opencaselaw.ch

200 2025 653

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-08-18 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im August 2024 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an (Akten der Unia Arbeitslosenkasse [ALK bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 319), nachdem das Pensum in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … bei der C.________ AG (nachfolgend: erste Arbeitgeberin) mit Ände- rungskündigung vom 22. Juli 2024 (act. II 316) per 1. September 2024 auf 50 % reduziert worden war (vgl. act. II 312 mit 314). Der Versicherte bezog in der Folge seit September 2024 Arbeitslosenentschädigung, wobei das fortbestehende Arbeitsverhältnis bei der ersten Arbeitgeberin als Zwi- schenverdienst berücksichtigt wurde (vgl. act. II 276 ff., 281 f., 291 f.). Nach Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags (act. II 289) mit der D.________ (nachfolgend: zweite Arbeitgeberin) kündigte der Versicherte am 23. Sep- tember 2024 das Arbeitsverhältnis mit der ersten Arbeitgeberin per Ende Oktober 2024 (act. II 159). Nachdem die ALK eine Stellungnahme bezüg- lich der Kündigung eingeholt hatte (vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5 S. 4 ff.), stellte sie den Versicherten mit Verfügung vom 22. April 2025 (act. II 204 ff.) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Zwischenver- dienst rückwirkend ab 1. November 2024 für insgesamt 32 Tage, ausma- chend Fr. 2'340.85, in der Anspruchsberechtigung ein. In der Folge ver- rechnete die ALK 14.6 Einstelltage mit dem laufenden Taggeldbezug im Monat März 2025 (act. II 203) und forderte mit Verfügung vom 24. April 2024 (act. II 200 ff.) zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von netto Fr. 1'179.55, entsprechend 17.4 Einstelltagen, zurück (vgl. auch act. II 198 f.). Am 20. Mai 2025 erhob der Versicherte gegen die Verfügungen vom

22. und 24. April 2024 je Einsprache (act. II 160 ff., 179 ff.), woraufhin die ALK, Kompetenzzentrum D-CH West, die Verfahren vereinigte und den Versicherten mit Einspracheentscheid vom 4. September 2025 (act. II 89 ff.) in teilweiser Gutheissung ab dem 1. November 2024 neu für die Dauer von 24 Tagen, ausmachend Fr. 1'755.65, in der Anspruchsbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 3 - rechtigung einstellte und den Rückforderungsbetrag auf nunmehr Fr. 647.90 festsetzte. B. Hiergegeben erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die B.________, E.________, am 3. Oktober 2025 Beschwerde und beantrag- te die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, eventualiter die Rück- weisung an die Beschwerdegegnerin zur korrekten Eröffnung der Verfü- gungen vom 22. und 24. April 2024. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 4 - vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Septem- ber 2025 (act. II 89 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von 24 Tagen ab dem 1. November 2024 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Zwischenverdienst und die Vollstreckbarkeit der Einstelltage.

E. 1.3 Der Streitwert liegt klar unter Fr. 30'000.00, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen.

E. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 5 - bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Ur- teil des Bundesgerichts [BGer] 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2).

E. 2.3 Die verschuldete Aufgabe oder Nichtannahme eines Zwischenver- dienstes stellt einen Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht dar und hat grundsätzlich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge. Die Aufgabe eines Zwischenverdiensts erfüllt dabei den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (vgl. Rz. D 67 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO; abrufbar unter: ]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6).

E. 3 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbst- verschuldeter Arbeitslosigkeit in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

E. 3.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seine Stelle im Zwi- schenverdienst bei der ersten Arbeitgeberin mit einem zugesicherten Pen- sum von 50 % am 23. September 2024 gekündigt zu haben, nachdem er am 18. September 2024 bei der zweiten Arbeitgeberin einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab 1. November 2024 für unregelmässige Einsätze im Stun- denlohn unterzeichnet hatte (act. II 92 Ziff. 6). Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten (vgl. act. II 159, 289, 314 f.) und ist unbestritten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 6 - Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer mit der ers- ten Arbeitgeberin ein Monatsgehalt von brutto Fr. 2'267.68 vereinbart war, welches zwölf Mal jährlich ausbezahlt werden sollte (act. II 314). Im Ar- beitsvertrag mit der zweiten Arbeitgeberin war eine Mindestanzahl an zu leistenden Stunden weder vereinbart noch zugesichert worden. Vielmehr wurde im Arbeitsvertrag explizit festgehalten, das Pensum sei "Auf Abruf ohne Stundengarantie" (act. II 289). Das hernach bei der zweiten Arbeitge- berin erzielte Bruttoeinkommen von Fr. 1'923.35 im November 2024 (act. II 271), Fr. 1'982.85 im Dezember 2024 (act. II 264), Fr. 1'189.60 im Januar 2025 (act. II 248), Fr. 1'434.40 im Februar 2025 (act. II 242) und Fr. 1'662.60 im März 2025 (act. II 217) war deutlich tiefer als das Monats- gehalt bei der ersten Arbeitgeberin. Per 1. April 2025 wurde mit der zweiten Arbeitgeberin schliesslich ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit einem zuge- sicherten Pensum von 50 % und einem Jahreslohn von brutto Fr. 22'860.-- bzw. monatlich brutto Fr. 1'905.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) abgeschlos- sen (act. II 218). Per 1. Mai 2025 wurde das Pensum auf 70 % erhöht und entsprechend auch der Lohn auf jährlich brutto Fr. 32'004.-- bzw. monatlich brutto Fr. 2'667.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn) angepasst (act. II 140). Dass der Beschwerdeführer das Pensum schrittweise erhöhen konnte, wodurch der Zwischenverdienst bei der zweiten Arbeitgeberin ab Mai 2025 über den Zwischenverdienst bei der ersten Arbeitgeberin angestiegen ist, vermag allerdings die Kündigung des Zwischenverdienstes bei der ersten Arbeitge- berin nicht zu rechtfertigen. Im für die Verschuldensfrage massgeblichen Zeitpunkt der Kündigung bei der ersten Arbeitgeberin am 23. September 2024 (act. II 159) bestand keine verbindliche schriftliche Zusicherung, dass bei der zweiten Arbeitgeberin ein mindestens gleich hohes Einkommen erzielt werden könne wie bei der ersten Arbeitgeberin. Allfällige mündliche Zusicherungen der zweiten Arbeitgeberin über eine mögliche Steigerung des Pensums zu diesem Zeitpunkt sind unbeachtlich, da sie nur (ungewis- se) künftige Lohnentwicklungen betreffen und nicht die massgebende Lohnhöhe bei Stellenantritt. Erst mit Arbeitsvertrag vom 24. April 2025 (act. II 140), als das Pensum auf 70 % erhöht wurde, war klar, dass der Zwischenverdienst bei der zweiten Arbeitgeberin mindestens gleich hoch war wie der Zwischenverdienst bei der ersten Arbeitgeberin (vgl. Urteil des BGer 8C_846/2018 vom 28. März 2019 E. 4.4). Durch die Kündigung bzw. den Wechsel der Stelle im Zwischenverdienst verzichtete der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 7 - führer auf einen höheren Zwischenverdienst, was vom Grundsatz her zu sanktionieren ist (vgl. E. 2.3 hiervor).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt als Rechtfertigung vor, dass er die Stelle bei der ersten Arbeitgeberin aufgegeben habe, weil diese offensicht- lich gegen gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen verstossen habe, weshalb die Stelle als unzumutbar bewertet werden müsse (Beschwerde S. 6 Ziff. 2.9). Die erste Arbeitgeberin habe versucht, einseitig und in Ver- letzung von Art. 12 Abs. 4 des Gesamtarbeitsvertrags für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen (nachfolgend: GAV) eine Pensenre- duktion auf 50% durchzusetzen. Alsdann habe sie den Beschwerdeführer zur Unterzeichnung des neuen Vertrags mit einem 50 % Pensum gedrängt (act. I 5 S. 5). Weiter habe sich die erste Arbeitgeberin dagegen gesperrt, dem Beschwerdeführer den ihm zustehenden Auslagenersatz, insbesonde- re den Fahrkostenersatz und den Fahrzeitersatz gemäss Art. 18 GAV aus- zuzahlen (Beschwerde S. 3 Ziff. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Fra- ge, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (vgl. E. 2.2 hiervor). In diesem Zusammenhang hat bei der Frage nach der Zu- mutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle Art. 16 AVIG gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung lediglich die Funktion einer Auslegungs- hilfe. Die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ist strenger zu be- urteilen als die Zumutbarkeit der Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 238 E. 4b.bb; Urteil des BGer C_348/00 vom 21. Februar 2001 E. 2d). Auch wenn die Vorgesetzten der ersten Arbeitgeberin zunächst versucht haben sollten, das Pensum einseitig zu reduzieren, so haben sie schliess- lich den rechtlich nicht zu beanstandenden Weg der Änderungskündigung gewählt (vgl. act. II 314 ff.). Dass der Beschwerdeführer dieses Vorgehen als "sittlich fraglich" und infolgedessen das Verhältnis zu den Vorgesetzten als angespannt empfunden haben mag, ist zwar verständlich, begründet aber keine Unzumutbarkeit. Was die geltend gemachte Unstimmigkeiten betreffend Auslagenersatz angeht, so benennt der im Zwischenverdienst massgebliche Arbeitsvertrag (act. II 314 f.) – wie auch die vorgängigen Ar- beitsverträge (vgl. act. II 306 ff.) – den GAV als integrierenden Vertragsbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 8 - standteil. Weiter ist aus dem vorliegenden E-Mailverkehr ersichtlich, dass die erste Arbeitgeberin die Anliegen des Beschwerdeführers überprüft und seinen Forderungen – zumindest soweit sie ihr zufolge gerechtfertigt waren

