Sachverhalt
A. A.a. Die … geborene, über keinen beruflichen Abschluss verfügende A.________ (vormals C.________) meldete sich im August 2013 unter Hinweis auf eine Angststörung, Depressionen sowie chronische Bauch- schmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin] [act. II] 3). Die IVB verneinte nach dem Beizug medi- nischer Berichte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (act. II 21) und veranlasste im Zuge der Rentenprüfung bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Begutachtung (Expertise vom 3. November 2017 [act. II 58.1 ff.]). Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 (act. II 63) verneinte die IVB mit der Begründung, es liege kein invali- disierender Gesundheitsschaden im Rechtssinne vor, einen Anspruch auf Leistungen der IV. A.b. Im März 2021 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf "Multiple Sklerose, CFS/ME, Fatigue, Chronische Schmerzen" erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 64). Die IVB verneinte nach erwerblichen Ab- klärungen und Beizug medizinischer Berichte einen Anspruch auf Einglie- derungsmassnahmen (act. II 79) und veranlasste beim E.________ (nachfolgend MEDAS) eine bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Be- gutachtung (Expertise vom 21. August 2023 [act. II 155.1 ff.]). Ferner liess sie durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen (act. II 159 S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2024 (act. II
160) stellte die IVB bei einem nach der gemischten Methode (Erwerb 90 %, Haushalt 10 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 38 % die Verneinung eines Rentenanspruchs bzw. für die Zeit ab 1. Januar 2024 bei einem Invali- ditätsgrad von 44 % die Ausrichtung von 35 % einer ganzen Invalidenrente
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- 3 - in Aussicht. Dagegen liess der Sozialdienst F.________ Einwand erheben (act. II 166), woraufhin die IVB eine Stellungnahme der MEDAS (act. II 176) einholte. Nach Vorlage des Dossiers beim RAD (act. II 179) und erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 182) verfügte die IVB am
20. Dezember 2024 (act. II 193) wie in Aussicht gestellt. Ferner sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 7. Februar 2025 (act. II 196) ab
1. Juni 2023 eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer Hilflosigkeit leichten Grades (in Form lebenspraktischer Begleitung) zu. B. Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2024 (betreffend Invalidenrente) liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Einga- be vom 31. Januar 2025 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden An- träge: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2024 sei insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin darin keine Invali- denrente von mehr als 35 % einer ganzen Rente zugesprochen wird. 2. Der Beschwerdeführerin sei rückwirkend ab 1. September 2021 und bis auf Weiteres eine ganze Rente zuzusprechen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihr als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2025 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Ferner legte sie eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. G.________ vom 5. März 2025 ins Recht (in den Gerichtsakten). Mit Schreiben vom 29. Juli und 11. Dezember 2025 liess die Beschwerde- führerin einen Bericht vom 16. Juli 2025 von Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Akten der Beschwerdefüh- rerin [act. I] 6) sowie einen Bericht von lic. phil. I.________, Eidg. aner-
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- 4 - kannter Neuropsychologe, vom 6. Dezember 2025 (in den Gerichtsakten) einreichen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Dezember 2024 (act. II 193). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
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- 5 -
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 (act. II 193). Entspre- chend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (nachfol- gend aArt.). Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Renten- anspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Diese Grundsätze gelangen auch dann zum Tragen, wenn zwar der Rentenanspruch bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 erhoben, aber abgewiesen wird, falls die rechtliche Beurteilung erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_260/2024 vom 25. November 2024 E. 3.1). 2.2 2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
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- 6 - 2.2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatori- schen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt die Prü- fung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 3.6 S. 294 und E. 4.1 S. 296). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.3.1 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3.2 Nach der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung von Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Antei- len an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG, in Kraft seit 1. Januar 2022), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % be- steht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG, in Kraft seit
1. Januar 2022). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten
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- 7 - die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG (in Kraft seit 1. Januar 2022). 2.4 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb u.a. bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 17 Abs. 1
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- 8 - ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom März 2021 (act. II 64) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Ver- gleichszeitpunkte für die Prüfung, ob ein Revisionsgrund vorliegt, bilden die Verfügung vom 19. Januar 2018 (act. II 63) – mit welcher ein Anspruch auf Leistungen der IV mangels Vorliegens eines rechtserheblichen Gesund- heitsschadens verneint wurde – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2024 (act. II 193; vgl. E. 2.4.3 vorne).
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- 9 - 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 19. Januar 2018 (act. II 63) präsen- tierte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Wesentli- chen wie folgt: 3.2.1 Im Bericht des Spitals J.________, vom 16. November 2016 (act. II 37 S. 7 f.) wurde ein funktionelles, somatisches Syndrom diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin leide seit 2009 an Abdominalbeschwerden, die seither mehrfach abgeklärt worden seien, ohne dass Pathologien im Berei- che des Darmtraktes oder der inneren Organe hätten gefunden werden können. Auch unter psychiatrischer Behandlung habe sich keine Verbesse- rung der Symptomatik gezeigt (S. 7). 3.2.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 3. November 2017 (act. II 58.1) hielt Dr. med. D.________ als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2009 bestehende Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) fest (S. 19). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrage für sämtliche Tätigkeiten 30 % (S. 32 f.). 3.3 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
20. Dezember 2024 (act. II 193) präsentierte sich die medizinische Akten- lage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Dr. med. K.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 16. November 2021 (act. II 86 S. 2) fest, die abdomi- nellen Beschwerden seien im Rahmen der exazerbierten chronischen Pro- blematik des Colon irritabile zu verstehen. Die weiterführenden Abklärungen hätten keine andere Pathologie gezeigt. Seit dem Bericht vom
18. Mai 2021 berichte die Beschwerdeführerin über eine deutliche Ver- schlechterung der körperlichen Leistung, die Gehstrecke habe sich auf- grund einer ausgeprägten Fatigue-Symptomatik auf wenige Minuten deutlich verkürzt "DD im Rahmen der Multiplen Sklerose, funktionell". 3.3.2 Prof. Dr. med. L.________, Fachärztin für Neurologie, hielt im Be- richt vom 24. November 2021 (act. II 87 S. 1 f.) als Hauptdiagnosen eine demyelinisierende Erkrankung, DD (= Differentialdiagnose) Multiple Sklero- se (MS) und als Nebendiagnosen ein Mikroprolaktinom, eine chronische Fatigue sowie eine Migräne ohne Aura fest. Es beständen neben körperli-
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- 10 - chen Einschränkungen bezüglich Sensibilität und Koordination auch eine schwere Fatigue und psychische Symptomatik, so dass sie die Beschwer- deführerin aktuell für 100 % arbeitsunfähig halte. 3.3.3 Im Zeitraum vom 15. Juni bis 16. Dezember 2022 war die Be- schwerdeführerin dreimal in der psychiatrischen Klinik M.________ hospi- talisiert (act. II 166 S. 43, 50, 53). Im Austrittsbericht vom 25. Mai 2022 (act. II 166 S. 43-49), welcher den Aufenthalt vom 9. März bis 21. Mai 2022 be- trifft, wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 43): Andauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.1) mit/bei - chronifizierter Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - Multiple Sklerose mit - MRI 2019/2020: zentrale Läsionen - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit - chronischen Abdominalschmerzen und Reizdarmsymptomatik - chronischem Müdigkeitssyndrom - ambulanter psychosomatischer Behandlung Spital J.________ 2016- 2018 Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) Diagnostisch sei von einem komplexen psychiatrisch-psychosomatischen Störungsbild mit chronifiziertem niedrigen Alltagsfunktionsniveau auszuge- hen, wobei chronifizierte agoraphobische Ängste und psychosomatische Beschwerden, seit Anfang der Abnabelung der Beschwerdeführerin aus ihrem Familiensystem bzw. seit Lehrstellenantritt bestehend, und damit zusammenhängend ein fast vollständiger Autonomieverlust mit massiver Abhängigkeit von ihrem Familiensystem eine Rolle spielten. Klinisch im Vordergrund hätten während des Aufenthaltes die Abhängigkeit und An- spruchshaltung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Familiensystem, eine Passivität im Umgang mit autonomen Lebensbereichen und die Über- zeugung, in ihrem Leben durch Krankheiten massiv eingeschränkt zu sein, sowie eine dysphorische Stimmung, gestanden (S. 47). 3.3.4 Vom 24. bis 26. August 2022 (act. II 166 S. 21) sowie vom 13. Ok- tober bis 3. November 2022 war die Beschwerdeführerin in der psychiatri- schen Klinik N.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 24. November 2022 (act. II 132 S. 1-5) wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen
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- 11 - (ICD-10 F33.3), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 45.0) sowie eine Ago- raphobie mit Panikstörung (ICD-10 40.01) diagnostiziert (S. 1). Die Be- schwerdeführerin sei auf eigenen Wunsch in die Klinik aufgenommen wor- den, nachdem sie sich zu Hause überfordert gefühlt habe und sich von akuten Suizidgedanken nicht habe distanzieren können. Sie leide bereits an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden de- pressiven Störung. Die Beschwerdeführerin habe Suizidgedanken und sei in einer belastenden familiären Konstellation gestanden, da sie in eine neue Wohnung habe umziehen müssen und auch finanzielle Probleme gehabt habe. Dadurch habe sie sich nicht mehr sicher fühlen können und sei in die Klinik eingetreten (S. 3). 3.3.5 Im Zeitraum vom 13. Juni 2022 bis 25. Januar 2023 war die Be- schwerdeführerin sechsmal in der psychiatrischen Klinik O.________ hos- pitalisiert (act. II 155.7 S. 7 ff.). Im Austrittsbericht vom 30. Januar 2023 (S. 11-13), welcher den Aufenthalt vom 23. bis 25. Januar 2023 betrifft, wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 11): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Andauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.1) mit/bei o chronifizierter Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - Multiple Sklerose mit o MRI 2019/2020: zentrale Läsionen - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit o chronischen Abdominalschmerzen und Reizdarmsymptomatik o chronischem Müdigkeitssyndrom o ambulanter psychosomatischer Behandlung Spital J.________ 2016 - 2018 3.3.6 Im bidisziplinären, neurologisch-psychiatrischen MEDAS- Gutachten vom 21. August 2023 (act. II 155.1 ff.) wurden unter zusätzlicher Berücksichtigung eines neuropsychologischen Fachgutachtens interdiszi- plinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 155.1 S. 7): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Multiple Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf, aktuell ohne Angabe einer akuten Exazerbation der Progression, Klinik: Fatigue- Symptomatik, Hypästhesien im Bereich beider Hände (handschuhförmig) und beider Füsse sowie distaler Unterschenkel (strumpfförmig; ICD-10 G35.1) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
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- 12 - 1. Psychische Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) 2. Mikroprolaktinom, ED 2017 (ICD-10 D35.2) 3. Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) In das Ergebnis der neurologischen und psychiatrischen Beurteilung seien auch Erkenntnisse aus der neuropsychologischen Untersuchung eingeflos- sen. Als Ergebnis der Untersuchungen könne festgehalten werden, dass eine neurologische Erkrankung vorliege, die die Arbeitsfähigkeit global um 40 % einschränke. Eine darüber hinausgehende Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit bestehe hingegen nicht, da bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Diagnose habe verifiziert werden können und es zu erhebli- chen Auffälligkeiten gekommen sei, was sowohl im Rahmen der neuropsy- chologischen als auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung habe festgestellt werden können (S. 7). Die Arbeitsfähigkeit gelte ab Erstdiagno- se einer demyelinisierenden Erkrankung mit Dokumentation vom 19. No- vember 2019; darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin – aus formalen Gründen – während der stationären Krankenhausaufenthalte nicht arbeits- fähig gewesen (S. 10). 3.3.7 Dr. med. P.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, psychiatrische Klinik M.________, hielt in der "Stellungnahme zum IV-Vorbescheid" vom 9. Februar 2024 (act. II 166 S. 57 f.) fest, die gesam- ten psychiatrischen Diagnosen seien im Gutachten der MEDAS nicht berücksichtigt worden. Die Informationsbeschaffung des Gutachtens sei gering und die Schlussfolgerungen entsprächen nicht einer lege artis durchgeführten medizinischen Diagnostik. 3.3.8 Dr. med. Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, psychiatrische Klinik N.________, hielt in der "Stellungnahme zu IV- Vorbescheid" vom 15. Februar 2024 (act. II 166 S. 21-24) fest, eine Häufung stationär psychiatrischer Behandlungen mit einer langjährigen Neigung zu Selbstverletzungen, wiederkehrender Suizidalität, Angstzu- ständen, (Pseudo-)Halluzinationen und Episoden stark gedrückter Stim- mung seien klinisch häufig im Vordergrund (S. 22 f.). Allein unter diesem Eindruck komme er zum Schluss, dass die Komplexität der psychiatrischen Problematik mit der im Gutachten ausschliesslich gestellten Diagnose einer
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- 13 - Tabakabhängigkeit nicht ausreichend beschrieben sei. Die gutachterliche Annahme, dass auch eine Aggravation, gegebenenfalls sogar Simulation einzelner oder auch mehrerer Beschwerden vorliegen könnte, sei grundsätzlich, z.B. im Sinne eines Krankheitsgewinns, vorstellbar und nicht vollständig auszuschliessen. Dem Referenten würde sich dann aber auch die Frage stellen, welche Funktionen rezidivierende Selbstverletzungen hätten. Falls beispielsweise angenommen würde, dass diese im Sinne ei- nes Krankheitsgewinns zu verstehen wären, spräche dies aber umso mehr für die Schwere ihrer psychischen Erkrankung (S. 23). 3.3.9 In ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2024 (act. II 176) hielten die Gutachter der MEDAS an ihren in der Expertise vom 21. August 2023 (act. II 155.1 ff.) vorgenommenen Einschätzungen fest. 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
