Sachverhalt
A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist seit April 2013 als … bei der C.________ AG (Arbeitgeberin) angestellt und dabei über seine Arbeitgeberin bei der Krankenkasse B.________ (Kran- kenkasse B.________ bzw. Beschwerdegegnerin) in einer Kollektiv- Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) für ein Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Lohnes bei einer Wartefrist von 14 Tagen pro Fall und einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen innert 900 Tagen ver- sichert (Akten der Krankenkasse B.________ [act. II] 1 S. 1 f., 2 S. 1). Mit undatiertem Arbeitsunfähigkeitsschein (act. II 2 S. 1) teilte die Arbeitgeberin der Krankenkasse B.________ mit, der Versicherte sei vom 5. bis 15. De- zember 2024 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. act. II 2 S. 22). In der Folge attestierten die behandelnden Ärzte eine ununterbrochene Arbeitsunfähig- keit in wechselndem Umfang von 50 bis 100 % (act. II 2 S. 2 - 21). Die Krankenkasse B.________ erbrachte die gesetzlichen bzw. vertraglichen Taggelder (act. II 3). Nachdem sie im Rahmen der medizinischen Sachver- haltsabklärungen eine vertrauensärztliche Untersuchung bei Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, ver- anlasst hatte (vgl. Bericht vom 17. September 2025 [act. II 10]), stellte sie mit Verfügung vom 24. September 2025 (act. II 11) die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2025 ein. Sie erwog, die Arbeitsunfähigkeit in der bishe- rigen körperlich belastenden Tätigkeit sei weiterhin erheblich, wohingegen eine leidensangepasste Tätigkeit ab sofort in einem Ausmass von mindes- tens 90 % zumutbar sei. Die Krankenkasse B.________ forderte den Ver- sicherten auf, sich um eine angepasste Tätigkeit "im zweiten Arbeitsmarkt" zu bemühen, und gewährte hierfür eine Übergangsfrist unter Taggeldleis- tung auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % bis zum 31. Dezember
2025. Der Versicherte habe sich umgehend beim Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung und zum Bezug von Arbeits- losentschädigung anzumelden. Der Versicherte erhob hiergegen am
21. Oktober 2025 Einsprache (act. II 13). Die Krankenkasse B.________ wies diese mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 (act. II 14) ab
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- 3 - und stellte die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2025 ein. Die Kranken- taggelder würden gestützt auf die eingereichten ärztlichen Arbeitsunfähig- keitszeugnisse bei aktuell 50%iger Arbeitsunfähigkeit aus Kulanz bis und mit 31. Dezember 2025 ausgerichtet. Ab dem 1. Januar 2026 entfalle der Anspruch auf Krankentaggelder. Der Versicherte habe sich bis zum Ablauf der Übergangsfrist aktiv um eine leidensangepasste Tätigkeit zu bemühen und sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung anzumelden. Eine weitergehen- de medizinische Abklärung dränge sich nicht auf, da weder widersprüchli- che noch neue Tatsachen vorlägen. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. November 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheides. Es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ein Gutachten bei Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, oder bei einem anderen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie einzuholen. Das Taggeld sei über den 31. Dezember 2025 hinaus auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2025 beantragte die Be- schwerdegegnerin das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die Abweisung der Beschwerde. Auf zwei Aufforderungen des Gerichts hin (vgl. prozessleitende Verfügun- gen vom 22. Dezember 2025 und vom 16. Januar 2026) reichte die Be- schwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. Januar 2026 eine ordnungs- gemässe Vollmacht ein, nachdem die mit Eingabe vom 14. Januar 2026 eingereichte Vollmacht den Anforderungen nicht genügt hatte.
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- 4 -
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Okto- ber 2025 (act. II 14). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf Weiterausrichtung von Taggeldern über den 31. Dezember 2025 hinaus.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 67 Abs. 1 KVG kann, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollen-
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- 5 - det hat, bei einem Versicherer nach Art. 2 Abs. 1 oder Art. 3 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG [SR 832.12]) eine Taggeldversicherung abschliessen. Diese kann von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Kollektivversicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 lit. a KVG).
E. 2.2 Das Gesetz enthält in Art. 72 KVG Bestimmungen insbesondere zum Deckungsumfang (Abs. 1), Anspruchsbeginn (Abs. 2), zur Dauer des Anspruchs (Abs. 3) sowie zur Kürzung der Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Abs. 4) und bei Überentschädigung (Abs. 5). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist. Reglementarisch kann jedoch schon bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 50 % ein Taggeldanspruch statuiert werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 KVG). Die Beschwerdegegnerin hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Art. 16 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Kollektivtaggeldversicherung nach KVG (act. II 1 S. 4 ff.), festgehalten, dass das Taggeld bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet wird.
E. 2.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 2.4 Nach der im ganzen Sozialversicherungsrecht geltenden Pflicht zur Schadenminderung ist eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dau- ernd arbeitsunfähige versicherte Person gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzu- nehmen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Verwertet die versicherte Person ihre restliche Arbeitsfähigkeit nicht, obgleich sie hierzu unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und nötigenfalls einer bestimmten Anpassungszeit zumutbarerweise in der Lage wäre, so hat sie sich die be-
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- 6 - rufliche Tätigkeit anrechnen zu lassen, die sie bei gutem Willen ausüben könnte; das Fehlen des guten Willens ist nur dort entschuldbar, wo es auf einer Krankheit beruht. Die einer versicherten Person einzuräumende An- passungszeit bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Falles. In der Praxis wurden Zeiten von drei bis fünf Monaten als angemessen be- trachtet (BGE 114 V 281 E. 1d S. 283, 111 V 235 E. 2a S. 239; RKUV 2005 KV 342 S. 357 E. 1.3). In diesem Sinne wurde in Art. 28 Abs. 6 AVB normiert, dass die versicherte Person, die in ihrem angestammten Beruf voraussichtlich dauernd voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, verpflichtet ist, ihre allfällig verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, auch wenn dies einen Berufswechsel erfor- dert respektive sie sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden hat. Die Krankenkasse B.________ fordert die versicherte Person zum Berufs- wechsel auf und macht sie auf die Folgen gemäss Art. 24 AVB aufmerk- sam. Gemäss dieser Bestimmung können die Leistungen gekürzt oder in besonders schwerwiegenden Fällen verweigert werden, wenn die versi- cherte Person die gebotenen Obliegenheiten oder Pflichten der AVB ver- letzt.