– nachgekommen ist (act. I 6 S. 1). Dass die erste Arbeitgeberin danach trotzdem noch in unzumutbarer Weise gesamtarbeitsvertragliche Bedin- gungen missachtet haben soll, ist nicht erstellt. Weiter war die Stelle bei der ersten Arbeitgeberin mit einem Pensum von 50 % in finanzieller Hinsicht zumutbar, da sie Kompensationszahlungen nach Art. 24 AVIG zur Folge hatte (vgl. act. II 276, 281 und 291), was zu Recht nicht bestritten wird. Das Verbleiben an der vormaligen Arbeitsstelle im Zwischenverdienst war für den Beschwerdeführer damit – zumindest bis zum Vorliegen eines schriftli- chen Arbeitsvertrags für eine neue, gleichwertige Stelle – zumutbar. Folg- lich ist er grundsätzlich zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Zwischenverdienst in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden.

E. 3.3 Zu prüfen ist weiter die Angemessenheit der Sanktion von 24 Ein- stelltagen (act. II 94 Ziff. 9).

E. 3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflicht- gemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei- nen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2).

E. 3.3.2 Wird ein zumutbarer Zwischenverdienst aufgegeben oder abge- lehnt, bemisst sich die Einstellungsdauer nach dem gleiche Verschulden-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 9 - smassstab wie bei der Aufgabe oder Ablehnung einer zumutbaren Arbeit. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgt jedoch nur in dem Umfang, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den An- spruch auf Differenzausgleich übersteigt, der bestanden hätte, wenn es zum Zwischenverdienst gekommen wäre. Gegenstand der Einstellung ist nur der betragliche Unterschied der beiden Taggelder und nicht das volle Taggeld (vgl. BGE 122 V 34 E. 4c.bb S. 40 f.; Urteil des BGer C 17/07 vom

22. Februar 2007 E. 4 m.H., zit. in: BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 190; vgl. auch Rz. D68 AVIG-Praxis ALE des SECO).

E. 3.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Bemessung der Einstellungs- dauer zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass das Ver- schulden weniger schwer erscheine als im Verfügungszeitpunkt (act. II 94 Ziff. 9). Sie würdigt damit, dass der Beschwerdeführer eine spätere Steige- rung des Pensums bei der zweiten Arbeitgeberin und eine entsprechende Lohnerhöhung nachzuweisen vermochte. Weiter sei er durch seine Tätig- keit bei der zweiten Arbeitgeberin seiner Schadenminderungspflicht zumin- dest teilweise nachgekommen, womit auch dem Umstand Rechnung getra- gen ist, dass der Beschwerdeführer den Zwischenverdienst nicht komplett, sondern zugunsten eines anderen, neuen Zwischenverdiensts aufgab, wel- cher allerdings nicht gleichwertig war (vgl. act. II 94 Ziff. 9). Entsprechend wurde das Verschulden mit 24 Einstelltagen im mittleren Bereich des mittle- ren Verschuldens festgelegt. Ein triftiger Grund (vgl. E. 3.3.1 hiervor), sei- tens des Gerichts in das diesbezügliche Ermessen der Beschwerdegegne- rin einzugreifen, besteht nicht. Der Beschwerdeführer wurde sodann korrekt nur soweit eingestellt, als die Arbeitslosenentschädigung den bei Beibehaltung des Zwischenverdienstes zustehenden Differenzausgleich überstiegen hätte. Er wurde folglich nicht im Umfang des vollen, sondern eines entsprechend reduzierten Taggeldes eingestellt (sog. effektive Einstelltage).

E. 3.4 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung während 24 Tagen ist damit sowohl grundsätzlich als auch in masslicher Hinsicht nicht zu bean- standen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 10 -

E. 4 Zu prüfen bleibt schliesslich der Vollzug der Einstellung.

E. 4.1 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Per- son aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV), andernfalls am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird (Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Vollstre- ckungsfrist von sechs Monaten steht einer nachträglichen Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich nicht entgegen. Die Einstellung kann daher auch nach Ablauf der sechsmonatigen Einstellungsfrist verfügt wer- den. Dies setzt jedoch voraus, dass die Einstellungstage bereits während der Einstellungsfrist bestanden wurden und damit der Vollzug der Einstel- lung – durch Nichtauszahlung der Taggelder in der fraglichen Periode (bspw. zufolge Verrechnung) – innerhalb der Verwirkungsfrist von sechs Monaten erfolgte. Diesfalls stellt sich die Frage, ob eine nachträgliche Ein- stellung noch vollzogen werden kann, gar nicht (vgl. BGE 114 V 350 E. 2b S. 352 f., Urteil des BGer 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E. 4.3). Hinge- gen steht die zeitliche Begrenzung der Vollstreckung der Möglichkeit ent- gegen, nachträglich eine Einstellung durch Verfügung geltend zu machen, die mit einer Rückforderung bereits ausgerichteter Leistungen – nach Ab- lauf der sechs Monate – verbunden ist. In einem solchen Fall kann die Massnahme nicht mehr vollstreckt werden und machen später verfügte Einstelltage keinen Sinn (vgl. BGer 8C_1021/2012 E. 4.3).

E. 4.2 In der Regel wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Weise vollstreckt, dass während der Dauer der Sanktion keine Taggel- der ausbezahlt werden, d.h. die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden während dieser Zeit eingestellt (vgl. Art. 30 AVIG). Liegen der Ein- stellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind und ist die ver- sicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfügung weiterhin an- spruchsberechtigt, kann – wie erwähnt – innerhalb der sechsmonatigen Verwirkungsfrist die Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 11 - getilgt werden. Ist die versicherte Person hingegen beim Erlass der Einstel- lungsverfügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der ausbezahlten Taggelder zu tilgen. Die Rückfor- derung muss innerhalb der sechsmonatigen Einstellungsfrist verfügt wer- den und hat gestützt auf den Rückkommenstitel der prozessualen Revision zu erfolgen (Rz. D50 der AVIG-Praxis ALE des SECO m.H. auf das Urteil des BGer 8C_789/2014 vom 7. September 2015).

E. 4.3.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die sechsmonatige Ver- wirkungsfrist für die Einstellung mit Antritt der neuen Stelle per 1. Novem- ber 2024 zu laufen begonnen hat und am 30. April 2025 abgelaufen ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Innerhalb dieser Frist sind die Einstelltage mittels Verrech- nung mit den laufenden Taggeldansprüchen zu tilgen oder zurückzufor- dern.

E. 4.3.2 Gemäss angefochtenem Einspracheentscheid vom 4. September 2025 (act. II 89 ff.) sind insgesamt 24 Einstelltage zu vollziehen. Die Be- schwerdegegnerin tilgte 14.6 Einstelltage durch Verrechnung mit den Tag- geldern für den Monat März 2025 (vgl. act. II 200 und 203). Die Vollstre- ckung von 14.6 Einstelltagen erfolgte damit rechtzeitig innerhalb der sechsmonatigen Verwirkungsfrist faktisch durch Nichtauszahlung der Tag- gelder in entsprechendem Umfang. Unerheblich ist bei diesem Ergebnis, ob die Einstellungsverfügung vom 22. April 2024 noch innerhalb der Ver- wirkungsfrist zugegangen ist, betrifft die Verwirkungsfrist doch einzig die Vollstreckung, d.h. die fehlende Möglichkeit der Rückforderung nach Ablauf der sechs Monate (vgl. E. 4.1 hiervor).

