Sachverhalt
A. Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über die Arbeitslosenversicherung bei der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversi- chert, als ihm gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG für arbeitslose Perso- nen vom 20. Januar 2025 am 25. November 2023 ein Gegenspieler während eines Hockeyspiels in den Stock fuhr, sodass sein rechter Arm nach hinten überbeugt wurde und er Beschwerden am rechten Arm erlitt (Akten Suva [act. II] 1, 6 S. 2, 51 S. 2). Die Suva gewährte Heilbehandlung und klärte den medizinischen Sachverhalt ab (Schreiben vom 25. April 2025 [act. II 27], act. II 91). Im weiteren Verlauf unterbreite sie das medizi- nische Dossier der Versicherungsmedizin Mitte (VMM) und teilte gestützt auf deren Beurteilung (act. II 57) mit formlosem Schreiben vom 11. No- vember 2025 (act. II 62) mit, dass die Leistungen per 25. April 2025 einge- stellt würden. Nachdem sich der Versicherte hiermit nicht einverstanden erklärt (act. II 84) und mit Schadenmeldung UVG vom 23. Dezember 2025 einen Rückfall im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. November 2023 geltend gemacht hatte (act. II 87), holte die Suva eine weitere Beur- teilung der VMM ein (act. II 94) und hielt mit Verfügung vom 23. Januar 2026 (act. II 95) an ihrer Beurteilung fest. Die hiergegen erhobene Einspra- che (act. II 97) wies die Suva mit Entscheid vom 12. März 2026 ab (act. II 100). B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. April 2026 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Der Einspracheentscheid vom 12. März 2026 sei aufzuheben. 2. Die Unfallkausalität sei anzuerkennen. 3. Die Suva sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszu- richten. 4. Eventualiter sei ein unabhängiges orthopädisches Gerichtsgutachten ein- zuholen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2026, UV 200 2026 234
- 3 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. März 2026 (act. II 100). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf gesetzliche Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. November 2023 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen für die Beschwer- den am rechten Arm zulässigerweise per 25. April 2025 terminierte und einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen verneinte.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen
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- 4 - offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit zu orientieren, sich an den Ombudsman der Privatversicherung und der Beschwerdegeg- nerin zu wenden. Damit sei ihm eine neutrale und kostengünstige Konflikt- lösung verwehrt worden (Beschwerde Rz. 56 ff.). Die Rüge ist unbegrün- det: Die Beschwerdegegnerin ist nicht verpflichtet, versicherte Personen über die Möglichkeit einer aussergerichtlichen Streitbeilegung durch den Ombudsman der Privatversicherung und der Suva (<https://ver- sicherungsombudsman.ch>) zu informieren. Im Übrigen ist das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenlos, weshalb der Beschwerdeführer insoweit auch keinen finanziellen Nachteil erleidet (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]).
E. 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358).
E. 3.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
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- 5 - sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Fehlt eines dieser Ele- mente, ist das Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren, sondern die durch das Ereignis verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung gegebenenfalls als Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG; BGE 151 V 244 E. 3.1 S. 246, 150 V 229 E. 3 S. 230).
E. 3.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1).
E. 3.3.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1).
E. 3.3.3 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint,
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- 6 - für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die re- produzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Anga- ben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiese- nen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erho- benen Befunde mit apparativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; SVR 2025 UV Nr. 12 S. 38, 8C_558/2023 E. 3.1, 2020 UV Nr. 34 S. 136, 8C_627/2019 E. 3.2).
E. 3.3.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191)
E. 3.3.5 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusam- menhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbe- dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversiche- rungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweis- last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56).
E. 3.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege-
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- 7 - benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
E. 4.1 Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass das Ereignis vom 25. November 2023 einen Unfall im Rechtssinne (E. 3.2 hiervor) dar- stellt. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge denn auch entspre- chende Versicherungsleistungen (act. II 27, 91). Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer auch über den 25. April 2025 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat bzw. ob die darüber hinaus geklagten Beschwerden in einem Kausalzusammenhang zum Er- eignis vom 25. November 2023 stehen.
E. 4.2 In medizinischer Hinsicht bzw. zur Frage der Kausalität lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen:
E. 4.2.1 Gemäss dem undatierten Arztzeugnis UVG von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (act. II 51 S. 2 f.), fand am 25. Oktober 2024 (bzw. am 11. November 2024 [vgl. act. II 44 S. 2]) eine Erstkonsultation bei ihm statt. Der Beschwerdeführer habe dabei angegeben, sich vor einem Jahr den Bizeps distal verletzt, wahrscheinlich ausgerissen zu haben. Das morphologische und das funktionelle Scha- densbild seien "nicht exakt" bzw. "nicht en détail" erhoben worden. Als Pro- zedere sei eventuell ein MRI geplant (S. 2).
E. 4.2.2 Die Weichteilsonografie des rechten Ober- und Unterarmes durch die C.________ AG vom 31. Oktober 2024 (act. II 6 S. 3) zeigte bei multi- plen Schmerzpunkten am Ober- und Unterarm jeweils eine unauffällige Muskelmorphologie. Es zeigten sich keine Hämatome, keine narbigen Ver- änderungen oder Atrophien und keine Retraktion der langen Bizepssehne.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2026, UV 200 2026 234
- 8 -
E. 4.2.3 Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem zuhanden von Dr. med. E.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ver- fassten Schreiben vom 26. Februar 2025 (act. II 6 S. 2) die Diagnose un- klare, therapieresistente Schmerzen im rechten mittleren Bizeps und Bi- zepssehnenansatzbereich nach Hockeyzusammenstoss. Der Beschwerde- führer sei am 25. November 2023 anlässlich eines Hockeyspiels mit einem Gegenspieler zusammengeprallt. Dabei habe es ihm den rechten Arm nach hinten überdehnt. Seither beklage er Schmerzen, die sich durch zwei Phy- siotherapieserien zwar gebessert hätten, jedoch weiterhin stark störend seien und ihn an der Ausübung von Sport hindern würden. Der Beschwer- deführer sei ein intensiver Sportler. Ein Ultraschall von letztem Oktober habe wenig Auffälliges gezeigt. Klinisch fände sich bei einem liegenden Tape lediglich etwas unregelmässige Bizepsstrukturen im mittleren Be- reich; der Sehnenansatz sei indolent. Es stelle sich u.a. die Frage, warum der Heilungsprozess so verlangsamt sei.
