Sachverhalt
A. Der 1987 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) arbeitete ab April 2013 als … bei der C.________ AG und war dadurch über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversi- cherungsanstalt (Suva) obligatorisch nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert, als er sich gemäss Schadenmeldung UVG vom 20. Juni 2019 am 17. Juni 2019 bei einem Sturz beim Inline-Skating multiple Verletzungen zuzog (Akten der Suva [act. II] 1). Die Suva anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht (act. II 4) und richtete UVG-Versicherungsleistungen in Form von Heilbe- handlung und Taggeld aus. Nach getätigten medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Juli 2023 (act. II 945) ab dem 1. August 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine UVG-Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung ent- sprechend einer Integritätseinbusse von 80 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 962) zog der Versicherte am 23. November 2023 (act. II
967) wieder zurück. Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB) sprach dem Versicherten mit Verfü- gung vom 30. Juli 2024 (act. II 992) bei in Anwendung der gemischten Me- thode (67 % Erwerb und 33 % Haushalt ab Juni 2020; 70 % Erwerb und 30 % Haushalt ab September 2021) errechneten Invaliditätsgraden von 67 % ab Juni 2020 bzw. 70 % ab September 2021 ab Juni 2020 eine Drei- viertelsrente und ab September 2021 eine ganze Invalidenrente zu. Ge- stützt auf die von ihr in der Folge erstellte Überentschädigungsberechnung (act. II 1003) berechnete die Suva mit Verfügung vom 19. September 2024 (act. II 1016) für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Juli 2023 eine den mutmasslichen Lohnausfall übersteigenden Gesamtleistungsbezug (UVG- Taggelder sowie Invalidenrente der Invalidenversicherung) des Versicher- ten in der Höhe von Fr. 14'214.95, forderte diesen Betrag vom Versicherten zurück und entschied, den Betrag mit der Nachzahlung der Invalidenversi- cherung zu verrechnen. Darüber hinaus berechnete die Suva die dem Ver- sicherten ab 1. August 2023 zugesprochene UVG-Rente neu als UVG-
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- 3 - Komplementärrente, berechnete einen den mutmasslichen Lohnausfall übersteigenden Gesamtleistungsbezug (Invalidenrenten der Suva und der Invalidenversicherung) des Versicherten in der Höhe von Fr. 25'414.902, forderte diesen Betrag vom Versicherten zurück und entschied, den Betrag ebenfalls mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung zu verrechnen. Die gegen die Verfügung vom 16. September 2024 soweit die Rückforde- rung von Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 14'214.95 erhobene Einspra- che (act. II 1027) wies die Suva mit Entscheid vom 11. Juli 2025 (act. II 1131) ab. B. Mit Eingabe vom 11. September 2025 erhob der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ – dagegen Beschwerde mit fol- genden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2025 sei insoweit aufzuheben, als darin eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 14'214.95 bestätigt wird. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Rückforderung von Fr. 14'214.95 für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2023 zu verzichten und der Betrag sei dem Beschwerdeführer auszubezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne- rin (inkl. 8.1 % MWST). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2025 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver-
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- 4 - waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 11. Ju- li 2025 (act. II 1131), mit welchem die Verfügung vom 19. September 2024 (act. II 1016) bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von UVG-Taggeldern zwischen dem 1. Juni 2020 und dem 31. Juli 2023 und dabei insbesondere, ob eine Überentschädigung vorliegt und in diesem Zusammenhang die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes des Beschwerdeführers. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist die Höhe der Komplementärrente zur Invalidenrente der Invalidenversi- cherung sowie die diesbezügliche Verrechnung mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung im Umfang von Fr. 25'414.95 (act. II 1013/3; BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Ebenso nicht An- fechtungs- und Streitgegenstand bilden der Rentenanspruch und der An- spruch auf eine Integritätsentschädigung, worüber bereits mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. Juli 2023 (act. II 945) befunden wurde.
E. 1.3 Der Streitwert beträgt Fr. 14'214.95 (vgl. etwa act. II 116/1 und 116/5 sowie Beschwerde S. 2 Ziff. 1), weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 5 -
E. 2.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsun- fähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfall- tag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 UVG).
E. 2.2.1 Gemäss Art. 68 ATSG werden Taggelder unter Vorbehalt der Übe- rentschädigung zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. Nach Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener So- zialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Per- son führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leis- tungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der an- spruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ge- währt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versiche- rungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommensein- bussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausge- schlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigun- gen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_46/2013 vom
27. August 2013 E. 2.1).
E. 2.2.2 Mutmasslich entgangen ist derjenige Verdienst, den die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich erzielt hätte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt. Rechtlich entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst nicht, betraglich höchstens zufällig dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen. Hingegen besteht eine weitgehende Parallelität, je-
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- 6 - doch keine Kongruenz zum Valideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG. Bei- des stellt das hypothetische Einkommen dar, das die betroffene Person – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – im jeweils massgeblichen Zeitpunkt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen würde. Es ist in beiden Fällen den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweilige Arbeits- markt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor dem Eintritt der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er- zielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teue- rung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte usw.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären. Für das Valideneinkommen wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tä- tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGer 8C_46/2013 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leis- tungen zurückzuerstatten. Eine Rückforderung rechtsbeständig zugespro- chener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwä- gung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Be- richtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforde- rung Anlass gebende Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1).
E. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2 sowie act. II 1131/4 Ziff. 2 lit. b), dass die vom 20. Juni 2019 (vgl. Art. 16 Abs. 2 UVG) bis zum 31. Juli 2023 bezogenen UVG-Taggelder (act. II 984) in der vorliegenden Konstellation mit zeitgleichem – wenn auch zufolge
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- 7 - rückwirkender Zusprache nachträglichem – Bezug einer Invalidenrente der Invalidenversicherung (act. II 992/3, 993/4 f.) grundsätzlich einer Überent- schädigungskürzung zugänglich sind. Streitig ist hingegen die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes des Beschwerdeführers im Gesund- heitsfall. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass zwischen dem mut- masslich entgangenen Verdienst und dem Valideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG eine weitgehende Parallelität, jedoch keine Kongruenz be- steht, namentlich weil der mutmasslich entgangene Verdienst aufgrund der realen Gegebenheiten und im Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfra- ge stellt, zu bestimmen ist (vgl. MARC HÜRZELER in: FRÉSARD-FELLAY/ KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozial- versicherungsrechts, 2025, Art. 69 N. 28; vgl. auch bereits E. 2.2.2 hiervor). Mit Blick darauf ist dem Vorwurf in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 4), wonach die Beschwerdegegnerin die Rechtsprechung zum Valideneinkommen mit derjenigen zum mutmasslich entgangenen Verdienst vermische, nicht zu folgen. Vielmehr hatte die Beschwerdegegnerin die gerade in Bezug auf die Sachverhaltserhebung und Beweiswürdigung bestehenden Parallelen zu berücksichtigen, durfte sich nach der Rechtsprechung grundsätzlich am Valideneinkommen orientieren (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 S. 27) und ist nicht ersichtlich, dass sie die spezifischen für den mutmasslich entgange- nen Verdienst massgebenden Voraussetzungen nicht angemessen berück- sichtigt hätte.
