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200 2025 879

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-04-21 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Die 1981 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals 2012 unter Hinweis auf schwere Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IVB mit Verfü- gung vom 6. Juni 2013 (act. II 26) bei einem Invaliditätsgrad von 21 % den Anspruch auf eine Invalidenrente. Nachdem die Versicherte im Dezember 2019 erneut um IV-Leistungen ersucht hatte (act. II 38), führte die IVB wie- derum medizinische und erwerbliche Erhebungen durch und verneinte mit Verfügung vom 11. Januar 2022 (act. II 120) bei einem Invaliditätsgrad von 22 % einen Rentenanspruch. Im Dezember 2023 meldete sich die Versicherte neuerlich bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 124). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah- ren (act. II 136 ff.) trat die IVB mangels Glaubhaftmachung einer Verände- rung der Verhältnisse mit Verfügung vom 17. Mai 2024 (act. II 146) nicht auf die Neuanmeldung ein. B. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, hiergegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 17. Mai 2024 mangels rechtskonformer Eröffnung weder gegenüber der Beschwerdefüh- rerin noch gegenüber ihrem bevollmächtigten Rechtsvertreter rechtswirksam eröffnet wurde und keine Rechtskraft entfaltet.

2. Es sei festzustellen, dass die Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung vom 17. Mai 2024 nicht zu laufen begonnen hat.

3. Die Verfügung vom 17. Mai 2024 sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle Kanton Bern zurückzuweisen mit der Anweisung, die Verfügung formgültig an den bevollmächtigten Rechtsvertreter zu eröffnen und das Verfah- ren gesetzeskonform weiterzuführen.

4. Eventualantrag: Eventualiter sei festzustellen, dass die Eingabe der Beschwerde- führerin vom 3. November 2025 keine Wiederanmeldung darstellt, sondern als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2026, IV 200 2025 879

- 3 - zulässige, fristwahrende Reaktion auf eine nicht rechtswirksam eröffnete Verfü- gung zu qualifizieren ist.

5. Weiterer Eventualantrag: Die Sache sei an die IV-Stelle Kanton Bern zurückzu- weisen mit der Anweisung, die im Schreiben vom 3. November 2025 gestellten materiellen und medizinischen Anträge vollumfänglich zu prüfen und darüber neu zu verfügen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2026 wurde der Beschwer- degegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegeben. Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegeg- nerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Mai 2024 (act. II 146), mit welcher auf die Neuanmeldung vom Dezember 2023 (act. II 124) mangels glaubhaft gemachter Veränderung in den tatsächli- chen Verhältnissen nicht eingetreten wurde. Zunächst streitig und zu prüfen ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und ob auf die Beschwerde einzutre- ten ist.

E. 1.2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versi- cherungsträger Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Verfü- gungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu be- gründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Abs. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2026, IV 200 2025 879

- 4 - Die Eröffnung der Verfügung ist dann mängelfrei, wenn die unter Berück- sichtigung aller massgebenden Elemente (Schriftlichkeit, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) ausgefertigte Verfügung ordnungsgemäss zuge- stellt ist (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 49 N. 70). Als zugestellt gilt eine Verfügung dann, wenn sie in den Gewahrsam des Adressaten gelangt ist (ZAK 1987 S. 50 E. 3). Ob und wann der Adressat vom Inhalt der Sendung Kenntnis nimmt, ist für die Bestimmung des Zustel- lungszeitpunktes unerheblich; entscheidend ist, dass sie sich in seinem Machtbereich befindet und er oder ein bevollmächtigter Vertreter davon Kenntnis nehmen konnte (BGE 115 Ia 12 E. 3b S. 17). Die Beweislast für die korrekte Eröffnung bzw. Zustellung einer Verfügung obliegt grundsätz- lich der Behörde, welche daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (vgl. RANDACHER/WEBER, in Frésard-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 38 N. 6).