E. 4.3.3 Von den 24 Einstelltagen verbleiben damit noch 9.4 zu bestehende Einstelltage. Zufolge kurz bevorstehenden Ablaufs der Einstellungsfrist wurden diese nicht mehr mit laufenden Leistungen getilgt. Folglich hatte die Beschwerdegegnerin die verbleibenden Taggelder verfügungsweise zurückzufordern (vgl. E. 4.2 hiervor). Unbestritten ist zu Recht, dass die Zustellung der Rückforderungsverfügung vom 24. April 2025 (act. II 200 ff.) per E-Mail nicht fristwahrend erfolgte, womit offenbleiben kann, ob die E-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 12 - Mail überhaupt die Formerfordernisse erfüllte. Zu prüfen ist, ob eine recht- zeitige Zustellung per Post erfolgte. Die Verfügung vom 24. April 2025 (act. II 200 ff.) wurde – wie auch die Ein- stellungsverfügung vom 22. April 2025 (act. II 204 ff.) – mit normaler A-Post versandt. Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungs- rechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Nach ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt eine uneingeschriebene Sendung bereits als zugestellt, so- bald sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603, 122 I 139 E. 1 S. 143; SVR 2019 UV Nr. 24 S. 89, 8C_586/2018 E. 5; ARV 2024 S. 432 E. 3.2). Für Tatsachen, welche für die Zustellung der Kassenverfügung erheblich sind, gilt der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dies bedingt in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahr- scheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 4, 9C_348/2009 E. 2.1). Dies gilt auch bei Versand mit A-Post (ZAK 1992 S. 370 E. 3a). Der Nach- weis für die Zustellung kann jedoch allenfalls aufgrund von weiteren Indizi- en oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 4, 9C_348/2009 E. 2.1). So gilt etwa der "Track & Trace"-Eintrag einer A-Post Plus Sendung als Indiz, das eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung begründet. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Zustellung vorliege, ist diesfalls (nur) dann abzustellen, wenn die Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht bzw. aufgrund der Umstände plausibel erscheint, wobei der gute Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601 f. und E. 2.4.1 S. 604). Rein hypothetische Überlegungen und die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügen diesfalls für sich allein nicht, um die Vermutung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 13 - umzustossen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_627/2022 vom 1. No- vember 2023 E. 4.4.1 f.). Bei normaler A- und B-Post greift hingegen keine Zugangsvermutung (BGer 9C_627/2022 E. 4.4.3). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden. Für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde, wel- che die Verfügung erlässt, den Zustellungsbeweis (BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93, 9C_791/2010 E. 4.1). Angesichts der seitens der Beschwerdegegnerin gewählten Zustellform der normalen A-Post für die Rückforderungsverfügung vom 24. April 2025 (act. II 200 ff.) ist es nach dem Gesagten grundsätzlich nicht am Be- schwerdeführer, Umstände für eine fehlerhafte Postzustellung zu plausibili- sieren. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass keinerlei Hinweise auf eine systematische Zustellstörung durch die Schweizerische Post bestün- den (act. II 95 Ziff. 10), verkennt damit aber, dass dieser Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht er- bringt. Zwar kann der Nachweis für die Zustellung aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. Die Beschwerdegegnerin kann aber – anders als etwa bei der Zustellform A- Post Plus – vorliegend weder die Postaufgabe mit einer Sendungsnummer belegen, noch besteht ein "Track & Trace"-Eintrag, welcher die Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung begründen könnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vorliegend den Erhalt sonstiger Schriftstücke nicht ausdrücklich bestreitet, genügt nicht, um die hier fragliche Zustellung vor Ablauf der sechsmonatigen Verwirkungsfrist zu beweisen. Selbst wenn also die mittels normaler A-Post angeblich erfolgte Eröffnung der Rückfor- derungsverfügung vom 24. April 2025 (act. II 200 ff.) an den Beschwerde- führer statt an dessen Rechtsvertretung zulässig gewesen wäre – was hier offen bleiben kann – vermag die Beschwerdegegnerin nicht überzeugend darzutun, dass die Verfügung tatsächlich versendet wurde und noch im April 2025 und damit rechtzeitig während der Einstellungsfrist in den Machtbereich des Adressaten gelangte. An diesem Ergebnis ändern auch die Abrechnungen vom 24. April 2024 für die Monate November und De- zember 2024 (act. II 198 ff.) nichts. Die Rückforderungsverfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 14 -

24. April 2025 nennt als Beilagen einen Einzahlungsschein und "Korrigierte Abrechnungen". Die Abrechnungen datieren vom gleichen Tag und tragen den Titel "Rueckforderung". Ebenfalls wurde auf den Abrechnungen ver- merkt, dass sie die Abrechnung vom 16. Dezember 2024 bzw. 17. Januar 2025 ersetzen würden (act. II 198 f.). Diese Umstände stellen gewichtige Indizien dafür dar, dass die korrigierten Abrechnungen vom 24. April 2025 (act. II 198 f.) zusammen mit der Rückforderungsverfügung vom 24. April 2025 (act. II 200 ff.) versandt wurden. Der Zugang ebendieser Rückforde- rungsverfügung und damit auch der Abrechnungen wird jedoch vom Be- schwerdeführer bestritten. Damit ist es – wie erwähnt – nicht an ihm, Um- stände für eine fehlerhafte Postzustellung zu plausibilisieren. Die Be- schwerdegegnerin vermag einen separaten, rechtzeitigen Versand der kor- rigierten Abrechnungen vom 24. April 2025 (act. II 198 f.) nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Damit misslingt der Beweis, dass der Vollzug der verbleibenden 9.4 Einstelltage rechtzeitig innerhalb der sechsmonatigen Einstellungsfrist erfolgte. Die Folgen der Beweislosig- keit trägt die Beschwerdegegnerin (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1).

E. 4.4 Zusammenfassend wurden 14.6 Einstelltage rechtzeitig innerhalb der Einstellungsfrist durch Nichtauszahlung laufender Taggelder bestan- den. Hingegen ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die verbleibenden 9.4 Einstelltage rechtzeitig durch Rückforderung vollzogen wurden. Die Rückforderung von Fr. 647.90 (nach Verrechnung mit der Nachzahlung, vgl. act. II 95 Ziff. 11) ist daher aufzuheben.

E. 5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der die Verfügungen vom 22. April 2025 betreffend Einstellung (act. II 204 ff.) und 24. April 2025 betreffend Rückforderung (act. II 200 ff.) ersetzende Einspracheentscheid vom 4. September 2025 (act. II 89 ff.) insoweit aufzu- heben, als von 24 Einstelltagen derer 9.4 mittels Rückforderung vollzogen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 15 - werden, d.h. eine Rückforderung von Fr. 647.90 verlangt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.

E. 6.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen – wie hier – mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 28. Juli 2026 macht E.________, B.________, einen Aufwand von 5 Stunden (bei einem Stun- denansatz von Fr. 100.00) und Auslagen von Fr. 119.80, insgesamt aus- machend Fr. 619.80 geltend. Angesichts dessen, dass der Grossteil des Arbeitsaufwands den Teil betrifft, in welchem der Beschwerdeführer ob- siegt, ist auf eine Reduktion der Parteientschädigung zu verzichten. Ent- sprechend ist dem Beschwerdeführer eine von der Beschwerdegegnerin zu ersetzende Parteientschädigung von Fr. 619.80 (inkl. Auslagen) zuzuspre- chen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 4. September 2025 insoweit aufgehoben, als eine Rückforderung von Fr. 647.90 verlangt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 16 - 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr 619.80 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________, z.H. des Beschwerdeführers

