Sachverhalt
A. Mit fünf Verfügungen vom 7. September 2023, welche die leistungsablehnende Verfügung vom 27. Februar 2023 ersetzten, sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) dem … geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) sowie seiner (per … 2022 in ein Heim eingetretenen) Ehefrau vom Mai 2022 bis August 2023 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in variierender Höhe zu (Akten der AKB [act. II] 21; 30-34). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 37 S. 1-7), wobei er die Anrechnung eines Verzichtsvermögens beanstandete. Nach dem Hinschied der Ehefrau am … 2023 (act. II
35) berechnete die AKB den Anspruch neu (act. II 36) und sprach dem Versicherten nach weiteren Abklärungen mit Verfügung vom 7. Juni 2024 für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2023 EL zu (act. II 59), verneinte indes mit weiterer, vom selben Tag datierenden Verfügung (act. II
60) ab 1. Januar 2024 einen EL-Anspruch. In der Begründung machte die AKB geltend, das massgebliche Vermögen habe per 31. Dezember 2023 über dem "zulässigen Wert" von Fr. 100'000.-- gelegen. Auch gegen diese beiden Verfügungen erhob der Versicherte, welcher am 25. September 2024 in ein Heim eintrat (act. II 66 S. 5), Einsprache (act. II 63 f.) und machte wiederum eine unrechtmässige Berücksichtigung von Verzichtsvermögen geltend. Nach weiteren Abklärungen drohte die AKB mit Schreiben vom 28. März 2025 (act. II 97) eine reformatio in peius an, dies mit der Begründung, aufgrund des aktuellen Kenntnisstandes müsse der EL-Anspruch des Versicherten und seiner Ehefrau selig bereits ab dem 1. Mai 2022 verneint werden. Gleichzeitig wies sie den Versicherten auf die Möglichkeit eines Einspracherückzugs hin. In der Folge reichte der Versicherte zusätzliche Unterlagen ein und hielt an den Einsprachen fest. Mit Entscheid vom 12. September 2025 (act. II 107 S. 1-10) wies die AKB nach Vereinigung der Einspracheverfahren betreffend die fünf Verfügungen vom 7. September 2023 sowie die zwei Verfügungen vom 7. Juni 2024 die Einsprachen ab und verpflichtete den Versicherten zur Rückerstattung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 3 - in der Zeit vom 1. Mai 2022 bis 31. August 2023 unrechtmässig bezogenen EL in der Höhe von Fr. 63'354.--. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________, mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 Beschwerde erheben (in den Gerichtsakten, fortan zitiert als "pag." [pag. 2-22]). Er stellte die folgenden Anträge (pag. 3): 1. Der Einspracheentscheid vom 12. September 2025 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer (und seiner verstorbenen Ehefrau) seien die rechtens geschuldeten Ergänzungsleistungen zuzusprechen. 2. Die im Umfange von Fr. 63'354.-- bereits bezogenen Ergänzungsleistungen seien – da nicht unrechtmässig bezogen – nicht zurückzuerstatten. Der Beschwerde sei in diesem Punkt die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin - Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2026 (pag. 45-56) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 22. Januar 2026 (pag. 58 f.) reichte der Beschwerdeführer ein mit "Abklärungsbericht Einwohnerdienste i.S. Wohnsitz A.________, geb. TT.MM.1943" betiteltes Dokument vom 7. Januar 2026 zu den Akten (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 17). Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 (pag. 61 f.) trat der Instruktionsrichter auf den Antrag des Beschwerdeführers, betreffend Rückerstattung sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen, unter Hinweis auf die (weiterhin) bestehende aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 15. Oktober 2025 nicht ein. Mit Eingaben vom 5. und 20. Februar sowie vom 16. März 2026 (pag. 63 f.; 68 f.; 79 f.) hielten die Parteien sinngemäss an ihren jeweiligen Anträgen und Standpunkten fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 4 -
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat (als Alleinerbe [act. II 94 S. 2 f.]) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. September 2025 (act. II 107 S. 1-10). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau selig auf EL und in diesem Zusammenhang die Rückforderung in der Zeit vom 1. Mai 2022 bis
31. Dezember 2023 unrechtmässig bezogener EL im Betrag von Fr. 63'354.--. Umstritten ist dabei einzig die Höhe des anrechenbaren Vermögens. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 5 - sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2 ELG keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Gegenleistung" nicht kumulativ, sondern alternativ. Ebenso wenig ist die Erfüllung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. hierzu die bis am 31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung", BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308, 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; in BGE 151 V 326 nicht publ. E. 4.2 des Urteils des Bundesgerichts [BGer] 8C_463/2024 vom 27. Mai 2025; Urteil des BGer 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2).
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
E. 2.2 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.-- (lit. a) und bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.-- (lit. b).
E. 2.2.1 Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entspre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 6 - chendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Ferner werden gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Dabei hat die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs.
E. 2.2.2 Art. 17b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) präzisiert den Vermögensverzichtstatbestand. Danach liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert hat, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (lit. a). Sodann legt die Bestimmung von Art. 17d ELV fest, wie die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch festgesetzt wird. Schliesslich wird nach Art. 17e Abs. 1 ELV der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert.
E. 2.2.3 Die Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG gilt auch für Vermögen, auf das vor der per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform (vgl. Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585; BBl 2016 7465) verzichtet wurde. Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung, ob eine adäquate
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 7 - Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Für die Bemessung eines allfälligen Verzichts sind hingegen die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen massgebend und nicht im Zeitpunkt der Verzichtshandlung (BGer 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.5).
E. 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem (höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die Ergänzungsleistungen auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. September 2025 (act. II 107 S. 1-10) für das Jahr 2022 unter Zugrundelegung eines Vermögens von Fr. 121'791.-- (S. 6) sowie eines Verzichtsvermögens von Fr. 552'707.59 ein Gesamtvermögen von Fr. 674'498.50 (S. 9). Für das Jahr 2023 ermittelte sie ein Vermögen von Fr. 78'459.-- (S. 6), ein Verzichtsvermögen von Fr. 532'707.-- und somit gesamthaft ein Vermögen von Fr. 611'166.-- (S. 9), womit sie die Vermögensschwellen von Fr. 200'000.-- bzw. Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.2 vorne) als deutlich überschritten erachtete und entsprechend einen EL-Anspruch verneinte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 8 -
E. 3.2 Das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Vermögen von Fr. 121'791.-- für 2022 und Fr. 78'459.-- für das Jahr 2023 findet seine Stütze in den Steuerunterlagen der Jahre 2021 und 2022 (act. II 101 S. 26 f.; 107 S. 6). Es wird auch beschwerdeweise (zu Recht) anerkannt (pag. 13). Ebenso wenig wurde und wird das für die Zeit ab Januar 2024 zugrunde gelegte Vermögen von Fr. 59'016.-- (act. II 60 S. 1; 61) beanstandet (vgl. act. II 63 S. 1).
