opencaselaw.ch

200 2026 20

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-06-04 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die 2009 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im Dezember 2017 unter Hinweis auf Rückenprobleme (Schmerzen und eine Deformation des Rückens) und der Diagnose einer Trichterbrust bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2, 4, 9). Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 (act. II 11) verneinte die IVB einen Leistungsanspruch. Es sei keine Operation notwendig (vgl. act. II 9), weshalb kein Leistungsanspruch nach Ziff. 163 (Trichterbrust) des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (aGgV; SR 831.232.21; in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021) bestehe. Im Mai und Juli 2025 gingen bei der IVB Berichte des Spitals D.________ ein (act. II 12 f.) und im August 2025 wurde die Versicherte unter Hinweis auf eine Skoliose und eine geplante Operation zum Bezug medizinischer Massnahmen angemeldet (act. II 14). Die IVB holte daraufhin weitere Be- richte der behandelnden Ärzte ein (act. II 15 f.) und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (act. II 20). Mit Vorbescheid vom 26. August 2025 (act. II 21) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Voraussetzungen für die Kosten- übernahme der geplanten Operation im Rahmen medizinischer Massnah- men nicht erfüllt seien. Nach erhobenem Einwand (act. II 23, 26) holte die IVB weitere Beurteilungen des RAD ein (act. II 29 f.) und verfügte am

24. November 2025 wie vorbescheidweise angekündigt (act. II 31). B. Hiergegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom

12. Januar 2026 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-

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- 3 - tenen Verfügung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde und reichte eine Aktennotiz des RAD (vgl. act. II 36) ein. Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin samt Beilage mit prozessleitender Verfügung vom 29. Januar 2026 zuge- stellt.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. November 2025 (act. II 31). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf medizinische Mass-

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- 4 - nahmen der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit der operativen Behandlung der Skoliose.

E. 1.3 Die medizinische Behandlung beschränkt sich vorliegend auf die Operation der Skoliose, die ärztliche Vor- und Nachbehandlung sowie die postoperative Physiotherapie (vgl. act. II 13 S. 2, 32 S. 2). Der Streitwert für die Beschwerdeführerin resp. deren Eltern ergibt sich aus der Kostenbetei- ligung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Diese beläuft sich vorliegend auf höchstens Fr. 950.-- pro Jahr (Franchise von jährlich maximal Fr. 600.-- [Art. 64 Abs. 2 lit. a sowie Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung {KVG; SR 832.10} i.V.m. Art. 93 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung {KVV; SR 832.102}]; jährlicher Selbstbehalt von maximal Fr. 350.-- [Art. 64 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 KVG i.V.m. 93 Abs. 2 und 103 Abs. 2 KVV]). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 30’000.-- (bis zum

30. April 2026 Fr. 20'000.--), womit die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Die Verfügung vom 24. November 2025 wurde der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin (E.________ AG) eröffnet (vgl. Art. 49 Abs. 4 ATSG; act. II 31 S. 2); diese hat gegen die Verfügung kein Rechtsmittel ergriffen. Dadurch akzeptiert sie ihre Leistungspflicht be- züglich der jeweiligen Versicherungsdeckung und muss den Entscheid grundsätzlich gegen sich gelten lassen (RENÉ WIEDERKEHR in KIE- SER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 49 N. 117 mit Hinweis auf BGE 126 V 288 E. 2d S. 294).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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- 5 - 2. 2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten

20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. Nach Art. 12 Abs. 3 erster Satz IVG müssen die medizinischen Eingliederungsmass- nahmen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesent- lich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträch- tigung zu bewahren. Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich Behandlungen durch einen Arzt oder eine Ärztin sowie physiotherapeutische Behandlungen (Art. 14 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 3 IVG; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2023, Art. 14 N. 4). Sie haben unmittelbar die erwerblich-berufliche Einglie- derung und nicht die Behandlung des Leidens an sich zum Ziel (MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., Art. 12 N. 2). Die Norm bezweckt die Abgrenzung zwi- schen den Aufgabenbereichen der IV einerseits und der Kranken- und der Unfallversicherung anderseits. Dabei gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine (erfolgreiche) Krankenpflegemassnahme der Kranken- oder Unfallversicherung über ihren Hauptzweck hinaus, die Beeinträchti- gung der körperlichen oder seelischen Integrität zu beseitigen, sich regel- mässig auch in beruflich-erwerblicher Hinsicht günstig auswirkt. Nur was jedoch unmittelbar auf die erwerblich-berufliche Eingliederung gerichtet ist, tritt in den Kreis der medizinischen Eingliederungsmassnahmen im Rechts- sinne ein (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 12 N. 9 ff. mit Hinweisen). Nach Ziff. 737/937.3 des Kreisschreibens über die medizinischen Einglie- derungsmassnahmen der IV (KSME) sind operative Behandlungen, welche voraussichtlich die berufliche Ausbildung ermöglichen oder die Erwerbs- tätigkeit wesentlich und dauernd verbessern, in schweren Fällen (Cobb- Winkel ab 40°, Fortschreiten der Skoliose, Wachstumsalter) als medizini- sche Eingliederungsmassnahme anzuerkennen.