- Arbeitslosenkasse Unia

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653 - 4 - vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Septem- ber 2025 (act. II 89 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von 24 Tagen ab dem 1. November 2024 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Zwischenverdienst und die Vollstreckbarkeit der Einstelltage. 1.3 Der Streitwert liegt klar unter Fr. 30'000.00, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653 - 5 - bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Ur- teil des Bundesgerichts [BGer] 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2). 2.3 Die verschuldete Aufgabe oder Nichtannahme eines Zwischenver- dienstes stellt einen Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht dar und hat grundsätzlich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge. Die Aufgabe eines Zwischenverdiensts erfüllt dabei den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (vgl. Rz. D 67 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO; abrufbar unter: ]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6).
  5. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbst- verschuldeter Arbeitslosigkeit in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seine Stelle im Zwi- schenverdienst bei der ersten Arbeitgeberin mit einem zugesicherten Pen- sum von 50 % am 23. September 2024 gekündigt zu haben, nachdem er am 18. September 2024 bei der zweiten Arbeitgeberin einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab 1. November 2024 für unregelmässige Einsätze im Stun- denlohn unterzeichnet hatte (act. II 92 Ziff. 6). Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten (vgl. act. II 159, 289, 314 f.) und ist unbestritten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653 - 6 - Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer mit der ers- ten Arbeitgeberin ein Monatsgehalt von brutto Fr. 2'267.68 vereinbart war, welches zwölf Mal jährlich ausbezahlt werden sollte (act. II 314). Im Ar- beitsvertrag mit der zweiten Arbeitgeberin war eine Mindestanzahl an zu leistenden Stunden weder vereinbart noch zugesichert worden. Vielmehr wurde im Arbeitsvertrag explizit festgehalten, das Pensum sei "Auf Abruf ohne Stundengarantie" (act. II 289). Das hernach bei der zweiten Arbeitge- berin erzielte Bruttoeinkommen von Fr. 1'923.35 im November 2024 (act. II 271), Fr. 1'982.85 im Dezember 2024 (act. II 264), Fr. 1'189.60 im Januar 2025 (act. II 248), Fr. 1'434.40 im Februar 2025 (act. II 242) und Fr. 1'662.60 im März 2025 (act. II 217) war deutlich tiefer als das Monats- gehalt bei der ersten Arbeitgeberin. Per 1. April 2025 wurde mit der zweiten Arbeitgeberin schliesslich ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit einem zuge- sicherten Pensum von 50 % und einem Jahreslohn von brutto Fr. 22'860.-- bzw. monatlich brutto Fr. 1'905.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) abgeschlos- sen (act. II 218). Per 1. Mai 2025 wurde das Pensum auf 70 % erhöht und entsprechend auch der Lohn auf jährlich brutto Fr. 32'004.-- bzw. monatlich brutto Fr. 2'667.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn) angepasst (act. II 140). Dass der Beschwerdeführer das Pensum schrittweise erhöhen konnte, wodurch der Zwischenverdienst bei der zweiten Arbeitgeberin ab Mai 2025 über den Zwischenverdienst bei der ersten Arbeitgeberin angestiegen ist, vermag allerdings die Kündigung des Zwischenverdienstes bei der ersten Arbeitge- berin nicht zu rechtfertigen. Im für die Verschuldensfrage massgeblichen Zeitpunkt der Kündigung bei der ersten Arbeitgeberin am 23. September 2024 (act. II 159) bestand keine verbindliche schriftliche Zusicherung, dass bei der zweiten Arbeitgeberin ein mindestens gleich hohes Einkommen erzielt werden könne wie bei der ersten Arbeitgeberin. Allfällige mündliche Zusicherungen der zweiten Arbeitgeberin über eine mögliche Steigerung des Pensums zu diesem Zeitpunkt sind unbeachtlich, da sie nur (ungewis- se) künftige Lohnentwicklungen betreffen und nicht die massgebende Lohnhöhe bei Stellenantritt. Erst mit Arbeitsvertrag vom 24. April 2025 (act. II 140), als das Pensum auf 70 % erhöht wurde, war klar, dass der Zwischenverdienst bei der zweiten Arbeitgeberin mindestens gleich hoch war wie der Zwischenverdienst bei der ersten Arbeitgeberin (vgl. Urteil des BGer 8C_846/2018 vom 28. März 2019 E. 4.4). Durch die Kündigung bzw. den Wechsel der Stelle im Zwischenverdienst verzichtete der Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653 - 7 - führer auf einen höheren Zwischenverdienst, was vom Grundsatz her zu sanktionieren ist (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt als Rechtfertigung vor, dass er die Stelle bei der ersten Arbeitgeberin aufgegeben habe, weil diese offensicht- lich gegen gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen verstossen habe, weshalb die Stelle als unzumutbar bewertet werden müsse (Beschwerde S. 6 Ziff. 2.9). Die erste Arbeitgeberin habe versucht, einseitig und in Ver- letzung von Art. 12 Abs. 4 des Gesamtarbeitsvertrags für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen (nachfolgend: GAV) eine Pensenre- duktion auf 50% durchzusetzen. Alsdann habe sie den Beschwerdeführer zur Unterzeichnung des neuen Vertrags mit einem 50 % Pensum gedrängt (act. I 5 S. 5). Weiter habe sich die erste Arbeitgeberin dagegen gesperrt, dem Beschwerdeführer den ihm zustehenden Auslagenersatz, insbesonde- re den Fahrkostenersatz und den Fahrzeitersatz gemäss Art. 18 GAV aus- zuzahlen (Beschwerde S. 3 Ziff. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Fra- ge, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (vgl. E. 2.2 hiervor). In diesem Zusammenhang hat bei der Frage nach der Zu- mutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle Art. 16 AVIG gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung lediglich die Funktion einer Auslegungs- hilfe. Die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ist strenger zu be- urteilen als die Zumutbarkeit der Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 238 E. 4b.bb; Urteil des BGer C_348/00 vom 21. Februar 2001 E. 2d). Auch wenn die Vorgesetzten der ersten Arbeitgeberin zunächst versucht haben sollten, das Pensum einseitig zu reduzieren, so haben sie schliess- lich den rechtlich nicht zu beanstandenden Weg der Änderungskündigung gewählt (vgl. act. II 314 ff.). Dass der Beschwerdeführer dieses Vorgehen als "sittlich fraglich" und infolgedessen das Verhältnis zu den Vorgesetzten als angespannt empfunden haben mag, ist zwar verständlich, begründet aber keine Unzumutbarkeit. Was die geltend gemachte Unstimmigkeiten betreffend Auslagenersatz angeht, so benennt der im Zwischenverdienst massgebliche Arbeitsvertrag (act. II 314 f.) – wie auch die vorgängigen Ar- beitsverträge (vgl. act. II 306 ff.) – den GAV als integrierenden Vertragsbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653 - 8 - standteil. Weiter ist aus dem vorliegenden E-Mailverkehr ersichtlich, dass die erste Arbeitgeberin die Anliegen des Beschwerdeführers überprüft und seinen Forderungen – zumindest soweit sie ihr zufolge gerechtfertigt waren – nachgekommen ist (act. I 6 S. 1). Dass die erste Arbeitgeberin danach trotzdem noch in unzumutbarer Weise gesamtarbeitsvertragliche Bedin- gungen missachtet haben soll, ist nicht erstellt. Weiter war die Stelle bei der ersten Arbeitgeberin mit einem Pensum von 50 % in finanzieller Hinsicht zumutbar, da sie Kompensationszahlungen nach Art. 24 AVIG zur Folge hatte (vgl. act. II 276, 281 und 291), was zu Recht nicht bestritten wird. Das Verbleiben an der vormaligen Arbeitsstelle im Zwischenverdienst war für den Beschwerdeführer damit – zumindest bis zum Vorliegen eines schriftli- chen Arbeitsvertrags für eine neue, gleichwertige Stelle – zumutbar. Folg- lich ist er grundsätzlich zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Zwischenverdienst in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. 3.3 Zu prüfen ist weiter die Angemessenheit der Sanktion von 24 Ein- stelltagen (act. II 94 Ziff. 9). 3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflicht- gemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei- nen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 3.3.2 Wird ein zumutbarer Zwischenverdienst aufgegeben oder abge- lehnt, bemisst sich die Einstellungsdauer nach dem gleiche Verschulden- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653 - 9 - smassstab wie bei der Aufgabe oder Ablehnung einer zumutbaren Arbeit. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgt jedoch nur in dem Umfang, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den An- spruch auf Differenzausgleich übersteigt, der bestanden hätte, wenn es zum Zwischenverdienst gekommen wäre. Gegenstand der Einstellung ist nur der betragliche Unterschied der beiden Taggelder und nicht das volle Taggeld (vgl. BGE 122 V 34 E. 4c.bb S. 40 f.; Urteil des BGer C 17/07 vom
  6. Februar 2007 E. 4 m.H., zit. in: BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 190; vgl. auch Rz. D68 AVIG-Praxis ALE des SECO). 3.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Bemessung der Einstellungs- dauer zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass das Ver- schulden weniger schwer erscheine als im Verfügungszeitpunkt (act. II 94 Ziff. 9). Sie würdigt damit, dass der Beschwerdeführer eine spätere Steige- rung des Pensums bei der zweiten Arbeitgeberin und eine entsprechende Lohnerhöhung nachzuweisen vermochte. Weiter sei er durch seine Tätig- keit bei der zweiten Arbeitgeberin seiner Schadenminderungspflicht zumin- dest teilweise nachgekommen, womit auch dem Umstand Rechnung getra- gen ist, dass der Beschwerdeführer den Zwischenverdienst nicht komplett, sondern zugunsten eines anderen, neuen Zwischenverdiensts aufgab, wel- cher allerdings nicht gleichwertig war (vgl. act. II 94 Ziff. 9). Entsprechend wurde das Verschulden mit 24 Einstelltagen im mittleren Bereich des mittle- ren Verschuldens festgelegt. Ein triftiger Grund (vgl. E. 3.3.1 hiervor), sei- tens des Gerichts in das diesbezügliche Ermessen der Beschwerdegegne- rin einzugreifen, besteht nicht. Der Beschwerdeführer wurde sodann korrekt nur soweit eingestellt, als die Arbeitslosenentschädigung den bei Beibehaltung des Zwischenverdienstes zustehenden Differenzausgleich überstiegen hätte. Er wurde folglich nicht im Umfang des vollen, sondern eines entsprechend reduzierten Taggeldes eingestellt (sog. effektive Einstelltage). 3.4 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung während 24 Tagen ist damit sowohl grundsätzlich als auch in masslicher Hinsicht nicht zu bean- standen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653 - 10 -
