Sachverhalt
A. A.________ (Arbeitgeber bzw. Beklagter) schloss sich für sein Einzelunter- nehmen "…" mit Sitz in Bern (vgl. <https://www.zefix.ch>) mit Vertrag vom
8. Oktober 2020 per 1. Januar 2021 zwecks Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (AXA bzw. Klägerin), an (Akten der AXA [act. I] 2). Aufgrund ausgebliebener Beitragszahlungen (act. I 15 f.) löste die AXA am
15. Mai 2025 den Anschlussvertrag per 30. Juni 2025 auf (act. I 17). Mit Schlussabrechnung vom 26. Juni 2025 bezifferte die AXA den Saldo zu ihren Gunsten auf Fr. 17'750.30 und mahnte letztmals die ausstehende Summe (act. I 19). Nach Ablauf der Zahlungsfrist setzte die AXA den ausstehenden Betrag in Betreibung. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, vom 12. August 2025, zugestellt am
14. August 2025, erhob der Arbeitgeber am 23. August 2025 ohne Begrün- dung Rechtsvorschlag (act I 20). B. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 erhob die AXA beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Klage. Die Klägerin beantragt das Folgende: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 17'750.30 nebst Zins zu 5 % seit 27. Juli 2025 und Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu be- zahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … vom 23. August 2025 sei in diesem Umfang aufzuheben und der Kläge- rin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zu Lasten des Beklagten. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Dezember 2025 erhielt der Beklag- te Gelegenheit zur Einreichung einer Klageantwort bis 26. Januar 2026. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 2. Februar 2026).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2026, BV 200 2025 843
- 3 -
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inklusive Bearbeitungsgebühr und Verzugs- zins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen ei- nem Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Pro- zessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR. 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöff- nungsbegehrens zuständig.
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von Fr. 17'750.30 nebst Zins zu 5 % seit 27. Juli 2025, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.--. Weiter ist die Frage der Rechtsöff- nung zu beurteilen.
E. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20’000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2
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- 4 - BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG).
E. 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.1.1).
E. 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 151 V 219 E. 6.3 S. 230, 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 102, 9C_255/2018 E. 5.3). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substan- ziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forde- rungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zu- sammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang
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- 5 - sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeit- geberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvoll- ziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Be- streitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).
E. 3.1 Dem von der Klägerin eingereichten Kontosauszug des Beitrags- kontos vom 8. Dezember 2025 (act. I 23) betreffend die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025 ist zu entnehmen, dass für die von der Kläge- rin quartalsweise in Rechnung gestellten Risiko-, Kosten- und Sparbeiträge sowie Beiträge an den Sicherheitsfonds (vgl. act. I 5-8) durch die Zahlung vom 8. Februar 2024 von Fr. 13'030.40 der Saldo bis Ende 2023 ausgegli- chen war (act. I 23). Weiter ist erstellt, dass der Beklagte die von der Kläge- rin für die Zeit ab Januar 2024 quartalsweise in Rechnung gestellten – un- ter Berücksichtigung einer Anmeldung (act. I 9) sowie einer Austrittsmel- dung versicherter Personen (act. I 11) – Risiko-, Kosten- und Sparbeiträge sowie die Beiträge an den Sicherheitsfonds (vgl. act. I 10, 12-14; vgl. auch act. I 23) nicht fristgerecht beglich. Am 30. Januar 2025 gewährte die Klä- gerin dem Beklagten für den ausstehenden Betrag von Fr. 12'267.-- eine Verlängerung der Zahlungsfrist und erhob dafür einen Kostenbeitrag von Fr. 200.-- (vgl. Kostenreglement S. 2 Ziff. 4 [act. I 4]). Am 14. Februar 2025 überwies der Beklagte der Klägerin Fr. 3'000.-- (act. I 23). Sodann stellte die Klägerin am 3. April und 30. Juni 2025 (act. I 16 f.) die Risiko-, Kosten- und Sparbeiträge, die Beiträge an den Sicherheitsfonds ab Januar 2025 sowie die bisherigen Ausstände des Beitragskontos nach Auflösung des Anschlussvertrags per 30. Juni 2025 in Rechnung und mahnte den Beklag- ten schliesslich letztmals am 26. Juni 2025, den Betrag von Fr. 17'750.30 bis spätestens 26. Juli 2025 zu begleichen (act. I 19).
