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200 2026 134

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-08-31 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im November 2020 unter Hinweis auf eine seit Februar 2020 bestehende Parkinson-Erkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Nach Vor- nahme der Abklärungen sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) mit Verfügung vom 20. Januar 2022 (act. II 39) ab 1. August 2021 eine ganze IV-Rente zu, verneinte dagegen mit Verfügung vom

8. Februar 2022 (act. II 40) einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Im Februar 2024 meldete sich der Versicherte zum Bezug eines Assistenz- beitrages an (act. II 43). Mit Verfügung vom 30. April 2024 (act. II 54) ver- neinte die IVB einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung und mit Verfü- gung vom 1. Mai 2024 (act. II 55) einen Anspruch auf einen Assistenzbei- trag. Im Juni 2025 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Parkin- son-Erkrankung und Prostatakrebs, welcher im April 2024 habe operativ entfernt werden müssen, ein weiteres Mal bei der IV zum Leistungsbezug (Hilflosenentschädigung/Assistenzbeitrag) an (act. II 65). In der Folge führ- te die IVB medizinische Erhebungen durch und liess einen Abklärungsbe- richt Hilflosenentschädigung erstellen (act. II 77). Mit Vorbescheid vom

21. November 2025 (act. II 78) stellte sie die Abweisung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand er- hob (act. II 81). Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 (act. II 82) hielt die IVB an ihrem Entscheid fest und verneinte einen Anspruch auf Hilflosenent- schädigung. B. Hiergegen erhob der Versicherte, damals vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, am 25. Februar 2026 Beschwerde und beantragte die

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- 3 - Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Hilf- losenentschädigung mittleren Grades. Eventualiter wurde die Anordnung eines Gerichtsgutachtens beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. Mai 2026 ging unaufgefordert eine Eingabe des Beschwerdeführers bei Gericht ein. Mit Eingabe vom 7. Juli 2026 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass er neu den Beschwerdeführer vertrete; nach Akteneinsicht reichte der neue Rechtsvertreter am 10. August 2026 eine Stellungnahme ein.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

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- 4 - tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Januar 2026 (act. II 82). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit dem im Einwand von der damaligen Rechtsvertreterin vorgebrachten Argument auseinandergesetzt, dass eine Analyse bei "Google KI" betreffend die Einschätzung der behandelnden Ärzte zur Hilflosigkeit eindeutig ergeben habe, dass die Hilflosigkeit in die- sem Stadium des Morbus Parkinson zu bejahen sei (Beschwerde S. 2 f.).

E. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-

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- 5 - sichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1).

E. 2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver- fügung dargelegt, warum sie einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneint hat. Sie hat – unter Hinweis auf die Ausführungen im Abklärungs- bericht vom 12. November 2025 (act. II 77) – aufgezeigt, dass der Be- schwerdeführer einzig bei der Körperpflege auf Hilfe angewiesen sei und bei den restlichen fünf Lebensverrichtungen keine regelmässige und erheb- liche Hilfe notwendig sei. Zudem seien auch die Anspruchsvoraussetzun- gen für eine Hilflosigkeit im Form einer lebenspraktischen Begleitung nicht erfüllt (act. II 82 S. 1). Dabei hat sie sich zulässigerweise auf die wesentli- chen Gesichtspunkte beschränkt (E. 2.2 hiervor). Dass die Beschwerde- gegnerin zu einer von der damaligen Rechtsvertreterin vorgenommenen Anfrage bei "Google KI" keine Stellung genommen hat (Beschwerde S. 3), stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal diese aus der medizinischen Laiensphäre heraus gewonnen wurde und ihr damit keinerlei Beweiskraft zukommt. Entsprechend musste die besagte Anfrage auch nicht dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Analyse vorgelegt wer- den. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht ist vorliegend somit nicht erfolgt. Abgesehen davon, dass es sich um eine Frage der Beweiswürdigung handelt. Auch der Umstand, dass der Abklärungsbericht vom 12. November 2025 (act. II 77) der Verfügung nicht beigelegt wurde, stellt offensichtlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Denn der besagte Bericht wurde schon vorher dem Vorbescheid vom 21. November 2025 beigelegt (act. II 78 S. 1) und die ehemalige Rechtsvertreterin hat denn auch in Kenntnis dieses Berichts im Rahmen des Einwands dazu Stellung genommen (act. II 81 S. 2). Zudem wurde dem Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertre- terin vor Erlass der angefochtenen Verfügung Akteneinsicht gewährt (act. II 80).

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- 6 -

E. 3.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mit- telschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG).

E. 3.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

E. 3.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies ei- ner dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90).

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- 7 -

E. 3.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper- lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

E. 3.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtun- gen relevant:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).

E. 3.4 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung

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- 8 - auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).

E. 3.5 Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Sachverhalt in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheb- lich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um- stände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit zu bejahen, und her- nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü- fungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für die Beurteilung des Leistungsanspruchs erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von Juni 2025 (act. II 65) eingetreten und hat über den Anspruch materiell entschieden, womit die Eintretensfrage hier nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108

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- 9 - E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der leistungsabweisenden Verfü- gung vom 30. April 2024 (act. II 54) und der hier angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2026 (act. II 82) eine (potentiell) anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist (E. 3.5 hiervor). Erst wenn dies zu bejahen ist, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung frei zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).

E. 4.2.1 Dr. med. D.________ sel., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 22. Mai 2024 (act. II 56 S. 1) aus, beim Beschwerde- führer sei am 3. April 2024 eine radikale Prostatovesikulektomie durchge- führt worden. Seither habe sich vor allem der Morbus Parkinson sehr stark verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei zurzeit auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen für das An- und Auskleiden, das Aufstehen aus sitzender oder liegender Position und das Zerkleinern von Speisen. Er benötige auch Hilfe bei der Körperpflege, weil er postoperativ inkontinent sei und nicht mehr selbstständig duschen könne. Die Fortbewegung sei stark eingeschränkt und der Beschwerdeführer traue sich nicht mehr, alleine die Wohnung zu verlassen.

E. 4.2.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 12. März 2025 (act. II 75 S. 13 f.) ein Parkinsonsyndrom tre- mordominant (S. 14). Aktuell gehe es dem Beschwerdeführer eigentlich recht gut. Das Hauptproblem sei, dass sich die Parkinsonsymptomatik seit der Prostatakarzinomoperation im April 2024 verschlechtert habe. Er habe mehr Fluktuation. Zum Teil habe er auch sehr starke Dyskinesien, vor al- lem nachts. Es bestehe ein häufiges Wasserlösen, aber keine Inkontinenz (S. 13). Im Bericht vom 1. Mai 2025 (act. II 63 S. 1) führte Dr. med. E.________ aus, der Beschwerdeführer sei im Alltag auf Hilfe seiner Ehefrau angewie- sen, vor allem beim An- und Auskleiden und bei der Körperpflege. Gele- gentlich benötige er Hilfe beim Essen, z.B. beim Zerschneiden von Fleisch. Für ausserhäusliche Tätigkeiten benötige er häufig eine Begleitung von Drittpersonen.

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- 10 - Im Bericht vom 13. August 2025 (act. II 75 S. 11 f.) führte Dr. med. E.________ aus, seit einem Monat habe sich die Parkinsonsymptomatik leicht verschlechtert. Zudem habe sich der Tremor verstärkt, vor allem bei Aufregung. Gegen Abend gehe es eher schlechter. Morgens gehe es rela- tiv gut. Es träten aber vermehrt Blockaden auf (S. 11). Im Bericht vom 19. August 2025 (act. II 75 S. 1 ff.) bejahte Dr. med. E.________ eine Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensversicherun- gen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Köperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Der Beschwerdeführer sei tagsüber und nachts auf dauernde Pflege angewie- sen (S. 5).

E. 4.2.3 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 12. November 2025 (act. II 77) bejahte die Abklärungsperson eine Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung Körperpflege. Seit der Operation im April 2024 sei der Beschwerdeführer schwächer und schaffe den Einstieg in die Badewanne nicht mehr selbstständig. Die Zähne könne der Beschwerde- führer selbstständig reinigen und sich auch mehrheitlich selbst rasieren, wenn er keine Blockaden habe (S. 5 Ziff. 6.4). In den fünf weiteren alltägli- chen Lebensverrichtungen verneinte die Abklärungsperson dagegen eine Hilfsbedürftigkeit (S. 4 ff. Ziff. 6). Dabei führte sie bei der Lebensverrichtung An-/Auskleiden aus, bei Blockaden werde der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau angezogen, da er verkrampft sei und sich kaum bewegen könne. Wenn er keine Blockaden habe, könne er sich selbstständig an- und aus- kleiden. Bei den Socken benötige er manchmal Hilfe, wenn er keine Blo- ckade habe. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es ihm zumut- bar, sich eine Sockenanziehhilfe anzuschaffen. Zudem werde keine regel- mässige und erhebliche Hilfe im Sinne des Gesetzes beschrieben, da der Beschwerdeführer nur bei Blockaden auf die Hilfe seiner Ehefrau angewie- sen sei (S. 4 Ziff. 6.1). Auch beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei der Be- schwerdeführer bei Blockaden auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen. Wenn er keine Blockaden habe, könne er selbstständig aufstehen, absitzen und sich hinlegen (S. 4 Ziff. 6.2). Beim Essen benötige der Beschwerdefüh- rer Hilfe beim Zerkleinern von Fleisch und harten Speisen, ansonsten esse er selbstständig (S. 5 Ziff. 6.3). Bezüglich der Lebensverrichtung Verrichten

