Sachverhalt
A. Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2016 unter Hinweis auf eine seit der Kindheit immer wiederkehrende Depression und Angst erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle-Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] 1). Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 verneinte die IVB einen Anspruch auf IV-Leistungen (act. II 32). Diese Verfügung blieb unangefochten. Im April 2024 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Angst- störung und Depressionen wiederum zum Leistungsbezug bei der IVB an (act. II 33). Die IVB trat auf die Neuanmeldung ein (act. II 47), und gewähr- te der Versicherten nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen Massnahmen der Frühintervention in Form eines Ausbildungskurses (act. II 82) sowie als Eingliederungsmassnahmen Massnahmen beruflicher Art in Form von Arbeitsvermittlung (act. II 92) und Integrationsmassnahmen in Form von Aufbautrainings inklusiv Coachings (act. II 112, 114, 133, 135, 141, 143, 149 und 151). Während den Integrationsmassnahmen wurde der Versicherten ein Taggeld der IV ausbezahlt (act. II 115, 136, 145 und 155). Am 5. Dezember 2025 forderte die IVB die Versicherte zur Schadenminde- rung auf (act. II 171), worauf diese mit Schreiben vom 20. Dezember 2025 ihre Anmeldung vom April 2024 zurückzog (act. II 183). Nach durchgeführ- tem Vorbescheidverfahren (act. II 192) entschied die IVB mit Verfügung vom 25. Februar 2026, dass die Anmeldung von April 2024 aufgrund schutzwürdiger Interessen Dritter nicht zurückgezogen werden könne (act. II 216). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. März 2026 Be- schwerde und stellte die folgenden Anträge: "1. Aufhebung des Vorbescheids [richtig wohl: der Verfügung]
2. Feststellung der Leistungserbringung der Arbeitslosenkasse. …
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, IV 200 2026 176
- 3 -
3. Feststellung das B.________ kein Anrecht auf Leistungsverrechnung hat.
4. Berücksichtigung der dokumentierten strukturellen Verfahrensmängel in der Gesamtbeurteilung." Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.1.2 Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Be- schwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (BGE 149 V 49 E. 5.1 S. 53, 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47, 8C_296/2019 E. 2.2). Das schutzwür- dige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefoch- tene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Bei Gutheissung der Beschwerde würde das – von der Beschwerdeführerin als gesundheitsschädigend erachtete (Beschwer- de S. 2) – Verfahren vor der IVB umgehend als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, womit die Beschwerdeführerin per sofort auch keinen, sich aus dem Verfahren vor der IVB ergebenden (Mitwirkungs-)Pflichten mehr nachzukommen hätte, welche sie teilweise als unzumutbar erachtete (vgl. z.B. act. II 189 S. 2, 218 S. 1). Die Gutheissung der Beschwerde hätte für
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- 5 - sie damit zumindest einen praktischen Nutzen, womit sie zur Beschwerde befugt ist.
E. 1.1.3 Auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt: Die örtli- che Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Zwischenverfügung vom 25. Februar 2026 (act II 216). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Rückzug der Anmeldung zu Recht nicht stattgab. Soweit sich die Be- schwerde ausserhalb dieses Anfechtungsgegenstands bewegt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2; prozessleitende Verfügung vom 19. März 2026) bzw. durch die ge- stellten Feststellungsbegehren die inzidente Beurteilung der Leistungsver- rechnung beschlägt (vgl. E. 3.2.1 f. hiernach), ist darauf nicht einzutreten (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1, 8C_438/2016 E. 2.1).