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E. 3.2 Nach dem Dargelegten hat die Klägerin mit den eingereichten Un- terlagen Bestand und Höhe der geltend gemachten Forderung im Umfang von Fr. 17'750.30 in schlüssiger und nach vollziehbarer Weise belegt (vgl. act I 23). Dies gilt sowohl in Bezug auf die von Januar bis Dezember 2024 (act. I 10, 12-14) als auch die von Januar bis 30. Juni 2025 (act. I 16, 18) ausstehenden Risiko-, Kosten- und Sparbeiträge (vgl. dazu auch act. I 23). Des Weiteren finden die erhobenen Kosten für die Verlängerung der Zah- lungsfrist (Fr. 200.-- [act. I 15]), die Vertragsauflösung (Fr. 700.-- [act. I 23]) sowie die Bearbeitungskosten für das Betreibungsbegehren (Fr. 600.-- [act. I 20, 23]) eine Grundlage in Ziff. 4 und 6 des Kostenreglements (act. I 4), welches der Beklagte im Rahmen des Anschlussvertrags vom
11. Dezember 2020 als dessen integrierten Vertragsbestandteil anerkannte (Ziff. 1.3 und Ziff. 7 des Anschlussvertrags; act. I 2). Die geltend gemachten reglementarischen Kosten sind sowohl in grundsätzlicher wie auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die geltend gemachte Forderung für Risiko-, Kosten- und Sparbeiträge, die Verwaltungskosten sowie die eingeklagten Verzugszin- sen (Ziff. 2.2 des Anschlussvertrags [act. I 2]; vgl. auch act. I 23 [Rücksei- te]) soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Er hat sich denn auch weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren ver- nehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwiderspro- chen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich mass- gebend, zumal die Akten keine Hinweise dafür geben, dass die klägeri- schen Ausführungen unzutreffend sein könnten (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beklagte ist seiner vertraglichen Pflicht der termingerechten Beitrags- zahlung (act. I 2; Art. 3.3 "Beitragszahlung") nicht nachgekommen, weshalb die Klägerin gezwungen war, die Ausstände mit Schreiben vom 30. Januar (act. I 15) und 26. Juni 2025 (act. I 19) zu mahnen und schliesslich einen Saldo von Fr. 17'750.30 mittels Betreibung (act. I 20) geltend zu machen.
E. 3.3 Damit ist die Klage gutzuheissen und der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 17'750.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit
27. Juli 2025 sowie die reglementarischen Kosten für die Betreibung von Fr. 600.-- zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. …
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- 7 - des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag auf- zuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
E. 4 Zu eröffnen (R):
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
- A.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantona- len Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrück- liche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozial- versicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammen- hang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf- grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwil- ligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im ge- richtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vor- prozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es der Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht dem Be- klagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihm nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihm aber zum Nachteil zu gereichen, dass er gegenüber der Klägerin weder vor der Kla-
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- 8 - geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgend- welche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer- tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Dem Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwer- fen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfertigt.
E. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG (heute Bundesge- richt) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversi- cherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qua- lifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwil- ligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungs- berechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen.
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- 9 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 17'750.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Juli 2025 sowie Fr. 600.-- reglementarische Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beklagten zur Bezah- lung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dispositiv
- Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 17'750.30 nebst Zins zu 5 % seit 27. Juli 2025 und Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu be- zahlen.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … vom 23. August 2025 sei in diesem Umfang aufzuheben und der Kläge- rin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zu Lasten des Beklagten. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Dezember 2025 erhielt der Beklag- te Gelegenheit zur Einreichung einer Klageantwort bis 26. Januar 2026. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 2. Februar 2026). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2026, BV 200 2025 843 - 3 - Erwägungen:
- 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
- Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inklusive Bearbeitungsgebühr und Verzugs- zins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen ei- nem Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Pro- zessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR. 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöff- nungsbegehrens zuständig. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von Fr. 17'750.30 nebst Zins zu 5 % seit 27. Juli 2025, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.--. Weiter ist die Frage der Rechtsöff- nung zu beurteilen. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20’000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
- 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2026, BV 200 2025 843 - 4 - BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 151 V 219 E. 6.3 S. 230, 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 102, 9C_255/2018 E. 5.3). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substan- ziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forde- rungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zu- sammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2026, BV 200 2025 843 - 5 - sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeit- geberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvoll- ziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Be- streitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).
