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200 2025 594

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-04-12 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die je 1958 geborenen Ehegatten A.________ und B.________ bezogen im Zeitraum vom 1. November 2017 bis am 31. Juli 2020 (mit Unterbruch) vom Regionalen Sozialdienst der Einwohnergemeinde C.________ (nach- folgend EG C.________ bzw. Beschwerdegegnerin) Sozialhilfe im Betrag von Fr. 60'171.55 (elektronische Akten der EG C.________ [fortan als act. IIA bezeichnet] als Beilage zur Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren in den Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland [nachfolgend Vorinstanz; act. II], Dokumente pag. 405 ff., 377, 313 ff., 295 f., 212 ff., 201, 172, 157 f., 90, 87, 83). Bereits damals waren die Ehegatten Eigentümer zweier Wohnungen (act. IIA Dokumente pag. 503 f., 438 ff., 290, 287, 283 f., 76 ff. sowie Aktennotizen pag. 18, 15), deren sofortige Verwertung der EG C.________ jedoch nicht zumutbar erschien (act. IIA Dokumente pag. 10). Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 stellte die EG C.________ den Ehegatten sodann eine Rückerstattungs- vereinbarung zu (act. IIA Dokumente pag. 97 f.); auch nach mehrmaligen Erinnerungen bzw. Mahnungen (act. IIA Dokumente pag. 91 f., 83, 60, 56) unterzeichneten die Ehegatten diese nicht und unterbreiteten auch kein Rückerstattungsangebot (vgl. act. IIA Dokumente pag. 11). Infolgedessen setzte die EG C.________ am 6. Februar 2025 den Betrag von Fr. 49'083.55 (nach Abzug der AHV-Minimalbeiträge und der individuellen Prämienverbilligung) in Betreibung; gegen den entsprechenden Zahlungs- befehl wurde Rechtsvorschlag erhoben (act. IIA Dokumente pag. 41 ff., 11). Im Rahmen dieser Inkassobemühungen (vgl. act. IIA Dokumente pag. 29) erlangte die EG C.________ Kenntnis davon, dass die Ehegatten ihre bei- den Wohnungen im September 2024 ihrer Tochter und deren Mann ver- kauft hatten (act. IIA Dokumente pag. 21, 11). Schliesslich verfügte die EG C.________ am 28. April 2025 die Rückerstattung von Sozialhilfeleis- tungen betreffend den Zeitraum vom 1. November 2017 bis 31. Juli 2020 im Gesamtbetrag von Fr. 49'083.55 (act. II 3 ff.). Die von den Ehegatten hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 1 f.) wies die Vorinstanz mit Ent- scheid vom 13. August 2025 ab (act. II 25 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2026, SH 200 2025 594

- 3 - B. Dagegen erhoben die Ehegatten mit vom 12. September 2025 datierter und am Folgetag der Post übergebener Eingabe Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und auf die Rückforderung im Betrag von Fr. 49'083.55 sei zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2025 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 25. September 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung auf den angefoch- tenen Entscheid vom 13. August 2025 verweist. Am 17. Oktober 2025 reichten die Beschwerdeführenden unaufgefordert eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde ein. Diese Ergänzung wurde der Be- schwerdegegnerin und der Vorinstanz zur Kenntnis zugestellt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom

11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

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- 4 - oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Rückerstattungsverfügung vom

28. April 2025 (act. II 3 ff.) bestätigende Entscheid der Vorinstanz vom

13. August 2025 (act. II 25 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwer- deführenden die in der Zeit von November 2017 bis Juli 2020 bezogene Sozialhilfe im Betrag von Fr. 49'083.55 zurückzuerstatten haben.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren

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- 5 - Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 S. 11, 141 I 153 E. 4.2 S. 156).

E. 2.1.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG sowie E. 2.1.1 hiervor); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzei- tig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Per- son hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notla- ge abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1).

E. 2.1.3 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus- gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshil- fe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozi- alhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter) anwendbar (zum Gan- zen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1).

E. 2.1.4 In Nachachtung zu dem in E. 2.1.2 hiervor Ausgeführten ist flüssi- ges Vermögen wie Bargeld, Bank- und Postkontoguthaben, Forderungen, Wertgegenstände etc. zu verwerten und durch die bedürftige Person für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden. Ebenso sind gebundene Ver- mögenswerte wie Motorfahrzeuge, Liegenschaften etc. zu verwerten und

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- 6 - der Erlös für den Lebensunterhalt zu verwenden (Handbuch BKSE, Stich- wort "Vermögen", Ziff. 1). Verfügen somit unterstützte Personen über Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und Miteigentumsanteile), so gehören diese Vermögenswerte zu den eigenen Mitteln. Personen, die Grundeigentum besitzen, sollen nicht besser gestellt werden als Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, vorhandenes Grun- deigentum zu erhalten (Handbuch BKSE, Stichwort "Grundeigentum", Ziff. 1; SKOS-Richtlinien D.3.2. Erläuterungen lit. a).

E. 2.1.5 Wirtschaftliche Hilfe kann ausnahmsweise auch gewährt werden, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, deren Realisierung zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Art. 34 Abs. 1 SHG). Die Hilfe kann von der Abtretung von Forderungen an die Gemeinde ab- hängig gemacht werden (Art. 34 Abs. 2 SHG). Verfügt die bedürftige Per- son über Grundstücke, ist mit ihr grundsätzlich ein Vertrag auf Errichtung eines Grundpfands abzuschliessen (Art. 34 Abs. 1a SHG). Das Grundpfand dient der Sicherung der Rückerstattungsansprüche gemäss Art. 40 Abs. 2 SHG (vgl. E. 2.2 nachfolgend). Erfolgt also eine Unterstützung trotz vor- handenem Grundeigentum, ist die geleistete Sozialhilfe als bevorschus- send zu betrachten (SKOS-Richtlinien D.3.2. Erläuterungen lit. b).