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, gegen Nichteintretensverfügungen oder entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzich- ten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
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- 6 - Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären (Art. 23 Abs. 1 ATSG). Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beein- trächtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Art. 23 Abs. 2 ATSG). Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten (Art. 23 Abs. 3 ATSG). Der Verzicht auf Sozialversicherungsleistungen setzt rechtsprechungs- gemäss ein schutzwürdiges Interesse der leistungsberechtigten Person voraus (BGE 129 V 1 E. 4.3 S. 8; SVR 2006 AHV Nr. 2 S. 3, H 234/04 E. 6.2.2). 2.2 Die Interessenlage beim Rückzug einer Anmeldung entspricht inso- fern jener eines Leistungsverzichts, als dass auch durch den Rückzug die schutzwürdigen Interessen der versicherten Person oder Dritter betroffen sein können. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Voraus- setzungen von Art. 23 Abs. 2 ATSG daher sinngemäss auf den Rückzug einer Anmeldung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1051/2012 vom 21. Mai 2013, E. 3.2; zit. in: MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 46 N. 9). Das Bundesgericht hat denn auch in Bezug auf das Unterlassen einer Anmeldung – in Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils – festgestellt, dass die Auswirkungen einer solchen Unterlassung in ihrer Intensität jenen eines formellen Ver- zichts nach Art. 23 ATSG gleichzusetzen seien, weshalb auch ein vorleis- tungspflichtiger Versicherer zur Anmeldung bei der IV befugt ist (SVR 2009 IV Nr. 31 S. 89 E. 6.3.1, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2008, IV 68889). Es wäre daher widersin- nig, wenn ein vorleistungspflichtiger Versicherer – selbst gegen den Willen der versicherten Person – zwar eine Anmeldung einreichen könnte, die versicherte Person diese jedoch ohne weiteres zurückziehen dürfte. 2.3 Ausschlaggebend ist folglich, ob durch den Rückzug der Anmeldung schutzwürdige Interessen der versicherten Person oder Dritter beeinträch- tigt werden oder damit eine Gesetzesumgehung bezweckt wird (ebenso: Rz. 1044 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherun-
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- 7 - gen über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Neben Interessen von Privaten können aufgrund der Leistungskoordination im Sozialversicherungsrecht (Art. 63 ff. ATSG) auch die Interessen einer anderen Sozialversicherung oder einer nachgelagerten Institution wie die Sozialhilfe betroffen sein (vgl. GHISLAINE FRÉSARD-FELLAY, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts,
2. Aufl. 2025, Art. 23 N. 36 f.). Die Rechtsprechung hat insbesondere finan- zielle Interessen als schutzwürdig erachtet (vgl. MARCO REICHMUTH, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 23 N. 35). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin, nach- dem sie am 5. Dezember 2025 zur Schadenminderung aufgefordert wor- den war (act. II 171), mit Schreiben vom 20. Dezember 2025 (act. II 183) ihre Anmeldung vom April 2024 bei der IVB zurückzog. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Anmeldung zurückziehen durfte. 3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zuletzt bei der C.________ AG angestellt war (act. II 33 S. 6, vgl. auch 49 S. 2 und 88.5). Das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich mit gerichtlicher Vereinba- rung per 30. November 2025 aufgehoben (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2). Die B.________ erbrachte als Kollektiv-Krankentaggeld- versicherer dieser letzten Arbeitgeberin (act. II 50 S. 6, 88.1 S. 14, 88.7) seit November 2023 Taggeldleistungen (act. II 57 S. 3, 88.6) und machte gegenüber der IVB vorsorglich einen Verrechnungsanspruch infolge mögli- cher Überentschädigung bei Zusammentreffen von IV-Rente und Kranken- taggeldern geltend (act. II 59). Das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), ALK, Zahlstelle …, stellte am 28. Juni 2024 ebenfalls einen Verrechnungsantrag (act. II 56) und erbrachte in der Folge ab 2026 Taggeldleistungen (act. II 232 S. 2, vgl. auch S. 5 ff.). Damit könnten dem
