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200 2025 591

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-03-03 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), schweizerischer und ... Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin; act. II] 2 f.; Akten des Versicherten [act. I] 4 S. 2 Ziff. 1), ist Destinatär der in ... domizilierten C.________ (act. I 4 S. 5 Ziff. 1), welche ihrerseits zu 100 % an der D.________ GmbH (fortan: D.________) mit Sitz in ..., ..., und zu 100 % an der E.________ Ltd. mit Sitz in ... (nachfolgend: E.________) beteiligt war (act. I 4 S. 4, 5 S. 2). In diesem Zusammenhang meldete die Steuerverwaltung der AKB am 19. Oktober 2021 und 25. Okto- ber 2023 für die Jahre 2019 und 2021 Einkommen des A.________ aus selbstständiger Tätigkeit in der Höhe von Fr. 149'876.-- bzw. Fr. 264'416.-- (act. II 2 f.). Mit zwei Verfügungen vom 20. November 2024 (act. II 5 f.) setzte die AKB die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse und die Verwaltungskostenbeiträge für das Jahr 2019 auf insgesamt Fr. 18'642.80 und für das Jahr 2021 auf insgesamt Fr. 32'240.50 fest, basierend auf den massgebenden Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 165'800.-- (Jahr 2019) und Fr. 293'700.-- (Jahr 2021). Zudem stellte sie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'298.20 für das Jahr 2019 und von Fr. 4'656.95 für das Jahr 2021 in Rechnung. Die gegen beide Verfügungen erhobene Einsprache (act. II 7) hiess die AKB mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025 (act. II 1) inso- fern teilweise gut, als sie die für die Beitragsberechnung massgebenden Einkommen der Jahre 2019 und 2021 um die jeweils zu Unrecht aufge- rechneten persönlichen Beiträge nach unten korrigierte. Die massgeben- den Einkommen betrügen Fr. 149'800.-- für das Jahr 2019 und Fr. 264'400.-- für das Jahr 2021; die entsprechenden Beiträge beliefen sich auf Fr. 17'260.05 bzw. Fr. 29'260.25, zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 4'547.55 für das Jahr 2019 und Fr. 5'189.65 für das Jahr 2021. Darüber hinaus wies die AKB die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat.

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- 3 - B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 12. September 2025 Beschwerde. Er beantragt die Auf- hebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Es sei festzustellen, dass er weder in der D.________ noch in der C.________ eine selbststän- dige Erwerbstätigkeit ausübe und entsprechende Einkünfte nicht der AHV- Beitragspflicht unterlägen. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Okto- ber 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Pflicht des Beschwerdeführers zur Bezahlung persönlicher Beiträge als Selbstständigerwerbender von Fr. 17'260.05 (massgebendes Einkommen: Fr. 149'800.--) für das Beitragsjahr 2019 und von Fr. 29'260.25 (massgebendes Einkommen: Fr. 264'400.--) für das Beitragsjahr 2019, jeweils zuzüglich Verzugszinsen. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er weder in der D.________ noch in der C.________ eine selbstständige Erwerbs- tätigkeit ausübe bzw. entsprechende Einkünfte nicht der AHV- Beitragspflicht unterlägen, ist – nachdem über die Beitragspflicht im Rah- men einer Leistungsstreitigkeit und damit rechtsgestaltend zu befinden ist – ein Feststellungsinteresse zu verneinen und auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (Prinzip der Subsidiarität; BGE 122 V 28 E. 2b S. 30).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer, schweizerischer und ... Staatsangehöriger, hatte in den hier interessierenden Beitragsjahren 2019 und 2021 seinen Wohnsitz in der Schweiz (act. I 4 S. 2 Ziff. 1), wo er unbestritten keiner Er- werbstätigkeit nachging. Indessen war er (ausschliesslich) für die E.________ mit Sitz in ... als Aufsichtsrat tätig (act. II 7 S. 3 Ziff. 9). 2.2 Es liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zu einem EU-Mitgliedsstaat vor. Der Rechtsstreit fällt daher in den Anwendungsbe- reich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und der Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss

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- 5 - Anhang II des FZA (vgl. Art. 8 und 15 i.V.m. Anhang II Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A FZA), insbesondere der für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung [EG] Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 legt den kollisionsrecht- lichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, als dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. Im Sinne einer Auffang- kollisionsnorm regelt Art. 11 Abs. 3 lit. e der Verordnung [EG] Nr. 883/2004, dass diejenigen Personen, die weder eine Beschäftigung oder selbststän- dige Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat noch eine Tätigkeit als Beamte bzw. Wehr- und Zivildienstpflichtige ausüben oder Arbeitslosenleistungen erhalten (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a - d), den Rechtsvorschriften ihres Wohn- mitgliedstaats unterliegen (sog. Wohnortsprinzip). Der Beschwerdeführer, der in keinem Mitgliedstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht, unterliegt somit nach Art. 11 Abs. 3 lit. e Verordnung [EG] Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 153a Abs. 1 AHVG den Rechtsvorschriften seines Wohnmitgliedstaats, mithin den schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_561/2011 vom 7. September 2012 E. 4). 2.3 Es steht fest und ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerde- führer als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz gestützt auf Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG obligatorisch nach dem AHVG versichert ist und der entsprechenden Beitragspflicht nach Art. 3 Abs. 1 AHVG unterliegt. Im Streit liegt vorliegend die Frage, ob die dem Beschwerdeführer aus der in ... domizilierten C.________ in den Jahren 2019 und 2021 zugeflossenen Einkünfte als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizie- ren sind und damit der Beitragspflicht in der Schweiz unterliegen.

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- 6 - 3. 3.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vor- liegend sind die persönlichen Beiträge betreffend die Jahre 2019 und 2021 zu prüfen, weshalb die in diesem Zeitraum in Kraft gestandenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Anwendung gelangen. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstäti- gen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 der Verordnung vom

31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Ein- künfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirt- schaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbststän- digen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsge- winne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermö- gen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 3.2.2 Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sin- ne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag un- terliegt folglich nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt für Gewinne aus priva- tem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gele- genheit erzielt worden sind. Dagegen sind Kapitalgewinne aus der Veräus-

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- 7 - serung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1 S. 117, 141 V 234 E. 4.2 S. 238; Urteil des BGer 9C_319/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2). 3.2.3 Beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV stellen auch die Ein- kommen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristi- sche Persönlichkeit dar. Die Teilhaber haben die Beiträge von ihrem Anteil zu entrichten (Art. 20 Abs. 3 AHVV). Unter diese Bestimmung fallen auch Einkommen aus Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland in einem Staat, für welchen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt (vgl. Art. 6ter AHVV e contrario). Für die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV ist allein entscheidend, ob es sich um eine auf einen Erwerbszweck gerich- tete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handelt. Das trifft insbesondere auf die ... GmbH & Co. KG zu (BGE 141 V 234 E. 4.3 S. 239 und E. 5.4 S. 243; 136 V 258 E. 5 S. 267; SVR 2019 AHV Nr. 9 S. 24, 9C_65/2018 E. 4.1.2; 2011 AHV Nr. 8 S. 25, 9C_504/2010 E. 1.1). Das Bundesgericht bejahte die Gesetzmässigkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV in konstanter Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 234 E. 4.3.1; BGer 9C_319/2022 E. 2.2.3). 3.3 Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen haben, sind für die AHV-Behörden grundsätzlich verbindlich. Von rechts- kräftigen Steuertaxationen ist dann abzuweichen, wenn diese klar ausge- wiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden kön- nen, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuer- rechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Um eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV- Verwaltung zu vermeiden, sollen die Ausgleichskassen eigene nähere Ab- klärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster