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- 6 - 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten

20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen. Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankhei- ten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Nach Art. 3bis Abs. 1 IVV erstellt das EDI die Liste nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden. Das EDI kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV). Die Geburtsgebrechen sind in der Ver- ordnung vom 3. November 2021 des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211; in Kraft seit 1. Januar 2022) aufgeführt. Diese Liste ist abschliessend (BGE 122 V 113 E. 3a.cc S. 119; Urteil des Bundesgericht [BGer] 8C_203/2018 vom

9. Oktober 2018 E. 5.1). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 15. Mai 2025 (act. II 12 S. 1 f.) diagnostizierte Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Adoleszentenskoliose (idio- pathische Adoleszentenskoliose Lenke I rechtskonvex thorakal 56° Risser IV, Mens mit ca. 13 Jahren), eine Trichterbrust asymmetrisch und eine In- toxikation durch Paracetamol in suizidaler Absicht. Anamnestisch hielt er fest, die Beschwerdeführerin stelle sich zum ersten Mal zur Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Skoliose vor. Seit einigen Monaten störe sie das Erscheinungsbild ihres Rückens; die Mutter habe dies bisher noch nicht so richtig gesehen. Schmerzen habe sie selten. Es bestünden keine sensomotorischen Defizite (S. 1). Es sei besprochen worden, dass die adäquate, leitliniengerechte Therapie die operative Therapie sei. Möglich

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- 7 - sei auch ein konservatives Vorgehen, dies jedoch mit schlechtem Lang- zeithorizont (S. 2). Im Bericht vom 17. Juli 2025 (act. II 13) führte Prof. Dr. med. F.________ aus, die Beschwerdeführerin und ihre Eltern seien mit der vorgeschlagenen dorsalen Korrekturspondylodese einverstanden. Klinisch habe sich nichts geändert; es bestünden weiterhin wenig Schmerzen (S. 1). Es werde eine operative Therapie mit dorsaler Skoliosekorrektur Th4 auf LWK 2 geplant; abhängig von den intraoperativen Befunden sei eventuell eine Verkürzung auf LWK 1 vorgesehen. Die Familie möchte die Operation im Herbst oder vor den Weihnachtsferien durchführen lassen. Dies sei sicherlich möglich; bei Risser-Stadium IV-V sei das Progressionsrisiko aktuell nicht mehr so hoch. Die IV werde mit diesem Schreiben gebeten, die Skoliose im Rah- men von "Paragraph 12" anzuerkennen und die Kosten für die präoperative und postoperative Behandlung sowie die stationäre Therapie zu überneh- men (S. 2; vgl. auch act. II 16 S. 2). 3.1.2 Im Bericht vom 25. August 2025 (act. II 20) bestätigte der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, die Dia- gnose einer idiopathischen Adoleszentenskoliose thorakal 58°. Die Voraus- setzungen von Art. 12 IVG seien nicht erfüllt. Das Risser-Stadium IV sowie die seit über zwei Jahren bestehende Menstruation würden für ein weitge- hend abgeschlossenes Wachstum sprechen; eine relevante Progression der Skoliose sei daher nicht mehr zu erwarten, auch ohne chirurgische In- tervention. Die geplante Operation diene primär der Behandlung des Lei- dens an sich und sei nicht unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsle- ben oder in den Aufgabenbereich gerichtet. Eine wesentliche und dauerhaf- te Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durch die Operation sei nicht eindeu- tig nachgewiesen. Ein drohender Schaden könne durch die Operation nicht mehr verhindert werden, sondern liege bereits vor. Es sei auch nach der Operation von einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule auszuge- hen (S. 3). 3.1.3 In der E-Mail vom 20. Oktober 2025 (act. II 26 S. 3) führte Prof. Dr. med. F.________ zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwer- deführerin aus, die Argumentation der IV sei völlig unverständlich. Bei Sko- liosen über 40 bis 45° übernehme die IV in der Regel bis zum 21. Lebens-

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- 8 - jahr die operative Versorgung der Skoliose. Insbesondere bei Skoliosen über 50° bestehe auch nach Wachstumsabschluss ein deutliches Progres- sionsrisiko, weshalb eine operative Therapie empfohlen werde. Bei so ho- hen Werten werde eine Eingliederung ins Erwerbsleben erst durch die Operation überhaupt ermöglicht. Bislang habe die IV eine Operation bei idiopathischen Skoliosen bei ihnen noch nie abgelehnt, dies sei eine völlig neue Argumentation. 3.1.4 Im Bericht vom 23. Oktober 2025 (act. II 29) führte der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, aus, bei der heute 16-jährigen Beschwer- deführerin, mit einer Menstruation im Alter von ca. 13 Jahren, sei nicht mehr mit einer bedeutsamen Verschlechterung der Skoliose in den nächs- ten Jahren zu rechnen. Es sei korrekt, dass die Operation die leitlinienge- rechte Therapie in dieser Situation sei. Dabei handle es sich jedoch um eine Behandlung des Leidens an sich. Die Einschätzung, dass die Einglie- derung ins Erwerbsleben erst durch die Operation ermöglicht werde, könne nicht bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin habe kaum Schmerzen und könne auch ohne Operation unter Beachtung eines Zumutbarkeitsprofils, das eine bleibende Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule berücksichtige, eingegliedert werden. Die Minderbelastbarkeit werde auch nach erfolgrei- cher Operation weiterbestehen (S. 2). Somit könne am Entscheid festge- halten werden (S. 3). 3.1.5 Im Bericht vom 19. Dezember 2025 (act. II 32 S. 1 f.) führten Prof. Dr. med. F.________ und Dr. med. I.________ nach der am 11. November 2025 erfolgten Operation aus, sechs Wochen postoperativ komme es im postoperativen Verlauf – im Vergleich zum intraoperativen Befund – leider zu einer Zunahme der lumbalen Kurve. Im Vergleich zum 14. November sei dies aber heute weitestgehend stabil und es bestehe ein insgesamt zufrie- denstellender postoperativer Verlauf. Es werde die Fortführung der ent- sprechenden physiotherapeutischen postoperativen Behandlung empfoh- len. Mit der Wiederaufnahme von Sport solle bis sechs Monaten postopera- tiv gewartet werden. Die IV werde erneut um eine Prüfung der Kostenüber- nahme gemäss "Paragraph 12" gebeten (S. 1 f.). Zudem hielten sie unter den Diagnosen u.a. fest: "(Geburtsgebrechen: 152) Angeborene Wirbel-