E. 3.3 Zu den im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. September 2025 angerechneten Verzichtsvermögen ist sodann Folgendes festzuhalten:
E. 3.3.1 Zunächst berücksichtigte die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf den zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn abgeschlossenen, notariell beurkundeten "Abtretungsvertrag" vom 25. Juni 2015 (act. II 37 S. 55-57) ein Verzichtsvermögen von Fr. 202'707.59. Gemäss dieser Vereinbarung trat der Beschwerdeführer seinem Sohn auf Rechnung zukünftiger Erbschaft (Erbvorbezug) seine sämtlichen 600 Namenaktien der C.________ AG ab (Ziff. 1), wobei ein aus dem Unternehmenswert ermittelter Anrechnungswert von Fr. 202'707.59 vereinbart wurde (Ziff. 2). In Ziff. 3 wurde unter "Tilgung" weiter festgehalten, in Anrechnung an den Übernahmepreis seien die folgenden Leistungen des Übernehmers zu berücksichtigen: "Miete seit 30.06.2014 mit Fr. 1'500.00 pro Monat". In der "Ergänzung zum Abtretungsvertrag" vom 24. Juli 2020 (act. II 37 S. 58) stellten der Beschwerdeführer und sein Sohn unter dem Titel "Tilgung des Ausgleichungswertes (Vertragsbestimmung Ziff. 3)" zunächst fest, dass die grundsätzlichen Tilgungsmodalitäten in Ziff. 3 des Vertrages vom 25. Juni 2015 festgehalten worden seien. In Anrechnung an den Übernahmepreis sei vereinbart worden, dass die seitens des Sohnes getragenen Mietzinskosten der Eltern in Höhe von Fr. 1'500.-- pro Monat seit Juni 2014 zu berücksichtigen sein sollen. Unter "Ergänzende Abmachung zur Tilgung des Ausgleichungswertes" bestimmten die Vertragsparteien sodann, weil der Übernehmer die Mietzinskosten der abtretenden Eltern seit Sommer 2011 getragen habe und er diese bis zur Bezahlung des ausgleichungspflichtigen Erbvorbezuges auch weiterhin tragen werde, gelte dieser nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 9 - Ablauf von 135 Monaten im Sommer 2022 (135 x Fr. 1'500.-- = Fr. 202'500.--) zwischen den Parteien als abgegolten. Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau selig hätten gegenüber den Steuerbehörden Schulden in der Höhe von Fr. 136'564.-- und für das Jahr 2022 von Fr. 154'577.-- in Abzug gebracht. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers beruhten diese Schulden auf dem Umstand, dass ihm sein Sohn D.________ die diesem gegenüber ab dem 1. März 2011 monatlich geschuldeten Mietzinse in der Höhe von monatlich Fr. 1'500.-- in Form eines Darlehens gewährt habe. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer den auf den 15. Juni 2011 datierten Mietvertrag (vgl. act. II 53 S. 2 f.) ins Recht gelegt, wonach die 2.5-Zimmerwohnung am ... ab dem 1. März 2011 von D.________ und dessen Ehefrau an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau selig vermietet worden sei. Der im Mietvertrag festgehaltene monatliche Mietzins betrage Fr. 1'500.--. Gemäss den Darstellungen des Beschwerdeführers sei nie Mietzins bezahlt und stattdessen – gemäss mündlicher Vereinbarung – in ein Darlehen umgewandelt worden. Trotz der ausbleibenden Mietzinszahlungen sowie der sich dauerhaft verschlechternden finanziellen Situation des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau selig sei seitens der Vermieterschaft keine Kündigung des behaupteten Mietvertrages erfolgt (act. II 107 S. 5). Es sei davon auszugehen, dass die Vertragsparteien nie beabsichtigt hätten, das eingegangene Vertragsverhältnis zu leben, was dadurch erhärtet werde, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau selig erst ab dem 11. Februar 2016 in der Wohnung am ... gemeldet gewesen seien und es sich nicht erschliesse, inwiefern bereits ab dem 1. März 2011 ein auf die Adresse ... lautender Mietvertrag erstellt worden sein sollte (act. II 107 S. 6). In der Folge berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Mietzinse nicht und legte stattdessen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe bei der Abtretung der Aktien der C.________ AG gänzlich auf eine Gegenleistung verzichtet, ausgehend vom Betrag von Fr. 202'707.59 ein Verzichtsvermögen von Fr. 142'707.50 (2022) bzw. Fr. 132'707.59 (2023) zugrunde (act. II 107 S. 7). Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, es sei aktenkundig, dass bei Unterzeichnung des Aktienabtretungsvertrages im Juni 2015 auf der Einlie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 10 - gerwohnung ... ein Wohnrecht als Dienstbarkeit zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau selig eingetragen worden sei (vgl. act. I 16). Dieser Eintrag sei auf Wunsch des Bruders des Beschwerdeführers erfolgt, um Letzteren und seine damals noch lebende Frau für den Fall abzusichern, dass die vom Sohn erworbene Gesellschaft binnen kurzer Zeit nach Abtretung in Konkurs fallen sollte. Das mit der Abzahlung gekoppelte Wohnverhältnis sei demnach klar gewollt gewesen und sei auch zweifelsfrei so gelebt worden. Von einer in die Zukunft gerichteten Optimierung der ergänzungsleistungs- und der steuerrechtlichen Situation könne nicht die Rede sein (pag. 12). Demnach sei der Abtretung des Vermögenswertes von Fr. 202'707.59 die Gegenleistung der monatlich um Fr. 1'500.-- anwachsenden Mietzinsschuld gegenübergestanden (pag. 14).
E. 3.3.2 Ferner machte die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2025 (act. II 99 S. 5) geltend, der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft ..., Gbbl. Nr. ..., mit dem seiner Ehefrau selig im Rahmen der Erbschaft E.________ selig zugeflossenen Betrag von Fr. 470'000.-- erworben. Dieser Betrag sei "qua Erbrecht" wiederum dem Eigengut seiner Ehefrau selig zuzurechnen. Infolgedessen sei davon auszugehen, dass der Ehefrau selig gegenüber ihrem Ehemann eine Ersatzforderung von mindestens Fr. 470'000.-- zugestanden habe. Diese sei spätestens zum Zeitpunkt der Abtretung der C.________ AG an den Sohn, d.h. am 25. Juni 2015 fällig geworden. Soweit ersichtlich sei diese Ersatzforderung nie eingefordert und somit auch nie beglichen worden. Insofern handle es sich dabei um Verzichtsvermögen der Ehefrau selig. Dieses sei bei der Prüfung des EL-Anspruchs der Ehegatten resp. des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers als Alleinerbe seiner Ehefrau selig zu berücksichtigen (act. II 107 S. 8). In der Folge ermittelte die Beschwerdegegnerin insoweit ein Verzichtsvermögen von Fr. 410'000.-- (2022) bzw. Fr. 400'000.-- (2023 [act. II 107 S. 9]). Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, als die Ehefrau selig im Jahre 2003 eine Erbschaft über Fr. 470'000.-- habe realisieren können, seien diese Mittel zuerst in die eheliche Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer eingeflossen. Dank dieser Erbschaft habe die Geschäftsliegenschaft vor 22 Jahren durch den Beschwerdeführer als Einzelunternehmer gekauft wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 11 - den können (pag. 16). Weil die Ehepartner und die Familie in der Folge aber bis ins Jahr 2009 vom erwirtschafteten Ertrag der Einzelfirma und der hernach gegründeten AG gelebt hätten, sei der Beitrag gerade nicht ohne Gegenleistung erfolgt (pag. 17).
E. 3.4 Was zunächst die im Abtretungsvertrag vom 25. Juni 2015 getroffene Vereinbarung anbelangt, wonach der Beschwerdeführer seinem Sohn seine 600 Namenaktien der C.________ AG zu einem Anrechnungswert von Fr. 202'707.59 abtrat und in Anrechnung an den Übernahmepreis die seitens des Sohnes getragenen "Mietzinskosten" der Eltern in Höhe von monatlich Fr. 1'500.-- seit Juni 2014 zu berücksichtigen seien (vgl. E. 3.3.1 vorne; act. II 37 S. 55 f.), ist Folgendes festzuhalten:
E. 3.4.1 Entgegen der Beschwerdegegnerin bestehen keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass diese – notariell beurkundete – Vereinbarung zwecks "Optimierung der […] EL-rechtlichen Situation" des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau selig erfolgte (act. II 107 S. 6). Vielmehr macht die im Abtretungsvertrag vom 25. Juni 2015 getroffene Lösung mit Blick auf die konkreten damaligen Verhältnisse (Unternehmensübergabe innerhalb der Familie, Wohnsituation der Familie des Beschwerdeführers und seines Sohnes, Vermeidung unnötiger Geldflüsse) wirtschaftlich durchaus Sinn, wurde der Sohn des Beschwerdeführers dadurch doch mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers von der Pflicht befreit, Letzteren sofort und vollumfänglich für den Wert der übertragenen Aktien zu entschädigen. Der entsprechende Vertrag ist folglich zu berücksichtigen. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, es sei nie Mietzins bezahlt worden und es sei somit erstellt, dass die Vertragsparteien nicht beabsichtigt hätten, das eingegangene Vertragsverhältnis zu leben (act. II 107 S. 5 f.), verkennt sie die Tragweite der im Abtretungsvertrag vereinbarten Modalitäten: Diese bestanden soweit hier interessierend darin, den Anrechnungswert der übertragenen Aktien von Fr. 202'707.59 mittels der seit Juni 2014 seitens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau selig ihrem Sohn geschuldeten Wohnkosten von Fr. 1'500.-- pro Monat verrechnungsweise – in Form fiktiver Wohnkosten bzw. Mietzinse – abzuzahlen, wobei bei diesem Vorgehen naturgemäss keine reale Überweisung der geschuldeten Geldbeträge erfolgen konnte und entsprechend auch kein Geldfluss dokumentiert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 12 - werden kann (pag. 52). Damit war die Abzahlung der 600 Namenaktien an die Regelung der Wohnsituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau selig gekoppelt und es stand der Veräusserung der Aktien folglich grundsätzlich eine adäquate Gegenleistung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) dergestalt gegenüber, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau selig ihrem Sohn sowie dessen Ehefrau als Eigentümer der Liegenschaft am ... (act. I
17) im Umfang des Anrechnungswertes der Aktien keine Wohnkosten bezahlen mussten. Vor diesem Hintergrund ist weder die Frage massgebend, ob die geschuldeten fiktiven Wohnkosten seitens des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau selig sowie durch den Sohn jeweils steuerrechtlich korrekt erfasst wurden, noch ist entscheidend, wie sich die wirtschaftliche Situation der Beteiligten im Zeitpunkt der Abtretensvereinbarung darbot (pag. 52). Anders als im angefochtenen Einspracheentscheid (act. II 107 S.