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- 8 - Linie im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wahren. Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114, 145 V 50 E. 3.3 S. 54, 139 V 537 E. 5.5 S. 546,134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83, 110 V 369 E. 2a S. 370; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 29, 9C_543/2019 E. 3.2.1). 3.4 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV haben Beitragspflichtige auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die Verzugszinsord- nung des Art. 41bis AHVV und des im Zusammenhang damit stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV ist gesetzeskonform (BGE 139 V 297 E. 3.3 S. 304). 4. 4.1 Zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2021 aus der D.________ bzw. C.________ zugeflossenen Einkünfte als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 AHVV zu qualifizieren sind und damit der Bei- tragspflicht unterliegen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei zu 25 % als Destinatär an der C.________ beteiligt. Das Vermögen der C.________ bestehe hauptsächlich aus in ... gelegenen Grundstücken so- wie Anteilen an der D.________ und E.________ (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 11; vgl. auch act. II 7 S. 2 Ziff. 5). Familienunterhaltsstiftungen seien nach schweizerischem Recht grundsätzlich verboten. Nach ausländischem Recht gültig errichtete Familienstiftungen seien nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung von der Schweiz jedoch anzuerkennen. Aus Schwei- zer Sicht handle es sich bei der C.________ um eine kontrollierte Stiftung, welche aus steuerrechtlichen Gründen als transparent betrachtet werde. Der Beschwerdeführer habe deshalb in der Steuererklärung für die Jahre 2019 und 2021 im Formular 8 seinen Anteil an der ... D.________ und de- ren Erträge so deklariert, als ob er diesen Anteil von 25 % direkt halten

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- 9 - würde (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 12 f.; vgl. auch act. II 7 S. 2 f. Ziff. 7 f.). Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und ... würden die Anteile an der D.________ und deren Erträge zur Besteue- rung nach ... ausgeschieden und in der Schweiz nur satzbestimmend berücksichtigt (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 13; vgl. auch act. II 7 S. 3 Ziff. 8). Der Beschwerdeführer habe als Aufsichtsrat ausschliesslich für die E.________ und nicht für die D.________ gearbeitet. Die von E.________ erhaltenen Aufsichtsratsentschädigungen seien in den Steuererklärungen pro 2019 und 2021 dementsprechend deklariert worden. Ansonsten habe der Beschwerdeführer in den hier interessierenden Jahren weder eine selbstständige noch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz bzw. weder für die C.________ noch für die D.________ in ... eine entgelt- liche Tätigkeit ausgeübt (zu erwähnen bleibe, dass er im Vorstand der C.________ sei [vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 14; vgl. auch act. II 7 S. 3 Ziff. 9]). Gemäss Rechtsprechung seien Gewinnanteile aus einer ... GmbH & Co. KG als Einkommen einer selbstständige Erwerbstätigkeit nach Art. 9 Abs. 1 AHVG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 AHVV zu qualifizieren. Vorliegend erhalte der Beschwerdeführer jedoch weder einen Gewinnanteil noch ein Einkommen von der D.________, an diesem Unternehmen sei einzig die C.________ zu 100 % beteiligt. Da die C.________ eine inkorporierte juristische Person nach ... Recht und keine auf Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit sei, komme vorliegend Art. 20 Abs. 3 AHVV nicht zur Anwendung. Die Auskehrungen/Erträge aus der C.________ sei- en daher als Vermögenserträge zu qualifizieren, worauf keine AHV- Beiträge geschuldet seien (vgl. Beschwerde, S. 5 und 8 Ziff. 19 f. und 28; vgl. auch act. II 7 S. 4 Ziff. 17). 4.3 Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass die in ... domizilierte D.________ eine Personengesellschaft bzw. eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlich- keit darstellt (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts … vom 17. April 2025 [act. II 13], wonach der "Unternehmensgegenstand [der D.________] die ... ist. Der Gegenstand des Unternehmens erstreckt sich

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- 10 - auf alle Hilfs- und Nebengeschäfte, die mit dem Hauptzweck im wirtschaft- lichen Zusammenhang stehen."; vgl. auch act. I 4 S. 12 Ziff. 2.2.3.1). Sodann steht zu Recht ausser Diskussion, dass der Beschwerdeführer in den hier interessierenden Beitragsjahren nicht Gesellschafter (Kommandi- tist) der D.________ war und folglich kein Einkommen bzw. keine Gewinn- anteile (unmittelbar) aus dieser Gesellschaft bezog. Die hier fraglichen Ein- künfte wurden unbestritten von der C.________ ausgerichtet (vgl. act. II 1 S. 2 Ziff. 3 f., 7 S. 4 Ziff. 15; Beschwerde, S. 4 Ziff. 14). 4.4 4.4.1 Die C.________ wurde von den Eltern des Beschwerdeführers, F.________ und G.________ (Stiftler) im Jahr 2018 in ..., ..., gegründet (vgl. die Anerkennung der Stiftung durch die ... vom 30. November 2018 [in act. I 5]). Die Stifter waren Inhaber der H.________, welche aus der ... D.________ mit der I.________ GmbH als Komplementärin, beide mit Sitz in ..., sowie aus der E.________, mit Sitz in ..., besteht. Die Stifter brachten die H.________ in die C.________ ein (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 7 f.; act. I 4 S. 2 - 5 Ziff. 1; vgl. auch Satzung der C.________ vom 26. November 2018 [fortan: Stiftungssatzung; act. I 3], insb. § 4 Abs. 6 der Stiftungssat- zung). Letztere hielt in der Folge im hier massgebenden Zeitraum 100 % der Beteiligungsrechte an der D.________ und der E.________ (vgl. act. I 5 S. 3 Ziff. 1). 4.4.2 Der Zweck der Familienstiftung besteht gemäss § 2 Abs. 1 der Stif- tungssatzung (act. I 3 S. 4) in der Zuwendung von finanziellen Mitteln an ihre Destinatäre sowie in der Erhaltung und Pflege der Grabstätten der Stif- ter und ihrer ehelichen Abkömmlinge mit bescheidenem Aufwand. Der Stif- tungszweck wird durch laufende oder einmalige an die Destinatäre auszu- kehrende Bezüge sowie durch besondere Bezüge der Destinatäre für die Aufbringung der Lebenshaltungskosten, bei wirtschaftlicher Notlage und Bedürftigkeit, bei der Förderung von Berufsausbildung, Studium, Umschu- lungen, beruflichen Existenzgründungen und beruflichen Neugründungen verwirklicht (vgl. § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung). Destinatäre der C.________ sind der Beschwerdeführer mit einem Anteil von 25 %, seine zwei Schwestern mit je 12.5 % und seine Eltern mit 50 % (vgl. § 3