- 3.1 Dem von der Klägerin eingereichten Kontosauszug des Beitrags- kontos vom 8. Dezember 2025 (act. I 23) betreffend die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025 ist zu entnehmen, dass für die von der Kläge- rin quartalsweise in Rechnung gestellten Risiko-, Kosten- und Sparbeiträge sowie Beiträge an den Sicherheitsfonds (vgl. act. I 5-8) durch die Zahlung vom 8. Februar 2024 von Fr. 13'030.40 der Saldo bis Ende 2023 ausgegli- chen war (act. I 23). Weiter ist erstellt, dass der Beklagte die von der Kläge- rin für die Zeit ab Januar 2024 quartalsweise in Rechnung gestellten – un- ter Berücksichtigung einer Anmeldung (act. I 9) sowie einer Austrittsmel- dung versicherter Personen (act. I 11) – Risiko-, Kosten- und Sparbeiträge sowie die Beiträge an den Sicherheitsfonds (vgl. act. I 10, 12-14; vgl. auch act. I 23) nicht fristgerecht beglich. Am 30. Januar 2025 gewährte die Klä- gerin dem Beklagten für den ausstehenden Betrag von Fr. 12'267.-- eine Verlängerung der Zahlungsfrist und erhob dafür einen Kostenbeitrag von Fr. 200.-- (vgl. Kostenreglement S. 2 Ziff. 4 [act. I 4]). Am 14. Februar 2025 überwies der Beklagte der Klägerin Fr. 3'000.-- (act. I 23). Sodann stellte die Klägerin am 3. April und 30. Juni 2025 (act. I 16 f.) die Risiko-, Kosten- und Sparbeiträge, die Beiträge an den Sicherheitsfonds ab Januar 2025 sowie die bisherigen Ausstände des Beitragskontos nach Auflösung des Anschlussvertrags per 30. Juni 2025 in Rechnung und mahnte den Beklag- ten schliesslich letztmals am 26. Juni 2025, den Betrag von Fr. 17'750.30 bis spätestens 26. Juli 2025 zu begleichen (act. I 19). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2026, BV 200 2025 843 - 6 - 3.2 Nach dem Dargelegten hat die Klägerin mit den eingereichten Un- terlagen Bestand und Höhe der geltend gemachten Forderung im Umfang von Fr. 17'750.30 in schlüssiger und nach vollziehbarer Weise belegt (vgl. act I 23). Dies gilt sowohl in Bezug auf die von Januar bis Dezember 2024 (act. I 10, 12-14) als auch die von Januar bis 30. Juni 2025 (act. I 16, 18) ausstehenden Risiko-, Kosten- und Sparbeiträge (vgl. dazu auch act. I 23). Des Weiteren finden die erhobenen Kosten für die Verlängerung der Zah- lungsfrist (Fr. 200.-- [act. I 15]), die Vertragsauflösung (Fr. 700.-- [act. I 23]) sowie die Bearbeitungskosten für das Betreibungsbegehren (Fr. 600.-- [act. I 20, 23]) eine Grundlage in Ziff. 4 und 6 des Kostenreglements (act. I 4), welches der Beklagte im Rahmen des Anschlussvertrags vom
- Dezember 2020 als dessen integrierten Vertragsbestandteil anerkannte (Ziff. 1.3 und Ziff. 7 des Anschlussvertrags; act. I 2). Die geltend gemachten reglementarischen Kosten sind sowohl in grundsätzlicher wie auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die geltend gemachte Forderung für Risiko-, Kosten- und Sparbeiträge, die Verwaltungskosten sowie die eingeklagten Verzugszin- sen (Ziff. 2.2 des Anschlussvertrags [act. I 2]; vgl. auch act. I 23 [Rücksei- te]) soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Er hat sich denn auch weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren ver- nehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwiderspro- chen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich mass- gebend, zumal die Akten keine Hinweise dafür geben, dass die klägeri- schen Ausführungen unzutreffend sein könnten (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beklagte ist seiner vertraglichen Pflicht der termingerechten Beitrags- zahlung (act. I 2; Art. 3.3 "Beitragszahlung") nicht nachgekommen, weshalb die Klägerin gezwungen war, die Ausstände mit Schreiben vom 30. Januar (act. I 15) und 26. Juni 2025 (act. I 19) zu mahnen und schliesslich einen Saldo von Fr. 17'750.30 mittels Betreibung (act. I 20) geltend zu machen. 3.3 Damit ist die Klage gutzuheissen und der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 17'750.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit
- Juli 2025 sowie die reglementarischen Kosten für die Betreibung von Fr. 600.-- zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. … Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2026, BV 200 2025 843 - 7 - des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag auf- zuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
- 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantona- len Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrück- liche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozial- versicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammen- hang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf- grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwil- ligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im ge- richtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vor- prozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es der Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht dem Be- klagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihm nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihm aber zum Nachteil zu gereichen, dass er gegenüber der Klägerin weder vor der Kla- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2026, BV 200 2025 843 - 8 - geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgend- welche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer- tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Dem Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwer- fen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG (heute Bundesge- richt) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversi- cherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qua- lifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwil- ligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungs- berechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2026, BV 200 2025 843 - 9 - Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 17'750.