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200 2025 688

Réparation du dommage (art. 52 LAVS)

Bern VerwG · 2026-08-20 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die 1967 geborene E.________ (Versicherte bzw. Beigeladene) absolvierte eine Ausbildung zur ... und danach eine zweijährige Lehre als gelernte ... (Akten der Pensionskasse A.________ [act. I] 5, 7; Akten der IV-Stelle … [act. III] 3, 8, 46/4). Nach einer familiären Pause war die Versicherte ab 1996 wieder mit tiefen Pensen in Teilzeit tätig (act. III 13, 46/4). Ab 1. Au- gust bzw. September 2011 stand sie in einem Arbeitsverhältnis mit der F.________ AG (mit verschiedenen Teilzeit-Beschäftigungsgraden von 68 %, 70 % und 75.26 %) und war demzufolge bei der Pensionskasse C.________ (Beklagte) berufsvorsorgeversichert (act. I 30; Akten der Pen- sionskasse C.________ [act. II] 8, 12; act. III 13; Akten der F.________ AG [act. IIIC] unpag.; Klageantwort S. 2 Ziff. III Ziff. 2, S. 5 Ziff. III Ziff. 12). Im Oktober 2021 wurde bei der Versicherten eine schubförmig remittieren- de Multiple Sklerose (MS) diagnostiziert (act. I 9; act. III 20/2 ff.). Mit Schreiben vom 16. September 2021 kündigte die Versicherte das An- stellungsverhältnis bei der F.________ AG; der Austritt erfolgte per 31. De- zember 2021 (Versicherungsnachdeckung bei der Pensionskasse C.________ bis 31. Januar 2022 [act. IIIC unpag.]). Ab 1. Februar 2022 war sie für die G.________ (Beschäftigungsgrad von 80.49 % bzw. ab

1. Dezember 2024 von 24.39 %) tätig und dadurch bei der Pensionskasse A.________ (Klägerin) berufsvorsorgeversichert (act. III 15/1 Ziff. 2.1, 15/7 Ziff. 6.4, 50/2, 65; Akten der Pensionskasse A.________ [act. IIIB] unpag.; Klage Rz. 10). Im März 2023 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle … zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (act. I 5 = act. III 3). Mit Ver- fügungen vom 18. März 2025 (act. I 26 = act. III 60) und 22. April 2025 (act. I 27 = act. III 61) sprach die IV-Stelle … der Versicherten rückwirkend ab 1. November 2023 eine IV-Rente von 60 % einer ganzen Rente und ab

1. Oktober 2024 eine ganze IV-Rente zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688

- 3 - Nachdem die Versicherte bei der Pensionskasse A.________ Leistungen der beruflichen Vorsorge beantragt hatte (act. IIIB unpag.), lehnte diese am

17. Juni 2025 die Ausrichtung einer BV-Rente ab und empfahl der Versi- cherten ein Rentengesuch bei der Pensionskasse C.________ zu stellen (act. I 28). Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 verneinte die Pensionskasse C.________ eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit der eingetretenen Invalidität der Versicherten (act. I 4). Mit Schreiben vom 19. August 2025 kündigte die G.________ der Versi- cherten das Arbeitsverhältnis (Austritt per 30. November 2025 [act. IIIB unpag.]). Ab 25. August 2025 richtete die Pensionskasse A.________ im Rahmen der Vorleistungspflicht der Versicherten Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge aus (Klage Rz. 2, 41). B. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 reichte die Pensionskasse A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, gegen die Pensions- kasse C.________ Klage mit den folgenden Anträgen ein: 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die für die Ausrichtung der In- validenleistungen aus beruflicher Vorsorge zuständige Vorsorgeein- richtung ist. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die unter dem Titel Vorleistung ab dem 1. Dezember 2024 erbrachten Rentenbetreffnisse (Valuta per 25. August 2025: Fr. 2'763.-- und weiterhin Fr. 307.-- pro Monat) vollumfänglich zurückzuerstatten nebst 2.25 % Schadenszins spätestens seit 25. August 2025. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagen. Mit Klageantwort vom 19. Januar 2026 beantragte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, es sei festzustellen, dass die Beklagte nicht leistungspflichtig und die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge abzuweisen sei.

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- 4 - Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2026 lud der Instruktions- richter die Versicherte zum Verfahren bei. Gleichentags holte er bei der IV- Stelle … die IV-Akten ein. Am 4. März 2026 ging eine Eingabe der Beigeladenen beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2026 wurden die F.________ AG und die G.________ aufgefordert, dem Gericht die vollständigen Per- sonaldossiers zuzustellen. Am 18. März 2026 gingen das Personaldossier der G.________ (Akten [act. IIIB] unpag.) und am 26. März 2026 das Personaldossier der F.________ AG (Akten [act. IIIC] unpag.) bei Gericht ein. In den Schlussbemerkungen vom 5. Mai 2026 hielt die Beklagte sinn- gemäss an ihrem Antrag fest. Die Klägerin machte mit Schlussbemerkungen vom 4. Juni 2026 weitere Ausführungen und bestätigte die gestellten Rechtsbegehren. Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen. Die Eingaben wurden unter den Beteiligten ausgetauscht (vgl. prozessleitende Verfügung vom 8. Juni 2026).

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist als einzige kantona- le Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 4. Juni 2024 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Ju-

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- 5 - ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betrie- bes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61, B 93/04 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz (vgl.) zwar nicht im Kanton Bern. Die Beigeladene wurde jedoch sowohl im Arbeitsverhältnis mit der G.________ als auch in jenem der F.________ AG (auch) in Betrieben im Kanton Bern eingesetzt (... ab

1. Dezember 2012 ..., ab 1. Juli 2020 ..., ab 1, Februar 2022 ..., ab August 2022 ..., ab 1. Dezember 2022 ..., ab 1. Mai 2023 wiederum ...[act. I 30; act. III 7/1, 13/2, 18, 46/2 f., 50/2; act. IIIB unpag.; act. IIIC unpag.]), womit der alternative Gerichtsstand i.S.v. Art. 73 Abs. 3 BVG greift; damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit grundsätz- lich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten.

E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die von der Klägerin er- brachten Vorleistungen in der Höhe von Fr. 2'763.-- (Valuta per 25. August

2025) zuzüglich der bis zum Urteilszeitpunkt angefallenen Vorleistungen von monatlich Fr. 307.-- pro Monat zurückzuerstatten und darüber hinaus einen Schadenszins von 2.25 % seit spätestens 25. August 2025 zu leisten hat (vgl. zur quantitativen Bestimmung der Regressleistungen Klage Rz. 41). Die Beurteilung dieser Frage setzt die inzidente Beurteilung der Leistungszuständigkeit der Beklagten voraus (vgl. dazu auch Klageantwort S. 3 Ziff. III Ziff. 3). Auf die Feststellungsanträge der Klägerin (Klage Rechtsbegehren Ziff. 1, Schlussbemerkungen der Klägerin S. 2 Ziff. 1) bzw. der Beklagten (Klageantwort S. 2 Ziff. I Ziff. 1) ist daher mangels Rechts- schutzinteresse nicht einzutreten (SVR 2017 BVG Nr. 10 S. 41, 9C_340/2016 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern BV 200 2024 412 vom 23. März 2026 E. 1.2; vgl. zudem zur Zulässigkeit von Feststellungsbegehren im Bereich der beruflichen Vorsorge BGE 128 V 41 E. 3a S. 48).

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- 6 -

E. 1.2.3 und Anhang 2 Nr. 5.2 der Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Zentrale Personenverwaltung {ZPV V; BSG 152.052}] per 15. September

2022) motiviert war (act. I 4; act. III 46/3; act. IIIA 1 f.; act. IIIC unpag.; Klageantwort S. 7 Ziff. III Ziff. 18; Eingabe der Beigeladenen vom 2. März 2026 S. 1; Schlussbemerkungen der Beklagten S. 1), ändert daran nichts. Fraglich ist, ob der zeitliche Konnex dadurch unterbrochen wurde, dass die Beigeladene am 1. Februar 2022 die neue Arbeitsstelle bei der G.________ antrat und dort über eine gewisse Zeit mit einem Beschäfti- gungsgrad von zunächst 80.49 % eingesetzt werden konnte. Da es sich bei

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- 18 - der MS um eine Schubkrankheit handelt, genügt hierfür eine Arbeitsfähig- keit von über 80 % während mehr als drei Monaten nicht (vgl. BGE 144 V 58; SVR 2025 BVG Nr. 5 S. 20, 9C_605/2023 E. 3.2), vielmehr ist zu prü- fen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaf- ten Berufsausübung verbunden war, wobei den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zukommt (vgl. SVR 2020 BVG Nr. 21 S. 92, 9C_515/2019 E. 2.1.1). In der Nachdeckungsfrist der Beklagten bis Ende Januar 2022 war die Bei- geladene lediglich bis 9. Januar 2022 krankheitsbedingt vollständig arbeits- unfähig (act. I 16). Bis Ende Januar 2022 benötigte sie nach eigenen An- gaben zwar eine Auszeit, um sich an die Pharmakotherapie anzugewöhnen und sich zusätzlich noch von einem Unfall (Schulterverletzung nach Unfall mit Roller vom T. August 20..) zu erholen (Eingabe der Beigeladenen vom

2. März 2026 S. 2). Ob sie jedoch die neue Arbeitsstelle tatsächlich ge- sundheitsbedingt mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad von rund 80 % antrat (Klage Rz. 10, 14, 34; Klageantwort S. 7 Ziff. III Ziff. 18; Schlussbe- merkungen der Klägerin Rz. 11) ist fraglich. So gab die behandelnde Neu- rologin Dr. med. J.________ im neurologischen Konsiliarbericht vom

29. Dezember 2021 (act. III 20/8 ff.) gegenüber dem Hausarzt an, die Bei- geladene beginne im Februar 2022 eine neue Stelle mit Beschäftigungs- grad von 80 %, sie leide aber an einer erhöhten Müdigkeit, was sie im All- tag einschränke. Einerseits impliziert dies zwar, dass sich die Beigeladene aus gesundheitlichen Erwägungen für ein Teilzeitpensum entschied. Ande- rerseits ging sie bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der F.________ AG einer Teilzeitbeschäftigung mit (tieferem) Teilzeitpensum nach, obwohl die beiden Kinder mit Blick auf die Jahrgänge (19.. bzw. 19.. [act. III 4/5 f.]) damals wohl kaum mehr betreuungsbedürftig waren. Zudem erklärte die Beigeladene gegenüber der IV-Stelle … am 24. März 2023, ihr Wunschpensum von 100 % sei (bei der G.________) nicht möglich gewe- sen, was wiederum darauf hindeuten könnte, dass die neue Arbeitgeberin den gewünschten Beschäftigungsgrad aus betrieblichen Gründen nicht anbot, zumal die Beigeladene die MS gegenüber ihrer neuen Arbeitgeberin zunächst nicht offenlegte (Eingabe der Beigeladenen vom 2. März 2026 S. 2). Gemäss Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. August 2024

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- 19 - (act. III 46) soll die Beigeladene jedoch angegeben haben, sie habe sich "bei der G.________ für 100% bewerben" wollen, wegen der MS-Diagnose schliesslich jedoch ein reduziertes Pensum angetreten (act. III 46/4 Ziff. 2). Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben, denn ein reduziertes Arbeitspensum kann zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit sein, genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer gesundheitlich bedingten funktionellen Leistungseinbusse (vgl. SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 5.1 und 5.2.1).

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor sowie Kla- ge Rz. 41), weshalb die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

E. 2.1 Die von Amtes wegen zu prüfenden Fragen, ob eine Partei als Klä- gerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzukla- gen ist (Passivlegitimation), bestimmen sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist die Träge- rin des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert die materiell Ver- pflichtete, gegen die sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören viel- mehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Feh- len zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nichtein- treten auf die – Klage führt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5).

E. 2.2 Die Vorsorgeeinrichtung, welche Vorleistungen erbracht hat, kann unmittelbar von Gesetzes wegen im Umfang der geleisteten Zahlungen einen Regressanspruch gegen die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung geltend machen (BGE 136 V 131 E. 3.6 S. 140). Die Klägerin hat Vorleis- tungen erbracht und ist somit aktivlegitimiert. Die Passivlegitimation der Beklagten ist ebenfalls gegeben, zumal diese als Leistungspflichtige in Frage kommt.

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- 7 -

E. 3.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren.

E. 3.2 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verord- nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwi- schen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjeni- gen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbe- griff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invali- denversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV- Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsge- richts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversi- cherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestel- lung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenver- sicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Be- trachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre posi- tivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021; vgl. den seither geltenden Art. 24a) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Re- gelung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 40 S. 139, 9C_115/2024 E. 4.2).

E. 3.3 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in

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- 8 - welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26, 9C_52/2018 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Ar- beitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der An- spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derje- nigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 137, 9C_533/2017 E. 2.1.3).

E. 3.4 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbus- se an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindes- tens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2025 BVG Nr. 24 S. 94, 9C_9/2024 E. 3.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhält- nisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nurmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung er- brachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtspre- chungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesund-

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- 9 - heitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situa- tion in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Ar- beitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2025 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_62/2024 E. 3.3, 2005 BVG Nr. 5 S. 14, B 45/03 E. 2.2). Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzei- tigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend fest- gestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umge- kehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsun- fähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordent- licherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits- unfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 5.2.1, 2021 BVG Nr. 30 S. 120, 9C_517/2020 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 17, 9C_108/2013 E. 4.2).