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- 11 - Ziff. 3.1.1 lit. a der Stiftungssatzung [act. I 3 S. 6]). Der Beschwerdeführer ist das einzige Vorstandsmitglied der C.________ (§ 6 Abs. 2 der Stif- tungssatzung [act. I 3 S. 20]; vgl. auch act. I 4 S. 7 Ziff. 1 und S. 10 Ziff. 2.1.2.3, I 5 S. 6 Ziff. 2.1.2). Seine Aufgabe umfasst insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschliesslich der Führung der Bücher und der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie die Ausübung der Gesellschafterrechte der Stiftung an den Beteiligungen an der D.________ und der E.________ bzw. gegebenenfalls deren Nachfolgege- sellschaften und Hinwirkung auf die Ausschüttung bzw. Entnahme sowie die Verwendung der Erträge (§ 7 Abs. 2 lit. a - c der Stiftungssatzung [act. I 3 S. 21]). Als einziges Vorstandsmitglied kann der Beschwerdeführer allei- ne die Rechte an der D.________ und der E.________ wahrnehmen und über ihre Ausschüttungspolitik unter Einhaltung der Stiftungssatzung be- stimmen. Ebenfalls eigenständig kann er im Rahmen seines Vorstands- mandates über die Verwendung der Stiftungserträge unter Einhaltung der Stiftungssatzung entscheiden (act. I 4 S. 10 Ziff. 2.1.2.3). Ebenso kann er gemäss § 10 Abs. 1 der Stiftungssatzung (act. I 3 S. 23) eigenmächtig eine Änderung der Satzung beschliessen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. Der Be- schwerdeführer hat damit sowohl eine grosse Kontrolle und Einflussnahme auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens wie auch auf die Ausschüttun- gen an die Destinatäre. Er hat sowohl faktisch wie auch rechtlich die Kon- trollmacht über das Stiftungsvermögen. Der Beschwerdeführer, vertreten durch die J.________ AG (fortan: J.________), sprach sich anlässlich der Vereinbarung eines Steuerrulings in seinem Schreiben vom 10. April 2018 und dem Nachtrag vom 13. No- vember 2019 dafür aus, dass die C.________ steuerrechtlich als eine durch den Beschwerdeführer als Destinatär kontrollierte Stiftung zu qualifi- zieren (act. I 4 S. 11 Ziff. 2.1.2.3) und damit als transparent zu betrachten sei; durch die steuerlich transparente Betrachtung der C.________ halte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Bezugsrechts von 25 % die An- teile an der D.________ und der E.________ aus steuerrechtlicher Sicht direkt (act. I 5 S. 6 Ziff. 2.1.3).

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- 12 - 4.4.3 Die C.________ ist eine nach ... Recht inkorporierte juristische Per- son bzw. eine in der Schweiz an sich rechtlich unzulässige Familienunter- haltsstiftung (vgl. BGE 140 II 255 E. 5.2 S. 259). Bezüglich der in der Schweiz verbotenen Familienunterhaltsstiftungen hielt das Bundesgericht fest, dass eine nach ausländischem Recht gültig errichtete Familienstiftung

– wie hier die C.________ (vgl. deren Anerkennung durch die Bezirksregie- rung … vom 30. November 2018 [in act. I 5]) – ungeachtet der Intensität ihrer Beziehungen zur Schweiz zivilrechtlich anzuerkennen ist (vgl. BGE 135 III 614, insb. E. 4.3.3 S. 622). Die zivilrechtliche Anerkennung als juris- tische Person hindert die Steuerbehörden jedoch nicht, bei Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung bzw. Verwendung von juristischen Per- sonen (Vorwurf der Steuerumgehung) die Abschirmwirkung der Stiftung zu beseitigen und in steuerrechtlicher Hinsicht auf die hinter der Stiftung ste- henden, sie kontrollierenden Personen durchzugreifen (zur sog. kontrollier- ten Stiftung: vgl. Urteile des BGer 2C_527/2022 vom 24. November 2022 E. 4.3 und 2C_344/2018 vom 4. Februar 2020 E. 3.4.2 [e contrario]). Liegt eine sogenannte kontrollierte Stiftung vor, kommt aus steuerrechtlicher Sicht eine transparente Behandlung der Stiftung zum Zug mit der Folge, dass ihre Vermögenswerte bzw. Einkünfte der sie wirtschaftlich beherr- schenden natürlichen Person mittels Durchgriffs zugerechnet werden (vgl. BGer 2C_527/2022 E. 4.3). Dies bedeutet, dass der Sachverhalt so zu be- urteilen ist, als würden die betreffenden Einkünfte ohne die zwischenge- schaltete Stiftung direkt ausgerichtet. Gemäss dem Schreiben des Beschwerdeführers, vertreten durch die J.________, an die Steuerbehörden vom 10. April 2018 und dem Nachtrag vom 13. November 2019 liegt auch nach seiner Auffassung eine kontrollier- te Stiftung vor, weil die Destinatäre die Kontrolle über das Stiftungsvermö- gen haben bzw. das Stiftungsvermögen fest mit der Familie verbunden ist und der Ausrichtung von Unterhaltszuwendungen an die jeweiligen Desti- natäre in vorbestimmten Quoten dient (act. I 4 S. 9 Ziff. 2.1.2.2). Der Be- schwerdeführer sprach sich steuerrechtlich für eine transparente Betrach- tung aus, womit er so zu behandeln sei, als ob er die Anteile an der D.________ und der E.________ direkt halte (act. I 5 S. 6 Ziff. 2.1.3). Die (für den Beschwerdeführer steuerrechtlich vorteilhafte) transparente Be- trachtung wurde in der Folge unbestritten von der Steuerverwaltung aner-