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- 11 - der Notdurft führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer sei seit der Prostataoperation im April 2024 inkontinent. Die Einlagen könne er selbstständig wechseln. Er könne die Reinigung selbstständig vornehmen, die Kleider ordnen und selbstständig aufstehen, wenn er keine Blockaden habe (S. 6 Ziff. 6.5). In Bezug auf die Lebensverrichtung Fortbewe- gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde festgehalten, der Beschwer- deführer habe seit der Operation im April 2024 mehr Blockaden und bewe- ge sich langsamer als vorher. An guten Tagen sei er in der Lage, das Haus zu verlassen, und benutze im Freien den Gehstock. An schlechten Tagen verlasse er das Haus nicht, da müsse er auch Termine absagen. Es wäre ein Rollator nötig, jedoch weigere sich der Beschwerdeführer, einen sol- chen zu benutzen. Treppen steige er nur mit Handlauf und stütze sich auf den Gehstock. An guten Tagen könne er noch Auto fahren, mache dies aber nur in Begleitung (S. 6 Ziff. 6.6). In Bezug auf die lebenspraktische Begleitung hielt die Abklärungsperson fest, seine Freizeit könne der Be- schwerdeführer planen, jedoch komme es vor, dass er Termine absagen müsse, weil er einen schlechten Tag habe. Alles Administrative erledige er selber, bei Bedarf helfe ihm die Tochter aufgrund der Sprache. Er tätige die Zahlungen online und könne das Telefon bedienen. Im Haushalt sei der Beschwerdeführer nicht gross eingebunden. Dies sei auch vor der Erkran- kung so gewesen (S. 7 Ziff. 7.1). Einkäufe tätige er meist gemeinsam mit seiner Ehefrau. Er benutze den Gehstock im Freien und an guten Tagen fahre er noch Auto (S. 8 Ziff. 7.2).

E. 4.2.4 Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 26. Februar 2026 (Ak- ten des Beschwerdeführers [act. I] 4) aus, seit der letzten Kontrolle im De- zember 2025 habe sich die Parkinsonsymptomatik leicht verschlechtert. Vor allem die Hilfsbedürftigkeit im Alltagsleben habe zugenommen. Der Beschwerdeführer müsse mehrmals nachts aufstehen, wobei ihm seine Ehefrau helfen müsse. Er könne nicht alleine aufstehen. Beim Gehen sei er vor allem nachts unsicher und es bestehe eine Sturzgefahr. Zudem sei er beim Abliegen ins Bett völlig versteift und könne kaum gelagert werden. Beim Anziehen und Ausziehen benötige er Hilfe. Vor allem das Hose an- ziehen gelinge nicht mehr. Auch Schuhe anziehen könne er nicht alleine. Er benötige Hilfe beim Rasieren, beim Duschen und auch sonst in der Kör- perpflege. Essen gehe meist selbstständig, zerschneiden von Fleischstü-

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- 12 - cken gelinge aber nicht immer. Insgesamt sei die Parkinsonsymptomatik sehr stark fluktuierend, ohne dass klare tageszeitliche Zusammenhänge bestünden. Es bestehe aber auch eine gewisse "end of dose" Symptomatik jeweils eine halbe Stunde vor der nächsten Medikamenteneinnahme. Manchmal sei der Tremor so stark, dass er kaum stehen könne. Die Medi- kation wirke jeweils gut, aber erst nach etwa 20 Minuten. Stresssituationen verstärkten die Parkinsonsymptomatik sehr stark (S. 1).

E. 4.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 4.3.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche

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- 13 - auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assis- tenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

E. 4.4 Vorab ist festzuhalten, dass hier ein Revisionsgrund offensichtlich gegeben ist. Gemäss übereinstimmender Beurteilung der behandelnden Ärzte hat sich die bestehende Parkinson-Erkrankung seit der Prostata- karzinomoperation im April 2024 verschlechtert (Bericht des Dr. med. D.________ sel. vom 22. Mai 2024 [act. II 56 S. 1]; Berichte des Dr. med. E.________ vom 12. März 2025 [act. II 75 S. 13 f.] und 13. August 2025 [act. II 75 S. 11 f.]). Auch wenn die Operation bereits am 3. April 2024 – und damit vor der Vergleichsverfügung vom 30. April 2024 (act. II 54) – erfolgt ist (Bericht des Dr. med. D.________ sel. vom 22. Mai 2024 [act. II 56 S. 1]), ist die Verschlechterung erst im Nachgang zur erwähnten Opera- tion eingetreten. Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. Folglich ist der Leistungsanspruch vorliegend in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht allseitig zu prüfen (E. 3.5 und E. 4.1 hiervor).

E. 4.5 Der Abklärungsbericht vom 12. November 2025 (act. II 77) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestell- ten Anforderungen (E. 4.3.2 hiervor). Er wurde gestützt auf einen Hausbe- such durch eine Abklärungsperson verfasst, berücksichtigt die Angaben des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau und auch die medizinische Situation, ist nachvollziehbar begründet und überzeugt. Damit ist er voll beweiskräftig und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Ab- klärungsperson einzugreifen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen in allgemeiner Hinsicht vor, dass die Abklärungsperson die im Zusammenhang mit der Parkinson-Erkrankung bestehenden Einschränkungen nicht (genügend) berücksichtigt habe (Be- schwerde S. 1). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Abklärungsperson hat die Ehefrau des Beschwerdeführers zum bestehen- den Gesundheitszustand umfassend befragt (act. II 77 S. 2 Ziff. 1). Zudem wurde der Gesundheitszustand in den Berichten von Dr. med. D.________ sel. vom 22. Mai 2024 (act. II 56 S. 1) sowie Dr. med. E.________ vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2026 134

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12. März 2025 (act. II 75 S. 13 f.), vom 1. Mai 2025 (act. II 63 S. 1) und vom 13. August 2025 (act. II 75 S. 11 f.) beschrieben. Der (neue) Hausarzt Dr. med. F.________, Praktischer Arzt, äusserte sich im Übrigen im unda- tierten Bericht von Juni 2025 nicht zum Gesundheitszustand, da er den Beschwerdeführer nur zweimal gesehen habe (act. II 70). Damit hatte die Abklärungsperson Kenntnis des aktuellen Gesundheitszustands. Dass die Dres. med. D.________ sel. und E.________ in den (im Verwaltungsver- fahren) eingereichten Berichten eine Hilfsbedürftigkeit bejaht haben (Be- schwerde S. 1), ändert vorliegend nichts, zumal den Berichten eine medizi- nische Begründung dafür nicht zu entnehmen ist (act. II 56 S. 1, 63 S. 1, 75 S. 1 ff.). Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass allein aufgrund einer Diagnose keine Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Hilflosigkeit gezogen werden können (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6). Zwar ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. E.________ vom 26. Februar 2026 (act. I 4) nunmehr eine Begründung der Hilflosigkeit. Jedoch geht aus dem Bericht klar hervor, dass sich der Neurologe dabei allein auf die unkritisch übernommenen, nicht massgebenden subjektiven Angaben bzw. die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers gestützt hat. Eine medizinische Würdigung der Hilfsbedürftigkeit fehlt. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass die gegenü- ber Dr. med. E.________ getätigten Angaben teilweise im Widerspruch stehen zu denjenigen, die der Beschwerdeführer resp. seine Ehefrau ge- genüber der Abklärungsperson geäussert hat. So gab er damals klar an, dass er (ohne Blockade) selbstständig aufstehen, absitzen, sich hinlegen und sich anziehen könne (act. II 77 S. 4 Ziff. 6.1 f.). Gegenüber Dr. med. E.________ führte er jedoch aus, dass er beim An- und Ausziehen Hilfe benötige und dass er nicht alleine aufstehen könne (act. I 4 S. 1). Damit vermag der nachträglich eingereichte Bericht vom 26. Februar 2026 (act. I

4) keinerlei Zweifel an der Vollständigkeit und dem Beweiswert des Ab- klärungsberichts zu wecken (Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2026). Wenn die damalige Rechtsvertreterin schliesslich unter Hinweis auf eine Anfrage bei "Google KI" geltend macht, dass ein Patient in diesem Stadium der Parkinson-Erkrankung überwiegend wahrscheinlich hilflos sei (Be- schwerde S. 3), vermag dies den Abklärungsbericht vom 12. November

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- 15 - 2025 (act. II 77) nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Beim im Vorbe- scheidverfahren eingereichten Ausdruck einer KI-Anfrage der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (act. II 81 S. 4 ff.) handelt sich nicht um medizinische Ausführungen und die Angaben der KI sind in keiner Art und Weise verifiziert resp. nachprüfbar.

E. 4.6 Die weiteren, vom Beschwerdeführer gegen den Abklärungsbericht vorgebrachten Kritikpunkte sind nachstehend im Rahmen der einzelnen Lebensverrichtungen zu prüfen.