E. 2.2.1 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver- pflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbe- zug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet.

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- 7 - Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu ma- chen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3).

E. 2.2.2 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ab- lauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leis- tung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Ein- forderungshandlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwend- baren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkre- ten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2011 161 vom 22. März 2012 E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1; vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Rückerstattungspflicht", Ziff. 6).

E. 2.3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befrei- ungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Per- son entsteht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2020 352 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2). Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lö- sung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungs-

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- 8 - grund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung aus- mündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2017 193 vom 9. August 2017 E. 2.5.2).

E. 2.3.2 Nach Art. 11c Abs. 1 SHV liegt ein Härtefall namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert (lit. a), die Integration gefährdet (lit. b), auf- grund der gesamten Umstände unbillig erscheint (lit. c) oder unter Berück- sichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (lit. d). Letzteres hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmo- dalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billig- keitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (VGE SH 100 2020 352 E. 3.2).

E. 3.1 Aktenmässig erstellt ist, dass die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführenden bei vorhandenem Grundeigentum und damit bevor- schussend (vgl. E. 2.1.5 hiervor) in der Zeit von November 2017 bis Juli 2020 (mit Unterbruch) wirtschaftliche Hilfe im Gesamtbetrag von Fr. 49'083.55 (nach Abzug der AHV-Minimalbeiträge und der individuellen Prämienverbilligung) ausgerichtet haben. Es geht vorliegend somit nicht um die Frage, ob die Beschwerdeführenden dazu hätten verpflichtet werden können, dieses Grundeigentum zu verkaufen (vgl. E. 2.1.4 hiervor). Indem sie es per 1. September 2024 – aus eigenem Antrieb – an ihre Tochter und deren Ehemann verkauft haben (act. II 21 ff.), haben sie Vermögenswerte realisiert, die sie an sich gestützt auf Art. 40 Abs. 2 SHG zur Rückerstat- tung verpflichten. Dass die Beschwerdeführenden vom Grundsatz her zur Rückerstattung der bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 49'083.55 verpflichtet sind, ist offensichtlich auch ihnen bewusst, haben sie sich doch anlässlich eines Telefongesprächs vom 17. April 2025 mit der Beschwer- degegnerin entsprechend geäussert (act. IIA Aktennotizen pag. 1). Die

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- 9 - Rückforderung wird von ihnen denn auch zu Recht weder grundsätzlich noch masslich bestritten. Jedenfalls machen die Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer fehlerhaften (unrichtigen oder unvollständigen) Sach- verhaltsfeststellung oder seien sonstwie rechtsfehlerhaft (Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VRPG); derartiges ist nämlich nicht ersichtlich. Schliesslich ist die Rückforderung unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerde- gegnerin erstmals Ende März 2025 vom Verkauf der Wohnungen erfahren hat (act. IIA Dokumente pag. 21, 11) und die Verfügung betreffend Rücker- stattung am 28. April 2025 erging (act. II 3 ff.), nicht verjährt (vgl. E. 2.2.2 hiervor).

E. 3.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich indessen (und ausschliess- lich) auf den Standpunkt, aufgrund diverser, teilweise noch nicht (hinrei- chend) bezifferter Schulden im Zusammenhang mit dem Verkauf der bei- den Wohnungen seien sie nicht in der Lage, der Beschwerdegegnerin den geforderten Betrag zurückzuerstatten.

E. 3.2.1 Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführenden ihre beiden Stockwerkeinhei- ten Nr. ... und ... in ... am 25. Juli 2024 zu einem Preis von Fr. 1'050'000.-- (Fr. 735'000.-- + Fr. 315'000.--) verkauft haben. Nach Übernahme der Res- thypothek bzw. der entsprechenden Kapitalrestanz von Fr. 642'000.-- durch die Käuferschaft sowie nach Verrechnung eines Guthabens der Käufer- schaft von Fr. 90'000.-- wurde den Beschwerdeführenden die Kaufpreisre- stanz in der Höhe von Fr. 318'000.-- ausbezahlt (act. II 22 f.).

E. 3.2.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, von dieser Kaufpreisre- stanz seien zunächst die ausstehenden, indessen noch nicht bezifferten bzw. eingeforderten Grundstückgewinnsteuern in Abzug zu bringen, dies unter Berücksichtigung zusätzlicher – wohl aufgeschobener – Grundstück- gewinnsteuern eines vorangehenden Verkaufs einer Liegenschaft in .... Gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen (Art. 126 Abs. 1 lit. a des kanto- nalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG BE; BSG 661.11]) berechne- te die Vorinstanz (allein) in Bezug auf den Verkauf der zwei Stockwerkein- heiten in ... vom 25. Juli 2024 in nachvollziehbarer Weise eine ungefähre Grundstückgewinnsteuer von ca. Fr. 43'000.-- (act. II 28 f. E. 14). Unter

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- 10 - Berücksichtigung des geltend gemachten Steueraufschubs ist dieser Be- trag angemessen zu erhöhen, wobei im Total nicht mit einer doppelt so hohen Grundstückgewinnsteuer zu rechnen ist. Selbst im Falle einer sol- chen für die Beschwerdeführenden äusserst vorteilhaften Annahme ver- bliebe ihnen von der Kaufpreisrestanz noch immer ein Betrag von rund Fr. 230'000.-- (Fr. 318'000.-- ./. Fr. 43'000.-- ./. Fr. 43'000.--).

