Sachverhalt
A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2017 unter Hinweis auf einen bei einem Sturz vom TT.MM.2017 erlittenen Sehnenabriss an der rechten Schulter bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Nach diversen erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach ihr die IVB mit Verfü- gung vom 6. August 2019 (act. II 49) für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. August 2018 eine befristete ganze Invalidenrente zu und verneinte einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch. Diese Verfügung blieb unange- fochten. Im März 2021 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf die besagte Schulterverletzung bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 50). Die IVB tätigte in der Folge wiederum erwerbliche und medizinische Ab- klärungen. Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2022 (act. II 91) stellte sie bei einem Invaliditätsgrad von 10 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte Einwand (act. II 94, 96, 100). In der Folge holte die IVB ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Ophthalmologie bei der D.________ (MEDAS; bidiszi- plinäres Gutachten vom 13. Mai 2024 [act. II 127.1 ff.]), ein. Mit Mitteilung vom 22. Juli 2024 (act. II 139) gewährte sie der Versicherten Arbeitsvermitt- lung in Form von Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeits- platzes, welche mit Mitteilung vom 7. Februar 2025 (act. II 144; ohne Er- folg) abgeschlossen wurde. Sodann stellte sie mit neuem Vorbescheid vom
11. März 2025 (act. II 156) für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 28. Fe- bruar 2025 eine befristete ganze Rente in Aussicht. Nach erneutem Ein- wand (act. II 157) holte die IVB eine Stellungnahme des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD) ein (act. II 160) und verfügte am 9. Juli 2025 dem Vorbescheid entsprechend (act. II 162).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573
- 3 - B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 10. September 2025 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2025 sei aufzuhe- ben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Sachver- halt unrichtig abgeklärt hat. Die Sache sei zur Abklärung des vollstän- digen und richtigen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Anschliessend sei über das Leistungsbegeh- ren neu zu verfügen. 2. Eventuell sei unter Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2025 über das Leistungsbegehren neu zu entscheiden und die entsprechenden Korrekturen vorzunehmen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über den 28. Februar 2025 hinaus An- spruch auf eine Invalidenrente hat (mindestens weiterhin ganze Rente; eventualiter Teilrente).
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
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- 4 - die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Juli 2025 (act. II 162). Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Feststellung, wonach die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unrichtig abgeklärt habe (Be- schwerde S. 2 Antrag 1), sowie eventualiter die Feststellung, wonach sie über den 28. Februar 2025 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Beschwerde S. 2 Antrag 2). Angesichts der Subsidiarität von Feststel- lungs- gegenüber Leistungsbegehren (vgl. MIRIAM LENDFERS, in: KIE- SER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 59 N. 11; MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73) und weil Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind (MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 32 N. 12), ist das im Hauptantrag enthaltene Feststellungsbegehren als Begründungselement und jenes im Eventualantrag als Leistungsbegehren zu interpretieren. Streitig und zu prüfen ist damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der generelle Anspruch auf eine IV-Rente zu prüfen, unter Einschluss der vom 1. Juli 2022 bis 28. Februar 2025 zugesproche- nen ganzen Rente.
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- 5 -
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Mit Blick auf die im März 2021 erfolgte Neuanmeldung (act. II 50) fällt der hypothetisch frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG und des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auf September 2021 (vgl. E. 4.2 hiernach). Indes- sen liegen die anerkannten Revisionsgründe und der Zeitpunkt der tatsäch- lichen Entstehung des Rentenanspruchs (vgl. E. 4.3 f. hiernach) nach dem
31. Dezember 2021, womit vorliegend das seit 1. Januar 2022 gültige Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.1 und 3.2; Rz. 9100 und Rz. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6).
E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
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- 6 - oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1).
E. 2.4 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.
E. 2.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV).
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E. 2.5.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59).
E. 2.5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
E. 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
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- 8 -
E. 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
E. 2.6 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2).
E. 3 Degenerative Veränderungen LWS mit (ICD-10 M42.16) - lumbaler Osteochondrose und Spondylarthrose
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom März 2021 (act. II 50) eingetreten. Damit ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist in einem ersten Schritt durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Au- gust 2019 (act. II 49) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung vom 9. Juli 2025 (act. II 162) zu prüfen, ob eine wesentliche Ände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.2 hiervor).
E. 3.2 Die Verfügung vom 6. August 2019 (act. II 49) stützte sich in medi- zinischer Hinsicht insbesondere auf die RAD-Beurteilung vom 30. Januar 2019 (act. II 37). Darin führte Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemei- ne Innere Medizin sowie Rheumatologie, aus, nach dem Sturz auf das rechte Schultergelenk im Januar 2017 seien signifikante Läsionen der Ro-
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- 9 - tatorenmanschette rechts objektiviert worden. Der Verlauf nach der ersten Operation im März 2017 habe sich nicht unproblematisch gestaltet. Die Beweglichkeit des Schultergelenks sei Monate signifikant eingeschränkt geblieben. Im Verlauf sei eine akromioklavikuläre Problematik mit ausge- prägten degenerativen Veränderungen objektiviert worden. Die Beschwer- deführerin sei im Februar 2018 ein zweites Mal operiert worden. In der Fol- ge habe sich die Beweglichkeit des Gelenkes in signifikanter Weise ver- bessert. Von Januar 2017 bis Mai 2018 habe für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 7 f. Ziff. 2 und Ziff. 2.1). Die an- gestammte Tätigkeit als ... sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 8 Ziff. 3). In einer sehr leichten wechselbelastenden Tätigkeit bestehe seit Juni 2018 eine Leistungsminderung von 20 % aufgrund vermehrten Pausenbedarfs. Tätig- keiten auf Schulterhöhe, das körperferne Heben und Tragen von Lasten, Tätigkeiten auf einer Leiter oder einem Gerüst sowie wiederholte Tätigkei- ten in beugenden, bückenden, knienden und/oder kauernden Stellungen seien nicht zumutbar (S. 8 f. Ziff. 4 und Ziff. 4.1).
E. 3.3 Seit Erlass der Verfügung vom 6. August 2019 (act. II 49) präsen- tiert sich die medizinische Aktenlage – soweit entscheidwesentlich – wie folgt:
E. 3.3.1 Im bidisziplinären Gutachten vom 13. Mai 2024 (act. II 127.1 ff.) stellten der orthopädische und der ophthalmologische Experte in ihrer Kon- sensbeurteilung (act. II 127.1) folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. 4.3): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronische posttraumatische Schulterschmerzen rechts mit/bei (ICD- 10 M19.21) - St. n. Rotatorenmanschettenrekonstruktion 03/2017 - Re-Arthroskopie mit Narbenlösung 2018 - Re-Rekonstruktion der Rotatorenmanschette sowie AC-Resektion vom 27.04.2022 bei bursaseitiger Partialruptur der Supraspinatus- sehne sowie symptomatische AC-Gelenkarthrose - St. n. intraartikulären Infiltrationen (anamnestisch ohne Linderung) - diagnostische Blockade des N. suprascapularis rechts 2. Degenerative Veränderungen HWS mit (ICD-10 M47.82) - Anterolisthesis C4/5, Meyerding 1° - Spondylarthrosen zervikal
E. 3.3.2 Im Bericht vom 22. November 2024 (act. II 157 S. 6 f.) stellte Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, die [Haupt]diagnosen einer Schmerzchro- nifikation bei Zustand nach dreimaliger Rotatorenmanschettenrekonstrukti- on in Folge von verschiedenen Stürzen, zuletzt mit AC-Nach-Resektion unter Rotatorenmanschetten-Re-Rekonstruktion am 27. April 2022, sowie eine chronische bilaterale Zervikalgie. Die Situation sei bei der Beschwer- deführerin schon seit dem initialen Trauma vor vielen Jahren schwierig ge- wesen. Bekanntlich nach Rotatorenmanschettenrekonstruktionen und Stür- zen seien die Schmerzen immer vordergründig gewesen. Die Beschwerde- führerin habe mehrfach operativ versorgt werden müssen. Seit dem ersten Sturz könne sie nicht mehr arbeiten (S. 6). Im am 18. September 2024 durchgeführten MRI habe sich bei Zustand nach Rotatorenmanschetten- naht eine ordentlich reinserierte Sehne sowie eine beginnende Omarthrose gezeigt. Kleinere Alterationen im Sinne einer Längsfissur in der Sehne sei- en als normale postoperative Veränderungen zu sehen. Diese Verände- rungen an den Sehnen stünden wohl nicht im Vordergrund. Die Problema- tik sei viel weitreichender. Die Beschwerdeführerin leide unter einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573
- 12 - Schmerzchronifizierung, vor allem an der rechten oberen Extremität, aber auch bei bilateralen Zervikalgien. Sämtliche Therapien hätten bisher nicht geholfen (S. 7).