E. 2.5 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten im Wesent- lichen das Folgende:
E. 3.1.1 Dr. med. F.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, G.________ AG, diagnostizierte
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- 7 - im Bericht vom 26. November 2024 (act. II 5 S. 7 f.) Schmerzen in der Plantaraponeurose rechts bei Pes planovalgus, einen Status nach unklaren Fussschmerzen links von Januar 2015 (Magnetresonanztomographie [MRI] unauffällig) sowie muskuloskelettale Beschwerden (Knie, Lendenwirbelsäu- le [LWS]) seit 2015 (act. II 5 S. 7). Der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter wechselnden, muskuloskelettalen Beschwerden. Anlässlich der aktu- ellen Konsultation sei die Plantaraponeurose des rechten Fusses schmerz- haft. Aufgrund der wechselnden muskuloskelettalen Beschwerden und wechselnder Arthralgien sei zusätzlich noch an ein rheumatologisches Ge- schehen zu denken. Gegebenenfalls sei im Verlauf ein rheumatologisches Konsil zu veranlassen. Zur Korrektur der Fussstatik werde das Anfertigen- lassen ganzsohliger Einlagen nach Mass empfohlen, diese würden das Fusslängsgewölbe stabilisieren. Sie sollten in Schuhen mit fester, nicht biegbarer Sohle getragen werden. Es werde die Aufnahme einer Physio- therapie zur Haltungskontrolle, Detonisierung und Massage, das regelmäs- sige Durchführen von Stretchingübungen in eigener Regie, die Überprüfung der Körperhaltung bei der beruflichen Tätigkeit sowie ein ganzheitliches Kraftaufbautraining (z.B. MTT oder Pilates) empfohlen; möglicherweise würde der Beschwerdeführer von einer osteopathischen Mitbehandlung profitieren (act. II 5 S. 8).
E. 3.1.2 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, I.________ AG, hielt im Bericht vom 19. Dezember 2024 (act. II 4) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Schulterschmerzen rechts sowie Schmerzen der Plantaraponeurose am rechten Fuss fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Tinnitus rechts. Der Arzt attes- tierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. Dezember 2024 bis 13. Ja- nuar 2025. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (act. II 4 S. 1). Hingegen bestehe ab dem 23. Dezember 2024 in einer Bürotätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 4 S. 2).
E. 3.1.3 Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Zentrum K.________ AG, diagnostizierte im Bericht vom
23. Januar 2025 (act. II 5 S. 4 - 6) Polyarthralgien, Schulterschmerzen rechts, einen Pes planovalgus und einen Status nach depressiver Episode in 2014 (act. II 5 S. 4). Die Zuweisung sei zwecks Evaluation von Gelenk-
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- 8 - schmerzen erfolgt. Aufgrund des klinischen Bildes sowie der durchgeführ- ten Zusatzuntersuchungen ergäben sich aktuell keine fassbaren Hinweise für ein systemisch-entzündlich-rheumatisches Leiden oder eine metaboli- sche Störung von Seiten des Harnsäure-, Schilddrüsen-, Kalzium- oder Eisenstoffwechsels als Ursache der Gelenkbeschwerden. Die allgemeinen wandernden Polyarthralgien liessen sich zurzeit nosologisch nicht genau zuordnen (act. II 5 S. 5). Eindeutig im Vordergrund stünden Schulter- schmerzen rechts, welche mechanisch bedingt seien im Sinne der obigen Diagnose mit Impingement-Symptomatik, Bursitis subacromialis und myofaszialer Komponente. Die Physiotherapie für Schulter, Nacken und obere Brustwirbelsäule (BWS) werde fortgesetzt. Aufgrund des starken Leidensdrucks werde zusätzlich eine Corticosteroidinfiltration unter Poly- star-Kontrolle vorgenommen. Wegen der Schulterschmerzen sei der Be- schwerdeführer zurzeit als … nicht voll arbeitsfähig und arbeite im Büro. Der weitere Verlauf werde zeigen, wann die volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden könne; aufgrund der allgemeinen Erfahrung sei mit einem raschen Verlauf zu rechnen. Der Beschwerdeführer werde sich diesbezüg- lich in zirka einer Woche in hausärztliche Kontrolle begeben (act. II 5 S. 6).
E. 3.1.4 Im Bericht vom 4. März 2025 (act. II 5 S. 1) hielt Dr. med. H.________ als Diagnose Fussschmerzen links (aktuell Anpassung der Einlagen) fest. Der Beschwerdeführer könne seit Monaten wegen Schulter- schmerzen rechts nicht mehr arbeiten. Der Rheumatologe Dr. med. J.________ habe eine Steroidinfiltration durchgeführt, der Erfolg sei jedoch ausgeblieben. Eine MRI-Untersuchung sei bisher noch nicht erfolgt. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit habe zu einer Linderung der Schmer- zen in der rechten Schulter geführt, jedoch würden die Schmerzen bereits bei Arbeiten mit kleinen Gewichten oder über Kopf wieder exazerbieren.
E. 3.1.5 Am 25. März 2025 erfolgte eine MRI-Untersuchung der rechten Schulter durch die L.________ AG. Im Bericht vom gleichen Datum (act. II 5 S. 2 f.) wurde festgehalten, dass eine Tendinopathie der Supra- spinatussehne mit artikularseitigem Riss im Fusspunkt bis 25 % des Durchmessers über eine Strecke von knapp 8 mm vorliege. Weiter bestehe eine leichtgradige AC-Gelenksarthrose mit Zeichen der Irritation, jedoch
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- 9 - ohne Hinweise auf eine Kapsulitis. Zudem finde sich eine minimale Bursa subdeltoidea ohne Zeichen einer Bursitis (act. II 5 S. 3).
E. 3.1.6 Dr. med. M.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, I.________ AG, nannte im Bericht vom 22. August 2025 (act. II 6) als Dia- gnose Schulterschmerzen rechts (seit Dezember 2024) unklarer Ätiologie mit klinischer Schmerzausweitung (ICD-11 MG30). Der Beschwerdeführer leide seit Ende 2024 unter Schmerzen in der rechten Schulter, welche trotz Physiotherapie, NSAR und Steroidinfiltrationen persistierten, sich bei Be- lastung verschlechterten und die Arbeitsfähigkeit als … beeinträchtigen würden. Eine rheumatologische und orthopädische Abklärung sei erfolgt; trotz Steroidinfiltration, Stosswellentherapie und Physiotherapie habe sich keine wesentliche Besserung gezeigt. Die Stimmung sei leicht gedrückt, im Übrigen unauffällig. Eine Anmeldung in der interdisziplinären Schmerz- sprechstunde des Spitals N.________, (fortan: Spital N.________), sei erfolgt. Eine stationäre Schmerztherapie könnte gegebenenfalls, sofern indiziert, dort erfolgen; es bestehe jedoch eine Wartezeit. Es bestünden eine eingeschränkte Belastbarkeit der rechten Schulter und eine Arbeitsun- fähigkeit von 60 % seit dem 1. August 2025. In der bisherigen Tätigkeit sei in den nächsten Monaten mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rech- nen. Eine angepasste Tätigkeit könnte eine schrittweise Erhöhung der Ar- beitsfähigkeit in noch zu evaluierendem Ausmass ermöglichen.