  7. Zu prüfen bleibt schliesslich der Vollzug der Einstellung. 4.1 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Per- son aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV), andernfalls am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird (Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Vollstre- ckungsfrist von sechs Monaten steht einer nachträglichen Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich nicht entgegen. Die Einstellung kann daher auch nach Ablauf der sechsmonatigen Einstellungsfrist verfügt wer- den. Dies setzt jedoch voraus, dass die Einstellungstage bereits während der Einstellungsfrist bestanden wurden und damit der Vollzug der Einstel- lung – durch Nichtauszahlung der Taggelder in der fraglichen Periode (bspw. zufolge Verrechnung) – innerhalb der Verwirkungsfrist von sechs Monaten erfolgte. Diesfalls stellt sich die Frage, ob eine nachträgliche Ein- stellung noch vollzogen werden kann, gar nicht (vgl. BGE 114 V 350 E. 2b S. 352 f., Urteil des BGer 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E. 4.3). Hinge- gen steht die zeitliche Begrenzung der Vollstreckung der Möglichkeit ent- gegen, nachträglich eine Einstellung durch Verfügung geltend zu machen, die mit einer Rückforderung bereits ausgerichteter Leistungen – nach Ab- lauf der sechs Monate – verbunden ist. In einem solchen Fall kann die Massnahme nicht mehr vollstreckt werden und machen später verfügte Einstelltage keinen Sinn (vgl. BGer 8C_1021/2012 E. 4.3). 4.2 In der Regel wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Weise vollstreckt, dass während der Dauer der Sanktion keine Taggel- der ausbezahlt werden, d.h. die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden während dieser Zeit eingestellt (vgl. Art. 30 AVIG). Liegen der Ein- stellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind und ist die ver- sicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfügung weiterhin an- spruchsberechtigt, kann – wie erwähnt – innerhalb der sechsmonatigen Verwirkungsfrist die Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653 - 11 - getilgt werden. Ist die versicherte Person hingegen beim Erlass der Einstel- lungsverfügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der ausbezahlten Taggelder zu tilgen. Die Rückfor- derung muss innerhalb der sechsmonatigen Einstellungsfrist verfügt wer- den und hat gestützt auf den Rückkommenstitel der prozessualen Revision zu erfolgen (Rz. D50 der AVIG-Praxis ALE des SECO m.H. auf das Urteil des BGer 8C_789/2014 vom 7. September 2015). 4.3 4.3.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die sechsmonatige Ver- wirkungsfrist für die Einstellung mit Antritt der neuen Stelle per 1. Novem- ber 2024 zu laufen begonnen hat und am 30. April 2025 abgelaufen ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Innerhalb dieser Frist sind die Einstelltage mittels Verrech- nung mit den laufenden Taggeldansprüchen zu tilgen oder zurückzufor- dern. 4.3.2 Gemäss angefochtenem Einspracheentscheid vom 4. September 2025 (act. II 89 ff.) sind insgesamt 24 Einstelltage zu vollziehen. Die Be- schwerdegegnerin tilgte 14.6 Einstelltage durch Verrechnung mit den Tag- geldern für den Monat März 2025 (vgl. act. II 200 und 203). Die Vollstre- ckung von 14.6 Einstelltagen erfolgte damit rechtzeitig innerhalb der sechsmonatigen Verwirkungsfrist faktisch durch Nichtauszahlung der Tag- gelder in entsprechendem Umfang. Unerheblich ist bei diesem Ergebnis, ob die Einstellungsverfügung vom 22. April 2024 noch innerhalb der Ver- wirkungsfrist zugegangen ist, betrifft die Verwirkungsfrist doch einzig die Vollstreckung, d.h. die fehlende Möglichkeit der Rückforderung nach Ablauf der sechs Monate (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3.3 Von den 24 Einstelltagen verbleiben damit noch 9.4 zu bestehende Einstelltage. Zufolge kurz bevorstehenden Ablaufs der Einstellungsfrist wurden diese nicht mehr mit laufenden Leistungen getilgt. Folglich hatte die Beschwerdegegnerin die verbleibenden Taggelder verfügungsweise zurückzufordern (vgl. E. 4.2 hiervor). Unbestritten ist zu Recht, dass die Zustellung der Rückforderungsverfügung vom 24. April 2025 (act. II 200 ff.) per E-Mail nicht fristwahrend erfolgte, womit offenbleiben kann, ob die E- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653 - 12 - Mail überhaupt die Formerfordernisse erfüllte. Zu prüfen ist, ob eine recht- zeitige Zustellung per Post erfolgte. Die Verfügung vom 24. April 2025 (act. II 200 ff.) wurde – wie auch die Ein- stellungsverfügung vom 22. April 2025 (act. II 204 ff.) – mit normaler A-Post versandt. Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungs- rechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Nach ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt eine uneingeschriebene Sendung bereits als zugestellt, so- bald sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603, 122 I 139 E. 1 S. 143; SVR 2019 UV Nr. 24 S. 89, 8C_586/2018 E. 5; ARV 2024 S. 432 E. 3.2). Für Tatsachen, welche für die Zustellung der Kassenverfügung erheblich sind, gilt der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dies bedingt in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahr- scheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 4, 9C_348/2009 E. 2.1). Dies gilt auch bei Versand mit A-Post (ZAK 1992 S. 370 E. 3a). Der Nach- weis für die Zustellung kann jedoch allenfalls aufgrund von weiteren Indizi- en oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 4, 9C_348/2009 E. 2.1). So gilt etwa der "Track & Trace"-Eintrag einer A-Post Plus Sendung als Indiz, das eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung begründet. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Zustellung vorliege, ist diesfalls (nur) dann abzustellen, wenn die Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht bzw. aufgrund der Umstände plausibel erscheint, wobei der gute Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601 f. und E. 2.4.1 S. 604). Rein hypothetische Überlegungen und die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügen diesfalls für sich allein nicht, um die Vermutung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653 - 13 - umzustossen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_627/2022 vom 1. No- vember 2023 E. 4.4.1 f.). Bei normaler A- und B-Post greift hingegen keine Zugangsvermutung (BGer 9C_627/2022 E. 4.4.3). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden. Für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde, wel- che die Verfügung erlässt, den Zustellungsbeweis (BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93, 9C_791/2010 E. 4.1). Angesichts der seitens der Beschwerdegegnerin gewählten Zustellform der normalen A-Post für die Rückforderungsverfügung vom 24. April 2025 (act. II 200 ff.) ist es nach dem Gesagten grundsätzlich nicht am Be- schwerdeführer, Umstände für eine fehlerhafte Postzustellung zu plausibili- sieren. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass keinerlei Hinweise auf eine systematische Zustellstörung durch die Schweizerische Post bestün- den (act. II 95 Ziff. 10), verkennt damit aber, dass dieser Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht er- bringt. Zwar kann der Nachweis für die Zustellung aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. Die Beschwerdegegnerin kann aber – anders als etwa bei der Zustellform A- Post Plus – vorliegend weder die Postaufgabe mit einer Sendungsnummer belegen, noch besteht ein "Track & Trace"-Eintrag, welcher die Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung begründen könnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vorliegend den Erhalt sonstiger Schriftstücke nicht ausdrücklich bestreitet, genügt nicht, um die hier fragliche Zustellung vor Ablauf der sechsmonatigen Verwirkungsfrist zu beweisen. Selbst wenn also die mittels normaler A-Post angeblich erfolgte Eröffnung der Rückfor- derungsverfügung vom 24. April 2025 (act. II 200 ff.) an den Beschwerde- führer statt an dessen Rechtsvertretung zulässig gewesen wäre – was hier offen bleiben kann – vermag die Beschwerdegegnerin nicht überzeugend darzutun, dass die Verfügung tatsächlich versendet wurde und noch im April 2025 und damit rechtzeitig während der Einstellungsfrist in den Machtbereich des Adressaten gelangte. An diesem Ergebnis ändern auch die Abrechnungen vom 24. April 2024 für die Monate November und De- zember 2024 (act. II 198 ff.) nichts. Die Rückforderungsverfügung vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653 - 14 -
  8. April 2025 nennt als Beilagen einen Einzahlungsschein und "Korrigierte Abrechnungen". Die Abrechnungen datieren vom gleichen Tag und tragen den Titel "Rueckforderung". Ebenfalls wurde auf den Abrechnungen ver- merkt, dass sie die Abrechnung vom 16. Dezember 2024 bzw. 17. Januar 2025 ersetzen würden (act. II 198 f.). Diese Umstände stellen gewichtige Indizien dafür dar, dass die korrigierten Abrechnungen vom 24. April 2025 (act. II 198 f.) zusammen mit der Rückforderungsverfügung vom 24. April 2025 (act. II 200 ff.) versandt wurden. Der Zugang ebendieser Rückforde- rungsverfügung und damit auch der Abrechnungen wird jedoch vom Be- schwerdeführer bestritten. Damit ist es – wie erwähnt – nicht an ihm, Um- stände für eine fehlerhafte Postzustellung zu plausibilisieren. Die Be- schwerdegegnerin vermag einen separaten, rechtzeitigen Versand der kor- rigierten Abrechnungen vom 24. April 2025 (act. II 198 f.) nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Damit misslingt der Beweis, dass der Vollzug der verbleibenden 9.4 Einstelltage rechtzeitig innerhalb der sechsmonatigen Einstellungsfrist erfolgte. Die Folgen der Beweislosig- keit trägt die Beschwerdegegnerin (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1). 4.4 Zusammenfassend wurden 14.6 Einstelltage rechtzeitig innerhalb der Einstellungsfrist durch Nichtauszahlung laufender Taggelder bestan- den. Hingegen ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die verbleibenden 9.4 Einstelltage rechtzeitig durch Rückforderung vollzogen wurden. Die Rückforderung von Fr. 647.90 (nach Verrechnung mit der Nachzahlung, vgl. act. II 95 Ziff. 11) ist daher aufzuheben.
  9. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der die Verfügungen vom 22. April 2025 betreffend Einstellung (act. II 204 ff.) und 24. April 2025 betreffend Rückforderung (act. II 200 ff.) ersetzende Einspracheentscheid vom 4. September 2025 (act. II 89 ff.) insoweit aufzu- heben, als von 24 Einstelltagen derer 9.4 mittels Rückforderung vollzogen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653 - 15 - werden, d.h. eine Rückforderung von Fr. 647.90 verlangt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
  10. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 6.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen – wie hier – mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 28. Juli 2026 macht E.________, B.________, einen Aufwand von 5 Stunden (bei einem Stun- denansatz von Fr. 100.00) und Auslagen von Fr. 119.80, insgesamt aus- machend Fr. 619.80 geltend. Angesichts dessen, dass der Grossteil des Arbeitsaufwands den Teil betrifft, in welchem der Beschwerdeführer ob- siegt, ist auf eine Reduktion der Parteientschädigung zu verzichten. Ent- sprechend ist dem Beschwerdeführer eine von der Beschwerdegegnerin zu ersetzende Parteientschädigung von Fr. 619.80 (inkl. Auslagen) zuzuspre- chen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  11. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 4. September 2025 insoweit aufgehoben, als eine Rückforderung von Fr. 647.90 verlangt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  12. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653 - 16 -
  13. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr 619.80 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
  14. Zu eröffnen (R): - B.________, z.H. des Beschwerdeführers - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2025 653 KNB/BON/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. August 2026 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bögli A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. September 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im August 2024 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an (Akten der Unia Arbeitslosenkasse [ALK bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 319), nachdem das Pensum in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … bei der C.________ AG (nachfolgend: erste Arbeitgeberin) mit Ände- rungskündigung vom 22. Juli 2024 (act. II 316) per 1. September 2024 auf 50 % reduziert worden war (vgl. act. II 312 mit 314). Der Versicherte bezog in der Folge seit September 2024 Arbeitslosenentschädigung, wobei das fortbestehende Arbeitsverhältnis bei der ersten Arbeitgeberin als Zwi- schenverdienst berücksichtigt wurde (vgl. act. II 276 ff., 281 f., 291 f.). Nach Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags (act. II 289) mit der D.________ (nachfolgend: zweite Arbeitgeberin) kündigte der Versicherte am 23. Sep- tember 2024 das Arbeitsverhältnis mit der ersten Arbeitgeberin per Ende Oktober 2024 (act. II 159). Nachdem die ALK eine Stellungnahme bezüg- lich der Kündigung eingeholt hatte (vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5 S. 4 ff.), stellte sie den Versicherten mit Verfügung vom 22. April 2025 (act. II 204 ff.) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Zwischenver- dienst rückwirkend ab 1. November 2024 für insgesamt 32 Tage, ausma- chend Fr. 2'340.85, in der Anspruchsberechtigung ein. In der Folge ver- rechnete die ALK 14.6 Einstelltage mit dem laufenden Taggeldbezug im Monat März 2025 (act. II 203) und forderte mit Verfügung vom 24. April 2024 (act. II 200 ff.) zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von netto Fr. 1'179.55, entsprechend 17.4 Einstelltagen, zurück (vgl. auch act. II 198 f.). Am 20. Mai 2025 erhob der Versicherte gegen die Verfügungen vom