E. 1.2.2 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

E. 1.2.3 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betrof- fenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte (SVR 2019 IV Nr. 64 S. 206, 8C_485/2018 E. 5.3). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungs- träger seine Mitteilungen an die Vertretung (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2026, IV 200 2025 879

- 5 - einer versicherten Person eine Verfügung direkt und nicht ihrem Rechtsver- treter eröffnet, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 37 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Nach der Rechtsprechung führt die- ser Mangel nicht schlechthin zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis ihres Inhalts in Frage gestellt wird. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am 30. Tage nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (SVR 2021 IV Nr. 39 S. 118, 9C_266/2020 E. 2.3).

E. 1.3.1 Die Regionalen Sozialen Dienste C.________ informierten die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Mai 2022 (act. II 122) darüber, dass für die Beschwerdeführerin am 11. April 2022 eine Vertretungsbei- standschaft errichtet worden sei (vgl. act. II 121). Ferner wurde darum ge- beten, sämtliche Korrespondenz an die Regionalen Sozialen Dienste zu richten. Weiter ist erstellt, dass sich B.________ mit Schreiben vom 7. Mai 2024 (Einwand gegen den Vorbescheid vom 22. März 2024; act. II 144) gegenüber der Beschwerdegegnerin mittels Vollmacht vom 8. April 2024 (act. II 143) als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgewiesen hat, dessen Empfang die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14. Mai 2024 (act. II 145) bestätigte. Am 17. Mai 2024 erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefoch- tene Verfügung (act. II 146). Diese wurde den Regionalen Sozialen Diens- ten C.________ am 21. Mai 2025 mittels eingeschriebener Sendung zuge- stellt (vgl. act. II 149 S. 4). Ferner wurde laut Verteiler der Verfügung eine Kopie mit regulärer Postsendung an die Beschwerdeführerin selbst und an die Krankentaggeldversicherung geschickt (vgl. act. II 146 S. 3). Während die Krankentaggeldversicherung deren Empfang mit E-Mail vom 25. No- vember 2025 (act. II 154) bestätigte, bestreitet die Beschwerdeführerin, die Verfügung je erhalten zu haben (Beschwerde S. 7 Ziff. II lit. B Ziff. 2.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2026, IV 200 2025 879

- 6 - Nachdem der Rechtsvertreter am 3. November 2025 bei der Beschwerde- gegnerin ein als "Ergänzende Eingabe im laufenden Verfahren" betiteltes Schreiben (act. II 147) eingereicht hatte, informierte diese ihn mit Schreiben vom 7. November 2025 (act. II 148) darüber, dass die Verfügung vom

17. Mai 2024 (act. II 146) bereits lange in Rechtskraft erwachsen sei und legte eine Kopie der Verfügung bei. Daraufhin teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 11. November 2025 (act. II 149) mit, erst durch das Schreiben vom 7. November 2025 (act. II 148) Kenntnis von der Verfügung vom 17. Mai 2024 (act. II 146) erhalten zu haben. Diese sei ihm als bevollmächtigtem Vertreter nicht zugestellt bzw. mangels korrekter Zustellung nicht rechtskräftig eröffnet worden. Er beantragte unter ande- rem, dass ihm als bevollmächtigtem Vertreter die Verfügung formgültig zu eröffnen sei, damit das Verfahren ordnungsgemäss weitergeführt werden könne (vgl. hierzu auch Schreiben vom 21. November 2025 [act. II 152]). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Rechtsvertreter daraufhin sinngemäss mit, die Verfügung vom 17. Mai 2024 sei rechtsbeständig geworden und sie nehme die Eingabe vom 3. November 2025 (act. II 147) als Neuanmeldung entgegen (act. II 149).

E. 1.3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass dem Rechts- vertreter die Verfügung im Mai 2024 nicht rechtsgültig eröffnet wurde. Die Frage, ob sie dennoch vor November 2025 rechtsbeständig geworden ist, kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin verspätet erfolgt ist. Der Rechtsvertreter hatte spätestens am 11. November 2025 (act. II 149) Kenntnis von der angefochtenen Verfügung und die Beschwerdefrist von 30 Tagen i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG begann folglich spätestens am

12. November 2025 zu laufen (vgl. E. 2.3 hiervor). Der letzte Tag der Frist fiel damit spätestens auf den 11. Dezember 2025 (Donnerstag). Somit er- folgte die mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 erhobene Beschwerde ver- spätet. Wiederherstellungs- oder Entschuldigungsgründe i.S.v. Art. 41 ATSG werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Folg- lich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2026, IV 200 2025 879