E. 4.6.1 Der Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 12. November 2025 zeigt nachvollziehbar und überzeugend auf, dass hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung "An-/Auskleiden" keine Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen ist (act. II 77 S. 4 Ziff. 6.1). Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich selber an, dass er sich – ohne Blockaden – selbstständig an- und auskleiden kann. Dass er, wenn eine krankheitsbedingte Blockade eintritt, von seiner Ehefrau angezogen werden muss, ändert daran nichts. Die Abklärungsper- son wies zu Recht darauf hin, dass regelmässige Hilfe im Sinne des Ge- setzes nur dann zu bejahen ist, wenn sie täglich benötigt wird (Rz. 2010 f. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Anders als in Rz. 2010 KSH ausgeführt, spricht das referenzierte höch- strichterliche Urteil nicht von "hypothetisch täglich", sondern von "eventuell (nicht voraussehbar) täglich" (BGer 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3). So ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass die Blocka- den nicht täglich auftreten müssen (Eingabe vom 10. August 2026 S. 1 f.). Dass jeden Tag eine Blockade auftreten kann, genügt jedoch nicht. Dies- bezüglich ist hervorzuheben, dass Dr. med. E.________ im Bericht vom

13. August 2025 (act. II 75 S. 11 f.) ausführte, dass der Beschwerdeführer das bei Blockaden einzunehmende Medikament noch nicht ausgeschöpft hat und damit die Blockaden – zumindest aktuell noch – medikamentös behandelt werden können. Eine "end of dose" Symptomatik besteht gemäss Einschätzung von Dr. med. E.________ im Bericht vom 26. Febru- ar 2026 (act. I 4) jeweils erst eine halbe Stunde vor der nächsten Medika-

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- 16 - menteneinnahme. So ist denn auch nicht ersichtlich und wird auch nirgends

– auch nicht im Bericht des Dr. med. E.________ vom 26. Februar 2026 (act. I 4; Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 2026) – ausge- führt, dass alle zwei bis drei Tage eine Blockade auftritt (vgl. Rz. 2010 KSH). Bei einem derart häufigen Auftreten der Blockaden wäre dies jedoch der Fall. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beim Sockenanziehen auch oh- ne Blockaden auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen ist, merkte die Ab- klärungsperson zu Recht an, dass es ihm im Rahmen der Schadenminde- rungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274) zumutbar ist, eine Sockenan- ziehhilfe anzuschaffen (act. II 77 S. 4 Ziff. 6.1).

E. 4.6.2 Auch beim "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" besteht kein regelmässi- ger und erheblicher Hilfsbedarf. So kann der Beschwerdeführer gemäss Abklärungsdienst (ohne Blockaden) selbstständig aufstehen, absitzen und sich hinlegen (act. II 77 S. 4 Ziff. 6.2). Die während einer Blockade benötig- te Hilfe der Ehefrau (Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 2026 S. 2) ist auch hier als nicht regelmässig anzusehen (E. 4.6.1 hiervor) und kann deshalb nicht berücksichtigt werden.

E. 4.6.3 In Bezug auf das "Essen" ist nicht zu beanstanden, dass die Ab- klärungsperson keinen Hilfsbedarf anerkannt hat (act. II 77 S. 5 Ziff. 6.3). Dass der Beschwerdeführer Hilfe beim Zerschneiden von Speisen (Fleisch) benötigt (act. II 63 S. 1), stellt keine Hilflosigkeit dar (Rz. 2037 KSH).

E. 4.6.4 In der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" ist der Be- schwerdeführer in regelmässiger und erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (act. II 77 S. 5 Ziff. 6.4), was unter den Parteien zu Recht un- bestritten ist.

E. 4.6.5 Mit Bezug auf die Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" ist keine hinreichende Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen. Gemäss den Aus- führungen im Abklärungsbericht kann der Beschwerdeführer – wenn er keine Blockade hat – die aufgrund der bestehenden Inkontinenz benötigten Einlagen selbstständig wechseln. Auch die Reinigung kann er selbstständig vornehmen, die Kleider ordnen und selbstständig aufstehen (act. II 77 S. 6 Ziff. 6.5). Die während einer Blockade benötigte Hilfe der Ehefrau (Eingabe

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- 17 - des Beschwerdeführers vom 10. August 2026 S. 2) ist auch hier als nicht regelmässig anzusehen (E. 4.6.1 hiervor) und kann deshalb nicht berück- sichtigt werden.

E. 4.6.6 Bezüglich der Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung "Fortbe- wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer gemäss den Angaben im Abklärungsbericht Hilflosen- entschädigung vom 12. November 2025 (wenn er keine Blockaden hat) mit Handlauf und Gehstock Treppen steigen, Auto fahren und das Haus ver- lassen kann, wobei er im Freien den Gehstock benützt (act. II 77 S. 6 Ziff. 6.6). Eine regelmässige Hilfeleistung wurde damit zu Recht verneint. Bezüglich der geltend gemachten ausgeprägten Sturzgefahr (Beschwerde S. 2) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die- se mit Hilfe eines Rollators minimiert werden könnte (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer weigert sich jedoch, einen solchen zu benutzen (act. II 77 S. 6 Ziff. 6.6). Dies wäre ihm im Rahmen der Scha- denminderungspflicht ohne weiteres zumutbar.

E. 4.6.7 Zusammenfassend benötigt der Beschwerdeführer in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter. Soweit im Abklärungsbericht eine dauernde Pflege aufgrund der wöchentlich durchgeführten Physiotherapie bejaht wird (act. II 77 S. 3 Ziff. 3), ist festzuhalten, dass es sich dabei offensichtlich nicht um eine ständige und besonders aufwendige Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV (E. 3.2.3 hiervor) handelt. Eine dauernde persönliche Überwa- chung wurde zu Recht verneint, da der Beschwerdeführer auch alleine in der Wohnung bleiben kann, wenn die Ehefrau Besorgungen erledigt (act. II 77 S. 3 Ziff. 4).

E. 4.7 Auch die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung (E. 3.4 hiervor) sind nicht erfüllt, insbesondere kann der Beschwerdeführer

– ausser bei Blockaden – alleine das Haus verlassen (act. II 77 S. 8 Ziff. 7.2). Zudem erledigt er das Administrative grundsätzlich selbstständig (S. 7 Ziff. 7.1). Die Einkäufe erledigt er zusammen mit seiner Ehefrau (S. 8 Ziff. 7.2). Diese Mithilfe der Ehefrau ist unter dem Titel der Schadenminde- rungspflicht ohne weiteres zumutbar (Rz. 2104 KSH). Gleiches gilt für die anfallenden Haushaltsarbeiten, welche gemäss dem Abklärungsbericht

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- 18 - Hilflosenentschädigung vom 12. November 2025 durch die Ehefrau erledigt werden (act. II 77 S. 7 Ziff. 7.1). Eine Isolation hat sich nicht manifestiert, so lebt der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zusammen und geht regel- mässig in die Kirche (S. 8 Ziff. 7.3).

E. 4.8 Nach dem Dargelegten ist der Sachverhalt rechtsgenüglich abge- klärt. Auf weitere Beweismassnahmen und damit die eventualiter beantrag- te Einholung eines Gerichtsgutachtens (Beschwerde S. 3) kann verzichtet werden (vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Damit bleibt es jedenfalls im hier massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1) beim Hilfsbedarf in einer Lebensverrichtung ("Kör- perpflege"), womit kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht (E. 3.2.3 hiervor).

E. 5 Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 26. Januar 2026 (act. II 82) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.