E. 4.2.4 Das MRI des rechten Ellenbogens durch die F.________ AG vom
28. März 2025 (act. II 18) zeigte eine subtotale Ruptur der Bizepssehne im Ansatzbereich.
E. 4.2.5 Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
31. März 2025 (act. II 11 S. 2 f.) eine hochgradige Partialruptur der distalen Bizepssehne (Caput longum) rechts (dominant) mit/bei exzentrischem Trauma beim ...spielen am 25. November 2023. Der Beschwerdeführer berichte, seit über einem Jahr an bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der rechten Ellenbeuge zu leiden. Er berichte, initial beim Hockeyspielen einen Zusammenprall erlitten zu haben, wobei es zu einem exzentrischen Distorsionsmoment gekommen sei, als der Gegen- spieler in seinen Stock geprallt sei und ihm den Stock aus der Hand ge- schlagen habe. Der Beschwerdeführer sei Intensivsportler im ... (S. 2). Die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden seien auf eine hochgra- dige Partialruptur der distalen Bizepssehne zurückzuführen, wobei sich eine komplette Ruptur des Caput longum zeige. In dieser Situation sei un- ter Belastung nicht mit einer Beschwerdefreiheit zu rechnen, weshalb dem
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- 9 - Beschwerdeführer ein operatives Vorgehen empfohlen und dieses mit ihm besprochen worden sei (S. 3). In einem weiteren Bericht vom 17. Juni 2025 (act. II 39 S. 2 f.) stellte Dr. med. G.________ zusätzlich neu die Diagnose Verdacht auf eine Ten- dinopathie der langen Bizepssehne links. In der Untersuchung zeige sich eine unveränderte Beschwerdesituation des rechten Ellenbogens. Im Be- reich der linken Schulter zeige sich zudem eine proximale Irritation der lan- gen Bizepssehne, vermutlich auch vom intensiven .... Es seien die thera- peutischen Optionen besprochen worden (S. 2 f.). Am 30. Oktober 2025 führte Dr. med. G.________ eine offene Reinsertion (single Incision) der distalen Bizepssehne rechts durch (act. II 56 S. 2 f.). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer zunächst bis zum 9. Februar 2026 eine vollständige und anschliessend bis zum 18. Mai 2026 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 88 S. 3, 89 S. 3, 99 S. 2).
E. 4.2.6 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner versicherungsme- dizinischen Kurzbeurteilung vom 3. November 2025 (act. II 57) fest, ange- sichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer erstmals am 25. Oktober 2024 und damit rund elf Monate nach dem Ereignis vom 25. No- vember 2023 in ärztliche Behandlung begeben habe und anlässlich dieser Konsultation ein blander Befund erhoben worden sei, könne der Schaden an der distalen Bizepssehne rechts nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit auf das genannte Ereignis zurückgeführt werden. Eine frische struk- turelle Läsion der distalen Bizepssehne rechts nach dem Ereignis vom
25. November 2023 hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer relevanten subjektiven Einschränkung am rechten Ellenbogen mit rascher ärztlicher Vorstellung geführt. Nach dem Ereignis sei es höchstens mögli- cherweise zu einer Ellenbogendistorsion gekommen. Der Vorzustand nach einer Ellenbogendistorsion werde erfahrungsgemäss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens nach zwei Monaten wieder erreicht (S. 1).
E. 4.2.7 In einer weiteren ärztlichen Beurteilung vom 22. Januar 2026 (act. II 94) stellte Dr. med. H.________ die unfallbedingte Diagnose mögli- che Ellenbogendistorsion rechts am 25. November 2023 nach einem Zu-
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- 10 - sammenstoss beim Hockeyspielen. Als ereignisunabhängige Diagnose nannte er eine hochgradige Partialläsion der distalen Bizepssehne (Caput longum) rechts, erstdiagnostiziert mit MRI vom 28. März 2025 (S. 3). In der Beurteilung führte er aus, gemäss orthopädischer Fachliteratur bestünden Hinweise darauf, dass der kurze Kopf der distalen Bizepssehne eher bei traumatischen Rupturen betroffen sei, während der lange Kopf (Caput longum) in 89 % der atraumatischen Läsionen beschrieben werde (S. 3 f.). Im Gegensatz zu den chronisch-degenerativen Läsionen äussere sich eine akute distale Bizepssehnenruptur typischerweise durch charakteristische klinische Befunde wie Schmerzen, Deformität, Schwäche und Funktions- verlust. Schwellungen und Blutergüsse in der Ellenbeuge und am proxima- len Unterarm seien bei akuten Verletzungen ebenfalls sehr häufig und wür- den sich in der Regel innerhalb von Stunden bis Tagen entwickeln. Alle diese Symptome würden von den Betroffenen als so beunruhigend emp- funden, dass sie in der Regel zu einer raschen ärztlichen Vorstellung führen würden. Darüber hinaus zeige sich in jenen Fällen auch eine sicht- bare Deformität des Bizepsmuskels belgeitet von einem tastbaren Defekt (S. 4). Vorliegend sei die erste ärztliche Vorstellung elf Monate nach dem Ereignis erfolgt. In der Anamneseerhebung sei lediglich ein Zusammensto- ss beim Hockeyspielen unter Beteiligung des rechten Ellenbogens erwähnt worden. Verdächtige Zeichen einer relevanten Traumatisierung wie z.B. ein Funktionsverlust, ein Bluterguss, eine Deformität oder eine Muskel- schwäche seien nicht dokumentiert worden. Im Rahmen der Weichteilso- nographie vom 31. Oktober 2024 sei ausserdem eine unauffällige Muskel- morphologie beschrieben worden und es habe eine Kontinuitätsunterbre- chung der distalen Bizepssehne ausgeschlossen werden können. Häma- tome, narbige Veränderungen oder Atrophien seien ebenfalls nicht vorge- legen. Fünf Monate später habe im Rahmen einer kernspintomografischen Untersuchung am 28. März 2025 eine Signalintensitätsstörung im Bereich des Caput longum der distalen Bizepssehne, entsprechend einer Partiallä- sion derselben, nachgewiesen werden können (S. 4). Zusammenfassend sei es anlässlich des gemeldeten Ereignisses höchstens möglicherweise zu einer Ellenbogendistorsion rechts gekommen. Die im MRI vom 28. März 2025 nachgewiesene Läsion sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 25. November 2023 zurückzuführen. Zur Er- klärung dieses Schadens, der laut Fachliteratur häufig in einem chronisch-
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- 11 - degenerativen Kontext aufgrund einer Kombination aus verminderter Durchblutung und einer impingementartigen Einklemmung bei wiederholter Unterarmrotation auftrete, könne die deutliche Überbeanspruchung der oberen Extremitäten durch das leidenschaftlich ausgeübte ... sicherlich nicht unterschätzt werden (S. 5).