E. 3.2.3 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, mit dem Verkaufser- lös von Fr. 318'000.-- sofort eine Darlehensrückzahlung in der Höhe von Fr. 91'000.-- vorgenommen zu haben. Zunächst ist festzuhalten, dass sie besagtes "Darlehen" nicht näher spezifizieren. Da das im Kaufvertrag er- wähnte Guthaben der Käuferschaft von Fr. 90'000.-- vorab vom Kaufpreis für die Stockwerkeinheiten in Abzug gebracht worden ist und somit die Kaufpreisrestanz von Fr. 318'000.-- nicht tangiert (act. II 6), ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um diese Schuld handelt. Aktenkundig sind darüber hinaus einzig noch zinslose Darlehen von Familienangehöri- gen (act. IIA Dokumente pag. 280 Ziff. 4.3). Selbst nach Rückzahlung die- ser Darlehen im Betrag von angeblich Fr. 91'000.-- verblieben den Be- schwerdeführenden noch immer Fr. 141'000.-- (Fr. 232'000.-- ./. Fr. 91'000.--). In diesem Zusammenhang ist zugleich zu beachten, dass die Beschwerdeführenden bereits mit Schreiben vom 16. Juni 2020 darüber ins Bild gesetzt worden waren, dass sie die ab 1. November 2017 (mit Unter- bruch) bezogene Sozialhilfe "spätestens nach Veräusserung der Liegen- schaft" zurückzuerstatten haben (act. IIA Dokumente pag. 97 f.). Indem sie nun stattdessen vorab Darlehen in der Grössenordnung von angeblich Fr. 91'000.-- zurückbezahlt haben, vermag dies somit keinen Verzicht auf die Rückerstattung im Sinne eines Härtefalls zu rechtfertigen, ansonsten die Sozialhilfe indirekt bestehende Schulden übernehmen würde und die Befreiung letztlich den Gläubigerinnen und Gläubigern zugutekäme (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2021 59 vom

15. Dezember 2021 E. 4.6.3 und SH 200 2025 377 vom 3. September 2025 E. 3.2.4).

E. 3.2.4 Soweit sich die Beschwerdeführenden schliesslich auf einen Ver- mögensverzehr für das tägliche Leben beziehen und in diesem Zusam- menhang den Erwerb einer neuen Liegenschaft (Ersatzliegenschaft) er-

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- 11 - wähnen, ist darauf hinzuweisen, dass aus sozialhilferechtlicher Sicht kein Anspruch auf ein Eigenheim besteht (vgl. E. 2.1.4 hiervor). Sollten ihre fi- nanziellen Mittel nach der noch ausstehenden Begleichung der Grunds- tückgewinnsteuern und der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 49'083.55 für den Erwerb einer neuen Liegenschaft

– in der Beschwerdeergänzung vom 17. Oktober 2025 ist von einem be- scheidenen Bungalow mit drei Zimmern die Rede – nicht ausreichen, ist ihnen durchaus auch zumutbar, sich gegebenenfalls in einer entsprechen- den Wohnung einzumieten. Zur Bestreitung des Lebensunterhalts erhalten sie – nebst den verbleibenden finanziellen Mitteln – eine monatliche AHV- Ehepaarrente in der Höhe von Fr. 3'466.-- und sie haben darüber hinaus Ergänzungsleistungen beantragt. Damit vermögen sie so oder anders die Lebenshaltungskosten zu decken. Nach erfolgter Ablösung von der Sozial- hilfe ist damit nicht davon auszugehen, dass sie in naher Zukunft erneut in eine Notlage geraten.

E. 3.2.5 Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen für einen Härtefall nach Art. 11c Abs. 1 SHV offensichtlich nicht erfüllt. Die durch den Verkauf ihrer bisherigen Liegenschaft bzw. Liegenschaften erzielte Kaufpreisre- stanz übersteigt den vorliegenden strittigen Rückerstattungsbetrag selbst nach Abzug der Grundstückgewinnsteuern (und des zurückbezahlten Dar- lehens) noch immer um ein Mehrfaches, wobei mit Blick auf die den Be- schwerdeführenden nunmehr zustehenden Sozialversicherungsleistungen (AHV und gegebenenfalls EL) zudem von einem existenzsichernden (Er- satz-)Einkommen auszugehen ist. Die nunmehr zurückverlangte Sozialhilfe erfolgte denn auch gestützt auf Art. 40 Abs. 2 SHG bei vorhandenem, je- doch noch nicht verwertetem bzw. verwertbarem Grundeigentum, wobei den Beschwerdeführenden bewusst sein musste, dass diese Leistungen nach der Realisierung der, die Rückforderung um ein Mehrfaches überstei- genden, Vermögenswerte zurückzuerstatten sind. Der Rückerstattungsbe- trag ist im Verhältnis zum Vermögenszuwachs verhältnismässig, sodass eine Rückerstattung der Sozialhilfe für die Beschwerdeführenden tragbar ist und sie dadurch nicht in eine erneute Notlage geraten.

E. 3.3 Der die Rückerstattungsverfügung vom 28. April 2025 (act. II 3 ff.) bestätigende angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 13. August 2025

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- 12 - (act. II 25 ff.) hält der Rechtskontrolle stand. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfah- renskosten erhoben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mangels berufsmässiger Vertretung liegen von vorn- herein auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________ und B.________