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- 8 - Rückzug schutzwürdige Interessen Dritter, konkret der Arbeitslosenversi- cherung und der Krankentaggeldversicherung, entgegenstehen. Folglich ist inzident (vorfrageweise) zu prüfen, ob sich im Rahmen der inter- bzw. ex- trasystemischen Leistungskoordination eine Grundlage für die Verrechnung und Drittauszahlung von allfälligen künftigen IV-Leistungen ergibt. 3.2.1 Die Arbeitslosenversicherung ist im Rahmen der intersystemischen Leistungskoordination gegenüber der IV vorleistungspflichtig für Leistun- gen, deren Übernahme durch beide Versicherungszweige umstritten ist (vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG). Die Regelung in Art. 95 Abs. 1bis des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsge- setz, AVIG; SR 837.0) sieht vor, dass eine versicherte Person, die Arbeits- losenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum u.a. Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung erhält, zur Rückerstat- tung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet ist. Die Arbeitslosenversicherung ist diesfalls mitunter berechtigt, die Rück- forderung direkt mit der für diesen Zeitraum gewährten fälligen Renten und Taggeldern der IV zu verrechnen (Art. 94 Abs. 1 AVIG). Im Falle einer Leis- tungszusprache der IV könnte die Arbeitslosenversicherung vorliegend also ihre Taggeldleistungen zur Verrechnung bringen, weshalb durch einen Rückzug der Anmeldung bei der IV ihre finanziellen und damit schutzwür- digen (vgl. E. 2.3 hiervor) Interessen beeinträchtigt würden. 3.2.2 Fraglich ist weiter, ob auch die Krankentaggeldversicherung schutzwürdige Interessen hat, welche durch den Rückzug der Anmeldung beeinträchtigt würden. Bei der von der letzten Arbeitgeberin abgeschlosse- nen Versicherungslösung bei der B.________ handelt es sich um eine pri- vate Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1; vgl. act. II 88.1 S. 16). Als solche kann sie sich rechtspre- chungsgemäss auf Art. 22 Abs. 2 lit. b ATSG (i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) berufen und damit erreichen, dass die Nachzahlungen für die (IV-)Rente im Betrag der abzuschöpfenden Überentschädigung direkt an sie ausgerichtet werden (REMO DOLF, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEU-
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- 9 - ZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversiche- rungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 22 N. 18 m.H.). Eine formelle Erklärung der versicherten Person zur Abtretung ihrer Rentenforderung gegenüber der IV an den privaten Krankentaggeldversicherer ist dabei entbehrlich, sofern letzterem ein vertraglich vereinbartes Rückforderungsrecht zusteht (vgl. REMO DOLF, a.a.O., Art. 22 N. 22). Nach Ziff. 28 der aktuellen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der B.________ Kollektiv-Krankentag- geldversicherung (Ausgabe D 16, Dezember 2025 [<www…..ch>, unter: Unternehmen/Personalversicherungen/Gesundheit/Krankentaggeld/Do- wnload & Links]) erbringt die B.________ ihre Leistungen im Sinne einer Vorleistung, wenn die Leistung der IV noch nicht feststeht und die versi- cherte Person ihre Leistungsansprüche ihr gegenüber abgetreten hat. Tritt die versicherte Person ihre Leistungsansprüche gegenüber der IV nicht an die B.________ ab, stellt diese ihre Leistungen ein. Damit besteht allein gestützt auf diese vorformulierten Vertragsbedingungen zwar kein eindeuti- ges Rückforderungsrecht, könnte im Einzelfall jedoch eine individuelle Ab- tretungserklärung vorliegen. Wenngleich die intertemporalrechtlich an- wendbaren (früheren) AVB – soweit ersichtlich – nicht greifbar sind, ist aus dem Schreiben vom 27. Juni 2024 (act. II 57 S. 5) immerhin ersichtlich, dass die B.________ ihre Leistungen im Hinblick auf die extrasystemische Koordination mit einer allfälligen IV-Rente als Vorleistung erbracht und die Beschwerdeführerin auf deren Obliegenheit zur Abtretung hingewiesen hatte. Ferner machte die B.________ den Verrechnungsanspruch gegenü- ber der Beschwerdegegnerin am 16. Juli 2024 geltend (act. II 59), was zu- mindest impliziert, dass die Beschwerdeführerin ihre IV-Rentennach- zahlung tatsächlich bis zum Betrag der Taggeldleistungen an die B.________ zedierte. Soweit dies zuträfe, was aufgrund der vorliegenden amtlichen Akten allerdings nicht restlos klar erscheint, stünde dem Rückzug der Anmeldung auch ein schutzwürdiges Interesse der B.________ entge- gen. Wie es sich damit verhält, kann hier indes letztlich offen bleiben, da durch den Rückzug der Anmeldung bereits die schutzwürdigen Interessen der Arbeitslosenversicherung beeinträchtigt würden (vgl. E. 3.2.1 hiervor). 3.3 Zusammenfassend hat jedenfalls die Arbeitslosenversicherung ein schutzwürdiges, finanzielles Interesse daran, dass das Verwaltungsverfah- ren im Zweig der IV weitergeführt wird. Im Falle einer Leistungszusprache
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, IV 200 2026 176