6) angenommen ist sodann gestützt auf die Bestätigung der Einwohnerdienste der Gemeinde F.________ vom 7. Januar 2026 (act. I 17) auch die effektive Wohnsitznahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau selig an der Adresse ... per März 2011 (act. II 53 S. 2 f.) erstellt. Schliesslich trifft es zwar zu, dass der Mietvertrag vom 15. Juni 2011 (act. II 53 S. 2 f.) von den Vermietern nicht unterzeichnet wurde (pag. 52). Jedoch lässt sich allein daraus ergänzungsleistungsrechtlich nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers ableiten. Denn ausweislich der Akten wurde unmittelbar nach Unterzeichnung des Aktienabtretungsvertrages im Juni 2015 auf der Wohnung ... ein Wohnrecht als Dienstbarkeit zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau selig begründet (act. I 16), welches das zuvor bestehende Mietverhältnis (act. II 53 S. 2 f.) ablöste. Damit kommt klar zum Ausdruck, dass die im Abtretungsvertrag vom 25. Juni 2015 geregelten Verhältnisse auch effektiv so gelebt wurden. Ob – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt – dem Mietvertrag die Rechtsgültigkeit abzusprechen wäre (pag. 52), ist somit nicht massgebend. Ungeachtet dessen, dass Mietverträge – da formlos abschliessbar – für deren Gültigkeit nicht zwingend der Unterschrift des Vermieters bedürfen (Art. 253 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) und für eine von der Beschwerdegegnerin zumindest implizierte eigentliche Simulation (Art. 18 Abs. 1 OR) keine Anhaltspunkte bestehen, ist ergänzungsleistungsrechtlich allein entscheidend, dass in Würdigung der Akten der Veräusserung der Namensaktien im Juni 2015 grundsätzlich eine adäquate Gegenleistung gegenüberstand.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 13 -
E. 3.4.2 Demnach reduzierte sich das entsprechende Guthaben des Beschwerdeführers im Laufe der Jahre durch Verrechnung mit den vom Sohn nicht einkassierten Wohnkosten von monatlich Fr. 1'500.--. Entgegen der Beschwerdegegnerin ist daher der Übernahmewert der Aktien per Beginn des potentiellen EL-Anspruchs nicht vollumfänglich – im Betrag von Fr. 202'707.59 (act. II 107 S. 7) – anzurechnen. Gemäss Abtretungsvertrag vom 25. Juni 2015 (act. II 37 S. 55-57) waren die Kosten für die "Miete" ab dem 30. Juni 2014 zu berücksichtigen (S. 56). In der am 24. Juli 2020 unterzeichneten, nicht notariell beurkundeten "Ergänzung zum Abtretungsvertrag" (act. II 37 S. 58) stellten der Beschwerdeführer und sein Sohn unter dem Titel "Ergänzende Abmachung zur Tilgung des Ausgleichungswertes" fest, dass der Sohn die Mietzinskosten seit Sommer 2011 getragen habe, womit der ausgleichungspflichtige Erbvorbezug zwischen den Parteien nach Ablauf von 135 Monaten im Sommer 2022 als abgegolten gelte (vgl. E. 3.3.1 vorne). Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau selig bereits seit Sommer 2011 keinen Mietzins entrichten mussten, enthalten die Akten indes keine Belege. Insbesondere sind in den Steuererklärungen erst ab 2014 Aufwendungen für gegenüber dem Sohn aufgelaufene Schulden für unbeglichene Wohnkosten deklariert (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 130 S. 37, 46, 57, 66, 75, 85, 95; act. II 8 S. 4; act. II 52 S. 4), wohingegen die Steuererklärungen der Jahre 2011 bis 2013 keine entsprechenden Einträge enthalten (act. IIA 130 S. 6, 17, 27). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 28. März 2025 (act. II 97 S. 3) entgegen gehalten, dass er die fraglichen unbeglichenen Wohnkosten steuerlich erst per Juni 2014 erfasste, was der Beschwerdeführer im Schreiben vom 9. Mai 2025 bestätigte (act. II 99 S. 2). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die auflaufenden Schulden erst per Juni 2014 hätte erfassen sollen und nicht schon früher bzw. ab 2011, wenn er davon steuerlich hätte profitieren können. Im Übrigen deckt sich die steuerrechtlich erfolgte Erfassung der Wohnkosten insoweit mit dem im Abtretungsvertrag vom 25. Juni 2015 Vereinbarten, als erstmals für das Steuerjahr 2014 aufgelaufene Wohnkosten deklariert wurden (act. IIA 130 S. 37), was mit der vertraglichen Regelung, wonach erst ab dem 30. Juni 2014 die Wohnkosten von monatlich Fr. 1'500.-- an den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 14 - Anrechnungswert der Namenaktien im Betrag von Fr. 202'707.59 anzurechnen waren (act. II 37 S. 56), zeitlich übereinstimmt. Ob und ab welchem Zeitpunkt der Sohn des Beschwerdeführers die Mietzinsguthaben steuerlich erfasste (act. I 14), ist im vorliegenden ergänzungsleistungsrechtlichen Zusammenhang demgegenüber nicht von Belang. Auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Abzahlung bereits per Sommer 2022 abgeschlossen gewesen sei, kann daher nicht abgestellt werden. Vielmehr ist von der ursprünglich vertraglich vereinbarten Verrechnung ab Juni 2014 auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Ergänzung zum Abtretungsvertrag vom 24. Juli 2020 (act. II 37 S. 58) eine frühere Tragung der Mietkosten durch seinen Sohn und damit eine Minderung seines Guthabens gegenüber dem Sohn akzeptierte, erfolgte dies freiwillig, d.h. ohne rechtliche Verpflichtung. Damit ist insoweit von einem Vermögensverzicht auszugehen, zumal auch die Erfüllung einer allfälligen moralischen Pflicht keinen ausreichenden Grund darstellte, um diesen Sachverhalt nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. E. 2.2.1 vorne).
E. 3.4.3 Für die Bemessung der EL ist auf das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen abzustellen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Per 19. Mai 2022 trat die Ehefrau selig in ein Heim ein (act. II 29 S. 1), womit der frühest mögliche EL-Anspruch mit Blick auf die im September 2022 erfolgte Anmeldung (Art. 20 Abs. 1 ELV) im Mai 2022 entstehen konnte (Art. 12 Abs. 2 ELG). Demnach ist das Vermögen erstmals per 1. Januar 2022 zu bestimmen. Für die Zeit von Juni 2014 bis Dezember 2021 fielen Kosten für die "Miete" (act. II 37 S. 56) von Fr. 136'500.-- (91 Monate à Fr. 1'500.--) an, womit dem Beschwerdeführer per Ende 2021 ein Restguthaben von Fr. 66'207.59 (Fr. 202'707.59 - Fr. 136'500.--) verblieb. Dieses ist ihm zufolge Verzichts im Rahmen der Ergänzung zum Abtretungsvertrag vom
24. Juli 2020 (act. II 37 S. 58) per 1. Januar 2022 als Vermögensverzicht anzurechnen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Dieses Vermögen reduzierte sich per
1. Januar 2023 und per 1. Januar 2024 um jeweils weitere Fr. 18'000.-- (12 Monate à Fr. 1'500.--), dementsprechend auf Fr. 48'207.59 (2023) bzw. Fr. 30'207.59 (2024).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 15 -
E. 3.5 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ist sodann zufolge einer von der Ehefrau am 25. Juni 2015 nicht geltend gemachten güterrechtlichen Ersatzforderung aus Eigengut ein Verzichtsvermögen von Fr. 410'000.-- pro 2022 bzw. Fr. 400'000.-- pro 2023 anzurechnen (vgl. E. 3.3.2 vorne; act. II 107 S. 8 f.).
