Sachverhalt
A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2023 zur Arbeitsvermittlung im Bereich der an- gestammten akademischen unselbstständigen Tätigkeit an (Akten des Am- tes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [act. II] 143 f.), wobei sie erklärte, dass sie im Umfang von 100 % selbstständigerwerbend sei (act. II 144). Einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte sie nicht (Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIA] 4-13). Am 10. August 2025 reichte die Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für den fünftägigen Kurs "…" ein (act. II 46-49). Mit Verfügung vom 5. September 2025 (act. II 36-37) wies das AVA das Gesuch mangels Leistungsanspruchs ab. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 15. Sep- tember 2025 (act. II 27 f.) wies das AVA mit Entscheid vom 15. Oktober 2025 (act. II 15-17) ab. B. Mit undatierter Eingabe (persönlich überbracht am 27. Oktober 2025) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2025 und die Übernahme der Kos- ten für den Kurs "…". Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Novem- ber 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit undatierter Eingabe (Eingang: 18. Dezember 2025) machte die Be- schwerdeführerin weitere Ausführungen und beantragte, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Zuständigkeit – sowie zur Weiter- leitung an die zuständige Behörde bei fehlender Zuständigkeit – und Klärung der korrekten rechtlichen Anspruchsgrundlage zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2026, ALV 200 2025 709
- 3 -
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
E. 1.3 Bei den Kurskosten von EUR 950.-- (act. II 46) wird die massgebli- che Grenze von Fr. 20'000.-- nicht erreicht, weshalb die Beurteilung der
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- 4 - Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leis- tungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit ar- beitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen ar- beitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistun- gen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbe- dürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich auf- grund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände (ARV 2018 S. 180 E. 4.1). 2.2 Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Art. 60 AVIG beanspruchen (Art. 59 Abs. 1ter AVIG). Von Arbeitslosigkeit Bedrohte können demnach lediglich an Bildungsmass- nahmen, jedoch weder an Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen noch Leistungen im Rahmen von speziellen arbeitsmarktlichen Massnahmen geltend machen. Als Bildungsmassnahmen gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Wei-
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- 5 - terbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungsprakti- ka. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zu- gute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 Als weiterer massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weite- ren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen glei- chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1, C 19/07 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragli- che Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen
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- 6 - Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). 3. 3.1 Streitig ist der Anspruch auf Kostenübernahme für den Kurs "…" (act. II 46-49). Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, ihre bereits länger andauernde erfolglose Stellensuche zeige, dass der bisherige Ar- beitsmarkt im akademischen Tätigkeitsfeld für sie völlig verschlossen sei, weshalb sie als einzige Alternative eine selbständige Erwerbstätigkeit als … aufgenommen habe, welche aber noch nicht die wirtschaftliche Unab- hängigkeit ihrer Familie gewährleiste. Nach Absolvierung des Kurses "…" erhoffe sie sich eine Steigerung der Rentabilität und Nachhaltigkeit der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Beschwerde, S. 2 Ziff. III/2). Ebenfalls erhofft sich die Beschwerdeführerin eine erhebliche Verbesserung ihrer Chancen auf eine Festanstellung und/oder eine selbstständige Erwerbs- tätigkeit (act. II 47). 3.2 Die Beschwerdeführerin schloss nach eigenen Angaben in … den Bachelor … (1994) und den Master … (2000) ab. Zwischen 2003 und 2004 bzw. 2005 arbeitete sie als … in … und …. Zeitweise parallel dazu arbeite- te sie von 2001 bis 2011 als … in …. Im Jahr 2006 erlangte sie in … den PhD in … und arbeitete danach zwischen 2013 und 2015 an der B.________ und zwischen 2016 und 2018 an der C.________ als …. Ihr letzter Arbeitsvertrag an der C.________ war befristet bis am 31. Juli 2018 (act. II 143, 148-149). Entsprechend ihrer Ausbildung sucht die Beschwer- deführerin ausschliesslich Stellen im Bereich ihres angestammten akade- mischen Berufsfeldes (act. II 144 und 146) und macht auch nur entspre- chende Stellenbewerbungen (act. II 24-25, 38-39, 43-44, 52-53, 60-61, 63- 64, 68-69, 73-74, 76-77, 81-82, 84-85, 89-90, 92-93, 97-98, 100-101, 104- 105, 107-108, 110-111, 113-114, 116-117, 124-125, 129-130, 134-135). Seit 2019 ist sie allerdings nicht mehr im angestammten akademischen Berufsfeld, sondern selbstständigerwerbend tätig und betreibt eine …- und … (Beschwerde, S. 2 Ziff. III/2). Das aktuelle Pensum beläuft sich – nach