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- 19 -

E. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 2026)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2026 134 - 4 - tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Januar 2026 (act. II 82). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit dem im Einwand von der damaligen Rechtsvertreterin vorgebrachten Argument auseinandergesetzt, dass eine Analyse bei "Google KI" betreffend die Einschätzung der behandelnden Ärzte zur Hilflosigkeit eindeutig ergeben habe, dass die Hilflosigkeit in die- sem Stadium des Morbus Parkinson zu bejahen sei (Beschwerde S. 2 f.). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2026 134 - 5 - sichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver- fügung dargelegt, warum sie einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneint hat. Sie hat – unter Hinweis auf die Ausführungen im Abklärungs- bericht vom 12. November 2025 (act. II 77) – aufgezeigt, dass der Be- schwerdeführer einzig bei der Körperpflege auf Hilfe angewiesen sei und bei den restlichen fünf Lebensverrichtungen keine regelmässige und erheb- liche Hilfe notwendig sei. Zudem seien auch die Anspruchsvoraussetzun- gen für eine Hilflosigkeit im Form einer lebenspraktischen Begleitung nicht erfüllt (act. II 82 S. 1). Dabei hat sie sich zulässigerweise auf die wesentli- chen Gesichtspunkte beschränkt (E. 2.2 hiervor). Dass die Beschwerde- gegnerin zu einer von der damaligen Rechtsvertreterin vorgenommenen Anfrage bei "Google KI" keine Stellung genommen hat (Beschwerde S. 3), stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal diese aus der medizinischen Laiensphäre heraus gewonnen wurde und ihr damit keinerlei Beweiskraft zukommt. Entsprechend musste die besagte Anfrage auch nicht dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Analyse vorgelegt wer- den. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht ist vorliegend somit nicht erfolgt. Abgesehen davon, dass es sich um eine Frage der Beweiswürdigung handelt. Auch der Umstand, dass der Abklärungsbericht vom 12. November 2025 (act. II 77) der Verfügung nicht beigelegt wurde, stellt offensichtlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Denn der besagte Bericht wurde schon vorher dem Vorbescheid vom 21. November 2025 beigelegt (act. II 78 S. 1) und die ehemalige Rechtsvertreterin hat denn auch in Kenntnis dieses Berichts im Rahmen des Einwands dazu Stellung genommen (act. II 81 S. 2). Zudem wurde dem Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertre- terin vor Erlass der angefochtenen Verfügung Akteneinsicht gewährt (act. II 80). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2026 134 - 6 -
  5. 3.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mit- telschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 3.2 3.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 3.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies ei- ner dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2026 134 - 7 - 3.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper- lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 3.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtun- gen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 3.4 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2026 134 - 8 - auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 3.5 Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Sachverhalt in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom
  6. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheb- lich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um- stände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit zu bejahen, und her- nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü- fungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für die Beurteilung des Leistungsanspruchs erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
  7. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von Juni 2025 (act. II 65) eingetreten und hat über den Anspruch materiell entschieden, womit die Eintretensfrage hier nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2026 134 - 9 - E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der leistungsabweisenden Verfü- gung vom 30. April 2024 (act. II 54) und der hier angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2026 (act. II 82) eine (potentiell) anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist (E. 3.5 hiervor). Erst wenn dies zu bejahen ist, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung frei zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 4.2 4.2.1 Dr. med. D.________ sel., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 22. Mai 2024 (act. II 56 S. 1) aus, beim Beschwerde- führer sei am 3. April 2024 eine radikale Prostatovesikulektomie durchge- führt worden. Seither habe sich vor allem der Morbus Parkinson sehr stark verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei zurzeit auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen für das An- und Auskleiden, das Aufstehen aus sitzender oder liegender Position und das Zerkleinern von Speisen. Er benötige auch Hilfe bei der Körperpflege, weil er postoperativ inkontinent sei und nicht mehr selbstständig duschen könne. Die Fortbewegung sei stark eingeschränkt und der Beschwerdeführer traue sich nicht mehr, alleine die Wohnung zu verlassen. 4.2.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 12. März 2025 (act. II 75 S. 13 f.) ein Parkinsonsyndrom tre- mordominant (S. 14). Aktuell gehe es dem Beschwerdeführer eigentlich recht gut. Das Hauptproblem sei, dass sich die Parkinsonsymptomatik seit der Prostatakarzinomoperation im April 2024 verschlechtert habe. Er habe mehr Fluktuation. Zum Teil habe er auch sehr starke Dyskinesien, vor al- lem nachts. Es bestehe ein häufiges Wasserlösen, aber keine Inkontinenz (S. 13). Im Bericht vom 1. Mai 2025 (act. II 63 S. 1) führte Dr. med. E.________ aus, der Beschwerdeführer sei im Alltag auf Hilfe seiner Ehefrau angewie- sen, vor allem beim An- und Auskleiden und bei der Körperpflege. Gele- gentlich benötige er Hilfe beim Essen, z.B. beim Zerschneiden von Fleisch. Für ausserhäusliche Tätigkeiten benötige er häufig eine Begleitung von Drittpersonen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2026 134 - 10 - Im Bericht vom 13. August 2025 (act. II 75 S. 11 f.) führte Dr. med. E.________ aus, seit einem Monat habe sich die Parkinsonsymptomatik leicht verschlechtert. Zudem habe sich der Tremor verstärkt, vor allem bei Aufregung. Gegen Abend gehe es eher schlechter. Morgens gehe es rela- tiv gut. Es träten aber vermehrt Blockaden auf (S. 11). Im Bericht vom 19. August 2025 (act. II 75 S. 1 ff.) bejahte Dr. med. E.________ eine Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensversicherun- gen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Köperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Der Beschwerdeführer sei tagsüber und nachts auf dauernde Pflege angewie- sen (S. 5). 4.2.3 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 12. November 2025 (act. II 77) bejahte die Abklärungsperson eine Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung Körperpflege. Seit der Operation im April 2024 sei der Beschwerdeführer schwächer und schaffe den Einstieg in die Badewanne nicht mehr selbstständig. Die Zähne könne der Beschwerde- führer selbstständig reinigen und sich auch mehrheitlich selbst rasieren, wenn er keine Blockaden habe (S. 5 Ziff. 6.4). In den fünf weiteren alltägli- chen Lebensverrichtungen verneinte die Abklärungsperson dagegen eine Hilfsbedürftigkeit (S. 4 ff. Ziff. 6). Dabei führte sie bei der Lebensverrichtung An-/Auskleiden aus, bei Blockaden werde der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau angezogen, da er verkrampft sei und sich kaum bewegen könne. Wenn er keine Blockaden habe, könne er sich selbstständig an- und aus- kleiden. Bei den Socken benötige er manchmal Hilfe, wenn er keine Blo- ckade habe. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es ihm zumut- bar, sich eine Sockenanziehhilfe anzuschaffen. Zudem werde keine regel- mässige und erhebliche Hilfe im Sinne des Gesetzes beschrieben, da der Beschwerdeführer nur bei Blockaden auf die Hilfe seiner Ehefrau angewie- sen sei (S. 4 Ziff. 6.1). Auch beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei der Be- schwerdeführer bei Blockaden auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen. Wenn er keine Blockaden habe, könne er selbstständig aufstehen, absitzen und sich hinlegen (S. 4 Ziff. 6.2). Beim Essen benötige der Beschwerdefüh- rer Hilfe beim Zerkleinern von Fleisch und harten Speisen, ansonsten esse er selbstständig (S. 5 Ziff. 6.3). Bezüglich der Lebensverrichtung Verrichten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2026 134 - 11 - der Notdurft führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer sei seit der Prostataoperation im April 2024 inkontinent. Die Einlagen könne er selbstständig wechseln. Er könne die Reinigung selbstständig vornehmen, die Kleider ordnen und selbstständig aufstehen, wenn er keine Blockaden habe (S. 6 Ziff. 6.5). In Bezug auf die Lebensverrichtung Fortbewe- gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde festgehalten, der Beschwer- deführer habe seit der Operation im April 2024 mehr Blockaden und bewe- ge sich langsamer als vorher. An guten Tagen sei er in der Lage, das Haus zu verlassen, und benutze im Freien den Gehstock. An schlechten Tagen verlasse er das Haus nicht, da müsse er auch Termine absagen. Es wäre ein Rollator nötig, jedoch weigere sich der Beschwerdeführer, einen sol- chen zu benutzen. Treppen steige er nur mit Handlauf und stütze sich auf den Gehstock. An guten Tagen könne er noch Auto fahren, mache dies aber nur in Begleitung (S. 6 Ziff. 6.6). In Bezug auf die lebenspraktische Begleitung hielt die Abklärungsperson fest, seine Freizeit könne der Be- schwerdeführer planen, jedoch komme es vor, dass er Termine absagen müsse, weil er einen schlechten Tag habe. Alles Administrative erledige er selber, bei Bedarf helfe ihm die Tochter aufgrund der Sprache. Er tätige die Zahlungen online und könne das Telefon bedienen. Im Haushalt sei der Beschwerdeführer nicht gross eingebunden. Dies sei auch vor der Erkran- kung so gewesen (S. 7 Ziff. 7.1). Einkäufe tätige er meist gemeinsam mit seiner Ehefrau. Er benutze den Gehstock im Freien und an guten Tagen fahre er noch Auto (S. 8 Ziff. 7.2). 4.2.4 Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 26. Februar 2026 (Ak- ten des Beschwerdeführers [act. I] 4) aus, seit der letzten Kontrolle im De- zember 2025 habe sich die Parkinsonsymptomatik leicht verschlechtert. Vor allem die Hilfsbedürftigkeit im Alltagsleben habe zugenommen. Der Beschwerdeführer müsse mehrmals nachts aufstehen, wobei ihm seine Ehefrau helfen müsse. Er könne nicht alleine aufstehen. Beim Gehen sei er vor allem nachts unsicher und es bestehe eine Sturzgefahr. Zudem sei er beim Abliegen ins Bett völlig versteift und könne kaum gelagert werden. Beim Anziehen und Ausziehen benötige er Hilfe. Vor allem das Hose an- ziehen gelinge nicht mehr. Auch Schuhe anziehen könne er nicht alleine. Er benötige Hilfe beim Rasieren, beim Duschen und auch sonst in der Kör- perpflege. Essen gehe meist selbstständig, zerschneiden von Fleischstü- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2026 134 - 12 - cken gelinge aber nicht immer. Insgesamt sei die Parkinsonsymptomatik sehr stark fluktuierend, ohne dass klare tageszeitliche Zusammenhänge bestünden. Es bestehe aber auch eine gewisse "end of dose" Symptomatik jeweils eine halbe Stunde vor der nächsten Medikamenteneinnahme. Manchmal sei der Tremor so stark, dass er kaum stehen könne. Die Medi- kation wirke jeweils gut, aber erst nach etwa 20 Minuten. Stresssituationen verstärkten die Parkinsonsymptomatik sehr stark (S. 1). 4.3 4.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2026 134 - 13 - auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assis- tenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 4.4 Vorab ist festzuhalten, dass hier ein Revisionsgrund offensichtlich gegeben ist. Gemäss übereinstimmender Beurteilung der behandelnden Ärzte hat sich die bestehende Parkinson-Erkrankung seit der Prostata- karzinomoperation im April 2024 verschlechtert (Bericht des Dr. med. D.________ sel. vom 22. Mai 2024 [act. II 56 S. 1]; Berichte des Dr. med. E.________ vom 12. März 2025 [act. II 75 S. 13 f.] und 13. August 2025 [act. II 75 S. 11 f.]). Auch wenn die Operation bereits am 3. April 2024 – und damit vor der Vergleichsverfügung vom 30. April 2024 (act. II 54) – erfolgt ist (Bericht des Dr. med. D.________ sel. vom 22. Mai 2024 [act. II 56 S. 1]), ist die Verschlechterung erst im Nachgang zur erwähnten Opera- tion eingetreten. Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. Folglich ist der Leistungsanspruch vorliegend in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht allseitig zu prüfen (E. 3.5 und E. 4.1 hiervor). 4.5 Der Abklärungsbericht vom 12. November 2025 (act. II 77) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestell- ten Anforderungen (E. 4.3.2 hiervor). Er wurde gestützt auf einen Hausbe- such durch eine Abklärungsperson verfasst, berücksichtigt die Angaben des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau und auch die medizinische Situation, ist nachvollziehbar begründet und überzeugt. Damit ist er voll beweiskräftig und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Ab- klärungsperson einzugreifen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen in allgemeiner Hinsicht vor, dass die Abklärungsperson die im Zusammenhang mit der Parkinson-Erkrankung bestehenden Einschränkungen nicht (genügend) berücksichtigt habe (Be- schwerde S. 1). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Abklärungsperson hat die Ehefrau des Beschwerdeführers zum bestehen- den Gesundheitszustand umfassend befragt (act. II 77 S. 2 Ziff. 1). Zudem wurde der Gesundheitszustand in den Berichten von Dr. med. D.________ sel. vom 22. Mai 2024 (act. II 56 S. 1) sowie Dr. med. E.________ vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2026 134 - 14 -