E. 4.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 4.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be- gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versiche- rungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts [BGer]
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- 12 - 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Zudem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutach- tens erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2 mit Hinweisen)
E. 4.4 Die versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilungen des Dr. med. H.________ vom 3. November 2025 (act. II 57) und 22. Januar 2026 (act. II
94) erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforderungen an den Beweis- wert einer versicherungsinternen Aktenbeurteilung (vgl. E. 4.3.2 hiervor) und überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist. Dass Dr. med. H.________ keine klinische Exploration des Beschwerdeführers durchführ- te, schadet nicht, konnte er sich doch aufgrund der medizinischen Akten einschliesslich der bildgebenden Untersuchungen ein gesamthaft lückenlo- ses Bild verschaffen (E. 4.3.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Akten nicht "lückenlos" vorgelegen hätten (Beschwerde Rz. 15), hat er diesen Einwand in keiner Art und Weise substanziiert; namentlich legt er nicht dar, welche konkreten Akten gefehlt haben sollen. Entsprechende Anhaltspunkte sind denn auch nicht ersichtlich. Dr. med. H.________ legte in seiner Beurteilung schlüssig und im Einklang mit den übrigen Akten dar, dass die erstmals im MRI vom 28. März 2025 festgestellte Ruptur der Bizepssehne (act. II 18) mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nicht unfallkausal bedingt ist und es anlässlich des Ereignis- ses vom 25. November 2023 lediglich möglicherweise zu einer Ellenbo- gendistorsion gekommen sein könnte, wobei diesfalls der Status quo sine (vel ante) spätestens nach zwei Monaten erreicht gewesen wäre. Hinweise, dass Dr. med. H.________ dabei von einem falschen biomechanischen Unfallhergang ausgegangen sein soll (Beschwerde Rz. 16 f.), bestehen angesichts des initial geschilderten Ereignishergangs (vgl. act. II 1, act. II 6
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- 13 - S. 3) und mit Blick auf die Beweismaxime der sog. "Aussage der ersten Stunde" (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) nicht. Der Suva-Facharzt begründet seine Schlussfolgerungen einleuchtend mit der langen Latenzzeit zwischen dem Ereignis vom 25. November 2023 (act. II
1) und der ärztlichen Erstkonsultation am 25. Oktober 2024 (act. II 51 S. 2), dem unauffälligen sonographischen Befund vom 31. Oktober 2024 (act. II 6 S. 3) und dem Umstand, dass die erstmals im MRI vom 28. März 2025 festgestellte Läsion der Bizepssehne (act. II 18) typischerweise degenerati- ver Natur ist (vgl. act. II 94 S. 3 f.). Dass sich Dr. med. H.________ dabei (auch) an der medizinisch-wissenschaftlichen Empirie bzw. der diesbezüg- lichen Fachliteratur orientierte, ist nicht zu beanstanden und spricht – ent- gegen der Auffassung in der Beschwerde (Beschwerde Rz. 34 ff.) – für eine sorgfältige und lege artis vorgenommene Beurteilung des medizini- schen Sachverhalts. Nicht entscheidend ist ferner, ob die am 31. Oktober 2024 durchgeführte Ultraschallbildgebung (act. II 6 S. 3) weniger zuverläs- sig ist als die (später durchgeführte) Schichtbildgebund mittels MRI (act. II 18 [Beschwerde Rz. 22 ff.]). Denn Dr. med. H.________ berücksichtigte in seiner Beurteilung die Erkenntnisse aus beiden Untersuchungen, würdigte die jeweiligen Befunde umfassend und stützte seine Schlussfolgerungen denn auch nicht einzig auf diese Bildgebungen (vgl. act. II 94 S. 3 f.). So- weit der Beschwerdeführer zudem geltend macht, dass er das ... seit dem Unfall praktisch aufgegeben habe (Beschwerde Rz. 29), der Suva-Facharzt die Ausübung dieses Sports jedoch für eine mögliche Erklärung der Bi- zepssehnenläsion heranzieht (act. II 94 S. 5), kontrastiert der Einwand des Beschwerdeführers mit dem Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. med. G.________ vom 17. Juni 2025, in welchem ein "intensives" ... festgehalten wurde (act. II 39 S. 2). Wesentlich ist zudem einzig die Frage, ob die genannte Läsion in einem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom
25. November 2023 steht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Beschwerde Rz. 30 ff.) ist für die Beurteilung der (Unfall-)Kausalität eines Schadens schliesslich das Beweismass der überwiegenden Wahrschein- lichkeit massgebend (vgl. E. 3.3.2 und 3.3.5 hiervor). Soweit Dr. med. H.________ festhält, dass es (lediglich) möglicherweise zu einer Ellenbo- gendistorsion gekommen sein könnte (act. II 94 S. 5), bezieht sich diese Einschätzung auf die (vorgelagerte) Frage der leistungsauslösenden natür- lichen Unfallkausalität. Demgegenüber begründete er – unter der Annah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2026, UV 200 2026 234
- 14 - me, dass eine solche Distorsion tatsächlich stattgefunden hat – den Weg- fall der natürlichen Kausalität resp. das Eintreten des Status quo sine (vel ante) mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit (act. II 94 S. 5). Darüber hinaus liegen auch keine divergierenden ärztlichen Berichte vor, die geeignet wären, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung des Suva- Facharztes zu begründen. Soweit der behandelnde Orthopäde im Bericht vom 31. März 2025 von einer Partialruptur der Bizepssehne "mit/bei exzen- trischem Trauma beim Hockeyspielen am 25. November 2023" ausgeht (act. II 11 S. 2), lässt sich seinem Bericht keine ausdrückliche und begrün- dete Beurteilung zur Unfallkausalität entnehmen; zudem stützt sich Dr. med. G.________ dabei offensichtlich auf die anamnestischen Anga- ben des Beschwerdeführers (vgl. act. II 11 S. 2 ["Anamnese"]). Im Übrigen verfügte Dr. med. G.________ offenbar auch nicht über die vollständigen medizinischen Akten.
E. 4.5 Nach dem Dargelegten erweist sich der medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Beweismassnahmen – na- mentlich in Form des beantragten orthopädischen Gerichtsgutachtens (Be- schwerde Rechtsbegehren Ziff. 4) – in antizipierter Beweiswürdigung ver- zichtet werden kann (BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261 f., 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) durch die Beschwerdegegnerin liegt nicht vor (Beschwerde Rz. 12, 53 und 63). Wird mit Blick auf die mögliche Ellenbogendistorsion eine leistungsauslö- sende natürliche Unfallkausalität bejaht, ist gestützt auf die beweiskräftige Aktenbeurteilung von Dr. med. H.________ erstellt, dass der Status quo sine (vel ante) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens nach zwei Monaten eingetreten wäre. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin den Fallabschluss per 25. April 2025 vornahm bzw. die Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstellte und einen darüber hinausge- henden Versicherungsanspruch verneinte. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. März 2026 (act. II 100) er- weist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2026, UV 200 2026 234
- 15 -
E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2026, UV 200 2026 234
- 16 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid vom 12. März 2026 sei aufzuheben.
- Die Unfallkausalität sei anzuerkennen.
- Die Suva sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszu- richten.
- Eventualiter sei ein unabhängiges orthopädisches Gerichtsgutachten ein- zuholen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2026, UV 200 2026 234 - 3 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. März 2026 (act. II 100). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf gesetzliche Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. November 2023 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen für die Beschwer- den am rechten Arm zulässigerweise per 25. April 2025 terminierte und einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen verneinte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2026, UV 200 2026 234 - 4 - offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit zu orientieren, sich an den Ombudsman der Privatversicherung und der Beschwerdegeg- nerin zu wenden. Damit sei ihm eine neutrale und kostengünstige Konflikt- lösung verwehrt worden (Beschwerde Rz. 56 ff.). Die Rüge ist unbegrün- det: Die Beschwerdegegnerin ist nicht verpflichtet, versicherte Personen über die Möglichkeit einer aussergerichtlichen Streitbeilegung durch den Ombudsman der Privatversicherung und der Suva (<https://ver- sicherungsombudsman.ch>) zu informieren. Im Übrigen ist das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenlos, weshalb der Beschwerdeführer insoweit auch keinen finanziellen Nachteil erleidet (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]).
