Sachverhalt
A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin 1) bezieht seit September 2020 eine ganze Rente der Eidgenössischen Inva- lidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegeg- nerin; act. II] 141 S. 1 ff., 173). Mit Verfügung vom 23. September 2025 (act. II 174 S. 1 ff.) teilte ihr die IVB mit, dass ihre bisherige Rente neu fest- gelegt werden müsse, da nun auch ihr Ehepartner eine Rentenleistung (der Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHV]) beanspruchen könne. Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares dürfe nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr als 150 % des Höchstbetrages der Einzelrente betragen. Aufgrund der Plafonierung sei ihre IV-Rente mit Wirkung ab
1. Juni 2025 um monatlich Fr. 70.-- zu kürzen. Die Rückforderung des ab
1. Juni bis 30. September 2025 zu viel ausgerichteten Rentenbetrages in der Höhe von Fr. 280.-- werde mit der Nachzahlung an ihren Ehegatten verrechnet. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 3. Oktober 2025 Beschwerde (Postaufgabe; Verfahren IV 200 2025 662). Sie beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 23. September 2025 sei aufzuheben und auf die Plafonie- rung der IV-Rente sei zu verzichten. Ebenfalls am 3. Oktober 2025 (Postaufgabe) erhob der Ehemann der Ver- sicherten, B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 2), gegen die Ver- fügung vom 23. September 2025 Beschwerde (Verfahren IV 200 2025 680). Er stellt die gleichen sinngemässen Rechtsbegehren wie seine Ehe- frau. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 vereinigte der Instruktionsrichter die beiden Verfahren IV 200 2025 662 und IV 200 2025 680.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 662
- 3 - Die Beschwerdegegnerin schliesst – nach gewährter Fristerstreckung – mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerden. Dies unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse F.________ vom 22. Dezember 2025 samt der von dieser – während des hängigen Beschwerdeverfahrens – zusätzlich getätigten Abklärungen (vgl. Akten der IVB [act. IIA] 5 ff.). 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. September 2025 (act. II 174 S. 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Plafonierung der IV-Rente der Beschwerdeführerin 1 ab dem 1. Juni 2025 und dabei insbesondere, ob der gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführenden ab diesem Zeitpunkt als aufgehoben gilt oder ob sie eine Hausgemeinschaft bilden. 1.3 Umstritten ist die Plafonierung der IV-Rente der Beschwerdeführe- rin 1 ab dem 1. Juni 2025 in der Höhe von monatlich Fr. 70.-- (act. II 174 S. 1). Mit Blick darauf, dass der Anspruch der 1971 geborenen Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 662
- 4 - deführerin auf eine IV-Rente spätestens mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente bei Erreichen des Referenzalters (Vollendung des
65. Altersjahrs) erlischt (vgl. Art. 30 lit. a IVG), womit – aufgrund der verän- derten Rentenkonstellation – auch die Rentenplafonierung neu geprüft wird, liegt der Streitwert klar unter Fr. 30'000.--. Die Beurteilung der Be- schwerden fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass in Fällen, in welchen die Voraussetzungen der Plafonierung der Individualrenten von Ehepaaren gegeben sind, die Verwaltung beide Rentenverfügungen beiden Ehegatten zu eröffnen hat (BGE 127 V 119 E. 1c S. 120). Da die Verfügung vom
23. September 2025 dem Beschwerdeführer 2 nicht zugestellt worden ist (act. II 174 S. 3; vgl. auch Aktennotiz vom 8. Oktober 2025, im Gerichts- dossier), erfolgte deren Eröffnung grundsätzlich mangelhaft. Aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfe (Art. 49 Abs. 3 ATSG), folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; SVR 2019 IV Nr. 64 S. 206, 8C_485/2018 E. 5.3). Ein solcher Nachteil ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere war es dem Beschwerdeführer 2 möglich, die Verfügung vom
23. September 2025 innert laufender Rechtsmittelfrist rechtsgenüglich an- zufechten. Damit ist die mangelhafte Eröffnung als geheilt zu erachten.
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- 5 - 3. 3.1 Die Höhe der Invalidenrenten entspricht der Höhe der Altersrenten der AHV (Art 37 Abs. 1 IVG). Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Renten Art. 35 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sinngemäss (Art 37 Abs. 1bis IVG). 3.2 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente, wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon und der andere Anspruch auf eine Rente der IV hat (Art. 35 Abs. 1 lit. b AHVG). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). 3.3 Der gemeinsame Haushalt der Ehegatten gilt als aufgehoben, wenn die Trennung vom Richter festgestellt wurde oder wenn im Eheschutzver- fahren die Ehe durch richterliche Feststellung oder Verfügung vorüberge- hend oder auf unbestimmte Zeit getrennt wurde. Leben die getrennten Ehegatten trotzdem weiterhin oder wieder in Hausgemeinschaft, so sind die Renten zu plafonieren (Rz. 5273 der vom Bundesamt für Sozialversiche- rungen [BSV] erlassenen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eid- genössischen Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung, gültig ab
1. Januar 2024, Stand 1. Januar 2025, abrufbar unter:; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Bei der Beurteilung, ob eine Hausge- meinschaft vorliegt, ist von einer tatsächlich-wirtschaftlichen Betrachtungs- weise auszugehen. Sinn und Zweck der Plafonierung der Summe der bei- den Renten für Ehepaare gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG ist es, der unter- schiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren und (gerichtlich) getrennten Eheleuten Rechnung zu tragen. 3.4 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der not-
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- 6 - wendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Untersuchungsgrund- satz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachver- halt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vor- bringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vor- zunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hin- reichende Klarheit besteht (BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 146 V 240 E. 8.3.2 S. 250, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Die Abklärungen haben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens – d.h. vor Ver- fügungserlass – zu erfolgen. 3.5 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsge- setze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen bean- sprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durch- setzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Auf- wand erheben kann (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9, 9C_763/2016 E. 2.1). Kom- men die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean- spruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol- gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