E. 3.3.3 Dr. med. G.________, Fachärztin für Kardiologie sowie Allgemeine Innere Medizin, führte im ärztlichen Zeugnis vom 16. März 2025 (act. II 157 S. 5) aus, sie bestätige, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung im Februar 2024 verschlechtert habe.
E. 3.3.4 Der RAD-Arzt PD Dr. med. H.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in der Stellungnahme vom 23. Mai 2025 (act. II 160 S. 3 f.) aus, aus medizinsicher Sicht könne am im Gutachten vom 13. Mai 2024 (vgl. act. II 127.1 ff.) formulierten Zumutbarkeitsprofil festgehalten werden. Beide [Teil]gutachten seien in sich schlüssig und be- inhalteten eine ausführliche klinische Untersuchung, die es dem Leser er- laube, die funktionellen Einschränkungen nachzuvollziehen. Auch die dar- aus abgeleiteten Schlüsse im Hinblick auf eine Arbeitsfähigkeit ent- sprächen antizipierten Vorgaben der Gutachtermedizin. Insofern seien bei- de Gutachten geeignet, die gesundheitliche Situation zu bewerten. Im Ge- gensatz dazu seien die [von den behandelnden Ärzten] ausgestellten Ar- beitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht zielführend, da sie keine funktionel- len Einschränkungen beschreiben würden (act. II 160 S. 3). In einer Tätig- keit, die klassischerweise für Sehgeminderte geeignet sei, wäre die Be- schwerdeführerin medizinisch-theoretisch zu 100 % mit einer Leistungs- minderung von 10 % einsetzbar, da eine Einschränkung der Wegfähigkeit bestehe. Auch in anderen Tätigkeiten, bei denen optische Hilfsmittel einge- setzt werden könnten, wäre eine 90%ige Arbeitsfähigkeit dann gegeben, wenn die Beschwerdeführerin die beruflichen Voraussetzungen erfüllen würde. Im Hinblick auf die Schulter seien keine schulterbelastenden Arbei- ten zumutbar. Spätestens neun Monate nach der Operation der Schulter sei ihr eine solche Tätigkeit zumutbar (S. 4).
E. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
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- 13 - widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).
E. 3.5 Das der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2025 (act. II 162) zugrunde liegende bidisziplinäre Gutachten vom 13. Mai 2024 (act. II 127.1) sowie die beiden Teilgutachten (act. II 127.3 f.), welche Ein- gang in die abschliessende Konsensbeurteilung fanden (vgl. BGE 143 V
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- 14 - 124 E. 2.2.4 S. 128, 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224), erfüllen die beweisrechtli- chen Anforderungen der Rechtsprechung und überzeugen (vgl. E. 3.4 hier- vor). Sie sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf einlässli- chen orthopädischen und ophthalmologischen Untersuchungen und wur- den in Kenntnis sowie Berücksichtigung der Vorakten sowie der geklagten Beschwerden erstattet. Sie überzeugen inhaltlich, indem die darin enthalte- nen Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurtei- lung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind. Die ophthalmologische Teilexpertise (act. II 127.4) blieb von der Beschwer- deführerin unbeanstandet. Zudem findet sich in den Akten keine fachärztli- che Beurteilung der behandelnden Ärzte, welche deren Schlussfolgerungen widersprechen würde. Auch hinsichtlich des orthopädischen Teilgutachtens (act. II 127.3) ergeben sich aus den Akten keine (relevanten) objektivierbaren Befunde, die von den Experten unberücksichtigt geblieben wären, was von der Beschwerde- führerin und den behandelnden Ärzten grundsätzlich nicht bestritten wird. Stattdessen macht die Beschwerdeführerin geltend, entgegen der Ansicht im Gutachten sei nach der dritten Operation der rechten Schulter keine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit der Möglichkeit einer Er- werbstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingetreten bzw. habe sich der Gesundheitszustand nach der Begutachtung weiter verschlechtert (Be- schwerde S. 3 Ziff. II lit. B Ziff. 2 lit. a und b). Dabei wird verkannt, dass den Gutachtern bekannt war, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom TT.MM.2017 über unverändert fortbestehende Beschwerden klagt. Diese sind jedoch nicht in vollem Ausmass objektivierbar, worauf nicht nur der orthopädische Gutachter (act. II 127.3 S. 7 Ziff. 6.1), sondern auch der be- handelnde Orthopäde Dr. med. F.________ hinwies, indem er von einer Schmerzchronifizierung ausging (act. II 157 S. 7). Ausserdem wurde den Schulterschmerzen insofern hinlänglich Rechnung getragen, als der Be- schwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als ... und sämtliche schulter- belastenden Tätigkeiten dauerhaft nicht mehr zumutbar sind (act. II 127.1 S. 7 Ziff. 4.6 f., 127.3 S. 10 ff. Ziff. 8.1 f.). Dass der Experte hinsichtlich ei- ner angepassten Tätigkeit zu einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangt,
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- 15 - die von der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin (act. II 131 S. 2) sowie der behandelnden Ärzte (act. II 149 S. 1 ff.) abweicht, vermag keine Zweifel am Gutachten zu wecken. So stützten sich die behandelnden Ärzte wesentlich auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Be- schwerden. Soweit die Beschwerdeführerin bzw. die Hausärztin eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung geltend macht (act. II 157 S. 5), findet dies keine Stütze in den übrigen medizini- schen Akten und wird auch nicht ansatzweise begründet, worauf auch der RAD-Arzt PD Dr. med. H.________ hinwies (act. II 160 S. 3). Demnach ist der medizinische Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb auf weitere Beweiserhebungen – ent- gegen dem Antrag in der Beschwerde (S. 2 Antrag 1) – zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4).