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- 7 - Angaben der Beschwerdeführerin – auf 100 % (act. II 144). Der gewünsch- te Kurs ist gemäss Ausschreibung für … und …, für Inhaber von …, für …- und … sowie für Personen, die selbst von chronischen Leiden betroffen sind oder die selbstständig arbeiten wollen (act. II 48), und betrifft damit offenkundig die selbstständige Erwerbstätigkeit. Damit die Kosten der Teil- nahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme von der Arbeitslosenversi- cherung übernommen werden können, muss diese unter anderem die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich verbessern (vgl. E. 2.3 f. hiervor). Inwiefern der Kurs die Chancen der Beschwerdeführerin auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit verbessern sollte, ist nicht er- sichtlich, steht der gewünschte Kurs mit der geltend gemachten Arbeitslo- sigkeit im angestammten akademischen Bereich damit doch in keinem Zu- sammenhang. In der Folge verbessert er auch die Vermittlungsfähigkeit nicht, was in der Beschwerde (S. 3 f. Ziff. IV/1.1 f.) verkannt wird. Soweit die Kostenübernahme für den Kurs zur Unterstützung der selbst- ständigen Erwerbstätigkeit beantragt wird, hat der Beschwerdegegner zu Recht festgehalten, dass mit Mitteln der Arbeitslosenversicherung keine Weiterbildungen finanziert werden sollen, welche für den Erfolg einer be- reits bestehenden Selbstständigkeit allgemein vorteilhaft wären (Be- schwerdeantwort, S. 2 Art. 2), denn selbstständige Erwerbstätigkeiten wer- den von der Arbeitslosenversicherung nur in sehr engen Rahmen unter- stützt. Dies namentlich durch besondere Taggelder während der Planungs- phase sowie durch die teilweise Übernahme des Verlustrisikos (Unterstüt- zung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit; Art. 71a ff. AVIG), nicht aber in Form von Kursen (BGE 128 V 192 E. 5b S. 194 f.). Entsprechende Leistungen stehen vorliegend offensichtlich nicht zur Dis- kussion. Ob die Beschwerdeführerin vorliegend die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG überhaupt erfüllt (vgl. Art. 59 Abs. 3 lit. a AVIG sowie Be- schwerdeantwort, S. 3 Art. 3) und auch die restlichen Voraussetzungen der Art. 59 und 60 AVIG gegeben sind, kann nach dem Gesagten offen blei- ben. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine unhaltbare Widersprüch- lichkeit im Sozialversicherungssystem (Beschwerde, S. 3 Ziff. III/6 und S. 4
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- 8 - Ziff. IV/2), konkret zwischen dem angefochtenen Entscheid und einer Ver- fügung über Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 26. August 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 5). Im Rahmen der Anspruchsprüfung auf Ergänzungsleistungen des Ehemannes wird diesem in der vorerwähnten Verfügung ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit angerechnet, da es dieser aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar sei, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. in eine (besser ent- löhnte) unselbstständige Erwerbstätigkeit zu wechseln (act. I 5). Da der hier streitige Kurs wie vorgehend dargelegt (vgl. E. 3.2) nichts zur Verbesse- rung der Arbeitssuche als Unselbstständigerwerbende beiträgt, sondern vielmehr die selbstständige Erwerbstätigkeit betrifft, besteht insoweit auch kein widersprüchliches Verhalten. 3.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage besteht kein Anspruch auf ar- beitsmarktliche Massnahmen. Der Beschwerdegegner hat zu Recht das Gesuch um Übernahme des Kurses "…" abgelehnt, weshalb die gegen den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2025 (act. II 15-17) erhobene Be- schwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
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- 9 - Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 15 Oktober 2025 (act. II 15-17). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen und dabei allein, ob die Arbeitslosenversi- cherung die Kurskosten in der Höhe von EUR 950.-- (act. II 46) des Kurses "…" übernehmen muss. Soweit die Beschwerdeführerin einen Anspruch gestützt auf eine Grundlage ausserhalb des Arbeitslosenversicherungs- rechts geltend machen sollte (undatierte Eingabe; Eingang: 18. Dezember 2025), wäre darauf nicht einzutreten, da kein Anfechtungsobjekt vorliegt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2025) - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2025 709 ACT/BON/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Februar 2026 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bögli A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2025
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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2023 zur Arbeitsvermittlung im Bereich der an- gestammten akademischen unselbstständigen Tätigkeit an (Akten des Am- tes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [act. II] 143 f.), wobei sie erklärte, dass sie im Umfang von 100 % selbstständigerwerbend sei (act. II 144). Einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte sie nicht (Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIA] 4-13). Am 10. August 2025 reichte die Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für den fünftägigen Kurs "…" ein (act. II 46-49). Mit Verfügung vom 5. September 2025 (act. II 36-37) wies das AVA das Gesuch mangels Leistungsanspruchs ab. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 15. Sep- tember 2025 (act. II 27 f.) wies das AVA mit Entscheid vom 15. Oktober 2025 (act. II 15-17) ab. B. Mit undatierter Eingabe (persönlich überbracht am 27. Oktober 2025) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2025 und die Übernahme der Kos- ten für den Kurs "…". Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Novem- ber 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit undatierter Eingabe (Eingang: 18. Dezember 2025) machte die Be- schwerdeführerin weitere Ausführungen und beantragte, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Zuständigkeit – sowie zur Weiter- leitung an die zuständige Behörde bei fehlender Zuständigkeit – und Klärung der korrekten rechtlichen Anspruchsgrundlage zurückzuweisen.