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- 14 - Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.5 Das bidisziplinäre, auf einer neurologischen und psychiatrischen Untersuchung sowie einer neuropsychologischen Zusatzuntersuchung be- ruhende MEDAS-Gutachten vom 21. August 2023 (act. II 155.1 ff.) einsch- liesslich der Stellungnahme vom 13. Mai 2024 (act. II 176) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt vollen Be- weis (vgl. E. 3.4.2 vorne). Das Gutachten stimmt in neurologischer Hinsicht in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung mit jener der Behandler überein (vgl. E. 3.3 vorne) und ist auch hinsichtlich der Beur- teilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit überzeugend, während die Gut- achter in psychiatrischer Hinsicht aus nachvollziehbar und schlüssig dargelegten Gründen keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit stellen konnten. Demnach liegt nach interdisziplinärer Einschätzung eine somatische Erkrankung in Form einer MS vor, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten um 40 % einschränkt (Arbeits- fähigkeit 60 %). 3.6 Die Ergebnisse der neurologischen Teilbegutachtung (act. II 155.4) werden zu Recht nicht in Frage gestellt. Derweil erfordern die psych- iatrischen Einschätzungen von Dr. med. R.________ (act. II 155.3) mit Blick auf die Beschwerde eine nähere Betrachtung: 3.6.1 Während die behandelnden Ärzte im Verlauf diverse psychiatri- sche Diagnosen stellten (vgl. E. 3.3 vorne), hielt Dr. med. R.________ im psychiatrischen Teilgutachten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit fest (act. II 155.3 S. 13), was auch in den interdisziplinären Konsens Eingang fand (act. II 155.1 S. 7). Der Gutachter hielt fest, er kön- ne sämtliche Diagnosen, die in der Vergangenheit erhoben und im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin angegeben worden seien, nicht nach-
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- 15 - vollziehen, da es nicht gelungen sei, diese im Rahmen der Begutachtung zu verifizieren (act. II 155.3 S. 11). Dies wurde im Rahmen der Stellung- nahme der MEDAS vom 13. Mai 2024 (act. II 176) bestätigt. Basis dieser Einschätzung bildeten u.a. die Ergebnisse diverser Beschwerdevalidie- rungsverfahren: 3.6.1.1 Die im Rahmen der Begutachtung in der MEDAS hinzugezogene Neuropsychologin lic. phil. S.________ hielt im entsprechenden Fachgut- achten fest, anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung hätten keine aussagekräftigen Befunde erhoben werden können. Standardmässig eingesetzte Leistungsvalidierungsverfahren seien durchwegs auffällig aus- gefallen. Bei diesen Verfahren handle es sich um Aufgaben, die zwar schwierig wirkten, in der Tat aber sehr einfach zu lösen seien, und auch von Personen mit mittelgradigen bis schweren kognitiven Einschränkungen sowie auch von Personen mit eingeschränkter Intelligenz oder Vorschul- kindern problemlos gelöst werden könnten. Deutlich verminderte Leistun- gen in diesen Verfahren wiesen auf eine nicht ausreichende Anstrengungsbereitschaft oder unbewusste Selbstlimitierung hin. Auch in den übrigen durchgeführten Verfahren hätten sich Inkonsistenzen gezeigt: Beispielsweise habe das Arbeitstempo von adäquat bis stark vermindert geschwankt, ohne dass dies auf die Komplexität der Aufgabe oder eine allfällige Ermüdung im Verlauf habe zurückgeführt werden können. Auffällig sei auch gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin komplexe Instruktio- nen sehr gut habe merken und korrekt umsetzen können, die Aufnahme- fähigkeit in einem verbalen Kurzzeitgedächtnistest (Zahlen nachsprechen) jedoch stark beeinträchtigt gewesen sei. Insgesamt müsse davon ausge- gangen werden, dass die erhobenen Leistungen nicht die kognitive Leis- tungsfähigkeit im Alltag der Beschwerdeführerin abbildeten. Eine Aussage zur Funktionsfähigkeit im Alltag oder zur Arbeitsfähigkeit könne deshalb nicht davon abgeleitet werden. Kognitive Defizite könnten zwar trotzdem vorliegen, dies könne aber anhand der vorliegenden Untersuchung weder bestätigt noch ausgeschlossen werden (act. II 155.5 S. 5 f.). 3.6.1.2 In Ergänzung zur Beschwerdevalidierung im Rahmen der neuro- psychologischen Zusatzuntersuchung (vgl. E. 3.6.1.1 hiervor) führte der Psychiater Dr. med. R.________ eine eigene Beschwerdevalidierung
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- 16 - durch. Auch in diesem habe die Beschwerdeführerin massive Auffälligkei- ten gezeigt, so dass in der Zusammenschau der Befunde von einer nicht authentischen Beschwerdenschilderung ausgegangen werden müsse. Dies entspreche im Übrigen auch dem Eindruck, den die Beschwerdeführerin in der Begutachtung hinterlassen habe (act. II 155.3 S. 11). 3.6.2 Wie in E. 2.2.2 vorne gezeigt, kann eine Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei dia- gnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Dabei gehört die Diagnosestellung zu den genuinen Aufgaben der Gutachter (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195), was miteinschliesst, bestehende Diagnosen kritisch zu hinterfragen. Im Rahmen der Untersuchung obliegt der versicherten Person eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 ATSG). Kann ein erhebliches Krankheitsge- schehen – etwa u.a. basierend auf den Ergebnissen von Symptomvalidie- rungsverfahren – nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, liegt Beweislosigkeit vor, welche zu Lasten des Leistungsanspre- chers geht (vgl. Urteile des BGer 8C_92/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 6.2.3 und 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.4). Vorliegend haben sich die MEDAS-Gutachter entgegen Dres. med. Q.________ und P.________ (vgl. act. II 166 S. 23, 57 f.) nicht auf das Vorliegen einer eigentlichen Aggravation festgelegt, setzte dies doch das bewusste Übertreiben vorhandener Krankheitssymptome voraus (vgl. z.B. <www.flexikon.doccheck.com>). Vielmehr konnten lic. phil. S.________ und Dr. med. R.________ – wie in E. 3.6.1 vorne gezeigt – aufgrund der in den Beschwerdevalidierungsverfahren gezeigten Inkonsistenzen keine va- lide Aussage zum Bestand einer die Arbeitsfähigkeit allenfalls einschrän- kenden Psychopathologie machen bzw. gibt es nach der überzeugenden fachpsychiatrischen Einschätzung des Dr. med. R.________ für die sowohl im Rahmen der psychiatrischen als auch der neuropsychologischen Unter- suchung festgestellten Auffälligkeiten ausser einer nichtauthentischen Be- schwerdenschilderung keine sinnlogische Erklärung (act. II 176 S. 2). Dabei wird weder von Seiten der Behandler noch beschwerdeweise gel- tend gemacht, dass die an unterschiedlichen Tagen durchgeführten Be- schwerdevalidierungsverfahren nicht lege artis erfolgt wären. Im Gegenteil
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- 17 - hielt etwa Dr. med. Q.________ im Bericht vom 15. Februar 2024 in allge- meiner Weise fest, dass offensichtliche Widersprüche im Gutachten nicht erkennbar seien (act. II 166 S. 23). Auch fehlen Anhaltspunkte dafür und es wird nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen kognitiv nicht in der Lage gewesen wäre, die Beschwerdevalidie- rungsverfahren zu absolvieren, zumal gemäss der seitens der Behandler nicht in Frage gestellten Einschätzung der Gutachter auch schwerkranke Menschen in der Lage sind, bei solchen Verfahren unauffällig abzuschnei- den (act. II 176 S. 2). Es besteht damit kein Anlass, die Ergebnisse der Beschwerdevalidierungsverfahren in Frage zu stellen. Auch steht fest, dass bis anhin nie ein solches Verfahren durchgeführt wurde, obschon bereits Dr. med. D.________ anlässlich der bei ihm erfolgten psychiatrischen Be- gutachtung zwar eine Aggravation verneinte (act. II 58.1 S. 29), gleichwohl jedoch klinisch eine Selbstlimitierung, ein ausgeprägtes Schonverhalten sowie einen primären und sekundären Krankheitsgewinn festgestellt hatte (S. 21). Im Übrigen hat Dr. med. R.________ seine Schlussfolgerungen nicht allein auf die Ergebnisse der Beschwerdevalidierungsverfahren ge- stützt, sondern als Quintessenz seiner klinischen Erhebungen gleichzeitig festgehalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin recht vage geblie- ben seien und die Symptomatik, die sie berichtet habe, verhaltensmässig nicht habe abgeleitet werden können, was für die depressive Symptomatik, vor allem aber die angegeben Halluzinationen gelte, die sich anlässlich der Untersuchung nicht hätten abbilden lassen (act. II 155.3 S. 11). Diese Ein- schätzung steht im Einklang mit der im Rahmen der Begutachtung festge- stellten weitgehend blanden Befundlage (S. 7 f.; vgl. auch act. II 132 S. 2; 155.7 S. 12). Damit hat Dr. med. R.________ seine Einschätzung, wonach aufgrund des von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung gezeigten Verhaltens keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne, nachvollziehbar und schlüssig begründet. 3.7 Daran ändern die Vorbringen in der Beschwerde nichts: 3.7.1 So liegt entgegen der Beschwerdeführerin keine "Ungenügende Befassung mit den Vorakten im psychiatrischen Teilgutachten" vor (Be- schwerde S. 4 Rz. 6). Insbesondere rühren die in der Beschwerde ange-
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- 18 - sprochenen Divergenzen zwischen den Feststellungen im Gutachten und jenen der Behandler (vgl. E. 3.3 vorne) daher, dass Letztere die Authenti- zität der Beschwerdenangaben stets vorbehaltlos voraussetzten, während diese im Rahmen der Begutachtung nunmehr ernsthaft in Frage gestellt wurde. Damit war eine Auseinandersetzung und ein Vergleich mit den Vor- akten nur sehr bedingt möglich. Denn können trotz zumutbarer Mitwirkung der Explorandin keine Befunde erhoben werden, entfällt auch die Möglich- keit, eine die Arbeitsfähigkeit potentiell beeinträchtigende psychische Störung nach den klassifikatorischen Vorgaben festzustellen und eine Dis- kussion hinsichtlich diagnostischer Einordnung zu führen. 3.7.2 Wie in E. 3.6.2 vorne gezeigt, schlossen die Gutachter nicht auf eine Aggravation (Beschwerde S. 4 f. Rz. 7-10), sondern stellten eine nicht authentische Beschwerdenschilderung fest. Dass aggravatorisches Verhal- ten auch neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschä- digung bestehen bzw. ein Bestandteil derselben sein kann (Beschwerde S. 5 Rz. 9 f.), ist zwar zutreffend, trifft dem Dargelegten zufolge jedoch nicht den wesentlichen Punkt, weil vorliegend aufgrund von Inkonsistenzen eine – wie auch immer geartete – psychische Gesundheitsschädigung gar nicht festgestellt werden konnte. Es trifft damit auch nicht zu, dass Dr. med. R.________ "jegliche psychiatrische Diagnose" (Beschwerde S. 5 Rz. 9) verneinte; vielmehr erwies sich eine Diagnosestellung und in der Folge auch die Auseinandersetzung mit den bisher gestellten Diagnosen als un- möglich. 3.7.3 Sodann kann die Beschwerdeführerin aus dem Bericht von Dr. med. P.________ (psychiatrische Klinik M.________) vom 9. Februar 2024 (act. II 166 S. 57 f.) nichts zu ihren Gunsten ableiten (Beschwerde S. 6 Rz. 14), da diese Ärztin nicht auf die Problematik der nicht authentischen Be- schwerdenschilderung eingeht. Dasselbe trifft auf den Bericht von Dr. med. Q.________ vom 15. Februar 2024 (act. II 166 S. 21-24) zu: Soweit dieser Arzt zudem eine Einordnung des von der Beschwerdegegnerin bisher ge- zeigten Verhaltens im Rahmen einer Aggravation oder Simulation als "vor- stellbar" bezeichnet, gleichzeitig jedoch die Möglichkeit in den Raum stellt, dass dies als Ausdruck der Schwere der psychischen Erkrankung gewertet werden könnte (S. 23), so ist diese Einschätzung nicht überzeugend, denn
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- 19 - eine invalidenversicherungsrechtlich hinreichend ausgewiesene psychische Erkrankung, die eine solche Aggravation zu erklären vermöchte, ist gemäss Dr. med. R.________ unter den gegebenen Umständen eben gerade nicht erstellt und auch nicht erstellbar. 3.7.4 Ferner reichte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwer- deverfahren einen Bericht von Dr. med. H.________ vom 16. Juli 2025 (act. I 6) sowie von lic. phil. I.________ vom 6. Dezember 2025 (in den Gerichtsakten) ins Recht. Dr. med. H.________ begründet die ihres Erach- tens stark eingeschränkte bis aufgehobene Arbeitsfähigkeit ausschliesslich mit dem in den Akten dokumentierten Verlauf und den jeweils gestellten Diagnosen, geht jedoch nicht auf die hier zentrale Problematik der fehlen- den Authentizität der Beschwerden ein. Damit vermag der Bericht vom 16. Juli 2025 den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens nicht in Frage zu stel- len. Sodann basiert der Bericht von lic. phil I.________ vom 6. Dezember 2025 auf einer Untersuchung vom 10. und 13. November 2025 und be- schlägt damit eine Zeit lange nach der angefochtenen Verfügung, womit er bereits aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3.3 vorne). Davon abgesehen ist der Bericht ohnehin nicht geeignet, die hier massge- blichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen in beweismässiger Hinsicht zu erschüttern, wird darin doch – ohne Auseinandersetzung mit dem MEDAS- Gutachten – eine gänzlich andere Einschätzung des medizinischen Sach- verhalts vorgenommen und stellt die erstmals und allein aus neuropsychologischer Sicht gestellte Diagnose einer Autismus-Spektrum- Störung mangels fachärztlicher Bestätigung kein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzungen dar (Urteil des BGer 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E. 4.2.1). 3.7.5 Schliesslich ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch die T.________ unterstützt wird (act. II 166 S. 61 ff.), entgegen der Be- schwerde (S. 6 f. Rz. 15) für die Beurteilung des funktionellen Leistungs- vermögens im Rahmen der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend (vgl. Urteil des BGer 8C_606/2023 vom 24. April 2024 E. 4.1.2) bzw. lässt keinen hin- reichenden Rückschluss auf die Authentizität geltend gemachter Be- schwerden zu, zumal die vorgelegten Pflegeberichte (act. II 166 S. 61-64)
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- 20 - ausschliesslich die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wieder- geben. 3.8 Zusammenfassend bestehen weder gestützt auf die vorgelegten Berichte der Behandler noch die übrigen Akten konkrete Indizien (vgl. E. 3.4.2 vorne) gegen die Zuverlässigkeit der MEDAS-Expertise vom
21. August 2023 respektive des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. R.________. Der medizinische Sachverhalt ist vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb es der in der Beschwerde (S. 7 Rz. 16)
– nicht jedoch im Rahmen der Rechtsbegehren – beantragten Durch- führung einer weiteren psychiatrischen Begutachtung nicht bedarf. 3.9 Gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten ist somit Fol- gendes festzuhalten: 3.9.1 Mit der 2019 neu aufgetretenen neurologischen demyelinisieren- den Erkrankung in Form einer MS ist eine revisionsrelevante Änderung in den tatsächlichen medizinischen Verhältnissen im Vergleich zum Sachver- halt, wie er der Verfügung vom 19. Januar 2018 zugrunde lag (vgl. E. 3.2 vorne), erstellt (act. II 155.1 S. 11; vgl. E. 2.4.2 vorne). Damit ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.4.4 vorne). 3.9.2 Die ausschliesslich aus neurologischer Sicht bestehende medizi- nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (act. II 155.1 S. 8) von 60 % (Arbeitsun- fähigkeit 40 %; vgl. S. 9) gilt für den gesamten potentiell rentenrelevanten Zeitraum. Entgegen der Beschwerdeführerin können die während den Kli- nikaufenthalten (vgl. E. 3.3.3 – 3.3.5 vorne) bescheinigten Arbeitsunfähig- keiten von 100 % (Beschwerde S. 7 Rz. 19) nicht berücksichtigt werden, da nicht eine rein formale, sondern allein eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit massgebend ist (vgl. Urteil des BGer 9C_303/2018 vom 30. August 2018 E. 4.2). Eine 40 % übersteigende, inva- lidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit ist dem Dargeleg- ten zufolge seit der Neuanmeldung im März 2021 (act. II 64) und damit auch während der danach erfolgten Klinikaufenthalte nicht mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 244 E. 3.4 S.
248) erstellt (vgl. act. II 155.1 S. 11).