E. 3.6 Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren zunächst relevanten Frage nach einem Neuanmeldungsgrund (vgl. E. 3.1 hiervor), bejahten die Gutachter eine wesentliche Gesundheitsveränderung seit der Referenzver- fügung vom 6. August 2019 (act. II 49), indem die rechte Schulter am
27. April 2022 nochmals operiert worden sei (vgl. act. II 83 S. 4 f.) und zu- dem neue degenerative Veränderung im Bereich der HWS und LWS hätten objektiviert werden können (act. II 127.1 S. 8 f. Ziff. 4.9). Bereits im ersten Verwaltungsverfahren wurde die angestammte Tätigkeit als ... als langfris- tig nicht mehr zumutbar erachtet. Für eine leidensangepasste Tätigkeit wurde hingegen eine Arbeitsfähigkeit bei voller Präsenz und einer Leis- tungseinbusse von 20 % angenommen (act. II 37 S. 8 f. Ziff. 3 f.). Auch im Zeitpunkt der Begutachtung respektive der angefochtenen Verfügung vom
9. Juli 2025 (act. II 162) gilt die angestammte Tätigkeit als unzumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit wird nunmehr jedoch eine uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert (act. II 127.1 S. 7 f. Ziff. 4.6 f.). Prima vista hat sich die medizinisch-theoretische Arbeitsfähig- keit – obwohl im Gegensatz zum ersten Verfahren nunmehr auch die oph- thalmologischen Einschränkungen berücksichtigt werden – somit verbes- sert, jedenfalls aber nicht verschlechtert. Durch die vorübergehende
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- 16 - 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit ab der Operation vom
27. April 2022 (act. II 83 S. 4 f.) samt der (maximal) neunmonatigen Re- konvaleszenz (act. II 127.1 S. 7 f. Ziff. 4.7) liegt jedoch eine für den Ren- tenanspruch relevante Sachverhaltsänderung vor. Damit ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.5.4 hiervor).
E. 3.7 Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten (vgl. E. 3.5 hiervor) ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als ... nicht mehr arbeitsfähig ist. Sodann bestand ab der Schulteroperation vom
27. April 2022 (act. II 83 S. 4 f.) für die Dauer von maximal neun Monaten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten. In der Folge kam es zu einer schrittweisen Besserung des Gesundheitszustandes, wo- bei spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung in einer leidensangepassten (sehr leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit eine vollständige Arbeits- fähigkeit bestand. Unzumutbar blieben Tätigkeiten oberhalb der Taillen- höhe mit dem rechten Arm, dauerhaft körperferne Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Vibrations-, Zug- oder Stossbelastungen, Tätigkeiten in Zwangspositio- nen nach vornübergebeugt sowie Tätigkeiten auf absturzgefährdeten Posi- tionen. Sodann dürfen die Tätigkeiten nur minimale Anforderungen bezüg- lich Lesen oder Erkennen von kleinen Objekten beinhalten (act. II 127.1 S. 7 f. Ziff. 4.5 ff.). Auf dieser medizinisch-theoretischen Grundlage ist nachfolgend der Ren- tenanspruch zu prüfen. 4.
E. 4 OU exzessive Myopie (ICD-10 H52.1) mit Astigmatismus und Presby- opie (ICD-10 H52.2, H52.4)
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E. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
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E. 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).
E. 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).
E. 4.1.3 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies- falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des BGer 8C_104/2021).
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E. 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Die Neuanmeldung zum Rentenbezug erfolgte im März 2021 (act. II 50), womit unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.3 hiervor) ein Rentenanspruch frühestens ab September 2021 entstehen kann. In diesem Zeitpunkt war angesichts der seit Januar 2017 bestehenden dauerhaften vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als ... (act. II 37 S. 7 f. Ziff. 2 f.) auch das Warte- jahr gemäss Art. 28 Abs. 2 lit. b IVG erfüllt (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies allein vermag indessen keinen Rentenanspruch zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Er- werbsunfähigkeit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein müssen (BGE 148 V 397 E. 5.3 S. 403; vgl. dazu auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 29 N. 7). Da bis zur anspruchserhebli- chen Änderung infolge der Schulteroperation vom 27. April 2022 keine we- sentliche Änderung gegenüber denjenigen Verhältnissen eingetreten war, welche der Referenzverfügung vom 6. August 2019 (act. II 49) zugrunde lagen (vgl. E. 3.6 hiervor), fehlt es für die vorangegangene Zeit (weiterhin) an dieser zweiten (kumulativen) Voraussetzung, was von der Beschwerde- führerin denn auch nicht bestritten wird. Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2025 (act. II 162) erklärt, die bei- den Kriterien seien gleichzeitig erstmals am 28. Juli 2022 erfüllt gewesen, womit der Rentenanspruch ab 1. Juli 2022 zu prüfen sei, berücksichtigte sie die entsprechende Gesundheitsverschlechterung offenbar erst drei Mo- nate nach der Schulteroperation vom 27. April 2022, welche eine konseku- tive Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten zur Folge hatte (act. II 127.1 S. 8 Ziff. 4.7), und verkennt damit, dass diese Veränderung unmittelbar zu berücksichtigen ist, d. h. Art. 88a Abs. 2 IVV mangels lau- fenden Rentenbezugs keine Anwendung findet (vgl. Urteil des BGer
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- 19 - 8C_257/2022 vom 21. Februar 2023 E. 6.5.3; Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern IV 200 2024 52 vom 18. Juni 2025 E. 4.3; MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30 N. 112). Damit ist der Rentenanspruch ab April 2022 zu prüfen.
E. 4.3 Die Schulteroperation vom 27. April 2022 hatte eine konsekutive Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jedweder Tätigkeit zur Folge (vgl. E. 3.7 hiervor). Damit bestand ab 27. April 2022 ohne weiteres ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ab April 2022 ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 2.4 hiervor).
E. 4.4 Spätestens nach dem letzten Explorationstermin vom 22. Februar 2024 (act. II 127.1 S. 2 Ziff. 2) bestand eine uneingeschränkte Arbeitsfähig- keit in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.7 hiervor). Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein (weiterer) Einkommensvergleich durchzuführen.
E. 4.4.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen anhand der LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen. Zwar ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Tätigkeit, welche sie 2009 aufgenommen hatte (act. II 10 S. 2) und ihr 2017 aus gesundheit- lichen Gründen gekündigt wurde (act. II 11.4 S. 1), im Gesundheitsfall nicht fortgeführt hätte. Wie es sich damit verhält, braucht allerdings angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein über dem statistischen Wert liegendes Einkommen erzielte (act. II 10 S. 2) und mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 4.4.4 hiernach) nicht abschliessend beurteilt zu werden.
E. 4.4.2 Bezüglich des Invalideneinkommens ist vorab die von der Be- schwerdeführerin bestrittene Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit (Be- schwerde S. 4 Ziff. II lit. B Ziff. 2 lit. c) zu prüfen. Massgebend ist das von den Gutachtern formulierte Zumutbarkeitsprofil (act. II 127.1 S. 7 Ziff. 4.7; vgl. E. 3.7 hiervor), welches sowohl die orthopädischen als auch ophthal- mologischen Einschränkungen umfasst, und nicht jenes des RAD-Arztes PD Dr. med. H.________ vom 23. Mai 2025 (act. II 160 S. 4), welcher ei- nerseits die Schlussfolgerungen der bidisziplinären Expertise als beweis- kräftig taxiert, andererseits jedoch ein eigenes Zumutbarkeitsprofil mit An- forderungen für quasi blinde Personen postuliert.