E. 3.1.7 Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.________, diagnostizierte im Bericht vom 17. September 2025 (act. II 10) eine Tendinopathie der Supraspinatussehne mit artikularseitig liegendem Riss im Fusspunkt sowie eine leichtgradige Akromioklavikulargelenksar- throse rechts (act. II 10 S. 1 Ziff. 1). Es bestehe eine leichte Kraftminderung in der rechten Hand sowie eine schnelle Ermüdbarkeit der rechten oberen Extremität (act. II 10 S. 1 Ziff. 2). Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nachgewiesen; der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. Dezember 2024 sei nachvollziehbar (act. II 10 S. 1 Ziff. 3). In einer adaptierten Tätig- keit (sitzend, regelmässige Pausen- und Körperwechseloptionen, ohne körperliche Belastung) liege eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 90 % vor (act. II 10 S. 1 Ziff. 4 f.). Es bestehe keine zeitliche Einschränkung; die Prä- senz betrage 8.4 Stunden pro Tag und aufgrund regelmässiger Pausen
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- 10 - könne ein Rendement von 90 % angenommen werden (act. II 10 S. 1 Ziff. 6). Es werde derzeit keine effiziente Therapie durchgeführt. Trotz be- stehender Schmerzproblematik erfolge keine spezialärztliche Therapie; laut dem Beschwerdeführer sei der Ersttermin im Spital N.________ für den
26. September 2025 geplant. Zudem könne eine höhere Frequenz der phy- siotherapeutischen Behandlung diskutiert werden (aktuell einmal monatlich, der Rest erfolge in Eigenregie [act. II 10 S. 1 f. Ziff. 8]). Sicherlich sei eine schmerztherapeutische Behandlung, gegebenenfalls eine psychiatrische Mitbetreuung, notwendig (act. II 10 S. 2 Ziff. 9). Die Prognose bezüglich der Arbeitsunfähigkeit bzw. einer Wiederaufnahme der Tätigkeit sei insgesamt eher ungünstig bei einem bereits chronifizierten Verlauf. Genauere Anga- ben könnten zum aktuellen Zeitpunkt nicht gemacht werden (act. II 10 S. 2 Ziff. 10).
E. 3.1.8 Dem Bericht des Spitals N.________ vom 30. September 2025 (act. II 13 S. 10 f.) sind als Diagnose chronische primäre muskuloskelettale Schmerzen mit Ganzkörperschmerz, auf die rechte Körperhälfte begrenzt, unklarer Ätiologie, differenzialdiagnostisch somatoform, mit einer leichten Scapula alata rechts möglicherweise im Rahmen einer Affektion des Ner- vus thoracicus longus rechts sowie mit Chronifizierungsfaktoren mit Pain proneness (Suizid des Bruders im …) zu entnehmen (act. II 13 S. 10). Ätio- logisch handle es sich am ehesten um muskuloskelettale Schmerzen ohne sichere Hinweise auf eine neuropathische Genese; die geschilderte Schmerzausstrahlung sei pseudoradikulär imponierend. Eindeutige somati- sche Ursachen liessen sich nicht nachweisen. Die in der Vorgeschichte beschriebene leichte Scapula alata bei möglicher Affektion des Nervus tho- racicus longus biete keine schlüssige Erklärung für die Schmerzpersistenz. Es sei von einer ausgeprägten funktionellen Komponente mit Hinweisen auf eine somatoforme Schmerzstörung und einer deutlichen vegetativen Begleitsymptomatik auszugehen. Chronifizierungsfördernd wirkten eine psychobiographische Belastung (u.a. depressive Episoden in der Vorge- schichte) sowie der Suizid des Bruders im Jahr …. Entsprechend den Er- gebnissen des PHQ-D (4-ltem-Version [Gesundheitsfragebogen für Patien- ten]) hätten sich Anhaltspunkte für eine relevante psychische Belastung im Kontext der chronischen Schmerzen ergeben (act. II 13 S. 11).
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- 11 -
E. 3.1.9 Dr. med. M.________ hielt im Überweisungsschreiben an Dr. med. E.________ vom 1. Oktober 2025 (act. II 13 S. 13 f.) als neue Diagnose einen Verdacht auf eine mindestens leichtgradige depressive Episode fest. Der Beschwerdeführer leide unter einer chronischen Schmerzstörung. In der Vorgeschichte fänden sich anamnestisch auch depressive Episoden; allerdings sei der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr bei seinem bis- herigen Psychiater gewesen und wisse auch nicht, ob dieser überhaupt noch praktiziere. Vor diesem Hintergrund erfolge eine Überweisung des Beschwerdeführers zur psychiatrischen Beurteilung und gegebenenfalls Therapieanpassung an Dr. med. E.________. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 50 % krankgeschrieben; die Ärztin bat Dr. med. E.________ dies auch aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen (act. II 13 S. 13).
E. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach- vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizi- en gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2).
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Taggeld- leistungen per 31. Dezember 2025 im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 (act. II 14) im Wesentlichen damit, dass der Be- schwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 24. Sep- tember 2025 (act. II 11) in einer adaptierten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei. Die Krankentaggelder würden gestützt auf die eingereichten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bei aktuell 50%iger Arbeitsunfähigkeit aus
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- 12 - Kulanz bis und mit 31. Dezember 2025 ausgerichtet. Ab dem 1. Januar 2026 entfalle der Anspruch auf Krankentaggelder. Der Versicherte habe sich bis zum Ablauf der Übergangsfrist aktiv um eine leidensangepasste Tätigkeit zu bemühen und sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung anzumel- den. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin dabei auf den vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. D.________ vom
