbar (vgl. E. 3.5 hiervor), womit in der angestammten Tätigkeit bis und mit Mai 2023 von einer Arbeitsunfähigkeit von nicht mehr als 20 % auszu- gehen ist. Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung hat die Arbeitsun- fähigkeit danach 50 % betragen (vgl. act. II 153.1 S. 8 Ziff. 4.6). Das Warte- jahr ist damit nicht vor 2024 abgelaufen. Der Beschwerdegegnerin folgend ist der Einkommensvergleich für das Jahr 2024 vorzunehmen. Massgebli- che Veränderungen haben sich danach gemäss Aktenlage nicht mehr er- geben. Im Gutachten wurde ausserdem überzeugend dargelegt, dass ope- rationsbedingt jeweils nicht mehr als dreimonatige zusätzliche Einschrän- kungen bestanden haben (vgl. act. II 153.1 S. 9 Ziff. 4.6) 5.2.1 Zur Bestimmung des Valideneinkommens stellte die Beschwerde- gegnerin auf das zuletzt erzielte Einkommen als … ab (vgl. act. II 169). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin verdiente in der letzten Anstellung im Jahr 2021 in einem 80 %-Pensum einen Lohn von Fr. 55'690.-- (vgl. act. II 90 S. 7 Ziff. 5 [Fr. 55'690.--]). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie bei guter Gesundheit nicht weiterhin dort als … tätig wäre. Hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum und indexiert pro 2024 (BFS, Tabelle T1.1.20, Nominallohnindex, Frauen 2021-2024, Ziff. 86-88 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 25 - Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, 2021: 100.2, 2024: 104.2) beträgt gestützt auf das als … tatsächlich erzielte Einkommen das Validen- einkommen Fr. 72'391.45 (Fr. 55'690.-- / 80 x 100 / 100.2 x 104.2). Dieses Einkommen war auch nicht unterdurchschnittlich, beläuft sich doch gestützt auf die BFS, LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Frauen, Kompetenzniveau 2 (Fr. 62'124.-- [5'177.-- x 12]), indexiert pro 2021 (BFS, Tabelle T1.1.20, Nominallohnindex, Frauen 2021-2024, Ziff. 86-88 Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, 2020: 100.0, 2021: 100.2) sowie angepasst an die betriebsübliche Wochenar- beitszeit von 41.6 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2021, Ziff. 86 Gesundheitswesen: 41.6) das Jah- reseinkommen auf Fr. 64'738.20 (Fr. 62'124.-- / 100 x 100.2 / 40 x 41.6). Im Falle einer vollständigen Erwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich, d.h. eines Statuswechsel seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 4.3 hiervor), wäre dieses Durchschnittseinkommen das massgebende Validen- einkommen, da nicht erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesund- heitsfall an ihrer angestammten Stelle ein Vollzeitpensum hätte ausüben können; sollte aus den Abklärungen eine vollzeitige Erwerbstätigkeit resul- tieren, hat die Beschwerdegegnerin deshalb beim damaligen Arbeitgeber nachzufragen, ob eine Anstellung zu 100 % möglich gewesen wäre. 5.2.2 Was das Invalideneinkommen betrifft, stellte die Beschwerdegegne- rin in der Verfügung vom 9. März 2026 (act. II 169) auf die LSE 2022, Ta- belle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, ab, was mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Da die LSE 2024 jedoch am 24. Februar 2026 publiziert wurde, ist das Invalideneinkommen auf Grundlage dieser zu ermitteln (vgl. E. 5.1.3 hier- vor). Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit (BFS, Betriebs- übliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2024, Ziff. 01-96 Total: 41.6) und indexiert pro 2024 (BFS, Tabelle T1.1.20, Nominallohnin- dex, Frauen 2021-2024, Ziff. 05-96 Total, 2024: 108.2) resultiert mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit von 80 % sowie unter Berücksichtigung des Pau- schalabzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 40'721.55 (Fr. 4'521.-- x 12 / 40 x 41.7 x 0.8 x 0.9). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 26 - Damit beläuft sich der ungewichtete Invaliditätsgrad im erwerblichen Be- reich auf 44 % ([Fr. 72'391.45 ./. Fr. 40'721.55] / Fr. 72'391.45 x 100; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1). Diese Überlegungen wird die Beschwerde- gegnerin unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abklärungen zum Sta- tus und Aufgabenbereich (vgl. E. 4.3 hiervor) der neuen Verfügung zugrun- de zu legen haben.
- Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 9. März 2026 (act. II 169) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen unter Berücksichtigung allfälliger seit Erlass der vorliegend beurteilten Verfügung eingetretener Veränderungen – über den Leistungsanspruch neu verfüge.