- 7 -

E. 2 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Beschwerden, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2026, IV 200 2025 879

- 8 -

E. 3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt.

E. 3.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Beistand D.________ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 17. Mai 2024 mangels rechtskonformer Eröffnung weder gegenüber der Beschwerdefüh- rerin noch gegenüber ihrem bevollmächtigten Rechtsvertreter rechtswirksam eröffnet wurde und keine Rechtskraft entfaltet.
  2. Es sei festzustellen, dass die Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung vom 17. Mai 2024 nicht zu laufen begonnen hat.
  3. Die Verfügung vom 17. Mai 2024 sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle Kanton Bern zurückzuweisen mit der Anweisung, die Verfügung formgültig an den bevollmächtigten Rechtsvertreter zu eröffnen und das Verfah- ren gesetzeskonform weiterzuführen.
  4. Eventualantrag: Eventualiter sei festzustellen, dass die Eingabe der Beschwerde- führerin vom 3. November 2025 keine Wiederanmeldung darstellt, sondern als Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2026, IV 200 2025 879 - 3 - zulässige, fristwahrende Reaktion auf eine nicht rechtswirksam eröffnete Verfü- gung zu qualifizieren ist.
  5. Weiterer Eventualantrag: Die Sache sei an die IV-Stelle Kanton Bern zurückzu- weisen mit der Anweisung, die im Schreiben vom 3. November 2025 gestellten materiellen und medizinischen Anträge vollumfänglich zu prüfen und darüber neu zu verfügen.
  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2026 wurde der Beschwer- degegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegeben. Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegeg- nerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten Erwägungen:
  7. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Mai 2024 (act. II 146), mit welcher auf die Neuanmeldung vom Dezember 2023 (act. II 124) mangels glaubhaft gemachter Veränderung in den tatsächli- chen Verhältnissen nicht eingetreten wurde. Zunächst streitig und zu prüfen ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und ob auf die Beschwerde einzutre- ten ist. 1.2 1.2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versi- cherungsträger Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Verfü- gungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu be- gründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Abs. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2026, IV 200 2025 879 - 4 - Die Eröffnung der Verfügung ist dann mängelfrei, wenn die unter Berück- sichtigung aller massgebenden Elemente (Schriftlichkeit, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) ausgefertigte Verfügung ordnungsgemäss zuge- stellt ist (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 49 N. 70). Als zugestellt gilt eine Verfügung dann, wenn sie in den Gewahrsam des Adressaten gelangt ist (ZAK 1987 S. 50 E. 3). Ob und wann der Adressat vom Inhalt der Sendung Kenntnis nimmt, ist für die Bestimmung des Zustel- lungszeitpunktes unerheblich; entscheidend ist, dass sie sich in seinem Machtbereich befindet und er oder ein bevollmächtigter Vertreter davon Kenntnis nehmen konnte (BGE 115 Ia 12 E. 3b S. 17). Die Beweislast für die korrekte Eröffnung bzw. Zustellung einer Verfügung obliegt grundsätz- lich der Behörde, welche daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (vgl. RANDACHER/WEBER, in Frésard-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 38 N. 6). 1.2.2 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 1.2.3 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betrof- fenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte (SVR 2019 IV Nr. 64 S. 206, 8C_485/2018 E. 5.3). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungs- träger seine Mitteilungen an die Vertretung (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Wird Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2026, IV 200 2025 879 - 5 - einer versicherten Person eine Verfügung direkt und nicht ihrem Rechtsver- treter eröffnet, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 37 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Nach der Rechtsprechung führt die- ser Mangel nicht schlechthin zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis ihres Inhalts in Frage gestellt wird. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am 30. Tage nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (SVR 2021 IV Nr. 39 S. 118, 9C_266/2020 E. 2.3). 