- Einwohnergemeinde C.________

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

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- 13 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
  2. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2026, SH 200 2025 594 - 4 - oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Rückerstattungsverfügung vom
  3. April 2025 (act. II 3 ff.) bestätigende Entscheid der Vorinstanz vom
  4. August 2025 (act. II 25 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwer- deführenden die in der Zeit von November 2017 bis Juli 2020 bezogene Sozialhilfe im Betrag von Fr. 49'083.55 zurückzuerstatten haben. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
  5. 2.1 2.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2026, SH 200 2025 594 - 5 - Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 S. 11, 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.1.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG sowie E. 2.1.1 hiervor); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzei- tig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Per- son hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notla- ge abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.1.3 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus- gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshil- fe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozi- alhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter ) anwendbar (zum Gan- zen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). 2.1.4 In Nachachtung zu dem in E. 2.1.2 hiervor Ausgeführten ist flüssi- ges Vermögen wie Bargeld, Bank- und Postkontoguthaben, Forderungen, Wertgegenstände etc. zu verwerten und durch die bedürftige Person für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden. Ebenso sind gebundene Ver- mögenswerte wie Motorfahrzeuge, Liegenschaften etc. zu verwerten und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2026, SH 200 2025 594 - 6 - der Erlös für den Lebensunterhalt zu verwenden (Handbuch BKSE, Stich- wort "Vermögen", Ziff. 1). Verfügen somit unterstützte Personen über Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und Miteigentumsanteile), so gehören diese Vermögenswerte zu den eigenen Mitteln. Personen, die Grundeigentum besitzen, sollen nicht besser gestellt werden als Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, vorhandenes Grun- deigentum zu erhalten (Handbuch BKSE, Stichwort "Grundeigentum", Ziff. 1; SKOS-Richtlinien D.3.2. Erläuterungen lit. a). 2.1.5 Wirtschaftliche Hilfe kann ausnahmsweise auch gewährt werden, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, deren Realisierung zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Art. 34 Abs. 1 SHG). Die Hilfe kann von der Abtretung von Forderungen an die Gemeinde ab- hängig gemacht werden (Art. 34 Abs. 2 SHG). Verfügt die bedürftige Per- son über Grundstücke, ist mit ihr grundsätzlich ein Vertrag auf Errichtung eines Grundpfands abzuschliessen (Art. 34 Abs. 1a SHG). Das Grundpfand dient der Sicherung der Rückerstattungsansprüche gemäss Art. 40 Abs. 2 SHG (vgl. E. 2.2 nachfolgend). Erfolgt also eine Unterstützung trotz vor- handenem Grundeigentum, ist die geleistete Sozialhilfe als bevorschus- send zu betrachten (SKOS-Richtlinien D.3.2. Erläuterungen lit. b). 2.2 2.2.1 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver- pflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbe- zug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2026, SH 200 2025 594 - 7 - Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu ma- chen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 2.2.2 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ab- lauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leis- tung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Ein- forderungshandlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwend- baren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkre- ten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2011 161 vom 22. März 2012 E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1; vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Rückerstattungspflicht", Ziff. 6). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befrei- ungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Per- son entsteht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2020 352 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2). Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lö- sung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2026, SH 200 2025 594 - 8 - grund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung aus- mündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2017 193 vom 9. August 2017 E. 2.5.2). 2.3.2 Nach Art. 11c Abs. 1 SHV liegt ein Härtefall namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert (lit. a), die Integration gefährdet (lit. b), auf- grund der gesamten Umstände unbillig erscheint (lit. c) oder unter Berück- sichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (lit. d). Letzteres hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmo- dalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billig- keitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (VGE SH 100 2020 352 E. 3.2).
  6. 3.1 Aktenmässig erstellt ist, dass die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführenden bei vorhandenem Grundeigentum und damit bevor- schussend (vgl. E. 2.1.5 hiervor) in der Zeit von November 2017 bis Juli 2020 (mit Unterbruch) wirtschaftliche Hilfe im Gesamtbetrag von Fr. 49'083.55 (nach Abzug der AHV-Minimalbeiträge und der individuellen Prämienverbilligung) ausgerichtet haben. Es geht vorliegend somit nicht um die Frage, ob die Beschwerdeführenden dazu hätten verpflichtet werden können, dieses Grundeigentum zu verkaufen (vgl. E. 2.1.4 hiervor). Indem sie es per 1. September 2024 – aus eigenem Antrieb – an ihre Tochter und deren Ehemann verkauft haben (act. II 21 ff.), haben sie Vermögenswerte realisiert, die sie an sich gestützt auf Art. 40 Abs. 2 SHG zur Rückerstat- tung verpflichten. Dass die Beschwerdeführenden vom Grundsatz her zur Rückerstattung der bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 49'083.55 verpflichtet sind, ist offensichtlich auch ihnen bewusst, haben sie sich doch anlässlich eines Telefongesprächs vom 17. April 2025 mit der Beschwer- degegnerin entsprechend geäussert (act. IIA Aktennotizen pag. 1). Die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2026, SH 200 2025 594 - 9 - Rückforderung wird von ihnen denn auch zu Recht weder grundsätzlich noch masslich bestritten. Jedenfalls machen die Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer fehlerhaften (unrichtigen oder unvollständigen) Sach- verhaltsfeststellung oder seien sonstwie rechtsfehlerhaft (Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VRPG); derartiges ist nämlich nicht ersichtlich. Schliesslich ist die Rückforderung unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerde- gegnerin erstmals Ende März 2025 vom Verkauf der Wohnungen erfahren hat (act. IIA Dokumente pag. 21, 11) und die Verfügung betreffend Rücker- stattung am 28. April 2025 erging (act. II 3 ff.), nicht verjährt (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich indessen (und ausschliess- lich) auf den Standpunkt, aufgrund diverser, teilweise noch nicht (hinrei- chend) bezifferter Schulden im Zusammenhang mit dem Verkauf der bei- den Wohnungen seien sie nicht in der Lage, der Beschwerdegegnerin den geforderten Betrag zurückzuerstatten. 