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- 21 - Auf der von den MEDAS-Gutachtern erstellten medizinisch-theoretischen Grundlage ist demnach nachfolgend der Rentenanspruch zu prüfen. 4. Mit Blick auf die seit November 2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 40 % (act. II 155.1 S. 10) sowie angesichts der im März 2021 erfolgten Neuanmeldung zum Leistungsbezug (act. II 64) ist der frühestmögliche Rentenbeginn auf den September 2021 festzulegen (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). 5. In der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2024 (act. II 193 S. 2 ff.) legte die Beschwerdegegnerin der Ermittlung des Invaliditätsgrades einen Status von 90 % Erwerb und 10 % Haushalt zugrunde (S. 6). Dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nicht einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachginge (act. II 181 S. 1), ist nunmehr zu Recht (act. II 90 S. 1; 193 S. 5) unbestritten. 6. Der Invaliditätsgrad ist per September 2021 (vgl. E. 4 vorne) und ange- sichts der per Januar 2024 geltenden Neufassung des Art. 26bis Abs. 3 IVV für die Zeit ab Januar 2024 zu ermitteln. Die entsprechenden Rechtsgrund- lagen für die Bestimmung des Invaliditätsgrades haben mit Inkrafttreten der WEIV geändert (vgl. E. 2.1 vorne).
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2021 gilt was folgt:
E. 6.1.1 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die
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- 22 - Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23).
E. 6.1.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Be- reich wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 6.1.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Be- einträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) her- ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichti- gung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten per- sönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 70, 8C_276/2021 E. 4.2).
E. 6.1.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
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- 23 - aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Da- bei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei übli- cherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszuge- hen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3).
E. 6.1.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invali- ditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeit- tätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte,
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- 24 - wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi- cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV).
E. 6.2 Für die Zeit ab 1. Januar 2022 präsentiert sich die Rechtslage wie folgt:
E. 6.2.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festge- legt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltli- chen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versi- cherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreu- ung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV).
E. 6.2.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 6.2.2.1 Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht
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- 25 - hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).
E. 6.2.2.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art.
E. 6.2.2.3 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der LSE des BFS massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta-
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- 26 - tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). In der Regel sind die Werte der Tabelle TA1_tirage_skill_Level (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) massgebend (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297).
E. 6.2.3 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 3 lit. b).
E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin legte bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sowohl hinsichtlich des Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens Tabelle TA1_skill-level, Wert Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, der LSE 2020 zugrunde (act. II 159 S. 5). Dabei kann mit Blick auf das Ergebnis offen bleiben, ob für die Zeit ab Januar 2024 nicht richtigerweise auf die LSE 2022 abzustellen gewesen wäre (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70).
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- 27 - In Bezug auf das Valideneinkommen folgt aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt (act. II 3 S. 4; 74 S. 2) und bislang nie einer dauerhaften Erwerbstätigkeit nachging (act. II 155.1 S. 8). Damit lässt sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, womit das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 6.2.1 vorne). Bezüglich des Invalideneinkommens steht fest, dass die Beschwerdeführe- rin auch aktuell keine (ihr zumutbare) Erwerbstätigkeit ausübt, indes jegli- che den Leiden angepassten Tätigkeiten im Umfang von 60 % ohne Leistungsminderung zumutbar sind (act. II 155.1 S. 9). Entsprechend legte die Beschwerdegegnerin zu Recht dieselbe Tabellenposition wie beim Va- lideneinkommen zugrunde (vgl. E. 6.2.2 vorne). Im Weiteren hat sie für die Zeit bis 31. Dezember 2023 zu Recht keinen leidensbedingten Abzug (vgl. E. 6.2.2 vorne) von 10 % berücksichtigt (Beschwerde S. 8 Rz. 21): Was die Faktoren Alter, Dienstjahre und Nationalität/Aufenthaltskategorie anbelangt, wäre ein Abzug bei beiden auf derselben tabellarischen Berechnungs- grundlage beruhenden Vergleichseinkommen vorzunehmen (vgl. Urteil des BGer 8C_258/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.3.3), womit sich ein Abzug insoweit erübrigt. Was einen allfälligen Abzug aufgrund leidensbedingter Einschränkungen betrifft, so haben die Gutachter in Bezug auf das Zumut- barkeitsprofil eine zusätzliche Leistungsminderung ausdrücklich verneint (act. II 155.1 S. 9), womit eine nochmalige Berücksichtigung desselben Gesichtspunkts ausser Betracht fällt (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V
E. 6.4 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies- falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.5.1 vorne) unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel- lenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021). Demnach ergibt sich bezogen auf den erwerblichen Bereich bis 31. De- zember 2023 ein Invaliditätsgrad von 40 % (100 % - 60 %) respektive ge- wichtet 36 % (40 % x 0.9) und für die Zeit ab 1. Januar 2024 von 46 % (100 % - [60 % x 0.9]) bzw. gewichtet 41.40 % (46 % x 0.9).
E. 6.5.1 Mit Bezug auf den Aufgabenbereich Haushalt liess die Beschwer- degegnerin die häuslichen und erwerblichen Verhältnisse durch ihren spe- zialisierten Abklärungsdienst vor Ort abklären (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Der entsprechende Bericht vom 8. Januar 2024 (zu den Voraussetzungen an den Beweiswert von Abklärungsberichten vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2) erfolgte in Kenntnis der medizinischen Situation (vgl. act. II 159 S. 4). Ferner stützt sich das Ergebnis auf die Angaben der Beschwerdefüh- rerin sowie der Beiständin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. In Bezug auf die im Abklärungsbericht enthaltene Um- schreibung der Haushaltsaufgaben legte der Abklärungsdienst Ziffer 3609 des seit 1. Januar 2022 gültigen Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) zugrunde, welche im Vergleich zur (bis
31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen) Ziffer 3087 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) einen neuen Teilbereich "Garten- und Umgebungspflege und Haustierhal-
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- 29 - tung" aufführt und in Bezug auf den Teilbereich "Wohnungs- und Hauspfle- ge" eine maximale absolute Gewichtung von 30% (KSIH: 40%) vorgibt. Weitere Unterschiede bestehen insoweit nicht. Wie in E. 2.1 vorne darge- legt, ist vorliegend einerseits das bis am 31. Dezember 2021 und für die Zeit ab 1. Januar 2022 das nach Inkrafttreten der IVG-Änderung vom
E. 6.5.2 Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. Janu- ar 2024 beträgt die mittels Betätigungsvergleich ermittelte Einschränkung für den gesamten Beurteilungszeitraum ungewichtet 24 % bzw. gewichtet 2.4 % (24 % x 0.1).
E. 6.6 Bei einer gewichteten Einschränkung von 36 % im erwerblichen Bereich und 2.4 % im Aufgabenbereich besteht bei einem Gesamtinvali- ditätsgrad von gerundet (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) 38 % demnach bis und mit Dezember 2023 kein Anspruch auf eine Invali- denrente (vgl. E. 2.3 vorne). Für die Zeit ab Januar 2024 beträgt die ge- wichtete Einschränkung 41.40 % im erwerblichen Bereich und weiterhin 2.4 % im Aufgabenbereich, womit die Beschwerdeführerin bei einem Ge- samtinvaliditätsgrad von gerundet 44 % im Zuge eines Wechsels ins stu- fenlose Rentensystem (vgl. E. 2.1 vorne; Ziffer 9100 und 9200 KSIR) Anspruch auf eine Invalidenrente von 35 % einer ganzen Rente hat (vgl. E. 2.3.2 vorne).
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- 30 - 7. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2024 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit der Abweisung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin als unterliegend zu betrachten. Damit wird sie kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt zu prüfen ist. 8.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse bzw. mit Blick auf deren wirtschaftliche Unterstüt- zung mittels Sozialhilfe ausgewiesen (act. I 3 f.). Im Weiteren ist die Be- schwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren und die anwaltliche Verbeiständung ist geboten, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist somit gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.
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- 31 - 8.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufer- legt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 8.2 hiervor) wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2025 IV Nr. 27 S. 105, 9C_760/2023 E. 6.3.2). Der EDSS (Expanded Disability Status Scale) – ein Skalensystem zur systema- tischen Erfassung der Behinderung von Patienten, die an MS erkrankt sind (<www.flexikon.doccheck.com>) – liegt bei 2.5, was einer minimalen Be- hinderung in zwei funktionellen Systemen entspricht (act. II 155.4 S. 12), womit die Einschätzung der Gutachter einer fehlenden zusätzlichen Leis- tungsminderung auch vor diesem Hintergrund überzeugt. Im Übrigen ist das Zumutbarkeitsprofil nicht derart restriktiv formuliert, dass es die noch junge Beschwerdeführerin auf dem massgeblichen ausgeglichenen Ar- beitsmarkt nicht verwerten könnte. Insbesondere ist zu beachten, dass die ihr offen stehenden Hilfstätigkeiten keiner besonderen Fertigkeiten bedür-
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- 28 - fen; namentlich fällt hier entgegen der Beschwerde nicht ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin über keine berufliche Ausbildung und Erfahrung verfügt (Urteil des BGer 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.2). Für die Zeit ab 1. Januar 2024 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin schliesslich zutreffend den Pauschalabzug von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 gültigen Fassung; vgl. E. 6.2.2 vorne).
E. 19 Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht be- freit (Art. 113 VRPG). 8.4 Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. E. 8.2 vorne) bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. 8.4.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 8.4.2 Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 11. Dezember 2025 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3'915.-- (14.5 Stunden à
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- 32 - Fr. 270.--), Pauschalauslagen von Fr. 117.45 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 326.60, gesamthaft somit einen Aufwand von Fr. 4'359.05 geltend gemacht. In der Folge ist der tarifmässige Parteikos- tenersatz auf total Fr. 4'359.05 festzusetzen. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 2’900.-- (14.5 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Pauschalauslagen von Fr. 87.-- (Fr. 2900.-- x 3 %) und die MWST von 8.1% auf Fr. 2'987.--, ausmachend Fr. 241.95, total somit eine Entschädigung von Fr. 3'228.95, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 8.5 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Urteil des BGer 8C_951/2008 vom 3. Juni 2009 E. 7). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Abwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 4'359.05 (inkl. Auslagen und MWST) festge-
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- 33 - setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'228.95 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern (samt Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2025 inkl. Beilage)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
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- 34 - Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- Juni 2023 eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer Hilflosigkeit leichten Grades (in Form lebenspraktischer Begleitung) zu. B. Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2024 (betreffend Invalidenrente) liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Einga- be vom 31. Januar 2025 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden An- träge:
- Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2024 sei insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin darin keine Invali- denrente von mehr als 35 % einer ganzen Rente zugesprochen wird.
- Der Beschwerdeführerin sei rückwirkend ab 1. September 2021 und bis auf Weiteres eine ganze Rente zuzusprechen.
- Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihr als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2025 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Ferner legte sie eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. G.________ vom 5. März 2025 ins Recht (in den Gerichtsakten). Mit Schreiben vom 29. Juli und 11. Dezember 2025 liess die Beschwerde- führerin einen Bericht vom 16. Juli 2025 von Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Akten der Beschwerdefüh- rerin [act. I] 6) sowie einen Bericht von lic. phil. I.________, Eidg. aner- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 4 - kannter Neuropsychologe, vom 6. Dezember 2025 (in den Gerichtsakten) einreichen. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Dezember 2024 (act. II 193). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 5 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 (act. II 193). Entspre- chend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (nachfol- gend aArt.). Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Renten- anspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Diese Grundsätze gelangen auch dann zum Tragen, wenn zwar der Rentenanspruch bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 erhoben, aber abgewiesen wird, falls die rechtliche Beurteilung erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_260/2024 vom 25. November 2024 E. 3.1). 2.2 2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 6 - 2.2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatori- schen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt die Prü- fung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 3.6 S. 294 und E. 4.1 S. 296). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.3.1 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3.2 Nach der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung von Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Antei- len an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG, in Kraft seit 1. Januar 2022), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % be- steht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG, in Kraft seit
- Januar 2022). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 7 - die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG (in Kraft seit 1. Januar 2022). 2.4 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb u.a. bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 17 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 8 - ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom März 2021 (act. II 64) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Ver- gleichszeitpunkte für die Prüfung, ob ein Revisionsgrund vorliegt, bilden die Verfügung vom 19. Januar 2018 (act. II 63) – mit welcher ein Anspruch auf Leistungen der IV mangels Vorliegens eines rechtserheblichen Gesund- heitsschadens verneint wurde – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2024 (act. II 193; vgl. E. 2.4.3 vorne). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 9 - 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 19. Januar 2018 (act. II 63) präsen- tierte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Wesentli- chen wie folgt: 3.2.1 Im Bericht des Spitals J.________, vom 16. November 2016 (act. II 37 S. 7 f.) wurde ein funktionelles, somatisches Syndrom diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin leide seit 2009 an Abdominalbeschwerden, die seither mehrfach abgeklärt worden seien, ohne dass Pathologien im Berei- che des Darmtraktes oder der inneren Organe hätten gefunden werden können. Auch unter psychiatrischer Behandlung habe sich keine Verbesse- rung der Symptomatik gezeigt (S. 7). 3.2.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 3. November 2017 (act. II 58.1) hielt Dr. med. D.________ als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2009 bestehende Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) fest (S. 19). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrage für sämtliche Tätigkeiten 30 % (S. 32 f.). 3.3 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