1.3 1.3.1 Die Regionalen Sozialen Dienste C.________ informierten die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Mai 2022 (act. II 122) darüber, dass für die Beschwerdeführerin am 11. April 2022 eine Vertretungsbei- standschaft errichtet worden sei (vgl. act. II 121). Ferner wurde darum ge- beten, sämtliche Korrespondenz an die Regionalen Sozialen Dienste zu richten. Weiter ist erstellt, dass sich B.________ mit Schreiben vom 7. Mai 2024 (Einwand gegen den Vorbescheid vom 22. März 2024; act. II 144) gegenüber der Beschwerdegegnerin mittels Vollmacht vom 8. April 2024 (act. II 143) als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgewiesen hat, dessen Empfang die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14. Mai 2024 (act. II 145) bestätigte. Am 17. Mai 2024 erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefoch- tene Verfügung (act. II 146). Diese wurde den Regionalen Sozialen Diens- ten C.________ am 21. Mai 2025 mittels eingeschriebener Sendung zuge- stellt (vgl. act. II 149 S. 4). Ferner wurde laut Verteiler der Verfügung eine Kopie mit regulärer Postsendung an die Beschwerdeführerin selbst und an die Krankentaggeldversicherung geschickt (vgl. act. II 146 S. 3). Während die Krankentaggeldversicherung deren Empfang mit E-Mail vom 25. No- vember 2025 (act. II 154) bestätigte, bestreitet die Beschwerdeführerin, die Verfügung je erhalten zu haben (Beschwerde S. 7 Ziff. II lit. B Ziff. 2.5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2026, IV 200 2025 879 - 6 - Nachdem der Rechtsvertreter am 3. November 2025 bei der Beschwerde- gegnerin ein als "Ergänzende Eingabe im laufenden Verfahren" betiteltes Schreiben (act. II 147) eingereicht hatte, informierte diese ihn mit Schreiben vom 7. November 2025 (act. II 148) darüber, dass die Verfügung vom
  8. Mai 2024 (act. II 146) bereits lange in Rechtskraft erwachsen sei und legte eine Kopie der Verfügung bei. Daraufhin teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 11. November 2025 (act. II 149) mit, erst durch das Schreiben vom 7. November 2025 (act. II 148) Kenntnis von der Verfügung vom 17. Mai 2024 (act. II 146) erhalten zu haben. Diese sei ihm als bevollmächtigtem Vertreter nicht zugestellt bzw. mangels korrekter Zustellung nicht rechtskräftig eröffnet worden. Er beantragte unter ande- rem, dass ihm als bevollmächtigtem Vertreter die Verfügung formgültig zu eröffnen sei, damit das Verfahren ordnungsgemäss weitergeführt werden könne (vgl. hierzu auch Schreiben vom 21. November 2025 [act. II 152]). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Rechtsvertreter daraufhin sinngemäss mit, die Verfügung vom 17. Mai 2024 sei rechtsbeständig geworden und sie nehme die Eingabe vom 3. November 2025 (act. II 147) als Neuanmeldung entgegen (act. II 149). 1.3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass dem Rechts- vertreter die Verfügung im Mai 2024 nicht rechtsgültig eröffnet wurde. Die Frage, ob sie dennoch vor November 2025 rechtsbeständig geworden ist, kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin verspätet erfolgt ist. Der Rechtsvertreter hatte spätestens am 11. November 2025 (act. II 149) Kenntnis von der angefochtenen Verfügung und die Beschwerdefrist von 30 Tagen i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG begann folglich spätestens am
  9. November 2025 zu laufen (vgl. E. 2.3 hiervor). Der letzte Tag der Frist fiel damit spätestens auf den 11. Dezember 2025 (Donnerstag). Somit er- folgte die mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 erhobene Beschwerde ver- spätet. Wiederherstellungs- oder Entschuldigungsgründe i.S.v. Art. 41 ATSG werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Folg- lich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2026, IV 200 2025 879 - 7 -
  10. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Beschwerden, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
  11. 3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. 3.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  12. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  13. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
  14. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2026, IV 200 2025 879 - 8 -
  15. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Beistand D.________ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 879 WIS/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. März 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Mai 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2026, IV 200 2025 879