- 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzu- erstatten. 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 27 - als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Mit Kostennote vom 11. Mai 2026 wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'642.30 geltend gemacht. Die Kostennote entspricht jedoch in diversen Punkten nicht den rechtlichen Vorgaben. So wird entgegen dem Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungs- gerichts vom
- Dezember 2009 (RS SVA; abrufbar unter: ; Rubrik: Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege), welches für Rechtsschutzversicherungen bei rechtskundiger Vertretung, was für die Vertreterin mit dem Abschluss Master of Law der Fall ist, einen zu vergütenden Ansatz von Fr. 180.-- vorsieht (vgl. Ziff. II Ziff. 2 des RS SVA), ein Stundenansatz von Fr. 250.-- geltend gemacht. Des weiteren wird zwar Mehrwertsteuer verlangt, jedoch mit dem nicht mehr gültigen Ansatz von 7.7 %, gilt doch seit dem 1. Januar 2024 ein Ansatz von 8.1 %, sowie ohne Nennung einer UID-Nummer. Tatsächlich ist die Rechtsvertre- tung, die B.________, gemäss UID-Register ( ) seit dem 1. Januar 2018 mit der UID-Nummer als mehrwertsteuerpflichtig ein- getragen (vgl. auch ). Mithin ist die Mehrwertsteuer zum heute gültigen Ansatz von 8.1 % zu berücksichtigen. Zusammenfassend beträgt die Parteientschädigung entsprechend dem nicht zu beanstanden- den Aufwand von sechs Stunden (6 x Fr. 180.-- [Fr. 1'080.--]) und den gel- tend gemachten Auslagen von Fr. 24.90 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 89.50 (8.1 % von Fr. 1'104.90) Fr. 1'194.40. Diesen Betrag hat die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 28 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. März 2026 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'194.40 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249 - 29 - desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2026 249 SCI/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Juli 2026 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. März 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2026, IV 200 2026 249
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte …, meldete sich erstmals im Januar 2006 unter Hinweis auf De- pressionen mit Arbeits- und Konzentrationsproblemen sowie Schmerzen am rechten Fuss mit Auswirkung auf Rücken, Hüften, Seele und verstärkter Ermüdung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1.1 S. 125 ff.). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizini- sche Abklärungen. Insbesondere liess sie die Versicherte psychiatrisch durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 6. November 2006 [act. II 1.1 S. 66 ff.]). Zu- dem veranlasste sie eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht Haushalt über die Erhebung vom 19. Februar 2007 [act. II 1.1 S. 56 ff.], Stellungnahme vom 12. Februar 2008 [act. II 1.1 S. 19 f.]). Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 (act. II 1.1 S. 6 ff.) sprach sie der Versicherten basierend auf einem Status von 52 % Erwerb und 48 % Haushalt bei einem Invali- ditätsgrad von 41 % ab dem 1. April 2006 eine Viertelsrente zu. Diese Ver- fügung blieb unangefochten. Gestützt auf einen Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Mai 2011 (act. II 39) hob die IVB im Rahmen einer 2011 von Amtes wegen eingeleite- ten Revision (act. II 33) die Viertelsrente mit Verfügung vom 21. September 2011 (act. II 47) bei einem Invaliditätsgrad von 35 % rückwirkend per 1. Juli 2009 auf und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 16. Mai 2012 (act. II 54) ausgehend von einem Status von 52 % Erwerb und 48 % Haus- halt bei einem Invaliditätsgrad von 41 % ab dem 1. Juli 2011 erneut eine Viertelsrente zu. Im Zuge einer 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Revision veranlasste die IVB eine psychiatrisch-orthopädische Begutachtung durch die MEDAS D.________ (Gutachten vom 6. August 2015 [act. II 77.1]) und eine Ab- klärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 30. De- zember 2015 [act. II 78]). Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 (act. II 80)
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- 3 - hob die IVB die laufende Viertelsrente basierend auf einem Status von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt bei einem Invaliditätsgrad von 11 % auf. B. Im April 2023 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Burnout sowie eine Depression erneut zum Leistungsbezug bei der IVB an (act. II 81). Die IVB führte wiederum erwerbliche und medizinische Ab- klärungen durch und veranlasste eine psychiatrisch-rheumatologische Be- gutachtung bei der MEDAS E.________ (MEDAS E; Gutachten vom
28. April 2025 [act. II 153.1 ff.]). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2025 (act. II 156) stellte die IVB der Versicherten in Aussicht, ausgehend von einem Status von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt bei einem Invaliditäts- grad von 34 % einen Rentenanspruch zu verneinen. Nach dagegen erho- benem Einwand (act. II 161) holte die IVB eine Stellungnahme bei der ME- DAS E.________ ein (Stellungnahme vom 2. März 2026 [act. II 168]). Am
9. März 2026 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend (act. II 169). C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Ein- gabe vom 14. April 2026 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 09.03.2026 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ihr ge- setzlich zustehenden Versicherungsleistungen aus IVG, insbesondere eine Inva- lidenrente, zuzusprechen.
3. Eventualiter: Es sei die Streitsache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2026 unter Verweis auf die bisherigen Akten auf Abweisung der Beschwerde.
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- 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. März 2026 (act. II 169). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2.
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- 5 - 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die
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- 6 - versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom
22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
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- 7 -
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom April 2023 (act. II 81) eingetreten. Sie hat den Rentenanspruch materiell geprüft und darüber mit der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2026 (act. II 169) entschieden, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Ver- gleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 16. Februar 2016 (act. II 80), als letztmals eine umfassende Prüfung erfolgte, und derjenigen vom
9. März 2026 (act. II 169; vgl. E. 2.3.3 hiervor) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beein- flussen.
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- 8 - 3.2 Die Verfügung vom 16. Februar 2016 (act. II 80) basierte in medizi- nischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrisch-orthopädischen MEDAS D.________-Gutachten vom 6. August 2015 (act. II 77.1). Darin wurden folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 17 Ziff. 5.1): 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0); 2. Chronische rezidivierende Polyarthralgie im Fingerbereich beidseits (ICD-10 M19.4); 3. Chronische Hüftbeschwerden rechts (ICD-10 Q65.8); 4. Chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 M17.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter folgende Dia- gnosen (Ziff. 5.2):
1. Chronische Beschwerden im Bereich des dorsolateralen linken Oberschenkels (ICD-10 M9.65/Z98.8/Z96.6);
2. Chronische Beschwerden im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes (ICD-10 M79.67/Z98.8);
3. Anamnestisch Status nach konservativ behandelter Radiusköpfchenfraktur der dominanten rechten Seite vor zweieinhalb Jahren (ICD-10 T92.1). Aus bidisziplinärer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für schwere, mittelschwere und nicht adaptierte Tätigkeiten. In körperlich nur leichten, wiederholt sitzenden und wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, vollschichtig umsetzbar. In der angestammten Tätigkeit als … bestehe eine 70%ige Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit. Das Pensum könne über sechs bis acht Stunden pro Tag umgesetzt werden, je nach Möglichkeit, am Arbeitsplatz Pausen einzulegen oder auch stundenweise zu arbeiten. Diese Einschätzung sei mit Sicherheit spätestens ab Juni 2015 zu bestätigen (S. 18 Ziff. 6). 3.3 Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. März 2026 (act. II 169) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesent- lichen wie folgt: 3.3.1 Im Austrittsbericht vom 31. Dezember 2018 über die Behandlung vom 24. August bis zum 31. Dezember 2018 durch die psychiatrischen Dienste F.________ (act. II 101 S. 21 f.), wurde die Diagnose einer rezidi- vierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradige bis schwere de- pressive Episode bei multiplen Belastungsfaktoren (ICD-10 F33.1) gestellt.