- 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 3.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2026, UV 200 2026 234 - 5 - sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Fehlt eines dieser Ele- mente, ist das Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren, sondern die durch das Ereignis verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung gegebenenfalls als Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG; BGE 151 V 244 E. 3.1 S. 246, 150 V 229 E. 3 S. 230). 3.3 3.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). 3.3.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 3.3.3 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2026, UV 200 2026 234 - 6 - für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die re- produzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Anga- ben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiese- nen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erho- benen Befunde mit apparativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; SVR 2025 UV Nr. 12 S. 38, 8C_558/2023 E. 3.1, 2020 UV Nr. 34 S. 136, 8C_627/2019 E. 3.2). 3.3.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191) 3.3.5 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusam- menhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbe- dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversiche- rungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweis- last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 3.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2026, UV 200 2026 234 - 7 - benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
- 4.1 Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass das Ereignis vom 25. November 2023 einen Unfall im Rechtssinne (E. 3.2 hiervor) dar- stellt. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge denn auch entspre- chende Versicherungsleistungen (act. II 27, 91). Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer auch über den 25. April 2025 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat bzw. ob die darüber hinaus geklagten Beschwerden in einem Kausalzusammenhang zum Er- eignis vom 25. November 2023 stehen. 4.2 In medizinischer Hinsicht bzw. zur Frage der Kausalität lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 4.2.1 Gemäss dem undatierten Arztzeugnis UVG von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (act. II 51 S. 2 f.), fand am 25. Oktober 2024 (bzw. am 11. November 2024 [vgl. act. II 44 S. 2]) eine Erstkonsultation bei ihm statt. Der Beschwerdeführer habe dabei angegeben, sich vor einem Jahr den Bizeps distal verletzt, wahrscheinlich ausgerissen zu haben. Das morphologische und das funktionelle Scha- densbild seien "nicht exakt" bzw. "nicht en détail" erhoben worden. Als Pro- zedere sei eventuell ein MRI geplant (S. 2). 4.2.2 Die Weichteilsonografie des rechten Ober- und Unterarmes durch die C.________ AG vom 31. Oktober 2024 (act. II 6 S. 3) zeigte bei multi- plen Schmerzpunkten am Ober- und Unterarm jeweils eine unauffällige Muskelmorphologie. Es zeigten sich keine Hämatome, keine narbigen Ver- änderungen oder Atrophien und keine Retraktion der langen Bizepssehne. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2026, UV 200 2026 234 - 8 - 4.2.3 Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem zuhanden von Dr. med. E.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ver- fassten Schreiben vom 26. Februar 2025 (act. II 6 S. 2) die Diagnose un- klare, therapieresistente Schmerzen im rechten mittleren Bizeps und Bi- zepssehnenansatzbereich nach Hockeyzusammenstoss. Der Beschwerde- führer sei am 25. November 2023 anlässlich eines Hockeyspiels mit einem Gegenspieler zusammengeprallt. Dabei habe es ihm den rechten Arm nach hinten überdehnt. Seither beklage er Schmerzen, die sich durch zwei Phy- siotherapieserien zwar gebessert hätten, jedoch weiterhin stark störend seien und ihn an der Ausübung von Sport hindern würden. Der Beschwer- deführer sei ein intensiver Sportler. Ein Ultraschall von letztem Oktober habe wenig Auffälliges gezeigt. Klinisch fände sich bei einem liegenden Tape lediglich etwas unregelmässige Bizepsstrukturen im mittleren Be- reich; der Sehnenansatz sei indolent. Es stelle sich u.a. die Frage, warum der Heilungsprozess so verlangsamt sei. 4.2.4 Das MRI des rechten Ellenbogens durch die F.________ AG vom
- März 2025 (act. II 18) zeigte eine subtotale Ruptur der Bizepssehne im Ansatzbereich. 4.2.5 Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
- März 2025 (act. II 11 S. 2 f.) eine hochgradige Partialruptur der distalen Bizepssehne (Caput longum) rechts (dominant) mit/bei exzentrischem Trauma beim ...spielen am 25. November 2023. Der Beschwerdeführer berichte, seit über einem Jahr an bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der rechten Ellenbeuge zu leiden. Er berichte, initial beim Hockeyspielen einen Zusammenprall erlitten zu haben, wobei es zu einem exzentrischen Distorsionsmoment gekommen sei, als der Gegen- spieler in seinen Stock geprallt sei und ihm den Stock aus der Hand ge- schlagen habe. Der Beschwerdeführer sei Intensivsportler im ... (S. 2). Die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden seien auf eine hochgra- dige Partialruptur der distalen Bizepssehne zurückzuführen, wobei sich eine komplette Ruptur des Caput longum zeige. In dieser Situation sei un- ter Belastung nicht mit einer Beschwerdefreiheit zu rechnen, weshalb dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2026, UV 200 2026 234 - 9 - Beschwerdeführer ein operatives Vorgehen empfohlen und dieses mit ihm besprochen worden sei (S. 3). In einem weiteren Bericht vom 17. Juni 2025 (act. II 39 S. 2 f.) stellte Dr. med. G.________ zusätzlich neu die Diagnose Verdacht auf eine Ten- dinopathie der langen Bizepssehne links. In der Untersuchung zeige sich eine unveränderte Beschwerdesituation des rechten Ellenbogens. Im Be- reich der linken Schulter zeige sich zudem eine proximale Irritation der lan- gen Bizepssehne, vermutlich auch vom intensiven .... Es seien die thera- peutischen Optionen besprochen worden (S. 2 f.). Am 30. Oktober 2025 führte Dr. med. G.________ eine offene Reinsertion (single Incision) der distalen Bizepssehne rechts durch (act. II 56 S. 2 f.). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer zunächst bis zum 9. Februar 2026 eine vollständige und anschliessend bis zum 18. Mai 2026 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 88 S. 3, 89 S. 3, 99 S. 2). 4.2.6 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner versicherungsme- dizinischen Kurzbeurteilung vom 3. November 2025 (act. II 57) fest, ange- sichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer erstmals am 25. Oktober 2024 und damit rund elf Monate nach dem Ereignis vom 25. No- vember 2023 in ärztliche Behandlung begeben habe und anlässlich dieser Konsultation ein blander Befund erhoben worden sei, könne der Schaden an der distalen Bizepssehne rechts nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit auf das genannte Ereignis zurückgeführt werden. Eine frische struk- turelle Läsion der distalen Bizepssehne rechts nach dem Ereignis vom