- 10 - könnte sie ihre eigenen Taggeldleistungen gegenüber der IV zur Verrech- nung bringen und eine entsprechende Drittauszahlung der Rentennachzah- lung verlangen. Durch den Rückzug der Anmeldung bei der IV werden folg- lich schutzwürdige Interessen von mindestens einer Versicherung beein- trächtigt, weshalb die Beschwerdegegnerin in analoger Anwendung von Art. 23 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) dem mit Schreiben vom 20. De- zember 2025 erklärten Rückzug der Anmeldung (act. II 183) zu Recht nicht stattgab. 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Zwischenverfügung vom
25. Februar 2026 (act. II 216) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 300.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
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- 11 - Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Verfügung vom 25. Februar 2026 betreffend die Unzulässigkeit des Rückzugs der Anmeldung (act. II 216) stellt eine Zwischenverfügung dar, da sie das Verfahren vor der IVB nicht abschliesst, sondern bloss eine for- melle Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regelt (vgl. BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45 zum Begriff der Zwischenverfügung). Das ATSG enthält – ausser den hier nicht interessierenden Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 – keine Bestimmungen betreffend Anfechtbarkeit von Zwi- schenverfügungen. Das Verfahren richtet sich daher in Anwendung von Art. 61 ATSG Ingress i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] e contrario nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Im VRPG ist die Anfechtbar- keit von Zwischenverfügungen vor dem Verwaltungsgericht in Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 VRPG geregelt. Art. 61 Abs. 1 und 2 betreffen nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, IV 200 2026 176
- 4 - den hier vorliegenden Fall, weshalb von einer "anderen Zwischenverfü- gung" gemäss Art. 61 Abs. 3 auszugehen ist. Solche Verfügungen sind selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Vorliegend sind die Voraussetzungen von Art. 61 Abs. 3 lit. b VRPG erfüllt: Im Falle der Gutheissung der Beschwerde würde die Zuläs- sigkeit des Rückzugs der Anmeldung bejaht, womit das Verfahren vor der IV-Stelle umgehend als durch Rückzug erledigt abgeschrieben würde. Zu- gleich würde damit ein erheblicher Zeitaufwand erspart, da eine Auseinan- dersetzung über die materiellen Fragen obsolet würde. Die Voraussetzun- gen für die Anfechtbarkeit sind damit erfüllt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2026 176 JAP/BON/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Juni 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Bögli A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. Februar 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026, IV 200 2026 176
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2016 unter Hinweis auf eine seit der Kindheit immer wiederkehrende Depression und Angst erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle-Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] 1). Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 verneinte die IVB einen Anspruch auf IV-Leistungen (act. II 32). Diese Verfügung blieb unangefochten. Im April 2024 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Angst- störung und Depressionen wiederum zum Leistungsbezug bei der IVB an (act. II 33). Die IVB trat auf die Neuanmeldung ein (act. II 47), und gewähr- te der Versicherten nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen Massnahmen der Frühintervention in Form eines Ausbildungskurses (act. II 82) sowie als Eingliederungsmassnahmen Massnahmen beruflicher Art in Form von Arbeitsvermittlung (act. II 92) und Integrationsmassnahmen in Form von Aufbautrainings inklusiv Coachings (act. II 112, 114, 133, 135, 141, 143, 149 und 151). Während den Integrationsmassnahmen wurde der Versicherten ein Taggeld der IV ausbezahlt (act. II 115, 136, 145 und 155). Am 5. Dezember 2025 forderte die IVB die Versicherte zur Schadenminde- rung auf (act. II 171), worauf diese mit Schreiben vom 20. Dezember 2025 ihre Anmeldung vom April 2024 zurückzog (act. II 183). Nach durchgeführ- tem Vorbescheidverfahren (act. II 192) entschied die IVB mit Verfügung vom 25. Februar 2026, dass die Anmeldung von April 2024 aufgrund schutzwürdiger Interessen Dritter nicht zurückgezogen werden könne (act. II 216). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. März 2026 Be- schwerde und stellte die folgenden Anträge: "1. Aufhebung des Vorbescheids [richtig wohl: der Verfügung]