17. September 2025 (act. II 10).
E. 3.3.1 Der vertrauensärztliche Bericht erfüllt – soweit den somatischen Gesundheitszustand betreffend – die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen an einen versicherungsinternen Bericht (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Vertrauensarzt hat sich in Kenntnis der medizinischen Vorak- ten, insbesondere der bildgebenden Befunde (vgl. act. II 5 S. 2 f.), sorgfäl- tig mit den somatischen Beschwerden auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen gestützt auf eine eigene Untersuchung getroffen. Der Vertrauensarzt gelangte überzeugend begründet zum Schluss, dass auf- grund einer Tendinopathie der Supraspinatussehne sowie einer leichtgra- digen Akromioklavikulargelenksarthrose rechts eine leichte Kraftminderung in der rechten Hand sowie eine rasche Ermüdbarkeit der rechten oberen Extremität bestehen (act. II 10 S. 1 Ziff. 1 f.). Diese Beurteilung steht inso- weit im Einklang mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte, insbe- sondere mit dem MRI-Befund vom 25. März 2025 (vgl. act. II 4 S. 1, 5 S. 1, 5 S. 3, 5 S. 6, 5 S. 7 f., 6); eine rheumatologische Erkrankung wurde vom Rheumatologen Dr. med. J.________ am 23. Januar 2025 ausgeschlossen (vgl. act. II 5 S. 5). Weiter hielt der Vertrauensarzt schlüssig begründet fest, dass aufgrund dieser Befundlage die ab Dezember 2024 attestierte Ar- beitsunfähigkeit in der Tätigkeit als … (vgl. dazu act. II 2) nachvollziehbar ist (act. II 10 S. 1 Ziff. 3), während aus somatischer Sicht in einer ange- passten Tätigkeit bei einem leicht erhöhten Pausenbedarf eine vollschichtig umsetzbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 90 % vorliegt (act. II 10 S. 1 Ziff. 4 - 6). Dies überzeugt auch vor dem Hintergrund, dass der behandelnde Arzt Dr. med. H.________ bereits am 19. Dezember 2024 zeitnah zur erstmaligen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für Büroarbeiten festhielt (vgl. act. II 2 S. 20 [Arztzeugnis vom 13. Dezember 2024], 4 S. 2). Insoweit vermögen die von der vertrau- ensärztlichen Einschätzung abweichenden ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsat-
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- 13 - teste der behandelnden Dr. med. M.________ und dipl. Ärztin O.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, I.________ AG (vgl. act. II 2 S. 2
- 9 und 12 f.), – die sich ohnehin lediglich auf die angestammte Tätigkeit als … beziehen – keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. D.________ zu wecken (vgl. E. 3.2 hiervor). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365).
E. 3.3.2 In psychiatrischer Hinsicht verneinte die Beschwerdegegnerin eine massgebende Einschränkung bzw. einen diesbezüglichen weitergehenden Abklärungsbedarf (vgl. Einspracheentscheid [act. II 14 S. 2] bzw. Be- schwerdeantwort [S. 3 Ziff. 7 f.]). Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar fin- det sich im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheent- scheides in den medizinischen Akten kein fachärztlich-psychiatrischer Be- richt, weshalb auch keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dokumentiert ist. Indes enthalten die Akten verschiedene Hinweise auf eine mögliche (erneute) psychische Erkrankung mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit. So beschrieb Dr. med. J.________ bereits im Bericht vom 23. Januar 2025 nosologisch nicht zuordenbare, allgemeine, wandernde Polyarthralgien mit mehrjährigem Verlauf (vgl. act. II 5 S. 5), und Dr. med. M.________ hielt im Bericht vom 22. August 2025 eine klini- sche Schmerzausweitung (ICD-11 MG30) sowie eine leicht gedrückte Stimmung fest und verwies auf die erfolgte Anmeldung in der interdiszi- plinären Schmerzsprechstunde des Spitals N.________ (vgl. act. II 6). So- dann sah insbesondere auch der Vertrauensarzt Dr. med. D.________ eine schmerztherapeutische Behandlung und gegebenenfalls eine psychiatri- sche Mitbetreuung als indiziert an und ging von einem ungünstigen, bereits chronifizierten Verlauf aus (vgl. act. II 10 S. 2 Ziff. 9 f.). Im Rahmen der wei- teren Abklärungen diagnostizierten die Behandler des Spitals N.________ chronische primäre muskuloskelettale Schmerzen unklarer Ätiologie, diffe- renzialdiagnostisch somatoform (act. II 13 S. 10). Eine eindeutige somati- sche Ursache liess sich nicht erheben, weshalb sie von einer ausgeprägten funktionellen Komponente mit Hinweisen auf eine somatoforme Schmerz- störung und einer deutlichen vegetativen Begleitsymptomatik ausgingen. Weiter hielten sie fest, es bestünden chronifizierungsfördernde psychobio-
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- 14 - graphische Belastungen sowie Hinweise auf eine relevante psychische Belastung im Kontext der chronischen Schmerzen (vgl. act. II 13 S. 11). Gestützt darauf erfolgte denn auch am 1. Oktober 2025 die hausärztliche Überweisung des Beschwerdeführers an den Psychiater Dr. med. E.________, dies unter Hinweis auf eine chronische Schmerzstörung sowie die Verdachtsdiagnose einer mindestens leichtgradigen depressiven Epi- sode (act. II 13 S. 13). Ob in der Folge eine psychiatrische Evaluation erfolgt ist bzw. eine psychia- trische Therapie aufgenommen wurde, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Aufgrund der aktenkundigen wiederholten Anhaltspunkte für einen potenziell massgebenden psychischen Gesundheitsschaden und der noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens (am 29. Oktober 2025 [vgl. act. II 14]) erfolgten psychiatrischen Überweisung (am 1. Oktober 2025 [vgl. act. II 13 S. 13]) wäre die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Unter- suchungsgrundsatzes, d.h. der ihr obliegenden Pflicht zur rechtsgenügli- chen Sachverhaltsabklärung (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261), gehalten gewesen, den medizinischen Sachverhalt auch in psychiatrischer Hinsicht zu erheben bzw. sich bei Dr. med. E.________ nach einer allfälligen Therapieaufnahme zu erkundigen und einen Bericht anzufordern, bevor sie den Fall abschloss. Dass bislang lediglich – nicht fachärztlich-psychiatrisch hergeleitete – Verdachtsdiagnosen vorlagen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_363/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.2), entbindet sie hiervon nicht. So hatte die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der zur weiteren Abklärung erfolgten Überweisung (das Überweisungsschreiben vom 1. Oktober 2025 war der Einsprache beige- legt [vgl. act. II 13 S. 4 bzw. 13 f.]), und Dr. med. D.________ äusserte sich im Rahmen der vertrauensärztlichen Beurteilung gerade nicht abschlies- send zu einer allfälligen psychischen Komponente (vgl. act. II 10 S. 1 f. Ziff. 8 f.). Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (vgl. Be- schwerdeantwort, S. 3 Ziff. 10) war der medizinische Sachverhalt im Zeit- punkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids (act. II 14) somit nicht vollständig abgeklärt.
E. 3.4 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als unzureichend abgeklärt. Die Sache ist daher
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- 15 - antragsgemäss (vgl. Rechtsbegehren in der Beschwerde, S. 2) an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die medizinischen Akten vervollständige (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.) und anschlies- send erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder ver- füge. Ob sie diesbezüglich ein versicherungsexternes psychiatrisches Gut- achten einzuholen hat (vgl. dazu Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 10), wird nach der Vervollständigung der medizinischen Akten zu entscheiden sein. Der Beschwerdeführer hat von Bundesrechts wegen indes keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens (vgl. BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165).
E. 4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
29. Oktober 2025 (act. II 14) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
– nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 5.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbare- rweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 47, 9C_714/2018 E. 9.2.1).