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- 9 - Die Beschwerdeführerin habe fünf Termine im Rahmen der ambulanten Krisenintervention bei einem Pflegefachmann PDT wahrgenommen. Be- sprochen worden seien familiäre Belastungssituationen, Optimierung der Selbstfürsorge und Ressourcenaktivierung (S. 21). 3.3.2 Dr. med. G.________, Fachärztin für Angiologie, diagnostizierte im Bericht über die Untersuchung vom 17. September 2020 (act. II 92.2 S. 87 f.) eine chronische venöse Insuffizienz, aktuell Stadium C4 rechts, C2s links. 3.3.3 Im Sprechstundenbericht des Spitals F.________ vom 21. Januar 2022 (act. II 92.2 S. 108 f.) wurde eine typische Aura ohne Kopfschmerzen diagnostiziert. 3.3.4 Im Bericht des Notfallzentrums des Spitals F.________ über die Behandlung vom 4. September 2022 (act. II 96.3 S. 91 ff.) wurde als Hauptdiagnose atypische linksthorakale Schmerzen, a.e. muskuloskelettal, gestellt. 3.3.5 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, diagnostizierte im Bericht über die kardiologische Untersu- chung vom 11. Oktober 2022 (act. II 89.2 S. 65 ff.) unklare, teils typisch, teils atypisch geschilderte Thoraxschmerzen und Anstrengungsdyspnoe NYHA (S. 65). Abgesehen von einer leichten Aorteninsuffizienz, welche bereits von einer früheren Untersuchung (2020) bekannt gewesen sei, hät- ten im Herzultraschall keine Auffälligkeiten festgestellt werden können, ins- besondere hätten sich keine regionalen Wandbewegungsstörungen gezeigt (S. 66). 3.3.6 Im Bericht vom 28. November 2022 (act. II 96.3 S. 106) führte Dr. med. I.________, Praktischer Arzt, J.________, folgende Diagnosen auf: beginnende degenerative Veränderungen Hüfte rechts, Status nach Hüft-Totalendoprothesen-Implantation links 2009 bei Hüftdysplasie, leicht- gradige Chondromalazie femoropatellär, leichtgradiges kraniolaterales Hof- fa-Impingement und Peritendinitis des Pes anserinus Knie rechts. 3.3.7 Der behandelnde Psychiater Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht z.H. der Kran-
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- 10 - kentaggeldversicherung vom 6. März 2023 (act. II 89.2 S. 35 f.) eine rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere de- pressive Episode (ICD-10 F33.1). Die Beschwerdeführerin sei am 3. No- vember 2022 von der Hausärztin an ihn überwiesen worden, wegen erneu- ter depressiver Episoden. Schon 2004 und 2018 habe sie depressive Epi- soden gehabt (S. 35). Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (S. 36). 3.3.8 Im Bericht des Notfallzentrums des Spitals F.________ über die Behandlung vom 29. Juni 2023 (act. II 92.2 S. 125 f.) wurde eine akute Schmerzexazerbation bei beginnenden degenerativen Veränderungen Hüf- te rechts diagnostiziert (S. 125). Nach einer Hüftinfiltration sei die Be- schwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen wor- den (S. 126). 3.3.9 Im Bericht vom 21. August 2023 über die Sprechstunde vom
17. August 2023 (act. II 108.4 S. 147) führte Dr. med. I.________ aus, kau- saltherapeutisch sei auch auf der rechten Seite die Indikation zur Implanta- tion einer Hüfttotalendoprothese gegeben. Am 8. November 2023 erfolgte eine Hüft-Totalprothesen-implantation mini-invasiv rechts (act. II 108.4 S. 144 ff.). 3.3.10 Im Bericht des Spitals F.________ über die Sprechstunde vom
29. Februar 2024 (act. II 107 f.) wurde eine Inguinalhernie rechts sowie der Verdacht auf eine Inguinalhernie links diagnostiziert. Am 21. März 2024 erfolgte die laparoskopische Operation der lateralen Inguinalhernie L1 rechts (act. II 115 S. 9 f.). 3.3.11 Der behandelnde Psychiater Dr. med. K.________ bestätigte im Bericht z.H. der Krankentaggeldversicherung vom 6. März 2024 (act. II 110 S. 1 f.) die ein Jahr zuvor im Bericht vom 6. März 2023 (vgl. E. 3.3.7 hier- vor) gestellte Diagnose und attestierte weiterhin eine vollständige Arbeits- unfähigkeit. Im Verlaufsbericht z.H. der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2024 (act. II 106) diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; S. 3 Ziff. 2.5). Es bestehe
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- 11 - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. November 2022 (S. 2 Ziff. 1.3). Im Haushalt bestünden keine Einschränkungen (S. 6 Ziff. 4.5). 3.3.12 Dr. med. L.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, stellte im Bericht über die rheumatologische Beurteilung vom 22. Januar 2025 (act. II 145) folgende rheumatologische Diagnosen: chronifiziertes lokales Lumbalsyndrom seit 1997; chronisches Zervikover- tebralsyndrom, aktuell asymptomatisch; höchstwahrscheinlich beginnende Fingerpolyarthrose; densitometrische Osteopenie, diagnostiziert November 2024 (S. 1). 3.3.13 Am 7. September 2023 zog sich die Beschwerdeführerin eine OSG- Luxationsfraktur links zu und wurde deswegen in der Klinik für F.________, behandelt (act. II 129). 3.3.14 Im bidisziplinären Gutachten der Dres. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie N.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 28. April 2025 (act. II 153.1) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit gestellt (S. 6 Ziff. 4.3): 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) im Rahmen einer 2. Dysthymia (ICD-10 F34.1); 3. Rezidivierendes myofasziales Schmerzsyndrom des Beckengürtels infolge muskulärer Dysbalance mit/bei Status nach Hüftgelenksarthroskopie links mit Teilresektion des Limbus und Modellierung des Schenkelhalses am 7. März 2008, Status nach Hüft-TP-Implantation links am 30. September 2009, Status nach Hüft-TP-Implantation rechts am
8. November 2023 (ICD-10 M79.05); 4. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Facettengelenksir- ritation L5/S1 beidseits mit geringgradigen Chondrosen L4/5 und L5/S1 (ICD-10 M54.86); 5. Oligoarthralgien mit periartikulärem Ödem und Kontrastmittel-Enhancement posterior inferior ISG beidseits und Enthesitis interspinosal L2 - S1 (DD: sero- negative Spondarthropathie; degenerativ; ICD-10 M45.06); 6. Fingerpolyarthrose (ICD-10 M15.8). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit: 1. Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit selbst-