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- 13 - kannt (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 13). Es bestehen – wie nachfolgend dar- gelegt wird – keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Betrachtungsweise und daraus folgend keine Gründe, in AHV-beitragsrechtlicher Hinsicht da- von abzurücken (vgl. E. 3.3 hiervor): 4.4.4 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass das Steuerruling, welches den Durchgriff vorsieht, den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Sowohl aus den Ausführungen der J.________ anlässlich der Vereinbarung des Steu- errulings vom 10. April 2018 samt Nachtrag vom 13. November 2019 wie auch aus den dargelegten Stiftungssatzungen (E. 4.4.2 hiervor) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer direkt auf das hinter der Stiftung stehende Un- ternehmen zugreift. So wird in § 7 Abs. 2 lit. b der Stiftungssatzung (act. I 3 S. 21) ausdrücklich festgehalten, dass die Aufgabe des Vorstands – des- sen einziges Mitglied der Beschwerdeführer ist (vgl. E. 4.4.2 hiervor) – dar- in besteht, die Gesellschafterrechte der C.________ an den Beteiligungen an der D.________ (100 %) und der E.________ (100 % zum Zeitpunkt des Steuerrulings [act. I 5 S. 3 Ziff. 1]) wahrzunehmen und auf die Aus- schüttung bzw. Entnahme der Mittel für die Destinatäre der Stiftung hinzu- wirken. Insoweit trifft es denn auch in keiner Weise zu, wenn der Be- schwerdeführer im vorliegenden Verfahren in klarem Widerspruch zu sei- nen früheren Darstellungen behauptet, sein Anteil an der Entscheidkompe- tenz und Beteiligung sei klein (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 24). Im Gegenteil ergibt sich sowohl aus den Ausführungen gegenüber den Steuerbehörden wie auch den Stiftungssatzungen, dass gerade der Beschwerdeführer ein wesentliches Mitspracherecht bis in die D.________ hinein hat und zudem zusehends die bestimmende Person im Konglomerat wird; so ist er im ope- rativen Geschäft der E.________ (als Verwaltungsrat und CEO) und even- tuell zu einem späteren Zeitpunkt auch bei der D.________ tätig (act. I 4 S. 11 Ziff. 2.1.2.3). Will der Beschwerdeführer nun zwar gegenüber den Steuerbehörden die transparente Betrachtung und den Durchgriff aus- drücklich gelten lassen, diese im Bereich der Beitragspflicht jedoch nicht anerkennen, stellt diese Argumentation ein rechtsmissbräuchliches venire contra factum proprium dar. Daran ändert nichts, dass die Gründung und das Zwischenschieben der Familienunterhaltsstiftung damals nicht in der primären Entscheidkompetenz des Beschwerdeführers gelegen haben mag (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 24). Seine Zustimmung zum und sein seitheri-

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- 14 - ges Mitwirken am gewählten Konstrukt zeigen jedoch, dass er sich das gesamte rechtliche und tatsächliche Handeln – insbesondere auch die von ihm gewollte rechtliche Betrachtungsweise im Steuerrecht – persönlich zurechnen lassen muss. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer damit auch, wenn er unter Hinweis auf die in BGE 147 V 174 nicht publizierte Erwägung 7.3 des Urteils des Bundesgerichts 9C_692/2020 vom  29.  März  2021 geltend macht, der Durchgriff erfordere sowohl im Zivilrecht als auch im Sozialver- sicherungsrecht das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs, das heisse einer offensichtlich zweckwidrigen und missbräuchlichen Verwendung der juristi- schen Person durch die kontrollierende Person (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 22). Abgesehen davon, dass eine solche Rechtsmissbrauchskonstella- tion im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung hier gerade vorliegt, ging es im dort zu beurteilenden Fall um jeweils eigenständige Unterneh- men mit eigener Geschäftstätigkeit. Anders liegt der Fall hingegen hier, wo zwischen den Beschwerdeführer und die Personengesellschaft D.________ (linear) eine Stiftung geschaltet wurde, deren weitgehend aus- schliesslicher Zweck darin besteht, die Personengesellschaft  D.________ zu halten (vgl. § 7 Abs. 2 lit. b der Stiftungssatzung [act. I 3 S. 21]) und jährlich einen im Minimum festgelegten, fixen Prozentsatz des Gewinns dieser Personengesellschaft (30 %) an die an der Familienstiftung Berech- tigten – darunter mit einem hohen Anteil dem Beschwerdeführer – auszu- schütten (vgl. § 4 Abs. 6 [act. I 3 S. 12 ff.]). Wird im Steuerrecht (z.B. auf Wunsch des Beschwerdeführers) die transparente Betrachtungsweise zur Anwendung gebracht, so gilt dies bei begriffsnotwendig gleicher Sachlage auch im Sozialversicherungsrecht. Weiter ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Be- schwerde, S. 8 Ziff. 28) dabei irrelevant, ob die Auskehrungen bzw. Ein- künfte an den Beschwerdeführer vor oder nach Abzug der Aufwendungen der Familienstiftung (wie Kosten für Verwaltung, Steuer- und Rechtsbera- tung, Personal etc.) erfolgen. Massgebend ist einzig, dass diese Auskeh- rungen bzw. Einkünfte unter den gegebenen Umständen als Erwerbsein- kommen des Beschwerdeführers zu qualifizieren sind und folglich der AHV-Beitragspflicht unterliegen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2.3).

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- 15 - Ebenfalls irrelevant ist, dass Auskehrungen von Familienstiftungen in ... als Vermögenserträge gelten und darauf keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind (vgl. act. I 6). Dies hat für das vorliegende Verfahren keine bindende Wirkung, da die erwähnten Einkünfte ausschliesslich nach Schweizer Recht zu beurteilen sind (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. auch Be- schwerdeantwort, S. 2 f. Ziff. 2.4). 4.4.5 Bei der hier zur Anwendung gelangenden transparenten Betrach- tungsweise sind die fraglichen Einkünfte in den Jahren 2019 und 2021 so zu behandeln, als wären sie ohne die zwischengeschaltete C.________ unmittelbar von der D.________ ausgerichtet worden. Nach ständiger Rechtsprechung gelten die den Gesellschaftern einer auf einen Erwerbs- zweck ausgerichteten GmbH & Co. KG zufliessenden Einkünfte gestützt auf Art. 9 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 AHVV – unabhängig von einer persönlichen Arbeitsleistung oder einer Einflussmöglichkeit auf die Ge- schäftsführung – als beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (BGE 136 V 258 Regeste und E. 5 S. 267, 141 V 234 E. 4.3.2 S. 239; BGer 9C_319/2022 E. 2.2.3 und 4.2.4). 4.5 Die Höhe der im Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025 (act. II 1 S. 2 Ziff. 7 und S. 3 Ziff. 1 des Dispositivs) festgelegten Beiträge sowie Verzugszinsen für die Jahre 2019 und 2021 (act. II 1 S. 6 und 12) wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet; zudem finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Wei- ter ist zu Recht unbestritten, dass auf den geschuldeten Beiträgen Ver- zugszinsen zu leisten sind (vgl. E. 3.4 hiervor). Demnach hat der Be- schwerdeführer persönliche Beiträge als Selbstständigerwerbender von Fr. 17'260.05 (massgebendes Einkommen: Fr. 149'800.--) für das Beitragsjahr 2019 und von Fr. 29'260.25 (massgebendes Einkommen: Fr. 264'400.--) für das Beitragsjahr 2019, zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 4'547.55 für das Jahr 2019 und Fr. 5'189.65 für das Jahr 2021, zu be- zahlen (act. II 1 S. 6 und 12). Der angefochtene Einspracheentscheid vom

17. Juli 2025 (act. II 1) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).

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- 16 - 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'000.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

