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200 2026 206

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-05-01 · Deutsch BE
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistun- gen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2026, EL 200 2026 206 - 6 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EL 200 2026 206 KOJ/FRJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Mai 2026 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. März 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2026, EL 200 2026 206

- 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Der 1988 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL). Mit Schreiben vom 26. Au- gust und 10. Oktober 2025 stellte er bei der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Antrag auf Kosten- übernahme für eine Cannabis-Therapie und reichte dazu diverse Bele- ge ein (Akten der AKB [act. II] 1, 95 ff.).  Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 verneinte die AKB eine Kosten- vergütung im Rahmen von Krankheitskosten der EL. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten vom 8. Januar 2026 hin mit Einspra- cheentscheid vom 16. März 2026 fest (act. II 109, 118).  Mit an die AKB adressierter Eingabe vom 23. März 2026, welche die AKB am 26. März 2026 an das hierfür zuständige Verwaltungsgericht weiterleitete, führte der Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde und stellte gleichzeitig die Geltendmachung einer Scha- denersatzforderung in Aussicht. In einer weiteren Eingabe vom 9. April 2026 machte der Beschwerdeführer sodann konkret geltend, dass ihm für von ihm bereits bezahlte Medikamente Fr. 19'000.-- zu erstatten sei- en. Diesen Antrag bestätigte er in weiteren Eingaben vom 15., 16. und

30. April 2026.  Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Form und Frist, örtli- che, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts, Beschwerdelegitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.  Angefochten ist der auf der Verfügung vom 17. Dezember 2025 basie- rende Einspracheentscheid vom 16. März 2026. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung von Krank- heitskosten im Rahmen der EL für eine Cannabis-Therapie.  Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers (auch in seinen späteren Eingaben, zuletzt derjenigen vom 30. April 2026) nicht den Einspra- cheentscheid vom 16. März 2026, sondern namentlich die Bemessung

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- 3 - seiner EL, Schadenersatzforderungen und Verfahren vor anderen Ver- waltungsbehörden betreffen, ist darauf mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.  In Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Krankheits- kosten fordert der Beschwerdeführer eine Vergütung von Fr. 19'000.--. Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).  Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (ELG; SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen u.a. aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. a).  Gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für a. zahnärztliche Behandlung b. Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen; bbis. vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für 3 Mo- nate (…); c. ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren; d. Diät; e. Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle; f. Hilfsmittel; und g. die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10). Als Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG gelten die Franchise und der Selbstbehalt (Art. 64 Abs. 2 KVG).  Der Gesetzgeber hat die Krankheits- und Behinderungskosten, die Be- zügern von EL vergütet werden, detailliert aufgezählt. Zusätzliche, vom Gesetz nicht genannte Kosten können nicht übernommen werden (vgl. BGE 129 V 378 E. 3.1 S. 379; Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2009 vom 10. August 2009 E. 4.4).  Eine Vergütung von Arzneikosten durch Ergänzungsleistungen ist nur im Rahmen von Franchise und Selbstbehalt möglich. Dies setzt voraus,

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- 4 - dass die Krankenkasse Leistungen aus der obligatorischen Kranken- versicherung übernimmt, denn nur in diesem Fall haben sich die Versi- cherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen im Rahmen von Franchise und Selbstbehalt zu beteiligen (Art. 64 KVG). Die Ergän- zungsleistung ersetzt damit den Versicherten jenen Anteil an den Krankheitskosten, den die obligatorische Krankenversicherung wegen der Kostenbeteiligung durch Franchise und Selbstbehalt nicht über- nimmt. An Arzneimittel, welche nicht in den Leistungsbereich der obli- gatorischen Krankenpflegeversicherung fallen, wird auch im Rahmen der EL keine Vergütung ausgerichtet (BGE 127 V 243 E. 4c S. 244).  Kosten für Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krank- heit und ihrer Folgen dienen, werden von der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung übernommen. Diese Leistungen umfassen unter anderem die ärztlich verordneten Arzneimittel (Art. 25 Abs. 1 und 2 lit. b KVG). Die Leistungen nach den Art. 25 - 31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wis- senschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Unter Berücksichtigung insbesondere der Grundsätze nach Art. 32 Abs. 1 KVG erstellt das Eidgenössische Departement des Innern u.a. die Arzneimittelliste mit Tarif, d.h. die Liste der in der Rezeptur verwen- deten Präparate, Wirk- und Hilfsstoffe, und das Bundesamt für Ge- sundheit erstellt eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste; Art. 52 Abs. 1 KVG).  Entsprechend dem oben Erwähnten käme im hier zu beurteilenden Fall eine Vergütung von Krankheitskosten gestützt auf Art. 14 ELG einzig im Sinne einer Beteiligung an die Kosten der Franchise und des Selbstbe- halts im Sinne von Art. 64 KVG in Frage, dies unter der Voraussetzung, dass die obligatorische Krankenversicherung entsprechende Leistun- gen ausrichtet. Dies ist jedoch nicht der Fall, da die vom Beschwerde- führer verwendeten Cannabis-Medikamente bzw. -Präparate, für wel- che er Kostenersatz fordert, weder in der Arzneimittelliste mit Tarif noch in der Spezialitätenliste aufgeführt sind. Soweit der Beschwerdeführer insbesondere auf eine im Jahr 2022 erfolgte Revision des Betäu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2026, EL 200 2026 206

- 5 - bungsmittelgesetzes (Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG]; SR 812.121) sowie eine ärztliche Verordnung seiner Cannabis-Therapie hinweist, vermögen diese Umstände keine Kostenpflicht der obligatorischen Krankenversicherung zu begründen. Eine Kostenvergütung im Rahmen von Krankheitskosten gemäss Art. 14 ELG ist damit ausgeschlossen.  Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rech- tens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1 [Umkehrschluss, vgl. auch BBl 2018 1639]) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.  Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistun- gen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

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- 6 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.