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- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
15. Oktober 2025 (act. II 15-17). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen und dabei allein, ob die Arbeitslosenversi- cherung die Kurskosten in der Höhe von EUR 950.-- (act. II 46) des Kurses "…" übernehmen muss. Soweit die Beschwerdeführerin einen Anspruch gestützt auf eine Grundlage ausserhalb des Arbeitslosenversicherungs- rechts geltend machen sollte (undatierte Eingabe; Eingang: 18. Dezember 2025), wäre darauf nicht einzutreten, da kein Anfechtungsobjekt vorliegt. 1.3 Bei den Kurskosten von EUR 950.-- (act. II 46) wird die massgebli- che Grenze von Fr. 20'000.-- nicht erreicht, weshalb die Beurteilung der
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- 4 - Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leis- tungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit ar- beitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen ar- beitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistun- gen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbe- dürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich auf- grund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände (ARV 2018 S. 180 E. 4.1). 2.2 Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Art. 60 AVIG beanspruchen (Art. 59 Abs. 1ter AVIG). Von Arbeitslosigkeit Bedrohte können demnach lediglich an Bildungsmass- nahmen, jedoch weder an Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen noch Leistungen im Rahmen von speziellen arbeitsmarktlichen Massnahmen geltend machen. Als Bildungsmassnahmen gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Wei-
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- 5 - terbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungsprakti- ka. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zu- gute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 Als weiterer massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weite- ren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen glei- chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1, C 19/07 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragli- che Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2026, ALV 200 2025 709
- 6 - Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). 3. 3.1 Streitig ist der Anspruch auf Kostenübernahme für den Kurs "…" (act. II 46-49). Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, ihre bereits länger andauernde erfolglose Stellensuche zeige, dass der bisherige Ar- beitsmarkt im akademischen Tätigkeitsfeld für sie völlig verschlossen sei, weshalb sie als einzige Alternative eine selbständige Erwerbstätigkeit als … aufgenommen habe, welche aber noch nicht die wirtschaftliche Unab- hängigkeit ihrer Familie gewährleiste. Nach Absolvierung des Kurses "…" erhoffe sie sich eine Steigerung der Rentabilität und Nachhaltigkeit der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Beschwerde, S. 2 Ziff. III/2). Ebenfalls erhofft sich die Beschwerdeführerin eine erhebliche Verbesserung ihrer Chancen auf eine Festanstellung und/oder eine selbstständige Erwerbs- tätigkeit (act. II 47). 3.2 Die Beschwerdeführerin schloss nach eigenen Angaben in … den Bachelor … (1994) und den Master … (2000) ab. Zwischen 2003 und 2004 bzw. 2005 arbeitete sie als … in … und …. Zeitweise parallel dazu arbeite- te sie von 2001 bis 2011 als … in …. Im Jahr 2006 erlangte sie in … den PhD in … und arbeitete danach zwischen 2013 und 2015 an der B.________ und zwischen 2016 und 2018 an der C.________ als …. Ihr letzter Arbeitsvertrag an der C.________ war befristet bis am 31. Juli 2018 (act. II 143, 148-149). Entsprechend ihrer Ausbildung sucht die Beschwer- deführerin ausschliesslich Stellen im Bereich ihres angestammten akade- mischen Berufsfeldes (act. II 144 und 146) und macht auch nur entspre- chende Stellenbewerbungen (act. II 24-25, 38-39, 43-44, 52-53, 60-61, 63- 64, 68-69, 73-74, 76-77, 81-82, 84-85, 89-90, 92-93, 97-98, 100-101, 104- 105, 107-108, 110-111, 113-114, 116-117, 124-125, 129-130, 134-135). Seit 2019 ist sie allerdings nicht mehr im angestammten akademischen Berufsfeld, sondern selbstständigerwerbend tätig und betreibt eine …- und … (Beschwerde, S. 2 Ziff. III/2). Das aktuelle Pensum beläuft sich – nach
