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200 2026 193

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-07-22 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1974 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 17. September 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am

26. September 2025 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab

20. September 2025 (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Ar- beitslosenkasse Unia ... [act. II] 39 ff.). Daraufhin wurde dem Versicherten Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet (vgl. act. II 7, 10, 27). Am 26. No- vember 2025 wies das RAV den Versicherten an, vom 5. Januar bis zum

27. März 2026 an der vom B.________ (nachfolgend: AMM-Anbieterin) angebotenen arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) "SJ Berufliche Integra- tion plus Regulär (d)" teilzunehmen (Akten des AVA, Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [act. IIA] 226 ff.). Mit E-Mail vom 2. Januar 2026 teilte der Versicherte dem RAV mit, dass er aus "strikt persönlichen Gründen" nicht an der AMM teilnehmen könne (act. IIA 218 f.) und trat die Massnah- me in der Folge nicht an (vgl. act. IIA 216). Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 forderte ihn die AMM-Anbieterin unter Hinweis auf die Folgen bei Un- terlassung auf, die Massnahme spätestens bis zum 8. Januar 2026 anzu- treten oder einen entschuldbaren Grund zu nennen (act. IIA 216). Da der Versicherte der AMM weiterhin fernblieb, schloss ihn die AMM-Anbieterin am 8. Januar 2026 aus der Massnahme aus (act. IIA 212), was gleichen- tags vom RAV bestätigt wurde (act. IIA 213 ff.). Am 9. Januar 2026 gewähr- te das RAV dem Versicherten das rechtliche Gehör bezüglich des Nichtan- tritts der AMM (act. IIA 208), woraufhin dieser mit E-Mail vom 11. Januar 2026 erklärte, bereits im Voraus eine Auslandsreise im Zeitraum der AMM zwecks Familienbesuch gebucht zu haben (act. IIA 205 f.). Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 stellte ihn das RAV wegen erstmaligem Nichtantritt einer AMM für 28 Tage ab dem 9. Februar 2026 in der Anspruchsberechti- gung ein (act. IIA 198 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 183 ff.) hiess das AVA, Rechtsdienst (heute: Recht und Dienste), mit Entscheid vom 13. März 2026 teilweise gut und reduzierte die Sanktion auf 24 Tage; im Übrigen wies es die Einsprache ab (act. IIA 117 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193

- 3 - B. Mit der an das AVA adressierten E-Mail vom 20. März 2026, welche dem Verwaltungsgericht am 23. März 2026 in ausgedruckter Form (samt diver- sen Anhängen) zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, erhob der Versi- cherte Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. März 2026 und stellte folgende Anträge: 1. Aufhebung der Sanktion 2. Eventualiter Reduktion der Sanktion Mit prozessleitender Verfügung vom 24. März 2026 wurde der Beschwer- deführer aufgefordert, seine Eingabe innerhalb der noch laufenden Be- schwerdefrist zu verbessern. Am 2. April 2026 leitete der Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber mehrere Eingaben des Beschwerdeführers, darunter eine verbesserte Beschwerde, weiter (vgl. prozessleitende Verfügung vom

7. April 2026). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Am 5. Mai 2026 ging beim Gericht eine weitere (undatierte) Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagen ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193

- 4 -

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. März 2026 (act. IIA 117 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen erstmaligem Nichtantritt einer AMM im Umfang von 24 Tagen ab dem 9. Januar 2026.

E. 1.3 Bei einer Einstelldauer von 24 Tagen (act. IIA 122) und einem Tag- geld von Fr. 158.65 (act. II 7, 10, 27) liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständig- keit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193

- 5 -

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer erstmals mit Replik vom 5. Mai 2026 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht gel- tend, seine Argumente seien "nicht ausreichend geprüft" worden (Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2026, S. 1 Ziff. 7).

E. 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1).

E. 2.3 Die Rüge ist unbegründet. Dem angefochtenen Einspracheent- scheid (act. IIA 117 ff.) lässt sich ohne Weiteres entnehmen, weshalb die Verwaltung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung als gerechtfer- tigt erachtete: Sie legte eingehend dar, weshalb der Beschwerdeführer ih- rer Auffassung nach pflichtwidrig gehandelt habe, und trug dem Einwand der fehlenden Verhältnismässigkeit Rechnung, indem sie die Anzahl Ein- stelltage reduzierte (act. IIA 120 ff.; vgl. zu den Einwänden des Beschwer- deführers im Einspracheverfahren act. IIA 183 ff.). Dem Beschwerdeführer war es damit ohne Weiteres möglich, den Einspracheentscheid sachge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193

- 6 - recht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Teilaspekt: Anspruch auf Begründung) liegt nicht vor.

E. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu- ständigen Arbeitsamts alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss namentlich eine vermittelte zu- mutbare Arbeit annehmen. Zudem hat sie auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Ver- mittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).

E. 3.2 Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leis- tungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit ar- beitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von versicherten Per- sonen, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (Abs. 2 lit. a), die berufli- chen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (Abs. 2 lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (Abs. 2 lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (Abs. 2 lit. d).