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- 16 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Krankenkasse B.________ vom 29. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Krankenkasse B.________
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KV 200 2025 797 ISD/TOZ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Juni 2026 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen Krankenkasse B.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025
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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist seit April 2013 als … bei der C.________ AG (Arbeitgeberin) angestellt und dabei über seine Arbeitgeberin bei der Krankenkasse B.________ (Kran- kenkasse B.________ bzw. Beschwerdegegnerin) in einer Kollektiv- Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) für ein Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Lohnes bei einer Wartefrist von 14 Tagen pro Fall und einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen innert 900 Tagen ver- sichert (Akten der Krankenkasse B.________ [act. II] 1 S. 1 f., 2 S. 1). Mit undatiertem Arbeitsunfähigkeitsschein (act. II 2 S. 1) teilte die Arbeitgeberin der Krankenkasse B.________ mit, der Versicherte sei vom 5. bis 15. De- zember 2024 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. act. II 2 S. 22). In der Folge attestierten die behandelnden Ärzte eine ununterbrochene Arbeitsunfähig- keit in wechselndem Umfang von 50 bis 100 % (act. II 2 S. 2 - 21). Die Krankenkasse B.________ erbrachte die gesetzlichen bzw. vertraglichen Taggelder (act. II 3). Nachdem sie im Rahmen der medizinischen Sachver- haltsabklärungen eine vertrauensärztliche Untersuchung bei Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, ver- anlasst hatte (vgl. Bericht vom 17. September 2025 [act. II 10]), stellte sie mit Verfügung vom 24. September 2025 (act. II 11) die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2025 ein. Sie erwog, die Arbeitsunfähigkeit in der bishe- rigen körperlich belastenden Tätigkeit sei weiterhin erheblich, wohingegen eine leidensangepasste Tätigkeit ab sofort in einem Ausmass von mindes- tens 90 % zumutbar sei. Die Krankenkasse B.________ forderte den Ver- sicherten auf, sich um eine angepasste Tätigkeit "im zweiten Arbeitsmarkt" zu bemühen, und gewährte hierfür eine Übergangsfrist unter Taggeldleis- tung auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % bis zum 31. Dezember
2025. Der Versicherte habe sich umgehend beim Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung und zum Bezug von Arbeits- losentschädigung anzumelden. Der Versicherte erhob hiergegen am
21. Oktober 2025 Einsprache (act. II 13). Die Krankenkasse B.________ wies diese mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 (act. II 14) ab
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- 3 - und stellte die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2025 ein. Die Kranken- taggelder würden gestützt auf die eingereichten ärztlichen Arbeitsunfähig- keitszeugnisse bei aktuell 50%iger Arbeitsunfähigkeit aus Kulanz bis und mit 31. Dezember 2025 ausgerichtet. Ab dem 1. Januar 2026 entfalle der Anspruch auf Krankentaggelder. Der Versicherte habe sich bis zum Ablauf der Übergangsfrist aktiv um eine leidensangepasste Tätigkeit zu bemühen und sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung anzumelden. Eine weitergehen- de medizinische Abklärung dränge sich nicht auf, da weder widersprüchli- che noch neue Tatsachen vorlägen. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. November 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheides. Es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ein Gutachten bei Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, oder bei einem anderen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie einzuholen. Das Taggeld sei über den 31. Dezember 2025 hinaus auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2025 beantragte die Be- schwerdegegnerin das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die Abweisung der Beschwerde. Auf zwei Aufforderungen des Gerichts hin (vgl. prozessleitende Verfügun- gen vom 22. Dezember 2025 und vom 16. Januar 2026) reichte die Be- schwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. Januar 2026 eine ordnungs- gemässe Vollmacht ein, nachdem die mit Eingabe vom 14. Januar 2026 eingereichte Vollmacht den Anforderungen nicht genügt hatte.
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- 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Okto- ber 2025 (act. II 14). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf Weiterausrichtung von Taggeldern über den 31. Dezember 2025 hinaus. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 67 Abs. 1 KVG kann, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollen-
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- 5 - det hat, bei einem Versicherer nach Art. 2 Abs. 1 oder Art. 3 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG [SR 832.12]) eine Taggeldversicherung abschliessen. Diese kann von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Kollektivversicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 lit. a KVG). 2.2 Das Gesetz enthält in Art. 72 KVG Bestimmungen insbesondere zum Deckungsumfang (Abs. 1), Anspruchsbeginn (Abs. 2), zur Dauer des Anspruchs (Abs. 3) sowie zur Kürzung der Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Abs. 4) und bei Überentschädigung (Abs. 5). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist. Reglementarisch kann jedoch schon bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 50 % ein Taggeldanspruch statuiert werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 KVG). Die Beschwerdegegnerin hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Art. 16 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Kollektivtaggeldversicherung nach KVG (act. II 1 S. 4 ff.), festgehalten, dass das Taggeld bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet wird. 2.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.4 Nach der im ganzen Sozialversicherungsrecht geltenden Pflicht zur Schadenminderung ist eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dau- ernd arbeitsunfähige versicherte Person gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzu- nehmen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Verwertet die versicherte Person ihre restliche Arbeitsfähigkeit nicht, obgleich sie hierzu unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und nötigenfalls einer bestimmten Anpassungszeit zumutbarerweise in der Lage wäre, so hat sie sich die be-