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- 12 - inspektorisch-hypersensitiver sowie partiell ängstlich-vermeidender Komponen- te; 2. Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom - ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25); 3. Verbleibende geringgradige Bewegungseinschränkung am linken OSG mit/bei Status nach trimalleolärer OSG-Luxationsfraktur am 7. September 2024 (ICD-10 S82.31); 4. Status nach Inguinalhernien-Repair beidseits am
21. März 2024 (ICD-10 K40.20). Die Gutachter attestierten in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin könne während acht- einhalb Stunden anwesend sein, wobei eine Leistungsminderung von 50 % aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs bestehe (S. 8 f. Ziff. 4.6). In Bezug auf eine optimal angepasste Tätigkeit hielten die Experten fest, eine solche setze ein stressreduziertes Arbeitsumfeld in möglichst wohlwollen- der Atmosphäre, gut strukturierte, repetitive Arbeitsvorgaben ohne enge zeitliche Taktung mit strikter Berücksichtigung des individuellen Kompe- tenzniveaus voraus, kein Multitasking. Ferner erfordere eine solche die Möglichkeit zur Einlegung wiederkehrender Erholungspausen. Nicht mög- lich seien repetitives Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben und Tra- gen von mehr als zehn Kilogramm, Arbeiten in der chronischen Vorneige- haltung des Rumpfes, rein manuell ausgerichteten Tätigkeiten mit und oh- ne Kraftentwicklung der Finger respektive Arbeiten, ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen (bspw. rein sitzende Tätigkeiten). In einer optimal an- gepassten Tätigkeit sei eine Präsenz von achteinhalb Stunden pro Tag möglich, wobei eine Einschränkung der Leistung von 20 % aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs bestehe. Insgesamt bestehe daher eine Ar- beitsfähigkeit von 80 % (S. 9 f. Ziff. 4.7). Diese Einschätzung habe rheuma- tologisch begründet Gültigkeit seit Juni 2023 (2. Infiltration der Hüftgelenke am 29. Juni 2023 wegen exazerbierender den Alltag störender Schmer- zen). Zuvor habe aus rein rheumatologischer Sicht seit dem Gutachten vom 6. August 2015 in der angestammten Tätigkeit eine 70%ige bzw. in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Aufgrund der Hüft-TP-Implantation rechts am 8. November 2023 und der trimal- leolären OSG-Luxationsfraktur am 7. September 2024 sei jeweils eine vor- übergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit von maximal drei Monaten aus- gewiesen. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich ein entsprechender Zeit- punkt mangels in der Akte ausreichend valider Detailinformation zum sich
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- 13 - während der einzelnen anamnestischen Abschnitte real darstellenden psy- chopathologischen Gesamtgeschehen nicht exakt bestimmen, da die dies- bezüglichen Einschätzungen in den einzelnen psychiatrischen Berichten vor dem Hintergrund anteiliger Akzentuierungstendenzen als kompromittiert erachtet hätten werden müssen (S. 9 f. Ziff. 4.6 f.; vgl. auch S. 11 Ziff. 4.9). Aus isoliert klinisch-psychiatrischer Beurteilungsperspektive sei davon aus- zugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit sowohl in Bezug auf die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit zu keiner Zeit – also gleichfalls nicht im Verlauf seit dem 5. September 2022 respektive seit dem MEDAS D.________-Gutachten vom 6. August 2015 – ein über das Niveau von 20 % hinausgehendes Ausmass erreicht habe (S. 11 Ziff. 4.9). Im rheumatologischen Teilgutachten (act. II 153.4) führte Dr. med. N.________ aus, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Be- schwerden im Beckengürtel seien als myofasiziales Schmerzsyndrom zu interpretieren, höchstwahrscheinlich im Rahmen einer muskulären Dysba- lance bei Status nach Hüft-TP-Implantation beidseits und im Kontext eines chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms. Dieses lasse sich auf eine Facettengelenksirritation L5/S1 beidseits mit geringgradigen Chondrosen L4/5 und L5/S1 zurückführen. Das MRI vom 6. Juni 2024 habe keine Hinweise auf eine Diskushernie und ebenso keine Hinweise auf eine Neurokompression ergeben. Die von der Beschwerdeführerin angegebe- nen Gelenkschmerzen der Hand- und Fingergelenke dürften mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht inflammatorischer Genese und Ausdruck einer beginnenden Fingerpolyarthrose sein. Im Raum stehe die Differenzialdia- gnose einer seronegativen Spondarthropathie, zumal die Magnettomografie der LWS und der ISG vom 6. Juni 2024 ein periartikuläres Ödem und Kon- trastmittel-Enhancement posterior inferior an beiden Iliosakralgelenken aufgedeckt habe und zudem eine Enthesitis interspinosal L2 - S1 doku- mentiert worden sei. Diese Befunde seien wenig ausgeprägt und am ehes- ten Folge einer Überlastung (mechanisch induzierte Pathologie). Die postu- lierte seronegative Spondylarthropathie werde zurzeit behandelt mittels Erelzi (TNF Alphablockade) ohne subjektive Verbesserung der Symptoma- tik. Diese Diagnose bleibe eine hypothetische Diagnose und habe primär keinen Einfluss auf die Definition der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Diese werde durch die degenerativen Veränderungen an den unteren beiden