3.2.1 Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführenden ihre beiden Stockwerkeinhei- ten Nr. ... und ... in ... am 25. Juli 2024 zu einem Preis von Fr. 1'050'000.-- (Fr. 735'000.-- + Fr. 315'000.--) verkauft haben. Nach Übernahme der Res- thypothek bzw. der entsprechenden Kapitalrestanz von Fr. 642'000.-- durch die Käuferschaft sowie nach Verrechnung eines Guthabens der Käufer- schaft von Fr. 90'000.-- wurde den Beschwerdeführenden die Kaufpreisre- stanz in der Höhe von Fr. 318'000.-- ausbezahlt (act. II 22 f.). 3.2.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, von dieser Kaufpreisre- stanz seien zunächst die ausstehenden, indessen noch nicht bezifferten bzw. eingeforderten Grundstückgewinnsteuern in Abzug zu bringen, dies unter Berücksichtigung zusätzlicher – wohl aufgeschobener – Grundstück- gewinnsteuern eines vorangehenden Verkaufs einer Liegenschaft in .... Gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen (Art. 126 Abs. 1 lit. a des kanto- nalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG BE; BSG 661.11]) berechne- te die Vorinstanz (allein) in Bezug auf den Verkauf der zwei Stockwerkein- heiten in ... vom 25. Juli 2024 in nachvollziehbarer Weise eine ungefähre Grundstückgewinnsteuer von ca. Fr. 43'000.-- (act. II 28 f. E. 14). Unter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2026, SH 200 2025 594 - 10 - Berücksichtigung des geltend gemachten Steueraufschubs ist dieser Be- trag angemessen zu erhöhen, wobei im Total nicht mit einer doppelt so hohen Grundstückgewinnsteuer zu rechnen ist. Selbst im Falle einer sol- chen für die Beschwerdeführenden äusserst vorteilhaften Annahme ver- bliebe ihnen von der Kaufpreisrestanz noch immer ein Betrag von rund Fr. 230'000.-- (Fr. 318'000.-- ./. Fr. 43'000.-- ./. Fr. 43'000.--). 3.2.3 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, mit dem Verkaufser- lös von Fr. 318'000.-- sofort eine Darlehensrückzahlung in der Höhe von Fr. 91'000.-- vorgenommen zu haben. Zunächst ist festzuhalten, dass sie besagtes "Darlehen" nicht näher spezifizieren. Da das im Kaufvertrag er- wähnte Guthaben der Käuferschaft von Fr. 90'000.-- vorab vom Kaufpreis für die Stockwerkeinheiten in Abzug gebracht worden ist und somit die Kaufpreisrestanz von Fr. 318'000.-- nicht tangiert (act. II 6), ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um diese Schuld handelt. Aktenkundig sind darüber hinaus einzig noch zinslose Darlehen von Familienangehöri- gen (act. IIA Dokumente pag. 280 Ziff. 4.3). Selbst nach Rückzahlung die- ser Darlehen im Betrag von angeblich Fr. 91'000.-- verblieben den Be- schwerdeführenden noch immer Fr. 141'000.-- (Fr. 232'000.-- ./. Fr. 91'000.--). In diesem Zusammenhang ist zugleich zu beachten, dass die Beschwerdeführenden bereits mit Schreiben vom 16. Juni 2020 darüber ins Bild gesetzt worden waren, dass sie die ab 1. November 2017 (mit Unter- bruch) bezogene Sozialhilfe "spätestens nach Veräusserung der Liegen- schaft" zurückzuerstatten haben (act. IIA Dokumente pag. 97 f.). Indem sie nun stattdessen vorab Darlehen in der Grössenordnung von angeblich Fr. 91'000.-- zurückbezahlt haben, vermag dies somit keinen Verzicht auf die Rückerstattung im Sinne eines Härtefalls zu rechtfertigen, ansonsten die Sozialhilfe indirekt bestehende Schulden übernehmen würde und die Befreiung letztlich den Gläubigerinnen und Gläubigern zugutekäme (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2021 59 vom
  7. Dezember 2021 E. 4.6.3 und SH 200 2025 377 vom 3. September 2025 E. 3.2.4). 3.2.4 Soweit sich die Beschwerdeführenden schliesslich auf einen Ver- mögensverzehr für das tägliche Leben beziehen und in diesem Zusam- menhang den Erwerb einer neuen Liegenschaft (Ersatzliegenschaft) er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2026, SH 200 2025 594 - 11 - wähnen, ist darauf hinzuweisen, dass aus sozialhilferechtlicher Sicht kein Anspruch auf ein Eigenheim besteht (vgl. E. 2.1.4 hiervor). Sollten ihre fi- nanziellen Mittel nach der noch ausstehenden Begleichung der Grunds- tückgewinnsteuern und der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 49'083.55 für den Erwerb einer neuen Liegenschaft – in der Beschwerdeergänzung vom 17. Oktober 2025 ist von einem be- scheidenen Bungalow mit drei Zimmern die Rede – nicht ausreichen, ist ihnen durchaus auch zumutbar, sich gegebenenfalls in einer entsprechen- den Wohnung einzumieten. Zur Bestreitung des Lebensunterhalts erhalten sie – nebst den verbleibenden finanziellen Mitteln – eine monatliche AHV- Ehepaarrente in der Höhe von Fr. 3'466.-- und sie haben darüber hinaus Ergänzungsleistungen beantragt. Damit vermögen sie so oder anders die Lebenshaltungskosten zu decken. Nach erfolgter Ablösung von der Sozial- hilfe ist damit nicht davon auszugehen, dass sie in naher Zukunft erneut in eine Notlage geraten. 3.2.5 Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen für einen Härtefall nach Art. 11c Abs. 1 SHV offensichtlich nicht erfüllt. Die durch den Verkauf ihrer bisherigen Liegenschaft bzw. Liegenschaften erzielte Kaufpreisre- stanz übersteigt den vorliegenden strittigen Rückerstattungsbetrag selbst nach Abzug der Grundstückgewinnsteuern (und des zurückbezahlten Dar- lehens) noch immer um ein Mehrfaches, wobei mit Blick auf die den Be- schwerdeführenden nunmehr zustehenden Sozialversicherungsleistungen (AHV und gegebenenfalls EL) zudem von einem existenzsichernden (Er- satz-)Einkommen auszugehen ist. Die nunmehr zurückverlangte Sozialhilfe erfolgte denn auch gestützt auf Art. 40 Abs. 2 SHG bei vorhandenem, je- doch noch nicht verwertetem bzw. verwertbarem Grundeigentum, wobei den Beschwerdeführenden bewusst sein musste, dass diese Leistungen nach der Realisierung der, die Rückforderung um ein Mehrfaches überstei- genden, Vermögenswerte zurückzuerstatten sind. Der Rückerstattungsbe- trag ist im Verhältnis zum Vermögenszuwachs verhältnismässig, sodass eine Rückerstattung der Sozialhilfe für die Beschwerdeführenden tragbar ist und sie dadurch nicht in eine erneute Notlage geraten. 3.3 Der die Rückerstattungsverfügung vom 28. April 2025 (act. II 3 ff.) bestätigende angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 13. August 2025 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2026, SH 200 2025 594 - 12 - (act. II 25 ff.) hält der Rechtskontrolle stand. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
  8. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfah- renskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mangels berufsmässiger Vertretung liegen von vorn- herein auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Einwohnergemeinde C.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2026, SH 200 2025 594 - 13 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