- November 2023 hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer relevanten subjektiven Einschränkung am rechten Ellenbogen mit rascher ärztlicher Vorstellung geführt. Nach dem Ereignis sei es höchstens mögli- cherweise zu einer Ellenbogendistorsion gekommen. Der Vorzustand nach einer Ellenbogendistorsion werde erfahrungsgemäss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens nach zwei Monaten wieder erreicht (S. 1). 4.2.7 In einer weiteren ärztlichen Beurteilung vom 22. Januar 2026 (act. II 94) stellte Dr. med. H.________ die unfallbedingte Diagnose mögli- che Ellenbogendistorsion rechts am 25. November 2023 nach einem Zu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2026, UV 200 2026 234 - 10 - sammenstoss beim Hockeyspielen. Als ereignisunabhängige Diagnose nannte er eine hochgradige Partialläsion der distalen Bizepssehne (Caput longum) rechts, erstdiagnostiziert mit MRI vom 28. März 2025 (S. 3). In der Beurteilung führte er aus, gemäss orthopädischer Fachliteratur bestünden Hinweise darauf, dass der kurze Kopf der distalen Bizepssehne eher bei traumatischen Rupturen betroffen sei, während der lange Kopf (Caput longum) in 89 % der atraumatischen Läsionen beschrieben werde (S. 3 f.). Im Gegensatz zu den chronisch-degenerativen Läsionen äussere sich eine akute distale Bizepssehnenruptur typischerweise durch charakteristische klinische Befunde wie Schmerzen, Deformität, Schwäche und Funktions- verlust. Schwellungen und Blutergüsse in der Ellenbeuge und am proxima- len Unterarm seien bei akuten Verletzungen ebenfalls sehr häufig und wür- den sich in der Regel innerhalb von Stunden bis Tagen entwickeln. Alle diese Symptome würden von den Betroffenen als so beunruhigend emp- funden, dass sie in der Regel zu einer raschen ärztlichen Vorstellung führen würden. Darüber hinaus zeige sich in jenen Fällen auch eine sicht- bare Deformität des Bizepsmuskels belgeitet von einem tastbaren Defekt (S. 4). Vorliegend sei die erste ärztliche Vorstellung elf Monate nach dem Ereignis erfolgt. In der Anamneseerhebung sei lediglich ein Zusammensto- ss beim Hockeyspielen unter Beteiligung des rechten Ellenbogens erwähnt worden. Verdächtige Zeichen einer relevanten Traumatisierung wie z.B. ein Funktionsverlust, ein Bluterguss, eine Deformität oder eine Muskel- schwäche seien nicht dokumentiert worden. Im Rahmen der Weichteilso- nographie vom 31. Oktober 2024 sei ausserdem eine unauffällige Muskel- morphologie beschrieben worden und es habe eine Kontinuitätsunterbre- chung der distalen Bizepssehne ausgeschlossen werden können. Häma- tome, narbige Veränderungen oder Atrophien seien ebenfalls nicht vorge- legen. Fünf Monate später habe im Rahmen einer kernspintomografischen Untersuchung am 28. März 2025 eine Signalintensitätsstörung im Bereich des Caput longum der distalen Bizepssehne, entsprechend einer Partiallä- sion derselben, nachgewiesen werden können (S. 4). Zusammenfassend sei es anlässlich des gemeldeten Ereignisses höchstens möglicherweise zu einer Ellenbogendistorsion rechts gekommen. Die im MRI vom 28. März 2025 nachgewiesene Läsion sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 25. November 2023 zurückzuführen. Zur Er- klärung dieses Schadens, der laut Fachliteratur häufig in einem chronisch- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2026, UV 200 2026 234 - 11 - degenerativen Kontext aufgrund einer Kombination aus verminderter Durchblutung und einer impingementartigen Einklemmung bei wiederholter Unterarmrotation auftrete, könne die deutliche Überbeanspruchung der oberen Extremitäten durch das leidenschaftlich ausgeübte ... sicherlich nicht unterschätzt werden (S. 5). 4.3 4.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be- gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versiche- rungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2026, UV 200 2026 234 - 12 - 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Zudem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutach- tens erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2 mit Hinweisen) 4.4 Die versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilungen des Dr. med. H.________ vom 3. November 2025 (act. II 57) und 22. Januar 2026 (act. II 94) erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforderungen an den Beweis- wert einer versicherungsinternen Aktenbeurteilung (vgl. E. 4.3.2 hiervor) und überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist. Dass Dr. med. H.________ keine klinische Exploration des Beschwerdeführers durchführ- te, schadet nicht, konnte er sich doch aufgrund der medizinischen Akten einschliesslich der bildgebenden Untersuchungen ein gesamthaft lückenlo- ses Bild verschaffen (E. 4.3.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Akten nicht "lückenlos" vorgelegen hätten (Beschwerde Rz. 15), hat er diesen Einwand in keiner Art und Weise substanziiert; namentlich legt er nicht dar, welche konkreten Akten gefehlt haben sollen. Entsprechende Anhaltspunkte sind denn auch nicht ersichtlich. Dr. med. H.________ legte in seiner Beurteilung schlüssig und im Einklang mit den übrigen Akten dar, dass die erstmals im MRI vom 28. März 2025 festgestellte Ruptur der Bizepssehne (act. II 18) mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nicht unfallkausal bedingt ist und es anlässlich des Ereignis- ses vom 25. November 2023 lediglich möglicherweise zu einer Ellenbo- gendistorsion gekommen sein könnte, wobei diesfalls der Status quo sine (vel ante) spätestens nach zwei Monaten erreicht gewesen wäre. Hinweise, dass Dr. med. H.________ dabei von einem falschen biomechanischen Unfallhergang ausgegangen sein soll (Beschwerde Rz. 16 f.), bestehen angesichts des initial geschilderten Ereignishergangs (vgl. act. II 1, act. II 6 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2026, UV 200 2026 234 - 13 - S. 3) und mit Blick auf die Beweismaxime der sog. "Aussage der ersten Stunde" (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) nicht. Der Suva-Facharzt begründet seine Schlussfolgerungen einleuchtend mit der langen Latenzzeit zwischen dem Ereignis vom 25. November 2023 (act. II 1) und der ärztlichen Erstkonsultation am 25. Oktober 2024 (act. II 51 S. 2), dem unauffälligen sonographischen Befund vom 31. Oktober 2024 (act. II 6 S. 3) und dem Umstand, dass die erstmals im MRI vom 28. März 2025 festgestellte Läsion der Bizepssehne (act. II 18) typischerweise degenerati- ver Natur ist (vgl. act. II 94 S. 3 f.). Dass sich Dr. med. H.________ dabei (auch) an der medizinisch-wissenschaftlichen Empirie bzw. der diesbezüg- lichen Fachliteratur orientierte, ist nicht zu beanstanden und spricht – ent- gegen der Auffassung in der Beschwerde (Beschwerde Rz. 34 ff.) – für eine sorgfältige und lege artis vorgenommene Beurteilung des medizini- schen Sachverhalts. Nicht entscheidend ist ferner, ob die am 31. Oktober 2024 durchgeführte Ultraschallbildgebung (act. II 6 S. 3) weniger zuverläs- sig ist als die (später durchgeführte) Schichtbildgebund mittels MRI (act. II 18 [Beschwerde Rz. 22 ff.]). Denn Dr. med. H.________ berücksichtigte in seiner Beurteilung die Erkenntnisse aus beiden Untersuchungen, würdigte die jeweiligen Befunde umfassend und stützte seine Schlussfolgerungen denn auch nicht einzig auf diese Bildgebungen (vgl. act. II 94 S. 3 f.). So- weit der Beschwerdeführer zudem geltend macht, dass er das ... seit dem Unfall praktisch aufgegeben habe (Beschwerde Rz. 29), der Suva-Facharzt die Ausübung dieses Sports jedoch für eine mögliche Erklärung der Bi- zepssehnenläsion heranzieht (act. II 94 S. 5), kontrastiert der Einwand des Beschwerdeführers mit dem Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. med. G.________ vom 17. Juni 2025, in welchem ein "intensives" ... festgehalten wurde (act. II 39 S. 2). Wesentlich ist zudem einzig die Frage, ob die genannte Läsion in einem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom
- November 2023 steht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Beschwerde Rz. 30 ff.) ist für die Beurteilung der (Unfall-)Kausalität eines Schadens schliesslich das Beweismass der überwiegenden Wahrschein- lichkeit massgebend (vgl. E. 3.3.2 und 3.3.5 hiervor). Soweit Dr. med. H.________ festhält, dass es (lediglich) möglicherweise zu einer Ellenbo- gendistorsion gekommen sein könnte (act. II 94 S. 5), bezieht sich diese Einschätzung auf die (vorgelagerte) Frage der leistungsauslösenden natür- lichen Unfallkausalität. Demgegenüber begründete er – unter der Annah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2026, UV 200 2026 234 - 14 - me, dass eine solche Distorsion tatsächlich stattgefunden hat – den Weg- fall der natürlichen Kausalität resp. das Eintreten des Status quo sine (vel ante) mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit (act. II 94 S. 5). Darüber hinaus liegen auch keine divergierenden ärztlichen Berichte vor, die geeignet wären, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung des Suva- Facharztes zu begründen. Soweit der behandelnde Orthopäde im Bericht vom 31. März 2025 von einer Partialruptur der Bizepssehne "mit/bei exzen- trischem Trauma beim Hockeyspielen am 25. November 2023" ausgeht (act. II 11 S. 2), lässt sich seinem Bericht keine ausdrückliche und begrün- dete Beurteilung zur Unfallkausalität entnehmen; zudem stützt sich Dr. med. G.