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- 7 - 3.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3.7 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1). 4. 4.1 Aus der im hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung vom 23. September 2025 (act. II 174 S. 1 ff.) bestehenden Aktenlage (vgl. E. 3.7 hiervor) ergibt sich das Folgende: 4.1.1 Am 20. Dezember 2017 wurde beim Regionalgericht Emmental- Oberaargau, Zivilabteilung, ein Genehmigungsantrag betreffend Tren- nungsvereinbarung vom 18. Dezember 2017 (Eheschutz) eingereicht (Ak- ten der Beschwerdeführerin 1 [act. I] 2; Akten des Beschwerdeführers 2 [act. IA] 2). In der Trennungsvereinbarung wurde unter anderem festgehal- ten, dass der Ehemann die eheliche Liegenschaft bis Juni 2018 verlasse (S. 3 Ziff. 3). 4.1.2 Den IV-Akten ist zur Haushalts- und Wohnsituation der Beschwer- deführenden insbesondere folgendes zu entnehmen:
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- 8 - - Im Rahmen der Neuanmeldung im Januar 2020 gab die Beschwerdefüh- rerin 1 an, sie wohne an der ... in .... Seit dem 18. Dezember 2017 sei sie von ihrem Ehemann getrennt (act. II 37 S. 1 f. Ziff. 1.2 und 2.1). - Dem Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 16. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde- führerin 1 vor drei Jahren von ihrem Ehemann getrennt habe. Sie lebe wei- terhin mit ihrem Ehemann unter einem Dach, da sie gemeinsam die Finan- zierung des Hauses stemmten und ihrerseits eine finanzielle Abhängigkeit bestehe. Zudem berichtete die Beschwerdeführerin 1, dass sie nicht mehr aus ihrem Zimmer komme, unter einem starken Morgentief leide und sich ihr Ehemann und ihr Sohn um die Vorbereitung des Essens kümmern müssten (act. II 56 S. 2). - Im Assessment vom 23. September 2020 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Ehemann und dem jüngsten Sohn in ei- nem Haus wohne. Ihr Ehemann kümmere sich aktuell um den Haushalt (act. II 58 S. 2). - Im psychiatrischen Gutachten vom 27. Mai 2021 gab Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an, die Be- schwerdeführerin 1 lebe in einem Einfamilienhaus, allerdings getrennt von ihrem Ehemann. Dieser bewohne das obere Geschoss, sie das untere. Sie habe ihr eigenes Zimmer (act. II 86.1 S. 10). - Im Verlaufsgutachten vom 17. November 2022 wurde festgehalten, dass sich an der Wohnsituation der Beschwerdeführerin 1 nichts geändert habe (act. II 119.1 S. 11). - Am 10. Juli 2023 wurde im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb doku- mentiert, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Sohn und ihrem Ehe- mann im gleichen Haushalt lebe (act. II 122 S. 3 Ziff. 2.1). - Sowohl die rentenzusprechende Verfügung vom 5. Oktober 2023 (act. II 141 S. 1 ff.) als auch die Mitteilung über den unveränderten Renten- anspruch vom 27. Februar 2025 (act. II 173 S. 1 f.) und die hier angefoch- tene Verfügung vom 23. September 2025 (act. II 174 S. 1 ff.) betreffend die Plafonierung der IV-Rente wurden an die ... in ... zugestellt.
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- 9 - 4.1.3 Mit Schreiben vom 7. Juli 2025 bestätigte der Sozialdienst E.________, dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 im selben Haushalt wohnen (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 1). 4.1.4 Der Wohnsitzbestätigung vom 23. Juli 2025 der Beschwerdeführe- rin 1 ist zu entnehmen, dass sie an der ... in ... wohnt (act. IIA 2 [Dokument 3]). 4.1.5 Der Wohnsitzbestätigung vom 23. Juli 2025 des Beschwerdefüh- rers 2 ist zu entnehmen, dass er an der ... in ... wohnt (act. IIA 2 [Dokument 3]). 4.2 4.2.1 Mit Verfügung vom 23. September 2025 (act. II 174 S. 1 ff.) plafo- nierte die Beschwerdegegnerin die IV-Rente der Beschwerdeführerin 1 ab
1. Juni 2025, da der Beschwerdeführer 2 ab diesem Zeitpunkt eine Alters- rente der AHV zugesprochen erhielt (vgl. Beschwerde des Beschwerdefüh- rers 2). Dabei ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Be- schwerdeführenden in einer Hausgemeinschaft wohnen und keine tatsäch- lich-wirtschaftliche Trennung des gemeinsamen Haushalts vorliege. Dies ist zur Zeit und ohne weitere Abklärungen nicht rechtsgenüglich erstellt, wie nachfolgend zu zeigen ist. 4.2.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein gemeinsamer Haushalt als aufgehoben gilt, wenn dies richterlich festgestellt oder verfügt wurde (vgl. E. 3.2 f. hiervor, vgl. auch UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 35 N. 2 f.). Eine solche richterliche Feststellung oder Verfügung liegt hier indessen nicht in den Akten. Einge- reicht wurde von den Beschwerdeführenden einzig der Genehmigungsan- trag betreffend die Trennungsvereinbarung vom 18. Dezember 2017 (act. I 2; act. IA 2) und eine Verfügung des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 31. Januar 2018, mit welcher dem Gesuchsgegner (B.________) Gelegenheit gegeben wurde, zum Antrag auf Genehmigung der Trennungsvereinbarung sowie zum Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege schriftlich Stellung zu nehmen (act. I 1; act. IA 1). Damit bleibt un- klar, ob überhaupt und allenfalls ab welchem Zeitpunkt eine richterliche Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erfolgt ist.
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- 10 - Zudem stellen die von der Ausgleichskasse F.________ getätigten Ab- klärungen keine hinreichende und schlüssige Grundlage für die Beurteilung der hier umstrittenen Frage, ob die Beschwerdeführenden eine Hausge- meinschaft bilden oder nicht, dar. Einerseits bestätigte der Sozialdienst E.________ am 7. Juli 2025 (act. IIA 1), dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 im selben Haushalt wohnen, andererseits ist den Wohnsitzbestätigungen der Beschwerdeführenden vom 23. Juli 2025 (act. IIA 2 [Dokument 2 und 3]) zu entnehmen, dass sie nicht an derselben Adresse in ... wohnen, sondern die Beschwerdeführerin 1 an der ... und der Beschwerdeführer 2 an der .... Die hier umstrittene Frage kann denn auch nicht gestützt auf die IV-Akten abschliessend beurteilt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die gesamte Korrespondenz mit der Beschwerdeführe- rin 1 während dem IV-Verfahren über die Adresse ... in ... erfolgte (vgl. un- ter anderem act. II 1 S. 1, 33 S. 1, 37 S. 1, 46 S. 1, 58 S. 1, 141 S. 1, 167 S. 1, 173 S. 1, 174 S. 1) und nie ein Umzug oder eine Adressänderung mitgeteilt wurde (vgl. hierzu auch act. II 159 S. 1, 160 S. 1). Die IV-Akten deuten sodann eher auf eine Hausgemeinschaft hin (die Beschwerde- führenden lebten unter einem Dach; die Beschwerdeführerin 1 habe ein eigenes Zimmer [keine eigene Wohnung]; die Finanzierung des Hauses werde gemeinsam gestemmt; es bestehe eine finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 gegenüber ihrem Ehemann; vgl. E. 4.1.2 hiervor). Jedoch ist fraglich, ob die Angaben gegenüber der IV zur Haushalts- und Wohnsituation auch den Verhältnissen ab dem 1. Juni 2025 (Rentenplafo- nierung) entsprechen, wurde doch zuletzt im Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 10. Juli 2023 konkret angegeben, die Beschwerdeführe- rin 1 lebe gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrem Ehemann im selben Haushalt (act. II 122 S. 3 Ziff. 2.1). Folglich kann gestützt auf die im hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Septem- ber 2025 bestehende Aktenlage (vgl. E. 3.7 hiervor) nicht mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit beurteilt werden, ob – wie die Beschwerdegegnerin annimmt – die Beschwerdeführenden ab dem 1. Juni 2025 einen gemein- samen Haushalt führen, der eine Plafonierung der IV-Rente der Beschwer- deführerin 1 rechtfertigt. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachver- haltes genügt den Beweisanforderungen nicht (vgl. E. 3.6 hiervor).