SH 200 2025 594 KNB/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. April 2026 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 13. August 2025 (vbv 16/2025)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2026, SH 200 2025 594

- 2 - Sachverhalt: A. Die je 1958 geborenen Ehegatten A.________ und B.________ bezogen im Zeitraum vom 1. November 2017 bis am 31. Juli 2020 (mit Unterbruch) vom Regionalen Sozialdienst der Einwohnergemeinde C.________ (nach- folgend EG C.________ bzw. Beschwerdegegnerin) Sozialhilfe im Betrag von Fr. 60'171.55 (elektronische Akten der EG C.________ [fortan als act. IIA bezeichnet] als Beilage zur Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren in den Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland [nachfolgend Vorinstanz; act. II], Dokumente pag. 405 ff., 377, 313 ff., 295 f., 212 ff., 201, 172, 157 f., 90, 87, 83). Bereits damals waren die Ehegatten Eigentümer zweier Wohnungen (act. IIA Dokumente pag. 503 f., 438 ff., 290, 287, 283 f., 76 ff. sowie Aktennotizen pag. 18, 15), deren sofortige Verwertung der EG C.________ jedoch nicht zumutbar erschien (act. IIA Dokumente pag. 10). Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 stellte die EG C.________ den Ehegatten sodann eine Rückerstattungs- vereinbarung zu (act. IIA Dokumente pag. 97 f.); auch nach mehrmaligen Erinnerungen bzw. Mahnungen (act. IIA Dokumente pag. 91 f., 83, 60, 56) unterzeichneten die Ehegatten diese nicht und unterbreiteten auch kein Rückerstattungsangebot (vgl. act. IIA Dokumente pag. 11). Infolgedessen setzte die EG C.________ am 6. Februar 2025 den Betrag von Fr. 49'083.55 (nach Abzug der AHV-Minimalbeiträge und der individuellen Prämienverbilligung) in Betreibung; gegen den entsprechenden Zahlungs- befehl wurde Rechtsvorschlag erhoben (act. IIA Dokumente pag. 41 ff., 11). Im Rahmen dieser Inkassobemühungen (vgl. act. IIA Dokumente pag. 29) erlangte die EG C.________ Kenntnis davon, dass die Ehegatten ihre bei- den Wohnungen im September 2024 ihrer Tochter und deren Mann ver- kauft hatten (act. IIA Dokumente pag. 21, 11). Schliesslich verfügte die EG C.________ am 28. April 2025 die Rückerstattung von Sozialhilfeleis- tungen betreffend den Zeitraum vom 1. November 2017 bis 31. Juli 2020 im Gesamtbetrag von Fr. 49'083.55 (act. II 3 ff.). Die von den Ehegatten hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 1 f.) wies die Vorinstanz mit Ent- scheid vom 13. August 2025 ab (act. II 25 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2026, SH 200 2025 594

- 3 - B. Dagegen erhoben die Ehegatten mit vom 12. September 2025 datierter und am Folgetag der Post übergebener Eingabe Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und auf die Rückforderung im Betrag von Fr. 49'083.55 sei zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2025 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 25. September 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung auf den angefoch- tenen Entscheid vom 13. August 2025 verweist. Am 17. Oktober 2025 reichten die Beschwerdeführenden unaufgefordert eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde ein. Diese Ergänzung wurde der Be- schwerdegegnerin und der Vorinstanz zur Kenntnis zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom

11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2026, SH 200 2025 594

- 4 - oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Rückerstattungsverfügung vom

28. April 2025 (act. II 3 ff.) bestätigende Entscheid der Vorinstanz vom

13. August 2025 (act. II 25 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwer- deführenden die in der Zeit von November 2017 bis Juli 2020 bezogene Sozialhilfe im Betrag von Fr. 49'083.55 zurückzuerstatten haben. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren

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- 5 - Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 S. 11, 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.1.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG sowie E. 2.1.1 hiervor); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzei- tig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Per- son hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notla- ge abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.1.3 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus- gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshil- fe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozi- alhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter) anwendbar (zum Gan- zen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). 2.1.4 In Nachachtung zu dem in E. 2.1.2 hiervor Ausgeführten ist flüssi- ges Vermögen wie Bargeld, Bank- und Postkontoguthaben, Forderungen, Wertgegenstände etc. zu verwerten und durch die bedürftige Person für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden. Ebenso sind gebundene Ver- mögenswerte wie Motorfahrzeuge, Liegenschaften etc. zu verwerten und