E. 3.5 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen der- selbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 75, 9C_347/2019 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 69, B 64/99 E. 5b). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammen- hangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsun-

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- 10 - fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesam- ten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wie- deraufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeits- losenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversiche- rungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich rele- vanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 153, 9C_877/2018 E. 3.3, 2019 BVG Nr. 30 S. 117, 9C_509/2018 E. 2.2). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbro- chen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähig- keit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2025 BVG Nr. 5 S. 20, 9C_605/2023 E. 3.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Ein- gliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägun- gen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2025 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_62/2024 E. 3.2). Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beur- teilen (SVR 2024 BVG Nr. 35 S. 120, 9C_678/2023 E. 6.2.2, 2014 BVG Nr. 36 S. 134, 9C_569/2013 E. 5.3).

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- 11 - Bei Schubkrankheiten ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauern- de, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war. Selbst eine länger dauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt keine ge- sundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungs- vermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidisierend manifestiert, in welchem eine Versiche- rungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des (obligatorischen) Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrank- heiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (SVR 2020 BVG Nr. 21 S. 92, 9C_515/2019 E. 2.1.1).

E. 3.6 Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsan- spruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungs- pflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG).

E. 3.7 Die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung ist nach Ausübung ihres Regressrechtes so zu stellen, wie wenn sie nie eine Vorleistung be- zahlt hätte. Damit ist auch der Zinsverlust der vorleistungspflichtigen Vor- sorgeeinrichtung auf dem Regressweg auszugleichen. Mit anderen Worten gehört zum Schaden auch ein Schadens- oder Regresszins. Dieser ist ab dem Zeitpunkt geschuldet, in welchem sich das schädigende Ereignis fi- nanziell ausgewirkt hat, und endet am Tag der Zahlung des Schadenersat- zes resp. der Rückzahlung der Vorleistung (BGE 147 V 10 E. 4.3.2 S. 13 und E. 4.4 S. 15).

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E. 4 Kleines Kavernom cerebellär rechts mit assoziierter DVA

- Zufallsbefund im MRI-Schädel vom 23.09.2021 Sie hielt fest, die Beigeladene berichte über eine seit zirka April 2021 be- stehende Gefühlsstörung thorakal rechts abwärts bis zum rechten Bein. Im Zusammenschau der Klinik und MR- sowie Laborbefunde sei von einer demyelinisierenden ZNS-Erkrankung im Sinne einer MS auszugehen.

E. 4.1 Umstritten ist vorab die Bindungswirkung der (rechtskräftigen) IV- Verfügungen vom 18. März 2025 (act. I 26; act. III 60) und 22. April 2025 (act. I 27; act. III 61), mit welchen die IV-Stelle … der Beigeladenen rück- wirkend ab 1. November 2023 eine IV-Rente von 60 % einer ganzen Rente sowie ab 1. Oktober 2024 (bei einem Invaliditätsgrad von 70 %) eine ganze IV-Rente zusprach. Die IV-Stelle … zog die Klägerin bereits im Vorbe- scheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren mit ein (act. III 54/1); zudem eröffnete sie der Klägerin (nicht aber der Beklagten) beide Verwaltungsakte (act. III 60/2, 61/3). Laut Mitteilung des Beschlusses der IV-Stelle … an die Verbandsausgleichskasse Nr. .. (….) vom 14. Februar 2025 (act. III 59) trat der Versicherungsfall gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG am 15. November 2023 ein und lag keine verspätete Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG vor. Die IV-Stelle … ging von einer Eröffnung der Wartezeit am 22. November 2022 aus (act. III 46/9), da ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit wegen MS attestiert worden sei (act. III 46/2 Ziff. 1). Die Klägerin hat somit korrekt darauf hingewiesen (Klage Rz. 24), dass mit Blick auf die Erstan- meldung im März 2023 (act. III 3) sowie die Karenzfrist i.S.v. Art. 29 Abs. 1 IVG für die IV-Stelle … keine Veranlassung bestand, die Arbeitsunfähigkeit retrospektiv bis in die Zeit zu beurteilen, als die Beigeladene noch in einem Arbeitsverhältnis mit der F.________ AG stand. Ebenfalls zutreffend ist, dass sich die Frage des zeitlichen Konnexes im IV-Zweig nicht stellte (Kla- ge Rz. 23), womit die Verfügungen der IV-Stelle … gegenüber den Vorsor- geeinrichtungen keine Bindungswirkung entfalteten und hier – entgegen der Argumentation der Beklagten (act. I 4/2 = 30/2) – eine freie Prüfung vorzunehmen ist.

E. 4.2 In der Folge ist als Vorfrage zu prüfen, ob die Invalidenleistungen von der Beklagten, bei welcher die Beigeladene bis 31. Januar 2022 be- rufsvorsorglich versichert war, oder von der Klägerin, bei welcher die Bei- geladene ab 1. Februar 2022 berufsvorsorglich angeschlossen war, zu leis- ten sind. Entscheidend ist dabei der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähig- keit (vgl. E. 3.3 hiervor) und der enge sachliche sowie zeitliche Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688

- 13 - liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der eingetretenen Invalidität (vgl. E. 3.5 hiervor). Bezüglich des sachlichen Zusammenhangs ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, welche zur Invalidität führte, aufgrund der im Oktober 2021 erstdiagnosti- zierten MS und der damit verbundenen Symptomen eintrat (Klage Rz. 4; Klageantwort S. 4 Ziff. III Ziff. 8). Der sachliche Konnex ist ohne weiteres zu bejahen, da die Beigeladene wegen desselben Gesundheitsschadens inva- lid wurde.

E. 4.3 Fraglich ist hingegen, ob der zeitliche Konnex durch die Erwerbs- tätigkeit der Beigeladenen ab Februar 2022 bei der G.________ unterbro- chen wurde. Diesbezüglich bringt die Klägerin vor, der zeitliche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten sowie der aktuellen Inva- lidität sei nicht unterbrochen worden. Unter Berufung auf die echtzeitlichen medizinischen Berichte (Klage Rz. 27 ff.) geht sie davon aus, die ersten Symptome der Grunderkrankung seien bereits im April 2021 aufgetreten; die Beigeladene sei spätestens nach dem ersten und zweiten MS-Schub im Oktober und November 2021 anhaltend und relevant arbeits- und leis- tungsunfähig gewesen und sie sei ab Stellenantritt bei der Klägerin im Fe- bruar 2022 nie wieder über 80 % arbeitsfähig gewesen (Klage Rz. 30). Die Aufnahme, der aus gesundheitlichen Gründen reduzierten, 80%igen Teil- zeittätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin, sei als gescheiterter Wie- dereingliederungsversuch zu werten (Klage Rz. 38). Demgegenüber führt die Beklagte an, die Beigeladene habe zwar das Arbeitsverhältnis bei der F.________ AG mit einem Beschäftigungsverhältnis von 68 % in einer Phase attestierter Arbeitsunfähigkeit beendet; sie habe jedoch bereits zwei Monate später eine neue Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 % aufgenommen, dabei sei der Stellenwechsel u.a. aufgrund der Aussicht auf einen kürzeren Arbeitsweg und nicht aufgrund einer Einschränkung durch die MS erfolgt. Bis Juli 2022 sei die Beigeladene nicht mehr aktenkundig arbeitsunfähig gewesen. Die im Jahr 2021 durch die MS bedingten Be- schwerden hätten somit bis in die Versicherungszeit bei der Klägerin hinein nicht zu einer nachhaltigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt (Klageantwort S. 7 f. Ziff. III Ziff. 18).

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- 14 -

E. 4.4 Aus den medizinischen Akten ergibt sich im Wesentlichen was folgt:

E. 4.4.1 Im Zeugnis vom 5. Juli 2021 (act. I 14) attestierte die Hausärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. bis

9. Juli 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Am 9. August 2021 (act. I 15) attestierte der Hausarzt Dr. med. I.________; Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Praktischer Arzt, vom 11. bis

22. August 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.

E. 4.4.2 Im Bericht vom 19. November 2021 (act. I 9) diagnostizierte Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie, das Folgende: 1. Schubförmig remittierende MS

- ES zirka 04/2021, ED 10/2021 2. V.a. Restless Legs Syndrom

- DD im Rahmen Diagnose 1 3. Sensibilitätsstörung Fussballen bds. (ES zirka 2020) unklarer Ätiologie

- DD im Rahmen Diagnose 1, DD sensible Polyneuropathie

E. 4.4.3 Im Bericht des Spitals K.________ vom 7. Dezember 2021 (act. I

11) – nach einer stationären Hospitalisation vom 25. bis 30. November 2021 bei Verdacht auf MS-Schub – wurde ausgeführt, bei einer Steroidsto- sstherapie über fünf Tage sei es zu einer Regredienz der thorakalen Sen- sibilitätsstörung gekommen.

E. 4.4.4 Im Bericht vom 13. Dezember 2021 (act. I 16) attestierte der Haus- arzt Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wegen Krankheit vom 22. November 2021 bis 9. Januar 2022 eine Arbeitsunfähig- keit von 100 %.

E. 4.4.5 Im Bericht vom 29. Dezember 2021 (act. I 12 = act. II 20/8 ff.) hielt die behandelnde Neurologin Dr. med. J.________ fest, im aktuellen Labor

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- 15 - zeigten sich keine Auffälligkeiten; sie empfehle die unveränderte Fort- führung der Medikation.

E. 4.4.6 Im Bericht vom 25. März 2022 (act. I 17 = act. III 20/2 ff.) führte Dr. med. J.________ aus, die Beigeladene stelle sich zur geplanten Ver- laufskontrolle vor und sie berichte über neu auftretende Drehschwindelatta- cken sowie Konzentrationsstörungen und eine einschränkende Fatigue- Symptomatik. Das MRI-Schädel zeige einen stationären Befund, ohne Hinweise auf Aktivitätszeichen.

E. 4.4.7 Im Bericht vom 29. Juni 2022 (act. I 18 = act. III 20/5 ff.) hielt Dr. med. M.________, Fachärztin für Neurologie, fest, die Beigeladene präsentiere sich mit einem segmentalen Zoster mit Schwerpunkt L3 links, der sich seit knapp einer Woche langsam angebahnt habe und durch die Tecfidera-bedingte Lymphopenie begünstigt worden sein dürfte. Die im Vergleich zu den vorbeschriebenen Befunden leichtgradige neurologische Verschlechterung lasse sich im Sinne eines Uhthoff-Phänomens erklären. Die Beigeladene sei schmerzgeplagt und befinde sich in einem leicht redu- zierten Allgemeinzustand. Nach Rücksprache mit der Dermatologie des Spitals K.________ könne eine vorerst nur orale antivirale Behandlung inkl. Lokalbehandlung und Analgesie vertreten werden.

E. 4.4.8 Am 1. Juli 2022 (act. I 19) erfolgte wegen segmentaler Herpes Zos- ter mit Schwerpunkt L3 links eine notfallmässige Selbstvorstellung im Spital K.________ und es wurde eine intravenöse antivirale Therapie durchge- führt. Der Beigeladenen wurde vom 1. bis 11. Juli 2022 eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit attestiert (act. III 6/14).

E. 4.4.9 Die Hausärzte attestierten der Beigeladenen vom 3. bis 6. Novem- ber 2022 wegen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 15. November 2022 von 50 % (act. II 6/6 ff., 42/8 ff.).

E. 4.4.10 Im Bericht vom 23. Februar 2023 (act. I 25 = act. III 25/3 f.) führte Dr. med. N.________, Facharzt für Neurologie, aus, im Vordergrund stehe weiterhin die Fatigue-Symptomatik sowie die Sensibilitätsstörung der rech- ten Körperhälfte und auch der Füsse. Das Arbeitspensum liege weiterhin bei 80 %. Das Arbeitspensum sei aufgrund der neuropsychologischen Funktionseinschränkungen und der Fatigue-Symptomatik nicht bewältigbar,

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- 16 - es werde eine IV-Anmeldung angestrebt. Die Beigeladene sei zu 50 % vom 80%-Pensum arbeitsunfähig.

E. 4.4.11 In der Beurteilung vom 14. März 2023 (act. I 22 = act. III 36/3 ff.) hielt dipl. Ärztin O.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie und für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), fest, die Beige- ladene sei in der zuletzt ausgeübten und einer Verweistätigkeit zu 40 % arbeitsfähig; diese Einschätzung gelte seit der Anmeldung bei der Invali- denversicherung. Vorgängig sei auf die fachärztlich ausgewiesenen Ar- beitsunfähigkeiten abzustellen.

E. 4.4.12 Im Bericht vom 28. September 2023 (act. III 27/3 f.) hielt Dr. med. P.________, Facharzt für Neurologie, fest, die Beigeladene be- klage seit Anfang September eine deutlich vermehrte Müdigkeit und Krib- beln an verschiedenen Körperstellen, zudem vermehrte Zuckungen und Unruhe der Beine abends und nachts. Es erfolge eine IV-Anmeldung bei aktuell 50 % Arbeitsunfähigkeit bei angestammten Pensum von 80 %.

E. 4.4.13 Im Bericht vom 7. November 2023 (act. III 23) zuhanden der IV- Stelle … attestierte der die Beigeladene seit Dezember 2022 behandelnde Neurologe Dr. med. N.________ eine Arbeitsunfähigkeit vom 29. Dezem- ber 2022 bis 17. Februar 2023 von 100 %, vom 21. Februar bis 30. April 2023 von 50 %, vom 18. bis 20. Februar 2023 von 100 % und vom 1. Mai bis 30. September 2023 von 50 %. Die Beigeladene sei in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig.