  8. März 2025 (act. II 75 S. 13 f.), vom 1. Mai 2025 (act. II 63 S. 1) und vom 13. August 2025 (act. II 75 S. 11 f.) beschrieben. Der (neue) Hausarzt Dr. med. F.________, Praktischer Arzt, äusserte sich im Übrigen im unda- tierten Bericht von Juni 2025 nicht zum Gesundheitszustand, da er den Beschwerdeführer nur zweimal gesehen habe (act. II 70). Damit hatte die Abklärungsperson Kenntnis des aktuellen Gesundheitszustands. Dass die Dres. med. D.________ sel. und E.________ in den (im Verwaltungsver- fahren) eingereichten Berichten eine Hilfsbedürftigkeit bejaht haben (Be- schwerde S. 1), ändert vorliegend nichts, zumal den Berichten eine medizi- nische Begründung dafür nicht zu entnehmen ist (act. II 56 S. 1, 63 S. 1, 75 S. 1 ff.). Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass allein aufgrund einer Diagnose keine Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Hilflosigkeit gezogen werden können (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6). Zwar ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. E.________ vom 26. Februar 2026 (act. I 4) nunmehr eine Begründung der Hilflosigkeit. Jedoch geht aus dem Bericht klar hervor, dass sich der Neurologe dabei allein auf die unkritisch übernommenen, nicht massgebenden subjektiven Angaben bzw. die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers gestützt hat. Eine medizinische Würdigung der Hilfsbedürftigkeit fehlt. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass die gegenü- ber Dr. med. E.________ getätigten Angaben teilweise im Widerspruch stehen zu denjenigen, die der Beschwerdeführer resp. seine Ehefrau ge- genüber der Abklärungsperson geäussert hat. So gab er damals klar an, dass er (ohne Blockade) selbstständig aufstehen, absitzen, sich hinlegen und sich anziehen könne (act. II 77 S. 4 Ziff. 6.1 f.). Gegenüber Dr. med. E.________ führte er jedoch aus, dass er beim An- und Ausziehen Hilfe benötige und dass er nicht alleine aufstehen könne (act. I 4 S. 1). Damit vermag der nachträglich eingereichte Bericht vom 26. Februar 2026 (act. I 4) keinerlei Zweifel an der Vollständigkeit und dem Beweiswert des Ab- klärungsberichts zu wecken (Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2026). Wenn die damalige Rechtsvertreterin schliesslich unter Hinweis auf eine Anfrage bei "Google KI" geltend macht, dass ein Patient in diesem Stadium der Parkinson-Erkrankung überwiegend wahrscheinlich hilflos sei (Be- schwerde S. 3), vermag dies den Abklärungsbericht vom 12. November Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2026 134 - 15 - 2025 (act. II 77) nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Beim im Vorbe- scheidverfahren eingereichten Ausdruck einer KI-Anfrage der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (act. II 81 S. 4 ff.) handelt sich nicht um medizinische Ausführungen und die Angaben der KI sind in keiner Art und Weise verifiziert resp. nachprüfbar. 4.6 Die weiteren, vom Beschwerdeführer gegen den Abklärungsbericht vorgebrachten Kritikpunkte sind nachstehend im Rahmen der einzelnen Lebensverrichtungen zu prüfen. 4.6.1 Der Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 12. November 2025 zeigt nachvollziehbar und überzeugend auf, dass hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung "An-/Auskleiden" keine Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen ist (act. II 77 S. 4 Ziff. 6.1). Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich selber an, dass er sich – ohne Blockaden – selbstständig an- und auskleiden kann. Dass er, wenn eine krankheitsbedingte Blockade eintritt, von seiner Ehefrau angezogen werden muss, ändert daran nichts. Die Abklärungsper- son wies zu Recht darauf hin, dass regelmässige Hilfe im Sinne des Ge- setzes nur dann zu bejahen ist, wenn sie täglich benötigt wird (Rz. 2010 f. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Anders als in Rz. 2010 KSH ausgeführt, spricht das referenzierte höch- strichterliche Urteil nicht von "hypothetisch täglich", sondern von "eventuell (nicht voraussehbar) täglich" (BGer 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3). So ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass die Blocka- den nicht täglich auftreten müssen (Eingabe vom 10. August 2026 S. 1 f.). Dass jeden Tag eine Blockade auftreten kann, genügt jedoch nicht. Dies- bezüglich ist hervorzuheben, dass Dr. med. E.________ im Bericht vom
  9. August 2025 (act. II 75 S. 11 f.) ausführte, dass der Beschwerdeführer das bei Blockaden einzunehmende Medikament noch nicht ausgeschöpft hat und damit die Blockaden – zumindest aktuell noch – medikamentös behandelt werden können. Eine "end of dose" Symptomatik besteht gemäss Einschätzung von Dr. med. E.________ im Bericht vom 26. Febru- ar 2026 (act. I 4) jeweils erst eine halbe Stunde vor der nächsten Medika- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2026 134 - 16 - menteneinnahme. So ist denn auch nicht ersichtlich und wird auch nirgends – auch nicht im Bericht des Dr. med. E.________ vom 26. Februar 2026 (act. I 4; Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 2026) – ausge- führt, dass alle zwei bis drei Tage eine Blockade auftritt (vgl. Rz. 2010 KSH). Bei einem derart häufigen Auftreten der Blockaden wäre dies jedoch der Fall. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beim Sockenanziehen auch oh- ne Blockaden auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen ist, merkte die Ab- klärungsperson zu Recht an, dass es ihm im Rahmen der Schadenminde- rungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274) zumutbar ist, eine Sockenan- ziehhilfe anzuschaffen (act. II 77 S. 4 Ziff. 6.1). 4.6.2 Auch beim "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" besteht kein regelmässi- ger und erheblicher Hilfsbedarf. So kann der Beschwerdeführer gemäss Abklärungsdienst (ohne Blockaden) selbstständig aufstehen, absitzen und sich hinlegen (act. II 77 S. 4 Ziff. 6.2). Die während einer Blockade benötig- te Hilfe der Ehefrau (Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 2026 S. 2) ist auch hier als nicht regelmässig anzusehen (E. 4.6.1 hiervor) und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. 4.6.3 In Bezug auf das "Essen" ist nicht zu beanstanden, dass die Ab- klärungsperson keinen Hilfsbedarf anerkannt hat (act. II 77 S. 5 Ziff. 6.3). Dass der Beschwerdeführer Hilfe beim Zerschneiden von Speisen (Fleisch) benötigt (act. II 63 S. 1), stellt keine Hilflosigkeit dar (Rz. 2037 KSH). 4.6.4 In der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" ist der Be- schwerdeführer in regelmässiger und erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (act. II 77 S. 5 Ziff. 6.4), was unter den Parteien zu Recht un- bestritten ist. 4.6.5 Mit Bezug auf die Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" ist keine hinreichende Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen. Gemäss den Aus- führungen im Abklärungsbericht kann der Beschwerdeführer – wenn er keine Blockade hat – die aufgrund der bestehenden Inkontinenz benötigten Einlagen selbstständig wechseln. Auch die Reinigung kann er selbstständig vornehmen, die Kleider ordnen und selbstständig aufstehen (act. II 77 S. 6 Ziff. 6.5). Die während einer Blockade benötigte Hilfe der Ehefrau (Eingabe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2026 134 - 17 - des Beschwerdeführers vom 10. August 2026 S. 2) ist auch hier als nicht regelmässig anzusehen (E. 4.6.1 hiervor) und kann deshalb nicht berück- sichtigt werden. 4.6.6 Bezüglich der Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung "Fortbe- wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer gemäss den Angaben im Abklärungsbericht Hilflosen- entschädigung vom 12. November 2025 (wenn er keine Blockaden hat) mit Handlauf und Gehstock Treppen steigen, Auto fahren und das Haus ver- lassen kann, wobei er im Freien den Gehstock benützt (act. II 77 S. 6 Ziff. 6.6). Eine regelmässige Hilfeleistung wurde damit zu Recht verneint. Bezüglich der geltend gemachten ausgeprägten Sturzgefahr (Beschwerde S. 2) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die- se mit Hilfe eines Rollators minimiert werden könnte (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer weigert sich jedoch, einen solchen zu benutzen (act. II 77 S. 6 Ziff. 6.6). Dies wäre ihm im Rahmen der Scha- denminderungspflicht ohne weiteres zumutbar. 4.6.7 Zusammenfassend benötigt der Beschwerdeführer in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter. Soweit im Abklärungsbericht eine dauernde Pflege aufgrund der wöchentlich durchgeführten Physiotherapie bejaht wird (act. II 77 S. 3 Ziff. 3), ist festzuhalten, dass es sich dabei offensichtlich nicht um eine ständige und besonders aufwendige Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV (E. 3.2.3 hiervor) handelt. Eine dauernde persönliche Überwa- chung wurde zu Recht verneint, da der Beschwerdeführer auch alleine in der Wohnung bleiben kann, wenn die Ehefrau Besorgungen erledigt (act. II 77 S. 3 Ziff. 4). 4.7 Auch die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung (E. 3.4 hiervor) sind nicht erfüllt, insbesondere kann der Beschwerdeführer – ausser bei Blockaden – alleine das Haus verlassen (act. II 77 S. 8 Ziff. 7.2). Zudem erledigt er das Administrative grundsätzlich selbstständig (S. 7 Ziff. 7.1). Die Einkäufe erledigt er zusammen mit seiner Ehefrau (S. 8 Ziff. 7.2). Diese Mithilfe der Ehefrau ist unter dem Titel der Schadenminde- rungspflicht ohne weiteres zumutbar (Rz. 2104 KSH). Gleiches gilt für die anfallenden Haushaltsarbeiten, welche gemäss dem Abklärungsbericht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2026 134 - 18 - Hilflosenentschädigung vom 12. November 2025 durch die Ehefrau erledigt werden (act. II 77 S. 7 Ziff. 7.1). Eine Isolation hat sich nicht manifestiert, so lebt der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zusammen und geht regel- mässig in die Kirche (S. 8 Ziff. 7.3). 4.8 Nach dem Dargelegten ist der Sachverhalt rechtsgenüglich abge- klärt. Auf weitere Beweismassnahmen und damit die eventualiter beantrag- te Einholung eines Gerichtsgutachtens (Beschwerde S. 3) kann verzichtet werden (vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Damit bleibt es jedenfalls im hier massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1) beim Hilfsbedarf in einer Lebensverrichtung ("Kör- perpflege"), womit kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht (E. 3.2.3 hiervor).
  10. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 26. Januar 2026 (act. II 82) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  11. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2026 134 - 19 - 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  14. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  15. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 2026) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2026 134 ACT/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. August 2026 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. Januar 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2026 134