- Dezember 2024 (act. II 193) präsentierte sich die medizinische Akten- lage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Dr. med. K.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 16. November 2021 (act. II 86 S. 2) fest, die abdomi- nellen Beschwerden seien im Rahmen der exazerbierten chronischen Pro- blematik des Colon irritabile zu verstehen. Die weiterführenden Abklärungen hätten keine andere Pathologie gezeigt. Seit dem Bericht vom
- Mai 2021 berichte die Beschwerdeführerin über eine deutliche Ver- schlechterung der körperlichen Leistung, die Gehstrecke habe sich auf- grund einer ausgeprägten Fatigue-Symptomatik auf wenige Minuten deutlich verkürzt "DD im Rahmen der Multiplen Sklerose, funktionell". 3.3.2 Prof. Dr. med. L.________, Fachärztin für Neurologie, hielt im Be- richt vom 24. November 2021 (act. II 87 S. 1 f.) als Hauptdiagnosen eine demyelinisierende Erkrankung, DD (= Differentialdiagnose) Multiple Sklero- se (MS) und als Nebendiagnosen ein Mikroprolaktinom, eine chronische Fatigue sowie eine Migräne ohne Aura fest. Es beständen neben körperli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 10 - chen Einschränkungen bezüglich Sensibilität und Koordination auch eine schwere Fatigue und psychische Symptomatik, so dass sie die Beschwer- deführerin aktuell für 100 % arbeitsunfähig halte. 3.3.3 Im Zeitraum vom 15. Juni bis 16. Dezember 2022 war die Be- schwerdeführerin dreimal in der psychiatrischen Klinik M.________ hospi- talisiert (act. II 166 S. 43, 50, 53). Im Austrittsbericht vom 25. Mai 2022 (act. II 166 S. 43-49), welcher den Aufenthalt vom 9. März bis 21. Mai 2022 be- trifft, wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 43): Andauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.1) mit/bei - chronifizierter Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - Multiple Sklerose mit - MRI 2019/2020: zentrale Läsionen - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit - chronischen Abdominalschmerzen und Reizdarmsymptomatik - chronischem Müdigkeitssyndrom - ambulanter psychosomatischer Behandlung Spital J.________ 2016- 2018 Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) Diagnostisch sei von einem komplexen psychiatrisch-psychosomatischen Störungsbild mit chronifiziertem niedrigen Alltagsfunktionsniveau auszuge- hen, wobei chronifizierte agoraphobische Ängste und psychosomatische Beschwerden, seit Anfang der Abnabelung der Beschwerdeführerin aus ihrem Familiensystem bzw. seit Lehrstellenantritt bestehend, und damit zusammenhängend ein fast vollständiger Autonomieverlust mit massiver Abhängigkeit von ihrem Familiensystem eine Rolle spielten. Klinisch im Vordergrund hätten während des Aufenthaltes die Abhängigkeit und An- spruchshaltung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Familiensystem, eine Passivität im Umgang mit autonomen Lebensbereichen und die Über- zeugung, in ihrem Leben durch Krankheiten massiv eingeschränkt zu sein, sowie eine dysphorische Stimmung, gestanden (S. 47). 3.3.4 Vom 24. bis 26. August 2022 (act. II 166 S. 21) sowie vom 13. Ok- tober bis 3. November 2022 war die Beschwerdeführerin in der psychiatri- schen Klinik N.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 24. November 2022 (act. II 132 S. 1-5) wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 11 - (ICD-10 F33.3), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 45.0) sowie eine Ago- raphobie mit Panikstörung (ICD-10 40.01) diagnostiziert (S. 1). Die Be- schwerdeführerin sei auf eigenen Wunsch in die Klinik aufgenommen wor- den, nachdem sie sich zu Hause überfordert gefühlt habe und sich von akuten Suizidgedanken nicht habe distanzieren können. Sie leide bereits an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden de- pressiven Störung. Die Beschwerdeführerin habe Suizidgedanken und sei in einer belastenden familiären Konstellation gestanden, da sie in eine neue Wohnung habe umziehen müssen und auch finanzielle Probleme gehabt habe. Dadurch habe sie sich nicht mehr sicher fühlen können und sei in die Klinik eingetreten (S. 3). 3.3.5 Im Zeitraum vom 13. Juni 2022 bis 25. Januar 2023 war die Be- schwerdeführerin sechsmal in der psychiatrischen Klinik O.________ hos- pitalisiert (act. II 155.7 S. 7 ff.). Im Austrittsbericht vom 30. Januar 2023 (S. 11-13), welcher den Aufenthalt vom 23. bis 25. Januar 2023 betrifft, wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 11): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Andauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.1) mit/bei o chronifizierter Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - Multiple Sklerose mit o MRI 2019/2020: zentrale Läsionen - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit o chronischen Abdominalschmerzen und Reizdarmsymptomatik o chronischem Müdigkeitssyndrom o ambulanter psychosomatischer Behandlung Spital J.________ 2016 - 2018 3.3.6 Im bidisziplinären, neurologisch-psychiatrischen MEDAS- Gutachten vom 21. August 2023 (act. II 155.1 ff.) wurden unter zusätzlicher Berücksichtigung eines neuropsychologischen Fachgutachtens interdiszi- plinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 155.1 S. 7): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
- Multiple Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf, aktuell ohne Angabe einer akuten Exazerbation der Progression, Klinik: Fatigue- Symptomatik, Hypästhesien im Bereich beider Hände (handschuhförmig) und beider Füsse sowie distaler Unterschenkel (strumpfförmig; ICD-10 G35.1) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 12 -
- Psychische Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)
- Mikroprolaktinom, ED 2017 (ICD-10 D35.2)
- Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) In das Ergebnis der neurologischen und psychiatrischen Beurteilung seien auch Erkenntnisse aus der neuropsychologischen Untersuchung eingeflos- sen. Als Ergebnis der Untersuchungen könne festgehalten werden, dass eine neurologische Erkrankung vorliege, die die Arbeitsfähigkeit global um 40 % einschränke. Eine darüber hinausgehende Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit bestehe hingegen nicht, da bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Diagnose habe verifiziert werden können und es zu erhebli- chen Auffälligkeiten gekommen sei, was sowohl im Rahmen der neuropsy- chologischen als auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung habe festgestellt werden können (S. 7). Die Arbeitsfähigkeit gelte ab Erstdiagno- se einer demyelinisierenden Erkrankung mit Dokumentation vom 19. No- vember 2019; darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin – aus formalen Gründen – während der stationären Krankenhausaufenthalte nicht arbeits- fähig gewesen (S. 10). 3.3.7 Dr. med. P.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, psychiatrische Klinik M.________, hielt in der "Stellungnahme zum IV-Vorbescheid" vom 9. Februar 2024 (act. II 166 S. 57 f.) fest, die gesam- ten psychiatrischen Diagnosen seien im Gutachten der MEDAS nicht berücksichtigt worden. Die Informationsbeschaffung des Gutachtens sei gering und die Schlussfolgerungen entsprächen nicht einer lege artis durchgeführten medizinischen Diagnostik. 3.3.8 Dr. med. Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, psychiatrische Klinik N.________, hielt in der "Stellungnahme zu IV- Vorbescheid" vom 15. Februar 2024 (act. II 166 S. 21-24) fest, eine Häufung stationär psychiatrischer Behandlungen mit einer langjährigen Neigung zu Selbstverletzungen, wiederkehrender Suizidalität, Angstzu- ständen, (Pseudo-)Halluzinationen und Episoden stark gedrückter Stim- mung seien klinisch häufig im Vordergrund (S. 22 f.). Allein unter diesem Eindruck komme er zum Schluss, dass die Komplexität der psychiatrischen Problematik mit der im Gutachten ausschliesslich gestellten Diagnose einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 13 - Tabakabhängigkeit nicht ausreichend beschrieben sei. Die gutachterliche Annahme, dass auch eine Aggravation, gegebenenfalls sogar Simulation einzelner oder auch mehrerer Beschwerden vorliegen könnte, sei grundsätzlich, z.B. im Sinne eines Krankheitsgewinns, vorstellbar und nicht vollständig auszuschliessen. Dem Referenten würde sich dann aber auch die Frage stellen, welche Funktionen rezidivierende Selbstverletzungen hätten. Falls beispielsweise angenommen würde, dass diese im Sinne ei- nes Krankheitsgewinns zu verstehen wären, spräche dies aber umso mehr für die Schwere ihrer psychischen Erkrankung (S. 23). 3.3.9 In ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2024 (act. II 176) hielten die Gutachter der MEDAS an ihren in der Expertise vom 21. August 2023 (act. II 155.1 ff.) vorgenommenen Einschätzungen fest. 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 14 - Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.5 Das bidisziplinäre, auf einer neurologischen und psychiatrischen Untersuchung sowie einer neuropsychologischen Zusatzuntersuchung be- ruhende MEDAS-Gutachten vom 21. August 2023 (act. II 155.1 ff.) einsch- liesslich der Stellungnahme vom 13. Mai 2024 (act. II 176) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt vollen Be- weis (vgl. E. 3.4.2 vorne). Das Gutachten stimmt in neurologischer Hinsicht in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung mit jener der Behandler überein (vgl. E. 3.3 vorne) und ist auch hinsichtlich der Beur- teilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit überzeugend, während die Gut- achter in psychiatrischer Hinsicht aus nachvollziehbar und schlüssig dargelegten Gründen keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit stellen konnten. Demnach liegt nach interdisziplinärer Einschätzung eine somatische Erkrankung in Form einer MS vor, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten um 40 % einschränkt (Arbeits- fähigkeit 60 %). 3.6 Die Ergebnisse der neurologischen Teilbegutachtung (act. II 155.4) werden zu Recht nicht in Frage gestellt. Derweil erfordern die psych- iatrischen Einschätzungen von Dr. med. R.________ (act. II 155.3) mit Blick auf die Beschwerde eine nähere Betrachtung: 3.6.1 Während die behandelnden Ärzte im Verlauf diverse psychiatri- sche Diagnosen stellten (vgl. E. 3.3 vorne), hielt Dr. med. R.________ im psychiatrischen Teilgutachten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit fest (act. II 155.3 S. 13), was auch in den interdisziplinären Konsens Eingang fand (act. II 155.1 S. 7). Der Gutachter hielt fest, er kön- ne sämtliche Diagnosen, die in der Vergangenheit erhoben und im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin angegeben worden seien, nicht nach- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 15 - vollziehen, da es nicht gelungen sei, diese im Rahmen der Begutachtung zu verifizieren (act. II 155.3 S. 11). Dies wurde im Rahmen der Stellung- nahme der MEDAS vom 13. Mai 2024 (act. II 176) bestätigt. Basis dieser Einschätzung bildeten u.a. die Ergebnisse diverser Beschwerdevalidie- rungsverfahren: 3.6.1.1 Die im Rahmen der Begutachtung in der MEDAS hinzugezogene Neuropsychologin lic. phil. S.________ hielt im entsprechenden Fachgut- achten fest, anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung hätten keine aussagekräftigen Befunde erhoben werden können. Standardmässig eingesetzte Leistungsvalidierungsverfahren seien durchwegs auffällig aus- gefallen. Bei diesen Verfahren handle es sich um Aufgaben, die zwar schwierig wirkten, in der Tat aber sehr einfach zu lösen seien, und auch von Personen mit mittelgradigen bis schweren kognitiven Einschränkungen sowie auch von Personen mit eingeschränkter Intelligenz oder Vorschul- kindern problemlos gelöst werden könnten. Deutlich verminderte Leistun- gen in diesen Verfahren wiesen auf eine nicht ausreichende Anstrengungsbereitschaft oder unbewusste Selbstlimitierung hin. Auch in den übrigen durchgeführten Verfahren hätten sich Inkonsistenzen gezeigt: Beispielsweise habe das Arbeitstempo von adäquat bis stark vermindert geschwankt, ohne dass dies auf die Komplexität der Aufgabe oder eine allfällige Ermüdung im Verlauf habe zurückgeführt werden können. Auffällig sei auch gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin komplexe Instruktio- nen sehr gut habe merken und korrekt umsetzen können, die Aufnahme- fähigkeit in einem verbalen Kurzzeitgedächtnistest (Zahlen nachsprechen) jedoch stark beeinträchtigt gewesen sei. Insgesamt müsse davon ausge- gangen werden, dass die erhobenen Leistungen nicht die kognitive Leis- tungsfähigkeit im Alltag der Beschwerdeführerin abbildeten. Eine Aussage zur Funktionsfähigkeit im Alltag oder zur Arbeitsfähigkeit könne deshalb nicht davon abgeleitet werden. Kognitive Defizite könnten zwar trotzdem vorliegen, dies könne aber anhand der vorliegenden Untersuchung weder bestätigt noch ausgeschlossen werden (act. II 155.5 S. 5 f.). 3.6.1.2 In Ergänzung zur Beschwerdevalidierung im Rahmen der neuro- psychologischen Zusatzuntersuchung (vgl. E. 3.6.1.1 hiervor) führte der Psychiater Dr. med. R.________ eine eigene Beschwerdevalidierung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 16 - durch. Auch in diesem habe die Beschwerdeführerin massive Auffälligkei- ten gezeigt, so dass in der Zusammenschau der Befunde von einer nicht authentischen Beschwerdenschilderung ausgegangen werden müsse. Dies entspreche im Übrigen auch dem Eindruck, den die Beschwerdeführerin in der Begutachtung hinterlassen habe (act. II 155.3 S. 11). 3.6.2 Wie in E. 2.2.2 vorne gezeigt, kann eine Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei dia- gnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Dabei gehört die Diagnosestellung zu den genuinen Aufgaben der Gutachter (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195), was miteinschliesst, bestehende Diagnosen kritisch zu hinterfragen. Im Rahmen der Untersuchung obliegt der versicherten Person eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 ATSG). Kann ein erhebliches Krankheitsge- schehen – etwa u.a. basierend auf den Ergebnissen von Symptomvalidie- rungsverfahren – nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, liegt Beweislosigkeit vor, welche zu Lasten des Leistungsanspre- chers geht (vgl. Urteile des BGer 8C_92/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 6.2.3 und 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.4). Vorliegend haben sich die MEDAS-Gutachter entgegen Dres. med. Q.________ und P.________ (vgl. act. II 166 S. 23, 57 f.) nicht auf das Vorliegen einer eigentlichen Aggravation festgelegt, setzte dies doch das bewusste Übertreiben vorhandener Krankheitssymptome voraus (vgl. z.B. <www.flexikon.doccheck.com>). Vielmehr konnten lic. phil. S.________ und Dr. med. R.________ – wie in E. 3.6.1 vorne gezeigt – aufgrund der in den Beschwerdevalidierungsverfahren gezeigten Inkonsistenzen keine va- lide Aussage zum Bestand einer die Arbeitsfähigkeit allenfalls einschrän- kenden Psychopathologie machen bzw. gibt es nach der überzeugenden fachpsychiatrischen Einschätzung des Dr. med. R.________ für die sowohl im Rahmen der psychiatrischen als auch der neuropsychologischen Unter- suchung festgestellten Auffälligkeiten ausser einer nichtauthentischen Be- schwerdenschilderung keine sinnlogische Erklärung (act. II 176 S. 2). Dabei wird weder von Seiten der Behandler noch beschwerdeweise gel- tend gemacht, dass die an unterschiedlichen Tagen durchgeführten Be- schwerdevalidierungsverfahren nicht lege artis erfolgt wären. Im Gegenteil Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 17 - hielt etwa Dr. med. Q.________ im Bericht vom 15. Februar 2024 in allge- meiner Weise fest, dass offensichtliche Widersprüche im Gutachten nicht erkennbar seien (act. II 166 S. 23). Auch fehlen Anhaltspunkte dafür und es wird nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen kognitiv nicht in der Lage gewesen wäre, die Beschwerdevalidie- rungsverfahren zu absolvieren, zumal gemäss der seitens der Behandler nicht in Frage gestellten Einschätzung der Gutachter auch schwerkranke Menschen in der Lage sind, bei solchen Verfahren unauffällig abzuschnei- den (act. II 176 S. 2). Es besteht damit kein Anlass, die Ergebnisse der Beschwerdevalidierungsverfahren in Frage zu stellen. Auch steht fest, dass bis anhin nie ein solches Verfahren durchgeführt wurde, obschon bereits Dr. med. D.________ anlässlich der bei ihm erfolgten psychiatrischen Be- gutachtung zwar eine Aggravation verneinte (act. II 58.1 S. 29), gleichwohl jedoch klinisch eine Selbstlimitierung, ein ausgeprägtes Schonverhalten sowie einen primären und sekundären Krankheitsgewinn festgestellt hatte (S. 21). Im Übrigen hat Dr. med. R.________ seine Schlussfolgerungen nicht allein auf die Ergebnisse der Beschwerdevalidierungsverfahren ge- stützt, sondern als Quintessenz seiner klinischen Erhebungen gleichzeitig festgehalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin recht vage geblie- ben seien und die Symptomatik, die sie berichtet habe, verhaltensmässig nicht habe abgeleitet werden können, was für die depressive Symptomatik, vor allem aber die angegeben Halluzinationen gelte, die sich anlässlich der Untersuchung nicht hätten abbilden lassen (act. II 155.3 S. 11). Diese Ein- schätzung steht im Einklang mit der im Rahmen der Begutachtung festge- stellten weitgehend blanden Befundlage (S. 7 f.; vgl. auch act. II 132 S. 2; 155.7 S. 12). Damit hat Dr. med. R.________ seine Einschätzung, wonach aufgrund des von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung gezeigten Verhaltens keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne, nachvollziehbar und schlüssig begründet. 