E. 3.2 Soweit die berufliche Entwicklung (Pensum, allfälliger Berufswech- sel, Familienstruktur, etc.) betreffend, ergibt sich das Folgende: Gestützt auf die eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers (act. II 976/13 Ziff. 4.2) ist davon auszugehen, dass dieser im Gesundheits- fall zumindest bis zur Geburt seines Kindes am TT. September 2021 (act. II 578/2) unverändert als … bei der C.________ AG in einem Pensum von 67 % (act. II 1) beschäftigt gewesen wäre. Diese sogenannten "Aussa- gen der ersten Stunde" sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) und decken sich denn auch mit seinen früheren Bekundungen: So gab er nach dem
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- 8 - Unfall vom 17. Juni 2019 wiederholt an, dass er (unbedingt) in den Beruf als … zurückwolle, für eine Tätigkeit, die nichts mit der … zu tun habe, sei er wenig motiviert (vgl. etwa act. II 162/1, 473/1, 476). Zwar gab er auch an, dass er sich aufgrund der Unfallfolgen grundsätzlich Alternativen im Bereich Beratung und Personalwesen vorstellen könnte (act. II 182/2, 976/14 Ziff. 4.2), diese Angaben erfolgten aber einerseits im Zusammen- hang mit den gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 17. Juni 2019 und erlauben daher keine Rückschlüsse auf die mutmassliche berufliche Ent- wicklung und damit den entgangenen Verdienst im hypothetischen Ge- sundheitsfall. Andererseits gab der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Nachfrage zur Tätigkeit im Gesundheitsfall an, dass er diesbezüglich (be- treffend den Zeitraum nach der Geburt des Kindes) nichts sagen könne, ob sich an der bisherigen beruflichen Situation etwas geändert hätte, wobei eine Veränderung massgebend von der Beziehungskonstellation abhängig gewesen wäre; Aus- und Weiterbildungen absolvierte er seit dem Antritt der letzten Arbeitsstelle als … im April 2013 nicht (vgl. act. II 36) und verneinte, dass er abgesehen von allgemeinen Ideen zu beruflichen Tätigkeiten kon- krete Pläne oder Absichten gehegt habe (act. II 976/13 f. Ziff. 4.2). Viel- mehr strich der Beschwerdeführer die bei seiner Tätigkeit als … mit vor- wiegendem Einsatz auf … bestandene grosse Flexibilität hervor (act. II 976/14 Ziff. 4.2); dieser mass er denn auch offensichtlich erhebliche per- sönliche Bedeutung bei (act. II 473). Insgesamt ergeben sich aufgrund der wiederholten echtzeitlichen Angaben des Beschwerdeführers keine konkre- ten Hinweise für eine berufliche Neuorientierung. Weiter ist entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen (S. 6 Ziff. 5) weder mit Blick auf das vormalige Erwerbspensum des Beschwerdeführers noch dasjenige der Mutter des gemeinsamen Kindes mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Nachgang zur Familiengrün- dung bzw. zur späteren Trennung von seiner Ehefrau (act. II 827, 1092) sein Erwerbspensum massgeblich verändert hätte. Allein der Umstand, dass die Kindsmutter nach dem Mutterschaftsurlaub mit einem reduzierten Pensum von 50 % (von zuvor 80 %) arbeitete (act. II 976/13 Ziff. 2.1), lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass der Beschwerdeführer sein Pensum im Gegenzug (im gleichen Umfang) erhöht hätte (so auch act. II 989/14 Ziff. 4.2). Eher wahrscheinlich wäre, insbesondere auch aufgrund der unter-
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- 9 - schiedlichen Arbeitszeitmodelle des Beschwerdeführers und seiner Ehe- frau, dass Letztere ihr Pensum nach der initialen Senkung gegebenenfalls wiederum (schrittweise) erhöht hätte, während bei der Tätigkeit des Be- schwerdeführers keine massgebende Veränderung anzunehmen ist (vgl. so auch act. II 989/14 Ziff. 4.2). Die von der IVB im Rahmen ihrer Ab- klärungen zugunsten des Beschwerdeführers gleichwohl vorgenommene geringfügige Erhöhung des Pensums um 3 % auf 70 % ab der Geburt des Kindes (act. II 989/13 f. Ziff. 4.2) erscheint daher lediglich mit Blick auf die im dortigen Rentenverfahren angewandte gemischte Berechnungsmethode (Art. 28a Abs. 2 IVG), der (unbestritten) vollständigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers und der gleichzeitig umstrittenen Einschränkungen im Aufgabenbereich (vgl. act. II 976/17 ff. Ziff. 7, 989/23 Ziff. 9), nicht aber im vorliegenden Kontext nachvollziehbar, nachdem für eine massgebende Veränderung des Erwerbspensums nach der Geburt des Kindes gerade keine konkreten Hinweise bestehen. Im Übrigen vermag der Beschwerde- führers nichts aus der Berechnung des Valideneinkommens in der Renten- verfügung der Invalidenversicherung zu seinen Gunsten abzuleiten, erfolg- te dort die Bestimmung der Erwerbseinbusse anhand der gemischten Be- rechnungsmethode und stellte die IVB – anders als die Beschwerdegegne- rin – in der Folge für das Valideneinkommen ohnehin auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturer- hebungen (LSE) ab (act. II 989/14 f. Ziff. 5.2 f.), was hier indes nicht zu übernehmen ist (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Weiter ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Eigen- heims mit seiner Familie im November 2021 (vgl. auch Beschwerde S. 6 Ziff. 5) bzw. der späteren Trennung von seiner Ehefrau (act. II 976/13 f. Ziff. 4.2) seine Erwerbstätigkeit resp. sein Erwerbspensum massgeblich verändert hätte; dass dies aufgrund der Wohnsituation erforderlich sowie überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre bzw. ist, findet keinen Rückhalt in den Akten und wird auch nicht substanziiert dargetan. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 17. Juni 2019 langjährig aus persönlichen Gründen teilzeitlich erwerbstätig war (vgl. act. II 976/13 f. Ziff. 4.2), wobei keine Anzeichen dafür bestehen, dass ihm nicht auch eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit und ein entsprechend höheres Einkommen möglich gewesen wäre, kann nicht dazu führen, dass ihm auf-
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- 10 - grund des erlittenen Unfalls vom 17. Juni 2019 nunmehr ein höheres Pen- sum bzw. Einkommen angerechnet würde (vgl. Urteil des BGer 8C_512/2012 vom 7. Juni 2013 E. 6.2); dies käme gemäss Rechtspre- chung einer nicht zulässigen Abkehr von der Ermittlung der hypothetischen Erwerbssituation aufgrund der realen Gegebenheiten gleich, indem dann der mutmasslich entgangene Verdienst abstrakt anhand der medizinisch- theoretischen bzw. arbeitsmarktlich-hypothetischen Zumutbarkeit bestimmt würde. Insgesamt ergeben sich aufgrund der Akten, insbesondere auch unter Berücksichtigung sämtlicher für den folgenden Fall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren, keine hinreichenden Anhaltspunkte, aufgrund welcher im hier massgebenden Betrachtungszeitraum mit dem erforderli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.2.2 hier- vor) eine massgebliche Veränderung des Erwerbspensums in der vormali- gen Tätigkeit als … zu 67 % oder die zwischenzeitliche Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit, etwa im Bereich … oder … (vgl. act. II 976/14 Ziff. 4.2; Beschwerde S. 9) erstellt wäre. Daran ändert auch die vom Be- schwerdeführer von 2006 bis 2013 absolvierte berufliche Aus- und Weiter- bildung (act. II 36) nichts, zumal er sich nach dem Abschluss eines … im Bereich … gegen die Annahme einer entsprechenden Tätigkeit entschied und stattdessen langjährig als … arbeitete. Entgegen der Beschwerde (S. 4 Ziff. 4.3) befindet er sich nach dem Dargelegten hinsichtlich der hypotheti- schen beruflichen Entwicklung im Nachgang zum Unfall vom 17. Juni 2019 nicht in Beweisnot. Er verneinte denn auch bis zum Zeitpunkt der Geburt seines Kindes eine Veränderung seiner Erwerbssituation wiederholt und hielt für den nachfolgenden Zeitraum ausdrücklich fest, dass er keine kon- kreten Ideen oder Pläne gehabt habe (act. II 976/14 Ziff. 4.2). Es bestehen folglich keine Gründe, vom gemäss bundesgerichtlicher massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzuweichen. Für die nunmehr beschwerdeweise geltend gemachte berufliche Weiterentwicklung (Beschwerde S. 6 Ziff. 5) finden sich damit keinerlei konkreten Anhalts- punkte (vgl. HÜRZELER, a.a.O. Art. 69 N. 29; UELI KIESER, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 69 N. 43).
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- 11 - Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne- rin für die Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes im Rah- men der Überentschädigungsberechnung für den gesamten Zeitraum vom
20. Juni 2019 bis zum 31. Juli 2023 auf das Einkommen der zuletzt aus- geübten Tätigkeit als … abstellte. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dieses Einkommen gestützt auf die Lohnangaben der C.________ AG für die Jahre 2020 bis 2022 (act. II 999) an die Real- lohnentwicklung (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 S. 28 mit Hinweisen) anpasste (vgl. act. II 1003 "Mutmasslicher Verdienstausfall"). Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung in Bezug auf den massgebenden Beweisgrad zur Annahme einer allfälligen beruflichen Weiterentwicklung (Beschwere S. 3 ff. Ziff. 4) sind jedenfalls nicht erfüllt (BGE 145 V 304 E. 4.4 S. 309). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 4.4, 5) erschöpfen sich in allgemeinen Annahmen bzw. hiervon auf den konkreten Fall abgeleiteten Mutmassungen, welche nach dem Gesag- ten keinen Halt in den Akten finden.