E. 3.3 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie u.a. die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zustän- digen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht an- nimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Ver- halten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193

- 7 -

E. 4.1 Gestützt auf die Akten erstellt und nicht bestritten ist, dass der Be- schwerdeführer die im Streit stehende AMM, welche die Unterstützung im Bewerbungsprozess sowie die Überarbeitung des Bewerbungsdossiers zum Inhalt hatte und die möglichst rasche Wiedereingliederung des Be- schwerdeführers in den Arbeitsmarkt bezweckte (act. IIA 226 f.; E. 3.2), auch nach erfolgter Verwarnung nicht antrat (act. IIA 216), weshalb die Massnahme schliesslich abgebrochen bzw. annulliert wurde (act. IIA 212 ff.). Zu Recht nicht bestritten ist ferner, dass diese AMM eine zumutbare Massnahme darstellt. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Be- schwerdeführer zu Recht sanktioniert wurde.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Beschwerde- gegner und die AMM-Anbieterin rechtzeitig darüber in Kenntnis gesetzt, dass er nicht an der AMM teilnehmen könne und damit seine Pflichten er- füllt, weshalb keine Grundlage für eine Sanktionierung bestehe (Beschwer- de; Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2026 S. 1). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Beschwer- degegner mit E-Mail vom Freitag, den 2. Januar 2026, um 23:16 Uhr mit- teilte, dass er an der geplanten AMM "aus strikt persönlichen Gründen" nicht werde teilnehmen können und er dies der AMM-Anbieterin gegenüber bereits kommuniziert habe (act. IIA 218 f.). Mit A-Post Plus versandtem Schreiben vom 5. Januar 2026 forderte die AMM-Anbieterin den Be- schwerdeführer auf, spätestens bis zum 8. Januar 2026 in der Massnahme zu erscheinen oder einen entschuldbaren Grund für sein Fernbleiben zu melden (act. IIA 216). Mit E-Mail vom 6. Januar 2026 wies der Beschwer- degegner den Beschwerdeführer zudem auf die möglichen entschuldbaren Gründe – Krankheit, Unfall, Zwischenverdienst oder die Betreuung kranker Kinder – hin und teilte ihm mit, dass die AMM nicht verschoben werde, da er keinen dieser Gründe genannt habe (act. IIA 218). Nachdem der Be- schwerdeführer der Massnahme weiterhin ferngeblieben und die AMM schliesslich abgebrochen bzw. annulliert worden war (act. IIA 212 ff.), machte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm vom Beschwerdegeg- ner gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. act. IIA 208) geltend, er habe be- reits im Voraus eine Auslandsreise zum Zweck eines Familienbesuchs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193

- 8 - während des Zeitraums der AMM geplant bzw. gebucht und seine Familie seit über fünfzehn Jahren nicht mehr gesehen. Seiner E-Mail fügte er das an die AMM-Anbieterin adressierte Schreiben vom 2. Januar 2026 bei (act. IIA 205 ff.). Am 20. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer zudem eine Abwesenheitsmeldung über den Bezug von Ferien (kontrollfreie Be- zugstage) für den Zeitraum vom 17. Februar bis zum 17. März 2026 beim Beschwerdegegner ein (act. IIA 201 f.). Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhielt, hat der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen seine Mitwirkungspflichten (E. 3.1 hiervor) verletzt: Zwar stand es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu, Ferien bzw. kon- trollfreie Bezugstage zu beziehen. Diese sind dem RAV spätestens 14 Ta- ge vor deren Beginn zu melden (vgl. act. IIA 201 sowie Ziff. B372 der Wei- sung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] betreffend Arbeitslosen- entschädigung [AVIG-Praxis ALE]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisun- gen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266 mit Hinweisen), was der Beschwer- deführer mit der Abwesenheitsmeldung vom 20. Januar 2026 grundsätzlich auch fristgerecht tat (act. IIA 201 f.). Aus der ins Recht gelegten Buchungs- bestätigung geht allerdings hervor, dass er seine Reise (vom 17. Februar bis 18. März 2026) bereits am 3. November 2025 gebucht hatte (act. IIA 167). Seine (künftige) Nichtteilnahme an der AMM meldete der Beschwer- deführer dem Beschwerdegegner jedoch unbestrittenermassen erst am

2. Januar 2026 um 23:16 Uhr, mithin am arbeitsfreien Berchtoldstag (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 1. Dezember 1996 über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen [FRG; BSG 555.1]). Der zuständige Personalberater des RAV konnte von dieser Mitteilung daher frühestens am Montag, dem 5. Januar 2026, und damit erst am Tag des Beginns der Massnahme Kenntnis nehmen. Die Meldung an die AMM-Anbieterin erfolg- te ebenfalls am Abend des 2. Januar 2026 (act. IIA 191). Nachdem der Beschwerdeführer die Reise daher bereits am 3. November 2025 gebucht hatte und mit Schreiben vom 26. November 2025 über die geplante AMM informiert worden war, wäre er verpflichtet gewesen, den Beschwerdegeg- ner innert wenigen Tagen nach Erhalt dieses Schreibens über seine ge- plante Abwesenheit zu informieren. Indem er dies jedoch erst am Abend des 2. Januar 2026 tat, war ihm bewusst bzw. musste ihm bewusst sein, dass eine Verschiebung der Massnahme faktisch nicht mehr möglich sein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193