E. 3.5.1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst (Art. 204 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig (Art. 206 Abs. 2 ZGB).
E. 3.5.2 Es steht fest, dass die Ehefrau selig im Jahr 2003 eine Erbschaft über Fr. 470'000.-- realisierte (act. II 99 S. 75). Der Beschwerdeführer hielt hierzu fest, dank dieser Erbschaft habe die Geschäftsliegenschaft am ... vor 22 Jahren durch ihn erworben werden können (pag. 16) und die Ehepartner und die Familie hätten in der Folge bis zum Verkauf des Unternehmens im Jahre 2015 an den Sohn vom erwirtschafteten Ertrag gelebt (pag. 17). Diese Darstellung wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (vgl. act. II 107 S. 8), geschweige denn widerlegt und es bestehen auch keine Anhaltspunkte in den Akten, wonach sie unzutreffend sein könnte. Gerade der von der Beschwerdegegnerin unter Berufung auf Art. 206 Abs. 2 ZGB (vgl. E. 3.5.1 vorne) ins Feld geführte Umstand, wonach die Ehefrau selig nach dem Verkauf des Unternehmens an den Sohn im Juni 2015 auf die Geltendmachung einer ihr nach Auffassung der Beschwerdegegnerin zustehenden "Ersatzforderung von mindestens in der Höhe der Nennwertgarantie im Umfang von CHF 470'000.00" (act. II 107 S. 8) verzichtete, spricht dafür, dass die damalige Investition der Geldmittelbeschaffung im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 16 - Hinblick auf den Familienunterhalt (Art. 163 ZGB) erfolgte bzw. diesem diente. Dies wird dadurch untermauert, dass die Ehefrau selig gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin grösstenteils als Hausfrau und zeitweise als ... tätig war (pag. 54; vgl. auch act. II 99 S. 70, 79 f.; act. IIA 131), woraus folgt, dass die Eheleute das für den ehelichen und familiären Unterhalt notwendige Einkommen im Wesentlichen aus der unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers schöpften, in welche die Erbschaft von Fr. 470'000.-- dem Dargelegten zufolge investiert wurde. Es bestehen insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sein für den Unterhalt massgebliches Erwerbseinkommen in der Vergangenheit je im Rahmen anderweitiger Beschäftigungen erwirtschaftet hätte.
E. 3.5.3 Damit kann offenbleiben, ob die Feststellungen zu den güterrechtlichen Verhältnissen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (act. II 107 S. 8 in fine) der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffen bzw. ob die angestellten hypothetischen güterrechtlichen Überlegungen – aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht – zulässig sind (vgl. immerhin BBl 1997 I 1197 S. 1212). Denn so oder anders kann nicht gesagt werden, dass der Beitrag der Ehegattin im Zeitpunkt der Entäusserung (vgl. E. 2.2.3 vorne) prospektiv ohne entsprechende Gegenleistung des Beschwerdeführers erfolgt wäre, womit keine Grundlage für eine allfällige Forderung gemäss Art. 206 Abs. 1 f. ZGB besteht. Der (verbleibende) Anteil des Eigenguts der Ehefrau war sodann im Veräusserungspreis des Unternehmens von Fr. 202'708.-- enthalten, welcher entsprechend dem Dargelegten zu berücksichtigen und in der EL-Berechnung somit enthalten ist. Für eine darüber hinaus gehende Anrechnung eines Verzichtsvermögens aus Güterrecht besteht somit kein Anlass. Vielmehr liefe dies auf eine unzulässige doppelte Anrechnung derselben Vermögenswerte beim Vermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau selig hinaus.
E. 3.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass das unter Berücksichtigung des Vermögens sowie des Verzichtsvermögens berechnete Gesamtvermögen für 2022 Fr. 187'998.59 (Fr. 121'791.-- + Fr. 66'207.59), für 2023 Fr. 126'666.59 (Fr. 78'459.-- + Fr. 48'207.59) und für das Jahr 2024 Fr. 89'223.59 (Fr. 59'016.-- [vgl. act. II 60 S. 1]) +
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 17 - Fr. 30'207.59) beträgt. Damit wäre die massgebliche Vermögensschwelle von Fr. 200'000.-- bzw. – ab September 2023 – von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.2 vorne) teilweise unterschritten. Damit stellt sich die Frage nach der Bewertung der Liegenschaft in ... . Diese wurde noch in den Verfügungen vom 7. September 2023 (act. II 30-34) und
E. 3.7 Die Ehefrau selig des Beschwerdeführers war bis zu ihrem Hinschied Eigentümerin einer Einzimmerwohnung an der Adresse ... in ... (...; act. I 12; act. II 99 S. 8-26). Mit dem Ableben der Ehefrau am … 2023 wurde der Beschwerdeführer als Alleinerbe Alleineigentümer der besagten Liegenschaft (act. II 94 S. 2 f.). Gemäss Beschreibung des Beschwerdeführers handelt es sich um ein 13.2 m2 grosses Mansardenzimmer mit einer 2.64 m2 grossen Toilette (act. II 99 S. 2). Die Liegenschaft wurde gegenüber den Steuerbehörden mit Fr. 2'500.-- deklariert (vgl. act. II 8 S. 10).
E. 3.7.1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Bern hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (vgl. Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]). Dies gilt namentlich auch für Liegenschaften im Ausland (vgl. etwa Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EL 2018 943 vom 16. Mai 2019 E. 3.2.1 f.). Dabei ist ein Abweichen vom Repartitionswert nicht ausgeschlossen; hierfür braucht es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 18 - jedoch besondere Umstände, die ein Festhalten am Repartitionswert als missbräuchlich erscheinen lassen oder zu einem stossenden Ergebnis führen (URS MÜLLER, Rechtsprechung zum ELG, 3. Aufl., Art. 11 Rz. 382 mit Hinweisen auf die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute BGer] P 55/01 vom 8. April 2002 E. 3 und E. 4 sowie P 23/02 vom
20. September 2002 E. 2.2; vgl. ferner Urteil des BGer 8C_614/2023 vom
11. November 2024 E. 4.2).
E. 3.7.2 Auch unter Berücksichtigung der geringen Grösse und des Alters der Liegenschaft erscheint deren Bewertung mit Fr. 2'500.-- ausserordentlich tief und die Bewertung ist aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort deshalb zu Recht geltend, dass der Wert der Liegenschaft vertiefter abzuklären sei (pag. 51 f.). Sie hat vom Beschwerdeführer in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) diesbezügliche ergänzende Unterlagen einverlangt (act. II 97 S. 4; 98), welche jedoch nicht vorgelegt wurden. Auch in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Einreichung entsprechender Belege lediglich in Aussicht gestellt (pag. 10 f.). Die Beschwerdegegnerin wird deshalb die sachdienlichen Beweismassnahmen zu treffen und den Repartitionswert der Liegenschaft anhand des Devisenkurses Euro/Schweizer Franken per 1. Januar für jedes hier zur Diskussion stehende Jahr separat zu ermitteln haben.