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- 11 - 4.2.3 Die Ausgleichskasse F.________ hat sodann während des hängi- gen Beschwerdeverfahrens unzulässigerweise weitere Erhebungen vorge- nommen (act. IIA 3 ff.). Mit den erhobenen Beschwerden am 3. Oktober 2025 (Postaufgabe) wurde der Beschwerdegegnerin (vorbehältlich der Wiedererwägung lite pendente) – und damit auch der hier involvierten Aus- gleichskasse F.________ – die Befugnis entzogen, weitere Sachverhalts- abklärungen vorzunehmen, ging doch die Verfügungsbefugnis auf die Rechtsmittelinstanz über (sog. Devolutiveffekt; BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 142). Indem die Ausgleichskasse F.________ erst während dem Be- schwerdeverfahren zusätzliche Recherchen vorgenommen (act. IIA 3 f.) und weitere Informationen bei der Gemeindeverwaltung E.________ ein- geholt hat (act. IIA 5, 8) resp. auch bei den Beschwerdeführenden weitere Angaben und Dokumente einverlangen wollte (act. IIA 6 f., 9 f.), was auf klar ungenügende Abklärungen im Verwaltungsverfahren hindeutet, hat sie die Abklärungen ins Beschwerdeverfahren verlagert, was nicht angeht. Doch selbst die Mitberücksichtigung der nachgereichten Angaben und Do- kumente würde nicht zu einem anderen Ergebnis führen: Am 20. November 2025 gab die Einwohnergemeinde E.________ auf Nachfrage der Ausgleichskasse F.________ (act. IIA 5) an, der Beschwer- deführer 2 lebe seit dem 1. März 2025 ebenfalls an der ... . Beide Ehegat- ten seien dort gemeldet, jedoch lebten sie in getrennten Wohnungen. Die SERAFE-Gebühren würden mit separaten Rechnungen versendet werden (act. IIA 8 [Dokument 1]). Sodann reichte die Einwohnergemeinde E.________ eine aktualisierte Wohnsitzbescheinigung des Beschwerdefüh- rers 2 (act. IIA 8 [Dokument 3]) sowie einen Ausschnitt aus ihrer "Woh- nungszuweisung" ein, gemäss welcher sich an der Adresse ... in ... zwei Zwei-Zimmer-Wohnungen, bewohnt von der Beschwerdeführerin 1 (Par- terre) und vom Beschwerdeführer 2 (1. Stock), befinden (act. IIA 8 [Doku- ment 4]). Konkrete Belege dafür, dass es sich bei den beiden aufgeführten Wohnungen um zwei Wohneinheiten handelt, mit separaten Eingangstüren, Küchen und Sanitär- sowie Waschräumen, liegen indessen nicht vor. Die Geoportal-Karten des Kantons Bern vom 19. Dezember 2025 zeigen ein- zig, dass es sich beim Gebäude mit der Adresse "..." um einen direkten Anbau an das Gebäude an der "..." handelt und sich die beiden Gebäude auf demselben Grundstück Nr. ... befinden. Zudem zeigt die Satellitenkarte
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- 12 - eine Baustelle (act. IIA 4). Weiter ist unklar, wer die Wohnungs- und Be- triebskosten bezahlt und ob allenfalls Mietverträge abgeschlossen wurden. 4.3 Nach dem Dargelegten bilden die aktuell vorhandenen Akten keine hinreichend zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob der gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführenden per 1. Juni 2025 als auf- gehoben im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVG zu gelten hat oder ob sie eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Folglich erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 23. Sep- tember 2025 (act. II 174 S. 1 ff.) in Gutheissung der Beschwerden aufzu- heben ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da- mit sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) im Verwaltungsverfahren den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Na- mentlich hat sie die Beschwerdeführenden – nochmals (vgl. act. IIA 6 f, 9 f.)
– im Rahmen der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und dem expliziten Hinweis auf die Konsequenzen im Unterlassungsfall (vgl. E. 3.5 hiervor) zur Haushalts- und Wohnsituation zu befragen, die konkreten Nachweise einzuverlangen und deren Einver- ständnis zur Einholung der Sozialhilfedossiers einzuholen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin erneut über die Plafonierung der IV-Rente der Beschwerdeführerin 1 zu verfügen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Wie im Rahmen des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteien- tschädigung (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61), gilt es auch unter dem Ge- sichtspunkt der Verfahrenskosten bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver-
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- 13 - waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entspre- chende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Dementsprechend hat die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, bei diesem Aus- gang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von den Beschwerde- führenden je zur Hälfte geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, haben die anwaltlich nicht vertretenen Beschwer- deführenden trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. September 2025 (act. II 174 S. 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Plafonierung der IV-Rente der Beschwerdeführerin 1 ab dem 1. Juni 2025 und dabei insbesondere, ob der gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführenden ab diesem Zeitpunkt als aufgehoben gilt oder ob sie eine Hausgemeinschaft bilden.
E. 1.3 Umstritten ist die Plafonierung der IV-Rente der Beschwerdeführe- rin 1 ab dem 1. Juni 2025 in der Höhe von monatlich Fr. 70.-- (act. II 174 S. 1). Mit Blick darauf, dass der Anspruch der 1971 geborenen Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 662
- 4 - deführerin auf eine IV-Rente spätestens mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente bei Erreichen des Referenzalters (Vollendung des
65. Altersjahrs) erlischt (vgl. Art. 30 lit. a IVG), womit – aufgrund der verän- derten Rentenkonstellation – auch die Rentenplafonierung neu geprüft wird, liegt der Streitwert klar unter Fr. 30'000.--. Die Beurteilung der Be- schwerden fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2 In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass in Fällen, in welchen die Voraussetzungen der Plafonierung der Individualrenten von Ehepaaren gegeben sind, die Verwaltung beide Rentenverfügungen beiden Ehegatten zu eröffnen hat (BGE 127 V 119 E. 1c S. 120). Da die Verfügung vom
23. September 2025 dem Beschwerdeführer 2 nicht zugestellt worden ist (act. II 174 S. 3; vgl. auch Aktennotiz vom 8. Oktober 2025, im Gerichts- dossier), erfolgte deren Eröffnung grundsätzlich mangelhaft. Aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfe (Art. 49 Abs. 3 ATSG), folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; SVR 2019 IV Nr. 64 S. 206, 8C_485/2018 E. 5.3). Ein solcher Nachteil ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere war es dem Beschwerdeführer 2 möglich, die Verfügung vom
23. September 2025 innert laufender Rechtsmittelfrist rechtsgenüglich an- zufechten. Damit ist die mangelhafte Eröffnung als geheilt zu erachten.