E. 3.3 Soweit die geltend gemachte Einkommenseinbusse Angehöriger betreffend ergibt sich das Folgende: Die Frau des Beschwerdeführers redu- zierte infolge der Geburt des gemeinsamen Kindes ihr vormaliges Pensum von 80 % nach dem beruflichen Wiedereinstieg auf 50 % (act. II 976/13 Ziff. 2.1); eine frühere Reduktion des Erwerbspensums im Nachgang zum Unfall vom 17. Juni 2019 ist nicht erstellt. Die Pensumsreduktion erfolgte damit aufgrund der veränderten Familienstruktur und steht nicht in einem (natürlichen) kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 17. Juni 2019, weshalb sie entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 6 f. Ziff. 6) im Rahmen von Art. 69 Abs. 2 ATSG nicht zu berücksichtigen ist (HÜRZELER, a.a.O., Art. 69 N. 36; vgl. auch E. 3.2 hier- vor). Dasselbe gilt für die geltend gemachten Familienaufwendung für die (familienexterne) Kinderbetreuung (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 6). Der Be- schwerdeführer war gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom
9. Januar 2024 durchaus in der Lage, sich um sein Kind zu kümmern (act. II 976/21 Ziff. 7.2). Hinsichtlich der Haushaltsführung vermag der Be- schwerdeführer ebenso etliche Tätigkeiten selbstständig, wenn auch teil- weise mit Unterstützung bzw. verlangsamt zu erledigen (act. II 976/17 ff. Ziff. 7.2) und im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 140
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- 12 - V 267 E. 5.2.1 S. 274) und der Beistandspflicht seiner Ehefrau (im hier massgebenden Zeitraum bestand noch keine Trennung [vgl. act. II 976/12 Ziff. 2.1]) war eine entsprechende Anpassung der Haushaltsführung bzw. Unterstützung unabhängig vom ausgeübten Erwerbspensum zu erwarten, sodass entsprechende Mehrkosten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermeidbar waren bzw. gewesen wären.
E. 3.4 Schliesslich ist auf die geltend gemachten Mehrkosten (Gesund- heitskosen, Anwaltskosten) einzugehen: Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer pauschal geltend gemachten Mehr- kosten für verschiedene medizinische Therapien und Medikamente (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 6) ist zu beachten, dass sich die vorliegende Übe- rentschädigungsberechnung auf einen Zeitraum mit Taggeldern der obliga- torischen Unfallversicherung bezieht, mithin die auf die medizinische Hei- lungsphase, während derer die unfallkausalen Behandlungen und Medika- mente im Rahmen der medizinischen Indikation grundsätzlich durch die Be- schwerdegegnerin übernommen wurden. Inwieweit und in welchem Um- fang medizinisch indizierte Therapiemassnahmen und/oder Medikamente durch die Beschwerdegegnerin nicht übernommen worden wären und da- durch dem Beschwerdeführer anrechenbare Mehrkosten entstanden wären, wird weder substantiiert dargetan, noch ergeben sich hierfür aus den Akten Hinweise. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Tag- geldabzüge bei den Spitalaufenthalten (vgl. Art. 27 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Überentschädigungsberechnung kor- rekt berücksichtigt, das heisst in Abzug gebracht wurden (act. II 1003). Die behaupteten Mehrkosten in zeitlicher und aufwandbedingter Hinsicht (Be- schwerde S. 8 Ziff. 6) werden nicht näher begründet. Anwaltskosten können als Mehrkosten im Rahmen von Art. 69 Abs. 2 ATSG berücksichtigt werden; davon erfasst sind einzige diejenigen An- waltskosten, die zur Erlangung der für die Überentschädigungsberechnung unterworfenen Versicherungsleistungen notwendig waren, nicht durch eine Parteientschädigung abgegolten worden sind und nicht von einer Rechts- schutzversicherung übernommen werden (BGE 139 V 108 E. 6 S. 114). Ei- ne Beschränkung der Anwaltskosten im Sinne der zeitlichen Kongruenz
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- 13 - zum Zeitraum der gewährten Überentschädigungskürzung unterworfenen Versicherungsleistungen ist nicht vorzunehmen (Urteil des BGer 8C_347/2024 vom 7. Januar 2025 E. 5.2), solches würde denn auch dem Prinzip der Globalmethode (BGE 139 V 519 E. 5 S. 522) zuwiderlaufen. Damit spricht allein der Umstand, dass die Mandatierung erst nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum erfolgte (act. II 963), nicht gegen die Berücksichtigung von Anwaltskosten. Ebenso kann eine Berücksichtigung von Anwaltskosten nicht bereits deshalb entfallen, weil die gegen die Leis- tungszusprache der Beschwerdegegnerin initial erhobene Einsprache (act. II 962) in der Folge wieder zurückgezogen wurde (act. II 967) bzw. die anwaltlichen Bemühungen im Bereich der Invalidenversicherung auf den hier zu beurteilenden Zeitraum keine Auswirkungen zeitigten. Mit Blick auf die Komplexität des vorliegenden Falles und den Zeitraum der Leistungs- abwicklung erscheint eine anwaltliche Beratung während des Verwaltungs- verfahrens angezeigt. Soweit die dabei dem Beschwerdeführer angefalle- nen Anwaltskosten nicht anderweitig gedeckt sind, rechtfertigt sich daher deren Berücksichtigung als Mehrkosten im Rahmen der Überentschädi- gungsberechnung, als sie im Zusammenhang mit der sozialversicherungs- rechtlichen Leistungsabwicklung standen bzw. stehen. Aus den Akten lässt sich indes die Höhe der angefallenen Anwaltskosten nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu nicht wei- ter, und es ist ebenso unklar, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Kos- ten durch Dritte gedeckt waren bzw. sind. Diesbezüglich hat die Beschwer- degegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerde ist insoweit begründet.
E. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheis- sen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2025 (act. II 1131) aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessend erneuten Verfü- gung über die Überentschädigung sowie gegebenenfalls eine Rückerstat- tung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581
- 14 -
E. 4 Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung ei- ner ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückwei- sung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1). Mit der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin obsiegt der Beschwerdeführer und hat grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschä- digung. Dabei obsiegt er indes lediglich hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Anwaltskosten als Mehrkosten im Rahmen von Art. 69 Abs. 2 ATSG im Grundsatz; soweit weitergehend unterliegt er. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich – ausgehend von der nicht zu beanstandenden Kostennote vom 21. Oktober 2025, mit welcher bei einem Aufwand von 10.4 Stunden ein Honorar von Fr. 3'705.50 (inkl. Auslagen und MWST) geltend gemacht wird – die Parteientschädigung ermessensweise pauschal auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581
- 15 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Suva vom 11. Juli 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2025 sei insoweit aufzuheben, als darin eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 14'214.95 bestätigt wird.
- Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Rückforderung von Fr. 14'214.95 für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2023 zu verzichten und der Betrag sei dem Beschwerdeführer auszubezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne- rin (inkl. 8.1 % MWST). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2025 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 4 - waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 11. Ju- li 2025 (act. II 1131), mit welchem die Verfügung vom 19. September 2024 (act. II 1016) bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von UVG-Taggeldern zwischen dem 1. Juni 2020 und dem 31. Juli 2023 und dabei insbesondere, ob eine Überentschädigung vorliegt und in diesem Zusammenhang die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes des Beschwerdeführers. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist die Höhe der Komplementärrente zur Invalidenrente der Invalidenversi- cherung sowie die diesbezügliche Verrechnung mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung im Umfang von Fr. 25'414.95 (act. II 1013/3; BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Ebenso nicht An- fechtungs- und Streitgegenstand bilden der Rentenanspruch und der An- spruch auf eine Integritätsentschädigung, worüber bereits mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. Juli 2023 (act. II 945) befunden wurde. 1.3 Der Streitwert beträgt Fr. 14'214.95 (vgl. etwa act. II 116/1 und 116/5 sowie Beschwerde S. 2 Ziff. 1), weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 5 -
- 2.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsun- fähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfall- tag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 UVG). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 68 ATSG werden Taggelder unter Vorbehalt der Übe- rentschädigung zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. Nach Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener So- zialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Per- son führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leis- tungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der an- spruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ge- währt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versiche- rungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommensein- bussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausge- schlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigun- gen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_46/2013 vom
- August 2013 E. 2.1). 2.2.2 Mutmasslich entgangen ist derjenige Verdienst, den die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich erzielt hätte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt. Rechtlich entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst nicht, betraglich höchstens zufällig dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen. Hingegen besteht eine weitgehende Parallelität, je- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 6 - doch keine Kongruenz zum Valideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG. Bei- des stellt das hypothetische Einkommen dar, das die betroffene Person – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – im jeweils massgeblichen Zeitpunkt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen würde. Es ist in beiden Fällen den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweilige Arbeits- markt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor dem Eintritt der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er- zielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teue- rung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte usw.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären. Für das Valideneinkommen wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tä- tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGer 8C_46/2013 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leis- tungen zurückzuerstatten. Eine Rückforderung rechtsbeständig zugespro- chener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwä- gung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Be- richtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforde- rung Anlass gebende Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1).