- 9 - würde, weshalb ihm das entsprechende Verschulden anzulasten ist. Hinzu kommt, dass die Abreise erst für den 17. Februar 2026 vorgesehen war (act. IIA 167), sodass es ihm möglich gewesen bzw. er verpflichtet gewe- sen wäre, die AMM am 5. Januar 2026 anzutreten und zumindest einen Teil davon zu absolvieren (hatte ihn der Beschwerdegegner am 6. Januar 2026 doch noch ausdrücklich auf die möglichen entschuldbaren Gründe hingewiesen [act. IIA 218]). Aus dem Einwand, er habe sich bereits vor Reiseantritt in einem gesund- heitlich nicht stabilen Zustand befunden und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, seinen Pflichten vollumfänglich nachzukommen (Beschwerde; Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. April 2026) kann der Beschwerde- führer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die ins Recht gelegten übersetz- ten Arztberichte vom 16. März 2026 des Spitals aus... mit den Diagnosen "schwere Depression, Angstzustände, Parästhesien, Gedächtnisstörungen" (act. IIA 36 ff., 101 ff., Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1, 6) sowie das ärztliche Zeugnis des Spitals C.________ vom 31. März 2026 (act. I 11) lassen keine Rückschlüsse über den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Beginns der AMM Anfang Januar 2026 zu. Insbesondere ist damit nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewe- sen wäre, den Beschwerdegegner nach Erhalt des Schreibens vom

26. November 2025 (rechtzeitig) über seine geplante Abwesenheit zu in- formieren. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stel- lungnahme vom 11. Januar 2026 noch angegeben, dass der Grund für sei- ne Nichtteilnahme an der AMM (einzig) seine geplante Reise sei (act. IIA 205 f.).

E. 4.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer seine Mitwir- kungspflichten (E. 3.1 hiervor) verletzt und der Nichtantritt bzw. die Nicht- teilnahme an der AMM gilt als unentschuldigt, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte (vgl. E. 3.3 hiervor). Auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens war der Beschwerdeführer im Schreiben des RAV vom 26. November 2025 (act. IIA 229) und im Schrei- ben der AMM-Anbieterin vom 5. Januar 2026 (act. IIA 216) ausdrücklich hingewiesen worden. Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung (E. 5 hier- nach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193

- 10 -

E. 5.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Im Ar- beitslosenversicherungsrecht ist das sanktionsbedrohte Verhalten nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3).

E. 5.2 Das ursprünglich verfügte Einstellmass wurde im angefochtenen Einspracheentscheid von 28 auf 24 Einstelltage reduziert (act. IIA 121 f.). Mit 24 Einstelltagen bewegt sich die Sanktion im mittleren Bereich des mit- telschweren Verschuldens (E. 5.1 hiervor). Unter Berücksichtigung des Einstellrasters des SECO (vgl. Ziff. D79/3.D AVIG-Praxis ALE) bzw. der Dauer der nicht angetretenen Massnahme sowie der Gesamtumstände (vgl. act. IIA 121) ist diese Sanktion nicht zu beanstanden. Insbesondere ist kein triftiger Grund ersichtlich – noch wird ein solcher geltend gemacht –, der ein Eingreifen des Gerichts in den Ermessensspielraum der Verwaltung rechtfertigen würde. Die Sanktion erweist sich daher weder als rechtsfeh- lerhaft noch als unangemessen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193

- 11 - Daran ändern im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten gesundheitlichen und finanziellen Auswirkungen der Sanktion (Beschwerde; Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2026 S. 1 Ziff. 5 f.) nichts, sind doch allfällige nachteilige Folgen der Sanktion auf sein eige- nes pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen und von ihm selbst zu ver- antworten. Inwiefern der Beschwerdegegner mit seinem Entscheid zudem die Untersuchungsmaxime (Art. 43 ATSG), das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder EMRK-Garantien verletzt haben soll (Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2026 S. 1 Ziff. 8-10), ist schliesslich nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschwer- deführer nicht näher substanziiert.

E. 6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

13. März 2026 (act. IIA 117 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen er- hobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.

E. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193

- 12 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste (samt undatierter Eingabe des Beschwerdeführers, eingegan- gen am 5. Mai 2026 [inkl. Beilagen])