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- 14 - Wirbelsäulensegmenten lumbal bestimmt. Seitens der rheumatologischen Beurteilung ergebe sich eine leichte bis knapp mittelgradige Einschränkung der Belastbarkeit des Achsenskelettes sowie der Hand- und Fingergelenke (S. 14 Ziff. 6.3). Die Beschwerdeführerin verfüge betreffend den Bewe- gungsapparat über genügend Ressourcen, um die berufliche Reintegration erfolgreich abschliessen zu können (S. 15 Ziff. 7.2). Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 153.3) führte Dr. med. M.________ aus, auf Basis der aktuell erhobenen Befunde, eige- nanamnestischer Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt verfüg- baren Aktenlage habe eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) im – unter anderem vor dem Hintergrund verschiedener psychosozialer Belastungen (chroni- sche Schmerzsymptomatik, Leukämie-Erkrankung des Ehemannes, schwierige finanzielle Verhältnisse, etc.) – passager intensivierten Ausprä- gungsgrad einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) identifiziert werden können, deren charakteristische Symptomkonstellationen auch etwaig vorliegenden somatoformen Begleitfaktoren zuzuordnen seien. Bei einer Dysthymia handle es sich um eine chronische, mehrere Jahre andau- ernde Verstimmung, welche vieles gemeinsam mit den Konzepten der de- pressiven Neurose habe und die in Bezug auf ihr eigentliches Ausmass die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung nicht erfülle, obwohl einzelne depressive Episoden von leichter Expression durchaus vorkom- men könnten (S. 11 Ziff. 6.3). Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei bei der Beschwerdeführerin bisher nicht erfolgt. Sie stehe gemäss eige- nem Bekunden jedoch seit ca. 2021 auf ambulanter Basis regelmässig un- ter einer entsprechend fachspezifischen Betreuung. Die aktuellen ge- sprächstherapeutischen Sitzungen fänden im monatlichen Rhythmus und einem zeitlichen Umfang von jeweils etwa einer Stunde statt. Medika- mentös erhalte sie Venlafaxin. Sie gebe an, darunter gewisse positive Ef- fekte zu verspüren. Die konsequente Fortsetzung des bereits etablierten multimodalen Behandlungskonzeptes werde auch von gutachterlicher Seite unterstützt, jedoch sei eine adäquate prognostische Bewertung in Anbe- tracht des langjährig chronifizierten Krankheitsgeschehens nicht möglich (S. 12 Ziff. 7.1).
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- 15 - 3.3.15 In einer Stellungnahme z.H. der Rechtsvertretung vom 10. August 2025 (act. II 161 S. 10 f.) führte der behandelnde Psychiater Dr. med. K.________ aus, die Aussage des Gutachters, dass die Arbeits- fähigkeit zu keiner Zeit eine über das Niveau von 20 % hinausgehende Limitierung erfasst habe, sei schlichtweg falsch. Seit die Beschwerdeführe- rin zu ihm überwiesen worden sei, sei sie zu 100 % arbeitsunfähig auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die Kriterien gemäss ICD-10 für eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1, F32.2) seien gegeben gewe- sen. Aktenanamnestisch habe 2004 eine schwere depressive Störung vor- gelegen. Zudem sei 2018 ebenfalls eine depressive Phase mit Antidepres- siva behandelt worden. Daher könne sicher von einer rezidivierenden de- pressiven Störung (ICD-10 F33.0) gesprochen werden. In einer Stellungnahme vom 7. August 2025 z.H. der Rechtsvertretung (act. II 161 S. 12 f.) führte die Rheumatologin Dr. med. L.________ aus, die aktuellen erhobenen Befunde im Gutachten seien nachvollziehbar. Grundsätzlich decke sich auch die Meinung des Gutachters mit ihrer Ein- schätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit. 3.3.16 Die Gutachter führten in der Stellungnahme vom 2. März 2026 (act. II 168) unter Verweis auf ihr Gutachten aus, die Beschwerdeführerin habe sich – trotz vorgeblich stattgehabter "mittelgradiger bis schwerer de- pressiver Episoden" (ICD-10 F32.1 bis F32.2) – bis zum damaligen Unter- suchungszeitpunkt noch nie in stationärer Behandlung befunden und sei auch längere Zeit arbeitsfähig gewesen. Eine eigenständig adäquate Be- wältigung der individuellen Anforderungen des alltäglichen Geschehens sei jedoch sowohl im beruflichen als auch im privaten Umfeld während schwe- rer depressiver Phasen (ICD-10 F32.2) kaum mehr möglich und bei mittel- gradigen Expressionen (ICD-10 F32.1) zumindest sichtlich eingeschränkt, sodass die Veranlassung der Einweisung in eine entsprechend spezialisier- te Fachklinik von ärztlicher Seite in aller Regel unumgänglich erscheine. Darüber hinaus könne auf Grundlage der aus gutachterlicher Sicht im We- sentlichen plausiblen eigenanamnestischen Angaben eine episodische Verlaufsform der affektiven Deviationen und dementsprechend das Vorlie- gen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) ausgeschlos- sen werden. Die Beschwerdeführerin berichte von einer "seit sehr vielen
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- 16 - Jahren" bestehenden sowie "permanent präsenten" deprimierten Gemüts- verfassung mit einer sich auf "dauerhaft reduziertem Niveau" befindlichen Grundstimmung. In der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Oktober 2024 (vgl. hierzu act. II 130 S. 14 f.) sei zudem er- wähnt worden, dass die "aktuelle depressive Episode" schon seit "09/2022" anhaltend Bestand aufweise, was letztendlich einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren und damit exakt den definierten Vorgaben einer "depressiven chronischen Verstimmung" im Sinne einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) ent- spreche. Selbst bei allseits kritikloser Zugrundelegung der durch den Rechtsbeistand der Versicherten begrifflich fachliteraturäquivalent aufgelisteten Symptom- komplexe könnten die diagnostischen Kriterien der ICD-10 in Bezug auf eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) nur mit Wohlwollen als gerade einmal grenzwertig erfüllt angesehen werden, eine schwere Expressionsform würde hingegen bei weitem nicht erreicht (S. 2 f.). Die im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichte Stellungnahme von Dr. med. L.________ vom 7. August 2025 (act. II 161 S. 12 f.) enthalte kei- ne Diskrepanzen zum rheumatologischen Gutachten (S. 4). 3.4 3.4.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der not- wendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Untersuchungsgrund- satz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachver- halt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vor- bringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vor- zunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hin-
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- 17 - reichende Klarheit besteht (BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 146 V 240 E. 8.3.2 S. 250, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). 3.4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2).