E. 4.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 4.6 Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass die schubförmig remittieren- de MS sich durch entsprechende Symptome zirka im April 2021 manifes-

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- 17 - tierte und spätestens im Oktober 2021 diagnostiziert wurde (act. I 9-12; act. III 6/1 ff., 6/15 f., 20/8 Ziff. 1, 25/10 Ziff. 2.5, 49/7). Eine stationäre Be- handlung im Spital K.________ erfolgte vom 25. bis 30. November 2021, wobei die behandelnden Ärzte sowohl im Arztzeugnis vom 30. November 2021 (act. IIIC unpag.) als auch im Austrittsbericht vom 7. Dezember 2021 (act. I 11) während der Hospitalisation und noch bis 14. Dezember 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Der Hausarzt Dr. med. L.________ gab im Attest vom 31. Dezember 2021 (act. I 16; act. IIIC un- pag.) zudem an, die Beigeladene sei wegen Krankheit vom 22. November 2021 bis 9. Januar 2022 zu 100 % arbeitsunfähig. Gestützt darauf bestätig- te die F.________ AG gegenüber der Klägerin am 31. März 2025, die Bei- geladene sei vor ihrem Austritt per Ende 2021 ab 22. November durchge- hend und vollständig arbeitsunfähig gewesen (act. I 13). Demnach steht fest, dass während des bei der Beklagten berufsvorsorgeversicherten Ar- beitsverhältnisses aufgrund der MS eine relevante Arbeitsunfähigkeit ein- trat, die vorerst bis 9. Januar 2022 anhielt (vgl. act. IIIC unpag.; auch Kla- geantwort S. 2 Ziff. III Ziff. 2). Damit ist das von der Beklagten ins Feld ge- führte Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2021 vom 1. März 2022 (vgl. dazu auch ALINE KRATZ-ULMER, in: njus Recht der beruflichen Vorsorge – Ent- wicklungen 2022, 2023, S. 66 f.) hier nicht einschlägig (vgl. auch Schluss- bemerkungen der Klägerin Rz. 9). Dass die seitens der Beigeladenen er- folgte Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2021 allen- falls (auch) durch eine unfallbedingte Schulterverletzung (Sturz auf eine Sitzbank im März 20.., Ski-Sturz im März 20.., Sturz mit dem Motorroller im August 20..) sowie den damals bevorstehenden Umzug nach ... (gemäss Zentraler Personenverwaltung [ZPV vgl. dazu Art. 9 f. sowie Anhang 1 Nr.

E. 4.7 Mit den Akten ist ausgewiesen, dass die Beigeladene ab Februar 2022 im Stande war, das Pensum von über 80 % (80.49 %) in der ... (act. II 7/1 = act. IIIB unpag.) bzw. ab August 2022 in der ... (act. IIIB unpag.) zu bewältigen, ohne dass gesundheitliche Beeinträchtigungen in Erscheinung traten. So stellte die behandelnde Neurologin Dr. med. J.________ im Be- richt vom 25. März 2022 (act. I 17 = act. III 20/2 ff.) zwar fest, dass es der Beigeladenen nicht so gut gehe und neu Drehschwindelattacken aufgetre- ten seien sowie Konzentrationsstörungen und eine einschränkende Fa- tigue-Symptomatik bestehe (Klage Rz. 14). Die Neurologin attestierte je- doch keine Arbeitsunfähigkeit und im Probezeitbericht vom 14. April 2022 (act. IIIB unpag.) gab es nichts zu beanstanden, die Frage, ob aufgrund der neuen Arbeitstätigkeit irgendwelche gesundheitlichen Beschwerden aufge- taucht seien, wurde sogar explizit verneint. Zudem betraf die vorüberge- hende Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juni bis 23. Juli 2022 (act. III 6/13 f., 15/11) nicht primär die MS, sondern eine "Gürtelrose" (Herpes Zoster [act. III 20/5 ff.; Eingabe der Beigeladenen vom 2. März 2026 S. 2]), die Zuwei- sung und Hospitalisation im Spital K.________ erfolgte denn auch wegen "Herpes Zoster Bein" (act. I 19/1; vgl. auch act. I 18 = act. III 20/5 ff.). Die Neurologin Dr. med. M.________ beschrieb zwar auch ein Uhthoff- Phänomen (sog. "Pseudoschub" durch Körpertemperaturerhöhung [vgl., Stichwort Uhthoff-Phänomen; PETER BER- LIT, Basiswissen Neurologie, 6. Aufl. 2014, S. 418]), sie bezeichnete die reversible neurologische Verschlechterung jedoch als leichtgradig (act. I 18 = act. III 20/5 ff.). Entgegen der Argumentation der Klägerin (Klage Rz. 17,

37) hielt die die Beigeladene seit November 2022 behandelnde Hausärztin Dr. med. Q.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, in Ziff. 2.5

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- 20 - des IV-Berichts vom 28. November 2023 (act. III 25/9/12 = act. I 24) nicht fest, die Beigeladene sei spätestens seit der Erstdiagnose im Oktober 2021 relevant arbeits- und leistungsunfähig gewesen. Die Hausärztin führte le- diglich den Zeitpunkt der Erstdiagnose bzw. der Erstsymptomatik auf, ohne sich zur quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Längsschnitt bis zum Berichtszeitpunkt zu äussern, vielmehr attestierte sie erst ab Sep- tember 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von "50 % des Pensums von 80 %" (Ziff. 4.1 [act. III 25/12]). Der Neurologe Dr. med. N.________ äusserte sich im Sprechstundenbericht des Spitals R.________ vom 23. Februar 2023 (act. III 30/2 f. = act. I 25/3 f.) dahingehend, dass ein 80%iges Arbeitspen- sum aufgrund der neuropsychologischen Funktionseinschränkungen und Fatigue-Symptomatik nicht bewältigbar sei, was ebenfalls nicht eine Beur- teilung über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Stellenantritt darstellt (Klage Rz. 17, 37). Eine entsprechende retrospektive Einschätzung würde denn auch mit der tatsächlich präsentierten Leistungsfähigkeit kontrastie- ren, ist doch mit Blick auf die Personalakten nicht belegt, dass sich die Symptome der Grunderkrankung in einem Leistungseinbruch am Arbeits- platz manifestiert hätten, zumal die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zwi- schen 29. Juni und 23. Juli 2022 (act. III 6/14 f., 15/11, 46/2 Ziff. 1) – wie erwähnt – mit einer Virusinfektion in Zusammenhang stand. Erst ab 3. No- vember 2022 wurden diverse weitere Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt (act. III 6/6 ff., 15/11, 42/11, 42/8, 46/2 Ziff. 1). In ihren RAD-Aktenbeurteilungen vom 14. März bzw. 21. November 2024 (act. III 36, 53) gelangte dipl. Ärztin O.________ zum Schluss, dass die Beigeladene basierend auf den Attes- ten der behandelnden Ärzte für jedwede Tätigkeit ab November 2022 zu 40 % und ab Juli 2024 zu 30 % arbeitsfähig sei, wobei die Verschlechterung mit einer psychiatrischen Komorbidität (affektiven Störung) begründet wur- de. Ab November 2022 wurde seitens der S.________ ein Krankentaggeld ausgerichtet und in der Mitarbeiterbeurteilung vom 13. März 2024 festge- halten, die Erwartungen bezüglich Leistung (bei 50%iger Restarbeitsfähig- keit) würden erfüllt, die Gesundheit und Belastbarkeit der Beigeladenen werde in der (Einsatz-)Planung mitberücksichtigt (act. IIIB unpag.). Nach der Vertragsänderung vom 11. November 2024 mit Pensumreduktion per

1. Dezember 2024 auf 29.27 % erfolgte am 27. Dezember 2024 die Invali- ditätsmeldung der G.________ an die Klägerin (act. IIIB unpag.).

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- 21 -

E. 4.8 Nach dem Dargelegten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

fest, dass die Beigeladene vom 1. Februar bis 2. November 2022 einen

Beschäftigungsgrad von knapp über 80 % (80.49 %) zu bewältigen ver-

mochte, ohne dass der neurologische Gesundheitsschaden durch eine

Leistungseinbusse relevant zu Tage trat. Mithin bestand in Bezug auf die

MS eine unauffällige Phase der Erwerbstätigkeit von neun Monaten. Für

die Zeit zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen von 10. bis 31. Januar

2022 wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und ist mangels echtzeitli-

cher medizinischer Berichte unklar, ob – und gegebenenfalls in welchem

Ausmass – sich die Beschwerdesymptomatik im Alltag auswirkte. Es steht

jedoch fest, dass die neu aufgenommene Tätigkeit bei der G.________ mit

der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war und

nicht bloss als Arbeitsversuch zu werten ist (entgegen Klage Rz. 38). Zwar

bestanden nach der klinischen Besserung mit fast vollständiger Regredienz

der Sensibilitätsstörung Ende Dezember 2021 noch gewisse mit der MS-

Diagnose assoziierte Symptome, wie eine erhöhte Müdigkeit, welche die

Beigeladene im Alltag einschränkte (act. III 20/9). Ende Februar bzw. An-

fang März 2022 traten zusätzlich Drehschwindelattacken und Konzentrati-

onsprobleme auf, es zeigte sich jedoch kein Hinweis auf einen erneuten

Schub (act. I 17 = act. III 20/2 ff.). Die besagten Symptome schlugen sich

ausweislich der Akten in der Erwerbstätigkeit nicht leistungsmindernd nie-

der. Die Beigeladene konnte vielmehr die neue Arbeitsstelle bei der

G.________ mit erheblich höherem Pensum von über 80 % aufnehmen

und dieses mindestens neun Monate uneingeschränkt bewältigen. Dies ist

als gesundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leis-

tungsvermögens zu interpretieren. Vor diesem Hintergrund ist schliesslich

erstellt, dass der zeitliche Konnex unterbrochen wurde. Demzufolge steht

im Rahmen der Vorfrage fest, dass die Beklagte nicht leistungszuständig

ist, da die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, nicht während

der Versicherungsdeckung durch die Beklagte bis Ende Januar 2021 ein-

getreten ist. Damit fehlt der Klägerin eine Grundlage, um die bisher und bis

zum Urteilszeitpunkt unter dem Titel einer Vorleistung erbrachten Renten-

betreffnisse zurückzufordern.

E. 4.9 Die Klage vom 17. Oktober 2025 erweist sich mithin als unbegrün- det und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688

- 22 -

E. 5.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Klägerin gemäss Art. 109 Abs. 1 VRPG (Umkehrschluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversiche- rungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt, weshalb ihr von vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zukommt (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Klägerin

- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten

- E.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688

- 23 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Dezember 2024 von 24.39 %) tätig und dadurch bei der Pensionskasse A.________ (Klägerin) berufsvorsorgeversichert (act. III 15/1 Ziff. 2.1, 15/7 Ziff. 6.4, 50/2, 65; Akten der Pensionskasse A.________ [act. IIIB] unpag.; Klage Rz. 10). Im März 2023 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle … zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (act. I 5 = act. III 3). Mit Ver- fügungen vom 18. März 2025 (act. I 26 = act. III 60) und 22. April 2025 (act. I 27 = act. III 61) sprach die IV-Stelle … der Versicherten rückwirkend ab 1. November 2023 eine IV-Rente von 60 % einer ganzen Rente und ab
  2. Oktober 2024 eine ganze IV-Rente zu. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688 - 3 - Nachdem die Versicherte bei der Pensionskasse A.________ Leistungen der beruflichen Vorsorge beantragt hatte (act. IIIB unpag.), lehnte diese am
  3. Juni 2025 die Ausrichtung einer BV-Rente ab und empfahl der Versi- cherten ein Rentengesuch bei der Pensionskasse C.________ zu stellen (act. I 28). Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 verneinte die Pensionskasse C.________ eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit der eingetretenen Invalidität der Versicherten (act. I 4). Mit Schreiben vom 19. August 2025 kündigte die G.________ der Versi- cherten das Arbeitsverhältnis (Austritt per 30. November 2025 [act. IIIB unpag.]). Ab 25. August 2025 richtete die Pensionskasse A.________ im Rahmen der Vorleistungspflicht der Versicherten Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge aus (Klage Rz. 2, 41). B. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 reichte die Pensionskasse A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, gegen die Pensions- kasse C.________ Klage mit den folgenden Anträgen ein:
  4. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die für die Ausrichtung der In- validenleistungen aus beruflicher Vorsorge zuständige Vorsorgeein- richtung ist.
  5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die unter dem Titel Vorleistung ab dem 1. Dezember 2024 erbrachten Rentenbetreffnisse (Valuta per 25. August 2025: Fr. 2'763.-- und weiterhin Fr. 307.-- pro Monat) vollumfänglich zurückzuerstatten nebst 2.25 % Schadenszins spätestens seit 25. August 2025.
  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagen. Mit Klageantwort vom 19. Januar 2026 beantragte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, es sei festzustellen, dass die Beklagte nicht leistungspflichtig und die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge abzuweisen sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688 - 4 - Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2026 lud der Instruktions- richter die Versicherte zum Verfahren bei. Gleichentags holte er bei der IV- Stelle … die IV-Akten ein. Am 4. März 2026 ging eine Eingabe der Beigeladenen beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2026 wurden die F.________ AG und die G.________ aufgefordert, dem Gericht die vollständigen Per- sonaldossiers zuzustellen. Am 18. März 2026 gingen das Personaldossier der G.________ (Akten [act. IIIB] unpag.) und am 26. März 2026 das Personaldossier der F.________ AG (Akten [act. IIIC] unpag.) bei Gericht ein. In den Schlussbemerkungen vom 5. Mai 2026 hielt die Beklagte sinn- gemäss an ihrem Antrag fest. Die Klägerin machte mit Schlussbemerkungen vom 4. Juni 2026 weitere Ausführungen und bestätigte die gestellten Rechtsbegehren. Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen. Die Eingaben wurden unter den Beteiligten ausgetauscht (vgl. prozessleitende Verfügung vom 8. Juni 2026). Erwägungen:
  7. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist als einzige kantona- le Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 4. Juni 2024 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Ju- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688 - 5 - ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betrie- bes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61, B 93/04 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz (vgl. ) zwar nicht im Kanton Bern. Die Beigeladene wurde jedoch sowohl im Arbeitsverhältnis mit der G.________ als auch in jenem der F.________ AG (auch) in Betrieben im Kanton Bern eingesetzt (... ab
  8. Dezember 2012 ..., ab 1. Juli 2020 ..., ab 1, Februar 2022 ..., ab August 2022 ..., ab 1. Dezember 2022 ..., ab 1. Mai 2023 wiederum ...[act. I 30; act. III 7/1, 13/2, 18, 46/2 f., 50/2; act. IIIB unpag.; act. IIIC unpag.]), womit der alternative Gerichtsstand i.S.v. Art. 73 Abs. 3 BVG greift; damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit grundsätz- lich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die von der Klägerin er- brachten Vorleistungen in der Höhe von Fr. 2'763.-- (Valuta per 25. August 2025) zuzüglich der bis zum Urteilszeitpunkt angefallenen Vorleistungen von monatlich Fr. 307.-- pro Monat zurückzuerstatten und darüber hinaus einen Schadenszins von 2.25 % seit spätestens 25. August 2025 zu leisten hat (vgl. zur quantitativen Bestimmung der Regressleistungen Klage Rz. 41). Die Beurteilung dieser Frage setzt die inzidente Beurteilung der Leistungszuständigkeit der Beklagten voraus (vgl. dazu auch Klageantwort S. 3 Ziff. III Ziff. 3). Auf die Feststellungsanträge der Klägerin (Klage Rechtsbegehren Ziff. 1, Schlussbemerkungen der Klägerin S. 2 Ziff. 1) bzw. der Beklagten (Klageantwort S. 2 Ziff. I Ziff. 1) ist daher mangels Rechts- schutzinteresse nicht einzutreten (SVR 2017 BVG Nr. 10 S. 41, 9C_340/2016 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern BV 200 2024 412 vom 23. März 2026 E. 1.2; vgl. zudem zur Zulässigkeit von Feststellungsbegehren im Bereich der beruflichen Vorsorge BGE 128 V 41 E. 3a S. 48). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688 - 6 - 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor sowie Kla- ge Rz. 41), weshalb die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
  9. 2.1 Die von Amtes wegen zu prüfenden Fragen, ob eine Partei als Klä- gerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzukla- gen ist (Passivlegitimation), bestimmen sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist die Träge- rin des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert die materiell Ver- pflichtete, gegen die sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören viel- mehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Feh- len zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nichtein- treten auf die – Klage führt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5). 2.2 Die Vorsorgeeinrichtung, welche Vorleistungen erbracht hat, kann unmittelbar von Gesetzes wegen im Umfang der geleisteten Zahlungen einen Regressanspruch gegen die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung geltend machen (BGE 136 V 131 E. 3.6 S. 140). Die Klägerin hat Vorleis- tungen erbracht und ist somit aktivlegitimiert. Die Passivlegitimation der Beklagten ist ebenfalls gegeben, zumal diese als Leistungspflichtige in Frage kommt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688 - 7 -
  10. 3.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. 3.2 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verord- nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwi- schen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjeni- gen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbe- griff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invali- denversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV- Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsge- richts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversi- cherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestel- lung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenver- sicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Be- trachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre posi- tivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021; vgl. den seither geltenden Art. 24a) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Re- gelung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 40 S. 139, 9C_115/2024 E. 4.2). 3.3 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688 - 8 - welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26, 9C_52/2018 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Ar- beitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der An- spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derje- nigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 137, 9C_533/2017 E. 2.1.3). 3.4 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbus- se an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindes- tens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2025 BVG Nr. 24 S. 94, 9C_9/2024 E. 3.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhält- nisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nurmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung er- brachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtspre- chungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesund- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688 - 9 - heitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situa- tion in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Ar- beitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2025 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_62/2024 E. 3.3, 2005 BVG Nr. 5 S. 14, B 45/03 E. 2.2). Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzei- tigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend fest- gestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umge- kehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsun- fähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordent- licherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits- unfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 5.2.1, 2021 BVG Nr. 30 S. 120, 9C_517/2020 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 17, 9C_108/2013 E. 4.2). 3.5 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen der- selbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 75, 9C_347/2019 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 69, B 64/99 E. 5b). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammen- hangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688 - 10 - fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesam- ten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wie- deraufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeits- losenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversiche- rungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich rele- vanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 153, 9C_877/2018 E. 3.3, 2019 BVG Nr. 30 S. 117, 9C_509/2018 E. 2.2). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbro- chen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähig- keit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2025 BVG Nr. 5 S. 20, 9C_605/2023 E. 3.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Ein- gliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägun- gen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2025 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_62/2024 E. 3.2). Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beur- teilen (SVR 2024 BVG Nr. 35 S. 120, 9C_678/2023 E. 6.2.2, 2014 BVG Nr. 36 S. 134, 9C_569/2013 E. 5.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688 - 11 - Bei Schubkrankheiten ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauern- de, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war. Selbst eine länger dauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt keine ge- sundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungs- vermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidisierend manifestiert, in welchem eine Versiche- rungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des (obligatorischen) Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrank- heiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (SVR 2020 BVG Nr. 21 S. 92, 9C_515/2019 E. 2.1.1). 3.6 Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsan- spruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungs- pflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG). 3.7 Die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung ist nach Ausübung ihres Regressrechtes so zu stellen, wie wenn sie nie eine Vorleistung be- zahlt hätte. Damit ist auch der Zinsverlust der vorleistungspflichtigen Vor- sorgeeinrichtung auf dem Regressweg auszugleichen. Mit anderen Worten gehört zum Schaden auch ein Schadens- oder Regresszins. Dieser ist ab dem Zeitpunkt geschuldet, in welchem sich das schädigende Ereignis fi- nanziell ausgewirkt hat, und endet am Tag der Zahlung des Schadenersat- zes resp. der Rückzahlung der Vorleistung (BGE 147 V 10 E. 4.3.2 S. 13 und E. 4.4 S. 15). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688 - 12 -
  11. 4.1 Umstritten ist vorab die Bindungswirkung der (rechtskräftigen) IV- Verfügungen vom 18. März 2025 (act. I 26; act. III 60) und 22. April 2025 (act. I 27; act. III 61), mit welchen die IV-Stelle … der Beigeladenen rück- wirkend ab 1. November 2023 eine IV-Rente von 60 % einer ganzen Rente sowie ab 1. Oktober 2024 (bei einem Invaliditätsgrad von 70 %) eine ganze IV-Rente zusprach. Die IV-Stelle … zog die Klägerin bereits im Vorbe- scheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren mit ein (act. III 54/1); zudem eröffnete sie der Klägerin (nicht aber der Beklagten) beide Verwaltungsakte (act. III 60/2, 61/3). Laut Mitteilung des Beschlusses der IV-Stelle … an die Verbandsausgleichskasse Nr. .. (….) vom 14. Februar 2025 (act. III 59) trat der Versicherungsfall gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG am 15. November 2023 ein und lag keine verspätete Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG vor. Die IV-Stelle … ging von einer Eröffnung der Wartezeit am 22. November 2022 aus (act. III 46/9), da ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit wegen MS attestiert worden sei (act. III 46/2 Ziff. 1). Die Klägerin hat somit korrekt darauf hingewiesen (Klage Rz. 24), dass mit Blick auf die Erstan- meldung im März 2023 (act. III 3) sowie die Karenzfrist i.S.v. Art. 29 Abs. 1 IVG für die IV-Stelle … keine Veranlassung bestand, die Arbeitsunfähigkeit retrospektiv bis in die Zeit zu beurteilen, als die Beigeladene noch in einem Arbeitsverhältnis mit der F.________ AG stand. Ebenfalls zutreffend ist, dass sich die Frage des zeitlichen Konnexes im IV-Zweig nicht stellte (Kla- ge Rz. 23), womit die Verfügungen der IV-Stelle … gegenüber den Vorsor- geeinrichtungen keine Bindungswirkung entfalteten und hier – entgegen der Argumentation der Beklagten (act. I 4/2 = 30/2) – eine freie Prüfung vorzunehmen ist. 4.2 In der Folge ist als Vorfrage zu prüfen, ob die Invalidenleistungen von der Beklagten, bei welcher die Beigeladene bis 31. Januar 2022 be- rufsvorsorglich versichert war, oder von der Klägerin, bei welcher die Bei- geladene ab 1. Februar 2022 berufsvorsorglich angeschlossen war, zu leis- ten sind. Entscheidend ist dabei der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähig- keit (vgl. E. 3.3 hiervor) und der enge sachliche sowie zeitliche Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688 - 13 - liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der eingetretenen Invalidität (vgl. E. 3.5 hiervor). Bezüglich des sachlichen Zusammenhangs ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, welche zur Invalidität führte, aufgrund der im Oktober 2021 erstdiagnosti- zierten MS und der damit verbundenen Symptomen eintrat (Klage Rz. 4; Klageantwort S. 4 Ziff. III Ziff. 8). Der sachliche Konnex ist ohne weiteres zu bejahen, da die Beigeladene wegen desselben Gesundheitsschadens inva- lid wurde. 4.3 Fraglich ist hingegen, ob der zeitliche Konnex durch die Erwerbs- tätigkeit der Beigeladenen ab Februar 2022 bei der G.________ unterbro- chen wurde. Diesbezüglich bringt die Klägerin vor, der zeitliche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten sowie der aktuellen Inva- lidität sei nicht unterbrochen worden. Unter Berufung auf die echtzeitlichen medizinischen Berichte (Klage Rz. 27 ff.) geht sie davon aus, die ersten Symptome der Grunderkrankung seien bereits im April 2021 aufgetreten; die Beigeladene sei spätestens nach dem ersten und zweiten MS-Schub im Oktober und November 2021 anhaltend und relevant arbeits- und leis- tungsunfähig gewesen und sie sei ab Stellenantritt bei der Klägerin im Fe- bruar 2022 nie wieder über 80 % arbeitsfähig gewesen (Klage Rz. 30). Die Aufnahme, der aus gesundheitlichen Gründen reduzierten, 80%igen Teil- zeittätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin, sei als gescheiterter Wie- dereingliederungsversuch zu werten (Klage Rz. 38). Demgegenüber führt die Beklagte an, die Beigeladene habe zwar das Arbeitsverhältnis bei der F.________ AG mit einem Beschäftigungsverhältnis von 68 % in einer Phase attestierter Arbeitsunfähigkeit beendet; sie habe jedoch bereits zwei Monate später eine neue Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 % aufgenommen, dabei sei der Stellenwechsel u.a. aufgrund der Aussicht auf einen kürzeren Arbeitsweg und nicht aufgrund einer Einschränkung durch die MS erfolgt. Bis Juli 2022 sei die Beigeladene nicht mehr aktenkundig arbeitsunfähig gewesen. Die im Jahr 2021 durch die MS bedingten Be- schwerden hätten somit bis in die Versicherungszeit bei der Klägerin hinein nicht zu einer nachhaltigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt (Klageantwort S. 7 f. Ziff. III Ziff. 18). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688 - 14 - 4.4 Aus den medizinischen Akten ergibt sich im Wesentlichen was folgt: 4.4.1 Im Zeugnis vom 5. Juli 2021 (act. I 14) attestierte die Hausärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. bis
  12. Juli 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Am 9. August 2021 (act. I 15) attestierte der Hausarzt Dr. med. I.________; Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Praktischer Arzt, vom 11. bis
  13. August 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. 4.4.2 Im Bericht vom 19. November 2021 (act. I 9) diagnostizierte Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie, das Folgende:
  14. Schubförmig remittierende MS - ES zirka 04/2021, ED 10/2021
  15. V.a. Restless Legs Syndrom - DD im Rahmen Diagnose 1
  16. Sensibilitätsstörung Fussballen bds. (ES zirka 2020) unklarer Ätiologie - DD im Rahmen Diagnose 1, DD sensible Polyneuropathie
