Sachverhalt
A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom 16. September 2025 ab dem 1. August 2025 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse [act. II] 45). Mit am 27. Oktober 2025 der Schweizerischen Post übergebe- ner, auf den 22. Oktober 2025 datierter Eingabe erhob der Versicherte ge- gen die Verfügung vom 16. September 2025 Einsprache (act. II 25 ff.). Auf diese trat das AVA mit Entscheid vom 19. November 2025 (act. II 11) nicht ein. Der Versicherte habe die 30tägige Rechtsmittelfrist nicht eingehalten. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit an das AVA adressierter und von die- sem an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleiteter Eingabe vom 7. Dezember 2025 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, der Ein- spracheentscheid vom 19. November 2025 sei aufzuheben und die Sache sei materiell zu prüfen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2025 schliesst der Beschwer- degegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, ALV 200 2025 844
- 3 - Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Novem- ber 2025 (act. II 11). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache vom 27. Oktober 2025 (act. II 25) gegen die Verfügung vom 16. September 2025 (act. II 45) zufolge verspäteter Einga- be nicht eingetreten ist.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 4 - 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Berech- net sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unter- schrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einspra- che nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Beschwer- deverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nach- frist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Beschwerde- schrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begrün- dung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einspra- che den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachreichung einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unter- bleibt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die den Versicherungsträger stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmiss- bräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden
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- 5 - soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2013 UV Nr. 10 S. 35, 8C_569/2012 E. 4.2 und 5.2). 2.2.2 Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig. Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht. Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorge- nommen werden, worauf die versicherte Person gegebenenfalls aufmerk- sam zu machen ist (BGE 142 V 152 E. 4.6 S. 161 in fine; SUSANNE GEN- NER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2024, Art. 52 Abs. 1-3 N. 33; BERNHARD WALDMANN, in: WALDMANN/BELSER/EPINEY [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, Art. 29 N. 32). 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich: - Mit Verfügung vom 16. September 2025 (act. II 45) wurde der Be- schwerdeführer für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. - Mit undatiertem Schreiben an den Beschwerdegegner (Eingang beim Beschwerdegegner gemäss Scan-Vermerk am 26. September 2025; act. II 36) führte der Beschwerdeführer aus: "Von der Nichtzahlung für den Monat August habe ich keinerlei Kenntnis und möchte natürlich den Grund erfahren, da Sie mir nichts mitgeteilt haben". - Mit E-Mail vom 6. Oktober 2025 (act. II 35) an den Beschwerdeführer führte der Beschwerdegegner aus, es seien im Monat August fünf War- tetage abgezogen worden. Gemäss Abrechnung seien zudem 16 Ein- stelltage getilgt worden. Diese Tage würden ebenfalls nicht bezahlt. Er habe diesbezüglich eine Verfügung datiert auf den 16. September 2025 erhalten. Gleichentags antwortete der Beschwerdeführer dem Be- schwerdegegner per E-Mail (act. II 33): "Nein, ich habe keine Informati-
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- 6 - onen darüber, warum diese 16 Tage nicht bezahlt wurden. Ich möchte das wissen. Ich habe eine Familie und monatliche Verpflichtungen. Ich bitte Sie, den Grund zu erfahren, warum ich bei meiner Kündigung nicht bezahlt wurde. Ich habe meine Kündigung nicht freiwillig abgegeben". - Am 20. Oktober 2025 (act. II 33) antwortete der Beschwerdegegner in Fortsetzung des E-Mail-Verkehrs auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2025, der Brief mit der Verfügung der Einstelltage sei dem Beschwerdeführer am 17. September 2025 um 12.26 Uhr zugestellt worden. Die Verfügung werde ihm im Anhang als Kopie zugestellt. - Am 27. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer auf dem Postweg eine Einsprache ein (act. II 25). 3.2 Der Beschwerdegegner geht davon aus, die am 27. Oktober 2025 der Schweizerischen Post übergebene Einsprache (act. II 25) sei verspätet erfolgt. Zudem vertritt er die Auffassung, die undatierte, bei ihm am
26. September 2025 eingegangene und damit innerhalb der Rechtsmittel- frist eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers (act. II 36) könne nicht als Einsprache berücksichtigt werden und auch die E-Mail des Beschwer- deführers vom 6. Oktober 2025 (act. II 33) erfülle die formellen Anforderun- gen an eine Einsprache nicht (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Art. 3). 3.3 3.3.1 Fest steht, dass die Verfügung vom 16. September 2025 (act. II 45) am 17. September 2025 um 12.26 Uhr zugestellt wurde (act. II 16). Dem Beschwerdeführer kann deshalb nicht gefolgt werden, soweit er noch in der Beschwerde behauptet, die Verfügung vom 16. September 2025 nicht er- halten zu haben. Folglich begann die 30tägige Rechtsmittelfrist für die Einsprache am