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- 9 - missbildungen (hochgradige Keilwirbel, Blockwirbel wie KlippelFeil, aplasti- sche Wirbel und hochgradig dysplastische Wirbel)" (S. 1). 3.1.6 In der im vorliegenden Verfahren aufgelegten Aktennotiz vom

26. Januar 2026 (act. II 36) führte der RAD-Arzt Dr. med. G.________ aus, gemäss Leitlinien sei die Indikation zu einer operativen Therapie ab einem Winkel von > 50° gegeben. Die Indikation zur Operation ergebe sich daher aus medizinischen Gründen und die Operation diene primär der Behand- lung des Leidens an sich, wenngleich damit auch perspektivisch- theoretisch eine weitere Progression verhindert werden könne. Ziel der Operation seien die Korrektur der strukturellen Deformität, die Verbesse- rung von Funktion, Körperstatik und Lebensqualität sowie die Verhinderung einer weiteren Progression. Auch nach erfolgreicher Operation würden eine reduzierte Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie Einschränkungen der kör- perlichen Funktionen im Vergleich zu gesunden Kontrollen (richtig wohl: Personen) verbleiben und eine vollständige Wiederherstellung der Belast- barkeit sei nicht garantiert. Die Beschwerdeführerin habe nur selten über Schmerzen berichtet und differenzierte Gang- und Standbilder seien bei der Konsultation einwandfrei vorführbar gewesen. Eine konkrete oder un- mittelbar drohende Einschränkung der Teilhabe an Ausbildung oder Erwerb bestehe aktuell nicht. An der Stellungnahme von Dr. med. H.________ sei festzuhalten (S. 2). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

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- 10 - chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach- vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizi- en gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3.3 Die idiopathische Skoliose ist nicht in der GgV-EDI aufgeführt und ist damit kein Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG, was zwischen den Parteien denn auch unbestritten ist. Soweit im Bericht des

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- 11 - Prof. Dr. med. F.________ und des Dr. med. I.________ vom 19. Dezem- ber 2025 (zur Berücksichtigung des nach Erlass der angefochtenen Verfü- gung ergangenen Berichts vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4) neu das Geburtsgebrechen Ziff. 152 (angeborene Wirbelfehlbildungen) diagnostiziert wurde (act. II 32 S. 1), bestehen, unbesehen der Frage, ob überhaupt ein Geburtsgebrechen Ziff. 152 vorliegt, keine Anhaltspunkte, dass dieses Grundlage für die am 11. November 2025 durchgeführte Ope- ration der Skoliose gewesen ist. Ob ein solches Geburtsgebrechen vorliegt und welche Leistungsansprüche dieses gegebenenfalls zur Folge hat, hätte die IV nach entsprechender Neuanmeldung zu prüfen. Zusammenfassend besteht damit gestützt auf Art. 13 IVG kein Anspruch auf die hier zur Dis- kussion stehende Leistung der operativen Behandlung der Skoliose (E. 2.2 hiervor). Zu prüfen bleibt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach Art. 12 IVG. 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 24. November 2025 (act. II 31) auf die RAD-ärztlichen Beurtei- lungen des Dr. med. G.________ vom 25. August 2025 (act. II 20) und des Dr. med. H.________ vom 23. Oktober 2025 (act. II 29). Diese Berichte erfüllen die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2.2 hiervor) und überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist. Dass keine klinische Exploration der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, schadet nicht, konnten die RAD-Ärzte doch auf einen lückenlos erhobenen Befund abstellen (E. 3.2.2 hiervor). Dabei stimmen sie was Befundlage, Diagnose und Indikation zur Operation betrifft, mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte vollständig überein. Eine Abweichung ergibt sich ein- zig hinsichtlich der versicherungsmedizinischen Frage der Leistungspflicht der IV. Die Dres. med. H.________ und G.________ legten versicherungsmedizi- nisch schlüssig und im Einklang mit den übrigen Akten dar, dass die opera- tive Behandlung der Skoliose in erster Linie der Behandlung des Leidens an sich und nicht der Verbesserung bzw. der Erhaltung der Erwerbsfähig- keit dient (act. II 20 S. 3, 29 S. 2 f., 36 S. 2): So gab die Beschwerdeführe- rin im Rahmen der präoperativen Konsultationen an, lediglich wenig resp. selten Schmerzen zu verspüren und verneinte auch das Vorliegen senso-