  17. Kleines Kavernom cerebellär rechts mit assoziierter DVA - Zufallsbefund im MRI-Schädel vom 23.09.2021 Sie hielt fest, die Beigeladene berichte über eine seit zirka April 2021 be- stehende Gefühlsstörung thorakal rechts abwärts bis zum rechten Bein. Im Zusammenschau der Klinik und MR- sowie Laborbefunde sei von einer demyelinisierenden ZNS-Erkrankung im Sinne einer MS auszugehen. 4.4.3 Im Bericht des Spitals K.________ vom 7. Dezember 2021 (act. I 11) – nach einer stationären Hospitalisation vom 25. bis 30. November 2021 bei Verdacht auf MS-Schub – wurde ausgeführt, bei einer Steroidsto- sstherapie über fünf Tage sei es zu einer Regredienz der thorakalen Sen- sibilitätsstörung gekommen. 4.4.4 Im Bericht vom 13. Dezember 2021 (act. I 16) attestierte der Haus- arzt Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wegen Krankheit vom 22. November 2021 bis 9. Januar 2022 eine Arbeitsunfähig- keit von 100 %. 4.4.5 Im Bericht vom 29. Dezember 2021 (act. I 12 = act. II 20/8 ff.) hielt die behandelnde Neurologin Dr. med. J.________ fest, im aktuellen Labor Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688 - 15 - zeigten sich keine Auffälligkeiten; sie empfehle die unveränderte Fort- führung der Medikation. 4.4.6 Im Bericht vom 25. März 2022 (act. I 17 = act. III 20/2 ff.) führte Dr. med. J.________ aus, die Beigeladene stelle sich zur geplanten Ver- laufskontrolle vor und sie berichte über neu auftretende Drehschwindelatta- cken sowie Konzentrationsstörungen und eine einschränkende Fatigue- Symptomatik. Das MRI-Schädel zeige einen stationären Befund, ohne Hinweise auf Aktivitätszeichen. 4.4.7 Im Bericht vom 29. Juni 2022 (act. I 18 = act. III 20/5 ff.) hielt Dr. med. M.________, Fachärztin für Neurologie, fest, die Beigeladene präsentiere sich mit einem segmentalen Zoster mit Schwerpunkt L3 links, der sich seit knapp einer Woche langsam angebahnt habe und durch die Tecfidera-bedingte Lymphopenie begünstigt worden sein dürfte. Die im Vergleich zu den vorbeschriebenen Befunden leichtgradige neurologische Verschlechterung lasse sich im Sinne eines Uhthoff-Phänomens erklären. Die Beigeladene sei schmerzgeplagt und befinde sich in einem leicht redu- zierten Allgemeinzustand. Nach Rücksprache mit der Dermatologie des Spitals K.________ könne eine vorerst nur orale antivirale Behandlung inkl. Lokalbehandlung und Analgesie vertreten werden. 4.4.8 Am 1. Juli 2022 (act. I 19) erfolgte wegen segmentaler Herpes Zos- ter mit Schwerpunkt L3 links eine notfallmässige Selbstvorstellung im Spital K.________ und es wurde eine intravenöse antivirale Therapie durchge- führt. Der Beigeladenen wurde vom 1. bis 11. Juli 2022 eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit attestiert (act. III 6/14). 4.4.9 Die Hausärzte attestierten der Beigeladenen vom 3. bis 6. Novem- ber 2022 wegen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 15. November 2022 von 50 % (act. II 6/6 ff., 42/8 ff.). 4.4.10 Im Bericht vom 23. Februar 2023 (act. I 25 = act. III 25/3 f.) führte Dr. med. N.________, Facharzt für Neurologie, aus, im Vordergrund stehe weiterhin die Fatigue-Symptomatik sowie die Sensibilitätsstörung der rech- ten Körperhälfte und auch der Füsse. Das Arbeitspensum liege weiterhin bei 80 %. Das Arbeitspensum sei aufgrund der neuropsychologischen Funktionseinschränkungen und der Fatigue-Symptomatik nicht bewältigbar, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688 - 16 - es werde eine IV-Anmeldung angestrebt. Die Beigeladene sei zu 50 % vom 80%-Pensum arbeitsunfähig. 4.4.11 In der Beurteilung vom 14. März 2023 (act. I 22 = act. III 36/3 ff.) hielt dipl. Ärztin O.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie und für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), fest, die Beige- ladene sei in der zuletzt ausgeübten und einer Verweistätigkeit zu 40 % arbeitsfähig; diese Einschätzung gelte seit der Anmeldung bei der Invali- denversicherung. Vorgängig sei auf die fachärztlich ausgewiesenen Ar- beitsunfähigkeiten abzustellen. 4.4.12 Im Bericht vom 28. September 2023 (act. III 27/3 f.) hielt Dr. med. P.________, Facharzt für Neurologie, fest, die Beigeladene be- klage seit Anfang September eine deutlich vermehrte Müdigkeit und Krib- beln an verschiedenen Körperstellen, zudem vermehrte Zuckungen und Unruhe der Beine abends und nachts. Es erfolge eine IV-Anmeldung bei aktuell 50 % Arbeitsunfähigkeit bei angestammten Pensum von 80 %. 4.4.13 Im Bericht vom 7. November 2023 (act. III 23) zuhanden der IV- Stelle … attestierte der die Beigeladene seit Dezember 2022 behandelnde Neurologe Dr. med. N.________ eine Arbeitsunfähigkeit vom 29. Dezem- ber 2022 bis 17. Februar 2023 von 100 %, vom 21. Februar bis 30. April 2023 von 50 %, vom 18. bis 20. Februar 2023 von 100 % und vom 1. Mai bis 30. September 2023 von 50 %. Die Beigeladene sei in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. 4.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.6 Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass die schubförmig remittieren- de MS sich durch entsprechende Symptome zirka im April 2021 manifes- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688 - 17 - tierte und spätestens im Oktober 2021 diagnostiziert wurde (act. I 9-12; act. III 6/1 ff., 6/15 f., 20/8 Ziff. 1, 25/10 Ziff. 2.5, 49/7). Eine stationäre Be- handlung im Spital K.________ erfolgte vom 25. bis 30. November 2021, wobei die behandelnden Ärzte sowohl im Arztzeugnis vom 30. November 2021 (act. IIIC unpag.) als auch im Austrittsbericht vom 7. Dezember 2021 (act. I 11) während der Hospitalisation und noch bis 14. Dezember 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Der Hausarzt Dr. med. L.________ gab im Attest vom 31. Dezember 2021 (act. I 16; act. IIIC un- pag.) zudem an, die Beigeladene sei wegen Krankheit vom 22. November 2021 bis 9. Januar 2022 zu 100 % arbeitsunfähig. Gestützt darauf bestätig- te die F.________ AG gegenüber der Klägerin am 31. März 2025, die Bei- geladene sei vor ihrem Austritt per Ende 2021 ab 22. November durchge- hend und vollständig arbeitsunfähig gewesen (act. I 13). Demnach steht fest, dass während des bei der Beklagten berufsvorsorgeversicherten Ar- beitsverhältnisses aufgrund der MS eine relevante Arbeitsunfähigkeit ein- trat, die vorerst bis 9. Januar 2022 anhielt (vgl. act. IIIC unpag.; auch Kla- geantwort S. 2 Ziff. III Ziff. 2). Damit ist das von der Beklagten ins Feld ge- führte Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2021 vom 1. März 2022 (vgl. dazu auch ALINE KRATZ-ULMER, in: njus Recht der beruflichen Vorsorge – Ent- wicklungen 2022, 2023, S. 66 f.) hier nicht einschlägig (vgl. auch Schluss- bemerkungen der Klägerin Rz. 9). Dass die seitens der Beigeladenen er- folgte Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2021 allen- falls (auch) durch eine unfallbedingte Schulterverletzung (Sturz auf eine Sitzbank im März 20.., Ski-Sturz im März 20.., Sturz mit dem Motorroller im August 20..) sowie den damals bevorstehenden Umzug nach ... (gemäss Zentraler Personenverwaltung [ZPV vgl. dazu Art. 9 f. sowie Anhang 1 Nr. 1.2.3 und Anhang 2 Nr. 5.2 der Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Zentrale Personenverwaltung {ZPV V; BSG 152.052}] per 15. September 2022) motiviert war (act. I 4; act. III 46/3; act. IIIA 1 f.; act. IIIC unpag.; Klageantwort S. 7 Ziff. III Ziff. 18; Eingabe der Beigeladenen vom 2. März 2026 S. 1; Schlussbemerkungen der Beklagten S. 1), ändert daran nichts. Fraglich ist, ob der zeitliche Konnex dadurch unterbrochen wurde, dass die Beigeladene am 1. Februar 2022 die neue Arbeitsstelle bei der G.________ antrat und dort über eine gewisse Zeit mit einem Beschäfti- gungsgrad von zunächst 80.49 % eingesetzt werden konnte. Da es sich bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688 - 18 - der MS um eine Schubkrankheit handelt, genügt hierfür eine Arbeitsfähig- keit von über 80 % während mehr als drei Monaten nicht (vgl. BGE 144 V 58; SVR 2025 BVG Nr. 5 S. 20, 9C_605/2023 E. 3.2), vielmehr ist zu prü- fen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaf- ten Berufsausübung verbunden war, wobei den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zukommt (vgl. SVR 2020 BVG Nr. 21 S. 92, 9C_515/2019 E. 2.1.1). In der Nachdeckungsfrist der Beklagten bis Ende Januar 2022 war die Bei- geladene lediglich bis 9. Januar 2022 krankheitsbedingt vollständig arbeits- unfähig (act. I 16). Bis Ende Januar 2022 benötigte sie nach eigenen An- gaben zwar eine Auszeit, um sich an die Pharmakotherapie anzugewöhnen und sich zusätzlich noch von einem Unfall (Schulterverletzung nach Unfall mit Roller vom T. August 20..) zu erholen (Eingabe der Beigeladenen vom
  18. März 2026 S. 2). Ob sie jedoch die neue Arbeitsstelle tatsächlich ge- sundheitsbedingt mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad von rund 80 % antrat (Klage Rz. 10, 14, 34; Klageantwort S. 7 Ziff. III Ziff. 18; Schlussbe- merkungen der Klägerin Rz. 11) ist fraglich. So gab die behandelnde Neu- rologin Dr. med. J.________ im neurologischen Konsiliarbericht vom
  19. Dezember 2021 (act. III 20/8 ff.) gegenüber dem Hausarzt an, die Bei- geladene beginne im Februar 2022 eine neue Stelle mit Beschäftigungs- grad von 80 %, sie leide aber an einer erhöhten Müdigkeit, was sie im All- tag einschränke. Einerseits impliziert dies zwar, dass sich die Beigeladene aus gesundheitlichen Erwägungen für ein Teilzeitpensum entschied. Ande- rerseits ging sie bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der F.________ AG einer Teilzeitbeschäftigung mit (tieferem) Teilzeitpensum nach, obwohl die beiden Kinder mit Blick auf die Jahrgänge (19.. bzw. 19.. [act. III 4/5 f.]) damals wohl kaum mehr betreuungsbedürftig waren. Zudem erklärte die Beigeladene gegenüber der IV-Stelle … am 24. März 2023, ihr Wunschpensum von 100 % sei (bei der G.________) nicht möglich gewe- sen, was wiederum darauf hindeuten könnte, dass die neue Arbeitgeberin den gewünschten Beschäftigungsgrad aus betrieblichen Gründen nicht anbot, zumal die Beigeladene die MS gegenüber ihrer neuen Arbeitgeberin zunächst nicht offenlegte (Eingabe der Beigeladenen vom 2. März 2026 S. 2). Gemäss Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. August 2024 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688 - 19 - (act. III 46) soll die Beigeladene jedoch angegeben haben, sie habe sich "bei der G.________ für 100% bewerben" wollen, wegen der MS-Diagnose schliesslich jedoch ein reduziertes Pensum angetreten (act. III 46/4 Ziff. 2). Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben, denn ein reduziertes Arbeitspensum kann zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit sein, genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer gesundheitlich bedingten funktionellen Leistungseinbusse (vgl. SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 5.1 und 5.2.1). 4.7 Mit den Akten ist ausgewiesen, dass die Beigeladene ab Februar 2022 im Stande war, das Pensum von über 80 % (80.49 %) in der ... (act. II 7/1 = act. IIIB unpag.) bzw. ab August 2022 in der ... (act. IIIB unpag.) zu bewältigen, ohne dass gesundheitliche Beeinträchtigungen in Erscheinung traten. So stellte die behandelnde Neurologin Dr. med. J.________ im Be- richt vom 25. März 2022 (act. I 17 = act. III 20/2 ff.) zwar fest, dass es der Beigeladenen nicht so gut gehe und neu Drehschwindelattacken aufgetre- ten seien sowie Konzentrationsstörungen und eine einschränkende Fa- tigue-Symptomatik bestehe (Klage Rz. 14). Die Neurologin attestierte je- doch keine Arbeitsunfähigkeit und im Probezeitbericht vom 14. April 2022 (act. IIIB unpag.) gab es nichts zu beanstanden, die Frage, ob aufgrund der neuen Arbeitstätigkeit irgendwelche gesundheitlichen Beschwerden aufge- taucht seien, wurde sogar explizit verneint. Zudem betraf die vorüberge- hende Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juni bis 23. Juli 2022 (act. III 6/13 f., 15/11) nicht primär die MS, sondern eine "Gürtelrose" (Herpes Zoster [act. III 20/5 ff.; Eingabe der Beigeladenen vom 2. März 2026 S. 2]), die Zuwei- sung und Hospitalisation im Spital K.________ erfolgte denn auch wegen "Herpes Zoster Bein" (act. I 19/1; vgl. auch act. I 18 = act. III 20/5 ff.). Die Neurologin Dr. med. M.________ beschrieb zwar auch ein Uhthoff- Phänomen (sog. "Pseudoschub" durch Körpertemperaturerhöhung [vgl. , Stichwort Uhthoff-Phänomen; PETER BER- LIT, Basiswissen Neurologie, 6. Aufl. 2014, S. 418]), sie bezeichnete die reversible neurologische Verschlechterung jedoch als leichtgradig (act. I 18 = act. III 20/5 ff.). Entgegen der Argumentation der Klägerin (Klage Rz. 17, 37) hielt die die Beigeladene seit November 2022 behandelnde Hausärztin Dr. med. Q.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, in Ziff. 2.5 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688 - 20 - des IV-Berichts vom 28. November 2023 (act. III 25/9/12 = act. I 24) nicht fest, die Beigeladene sei spätestens seit der Erstdiagnose im Oktober 2021 relevant arbeits- und leistungsunfähig gewesen. Die Hausärztin führte le- diglich den Zeitpunkt der Erstdiagnose bzw. der Erstsymptomatik auf, ohne sich zur quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Längsschnitt bis zum Berichtszeitpunkt zu äussern, vielmehr attestierte sie erst ab Sep- tember 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von "50 % des Pensums von 80 %" (Ziff. 4.1 [act. III 25/12]). Der Neurologe Dr. med. N.________ äusserte sich im Sprechstundenbericht des Spitals R.________ vom 23. Februar 2023 (act. III 30/2 f. = act. I 25/3 f.) dahingehend, dass ein 80%iges Arbeitspen- sum aufgrund der neuropsychologischen Funktionseinschränkungen und Fatigue-Symptomatik nicht bewältigbar sei, was ebenfalls nicht eine Beur- teilung über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Stellenantritt darstellt (Klage Rz. 17, 37). Eine entsprechende retrospektive Einschätzung würde denn auch mit der tatsächlich präsentierten Leistungsfähigkeit kontrastie- ren, ist doch mit Blick auf die Personalakten nicht belegt, dass sich die Symptome der Grunderkrankung in einem Leistungseinbruch am Arbeits- platz manifestiert hätten, zumal die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zwi- schen 29. Juni und 23. Juli 2022 (act. III 6/14 f., 15/11, 46/2 Ziff. 1) – wie erwähnt – mit einer Virusinfektion in Zusammenhang stand. Erst ab 3. No- vember 2022 wurden diverse weitere Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt (act. III 6/6 ff., 15/11, 42/11, 42/8, 46/2 Ziff. 1). In ihren RAD-Aktenbeurteilungen vom 14. März bzw. 21. November 2024 (act. III 36, 53) gelangte dipl. Ärztin O.________ zum Schluss, dass die Beigeladene basierend auf den Attes- ten der behandelnden Ärzte für jedwede Tätigkeit ab November 2022 zu 40 % und ab Juli 2024 zu 30 % arbeitsfähig sei, wobei die Verschlechterung mit einer psychiatrischen Komorbidität (affektiven Störung) begründet wur- de. Ab November 2022 wurde seitens der S.________ ein Krankentaggeld ausgerichtet und in der Mitarbeiterbeurteilung vom 13. März 2024 festge- halten, die Erwartungen bezüglich Leistung (bei 50%iger Restarbeitsfähig- keit) würden erfüllt, die Gesundheit und Belastbarkeit der Beigeladenen werde in der (Einsatz-)Planung mitberücksichtigt (act. IIIB unpag.). Nach der Vertragsänderung vom 11. November 2024 mit Pensumreduktion per
  20. Dezember 2024 auf 29.27 % erfolgte am 27. Dezember 2024 die Invali- ditätsmeldung der G.________ an die Klägerin (act. IIIB unpag.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688 - 21 - 4.8 Nach dem Dargelegten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beigeladene vom 1. Februar bis 2. November 2022 einen Beschäftigungsgrad von knapp über 80 % (80.49 %) zu bewältigen ver- mochte, ohne dass der neurologische Gesundheitsschaden durch eine Leistungseinbusse relevant zu Tage trat. Mithin bestand in Bezug auf die MS eine unauffällige Phase der Erwerbstätigkeit von neun Monaten. Für die Zeit zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen von 10. bis 31. Januar 2022 wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und ist mangels echtzeitli- cher medizinischer Berichte unklar, ob – und gegebenenfalls in welchem Ausmass – sich die Beschwerdesymptomatik im Alltag auswirkte. Es steht jedoch fest, dass die neu aufgenommene Tätigkeit bei der G.________ mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war und nicht bloss als Arbeitsversuch zu werten ist (entgegen Klage Rz. 38). Zwar bestanden nach der klinischen Besserung mit fast vollständiger Regredienz der Sensibilitätsstörung Ende Dezember 2021 noch gewisse mit der MS- Diagnose assoziierte Symptome, wie eine erhöhte Müdigkeit, welche die Beigeladene im Alltag einschränkte (act. III 20/9). Ende Februar bzw. An- fang März 2022 traten zusätzlich Drehschwindelattacken und Konzentrati- onsprobleme auf, es zeigte sich jedoch kein Hinweis auf einen erneuten Schub (act. I 17 = act. III 20/2 ff.). Die besagten Symptome schlugen sich ausweislich der Akten in der Erwerbstätigkeit nicht leistungsmindernd nie- der. Die Beigeladene konnte vielmehr die neue Arbeitsstelle bei der G.________ mit erheblich höherem Pensum von über 80 % aufnehmen und dieses mindestens neun Monate uneingeschränkt bewältigen. Dies ist als gesundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leis- tungsvermögens zu interpretieren. Vor diesem Hintergrund ist schliesslich erstellt, dass der zeitliche Konnex unterbrochen wurde. Demzufolge steht im Rahmen der Vorfrage fest, dass die Beklagte nicht leistungszuständig ist, da die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, nicht während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte bis Ende Januar 2021 ein- getreten ist. Damit fehlt der Klägerin eine Grundlage, um die bisher und bis zum Urteilszeitpunkt unter dem Titel einer Vorleistung erbrachten Renten- betreffnisse zurückzufordern. 4.9 Die Klage vom 17. Oktober 2025 erweist sich mithin als unbegrün- det und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688 - 22 -
  21. 5.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Klägerin gemäss Art. 109 Abs. 1 VRPG (Umkehrschluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversiche- rungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt, weshalb ihr von vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zukommt (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  22. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  23. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  24. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten - E.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688 - 23 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BV 200 2025 688 JAP/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. August 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero Pensionskasse A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Klägerin gegen Pensionskasse C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beklagte E.________ Beigeladene betreffend Klage vom 17. Oktober 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688