22. und 24. April 2024 je Einsprache (act. II 160 ff., 179 ff.), woraufhin die ALK, Kompetenzzentrum D-CH West, die Verfahren vereinigte und den Versicherten mit Einspracheentscheid vom 4. September 2025 (act. II 89 ff.) in teilweiser Gutheissung ab dem 1. November 2024 neu für die Dauer von 24 Tagen, ausmachend Fr. 1'755.65, in der Anspruchsbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 3 - rechtigung einstellte und den Rückforderungsbetrag auf nunmehr Fr. 647.90 festsetzte. B. Hiergegeben erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die B.________, E.________, am 3. Oktober 2025 Beschwerde und beantrag- te die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, eventualiter die Rück- weisung an die Beschwerdegegnerin zur korrekten Eröffnung der Verfü- gungen vom 22. und 24. April 2024. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 4 - vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Septem- ber 2025 (act. II 89 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von 24 Tagen ab dem 1. November 2024 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Zwischenverdienst und die Vollstreckbarkeit der Einstelltage. 1.3 Der Streitwert liegt klar unter Fr. 30'000.00, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 5 - bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Ur- teil des Bundesgerichts [BGer] 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2). 2.3 Die verschuldete Aufgabe oder Nichtannahme eines Zwischenver- dienstes stellt einen Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht dar und hat grundsätzlich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge. Die Aufgabe eines Zwischenverdiensts erfüllt dabei den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (vgl. Rz. D 67 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO; abrufbar unter: ]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). 3. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbst- verschuldeter Arbeitslosigkeit in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seine Stelle im Zwi- schenverdienst bei der ersten Arbeitgeberin mit einem zugesicherten Pen- sum von 50 % am 23. September 2024 gekündigt zu haben, nachdem er am 18. September 2024 bei der zweiten Arbeitgeberin einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab 1. November 2024 für unregelmässige Einsätze im Stun- denlohn unterzeichnet hatte (act. II 92 Ziff. 6). Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten (vgl. act. II 159, 289, 314 f.) und ist unbestritten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 6 - Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer mit der ers- ten Arbeitgeberin ein Monatsgehalt von brutto Fr. 2'267.68 vereinbart war, welches zwölf Mal jährlich ausbezahlt werden sollte (act. II 314). Im Ar- beitsvertrag mit der zweiten Arbeitgeberin war eine Mindestanzahl an zu leistenden Stunden weder vereinbart noch zugesichert worden. Vielmehr wurde im Arbeitsvertrag explizit festgehalten, das Pensum sei "Auf Abruf ohne Stundengarantie" (act. II 289). Das hernach bei der zweiten Arbeitge- berin erzielte Bruttoeinkommen von Fr. 1'923.35 im November 2024 (act. II 271), Fr. 1'982.85 im Dezember 2024 (act. II 264), Fr. 1'189.60 im Januar 2025 (act. II 248), Fr. 1'434.40 im Februar 2025 (act. II 242) und Fr. 1'662.60 im März 2025 (act. II 217) war deutlich tiefer als das Monats- gehalt bei der ersten Arbeitgeberin. Per 1. April 2025 wurde mit der zweiten Arbeitgeberin schliesslich ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit einem zuge- sicherten Pensum von 50 % und einem Jahreslohn von brutto Fr. 22'860.-- bzw. monatlich brutto Fr. 1'905.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) abgeschlos- sen (act. II 218). Per 1. Mai 2025 wurde das Pensum auf 70 % erhöht und entsprechend auch der Lohn auf jährlich brutto Fr. 32'004.-- bzw. monatlich brutto Fr. 2'667.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn) angepasst (act. II 140). Dass der Beschwerdeführer das Pensum schrittweise erhöhen konnte, wodurch der Zwischenverdienst bei der zweiten Arbeitgeberin ab Mai 2025 über den Zwischenverdienst bei der ersten Arbeitgeberin angestiegen ist, vermag allerdings die Kündigung des Zwischenverdienstes bei der ersten Arbeitge- berin nicht zu rechtfertigen. Im für die Verschuldensfrage massgeblichen Zeitpunkt der Kündigung bei der ersten Arbeitgeberin am 23. September 2024 (act. II 159) bestand keine verbindliche schriftliche Zusicherung, dass bei der zweiten Arbeitgeberin ein mindestens gleich hohes Einkommen erzielt werden könne wie bei der ersten Arbeitgeberin. Allfällige mündliche Zusicherungen der zweiten Arbeitgeberin über eine mögliche Steigerung des Pensums zu diesem Zeitpunkt sind unbeachtlich, da sie nur (ungewis- se) künftige Lohnentwicklungen betreffen und nicht die massgebende Lohnhöhe bei Stellenantritt. Erst mit Arbeitsvertrag vom 24. April 2025 (act. II 140), als das Pensum auf 70 % erhöht wurde, war klar, dass der Zwischenverdienst bei der zweiten Arbeitgeberin mindestens gleich hoch war wie der Zwischenverdienst bei der ersten Arbeitgeberin (vgl. Urteil des BGer 8C_846/2018 vom 28. März 2019 E. 4.4). Durch die Kündigung bzw. den Wechsel der Stelle im Zwischenverdienst verzichtete der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 7 - führer auf einen höheren Zwischenverdienst, was vom Grundsatz her zu sanktionieren ist (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt als Rechtfertigung vor, dass er die Stelle bei der ersten Arbeitgeberin aufgegeben habe, weil diese offensicht- lich gegen gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen verstossen habe, weshalb die Stelle als unzumutbar bewertet werden müsse (Beschwerde S. 6 Ziff. 2.9). Die erste Arbeitgeberin habe versucht, einseitig und in Ver- letzung von Art. 12 Abs. 4 des Gesamtarbeitsvertrags für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen (nachfolgend: GAV) eine Pensenre- duktion auf 50% durchzusetzen. Alsdann habe sie den Beschwerdeführer zur Unterzeichnung des neuen Vertrags mit einem 50 % Pensum gedrängt (act. I 5 S. 5). Weiter habe sich die erste Arbeitgeberin dagegen gesperrt, dem Beschwerdeführer den ihm zustehenden Auslagenersatz, insbesonde- re den Fahrkostenersatz und den Fahrzeitersatz gemäss Art. 18 GAV aus- zuzahlen (Beschwerde S. 3 Ziff. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Fra- ge, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (vgl. E. 2.2 hiervor). In diesem Zusammenhang hat bei der Frage nach der Zu- mutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle Art. 16 AVIG gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung lediglich die Funktion einer Auslegungs- hilfe. Die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ist strenger zu be- urteilen als die Zumutbarkeit der Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 238 E. 4b.bb; Urteil des BGer C_348/00 vom 21. Februar 2001 E. 2d). Auch wenn die Vorgesetzten der ersten Arbeitgeberin zunächst versucht haben sollten, das Pensum einseitig zu reduzieren, so haben sie schliess- lich den rechtlich nicht zu beanstandenden Weg der Änderungskündigung gewählt (vgl. act. II 314 ff.). Dass der Beschwerdeführer dieses Vorgehen als "sittlich fraglich" und infolgedessen das Verhältnis zu den Vorgesetzten als angespannt empfunden haben mag, ist zwar verständlich, begründet aber keine Unzumutbarkeit. Was die geltend gemachte Unstimmigkeiten betreffend Auslagenersatz angeht, so benennt der im Zwischenverdienst massgebliche Arbeitsvertrag (act. II 314 f.) – wie auch die vorgängigen Ar- beitsverträge (vgl. act. II 306 ff.) – den GAV als integrierenden Vertragsbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 8 - standteil. Weiter ist aus dem vorliegenden E-Mailverkehr ersichtlich, dass die erste Arbeitgeberin die Anliegen des Beschwerdeführers überprüft und seinen Forderungen – zumindest soweit sie ihr zufolge gerechtfertigt waren