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im November 2020 unter Hinweis auf eine seit Februar 2020 bestehende Parkinson-Erkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Nach Vor- nahme der Abklärungen sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) mit Verfügung vom 20. Januar 2022 (act. II 39) ab 1. August 2021 eine ganze IV-Rente zu, verneinte dagegen mit Verfügung vom

8. Februar 2022 (act. II 40) einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Im Februar 2024 meldete sich der Versicherte zum Bezug eines Assistenz- beitrages an (act. II 43). Mit Verfügung vom 30. April 2024 (act. II 54) ver- neinte die IVB einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung und mit Verfü- gung vom 1. Mai 2024 (act. II 55) einen Anspruch auf einen Assistenzbei- trag. Im Juni 2025 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Parkin- son-Erkrankung und Prostatakrebs, welcher im April 2024 habe operativ entfernt werden müssen, ein weiteres Mal bei der IV zum Leistungsbezug (Hilflosenentschädigung/Assistenzbeitrag) an (act. II 65). In der Folge führ- te die IVB medizinische Erhebungen durch und liess einen Abklärungsbe- richt Hilflosenentschädigung erstellen (act. II 77). Mit Vorbescheid vom

21. November 2025 (act. II 78) stellte sie die Abweisung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand er- hob (act. II 81). Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 (act. II 82) hielt die IVB an ihrem Entscheid fest und verneinte einen Anspruch auf Hilflosenent- schädigung. B. Hiergegen erhob der Versicherte, damals vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, am 25. Februar 2026 Beschwerde und beantragte die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2026 134

- 3 - Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Hilf- losenentschädigung mittleren Grades. Eventualiter wurde die Anordnung eines Gerichtsgutachtens beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. Mai 2026 ging unaufgefordert eine Eingabe des Beschwerdeführers bei Gericht ein. Mit Eingabe vom 7. Juli 2026 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass er neu den Beschwerdeführer vertrete; nach Akteneinsicht reichte der neue Rechtsvertreter am 10. August 2026 eine Stellungnahme ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

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- 4 - tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Januar 2026 (act. II 82). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit dem im Einwand von der damaligen Rechtsvertreterin vorgebrachten Argument auseinandergesetzt, dass eine Analyse bei "Google KI" betreffend die Einschätzung der behandelnden Ärzte zur Hilflosigkeit eindeutig ergeben habe, dass die Hilflosigkeit in die- sem Stadium des Morbus Parkinson zu bejahen sei (Beschwerde S. 2 f.). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-

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- 5 - sichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver- fügung dargelegt, warum sie einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneint hat. Sie hat – unter Hinweis auf die Ausführungen im Abklärungs- bericht vom 12. November 2025 (act. II 77) – aufgezeigt, dass der Be- schwerdeführer einzig bei der Körperpflege auf Hilfe angewiesen sei und bei den restlichen fünf Lebensverrichtungen keine regelmässige und erheb- liche Hilfe notwendig sei. Zudem seien auch die Anspruchsvoraussetzun- gen für eine Hilflosigkeit im Form einer lebenspraktischen Begleitung nicht erfüllt (act. II 82 S. 1). Dabei hat sie sich zulässigerweise auf die wesentli- chen Gesichtspunkte beschränkt (E. 2.2 hiervor). Dass die Beschwerde- gegnerin zu einer von der damaligen Rechtsvertreterin vorgenommenen Anfrage bei "Google KI" keine Stellung genommen hat (Beschwerde S. 3), stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal diese aus der medizinischen Laiensphäre heraus gewonnen wurde und ihr damit keinerlei Beweiskraft zukommt. Entsprechend musste die besagte Anfrage auch nicht dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Analyse vorgelegt wer- den. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht ist vorliegend somit nicht erfolgt. Abgesehen davon, dass es sich um eine Frage der Beweiswürdigung handelt. Auch der Umstand, dass der Abklärungsbericht vom 12. November 2025 (act. II 77) der Verfügung nicht beigelegt wurde, stellt offensichtlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Denn der besagte Bericht wurde schon vorher dem Vorbescheid vom 21. November 2025 beigelegt (act. II 78 S. 1) und die ehemalige Rechtsvertreterin hat denn auch in Kenntnis dieses Berichts im Rahmen des Einwands dazu Stellung genommen (act. II 81 S. 2). Zudem wurde dem Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertre- terin vor Erlass der angefochtenen Verfügung Akteneinsicht gewährt (act. II 80).

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- 6 - 3. 3.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mit- telschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 3.2 3.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 3.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies ei- ner dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90).

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- 7 - 3.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper- lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 3.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtun- gen relevant:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 3.4 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung

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- 8 - auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 3.5 Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Sachverhalt in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheb- lich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um- stände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit zu bejahen, und her- nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü- fungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für die Beurteilung des Leistungsanspruchs erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von Juni 2025 (act. II 65) eingetreten und hat über den Anspruch materiell entschieden, womit die Eintretensfrage hier nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108

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- 9 - E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der leistungsabweisenden Verfü- gung vom 30. April 2024 (act. II 54) und der hier angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2026 (act. II 82) eine (potentiell) anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist (E. 3.5 hiervor). Erst wenn dies zu bejahen ist, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung frei zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 4.2 4.2.1 Dr. med. D.________ sel., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 22. Mai 2024 (act. II 56 S. 1) aus, beim Beschwerde- führer sei am 3. April 2024 eine radikale Prostatovesikulektomie durchge- führt worden. Seither habe sich vor allem der Morbus Parkinson sehr stark verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei zurzeit auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen für das An- und Auskleiden, das Aufstehen aus sitzender oder liegender Position und das Zerkleinern von Speisen. Er benötige auch Hilfe bei der Körperpflege, weil er postoperativ inkontinent sei und nicht mehr selbstständig duschen könne. Die Fortbewegung sei stark eingeschränkt und der Beschwerdeführer traue sich nicht mehr, alleine die Wohnung zu verlassen. 4.2.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 12. März 2025 (act. II 75 S. 13 f.) ein Parkinsonsyndrom tre- mordominant (S. 14). Aktuell gehe es dem Beschwerdeführer eigentlich recht gut. Das Hauptproblem sei, dass sich die Parkinsonsymptomatik seit der Prostatakarzinomoperation im April 2024 verschlechtert habe. Er habe mehr Fluktuation. Zum Teil habe er auch sehr starke Dyskinesien, vor al- lem nachts. Es bestehe ein häufiges Wasserlösen, aber keine Inkontinenz (S. 13). Im Bericht vom 1. Mai 2025 (act. II 63 S. 1) führte Dr. med. E.________ aus, der Beschwerdeführer sei im Alltag auf Hilfe seiner Ehefrau angewie- sen, vor allem beim An- und Auskleiden und bei der Körperpflege. Gele- gentlich benötige er Hilfe beim Essen, z.B. beim Zerschneiden von Fleisch. Für ausserhäusliche Tätigkeiten benötige er häufig eine Begleitung von Drittpersonen.