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- 4 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2026, AHV 200 2025 591 - 17 -
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AHV 200 2025 591 SCI/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. März 2026 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025

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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), schweizerischer und ... Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin; act. II] 2 f.; Akten des Versicherten [act. I] 4 S. 2 Ziff. 1), ist Destinatär der in ... domizilierten C.________ (act. I 4 S. 5 Ziff. 1), welche ihrerseits zu 100 % an der D.________ GmbH (fortan: D.________) mit Sitz in ..., ..., und zu 100 % an der E.________ Ltd. mit Sitz in ... (nachfolgend: E.________) beteiligt war (act. I 4 S. 4, 5 S. 2). In diesem Zusammenhang meldete die Steuerverwaltung der AKB am 19. Oktober 2021 und 25. Okto- ber 2023 für die Jahre 2019 und 2021 Einkommen des A.________ aus selbstständiger Tätigkeit in der Höhe von Fr. 149'876.-- bzw. Fr. 264'416.-- (act. II 2 f.). Mit zwei Verfügungen vom 20. November 2024 (act. II 5 f.) setzte die AKB die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse und die Verwaltungskostenbeiträge für das Jahr 2019 auf insgesamt Fr. 18'642.80 und für das Jahr 2021 auf insgesamt Fr. 32'240.50 fest, basierend auf den massgebenden Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 165'800.-- (Jahr 2019) und Fr. 293'700.-- (Jahr 2021). Zudem stellte sie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'298.20 für das Jahr 2019 und von Fr. 4'656.95 für das Jahr 2021 in Rechnung. Die gegen beide Verfügungen erhobene Einsprache (act. II 7) hiess die AKB mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025 (act. II 1) inso- fern teilweise gut, als sie die für die Beitragsberechnung massgebenden Einkommen der Jahre 2019 und 2021 um die jeweils zu Unrecht aufge- rechneten persönlichen Beiträge nach unten korrigierte. Die massgeben- den Einkommen betrügen Fr. 149'800.-- für das Jahr 2019 und Fr. 264'400.-- für das Jahr 2021; die entsprechenden Beiträge beliefen sich auf Fr. 17'260.05 bzw. Fr. 29'260.25, zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 4'547.55 für das Jahr 2019 und Fr. 5'189.65 für das Jahr 2021. Darüber hinaus wies die AKB die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat.

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- 3 - B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 12. September 2025 Beschwerde. Er beantragt die Auf- hebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Es sei festzustellen, dass er weder in der D.________ noch in der C.________ eine selbststän- dige Erwerbstätigkeit ausübe und entsprechende Einkünfte nicht der AHV- Beitragspflicht unterlägen. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Okto- ber 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

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- 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Pflicht des Beschwerdeführers zur Bezahlung persönlicher Beiträge als Selbstständigerwerbender von Fr. 17'260.05 (massgebendes Einkommen: Fr. 149'800.--) für das Beitragsjahr 2019 und von Fr. 29'260.25 (massgebendes Einkommen: Fr. 264'400.--) für das Beitragsjahr 2019, jeweils zuzüglich Verzugszinsen. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er weder in der D.________ noch in der C.________ eine selbstständige Erwerbs- tätigkeit ausübe bzw. entsprechende Einkünfte nicht der AHV- Beitragspflicht unterlägen, ist – nachdem über die Beitragspflicht im Rah- men einer Leistungsstreitigkeit und damit rechtsgestaltend zu befinden ist – ein Feststellungsinteresse zu verneinen und auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (Prinzip der Subsidiarität; BGE 122 V 28 E. 2b S. 30). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer, schweizerischer und ... Staatsangehöriger, hatte in den hier interessierenden Beitragsjahren 2019 und 2021 seinen Wohnsitz in der Schweiz (act. I 4 S. 2 Ziff. 1), wo er unbestritten keiner Er- werbstätigkeit nachging. Indessen war er (ausschliesslich) für die E.________ mit Sitz in ... als Aufsichtsrat tätig (act. II 7 S. 3 Ziff. 9). 2.2 Es liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zu einem EU-Mitgliedsstaat vor. Der Rechtsstreit fällt daher in den Anwendungsbe- reich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und der Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss

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- 5 - Anhang II des FZA (vgl. Art. 8 und 15 i.V.m. Anhang II Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A FZA), insbesondere der für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung [EG] Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 legt den kollisionsrecht- lichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, als dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. Im Sinne einer Auffang- kollisionsnorm regelt Art. 11 Abs. 3 lit. e der Verordnung [EG] Nr. 883/2004, dass diejenigen Personen, die weder eine Beschäftigung oder selbststän- dige Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat noch eine Tätigkeit als Beamte bzw. Wehr- und Zivildienstpflichtige ausüben oder Arbeitslosenleistungen erhalten (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a - d), den Rechtsvorschriften ihres Wohn- mitgliedstaats unterliegen (sog. Wohnortsprinzip). Der Beschwerdeführer, der in keinem Mitgliedstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht, unterliegt somit nach Art. 11 Abs. 3 lit. e Verordnung [EG] Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 153a Abs. 1 AHVG den Rechtsvorschriften seines Wohnmitgliedstaats, mithin den schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_561/2011 vom 7. September 2012 E. 4). 2.3 Es steht fest und ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerde- führer als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz gestützt auf Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG obligatorisch nach dem AHVG versichert ist und der entsprechenden Beitragspflicht nach Art. 3 Abs. 1 AHVG unterliegt. Im Streit liegt vorliegend die Frage, ob die dem Beschwerdeführer aus der in ... domizilierten C.________ in den Jahren 2019 und 2021 zugeflossenen Einkünfte als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizie- ren sind und damit der Beitragspflicht in der Schweiz unterliegen.

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- 6 - 3. 3.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vor- liegend sind die persönlichen Beiträge betreffend die Jahre 2019 und 2021 zu prüfen, weshalb die in diesem Zeitraum in Kraft gestandenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Anwendung gelangen. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstäti- gen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 der Verordnung vom

31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Ein- künfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirt- schaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbststän- digen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsge- winne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermö- gen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 3.2.2 Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sin- ne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag un- terliegt folglich nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt für Gewinne aus priva- tem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gele- genheit erzielt worden sind. Dagegen sind Kapitalgewinne aus der Veräus-

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- 7 - serung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1 S. 117, 141 V 234 E. 4.2 S. 238; Urteil des BGer 9C_319/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2). 3.2.3 Beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV stellen auch die Ein- kommen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristi- sche Persönlichkeit dar. Die Teilhaber haben die Beiträge von ihrem Anteil zu entrichten (Art. 20 Abs. 3 AHVV). Unter diese Bestimmung fallen auch Einkommen aus Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland in einem Staat, für welchen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt (vgl. Art. 6ter AHVV e contrario). Für die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV ist allein entscheidend, ob es sich um eine auf einen Erwerbszweck gerich- tete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handelt. Das trifft insbesondere auf die ... GmbH & Co. KG zu (BGE 141 V 234 E. 4.3 S. 239 und E. 5.4 S. 243; 136 V 258 E. 5 S. 267; SVR 2019 AHV Nr. 9 S. 24, 9C_65/2018 E. 4.1.2; 2011 AHV Nr. 8 S. 25, 9C_504/2010 E. 1.1). Das Bundesgericht bejahte die Gesetzmässigkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV in konstanter Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 234 E. 4.3.1; BGer 9C_319/2022 E. 2.2.3). 3.3 Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen haben, sind für die AHV-Behörden grundsätzlich verbindlich. Von rechts- kräftigen Steuertaxationen ist dann abzuweichen, wenn diese klar ausge- wiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden kön- nen, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuer- rechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Um eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV- Verwaltung zu vermeiden, sollen die Ausgleichskassen eigene nähere Ab- klärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster