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- 5 -
E. 3.1 Die Höhe der Invalidenrenten entspricht der Höhe der Altersrenten der AHV (Art 37 Abs. 1 IVG). Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Renten Art. 35 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sinngemäss (Art 37 Abs. 1bis IVG).
E. 3.2 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente, wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon und der andere Anspruch auf eine Rente der IV hat (Art. 35 Abs. 1 lit. b AHVG). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG).
E. 3.3 Der gemeinsame Haushalt der Ehegatten gilt als aufgehoben, wenn die Trennung vom Richter festgestellt wurde oder wenn im Eheschutzver- fahren die Ehe durch richterliche Feststellung oder Verfügung vorüberge- hend oder auf unbestimmte Zeit getrennt wurde. Leben die getrennten Ehegatten trotzdem weiterhin oder wieder in Hausgemeinschaft, so sind die Renten zu plafonieren (Rz. 5273 der vom Bundesamt für Sozialversiche- rungen [BSV] erlassenen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eid- genössischen Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung, gültig ab
1. Januar 2024, Stand 1. Januar 2025, abrufbar unter:; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Bei der Beurteilung, ob eine Hausge- meinschaft vorliegt, ist von einer tatsächlich-wirtschaftlichen Betrachtungs- weise auszugehen. Sinn und Zweck der Plafonierung der Summe der bei- den Renten für Ehepaare gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG ist es, der unter- schiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren und (gerichtlich) getrennten Eheleuten Rechnung zu tragen.
E. 3.4 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der not-
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- 6 - wendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Untersuchungsgrund- satz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachver- halt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vor- bringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vor- zunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hin- reichende Klarheit besteht (BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 146 V 240 E. 8.3.2 S. 250, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Die Abklärungen haben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens – d.h. vor Ver- fügungserlass – zu erfolgen.
E. 3.5 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsge- setze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen bean- sprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durch- setzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Auf- wand erheben kann (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9, 9C_763/2016 E. 2.1). Kom- men die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean- spruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol- gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
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E. 3.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3).
E. 3.7 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1).
E. 4.1 Aus der im hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung vom 23. September 2025 (act. II 174 S. 1 ff.) bestehenden Aktenlage (vgl. E. 3.7 hiervor) ergibt sich das Folgende:
E. 4.1.1 Am 20. Dezember 2017 wurde beim Regionalgericht Emmental- Oberaargau, Zivilabteilung, ein Genehmigungsantrag betreffend Tren- nungsvereinbarung vom 18. Dezember 2017 (Eheschutz) eingereicht (Ak- ten der Beschwerdeführerin 1 [act. I] 2; Akten des Beschwerdeführers 2 [act. IA] 2). In der Trennungsvereinbarung wurde unter anderem festgehal- ten, dass der Ehemann die eheliche Liegenschaft bis Juni 2018 verlasse (S. 3 Ziff. 3).
E. 4.1.2 Den IV-Akten ist zur Haushalts- und Wohnsituation der Beschwer- deführenden insbesondere folgendes zu entnehmen:
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- 8 - - Im Rahmen der Neuanmeldung im Januar 2020 gab die Beschwerdefüh- rerin 1 an, sie wohne an der ... in .... Seit dem 18. Dezember 2017 sei sie von ihrem Ehemann getrennt (act. II 37 S. 1 f. Ziff. 1.2 und 2.1). - Dem Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 16. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde- führerin 1 vor drei Jahren von ihrem Ehemann getrennt habe. Sie lebe wei- terhin mit ihrem Ehemann unter einem Dach, da sie gemeinsam die Finan- zierung des Hauses stemmten und ihrerseits eine finanzielle Abhängigkeit bestehe. Zudem berichtete die Beschwerdeführerin 1, dass sie nicht mehr aus ihrem Zimmer komme, unter einem starken Morgentief leide und sich ihr Ehemann und ihr Sohn um die Vorbereitung des Essens kümmern müssten (act. II 56 S. 2). - Im Assessment vom 23. September 2020 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Ehemann und dem jüngsten Sohn in ei- nem Haus wohne. Ihr Ehemann kümmere sich aktuell um den Haushalt (act. II 58 S. 2). - Im psychiatrischen Gutachten vom 27. Mai 2021 gab Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an, die Be- schwerdeführerin 1 lebe in einem Einfamilienhaus, allerdings getrennt von ihrem Ehemann. Dieser bewohne das obere Geschoss, sie das untere. Sie habe ihr eigenes Zimmer (act. II 86.1 S. 10). - Im Verlaufsgutachten vom 17. November 2022 wurde festgehalten, dass sich an der Wohnsituation der Beschwerdeführerin 1 nichts geändert habe (act. II 119.1 S. 11). - Am 10. Juli 2023 wurde im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb doku- mentiert, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Sohn und ihrem Ehe- mann im gleichen Haushalt lebe (act. II 122 S. 3 Ziff. 2.1). - Sowohl die rentenzusprechende Verfügung vom 5. Oktober 2023 (act. II 141 S. 1 ff.) als auch die Mitteilung über den unveränderten Renten- anspruch vom 27. Februar 2025 (act. II 173 S. 1 f.) und die hier angefoch- tene Verfügung vom 23. September 2025 (act. II 174 S. 1 ff.) betreffend die Plafonierung der IV-Rente wurden an die ... in ... zugestellt.
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- 9 -
E. 4.1.3 Mit Schreiben vom 7. Juli 2025 bestätigte der Sozialdienst E.________, dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 im selben Haushalt wohnen (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 1).
E. 4.1.4 Der Wohnsitzbestätigung vom 23. Juli 2025 der Beschwerdeführe- rin 1 ist zu entnehmen, dass sie an der ... in ... wohnt (act. IIA 2 [Dokument 3]).
E. 4.1.5 Der Wohnsitzbestätigung vom 23. Juli 2025 des Beschwerdefüh- rers 2 ist zu entnehmen, dass er an der ... in ... wohnt (act. IIA 2 [Dokument 3]).
E. 4.2.1 Mit Verfügung vom 23. September 2025 (act. II 174 S. 1 ff.) plafo- nierte die Beschwerdegegnerin die IV-Rente der Beschwerdeführerin 1 ab
1. Juni 2025, da der Beschwerdeführer 2 ab diesem Zeitpunkt eine Alters- rente der AHV zugesprochen erhielt (vgl. Beschwerde des Beschwerdefüh- rers 2). Dabei ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Be- schwerdeführenden in einer Hausgemeinschaft wohnen und keine tatsäch- lich-wirtschaftliche Trennung des gemeinsamen Haushalts vorliege. Dies ist zur Zeit und ohne weitere Abklärungen nicht rechtsgenüglich erstellt, wie nachfolgend zu zeigen ist.