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- 12 - motorischer Defizite (act. II 12 S. 1, 13 S. 1); zudem war sie in der Lage, differenzierte Gang- und Standbilder einwandfrei vorzuführen (act. II 12 S. 2). In Bezug auf eine mögliche Progression der Skoliose führten die RAD-Ärzte sodann einleuchtend aus, dass insbesondere das festgestellte Risser-Stadium IV bei der damals 16-jährigen Versicherten (vgl. act. II 12 S. 1, 13 S. 1) für ein weitgehend abgeschlossenes Wachstum spreche (wobei ein niedrigeres Risser-Stadium [0–II] auf eine höhere Wahrschein- lichkeit einer Kurvenprogression hindeutet, während ein höheres Risser- Stadium [III–V] ein geringeres Risiko einer Progression signalisiert [vgl. hierzu <https://flexikon.doccheck.com/de/Risser-Zeichen>]), weshalb – auch ohne Operation – keine relevante Progression der Skoliose mehr zu erwarten sei. Betreffend Einschränkung im Rendement führten sie zudem nachvollziehbar und überzeugend aus, dass die Minderbelastbarkeit auch nach durchgeführter Operation an der Wirbelsäule weiterhin bestehen blei- ben werde. Daran vermag auch die für eine Leistungspflicht nach Art. 12 IVG plädie- rende Stellungnahme des behandelnden Arztes Prof. Dr. med. F.________ vom 20. Oktober 2025 (act. II 26 S. 3) nichts zu ändern. Soweit Prof. Dr. F.________ geltend macht, dass selbst nach Abschluss des Wachs- tums ein deutliches Progressionsrisiko der Skoliose bestehen bleiben wer- de (Beschwerde S. 5 Ziff. 13 [act. II 26 S. 3]), vermag dies keine Zweifel an der RAD-ärztlichen Einschätzung zu wecken. Denn Prof. Dr. F.________ gab im Bericht vom 17. Juli 2025 (und damit vor Erlass des Vorbescheids [act. II 21]) zunächst selbst an, dass das Progressionsrisiko der Skoliose bei Risser-Stadium IV-V nicht mehr hoch sei, weshalb die Operation auf Wunsch der Beschwerdeführerin auch erst im Herbst oder in den Weih- nachtsferien erfolgen könne (act. II 13 S. 2). Zu keiner anderen Einschät- zung führt der Umstand, dass im Bericht vom 19. Dezember 2025 postope- rativ eine (im Vergleich zum intraoperativen Befund) "Zunahme" des Cobb- Winkels angegeben wurde (act. II 32 S. 1). Soweit Prof. Dr. F.________ zudem festhält, dass die berufliche Eingliederung bei derart hohen Skolio- sewerten durch eine operative Behandlung überhaupt erst ermöglicht wer- de (act. II 26 S. 3), überzeugt dies nicht. Den Akten lassen sich keine An- haltspunkte entnehmen, dass die im Zeitpunkt der Operation 16-jährige Beschwerdeführerin (vgl. act. II 2 S. 1, 32 S. 1) aufgrund ihres Rückenlei-

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- 13 - dens in der bisherigen Ausbildung und im Alltag entsprechend einge- schränkt gewesen wäre. Auch bestehen keine Anzeichen, dass die Be- rufswahl und Ausbildung innerhalb des definierten Leistungsprofils wesent- lich und dauerhaft beeinträchtigt bzw. eingeschränkt gewesen wären. Im Gegenteil geht aus den ärztlichen Berichten hervor, dass die Beschwerde- führerin kaum Beschwerden hatte und die ärztliche Konsultation vor allem aufgrund des störenden Erscheinungsbildes erfolgte (act. II 12 S. 1, 13 S. 1). Zudem legt Prof. Dr. F.________ nicht dar, in welcher Hinsicht die Beschwerdeführerin nach der Operation höheren Belastungen ausgesetzt und dadurch das Spektrum möglicher Berufe entscheidend erweitert wer- den könnte (E. 2.1 vorne). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich auf das Urteil des BGer 9C_13/2009 vom 6. Oktober 2009 hinweist (Beschwerde S. 5 Ziff. 16), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. In jenem Entscheid war der Gesundheitszustand und Gesundheitsschaden mit Operationsindikation eines siebenjährigen Versicherten, der sich noch im Wachstumsstadium befand, zu beurteilen. Die Fälle sind damit nicht vergleichbar. 3.5 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt als hinreichend abgeklärt und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Beschwer- de S. 5 Ziff. 15) liegt nicht vor. Es ist nicht mit dem Beweismass der über- wiegender Wahrscheinlichkeit (E. 3.2.3 vorne) erstellt, dass die vorliegende Operation der Skoliose in erster Linie der Verbesserung oder der Erhaltung der erwerblich-beruflichen Eingliederung dient, weshalb kein Anspruch auf Leistungen nach Art. 12 IVG besteht (E. 2.1 vorne). 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 24. November 2025 (act. II 31) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.