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- 20 - Die Beschwerdeführerin ist in einer leidensadaptierten Tätigkeit 100 % ar- beits- und leistungsfähig. Das Zumutbarkeitsprofil umfasst neben jener auf sehr leichte Tätigkeiten auch anderweitig relativ umfangreiche Einschrän- kungen (vgl. E. 3.7 hiervor), schliesst aber die Verwertbarkeit nicht aus. So ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise er- zielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 65, 8C_458/2018 E. 4.2). Vorliegend wurde das medizinische Zumutbar- keitsprofil nicht derart eingeschränkt formuliert, dass davon ausgegangen werden müsste, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt beständen keine entsprechenden Tätigkeiten mehr. Vielmehr existiert ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten, so z. B. einfache Kontroll-, Überwachungs- und Sortiertätigkeiten, die dem Fähigkeitsprofil der Be- schwerdeführerin entsprechen und für welche keine Ausbildung erforderlich ist. Sodann lässt – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – auch das Alter nicht auf Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schliessen. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Erstellung des bidisziplinären Gutachtens vom 13. Mai 2024 (act. II 127.1 ff.), auf den es hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter grundsätzlich ankommt (BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 19, 8C_759/2018 E. 7.1
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- 21 - und Nr. 44 S. 155, 9C_644/2019 E. 4.2), rund 58 Jahre und 5 Monate alt (act. II 50 S. 1 Ziff. 1.1). Damit verblieb ihr noch eine Aktivitätsdauer von rund sechseinhalb Jahren, was reicht, um eine neue einfache Erwerbs- tätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. Dies umso mehr, als für leidensangepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- fähigkeit besteht. Die Rechtsprechung stellt für die altersbedingte Unver- wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit denn auch relativ hohe Hürden auf und bejahte in vergleichbaren Fällen – selbst bei deutlich kürzerer Aktivitäts- dauer – wiederholt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. etwa Urteile des BGer 8C_189/2026 vom 28. Mai 2026 E. 4.2.2 f., 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 11.3.1, 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4.1). Soweit die Beschwerdeführerin letztlich auf ihre längere Abwe- senheit vom Arbeitsmarkt hinweist, ist zu beachten, dass sie – mit Aus- nahme von Januar 2017 bis Mai 2018 und der Rekonvaleszenzzeit nach der Operation vom 27. April 2022 (act. II 83 S. 4 f.) – in einer angepassten Tätigkeit jeweils hochprozentig arbeitsfähig gewesen wäre (act. II 37 S. 8 f. Ziff. 2.1 und Ziff. 4; vgl. E. 3.7 hiervor). Unter diesen Umständen kann sie aus ihrer mehrjährigen Nichterwerbstätigkeit nichts zu ihren Gunsten ablei- ten (BGer 8C_302/2024 E. 11.3.3). Nach dem Dargelegten kann vorliegend nicht auf die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden.
E. 4.4.3 Da die Beschwerdeführerin ihre medizinisch-theoretische Restar- beitsfähigkeit nicht verwertet, zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens die statistischen Werte der LSE bei. Angesichts der Berufsbiografie (act. II 150 S. 2) sowie des Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.7 hiervor) überzeugt das Abstellen auf die LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen (act. II 162 S. 4). Zu berücksichtigen ist sodann der Pauschalabzug von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Ein weitergehender Abzug vom Invalideneinkommen (vgl. zur entsprechenden Rüge Beschwerde S. 4 Ziff. II lit. B Ziff. 2 lit. d) ist im Rahmen der ab 1. Januar 2024 und hier an- wendbaren Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV für die medizinisch- theoretisch vollschichtig arbeitsfähige Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Weiterungen zur Gesetzesmässigkeit dieser Verordnungsbestimmungen
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- 22 - erübrigen sich (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2025 691 vom 23. März 2026 E. 6.2), da selbst bei einem gemäss der bis 31. Dezember 2023 geltenden Rechtsprechung (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3) maximal möglichen – hier jedoch nicht gerechtfertig- ten – Abzug von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultier- te (vgl. E. 4.4.4 hiernach).
E. 4.4.4 Nachdem beide Vergleichseinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn der LSE zu berechnen sind, erübrigt sich deren genaue Bezif- ferung und entspricht der Invaliditätsgrad dem Pauschalabzug von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 4.1.2 f. hiervor). Selbst bei Berücksich- tigung eines Abzuges von 25 % (vgl. E. 4.4.3 in fine hiervor) resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 %. Damit besteht so oder anders spätestens ab dem 22. Februar 2024 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.3 hiervor).
E. 4.5 Damit wäre die ab April 2022 zugesprochene ganze Rente grundsätzlich bis Ende Mai 2024 zu befristen (Art. 88a Abs. 1 IVV). Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind jedoch bei Personen, deren Rente revisionsweise aufgehoben werden soll und die das 55. Alters- jahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnah- men zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizi- nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen- anstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, 8C_680/2018 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 80, 8C_19/2016 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3). Diese Rechtsprechung kommt auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstu- fung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 230, 8C_80/2020 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). Da die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1965 (act. II 50 S. 1 Ziff. 1.1) im massgebenden Verfügungszeitpunkt (BGE 148 V 321 E. 7.3.2 S. 326, 141
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- 23 - V 5 E. 4.2.1 S. 7) bereits über 55 Jahre alt war, kommt die hiervor genann- te Rechtsprechung zur grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung zur Anwendung. Die Beschwerde- gegnerin gewährte befähigende Massnahmen in Form von Arbeitsvermitt- lung (act. II 139) und schloss die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 7. Februar 2025 (act. II 144) ab. Gemäss Bericht der I.________ GmbH by vom 5. Februar 2025 (act. II 147) habe die Beschwerdeführerin während des Coachings beständig über Schulter-, Knie- und Handschmer- zen geklagt und im Widerspruch zur medizinisch-theoretischen Beurteilung (vgl. E. 3.7 hiervor) erklärt, dass es ihr nicht möglich sei mehr als 20 % zu arbeiten. Dabei zeigte sie sich unflexibel und liess sich durch die behan- delnden Ärzte arbeitsunfähig schreiben. Vor diesem Hintergrund fehlt es spätestens bei Abschluss der beruflichen Massnahmen im Februar 2025 (act. II 144) an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft (SVR 2019 IV Nr. 3 S. 6, 8C_145/2018 E. 7). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ganze Rente per Ende Februar 2025 befristete.
E. 5 Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2025 (act. II 162) insoweit abzuän- dern, als dass die Beschwerdeführerin bereits ab 1. April 2022 (und nicht erst ab 1. Juli 2022) bis 28. Februar 2025 Anspruch auf eine ganze Invali- denrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Es besteht keine Berufsvorsorgeeinrichtung, welcher die angefochtene Verfügung hätte eröffnet bzw. welche im Beschwerdeverfahren hätte beigeladen werden können (vgl. dazu SVR 2007 IV Nr. 8 S. 27).