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Aufhebung der Sanktion
  2. Eventualiter Reduktion der Sanktion Mit prozessleitender Verfügung vom 24. März 2026 wurde der Beschwer- deführer aufgefordert, seine Eingabe innerhalb der noch laufenden Be- schwerdefrist zu verbessern. Am 2. April 2026 leitete der Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber mehrere Eingaben des Beschwerdeführers, darunter eine verbesserte Beschwerde, weiter (vgl. prozessleitende Verfügung vom
  3. April 2026). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Am 5. Mai 2026 ging beim Gericht eine weitere (undatierte) Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagen ein. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193 - 4 - Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  5. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  6. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. März 2026 (act. IIA 117 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen erstmaligem Nichtantritt einer AMM im Umfang von 24 Tagen ab dem 9. Januar 2026. 1.3 Bei einer Einstelldauer von 24 Tagen (act. IIA 122) und einem Tag- geld von Fr. 158.65 (act. II 7, 10, 27) liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständig- keit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193 - 5 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  7. 2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer erstmals mit Replik vom 5. Mai 2026 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht gel- tend, seine Argumente seien "nicht ausreichend geprüft" worden (Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2026, S. 1 Ziff. 7). 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.3 Die Rüge ist unbegründet. Dem angefochtenen Einspracheent- scheid (act. IIA 117 ff.) lässt sich ohne Weiteres entnehmen, weshalb die Verwaltung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung als gerechtfer- tigt erachtete: Sie legte eingehend dar, weshalb der Beschwerdeführer ih- rer Auffassung nach pflichtwidrig gehandelt habe, und trug dem Einwand der fehlenden Verhältnismässigkeit Rechnung, indem sie die Anzahl Ein- stelltage reduzierte (act. IIA 120 ff.; vgl. zu den Einwänden des Beschwer- deführers im Einspracheverfahren act. IIA 183 ff.). Dem Beschwerdeführer war es damit ohne Weiteres möglich, den Einspracheentscheid sachge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193 - 6 - recht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Teilaspekt: Anspruch auf Begründung) liegt nicht vor.
  8. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu- ständigen Arbeitsamts alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss namentlich eine vermittelte zu- mutbare Arbeit annehmen. Zudem hat sie auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Ver- mittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). 3.2 Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leis- tungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit ar- beitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von versicherten Per- sonen, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (Abs. 2 lit. a), die berufli- chen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (Abs. 2 lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (Abs. 2 lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (Abs. 2 lit. d). 3.3 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie u.a. die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zustän- digen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht an- nimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Ver- halten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193 - 7 -
  9. 4.1 Gestützt auf die Akten erstellt und nicht bestritten ist, dass der Be- schwerdeführer die im Streit stehende AMM, welche die Unterstützung im Bewerbungsprozess sowie die Überarbeitung des Bewerbungsdossiers zum Inhalt hatte und die möglichst rasche Wiedereingliederung des Be- schwerdeführers in den Arbeitsmarkt bezweckte (act. IIA 226 f.; E. 3.2), auch nach erfolgter Verwarnung nicht antrat (act. IIA 216), weshalb die Massnahme schliesslich abgebrochen bzw. annulliert wurde (act. IIA 212 ff.). Zu Recht nicht bestritten ist ferner, dass diese AMM eine zumutbare Massnahme darstellt. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Be- schwerdeführer zu Recht sanktioniert wurde. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Beschwerde- gegner und die AMM-Anbieterin rechtzeitig darüber in Kenntnis gesetzt, dass er nicht an der AMM teilnehmen könne und damit seine Pflichten er- füllt, weshalb keine Grundlage für eine Sanktionierung bestehe (Beschwer- de; Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2026 S. 1). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Beschwer- degegner mit E-Mail vom Freitag, den 2. Januar 2026, um 23:16 Uhr mit- teilte, dass er an der geplanten AMM "aus strikt persönlichen Gründen" nicht werde teilnehmen können und er dies der AMM-Anbieterin gegenüber bereits kommuniziert habe (act. IIA 218 f.). Mit A-Post Plus versandtem Schreiben vom 5. Januar 2026 forderte die AMM-Anbieterin den Be- schwerdeführer auf, spätestens bis zum 8. Januar 2026 in der Massnahme zu erscheinen oder einen entschuldbaren Grund für sein Fernbleiben zu melden (act. IIA 216). Mit E-Mail vom 6. Januar 2026 wies der Beschwer- degegner den Beschwerdeführer zudem auf die möglichen entschuldbaren Gründe – Krankheit, Unfall, Zwischenverdienst oder die Betreuung kranker Kinder – hin und teilte ihm mit, dass die AMM nicht verschoben werde, da er keinen dieser Gründe genannt habe (act. IIA 218). Nachdem der Be- schwerdeführer der Massnahme weiterhin ferngeblieben und die AMM schliesslich abgebrochen bzw. annulliert worden war (act. IIA 212 ff.), machte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm vom Beschwerdegeg- ner gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. act. IIA 208) geltend, er habe be- reits im Voraus eine Auslandsreise zum Zweck eines Familienbesuchs Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193 - 8 - während des Zeitraums der AMM geplant bzw. gebucht und seine Familie seit über fünfzehn Jahren nicht mehr gesehen. Seiner E-Mail fügte er das an die AMM-Anbieterin adressierte Schreiben vom 2. Januar 2026 bei (act. IIA 205 ff.). Am 20. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer zudem eine Abwesenheitsmeldung über den Bezug von Ferien (kontrollfreie Be- zugstage) für den Zeitraum vom 17. Februar bis zum 17. März 2026 beim Beschwerdegegner ein (act. IIA 201 f.). Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhielt, hat der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen seine Mitwirkungspflichten (E. 3.1 hiervor) verletzt: Zwar stand es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu, Ferien bzw. kon- trollfreie Bezugstage zu beziehen. Diese sind dem RAV spätestens 14 Ta- ge vor deren Beginn zu melden (vgl. act. IIA 201 sowie Ziff. B372 der Wei- sung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] betreffend Arbeitslosen- entschädigung [AVIG-Praxis ALE]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisun- gen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266 mit Hinweisen), was der Beschwer- deführer mit der Abwesenheitsmeldung vom 20. Januar 2026 grundsätzlich auch fristgerecht tat (act. IIA 201 f.). Aus der ins Recht gelegten Buchungs- bestätigung geht allerdings hervor, dass er seine Reise (vom 17. Februar bis 18. März 2026) bereits am 3. November 2025 gebucht hatte (act. IIA 167). Seine (künftige) Nichtteilnahme an der AMM meldete der Beschwer- deführer dem Beschwerdegegner jedoch unbestrittenermassen erst am