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- 14 - 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- ist der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuer- statten. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. Die Restanz von Fr. 300.-- wird ihr nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - lic. iur. Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2026, IV 200 2026 20 - 15 - Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2026 20 SCI/FRJ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Mai 2026 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Frésard A.________ gesetzlich vertreten durch ihre Eltern B.________ vertreten durch lic. iur. Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. November 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2026, IV 200 2026 20

- 2 - Sachverhalt: A. Die 2009 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im Dezember 2017 unter Hinweis auf Rückenprobleme (Schmerzen und eine Deformation des Rückens) und der Diagnose einer Trichterbrust bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2, 4, 9). Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 (act. II 11) verneinte die IVB einen Leistungsanspruch. Es sei keine Operation notwendig (vgl. act. II 9), weshalb kein Leistungsanspruch nach Ziff. 163 (Trichterbrust) des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (aGgV; SR 831.232.21; in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021) bestehe. Im Mai und Juli 2025 gingen bei der IVB Berichte des Spitals D.________ ein (act. II 12 f.) und im August 2025 wurde die Versicherte unter Hinweis auf eine Skoliose und eine geplante Operation zum Bezug medizinischer Massnahmen angemeldet (act. II 14). Die IVB holte daraufhin weitere Be- richte der behandelnden Ärzte ein (act. II 15 f.) und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (act. II 20). Mit Vorbescheid vom 26. August 2025 (act. II 21) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Voraussetzungen für die Kosten- übernahme der geplanten Operation im Rahmen medizinischer Massnah- men nicht erfüllt seien. Nach erhobenem Einwand (act. II 23, 26) holte die IVB weitere Beurteilungen des RAD ein (act. II 29 f.) und verfügte am

24. November 2025 wie vorbescheidweise angekündigt (act. II 31). B. Hiergegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom

12. Januar 2026 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-

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- 3 - tenen Verfügung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde und reichte eine Aktennotiz des RAD (vgl. act. II 36) ein. Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin samt Beilage mit prozessleitender Verfügung vom 29. Januar 2026 zuge- stellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. November 2025 (act. II 31). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf medizinische Mass-

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- 4 - nahmen der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit der operativen Behandlung der Skoliose. 1.3 Die medizinische Behandlung beschränkt sich vorliegend auf die Operation der Skoliose, die ärztliche Vor- und Nachbehandlung sowie die postoperative Physiotherapie (vgl. act. II 13 S. 2, 32 S. 2). Der Streitwert für die Beschwerdeführerin resp. deren Eltern ergibt sich aus der Kostenbetei- ligung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Diese beläuft sich vorliegend auf höchstens Fr. 950.-- pro Jahr (Franchise von jährlich maximal Fr. 600.-- [Art. 64 Abs. 2 lit. a sowie Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung {KVG; SR 832.10} i.V.m. Art. 93 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung {KVV; SR 832.102}]; jährlicher Selbstbehalt von maximal Fr. 350.-- [Art. 64 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 KVG i.V.m. 93 Abs. 2 und 103 Abs. 2 KVV]). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 30’000.-- (bis zum

30. April 2026 Fr. 20'000.--), womit die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Die Verfügung vom 24. November 2025 wurde der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin (E.________ AG) eröffnet (vgl. Art. 49 Abs. 4 ATSG; act. II 31 S. 2); diese hat gegen die Verfügung kein Rechtsmittel ergriffen. Dadurch akzeptiert sie ihre Leistungspflicht be- züglich der jeweiligen Versicherungsdeckung und muss den Entscheid grundsätzlich gegen sich gelten lassen (RENÉ WIEDERKEHR in KIE- SER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 49 N. 117 mit Hinweis auf BGE 126 V 288 E. 2d S. 294). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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- 5 - 2. 2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten

20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. Nach Art. 12 Abs. 3 erster Satz IVG müssen die medizinischen Eingliederungsmass- nahmen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesent- lich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträch- tigung zu bewahren. Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich Behandlungen durch einen Arzt oder eine Ärztin sowie physiotherapeutische Behandlungen (Art. 14 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 3 IVG; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2023, Art. 14 N. 4). Sie haben unmittelbar die erwerblich-berufliche Einglie- derung und nicht die Behandlung des Leidens an sich zum Ziel (MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., Art. 12 N. 2). Die Norm bezweckt die Abgrenzung zwi- schen den Aufgabenbereichen der IV einerseits und der Kranken- und der Unfallversicherung anderseits. Dabei gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine (erfolgreiche) Krankenpflegemassnahme der Kranken- oder Unfallversicherung über ihren Hauptzweck hinaus, die Beeinträchti- gung der körperlichen oder seelischen Integrität zu beseitigen, sich regel- mässig auch in beruflich-erwerblicher Hinsicht günstig auswirkt. Nur was jedoch unmittelbar auf die erwerblich-berufliche Eingliederung gerichtet ist, tritt in den Kreis der medizinischen Eingliederungsmassnahmen im Rechts- sinne ein (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 12 N. 9 ff. mit Hinweisen). Nach Ziff. 737/937.3 des Kreisschreibens über die medizinischen Einglie- derungsmassnahmen der IV (KSME) sind operative Behandlungen, welche voraussichtlich die berufliche Ausbildung ermöglichen oder die Erwerbs- tätigkeit wesentlich und dauernd verbessern, in schweren Fällen (Cobb- Winkel ab 40°, Fortschreiten der Skoliose, Wachstumsalter) als medizini- sche Eingliederungsmassnahme anzuerkennen.