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
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- 24 - hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Beschwerdeführerin obsiegt insofern, als sie bereits ab 1. April 2022 und nicht erst ab 1. Juli 2022 Anspruch auf eine bis 28. Februar 2025 be- fristete ganze Rente hat, unterliegt jedoch mit ihrem Rechtsbegehren um eine unbefristete ganze Rente. Da die "Überklagung" den Prozessaufwand beeinflusst hat, ist eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteienträgen gemessenen – bloss teilweisen Obsiegens vorzunehmen (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts [eABK] vom 13. Oktober 2009 sowie E. 6.2 hiernach [Umkehrschluss]). Es rechtfertigt sich, schematisch von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin im Umfang von einem Achtel auszugehen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin und im Betrag von Fr. 100.-- der Beschwerdegeg- nerin zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Betrag von Fr. 700.-- ist dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen; die Restanz von Fr. 100.-- ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens An- spruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1). Die Reduktion der Parteien- tschädigung rechtfertigt sich hier, weil nach dem Gesagten die "Überkla- gung" den Prozessaufwand beeinflusst hat (vgl. E. 6.1 hiervor sowie BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 36, 8C_478/2015 E. 5, 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin wird durch B.________ vertreten. Trotz entsprechender Aufforderung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. Juli 2026) hat dieser bis zum angesetz- ten Termin keine Kostennote eingereicht. Mit Blick auf vergleichbare Fälle, die Wichtigkeit der Streitsache, den gebotenen Aufwand und das lediglich teilweise Obsiegen ist ein Honorar von pauschal Fr. 400.-- (inkl. Auslagen)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573
- 25 - angemessen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung vom 9. Juli 2025 insoweit abgeändert, als dass die Beschwer- deführerin vom 1. April 2022 bis 28. Februar 2025 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden im Umfang von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 100.-- der Beschwer- degegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführe- rin wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 100.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteien- tschädigung von pauschal Fr. 400.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573
- 26 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573 - 4 - die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Juli 2025 (act. II 162). Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Feststellung, wonach die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unrichtig abgeklärt habe (Be- schwerde S. 2 Antrag 1), sowie eventualiter die Feststellung, wonach sie über den 28. Februar 2025 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Beschwerde S. 2 Antrag 2). Angesichts der Subsidiarität von Feststel- lungs- gegenüber Leistungsbegehren (vgl. MIRIAM LENDFERS, in: KIE- SER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 59 N. 11; MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73) und weil Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind (MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 32 N. 12), ist das im Hauptantrag enthaltene Feststellungsbegehren als Begründungselement und jenes im Eventualantrag als Leistungsbegehren zu interpretieren. Streitig und zu prüfen ist damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der generelle Anspruch auf eine IV-Rente zu prüfen, unter Einschluss der vom 1. Juli 2022 bis 28. Februar 2025 zugesproche- nen ganzen Rente. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573 - 5 - 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Mit Blick auf die im März 2021 erfolgte Neuanmeldung (act. II 50) fällt der hypothetisch frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG und des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auf September 2021 (vgl. E. 4.2 hiernach). Indes- sen liegen die anerkannten Revisionsgründe und der Zeitpunkt der tatsäch- lichen Entstehung des Rentenanspruchs (vgl. E. 4.3 f. hiernach) nach dem
- Dezember 2021, womit vorliegend das seit 1. Januar 2022 gültige Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.1 und 3.2; Rz. 9100 und Rz. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573 - 6 - oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). 2.4 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573 - 7 - 2.5.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). 2.5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573 - 8 - 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.6 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom März 2021 (act. II 50) eingetreten. Damit ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist in einem ersten Schritt durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Au- gust 2019 (act. II 49) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung vom 9. Juli 2025 (act. II 162) zu prüfen, ob eine wesentliche Ände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 6. August 2019 (act. II 49) stützte sich in medi- zinischer Hinsicht insbesondere auf die RAD-Beurteilung vom 30. Januar 2019 (act. II 37). Darin führte Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemei- ne Innere Medizin sowie Rheumatologie, aus, nach dem Sturz auf das rechte Schultergelenk im Januar 2017 seien signifikante Läsionen der Ro- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573 - 9 - tatorenmanschette rechts objektiviert worden. Der Verlauf nach der ersten Operation im März 2017 habe sich nicht unproblematisch gestaltet. Die Beweglichkeit des Schultergelenks sei Monate signifikant eingeschränkt geblieben. Im Verlauf sei eine akromioklavikuläre Problematik mit ausge- prägten degenerativen Veränderungen objektiviert worden. Die Beschwer- deführerin sei im Februar 2018 ein zweites Mal operiert worden. In der Fol- ge habe sich die Beweglichkeit des Gelenkes in signifikanter Weise ver- bessert. Von Januar 2017 bis Mai 2018 habe für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 7 f. Ziff. 2 und Ziff. 2.1). Die an- gestammte Tätigkeit als ... sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 8 Ziff. 3). In einer sehr leichten wechselbelastenden Tätigkeit bestehe seit Juni 2018 eine Leistungsminderung von 20 % aufgrund vermehrten Pausenbedarfs. Tätig- keiten auf Schulterhöhe, das körperferne Heben und Tragen von Lasten, Tätigkeiten auf einer Leiter oder einem Gerüst sowie wiederholte Tätigkei- ten in beugenden, bückenden, knienden und/oder kauernden Stellungen seien nicht zumutbar (S. 8 f. Ziff. 4 und Ziff. 4.1). 3.3 Seit Erlass der Verfügung vom 6. August 2019 (act. II 49) präsen- tiert sich die medizinische Aktenlage – soweit entscheidwesentlich – wie folgt: 3.3.1 Im bidisziplinären Gutachten vom 13. Mai 2024 (act. II 127.1 ff.) stellten der orthopädische und der ophthalmologische Experte in ihrer Kon- sensbeurteilung (act. II 127.1) folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. 4.3): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronische posttraumatische Schulterschmerzen rechts mit/bei (ICD- 10 M19.21) - St. n. Rotatorenmanschettenrekonstruktion 03/2017 - Re-Arthroskopie mit Narbenlösung 2018 - Re-Rekonstruktion der Rotatorenmanschette sowie AC-Resektion vom 27.04.2022 bei bursaseitiger Partialruptur der Supraspinatus- sehne sowie symptomatische AC-Gelenkarthrose - St. n. intraartikulären Infiltrationen (anamnestisch ohne Linderung) - diagnostische Blockade des N. suprascapularis rechts
- Degenerative Veränderungen HWS mit (ICD-10 M47.82) - Anterolisthesis C4/5, Meyerding 1° - Spondylarthrosen zervikal
- Degenerative Veränderungen LWS mit (ICD-10 M42.16) - lumbaler Osteochondrose und Spondylarthrose
- OU exzessive Myopie (ICD-10 H52.1) mit Astigmatismus und Presby- opie (ICD-10 H52.2, H52.4) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573 - 10 -
- OU myope Fundusdegenerationen OD>OS (ICD-10 H44.2) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Z. n. mässiggradigem Karpaltunnelsyndrom rechts