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Juli 2025 sowie Fr. 600.-- reglementarische Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beklagten zur Bezah- lung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - A.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BV 200 2025 843 FUE/SCC/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. März 2026 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur Klägerin gegen A.________ Beklagter betreffend Klage vom 10. Dezember 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2026, BV 200 2025 843
- 2 - Sachverhalt: A. A.________ (Arbeitgeber bzw. Beklagter) schloss sich für sein Einzelunter- nehmen "…" mit Sitz in Bern (vgl. ) mit Vertrag vom
8. Oktober 2020 per 1. Januar 2021 zwecks Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (AXA bzw. Klägerin), an (Akten der AXA [act. I] 2). Aufgrund ausgebliebener Beitragszahlungen (act. I 15 f.) löste die AXA am
15. Mai 2025 den Anschlussvertrag per 30. Juni 2025 auf (act. I 17). Mit Schlussabrechnung vom 26. Juni 2025 bezifferte die AXA den Saldo zu ihren Gunsten auf Fr. 17'750.30 und mahnte letztmals die ausstehende Summe (act. I 19). Nach Ablauf der Zahlungsfrist setzte die AXA den ausstehenden Betrag in Betreibung. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, vom 12. August 2025, zugestellt am
14. August 2025, erhob der Arbeitgeber am 23. August 2025 ohne Begrün- dung Rechtsvorschlag (act I 20). B. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 erhob die AXA beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Klage. Die Klägerin beantragt das Folgende: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 17'750.30 nebst Zins zu 5 % seit 27. Juli 2025 und Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu be- zahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … vom 23. August 2025 sei in diesem Umfang aufzuheben und der Kläge- rin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zu Lasten des Beklagten. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Dezember 2025 erhielt der Beklag- te Gelegenheit zur Einreichung einer Klageantwort bis 26. Januar 2026. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 2. Februar 2026).
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- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inklusive Bearbeitungsgebühr und Verzugs- zins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen ei- nem Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Pro- zessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR. 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöff- nungsbegehrens zuständig. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von Fr. 17'750.30 nebst Zins zu 5 % seit 27. Juli 2025, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.--. Weiter ist die Frage der Rechtsöff- nung zu beurteilen. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20’000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2
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- 4 - BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 151 V 219 E. 6.3 S. 230, 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 102, 9C_255/2018 E. 5.3). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substan- ziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forde- rungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zu- sammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang
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- 5 - sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeit- geberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvoll- ziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Be- streitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Dem von der Klägerin eingereichten Kontosauszug des Beitrags- kontos vom 8. Dezember 2025 (act. I 23) betreffend die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025 ist zu entnehmen, dass für die von der Kläge- rin quartalsweise in Rechnung gestellten Risiko-, Kosten- und Sparbeiträge sowie Beiträge an den Sicherheitsfonds (vgl. act. I 5-8) durch die Zahlung vom 8. Februar 2024 von Fr. 13'030.40 der Saldo bis Ende 2023 ausgegli- chen war (act. I 23). Weiter ist erstellt, dass der Beklagte die von der Kläge- rin für die Zeit ab Januar 2024 quartalsweise in Rechnung gestellten – un- ter Berücksichtigung einer Anmeldung (act. I 9) sowie einer Austrittsmel- dung versicherter Personen (act. I 11) – Risiko-, Kosten- und Sparbeiträge sowie die Beiträge an den Sicherheitsfonds (vgl. act. I 10, 12-14; vgl. auch act. I 23) nicht fristgerecht beglich. Am 30. Januar 2025 gewährte die Klä- gerin dem Beklagten für den ausstehenden Betrag von Fr. 12'267.-- eine Verlängerung der Zahlungsfrist und erhob dafür einen Kostenbeitrag von Fr. 200.-- (vgl. Kostenreglement S. 2 Ziff. 4 [act. I 4]). Am 14. Februar 2025 überwies der Beklagte der Klägerin Fr. 3'000.-- (act. I 23). Sodann stellte die Klägerin am 3. April und 30. Juni 2025 (act. I 16 f.) die Risiko-, Kosten- und Sparbeiträge, die Beiträge an den Sicherheitsfonds ab Januar 2025 sowie die bisherigen Ausstände des Beitragskontos nach Auflösung des Anschlussvertrags per 30. Juni 2025 in Rechnung und mahnte den Beklag- ten schliesslich letztmals am 26. Juni 2025, den Betrag von Fr. 17'750.30 bis spätestens 26. Juli 2025 zu begleichen (act. I 19).