- 2 - Sachverhalt: A. Die 1981 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals 2012 unter Hinweis auf schwere Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IVB mit Verfü- gung vom 6. Juni 2013 (act. II 26) bei einem Invaliditätsgrad von 21 % den Anspruch auf eine Invalidenrente. Nachdem die Versicherte im Dezember 2019 erneut um IV-Leistungen ersucht hatte (act. II 38), führte die IVB wie- derum medizinische und erwerbliche Erhebungen durch und verneinte mit Verfügung vom 11. Januar 2022 (act. II 120) bei einem Invaliditätsgrad von 22 % einen Rentenanspruch. Im Dezember 2023 meldete sich die Versicherte neuerlich bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 124). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah- ren (act. II 136 ff.) trat die IVB mangels Glaubhaftmachung einer Verände- rung der Verhältnisse mit Verfügung vom 17. Mai 2024 (act. II 146) nicht auf die Neuanmeldung ein. B. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, hiergegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 17. Mai 2024 mangels rechtskonformer Eröffnung weder gegenüber der Beschwerdefüh- rerin noch gegenüber ihrem bevollmächtigten Rechtsvertreter rechtswirksam eröffnet wurde und keine Rechtskraft entfaltet.

2. Es sei festzustellen, dass die Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung vom 17. Mai 2024 nicht zu laufen begonnen hat.

3. Die Verfügung vom 17. Mai 2024 sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle Kanton Bern zurückzuweisen mit der Anweisung, die Verfügung formgültig an den bevollmächtigten Rechtsvertreter zu eröffnen und das Verfah- ren gesetzeskonform weiterzuführen.

4. Eventualantrag: Eventualiter sei festzustellen, dass die Eingabe der Beschwerde- führerin vom 3. November 2025 keine Wiederanmeldung darstellt, sondern als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2026, IV 200 2025 879

- 3 - zulässige, fristwahrende Reaktion auf eine nicht rechtswirksam eröffnete Verfü- gung zu qualifizieren ist.

5. Weiterer Eventualantrag: Die Sache sei an die IV-Stelle Kanton Bern zurückzu- weisen mit der Anweisung, die im Schreiben vom 3. November 2025 gestellten materiellen und medizinischen Anträge vollumfänglich zu prüfen und darüber neu zu verfügen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2026 wurde der Beschwer- degegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegeben. Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegeg- nerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten Erwägungen: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Mai 2024 (act. II 146), mit welcher auf die Neuanmeldung vom Dezember 2023 (act. II 124) mangels glaubhaft gemachter Veränderung in den tatsächli- chen Verhältnissen nicht eingetreten wurde. Zunächst streitig und zu prüfen ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und ob auf die Beschwerde einzutre- ten ist. 1.2 1.2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versi- cherungsträger Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Verfü- gungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu be- gründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Abs. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2026, IV 200 2025 879

- 4 - Die Eröffnung der Verfügung ist dann mängelfrei, wenn die unter Berück- sichtigung aller massgebenden Elemente (Schriftlichkeit, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) ausgefertigte Verfügung ordnungsgemäss zuge- stellt ist (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 49 N. 70). Als zugestellt gilt eine Verfügung dann, wenn sie in den Gewahrsam des Adressaten gelangt ist (ZAK 1987 S. 50 E. 3). Ob und wann der Adressat vom Inhalt der Sendung Kenntnis nimmt, ist für die Bestimmung des Zustel- lungszeitpunktes unerheblich; entscheidend ist, dass sie sich in seinem Machtbereich befindet und er oder ein bevollmächtigter Vertreter davon Kenntnis nehmen konnte (BGE 115 Ia 12 E. 3b S. 17). Die Beweislast für die korrekte Eröffnung bzw. Zustellung einer Verfügung obliegt grundsätz- lich der Behörde, welche daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (vgl. RANDACHER/WEBER, in Frésard-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 38 N. 6). 1.2.2 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 1.2.3 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betrof- fenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte (SVR 2019 IV Nr. 64 S. 206, 8C_485/2018 E. 5.3). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungs- träger seine Mitteilungen an die Vertretung (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Wird