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- 6 - 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten

20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen. Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankhei- ten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Nach Art. 3bis Abs. 1 IVV erstellt das EDI die Liste nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden. Das EDI kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV). Die Geburtsgebrechen sind in der Ver- ordnung vom 3. November 2021 des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211; in Kraft seit 1. Januar 2022) aufgeführt. Diese Liste ist abschliessend (BGE 122 V 113 E. 3a.cc S. 119; Urteil des Bundesgericht [BGer] 8C_203/2018 vom

9. Oktober 2018 E. 5.1). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 15. Mai 2025 (act. II 12 S. 1 f.) diagnostizierte Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Adoleszentenskoliose (idio- pathische Adoleszentenskoliose Lenke I rechtskonvex thorakal 56° Risser IV, Mens mit ca. 13 Jahren), eine Trichterbrust asymmetrisch und eine In- toxikation durch Paracetamol in suizidaler Absicht. Anamnestisch hielt er fest, die Beschwerdeführerin stelle sich zum ersten Mal zur Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Skoliose vor. Seit einigen Monaten störe sie das Erscheinungsbild ihres Rückens; die Mutter habe dies bisher noch nicht so richtig gesehen. Schmerzen habe sie selten. Es bestünden keine sensomotorischen Defizite (S. 1). Es sei besprochen worden, dass die adäquate, leitliniengerechte Therapie die operative Therapie sei. Möglich

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- 7 - sei auch ein konservatives Vorgehen, dies jedoch mit schlechtem Lang- zeithorizont (S. 2). Im Bericht vom 17. Juli 2025 (act. II 13) führte Prof. Dr. med. F.________ aus, die Beschwerdeführerin und ihre Eltern seien mit der vorgeschlagenen dorsalen Korrekturspondylodese einverstanden. Klinisch habe sich nichts geändert; es bestünden weiterhin wenig Schmerzen (S. 1). Es werde eine operative Therapie mit dorsaler Skoliosekorrektur Th4 auf LWK 2 geplant; abhängig von den intraoperativen Befunden sei eventuell eine Verkürzung auf LWK 1 vorgesehen. Die Familie möchte die Operation im Herbst oder vor den Weihnachtsferien durchführen lassen. Dies sei sicherlich möglich; bei Risser-Stadium IV-V sei das Progressionsrisiko aktuell nicht mehr so hoch. Die IV werde mit diesem Schreiben gebeten, die Skoliose im Rah- men von "Paragraph 12" anzuerkennen und die Kosten für die präoperative und postoperative Behandlung sowie die stationäre Therapie zu überneh- men (S. 2; vgl. auch act. II 16 S. 2). 3.1.2 Im Bericht vom 25. August 2025 (act. II 20) bestätigte der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, die Dia- gnose einer idiopathischen Adoleszentenskoliose thorakal 58°. Die Voraus- setzungen von Art. 12 IVG seien nicht erfüllt. Das Risser-Stadium IV sowie die seit über zwei Jahren bestehende Menstruation würden für ein weitge- hend abgeschlossenes Wachstum sprechen; eine relevante Progression der Skoliose sei daher nicht mehr zu erwarten, auch ohne chirurgische In- tervention. Die geplante Operation diene primär der Behandlung des Lei- dens an sich und sei nicht unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsle- ben oder in den Aufgabenbereich gerichtet. Eine wesentliche und dauerhaf- te Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durch die Operation sei nicht eindeu- tig nachgewiesen. Ein drohender Schaden könne durch die Operation nicht mehr verhindert werden, sondern liege bereits vor. Es sei auch nach der Operation von einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule auszuge- hen (S. 3). 3.1.3 In der E-Mail vom 20. Oktober 2025 (act. II 26 S. 3) führte Prof. Dr. med. F.________ zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwer- deführerin aus, die Argumentation der IV sei völlig unverständlich. Bei Sko- liosen über 40 bis 45° übernehme die IV in der Regel bis zum 21. Lebens-

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- 8 - jahr die operative Versorgung der Skoliose. Insbesondere bei Skoliosen über 50° bestehe auch nach Wachstumsabschluss ein deutliches Progres- sionsrisiko, weshalb eine operative Therapie empfohlen werde. Bei so ho- hen Werten werde eine Eingliederung ins Erwerbsleben erst durch die Operation überhaupt ermöglicht. Bislang habe die IV eine Operation bei idiopathischen Skoliosen bei ihnen noch nie abgelehnt, dies sei eine völlig neue Argumentation. 3.1.4 Im Bericht vom 23. Oktober 2025 (act. II 29) führte der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, aus, bei der heute 16-jährigen Beschwer- deführerin, mit einer Menstruation im Alter von ca. 13 Jahren, sei nicht mehr mit einer bedeutsamen Verschlechterung der Skoliose in den nächs- ten Jahren zu rechnen. Es sei korrekt, dass die Operation die leitlinienge- rechte Therapie in dieser Situation sei. Dabei handle es sich jedoch um eine Behandlung des Leidens an sich. Die Einschätzung, dass die Einglie- derung ins Erwerbsleben erst durch die Operation ermöglicht werde, könne nicht bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin habe kaum Schmerzen und könne auch ohne Operation unter Beachtung eines Zumutbarkeitsprofils, das eine bleibende Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule berücksichtige, eingegliedert werden. Die Minderbelastbarkeit werde auch nach erfolgrei- cher Operation weiterbestehen (S. 2). Somit könne am Entscheid festge- halten werden (S. 3). 3.1.5 Im Bericht vom 19. Dezember 2025 (act. II 32 S. 1 f.) führten Prof. Dr. med. F.________ und Dr. med. I.________ nach der am 11. November 2025 erfolgten Operation aus, sechs Wochen postoperativ komme es im postoperativen Verlauf – im Vergleich zum intraoperativen Befund – leider zu einer Zunahme der lumbalen Kurve. Im Vergleich zum 14. November sei dies aber heute weitestgehend stabil und es bestehe ein insgesamt zufrie- denstellender postoperativer Verlauf. Es werde die Fortführung der ent- sprechenden physiotherapeutischen postoperativen Behandlung empfoh- len. Mit der Wiederaufnahme von Sport solle bis sechs Monaten postopera- tiv gewartet werden. Die IV werde erneut um eine Prüfung der Kostenüber- nahme gemäss "Paragraph 12" gebeten (S. 1 f.). Zudem hielten sie unter den Diagnosen u.a. fest: "(Geburtsgebrechen: 152) Angeborene Wirbel-