– nachgekommen ist (act. I 6 S. 1). Dass die erste Arbeitgeberin danach trotzdem noch in unzumutbarer Weise gesamtarbeitsvertragliche Bedin- gungen missachtet haben soll, ist nicht erstellt. Weiter war die Stelle bei der ersten Arbeitgeberin mit einem Pensum von 50 % in finanzieller Hinsicht zumutbar, da sie Kompensationszahlungen nach Art. 24 AVIG zur Folge hatte (vgl. act. II 276, 281 und 291), was zu Recht nicht bestritten wird. Das Verbleiben an der vormaligen Arbeitsstelle im Zwischenverdienst war für den Beschwerdeführer damit – zumindest bis zum Vorliegen eines schriftli- chen Arbeitsvertrags für eine neue, gleichwertige Stelle – zumutbar. Folg- lich ist er grundsätzlich zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Zwischenverdienst in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. 3.3 Zu prüfen ist weiter die Angemessenheit der Sanktion von 24 Ein- stelltagen (act. II 94 Ziff. 9). 3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflicht- gemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei- nen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 3.3.2 Wird ein zumutbarer Zwischenverdienst aufgegeben oder abge- lehnt, bemisst sich die Einstellungsdauer nach dem gleiche Verschulden-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 9 - smassstab wie bei der Aufgabe oder Ablehnung einer zumutbaren Arbeit. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgt jedoch nur in dem Umfang, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den An- spruch auf Differenzausgleich übersteigt, der bestanden hätte, wenn es zum Zwischenverdienst gekommen wäre. Gegenstand der Einstellung ist nur der betragliche Unterschied der beiden Taggelder und nicht das volle Taggeld (vgl. BGE 122 V 34 E. 4c.bb S. 40 f.; Urteil des BGer C 17/07 vom