________ dabei offensichtlich auf die anamnestischen Anga- ben des Beschwerdeführers (vgl. act. II 11 S. 2 ["Anamnese"]). Im Übrigen verfügte Dr. med. G.________ offenbar auch nicht über die vollständigen medizinischen Akten. 4.5 Nach dem Dargelegten erweist sich der medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Beweismassnahmen – na- mentlich in Form des beantragten orthopädischen Gerichtsgutachtens (Be- schwerde Rechtsbegehren Ziff. 4) – in antizipierter Beweiswürdigung ver- zichtet werden kann (BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261 f., 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) durch die Beschwerdegegnerin liegt nicht vor (Beschwerde Rz. 12, 53 und 63). Wird mit Blick auf die mögliche Ellenbogendistorsion eine leistungsauslö- sende natürliche Unfallkausalität bejaht, ist gestützt auf die beweiskräftige Aktenbeurteilung von Dr. med. H.________ erstellt, dass der Status quo sine (vel ante) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens nach zwei Monaten eingetreten wäre. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin den Fallabschluss per 25. April 2025 vornahm bzw. die Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstellte und einen darüber hinausge- henden Versicherungsanspruch verneinte. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. März 2026 (act. II 100) er- weist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2026, UV 200 2026 234 - 15 -
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2026, UV 200 2026 234 - 16 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
UV 200 2026 234 JAP/FRJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Juli 2026 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. März 2026 (Schaden-Nr.: ...)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2026, UV 200 2026 234
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über die Arbeitslosenversicherung bei der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversi- chert, als ihm gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG für arbeitslose Perso- nen vom 20. Januar 2025 am 25. November 2023 ein Gegenspieler während eines Hockeyspiels in den Stock fuhr, sodass sein rechter Arm nach hinten überbeugt wurde und er Beschwerden am rechten Arm erlitt (Akten Suva [act. II] 1, 6 S. 2, 51 S. 2). Die Suva gewährte Heilbehandlung und klärte den medizinischen Sachverhalt ab (Schreiben vom 25. April 2025 [act. II 27], act. II 91). Im weiteren Verlauf unterbreite sie das medizi- nische Dossier der Versicherungsmedizin Mitte (VMM) und teilte gestützt auf deren Beurteilung (act. II 57) mit formlosem Schreiben vom 11. No- vember 2025 (act. II 62) mit, dass die Leistungen per 25. April 2025 einge- stellt würden. Nachdem sich der Versicherte hiermit nicht einverstanden erklärt (act. II 84) und mit Schadenmeldung UVG vom 23. Dezember 2025 einen Rückfall im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. November 2023 geltend gemacht hatte (act. II 87), holte die Suva eine weitere Beur- teilung der VMM ein (act. II 94) und hielt mit Verfügung vom 23. Januar 2026 (act. II 95) an ihrer Beurteilung fest. Die hiergegen erhobene Einspra- che (act. II 97) wies die Suva mit Entscheid vom 12. März 2026 ab (act. II 100). B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. April 2026 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Der Einspracheentscheid vom 12. März 2026 sei aufzuheben. 2. Die Unfallkausalität sei anzuerkennen. 3. Die Suva sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszu- richten. 4. Eventualiter sei ein unabhängiges orthopädisches Gerichtsgutachten ein- zuholen.
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- 3 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. März 2026 (act. II 100). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf gesetzliche Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. November 2023 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen für die Beschwer- den am rechten Arm zulässigerweise per 25. April 2025 terminierte und einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen verneinte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen
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- 4 - offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit zu orientieren, sich an den Ombudsman der Privatversicherung und der Beschwerdegeg- nerin zu wenden. Damit sei ihm eine neutrale und kostengünstige Konflikt- lösung verwehrt worden (Beschwerde Rz. 56 ff.). Die Rüge ist unbegrün- det: Die Beschwerdegegnerin ist nicht verpflichtet, versicherte Personen über die Möglichkeit einer aussergerichtlichen Streitbeilegung durch den Ombudsman der Privatversicherung und der Suva (<https://ver- sicherungsombudsman.ch>) zu informieren. Im Übrigen ist das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenlos, weshalb der Beschwerdeführer insoweit auch keinen finanziellen Nachteil erleidet (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]). 3. 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 3.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
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- 5 - sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Fehlt eines dieser Ele- mente, ist das Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren, sondern die durch das Ereignis verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung gegebenenfalls als Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG; BGE 151 V 244 E. 3.1 S. 246, 150 V 229 E. 3 S. 230). 3.3 3.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). 3.3.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 3.3.3 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint,
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- 6 - für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die re- produzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Anga- ben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiese- nen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erho- benen Befunde mit apparativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; SVR 2025 UV Nr. 12 S. 38, 8C_558/2023 E. 3.1, 2020 UV Nr. 34 S. 136, 8C_627/2019 E. 3.2). 3.3.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191) 3.3.5 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusam- menhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbe- dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversiche- rungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweis- last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 3.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege-
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- 7 - benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 4. 4.1 Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass das Ereignis vom 25. November 2023 einen Unfall im Rechtssinne (E. 3.2 hiervor) dar- stellt. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge denn auch entspre- chende Versicherungsleistungen (act. II 27, 91). Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer auch über den 25. April 2025 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat bzw. ob die darüber hinaus geklagten Beschwerden in einem Kausalzusammenhang zum Er- eignis vom 25. November 2023 stehen. 4.2 In medizinischer Hinsicht bzw. zur Frage der Kausalität lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 4.2.1 Gemäss dem undatierten Arztzeugnis UVG von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (act. II 51 S. 2 f.), fand am 25. Oktober 2024 (bzw. am 11. November 2024 [vgl. act. II 44 S. 2]) eine Erstkonsultation bei ihm statt. Der Beschwerdeführer habe dabei angegeben, sich vor einem Jahr den Bizeps distal verletzt, wahrscheinlich ausgerissen zu haben. Das morphologische und das funktionelle Scha- densbild seien "nicht exakt" bzw. "nicht en détail" erhoben worden. Als Pro- zedere sei eventuell ein MRI geplant (S. 2). 4.2.2 Die Weichteilsonografie des rechten Ober- und Unterarmes durch die C.________ AG vom 31. Oktober 2024 (act. II 6 S. 3) zeigte bei multi- plen Schmerzpunkten am Ober- und Unterarm jeweils eine unauffällige Muskelmorphologie. Es zeigten sich keine Hämatome, keine narbigen Ver- änderungen oder Atrophien und keine Retraktion der langen Bizepssehne.