  10. Januar 2026 um 23:16 Uhr, mithin am arbeitsfreien Berchtoldstag (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 1. Dezember 1996 über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen [FRG; BSG 555.1]). Der zuständige Personalberater des RAV konnte von dieser Mitteilung daher frühestens am Montag, dem 5. Januar 2026, und damit erst am Tag des Beginns der Massnahme Kenntnis nehmen. Die Meldung an die AMM-Anbieterin erfolg- te ebenfalls am Abend des 2. Januar 2026 (act. IIA 191). Nachdem der Beschwerdeführer die Reise daher bereits am 3. November 2025 gebucht hatte und mit Schreiben vom 26. November 2025 über die geplante AMM informiert worden war, wäre er verpflichtet gewesen, den Beschwerdegeg- ner innert wenigen Tagen nach Erhalt dieses Schreibens über seine ge- plante Abwesenheit zu informieren. Indem er dies jedoch erst am Abend des 2. Januar 2026 tat, war ihm bewusst bzw. musste ihm bewusst sein, dass eine Verschiebung der Massnahme faktisch nicht mehr möglich sein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193 - 9 - würde, weshalb ihm das entsprechende Verschulden anzulasten ist. Hinzu kommt, dass die Abreise erst für den 17. Februar 2026 vorgesehen war (act. IIA 167), sodass es ihm möglich gewesen bzw. er verpflichtet gewe- sen wäre, die AMM am 5. Januar 2026 anzutreten und zumindest einen Teil davon zu absolvieren (hatte ihn der Beschwerdegegner am 6. Januar 2026 doch noch ausdrücklich auf die möglichen entschuldbaren Gründe hingewiesen [act. IIA 218]). Aus dem Einwand, er habe sich bereits vor Reiseantritt in einem gesund- heitlich nicht stabilen Zustand befunden und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, seinen Pflichten vollumfänglich nachzukommen (Beschwerde; Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. April 2026) kann der Beschwerde- führer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die ins Recht gelegten übersetz- ten Arztberichte vom 16. März 2026 des Spitals aus... mit den Diagnosen "schwere Depression, Angstzustände, Parästhesien, Gedächtnisstörungen" (act. IIA 36 ff., 101 ff., Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1, 6) sowie das ärztliche Zeugnis des Spitals C.________ vom 31. März 2026 (act. I 11) lassen keine Rückschlüsse über den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Beginns der AMM Anfang Januar 2026 zu. Insbesondere ist damit nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewe- sen wäre, den Beschwerdegegner nach Erhalt des Schreibens vom
  11. November 2025 (rechtzeitig) über seine geplante Abwesenheit zu in- formieren. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stel- lungnahme vom 11. Januar 2026 noch angegeben, dass der Grund für sei- ne Nichtteilnahme an der AMM (einzig) seine geplante Reise sei (act. IIA 205 f.). 4.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer seine Mitwir- kungspflichten (E. 3.1 hiervor) verletzt und der Nichtantritt bzw. die Nicht- teilnahme an der AMM gilt als unentschuldigt, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte (vgl. E. 3.3 hiervor). Auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens war der Beschwerdeführer im Schreiben des RAV vom 26. November 2025 (act. IIA 229) und im Schrei- ben der AMM-Anbieterin vom 5. Januar 2026 (act. IIA 216) ausdrücklich hingewiesen worden. Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung (E. 5 hier- nach). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193 - 10 -
  12. 5.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Im Ar- beitslosenversicherungsrecht ist das sanktionsbedrohte Verhalten nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 5.2 Das ursprünglich verfügte Einstellmass wurde im angefochtenen Einspracheentscheid von 28 auf 24 Einstelltage reduziert (act. IIA 121 f.). Mit 24 Einstelltagen bewegt sich die Sanktion im mittleren Bereich des mit- telschweren Verschuldens (E. 5.1 hiervor). Unter Berücksichtigung des Einstellrasters des SECO (vgl. Ziff. D79/3.D AVIG-Praxis ALE) bzw. der Dauer der nicht angetretenen Massnahme sowie der Gesamtumstände (vgl. act. IIA 121) ist diese Sanktion nicht zu beanstanden. Insbesondere ist kein triftiger Grund ersichtlich – noch wird ein solcher geltend gemacht –, der ein Eingreifen des Gerichts in den Ermessensspielraum der Verwaltung rechtfertigen würde. Die Sanktion erweist sich daher weder als rechtsfeh- lerhaft noch als unangemessen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193 - 11 - Daran ändern im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten gesundheitlichen und finanziellen Auswirkungen der Sanktion (Beschwerde; Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2026 S. 1 Ziff. 5 f.) nichts, sind doch allfällige nachteilige Folgen der Sanktion auf sein eige- nes pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen und von ihm selbst zu ver- antworten. Inwiefern der Beschwerdegegner mit seinem Entscheid zudem die Untersuchungsmaxime (Art. 43 ATSG), das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder EMRK-Garantien verletzt haben soll (Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2026 S. 1 Ziff. 8-10), ist schliesslich nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschwer- deführer nicht näher substanziiert.
  13. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
  14. März 2026 (act. IIA 117 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen er- hobene Beschwerde ist abzuweisen.
  15. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193 - 12 - Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  18. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste (samt undatierter Eingabe des Beschwerdeführers, eingegan- gen am 5. Mai 2026 [inkl. Beilagen]) - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2026 193 JAP/FRJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Juli 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. März 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1974 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 17. September 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am