E. 3.8 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2025 (act. II 107 S. 1-10) aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt betreffend die Liegenschaft in ... weiter abzuklären und anschliessend unter Berücksichtigung der ermittelten Vermögens- sowie Verzichtsvermögenswerte über die streitigen EL-Ansprüche sowie über eine allfällige Rückforderung (vgl. E. 2.3 vorne) neu zu verfügen. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 19 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Mit Kostennote vom 20. Februar 2026 (pag. 72-76) hat Fürsprecher und Notar B.________ ein Honorar von Fr. 4'950.-- (19.80 Stunden à Fr. 250.--), Auslagen von Fr. 74.-- und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 406.95, insgesamt somit einen Aufwand von Fr. 5'430.95, geltend gemacht, was mit Blick auf die im angefochtenen Einspracheentscheid aufgeworfenen und Streitgegenstand bildenden Fragen gerade noch angemessen ist. Der gesamte Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 5'430.95 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 7 Juni 2024 (act. II 59 f.) sowie im Schreiben vom
28. März 2025 (act. II 99) jeweils beim anrechenbaren Vermögen berücksichtigt, während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf diesen Punkt nicht mehr einging.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 12. September 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687 - 20 - zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5'430.95 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EL 200 2025 687 KOJ/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Oktober 2026 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. September 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 2 - Sachverhalt: A. Mit fünf Verfügungen vom 7. September 2023, welche die leistungsablehnende Verfügung vom 27. Februar 2023 ersetzten, sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) dem … geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) sowie seiner (per … 2022 in ein Heim eingetretenen) Ehefrau vom Mai 2022 bis August 2023 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in variierender Höhe zu (Akten der AKB [act. II] 21; 30-34). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 37 S. 1-7), wobei er die Anrechnung eines Verzichtsvermögens beanstandete. Nach dem Hinschied der Ehefrau am … 2023 (act. II
35) berechnete die AKB den Anspruch neu (act. II 36) und sprach dem Versicherten nach weiteren Abklärungen mit Verfügung vom 7. Juni 2024 für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2023 EL zu (act. II 59), verneinte indes mit weiterer, vom selben Tag datierenden Verfügung (act. II
60) ab 1. Januar 2024 einen EL-Anspruch. In der Begründung machte die AKB geltend, das massgebliche Vermögen habe per 31. Dezember 2023 über dem "zulässigen Wert" von Fr. 100'000.-- gelegen. Auch gegen diese beiden Verfügungen erhob der Versicherte, welcher am 25. September 2024 in ein Heim eintrat (act. II 66 S. 5), Einsprache (act. II 63 f.) und machte wiederum eine unrechtmässige Berücksichtigung von Verzichtsvermögen geltend. Nach weiteren Abklärungen drohte die AKB mit Schreiben vom 28. März 2025 (act. II 97) eine reformatio in peius an, dies mit der Begründung, aufgrund des aktuellen Kenntnisstandes müsse der EL-Anspruch des Versicherten und seiner Ehefrau selig bereits ab dem 1. Mai 2022 verneint werden. Gleichzeitig wies sie den Versicherten auf die Möglichkeit eines Einspracherückzugs hin. In der Folge reichte der Versicherte zusätzliche Unterlagen ein und hielt an den Einsprachen fest. Mit Entscheid vom 12. September 2025 (act. II 107 S. 1-10) wies die AKB nach Vereinigung der Einspracheverfahren betreffend die fünf Verfügungen vom 7. September 2023 sowie die zwei Verfügungen vom 7. Juni 2024 die Einsprachen ab und verpflichtete den Versicherten zur Rückerstattung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 3 - in der Zeit vom 1. Mai 2022 bis 31. August 2023 unrechtmässig bezogenen EL in der Höhe von Fr. 63'354.--. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________, mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 Beschwerde erheben (in den Gerichtsakten, fortan zitiert als "pag." [pag. 2-22]). Er stellte die folgenden Anträge (pag. 3): 1. Der Einspracheentscheid vom 12. September 2025 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer (und seiner verstorbenen Ehefrau) seien die rechtens geschuldeten Ergänzungsleistungen zuzusprechen. 2. Die im Umfange von Fr. 63'354.-- bereits bezogenen Ergänzungsleistungen seien – da nicht unrechtmässig bezogen – nicht zurückzuerstatten. Der Beschwerde sei in diesem Punkt die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin - Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2026 (pag. 45-56) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 22. Januar 2026 (pag. 58 f.) reichte der Beschwerdeführer ein mit "Abklärungsbericht Einwohnerdienste i.S. Wohnsitz A.________, geb. TT.MM.1943" betiteltes Dokument vom 7. Januar 2026 zu den Akten (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 17). Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 (pag. 61 f.) trat der Instruktionsrichter auf den Antrag des Beschwerdeführers, betreffend Rückerstattung sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen, unter Hinweis auf die (weiterhin) bestehende aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 15. Oktober 2025 nicht ein. Mit Eingaben vom 5. und 20. Februar sowie vom 16. März 2026 (pag. 63 f.; 68 f.; 79 f.) hielten die Parteien sinngemäss an ihren jeweiligen Anträgen und Standpunkten fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat (als Alleinerbe [act. II 94 S. 2 f.]) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. September 2025 (act. II 107 S. 1-10). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau selig auf EL und in diesem Zusammenhang die Rückforderung in der Zeit vom 1. Mai 2022 bis
31. Dezember 2023 unrechtmässig bezogener EL im Betrag von Fr. 63'354.--. Umstritten ist dabei einzig die Höhe des anrechenbaren Vermögens. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 5 - sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.-- (lit. a) und bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.-- (lit. b). 2.2.1 Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entspre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 6 - chendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Ferner werden gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Dabei hat die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Gegenleistung" nicht kumulativ, sondern alternativ. Ebenso wenig ist die Erfüllung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. hierzu die bis am 31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung", BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308, 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; in BGE 151 V 326 nicht publ. E. 4.2 des Urteils des Bundesgerichts [BGer] 8C_463/2024 vom 27. Mai 2025; Urteil des BGer 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2). 2.2.2 Art. 17b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) präzisiert den Vermögensverzichtstatbestand. Danach liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert hat, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (lit. a). Sodann legt die Bestimmung von Art. 17d ELV fest, wie die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch festgesetzt wird. Schliesslich wird nach Art. 17e Abs. 1 ELV der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. 2.2.3 Die Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG gilt auch für Vermögen, auf das vor der per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform (vgl. Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585; BBl 2016 7465) verzichtet wurde. Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung, ob eine adäquate
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 7 - Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Für die Bemessung eines allfälligen Verzichts sind hingegen die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen massgebend und nicht im Zeitpunkt der Verzichtshandlung (BGer 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.5). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem (höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die Ergänzungsleistungen auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. September 2025 (act. II 107 S. 1-10) für das Jahr 2022 unter Zugrundelegung eines Vermögens von Fr. 121'791.-- (S. 6) sowie eines Verzichtsvermögens von Fr. 552'707.59 ein Gesamtvermögen von Fr. 674'498.50 (S. 9). Für das Jahr 2023 ermittelte sie ein Vermögen von Fr. 78'459.-- (S. 6), ein Verzichtsvermögen von Fr. 532'707.-- und somit gesamthaft ein Vermögen von Fr. 611'166.-- (S. 9), womit sie die Vermögensschwellen von Fr. 200'000.-- bzw. Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.2 vorne) als deutlich überschritten erachtete und entsprechend einen EL-Anspruch verneinte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 8 - 3.2 Das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Vermögen von Fr. 121'791.-- für 2022 und Fr. 78'459.-- für das Jahr 2023 findet seine Stütze in den Steuerunterlagen der Jahre 2021 und 2022 (act. II 101 S. 26 f.; 107 S. 6). Es wird auch beschwerdeweise (zu Recht) anerkannt (pag. 13). Ebenso wenig wurde und wird das für die Zeit ab Januar 2024 zugrunde gelegte Vermögen von Fr. 59'016.-- (act. II 60 S. 1; 61) beanstandet (vgl. act. II 63 S. 1). 3.3 Zu den im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. September 2025 angerechneten Verzichtsvermögen ist sodann Folgendes festzuhalten: 3.3.1 Zunächst berücksichtigte die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf den zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn abgeschlossenen, notariell beurkundeten "Abtretungsvertrag" vom 25. Juni 2015 (act. II 37 S. 55-57) ein Verzichtsvermögen von Fr. 202'707.59. Gemäss dieser Vereinbarung trat der Beschwerdeführer seinem Sohn auf Rechnung zukünftiger Erbschaft (Erbvorbezug) seine sämtlichen 600 Namenaktien der C.