3.7 Daran ändern die Vorbringen in der Beschwerde nichts: 3.7.1 So liegt entgegen der Beschwerdeführerin keine "Ungenügende Befassung mit den Vorakten im psychiatrischen Teilgutachten" vor (Be- schwerde S. 4 Rz. 6). Insbesondere rühren die in der Beschwerde ange- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 18 - sprochenen Divergenzen zwischen den Feststellungen im Gutachten und jenen der Behandler (vgl. E. 3.3 vorne) daher, dass Letztere die Authenti- zität der Beschwerdenangaben stets vorbehaltlos voraussetzten, während diese im Rahmen der Begutachtung nunmehr ernsthaft in Frage gestellt wurde. Damit war eine Auseinandersetzung und ein Vergleich mit den Vor- akten nur sehr bedingt möglich. Denn können trotz zumutbarer Mitwirkung der Explorandin keine Befunde erhoben werden, entfällt auch die Möglich- keit, eine die Arbeitsfähigkeit potentiell beeinträchtigende psychische Störung nach den klassifikatorischen Vorgaben festzustellen und eine Dis- kussion hinsichtlich diagnostischer Einordnung zu führen. 3.7.2 Wie in E. 3.6.2 vorne gezeigt, schlossen die Gutachter nicht auf eine Aggravation (Beschwerde S. 4 f. Rz. 7-10), sondern stellten eine nicht authentische Beschwerdenschilderung fest. Dass aggravatorisches Verhal- ten auch neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschä- digung bestehen bzw. ein Bestandteil derselben sein kann (Beschwerde S. 5 Rz. 9 f.), ist zwar zutreffend, trifft dem Dargelegten zufolge jedoch nicht den wesentlichen Punkt, weil vorliegend aufgrund von Inkonsistenzen eine – wie auch immer geartete – psychische Gesundheitsschädigung gar nicht festgestellt werden konnte. Es trifft damit auch nicht zu, dass Dr. med. R.________ "jegliche psychiatrische Diagnose" (Beschwerde S. 5 Rz. 9) verneinte; vielmehr erwies sich eine Diagnosestellung und in der Folge auch die Auseinandersetzung mit den bisher gestellten Diagnosen als un- möglich. 3.7.3 Sodann kann die Beschwerdeführerin aus dem Bericht von Dr. med. P.________ (psychiatrische Klinik M.________) vom 9. Februar 2024 (act. II 166 S. 57 f.) nichts zu ihren Gunsten ableiten (Beschwerde S. 6 Rz. 14), da diese Ärztin nicht auf die Problematik der nicht authentischen Be- schwerdenschilderung eingeht. Dasselbe trifft auf den Bericht von Dr. med. Q.________ vom 15. Februar 2024 (act. II 166 S. 21-24) zu: Soweit dieser Arzt zudem eine Einordnung des von der Beschwerdegegnerin bisher ge- zeigten Verhaltens im Rahmen einer Aggravation oder Simulation als "vor- stellbar" bezeichnet, gleichzeitig jedoch die Möglichkeit in den Raum stellt, dass dies als Ausdruck der Schwere der psychischen Erkrankung gewertet werden könnte (S. 23), so ist diese Einschätzung nicht überzeugend, denn Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 19 - eine invalidenversicherungsrechtlich hinreichend ausgewiesene psychische Erkrankung, die eine solche Aggravation zu erklären vermöchte, ist gemäss Dr. med. R.________ unter den gegebenen Umständen eben gerade nicht erstellt und auch nicht erstellbar. 3.7.4 Ferner reichte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwer- deverfahren einen Bericht von Dr. med. H.________ vom 16. Juli 2025 (act. I 6) sowie von lic. phil. I.________ vom 6. Dezember 2025 (in den Gerichtsakten) ins Recht. Dr. med. H.________ begründet die ihres Erach- tens stark eingeschränkte bis aufgehobene Arbeitsfähigkeit ausschliesslich mit dem in den Akten dokumentierten Verlauf und den jeweils gestellten Diagnosen, geht jedoch nicht auf die hier zentrale Problematik der fehlen- den Authentizität der Beschwerden ein. Damit vermag der Bericht vom 16. Juli 2025 den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens nicht in Frage zu stel- len. Sodann basiert der Bericht von lic. phil I.________ vom 6. Dezember 2025 auf einer Untersuchung vom 10. und 13. November 2025 und be- schlägt damit eine Zeit lange nach der angefochtenen Verfügung, womit er bereits aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3.3 vorne). Davon abgesehen ist der Bericht ohnehin nicht geeignet, die hier massge- blichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen in beweismässiger Hinsicht zu erschüttern, wird darin doch – ohne Auseinandersetzung mit dem MEDAS- Gutachten – eine gänzlich andere Einschätzung des medizinischen Sach- verhalts vorgenommen und stellt die erstmals und allein aus neuropsychologischer Sicht gestellte Diagnose einer Autismus-Spektrum- Störung mangels fachärztlicher Bestätigung kein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzungen dar (Urteil des BGer 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E. 4.2.1). 3.7.5 Schliesslich ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch die T.________ unterstützt wird (act. II 166 S. 61 ff.), entgegen der Be- schwerde (S. 6 f. Rz. 15) für die Beurteilung des funktionellen Leistungs- vermögens im Rahmen der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend (vgl. Urteil des BGer 8C_606/2023 vom 24. April 2024 E. 4.1.2) bzw. lässt keinen hin- reichenden Rückschluss auf die Authentizität geltend gemachter Be- schwerden zu, zumal die vorgelegten Pflegeberichte (act. II 166 S. 61-64) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 20 - ausschliesslich die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wieder- geben. 3.8 Zusammenfassend bestehen weder gestützt auf die vorgelegten Berichte der Behandler noch die übrigen Akten konkrete Indizien (vgl. E. 3.4.2 vorne) gegen die Zuverlässigkeit der MEDAS-Expertise vom
- August 2023 respektive des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. R.________. Der medizinische Sachverhalt ist vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb es der in der Beschwerde (S. 7 Rz. 16) – nicht jedoch im Rahmen der Rechtsbegehren – beantragten Durch- führung einer weiteren psychiatrischen Begutachtung nicht bedarf. 3.9 Gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten ist somit Fol- gendes festzuhalten: 3.9.1 Mit der 2019 neu aufgetretenen neurologischen demyelinisieren- den Erkrankung in Form einer MS ist eine revisionsrelevante Änderung in den tatsächlichen medizinischen Verhältnissen im Vergleich zum Sachver- halt, wie er der Verfügung vom 19. Januar 2018 zugrunde lag (vgl. E. 3.2 vorne), erstellt (act. II 155.1 S. 11; vgl. E. 2.4.2 vorne). Damit ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.4.4 vorne). 3.9.2 Die ausschliesslich aus neurologischer Sicht bestehende medizi- nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (act. II 155.1 S. 8) von 60 % (Arbeitsun- fähigkeit 40 %; vgl. S. 9) gilt für den gesamten potentiell rentenrelevanten Zeitraum. Entgegen der Beschwerdeführerin können die während den Kli- nikaufenthalten (vgl. E. 3.3.3 – 3.3.5 vorne) bescheinigten Arbeitsunfähig- keiten von 100 % (Beschwerde S. 7 Rz. 19) nicht berücksichtigt werden, da nicht eine rein formale, sondern allein eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit massgebend ist (vgl. Urteil des BGer 9C_303/2018 vom 30. August 2018 E. 4.2). Eine 40 % übersteigende, inva- lidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit ist dem Dargeleg- ten zufolge seit der Neuanmeldung im März 2021 (act. II 64) und damit auch während der danach erfolgten Klinikaufenthalte nicht mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248) erstellt (vgl. act. II 155.1 S. 11). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 21 - Auf der von den MEDAS-Gutachtern erstellten medizinisch-theoretischen Grundlage ist demnach nachfolgend der Rentenanspruch zu prüfen.
- Mit Blick auf die seit November 2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 40 % (act. II 155.1 S. 10) sowie angesichts der im März 2021 erfolgten Neuanmeldung zum Leistungsbezug (act. II 64) ist der frühestmögliche Rentenbeginn auf den September 2021 festzulegen (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).
- In der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2024 (act. II 193 S. 2 ff.) legte die Beschwerdegegnerin der Ermittlung des Invaliditätsgrades einen Status von 90 % Erwerb und 10 % Haushalt zugrunde (S. 6). Dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nicht einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachginge (act. II 181 S. 1), ist nunmehr zu Recht (act. II 90 S. 1; 193 S. 5) unbestritten.
- Der Invaliditätsgrad ist per September 2021 (vgl. E. 4 vorne) und ange- sichts der per Januar 2024 geltenden Neufassung des Art. 26bis Abs. 3 IVV für die Zeit ab Januar 2024 zu ermitteln. Die entsprechenden Rechtsgrund- lagen für die Bestimmung des Invaliditätsgrades haben mit Inkrafttreten der WEIV geändert (vgl. E. 2.1 vorne). 6.1 Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2021 gilt was folgt: 6.1.1 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 22 - Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 6.1.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Be- reich wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 6.1.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Be- einträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) her- ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichti- gung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten per- sönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 70, 8C_276/2021 E. 4.2). 6.1.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 23 - aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Da- bei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei übli- cherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszuge- hen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). 6.1.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invali- ditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeit- tätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 24 - wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi- cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV). 6.2 Für die Zeit ab 1. Januar 2022 präsentiert sich die Rechtslage wie folgt: 6.2.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festge- legt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltli- chen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versi- cherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreu- ung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV). 6.2.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 6.2.2.1 Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 25 - hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 6.2.2.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50% oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10% für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fal- lumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV so- wie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur be- steht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Recht- sprechungsgrundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410). Seit 1. Januar 2024 lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV sodann wie folgt: Vom statis- tisch bestimmten Wert nach Art. 26bis Abs. 2 IVV werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. 6.2.2.3 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der LSE des BFS massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 26 - tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). In der Regel sind die Werte der Tabelle TA1_tirage_skill_Level (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) massgebend (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 6.2.3 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 3 lit. b). 6.3 Die Beschwerdegegnerin legte bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sowohl hinsichtlich des Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens Tabelle TA1_skill-level, Wert Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, der LSE 2020 zugrunde (act. II 159 S. 5). Dabei kann mit Blick auf das Ergebnis offen bleiben, ob für die Zeit ab Januar 2024 nicht richtigerweise auf die LSE 2022 abzustellen gewesen wäre (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 27 - In Bezug auf das Valideneinkommen folgt aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt (act. II 3 S. 4; 74 S. 2) und bislang nie einer dauerhaften Erwerbstätigkeit nachging (act. II 155.1 S. 8). Damit lässt sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, womit das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 6.2.1 vorne). Bezüglich des Invalideneinkommens steht fest, dass die Beschwerdeführe- rin auch aktuell keine (ihr zumutbare) Erwerbstätigkeit ausübt, indes jegli- che den Leiden angepassten Tätigkeiten im Umfang von 60 % ohne Leistungsminderung zumutbar sind (act. II 155.1 S. 9). Entsprechend legte die Beschwerdegegnerin zu Recht dieselbe Tabellenposition wie beim Va- lideneinkommen zugrunde (vgl. E. 6.2.2 vorne). Im Weiteren hat sie für die Zeit bis 31. Dezember 2023 zu Recht keinen leidensbedingten Abzug (vgl. E. 6.2.2 vorne) von 10 % berücksichtigt (Beschwerde S. 8 Rz. 21): Was die Faktoren Alter, Dienstjahre und Nationalität/Aufenthaltskategorie anbelangt, wäre ein Abzug bei beiden auf derselben tabellarischen Berechnungs- grundlage beruhenden Vergleichseinkommen vorzunehmen (vgl. Urteil des BGer 8C_258/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.3.3), womit sich ein Abzug insoweit erübrigt. Was einen allfälligen Abzug aufgrund leidensbedingter Einschränkungen betrifft, so haben die Gutachter in Bezug auf das Zumut- barkeitsprofil eine zusätzliche Leistungsminderung ausdrücklich verneint (act. II 155.1 S. 9), womit eine nochmalige Berücksichtigung desselben Gesichtspunkts ausser Betracht fällt (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2025 IV Nr. 27 S. 105, 9C_760/2023 E. 6.3.2). Der EDSS (Expanded Disability Status Scale) – ein Skalensystem zur systema- tischen Erfassung der Behinderung von Patienten, die an MS erkrankt sind (<www.flexikon.doccheck.com>) – liegt bei 2.5, was einer minimalen Be- hinderung in zwei funktionellen Systemen entspricht (act. II 155.4 S. 12), womit die Einschätzung der Gutachter einer fehlenden zusätzlichen Leis- tungsminderung auch vor diesem Hintergrund überzeugt. Im Übrigen ist das Zumutbarkeitsprofil nicht derart restriktiv formuliert, dass es die noch junge Beschwerdeführerin auf dem massgeblichen ausgeglichenen Ar- beitsmarkt nicht verwerten könnte. Insbesondere ist zu beachten, dass die ihr offen stehenden Hilfstätigkeiten keiner besonderen Fertigkeiten bedür- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 28 - fen; namentlich fällt hier entgegen der Beschwerde nicht ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin über keine berufliche Ausbildung und Erfahrung verfügt (Urteil des BGer 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.2). Für die Zeit ab 1. Januar 2024 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin schliesslich zutreffend den Pauschalabzug von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 gültigen Fassung; vgl. E. 6.2.2 vorne). 6.4 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies- falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.5.1 vorne) unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel- lenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021). Demnach ergibt sich bezogen auf den erwerblichen Bereich bis 31. De- zember 2023 ein Invaliditätsgrad von 40 % (100 % - 60 %) respektive ge- wichtet 36 % (40 % x 0.9) und für die Zeit ab 1. Januar 2024 von 46 % (100 % - [60 % x 0.9]) bzw. gewichtet 41.40 % (46 % x 0.9). 6.5 6.5.1 Mit Bezug auf den Aufgabenbereich Haushalt liess die Beschwer- degegnerin die häuslichen und erwerblichen Verhältnisse durch ihren spe- zialisierten Abklärungsdienst vor Ort abklären (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Der entsprechende Bericht vom 8. Januar 2024 (zu den Voraussetzungen an den Beweiswert von Abklärungsberichten vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2) erfolgte in Kenntnis der medizinischen Situation (vgl. act. II 159 S. 4). Ferner stützt sich das Ergebnis auf die Angaben der Beschwerdefüh- rerin sowie der Beiständin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. In Bezug auf die im Abklärungsbericht enthaltene Um- schreibung der Haushaltsaufgaben legte der Abklärungsdienst Ziffer 3609 des seit 1. Januar 2022 gültigen Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) zugrunde, welche im Vergleich zur (bis
- Dezember 2021 in Kraft gestandenen) Ziffer 3087 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) einen neuen Teilbereich "Garten- und Umgebungspflege und Haustierhal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 29 - tung" aufführt und in Bezug auf den Teilbereich "Wohnungs- und Hauspfle- ge" eine maximale absolute Gewichtung von 30% (KSIH: 40%) vorgibt. Weitere Unterschiede bestehen insoweit nicht. Wie in E. 2.1 vorne darge- legt, ist vorliegend einerseits das bis am 31. Dezember 2021 und für die Zeit ab 1. Januar 2022 das nach Inkrafttreten der IVG-Änderung vom
- Juni 2020 massgebliche Recht anzuwenden. Ob vor diesem Hinter- grund hinsichtlich der Abklärung der Invalidität im Haushalt für die Zeit bis
- Dezember 2021 nicht richtigerweise die Regelung des KSIH zugrunde- zulegen gewesen wäre, bedarf indes keiner abschliessenden Klärung. Denn jedenfalls hält sich die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche sowohl innerhalb der in Ziffer 3087 KSIH als auch der in Ziffer 3609 KSIR angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Weil zudem für den neu enthaltenen Teilbereich "Garten- und Umgebungspflege und Haustierhaltung" (Ziffer 3609 KSIR) keine Einschränkung besteht (act. II 159 S. 9), resultiert unabhängig vom angewendeten Kreisschreiben in Bezug auf den Haushalt eine Einschrän- kung von 24 % (S. 9). Auf den Abklärungsbericht vom 8. Januar 2024 kann somit abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nichts Gegenteiliges geltend. 6.5.2 Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. Janu- ar 2024 beträgt die mittels Betätigungsvergleich ermittelte Einschränkung für den gesamten Beurteilungszeitraum ungewichtet 24 % bzw. gewichtet 2.4 % (24 % x 0.1). 6.6 Bei einer gewichteten Einschränkung von 36 % im erwerblichen Bereich und 2.4 % im Aufgabenbereich besteht bei einem Gesamtinvali- ditätsgrad von gerundet (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) 38 % demnach bis und mit Dezember 2023 kein Anspruch auf eine Invali- denrente (vgl. E. 2.3 vorne). Für die Zeit ab Januar 2024 beträgt die ge- wichtete Einschränkung 41.40 % im erwerblichen Bereich und weiterhin 2.4 % im Aufgabenbereich, womit die Beschwerdeführerin bei einem Ge- samtinvaliditätsgrad von gerundet 44 % im Zuge eines Wechsels ins stu- fenlose Rentensystem (vgl. E. 2.1 vorne; Ziffer 9100 und 9200 KSIR) Anspruch auf eine Invalidenrente von 35 % einer ganzen Rente hat (vgl. E. 2.3.2 vorne). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 30 -
- Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2024 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 8.1 Mit der Abweisung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin als unterliegend zu betrachten. Damit wird sie kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt zu prüfen ist. 8.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse bzw. mit Blick auf deren wirtschaftliche Unterstüt- zung mittels Sozialhilfe ausgewiesen (act. I 3 f.). Im Weiteren ist die Be- schwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren und die anwaltliche Verbeiständung ist geboten, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist somit gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 31 - 8.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufer- legt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 8.2 hiervor) wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
- Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht be- freit (Art. 113 VRPG). 8.4 Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. E. 8.2 vorne) bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. 8.4.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 8.4.2 Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 11. Dezember 2025 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3'915.-- (14.5 Stunden à Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 32 - Fr. 270.--), Pauschalauslagen von Fr. 117.45 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 326.60, gesamthaft somit einen Aufwand von Fr. 4'359.05 geltend gemacht. In der Folge ist der tarifmässige Parteikos- tenersatz auf total Fr. 4'359.05 festzusetzen. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 2’900.-- (14.5 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Pauschalauslagen von Fr. 87.-- (Fr. 2900.-- x 3 %) und die MWST von 8.1% auf Fr. 2'987.--, ausmachend Fr. 241.95, total somit eine Entschädigung von Fr. 3'228.95, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 8.5 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Urteil des BGer 8C_951/2008 vom 3. Juni 2009 E. 7). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Abwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 4'359.05 (inkl. Auslagen und MWST) festge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 33 - setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'228.95 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2025 inkl. Beilage) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74 - 34 - Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 74 FRC/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. April 2026 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. Dezember 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74
- 2 - Sachverhalt: A. A.a. Die … geborene, über keinen beruflichen Abschluss verfügende A.________ (vormals C.________) meldete sich im August 2013 unter Hinweis auf eine Angststörung, Depressionen sowie chronische Bauch- schmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin] [act. II] 3). Die IVB verneinte nach dem Beizug medi- nischer Berichte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (act. II 21) und veranlasste im Zuge der Rentenprüfung bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Begutachtung (Expertise vom 3. November 2017 [act. II 58.1 ff.]). Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 (act. II 63) verneinte die IVB mit der Begründung, es liege kein invali- disierender Gesundheitsschaden im Rechtssinne vor, einen Anspruch auf Leistungen der IV. A.b. Im März 2021 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf "Multiple Sklerose, CFS/ME, Fatigue, Chronische Schmerzen" erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 64). Die IVB verneinte nach erwerblichen Ab- klärungen und Beizug medizinischer Berichte einen Anspruch auf Einglie- derungsmassnahmen (act. II 79) und veranlasste beim E.________ (nachfolgend MEDAS) eine bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Be- gutachtung (Expertise vom 21. August 2023 [act. II 155.1 ff.]). Ferner liess sie durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen (act. II 159 S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2024 (act. II
160) stellte die IVB bei einem nach der gemischten Methode (Erwerb 90 %, Haushalt 10 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 38 % die Verneinung eines Rentenanspruchs bzw. für die Zeit ab 1. Januar 2024 bei einem Invali- ditätsgrad von 44 % die Ausrichtung von 35 % einer ganzen Invalidenrente
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- 3 - in Aussicht. Dagegen liess der Sozialdienst F.________ Einwand erheben (act. II 166), woraufhin die IVB eine Stellungnahme der MEDAS (act. II 176) einholte. Nach Vorlage des Dossiers beim RAD (act. II 179) und erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 182) verfügte die IVB am
20. Dezember 2024 (act. II 193) wie in Aussicht gestellt. Ferner sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 7. Februar 2025 (act. II 196) ab
1. Juni 2023 eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer Hilflosigkeit leichten Grades (in Form lebenspraktischer Begleitung) zu. B. Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2024 (betreffend Invalidenrente) liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Einga- be vom 31. Januar 2025 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden An- träge: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2024 sei insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin darin keine Invali- denrente von mehr als 35 % einer ganzen Rente zugesprochen wird. 2. Der Beschwerdeführerin sei rückwirkend ab 1. September 2021 und bis auf Weiteres eine ganze Rente zuzusprechen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihr als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2025 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Ferner legte sie eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. G.________ vom 5. März 2025 ins Recht (in den Gerichtsakten). Mit Schreiben vom 29. Juli und 11. Dezember 2025 liess die Beschwerde- führerin einen Bericht vom 16. Juli 2025 von Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Akten der Beschwerdefüh- rerin [act. I] 6) sowie einen Bericht von lic. phil. I.________, Eidg. aner-
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- 4 - kannter Neuropsychologe, vom 6. Dezember 2025 (in den Gerichtsakten) einreichen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Dezember 2024 (act. II 193). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
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- 5 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 (act. II 193). Entspre- chend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (nachfol- gend aArt.). Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Renten- anspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Diese Grundsätze gelangen auch dann zum Tragen, wenn zwar der Rentenanspruch bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 erhoben, aber abgewiesen wird, falls die rechtliche Beurteilung erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_260/2024 vom 25. November 2024 E. 3.1). 2.2 2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
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- 6 - 2.2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatori- schen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt die Prü- fung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 3.6 S. 294 und E. 4.1 S. 296). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.3.1 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3.2 Nach der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung von Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Antei- len an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG, in Kraft seit 1. Januar 2022), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % be- steht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG, in Kraft seit
1. Januar 2022). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten
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- 7 - die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG (in Kraft seit 1. Januar 2022). 2.4 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb u.a. bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 17 Abs. 1
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- 8 - ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom März 2021 (act. II 64) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Ver- gleichszeitpunkte für die Prüfung, ob ein Revisionsgrund vorliegt, bilden die Verfügung vom 19. Januar 2018 (act. II 63) – mit welcher ein Anspruch auf Leistungen der IV mangels Vorliegens eines rechtserheblichen Gesund- heitsschadens verneint wurde – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2024 (act. II 193; vgl. E. 2.4.3 vorne).
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- 9 - 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 19. Januar 2018 (act. II 63) präsen- tierte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Wesentli- chen wie folgt: 3.2.1 Im Bericht des Spitals J.________, vom 16. November 2016 (act. II 37 S. 7 f.) wurde ein funktionelles, somatisches Syndrom diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin leide seit 2009 an Abdominalbeschwerden, die seither mehrfach abgeklärt worden seien, ohne dass Pathologien im Berei- che des Darmtraktes oder der inneren Organe hätten gefunden werden können. Auch unter psychiatrischer Behandlung habe sich keine Verbesse- rung der Symptomatik gezeigt (S. 7). 3.2.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 3. November 2017 (act. II 58.1) hielt Dr. med. D.________ als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2009 bestehende Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) fest (S. 19). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrage für sämtliche Tätigkeiten 30 % (S. 32 f.). 3.3 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
20. Dezember 2024 (act. II 193) präsentierte sich die medizinische Akten- lage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Dr. med. K.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 16. November 2021 (act. II 86 S. 2) fest, die abdomi- nellen Beschwerden seien im Rahmen der exazerbierten chronischen Pro- blematik des Colon irritabile zu verstehen. Die weiterführenden Abklärungen hätten keine andere Pathologie gezeigt. Seit dem Bericht vom
18. Mai 2021 berichte die Beschwerdeführerin über eine deutliche Ver- schlechterung der körperlichen Leistung, die Gehstrecke habe sich auf- grund einer ausgeprägten Fatigue-Symptomatik auf wenige Minuten deutlich verkürzt "DD im Rahmen der Multiplen Sklerose, funktionell". 3.3.2 Prof. Dr. med. L.________, Fachärztin für Neurologie, hielt im Be- richt vom 24. November 2021 (act. II 87 S. 1 f.) als Hauptdiagnosen eine demyelinisierende Erkrankung, DD (= Differentialdiagnose) Multiple Sklero- se (MS) und als Nebendiagnosen ein Mikroprolaktinom, eine chronische Fatigue sowie eine Migräne ohne Aura fest. Es beständen neben körperli-
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- 10 - chen Einschränkungen bezüglich Sensibilität und Koordination auch eine schwere Fatigue und psychische Symptomatik, so dass sie die Beschwer- deführerin aktuell für 100 % arbeitsunfähig halte. 3.3.3 Im Zeitraum vom 15. Juni bis 16. Dezember 2022 war die Be- schwerdeführerin dreimal in der psychiatrischen Klinik M.________ hospi- talisiert (act. II 166 S. 43, 50, 53). Im Austrittsbericht vom 25. Mai 2022 (act. II 166 S. 43-49), welcher den Aufenthalt vom 9. März bis 21. Mai 2022 be- trifft, wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 43): Andauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.1) mit/bei - chronifizierter Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - Multiple Sklerose mit - MRI 2019/2020: zentrale Läsionen - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit - chronischen Abdominalschmerzen und Reizdarmsymptomatik - chronischem Müdigkeitssyndrom - ambulanter psychosomatischer Behandlung Spital J.________ 2016- 2018 Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) Diagnostisch sei von einem komplexen psychiatrisch-psychosomatischen Störungsbild mit chronifiziertem niedrigen Alltagsfunktionsniveau auszuge- hen, wobei chronifizierte agoraphobische Ängste und psychosomatische Beschwerden, seit Anfang der Abnabelung der Beschwerdeführerin aus ihrem Familiensystem bzw. seit Lehrstellenantritt bestehend, und damit zusammenhängend ein fast vollständiger Autonomieverlust mit massiver Abhängigkeit von ihrem Familiensystem eine Rolle spielten. Klinisch im Vordergrund hätten während des Aufenthaltes die Abhängigkeit und An- spruchshaltung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Familiensystem, eine Passivität im Umgang mit autonomen Lebensbereichen und die Über- zeugung, in ihrem Leben durch Krankheiten massiv eingeschränkt zu sein, sowie eine dysphorische Stimmung, gestanden (S. 47). 3.3.4 Vom 24. bis 26. August 2022 (act. II 166 S. 21) sowie vom 13. Ok- tober bis 3. November 2022 war die Beschwerdeführerin in der psychiatri- schen Klinik N.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 24. November 2022 (act. II 132 S. 1-5) wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen
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- 11 - (ICD-10 F33.3), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 45.0) sowie eine Ago- raphobie mit Panikstörung (ICD-10 40.01) diagnostiziert (S. 1). Die Be- schwerdeführerin sei auf eigenen Wunsch in die Klinik aufgenommen wor- den, nachdem sie sich zu Hause überfordert gefühlt habe und sich von akuten Suizidgedanken nicht habe distanzieren können. Sie leide bereits an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden de- pressiven Störung. Die Beschwerdeführerin habe Suizidgedanken und sei in einer belastenden familiären Konstellation gestanden, da sie in eine neue Wohnung habe umziehen müssen und auch finanzielle Probleme gehabt habe. Dadurch habe sie sich nicht mehr sicher fühlen können und sei in die Klinik eingetreten (S. 3). 3.3.5 Im Zeitraum vom 13. Juni 2022 bis 25. Januar 2023 war die Be- schwerdeführerin sechsmal in der psychiatrischen Klinik O.________ hos- pitalisiert (act. II 155.7 S. 7 ff.). Im Austrittsbericht vom 30. Januar 2023 (S. 11-13), welcher den Aufenthalt vom 23. bis 25. Januar 2023 betrifft, wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 11): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Andauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.1) mit/bei o chronifizierter Agoraphobie (ICD-10 F40.0) - Multiple Sklerose mit o MRI 2019/2020: zentrale Läsionen - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit o chronischen Abdominalschmerzen und Reizdarmsymptomatik o chronischem Müdigkeitssyndrom o ambulanter psychosomatischer Behandlung Spital J.________ 2016 - 2018 3.3.6 Im bidisziplinären, neurologisch-psychiatrischen MEDAS- Gutachten vom 21. August 2023 (act. II 155.1 ff.) wurden unter zusätzlicher Berücksichtigung eines neuropsychologischen Fachgutachtens interdiszi- plinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 155.1 S. 7): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Multiple Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf, aktuell ohne Angabe einer akuten Exazerbation der Progression, Klinik: Fatigue- Symptomatik, Hypästhesien im Bereich beider Hände (handschuhförmig) und beider Füsse sowie distaler Unterschenkel (strumpfförmig; ICD-10 G35.1) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
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- 12 - 1. Psychische Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) 2. Mikroprolaktinom, ED 2017 (ICD-10 D35.2) 3. Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) In das Ergebnis der neurologischen und psychiatrischen Beurteilung seien auch Erkenntnisse aus der neuropsychologischen Untersuchung eingeflos- sen. Als Ergebnis der Untersuchungen könne festgehalten werden, dass eine neurologische Erkrankung vorliege, die die Arbeitsfähigkeit global um 40 % einschränke. Eine darüber hinausgehende Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit bestehe hingegen nicht, da bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Diagnose habe verifiziert werden können und es zu erhebli- chen Auffälligkeiten gekommen sei, was sowohl im Rahmen der neuropsy- chologischen als auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung habe festgestellt werden können (S. 7). Die Arbeitsfähigkeit gelte ab Erstdiagno- se einer demyelinisierenden Erkrankung mit Dokumentation vom 19. No- vember 2019; darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin – aus formalen Gründen – während der stationären Krankenhausaufenthalte nicht arbeits- fähig gewesen (S. 10). 3.3.7 Dr. med. P.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, psychiatrische Klinik M.________, hielt in der "Stellungnahme zum IV-Vorbescheid" vom 9. Februar 2024 (act. II 166 S. 57 f.) fest, die gesam- ten psychiatrischen Diagnosen seien im Gutachten der MEDAS nicht berücksichtigt worden. Die Informationsbeschaffung des Gutachtens sei gering und die Schlussfolgerungen entsprächen nicht einer lege artis durchgeführten medizinischen Diagnostik. 3.3.8 Dr. med. Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, psychiatrische Klinik N.________, hielt in der "Stellungnahme zu IV- Vorbescheid" vom 15. Februar 2024 (act. II 166 S. 21-24) fest, eine Häufung stationär psychiatrischer Behandlungen mit einer langjährigen Neigung zu Selbstverletzungen, wiederkehrender Suizidalität, Angstzu- ständen, (Pseudo-)Halluzinationen und Episoden stark gedrückter Stim- mung seien klinisch häufig im Vordergrund (S. 22 f.). Allein unter diesem Eindruck komme er zum Schluss, dass die Komplexität der psychiatrischen Problematik mit der im Gutachten ausschliesslich gestellten Diagnose einer