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- 8 - 4.2.3 Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem zuhanden von Dr. med. E.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ver- fassten Schreiben vom 26. Februar 2025 (act. II 6 S. 2) die Diagnose un- klare, therapieresistente Schmerzen im rechten mittleren Bizeps und Bi- zepssehnenansatzbereich nach Hockeyzusammenstoss. Der Beschwerde- führer sei am 25. November 2023 anlässlich eines Hockeyspiels mit einem Gegenspieler zusammengeprallt. Dabei habe es ihm den rechten Arm nach hinten überdehnt. Seither beklage er Schmerzen, die sich durch zwei Phy- siotherapieserien zwar gebessert hätten, jedoch weiterhin stark störend seien und ihn an der Ausübung von Sport hindern würden. Der Beschwer- deführer sei ein intensiver Sportler. Ein Ultraschall von letztem Oktober habe wenig Auffälliges gezeigt. Klinisch fände sich bei einem liegenden Tape lediglich etwas unregelmässige Bizepsstrukturen im mittleren Be- reich; der Sehnenansatz sei indolent. Es stelle sich u.a. die Frage, warum der Heilungsprozess so verlangsamt sei. 4.2.4 Das MRI des rechten Ellenbogens durch die F.________ AG vom
28. März 2025 (act. II 18) zeigte eine subtotale Ruptur der Bizepssehne im Ansatzbereich. 4.2.5 Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
31. März 2025 (act. II 11 S. 2 f.) eine hochgradige Partialruptur der distalen Bizepssehne (Caput longum) rechts (dominant) mit/bei exzentrischem Trauma beim ...spielen am 25. November 2023. Der Beschwerdeführer berichte, seit über einem Jahr an bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der rechten Ellenbeuge zu leiden. Er berichte, initial beim Hockeyspielen einen Zusammenprall erlitten zu haben, wobei es zu einem exzentrischen Distorsionsmoment gekommen sei, als der Gegen- spieler in seinen Stock geprallt sei und ihm den Stock aus der Hand ge- schlagen habe. Der Beschwerdeführer sei Intensivsportler im ... (S. 2). Die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden seien auf eine hochgra- dige Partialruptur der distalen Bizepssehne zurückzuführen, wobei sich eine komplette Ruptur des Caput longum zeige. In dieser Situation sei un- ter Belastung nicht mit einer Beschwerdefreiheit zu rechnen, weshalb dem
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- 9 - Beschwerdeführer ein operatives Vorgehen empfohlen und dieses mit ihm besprochen worden sei (S. 3). In einem weiteren Bericht vom 17. Juni 2025 (act. II 39 S. 2 f.) stellte Dr. med. G.________ zusätzlich neu die Diagnose Verdacht auf eine Ten- dinopathie der langen Bizepssehne links. In der Untersuchung zeige sich eine unveränderte Beschwerdesituation des rechten Ellenbogens. Im Be- reich der linken Schulter zeige sich zudem eine proximale Irritation der lan- gen Bizepssehne, vermutlich auch vom intensiven .... Es seien die thera- peutischen Optionen besprochen worden (S. 2 f.). Am 30. Oktober 2025 führte Dr. med. G.________ eine offene Reinsertion (single Incision) der distalen Bizepssehne rechts durch (act. II 56 S. 2 f.). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer zunächst bis zum 9. Februar 2026 eine vollständige und anschliessend bis zum 18. Mai 2026 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 88 S. 3, 89 S. 3, 99 S. 2). 4.2.6 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner versicherungsme- dizinischen Kurzbeurteilung vom 3. November 2025 (act. II 57) fest, ange- sichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer erstmals am 25. Oktober 2024 und damit rund elf Monate nach dem Ereignis vom 25. No- vember 2023 in ärztliche Behandlung begeben habe und anlässlich dieser Konsultation ein blander Befund erhoben worden sei, könne der Schaden an der distalen Bizepssehne rechts nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit auf das genannte Ereignis zurückgeführt werden. Eine frische struk- turelle Läsion der distalen Bizepssehne rechts nach dem Ereignis vom
25. November 2023 hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer relevanten subjektiven Einschränkung am rechten Ellenbogen mit rascher ärztlicher Vorstellung geführt. Nach dem Ereignis sei es höchstens mögli- cherweise zu einer Ellenbogendistorsion gekommen. Der Vorzustand nach einer Ellenbogendistorsion werde erfahrungsgemäss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens nach zwei Monaten wieder erreicht (S. 1). 4.2.7 In einer weiteren ärztlichen Beurteilung vom 22. Januar 2026 (act. II 94) stellte Dr. med. H.________ die unfallbedingte Diagnose mögli- che Ellenbogendistorsion rechts am 25. November 2023 nach einem Zu-
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- 10 - sammenstoss beim Hockeyspielen. Als ereignisunabhängige Diagnose nannte er eine hochgradige Partialläsion der distalen Bizepssehne (Caput longum) rechts, erstdiagnostiziert mit MRI vom 28. März 2025 (S. 3). In der Beurteilung führte er aus, gemäss orthopädischer Fachliteratur bestünden Hinweise darauf, dass der kurze Kopf der distalen Bizepssehne eher bei traumatischen Rupturen betroffen sei, während der lange Kopf (Caput longum) in 89 % der atraumatischen Läsionen beschrieben werde (S. 3 f.). Im Gegensatz zu den chronisch-degenerativen Läsionen äussere sich eine akute distale Bizepssehnenruptur typischerweise durch charakteristische klinische Befunde wie Schmerzen, Deformität, Schwäche und Funktions- verlust. Schwellungen und Blutergüsse in der Ellenbeuge und am proxima- len Unterarm seien bei akuten Verletzungen ebenfalls sehr häufig und wür- den sich in der Regel innerhalb von Stunden bis Tagen entwickeln. Alle diese Symptome würden von den Betroffenen als so beunruhigend emp- funden, dass sie in der Regel zu einer raschen ärztlichen Vorstellung führen würden. Darüber hinaus zeige sich in jenen Fällen auch eine sicht- bare Deformität des Bizepsmuskels belgeitet von einem tastbaren Defekt (S. 4). Vorliegend sei die erste ärztliche Vorstellung elf Monate nach dem Ereignis erfolgt. In der Anamneseerhebung sei lediglich ein Zusammensto- ss beim Hockeyspielen unter Beteiligung des rechten Ellenbogens erwähnt worden. Verdächtige Zeichen einer relevanten Traumatisierung wie z.B. ein Funktionsverlust, ein Bluterguss, eine Deformität oder eine Muskel- schwäche seien nicht dokumentiert worden. Im Rahmen der Weichteilso- nographie vom 31. Oktober 2024 sei ausserdem eine unauffällige Muskel- morphologie beschrieben worden und es habe eine Kontinuitätsunterbre- chung der distalen Bizepssehne ausgeschlossen werden können. Häma- tome, narbige Veränderungen oder Atrophien seien ebenfalls nicht vorge- legen. Fünf Monate später habe im Rahmen einer kernspintomografischen Untersuchung am 28. März 2025 eine Signalintensitätsstörung im Bereich des Caput longum der distalen Bizepssehne, entsprechend einer Partiallä- sion derselben, nachgewiesen werden können (S. 4). Zusammenfassend sei es anlässlich des gemeldeten Ereignisses höchstens möglicherweise zu einer Ellenbogendistorsion rechts gekommen. Die im MRI vom 28. März 2025 nachgewiesene Läsion sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 25. November 2023 zurückzuführen. Zur Er- klärung dieses Schadens, der laut Fachliteratur häufig in einem chronisch-