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- 5 - einer versicherten Person eine Verfügung direkt und nicht ihrem Rechtsver- treter eröffnet, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 37 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Nach der Rechtsprechung führt die- ser Mangel nicht schlechthin zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis ihres Inhalts in Frage gestellt wird. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am 30. Tage nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (SVR 2021 IV Nr. 39 S. 118, 9C_266/2020 E. 2.3). 1.3 1.3.1 Die Regionalen Sozialen Dienste C.________ informierten die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Mai 2022 (act. II 122) darüber, dass für die Beschwerdeführerin am 11. April 2022 eine Vertretungsbei- standschaft errichtet worden sei (vgl. act. II 121). Ferner wurde darum ge- beten, sämtliche Korrespondenz an die Regionalen Sozialen Dienste zu richten. Weiter ist erstellt, dass sich B.________ mit Schreiben vom 7. Mai 2024 (Einwand gegen den Vorbescheid vom 22. März 2024; act. II 144) gegenüber der Beschwerdegegnerin mittels Vollmacht vom 8. April 2024 (act. II 143) als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgewiesen hat, dessen Empfang die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14. Mai 2024 (act. II 145) bestätigte. Am 17. Mai 2024 erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefoch- tene Verfügung (act. II 146). Diese wurde den Regionalen Sozialen Diens- ten C.________ am 21. Mai 2025 mittels eingeschriebener Sendung zuge- stellt (vgl. act. II 149 S. 4). Ferner wurde laut Verteiler der Verfügung eine Kopie mit regulärer Postsendung an die Beschwerdeführerin selbst und an die Krankentaggeldversicherung geschickt (vgl. act. II 146 S. 3). Während die Krankentaggeldversicherung deren Empfang mit E-Mail vom 25. No- vember 2025 (act. II 154) bestätigte, bestreitet die Beschwerdeführerin, die Verfügung je erhalten zu haben (Beschwerde S. 7 Ziff. II lit. B Ziff. 2.5).

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- 6 - Nachdem der Rechtsvertreter am 3. November 2025 bei der Beschwerde- gegnerin ein als "Ergänzende Eingabe im laufenden Verfahren" betiteltes Schreiben (act. II 147) eingereicht hatte, informierte diese ihn mit Schreiben vom 7. November 2025 (act. II 148) darüber, dass die Verfügung vom

17. Mai 2024 (act. II 146) bereits lange in Rechtskraft erwachsen sei und legte eine Kopie der Verfügung bei. Daraufhin teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 11. November 2025 (act. II 149) mit, erst durch das Schreiben vom 7. November 2025 (act. II 148) Kenntnis von der Verfügung vom 17. Mai 2024 (act. II 146) erhalten zu haben. Diese sei ihm als bevollmächtigtem Vertreter nicht zugestellt bzw. mangels korrekter Zustellung nicht rechtskräftig eröffnet worden. Er beantragte unter ande- rem, dass ihm als bevollmächtigtem Vertreter die Verfügung formgültig zu eröffnen sei, damit das Verfahren ordnungsgemäss weitergeführt werden könne (vgl. hierzu auch Schreiben vom 21. November 2025 [act. II 152]). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Rechtsvertreter daraufhin sinngemäss mit, die Verfügung vom 17. Mai 2024 sei rechtsbeständig geworden und sie nehme die Eingabe vom 3. November 2025 (act. II 147) als Neuanmeldung entgegen (act. II 149). 1.3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass dem Rechts- vertreter die Verfügung im Mai 2024 nicht rechtsgültig eröffnet wurde. Die Frage, ob sie dennoch vor November 2025 rechtsbeständig geworden ist, kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin verspätet erfolgt ist. Der Rechtsvertreter hatte spätestens am 11. November 2025 (act. II 149) Kenntnis von der angefochtenen Verfügung und die Beschwerdefrist von 30 Tagen i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG begann folglich spätestens am

12. November 2025 zu laufen (vgl. E. 2.3 hiervor). Der letzte Tag der Frist fiel damit spätestens auf den 11. Dezember 2025 (Donnerstag). Somit er- folgte die mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 erhobene Beschwerde ver- spätet. Wiederherstellungs- oder Entschuldigungsgründe i.S.v. Art. 41 ATSG werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Folg- lich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

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- 7 - 2. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Beschwerden, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 3. 3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. 3.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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- 8 -

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Beistand D.________ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.