________ AG ab (Ziff. 1), wobei ein aus dem Unternehmenswert ermittelter Anrechnungswert von Fr. 202'707.59 vereinbart wurde (Ziff. 2). In Ziff. 3 wurde unter "Tilgung" weiter festgehalten, in Anrechnung an den Übernahmepreis seien die folgenden Leistungen des Übernehmers zu berücksichtigen: "Miete seit 30.06.2014 mit Fr. 1'500.00 pro Monat". In der "Ergänzung zum Abtretungsvertrag" vom 24. Juli 2020 (act. II 37 S. 58) stellten der Beschwerdeführer und sein Sohn unter dem Titel "Tilgung des Ausgleichungswertes (Vertragsbestimmung Ziff. 3)" zunächst fest, dass die grundsätzlichen Tilgungsmodalitäten in Ziff. 3 des Vertrages vom 25. Juni 2015 festgehalten worden seien. In Anrechnung an den Übernahmepreis sei vereinbart worden, dass die seitens des Sohnes getragenen Mietzinskosten der Eltern in Höhe von Fr. 1'500.-- pro Monat seit Juni 2014 zu berücksichtigen sein sollen. Unter "Ergänzende Abmachung zur Tilgung des Ausgleichungswertes" bestimmten die Vertragsparteien sodann, weil der Übernehmer die Mietzinskosten der abtretenden Eltern seit Sommer 2011 getragen habe und er diese bis zur Bezahlung des ausgleichungspflichtigen Erbvorbezuges auch weiterhin tragen werde, gelte dieser nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 9 - Ablauf von 135 Monaten im Sommer 2022 (135 x Fr. 1'500.-- = Fr. 202'500.--) zwischen den Parteien als abgegolten. Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau selig hätten gegenüber den Steuerbehörden Schulden in der Höhe von Fr. 136'564.-- und für das Jahr 2022 von Fr. 154'577.-- in Abzug gebracht. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers beruhten diese Schulden auf dem Umstand, dass ihm sein Sohn D.________ die diesem gegenüber ab dem 1. März 2011 monatlich geschuldeten Mietzinse in der Höhe von monatlich Fr. 1'500.-- in Form eines Darlehens gewährt habe. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer den auf den 15. Juni 2011 datierten Mietvertrag (vgl. act. II 53 S. 2 f.) ins Recht gelegt, wonach die 2.5-Zimmerwohnung am ... ab dem 1. März 2011 von D.________ und dessen Ehefrau an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau selig vermietet worden sei. Der im Mietvertrag festgehaltene monatliche Mietzins betrage Fr. 1'500.--. Gemäss den Darstellungen des Beschwerdeführers sei nie Mietzins bezahlt und stattdessen – gemäss mündlicher Vereinbarung – in ein Darlehen umgewandelt worden. Trotz der ausbleibenden Mietzinszahlungen sowie der sich dauerhaft verschlechternden finanziellen Situation des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau selig sei seitens der Vermieterschaft keine Kündigung des behaupteten Mietvertrages erfolgt (act. II 107 S. 5). Es sei davon auszugehen, dass die Vertragsparteien nie beabsichtigt hätten, das eingegangene Vertragsverhältnis zu leben, was dadurch erhärtet werde, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau selig erst ab dem 11. Februar 2016 in der Wohnung am ... gemeldet gewesen seien und es sich nicht erschliesse, inwiefern bereits ab dem 1. März 2011 ein auf die Adresse ... lautender Mietvertrag erstellt worden sein sollte (act. II 107 S. 6). In der Folge berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Mietzinse nicht und legte stattdessen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe bei der Abtretung der Aktien der C.________ AG gänzlich auf eine Gegenleistung verzichtet, ausgehend vom Betrag von Fr. 202'707.59 ein Verzichtsvermögen von Fr. 142'707.50 (2022) bzw. Fr. 132'707.59 (2023) zugrunde (act. II 107 S. 7). Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, es sei aktenkundig, dass bei Unterzeichnung des Aktienabtretungsvertrages im Juni 2015 auf der Einlie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 10 - gerwohnung ... ein Wohnrecht als Dienstbarkeit zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau selig eingetragen worden sei (vgl. act. I 16). Dieser Eintrag sei auf Wunsch des Bruders des Beschwerdeführers erfolgt, um Letzteren und seine damals noch lebende Frau für den Fall abzusichern, dass die vom Sohn erworbene Gesellschaft binnen kurzer Zeit nach Abtretung in Konkurs fallen sollte. Das mit der Abzahlung gekoppelte Wohnverhältnis sei demnach klar gewollt gewesen und sei auch zweifelsfrei so gelebt worden. Von einer in die Zukunft gerichteten Optimierung der ergänzungsleistungs- und der steuerrechtlichen Situation könne nicht die Rede sein (pag. 12). Demnach sei der Abtretung des Vermögenswertes von Fr. 202'707.59 die Gegenleistung der monatlich um Fr. 1'500.-- anwachsenden Mietzinsschuld gegenübergestanden (pag. 14). 3.3.2 Ferner machte die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2025 (act. II 99 S. 5) geltend, der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft ..., Gbbl. Nr. ..., mit dem seiner Ehefrau selig im Rahmen der Erbschaft E.________ selig zugeflossenen Betrag von Fr. 470'000.-- erworben. Dieser Betrag sei "qua Erbrecht" wiederum dem Eigengut seiner Ehefrau selig zuzurechnen. Infolgedessen sei davon auszugehen, dass der Ehefrau selig gegenüber ihrem Ehemann eine Ersatzforderung von mindestens Fr. 470'000.-- zugestanden habe. Diese sei spätestens zum Zeitpunkt der Abtretung der C.________ AG an den Sohn, d.h. am 25. Juni 2015 fällig geworden. Soweit ersichtlich sei diese Ersatzforderung nie eingefordert und somit auch nie beglichen worden. Insofern handle es sich dabei um Verzichtsvermögen der Ehefrau selig. Dieses sei bei der Prüfung des EL-Anspruchs der Ehegatten resp. des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers als Alleinerbe seiner Ehefrau selig zu berücksichtigen (act. II 107 S. 8). In der Folge ermittelte die Beschwerdegegnerin insoweit ein Verzichtsvermögen von Fr. 410'000.-- (2022) bzw. Fr. 400'000.-- (2023 [act. II 107 S. 9]). Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, als die Ehefrau selig im Jahre 2003 eine Erbschaft über Fr. 470'000.-- habe realisieren können, seien diese Mittel zuerst in die eheliche Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer eingeflossen. Dank dieser Erbschaft habe die Geschäftsliegenschaft vor 22 Jahren durch den Beschwerdeführer als Einzelunternehmer gekauft wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 11 - den können (pag. 16). Weil die Ehepartner und die Familie in der Folge aber bis ins Jahr 2009 vom erwirtschafteten Ertrag der Einzelfirma und der hernach gegründeten AG gelebt hätten, sei der Beitrag gerade nicht ohne Gegenleistung erfolgt (pag. 17). 3.4 Was zunächst die im Abtretungsvertrag vom 25. Juni 2015 getroffene Vereinbarung anbelangt, wonach der Beschwerdeführer seinem Sohn seine 600 Namenaktien der C.________ AG zu einem Anrechnungswert von Fr. 202'707.59 abtrat und in Anrechnung an den Übernahmepreis die seitens des Sohnes getragenen "Mietzinskosten" der Eltern in Höhe von monatlich Fr. 1'500.-- seit Juni 2014 zu berücksichtigen seien (vgl. E. 3.3.1 vorne; act. II 37 S. 55 f.), ist Folgendes festzuhalten: 3.4.1 Entgegen der Beschwerdegegnerin bestehen keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass diese – notariell beurkundete – Vereinbarung zwecks "Optimierung der […] EL-rechtlichen Situation" des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau selig erfolgte (act. II 107 S. 6). Vielmehr macht die im Abtretungsvertrag vom 25. Juni 2015 getroffene Lösung mit Blick auf die konkreten damaligen Verhältnisse (Unternehmensübergabe innerhalb der Familie, Wohnsituation der Familie des Beschwerdeführers und seines Sohnes, Vermeidung unnötiger Geldflüsse) wirtschaftlich durchaus Sinn, wurde der Sohn des Beschwerdeführers dadurch doch mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers von der Pflicht befreit, Letzteren sofort und vollumfänglich für den Wert der übertragenen Aktien zu entschädigen. Der entsprechende Vertrag ist folglich zu berücksichtigen. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, es sei nie Mietzins bezahlt worden und es sei somit erstellt, dass die Vertragsparteien nicht beabsichtigt hätten, das eingegangene Vertragsverhältnis zu leben (act. II 107 S. 5 f.), verkennt sie die Tragweite der im Abtretungsvertrag vereinbarten Modalitäten: Diese bestanden soweit hier interessierend darin, den Anrechnungswert der übertragenen Aktien von Fr. 202'707.59 mittels der seit Juni 2014 seitens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau selig ihrem Sohn geschuldeten Wohnkosten von Fr. 1'500.-- pro Monat verrechnungsweise – in Form fiktiver Wohnkosten bzw. Mietzinse – abzuzahlen, wobei bei diesem Vorgehen naturgemäss keine reale Überweisung der geschuldeten Geldbeträge erfolgen konnte und entsprechend auch kein Geldfluss dokumentiert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 12 - werden kann (pag. 52). Damit war die Abzahlung der 600 Namenaktien an die Regelung der Wohnsituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau selig gekoppelt und es stand der Veräusserung der Aktien folglich grundsätzlich eine adäquate Gegenleistung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) dergestalt gegenüber, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau selig ihrem Sohn sowie dessen Ehefrau als Eigentümer der Liegenschaft am ... (act. I
17) im Umfang des Anrechnungswertes der Aktien keine Wohnkosten bezahlen mussten. Vor diesem Hintergrund ist weder die Frage massgebend, ob die geschuldeten fiktiven Wohnkosten seitens des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau selig sowie durch den Sohn jeweils steuerrechtlich korrekt erfasst wurden, noch ist entscheidend, wie sich die wirtschaftliche Situation der Beteiligten im Zeitpunkt der Abtretensvereinbarung darbot (pag. 52). Anders als im angefochtenen Einspracheentscheid (act. II 107 S.
