Dispositiv
- Auf die Eingabe vom 14. Januar 2026 wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, ALV 200 2026 174 - 4 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2026 174 SCI/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. April 2026 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Eingabe vom 14. Januar 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, ALV 200 2026 174
- 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Die Arbeitslosenkasse Unia forderte mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 von A.________ den Betrag von Fr. 1'548.95 zurück. - Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2026 trat die Arbeitslosen- kasse Unia auf eine auf den 14. Januar 2026 datierte und am 17. Ja- nuar 2026 bei ihr eingegangene Einsprache von A.________ nicht ein, dies mit der Begründung, trotz ihrer Aufforderung vom 21. Januar 2026 sei der Formmangel der fehlenden rechtsgültigen Unterschrift innert Frist nicht behoben worden. - Am 9. März 2026 ging bei der Arbeitslosenkasse Unia erneut ein auf den 14. Januar 2026 datiertes, mit "Einsprache gegen Verfügung vom
17. Dezember 2025" betiteltes und nunmehr eigenhändig unterzeich- netes Schreiben von A.________ ein. Darin machte A.________ mate- rielle Ausführungen im Zusammenhang mit der verfügten Rückforde- rung und ergänzte handschriftlich, ein identisches und unterzeichnetes Schreiben in der ersten Februarwoche 2026 versandt zu haben, dieses sei jedoch offensichtlich nicht bei der Arbeitslosenkasse Unia eingetrof- fen. - Unter Hinweis auf den am 27. Februar 2026 ergangenen Einspra- cheentscheid übermittelte die Arbeitslosenkasse Unia dem Gericht mit einem auf den 22. Dezember 2025 datierten (jedoch am 12. März 2026 der Post übergebenen) Brief dieses Schreiben von A.________. - Mit prozessleitender Verfügung vom 13. März 2026 wurde A.________ darauf hingewiesen, dass sie den Einspracheentscheid vom 27. Fe- bruar 2026 innert noch laufender Rechtsmittelfrist anfechten könne, wobei das von der Arbeitslosenkasse Unia übermittelte Schreiben, da- tiert auf den 14. Januar 2026, keine hinreichende Beschwerde darstel- len dürfte. Hierzu bedürfte es der Einreichung einer den Anforderungen an eine Beschwerde genügende Eingabe mit Rechtsbegehren, Be- gründung und eigenhändiger Unterschrift (vgl. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] sowie die Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, ALV 200 2026 174
- 3 - vom 27. Februar 2026) innert (noch) laufender Rechtsmittelfrist, wobei bei einem auf Nichteintreten lautenden Einspracheentscheid (hier zu- folge verpasster Frist) insbesondere darzulegen wäre, aus welchen Gründen die Frist nicht verpasst worden sei. Sollte innert der noch lau- fenden Rechtsmittelfrist keine diesen gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerde eingehen, könne auf die weitergeleitete Ein- gabe nicht eingetreten werden. - Innert der Rechtsmittelfrist hat sich A.________ nicht vernehmen las- sen und insbesondere keine den gesetzlichen Anforderungen genü- gende Beschwerde eingereicht. - Demzufolge kann auf ihre Eingabe vom 14. Januar 2026, wie an- gekündigt, nicht eingetreten werden. - Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingabe vom 14. Januar 2026 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, ALV 200 2026 174
- 4 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.