E. 4.2.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein gemeinsamer Haushalt als aufgehoben gilt, wenn dies richterlich festgestellt oder verfügt wurde (vgl. E. 3.2 f. hiervor, vgl. auch UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 35 N. 2 f.). Eine solche richterliche Feststellung oder Verfügung liegt hier indessen nicht in den Akten. Einge- reicht wurde von den Beschwerdeführenden einzig der Genehmigungsan- trag betreffend die Trennungsvereinbarung vom 18. Dezember 2017 (act. I 2; act. IA 2) und eine Verfügung des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 31. Januar 2018, mit welcher dem Gesuchsgegner (B.________) Gelegenheit gegeben wurde, zum Antrag auf Genehmigung der Trennungsvereinbarung sowie zum Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege schriftlich Stellung zu nehmen (act. I 1; act. IA 1). Damit bleibt un- klar, ob überhaupt und allenfalls ab welchem Zeitpunkt eine richterliche Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erfolgt ist.
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- 10 - Zudem stellen die von der Ausgleichskasse F.________ getätigten Ab- klärungen keine hinreichende und schlüssige Grundlage für die Beurteilung der hier umstrittenen Frage, ob die Beschwerdeführenden eine Hausge- meinschaft bilden oder nicht, dar. Einerseits bestätigte der Sozialdienst E.________ am 7. Juli 2025 (act. IIA 1), dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 im selben Haushalt wohnen, andererseits ist den Wohnsitzbestätigungen der Beschwerdeführenden vom 23. Juli 2025 (act. IIA 2 [Dokument 2 und 3]) zu entnehmen, dass sie nicht an derselben Adresse in ... wohnen, sondern die Beschwerdeführerin 1 an der ... und der Beschwerdeführer 2 an der .... Die hier umstrittene Frage kann denn auch nicht gestützt auf die IV-Akten abschliessend beurteilt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die gesamte Korrespondenz mit der Beschwerdeführe- rin 1 während dem IV-Verfahren über die Adresse ... in ... erfolgte (vgl. un- ter anderem act. II 1 S. 1, 33 S. 1, 37 S. 1, 46 S. 1, 58 S. 1, 141 S. 1, 167 S. 1, 173 S. 1, 174 S. 1) und nie ein Umzug oder eine Adressänderung mitgeteilt wurde (vgl. hierzu auch act. II 159 S. 1, 160 S. 1). Die IV-Akten deuten sodann eher auf eine Hausgemeinschaft hin (die Beschwerde- führenden lebten unter einem Dach; die Beschwerdeführerin 1 habe ein eigenes Zimmer [keine eigene Wohnung]; die Finanzierung des Hauses werde gemeinsam gestemmt; es bestehe eine finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 gegenüber ihrem Ehemann; vgl. E. 4.1.2 hiervor). Jedoch ist fraglich, ob die Angaben gegenüber der IV zur Haushalts- und Wohnsituation auch den Verhältnissen ab dem 1. Juni 2025 (Rentenplafo- nierung) entsprechen, wurde doch zuletzt im Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 10. Juli 2023 konkret angegeben, die Beschwerdeführe- rin 1 lebe gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrem Ehemann im selben Haushalt (act. II 122 S. 3 Ziff. 2.1). Folglich kann gestützt auf die im hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Septem- ber 2025 bestehende Aktenlage (vgl. E. 3.7 hiervor) nicht mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit beurteilt werden, ob – wie die Beschwerdegegnerin annimmt – die Beschwerdeführenden ab dem 1. Juni 2025 einen gemein- samen Haushalt führen, der eine Plafonierung der IV-Rente der Beschwer- deführerin 1 rechtfertigt. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachver- haltes genügt den Beweisanforderungen nicht (vgl. E. 3.6 hiervor).
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- 11 -
E. 4.2.3 Die Ausgleichskasse F.________ hat sodann während des hängi- gen Beschwerdeverfahrens unzulässigerweise weitere Erhebungen vorge- nommen (act. IIA 3 ff.). Mit den erhobenen Beschwerden am 3. Oktober 2025 (Postaufgabe) wurde der Beschwerdegegnerin (vorbehältlich der Wiedererwägung lite pendente) – und damit auch der hier involvierten Aus- gleichskasse F.________ – die Befugnis entzogen, weitere Sachverhalts- abklärungen vorzunehmen, ging doch die Verfügungsbefugnis auf die Rechtsmittelinstanz über (sog. Devolutiveffekt; BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 142). Indem die Ausgleichskasse F.________ erst während dem Be- schwerdeverfahren zusätzliche Recherchen vorgenommen (act. IIA 3 f.) und weitere Informationen bei der Gemeindeverwaltung E.________ ein- geholt hat (act. IIA 5, 8) resp. auch bei den Beschwerdeführenden weitere Angaben und Dokumente einverlangen wollte (act. IIA 6 f., 9 f.), was auf klar ungenügende Abklärungen im Verwaltungsverfahren hindeutet, hat sie die Abklärungen ins Beschwerdeverfahren verlagert, was nicht angeht. Doch selbst die Mitberücksichtigung der nachgereichten Angaben und Do- kumente würde nicht zu einem anderen Ergebnis führen: Am 20. November 2025 gab die Einwohnergemeinde E.________ auf Nachfrage der Ausgleichskasse F.________ (act. IIA 5) an, der Beschwer- deführer 2 lebe seit dem 1. März 2025 ebenfalls an der ... . Beide Ehegat- ten seien dort gemeldet, jedoch lebten sie in getrennten Wohnungen. Die SERAFE-Gebühren würden mit separaten Rechnungen versendet werden (act. IIA 8 [Dokument 1]). Sodann reichte die Einwohnergemeinde E.________ eine aktualisierte Wohnsitzbescheinigung des Beschwerdefüh- rers 2 (act. IIA 8 [Dokument 3]) sowie einen Ausschnitt aus ihrer "Woh- nungszuweisung" ein, gemäss welcher sich an der Adresse ... in ... zwei Zwei-Zimmer-Wohnungen, bewohnt von der Beschwerdeführerin 1 (Par- terre) und vom Beschwerdeführer 2 (1. Stock), befinden (act. IIA 8 [Doku- ment 4]). Konkrete Belege dafür, dass es sich bei den beiden aufgeführten Wohnungen um zwei Wohneinheiten handelt, mit separaten Eingangstüren, Küchen und Sanitär- sowie Waschräumen, liegen indessen nicht vor. Die Geoportal-Karten des Kantons Bern vom 19. Dezember 2025 zeigen ein- zig, dass es sich beim Gebäude mit der Adresse "..." um einen direkten Anbau an das Gebäude an der "..." handelt und sich die beiden Gebäude auf demselben Grundstück Nr. ... befinden. Zudem zeigt die Satellitenkarte
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- 12 - eine Baustelle (act. IIA 4). Weiter ist unklar, wer die Wohnungs- und Be- triebskosten bezahlt und ob allenfalls Mietverträge abgeschlossen wurden.