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- 9 - missbildungen (hochgradige Keilwirbel, Blockwirbel wie KlippelFeil, aplasti- sche Wirbel und hochgradig dysplastische Wirbel)" (S. 1). 3.1.6 In der im vorliegenden Verfahren aufgelegten Aktennotiz vom

26. Januar 2026 (act. II 36) führte der RAD-Arzt Dr. med. G.________ aus, gemäss Leitlinien sei die Indikation zu einer operativen Therapie ab einem Winkel von > 50° gegeben. Die Indikation zur Operation ergebe sich daher aus medizinischen Gründen und die Operation diene primär der Behand- lung des Leidens an sich, wenngleich damit auch perspektivisch- theoretisch eine weitere Progression verhindert werden könne. Ziel der Operation seien die Korrektur der strukturellen Deformität, die Verbesse- rung von Funktion, Körperstatik und Lebensqualität sowie die Verhinderung einer weiteren Progression. Auch nach erfolgreicher Operation würden eine reduzierte Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie Einschränkungen der kör- perlichen Funktionen im Vergleich zu gesunden Kontrollen (richtig wohl: Personen) verbleiben und eine vollständige Wiederherstellung der Belast- barkeit sei nicht garantiert. Die Beschwerdeführerin habe nur selten über Schmerzen berichtet und differenzierte Gang- und Standbilder seien bei der Konsultation einwandfrei vorführbar gewesen. Eine konkrete oder un- mittelbar drohende Einschränkung der Teilhabe an Ausbildung oder Erwerb bestehe aktuell nicht. An der Stellungnahme von Dr. med. H.________ sei festzuhalten (S. 2). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

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- 10 - chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach- vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizi- en gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3.3 Die idiopathische Skoliose ist nicht in der GgV-EDI aufgeführt und ist damit kein Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG, was zwischen den Parteien denn auch unbestritten ist. Soweit im Bericht des

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- 11 - Prof. Dr. med. F.________ und des Dr. med. I.________ vom 19. Dezem- ber 2025 (zur Berücksichtigung des nach Erlass der angefochtenen Verfü- gung ergangenen Berichts vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4) neu das Geburtsgebrechen Ziff. 152 (angeborene Wirbelfehlbildungen) diagnostiziert wurde (act. II 32 S. 1), bestehen, unbesehen der Frage, ob überhaupt ein Geburtsgebrechen Ziff. 152 vorliegt, keine Anhaltspunkte, dass dieses Grundlage für die am 11. November 2025 durchgeführte Ope- ration der Skoliose gewesen ist. Ob ein solches Geburtsgebrechen vorliegt und welche Leistungsansprüche dieses gegebenenfalls zur Folge hat, hätte die IV nach entsprechender Neuanmeldung zu prüfen. Zusammenfassend besteht damit gestützt auf Art. 13 IVG kein Anspruch auf die hier zur Dis- kussion stehende Leistung der operativen Behandlung der Skoliose (E. 2.2 hiervor). Zu prüfen bleibt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach Art. 12 IVG. 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 24. November 2025 (act. II 31) auf die RAD-ärztlichen Beurtei- lungen des Dr. med. G.________ vom 25. August 2025 (act. II 20) und des Dr. med. H.________ vom 23. Oktober 2025 (act. II 29). Diese Berichte erfüllen die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2.2 hiervor) und überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist. Dass keine klinische Exploration der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, schadet nicht, konnten die RAD-Ärzte doch auf einen lückenlos erhobenen Befund abstellen (E. 3.2.2 hiervor). Dabei stimmen sie was Befundlage, Diagnose und Indikation zur Operation betrifft, mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte vollständig überein. Eine Abweichung ergibt sich ein- zig hinsichtlich der versicherungsmedizinischen Frage der Leistungspflicht der IV. Die Dres. med. H.________ und G.________ legten versicherungsmedizi- nisch schlüssig und im Einklang mit den übrigen Akten dar, dass die opera- tive Behandlung der Skoliose in erster Linie der Behandlung des Leidens an sich und nicht der Verbesserung bzw. der Erhaltung der Erwerbsfähig- keit dient (act. II 20 S. 3, 29 S. 2 f., 36 S. 2): So gab die Beschwerdeführe- rin im Rahmen der präoperativen Konsultationen an, lediglich wenig resp. selten Schmerzen zu verspüren und verneinte auch das Vorliegen senso-