- 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2 sowie act. II 1131/4 Ziff. 2 lit. b), dass die vom 20. Juni 2019 (vgl. Art. 16 Abs. 2 UVG) bis zum 31. Juli 2023 bezogenen UVG-Taggelder (act. II 984) in der vorliegenden Konstellation mit zeitgleichem – wenn auch zufolge Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 7 - rückwirkender Zusprache nachträglichem – Bezug einer Invalidenrente der Invalidenversicherung (act. II 992/3, 993/4 f.) grundsätzlich einer Überent- schädigungskürzung zugänglich sind. Streitig ist hingegen die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes des Beschwerdeführers im Gesund- heitsfall. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass zwischen dem mut- masslich entgangenen Verdienst und dem Valideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG eine weitgehende Parallelität, jedoch keine Kongruenz be- steht, namentlich weil der mutmasslich entgangene Verdienst aufgrund der realen Gegebenheiten und im Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfra- ge stellt, zu bestimmen ist (vgl. MARC HÜRZELER in: FRÉSARD-FELLAY/ KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozial- versicherungsrechts, 2025, Art. 69 N. 28; vgl. auch bereits E. 2.2.2 hiervor). Mit Blick darauf ist dem Vorwurf in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 4), wonach die Beschwerdegegnerin die Rechtsprechung zum Valideneinkommen mit derjenigen zum mutmasslich entgangenen Verdienst vermische, nicht zu folgen. Vielmehr hatte die Beschwerdegegnerin die gerade in Bezug auf die Sachverhaltserhebung und Beweiswürdigung bestehenden Parallelen zu berücksichtigen, durfte sich nach der Rechtsprechung grundsätzlich am Valideneinkommen orientieren (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 S. 27) und ist nicht ersichtlich, dass sie die spezifischen für den mutmasslich entgange- nen Verdienst massgebenden Voraussetzungen nicht angemessen berück- sichtigt hätte. 3.2 Soweit die berufliche Entwicklung (Pensum, allfälliger Berufswech- sel, Familienstruktur, etc.) betreffend, ergibt sich das Folgende: Gestützt auf die eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers (act. II 976/13 Ziff. 4.2) ist davon auszugehen, dass dieser im Gesundheits- fall zumindest bis zur Geburt seines Kindes am TT. September 2021 (act. II 578/2) unverändert als … bei der C.________ AG in einem Pensum von 67 % (act. II 1) beschäftigt gewesen wäre. Diese sogenannten "Aussa- gen der ersten Stunde" sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) und decken sich denn auch mit seinen früheren Bekundungen: So gab er nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 8 - Unfall vom 17. Juni 2019 wiederholt an, dass er (unbedingt) in den Beruf als … zurückwolle, für eine Tätigkeit, die nichts mit der … zu tun habe, sei er wenig motiviert (vgl. etwa act. II 162/1, 473/1, 476). Zwar gab er auch an, dass er sich aufgrund der Unfallfolgen grundsätzlich Alternativen im Bereich Beratung und Personalwesen vorstellen könnte (act. II 182/2, 976/14 Ziff. 4.2), diese Angaben erfolgten aber einerseits im Zusammen- hang mit den gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 17. Juni 2019 und erlauben daher keine Rückschlüsse auf die mutmassliche berufliche Ent- wicklung und damit den entgangenen Verdienst im hypothetischen Ge- sundheitsfall. Andererseits gab der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Nachfrage zur Tätigkeit im Gesundheitsfall an, dass er diesbezüglich (be- treffend den Zeitraum nach der Geburt des Kindes) nichts sagen könne, ob sich an der bisherigen beruflichen Situation etwas geändert hätte, wobei eine Veränderung massgebend von der Beziehungskonstellation abhängig gewesen wäre; Aus- und Weiterbildungen absolvierte er seit dem Antritt der letzten Arbeitsstelle als … im April 2013 nicht (vgl. act. II 36) und verneinte, dass er abgesehen von allgemeinen Ideen zu beruflichen Tätigkeiten kon- krete Pläne oder Absichten gehegt habe (act. II 976/13 f. Ziff. 4.2). Viel- mehr strich der Beschwerdeführer die bei seiner Tätigkeit als … mit vor- wiegendem Einsatz auf … bestandene grosse Flexibilität hervor (act. II 976/14 Ziff. 4.2); dieser mass er denn auch offensichtlich erhebliche per- sönliche Bedeutung bei (act. II 473). Insgesamt ergeben sich aufgrund der wiederholten echtzeitlichen Angaben des Beschwerdeführers keine konkre- ten Hinweise für eine berufliche Neuorientierung. Weiter ist entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen (S. 6 Ziff. 5) weder mit Blick auf das vormalige Erwerbspensum des Beschwerdeführers noch dasjenige der Mutter des gemeinsamen Kindes mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Nachgang zur Familiengrün- dung bzw. zur späteren Trennung von seiner Ehefrau (act. II 827, 1092) sein Erwerbspensum massgeblich verändert hätte. Allein der Umstand, dass die Kindsmutter nach dem Mutterschaftsurlaub mit einem reduzierten Pensum von 50 % (von zuvor 80 %) arbeitete (act. II 976/13 Ziff. 2.1), lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass der Beschwerdeführer sein Pensum im Gegenzug (im gleichen Umfang) erhöht hätte (so auch act. II 989/14 Ziff. 4.2). Eher wahrscheinlich wäre, insbesondere auch aufgrund der unter- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 9 - schiedlichen Arbeitszeitmodelle des Beschwerdeführers und seiner Ehe- frau, dass Letztere ihr Pensum nach der initialen Senkung gegebenenfalls wiederum (schrittweise) erhöht hätte, während bei der Tätigkeit des Be- schwerdeführers keine massgebende Veränderung anzunehmen ist (vgl. so auch act. II 989/14 Ziff. 4.2). Die von der IVB im Rahmen ihrer Ab- klärungen zugunsten des Beschwerdeführers gleichwohl vorgenommene geringfügige Erhöhung des Pensums um 3 % auf 70 % ab der Geburt des Kindes (act. II 989/13 f. Ziff. 4.2) erscheint daher lediglich mit Blick auf die im dortigen Rentenverfahren angewandte gemischte Berechnungsmethode (Art. 28a Abs. 2 IVG), der (unbestritten) vollständigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers und der gleichzeitig umstrittenen Einschränkungen im Aufgabenbereich (vgl. act. II 976/17 ff. Ziff. 7, 989/23 Ziff. 9), nicht aber im vorliegenden Kontext nachvollziehbar, nachdem für eine massgebende Veränderung des Erwerbspensums nach der Geburt des Kindes gerade keine konkreten Hinweise bestehen. Im Übrigen vermag der Beschwerde- führers nichts aus der Berechnung des Valideneinkommens in der Renten- verfügung der Invalidenversicherung zu seinen Gunsten abzuleiten, erfolg- te dort die Bestimmung der Erwerbseinbusse anhand der gemischten Be- rechnungsmethode und stellte die IVB – anders als die Beschwerdegegne- rin – in der Folge für das Valideneinkommen ohnehin auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturer- hebungen (LSE) ab (act. II 989/14 f. Ziff. 5.2 f.), was hier indes nicht zu übernehmen ist (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Weiter ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Eigen- heims mit seiner Familie im November 2021 (vgl. auch Beschwerde S. 6 Ziff. 5) bzw. der späteren Trennung von seiner Ehefrau (act. II 976/13 f. Ziff. 4.2) seine Erwerbstätigkeit resp. sein Erwerbspensum massgeblich verändert hätte; dass dies aufgrund der Wohnsituation erforderlich sowie überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre bzw. ist, findet keinen Rückhalt in den Akten und wird auch nicht substanziiert dargetan. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 17. Juni 2019 langjährig aus persönlichen Gründen teilzeitlich erwerbstätig war (vgl. act. II 976/13 f. Ziff. 4.2), wobei keine Anzeichen dafür bestehen, dass ihm nicht auch eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit und ein entsprechend höheres Einkommen möglich gewesen wäre, kann nicht dazu führen, dass ihm auf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 10 - grund des erlittenen Unfalls vom 17. Juni 2019 nunmehr ein höheres Pen- sum bzw. Einkommen angerechnet würde (vgl. Urteil des BGer 8C_512/2012 vom 7. Juni 2013 E. 6.2); dies käme gemäss Rechtspre- chung einer nicht zulässigen Abkehr von der Ermittlung der hypothetischen Erwerbssituation aufgrund der realen Gegebenheiten gleich, indem dann der mutmasslich entgangene Verdienst abstrakt anhand der medizinisch- theoretischen bzw. arbeitsmarktlich-hypothetischen Zumutbarkeit bestimmt würde. Insgesamt ergeben sich aufgrund der Akten, insbesondere auch unter Berücksichtigung sämtlicher für den folgenden Fall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren, keine hinreichenden Anhaltspunkte, aufgrund welcher im hier massgebenden Betrachtungszeitraum mit dem erforderli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.2.2 hier- vor) eine massgebliche Veränderung des Erwerbspensums in der vormali- gen Tätigkeit als … zu 67 % oder die zwischenzeitliche Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit, etwa im Bereich … oder … (vgl. act. II 976/14 Ziff. 4.2; Beschwerde S. 9) erstellt wäre. Daran ändert auch die vom Be- schwerdeführer von 2006 bis 2013 absolvierte berufliche Aus- und Weiter- bildung (act. II 36) nichts, zumal er sich nach dem Abschluss eines … im Bereich … gegen die Annahme einer entsprechenden Tätigkeit entschied und stattdessen langjährig als … arbeitete. Entgegen der Beschwerde (S. 4 Ziff. 4.3) befindet er sich nach dem Dargelegten hinsichtlich der hypotheti- schen beruflichen Entwicklung im Nachgang zum Unfall vom 17. Juni 2019 nicht in Beweisnot. Er verneinte denn auch bis zum Zeitpunkt der Geburt seines Kindes eine Veränderung seiner Erwerbssituation wiederholt und hielt für den nachfolgenden Zeitraum ausdrücklich fest, dass er keine kon- kreten Ideen oder Pläne gehabt habe (act. II 976/14 Ziff. 4.2). Es bestehen folglich keine Gründe, vom gemäss bundesgerichtlicher massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzuweichen. Für die nunmehr beschwerdeweise geltend gemachte berufliche Weiterentwicklung (Beschwerde S. 6 Ziff. 5) finden sich damit keinerlei konkreten Anhalts- punkte (vgl. HÜRZELER, a.a.O. Art. 69 N. 29; UELI KIESER, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 69 N. 43). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 11 - Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne- rin für die Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes im Rah- men der Überentschädigungsberechnung für den gesamten Zeitraum vom
- Juni 2019 bis zum 31. Juli 2023 auf das Einkommen der zuletzt aus- geübten Tätigkeit als … abstellte. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dieses Einkommen gestützt auf die Lohnangaben der C.________ AG für die Jahre 2020 bis 2022 (act. II 999) an die Real- lohnentwicklung (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 S. 28 mit Hinweisen) anpasste (vgl. act. II 1003 "Mutmasslicher Verdienstausfall"). Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung in Bezug auf den massgebenden Beweisgrad zur Annahme einer allfälligen beruflichen Weiterentwicklung (Beschwere S. 3 ff. Ziff. 4) sind jedenfalls nicht erfüllt (BGE 145 V 304 E. 4.4 S. 309). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 4.4, 5) erschöpfen sich in allgemeinen Annahmen bzw. hiervon auf den konkreten Fall abgeleiteten Mutmassungen, welche nach dem Gesag- ten keinen Halt in den Akten finden. 3.3 Soweit die geltend gemachte Einkommenseinbusse Angehöriger betreffend ergibt sich das Folgende: Die Frau des Beschwerdeführers redu- zierte infolge der Geburt des gemeinsamen Kindes ihr vormaliges Pensum von 80 % nach dem beruflichen Wiedereinstieg auf 50 % (act. II 976/13 Ziff. 2.1); eine frühere Reduktion des Erwerbspensums im Nachgang zum Unfall vom 17. Juni 2019 ist nicht erstellt. Die Pensumsreduktion erfolgte damit aufgrund der veränderten Familienstruktur und steht nicht in einem (natürlichen) kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 17. Juni 2019, weshalb sie entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 6 f. Ziff. 6) im Rahmen von Art. 69 Abs. 2 ATSG nicht zu berücksichtigen ist (HÜRZELER, a.a.O., Art. 69 N. 36; vgl. auch E. 3.2 hier- vor). Dasselbe gilt für die geltend gemachten Familienaufwendung für die (familienexterne) Kinderbetreuung (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 6). Der Be- schwerdeführer war gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom
- Januar 2024 durchaus in der Lage, sich um sein Kind zu kümmern (act. II 976/21 Ziff. 7.2). Hinsichtlich der Haushaltsführung vermag der Be- schwerdeführer ebenso etliche Tätigkeiten selbstständig, wenn auch teil- weise mit Unterstützung bzw. verlangsamt zu erledigen (act. II 976/17 ff. Ziff. 7.2) und im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 140 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 12 - V 267 E. 5.2.1 S. 274) und der Beistandspflicht seiner Ehefrau (im hier massgebenden Zeitraum bestand noch keine Trennung [vgl. act. II 976/12 Ziff. 2.1]) war eine entsprechende Anpassung der Haushaltsführung bzw. Unterstützung unabhängig vom ausgeübten Erwerbspensum zu erwarten, sodass entsprechende Mehrkosten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermeidbar waren bzw. gewesen wären. 3.4 Schliesslich ist auf die geltend gemachten Mehrkosten (Gesund- heitskosen, Anwaltskosten) einzugehen: Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer pauschal geltend gemachten Mehr- kosten für verschiedene medizinische Therapien und Medikamente (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 6) ist zu beachten, dass sich die vorliegende Übe- rentschädigungsberechnung auf einen Zeitraum mit Taggeldern der obliga- torischen Unfallversicherung bezieht, mithin die auf die medizinische Hei- lungsphase, während derer die unfallkausalen Behandlungen und Medika- mente im Rahmen der medizinischen Indikation grundsätzlich durch die Be- schwerdegegnerin übernommen wurden. Inwieweit und in welchem Um- fang medizinisch indizierte Therapiemassnahmen und/oder Medikamente durch die Beschwerdegegnerin nicht übernommen worden wären und da- durch dem Beschwerdeführer anrechenbare Mehrkosten entstanden wären, wird weder substantiiert dargetan, noch ergeben sich hierfür aus den Akten Hinweise. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Tag- geldabzüge bei den Spitalaufenthalten (vgl. Art. 27 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Überentschädigungsberechnung kor- rekt berücksichtigt, das heisst in Abzug gebracht wurden (act. II 1003). Die behaupteten Mehrkosten in zeitlicher und aufwandbedingter Hinsicht (Be- schwerde S. 8 Ziff. 6) werden nicht näher begründet. Anwaltskosten können als Mehrkosten im Rahmen von Art. 69 Abs. 2 ATSG berücksichtigt werden; davon erfasst sind einzige diejenigen An- waltskosten, die zur Erlangung der für die Überentschädigungsberechnung unterworfenen Versicherungsleistungen notwendig waren, nicht durch eine Parteientschädigung abgegolten worden sind und nicht von einer Rechts- schutzversicherung übernommen werden (BGE 139 V 108 E. 6 S. 114). Ei- ne Beschränkung der Anwaltskosten im Sinne der zeitlichen Kongruenz Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 13 - zum Zeitraum der gewährten Überentschädigungskürzung unterworfenen Versicherungsleistungen ist nicht vorzunehmen (Urteil des BGer 8C_347/2024 vom 7. Januar 2025 E. 5.2), solches würde denn auch dem Prinzip der Globalmethode (BGE 139 V 519 E. 5 S. 522) zuwiderlaufen. Damit spricht allein der Umstand, dass die Mandatierung erst nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum erfolgte (act. II 963), nicht gegen die Berücksichtigung von Anwaltskosten. Ebenso kann eine Berücksichtigung von Anwaltskosten nicht bereits deshalb entfallen, weil die gegen die Leis- tungszusprache der Beschwerdegegnerin initial erhobene Einsprache (act. II 962) in der Folge wieder zurückgezogen wurde (act. II 967) bzw. die anwaltlichen Bemühungen im Bereich der Invalidenversicherung auf den hier zu beurteilenden Zeitraum keine Auswirkungen zeitigten. Mit Blick auf die Komplexität des vorliegenden Falles und den Zeitraum der Leistungs- abwicklung erscheint eine anwaltliche Beratung während des Verwaltungs- verfahrens angezeigt. Soweit die dabei dem Beschwerdeführer angefalle- nen Anwaltskosten nicht anderweitig gedeckt sind, rechtfertigt sich daher deren Berücksichtigung als Mehrkosten im Rahmen der Überentschädi- gungsberechnung, als sie im Zusammenhang mit der sozialversicherungs- rechtlichen Leistungsabwicklung standen bzw. stehen. Aus den Akten lässt sich indes die Höhe der angefallenen Anwaltskosten nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu nicht wei- ter, und es ist ebenso unklar, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Kos- ten durch Dritte gedeckt waren bzw. sind. Diesbezüglich hat die Beschwer- degegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerde ist insoweit begründet. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheis- sen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2025 (act. II 1131) aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessend erneuten Verfü- gung über die Überentschädigung sowie gegebenenfalls eine Rückerstat- tung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 14 -
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung ei- ner ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückwei- sung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1). Mit der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin obsiegt der Beschwerdeführer und hat grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschä- digung. Dabei obsiegt er indes lediglich hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Anwaltskosten als Mehrkosten im Rahmen von Art. 69 Abs. 2 ATSG im Grundsatz; soweit weitergehend unterliegt er. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich – ausgehend von der nicht zu beanstandenden Kostennote vom 21. Oktober 2025, mit welcher bei einem Aufwand von 10.4 Stunden ein Honorar von Fr. 3'705.50 (inkl. Auslagen und MWST) geltend gemacht wird – die Parteientschädigung ermessensweise pauschal auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 15 - Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Suva vom 11. Juli 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