E. 4.3 Nach dem Dargelegten bilden die aktuell vorhandenen Akten keine hinreichend zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob der gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführenden per 1. Juni 2025 als auf- gehoben im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVG zu gelten hat oder ob sie eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Folglich erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 23. Sep- tember 2025 (act. II 174 S. 1 ff.) in Gutheissung der Beschwerden aufzu- heben ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da- mit sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) im Verwaltungsverfahren den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Na- mentlich hat sie die Beschwerdeführenden – nochmals (vgl. act. IIA 6 f, 9 f.)
– im Rahmen der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und dem expliziten Hinweis auf die Konsequenzen im Unterlassungsfall (vgl. E. 3.5 hiervor) zur Haushalts- und Wohnsituation zu befragen, die konkreten Nachweise einzuverlangen und deren Einver- ständnis zur Einholung der Sozialhilfedossiers einzuholen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin erneut über die Plafonierung der IV-Rente der Beschwerdeführerin 1 zu verfügen.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Wie im Rahmen des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteien- tschädigung (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61), gilt es auch unter dem Ge- sichtspunkt der Verfahrenskosten bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver-
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- 13 - waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entspre- chende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Dementsprechend hat die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, bei diesem Aus- gang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von den Beschwerde- führenden je zur Hälfte geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
E. 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, haben die anwaltlich nicht vertretenen Beschwer- deführenden trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerden wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. September 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von den Beschwerdeführenden je zur Hälfte geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihnen nach Ein- tritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 662 - 14 -
- Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 662 und IV 200 2025 680 (2) KNB/SAW/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. August 2026 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführerin 1 B.________ Beschwerdeführer 2 gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. September 2025
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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin 1) bezieht seit September 2020 eine ganze Rente der Eidgenössischen Inva- lidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegeg- nerin; act. II] 141 S. 1 ff., 173). Mit Verfügung vom 23. September 2025 (act. II 174 S. 1 ff.) teilte ihr die IVB mit, dass ihre bisherige Rente neu fest- gelegt werden müsse, da nun auch ihr Ehepartner eine Rentenleistung (der Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHV]) beanspruchen könne. Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares dürfe nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr als 150 % des Höchstbetrages der Einzelrente betragen. Aufgrund der Plafonierung sei ihre IV-Rente mit Wirkung ab
1. Juni 2025 um monatlich Fr. 70.-- zu kürzen. Die Rückforderung des ab
1. Juni bis 30. September 2025 zu viel ausgerichteten Rentenbetrages in der Höhe von Fr. 280.-- werde mit der Nachzahlung an ihren Ehegatten verrechnet. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 3. Oktober 2025 Beschwerde (Postaufgabe; Verfahren IV 200 2025 662). Sie beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 23. September 2025 sei aufzuheben und auf die Plafonie- rung der IV-Rente sei zu verzichten. Ebenfalls am 3. Oktober 2025 (Postaufgabe) erhob der Ehemann der Ver- sicherten, B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 2), gegen die Ver- fügung vom 23. September 2025 Beschwerde (Verfahren IV 200 2025 680). Er stellt die gleichen sinngemässen Rechtsbegehren wie seine Ehe- frau. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 vereinigte der Instruktionsrichter die beiden Verfahren IV 200 2025 662 und IV 200 2025 680.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 662
- 3 - Die Beschwerdegegnerin schliesst – nach gewährter Fristerstreckung – mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerden. Dies unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse F.________ vom 22. Dezember 2025 samt der von dieser – während des hängigen Beschwerdeverfahrens – zusätzlich getätigten Abklärungen (vgl. Akten der IVB [act. IIA] 5 ff.). 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. September 2025 (act. II 174 S. 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Plafonierung der IV-Rente der Beschwerdeführerin 1 ab dem 1. Juni 2025 und dabei insbesondere, ob der gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführenden ab diesem Zeitpunkt als aufgehoben gilt oder ob sie eine Hausgemeinschaft bilden. 1.3 Umstritten ist die Plafonierung der IV-Rente der Beschwerdeführe- rin 1 ab dem 1. Juni 2025 in der Höhe von monatlich Fr. 70.-- (act. II 174 S. 1). Mit Blick darauf, dass der Anspruch der 1971 geborenen Beschwer-
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- 4 - deführerin auf eine IV-Rente spätestens mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente bei Erreichen des Referenzalters (Vollendung des
65. Altersjahrs) erlischt (vgl. Art. 30 lit. a IVG), womit – aufgrund der verän- derten Rentenkonstellation – auch die Rentenplafonierung neu geprüft wird, liegt der Streitwert klar unter Fr. 30'000.--. Die Beurteilung der Be- schwerden fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass in Fällen, in welchen die Voraussetzungen der Plafonierung der Individualrenten von Ehepaaren gegeben sind, die Verwaltung beide Rentenverfügungen beiden Ehegatten zu eröffnen hat (BGE 127 V 119 E. 1c S. 120). Da die Verfügung vom
23. September 2025 dem Beschwerdeführer 2 nicht zugestellt worden ist (act. II 174 S. 3; vgl. auch Aktennotiz vom 8. Oktober 2025, im Gerichts- dossier), erfolgte deren Eröffnung grundsätzlich mangelhaft. Aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfe (Art. 49 Abs. 3 ATSG), folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; SVR 2019 IV Nr. 64 S. 206, 8C_485/2018 E. 5.3). Ein solcher Nachteil ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere war es dem Beschwerdeführer 2 möglich, die Verfügung vom
23. September 2025 innert laufender Rechtsmittelfrist rechtsgenüglich an- zufechten. Damit ist die mangelhafte Eröffnung als geheilt zu erachten.