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- 10 - Im Bericht vom 13. August 2025 (act. II 75 S. 11 f.) führte Dr. med. E.________ aus, seit einem Monat habe sich die Parkinsonsymptomatik leicht verschlechtert. Zudem habe sich der Tremor verstärkt, vor allem bei Aufregung. Gegen Abend gehe es eher schlechter. Morgens gehe es rela- tiv gut. Es träten aber vermehrt Blockaden auf (S. 11). Im Bericht vom 19. August 2025 (act. II 75 S. 1 ff.) bejahte Dr. med. E.________ eine Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensversicherun- gen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Köperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Der Beschwerdeführer sei tagsüber und nachts auf dauernde Pflege angewie- sen (S. 5). 4.2.3 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 12. November 2025 (act. II 77) bejahte die Abklärungsperson eine Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung Körperpflege. Seit der Operation im April 2024 sei der Beschwerdeführer schwächer und schaffe den Einstieg in die Badewanne nicht mehr selbstständig. Die Zähne könne der Beschwerde- führer selbstständig reinigen und sich auch mehrheitlich selbst rasieren, wenn er keine Blockaden habe (S. 5 Ziff. 6.4). In den fünf weiteren alltägli- chen Lebensverrichtungen verneinte die Abklärungsperson dagegen eine Hilfsbedürftigkeit (S. 4 ff. Ziff. 6). Dabei führte sie bei der Lebensverrichtung An-/Auskleiden aus, bei Blockaden werde der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau angezogen, da er verkrampft sei und sich kaum bewegen könne. Wenn er keine Blockaden habe, könne er sich selbstständig an- und aus- kleiden. Bei den Socken benötige er manchmal Hilfe, wenn er keine Blo- ckade habe. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es ihm zumut- bar, sich eine Sockenanziehhilfe anzuschaffen. Zudem werde keine regel- mässige und erhebliche Hilfe im Sinne des Gesetzes beschrieben, da der Beschwerdeführer nur bei Blockaden auf die Hilfe seiner Ehefrau angewie- sen sei (S. 4 Ziff. 6.1). Auch beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei der Be- schwerdeführer bei Blockaden auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen. Wenn er keine Blockaden habe, könne er selbstständig aufstehen, absitzen und sich hinlegen (S. 4 Ziff. 6.2). Beim Essen benötige der Beschwerdefüh- rer Hilfe beim Zerkleinern von Fleisch und harten Speisen, ansonsten esse er selbstständig (S. 5 Ziff. 6.3). Bezüglich der Lebensverrichtung Verrichten

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- 11 - der Notdurft führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer sei seit der Prostataoperation im April 2024 inkontinent. Die Einlagen könne er selbstständig wechseln. Er könne die Reinigung selbstständig vornehmen, die Kleider ordnen und selbstständig aufstehen, wenn er keine Blockaden habe (S. 6 Ziff. 6.5). In Bezug auf die Lebensverrichtung Fortbewe- gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde festgehalten, der Beschwer- deführer habe seit der Operation im April 2024 mehr Blockaden und bewe- ge sich langsamer als vorher. An guten Tagen sei er in der Lage, das Haus zu verlassen, und benutze im Freien den Gehstock. An schlechten Tagen verlasse er das Haus nicht, da müsse er auch Termine absagen. Es wäre ein Rollator nötig, jedoch weigere sich der Beschwerdeführer, einen sol- chen zu benutzen. Treppen steige er nur mit Handlauf und stütze sich auf den Gehstock. An guten Tagen könne er noch Auto fahren, mache dies aber nur in Begleitung (S. 6 Ziff. 6.6). In Bezug auf die lebenspraktische Begleitung hielt die Abklärungsperson fest, seine Freizeit könne der Be- schwerdeführer planen, jedoch komme es vor, dass er Termine absagen müsse, weil er einen schlechten Tag habe. Alles Administrative erledige er selber, bei Bedarf helfe ihm die Tochter aufgrund der Sprache. Er tätige die Zahlungen online und könne das Telefon bedienen. Im Haushalt sei der Beschwerdeführer nicht gross eingebunden. Dies sei auch vor der Erkran- kung so gewesen (S. 7 Ziff. 7.1). Einkäufe tätige er meist gemeinsam mit seiner Ehefrau. Er benutze den Gehstock im Freien und an guten Tagen fahre er noch Auto (S. 8 Ziff. 7.2). 4.2.4 Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 26. Februar 2026 (Ak- ten des Beschwerdeführers [act. I] 4) aus, seit der letzten Kontrolle im De- zember 2025 habe sich die Parkinsonsymptomatik leicht verschlechtert. Vor allem die Hilfsbedürftigkeit im Alltagsleben habe zugenommen. Der Beschwerdeführer müsse mehrmals nachts aufstehen, wobei ihm seine Ehefrau helfen müsse. Er könne nicht alleine aufstehen. Beim Gehen sei er vor allem nachts unsicher und es bestehe eine Sturzgefahr. Zudem sei er beim Abliegen ins Bett völlig versteift und könne kaum gelagert werden. Beim Anziehen und Ausziehen benötige er Hilfe. Vor allem das Hose an- ziehen gelinge nicht mehr. Auch Schuhe anziehen könne er nicht alleine. Er benötige Hilfe beim Rasieren, beim Duschen und auch sonst in der Kör- perpflege. Essen gehe meist selbstständig, zerschneiden von Fleischstü-

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- 12 - cken gelinge aber nicht immer. Insgesamt sei die Parkinsonsymptomatik sehr stark fluktuierend, ohne dass klare tageszeitliche Zusammenhänge bestünden. Es bestehe aber auch eine gewisse "end of dose" Symptomatik jeweils eine halbe Stunde vor der nächsten Medikamenteneinnahme. Manchmal sei der Tremor so stark, dass er kaum stehen könne. Die Medi- kation wirke jeweils gut, aber erst nach etwa 20 Minuten. Stresssituationen verstärkten die Parkinsonsymptomatik sehr stark (S. 1). 4.3 4.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche

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- 13 - auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assis- tenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 4.4 Vorab ist festzuhalten, dass hier ein Revisionsgrund offensichtlich gegeben ist. Gemäss übereinstimmender Beurteilung der behandelnden Ärzte hat sich die bestehende Parkinson-Erkrankung seit der Prostata- karzinomoperation im April 2024 verschlechtert (Bericht des Dr. med. D.________ sel. vom 22. Mai 2024 [act. II 56 S. 1]; Berichte des Dr. med. E.________ vom 12. März 2025 [act. II 75 S. 13 f.] und 13. August 2025 [act. II 75 S. 11 f.]). Auch wenn die Operation bereits am 3. April 2024 – und damit vor der Vergleichsverfügung vom 30. April 2024 (act. II 54) – erfolgt ist (Bericht des Dr. med. D.________ sel. vom 22. Mai 2024 [act. II 56 S. 1]), ist die Verschlechterung erst im Nachgang zur erwähnten Opera- tion eingetreten. Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. Folglich ist der Leistungsanspruch vorliegend in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht allseitig zu prüfen (E. 3.5 und E. 4.1 hiervor). 4.5 Der Abklärungsbericht vom 12. November 2025 (act. II 77) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestell- ten Anforderungen (E. 4.3.2 hiervor). Er wurde gestützt auf einen Hausbe- such durch eine Abklärungsperson verfasst, berücksichtigt die Angaben des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau und auch die medizinische Situation, ist nachvollziehbar begründet und überzeugt. Damit ist er voll beweiskräftig und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Ab- klärungsperson einzugreifen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen in allgemeiner Hinsicht vor, dass die Abklärungsperson die im Zusammenhang mit der Parkinson-Erkrankung bestehenden Einschränkungen nicht (genügend) berücksichtigt habe (Be- schwerde S. 1). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Abklärungsperson hat die Ehefrau des Beschwerdeführers zum bestehen- den Gesundheitszustand umfassend befragt (act. II 77 S. 2 Ziff. 1). Zudem wurde der Gesundheitszustand in den Berichten von Dr. med. D.________ sel. vom 22. Mai 2024 (act. II 56 S. 1) sowie Dr. med. E.________ vom

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- 14 -

12. März 2025 (act. II 75 S. 13 f.), vom 1. Mai 2025 (act. II 63 S. 1) und vom 13. August 2025 (act. II 75 S. 11 f.) beschrieben. Der (neue) Hausarzt Dr. med. F.________, Praktischer Arzt, äusserte sich im Übrigen im unda- tierten Bericht von Juni 2025 nicht zum Gesundheitszustand, da er den Beschwerdeführer nur zweimal gesehen habe (act. II 70). Damit hatte die Abklärungsperson Kenntnis des aktuellen Gesundheitszustands. Dass die Dres. med. D.________ sel. und E.________ in den (im Verwaltungsver- fahren) eingereichten Berichten eine Hilfsbedürftigkeit bejaht haben (Be- schwerde S. 1), ändert vorliegend nichts, zumal den Berichten eine medizi- nische Begründung dafür nicht zu entnehmen ist (act. II 56 S. 1, 63 S. 1, 75 S. 1 ff.). Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass allein aufgrund einer Diagnose keine Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Hilflosigkeit gezogen werden können (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6). Zwar ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. E.________ vom 26. Februar 2026 (act. I 4) nunmehr eine Begründung der Hilflosigkeit. Jedoch geht aus dem Bericht klar hervor, dass sich der Neurologe dabei allein auf die unkritisch übernommenen, nicht massgebenden subjektiven Angaben bzw. die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers gestützt hat. Eine medizinische Würdigung der Hilfsbedürftigkeit fehlt. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass die gegenü- ber Dr. med. E.________ getätigten Angaben teilweise im Widerspruch stehen zu denjenigen, die der Beschwerdeführer resp. seine Ehefrau ge- genüber der Abklärungsperson geäussert hat. So gab er damals klar an, dass er (ohne Blockade) selbstständig aufstehen, absitzen, sich hinlegen und sich anziehen könne (act. II 77 S. 4 Ziff. 6.1 f.). Gegenüber Dr. med. E.________ führte er jedoch aus, dass er beim An- und Ausziehen Hilfe benötige und dass er nicht alleine aufstehen könne (act. I 4 S. 1). Damit vermag der nachträglich eingereichte Bericht vom 26. Februar 2026 (act. I