UV 200 2025 581 ISD/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. April 2026 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Juli 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1987 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) arbeitete ab April 2013 als … bei der C.________ AG und war dadurch über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversi- cherungsanstalt (Suva) obligatorisch nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert, als er sich gemäss Schadenmeldung UVG vom 20. Juni 2019 am 17. Juni 2019 bei einem Sturz beim Inline-Skating multiple Verletzungen zuzog (Akten der Suva [act. II] 1). Die Suva anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht (act. II 4) und richtete UVG-Versicherungsleistungen in Form von Heilbe- handlung und Taggeld aus. Nach getätigten medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Juli 2023 (act. II 945) ab dem 1. August 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine UVG-Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung ent- sprechend einer Integritätseinbusse von 80 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 962) zog der Versicherte am 23. November 2023 (act. II
967) wieder zurück. Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB) sprach dem Versicherten mit Verfü- gung vom 30. Juli 2024 (act. II 992) bei in Anwendung der gemischten Me- thode (67 % Erwerb und 33 % Haushalt ab Juni 2020; 70 % Erwerb und 30 % Haushalt ab September 2021) errechneten Invaliditätsgraden von 67 % ab Juni 2020 bzw. 70 % ab September 2021 ab Juni 2020 eine Drei- viertelsrente und ab September 2021 eine ganze Invalidenrente zu. Ge- stützt auf die von ihr in der Folge erstellte Überentschädigungsberechnung (act. II 1003) berechnete die Suva mit Verfügung vom 19. September 2024 (act. II 1016) für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Juli 2023 eine den mutmasslichen Lohnausfall übersteigenden Gesamtleistungsbezug (UVG- Taggelder sowie Invalidenrente der Invalidenversicherung) des Versicher- ten in der Höhe von Fr. 14'214.95, forderte diesen Betrag vom Versicherten zurück und entschied, den Betrag mit der Nachzahlung der Invalidenversi- cherung zu verrechnen. Darüber hinaus berechnete die Suva die dem Ver- sicherten ab 1. August 2023 zugesprochene UVG-Rente neu als UVG-
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- 3 - Komplementärrente, berechnete einen den mutmasslichen Lohnausfall übersteigenden Gesamtleistungsbezug (Invalidenrenten der Suva und der Invalidenversicherung) des Versicherten in der Höhe von Fr. 25'414.902, forderte diesen Betrag vom Versicherten zurück und entschied, den Betrag ebenfalls mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung zu verrechnen. Die gegen die Verfügung vom 16. September 2024 soweit die Rückforde- rung von Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 14'214.95 erhobene Einspra- che (act. II 1027) wies die Suva mit Entscheid vom 11. Juli 2025 (act. II 1131) ab. B. Mit Eingabe vom 11. September 2025 erhob der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ – dagegen Beschwerde mit fol- genden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2025 sei insoweit aufzuheben, als darin eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 14'214.95 bestätigt wird. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Rückforderung von Fr. 14'214.95 für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2023 zu verzichten und der Betrag sei dem Beschwerdeführer auszubezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne- rin (inkl. 8.1 % MWST). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2025 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver-
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- 4 - waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 11. Ju- li 2025 (act. II 1131), mit welchem die Verfügung vom 19. September 2024 (act. II 1016) bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von UVG-Taggeldern zwischen dem 1. Juni 2020 und dem 31. Juli 2023 und dabei insbesondere, ob eine Überentschädigung vorliegt und in diesem Zusammenhang die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes des Beschwerdeführers. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist die Höhe der Komplementärrente zur Invalidenrente der Invalidenversi- cherung sowie die diesbezügliche Verrechnung mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung im Umfang von Fr. 25'414.95 (act. II 1013/3; BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Ebenso nicht An- fechtungs- und Streitgegenstand bilden der Rentenanspruch und der An- spruch auf eine Integritätsentschädigung, worüber bereits mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. Juli 2023 (act. II 945) befunden wurde. 1.3 Der Streitwert beträgt Fr. 14'214.95 (vgl. etwa act. II 116/1 und 116/5 sowie Beschwerde S. 2 Ziff. 1), weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 5 - 2. 2.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsun- fähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfall- tag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 UVG). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 68 ATSG werden Taggelder unter Vorbehalt der Übe- rentschädigung zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. Nach Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener So- zialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Per- son führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leis- tungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der an- spruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ge- währt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versiche- rungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommensein- bussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausge- schlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigun- gen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_46/2013 vom
27. August 2013 E. 2.1). 2.2.2 Mutmasslich entgangen ist derjenige Verdienst, den die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich erzielt hätte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt. Rechtlich entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst nicht, betraglich höchstens zufällig dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen. Hingegen besteht eine weitgehende Parallelität, je-
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- 6 - doch keine Kongruenz zum Valideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG. Bei- des stellt das hypothetische Einkommen dar, das die betroffene Person – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – im jeweils massgeblichen Zeitpunkt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen würde. Es ist in beiden Fällen den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweilige Arbeits- markt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor dem Eintritt der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er- zielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teue- rung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte usw.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären. Für das Valideneinkommen wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tä- tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGer 8C_46/2013 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leis- tungen zurückzuerstatten. Eine Rückforderung rechtsbeständig zugespro- chener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwä- gung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Be- richtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforde- rung Anlass gebende Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2 sowie act. II 1131/4 Ziff. 2 lit. b), dass die vom 20. Juni 2019 (vgl. Art. 16 Abs. 2 UVG) bis zum 31. Juli 2023 bezogenen UVG-Taggelder (act. II 984) in der vorliegenden Konstellation mit zeitgleichem – wenn auch zufolge