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- 12 - motorischer Defizite (act. II 12 S. 1, 13 S. 1); zudem war sie in der Lage, differenzierte Gang- und Standbilder einwandfrei vorzuführen (act. II 12 S. 2). In Bezug auf eine mögliche Progression der Skoliose führten die RAD-Ärzte sodann einleuchtend aus, dass insbesondere das festgestellte Risser-Stadium IV bei der damals 16-jährigen Versicherten (vgl. act. II 12 S. 1, 13 S. 1) für ein weitgehend abgeschlossenes Wachstum spreche (wobei ein niedrigeres Risser-Stadium [0–II] auf eine höhere Wahrschein- lichkeit einer Kurvenprogression hindeutet, während ein höheres Risser- Stadium [III–V] ein geringeres Risiko einer Progression signalisiert [vgl. hierzu ]), weshalb – auch ohne Operation – keine relevante Progression der Skoliose mehr zu erwarten sei. Betreffend Einschränkung im Rendement führten sie zudem nachvollziehbar und überzeugend aus, dass die Minderbelastbarkeit auch nach durchgeführter Operation an der Wirbelsäule weiterhin bestehen blei- ben werde. Daran vermag auch die für eine Leistungspflicht nach Art. 12 IVG plädie- rende Stellungnahme des behandelnden Arztes Prof. Dr. med. F.________ vom 20. Oktober 2025 (act. II 26 S. 3) nichts zu ändern. Soweit Prof. Dr. F.________ geltend macht, dass selbst nach Abschluss des Wachs- tums ein deutliches Progressionsrisiko der Skoliose bestehen bleiben wer- de (Beschwerde S. 5 Ziff. 13 [act. II 26 S. 3]), vermag dies keine Zweifel an der RAD-ärztlichen Einschätzung zu wecken. Denn Prof. Dr. F.________ gab im Bericht vom 17. Juli 2025 (und damit vor Erlass des Vorbescheids [act. II 21]) zunächst selbst an, dass das Progressionsrisiko der Skoliose bei Risser-Stadium IV-V nicht mehr hoch sei, weshalb die Operation auf Wunsch der Beschwerdeführerin auch erst im Herbst oder in den Weih- nachtsferien erfolgen könne (act. II 13 S. 2). Zu keiner anderen Einschät- zung führt der Umstand, dass im Bericht vom 19. Dezember 2025 postope- rativ eine (im Vergleich zum intraoperativen Befund) "Zunahme" des Cobb- Winkels angegeben wurde (act. II 32 S. 1). Soweit Prof. Dr. F.________ zudem festhält, dass die berufliche Eingliederung bei derart hohen Skolio- sewerten durch eine operative Behandlung überhaupt erst ermöglicht wer- de (act. II 26 S. 3), überzeugt dies nicht. Den Akten lassen sich keine An- haltspunkte entnehmen, dass die im Zeitpunkt der Operation 16-jährige Beschwerdeführerin (vgl. act. II 2 S. 1, 32 S. 1) aufgrund ihres Rückenlei-

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- 13 - dens in der bisherigen Ausbildung und im Alltag entsprechend einge- schränkt gewesen wäre. Auch bestehen keine Anzeichen, dass die Be- rufswahl und Ausbildung innerhalb des definierten Leistungsprofils wesent- lich und dauerhaft beeinträchtigt bzw. eingeschränkt gewesen wären. Im Gegenteil geht aus den ärztlichen Berichten hervor, dass die Beschwerde- führerin kaum Beschwerden hatte und die ärztliche Konsultation vor allem aufgrund des störenden Erscheinungsbildes erfolgte (act. II 12 S. 1, 13 S. 1). Zudem legt Prof. Dr. F.________ nicht dar, in welcher Hinsicht die Beschwerdeführerin nach der Operation höheren Belastungen ausgesetzt und dadurch das Spektrum möglicher Berufe entscheidend erweitert wer- den könnte (E. 2.1 vorne). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich auf das Urteil des BGer 9C_13/2009 vom 6. Oktober 2009 hinweist (Beschwerde S. 5 Ziff. 16), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. In jenem Entscheid war der Gesundheitszustand und Gesundheitsschaden mit Operationsindikation eines siebenjährigen Versicherten, der sich noch im Wachstumsstadium befand, zu beurteilen. Die Fälle sind damit nicht vergleichbar. 3.5 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt als hinreichend abgeklärt und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Beschwer- de S. 5 Ziff. 15) liegt nicht vor. Es ist nicht mit dem Beweismass der über- wiegender Wahrscheinlichkeit (E. 3.2.3 vorne) erstellt, dass die vorliegende Operation der Skoliose in erster Linie der Verbesserung oder der Erhaltung der erwerblich-beruflichen Eingliederung dient, weshalb kein Anspruch auf Leistungen nach Art. 12 IVG besteht (E. 2.1 vorne). 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 24. November 2025 (act. II 31) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2026, IV 200 2026 20

- 14 - 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- ist der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuer- statten. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. Die Restanz von Fr. 300.-- wird ihr nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- lic. iur. Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2026, IV 200 2026 20

- 15 - Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.