4) keinerlei Zweifel an der Vollständigkeit und dem Beweiswert des Ab- klärungsberichts zu wecken (Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2026). Wenn die damalige Rechtsvertreterin schliesslich unter Hinweis auf eine Anfrage bei "Google KI" geltend macht, dass ein Patient in diesem Stadium der Parkinson-Erkrankung überwiegend wahrscheinlich hilflos sei (Be- schwerde S. 3), vermag dies den Abklärungsbericht vom 12. November

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- 15 - 2025 (act. II 77) nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Beim im Vorbe- scheidverfahren eingereichten Ausdruck einer KI-Anfrage der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (act. II 81 S. 4 ff.) handelt sich nicht um medizinische Ausführungen und die Angaben der KI sind in keiner Art und Weise verifiziert resp. nachprüfbar. 4.6 Die weiteren, vom Beschwerdeführer gegen den Abklärungsbericht vorgebrachten Kritikpunkte sind nachstehend im Rahmen der einzelnen Lebensverrichtungen zu prüfen. 4.6.1 Der Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 12. November 2025 zeigt nachvollziehbar und überzeugend auf, dass hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung "An-/Auskleiden" keine Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen ist (act. II 77 S. 4 Ziff. 6.1). Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich selber an, dass er sich – ohne Blockaden – selbstständig an- und auskleiden kann. Dass er, wenn eine krankheitsbedingte Blockade eintritt, von seiner Ehefrau angezogen werden muss, ändert daran nichts. Die Abklärungsper- son wies zu Recht darauf hin, dass regelmässige Hilfe im Sinne des Ge- setzes nur dann zu bejahen ist, wenn sie täglich benötigt wird (Rz. 2010 f. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Anders als in Rz. 2010 KSH ausgeführt, spricht das referenzierte höch- strichterliche Urteil nicht von "hypothetisch täglich", sondern von "eventuell (nicht voraussehbar) täglich" (BGer 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3). So ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass die Blocka- den nicht täglich auftreten müssen (Eingabe vom 10. August 2026 S. 1 f.). Dass jeden Tag eine Blockade auftreten kann, genügt jedoch nicht. Dies- bezüglich ist hervorzuheben, dass Dr. med. E.________ im Bericht vom

13. August 2025 (act. II 75 S. 11 f.) ausführte, dass der Beschwerdeführer das bei Blockaden einzunehmende Medikament noch nicht ausgeschöpft hat und damit die Blockaden – zumindest aktuell noch – medikamentös behandelt werden können. Eine "end of dose" Symptomatik besteht gemäss Einschätzung von Dr. med. E.________ im Bericht vom 26. Febru- ar 2026 (act. I 4) jeweils erst eine halbe Stunde vor der nächsten Medika-

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- 16 - menteneinnahme. So ist denn auch nicht ersichtlich und wird auch nirgends

– auch nicht im Bericht des Dr. med. E.________ vom 26. Februar 2026 (act. I 4; Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 2026) – ausge- führt, dass alle zwei bis drei Tage eine Blockade auftritt (vgl. Rz. 2010 KSH). Bei einem derart häufigen Auftreten der Blockaden wäre dies jedoch der Fall. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beim Sockenanziehen auch oh- ne Blockaden auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen ist, merkte die Ab- klärungsperson zu Recht an, dass es ihm im Rahmen der Schadenminde- rungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274) zumutbar ist, eine Sockenan- ziehhilfe anzuschaffen (act. II 77 S. 4 Ziff. 6.1). 4.6.2 Auch beim "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" besteht kein regelmässi- ger und erheblicher Hilfsbedarf. So kann der Beschwerdeführer gemäss Abklärungsdienst (ohne Blockaden) selbstständig aufstehen, absitzen und sich hinlegen (act. II 77 S. 4 Ziff. 6.2). Die während einer Blockade benötig- te Hilfe der Ehefrau (Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 2026 S. 2) ist auch hier als nicht regelmässig anzusehen (E. 4.6.1 hiervor) und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. 4.6.3 In Bezug auf das "Essen" ist nicht zu beanstanden, dass die Ab- klärungsperson keinen Hilfsbedarf anerkannt hat (act. II 77 S. 5 Ziff. 6.3). Dass der Beschwerdeführer Hilfe beim Zerschneiden von Speisen (Fleisch) benötigt (act. II 63 S. 1), stellt keine Hilflosigkeit dar (Rz. 2037 KSH). 4.6.4 In der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" ist der Be- schwerdeführer in regelmässiger und erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (act. II 77 S. 5 Ziff. 6.4), was unter den Parteien zu Recht un- bestritten ist. 4.6.5 Mit Bezug auf die Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" ist keine hinreichende Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen. Gemäss den Aus- führungen im Abklärungsbericht kann der Beschwerdeführer – wenn er keine Blockade hat – die aufgrund der bestehenden Inkontinenz benötigten Einlagen selbstständig wechseln. Auch die Reinigung kann er selbstständig vornehmen, die Kleider ordnen und selbstständig aufstehen (act. II 77 S. 6 Ziff. 6.5). Die während einer Blockade benötigte Hilfe der Ehefrau (Eingabe

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- 17 - des Beschwerdeführers vom 10. August 2026 S. 2) ist auch hier als nicht regelmässig anzusehen (E. 4.6.1 hiervor) und kann deshalb nicht berück- sichtigt werden. 4.6.6 Bezüglich der Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung "Fortbe- wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer gemäss den Angaben im Abklärungsbericht Hilflosen- entschädigung vom 12. November 2025 (wenn er keine Blockaden hat) mit Handlauf und Gehstock Treppen steigen, Auto fahren und das Haus ver- lassen kann, wobei er im Freien den Gehstock benützt (act. II 77 S. 6 Ziff. 6.6). Eine regelmässige Hilfeleistung wurde damit zu Recht verneint. Bezüglich der geltend gemachten ausgeprägten Sturzgefahr (Beschwerde S. 2) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die- se mit Hilfe eines Rollators minimiert werden könnte (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer weigert sich jedoch, einen solchen zu benutzen (act. II 77 S. 6 Ziff. 6.6). Dies wäre ihm im Rahmen der Scha- denminderungspflicht ohne weiteres zumutbar. 4.6.7 Zusammenfassend benötigt der Beschwerdeführer in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter. Soweit im Abklärungsbericht eine dauernde Pflege aufgrund der wöchentlich durchgeführten Physiotherapie bejaht wird (act. II 77 S. 3 Ziff. 3), ist festzuhalten, dass es sich dabei offensichtlich nicht um eine ständige und besonders aufwendige Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV (E. 3.2.3 hiervor) handelt. Eine dauernde persönliche Überwa- chung wurde zu Recht verneint, da der Beschwerdeführer auch alleine in der Wohnung bleiben kann, wenn die Ehefrau Besorgungen erledigt (act. II 77 S. 3 Ziff. 4). 4.7 Auch die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung (E. 3.4 hiervor) sind nicht erfüllt, insbesondere kann der Beschwerdeführer

– ausser bei Blockaden – alleine das Haus verlassen (act. II 77 S. 8 Ziff. 7.2). Zudem erledigt er das Administrative grundsätzlich selbstständig (S. 7 Ziff. 7.1). Die Einkäufe erledigt er zusammen mit seiner Ehefrau (S. 8 Ziff. 7.2). Diese Mithilfe der Ehefrau ist unter dem Titel der Schadenminde- rungspflicht ohne weiteres zumutbar (Rz. 2104 KSH). Gleiches gilt für die anfallenden Haushaltsarbeiten, welche gemäss dem Abklärungsbericht

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- 18 - Hilflosenentschädigung vom 12. November 2025 durch die Ehefrau erledigt werden (act. II 77 S. 7 Ziff. 7.1). Eine Isolation hat sich nicht manifestiert, so lebt der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zusammen und geht regel- mässig in die Kirche (S. 8 Ziff. 7.3). 4.8 Nach dem Dargelegten ist der Sachverhalt rechtsgenüglich abge- klärt. Auf weitere Beweismassnahmen und damit die eventualiter beantrag- te Einholung eines Gerichtsgutachtens (Beschwerde S. 3) kann verzichtet werden (vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Damit bleibt es jedenfalls im hier massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1) beim Hilfsbedarf in einer Lebensverrichtung ("Kör- perpflege"), womit kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht (E. 3.2.3 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 26. Januar 2026 (act. II 82) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.

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- 19 - 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 2026)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.