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- 18 - 3.5 Das bidisziplinäre MEDAS E.________-Gutachten vom 28. April 2025 (act. II 153.1 ff.) samt Stellungnahme vom 2. März 2026 (act. II 168) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärzt- lichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berück- sichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Experten haben die Befunde und Diagnosen im Rahmen ihrer Beurteilungen darge- legt. Die Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand wurden nachvollziehbar begründet. Es bestehen keine Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit. Das Gutachten ist demnach voll beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist. Die gutachterli- che Beurteilung wird von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise denn auch nicht in Frage gestellt. So teilte insbesondere auch die behandelnde Rheumatologin Dr. med. L.________ in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2025 (act. II 161 S. 12 f.) die gutachterliche Einschätzung sowohl betref- fend Diagnostik wie auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. Soweit der be- handelnde Psychiater Dr. med. K.________ in seiner Stellungnahme vom
10. August 2025 (act. II 161 S. 10 f.) geltend machte, die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei schlichtweg falsch, kann ihm nicht gefolgt werden. Der psychiatrische Gutachter hat mit Bezug auf die dokumentierte Krankheitsgeschichte und Befundlage nach- vollziehbar und überzeugend die Sachlage dargestellt und medizinisch ein- geordnet. Schliesslich hat er ebenfalls überzeugend zum Bericht des Dr. med. K.________ Stellung genommen. Insoweit ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, wonach die medizinische Folgenabschätzung an sich eine hohe Variabilität aufweist und gerade im psychiatrischen Bereich un- ausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365). Nicht ausser Acht zu lassen ist denn auch die Erfahrungstatsache, dass die be- handelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Die abweichende Beurteilung von Dr. med. K.________ ist deshalb nicht geeignet, Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu wecken. Auch sonst enthalten die medizinischen Akten keine Anhaltspunk- te, welche die gutachterliche Beurteilung in Frage stellen würden. Damit ist
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- 19 - das Gutachten beweiskräftig. Gestützt darauf ist erstellt, dass die Be- schwerdeführerin seit Juni 2023 in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % ar- beitsunfähig sowie in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 20 % arbeits- unfähig ist (act. II 153.1 S. 8 ff. Ziff. 4.6 f.). Offen bleiben kann, ob der psychiatrisch begründeten Leistungseinschränkung von 20 % auch im Rahmen einer Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 zu folgen wäre oder nicht, denn die entsprechende Einschränkung besteht bereits aus somatischen Gründen und eine Kumulation hat nicht zu erfolgen (act. II 153.1 S. 8 Ziff. 4.5). Was die Zeit vor Juni 2023 betrifft, nahm die Beschwerdeführerin im Januar 2016 und damit noch vor der Rentenaufhebung vom Februar 2016 (act. II 80; wieder) eine Erwerbstätigkeit als … auf (act. II 90 S. 3 Ziff. 2.1). Dabei erzielte sie zuletzt im Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 55'690.-- bzw. im Jahr 2022 ein Einkommen von Fr. 54'359.-- (vgl. IK-Auszug [act. II 88]). Ab dem 5. September 2022 wurde die Beschwerdeführerin von der behandelnden Ärztin zu 100 % krank geschrieben (act. II 89.2 S. 3). Eine massgebliche Veränderung haben die Gutachter per Juni 2023 bestätigt. Für die vorangehende Zeit haben sie mit 30 % zwar eine leicht höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert als die MEDAS D.________-Gutachter (vgl. act. II 77.1 S. 18 Ziff. 6), jedoch medizinisch ausdrücklich eine unver- änderte Situation zum früheren Gutachten festgehalten (act. II 153.1 S. 9 Ziff. 4.6). Damit liegt für die Zeit bis Ende Mai 2023 eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor, welche nach ständiger Praxis unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4). Ein Neuanmeldungsgrund ist aus somatischen Gründen (erst) per Juni 2023 ausgewiesen (act. II 153.1 S. 9 Ziff. 4.6). Damit ist der Rentenanspruch nachfolgend frei zu prüfen (vgl. E. 2.3.4 hiervor). 4. 4.1 Zwischen den Parteien streitig ist die Statusfrage. Während die Be- schwerdeführerin vorbringt, im Gesundheitsfalle würde sie einer 100%igen
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- 20 - Erwerbstätigkeit nachgehen (Beschwerde S. 4 Ziff. II lit. B Ziff. 7), ging die Beschwerdegegnerin von einem unveränderten Status von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt aus (act. II 169). 4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesund- heitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versi- cherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Ge- sundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesund- heitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teiler- werbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Er- werbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1). 4.3 Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung und ohne weitere Ab- klärung im Aufgabenbereich verneinte die Beschwerdegegnerin in der an- gefochtenen Verfügung vom 9. März 2026 (act. II 169) auf der Basis eines Status von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt sowie unter Annahme einer fehlenden Einschränkung im Aufgabenbereich den Anspruch auf eine Ren- te. Sie begründete den Verzicht auf eine Abklärung an Ort und Stelle damit, dass im Haushalt grundsätzlich leichte und nur sporadisch schwere Tätig- keiten anfielen. Die Beschwerdeführerin sei damit im Aufgabenbereich nicht eingeschränkt. Eine Abklärung an Ort und Stelle fand letztmals am 14. Oktober 2014 statt (vgl. Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2015 [act. II 78]; vgl. auch