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- 8 - Linie im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wahren. Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114, 145 V 50 E. 3.3 S. 54, 139 V 537 E. 5.5 S. 546,134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83, 110 V 369 E. 2a S. 370; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 29, 9C_543/2019 E. 3.2.1). 3.4 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV haben Beitragspflichtige auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die Verzugszinsord- nung des Art. 41bis AHVV und des im Zusammenhang damit stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV ist gesetzeskonform (BGE 139 V 297 E. 3.3 S. 304). 4. 4.1 Zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2021 aus der D.________ bzw. C.________ zugeflossenen Einkünfte als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 AHVV zu qualifizieren sind und damit der Bei- tragspflicht unterliegen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei zu 25 % als Destinatär an der C.________ beteiligt. Das Vermögen der C.________ bestehe hauptsächlich aus in ... gelegenen Grundstücken so- wie Anteilen an der D.________ und E.________ (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 11; vgl. auch act. II 7 S. 2 Ziff. 5). Familienunterhaltsstiftungen seien nach schweizerischem Recht grundsätzlich verboten. Nach ausländischem Recht gültig errichtete Familienstiftungen seien nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung von der Schweiz jedoch anzuerkennen. Aus Schwei- zer Sicht handle es sich bei der C.________ um eine kontrollierte Stiftung, welche aus steuerrechtlichen Gründen als transparent betrachtet werde. Der Beschwerdeführer habe deshalb in der Steuererklärung für die Jahre 2019 und 2021 im Formular 8 seinen Anteil an der ... D.________ und de- ren Erträge so deklariert, als ob er diesen Anteil von 25 % direkt halten

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- 9 - würde (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 12 f.; vgl. auch act. II 7 S. 2 f. Ziff. 7 f.). Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und ... würden die Anteile an der D.________ und deren Erträge zur Besteue- rung nach ... ausgeschieden und in der Schweiz nur satzbestimmend berücksichtigt (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 13; vgl. auch act. II 7 S. 3 Ziff. 8). Der Beschwerdeführer habe als Aufsichtsrat ausschliesslich für die E.________ und nicht für die D.________ gearbeitet. Die von E.________ erhaltenen Aufsichtsratsentschädigungen seien in den Steuererklärungen pro 2019 und 2021 dementsprechend deklariert worden. Ansonsten habe der Beschwerdeführer in den hier interessierenden Jahren weder eine selbstständige noch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz bzw. weder für die C.________ noch für die D.________ in ... eine entgelt- liche Tätigkeit ausgeübt (zu erwähnen bleibe, dass er im Vorstand der C.________ sei [vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 14; vgl. auch act. II 7 S. 3 Ziff. 9]). Gemäss Rechtsprechung seien Gewinnanteile aus einer ... GmbH & Co. KG als Einkommen einer selbstständige Erwerbstätigkeit nach Art. 9 Abs. 1 AHVG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 AHVV zu qualifizieren. Vorliegend erhalte der Beschwerdeführer jedoch weder einen Gewinnanteil noch ein Einkommen von der D.________, an diesem Unternehmen sei einzig die C.________ zu 100 % beteiligt. Da die C.________ eine inkorporierte juristische Person nach ... Recht und keine auf Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit sei, komme vorliegend Art. 20 Abs. 3 AHVV nicht zur Anwendung. Die Auskehrungen/Erträge aus der C.________ sei- en daher als Vermögenserträge zu qualifizieren, worauf keine AHV- Beiträge geschuldet seien (vgl. Beschwerde, S. 5 und 8 Ziff. 19 f. und 28; vgl. auch act. II 7 S. 4 Ziff. 17). 4.3 Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass die in ... domizilierte D.________ eine Personengesellschaft bzw. eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlich- keit darstellt (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts … vom 17. April 2025 [act. II 13], wonach der "Unternehmensgegenstand [der D.________] die ... ist. Der Gegenstand des Unternehmens erstreckt sich

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- 10 - auf alle Hilfs- und Nebengeschäfte, die mit dem Hauptzweck im wirtschaft- lichen Zusammenhang stehen."; vgl. auch act. I 4 S. 12 Ziff. 2.2.3.1). Sodann steht zu Recht ausser Diskussion, dass der Beschwerdeführer in den hier interessierenden Beitragsjahren nicht Gesellschafter (Kommandi- tist) der D.________ war und folglich kein Einkommen bzw. keine Gewinn- anteile (unmittelbar) aus dieser Gesellschaft bezog. Die hier fraglichen Ein- künfte wurden unbestritten von der C.________ ausgerichtet (vgl. act. II 1 S. 2 Ziff. 3 f., 7 S. 4 Ziff. 15; Beschwerde, S. 4 Ziff. 14). 4.4 4.4.1 Die C.________ wurde von den Eltern des Beschwerdeführers, F.________ und G.________ (Stiftler) im Jahr 2018 in ..., ..., gegründet (vgl. die Anerkennung der Stiftung durch die ... vom 30. November 2018 [in act. I 5]). Die Stifter waren Inhaber der H.________, welche aus der ... D.________ mit der I.________ GmbH als Komplementärin, beide mit Sitz in ..., sowie aus der E.________, mit Sitz in ..., besteht. Die Stifter brachten die H.________ in die C.________ ein (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 7 f.; act. I 4 S. 2 - 5 Ziff. 1; vgl. auch Satzung der C.________ vom 26. November 2018 [fortan: Stiftungssatzung; act. I 3], insb. § 4 Abs. 6 der Stiftungssat- zung). Letztere hielt in der Folge im hier massgebenden Zeitraum 100 % der Beteiligungsrechte an der D.________ und der E.________ (vgl. act. I 5 S. 3 Ziff. 1). 4.4.2 Der Zweck der Familienstiftung besteht gemäss § 2 Abs. 1 der Stif- tungssatzung (act. I 3 S. 4) in der Zuwendung von finanziellen Mitteln an ihre Destinatäre sowie in der Erhaltung und Pflege der Grabstätten der Stif- ter und ihrer ehelichen Abkömmlinge mit bescheidenem Aufwand. Der Stif- tungszweck wird durch laufende oder einmalige an die Destinatäre auszu- kehrende Bezüge sowie durch besondere Bezüge der Destinatäre für die Aufbringung der Lebenshaltungskosten, bei wirtschaftlicher Notlage und Bedürftigkeit, bei der Förderung von Berufsausbildung, Studium, Umschu- lungen, beruflichen Existenzgründungen und beruflichen Neugründungen verwirklicht (vgl. § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung). Destinatäre der C.________ sind der Beschwerdeführer mit einem Anteil von 25 %, seine zwei Schwestern mit je 12.5 % und seine Eltern mit 50 % (vgl. § 3