18. September 2025 zu laufen und endete am 17. Oktober 2025 (vgl. E. 2.1 hiervor). Die der Post am 27. Oktober 2025 übergebene Einsprache wurde damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht. 3.3.2 Ab dem 17. September 2025 hatte der Beschwerdeführer Kenntnis von der Verfügung vom 16. September 2025 und der darin enthaltenen
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- 7 - Begründung für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Unbesehen dessen stellt die vom Beschwerdeführer danach per Briefpost übermittelte Eingabe vom 26. September 2025 (act. II 36) mit Blick auf die konkreten Ausführungen und das Fehlen jeder Bezugnahme auf die Verfügung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]; vgl. diesbezüglich auch BVR 2024 S. 446). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 16 September 2025 keine Einsprache gegen diese dar. 3.3.3 Nichts ändert der E-Mail-Verkehr zwischen Beschwerdegegner und Beschwerdeführer vom 6. Oktober 2025. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer den Sachverhalt auf der Basis der diesem zugestellten Verfügung vom 16. September 2025 erläutert (act. II 35). Auch wenn der Beschwerdeführer mit seiner gleichentags erfolgten Antwort-E-Mail nun im weitesten Sinne einen Widerspruch gegen die Nichtausrichtung von Leis- tungen formuliert hat (act. II 33), kann dem Beschwerdegegner mit Blick auf die konkreten Umstände nicht vorgeworfen werden, den Beschwerdeführer daraufhin fälschlicherweise nicht auf die Formerfordernisse einer gültigen Einsprache hingewiesen zu haben. Denn zu beachten ist im vorliegenden Fall insbesondere, dass der Beschwerdegegner in der Rechtsmittelbeleh- rung der Verfügung vom 16. September 2025 den Beschwerdeführer ein- lässlich über die Formerfordernisse aufgeklärt hatte (act. II 47). Aufgrund der dortigen expliziten Ausführung – "Beachten Sie, dass Einsprachen per E-Mail nicht rechtsgültig sind und keine fristwahrende Wirkung haben." – musste dem Beschwerdeführer zudem unzweifelhaft klar sein, dass seine E-Mail vom 6. Oktober 2025 die Anforderungen an eine Einsprache sowohl formell wie auch inhaltlich nicht erfüllt. 3.3.4 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass der Be- schwerdegegner auf die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Ein- sprache vom 27. Oktober 2025 zufolge Verspätung nicht eingetreten ist. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. No- vember 2025 (act. II 11) als rechtens und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.
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- 8 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 7. Dezember 2025 gegen den Einspracheent- scheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom
- November 2025 wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2025 844 SCI/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. April 2026 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 19. November 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, ALV 200 2025 844
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom 16. September 2025 ab dem 1. August 2025 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse [act. II] 45). Mit am 27. Oktober 2025 der Schweizerischen Post übergebe- ner, auf den 22. Oktober 2025 datierter Eingabe erhob der Versicherte ge- gen die Verfügung vom 16. September 2025 Einsprache (act. II 25 ff.). Auf diese trat das AVA mit Entscheid vom 19. November 2025 (act. II 11) nicht ein. Der Versicherte habe die 30tägige Rechtsmittelfrist nicht eingehalten. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit an das AVA adressierter und von die- sem an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleiteter Eingabe vom 7. Dezember 2025 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, der Ein- spracheentscheid vom 19. November 2025 sei aufzuheben und die Sache sei materiell zu prüfen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2025 schliesst der Beschwer- degegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
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- 3 - Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]; vgl. diesbezüglich auch BVR 2024 S. 446). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Novem- ber 2025 (act. II 11). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache vom 27. Oktober 2025 (act. II 25) gegen die Verfügung vom 16. September 2025 (act. II 45) zufolge verspäteter Einga- be nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 4 - 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Berech- net sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unter- schrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einspra- che nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Beschwer- deverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nach- frist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Beschwerde- schrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begrün- dung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einspra- che den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachreichung einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unter- bleibt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die den Versicherungsträger stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmiss- bräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, ALV 200 2025 844