26. September 2025 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab

20. September 2025 (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Ar- beitslosenkasse Unia ... [act. II] 39 ff.). Daraufhin wurde dem Versicherten Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet (vgl. act. II 7, 10, 27). Am 26. No- vember 2025 wies das RAV den Versicherten an, vom 5. Januar bis zum

27. März 2026 an der vom B.________ (nachfolgend: AMM-Anbieterin) angebotenen arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) "SJ Berufliche Integra- tion plus Regulär (d)" teilzunehmen (Akten des AVA, Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [act. IIA] 226 ff.). Mit E-Mail vom 2. Januar 2026 teilte der Versicherte dem RAV mit, dass er aus "strikt persönlichen Gründen" nicht an der AMM teilnehmen könne (act. IIA 218 f.) und trat die Massnah- me in der Folge nicht an (vgl. act. IIA 216). Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 forderte ihn die AMM-Anbieterin unter Hinweis auf die Folgen bei Un- terlassung auf, die Massnahme spätestens bis zum 8. Januar 2026 anzu- treten oder einen entschuldbaren Grund zu nennen (act. IIA 216). Da der Versicherte der AMM weiterhin fernblieb, schloss ihn die AMM-Anbieterin am 8. Januar 2026 aus der Massnahme aus (act. IIA 212), was gleichen- tags vom RAV bestätigt wurde (act. IIA 213 ff.). Am 9. Januar 2026 gewähr- te das RAV dem Versicherten das rechtliche Gehör bezüglich des Nichtan- tritts der AMM (act. IIA 208), woraufhin dieser mit E-Mail vom 11. Januar 2026 erklärte, bereits im Voraus eine Auslandsreise im Zeitraum der AMM zwecks Familienbesuch gebucht zu haben (act. IIA 205 f.). Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 stellte ihn das RAV wegen erstmaligem Nichtantritt einer AMM für 28 Tage ab dem 9. Februar 2026 in der Anspruchsberechti- gung ein (act. IIA 198 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 183 ff.) hiess das AVA, Rechtsdienst (heute: Recht und Dienste), mit Entscheid vom 13. März 2026 teilweise gut und reduzierte die Sanktion auf 24 Tage; im Übrigen wies es die Einsprache ab (act. IIA 117 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193

- 3 - B. Mit der an das AVA adressierten E-Mail vom 20. März 2026, welche dem Verwaltungsgericht am 23. März 2026 in ausgedruckter Form (samt diver- sen Anhängen) zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, erhob der Versi- cherte Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. März 2026 und stellte folgende Anträge: 1. Aufhebung der Sanktion 2. Eventualiter Reduktion der Sanktion Mit prozessleitender Verfügung vom 24. März 2026 wurde der Beschwer- deführer aufgefordert, seine Eingabe innerhalb der noch laufenden Be- schwerdefrist zu verbessern. Am 2. April 2026 leitete der Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber mehrere Eingaben des Beschwerdeführers, darunter eine verbesserte Beschwerde, weiter (vgl. prozessleitende Verfügung vom

7. April 2026). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Am 5. Mai 2026 ging beim Gericht eine weitere (undatierte) Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagen ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193

- 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. März 2026 (act. IIA 117 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen erstmaligem Nichtantritt einer AMM im Umfang von 24 Tagen ab dem 9. Januar 2026. 1.3 Bei einer Einstelldauer von 24 Tagen (act. IIA 122) und einem Tag- geld von Fr. 158.65 (act. II 7, 10, 27) liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständig- keit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193

- 5 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer erstmals mit Replik vom 5. Mai 2026 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht gel- tend, seine Argumente seien "nicht ausreichend geprüft" worden (Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2026, S. 1 Ziff. 7). 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.3 Die Rüge ist unbegründet. Dem angefochtenen Einspracheent- scheid (act. IIA 117 ff.) lässt sich ohne Weiteres entnehmen, weshalb die Verwaltung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung als gerechtfer- tigt erachtete: Sie legte eingehend dar, weshalb der Beschwerdeführer ih- rer Auffassung nach pflichtwidrig gehandelt habe, und trug dem Einwand der fehlenden Verhältnismässigkeit Rechnung, indem sie die Anzahl Ein- stelltage reduzierte (act. IIA 120 ff.; vgl. zu den Einwänden des Beschwer- deführers im Einspracheverfahren act. IIA 183 ff.). Dem Beschwerdeführer war es damit ohne Weiteres möglich, den Einspracheentscheid sachge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193