2. Feststellung der Leistungserbringung der Arbeitslosenkasse. …
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- 3 -
3. Feststellung das B.________ kein Anrecht auf Leistungsverrechnung hat.
4. Berücksichtigung der dokumentierten strukturellen Verfahrensmängel in der Gesamtbeurteilung." Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Verfügung vom 25. Februar 2026 betreffend die Unzulässigkeit des Rückzugs der Anmeldung (act. II 216) stellt eine Zwischenverfügung dar, da sie das Verfahren vor der IVB nicht abschliesst, sondern bloss eine for- melle Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regelt (vgl. BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45 zum Begriff der Zwischenverfügung). Das ATSG enthält – ausser den hier nicht interessierenden Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 – keine Bestimmungen betreffend Anfechtbarkeit von Zwi- schenverfügungen. Das Verfahren richtet sich daher in Anwendung von Art. 61 ATSG Ingress i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] e contrario nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Im VRPG ist die Anfechtbar- keit von Zwischenverfügungen vor dem Verwaltungsgericht in Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 VRPG geregelt. Art. 61 Abs. 1 und 2 betreffen nicht
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- 4 - den hier vorliegenden Fall, weshalb von einer "anderen Zwischenverfü- gung" gemäss Art. 61 Abs. 3 auszugehen ist. Solche Verfügungen sind selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Vorliegend sind die Voraussetzungen von Art. 61 Abs. 3 lit. b VRPG erfüllt: Im Falle der Gutheissung der Beschwerde würde die Zuläs- sigkeit des Rückzugs der Anmeldung bejaht, womit das Verfahren vor der IV-Stelle umgehend als durch Rückzug erledigt abgeschrieben würde. Zu- gleich würde damit ein erheblicher Zeitaufwand erspart, da eine Auseinan- dersetzung über die materiellen Fragen obsolet würde. Die Voraussetzun- gen für die Anfechtbarkeit sind damit erfüllt. 1.1.2 Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Be- schwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (BGE 149 V 49 E. 5.1 S. 53, 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47, 8C_296/2019 E. 2.2). Das schutzwür- dige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefoch- tene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Bei Gutheissung der Beschwerde würde das – von der Beschwerdeführerin als gesundheitsschädigend erachtete (Beschwer- de S. 2) – Verfahren vor der IVB umgehend als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, womit die Beschwerdeführerin per sofort auch keinen, sich aus dem Verfahren vor der IVB ergebenden (Mitwirkungs-)Pflichten mehr nachzukommen hätte, welche sie teilweise als unzumutbar erachtete (vgl. z.B. act. II 189 S. 2, 218 S. 1). Die Gutheissung der Beschwerde hätte für
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- 5 - sie damit zumindest einen praktischen Nutzen, womit sie zur Beschwerde befugt ist. 1.1.3 Auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt: Die örtli- che Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Zwischenverfügung vom 25. Februar 2026 (act II 216). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Rückzug der Anmeldung zu Recht nicht stattgab. Soweit sich die Be- schwerde ausserhalb dieses Anfechtungsgegenstands bewegt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2; prozessleitende Verfügung vom 19. März 2026) bzw. durch die ge- stellten Feststellungsbegehren die inzidente Beurteilung der Leistungsver- rechnung beschlägt (vgl. E. 3.2.1 f. hiernach), ist darauf nicht einzutreten (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1, 8C_438/2016 E. 2.1). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, gegen Nichteintretensverfügungen oder entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzich- ten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