- 5 - soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2013 UV Nr. 10 S. 35, 8C_569/2012 E. 4.2 und 5.2). 2.2.2 Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig. Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht. Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorge- nommen werden, worauf die versicherte Person gegebenenfalls aufmerk- sam zu machen ist (BGE 142 V 152 E. 4.6 S. 161 in fine; SUSANNE GEN- NER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2024, Art. 52 Abs. 1-3 N. 33; BERNHARD WALDMANN, in: WALDMANN/BELSER/EPINEY [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, Art. 29 N. 32). 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich: - Mit Verfügung vom 16. September 2025 (act. II 45) wurde der Be- schwerdeführer für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. - Mit undatiertem Schreiben an den Beschwerdegegner (Eingang beim Beschwerdegegner gemäss Scan-Vermerk am 26. September 2025; act. II 36) führte der Beschwerdeführer aus: "Von der Nichtzahlung für den Monat August habe ich keinerlei Kenntnis und möchte natürlich den Grund erfahren, da Sie mir nichts mitgeteilt haben". - Mit E-Mail vom 6. Oktober 2025 (act. II 35) an den Beschwerdeführer führte der Beschwerdegegner aus, es seien im Monat August fünf War- tetage abgezogen worden. Gemäss Abrechnung seien zudem 16 Ein- stelltage getilgt worden. Diese Tage würden ebenfalls nicht bezahlt. Er habe diesbezüglich eine Verfügung datiert auf den 16. September 2025 erhalten. Gleichentags antwortete der Beschwerdeführer dem Be- schwerdegegner per E-Mail (act. II 33): "Nein, ich habe keine Informati-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, ALV 200 2025 844
- 6 - onen darüber, warum diese 16 Tage nicht bezahlt wurden. Ich möchte das wissen. Ich habe eine Familie und monatliche Verpflichtungen. Ich bitte Sie, den Grund zu erfahren, warum ich bei meiner Kündigung nicht bezahlt wurde. Ich habe meine Kündigung nicht freiwillig abgegeben". - Am 20. Oktober 2025 (act. II 33) antwortete der Beschwerdegegner in Fortsetzung des E-Mail-Verkehrs auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2025, der Brief mit der Verfügung der Einstelltage sei dem Beschwerdeführer am 17. September 2025 um 12.26 Uhr zugestellt worden. Die Verfügung werde ihm im Anhang als Kopie zugestellt. - Am 27. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer auf dem Postweg eine Einsprache ein (act. II 25). 3.2 Der Beschwerdegegner geht davon aus, die am 27. Oktober 2025 der Schweizerischen Post übergebene Einsprache (act. II 25) sei verspätet erfolgt. Zudem vertritt er die Auffassung, die undatierte, bei ihm am
26. September 2025 eingegangene und damit innerhalb der Rechtsmittel- frist eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers (act. II 36) könne nicht als Einsprache berücksichtigt werden und auch die E-Mail des Beschwer- deführers vom 6. Oktober 2025 (act. II 33) erfülle die formellen Anforderun- gen an eine Einsprache nicht (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Art. 3). 3.3 3.3.1 Fest steht, dass die Verfügung vom 16. September 2025 (act. II 45) am 17. September 2025 um 12.26 Uhr zugestellt wurde (act. II 16). Dem Beschwerdeführer kann deshalb nicht gefolgt werden, soweit er noch in der Beschwerde behauptet, die Verfügung vom 16. September 2025 nicht er- halten zu haben. Folglich begann die 30tägige Rechtsmittelfrist für die Einsprache am
18. September 2025 zu laufen und endete am 17. Oktober 2025 (vgl. E. 2.1 hiervor). Die der Post am 27. Oktober 2025 übergebene Einsprache wurde damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht. 3.3.2 Ab dem 17. September 2025 hatte der Beschwerdeführer Kenntnis von der Verfügung vom 16. September 2025 und der darin enthaltenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, ALV 200 2025 844
- 7 - Begründung für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Unbesehen dessen stellt die vom Beschwerdeführer danach per Briefpost übermittelte Eingabe vom 26. September 2025 (act. II 36) mit Blick auf die konkreten Ausführungen und das Fehlen jeder Bezugnahme auf die Verfügung vom
16. September 2025 keine Einsprache gegen diese dar. 3.3.3 Nichts ändert der E-Mail-Verkehr zwischen Beschwerdegegner und Beschwerdeführer vom 6. Oktober 2025. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer den Sachverhalt auf der Basis der diesem zugestellten Verfügung vom 16. September 2025 erläutert (act. II 35). Auch wenn der Beschwerdeführer mit seiner gleichentags erfolgten Antwort-E-Mail nun im weitesten Sinne einen Widerspruch gegen die Nichtausrichtung von Leis- tungen formuliert hat (act. II 33), kann dem Beschwerdegegner mit Blick auf die konkreten Umstände nicht vorgeworfen werden, den Beschwerdeführer daraufhin fälschlicherweise nicht auf die Formerfordernisse einer gültigen Einsprache hingewiesen zu haben. Denn zu beachten ist im vorliegenden Fall insbesondere, dass der Beschwerdegegner in der Rechtsmittelbeleh- rung der Verfügung vom 16. September 2025 den Beschwerdeführer ein- lässlich über die Formerfordernisse aufgeklärt hatte (act. II 47). Aufgrund der dortigen expliziten Ausführung – "Beachten Sie, dass Einsprachen per E-Mail nicht rechtsgültig sind und keine fristwahrende Wirkung haben." – musste dem Beschwerdeführer zudem unzweifelhaft klar sein, dass seine E-Mail vom 6. Oktober 2025 die Anforderungen an eine Einsprache sowohl formell wie auch inhaltlich nicht erfüllt. 3.3.4 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass der Be- schwerdegegner auf die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Ein- sprache vom 27. Oktober 2025 zufolge Verspätung nicht eingetreten ist. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. No- vember 2025 (act. II 11) als rechtens und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, ALV 200 2025 844
- 8 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde vom 7. Dezember 2025 gegen den Einspracheent- scheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom
19. November 2025 wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.