- 2 - Sachverhalt: A. Die 1967 geborene E.________ (Versicherte bzw. Beigeladene) absolvierte eine Ausbildung zur ... und danach eine zweijährige Lehre als gelernte ... (Akten der Pensionskasse A.________ [act. I] 5, 7; Akten der IV-Stelle … [act. III] 3, 8, 46/4). Nach einer familiären Pause war die Versicherte ab 1996 wieder mit tiefen Pensen in Teilzeit tätig (act. III 13, 46/4). Ab 1. Au- gust bzw. September 2011 stand sie in einem Arbeitsverhältnis mit der F.________ AG (mit verschiedenen Teilzeit-Beschäftigungsgraden von 68 %, 70 % und 75.26 %) und war demzufolge bei der Pensionskasse C.________ (Beklagte) berufsvorsorgeversichert (act. I 30; Akten der Pen- sionskasse C.________ [act. II] 8, 12; act. III 13; Akten der F.________ AG [act. IIIC] unpag.; Klageantwort S. 2 Ziff. III Ziff. 2, S. 5 Ziff. III Ziff. 12). Im Oktober 2021 wurde bei der Versicherten eine schubförmig remittieren- de Multiple Sklerose (MS) diagnostiziert (act. I 9; act. III 20/2 ff.). Mit Schreiben vom 16. September 2021 kündigte die Versicherte das An- stellungsverhältnis bei der F.________ AG; der Austritt erfolgte per 31. De- zember 2021 (Versicherungsnachdeckung bei der Pensionskasse C.________ bis 31. Januar 2022 [act. IIIC unpag.]). Ab 1. Februar 2022 war sie für die G.________ (Beschäftigungsgrad von 80.49 % bzw. ab

1. Dezember 2024 von 24.39 %) tätig und dadurch bei der Pensionskasse A.________ (Klägerin) berufsvorsorgeversichert (act. III 15/1 Ziff. 2.1, 15/7 Ziff. 6.4, 50/2, 65; Akten der Pensionskasse A.________ [act. IIIB] unpag.; Klage Rz. 10). Im März 2023 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle … zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (act. I 5 = act. III 3). Mit Ver- fügungen vom 18. März 2025 (act. I 26 = act. III 60) und 22. April 2025 (act. I 27 = act. III 61) sprach die IV-Stelle … der Versicherten rückwirkend ab 1. November 2023 eine IV-Rente von 60 % einer ganzen Rente und ab

1. Oktober 2024 eine ganze IV-Rente zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688

- 3 - Nachdem die Versicherte bei der Pensionskasse A.________ Leistungen der beruflichen Vorsorge beantragt hatte (act. IIIB unpag.), lehnte diese am

17. Juni 2025 die Ausrichtung einer BV-Rente ab und empfahl der Versi- cherten ein Rentengesuch bei der Pensionskasse C.________ zu stellen (act. I 28). Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 verneinte die Pensionskasse C.________ eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit der eingetretenen Invalidität der Versicherten (act. I 4). Mit Schreiben vom 19. August 2025 kündigte die G.________ der Versi- cherten das Arbeitsverhältnis (Austritt per 30. November 2025 [act. IIIB unpag.]). Ab 25. August 2025 richtete die Pensionskasse A.________ im Rahmen der Vorleistungspflicht der Versicherten Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge aus (Klage Rz. 2, 41). B. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 reichte die Pensionskasse A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, gegen die Pensions- kasse C.________ Klage mit den folgenden Anträgen ein: 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die für die Ausrichtung der In- validenleistungen aus beruflicher Vorsorge zuständige Vorsorgeein- richtung ist. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die unter dem Titel Vorleistung ab dem 1. Dezember 2024 erbrachten Rentenbetreffnisse (Valuta per 25. August 2025: Fr. 2'763.-- und weiterhin Fr. 307.-- pro Monat) vollumfänglich zurückzuerstatten nebst 2.25 % Schadenszins spätestens seit 25. August 2025. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagen. Mit Klageantwort vom 19. Januar 2026 beantragte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, es sei festzustellen, dass die Beklagte nicht leistungspflichtig und die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge abzuweisen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2026, BV 200 2025 688

- 4 - Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2026 lud der Instruktions- richter die Versicherte zum Verfahren bei. Gleichentags holte er bei der IV- Stelle … die IV-Akten ein. Am 4. März 2026 ging eine Eingabe der Beigeladenen beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2026 wurden die F.________ AG und die G.________ aufgefordert, dem Gericht die vollständigen Per- sonaldossiers zuzustellen. Am 18. März 2026 gingen das Personaldossier der G.________ (Akten [act. IIIB] unpag.) und am 26. März 2026 das Personaldossier der F.________ AG (Akten [act. IIIC] unpag.) bei Gericht ein. In den Schlussbemerkungen vom 5. Mai 2026 hielt die Beklagte sinn- gemäss an ihrem Antrag fest. Die Klägerin machte mit Schlussbemerkungen vom 4. Juni 2026 weitere Ausführungen und bestätigte die gestellten Rechtsbegehren. Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen. Die Eingaben wurden unter den Beteiligten ausgetauscht (vgl. prozessleitende Verfügung vom 8. Juni 2026). Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist als einzige kantona- le Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 4. Juni 2024 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Ju-

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- 5 - ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betrie- bes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61, B 93/04 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz (vgl.) zwar nicht im Kanton Bern. Die Beigeladene wurde jedoch sowohl im Arbeitsverhältnis mit der G.________ als auch in jenem der F.________ AG (auch) in Betrieben im Kanton Bern eingesetzt (... ab

1. Dezember 2012 ..., ab 1. Juli 2020 ..., ab 1, Februar 2022 ..., ab August 2022 ..., ab 1. Dezember 2022 ..., ab 1. Mai 2023 wiederum ...[act. I 30; act. III 7/1, 13/2, 18, 46/2 f., 50/2; act. IIIB unpag.; act. IIIC unpag.]), womit der alternative Gerichtsstand i.S.v. Art. 73 Abs. 3 BVG greift; damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit grundsätz- lich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die von der Klägerin er- brachten Vorleistungen in der Höhe von Fr. 2'763.-- (Valuta per 25. August

2025) zuzüglich der bis zum Urteilszeitpunkt angefallenen Vorleistungen von monatlich Fr. 307.-- pro Monat zurückzuerstatten und darüber hinaus einen Schadenszins von 2.25 % seit spätestens 25. August 2025 zu leisten hat (vgl. zur quantitativen Bestimmung der Regressleistungen Klage Rz. 41). Die Beurteilung dieser Frage setzt die inzidente Beurteilung der Leistungszuständigkeit der Beklagten voraus (vgl. dazu auch Klageantwort S. 3 Ziff. III Ziff. 3). Auf die Feststellungsanträge der Klägerin (Klage Rechtsbegehren Ziff. 1, Schlussbemerkungen der Klägerin S. 2 Ziff. 1) bzw. der Beklagten (Klageantwort S. 2 Ziff. I Ziff. 1) ist daher mangels Rechts- schutzinteresse nicht einzutreten (SVR 2017 BVG Nr. 10 S. 41, 9C_340/2016 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern BV 200 2024 412 vom 23. März 2026 E. 1.2; vgl. zudem zur Zulässigkeit von Feststellungsbegehren im Bereich der beruflichen Vorsorge BGE 128 V 41 E. 3a S. 48).

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- 6 - 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor sowie Kla- ge Rz. 41), weshalb die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. 2. 2.1 Die von Amtes wegen zu prüfenden Fragen, ob eine Partei als Klä- gerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzukla- gen ist (Passivlegitimation), bestimmen sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist die Träge- rin des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert die materiell Ver- pflichtete, gegen die sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören viel- mehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Feh- len zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nichtein- treten auf die – Klage führt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5). 2.2 Die Vorsorgeeinrichtung, welche Vorleistungen erbracht hat, kann unmittelbar von Gesetzes wegen im Umfang der geleisteten Zahlungen einen Regressanspruch gegen die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung geltend machen (BGE 136 V 131 E. 3.6 S. 140). Die Klägerin hat Vorleis- tungen erbracht und ist somit aktivlegitimiert. Die Passivlegitimation der Beklagten ist ebenfalls gegeben, zumal diese als Leistungspflichtige in Frage kommt.

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- 7 - 3. 3.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. 3.2 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verord- nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwi- schen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjeni- gen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbe- griff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invali- denversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV- Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsge- richts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversi- cherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestel- lung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenver- sicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Be- trachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre posi- tivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021; vgl. den seither geltenden Art. 24a) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Re- gelung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 40 S. 139, 9C_115/2024 E. 4.2). 3.3 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in

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- 8 - welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26, 9C_52/2018 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Ar- beitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der An- spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derje- nigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 137, 9C_533/2017 E. 2.1.3). 3.4 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbus- se an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindes- tens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2025 BVG Nr. 24 S. 94, 9C_9/2024 E. 3.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhält- nisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nurmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung er- brachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtspre- chungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesund-

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- 9 - heitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situa- tion in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Ar- beitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2025 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_62/2024 E. 3.3, 2005 BVG Nr. 5 S. 14, B 45/03 E. 2.2). Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzei- tigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend fest- gestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umge- kehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsun- fähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordent- licherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits- unfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 5.2.1, 2021 BVG Nr. 30 S. 120, 9C_517/2020 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 17, 9C_108/2013 E. 4.2). 3.5 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen der- selbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 75, 9C_347/2019 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 69, B 64/99 E. 5b). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammen- hangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsun-

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- 10 - fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesam- ten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wie- deraufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeits- losenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversiche- rungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich rele- vanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 153, 9C_877/2018 E. 3.3, 2019 BVG Nr. 30 S. 117, 9C_509/2018 E. 2.2). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbro- chen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähig- keit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2025 BVG Nr. 5 S. 20, 9C_605/2023 E. 3.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Ein- gliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägun- gen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2025 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_62/2024 E. 3.2). Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beur- teilen (SVR 2024 BVG Nr. 35 S. 120, 9C_678/2023 E. 6.2.2, 2014 BVG Nr. 36 S. 134, 9C_569/2013 E. 5.3).