- OU Cataracta incipiens (ICD-10 H25.0) Die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule sowie der Zustand nach dreifacher Operation an der rechten Schulter mit objektivier- baren degenerativen Veränderungen führten zu einer Einschränkung der Belastungsfähigkeit der Wirbelsäule und der rechten Schulter. Die Myopie- bedingte Netzhautatrophie verunmögliche ein genaues Erkennen von klei- nen Objekten, sei dies in der Ferne oder in der Nähe. Allenfalls könne durch Entfernen der Kontaktlinsenkorrektur bei sehr kurzen Nahdistanzen, ca. vier bis fünf cm vor dem Auge, ein suchender Lesevisus bei nicht allzu klein geschriebenem Text insbesondere mit dem besseren linken Auge erreicht werden; natürlich sei ein derart nahes Herangehen für längeres Lesen oder andere Tätigkeiten sehr ermüdend. Ein Fernvisus von 0.2 bis 0.3, wie er am besseren linken Auge gemessen worden sei, bedürfe in der Nähe bereits einer Lupenvergrösserung, um Texte in beispielsweise Zei- tungsdruckgrösse einigermassen lesen zu können. Eine simple Lesebril- lenkorrektur sei nicht mehr genügend (S. 5 f. Ziff. 4.3). Die Aufhebung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als ... sei hauptsächlich durch die verminderte Belastbarkeit und Beweglichkeit bei chronischer Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Schulter und des Achsenske- lettes bedingt. Die ophthalmologischerseits attestierte Leistungsminderung von 40 % sei dabei nicht weiter von Relevanz. In einer optimal leidensad- aptierten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.5). Seit Anfang 2022 sei von einer um 40 % reduzierten Leistungs- fähigkeit schon alleine aus ophthalmologischer Sicht auszugehen. Ab der am 27. April 2022 durchgeführten Schulteroperation bestehe auch nach der Heilungsphase eine volle Arbeitsunfähigkeit, da die verminderte Belastbar- keit und die Beschwerden persistierten und die bisherige Tätigkeit als ... dem noch möglichen Belastungsprofil nicht entspreche (S. 7 Ziff. 4.6). In einer sehr leichten, wechselbelastenden körperlichen Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit folgenden Einschränkungen: keine Tätigkeiten oberhalb der Taillenhöhe mit dem rechten Arm, keine Tätigkei- ten dauerhaft körperfern, keine Vibrations-, Zug- oder Stossbelastungen, keine Tätigkeiten in Zwangspositionen nach vornübergebeugt, keine Tätig- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573 - 11 - keiten auf absturzgefährdeten Positionen aufgrund einer verminderten Hal- tefunktion der rechten oberen Extremität. Die Tätigkeit dürfe nur minimale Anforderungen bezüglich Lesen oder Erkennen von kleinen Objekten bein- halten (S. 7 Ziff. 4.7). Nach dem Schultereingriff vom 27. April 2022 habe längstens für neun Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Da- nach sei es zu einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Ab- hängigkeit von den Beschwerden mit voller Arbeitsfähigkeit in optimal an- gepasster Tätigkeit sicher ab Gutachtenszeitpunkt gekommen (S. 8 Ziff. 4.7). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Referenzverfügung vom 6. August 2019 (vgl. act. II 49) aus orthopädi- scher Sicht wesentlich verändert. Aus augenärztlicher Sicht sei der aktuelle Befund in etwa stabil zur Situation wie sie 2019 bestanden habe. Seit der Referenzverfügung sei die Beschwerdeführerin am 27. April 2022 nochma- lig an der rechten Schulter wegen einer Reruptur der Rotatorenmanschette operiert worden. Des Weiteren seien neu degenerative Veränderungen im Bereich der HWS und LWS objektiviert worden, welche zu einer Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit führten (act. II 127.1 S. 8 f. Ziff. 4.9). 3.3.2 Im Bericht vom 22. November 2024 (act. II 157 S. 6 f.) stellte Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, die [Haupt]diagnosen einer Schmerzchro- nifikation bei Zustand nach dreimaliger Rotatorenmanschettenrekonstrukti- on in Folge von verschiedenen Stürzen, zuletzt mit AC-Nach-Resektion unter Rotatorenmanschetten-Re-Rekonstruktion am 27. April 2022, sowie eine chronische bilaterale Zervikalgie. Die Situation sei bei der Beschwer- deführerin schon seit dem initialen Trauma vor vielen Jahren schwierig ge- wesen. Bekanntlich nach Rotatorenmanschettenrekonstruktionen und Stür- zen seien die Schmerzen immer vordergründig gewesen. Die Beschwerde- führerin habe mehrfach operativ versorgt werden müssen. Seit dem ersten Sturz könne sie nicht mehr arbeiten (S. 6). Im am 18. September 2024 durchgeführten MRI habe sich bei Zustand nach Rotatorenmanschetten- naht eine ordentlich reinserierte Sehne sowie eine beginnende Omarthrose gezeigt. Kleinere Alterationen im Sinne einer Längsfissur in der Sehne sei- en als normale postoperative Veränderungen zu sehen. Diese Verände- rungen an den Sehnen stünden wohl nicht im Vordergrund. Die Problema- tik sei viel weitreichender. Die Beschwerdeführerin leide unter einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573 - 12 - Schmerzchronifizierung, vor allem an der rechten oberen Extremität, aber auch bei bilateralen Zervikalgien. Sämtliche Therapien hätten bisher nicht geholfen (S. 7). 3.3.3 Dr. med. G.________, Fachärztin für Kardiologie sowie Allgemeine Innere Medizin, führte im ärztlichen Zeugnis vom 16. März 2025 (act. II 157 S. 5) aus, sie bestätige, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung im Februar 2024 verschlechtert habe. 3.3.4 Der RAD-Arzt PD Dr. med. H.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in der Stellungnahme vom 23. Mai 2025 (act. II 160 S. 3 f.) aus, aus medizinsicher Sicht könne am im Gutachten vom 13. Mai 2024 (vgl. act. II 127.1 ff.) formulierten Zumutbarkeitsprofil festgehalten werden. Beide [Teil]gutachten seien in sich schlüssig und be- inhalteten eine ausführliche klinische Untersuchung, die es dem Leser er- laube, die funktionellen Einschränkungen nachzuvollziehen. Auch die dar- aus abgeleiteten Schlüsse im Hinblick auf eine Arbeitsfähigkeit ent- sprächen antizipierten Vorgaben der Gutachtermedizin. Insofern seien bei- de Gutachten geeignet, die gesundheitliche Situation zu bewerten. Im Ge- gensatz dazu seien die [von den behandelnden Ärzten] ausgestellten Ar- beitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht zielführend, da sie keine funktionel- len Einschränkungen beschreiben würden (act. II 160 S. 3). In einer Tätig- keit, die klassischerweise für Sehgeminderte geeignet sei, wäre die Be- schwerdeführerin medizinisch-theoretisch zu 100 % mit einer Leistungs- minderung von 10 % einsetzbar, da eine Einschränkung der Wegfähigkeit bestehe. Auch in anderen Tätigkeiten, bei denen optische Hilfsmittel einge- setzt werden könnten, wäre eine 90%ige Arbeitsfähigkeit dann gegeben, wenn die Beschwerdeführerin die beruflichen Voraussetzungen erfüllen würde. Im Hinblick auf die Schulter seien keine schulterbelastenden Arbei- ten zumutbar. Spätestens neun Monate nach der Operation der Schulter sei ihr eine solche Tätigkeit zumutbar (S. 4). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573 - 13 - widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.5 Das der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2025 (act. II 162) zugrunde liegende bidisziplinäre Gutachten vom
- Mai 2024 (act. II 127.1) sowie die beiden Teilgutachten (act. II 127.3 f.), welche Ein- gang in die abschliessende Konsensbeurteilung fanden (vgl. BGE 143 V Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573 - 14 - 124 E. 2.2.4 S. 128, 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224), erfüllen die beweisrechtli- chen Anforderungen der Rechtsprechung und überzeugen (vgl. E. 3.4 hier- vor). Sie sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf einlässli- chen orthopädischen und ophthalmologischen Untersuchungen und wur- den in Kenntnis sowie Berücksichtigung der Vorakten sowie der geklagten Beschwerden erstattet. Sie überzeugen inhaltlich, indem die darin enthalte- nen Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurtei- lung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind. Die ophthalmologische Teilexpertise (act. II 127.4) blieb von der Beschwer- deführerin unbeanstandet. Zudem findet sich in den Akten keine fachärztli- che Beurteilung der behandelnden Ärzte, welche deren Schlussfolgerungen widersprechen würde. Auch hinsichtlich des orthopädischen Teilgutachtens (act. II 127.3) ergeben sich aus den Akten keine (relevanten) objektivierbaren Befunde, die von den Experten unberücksichtigt geblieben wären, was von der Beschwerde- führerin und den behandelnden Ärzten grundsätzlich nicht bestritten wird. Stattdessen macht die Beschwerdeführerin geltend, entgegen der Ansicht im Gutachten sei nach der dritten Operation der rechten Schulter keine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit der Möglichkeit einer Er- werbstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingetreten bzw. habe sich der Gesundheitszustand nach der Begutachtung weiter verschlechtert (Be- schwerde S. 3 Ziff. II lit. B Ziff. 2 lit. a und b). Dabei wird verkannt, dass den Gutachtern bekannt war, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom TT.MM.2017 über unverändert fortbestehende Beschwerden klagt. Diese sind jedoch nicht in vollem Ausmass objektivierbar, worauf nicht nur der orthopädische Gutachter (act. II 127.3 S. 7 Ziff. 6.1), sondern auch der be- handelnde Orthopäde Dr. med. F.