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- 6 - rufliche Tätigkeit anrechnen zu lassen, die sie bei gutem Willen ausüben könnte; das Fehlen des guten Willens ist nur dort entschuldbar, wo es auf einer Krankheit beruht. Die einer versicherten Person einzuräumende An- passungszeit bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Falles. In der Praxis wurden Zeiten von drei bis fünf Monaten als angemessen be- trachtet (BGE 114 V 281 E. 1d S. 283, 111 V 235 E. 2a S. 239; RKUV 2005 KV 342 S. 357 E. 1.3). In diesem Sinne wurde in Art. 28 Abs. 6 AVB normiert, dass die versicherte Person, die in ihrem angestammten Beruf voraussichtlich dauernd voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, verpflichtet ist, ihre allfällig verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, auch wenn dies einen Berufswechsel erfor- dert respektive sie sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden hat. Die Krankenkasse B.________ fordert die versicherte Person zum Berufs- wechsel auf und macht sie auf die Folgen gemäss Art. 24 AVB aufmerk- sam. Gemäss dieser Bestimmung können die Leistungen gekürzt oder in besonders schwerwiegenden Fällen verweigert werden, wenn die versi- cherte Person die gebotenen Obliegenheiten oder Pflichten der AVB ver- letzt. 2.5 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten im Wesent- lichen das Folgende: 3.1.1 Dr. med. F.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, G.________ AG, diagnostizierte
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- 7 - im Bericht vom 26. November 2024 (act. II 5 S. 7 f.) Schmerzen in der Plantaraponeurose rechts bei Pes planovalgus, einen Status nach unklaren Fussschmerzen links von Januar 2015 (Magnetresonanztomographie [MRI] unauffällig) sowie muskuloskelettale Beschwerden (Knie, Lendenwirbelsäu- le [LWS]) seit 2015 (act. II 5 S. 7). Der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter wechselnden, muskuloskelettalen Beschwerden. Anlässlich der aktu- ellen Konsultation sei die Plantaraponeurose des rechten Fusses schmerz- haft. Aufgrund der wechselnden muskuloskelettalen Beschwerden und wechselnder Arthralgien sei zusätzlich noch an ein rheumatologisches Ge- schehen zu denken. Gegebenenfalls sei im Verlauf ein rheumatologisches Konsil zu veranlassen. Zur Korrektur der Fussstatik werde das Anfertigen- lassen ganzsohliger Einlagen nach Mass empfohlen, diese würden das Fusslängsgewölbe stabilisieren. Sie sollten in Schuhen mit fester, nicht biegbarer Sohle getragen werden. Es werde die Aufnahme einer Physio- therapie zur Haltungskontrolle, Detonisierung und Massage, das regelmäs- sige Durchführen von Stretchingübungen in eigener Regie, die Überprüfung der Körperhaltung bei der beruflichen Tätigkeit sowie ein ganzheitliches Kraftaufbautraining (z.B. MTT oder Pilates) empfohlen; möglicherweise würde der Beschwerdeführer von einer osteopathischen Mitbehandlung profitieren (act. II 5 S. 8). 3.1.2 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, I.________ AG, hielt im Bericht vom 19. Dezember 2024 (act. II 4) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Schulterschmerzen rechts sowie Schmerzen der Plantaraponeurose am rechten Fuss fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Tinnitus rechts. Der Arzt attes- tierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. Dezember 2024 bis 13. Ja- nuar 2025. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (act. II 4 S. 1). Hingegen bestehe ab dem 23. Dezember 2024 in einer Bürotätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 4 S. 2). 3.1.3 Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Zentrum K.________ AG, diagnostizierte im Bericht vom
23. Januar 2025 (act. II 5 S. 4 - 6) Polyarthralgien, Schulterschmerzen rechts, einen Pes planovalgus und einen Status nach depressiver Episode in 2014 (act. II 5 S. 4). Die Zuweisung sei zwecks Evaluation von Gelenk-
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- 8 - schmerzen erfolgt. Aufgrund des klinischen Bildes sowie der durchgeführ- ten Zusatzuntersuchungen ergäben sich aktuell keine fassbaren Hinweise für ein systemisch-entzündlich-rheumatisches Leiden oder eine metaboli- sche Störung von Seiten des Harnsäure-, Schilddrüsen-, Kalzium- oder Eisenstoffwechsels als Ursache der Gelenkbeschwerden. Die allgemeinen wandernden Polyarthralgien liessen sich zurzeit nosologisch nicht genau zuordnen (act. II 5 S. 5). Eindeutig im Vordergrund stünden Schulter- schmerzen rechts, welche mechanisch bedingt seien im Sinne der obigen Diagnose mit Impingement-Symptomatik, Bursitis subacromialis und myofaszialer Komponente. Die Physiotherapie für Schulter, Nacken und obere Brustwirbelsäule (BWS) werde fortgesetzt. Aufgrund des starken Leidensdrucks werde zusätzlich eine Corticosteroidinfiltration unter Poly- star-Kontrolle vorgenommen. Wegen der Schulterschmerzen sei der Be- schwerdeführer zurzeit als … nicht voll arbeitsfähig und arbeite im Büro. Der weitere Verlauf werde zeigen, wann die volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden könne; aufgrund der allgemeinen Erfahrung sei mit einem raschen Verlauf zu rechnen. Der Beschwerdeführer werde sich diesbezüg- lich in zirka einer Woche in hausärztliche Kontrolle begeben (act. II 5 S. 6). 3.1.4 Im Bericht vom 4. März 2025 (act. II 5 S. 1) hielt Dr. med. H.________ als Diagnose Fussschmerzen links (aktuell Anpassung der Einlagen) fest. Der Beschwerdeführer könne seit Monaten wegen Schulter- schmerzen rechts nicht mehr arbeiten. Der Rheumatologe Dr. med. J.________ habe eine Steroidinfiltration durchgeführt, der Erfolg sei jedoch ausgeblieben. Eine MRI-Untersuchung sei bisher noch nicht erfolgt. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit habe zu einer Linderung der Schmer- zen in der rechten Schulter geführt, jedoch würden die Schmerzen bereits bei Arbeiten mit kleinen Gewichten oder über Kopf wieder exazerbieren. 3.1.5 Am 25. März 2025 erfolgte eine MRI-Untersuchung der rechten Schulter durch die L.________ AG. Im Bericht vom gleichen Datum (act. II 5 S. 2 f.) wurde festgehalten, dass eine Tendinopathie der Supra- spinatussehne mit artikularseitigem Riss im Fusspunkt bis 25 % des Durchmessers über eine Strecke von knapp 8 mm vorliege. Weiter bestehe eine leichtgradige AC-Gelenksarthrose mit Zeichen der Irritation, jedoch
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- 9 - ohne Hinweise auf eine Kapsulitis. Zudem finde sich eine minimale Bursa subdeltoidea ohne Zeichen einer Bursitis (act. II 5 S. 3). 3.1.6 Dr. med. M.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, I.________ AG, nannte im Bericht vom 22. August 2025 (act. II 6) als Dia- gnose Schulterschmerzen rechts (seit Dezember 2024) unklarer Ätiologie mit klinischer Schmerzausweitung (ICD-11 MG30). Der Beschwerdeführer leide seit Ende 2024 unter Schmerzen in der rechten Schulter, welche trotz Physiotherapie, NSAR und Steroidinfiltrationen persistierten, sich bei Be- lastung verschlechterten und die Arbeitsfähigkeit als … beeinträchtigen würden. Eine rheumatologische und orthopädische Abklärung sei erfolgt; trotz Steroidinfiltration, Stosswellentherapie und Physiotherapie habe sich keine wesentliche Besserung gezeigt. Die Stimmung sei leicht gedrückt, im Übrigen unauffällig. Eine Anmeldung in der interdisziplinären Schmerz- sprechstunde des Spitals N.________, (fortan: Spital N.