- 6 - recht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Teilaspekt: Anspruch auf Begründung) liegt nicht vor. 3. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu- ständigen Arbeitsamts alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss namentlich eine vermittelte zu- mutbare Arbeit annehmen. Zudem hat sie auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Ver- mittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). 3.2 Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leis- tungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit ar- beitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von versicherten Per- sonen, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (Abs. 2 lit. a), die berufli- chen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (Abs. 2 lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (Abs. 2 lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (Abs. 2 lit. d). 3.3 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie u.a. die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zustän- digen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht an- nimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Ver- halten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 193

- 7 - 4. 4.1 Gestützt auf die Akten erstellt und nicht bestritten ist, dass der Be- schwerdeführer die im Streit stehende AMM, welche die Unterstützung im Bewerbungsprozess sowie die Überarbeitung des Bewerbungsdossiers zum Inhalt hatte und die möglichst rasche Wiedereingliederung des Be- schwerdeführers in den Arbeitsmarkt bezweckte (act. IIA 226 f.; E. 3.2), auch nach erfolgter Verwarnung nicht antrat (act. IIA 216), weshalb die Massnahme schliesslich abgebrochen bzw. annulliert wurde (act. IIA 212 ff.). Zu Recht nicht bestritten ist ferner, dass diese AMM eine zumutbare Massnahme darstellt. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Be- schwerdeführer zu Recht sanktioniert wurde. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Beschwerde- gegner und die AMM-Anbieterin rechtzeitig darüber in Kenntnis gesetzt, dass er nicht an der AMM teilnehmen könne und damit seine Pflichten er- füllt, weshalb keine Grundlage für eine Sanktionierung bestehe (Beschwer- de; Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2026 S. 1). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Beschwer- degegner mit E-Mail vom Freitag, den 2. Januar 2026, um 23:16 Uhr mit- teilte, dass er an der geplanten AMM "aus strikt persönlichen Gründen" nicht werde teilnehmen können und er dies der AMM-Anbieterin gegenüber bereits kommuniziert habe (act. IIA 218 f.). Mit A-Post Plus versandtem Schreiben vom 5. Januar 2026 forderte die AMM-Anbieterin den Be- schwerdeführer auf, spätestens bis zum 8. Januar 2026 in der Massnahme zu erscheinen oder einen entschuldbaren Grund für sein Fernbleiben zu melden (act. IIA 216). Mit E-Mail vom 6. Januar 2026 wies der Beschwer- degegner den Beschwerdeführer zudem auf die möglichen entschuldbaren Gründe – Krankheit, Unfall, Zwischenverdienst oder die Betreuung kranker Kinder – hin und teilte ihm mit, dass die AMM nicht verschoben werde, da er keinen dieser Gründe genannt habe (act. IIA 218). Nachdem der Be- schwerdeführer der Massnahme weiterhin ferngeblieben und die AMM schliesslich abgebrochen bzw. annulliert worden war (act. IIA 212 ff.), machte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm vom Beschwerdegeg- ner gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. act. IIA 208) geltend, er habe be- reits im Voraus eine Auslandsreise zum Zweck eines Familienbesuchs

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- 8 - während des Zeitraums der AMM geplant bzw. gebucht und seine Familie seit über fünfzehn Jahren nicht mehr gesehen. Seiner E-Mail fügte er das an die AMM-Anbieterin adressierte Schreiben vom 2. Januar 2026 bei (act. IIA 205 ff.). Am 20. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer zudem eine Abwesenheitsmeldung über den Bezug von Ferien (kontrollfreie Be- zugstage) für den Zeitraum vom 17. Februar bis zum 17. März 2026 beim Beschwerdegegner ein (act. IIA 201 f.). Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhielt, hat der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen seine Mitwirkungspflichten (E. 3.1 hiervor) verletzt: Zwar stand es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu, Ferien bzw. kon- trollfreie Bezugstage zu beziehen. Diese sind dem RAV spätestens 14 Ta- ge vor deren Beginn zu melden (vgl. act. IIA 201 sowie Ziff. B372 der Wei- sung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] betreffend Arbeitslosen- entschädigung [AVIG-Praxis ALE]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisun- gen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266 mit Hinweisen), was der Beschwer- deführer mit der Abwesenheitsmeldung vom 20. Januar 2026 grundsätzlich auch fristgerecht tat (act. IIA 201 f.). Aus der ins Recht gelegten Buchungs- bestätigung geht allerdings hervor, dass er seine Reise (vom 17. Februar bis 18. März 2026) bereits am 3. November 2025 gebucht hatte (act. IIA 167). Seine (künftige) Nichtteilnahme an der AMM meldete der Beschwer- deführer dem Beschwerdegegner jedoch unbestrittenermassen erst am