________ hinwies, indem er von einer Schmerzchronifizierung ausging (act. II 157 S. 7). Ausserdem wurde den Schulterschmerzen insofern hinlänglich Rechnung getragen, als der Be- schwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als ... und sämtliche schulter- belastenden Tätigkeiten dauerhaft nicht mehr zumutbar sind (act. II 127.1 S. 7 Ziff. 4.6 f., 127.3 S. 10 ff. Ziff. 8.1 f.). Dass der Experte hinsichtlich ei- ner angepassten Tätigkeit zu einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangt, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573 - 15 - die von der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin (act. II 131 S. 2) sowie der behandelnden Ärzte (act. II 149 S. 1 ff.) abweicht, vermag keine Zweifel am Gutachten zu wecken. So stützten sich die behandelnden Ärzte wesentlich auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Be- schwerden. Soweit die Beschwerdeführerin bzw. die Hausärztin eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung geltend macht (act. II 157 S. 5), findet dies keine Stütze in den übrigen medizini- schen Akten und wird auch nicht ansatzweise begründet, worauf auch der RAD-Arzt PD Dr. med. H.________ hinwies (act. II 160 S. 3). Demnach ist der medizinische Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb auf weitere Beweiserhebungen – ent- gegen dem Antrag in der Beschwerde (S. 2 Antrag 1) – zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.6 Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren zunächst relevanten Frage nach einem Neuanmeldungsgrund (vgl. E. 3.1 hiervor), bejahten die Gutachter eine wesentliche Gesundheitsveränderung seit der Referenzver- fügung vom 6. August 2019 (act. II 49), indem die rechte Schulter am
- April 2022 nochmals operiert worden sei (vgl. act. II 83 S. 4 f.) und zu- dem neue degenerative Veränderung im Bereich der HWS und LWS hätten objektiviert werden können (act. II 127.1 S. 8 f. Ziff. 4.9). Bereits im ersten Verwaltungsverfahren wurde die angestammte Tätigkeit als ... als langfris- tig nicht mehr zumutbar erachtet. Für eine leidensangepasste Tätigkeit wurde hingegen eine Arbeitsfähigkeit bei voller Präsenz und einer Leis- tungseinbusse von 20 % angenommen (act. II 37 S. 8 f. Ziff. 3 f.). Auch im Zeitpunkt der Begutachtung respektive der angefochtenen Verfügung vom
- Juli 2025 (act. II 162) gilt die angestammte Tätigkeit als unzumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit wird nunmehr jedoch eine uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert (act. II 127.1 S. 7 f. Ziff. 4.6 f.). Prima vista hat sich die medizinisch-theoretische Arbeitsfähig- keit – obwohl im Gegensatz zum ersten Verfahren nunmehr auch die oph- thalmologischen Einschränkungen berücksichtigt werden – somit verbes- sert, jedenfalls aber nicht verschlechtert. Durch die vorübergehende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573 - 16 - 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit ab der Operation vom
- April 2022 (act. II 83 S. 4 f.) samt der (maximal) neunmonatigen Re- konvaleszenz (act. II 127.1 S. 7 f. Ziff. 4.7) liegt jedoch eine für den Ren- tenanspruch relevante Sachverhaltsänderung vor. Damit ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.7 Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten (vgl. E. 3.5 hiervor) ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als ... nicht mehr arbeitsfähig ist. Sodann bestand ab der Schulteroperation vom
- April 2022 (act. II 83 S. 4 f.) für die Dauer von maximal neun Monaten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten. In der Folge kam es zu einer schrittweisen Besserung des Gesundheitszustandes, wo- bei spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung in einer leidensangepassten (sehr leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit eine vollständige Arbeits- fähigkeit bestand. Unzumutbar blieben Tätigkeiten oberhalb der Taillen- höhe mit dem rechten Arm, dauerhaft körperferne Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Vibrations-, Zug- oder Stossbelastungen, Tätigkeiten in Zwangspositio- nen nach vornübergebeugt sowie Tätigkeiten auf absturzgefährdeten Posi- tionen. Sodann dürfen die Tätigkeiten nur minimale Anforderungen bezüg- lich Lesen oder Erkennen von kleinen Objekten beinhalten (act. II 127.1 S. 7 f. Ziff. 4.5 ff.). Auf dieser medizinisch-theoretischen Grundlage ist nachfolgend der Ren- tenanspruch zu prüfen.
- 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573 - 17 - 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 4.1.3 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies- falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des BGer 8C_104/2021). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573 - 18 - 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Die Neuanmeldung zum Rentenbezug erfolgte im März 2021 (act. II 50), womit unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.3 hiervor) ein Rentenanspruch frühestens ab September 2021 entstehen kann. In diesem Zeitpunkt war angesichts der seit Januar 2017 bestehenden dauerhaften vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als ... (act. II 37 S. 7 f. Ziff. 2 f.) auch das Warte- jahr gemäss Art. 28 Abs. 2 lit. b IVG erfüllt (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies allein vermag indessen keinen Rentenanspruch zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Er- werbsunfähigkeit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein müssen (BGE 148 V 397 E. 5.3 S. 403; vgl. dazu auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 29 N. 7). Da bis zur anspruchserhebli- chen Änderung infolge der Schulteroperation vom 27. April 2022 keine we- sentliche Änderung gegenüber denjenigen Verhältnissen eingetreten war, welche der Referenzverfügung vom 6. August 2019 (act. II 49) zugrunde lagen (vgl. E. 3.6 hiervor), fehlt es für die vorangegangene Zeit (weiterhin) an dieser zweiten (kumulativen) Voraussetzung, was von der Beschwerde- führerin denn auch nicht bestritten wird. Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2025 (act. II 162) erklärt, die bei- den Kriterien seien gleichzeitig erstmals am 28. Juli 2022 erfüllt gewesen, womit der Rentenanspruch ab 1. Juli 2022 zu prüfen sei, berücksichtigte sie die entsprechende Gesundheitsverschlechterung offenbar erst drei Mo- nate nach der Schulteroperation vom 27. April 2022, welche eine konseku- tive Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten zur Folge hatte (act. II 127.1 S. 8 Ziff. 4.7), und verkennt damit, dass diese Veränderung unmittelbar zu berücksichtigen ist, d. h. Art. 88a Abs. 2 IVV mangels lau- fenden Rentenbezugs keine Anwendung findet (vgl. Urteil des BGer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573 - 19 - 8C_257/2022 vom 21. Februar 2023 E. 6.5.3; Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern IV 200 2024 52 vom 18. Juni 2025 E. 4.3; MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30 N. 112). Damit ist der Rentenanspruch ab April 2022 zu prüfen. 4.3 Die Schulteroperation vom 27. April 2022 hatte eine konsekutive Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jedweder Tätigkeit zur Folge (vgl. E. 3.7 hiervor). Damit bestand ab 27. April 2022 ohne weiteres ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ab April 2022 ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.4 Spätestens nach dem letzten Explorationstermin vom 22. Februar 2024 (act. II 127.1 S. 2 Ziff. 2) bestand eine uneingeschränkte Arbeitsfähig- keit in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.7 hiervor). Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein (weiterer) Einkommensvergleich durchzuführen. 4.4.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen anhand der LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen. Zwar ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Tätigkeit, welche sie 2009 aufgenommen hatte (act. II 10 S. 2) und ihr 2017 aus gesundheit- lichen Gründen gekündigt wurde (act. II 11.4 S. 1), im Gesundheitsfall nicht fortgeführt hätte. Wie es sich damit verhält, braucht allerdings angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein über dem statistischen Wert liegendes Einkommen erzielte (act. II 10 S. 2) und mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 4.4.4 hiernach) nicht abschliessend beurteilt zu werden. 