6) angenommen ist sodann gestützt auf die Bestätigung der Einwohnerdienste der Gemeinde F.________ vom 7. Januar 2026 (act. I 17) auch die effektive Wohnsitznahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau selig an der Adresse ... per März 2011 (act. II 53 S. 2 f.) erstellt. Schliesslich trifft es zwar zu, dass der Mietvertrag vom 15. Juni 2011 (act. II 53 S. 2 f.) von den Vermietern nicht unterzeichnet wurde (pag. 52). Jedoch lässt sich allein daraus ergänzungsleistungsrechtlich nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers ableiten. Denn ausweislich der Akten wurde unmittelbar nach Unterzeichnung des Aktienabtretungsvertrages im Juni 2015 auf der Wohnung ... ein Wohnrecht als Dienstbarkeit zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau selig begründet (act. I 16), welches das zuvor bestehende Mietverhältnis (act. II 53 S. 2 f.) ablöste. Damit kommt klar zum Ausdruck, dass die im Abtretungsvertrag vom 25. Juni 2015 geregelten Verhältnisse auch effektiv so gelebt wurden. Ob – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt – dem Mietvertrag die Rechtsgültigkeit abzusprechen wäre (pag. 52), ist somit nicht massgebend. Ungeachtet dessen, dass Mietverträge – da formlos abschliessbar – für deren Gültigkeit nicht zwingend der Unterschrift des Vermieters bedürfen (Art. 253 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) und für eine von der Beschwerdegegnerin zumindest implizierte eigentliche Simulation (Art. 18 Abs. 1 OR) keine Anhaltspunkte bestehen, ist ergänzungsleistungsrechtlich allein entscheidend, dass in Würdigung der Akten der Veräusserung der Namensaktien im Juni 2015 grundsätzlich eine adäquate Gegenleistung gegenüberstand.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 13 - 3.4.2 Demnach reduzierte sich das entsprechende Guthaben des Beschwerdeführers im Laufe der Jahre durch Verrechnung mit den vom Sohn nicht einkassierten Wohnkosten von monatlich Fr. 1'500.--. Entgegen der Beschwerdegegnerin ist daher der Übernahmewert der Aktien per Beginn des potentiellen EL-Anspruchs nicht vollumfänglich – im Betrag von Fr. 202'707.59 (act. II 107 S. 7) – anzurechnen. Gemäss Abtretungsvertrag vom 25. Juni 2015 (act. II 37 S. 55-57) waren die Kosten für die "Miete" ab dem 30. Juni 2014 zu berücksichtigen (S. 56). In der am 24. Juli 2020 unterzeichneten, nicht notariell beurkundeten "Ergänzung zum Abtretungsvertrag" (act. II 37 S. 58) stellten der Beschwerdeführer und sein Sohn unter dem Titel "Ergänzende Abmachung zur Tilgung des Ausgleichungswertes" fest, dass der Sohn die Mietzinskosten seit Sommer 2011 getragen habe, womit der ausgleichungspflichtige Erbvorbezug zwischen den Parteien nach Ablauf von 135 Monaten im Sommer 2022 als abgegolten gelte (vgl. E. 3.3.1 vorne). Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau selig bereits seit Sommer 2011 keinen Mietzins entrichten mussten, enthalten die Akten indes keine Belege. Insbesondere sind in den Steuererklärungen erst ab 2014 Aufwendungen für gegenüber dem Sohn aufgelaufene Schulden für unbeglichene Wohnkosten deklariert (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 130 S. 37, 46, 57, 66, 75, 85, 95; act. II 8 S. 4; act. II 52 S. 4), wohingegen die Steuererklärungen der Jahre 2011 bis 2013 keine entsprechenden Einträge enthalten (act. IIA 130 S. 6, 17, 27). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 28. März 2025 (act. II 97 S. 3) entgegen gehalten, dass er die fraglichen unbeglichenen Wohnkosten steuerlich erst per Juni 2014 erfasste, was der Beschwerdeführer im Schreiben vom 9. Mai 2025 bestätigte (act. II 99 S. 2). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die auflaufenden Schulden erst per Juni 2014 hätte erfassen sollen und nicht schon früher bzw. ab 2011, wenn er davon steuerlich hätte profitieren können. Im Übrigen deckt sich die steuerrechtlich erfolgte Erfassung der Wohnkosten insoweit mit dem im Abtretungsvertrag vom 25. Juni 2015 Vereinbarten, als erstmals für das Steuerjahr 2014 aufgelaufene Wohnkosten deklariert wurden (act. IIA 130 S. 37), was mit der vertraglichen Regelung, wonach erst ab dem 30. Juni 2014 die Wohnkosten von monatlich Fr. 1'500.-- an den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 14 - Anrechnungswert der Namenaktien im Betrag von Fr. 202'707.59 anzurechnen waren (act. II 37 S. 56), zeitlich übereinstimmt. Ob und ab welchem Zeitpunkt der Sohn des Beschwerdeführers die Mietzinsguthaben steuerlich erfasste (act. I 14), ist im vorliegenden ergänzungsleistungsrechtlichen Zusammenhang demgegenüber nicht von Belang. Auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Abzahlung bereits per Sommer 2022 abgeschlossen gewesen sei, kann daher nicht abgestellt werden. Vielmehr ist von der ursprünglich vertraglich vereinbarten Verrechnung ab Juni 2014 auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Ergänzung zum Abtretungsvertrag vom 24. Juli 2020 (act. II 37 S. 58) eine frühere Tragung der Mietkosten durch seinen Sohn und damit eine Minderung seines Guthabens gegenüber dem Sohn akzeptierte, erfolgte dies freiwillig, d.h. ohne rechtliche Verpflichtung. Damit ist insoweit von einem Vermögensverzicht auszugehen, zumal auch die Erfüllung einer allfälligen moralischen Pflicht keinen ausreichenden Grund darstellte, um diesen Sachverhalt nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. E. 2.2.1 vorne). 3.4.3 Für die Bemessung der EL ist auf das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen abzustellen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Per 19. Mai 2022 trat die Ehefrau selig in ein Heim ein (act. II 29 S. 1), womit der frühest mögliche EL-Anspruch mit Blick auf die im September 2022 erfolgte Anmeldung (Art. 20 Abs. 1 ELV) im Mai 2022 entstehen konnte (Art. 12 Abs. 2 ELG). Demnach ist das Vermögen erstmals per 1. Januar 2022 zu bestimmen. Für die Zeit von Juni 2014 bis Dezember 2021 fielen Kosten für die "Miete" (act. II 37 S. 56) von Fr. 136'500.-- (91 Monate à Fr. 1'500.--) an, womit dem Beschwerdeführer per Ende 2021 ein Restguthaben von Fr. 66'207.59 (Fr. 202'707.59 - Fr. 136'500.--) verblieb. Dieses ist ihm zufolge Verzichts im Rahmen der Ergänzung zum Abtretungsvertrag vom
24. Juli 2020 (act. II 37 S. 58) per 1. Januar 2022 als Vermögensverzicht anzurechnen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Dieses Vermögen reduzierte sich per
1. Januar 2023 und per 1. Januar 2024 um jeweils weitere Fr. 18'000.-- (12 Monate à Fr. 1'500.--), dementsprechend auf Fr. 48'207.59 (2023) bzw. Fr. 30'207.59 (2024).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 15 - 3.5 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ist sodann zufolge einer von der Ehefrau am 25. Juni 2015 nicht geltend gemachten güterrechtlichen Ersatzforderung aus Eigengut ein Verzichtsvermögen von Fr. 410'000.-- pro 2022 bzw. Fr. 400'000.-- pro 2023 anzurechnen (vgl. E. 3.3.2 vorne; act. II 107 S. 8 f.). 3.5.1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst (Art. 204 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig (Art. 206 Abs. 2 ZGB). 3.5.2 Es steht fest, dass die Ehefrau selig im Jahr 2003 eine Erbschaft über Fr. 470'000.