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- 7 - rückwirkender Zusprache nachträglichem – Bezug einer Invalidenrente der Invalidenversicherung (act. II 992/3, 993/4 f.) grundsätzlich einer Überent- schädigungskürzung zugänglich sind. Streitig ist hingegen die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes des Beschwerdeführers im Gesund- heitsfall. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass zwischen dem mut- masslich entgangenen Verdienst und dem Valideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG eine weitgehende Parallelität, jedoch keine Kongruenz be- steht, namentlich weil der mutmasslich entgangene Verdienst aufgrund der realen Gegebenheiten und im Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfra- ge stellt, zu bestimmen ist (vgl. MARC HÜRZELER in: FRÉSARD-FELLAY/ KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozial- versicherungsrechts, 2025, Art. 69 N. 28; vgl. auch bereits E. 2.2.2 hiervor). Mit Blick darauf ist dem Vorwurf in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 4), wonach die Beschwerdegegnerin die Rechtsprechung zum Valideneinkommen mit derjenigen zum mutmasslich entgangenen Verdienst vermische, nicht zu folgen. Vielmehr hatte die Beschwerdegegnerin die gerade in Bezug auf die Sachverhaltserhebung und Beweiswürdigung bestehenden Parallelen zu berücksichtigen, durfte sich nach der Rechtsprechung grundsätzlich am Valideneinkommen orientieren (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 S. 27) und ist nicht ersichtlich, dass sie die spezifischen für den mutmasslich entgange- nen Verdienst massgebenden Voraussetzungen nicht angemessen berück- sichtigt hätte. 3.2 Soweit die berufliche Entwicklung (Pensum, allfälliger Berufswech- sel, Familienstruktur, etc.) betreffend, ergibt sich das Folgende: Gestützt auf die eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers (act. II 976/13 Ziff. 4.2) ist davon auszugehen, dass dieser im Gesundheits- fall zumindest bis zur Geburt seines Kindes am TT. September 2021 (act. II 578/2) unverändert als … bei der C.________ AG in einem Pensum von 67 % (act. II 1) beschäftigt gewesen wäre. Diese sogenannten "Aussa- gen der ersten Stunde" sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) und decken sich denn auch mit seinen früheren Bekundungen: So gab er nach dem
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- 8 - Unfall vom 17. Juni 2019 wiederholt an, dass er (unbedingt) in den Beruf als … zurückwolle, für eine Tätigkeit, die nichts mit der … zu tun habe, sei er wenig motiviert (vgl. etwa act. II 162/1, 473/1, 476). Zwar gab er auch an, dass er sich aufgrund der Unfallfolgen grundsätzlich Alternativen im Bereich Beratung und Personalwesen vorstellen könnte (act. II 182/2, 976/14 Ziff. 4.2), diese Angaben erfolgten aber einerseits im Zusammen- hang mit den gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 17. Juni 2019 und erlauben daher keine Rückschlüsse auf die mutmassliche berufliche Ent- wicklung und damit den entgangenen Verdienst im hypothetischen Ge- sundheitsfall. Andererseits gab der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Nachfrage zur Tätigkeit im Gesundheitsfall an, dass er diesbezüglich (be- treffend den Zeitraum nach der Geburt des Kindes) nichts sagen könne, ob sich an der bisherigen beruflichen Situation etwas geändert hätte, wobei eine Veränderung massgebend von der Beziehungskonstellation abhängig gewesen wäre; Aus- und Weiterbildungen absolvierte er seit dem Antritt der letzten Arbeitsstelle als … im April 2013 nicht (vgl. act. II 36) und verneinte, dass er abgesehen von allgemeinen Ideen zu beruflichen Tätigkeiten kon- krete Pläne oder Absichten gehegt habe (act. II 976/13 f. Ziff. 4.2). Viel- mehr strich der Beschwerdeführer die bei seiner Tätigkeit als … mit vor- wiegendem Einsatz auf … bestandene grosse Flexibilität hervor (act. II 976/14 Ziff. 4.2); dieser mass er denn auch offensichtlich erhebliche per- sönliche Bedeutung bei (act. II 473). Insgesamt ergeben sich aufgrund der wiederholten echtzeitlichen Angaben des Beschwerdeführers keine konkre- ten Hinweise für eine berufliche Neuorientierung. Weiter ist entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen (S. 6 Ziff. 5) weder mit Blick auf das vormalige Erwerbspensum des Beschwerdeführers noch dasjenige der Mutter des gemeinsamen Kindes mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Nachgang zur Familiengrün- dung bzw. zur späteren Trennung von seiner Ehefrau (act. II 827, 1092) sein Erwerbspensum massgeblich verändert hätte. Allein der Umstand, dass die Kindsmutter nach dem Mutterschaftsurlaub mit einem reduzierten Pensum von 50 % (von zuvor 80 %) arbeitete (act. II 976/13 Ziff. 2.1), lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass der Beschwerdeführer sein Pensum im Gegenzug (im gleichen Umfang) erhöht hätte (so auch act. II 989/14 Ziff. 4.2). Eher wahrscheinlich wäre, insbesondere auch aufgrund der unter-
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- 9 - schiedlichen Arbeitszeitmodelle des Beschwerdeführers und seiner Ehe- frau, dass Letztere ihr Pensum nach der initialen Senkung gegebenenfalls wiederum (schrittweise) erhöht hätte, während bei der Tätigkeit des Be- schwerdeführers keine massgebende Veränderung anzunehmen ist (vgl. so auch act. II 989/14 Ziff. 4.2). Die von der IVB im Rahmen ihrer Ab- klärungen zugunsten des Beschwerdeführers gleichwohl vorgenommene geringfügige Erhöhung des Pensums um 3 % auf 70 % ab der Geburt des Kindes (act. II 989/13 f. Ziff. 4.2) erscheint daher lediglich mit Blick auf die im dortigen Rentenverfahren angewandte gemischte Berechnungsmethode (Art. 28a Abs. 2 IVG), der (unbestritten) vollständigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers und der gleichzeitig umstrittenen Einschränkungen im Aufgabenbereich (vgl. act. II 976/17 ff. Ziff. 7, 989/23 Ziff. 9), nicht aber im vorliegenden Kontext nachvollziehbar, nachdem für eine massgebende Veränderung des Erwerbspensums nach der Geburt des Kindes gerade keine konkreten Hinweise bestehen. Im Übrigen vermag der Beschwerde- führers nichts aus der Berechnung des Valideneinkommens in der Renten- verfügung der Invalidenversicherung zu seinen Gunsten abzuleiten, erfolg- te dort die Bestimmung der Erwerbseinbusse anhand der gemischten Be- rechnungsmethode und stellte die IVB – anders als die Beschwerdegegne- rin – in der Folge für das Valideneinkommen ohnehin auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturer- hebungen (LSE) ab (act. II 989/14 f. Ziff. 5.2 f.), was hier indes nicht zu übernehmen ist (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Weiter ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Eigen- heims mit seiner Familie im November 2021 (vgl. auch Beschwerde S. 6 Ziff. 5) bzw. der späteren Trennung von seiner Ehefrau (act. II 976/13 f. Ziff. 4.2) seine Erwerbstätigkeit resp. sein Erwerbspensum massgeblich verändert hätte; dass dies aufgrund der Wohnsituation erforderlich sowie überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre bzw. ist, findet keinen Rückhalt in den Akten und wird auch nicht substanziiert dargetan. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 17. Juni 2019 langjährig aus persönlichen Gründen teilzeitlich erwerbstätig war (vgl. act. II 976/13 f. Ziff. 4.2), wobei keine Anzeichen dafür bestehen, dass ihm nicht auch eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit und ein entsprechend höheres Einkommen möglich gewesen wäre, kann nicht dazu führen, dass ihm auf-
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- 10 - grund des erlittenen Unfalls vom 17. Juni 2019 nunmehr ein höheres Pen- sum bzw. Einkommen angerechnet würde (vgl. Urteil des BGer 8C_512/2012 vom 7. Juni 2013 E. 6.2); dies käme gemäss Rechtspre- chung einer nicht zulässigen Abkehr von der Ermittlung der hypothetischen Erwerbssituation aufgrund der realen Gegebenheiten gleich, indem dann der mutmasslich entgangene Verdienst abstrakt anhand der medizinisch- theoretischen bzw. arbeitsmarktlich-hypothetischen Zumutbarkeit bestimmt würde. Insgesamt ergeben sich aufgrund der Akten, insbesondere auch unter Berücksichtigung sämtlicher für den folgenden Fall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren, keine hinreichenden Anhaltspunkte, aufgrund welcher im hier massgebenden Betrachtungszeitraum mit dem erforderli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.2.2 hier- vor) eine massgebliche Veränderung des Erwerbspensums in der vormali- gen Tätigkeit als … zu 67 % oder die zwischenzeitliche Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit, etwa im Bereich … oder … (vgl. act. II 976/14 Ziff. 4.2; Beschwerde S. 9) erstellt wäre. Daran ändert auch die vom Be- schwerdeführer von 2006 bis 2013 absolvierte berufliche Aus- und Weiter- bildung (act. II 36) nichts, zumal er sich nach dem Abschluss eines … im Bereich … gegen die Annahme einer entsprechenden Tätigkeit entschied und stattdessen langjährig als … arbeitete. Entgegen der Beschwerde (S. 4 Ziff. 4.3) befindet er sich nach dem Dargelegten hinsichtlich der hypotheti- schen beruflichen Entwicklung im Nachgang zum Unfall vom 17. Juni 2019 nicht in Beweisnot. Er verneinte denn auch bis zum Zeitpunkt der Geburt seines Kindes eine Veränderung seiner Erwerbssituation wiederholt und hielt für den nachfolgenden Zeitraum ausdrücklich fest, dass er keine kon- kreten Ideen oder Pläne gehabt habe (act. II 976/14 Ziff. 4.2). Es bestehen folglich keine Gründe, vom gemäss bundesgerichtlicher massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzuweichen. Für die nunmehr beschwerdeweise geltend gemachte berufliche Weiterentwicklung (Beschwerde S. 6 Ziff. 5) finden sich damit keinerlei konkreten Anhalts- punkte (vgl. HÜRZELER, a.a.O. Art. 69 N. 29; UELI KIESER, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 69 N. 43).