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- 21 - act. II 72). Im Rahmen dieser Abklärung erhöhte die Beschwerdegegnerin den Anteil Erwerb im Status von 52 % auf 80 % (act. II 78; vgl. act. II 39). Es wurde festgehalten, dass der Ehemann als … auf Job- und Kundensu- che sei. Im Zeitpunkt der Abklärung sei der älteste Sohn gerade ausgezo- gen und die noch im Haushalt wohnhaften Söhne seien 18 und 23 Jahre alt (act. II 78 S. 3 Ziff. 2.1). Es sei nicht realistisch, dass die Beschwerdeführe- rin bei guter Gesundheit einem 100 %-Pensum nachgehen würde. Sie ha- be ein solches nie ausgeführt, auch wenn ein Kind ausgezogen sei. Die Familie habe einen Hund, welcher vor allem von ihr ausgeführt werde. Nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeite in einem Familienverband ein Elternteil voll und der zweite zu einem Teilzeitpensum, auch wenn die Kin- der nicht mehr betreuungsbedürftig seien. Basierend darauf wurde ein Er- werbsanteil von 80 % angenommen (act. II 78 S. 3 Ziff. 3.5). Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin kann mehr als zehn Jah- re nach der letzten Abklärung vor Ort im vorliegenden Fall ohne einlässli- che Abklärung des konkreten Sachverhalts und detaillierter Begründung der zu ziehenden Schlüsse anhand der standardisierten Instrumente des hierfür zuständigen Bereichs der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die frühere Statusfestlegung im Zeit- punkt der aktuellen Beurteilung des Rentenanspruchs unverändert Bestand hat. Die Beschwerdegegnerin lässt nämlich unbeachtet, dass die Be- schwerdeführerin während Jahren in einem Pensum von 80 % gearbeitet hat und sich mit der neuen Erkrankung des Ehemanns, dessen reduzierter Arbeitsfähigkeit und der diesem offenbar zugesprochenen Invalidenrente die private Situation massgeblich verändert hat (vgl. Beschwerde Ziff. II lit. B S. 4 Ziff. 7). Ob mit Blick auf den offenbar auch weiterhin in ihren Zu- ständigkeitsbereich fallenden Aufgabenbereich Haushalt wie auch allenfalls notwendige Hilfestellungen zu Gunsten des erkrankten Ehemannes eine vollschichtige Tätigkeit im Gesundheitsfall überhaupt hätte angestrebt wer- den können bzw. gewollt gewesen wäre, lässt sich derzeit nicht abschlies- send beurteilen. Zumal gestützt auf die vorliegenden Akten auch nicht be- urteilt werden kann, ob mit der Erkrankung des Ehemannes im Vergleich zu vorher eine finanzielle Notwendigkeit für eine vollschichtige Tätigkeit ent- standen ist, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird (Beschwerde S. 4 Ziff. II lit. B Ziff. 7.2), oder ob sich die Familie der Be-
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- 22 - schwerdeführerin mit einem allenfalls tieferen Gesamteinkommen begnügt hätte. Hierfür hätte es zwingend einer Abklärung der Beschwerdegegnerin an Ort und Stelle unter Berücksichtigung der Situation der Familie über die vergangene Jahre bedurft. Mithin verletzte die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 3.4.1 hiervor; Beschwerde Ziff. II lit. B S. 5 Ziff. 8.1). Folglich kann derzeit weder der Status abschliessend festgelegt werden noch im Falle eines gemischten Status beurteilt werden, in wel- chem Umfang die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich eingeschränkt ist. Weil gleichzeitig auch nicht unbesehen dieser Frage ein Rentenan- spruch allein gestützt auf die erwerbliche Beurteilung verneint werden kann (vgl. E. 5 hiernach), ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Berücksichtigung der Akten des Ehemannes zeitnah eine Abklärung an Ort und Stelle durchführt. Anschliessend wird sie über den Rentenanspruch neu zu verfügen haben. 5. Hinsichtlich der Einschränkung im erwerblichen Bereich ist das Folgende festzuhalten. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange-
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- 23 - messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 5.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 5.1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach
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- 24 - Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). 5.2 Mit Blick auf die Neuanmeldung vom April 2023 (act. II 81) und die sechsmonatige Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) bestünde frühestens ab Oktober 2023 ein Rentenanspruch. Zu diesem Zeitpunkt war das Warte- jahr, wonach durchschnittlich eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden haben muss (vgl. E. 2.2 hiervor), jedoch offensichtlich noch nicht abgelaufen. Zwar attestierten die Gutachter im MEDAS D.________- Gutachten vom 6. August 2015 in der angestammten Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 77.1 S. 17 Ziff. 5.1). Allerdings war die Beschwer- deführerin bis September 2022 als … zu 80 % erwerbstätig (act. II 90 S. 3 Ziff. 2.3) und war diese Tätigkeit in diesem Umfang bis und mit Mai 2023 zumutbar (vgl. E. 3.5 hiervor), womit in der angestammten Tätigkeit bis und mit Mai 2023 von einer Arbeitsunfähigkeit von nicht mehr als 20 % auszu- gehen ist. Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung hat die Arbeitsun- fähigkeit danach 50 % betragen (vgl. act. II 153.1 S. 8 Ziff. 4.6). Das Warte- jahr ist damit nicht vor 2024 abgelaufen. Der Beschwerdegegnerin folgend ist der Einkommensvergleich für das Jahr 2024 vorzunehmen. Massgebli- che Veränderungen haben sich danach gemäss Aktenlage nicht mehr er- geben. Im Gutachten wurde ausserdem überzeugend dargelegt, dass ope- rationsbedingt jeweils nicht mehr als dreimonatige zusätzliche Einschrän- kungen bestanden haben (vgl. act. II 153.1 S. 9 Ziff. 4.6) 5.2.1 Zur Bestimmung des Valideneinkommens stellte die Beschwerde- gegnerin auf das zuletzt erzielte Einkommen als … ab (vgl. act. II 169). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin verdiente in der letzten Anstellung im Jahr 2021 in einem 80 %-Pensum einen Lohn von Fr. 55'690.-- (vgl. act. II 90 S. 7 Ziff. 5 [Fr. 55'690.--]). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie bei guter Gesundheit nicht weiterhin dort als … tätig wäre. Hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum und indexiert pro 2024 (BFS, Tabelle T1.1.20, Nominallohnindex, Frauen 2021-2024, Ziff. 86-88