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- 11 - degenerativen Kontext aufgrund einer Kombination aus verminderter Durchblutung und einer impingementartigen Einklemmung bei wiederholter Unterarmrotation auftrete, könne die deutliche Überbeanspruchung der oberen Extremitäten durch das leidenschaftlich ausgeübte ... sicherlich nicht unterschätzt werden (S. 5). 4.3 4.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be- gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versiche- rungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts [BGer]
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- 12 - 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Zudem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutach- tens erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2 mit Hinweisen) 4.4 Die versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilungen des Dr. med. H.________ vom 3. November 2025 (act. II 57) und 22. Januar 2026 (act. II
94) erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforderungen an den Beweis- wert einer versicherungsinternen Aktenbeurteilung (vgl. E. 4.3.2 hiervor) und überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist. Dass Dr. med. H.________ keine klinische Exploration des Beschwerdeführers durchführ- te, schadet nicht, konnte er sich doch aufgrund der medizinischen Akten einschliesslich der bildgebenden Untersuchungen ein gesamthaft lückenlo- ses Bild verschaffen (E. 4.3.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Akten nicht "lückenlos" vorgelegen hätten (Beschwerde Rz. 15), hat er diesen Einwand in keiner Art und Weise substanziiert; namentlich legt er nicht dar, welche konkreten Akten gefehlt haben sollen. Entsprechende Anhaltspunkte sind denn auch nicht ersichtlich. Dr. med. H.________ legte in seiner Beurteilung schlüssig und im Einklang mit den übrigen Akten dar, dass die erstmals im MRI vom 28. März 2025 festgestellte Ruptur der Bizepssehne (act. II 18) mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nicht unfallkausal bedingt ist und es anlässlich des Ereignis- ses vom 25. November 2023 lediglich möglicherweise zu einer Ellenbo- gendistorsion gekommen sein könnte, wobei diesfalls der Status quo sine (vel ante) spätestens nach zwei Monaten erreicht gewesen wäre. Hinweise, dass Dr. med. H.________ dabei von einem falschen biomechanischen Unfallhergang ausgegangen sein soll (Beschwerde Rz. 16 f.), bestehen angesichts des initial geschilderten Ereignishergangs (vgl. act. II 1, act. II 6
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- 13 - S. 3) und mit Blick auf die Beweismaxime der sog. "Aussage der ersten Stunde" (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) nicht. Der Suva-Facharzt begründet seine Schlussfolgerungen einleuchtend mit der langen Latenzzeit zwischen dem Ereignis vom 25. November 2023 (act. II
1) und der ärztlichen Erstkonsultation am 25. Oktober 2024 (act. II 51 S. 2), dem unauffälligen sonographischen Befund vom 31. Oktober 2024 (act. II 6 S. 3) und dem Umstand, dass die erstmals im MRI vom 28. März 2025 festgestellte Läsion der Bizepssehne (act. II 18) typischerweise degenerati- ver Natur ist (vgl. act. II 94 S. 3 f.). Dass sich Dr. med. H.________ dabei (auch) an der medizinisch-wissenschaftlichen Empirie bzw. der diesbezüg- lichen Fachliteratur orientierte, ist nicht zu beanstanden und spricht – ent- gegen der Auffassung in der Beschwerde (Beschwerde Rz. 34 ff.) – für eine sorgfältige und lege artis vorgenommene Beurteilung des medizini- schen Sachverhalts. Nicht entscheidend ist ferner, ob die am 31. Oktober 2024 durchgeführte Ultraschallbildgebung (act. II 6 S. 3) weniger zuverläs- sig ist als die (später durchgeführte) Schichtbildgebund mittels MRI (act. II 18 [Beschwerde Rz. 22 ff.]). Denn Dr. med. H.________ berücksichtigte in seiner Beurteilung die Erkenntnisse aus beiden Untersuchungen, würdigte die jeweiligen Befunde umfassend und stützte seine Schlussfolgerungen denn auch nicht einzig auf diese Bildgebungen (vgl. act. II 94 S. 3 f.). So- weit der Beschwerdeführer zudem geltend macht, dass er das ... seit dem Unfall praktisch aufgegeben habe (Beschwerde Rz. 29), der Suva-Facharzt die Ausübung dieses Sports jedoch für eine mögliche Erklärung der Bi- zepssehnenläsion heranzieht (act. II 94 S. 5), kontrastiert der Einwand des Beschwerdeführers mit dem Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. med. G.________ vom 17. Juni 2025, in welchem ein "intensives" ... festgehalten wurde (act. II 39 S. 2). Wesentlich ist zudem einzig die Frage, ob die genannte Läsion in einem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom
25. November 2023 steht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Beschwerde Rz. 30 ff.) ist für die Beurteilung der (Unfall-)Kausalität eines Schadens schliesslich das Beweismass der überwiegenden Wahrschein- lichkeit massgebend (vgl. E. 3.3.2 und 3.3.5 hiervor). Soweit Dr. med. H.________ festhält, dass es (lediglich) möglicherweise zu einer Ellenbo- gendistorsion gekommen sein könnte (act. II 94 S. 5), bezieht sich diese Einschätzung auf die (vorgelagerte) Frage der leistungsauslösenden natür- lichen Unfallkausalität. Demgegenüber begründete er – unter der Annah-
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- 14 - me, dass eine solche Distorsion tatsächlich stattgefunden hat – den Weg- fall der natürlichen Kausalität resp. das Eintreten des Status quo sine (vel ante) mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit (act. II 94 S. 5). Darüber hinaus liegen auch keine divergierenden ärztlichen Berichte vor, die geeignet wären, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung des Suva- Facharztes zu begründen. Soweit der behandelnde Orthopäde im Bericht vom 31. März 2025 von einer Partialruptur der Bizepssehne "mit/bei exzen- trischem Trauma beim Hockeyspielen am 25. November 2023" ausgeht (act. II 11 S. 2), lässt sich seinem Bericht keine ausdrückliche und begrün- dete Beurteilung zur Unfallkausalität entnehmen; zudem stützt sich Dr. med. G.________ dabei offensichtlich auf die anamnestischen Anga- ben des Beschwerdeführers (vgl. act. II 11 S. 2 ["Anamnese"]). Im Übrigen verfügte Dr. med. G.________ offenbar auch nicht über die vollständigen medizinischen Akten. 4.5 Nach dem Dargelegten erweist sich der medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Beweismassnahmen – na- mentlich in Form des beantragten orthopädischen Gerichtsgutachtens (Be- schwerde Rechtsbegehren Ziff. 4) – in antizipierter Beweiswürdigung ver- zichtet werden kann (BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261 f., 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) durch die Beschwerdegegnerin liegt nicht vor (Beschwerde Rz. 12, 53 und 63). Wird mit Blick auf die mögliche Ellenbogendistorsion eine leistungsauslö- sende natürliche Unfallkausalität bejaht, ist gestützt auf die beweiskräftige Aktenbeurteilung von Dr. med. H.________ erstellt, dass der Status quo sine (vel ante) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens nach zwei Monaten eingetreten wäre. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin den Fallabschluss per 25. April 2025 vornahm bzw. die Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstellte und einen darüber hinausge- henden Versicherungsanspruch verneinte. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. März 2026 (act. II 100) er- weist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
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- 15 - 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
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- 16 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.