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- 11 - Ziff. 3.1.1 lit. a der Stiftungssatzung [act. I 3 S. 6]). Der Beschwerdeführer ist das einzige Vorstandsmitglied der C.________ (§ 6 Abs. 2 der Stif- tungssatzung [act. I 3 S. 20]; vgl. auch act. I 4 S. 7 Ziff. 1 und S. 10 Ziff. 2.1.2.3, I 5 S. 6 Ziff. 2.1.2). Seine Aufgabe umfasst insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschliesslich der Führung der Bücher und der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie die Ausübung der Gesellschafterrechte der Stiftung an den Beteiligungen an der D.________ und der E.________ bzw. gegebenenfalls deren Nachfolgege- sellschaften und Hinwirkung auf die Ausschüttung bzw. Entnahme sowie die Verwendung der Erträge (§ 7 Abs. 2 lit. a - c der Stiftungssatzung [act. I 3 S. 21]). Als einziges Vorstandsmitglied kann der Beschwerdeführer allei- ne die Rechte an der D.________ und der E.________ wahrnehmen und über ihre Ausschüttungspolitik unter Einhaltung der Stiftungssatzung be- stimmen. Ebenfalls eigenständig kann er im Rahmen seines Vorstands- mandates über die Verwendung der Stiftungserträge unter Einhaltung der Stiftungssatzung entscheiden (act. I 4 S. 10 Ziff. 2.1.2.3). Ebenso kann er gemäss § 10 Abs. 1 der Stiftungssatzung (act. I 3 S. 23) eigenmächtig eine Änderung der Satzung beschliessen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. Der Be- schwerdeführer hat damit sowohl eine grosse Kontrolle und Einflussnahme auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens wie auch auf die Ausschüttun- gen an die Destinatäre. Er hat sowohl faktisch wie auch rechtlich die Kon- trollmacht über das Stiftungsvermögen. Der Beschwerdeführer, vertreten durch die J.________ AG (fortan: J.________), sprach sich anlässlich der Vereinbarung eines Steuerrulings in seinem Schreiben vom 10. April 2018 und dem Nachtrag vom 13. No- vember 2019 dafür aus, dass die C.________ steuerrechtlich als eine durch den Beschwerdeführer als Destinatär kontrollierte Stiftung zu qualifi- zieren (act. I 4 S. 11 Ziff. 2.1.2.3) und damit als transparent zu betrachten sei; durch die steuerlich transparente Betrachtung der C.________ halte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Bezugsrechts von 25 % die An- teile an der D.________ und der E.________ aus steuerrechtlicher Sicht direkt (act. I 5 S. 6 Ziff. 2.1.3).

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- 12 - 4.4.3 Die C.________ ist eine nach ... Recht inkorporierte juristische Per- son bzw. eine in der Schweiz an sich rechtlich unzulässige Familienunter- haltsstiftung (vgl. BGE 140 II 255 E. 5.2 S. 259). Bezüglich der in der Schweiz verbotenen Familienunterhaltsstiftungen hielt das Bundesgericht fest, dass eine nach ausländischem Recht gültig errichtete Familienstiftung

– wie hier die C.________ (vgl. deren Anerkennung durch die Bezirksregie- rung … vom 30. November 2018 [in act. I 5]) – ungeachtet der Intensität ihrer Beziehungen zur Schweiz zivilrechtlich anzuerkennen ist (vgl. BGE 135 III 614, insb. E. 4.3.3 S. 622). Die zivilrechtliche Anerkennung als juris- tische Person hindert die Steuerbehörden jedoch nicht, bei Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung bzw. Verwendung von juristischen Per- sonen (Vorwurf der Steuerumgehung) die Abschirmwirkung der Stiftung zu beseitigen und in steuerrechtlicher Hinsicht auf die hinter der Stiftung ste- henden, sie kontrollierenden Personen durchzugreifen (zur sog. kontrollier- ten Stiftung: vgl. Urteile des BGer 2C_527/2022 vom 24. November 2022 E. 4.3 und 2C_344/2018 vom 4. Februar 2020 E. 3.4.2 [e contrario]). Liegt eine sogenannte kontrollierte Stiftung vor, kommt aus steuerrechtlicher Sicht eine transparente Behandlung der Stiftung zum Zug mit der Folge, dass ihre Vermögenswerte bzw. Einkünfte der sie wirtschaftlich beherr- schenden natürlichen Person mittels Durchgriffs zugerechnet werden (vgl. BGer 2C_527/2022 E. 4.3). Dies bedeutet, dass der Sachverhalt so zu be- urteilen ist, als würden die betreffenden Einkünfte ohne die zwischenge- schaltete Stiftung direkt ausgerichtet. Gemäss dem Schreiben des Beschwerdeführers, vertreten durch die J.________, an die Steuerbehörden vom 10. April 2018 und dem Nachtrag vom 13. November 2019 liegt auch nach seiner Auffassung eine kontrollier- te Stiftung vor, weil die Destinatäre die Kontrolle über das Stiftungsvermö- gen haben bzw. das Stiftungsvermögen fest mit der Familie verbunden ist und der Ausrichtung von Unterhaltszuwendungen an die jeweiligen Desti- natäre in vorbestimmten Quoten dient (act. I 4 S. 9 Ziff. 2.1.2.2). Der Be- schwerdeführer sprach sich steuerrechtlich für eine transparente Betrach- tung aus, womit er so zu behandeln sei, als ob er die Anteile an der D.________ und der E.________ direkt halte (act. I 5 S. 6 Ziff. 2.1.3). Die (für den Beschwerdeführer steuerrechtlich vorteilhafte) transparente Be- trachtung wurde in der Folge unbestritten von der Steuerverwaltung aner-