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- 5 - 3. 3.1 Die Höhe der Invalidenrenten entspricht der Höhe der Altersrenten der AHV (Art 37 Abs. 1 IVG). Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Renten Art. 35 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sinngemäss (Art 37 Abs. 1bis IVG). 3.2 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente, wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon und der andere Anspruch auf eine Rente der IV hat (Art. 35 Abs. 1 lit. b AHVG). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). 3.3 Der gemeinsame Haushalt der Ehegatten gilt als aufgehoben, wenn die Trennung vom Richter festgestellt wurde oder wenn im Eheschutzver- fahren die Ehe durch richterliche Feststellung oder Verfügung vorüberge- hend oder auf unbestimmte Zeit getrennt wurde. Leben die getrennten Ehegatten trotzdem weiterhin oder wieder in Hausgemeinschaft, so sind die Renten zu plafonieren (Rz. 5273 der vom Bundesamt für Sozialversiche- rungen [BSV] erlassenen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eid- genössischen Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung, gültig ab
1. Januar 2024, Stand 1. Januar 2025, abrufbar unter:; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Bei der Beurteilung, ob eine Hausge- meinschaft vorliegt, ist von einer tatsächlich-wirtschaftlichen Betrachtungs- weise auszugehen. Sinn und Zweck der Plafonierung der Summe der bei- den Renten für Ehepaare gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG ist es, der unter- schiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren und (gerichtlich) getrennten Eheleuten Rechnung zu tragen. 3.4 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der not-
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- 6 - wendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Untersuchungsgrund- satz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachver- halt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vor- bringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vor- zunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hin- reichende Klarheit besteht (BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 146 V 240 E. 8.3.2 S. 250, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Die Abklärungen haben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens – d.h. vor Ver- fügungserlass – zu erfolgen. 3.5 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsge- setze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen bean- sprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durch- setzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Auf- wand erheben kann (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9, 9C_763/2016 E. 2.1). Kom- men die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean- spruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol- gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
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- 7 - 3.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3.7 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1). 4. 4.1 Aus der im hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung vom 23. September 2025 (act. II 174 S. 1 ff.) bestehenden Aktenlage (vgl. E. 3.7 hiervor) ergibt sich das Folgende: 4.1.1 Am 20. Dezember 2017 wurde beim Regionalgericht Emmental- Oberaargau, Zivilabteilung, ein Genehmigungsantrag betreffend Tren- nungsvereinbarung vom 18. Dezember 2017 (Eheschutz) eingereicht (Ak- ten der Beschwerdeführerin 1 [act. I] 2; Akten des Beschwerdeführers 2 [act. IA] 2). In der Trennungsvereinbarung wurde unter anderem festgehal- ten, dass der Ehemann die eheliche Liegenschaft bis Juni 2018 verlasse (S. 3 Ziff. 3). 4.1.2 Den IV-Akten ist zur Haushalts- und Wohnsituation der Beschwer- deführenden insbesondere folgendes zu entnehmen:
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- 8 - - Im Rahmen der Neuanmeldung im Januar 2020 gab die Beschwerdefüh- rerin 1 an, sie wohne an der ... in .... Seit dem 18. Dezember 2017 sei sie von ihrem Ehemann getrennt (act. II 37 S. 1 f. Ziff. 1.2 und 2.1). - Dem Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 16. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde- führerin 1 vor drei Jahren von ihrem Ehemann getrennt habe. Sie lebe wei- terhin mit ihrem Ehemann unter einem Dach, da sie gemeinsam die Finan- zierung des Hauses stemmten und ihrerseits eine finanzielle Abhängigkeit bestehe. Zudem berichtete die Beschwerdeführerin 1, dass sie nicht mehr aus ihrem Zimmer komme, unter einem starken Morgentief leide und sich ihr Ehemann und ihr Sohn um die Vorbereitung des Essens kümmern müssten (act. II 56 S. 2). - Im Assessment vom 23. September 2020 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Ehemann und dem jüngsten Sohn in ei- nem Haus wohne. Ihr Ehemann kümmere sich aktuell um den Haushalt (act. II 58 S. 2). - Im psychiatrischen Gutachten vom 27. Mai 2021 gab Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an, die Be- schwerdeführerin 1 lebe in einem Einfamilienhaus, allerdings getrennt von ihrem Ehemann. Dieser bewohne das obere Geschoss, sie das untere. Sie habe ihr eigenes Zimmer (act. II 86.1 S. 10). - Im Verlaufsgutachten vom 17. November 2022 wurde festgehalten, dass sich an der Wohnsituation der Beschwerdeführerin 1 nichts geändert habe (act. II 119.1 S. 11). - Am 10. Juli 2023 wurde im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb doku- mentiert, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Sohn und ihrem Ehe- mann im gleichen Haushalt lebe (act. II 122 S. 3 Ziff. 2.1). - Sowohl die rentenzusprechende Verfügung vom 5. Oktober 2023 (act. II 141 S. 1 ff.) als auch die Mitteilung über den unveränderten Renten- anspruch vom 27. Februar 2025 (act. II 173 S. 1 f.) und die hier angefoch- tene Verfügung vom 23. September 2025 (act. II 174 S. 1 ff.) betreffend die Plafonierung der IV-Rente wurden an die ... in ... zugestellt.
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- 9 - 4.1.3 Mit Schreiben vom 7. Juli 2025 bestätigte der Sozialdienst E.________, dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 im selben Haushalt wohnen (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 1). 4.1.4 Der Wohnsitzbestätigung vom 23. Juli 2025 der Beschwerdeführe- rin 1 ist zu entnehmen, dass sie an der ... in ... wohnt (act. IIA 2 [Dokument 3]). 4.1.5 Der Wohnsitzbestätigung vom 23. Juli 2025 des Beschwerdefüh- rers 2 ist zu entnehmen, dass er an der ... in ... wohnt (act. IIA 2 [Dokument 3]). 4.2 4.2.1 Mit Verfügung vom 23. September 2025 (act. II 174 S. 1 ff.) plafo- nierte die Beschwerdegegnerin die IV-Rente der Beschwerdeführerin 1 ab
1. Juni 2025, da der Beschwerdeführer 2 ab diesem Zeitpunkt eine Alters- rente der AHV zugesprochen erhielt (vgl. Beschwerde des Beschwerdefüh- rers 2). Dabei ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Be- schwerdeführenden in einer Hausgemeinschaft wohnen und keine tatsäch- lich-wirtschaftliche Trennung des gemeinsamen Haushalts vorliege. Dies ist zur Zeit und ohne weitere Abklärungen nicht rechtsgenüglich erstellt, wie nachfolgend zu zeigen ist. 4.2.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein gemeinsamer Haushalt als aufgehoben gilt, wenn dies richterlich festgestellt oder verfügt wurde (vgl. E. 3.2 f. hiervor, vgl. auch UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 35 N. 2 f.). Eine solche richterliche Feststellung oder Verfügung liegt hier indessen nicht in den Akten. Einge- reicht wurde von den Beschwerdeführenden einzig der Genehmigungsan- trag betreffend die Trennungsvereinbarung vom 18. Dezember 2017 (act. I 2; act. IA 2) und eine Verfügung des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 31. Januar 2018, mit welcher dem Gesuchsgegner (B.________) Gelegenheit gegeben wurde, zum Antrag auf Genehmigung der Trennungsvereinbarung sowie zum Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege schriftlich Stellung zu nehmen (act. I 1; act. IA 1). Damit bleibt un- klar, ob überhaupt und allenfalls ab welchem Zeitpunkt eine richterliche Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erfolgt ist.