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- 11 - Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne- rin für die Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes im Rah- men der Überentschädigungsberechnung für den gesamten Zeitraum vom
20. Juni 2019 bis zum 31. Juli 2023 auf das Einkommen der zuletzt aus- geübten Tätigkeit als … abstellte. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dieses Einkommen gestützt auf die Lohnangaben der C.________ AG für die Jahre 2020 bis 2022 (act. II 999) an die Real- lohnentwicklung (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 S. 28 mit Hinweisen) anpasste (vgl. act. II 1003 "Mutmasslicher Verdienstausfall"). Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung in Bezug auf den massgebenden Beweisgrad zur Annahme einer allfälligen beruflichen Weiterentwicklung (Beschwere S. 3 ff. Ziff. 4) sind jedenfalls nicht erfüllt (BGE 145 V 304 E. 4.4 S. 309). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 4.4, 5) erschöpfen sich in allgemeinen Annahmen bzw. hiervon auf den konkreten Fall abgeleiteten Mutmassungen, welche nach dem Gesag- ten keinen Halt in den Akten finden. 3.3 Soweit die geltend gemachte Einkommenseinbusse Angehöriger betreffend ergibt sich das Folgende: Die Frau des Beschwerdeführers redu- zierte infolge der Geburt des gemeinsamen Kindes ihr vormaliges Pensum von 80 % nach dem beruflichen Wiedereinstieg auf 50 % (act. II 976/13 Ziff. 2.1); eine frühere Reduktion des Erwerbspensums im Nachgang zum Unfall vom 17. Juni 2019 ist nicht erstellt. Die Pensumsreduktion erfolgte damit aufgrund der veränderten Familienstruktur und steht nicht in einem (natürlichen) kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 17. Juni 2019, weshalb sie entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 6 f. Ziff. 6) im Rahmen von Art. 69 Abs. 2 ATSG nicht zu berücksichtigen ist (HÜRZELER, a.a.O., Art. 69 N. 36; vgl. auch E. 3.2 hier- vor). Dasselbe gilt für die geltend gemachten Familienaufwendung für die (familienexterne) Kinderbetreuung (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 6). Der Be- schwerdeführer war gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom
9. Januar 2024 durchaus in der Lage, sich um sein Kind zu kümmern (act. II 976/21 Ziff. 7.2). Hinsichtlich der Haushaltsführung vermag der Be- schwerdeführer ebenso etliche Tätigkeiten selbstständig, wenn auch teil- weise mit Unterstützung bzw. verlangsamt zu erledigen (act. II 976/17 ff. Ziff. 7.2) und im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 140
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- 12 - V 267 E. 5.2.1 S. 274) und der Beistandspflicht seiner Ehefrau (im hier massgebenden Zeitraum bestand noch keine Trennung [vgl. act. II 976/12 Ziff. 2.1]) war eine entsprechende Anpassung der Haushaltsführung bzw. Unterstützung unabhängig vom ausgeübten Erwerbspensum zu erwarten, sodass entsprechende Mehrkosten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermeidbar waren bzw. gewesen wären. 3.4 Schliesslich ist auf die geltend gemachten Mehrkosten (Gesund- heitskosen, Anwaltskosten) einzugehen: Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer pauschal geltend gemachten Mehr- kosten für verschiedene medizinische Therapien und Medikamente (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 6) ist zu beachten, dass sich die vorliegende Übe- rentschädigungsberechnung auf einen Zeitraum mit Taggeldern der obliga- torischen Unfallversicherung bezieht, mithin die auf die medizinische Hei- lungsphase, während derer die unfallkausalen Behandlungen und Medika- mente im Rahmen der medizinischen Indikation grundsätzlich durch die Be- schwerdegegnerin übernommen wurden. Inwieweit und in welchem Um- fang medizinisch indizierte Therapiemassnahmen und/oder Medikamente durch die Beschwerdegegnerin nicht übernommen worden wären und da- durch dem Beschwerdeführer anrechenbare Mehrkosten entstanden wären, wird weder substantiiert dargetan, noch ergeben sich hierfür aus den Akten Hinweise. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Tag- geldabzüge bei den Spitalaufenthalten (vgl. Art. 27 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Überentschädigungsberechnung kor- rekt berücksichtigt, das heisst in Abzug gebracht wurden (act. II 1003). Die behaupteten Mehrkosten in zeitlicher und aufwandbedingter Hinsicht (Be- schwerde S. 8 Ziff. 6) werden nicht näher begründet. Anwaltskosten können als Mehrkosten im Rahmen von Art. 69 Abs. 2 ATSG berücksichtigt werden; davon erfasst sind einzige diejenigen An- waltskosten, die zur Erlangung der für die Überentschädigungsberechnung unterworfenen Versicherungsleistungen notwendig waren, nicht durch eine Parteientschädigung abgegolten worden sind und nicht von einer Rechts- schutzversicherung übernommen werden (BGE 139 V 108 E. 6 S. 114). Ei- ne Beschränkung der Anwaltskosten im Sinne der zeitlichen Kongruenz
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- 13 - zum Zeitraum der gewährten Überentschädigungskürzung unterworfenen Versicherungsleistungen ist nicht vorzunehmen (Urteil des BGer 8C_347/2024 vom 7. Januar 2025 E. 5.2), solches würde denn auch dem Prinzip der Globalmethode (BGE 139 V 519 E. 5 S. 522) zuwiderlaufen. Damit spricht allein der Umstand, dass die Mandatierung erst nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum erfolgte (act. II 963), nicht gegen die Berücksichtigung von Anwaltskosten. Ebenso kann eine Berücksichtigung von Anwaltskosten nicht bereits deshalb entfallen, weil die gegen die Leis- tungszusprache der Beschwerdegegnerin initial erhobene Einsprache (act. II 962) in der Folge wieder zurückgezogen wurde (act. II 967) bzw. die anwaltlichen Bemühungen im Bereich der Invalidenversicherung auf den hier zu beurteilenden Zeitraum keine Auswirkungen zeitigten. Mit Blick auf die Komplexität des vorliegenden Falles und den Zeitraum der Leistungs- abwicklung erscheint eine anwaltliche Beratung während des Verwaltungs- verfahrens angezeigt. Soweit die dabei dem Beschwerdeführer angefalle- nen Anwaltskosten nicht anderweitig gedeckt sind, rechtfertigt sich daher deren Berücksichtigung als Mehrkosten im Rahmen der Überentschädi- gungsberechnung, als sie im Zusammenhang mit der sozialversicherungs- rechtlichen Leistungsabwicklung standen bzw. stehen. Aus den Akten lässt sich indes die Höhe der angefallenen Anwaltskosten nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu nicht wei- ter, und es ist ebenso unklar, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Kos- ten durch Dritte gedeckt waren bzw. sind. Diesbezüglich hat die Beschwer- degegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerde ist insoweit begründet. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheis- sen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2025 (act. II 1131) aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessend erneuten Verfü- gung über die Überentschädigung sowie gegebenenfalls eine Rückerstat- tung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
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- 14 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung ei- ner ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückwei- sung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1). Mit der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin obsiegt der Beschwerdeführer und hat grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschä- digung. Dabei obsiegt er indes lediglich hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Anwaltskosten als Mehrkosten im Rahmen von Art. 69 Abs. 2 ATSG im Grundsatz; soweit weitergehend unterliegt er. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich – ausgehend von der nicht zu beanstandenden Kostennote vom 21. Oktober 2025, mit welcher bei einem Aufwand von 10.4 Stunden ein Honorar von Fr. 3'705.50 (inkl. Auslagen und MWST) geltend gemacht wird – die Parteientschädigung ermessensweise pauschal auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
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- 15 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Suva vom 11. Juli 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.