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- 6 - der Erlös für den Lebensunterhalt zu verwenden (Handbuch BKSE, Stich- wort "Vermögen", Ziff. 1). Verfügen somit unterstützte Personen über Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und Miteigentumsanteile), so gehören diese Vermögenswerte zu den eigenen Mitteln. Personen, die Grundeigentum besitzen, sollen nicht besser gestellt werden als Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, vorhandenes Grun- deigentum zu erhalten (Handbuch BKSE, Stichwort "Grundeigentum", Ziff. 1; SKOS-Richtlinien D.3.2. Erläuterungen lit. a). 2.1.5 Wirtschaftliche Hilfe kann ausnahmsweise auch gewährt werden, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, deren Realisierung zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Art. 34 Abs. 1 SHG). Die Hilfe kann von der Abtretung von Forderungen an die Gemeinde ab- hängig gemacht werden (Art. 34 Abs. 2 SHG). Verfügt die bedürftige Per- son über Grundstücke, ist mit ihr grundsätzlich ein Vertrag auf Errichtung eines Grundpfands abzuschliessen (Art. 34 Abs. 1a SHG). Das Grundpfand dient der Sicherung der Rückerstattungsansprüche gemäss Art. 40 Abs. 2 SHG (vgl. E. 2.2 nachfolgend). Erfolgt also eine Unterstützung trotz vor- handenem Grundeigentum, ist die geleistete Sozialhilfe als bevorschus- send zu betrachten (SKOS-Richtlinien D.3.2. Erläuterungen lit. b). 2.2 2.2.1 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver- pflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbe- zug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet.

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- 7 - Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu ma- chen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 2.2.2 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ab- lauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leis- tung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Ein- forderungshandlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwend- baren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkre- ten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2011 161 vom 22. März 2012 E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1; vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Rückerstattungspflicht", Ziff. 6). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befrei- ungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Per- son entsteht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2020 352 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2). Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lö- sung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungs-

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- 8 - grund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung aus- mündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2017 193 vom 9. August 2017 E. 2.5.2). 2.3.2 Nach Art. 11c Abs. 1 SHV liegt ein Härtefall namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert (lit. a), die Integration gefährdet (lit. b), auf- grund der gesamten Umstände unbillig erscheint (lit. c) oder unter Berück- sichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (lit. d). Letzteres hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmo- dalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billig- keitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (VGE SH 100 2020 352 E. 3.2). 3. 3.1 Aktenmässig erstellt ist, dass die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführenden bei vorhandenem Grundeigentum und damit bevor- schussend (vgl. E. 2.1.5 hiervor) in der Zeit von November 2017 bis Juli 2020 (mit Unterbruch) wirtschaftliche Hilfe im Gesamtbetrag von Fr. 49'083.55 (nach Abzug der AHV-Minimalbeiträge und der individuellen Prämienverbilligung) ausgerichtet haben. Es geht vorliegend somit nicht um die Frage, ob die Beschwerdeführenden dazu hätten verpflichtet werden können, dieses Grundeigentum zu verkaufen (vgl. E. 2.1.4 hiervor). Indem sie es per 1. September 2024 – aus eigenem Antrieb – an ihre Tochter und deren Ehemann verkauft haben (act. II 21 ff.), haben sie Vermögenswerte realisiert, die sie an sich gestützt auf Art. 40 Abs. 2 SHG zur Rückerstat- tung verpflichten. Dass die Beschwerdeführenden vom Grundsatz her zur Rückerstattung der bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 49'083.55 verpflichtet sind, ist offensichtlich auch ihnen bewusst, haben sie sich doch anlässlich eines Telefongesprächs vom 17. April 2025 mit der Beschwer- degegnerin entsprechend geäussert (act. IIA Aktennotizen pag. 1). Die

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- 9 - Rückforderung wird von ihnen denn auch zu Recht weder grundsätzlich noch masslich bestritten. Jedenfalls machen die Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer fehlerhaften (unrichtigen oder unvollständigen) Sach- verhaltsfeststellung oder seien sonstwie rechtsfehlerhaft (Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VRPG); derartiges ist nämlich nicht ersichtlich. Schliesslich ist die Rückforderung unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerde- gegnerin erstmals Ende März 2025 vom Verkauf der Wohnungen erfahren hat (act. IIA Dokumente pag. 21, 11) und die Verfügung betreffend Rücker- stattung am 28. April 2025 erging (act. II 3 ff.), nicht verjährt (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich indessen (und ausschliess- lich) auf den Standpunkt, aufgrund diverser, teilweise noch nicht (hinrei- chend) bezifferter Schulden im Zusammenhang mit dem Verkauf der bei- den Wohnungen seien sie nicht in der Lage, der Beschwerdegegnerin den geforderten Betrag zurückzuerstatten. 3.2.1 Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführenden ihre beiden Stockwerkeinhei- ten Nr. ... und ... in ... am 25. Juli 2024 zu einem Preis von Fr. 1'050'000.-- (Fr. 735'000.-- + Fr. 315'000.--) verkauft haben. Nach Übernahme der Res- thypothek bzw. der entsprechenden Kapitalrestanz von Fr. 642'000.-- durch die Käuferschaft sowie nach Verrechnung eines Guthabens der Käufer- schaft von Fr. 90'000.-- wurde den Beschwerdeführenden die Kaufpreisre- stanz in der Höhe von Fr. 318'000.-- ausbezahlt (act. II 22 f.). 3.2.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, von dieser Kaufpreisre- stanz seien zunächst die ausstehenden, indessen noch nicht bezifferten bzw. eingeforderten Grundstückgewinnsteuern in Abzug zu bringen, dies unter Berücksichtigung zusätzlicher – wohl aufgeschobener – Grundstück- gewinnsteuern eines vorangehenden Verkaufs einer Liegenschaft in .... Gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen (Art. 126 Abs. 1 lit. a des kanto- nalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG BE; BSG 661.11]) berechne- te die Vorinstanz (allein) in Bezug auf den Verkauf der zwei Stockwerkein- heiten in ... vom 25. Juli 2024 in nachvollziehbarer Weise eine ungefähre Grundstückgewinnsteuer von ca. Fr. 43'000.-- (act. II 28 f. E. 14). Unter