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- 11 - Bei Schubkrankheiten ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauern- de, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war. Selbst eine länger dauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt keine ge- sundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungs- vermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidisierend manifestiert, in welchem eine Versiche- rungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des (obligatorischen) Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrank- heiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (SVR 2020 BVG Nr. 21 S. 92, 9C_515/2019 E. 2.1.1). 3.6 Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsan- spruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungs- pflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG). 3.7 Die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung ist nach Ausübung ihres Regressrechtes so zu stellen, wie wenn sie nie eine Vorleistung be- zahlt hätte. Damit ist auch der Zinsverlust der vorleistungspflichtigen Vor- sorgeeinrichtung auf dem Regressweg auszugleichen. Mit anderen Worten gehört zum Schaden auch ein Schadens- oder Regresszins. Dieser ist ab dem Zeitpunkt geschuldet, in welchem sich das schädigende Ereignis fi- nanziell ausgewirkt hat, und endet am Tag der Zahlung des Schadenersat- zes resp. der Rückzahlung der Vorleistung (BGE 147 V 10 E. 4.3.2 S. 13 und E. 4.4 S. 15).

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- 12 - 4. 4.1 Umstritten ist vorab die Bindungswirkung der (rechtskräftigen) IV- Verfügungen vom 18. März 2025 (act. I 26; act. III 60) und 22. April 2025 (act. I 27; act. III 61), mit welchen die IV-Stelle … der Beigeladenen rück- wirkend ab 1. November 2023 eine IV-Rente von 60 % einer ganzen Rente sowie ab 1. Oktober 2024 (bei einem Invaliditätsgrad von 70 %) eine ganze IV-Rente zusprach. Die IV-Stelle … zog die Klägerin bereits im Vorbe- scheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren mit ein (act. III 54/1); zudem eröffnete sie der Klägerin (nicht aber der Beklagten) beide Verwaltungsakte (act. III 60/2, 61/3). Laut Mitteilung des Beschlusses der IV-Stelle … an die Verbandsausgleichskasse Nr. .. (….) vom 14. Februar 2025 (act. III 59) trat der Versicherungsfall gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG am 15. November 2023 ein und lag keine verspätete Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG vor. Die IV-Stelle … ging von einer Eröffnung der Wartezeit am 22. November 2022 aus (act. III 46/9), da ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit wegen MS attestiert worden sei (act. III 46/2 Ziff. 1). Die Klägerin hat somit korrekt darauf hingewiesen (Klage Rz. 24), dass mit Blick auf die Erstan- meldung im März 2023 (act. III 3) sowie die Karenzfrist i.S.v. Art. 29 Abs. 1 IVG für die IV-Stelle … keine Veranlassung bestand, die Arbeitsunfähigkeit retrospektiv bis in die Zeit zu beurteilen, als die Beigeladene noch in einem Arbeitsverhältnis mit der F.________ AG stand. Ebenfalls zutreffend ist, dass sich die Frage des zeitlichen Konnexes im IV-Zweig nicht stellte (Kla- ge Rz. 23), womit die Verfügungen der IV-Stelle … gegenüber den Vorsor- geeinrichtungen keine Bindungswirkung entfalteten und hier – entgegen der Argumentation der Beklagten (act. I 4/2 = 30/2) – eine freie Prüfung vorzunehmen ist. 4.2 In der Folge ist als Vorfrage zu prüfen, ob die Invalidenleistungen von der Beklagten, bei welcher die Beigeladene bis 31. Januar 2022 be- rufsvorsorglich versichert war, oder von der Klägerin, bei welcher die Bei- geladene ab 1. Februar 2022 berufsvorsorglich angeschlossen war, zu leis- ten sind. Entscheidend ist dabei der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähig- keit (vgl. E. 3.3 hiervor) und der enge sachliche sowie zeitliche Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch-

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- 13 - liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der eingetretenen Invalidität (vgl. E. 3.5 hiervor). Bezüglich des sachlichen Zusammenhangs ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, welche zur Invalidität führte, aufgrund der im Oktober 2021 erstdiagnosti- zierten MS und der damit verbundenen Symptomen eintrat (Klage Rz. 4; Klageantwort S. 4 Ziff. III Ziff. 8). Der sachliche Konnex ist ohne weiteres zu bejahen, da die Beigeladene wegen desselben Gesundheitsschadens inva- lid wurde. 4.3 Fraglich ist hingegen, ob der zeitliche Konnex durch die Erwerbs- tätigkeit der Beigeladenen ab Februar 2022 bei der G.________ unterbro- chen wurde. Diesbezüglich bringt die Klägerin vor, der zeitliche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten sowie der aktuellen Inva- lidität sei nicht unterbrochen worden. Unter Berufung auf die echtzeitlichen medizinischen Berichte (Klage Rz. 27 ff.) geht sie davon aus, die ersten Symptome der Grunderkrankung seien bereits im April 2021 aufgetreten; die Beigeladene sei spätestens nach dem ersten und zweiten MS-Schub im Oktober und November 2021 anhaltend und relevant arbeits- und leis- tungsunfähig gewesen und sie sei ab Stellenantritt bei der Klägerin im Fe- bruar 2022 nie wieder über 80 % arbeitsfähig gewesen (Klage Rz. 30). Die Aufnahme, der aus gesundheitlichen Gründen reduzierten, 80%igen Teil- zeittätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin, sei als gescheiterter Wie- dereingliederungsversuch zu werten (Klage Rz. 38). Demgegenüber führt die Beklagte an, die Beigeladene habe zwar das Arbeitsverhältnis bei der F.________ AG mit einem Beschäftigungsverhältnis von 68 % in einer Phase attestierter Arbeitsunfähigkeit beendet; sie habe jedoch bereits zwei Monate später eine neue Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 % aufgenommen, dabei sei der Stellenwechsel u.a. aufgrund der Aussicht auf einen kürzeren Arbeitsweg und nicht aufgrund einer Einschränkung durch die MS erfolgt. Bis Juli 2022 sei die Beigeladene nicht mehr aktenkundig arbeitsunfähig gewesen. Die im Jahr 2021 durch die MS bedingten Be- schwerden hätten somit bis in die Versicherungszeit bei der Klägerin hinein nicht zu einer nachhaltigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt (Klageantwort S. 7 f. Ziff. III Ziff. 18).

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- 14 - 4.4 Aus den medizinischen Akten ergibt sich im Wesentlichen was folgt: 4.4.1 Im Zeugnis vom 5. Juli 2021 (act. I 14) attestierte die Hausärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. bis

9. Juli 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Am 9. August 2021 (act. I 15) attestierte der Hausarzt Dr. med. I.________; Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Praktischer Arzt, vom 11. bis

22. August 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. 4.4.2 Im Bericht vom 19. November 2021 (act. I 9) diagnostizierte Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie, das Folgende: 1. Schubförmig remittierende MS

- ES zirka 04/2021, ED 10/2021 2. V.a. Restless Legs Syndrom

- DD im Rahmen Diagnose 1 3. Sensibilitätsstörung Fussballen bds. (ES zirka 2020) unklarer Ätiologie

- DD im Rahmen Diagnose 1, DD sensible Polyneuropathie 4. Kleines Kavernom cerebellär rechts mit assoziierter DVA

- Zufallsbefund im MRI-Schädel vom 23.09.2021 Sie hielt fest, die Beigeladene berichte über eine seit zirka April 2021 be- stehende Gefühlsstörung thorakal rechts abwärts bis zum rechten Bein. Im Zusammenschau der Klinik und MR- sowie Laborbefunde sei von einer demyelinisierenden ZNS-Erkrankung im Sinne einer MS auszugehen. 4.4.3 Im Bericht des Spitals K.________ vom 7. Dezember 2021 (act. I

11) – nach einer stationären Hospitalisation vom 25. bis 30. November 2021 bei Verdacht auf MS-Schub – wurde ausgeführt, bei einer Steroidsto- sstherapie über fünf Tage sei es zu einer Regredienz der thorakalen Sen- sibilitätsstörung gekommen. 4.4.4 Im Bericht vom 13. Dezember 2021 (act. I 16) attestierte der Haus- arzt Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wegen Krankheit vom 22. November 2021 bis 9. Januar 2022 eine Arbeitsunfähig- keit von 100 %. 4.4.5 Im Bericht vom 29. Dezember 2021 (act. I 12 = act. II 20/8 ff.) hielt die behandelnde Neurologin Dr. med. J.________ fest, im aktuellen Labor

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- 15 - zeigten sich keine Auffälligkeiten; sie empfehle die unveränderte Fort- führung der Medikation. 4.4.6 Im Bericht vom 25. März 2022 (act. I 17 = act. III 20/2 ff.) führte Dr. med. J.________ aus, die Beigeladene stelle sich zur geplanten Ver- laufskontrolle vor und sie berichte über neu auftretende Drehschwindelatta- cken sowie Konzentrationsstörungen und eine einschränkende Fatigue- Symptomatik. Das MRI-Schädel zeige einen stationären Befund, ohne Hinweise auf Aktivitätszeichen. 4.4.7 Im Bericht vom 29. Juni 2022 (act. I 18 = act. III 20/5 ff.) hielt Dr. med. M.________, Fachärztin für Neurologie, fest, die Beigeladene präsentiere sich mit einem segmentalen Zoster mit Schwerpunkt L3 links, der sich seit knapp einer Woche langsam angebahnt habe und durch die Tecfidera-bedingte Lymphopenie begünstigt worden sein dürfte. Die im Vergleich zu den vorbeschriebenen Befunden leichtgradige neurologische Verschlechterung lasse sich im Sinne eines Uhthoff-Phänomens erklären. Die Beigeladene sei schmerzgeplagt und befinde sich in einem leicht redu- zierten Allgemeinzustand. Nach Rücksprache mit der Dermatologie des Spitals K.________ könne eine vorerst nur orale antivirale Behandlung inkl. Lokalbehandlung und Analgesie vertreten werden. 4.4.8 Am 1. Juli 2022 (act. I 19) erfolgte wegen segmentaler Herpes Zos- ter mit Schwerpunkt L3 links eine notfallmässige Selbstvorstellung im Spital K.________ und es wurde eine intravenöse antivirale Therapie durchge- führt. Der Beigeladenen wurde vom 1. bis 11. Juli 2022 eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit attestiert (act. III 6/14). 4.4.9 Die Hausärzte attestierten der Beigeladenen vom 3. bis 6. Novem- ber 2022 wegen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 15. November 2022 von 50 % (act. II 6/6 ff., 42/8 ff.). 4.4.10 Im Bericht vom 23. Februar 2023 (act. I 25 = act. III 25/3 f.) führte Dr. med. N.________, Facharzt für Neurologie, aus, im Vordergrund stehe weiterhin die Fatigue-Symptomatik sowie die Sensibilitätsstörung der rech- ten Körperhälfte und auch der Füsse. Das Arbeitspensum liege weiterhin bei 80 %. Das Arbeitspensum sei aufgrund der neuropsychologischen Funktionseinschränkungen und der Fatigue-Symptomatik nicht bewältigbar,

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- 16 - es werde eine IV-Anmeldung angestrebt. Die Beigeladene sei zu 50 % vom 80%-Pensum arbeitsunfähig. 4.4.11 In der Beurteilung vom 14. März 2023 (act. I 22 = act. III 36/3 ff.) hielt dipl. Ärztin O.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie und für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), fest, die Beige- ladene sei in der zuletzt ausgeübten und einer Verweistätigkeit zu 40 % arbeitsfähig; diese Einschätzung gelte seit der Anmeldung bei der Invali- denversicherung. Vorgängig sei auf die fachärztlich ausgewiesenen Ar- beitsunfähigkeiten abzustellen. 4.4.12 Im Bericht vom 28. September 2023 (act. III 27/3 f.) hielt Dr. med. P.________, Facharzt für Neurologie, fest, die Beigeladene be- klage seit Anfang September eine deutlich vermehrte Müdigkeit und Krib- beln an verschiedenen Körperstellen, zudem vermehrte Zuckungen und Unruhe der Beine abends und nachts. Es erfolge eine IV-Anmeldung bei aktuell 50 % Arbeitsunfähigkeit bei angestammten Pensum von 80 %. 4.4.13 Im Bericht vom 7. November 2023 (act. III 23) zuhanden der IV- Stelle … attestierte der die Beigeladene seit Dezember 2022 behandelnde Neurologe Dr. med. N.________ eine Arbeitsunfähigkeit vom 29. Dezem- ber 2022 bis 17. Februar 2023 von 100 %, vom 21. Februar bis 30. April 2023 von 50 %, vom 18. bis 20. Februar 2023 von 100 % und vom 1. Mai bis 30. September 2023 von 50 %. Die Beigeladene sei in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. 4.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.6 Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass die schubförmig remittieren- de MS sich durch entsprechende Symptome zirka im April 2021 manifes-