________), sei erfolgt. Eine stationäre Schmerztherapie könnte gegebenenfalls, sofern indiziert, dort erfolgen; es bestehe jedoch eine Wartezeit. Es bestünden eine eingeschränkte Belastbarkeit der rechten Schulter und eine Arbeitsun- fähigkeit von 60 % seit dem 1. August 2025. In der bisherigen Tätigkeit sei in den nächsten Monaten mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rech- nen. Eine angepasste Tätigkeit könnte eine schrittweise Erhöhung der Ar- beitsfähigkeit in noch zu evaluierendem Ausmass ermöglichen. 3.1.7 Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.________, diagnostizierte im Bericht vom 17. September 2025 (act. II 10) eine Tendinopathie der Supraspinatussehne mit artikularseitig liegendem Riss im Fusspunkt sowie eine leichtgradige Akromioklavikulargelenksar- throse rechts (act. II 10 S. 1 Ziff. 1). Es bestehe eine leichte Kraftminderung in der rechten Hand sowie eine schnelle Ermüdbarkeit der rechten oberen Extremität (act. II 10 S. 1 Ziff. 2). Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nachgewiesen; der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. Dezember 2024 sei nachvollziehbar (act. II 10 S. 1 Ziff. 3). In einer adaptierten Tätig- keit (sitzend, regelmässige Pausen- und Körperwechseloptionen, ohne körperliche Belastung) liege eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 90 % vor (act. II 10 S. 1 Ziff. 4 f.). Es bestehe keine zeitliche Einschränkung; die Prä- senz betrage 8.4 Stunden pro Tag und aufgrund regelmässiger Pausen
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- 10 - könne ein Rendement von 90 % angenommen werden (act. II 10 S. 1 Ziff. 6). Es werde derzeit keine effiziente Therapie durchgeführt. Trotz be- stehender Schmerzproblematik erfolge keine spezialärztliche Therapie; laut dem Beschwerdeführer sei der Ersttermin im Spital N.________ für den
26. September 2025 geplant. Zudem könne eine höhere Frequenz der phy- siotherapeutischen Behandlung diskutiert werden (aktuell einmal monatlich, der Rest erfolge in Eigenregie [act. II 10 S. 1 f. Ziff. 8]). Sicherlich sei eine schmerztherapeutische Behandlung, gegebenenfalls eine psychiatrische Mitbetreuung, notwendig (act. II 10 S. 2 Ziff. 9). Die Prognose bezüglich der Arbeitsunfähigkeit bzw. einer Wiederaufnahme der Tätigkeit sei insgesamt eher ungünstig bei einem bereits chronifizierten Verlauf. Genauere Anga- ben könnten zum aktuellen Zeitpunkt nicht gemacht werden (act. II 10 S. 2 Ziff. 10). 3.1.8 Dem Bericht des Spitals N.________ vom 30. September 2025 (act. II 13 S. 10 f.) sind als Diagnose chronische primäre muskuloskelettale Schmerzen mit Ganzkörperschmerz, auf die rechte Körperhälfte begrenzt, unklarer Ätiologie, differenzialdiagnostisch somatoform, mit einer leichten Scapula alata rechts möglicherweise im Rahmen einer Affektion des Ner- vus thoracicus longus rechts sowie mit Chronifizierungsfaktoren mit Pain proneness (Suizid des Bruders im …) zu entnehmen (act. II 13 S. 10). Ätio- logisch handle es sich am ehesten um muskuloskelettale Schmerzen ohne sichere Hinweise auf eine neuropathische Genese; die geschilderte Schmerzausstrahlung sei pseudoradikulär imponierend. Eindeutige somati- sche Ursachen liessen sich nicht nachweisen. Die in der Vorgeschichte beschriebene leichte Scapula alata bei möglicher Affektion des Nervus tho- racicus longus biete keine schlüssige Erklärung für die Schmerzpersistenz. Es sei von einer ausgeprägten funktionellen Komponente mit Hinweisen auf eine somatoforme Schmerzstörung und einer deutlichen vegetativen Begleitsymptomatik auszugehen. Chronifizierungsfördernd wirkten eine psychobiographische Belastung (u.a. depressive Episoden in der Vorge- schichte) sowie der Suizid des Bruders im Jahr …. Entsprechend den Er- gebnissen des PHQ-D (4-ltem-Version [Gesundheitsfragebogen für Patien- ten]) hätten sich Anhaltspunkte für eine relevante psychische Belastung im Kontext der chronischen Schmerzen ergeben (act. II 13 S. 11).
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- 11 - 3.1.9 Dr. med. M.________ hielt im Überweisungsschreiben an Dr. med. E.________ vom 1. Oktober 2025 (act. II 13 S. 13 f.) als neue Diagnose einen Verdacht auf eine mindestens leichtgradige depressive Episode fest. Der Beschwerdeführer leide unter einer chronischen Schmerzstörung. In der Vorgeschichte fänden sich anamnestisch auch depressive Episoden; allerdings sei der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr bei seinem bis- herigen Psychiater gewesen und wisse auch nicht, ob dieser überhaupt noch praktiziere. Vor diesem Hintergrund erfolge eine Überweisung des Beschwerdeführers zur psychiatrischen Beurteilung und gegebenenfalls Therapieanpassung an Dr. med. E.________. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 50 % krankgeschrieben; die Ärztin bat Dr. med. E.________ dies auch aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen (act. II 13 S. 13). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach- vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizi- en gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Taggeld- leistungen per 31. Dezember 2025 im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 (act. II 14) im Wesentlichen damit, dass der Be- schwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 24. Sep- tember 2025 (act. II 11) in einer adaptierten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei. Die Krankentaggelder würden gestützt auf die eingereichten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bei aktuell 50%iger Arbeitsunfähigkeit aus
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- 12 - Kulanz bis und mit 31. Dezember 2025 ausgerichtet. Ab dem 1. Januar 2026 entfalle der Anspruch auf Krankentaggelder. Der Versicherte habe sich bis zum Ablauf der Übergangsfrist aktiv um eine leidensangepasste Tätigkeit zu bemühen und sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung anzumel- den. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin dabei auf den vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. D.________ vom
17. September 2025 (act. II 10). 3.3.1 Der vertrauensärztliche Bericht erfüllt – soweit den somatischen Gesundheitszustand betreffend – die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen an einen versicherungsinternen Bericht (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Vertrauensarzt hat sich in Kenntnis der medizinischen Vorak- ten, insbesondere der bildgebenden Befunde (vgl. act. II 5 S. 2 f.), sorgfäl- tig mit den somatischen Beschwerden auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen gestützt auf eine eigene Untersuchung getroffen. Der Vertrauensarzt gelangte überzeugend begründet zum Schluss, dass auf- grund einer Tendinopathie der Supraspinatussehne sowie einer leichtgra- digen Akromioklavikulargelenksarthrose rechts eine leichte Kraftminderung in der rechten Hand sowie eine rasche Ermüdbarkeit der rechten oberen Extremität bestehen (act. II 10 S. 1 Ziff. 1 f.). Diese Beurteilung steht inso- weit im Einklang mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte, insbe- sondere mit dem MRI-Befund vom 25. März 2025 (vgl. act. II 4 S. 1, 5 S. 1, 5 S. 3, 5 S. 6, 5 S. 7 f., 6); eine rheumatologische Erkrankung wurde vom Rheumatologen Dr. med. J.________ am 23. Januar 2025 ausgeschlossen (vgl. act. II 5 S. 5). Weiter hielt der Vertrauensarzt schlüssig begründet fest, dass aufgrund dieser Befundlage die ab Dezember 2024 attestierte Ar- beitsunfähigkeit in der Tätigkeit als … (vgl. dazu act. II 2) nachvollziehbar ist (act. II 10 S. 1 Ziff. 3), während aus somatischer Sicht in einer ange- passten Tätigkeit bei einem leicht erhöhten Pausenbedarf eine vollschichtig umsetzbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 90 % vorliegt (act. II 10 S. 1 Ziff. 4 - 6). Dies überzeugt auch vor dem Hintergrund, dass der behandelnde Arzt Dr. med. H.________ bereits am 19. Dezember 2024 zeitnah zur erstmaligen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für Büroarbeiten festhielt (vgl. act. II 2 S. 20 [Arztzeugnis vom 13. Dezember 2024], 4 S. 2). Insoweit vermögen die von der vertrau- ensärztlichen Einschätzung abweichenden ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsat-