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- 25 - Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, 2021: 100.2, 2024: 104.2) beträgt gestützt auf das als … tatsächlich erzielte Einkommen das Validen- einkommen Fr. 72'391.45 (Fr. 55'690.-- / 80 x 100 / 100.2 x 104.2). Dieses Einkommen war auch nicht unterdurchschnittlich, beläuft sich doch gestützt auf die BFS, LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Frauen, Kompetenzniveau 2 (Fr. 62'124.-- [5'177.-- x 12]), indexiert pro 2021 (BFS, Tabelle T1.1.20, Nominallohnindex, Frauen 2021-2024, Ziff. 86-88 Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, 2020: 100.0, 2021: 100.2) sowie angepasst an die betriebsübliche Wochenar- beitszeit von 41.6 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2021, Ziff. 86 Gesundheitswesen: 41.6) das Jah- reseinkommen auf Fr. 64'738.20 (Fr. 62'124.-- / 100 x 100.2 / 40 x 41.6). Im Falle einer vollständigen Erwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich, d.h. eines Statuswechsel seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 4.3 hiervor), wäre dieses Durchschnittseinkommen das massgebende Validen- einkommen, da nicht erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesund- heitsfall an ihrer angestammten Stelle ein Vollzeitpensum hätte ausüben können; sollte aus den Abklärungen eine vollzeitige Erwerbstätigkeit resul- tieren, hat die Beschwerdegegnerin deshalb beim damaligen Arbeitgeber nachzufragen, ob eine Anstellung zu 100 % möglich gewesen wäre. 5.2.2 Was das Invalideneinkommen betrifft, stellte die Beschwerdegegne- rin in der Verfügung vom 9. März 2026 (act. II 169) auf die LSE 2022, Ta- belle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, ab, was mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Da die LSE 2024 jedoch am 24. Februar 2026 publiziert wurde, ist das Invalideneinkommen auf Grundlage dieser zu ermitteln (vgl. E. 5.1.3 hier- vor). Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit (BFS, Betriebs- übliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2024, Ziff. 01-96 Total: 41.6) und indexiert pro 2024 (BFS, Tabelle T1.1.20, Nominallohnin- dex, Frauen 2021-2024, Ziff. 05-96 Total, 2024: 108.2) resultiert mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit von 80 % sowie unter Berücksichtigung des Pau- schalabzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 40'721.55 (Fr. 4'521.-- x 12 / 40 x 41.7 x 0.8 x 0.9).
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- 26 - Damit beläuft sich der ungewichtete Invaliditätsgrad im erwerblichen Be- reich auf 44 % ([Fr. 72'391.45 ./. Fr. 40'721.55] / Fr. 72'391.45 x 100; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1). Diese Überlegungen wird die Beschwerde- gegnerin unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abklärungen zum Sta- tus und Aufgabenbereich (vgl. E. 4.3 hiervor) der neuen Verfügung zugrun- de zu legen haben. 6. Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 9. März 2026 (act. II 169) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen unter Berücksichtigung allfälliger seit Erlass der vorliegend beurteilten Verfügung eingetretener Veränderungen – über den Leistungsanspruch neu verfüge. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzu- erstatten. 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits
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- 27 - als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Mit Kostennote vom 11. Mai 2026 wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'642.30 geltend gemacht. Die Kostennote entspricht jedoch in diversen Punkten nicht den rechtlichen Vorgaben. So wird entgegen dem Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungs- gerichts vom
16. Dezember 2009 (RS SVA; abrufbar unter:; Rubrik: Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege), welches für Rechtsschutzversicherungen bei rechtskundiger Vertretung, was für die Vertreterin mit dem Abschluss Master of Law der Fall ist, einen zu vergütenden Ansatz von Fr. 180.-- vorsieht (vgl. Ziff. II Ziff. 2 des RS SVA), ein Stundenansatz von Fr. 250.-- geltend gemacht. Des weiteren wird zwar Mehrwertsteuer verlangt, jedoch mit dem nicht mehr gültigen Ansatz von 7.7 %, gilt doch seit dem 1. Januar 2024 ein Ansatz von 8.1 %, sowie ohne Nennung einer UID-Nummer. Tatsächlich ist die Rechtsvertre- tung, die B.________, gemäss UID-Register () seit dem 1. Januar 2018 mit der UID-Nummer als mehrwertsteuerpflichtig ein- getragen (vgl. auch). Mithin ist die Mehrwertsteuer zum heute gültigen Ansatz von 8.1 % zu berücksichtigen. Zusammenfassend beträgt die Parteientschädigung entsprechend dem nicht zu beanstanden- den Aufwand von sechs Stunden (6 x Fr. 180.-- [Fr. 1'080.--]) und den gel- tend gemachten Auslagen von Fr. 24.90 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 89.50 (8.1 % von Fr. 1'104.90) Fr. 1'194.40. Diesen Betrag hat die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
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- 28 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. März 2026 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'194.40 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
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- 29 - desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.