-- realisierte (act. II 99 S. 75). Der Beschwerdeführer hielt hierzu fest, dank dieser Erbschaft habe die Geschäftsliegenschaft am ... vor 22 Jahren durch ihn erworben werden können (pag. 16) und die Ehepartner und die Familie hätten in der Folge bis zum Verkauf des Unternehmens im Jahre 2015 an den Sohn vom erwirtschafteten Ertrag gelebt (pag. 17). Diese Darstellung wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (vgl. act. II 107 S. 8), geschweige denn widerlegt und es bestehen auch keine Anhaltspunkte in den Akten, wonach sie unzutreffend sein könnte. Gerade der von der Beschwerdegegnerin unter Berufung auf Art. 206 Abs. 2 ZGB (vgl. E. 3.5.1 vorne) ins Feld geführte Umstand, wonach die Ehefrau selig nach dem Verkauf des Unternehmens an den Sohn im Juni 2015 auf die Geltendmachung einer ihr nach Auffassung der Beschwerdegegnerin zustehenden "Ersatzforderung von mindestens in der Höhe der Nennwertgarantie im Umfang von CHF 470'000.00" (act. II 107 S. 8) verzichtete, spricht dafür, dass die damalige Investition der Geldmittelbeschaffung im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 16 - Hinblick auf den Familienunterhalt (Art. 163 ZGB) erfolgte bzw. diesem diente. Dies wird dadurch untermauert, dass die Ehefrau selig gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin grösstenteils als Hausfrau und zeitweise als ... tätig war (pag. 54; vgl. auch act. II 99 S. 70, 79 f.; act. IIA 131), woraus folgt, dass die Eheleute das für den ehelichen und familiären Unterhalt notwendige Einkommen im Wesentlichen aus der unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers schöpften, in welche die Erbschaft von Fr. 470'000.-- dem Dargelegten zufolge investiert wurde. Es bestehen insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sein für den Unterhalt massgebliches Erwerbseinkommen in der Vergangenheit je im Rahmen anderweitiger Beschäftigungen erwirtschaftet hätte. 3.5.3 Damit kann offenbleiben, ob die Feststellungen zu den güterrechtlichen Verhältnissen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (act. II 107 S. 8 in fine) der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffen bzw. ob die angestellten hypothetischen güterrechtlichen Überlegungen – aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht – zulässig sind (vgl. immerhin BBl 1997 I 1197 S. 1212). Denn so oder anders kann nicht gesagt werden, dass der Beitrag der Ehegattin im Zeitpunkt der Entäusserung (vgl. E. 2.2.3 vorne) prospektiv ohne entsprechende Gegenleistung des Beschwerdeführers erfolgt wäre, womit keine Grundlage für eine allfällige Forderung gemäss Art. 206 Abs. 1 f. ZGB besteht. Der (verbleibende) Anteil des Eigenguts der Ehefrau war sodann im Veräusserungspreis des Unternehmens von Fr. 202'708.-- enthalten, welcher entsprechend dem Dargelegten zu berücksichtigen und in der EL-Berechnung somit enthalten ist. Für eine darüber hinaus gehende Anrechnung eines Verzichtsvermögens aus Güterrecht besteht somit kein Anlass. Vielmehr liefe dies auf eine unzulässige doppelte Anrechnung derselben Vermögenswerte beim Vermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau selig hinaus. 3.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass das unter Berücksichtigung des Vermögens sowie des Verzichtsvermögens berechnete Gesamtvermögen für 2022 Fr. 187'998.59 (Fr. 121'791.-- + Fr. 66'207.59), für 2023 Fr. 126'666.59 (Fr. 78'459.-- + Fr. 48'207.59) und für das Jahr 2024 Fr. 89'223.59 (Fr. 59'016.-- [vgl. act. II 60 S. 1]) +
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 17 - Fr. 30'207.59) beträgt. Damit wäre die massgebliche Vermögensschwelle von Fr. 200'000.-- bzw. – ab September 2023 – von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.2 vorne) teilweise unterschritten. Damit stellt sich die Frage nach der Bewertung der Liegenschaft in ... . Diese wurde noch in den Verfügungen vom 7. September 2023 (act. II 30-34) und 7. Juni 2024 (act. II 59 f.) sowie im Schreiben vom
28. März 2025 (act. II 99) jeweils beim anrechenbaren Vermögen berücksichtigt, während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf diesen Punkt nicht mehr einging. 3.7 Die Ehefrau selig des Beschwerdeführers war bis zu ihrem Hinschied Eigentümerin einer Einzimmerwohnung an der Adresse ... in ... (...; act. I 12; act. II 99 S. 8-26). Mit dem Ableben der Ehefrau am … 2023 wurde der Beschwerdeführer als Alleinerbe Alleineigentümer der besagten Liegenschaft (act. II 94 S. 2 f.). Gemäss Beschreibung des Beschwerdeführers handelt es sich um ein 13.2 m2 grosses Mansardenzimmer mit einer 2.64 m2 grossen Toilette (act. II 99 S. 2). Die Liegenschaft wurde gegenüber den Steuerbehörden mit Fr. 2'500.-- deklariert (vgl. act. II 8 S. 10). 3.7.1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Bern hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (vgl. Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]). Dies gilt namentlich auch für Liegenschaften im Ausland (vgl. etwa Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EL 2018 943 vom 16. Mai 2019 E. 3.2.1 f.). Dabei ist ein Abweichen vom Repartitionswert nicht ausgeschlossen; hierfür braucht es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 18 - jedoch besondere Umstände, die ein Festhalten am Repartitionswert als missbräuchlich erscheinen lassen oder zu einem stossenden Ergebnis führen (URS MÜLLER, Rechtsprechung zum ELG, 3. Aufl., Art. 11 Rz. 382 mit Hinweisen auf die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute BGer] P 55/01 vom 8. April 2002 E. 3 und E. 4 sowie P 23/02 vom
20. September 2002 E. 2.2; vgl. ferner Urteil des BGer 8C_614/2023 vom
11. November 2024 E. 4.2). 3.7.2 Auch unter Berücksichtigung der geringen Grösse und des Alters der Liegenschaft erscheint deren Bewertung mit Fr. 2'500.-- ausserordentlich tief und die Bewertung ist aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort deshalb zu Recht geltend, dass der Wert der Liegenschaft vertiefter abzuklären sei (pag. 51 f.). Sie hat vom Beschwerdeführer in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) diesbezügliche ergänzende Unterlagen einverlangt (act. II 97 S. 4; 98), welche jedoch nicht vorgelegt wurden. Auch in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Einreichung entsprechender Belege lediglich in Aussicht gestellt (pag. 10 f.). Die Beschwerdegegnerin wird deshalb die sachdienlichen Beweismassnahmen zu treffen und den Repartitionswert der Liegenschaft anhand des Devisenkurses Euro/Schweizer Franken per 1. Januar für jedes hier zur Diskussion stehende Jahr separat zu ermitteln haben. 3.8 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2025 (act. II 107 S. 1-10) aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt betreffend die Liegenschaft in ... weiter abzuklären und anschliessend unter Berücksichtigung der ermittelten Vermögens- sowie Verzichtsvermögenswerte über die streitigen EL-Ansprüche sowie über eine allfällige Rückforderung (vgl. E. 2.3 vorne) neu zu verfügen. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 19 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Mit Kostennote vom 20. Februar 2026 (pag. 72-76) hat Fürsprecher und Notar B.________ ein Honorar von Fr. 4'950.-- (19.80 Stunden à Fr. 250.--), Auslagen von Fr. 74.-- und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 406.95, insgesamt somit einen Aufwand von Fr. 5'430.95, geltend gemacht, was mit Blick auf die im angefochtenen Einspracheentscheid aufgeworfenen und Streitgegenstand bildenden Fragen gerade noch angemessen ist. Der gesamte Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 5'430.95 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 12. September 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2026, EL 200 2025 687
- 20 - zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5'430.95 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.