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- 7 - Angaben der Beschwerdeführerin – auf 100 % (act. II 144). Der gewünsch- te Kurs ist gemäss Ausschreibung für … und …, für Inhaber von …, für …- und … sowie für Personen, die selbst von chronischen Leiden betroffen sind oder die selbstständig arbeiten wollen (act. II 48), und betrifft damit offenkundig die selbstständige Erwerbstätigkeit. Damit die Kosten der Teil- nahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme von der Arbeitslosenversi- cherung übernommen werden können, muss diese unter anderem die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich verbessern (vgl. E. 2.3 f. hiervor). Inwiefern der Kurs die Chancen der Beschwerdeführerin auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit verbessern sollte, ist nicht er- sichtlich, steht der gewünschte Kurs mit der geltend gemachten Arbeitslo- sigkeit im angestammten akademischen Bereich damit doch in keinem Zu- sammenhang. In der Folge verbessert er auch die Vermittlungsfähigkeit nicht, was in der Beschwerde (S. 3 f. Ziff. IV/1.1 f.) verkannt wird. Soweit die Kostenübernahme für den Kurs zur Unterstützung der selbst- ständigen Erwerbstätigkeit beantragt wird, hat der Beschwerdegegner zu Recht festgehalten, dass mit Mitteln der Arbeitslosenversicherung keine Weiterbildungen finanziert werden sollen, welche für den Erfolg einer be- reits bestehenden Selbstständigkeit allgemein vorteilhaft wären (Be- schwerdeantwort, S. 2 Art. 2), denn selbstständige Erwerbstätigkeiten wer- den von der Arbeitslosenversicherung nur in sehr engen Rahmen unter- stützt. Dies namentlich durch besondere Taggelder während der Planungs- phase sowie durch die teilweise Übernahme des Verlustrisikos (Unterstüt- zung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit; Art. 71a ff. AVIG), nicht aber in Form von Kursen (BGE 128 V 192 E. 5b S. 194 f.). Entsprechende Leistungen stehen vorliegend offensichtlich nicht zur Dis- kussion. Ob die Beschwerdeführerin vorliegend die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG überhaupt erfüllt (vgl. Art. 59 Abs. 3 lit. a AVIG sowie Be- schwerdeantwort, S. 3 Art. 3) und auch die restlichen Voraussetzungen der Art. 59 und 60 AVIG gegeben sind, kann nach dem Gesagten offen blei- ben. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine unhaltbare Widersprüch- lichkeit im Sozialversicherungssystem (Beschwerde, S. 3 Ziff. III/6 und S. 4
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- 8 - Ziff. IV/2), konkret zwischen dem angefochtenen Entscheid und einer Ver- fügung über Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 26. August 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 5). Im Rahmen der Anspruchsprüfung auf Ergänzungsleistungen des Ehemannes wird diesem in der vorerwähnten Verfügung ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit angerechnet, da es dieser aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar sei, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. in eine (besser ent- löhnte) unselbstständige Erwerbstätigkeit zu wechseln (act. I 5). Da der hier streitige Kurs wie vorgehend dargelegt (vgl. E. 3.2) nichts zur Verbesse- rung der Arbeitssuche als Unselbstständigerwerbende beiträgt, sondern vielmehr die selbstständige Erwerbstätigkeit betrifft, besteht insoweit auch kein widersprüchliches Verhalten. 3.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage besteht kein Anspruch auf ar- beitsmarktliche Massnahmen. Der Beschwerdegegner hat zu Recht das Gesuch um Übernahme des Kurses "…" abgelehnt, weshalb die gegen den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2025 (act. II 15-17) erhobene Be- schwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
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- 9 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2025)
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.