22. Februar 2007 E. 4 m.H., zit. in: BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 190; vgl. auch Rz. D68 AVIG-Praxis ALE des SECO). 3.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Bemessung der Einstellungs- dauer zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass das Ver- schulden weniger schwer erscheine als im Verfügungszeitpunkt (act. II 94 Ziff. 9). Sie würdigt damit, dass der Beschwerdeführer eine spätere Steige- rung des Pensums bei der zweiten Arbeitgeberin und eine entsprechende Lohnerhöhung nachzuweisen vermochte. Weiter sei er durch seine Tätig- keit bei der zweiten Arbeitgeberin seiner Schadenminderungspflicht zumin- dest teilweise nachgekommen, womit auch dem Umstand Rechnung getra- gen ist, dass der Beschwerdeführer den Zwischenverdienst nicht komplett, sondern zugunsten eines anderen, neuen Zwischenverdiensts aufgab, wel- cher allerdings nicht gleichwertig war (vgl. act. II 94 Ziff. 9). Entsprechend wurde das Verschulden mit 24 Einstelltagen im mittleren Bereich des mittle- ren Verschuldens festgelegt. Ein triftiger Grund (vgl. E. 3.3.1 hiervor), sei- tens des Gerichts in das diesbezügliche Ermessen der Beschwerdegegne- rin einzugreifen, besteht nicht. Der Beschwerdeführer wurde sodann korrekt nur soweit eingestellt, als die Arbeitslosenentschädigung den bei Beibehaltung des Zwischenverdienstes zustehenden Differenzausgleich überstiegen hätte. Er wurde folglich nicht im Umfang des vollen, sondern eines entsprechend reduzierten Taggeldes eingestellt (sog. effektive Einstelltage). 3.4 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung während 24 Tagen ist damit sowohl grundsätzlich als auch in masslicher Hinsicht nicht zu bean- standen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 10 - 4. Zu prüfen bleibt schliesslich der Vollzug der Einstellung. 4.1 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Per- son aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV), andernfalls am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird (Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Vollstre- ckungsfrist von sechs Monaten steht einer nachträglichen Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich nicht entgegen. Die Einstellung kann daher auch nach Ablauf der sechsmonatigen Einstellungsfrist verfügt wer- den. Dies setzt jedoch voraus, dass die Einstellungstage bereits während der Einstellungsfrist bestanden wurden und damit der Vollzug der Einstel- lung – durch Nichtauszahlung der Taggelder in der fraglichen Periode (bspw. zufolge Verrechnung) – innerhalb der Verwirkungsfrist von sechs Monaten erfolgte. Diesfalls stellt sich die Frage, ob eine nachträgliche Ein- stellung noch vollzogen werden kann, gar nicht (vgl. BGE 114 V 350 E. 2b S. 352 f., Urteil des BGer 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E. 4.3). Hinge- gen steht die zeitliche Begrenzung der Vollstreckung der Möglichkeit ent- gegen, nachträglich eine Einstellung durch Verfügung geltend zu machen, die mit einer Rückforderung bereits ausgerichteter Leistungen – nach Ab- lauf der sechs Monate – verbunden ist. In einem solchen Fall kann die Massnahme nicht mehr vollstreckt werden und machen später verfügte Einstelltage keinen Sinn (vgl. BGer 8C_1021/2012 E. 4.3). 4.2 In der Regel wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Weise vollstreckt, dass während der Dauer der Sanktion keine Taggel- der ausbezahlt werden, d.h. die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden während dieser Zeit eingestellt (vgl. Art. 30 AVIG). Liegen der Ein- stellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind und ist die ver- sicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfügung weiterhin an- spruchsberechtigt, kann – wie erwähnt – innerhalb der sechsmonatigen Verwirkungsfrist die Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 11 - getilgt werden. Ist die versicherte Person hingegen beim Erlass der Einstel- lungsverfügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der ausbezahlten Taggelder zu tilgen. Die Rückfor- derung muss innerhalb der sechsmonatigen Einstellungsfrist verfügt wer- den und hat gestützt auf den Rückkommenstitel der prozessualen Revision zu erfolgen (Rz. D50 der AVIG-Praxis ALE des SECO m.H. auf das Urteil des BGer 8C_789/2014 vom 7. September 2015). 4.3 4.3.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die sechsmonatige Ver- wirkungsfrist für die Einstellung mit Antritt der neuen Stelle per 1. Novem- ber 2024 zu laufen begonnen hat und am 30. April 2025 abgelaufen ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Innerhalb dieser Frist sind die Einstelltage mittels Verrech- nung mit den laufenden Taggeldansprüchen zu tilgen oder zurückzufor- dern. 4.3.2 Gemäss angefochtenem Einspracheentscheid vom 4. September 2025 (act. II 89 ff.) sind insgesamt 24 Einstelltage zu vollziehen. Die Be- schwerdegegnerin tilgte 14.6 Einstelltage durch Verrechnung mit den Tag- geldern für den Monat März 2025 (vgl. act. II 200 und 203). Die Vollstre- ckung von 14.6 Einstelltagen erfolgte damit rechtzeitig innerhalb der sechsmonatigen Verwirkungsfrist faktisch durch Nichtauszahlung der Tag- gelder in entsprechendem Umfang. Unerheblich ist bei diesem Ergebnis, ob die Einstellungsverfügung vom 22. April 2024 noch innerhalb der Ver- wirkungsfrist zugegangen ist, betrifft die Verwirkungsfrist doch einzig die Vollstreckung, d.h. die fehlende Möglichkeit der Rückforderung nach Ablauf der sechs Monate (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3.3 Von den 24 Einstelltagen verbleiben damit noch 9.4 zu bestehende Einstelltage. Zufolge kurz bevorstehenden Ablaufs der Einstellungsfrist wurden diese nicht mehr mit laufenden Leistungen getilgt. Folglich hatte die Beschwerdegegnerin die verbleibenden Taggelder verfügungsweise zurückzufordern (vgl. E. 4.2 hiervor). Unbestritten ist zu Recht, dass die Zustellung der Rückforderungsverfügung vom 24. April 2025 (act. II 200 ff.) per E-Mail nicht fristwahrend erfolgte, womit offenbleiben kann, ob die E-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 12 - Mail überhaupt die Formerfordernisse erfüllte. Zu prüfen ist, ob eine recht- zeitige Zustellung per Post erfolgte. Die Verfügung vom 24. April 2025 (act. II 200 ff.) wurde – wie auch die Ein- stellungsverfügung vom 22. April 2025 (act. II 204 ff.) – mit normaler A-Post versandt. Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungs- rechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Nach ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt eine uneingeschriebene Sendung bereits als zugestellt, so- bald sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603, 122 I 139 E. 1 S. 143; SVR 2019 UV Nr. 24 S. 89, 8C_586/2018 E. 5; ARV 2024 S. 432 E. 3.2). Für Tatsachen, welche für die Zustellung der Kassenverfügung erheblich sind, gilt der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dies bedingt in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahr- scheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 4, 9C_348/2009 E. 2.1). Dies gilt auch bei Versand mit A-Post (ZAK 1992 S. 370 E. 3a). Der Nach- weis für die Zustellung kann jedoch allenfalls aufgrund von weiteren Indizi- en oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 4, 9C_348/2009 E. 2.1). So gilt etwa der "Track & Trace"-Eintrag einer A-Post Plus Sendung als Indiz, das eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung begründet. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Zustellung vorliege, ist diesfalls (nur) dann abzustellen, wenn die Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht bzw. aufgrund der Umstände plausibel erscheint, wobei der gute Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601 f. und E. 2.4.1 S. 604). Rein hypothetische Überlegungen und die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügen diesfalls für sich allein nicht, um die Vermutung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 13 - umzustossen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_627/2022 vom 1. No- vember 2023 E. 4.4.1 f.). Bei normaler A- und B-Post greift hingegen keine Zugangsvermutung (BGer 9C_627/2022 E. 4.4.3). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden. Für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde, wel- che die Verfügung erlässt, den Zustellungsbeweis (BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93, 9C_791/2010 E. 4.1). Angesichts der seitens der Beschwerdegegnerin gewählten Zustellform der normalen A-Post für die Rückforderungsverfügung vom 24. April 2025 (act. II 200 ff.) ist es nach dem Gesagten grundsätzlich nicht am Be- schwerdeführer, Umstände für eine fehlerhafte Postzustellung zu plausibili- sieren. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass keinerlei Hinweise auf eine systematische Zustellstörung durch die Schweizerische Post bestün- den (act. II 95 Ziff. 10), verkennt damit aber, dass dieser Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht er- bringt. Zwar kann der Nachweis für die Zustellung aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. Die Beschwerdegegnerin kann aber – anders als etwa bei der Zustellform A- Post Plus – vorliegend weder die Postaufgabe mit einer Sendungsnummer belegen, noch besteht ein "Track & Trace"-Eintrag, welcher die Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung begründen könnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vorliegend den Erhalt sonstiger Schriftstücke nicht ausdrücklich bestreitet, genügt nicht, um die hier fragliche Zustellung vor Ablauf der sechsmonatigen Verwirkungsfrist zu beweisen. Selbst wenn also die mittels normaler A-Post angeblich erfolgte Eröffnung der Rückfor- derungsverfügung vom 24. April 2025 (act. II 200 ff.) an den Beschwerde- führer statt an dessen Rechtsvertretung zulässig gewesen wäre – was hier offen bleiben kann – vermag die Beschwerdegegnerin nicht überzeugend darzutun, dass die Verfügung tatsächlich versendet wurde und noch im April 2025 und damit rechtzeitig während der Einstellungsfrist in den Machtbereich des Adressaten gelangte. An diesem Ergebnis ändern auch die Abrechnungen vom 24. April 2024 für die Monate November und De- zember 2024 (act. II 198 ff.) nichts. Die Rückforderungsverfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 14 -

24. April 2025 nennt als Beilagen einen Einzahlungsschein und "Korrigierte Abrechnungen". Die Abrechnungen datieren vom gleichen Tag und tragen den Titel "Rueckforderung". Ebenfalls wurde auf den Abrechnungen ver- merkt, dass sie die Abrechnung vom 16. Dezember 2024 bzw. 17. Januar 2025 ersetzen würden (act. II 198 f.). Diese Umstände stellen gewichtige Indizien dafür dar, dass die korrigierten Abrechnungen vom 24. April 2025 (act. II 198 f.) zusammen mit der Rückforderungsverfügung vom 24. April 2025 (act. II 200 ff.) versandt wurden. Der Zugang ebendieser Rückforde- rungsverfügung und damit auch der Abrechnungen wird jedoch vom Be- schwerdeführer bestritten. Damit ist es – wie erwähnt – nicht an ihm, Um- stände für eine fehlerhafte Postzustellung zu plausibilisieren. Die Be- schwerdegegnerin vermag einen separaten, rechtzeitigen Versand der kor- rigierten Abrechnungen vom 24. April 2025 (act. II 198 f.) nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Damit misslingt der Beweis, dass der Vollzug der verbleibenden 9.4 Einstelltage rechtzeitig innerhalb der sechsmonatigen Einstellungsfrist erfolgte. Die Folgen der Beweislosig- keit trägt die Beschwerdegegnerin (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1). 4.4 Zusammenfassend wurden 14.6 Einstelltage rechtzeitig innerhalb der Einstellungsfrist durch Nichtauszahlung laufender Taggelder bestan- den. Hingegen ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die verbleibenden 9.4 Einstelltage rechtzeitig durch Rückforderung vollzogen wurden. Die Rückforderung von Fr. 647.90 (nach Verrechnung mit der Nachzahlung, vgl. act. II 95 Ziff. 11) ist daher aufzuheben. 5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der die Verfügungen vom 22. April 2025 betreffend Einstellung (act. II 204 ff.) und 24. April 2025 betreffend Rückforderung (act. II 200 ff.) ersetzende Einspracheentscheid vom 4. September 2025 (act. II 89 ff.) insoweit aufzu- heben, als von 24 Einstelltagen derer 9.4 mittels Rückforderung vollzogen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 15 - werden, d.h. eine Rückforderung von Fr. 647.90 verlangt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 6.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen – wie hier – mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 28. Juli 2026 macht E.________, B.________, einen Aufwand von 5 Stunden (bei einem Stun- denansatz von Fr. 100.00) und Auslagen von Fr. 119.80, insgesamt aus- machend Fr. 619.80 geltend. Angesichts dessen, dass der Grossteil des Arbeitsaufwands den Teil betrifft, in welchem der Beschwerdeführer ob- siegt, ist auf eine Reduktion der Parteientschädigung zu verzichten. Ent- sprechend ist dem Beschwerdeführer eine von der Beschwerdegegnerin zu ersetzende Parteientschädigung von Fr. 619.80 (inkl. Auslagen) zuzuspre- chen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 4. September 2025 insoweit aufgehoben, als eine Rückforderung von Fr. 647.90 verlangt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026, ALV 200 2025 653

- 16 - 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr 619.80 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________, z.H. des Beschwerdeführers

- Arbeitslosenkasse Unia

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.