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- 13 - Tabakabhängigkeit nicht ausreichend beschrieben sei. Die gutachterliche Annahme, dass auch eine Aggravation, gegebenenfalls sogar Simulation einzelner oder auch mehrerer Beschwerden vorliegen könnte, sei grundsätzlich, z.B. im Sinne eines Krankheitsgewinns, vorstellbar und nicht vollständig auszuschliessen. Dem Referenten würde sich dann aber auch die Frage stellen, welche Funktionen rezidivierende Selbstverletzungen hätten. Falls beispielsweise angenommen würde, dass diese im Sinne ei- nes Krankheitsgewinns zu verstehen wären, spräche dies aber umso mehr für die Schwere ihrer psychischen Erkrankung (S. 23). 3.3.9 In ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2024 (act. II 176) hielten die Gutachter der MEDAS an ihren in der Expertise vom 21. August 2023 (act. II 155.1 ff.) vorgenommenen Einschätzungen fest. 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
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- 14 - Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.5 Das bidisziplinäre, auf einer neurologischen und psychiatrischen Untersuchung sowie einer neuropsychologischen Zusatzuntersuchung be- ruhende MEDAS-Gutachten vom 21. August 2023 (act. II 155.1 ff.) einsch- liesslich der Stellungnahme vom 13. Mai 2024 (act. II 176) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt vollen Be- weis (vgl. E. 3.4.2 vorne). Das Gutachten stimmt in neurologischer Hinsicht in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung mit jener der Behandler überein (vgl. E. 3.3 vorne) und ist auch hinsichtlich der Beur- teilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit überzeugend, während die Gut- achter in psychiatrischer Hinsicht aus nachvollziehbar und schlüssig dargelegten Gründen keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit stellen konnten. Demnach liegt nach interdisziplinärer Einschätzung eine somatische Erkrankung in Form einer MS vor, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten um 40 % einschränkt (Arbeits- fähigkeit 60 %). 3.6 Die Ergebnisse der neurologischen Teilbegutachtung (act. II 155.4) werden zu Recht nicht in Frage gestellt. Derweil erfordern die psych- iatrischen Einschätzungen von Dr. med. R.________ (act. II 155.3) mit Blick auf die Beschwerde eine nähere Betrachtung: 3.6.1 Während die behandelnden Ärzte im Verlauf diverse psychiatri- sche Diagnosen stellten (vgl. E. 3.3 vorne), hielt Dr. med. R.________ im psychiatrischen Teilgutachten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit fest (act. II 155.3 S. 13), was auch in den interdisziplinären Konsens Eingang fand (act. II 155.1 S. 7). Der Gutachter hielt fest, er kön- ne sämtliche Diagnosen, die in der Vergangenheit erhoben und im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin angegeben worden seien, nicht nach-
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- 15 - vollziehen, da es nicht gelungen sei, diese im Rahmen der Begutachtung zu verifizieren (act. II 155.3 S. 11). Dies wurde im Rahmen der Stellung- nahme der MEDAS vom 13. Mai 2024 (act. II 176) bestätigt. Basis dieser Einschätzung bildeten u.a. die Ergebnisse diverser Beschwerdevalidie- rungsverfahren: 3.6.1.1 Die im Rahmen der Begutachtung in der MEDAS hinzugezogene Neuropsychologin lic. phil. S.________ hielt im entsprechenden Fachgut- achten fest, anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung hätten keine aussagekräftigen Befunde erhoben werden können. Standardmässig eingesetzte Leistungsvalidierungsverfahren seien durchwegs auffällig aus- gefallen. Bei diesen Verfahren handle es sich um Aufgaben, die zwar schwierig wirkten, in der Tat aber sehr einfach zu lösen seien, und auch von Personen mit mittelgradigen bis schweren kognitiven Einschränkungen sowie auch von Personen mit eingeschränkter Intelligenz oder Vorschul- kindern problemlos gelöst werden könnten. Deutlich verminderte Leistun- gen in diesen Verfahren wiesen auf eine nicht ausreichende Anstrengungsbereitschaft oder unbewusste Selbstlimitierung hin. Auch in den übrigen durchgeführten Verfahren hätten sich Inkonsistenzen gezeigt: Beispielsweise habe das Arbeitstempo von adäquat bis stark vermindert geschwankt, ohne dass dies auf die Komplexität der Aufgabe oder eine allfällige Ermüdung im Verlauf habe zurückgeführt werden können. Auffällig sei auch gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin komplexe Instruktio- nen sehr gut habe merken und korrekt umsetzen können, die Aufnahme- fähigkeit in einem verbalen Kurzzeitgedächtnistest (Zahlen nachsprechen) jedoch stark beeinträchtigt gewesen sei. Insgesamt müsse davon ausge- gangen werden, dass die erhobenen Leistungen nicht die kognitive Leis- tungsfähigkeit im Alltag der Beschwerdeführerin abbildeten. Eine Aussage zur Funktionsfähigkeit im Alltag oder zur Arbeitsfähigkeit könne deshalb nicht davon abgeleitet werden. Kognitive Defizite könnten zwar trotzdem vorliegen, dies könne aber anhand der vorliegenden Untersuchung weder bestätigt noch ausgeschlossen werden (act. II 155.5 S. 5 f.). 3.6.1.2 In Ergänzung zur Beschwerdevalidierung im Rahmen der neuro- psychologischen Zusatzuntersuchung (vgl. E. 3.6.1.1 hiervor) führte der Psychiater Dr. med. R.________ eine eigene Beschwerdevalidierung
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- 16 - durch. Auch in diesem habe die Beschwerdeführerin massive Auffälligkei- ten gezeigt, so dass in der Zusammenschau der Befunde von einer nicht authentischen Beschwerdenschilderung ausgegangen werden müsse. Dies entspreche im Übrigen auch dem Eindruck, den die Beschwerdeführerin in der Begutachtung hinterlassen habe (act. II 155.3 S. 11). 3.6.2 Wie in E. 2.2.2 vorne gezeigt, kann eine Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei dia- gnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Dabei gehört die Diagnosestellung zu den genuinen Aufgaben der Gutachter (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195), was miteinschliesst, bestehende Diagnosen kritisch zu hinterfragen. Im Rahmen der Untersuchung obliegt der versicherten Person eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 ATSG). Kann ein erhebliches Krankheitsge- schehen – etwa u.a. basierend auf den Ergebnissen von Symptomvalidie- rungsverfahren – nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, liegt Beweislosigkeit vor, welche zu Lasten des Leistungsanspre- chers geht (vgl. Urteile des BGer 8C_92/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 6.2.3 und 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.4). Vorliegend haben sich die MEDAS-Gutachter entgegen Dres. med. Q.________ und P.________ (vgl. act. II 166 S. 23, 57 f.) nicht auf das Vorliegen einer eigentlichen Aggravation festgelegt, setzte dies doch das bewusste Übertreiben vorhandener Krankheitssymptome voraus (vgl. z.B.). Vielmehr konnten lic. phil. S.________ und Dr. med. R.________ – wie in E. 3.6.1 vorne gezeigt – aufgrund der in den Beschwerdevalidierungsverfahren gezeigten Inkonsistenzen keine va- lide Aussage zum Bestand einer die Arbeitsfähigkeit allenfalls einschrän- kenden Psychopathologie machen bzw. gibt es nach der überzeugenden fachpsychiatrischen Einschätzung des Dr. med. R.________ für die sowohl im Rahmen der psychiatrischen als auch der neuropsychologischen Unter- suchung festgestellten Auffälligkeiten ausser einer nichtauthentischen Be- schwerdenschilderung keine sinnlogische Erklärung (act. II 176 S. 2). Dabei wird weder von Seiten der Behandler noch beschwerdeweise gel- tend gemacht, dass die an unterschiedlichen Tagen durchgeführten Be- schwerdevalidierungsverfahren nicht lege artis erfolgt wären. Im Gegenteil
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- 17 - hielt etwa Dr. med. Q.________ im Bericht vom 15. Februar 2024 in allge- meiner Weise fest, dass offensichtliche Widersprüche im Gutachten nicht erkennbar seien (act. II 166 S. 23). Auch fehlen Anhaltspunkte dafür und es wird nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen kognitiv nicht in der Lage gewesen wäre, die Beschwerdevalidie- rungsverfahren zu absolvieren, zumal gemäss der seitens der Behandler nicht in Frage gestellten Einschätzung der Gutachter auch schwerkranke Menschen in der Lage sind, bei solchen Verfahren unauffällig abzuschnei- den (act. II 176 S. 2). Es besteht damit kein Anlass, die Ergebnisse der Beschwerdevalidierungsverfahren in Frage zu stellen. Auch steht fest, dass bis anhin nie ein solches Verfahren durchgeführt wurde, obschon bereits Dr. med. D.________ anlässlich der bei ihm erfolgten psychiatrischen Be- gutachtung zwar eine Aggravation verneinte (act. II 58.1 S. 29), gleichwohl jedoch klinisch eine Selbstlimitierung, ein ausgeprägtes Schonverhalten sowie einen primären und sekundären Krankheitsgewinn festgestellt hatte (S. 21). Im Übrigen hat Dr. med. R.________ seine Schlussfolgerungen nicht allein auf die Ergebnisse der Beschwerdevalidierungsverfahren ge- stützt, sondern als Quintessenz seiner klinischen Erhebungen gleichzeitig festgehalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin recht vage geblie- ben seien und die Symptomatik, die sie berichtet habe, verhaltensmässig nicht habe abgeleitet werden können, was für die depressive Symptomatik, vor allem aber die angegeben Halluzinationen gelte, die sich anlässlich der Untersuchung nicht hätten abbilden lassen (act. II 155.3 S. 11). Diese Ein- schätzung steht im Einklang mit der im Rahmen der Begutachtung festge- stellten weitgehend blanden Befundlage (S. 7 f.; vgl. auch act. II 132 S. 2; 155.7 S. 12). Damit hat Dr. med. R.________ seine Einschätzung, wonach aufgrund des von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung gezeigten Verhaltens keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne, nachvollziehbar und schlüssig begründet. 3.7 Daran ändern die Vorbringen in der Beschwerde nichts: 3.7.1 So liegt entgegen der Beschwerdeführerin keine "Ungenügende Befassung mit den Vorakten im psychiatrischen Teilgutachten" vor (Be- schwerde S. 4 Rz. 6). Insbesondere rühren die in der Beschwerde ange-
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- 18 - sprochenen Divergenzen zwischen den Feststellungen im Gutachten und jenen der Behandler (vgl. E. 3.3 vorne) daher, dass Letztere die Authenti- zität der Beschwerdenangaben stets vorbehaltlos voraussetzten, während diese im Rahmen der Begutachtung nunmehr ernsthaft in Frage gestellt wurde. Damit war eine Auseinandersetzung und ein Vergleich mit den Vor- akten nur sehr bedingt möglich. Denn können trotz zumutbarer Mitwirkung der Explorandin keine Befunde erhoben werden, entfällt auch die Möglich- keit, eine die Arbeitsfähigkeit potentiell beeinträchtigende psychische Störung nach den klassifikatorischen Vorgaben festzustellen und eine Dis- kussion hinsichtlich diagnostischer Einordnung zu führen. 3.7.2 Wie in E. 3.6.2 vorne gezeigt, schlossen die Gutachter nicht auf eine Aggravation (Beschwerde S. 4 f. Rz. 7-10), sondern stellten eine nicht authentische Beschwerdenschilderung fest. Dass aggravatorisches Verhal- ten auch neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschä- digung bestehen bzw. ein Bestandteil derselben sein kann (Beschwerde S. 5 Rz. 9 f.), ist zwar zutreffend, trifft dem Dargelegten zufolge jedoch nicht den wesentlichen Punkt, weil vorliegend aufgrund von Inkonsistenzen eine – wie auch immer geartete – psychische Gesundheitsschädigung gar nicht festgestellt werden konnte. Es trifft damit auch nicht zu, dass Dr. med. R.________ "jegliche psychiatrische Diagnose" (Beschwerde S. 5 Rz. 9) verneinte; vielmehr erwies sich eine Diagnosestellung und in der Folge auch die Auseinandersetzung mit den bisher gestellten Diagnosen als un- möglich. 3.7.3 Sodann kann die Beschwerdeführerin aus dem Bericht von Dr. med. P.________ (psychiatrische Klinik M.________) vom 9. Februar 2024 (act. II 166 S. 57 f.) nichts zu ihren Gunsten ableiten (Beschwerde S. 6 Rz. 14), da diese Ärztin nicht auf die Problematik der nicht authentischen Be- schwerdenschilderung eingeht. Dasselbe trifft auf den Bericht von Dr. med. Q.________ vom 15. Februar 2024 (act. II 166 S. 21-24) zu: Soweit dieser Arzt zudem eine Einordnung des von der Beschwerdegegnerin bisher ge- zeigten Verhaltens im Rahmen einer Aggravation oder Simulation als "vor- stellbar" bezeichnet, gleichzeitig jedoch die Möglichkeit in den Raum stellt, dass dies als Ausdruck der Schwere der psychischen Erkrankung gewertet werden könnte (S. 23), so ist diese Einschätzung nicht überzeugend, denn
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- 19 - eine invalidenversicherungsrechtlich hinreichend ausgewiesene psychische Erkrankung, die eine solche Aggravation zu erklären vermöchte, ist gemäss Dr. med. R.________ unter den gegebenen Umständen eben gerade nicht erstellt und auch nicht erstellbar. 3.7.4 Ferner reichte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwer- deverfahren einen Bericht von Dr. med. H.________ vom 16. Juli 2025 (act. I 6) sowie von lic. phil. I.________ vom 6. Dezember 2025 (in den Gerichtsakten) ins Recht. Dr. med. H.________ begründet die ihres Erach- tens stark eingeschränkte bis aufgehobene Arbeitsfähigkeit ausschliesslich mit dem in den Akten dokumentierten Verlauf und den jeweils gestellten Diagnosen, geht jedoch nicht auf die hier zentrale Problematik der fehlen- den Authentizität der Beschwerden ein. Damit vermag der Bericht vom 16. Juli 2025 den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens nicht in Frage zu stel- len. Sodann basiert der Bericht von lic. phil I.________ vom 6. Dezember 2025 auf einer Untersuchung vom 10. und 13. November 2025 und be- schlägt damit eine Zeit lange nach der angefochtenen Verfügung, womit er bereits aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3.3 vorne). Davon abgesehen ist der Bericht ohnehin nicht geeignet, die hier massge- blichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen in beweismässiger Hinsicht zu erschüttern, wird darin doch – ohne Auseinandersetzung mit dem MEDAS- Gutachten – eine gänzlich andere Einschätzung des medizinischen Sach- verhalts vorgenommen und stellt die erstmals und allein aus neuropsychologischer Sicht gestellte Diagnose einer Autismus-Spektrum- Störung mangels fachärztlicher Bestätigung kein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzungen dar (Urteil des BGer 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E. 4.2.1). 3.7.5 Schliesslich ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch die T.________ unterstützt wird (act. II 166 S. 61 ff.), entgegen der Be- schwerde (S. 6 f. Rz. 15) für die Beurteilung des funktionellen Leistungs- vermögens im Rahmen der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend (vgl. Urteil des BGer 8C_606/2023 vom 24. April 2024 E. 4.1.2) bzw. lässt keinen hin- reichenden Rückschluss auf die Authentizität geltend gemachter Be- schwerden zu, zumal die vorgelegten Pflegeberichte (act. II 166 S. 61-64)
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- 20 - ausschliesslich die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wieder- geben. 3.8 Zusammenfassend bestehen weder gestützt auf die vorgelegten Berichte der Behandler noch die übrigen Akten konkrete Indizien (vgl. E. 3.4.2 vorne) gegen die Zuverlässigkeit der MEDAS-Expertise vom
21. August 2023 respektive des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. R.________. Der medizinische Sachverhalt ist vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb es der in der Beschwerde (S. 7 Rz. 16)
– nicht jedoch im Rahmen der Rechtsbegehren – beantragten Durch- führung einer weiteren psychiatrischen Begutachtung nicht bedarf. 3.9 Gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten ist somit Fol- gendes festzuhalten: 3.9.1 Mit der 2019 neu aufgetretenen neurologischen demyelinisieren- den Erkrankung in Form einer MS ist eine revisionsrelevante Änderung in den tatsächlichen medizinischen Verhältnissen im Vergleich zum Sachver- halt, wie er der Verfügung vom 19. Januar 2018 zugrunde lag (vgl. E. 3.2 vorne), erstellt (act. II 155.1 S. 11; vgl. E. 2.4.2 vorne). Damit ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.4.4 vorne). 3.9.2 Die ausschliesslich aus neurologischer Sicht bestehende medizi- nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (act. II 155.1 S. 8) von 60 % (Arbeitsun- fähigkeit 40 %; vgl. S. 9) gilt für den gesamten potentiell rentenrelevanten Zeitraum. Entgegen der Beschwerdeführerin können die während den Kli- nikaufenthalten (vgl. E. 3.3.3 – 3.3.5 vorne) bescheinigten Arbeitsunfähig- keiten von 100 % (Beschwerde S. 7 Rz. 19) nicht berücksichtigt werden, da nicht eine rein formale, sondern allein eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit massgebend ist (vgl. Urteil des BGer 9C_303/2018 vom 30. August 2018 E. 4.2). Eine 40 % übersteigende, inva- lidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit ist dem Dargeleg- ten zufolge seit der Neuanmeldung im März 2021 (act. II 64) und damit auch während der danach erfolgten Klinikaufenthalte nicht mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 244 E. 3.4 S.