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- 17 - tierte und spätestens im Oktober 2021 diagnostiziert wurde (act. I 9-12; act. III 6/1 ff., 6/15 f., 20/8 Ziff. 1, 25/10 Ziff. 2.5, 49/7). Eine stationäre Be- handlung im Spital K.________ erfolgte vom 25. bis 30. November 2021, wobei die behandelnden Ärzte sowohl im Arztzeugnis vom 30. November 2021 (act. IIIC unpag.) als auch im Austrittsbericht vom 7. Dezember 2021 (act. I 11) während der Hospitalisation und noch bis 14. Dezember 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Der Hausarzt Dr. med. L.________ gab im Attest vom 31. Dezember 2021 (act. I 16; act. IIIC un- pag.) zudem an, die Beigeladene sei wegen Krankheit vom 22. November 2021 bis 9. Januar 2022 zu 100 % arbeitsunfähig. Gestützt darauf bestätig- te die F.________ AG gegenüber der Klägerin am 31. März 2025, die Bei- geladene sei vor ihrem Austritt per Ende 2021 ab 22. November durchge- hend und vollständig arbeitsunfähig gewesen (act. I 13). Demnach steht fest, dass während des bei der Beklagten berufsvorsorgeversicherten Ar- beitsverhältnisses aufgrund der MS eine relevante Arbeitsunfähigkeit ein- trat, die vorerst bis 9. Januar 2022 anhielt (vgl. act. IIIC unpag.; auch Kla- geantwort S. 2 Ziff. III Ziff. 2). Damit ist das von der Beklagten ins Feld ge- führte Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2021 vom 1. März 2022 (vgl. dazu auch ALINE KRATZ-ULMER, in: njus Recht der beruflichen Vorsorge – Ent- wicklungen 2022, 2023, S. 66 f.) hier nicht einschlägig (vgl. auch Schluss- bemerkungen der Klägerin Rz. 9). Dass die seitens der Beigeladenen er- folgte Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2021 allen- falls (auch) durch eine unfallbedingte Schulterverletzung (Sturz auf eine Sitzbank im März 20.., Ski-Sturz im März 20.., Sturz mit dem Motorroller im August 20..) sowie den damals bevorstehenden Umzug nach ... (gemäss Zentraler Personenverwaltung [ZPV vgl. dazu Art. 9 f. sowie Anhang 1 Nr. 1.2.3 und Anhang 2 Nr. 5.2 der Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Zentrale Personenverwaltung {ZPV V; BSG 152.052}] per 15. September

2022) motiviert war (act. I 4; act. III 46/3; act. IIIA 1 f.; act. IIIC unpag.; Klageantwort S. 7 Ziff. III Ziff. 18; Eingabe der Beigeladenen vom 2. März 2026 S. 1; Schlussbemerkungen der Beklagten S. 1), ändert daran nichts. Fraglich ist, ob der zeitliche Konnex dadurch unterbrochen wurde, dass die Beigeladene am 1. Februar 2022 die neue Arbeitsstelle bei der G.________ antrat und dort über eine gewisse Zeit mit einem Beschäfti- gungsgrad von zunächst 80.49 % eingesetzt werden konnte. Da es sich bei

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- 18 - der MS um eine Schubkrankheit handelt, genügt hierfür eine Arbeitsfähig- keit von über 80 % während mehr als drei Monaten nicht (vgl. BGE 144 V 58; SVR 2025 BVG Nr. 5 S. 20, 9C_605/2023 E. 3.2), vielmehr ist zu prü- fen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaf- ten Berufsausübung verbunden war, wobei den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zukommt (vgl. SVR 2020 BVG Nr. 21 S. 92, 9C_515/2019 E. 2.1.1). In der Nachdeckungsfrist der Beklagten bis Ende Januar 2022 war die Bei- geladene lediglich bis 9. Januar 2022 krankheitsbedingt vollständig arbeits- unfähig (act. I 16). Bis Ende Januar 2022 benötigte sie nach eigenen An- gaben zwar eine Auszeit, um sich an die Pharmakotherapie anzugewöhnen und sich zusätzlich noch von einem Unfall (Schulterverletzung nach Unfall mit Roller vom T. August 20..) zu erholen (Eingabe der Beigeladenen vom

2. März 2026 S. 2). Ob sie jedoch die neue Arbeitsstelle tatsächlich ge- sundheitsbedingt mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad von rund 80 % antrat (Klage Rz. 10, 14, 34; Klageantwort S. 7 Ziff. III Ziff. 18; Schlussbe- merkungen der Klägerin Rz. 11) ist fraglich. So gab die behandelnde Neu- rologin Dr. med. J.________ im neurologischen Konsiliarbericht vom

29. Dezember 2021 (act. III 20/8 ff.) gegenüber dem Hausarzt an, die Bei- geladene beginne im Februar 2022 eine neue Stelle mit Beschäftigungs- grad von 80 %, sie leide aber an einer erhöhten Müdigkeit, was sie im All- tag einschränke. Einerseits impliziert dies zwar, dass sich die Beigeladene aus gesundheitlichen Erwägungen für ein Teilzeitpensum entschied. Ande- rerseits ging sie bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der F.________ AG einer Teilzeitbeschäftigung mit (tieferem) Teilzeitpensum nach, obwohl die beiden Kinder mit Blick auf die Jahrgänge (19.. bzw. 19.. [act. III 4/5 f.]) damals wohl kaum mehr betreuungsbedürftig waren. Zudem erklärte die Beigeladene gegenüber der IV-Stelle … am 24. März 2023, ihr Wunschpensum von 100 % sei (bei der G.________) nicht möglich gewe- sen, was wiederum darauf hindeuten könnte, dass die neue Arbeitgeberin den gewünschten Beschäftigungsgrad aus betrieblichen Gründen nicht anbot, zumal die Beigeladene die MS gegenüber ihrer neuen Arbeitgeberin zunächst nicht offenlegte (Eingabe der Beigeladenen vom 2. März 2026 S. 2). Gemäss Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. August 2024

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- 19 - (act. III 46) soll die Beigeladene jedoch angegeben haben, sie habe sich "bei der G.________ für 100% bewerben" wollen, wegen der MS-Diagnose schliesslich jedoch ein reduziertes Pensum angetreten (act. III 46/4 Ziff. 2). Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben, denn ein reduziertes Arbeitspensum kann zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit sein, genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer gesundheitlich bedingten funktionellen Leistungseinbusse (vgl. SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 5.1 und 5.2.1). 4.7 Mit den Akten ist ausgewiesen, dass die Beigeladene ab Februar 2022 im Stande war, das Pensum von über 80 % (80.49 %) in der ... (act. II 7/1 = act. IIIB unpag.) bzw. ab August 2022 in der ... (act. IIIB unpag.) zu bewältigen, ohne dass gesundheitliche Beeinträchtigungen in Erscheinung traten. So stellte die behandelnde Neurologin Dr. med. J.________ im Be- richt vom 25. März 2022 (act. I 17 = act. III 20/2 ff.) zwar fest, dass es der Beigeladenen nicht so gut gehe und neu Drehschwindelattacken aufgetre- ten seien sowie Konzentrationsstörungen und eine einschränkende Fa- tigue-Symptomatik bestehe (Klage Rz. 14). Die Neurologin attestierte je- doch keine Arbeitsunfähigkeit und im Probezeitbericht vom 14. April 2022 (act. IIIB unpag.) gab es nichts zu beanstanden, die Frage, ob aufgrund der neuen Arbeitstätigkeit irgendwelche gesundheitlichen Beschwerden aufge- taucht seien, wurde sogar explizit verneint. Zudem betraf die vorüberge- hende Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juni bis 23. Juli 2022 (act. III 6/13 f., 15/11) nicht primär die MS, sondern eine "Gürtelrose" (Herpes Zoster [act. III 20/5 ff.; Eingabe der Beigeladenen vom 2. März 2026 S. 2]), die Zuwei- sung und Hospitalisation im Spital K.________ erfolgte denn auch wegen "Herpes Zoster Bein" (act. I 19/1; vgl. auch act. I 18 = act. III 20/5 ff.). Die Neurologin Dr. med. M.________ beschrieb zwar auch ein Uhthoff- Phänomen (sog. "Pseudoschub" durch Körpertemperaturerhöhung [vgl., Stichwort Uhthoff-Phänomen; PETER BER- LIT, Basiswissen Neurologie, 6. Aufl. 2014, S. 418]), sie bezeichnete die reversible neurologische Verschlechterung jedoch als leichtgradig (act. I 18 = act. III 20/5 ff.). Entgegen der Argumentation der Klägerin (Klage Rz. 17,

37) hielt die die Beigeladene seit November 2022 behandelnde Hausärztin Dr. med. Q.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, in Ziff. 2.5

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- 20 - des IV-Berichts vom 28. November 2023 (act. III 25/9/12 = act. I 24) nicht fest, die Beigeladene sei spätestens seit der Erstdiagnose im Oktober 2021 relevant arbeits- und leistungsunfähig gewesen. Die Hausärztin führte le- diglich den Zeitpunkt der Erstdiagnose bzw. der Erstsymptomatik auf, ohne sich zur quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Längsschnitt bis zum Berichtszeitpunkt zu äussern, vielmehr attestierte sie erst ab Sep- tember 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von "50 % des Pensums von 80 %" (Ziff. 4.1 [act. III 25/12]). Der Neurologe Dr. med. N.________ äusserte sich im Sprechstundenbericht des Spitals R.________ vom 23. Februar 2023 (act. III 30/2 f. = act. I 25/3 f.) dahingehend, dass ein 80%iges Arbeitspen- sum aufgrund der neuropsychologischen Funktionseinschränkungen und Fatigue-Symptomatik nicht bewältigbar sei, was ebenfalls nicht eine Beur- teilung über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Stellenantritt darstellt (Klage Rz. 17, 37). Eine entsprechende retrospektive Einschätzung würde denn auch mit der tatsächlich präsentierten Leistungsfähigkeit kontrastie- ren, ist doch mit Blick auf die Personalakten nicht belegt, dass sich die Symptome der Grunderkrankung in einem Leistungseinbruch am Arbeits- platz manifestiert hätten, zumal die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zwi- schen 29. Juni und 23. Juli 2022 (act. III 6/14 f., 15/11, 46/2 Ziff. 1) – wie erwähnt – mit einer Virusinfektion in Zusammenhang stand. Erst ab 3. No- vember 2022 wurden diverse weitere Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt (act. III 6/6 ff., 15/11, 42/11, 42/8, 46/2 Ziff. 1). In ihren RAD-Aktenbeurteilungen vom 14. März bzw. 21. November 2024 (act. III 36, 53) gelangte dipl. Ärztin O.________ zum Schluss, dass die Beigeladene basierend auf den Attes- ten der behandelnden Ärzte für jedwede Tätigkeit ab November 2022 zu 40 % und ab Juli 2024 zu 30 % arbeitsfähig sei, wobei die Verschlechterung mit einer psychiatrischen Komorbidität (affektiven Störung) begründet wur- de. Ab November 2022 wurde seitens der S.________ ein Krankentaggeld ausgerichtet und in der Mitarbeiterbeurteilung vom 13. März 2024 festge- halten, die Erwartungen bezüglich Leistung (bei 50%iger Restarbeitsfähig- keit) würden erfüllt, die Gesundheit und Belastbarkeit der Beigeladenen werde in der (Einsatz-)Planung mitberücksichtigt (act. IIIB unpag.). Nach der Vertragsänderung vom 11. November 2024 mit Pensumreduktion per

1. Dezember 2024 auf 29.27 % erfolgte am 27. Dezember 2024 die Invali- ditätsmeldung der G.________ an die Klägerin (act. IIIB unpag.).

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- 21 - 4.8 Nach dem Dargelegten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beigeladene vom 1. Februar bis 2. November 2022 einen Beschäftigungsgrad von knapp über 80 % (80.49 %) zu bewältigen ver- mochte, ohne dass der neurologische Gesundheitsschaden durch eine Leistungseinbusse relevant zu Tage trat. Mithin bestand in Bezug auf die MS eine unauffällige Phase der Erwerbstätigkeit von neun Monaten. Für die Zeit zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen von 10. bis 31. Januar 2022 wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und ist mangels echtzeitli- cher medizinischer Berichte unklar, ob – und gegebenenfalls in welchem Ausmass – sich die Beschwerdesymptomatik im Alltag auswirkte. Es steht jedoch fest, dass die neu aufgenommene Tätigkeit bei der G.________ mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war und nicht bloss als Arbeitsversuch zu werten ist (entgegen Klage Rz. 38). Zwar bestanden nach der klinischen Besserung mit fast vollständiger Regredienz der Sensibilitätsstörung Ende Dezember 2021 noch gewisse mit der MS- Diagnose assoziierte Symptome, wie eine erhöhte Müdigkeit, welche die Beigeladene im Alltag einschränkte (act. III 20/9). Ende Februar bzw. An- fang März 2022 traten zusätzlich Drehschwindelattacken und Konzentrati- onsprobleme auf, es zeigte sich jedoch kein Hinweis auf einen erneuten Schub (act. I 17 = act. III 20/2 ff.). Die besagten Symptome schlugen sich ausweislich der Akten in der Erwerbstätigkeit nicht leistungsmindernd nie- der. Die Beigeladene konnte vielmehr die neue Arbeitsstelle bei der G.________ mit erheblich höherem Pensum von über 80 % aufnehmen und dieses mindestens neun Monate uneingeschränkt bewältigen. Dies ist als gesundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leis- tungsvermögens zu interpretieren. Vor diesem Hintergrund ist schliesslich erstellt, dass der zeitliche Konnex unterbrochen wurde. Demzufolge steht im Rahmen der Vorfrage fest, dass die Beklagte nicht leistungszuständig ist, da die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, nicht während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte bis Ende Januar 2021 ein- getreten ist. Damit fehlt der Klägerin eine Grundlage, um die bisher und bis zum Urteilszeitpunkt unter dem Titel einer Vorleistung erbrachten Renten- betreffnisse zurückzufordern. 4.9 Die Klage vom 17. Oktober 2025 erweist sich mithin als unbegrün- det und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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- 22 - 5. 5.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Klägerin gemäss Art. 109 Abs. 1 VRPG (Umkehrschluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversiche- rungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt, weshalb ihr von vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zukommt (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Klägerin

- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten

- E.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

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- 23 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.