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- 13 - teste der behandelnden Dr. med. M.________ und dipl. Ärztin O.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, I.________ AG (vgl. act. II 2 S. 2
- 9 und 12 f.), – die sich ohnehin lediglich auf die angestammte Tätigkeit als … beziehen – keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. D.________ zu wecken (vgl. E. 3.2 hiervor). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365). 3.3.2 In psychiatrischer Hinsicht verneinte die Beschwerdegegnerin eine massgebende Einschränkung bzw. einen diesbezüglichen weitergehenden Abklärungsbedarf (vgl. Einspracheentscheid [act. II 14 S. 2] bzw. Be- schwerdeantwort [S. 3 Ziff. 7 f.]). Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar fin- det sich im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheent- scheides in den medizinischen Akten kein fachärztlich-psychiatrischer Be- richt, weshalb auch keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dokumentiert ist. Indes enthalten die Akten verschiedene Hinweise auf eine mögliche (erneute) psychische Erkrankung mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit. So beschrieb Dr. med. J.________ bereits im Bericht vom 23. Januar 2025 nosologisch nicht zuordenbare, allgemeine, wandernde Polyarthralgien mit mehrjährigem Verlauf (vgl. act. II 5 S. 5), und Dr. med. M.________ hielt im Bericht vom 22. August 2025 eine klini- sche Schmerzausweitung (ICD-11 MG30) sowie eine leicht gedrückte Stimmung fest und verwies auf die erfolgte Anmeldung in der interdiszi- plinären Schmerzsprechstunde des Spitals N.________ (vgl. act. II 6). So- dann sah insbesondere auch der Vertrauensarzt Dr. med. D.________ eine schmerztherapeutische Behandlung und gegebenenfalls eine psychiatri- sche Mitbetreuung als indiziert an und ging von einem ungünstigen, bereits chronifizierten Verlauf aus (vgl. act. II 10 S. 2 Ziff. 9 f.). Im Rahmen der wei- teren Abklärungen diagnostizierten die Behandler des Spitals N.________ chronische primäre muskuloskelettale Schmerzen unklarer Ätiologie, diffe- renzialdiagnostisch somatoform (act. II 13 S. 10). Eine eindeutige somati- sche Ursache liess sich nicht erheben, weshalb sie von einer ausgeprägten funktionellen Komponente mit Hinweisen auf eine somatoforme Schmerz- störung und einer deutlichen vegetativen Begleitsymptomatik ausgingen. Weiter hielten sie fest, es bestünden chronifizierungsfördernde psychobio-
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- 14 - graphische Belastungen sowie Hinweise auf eine relevante psychische Belastung im Kontext der chronischen Schmerzen (vgl. act. II 13 S. 11). Gestützt darauf erfolgte denn auch am 1. Oktober 2025 die hausärztliche Überweisung des Beschwerdeführers an den Psychiater Dr. med. E.________, dies unter Hinweis auf eine chronische Schmerzstörung sowie die Verdachtsdiagnose einer mindestens leichtgradigen depressiven Epi- sode (act. II 13 S. 13). Ob in der Folge eine psychiatrische Evaluation erfolgt ist bzw. eine psychia- trische Therapie aufgenommen wurde, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Aufgrund der aktenkundigen wiederholten Anhaltspunkte für einen potenziell massgebenden psychischen Gesundheitsschaden und der noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens (am 29. Oktober 2025 [vgl. act. II 14]) erfolgten psychiatrischen Überweisung (am 1. Oktober 2025 [vgl. act. II 13 S. 13]) wäre die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Unter- suchungsgrundsatzes, d.h. der ihr obliegenden Pflicht zur rechtsgenügli- chen Sachverhaltsabklärung (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261), gehalten gewesen, den medizinischen Sachverhalt auch in psychiatrischer Hinsicht zu erheben bzw. sich bei Dr. med. E.________ nach einer allfälligen Therapieaufnahme zu erkundigen und einen Bericht anzufordern, bevor sie den Fall abschloss. Dass bislang lediglich – nicht fachärztlich-psychiatrisch hergeleitete – Verdachtsdiagnosen vorlagen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_363/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.2), entbindet sie hiervon nicht. So hatte die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der zur weiteren Abklärung erfolgten Überweisung (das Überweisungsschreiben vom 1. Oktober 2025 war der Einsprache beige- legt [vgl. act. II 13 S. 4 bzw. 13 f.]), und Dr. med. D.________ äusserte sich im Rahmen der vertrauensärztlichen Beurteilung gerade nicht abschlies- send zu einer allfälligen psychischen Komponente (vgl. act. II 10 S. 1 f. Ziff. 8 f.). Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (vgl. Be- schwerdeantwort, S. 3 Ziff. 10) war der medizinische Sachverhalt im Zeit- punkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids (act. II 14) somit nicht vollständig abgeklärt. 3.4 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als unzureichend abgeklärt. Die Sache ist daher
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- 15 - antragsgemäss (vgl. Rechtsbegehren in der Beschwerde, S. 2) an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die medizinischen Akten vervollständige (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.) und anschlies- send erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder ver- füge. Ob sie diesbezüglich ein versicherungsexternes psychiatrisches Gut- achten einzuholen hat (vgl. dazu Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 10), wird nach der Vervollständigung der medizinischen Akten zu entscheiden sein. Der Beschwerdeführer hat von Bundesrechts wegen indes keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens (vgl. BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
29. Oktober 2025 (act. II 14) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
– nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbare- rweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 47, 9C_714/2018 E. 9.2.1).
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- 16 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Krankenkasse B.________ vom 29. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Krankenkasse B.________
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.