248) erstellt (vgl. act. II 155.1 S. 11).
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- 21 - Auf der von den MEDAS-Gutachtern erstellten medizinisch-theoretischen Grundlage ist demnach nachfolgend der Rentenanspruch zu prüfen. 4. Mit Blick auf die seit November 2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 40 % (act. II 155.1 S. 10) sowie angesichts der im März 2021 erfolgten Neuanmeldung zum Leistungsbezug (act. II 64) ist der frühestmögliche Rentenbeginn auf den September 2021 festzulegen (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). 5. In der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2024 (act. II 193 S. 2 ff.) legte die Beschwerdegegnerin der Ermittlung des Invaliditätsgrades einen Status von 90 % Erwerb und 10 % Haushalt zugrunde (S. 6). Dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nicht einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachginge (act. II 181 S. 1), ist nunmehr zu Recht (act. II 90 S. 1; 193 S. 5) unbestritten. 6. Der Invaliditätsgrad ist per September 2021 (vgl. E. 4 vorne) und ange- sichts der per Januar 2024 geltenden Neufassung des Art. 26bis Abs. 3 IVV für die Zeit ab Januar 2024 zu ermitteln. Die entsprechenden Rechtsgrund- lagen für die Bestimmung des Invaliditätsgrades haben mit Inkrafttreten der WEIV geändert (vgl. E. 2.1 vorne). 6.1 Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2021 gilt was folgt: 6.1.1 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die
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- 22 - Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 6.1.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Be- reich wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 6.1.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Be- einträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) her- ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichti- gung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten per- sönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 70, 8C_276/2021 E. 4.2). 6.1.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
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- 23 - aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Da- bei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei übli- cherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszuge- hen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). 6.1.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invali- ditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeit- tätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte,
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- 24 - wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi- cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV). 6.2 Für die Zeit ab 1. Januar 2022 präsentiert sich die Rechtslage wie folgt: 6.2.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festge- legt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltli- chen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versi- cherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreu- ung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV). 6.2.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 6.2.2.1 Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht
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- 25 - hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 6.2.2.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50% oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10% für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fal- lumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV so- wie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur be- steht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Recht- sprechungsgrundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410). Seit 1. Januar 2024 lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV sodann wie folgt: Vom statis- tisch bestimmten Wert nach Art. 26bis Abs. 2 IVV werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. 6.2.2.3 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der LSE des BFS massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta-
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- 26 - tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). In der Regel sind die Werte der Tabelle TA1_tirage_skill_Level (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) massgebend (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 6.2.3 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 3 lit. b). 6.3 Die Beschwerdegegnerin legte bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sowohl hinsichtlich des Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens Tabelle TA1_skill-level, Wert Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, der LSE 2020 zugrunde (act. II 159 S. 5). Dabei kann mit Blick auf das Ergebnis offen bleiben, ob für die Zeit ab Januar 2024 nicht richtigerweise auf die LSE 2022 abzustellen gewesen wäre (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70).
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- 27 - In Bezug auf das Valideneinkommen folgt aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt (act. II 3 S. 4; 74 S. 2) und bislang nie einer dauerhaften Erwerbstätigkeit nachging (act. II 155.1 S. 8). Damit lässt sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, womit das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 6.2.1 vorne). Bezüglich des Invalideneinkommens steht fest, dass die Beschwerdeführe- rin auch aktuell keine (ihr zumutbare) Erwerbstätigkeit ausübt, indes jegli- che den Leiden angepassten Tätigkeiten im Umfang von 60 % ohne Leistungsminderung zumutbar sind (act. II 155.1 S. 9). Entsprechend legte die Beschwerdegegnerin zu Recht dieselbe Tabellenposition wie beim Va- lideneinkommen zugrunde (vgl. E. 6.2.2 vorne). Im Weiteren hat sie für die Zeit bis 31. Dezember 2023 zu Recht keinen leidensbedingten Abzug (vgl. E. 6.2.2 vorne) von 10 % berücksichtigt (Beschwerde S. 8 Rz. 21): Was die Faktoren Alter, Dienstjahre und Nationalität/Aufenthaltskategorie anbelangt, wäre ein Abzug bei beiden auf derselben tabellarischen Berechnungs- grundlage beruhenden Vergleichseinkommen vorzunehmen (vgl. Urteil des BGer 8C_258/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.3.3), womit sich ein Abzug insoweit erübrigt. Was einen allfälligen Abzug aufgrund leidensbedingter Einschränkungen betrifft, so haben die Gutachter in Bezug auf das Zumut- barkeitsprofil eine zusätzliche Leistungsminderung ausdrücklich verneint (act. II 155.1 S. 9), womit eine nochmalige Berücksichtigung desselben Gesichtspunkts ausser Betracht fällt (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2025 IV Nr. 27 S. 105, 9C_760/2023 E. 6.3.2). Der EDSS (Expanded Disability Status Scale) – ein Skalensystem zur systema- tischen Erfassung der Behinderung von Patienten, die an MS erkrankt sind () – liegt bei 2.5, was einer minimalen Be- hinderung in zwei funktionellen Systemen entspricht (act. II 155.4 S. 12), womit die Einschätzung der Gutachter einer fehlenden zusätzlichen Leis- tungsminderung auch vor diesem Hintergrund überzeugt. Im Übrigen ist das Zumutbarkeitsprofil nicht derart restriktiv formuliert, dass es die noch junge Beschwerdeführerin auf dem massgeblichen ausgeglichenen Ar- beitsmarkt nicht verwerten könnte. Insbesondere ist zu beachten, dass die ihr offen stehenden Hilfstätigkeiten keiner besonderen Fertigkeiten bedür-
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- 28 - fen; namentlich fällt hier entgegen der Beschwerde nicht ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin über keine berufliche Ausbildung und Erfahrung verfügt (Urteil des BGer 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.2). Für die Zeit ab 1. Januar 2024 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin schliesslich zutreffend den Pauschalabzug von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 gültigen Fassung; vgl. E. 6.2.2 vorne). 6.4 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies- falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.5.1 vorne) unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel- lenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021). Demnach ergibt sich bezogen auf den erwerblichen Bereich bis 31. De- zember 2023 ein Invaliditätsgrad von 40 % (100 % - 60 %) respektive ge- wichtet 36 % (40 % x 0.9) und für die Zeit ab 1. Januar 2024 von 46 % (100 % - [60 % x 0.9]) bzw. gewichtet 41.40 % (46 % x 0.9). 6.5 6.5.1 Mit Bezug auf den Aufgabenbereich Haushalt liess die Beschwer- degegnerin die häuslichen und erwerblichen Verhältnisse durch ihren spe- zialisierten Abklärungsdienst vor Ort abklären (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Der entsprechende Bericht vom 8. Januar 2024 (zu den Voraussetzungen an den Beweiswert von Abklärungsberichten vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2) erfolgte in Kenntnis der medizinischen Situation (vgl. act. II 159 S. 4). Ferner stützt sich das Ergebnis auf die Angaben der Beschwerdefüh- rerin sowie der Beiständin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. In Bezug auf die im Abklärungsbericht enthaltene Um- schreibung der Haushaltsaufgaben legte der Abklärungsdienst Ziffer 3609 des seit 1. Januar 2022 gültigen Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) zugrunde, welche im Vergleich zur (bis
31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen) Ziffer 3087 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) einen neuen Teilbereich "Garten- und Umgebungspflege und Haustierhal-
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- 29 - tung" aufführt und in Bezug auf den Teilbereich "Wohnungs- und Hauspfle- ge" eine maximale absolute Gewichtung von 30% (KSIH: 40%) vorgibt. Weitere Unterschiede bestehen insoweit nicht. Wie in E. 2.1 vorne darge- legt, ist vorliegend einerseits das bis am 31. Dezember 2021 und für die Zeit ab 1. Januar 2022 das nach Inkrafttreten der IVG-Änderung vom
19. Juni 2020 massgebliche Recht anzuwenden. Ob vor diesem Hinter- grund hinsichtlich der Abklärung der Invalidität im Haushalt für die Zeit bis
31. Dezember 2021 nicht richtigerweise die Regelung des KSIH zugrunde- zulegen gewesen wäre, bedarf indes keiner abschliessenden Klärung. Denn jedenfalls hält sich die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche sowohl innerhalb der in Ziffer 3087 KSIH als auch der in Ziffer 3609 KSIR angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Weil zudem für den neu enthaltenen Teilbereich "Garten- und Umgebungspflege und Haustierhaltung" (Ziffer 3609 KSIR) keine Einschränkung besteht (act. II 159 S. 9), resultiert unabhängig vom angewendeten Kreisschreiben in Bezug auf den Haushalt eine Einschrän- kung von 24 % (S. 9). Auf den Abklärungsbericht vom 8. Januar 2024 kann somit abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nichts Gegenteiliges geltend. 6.5.2 Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. Janu- ar 2024 beträgt die mittels Betätigungsvergleich ermittelte Einschränkung für den gesamten Beurteilungszeitraum ungewichtet 24 % bzw. gewichtet 2.4 % (24 % x 0.1). 6.6 Bei einer gewichteten Einschränkung von 36 % im erwerblichen Bereich und 2.4 % im Aufgabenbereich besteht bei einem Gesamtinvali- ditätsgrad von gerundet (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) 38 % demnach bis und mit Dezember 2023 kein Anspruch auf eine Invali- denrente (vgl. E. 2.3 vorne). Für die Zeit ab Januar 2024 beträgt die ge- wichtete Einschränkung 41.40 % im erwerblichen Bereich und weiterhin 2.4 % im Aufgabenbereich, womit die Beschwerdeführerin bei einem Ge- samtinvaliditätsgrad von gerundet 44 % im Zuge eines Wechsels ins stu- fenlose Rentensystem (vgl. E. 2.1 vorne; Ziffer 9100 und 9200 KSIR) Anspruch auf eine Invalidenrente von 35 % einer ganzen Rente hat (vgl. E. 2.3.2 vorne).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2026, IV 200 2025 74
- 30 - 7. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2024 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit der Abweisung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin als unterliegend zu betrachten. Damit wird sie kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt zu prüfen ist. 8.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse bzw. mit Blick auf deren wirtschaftliche Unterstüt- zung mittels Sozialhilfe ausgewiesen (act. I 3 f.). Im Weiteren ist die Be- schwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren und die anwaltliche Verbeiständung ist geboten, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist somit gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.
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- 31 - 8.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufer- legt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 8.2 hiervor) wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht be- freit (Art. 113 VRPG). 8.4 Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. E. 8.2 vorne) bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. 8.4.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 8.4.2 Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 11. Dezember 2025 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3'915.-- (14.5 Stunden à
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- 32 - Fr. 270.--), Pauschalauslagen von Fr. 117.45 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 326.60, gesamthaft somit einen Aufwand von Fr. 4'359.05 geltend gemacht. In der Folge ist der tarifmässige Parteikos- tenersatz auf total Fr. 4'359.05 festzusetzen. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 2’900.-- (14.5 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Pauschalauslagen von Fr. 87.-- (Fr. 2900.-- x 3 %) und die MWST von 8.1% auf Fr. 2'987.--, ausmachend Fr. 241.95, total somit eine Entschädigung von Fr. 3'228.95, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 8.5 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Urteil des BGer 8C_951/2008 vom 3. Juni 2009 E. 7). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Abwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 4'359.05 (inkl. Auslagen und MWST) festge-
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- 33 - setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'228.95 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern (samt Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2025 inkl. Beilage)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
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- 34 - Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.