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- 6 - 3.2 Nach dem Dargelegten hat die Klägerin mit den eingereichten Un- terlagen Bestand und Höhe der geltend gemachten Forderung im Umfang von Fr. 17'750.30 in schlüssiger und nach vollziehbarer Weise belegt (vgl. act I 23). Dies gilt sowohl in Bezug auf die von Januar bis Dezember 2024 (act. I 10, 12-14) als auch die von Januar bis 30. Juni 2025 (act. I 16, 18) ausstehenden Risiko-, Kosten- und Sparbeiträge (vgl. dazu auch act. I 23). Des Weiteren finden die erhobenen Kosten für die Verlängerung der Zah- lungsfrist (Fr. 200.-- [act. I 15]), die Vertragsauflösung (Fr. 700.-- [act. I 23]) sowie die Bearbeitungskosten für das Betreibungsbegehren (Fr. 600.-- [act. I 20, 23]) eine Grundlage in Ziff. 4 und 6 des Kostenreglements (act. I 4), welches der Beklagte im Rahmen des Anschlussvertrags vom
11. Dezember 2020 als dessen integrierten Vertragsbestandteil anerkannte (Ziff. 1.3 und Ziff. 7 des Anschlussvertrags; act. I 2). Die geltend gemachten reglementarischen Kosten sind sowohl in grundsätzlicher wie auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die geltend gemachte Forderung für Risiko-, Kosten- und Sparbeiträge, die Verwaltungskosten sowie die eingeklagten Verzugszin- sen (Ziff. 2.2 des Anschlussvertrags [act. I 2]; vgl. auch act. I 23 [Rücksei- te]) soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Er hat sich denn auch weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren ver- nehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwiderspro- chen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich mass- gebend, zumal die Akten keine Hinweise dafür geben, dass die klägeri- schen Ausführungen unzutreffend sein könnten (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beklagte ist seiner vertraglichen Pflicht der termingerechten Beitrags- zahlung (act. I 2; Art. 3.3 "Beitragszahlung") nicht nachgekommen, weshalb die Klägerin gezwungen war, die Ausstände mit Schreiben vom 30. Januar (act. I 15) und 26. Juni 2025 (act. I 19) zu mahnen und schliesslich einen Saldo von Fr. 17'750.30 mittels Betreibung (act. I 20) geltend zu machen. 3.3 Damit ist die Klage gutzuheissen und der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 17'750.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit
27. Juli 2025 sowie die reglementarischen Kosten für die Betreibung von Fr. 600.-- zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. …
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- 7 - des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag auf- zuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantona- len Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrück- liche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozial- versicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammen- hang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf- grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwil- ligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im ge- richtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vor- prozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es der Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht dem Be- klagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihm nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihm aber zum Nachteil zu gereichen, dass er gegenüber der Klägerin weder vor der Kla-
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- 8 - geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgend- welche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer- tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Dem Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwer- fen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG (heute Bundesge- richt) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversi- cherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qua- lifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwil- ligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungs- berechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2026, BV 200 2025 843
- 9 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 17'750.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Juli 2025 sowie Fr. 600.-- reglementarische Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beklagten zur Bezah- lung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
- A.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.