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- 13 - kannt (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 13). Es bestehen – wie nachfolgend dar- gelegt wird – keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Betrachtungsweise und daraus folgend keine Gründe, in AHV-beitragsrechtlicher Hinsicht da- von abzurücken (vgl. E. 3.3 hiervor): 4.4.4 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass das Steuerruling, welches den Durchgriff vorsieht, den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Sowohl aus den Ausführungen der J.________ anlässlich der Vereinbarung des Steu- errulings vom 10. April 2018 samt Nachtrag vom 13. November 2019 wie auch aus den dargelegten Stiftungssatzungen (E. 4.4.2 hiervor) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer direkt auf das hinter der Stiftung stehende Un- ternehmen zugreift. So wird in § 7 Abs. 2 lit. b der Stiftungssatzung (act. I 3 S. 21) ausdrücklich festgehalten, dass die Aufgabe des Vorstands – des- sen einziges Mitglied der Beschwerdeführer ist (vgl. E. 4.4.2 hiervor) – dar- in besteht, die Gesellschafterrechte der C.________ an den Beteiligungen an der D.________ (100 %) und der E.________ (100 % zum Zeitpunkt des Steuerrulings [act. I 5 S. 3 Ziff. 1]) wahrzunehmen und auf die Aus- schüttung bzw. Entnahme der Mittel für die Destinatäre der Stiftung hinzu- wirken. Insoweit trifft es denn auch in keiner Weise zu, wenn der Be- schwerdeführer im vorliegenden Verfahren in klarem Widerspruch zu sei- nen früheren Darstellungen behauptet, sein Anteil an der Entscheidkompe- tenz und Beteiligung sei klein (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 24). Im Gegenteil ergibt sich sowohl aus den Ausführungen gegenüber den Steuerbehörden wie auch den Stiftungssatzungen, dass gerade der Beschwerdeführer ein wesentliches Mitspracherecht bis in die D.________ hinein hat und zudem zusehends die bestimmende Person im Konglomerat wird; so ist er im ope- rativen Geschäft der E.________ (als Verwaltungsrat und CEO) und even- tuell zu einem späteren Zeitpunkt auch bei der D.________ tätig (act. I 4 S. 11 Ziff. 2.1.2.3). Will der Beschwerdeführer nun zwar gegenüber den Steuerbehörden die transparente Betrachtung und den Durchgriff aus- drücklich gelten lassen, diese im Bereich der Beitragspflicht jedoch nicht anerkennen, stellt diese Argumentation ein rechtsmissbräuchliches venire contra factum proprium dar. Daran ändert nichts, dass die Gründung und das Zwischenschieben der Familienunterhaltsstiftung damals nicht in der primären Entscheidkompetenz des Beschwerdeführers gelegen haben mag (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 24). Seine Zustimmung zum und sein seitheri-

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- 14 - ges Mitwirken am gewählten Konstrukt zeigen jedoch, dass er sich das gesamte rechtliche und tatsächliche Handeln – insbesondere auch die von ihm gewollte rechtliche Betrachtungsweise im Steuerrecht – persönlich zurechnen lassen muss. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer damit auch, wenn er unter Hinweis auf die in BGE 147 V 174 nicht publizierte Erwägung 7.3 des Urteils des Bundesgerichts 9C_692/2020 vom  29.  März  2021 geltend macht, der Durchgriff erfordere sowohl im Zivilrecht als auch im Sozialver- sicherungsrecht das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs, das heisse einer offensichtlich zweckwidrigen und missbräuchlichen Verwendung der juristi- schen Person durch die kontrollierende Person (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 22). Abgesehen davon, dass eine solche Rechtsmissbrauchskonstella- tion im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung hier gerade vorliegt, ging es im dort zu beurteilenden Fall um jeweils eigenständige Unterneh- men mit eigener Geschäftstätigkeit. Anders liegt der Fall hingegen hier, wo zwischen den Beschwerdeführer und die Personengesellschaft D.________ (linear) eine Stiftung geschaltet wurde, deren weitgehend aus- schliesslicher Zweck darin besteht, die Personengesellschaft  D.________ zu halten (vgl. § 7 Abs. 2 lit. b der Stiftungssatzung [act. I 3 S. 21]) und jährlich einen im Minimum festgelegten, fixen Prozentsatz des Gewinns dieser Personengesellschaft (30 %) an die an der Familienstiftung Berech- tigten – darunter mit einem hohen Anteil dem Beschwerdeführer – auszu- schütten (vgl. § 4 Abs. 6 [act. I 3 S. 12 ff.]). Wird im Steuerrecht (z.B. auf Wunsch des Beschwerdeführers) die transparente Betrachtungsweise zur Anwendung gebracht, so gilt dies bei begriffsnotwendig gleicher Sachlage auch im Sozialversicherungsrecht. Weiter ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Be- schwerde, S. 8 Ziff. 28) dabei irrelevant, ob die Auskehrungen bzw. Ein- künfte an den Beschwerdeführer vor oder nach Abzug der Aufwendungen der Familienstiftung (wie Kosten für Verwaltung, Steuer- und Rechtsbera- tung, Personal etc.) erfolgen. Massgebend ist einzig, dass diese Auskeh- rungen bzw. Einkünfte unter den gegebenen Umständen als Erwerbsein- kommen des Beschwerdeführers zu qualifizieren sind und folglich der AHV-Beitragspflicht unterliegen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2.3).

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- 15 - Ebenfalls irrelevant ist, dass Auskehrungen von Familienstiftungen in ... als Vermögenserträge gelten und darauf keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind (vgl. act. I 6). Dies hat für das vorliegende Verfahren keine bindende Wirkung, da die erwähnten Einkünfte ausschliesslich nach Schweizer Recht zu beurteilen sind (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. auch Be- schwerdeantwort, S. 2 f. Ziff. 2.4). 4.4.5 Bei der hier zur Anwendung gelangenden transparenten Betrach- tungsweise sind die fraglichen Einkünfte in den Jahren 2019 und 2021 so zu behandeln, als wären sie ohne die zwischengeschaltete C.________ unmittelbar von der D.________ ausgerichtet worden. Nach ständiger Rechtsprechung gelten die den Gesellschaftern einer auf einen Erwerbs- zweck ausgerichteten GmbH & Co. KG zufliessenden Einkünfte gestützt auf Art. 9 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 AHVV – unabhängig von einer persönlichen Arbeitsleistung oder einer Einflussmöglichkeit auf die Ge- schäftsführung – als beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (BGE 136 V 258 Regeste und E. 5 S. 267, 141 V 234 E. 4.3.2 S. 239; BGer 9C_319/2022 E. 2.2.3 und 4.2.4). 4.5 Die Höhe der im Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025 (act. II 1 S. 2 Ziff. 7 und S. 3 Ziff. 1 des Dispositivs) festgelegten Beiträge sowie Verzugszinsen für die Jahre 2019 und 2021 (act. II 1 S. 6 und 12) wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet; zudem finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Wei- ter ist zu Recht unbestritten, dass auf den geschuldeten Beiträgen Ver- zugszinsen zu leisten sind (vgl. E. 3.4 hiervor). Demnach hat der Be- schwerdeführer persönliche Beiträge als Selbstständigerwerbender von Fr. 17'260.05 (massgebendes Einkommen: Fr. 149'800.--) für das Beitragsjahr 2019 und von Fr. 29'260.25 (massgebendes Einkommen: Fr. 264'400.--) für das Beitragsjahr 2019, zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 4'547.55 für das Jahr 2019 und Fr. 5'189.65 für das Jahr 2021, zu be- zahlen (act. II 1 S. 6 und 12). Der angefochtene Einspracheentscheid vom

17. Juli 2025 (act. II 1) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).

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- 16 - 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'000.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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- 17 -

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.