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- 10 - Zudem stellen die von der Ausgleichskasse F.________ getätigten Ab- klärungen keine hinreichende und schlüssige Grundlage für die Beurteilung der hier umstrittenen Frage, ob die Beschwerdeführenden eine Hausge- meinschaft bilden oder nicht, dar. Einerseits bestätigte der Sozialdienst E.________ am 7. Juli 2025 (act. IIA 1), dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 im selben Haushalt wohnen, andererseits ist den Wohnsitzbestätigungen der Beschwerdeführenden vom 23. Juli 2025 (act. IIA 2 [Dokument 2 und 3]) zu entnehmen, dass sie nicht an derselben Adresse in ... wohnen, sondern die Beschwerdeführerin 1 an der ... und der Beschwerdeführer 2 an der .... Die hier umstrittene Frage kann denn auch nicht gestützt auf die IV-Akten abschliessend beurteilt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die gesamte Korrespondenz mit der Beschwerdeführe- rin 1 während dem IV-Verfahren über die Adresse ... in ... erfolgte (vgl. un- ter anderem act. II 1 S. 1, 33 S. 1, 37 S. 1, 46 S. 1, 58 S. 1, 141 S. 1, 167 S. 1, 173 S. 1, 174 S. 1) und nie ein Umzug oder eine Adressänderung mitgeteilt wurde (vgl. hierzu auch act. II 159 S. 1, 160 S. 1). Die IV-Akten deuten sodann eher auf eine Hausgemeinschaft hin (die Beschwerde- führenden lebten unter einem Dach; die Beschwerdeführerin 1 habe ein eigenes Zimmer [keine eigene Wohnung]; die Finanzierung des Hauses werde gemeinsam gestemmt; es bestehe eine finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 gegenüber ihrem Ehemann; vgl. E. 4.1.2 hiervor). Jedoch ist fraglich, ob die Angaben gegenüber der IV zur Haushalts- und Wohnsituation auch den Verhältnissen ab dem 1. Juni 2025 (Rentenplafo- nierung) entsprechen, wurde doch zuletzt im Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 10. Juli 2023 konkret angegeben, die Beschwerdeführe- rin 1 lebe gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrem Ehemann im selben Haushalt (act. II 122 S. 3 Ziff. 2.1). Folglich kann gestützt auf die im hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Septem- ber 2025 bestehende Aktenlage (vgl. E. 3.7 hiervor) nicht mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit beurteilt werden, ob – wie die Beschwerdegegnerin annimmt – die Beschwerdeführenden ab dem 1. Juni 2025 einen gemein- samen Haushalt führen, der eine Plafonierung der IV-Rente der Beschwer- deführerin 1 rechtfertigt. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachver- haltes genügt den Beweisanforderungen nicht (vgl. E. 3.6 hiervor).
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- 11 - 4.2.3 Die Ausgleichskasse F.________ hat sodann während des hängi- gen Beschwerdeverfahrens unzulässigerweise weitere Erhebungen vorge- nommen (act. IIA 3 ff.). Mit den erhobenen Beschwerden am 3. Oktober 2025 (Postaufgabe) wurde der Beschwerdegegnerin (vorbehältlich der Wiedererwägung lite pendente) – und damit auch der hier involvierten Aus- gleichskasse F.________ – die Befugnis entzogen, weitere Sachverhalts- abklärungen vorzunehmen, ging doch die Verfügungsbefugnis auf die Rechtsmittelinstanz über (sog. Devolutiveffekt; BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 142). Indem die Ausgleichskasse F.________ erst während dem Be- schwerdeverfahren zusätzliche Recherchen vorgenommen (act. IIA 3 f.) und weitere Informationen bei der Gemeindeverwaltung E.________ ein- geholt hat (act. IIA 5, 8) resp. auch bei den Beschwerdeführenden weitere Angaben und Dokumente einverlangen wollte (act. IIA 6 f., 9 f.), was auf klar ungenügende Abklärungen im Verwaltungsverfahren hindeutet, hat sie die Abklärungen ins Beschwerdeverfahren verlagert, was nicht angeht. Doch selbst die Mitberücksichtigung der nachgereichten Angaben und Do- kumente würde nicht zu einem anderen Ergebnis führen: Am 20. November 2025 gab die Einwohnergemeinde E.________ auf Nachfrage der Ausgleichskasse F.________ (act. IIA 5) an, der Beschwer- deführer 2 lebe seit dem 1. März 2025 ebenfalls an der ... . Beide Ehegat- ten seien dort gemeldet, jedoch lebten sie in getrennten Wohnungen. Die SERAFE-Gebühren würden mit separaten Rechnungen versendet werden (act. IIA 8 [Dokument 1]). Sodann reichte die Einwohnergemeinde E.________ eine aktualisierte Wohnsitzbescheinigung des Beschwerdefüh- rers 2 (act. IIA 8 [Dokument 3]) sowie einen Ausschnitt aus ihrer "Woh- nungszuweisung" ein, gemäss welcher sich an der Adresse ... in ... zwei Zwei-Zimmer-Wohnungen, bewohnt von der Beschwerdeführerin 1 (Par- terre) und vom Beschwerdeführer 2 (1. Stock), befinden (act. IIA 8 [Doku- ment 4]). Konkrete Belege dafür, dass es sich bei den beiden aufgeführten Wohnungen um zwei Wohneinheiten handelt, mit separaten Eingangstüren, Küchen und Sanitär- sowie Waschräumen, liegen indessen nicht vor. Die Geoportal-Karten des Kantons Bern vom 19. Dezember 2025 zeigen ein- zig, dass es sich beim Gebäude mit der Adresse "..." um einen direkten Anbau an das Gebäude an der "..." handelt und sich die beiden Gebäude auf demselben Grundstück Nr. ... befinden. Zudem zeigt die Satellitenkarte
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- 12 - eine Baustelle (act. IIA 4). Weiter ist unklar, wer die Wohnungs- und Be- triebskosten bezahlt und ob allenfalls Mietverträge abgeschlossen wurden. 4.3 Nach dem Dargelegten bilden die aktuell vorhandenen Akten keine hinreichend zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob der gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführenden per 1. Juni 2025 als auf- gehoben im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVG zu gelten hat oder ob sie eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Folglich erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 23. Sep- tember 2025 (act. II 174 S. 1 ff.) in Gutheissung der Beschwerden aufzu- heben ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da- mit sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) im Verwaltungsverfahren den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Na- mentlich hat sie die Beschwerdeführenden – nochmals (vgl. act. IIA 6 f, 9 f.)
– im Rahmen der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und dem expliziten Hinweis auf die Konsequenzen im Unterlassungsfall (vgl. E. 3.5 hiervor) zur Haushalts- und Wohnsituation zu befragen, die konkreten Nachweise einzuverlangen und deren Einver- ständnis zur Einholung der Sozialhilfedossiers einzuholen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin erneut über die Plafonierung der IV-Rente der Beschwerdeführerin 1 zu verfügen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Wie im Rahmen des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteien- tschädigung (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61), gilt es auch unter dem Ge- sichtspunkt der Verfahrenskosten bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver-
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- 13 - waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entspre- chende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Dementsprechend hat die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, bei diesem Aus- gang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von den Beschwerde- führenden je zur Hälfte geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, haben die anwaltlich nicht vertretenen Beschwer- deführenden trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerden wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. September 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von den Beschwerdeführenden je zur Hälfte geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihnen nach Ein- tritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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- 14 - 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- B.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.