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- 10 - Berücksichtigung des geltend gemachten Steueraufschubs ist dieser Be- trag angemessen zu erhöhen, wobei im Total nicht mit einer doppelt so hohen Grundstückgewinnsteuer zu rechnen ist. Selbst im Falle einer sol- chen für die Beschwerdeführenden äusserst vorteilhaften Annahme ver- bliebe ihnen von der Kaufpreisrestanz noch immer ein Betrag von rund Fr. 230'000.-- (Fr. 318'000.-- ./. Fr. 43'000.-- ./. Fr. 43'000.--). 3.2.3 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, mit dem Verkaufser- lös von Fr. 318'000.-- sofort eine Darlehensrückzahlung in der Höhe von Fr. 91'000.-- vorgenommen zu haben. Zunächst ist festzuhalten, dass sie besagtes "Darlehen" nicht näher spezifizieren. Da das im Kaufvertrag er- wähnte Guthaben der Käuferschaft von Fr. 90'000.-- vorab vom Kaufpreis für die Stockwerkeinheiten in Abzug gebracht worden ist und somit die Kaufpreisrestanz von Fr. 318'000.-- nicht tangiert (act. II 6), ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um diese Schuld handelt. Aktenkundig sind darüber hinaus einzig noch zinslose Darlehen von Familienangehöri- gen (act. IIA Dokumente pag. 280 Ziff. 4.3). Selbst nach Rückzahlung die- ser Darlehen im Betrag von angeblich Fr. 91'000.-- verblieben den Be- schwerdeführenden noch immer Fr. 141'000.-- (Fr. 232'000.-- ./. Fr. 91'000.--). In diesem Zusammenhang ist zugleich zu beachten, dass die Beschwerdeführenden bereits mit Schreiben vom 16. Juni 2020 darüber ins Bild gesetzt worden waren, dass sie die ab 1. November 2017 (mit Unter- bruch) bezogene Sozialhilfe "spätestens nach Veräusserung der Liegen- schaft" zurückzuerstatten haben (act. IIA Dokumente pag. 97 f.). Indem sie nun stattdessen vorab Darlehen in der Grössenordnung von angeblich Fr. 91'000.-- zurückbezahlt haben, vermag dies somit keinen Verzicht auf die Rückerstattung im Sinne eines Härtefalls zu rechtfertigen, ansonsten die Sozialhilfe indirekt bestehende Schulden übernehmen würde und die Befreiung letztlich den Gläubigerinnen und Gläubigern zugutekäme (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2021 59 vom

15. Dezember 2021 E. 4.6.3 und SH 200 2025 377 vom 3. September 2025 E. 3.2.4). 3.2.4 Soweit sich die Beschwerdeführenden schliesslich auf einen Ver- mögensverzehr für das tägliche Leben beziehen und in diesem Zusam- menhang den Erwerb einer neuen Liegenschaft (Ersatzliegenschaft) er-

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- 11 - wähnen, ist darauf hinzuweisen, dass aus sozialhilferechtlicher Sicht kein Anspruch auf ein Eigenheim besteht (vgl. E. 2.1.4 hiervor). Sollten ihre fi- nanziellen Mittel nach der noch ausstehenden Begleichung der Grunds- tückgewinnsteuern und der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 49'083.55 für den Erwerb einer neuen Liegenschaft

– in der Beschwerdeergänzung vom 17. Oktober 2025 ist von einem be- scheidenen Bungalow mit drei Zimmern die Rede – nicht ausreichen, ist ihnen durchaus auch zumutbar, sich gegebenenfalls in einer entsprechen- den Wohnung einzumieten. Zur Bestreitung des Lebensunterhalts erhalten sie – nebst den verbleibenden finanziellen Mitteln – eine monatliche AHV- Ehepaarrente in der Höhe von Fr. 3'466.-- und sie haben darüber hinaus Ergänzungsleistungen beantragt. Damit vermögen sie so oder anders die Lebenshaltungskosten zu decken. Nach erfolgter Ablösung von der Sozial- hilfe ist damit nicht davon auszugehen, dass sie in naher Zukunft erneut in eine Notlage geraten. 3.2.5 Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen für einen Härtefall nach Art. 11c Abs. 1 SHV offensichtlich nicht erfüllt. Die durch den Verkauf ihrer bisherigen Liegenschaft bzw. Liegenschaften erzielte Kaufpreisre- stanz übersteigt den vorliegenden strittigen Rückerstattungsbetrag selbst nach Abzug der Grundstückgewinnsteuern (und des zurückbezahlten Dar- lehens) noch immer um ein Mehrfaches, wobei mit Blick auf die den Be- schwerdeführenden nunmehr zustehenden Sozialversicherungsleistungen (AHV und gegebenenfalls EL) zudem von einem existenzsichernden (Er- satz-)Einkommen auszugehen ist. Die nunmehr zurückverlangte Sozialhilfe erfolgte denn auch gestützt auf Art. 40 Abs. 2 SHG bei vorhandenem, je- doch noch nicht verwertetem bzw. verwertbarem Grundeigentum, wobei den Beschwerdeführenden bewusst sein musste, dass diese Leistungen nach der Realisierung der, die Rückforderung um ein Mehrfaches überstei- genden, Vermögenswerte zurückzuerstatten sind. Der Rückerstattungsbe- trag ist im Verhältnis zum Vermögenszuwachs verhältnismässig, sodass eine Rückerstattung der Sozialhilfe für die Beschwerdeführenden tragbar ist und sie dadurch nicht in eine erneute Notlage geraten. 3.3 Der die Rückerstattungsverfügung vom 28. April 2025 (act. II 3 ff.) bestätigende angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 13. August 2025

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- 12 - (act. II 25 ff.) hält der Rechtskontrolle stand. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfah- renskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mangels berufsmässiger Vertretung liegen von vorn- herein auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________ und B.________

- Einwohnergemeinde C.________

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

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- 13 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.