2. Januar 2026 um 23:16 Uhr, mithin am arbeitsfreien Berchtoldstag (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 1. Dezember 1996 über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen [FRG; BSG 555.1]). Der zuständige Personalberater des RAV konnte von dieser Mitteilung daher frühestens am Montag, dem 5. Januar 2026, und damit erst am Tag des Beginns der Massnahme Kenntnis nehmen. Die Meldung an die AMM-Anbieterin erfolg- te ebenfalls am Abend des 2. Januar 2026 (act. IIA 191). Nachdem der Beschwerdeführer die Reise daher bereits am 3. November 2025 gebucht hatte und mit Schreiben vom 26. November 2025 über die geplante AMM informiert worden war, wäre er verpflichtet gewesen, den Beschwerdegeg- ner innert wenigen Tagen nach Erhalt dieses Schreibens über seine ge- plante Abwesenheit zu informieren. Indem er dies jedoch erst am Abend des 2. Januar 2026 tat, war ihm bewusst bzw. musste ihm bewusst sein, dass eine Verschiebung der Massnahme faktisch nicht mehr möglich sein

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- 9 - würde, weshalb ihm das entsprechende Verschulden anzulasten ist. Hinzu kommt, dass die Abreise erst für den 17. Februar 2026 vorgesehen war (act. IIA 167), sodass es ihm möglich gewesen bzw. er verpflichtet gewe- sen wäre, die AMM am 5. Januar 2026 anzutreten und zumindest einen Teil davon zu absolvieren (hatte ihn der Beschwerdegegner am 6. Januar 2026 doch noch ausdrücklich auf die möglichen entschuldbaren Gründe hingewiesen [act. IIA 218]). Aus dem Einwand, er habe sich bereits vor Reiseantritt in einem gesund- heitlich nicht stabilen Zustand befunden und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, seinen Pflichten vollumfänglich nachzukommen (Beschwerde; Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. April 2026) kann der Beschwerde- führer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die ins Recht gelegten übersetz- ten Arztberichte vom 16. März 2026 des Spitals aus... mit den Diagnosen "schwere Depression, Angstzustände, Parästhesien, Gedächtnisstörungen" (act. IIA 36 ff., 101 ff., Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1, 6) sowie das ärztliche Zeugnis des Spitals C.________ vom 31. März 2026 (act. I 11) lassen keine Rückschlüsse über den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Beginns der AMM Anfang Januar 2026 zu. Insbesondere ist damit nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewe- sen wäre, den Beschwerdegegner nach Erhalt des Schreibens vom

26. November 2025 (rechtzeitig) über seine geplante Abwesenheit zu in- formieren. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stel- lungnahme vom 11. Januar 2026 noch angegeben, dass der Grund für sei- ne Nichtteilnahme an der AMM (einzig) seine geplante Reise sei (act. IIA 205 f.). 4.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer seine Mitwir- kungspflichten (E. 3.1 hiervor) verletzt und der Nichtantritt bzw. die Nicht- teilnahme an der AMM gilt als unentschuldigt, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte (vgl. E. 3.3 hiervor). Auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens war der Beschwerdeführer im Schreiben des RAV vom 26. November 2025 (act. IIA 229) und im Schrei- ben der AMM-Anbieterin vom 5. Januar 2026 (act. IIA 216) ausdrücklich hingewiesen worden. Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung (E. 5 hier- nach).

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- 10 - 5. 5.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Im Ar- beitslosenversicherungsrecht ist das sanktionsbedrohte Verhalten nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 5.2 Das ursprünglich verfügte Einstellmass wurde im angefochtenen Einspracheentscheid von 28 auf 24 Einstelltage reduziert (act. IIA 121 f.). Mit 24 Einstelltagen bewegt sich die Sanktion im mittleren Bereich des mit- telschweren Verschuldens (E. 5.1 hiervor). Unter Berücksichtigung des Einstellrasters des SECO (vgl. Ziff. D79/3.D AVIG-Praxis ALE) bzw. der Dauer der nicht angetretenen Massnahme sowie der Gesamtumstände (vgl. act. IIA 121) ist diese Sanktion nicht zu beanstanden. Insbesondere ist kein triftiger Grund ersichtlich – noch wird ein solcher geltend gemacht –, der ein Eingreifen des Gerichts in den Ermessensspielraum der Verwaltung rechtfertigen würde. Die Sanktion erweist sich daher weder als rechtsfeh- lerhaft noch als unangemessen.

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- 11 - Daran ändern im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten gesundheitlichen und finanziellen Auswirkungen der Sanktion (Beschwerde; Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2026 S. 1 Ziff. 5 f.) nichts, sind doch allfällige nachteilige Folgen der Sanktion auf sein eige- nes pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen und von ihm selbst zu ver- antworten. Inwiefern der Beschwerdegegner mit seinem Entscheid zudem die Untersuchungsmaxime (Art. 43 ATSG), das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder EMRK-Garantien verletzt haben soll (Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2026 S. 1 Ziff. 8-10), ist schliesslich nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschwer- deführer nicht näher substanziiert. 6. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

13. März 2026 (act. IIA 117 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen er- hobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

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- 12 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste (samt undatierter Eingabe des Beschwerdeführers, eingegan- gen am 5. Mai 2026 [inkl. Beilagen])

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.