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- 6 - Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären (Art. 23 Abs. 1 ATSG). Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beein- trächtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Art. 23 Abs. 2 ATSG). Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten (Art. 23 Abs. 3 ATSG). Der Verzicht auf Sozialversicherungsleistungen setzt rechtsprechungs- gemäss ein schutzwürdiges Interesse der leistungsberechtigten Person voraus (BGE 129 V 1 E. 4.3 S. 8; SVR 2006 AHV Nr. 2 S. 3, H 234/04 E. 6.2.2). 2.2 Die Interessenlage beim Rückzug einer Anmeldung entspricht inso- fern jener eines Leistungsverzichts, als dass auch durch den Rückzug die schutzwürdigen Interessen der versicherten Person oder Dritter betroffen sein können. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Voraus- setzungen von Art. 23 Abs. 2 ATSG daher sinngemäss auf den Rückzug einer Anmeldung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1051/2012 vom 21. Mai 2013, E. 3.2; zit. in: MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 46 N. 9). Das Bundesgericht hat denn auch in Bezug auf das Unterlassen einer Anmeldung – in Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils – festgestellt, dass die Auswirkungen einer solchen Unterlassung in ihrer Intensität jenen eines formellen Ver- zichts nach Art. 23 ATSG gleichzusetzen seien, weshalb auch ein vorleis- tungspflichtiger Versicherer zur Anmeldung bei der IV befugt ist (SVR 2009 IV Nr. 31 S. 89 E. 6.3.1, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2008, IV 68889). Es wäre daher widersin- nig, wenn ein vorleistungspflichtiger Versicherer – selbst gegen den Willen der versicherten Person – zwar eine Anmeldung einreichen könnte, die versicherte Person diese jedoch ohne weiteres zurückziehen dürfte. 2.3 Ausschlaggebend ist folglich, ob durch den Rückzug der Anmeldung schutzwürdige Interessen der versicherten Person oder Dritter beeinträch- tigt werden oder damit eine Gesetzesumgehung bezweckt wird (ebenso: Rz. 1044 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherun-
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- 7 - gen über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Neben Interessen von Privaten können aufgrund der Leistungskoordination im Sozialversicherungsrecht (Art. 63 ff. ATSG) auch die Interessen einer anderen Sozialversicherung oder einer nachgelagerten Institution wie die Sozialhilfe betroffen sein (vgl. GHISLAINE FRÉSARD-FELLAY, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts,
2. Aufl. 2025, Art. 23 N. 36 f.). Die Rechtsprechung hat insbesondere finan- zielle Interessen als schutzwürdig erachtet (vgl. MARCO REICHMUTH, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 23 N. 35). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin, nach- dem sie am 5. Dezember 2025 zur Schadenminderung aufgefordert wor- den war (act. II 171), mit Schreiben vom 20. Dezember 2025 (act. II 183) ihre Anmeldung vom April 2024 bei der IVB zurückzog. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Anmeldung zurückziehen durfte. 3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zuletzt bei der C.________ AG angestellt war (act. II 33 S. 6, vgl. auch 49 S. 2 und 88.5). Das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich mit gerichtlicher Vereinba- rung per 30. November 2025 aufgehoben (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2). Die B.________ erbrachte als Kollektiv-Krankentaggeld- versicherer dieser letzten Arbeitgeberin (act. II 50 S. 6, 88.1 S. 14, 88.7) seit November 2023 Taggeldleistungen (act. II 57 S. 3, 88.6) und machte gegenüber der IVB vorsorglich einen Verrechnungsanspruch infolge mögli- cher Überentschädigung bei Zusammentreffen von IV-Rente und Kranken- taggeldern geltend (act. II 59). Das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), ALK, Zahlstelle …, stellte am 28. Juni 2024 ebenfalls einen Verrechnungsantrag (act. II 56) und erbrachte in der Folge ab 2026 Taggeldleistungen (act. II 232 S. 2, vgl. auch S. 5 ff.). Damit könnten dem
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- 8 - Rückzug schutzwürdige Interessen Dritter, konkret der Arbeitslosenversi- cherung und der Krankentaggeldversicherung, entgegenstehen. Folglich ist inzident (vorfrageweise) zu prüfen, ob sich im Rahmen der inter- bzw. ex- trasystemischen Leistungskoordination eine Grundlage für die Verrechnung und Drittauszahlung von allfälligen künftigen IV-Leistungen ergibt. 3.2.1 Die Arbeitslosenversicherung ist im Rahmen der intersystemischen Leistungskoordination gegenüber der IV vorleistungspflichtig für Leistun- gen, deren Übernahme durch beide Versicherungszweige umstritten ist (vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG). Die Regelung in Art. 95 Abs. 1bis des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsge- setz, AVIG; SR 837.0) sieht vor, dass eine versicherte Person, die Arbeits- losenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum u.a. Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung erhält, zur Rückerstat- tung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet ist. Die Arbeitslosenversicherung ist diesfalls mitunter berechtigt, die Rück- forderung direkt mit der für diesen Zeitraum gewährten fälligen Renten und Taggeldern der IV zu verrechnen (Art. 94 Abs. 1 AVIG). Im Falle einer Leis- tungszusprache der IV könnte die Arbeitslosenversicherung vorliegend also ihre Taggeldleistungen zur Verrechnung bringen, weshalb durch einen Rückzug der Anmeldung bei der IV ihre finanziellen und damit schutzwür- digen (vgl. E. 2.3 hiervor) Interessen beeinträchtigt würden. 3.2.2 Fraglich ist weiter, ob auch die Krankentaggeldversicherung schutzwürdige Interessen hat, welche durch den Rückzug der Anmeldung beeinträchtigt würden. Bei der von der letzten Arbeitgeberin abgeschlosse- nen Versicherungslösung bei der B.________ handelt es sich um eine pri- vate Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1; vgl. act. II 88.1 S. 16). Als solche kann sie sich rechtspre- chungsgemäss auf Art. 22 Abs. 2 lit. b ATSG (i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) berufen und damit erreichen, dass die Nachzahlungen für die (IV-)Rente im Betrag der abzuschöpfenden Überentschädigung direkt an sie ausgerichtet werden (REMO DOLF, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEU-
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- 9 - ZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversiche- rungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 22 N. 18 m.H.). Eine formelle Erklärung der versicherten Person zur Abtretung ihrer Rentenforderung gegenüber der IV an den privaten Krankentaggeldversicherer ist dabei entbehrlich, sofern letzterem ein vertraglich vereinbartes Rückforderungsrecht zusteht (vgl. REMO DOLF, a.a.O., Art. 22 N. 22). Nach Ziff. 28 der aktuellen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der B.________ Kollektiv-Krankentag- geldversicherung (Ausgabe D 16, Dezember 2025 [, unter: Unternehmen/Personalversicherungen/Gesundheit/Krankentaggeld/Do- wnload & Links]) erbringt die B.________ ihre Leistungen im Sinne einer Vorleistung, wenn die Leistung der IV noch nicht feststeht und die versi- cherte Person ihre Leistungsansprüche ihr gegenüber abgetreten hat. Tritt die versicherte Person ihre Leistungsansprüche gegenüber der IV nicht an die B.________ ab, stellt diese ihre Leistungen ein. Damit besteht allein gestützt auf diese vorformulierten Vertragsbedingungen zwar kein eindeuti- ges Rückforderungsrecht, könnte im Einzelfall jedoch eine individuelle Ab- tretungserklärung vorliegen. Wenngleich die intertemporalrechtlich an- wendbaren (früheren) AVB – soweit ersichtlich – nicht greifbar sind, ist aus dem Schreiben vom 27. Juni 2024 (act. II 57 S. 5) immerhin ersichtlich, dass die B.________ ihre Leistungen im Hinblick auf die extrasystemische Koordination mit einer allfälligen IV-Rente als Vorleistung erbracht und die Beschwerdeführerin auf deren Obliegenheit zur Abtretung hingewiesen hatte. Ferner machte die B.________ den Verrechnungsanspruch gegenü- ber der Beschwerdegegnerin am 16. Juli 2024 geltend (act. II 59), was zu- mindest impliziert, dass die Beschwerdeführerin ihre IV-Rentennach- zahlung tatsächlich bis zum Betrag der Taggeldleistungen an die B.________ zedierte. Soweit dies zuträfe, was aufgrund der vorliegenden amtlichen Akten allerdings nicht restlos klar erscheint, stünde dem Rückzug der Anmeldung auch ein schutzwürdiges Interesse der B.________ entge- gen. Wie es sich damit verhält, kann hier indes letztlich offen bleiben, da durch den Rückzug der Anmeldung bereits die schutzwürdigen Interessen der Arbeitslosenversicherung beeinträchtigt würden (vgl. E. 3.2.1 hiervor). 3.3 Zusammenfassend hat jedenfalls die Arbeitslosenversicherung ein schutzwürdiges, finanzielles Interesse daran, dass das Verwaltungsverfah- ren im Zweig der IV weitergeführt wird. Im Falle einer Leistungszusprache
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- 10 - könnte sie ihre eigenen Taggeldleistungen gegenüber der IV zur Verrech- nung bringen und eine entsprechende Drittauszahlung der Rentennachzah- lung verlangen. Durch den Rückzug der Anmeldung bei der IV werden folg- lich schutzwürdige Interessen von mindestens einer Versicherung beein- trächtigt, weshalb die Beschwerdegegnerin in analoger Anwendung von Art. 23 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) dem mit Schreiben vom 20. De- zember 2025 erklärten Rückzug der Anmeldung (act. II 183) zu Recht nicht stattgab. 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Zwischenverfügung vom
25. Februar 2026 (act. II 216) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 300.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
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- 11 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.