4.4.2 Bezüglich des Invalideneinkommens ist vorab die von der Be- schwerdeführerin bestrittene Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit (Be- schwerde S. 4 Ziff. II lit. B Ziff. 2 lit. c) zu prüfen. Massgebend ist das von den Gutachtern formulierte Zumutbarkeitsprofil (act. II 127.1 S. 7 Ziff. 4.7; vgl. E. 3.7 hiervor), welches sowohl die orthopädischen als auch ophthal- mologischen Einschränkungen umfasst, und nicht jenes des RAD-Arztes PD Dr. med. H.________ vom 23. Mai 2025 (act. II 160 S. 4), welcher ei- nerseits die Schlussfolgerungen der bidisziplinären Expertise als beweis- kräftig taxiert, andererseits jedoch ein eigenes Zumutbarkeitsprofil mit An- forderungen für quasi blinde Personen postuliert. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573 - 20 - Die Beschwerdeführerin ist in einer leidensadaptierten Tätigkeit 100 % ar- beits- und leistungsfähig. Das Zumutbarkeitsprofil umfasst neben jener auf sehr leichte Tätigkeiten auch anderweitig relativ umfangreiche Einschrän- kungen (vgl. E. 3.7 hiervor), schliesst aber die Verwertbarkeit nicht aus. So ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise er- zielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 65, 8C_458/2018 E. 4.2). Vorliegend wurde das medizinische Zumutbar- keitsprofil nicht derart eingeschränkt formuliert, dass davon ausgegangen werden müsste, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt beständen keine entsprechenden Tätigkeiten mehr. Vielmehr existiert ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten, so z. B. einfache Kontroll-, Überwachungs- und Sortiertätigkeiten, die dem Fähigkeitsprofil der Be- schwerdeführerin entsprechen und für welche keine Ausbildung erforderlich ist. Sodann lässt – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – auch das Alter nicht auf Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schliessen. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Erstellung des bidisziplinären Gutachtens vom 13. Mai 2024 (act. II 127.1 ff.), auf den es hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter grundsätzlich ankommt (BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 19, 8C_759/2018 E. 7.1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573 - 21 - und Nr. 44 S. 155, 9C_644/2019 E. 4.2), rund 58 Jahre und 5 Monate alt (act. II 50 S. 1 Ziff. 1.1). Damit verblieb ihr noch eine Aktivitätsdauer von rund sechseinhalb Jahren, was reicht, um eine neue einfache Erwerbs- tätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. Dies umso mehr, als für leidensangepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- fähigkeit besteht. Die Rechtsprechung stellt für die altersbedingte Unver- wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit denn auch relativ hohe Hürden auf und bejahte in vergleichbaren Fällen – selbst bei deutlich kürzerer Aktivitäts- dauer – wiederholt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. etwa Urteile des BGer 8C_189/2026 vom 28. Mai 2026 E. 4.2.2 f., 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 11.3.1, 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4.1). Soweit die Beschwerdeführerin letztlich auf ihre längere Abwe- senheit vom Arbeitsmarkt hinweist, ist zu beachten, dass sie – mit Aus- nahme von Januar 2017 bis Mai 2018 und der Rekonvaleszenzzeit nach der Operation vom 27. April 2022 (act. II 83 S. 4 f.) – in einer angepassten Tätigkeit jeweils hochprozentig arbeitsfähig gewesen wäre (act. II 37 S. 8 f. Ziff. 2.1 und Ziff. 4; vgl. E. 3.7 hiervor). Unter diesen Umständen kann sie aus ihrer mehrjährigen Nichterwerbstätigkeit nichts zu ihren Gunsten ablei- ten (BGer 8C_302/2024 E. 11.3.3). Nach dem Dargelegten kann vorliegend nicht auf die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden. 4.4.3 Da die Beschwerdeführerin ihre medizinisch-theoretische Restar- beitsfähigkeit nicht verwertet, zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens die statistischen Werte der LSE bei. Angesichts der Berufsbiografie (act. II 150 S. 2) sowie des Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.7 hiervor) überzeugt das Abstellen auf die LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen (act. II 162 S. 4). Zu berücksichtigen ist sodann der Pauschalabzug von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Ein weitergehender Abzug vom Invalideneinkommen (vgl. zur entsprechenden Rüge Beschwerde S. 4 Ziff. II lit. B Ziff. 2 lit. d) ist im Rahmen der ab 1. Januar 2024 und hier an- wendbaren Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV für die medizinisch- theoretisch vollschichtig arbeitsfähige Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Weiterungen zur Gesetzesmässigkeit dieser Verordnungsbestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573 - 22 - erübrigen sich (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2025 691 vom 23. März 2026 E. 6.2), da selbst bei einem gemäss der bis 31. Dezember 2023 geltenden Rechtsprechung (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3) maximal möglichen – hier jedoch nicht gerechtfertig- ten – Abzug von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultier- te (vgl. E. 4.4.4 hiernach). 4.4.4 Nachdem beide Vergleichseinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn der LSE zu berechnen sind, erübrigt sich deren genaue Bezif- ferung und entspricht der Invaliditätsgrad dem Pauschalabzug von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 4.1.2 f. hiervor). Selbst bei Berücksich- tigung eines Abzuges von 25 % (vgl. E. 4.4.3 in fine hiervor) resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 %. Damit besteht so oder anders spätestens ab dem 22. Februar 2024 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.5 Damit wäre die ab April 2022 zugesprochene ganze Rente grundsätzlich bis Ende Mai 2024 zu befristen (Art. 88a Abs. 1 IVV). Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind jedoch bei Personen, deren Rente revisionsweise aufgehoben werden soll und die das 55. Alters- jahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnah- men zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizi- nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen- anstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, 8C_680/2018 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 80, 8C_19/2016 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3). Diese Rechtsprechung kommt auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstu- fung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 230, 8C_80/2020 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). Da die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1965 (act. II 50 S. 1 Ziff. 1.1) im massgebenden Verfügungszeitpunkt (BGE 148 V 321 E. 7.3.2 S. 326, 141 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573 - 23 - V 5 E. 4.2.1 S. 7) bereits über 55 Jahre alt war, kommt die hiervor genann- te Rechtsprechung zur grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung zur Anwendung. Die Beschwerde- gegnerin gewährte befähigende Massnahmen in Form von Arbeitsvermitt- lung (act. II 139) und schloss die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 7. Februar 2025 (act. II 144) ab. Gemäss Bericht der I.________ GmbH by vom 5. Februar 2025 (act. II 147) habe die Beschwerdeführerin während des Coachings beständig über Schulter-, Knie- und Handschmer- zen geklagt und im Widerspruch zur medizinisch-theoretischen Beurteilung (vgl. E. 3.7 hiervor) erklärt, dass es ihr nicht möglich sei mehr als 20 % zu arbeiten. Dabei zeigte sie sich unflexibel und liess sich durch die behan- delnden Ärzte arbeitsunfähig schreiben. Vor diesem Hintergrund fehlt es spätestens bei Abschluss der beruflichen Massnahmen im Februar 2025 (act. II 144) an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft (SVR 2019 IV Nr. 3 S. 6, 8C_145/2018 E. 7). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ganze Rente per Ende Februar 2025 befristete.
- Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2025 (act. II 162) insoweit abzuän- dern, als dass die Beschwerdeführerin bereits ab 1. April 2022 (und nicht erst ab 1. Juli 2022) bis 28. Februar 2025 Anspruch auf eine ganze Invali- denrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Es besteht keine Berufsvorsorgeeinrichtung, welcher die angefochtene Verfügung hätte eröffnet bzw. welche im Beschwerdeverfahren hätte beigeladen werden können (vgl. dazu SVR 2007 IV Nr. 8 S. 27).
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573 - 24 - hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Beschwerdeführerin obsiegt insofern, als sie bereits ab 1. April 2022 und nicht erst ab 1. Juli 2022 Anspruch auf eine bis 28. Februar 2025 be- fristete ganze Rente hat, unterliegt jedoch mit ihrem Rechtsbegehren um eine unbefristete ganze Rente. Da die "Überklagung" den Prozessaufwand beeinflusst hat, ist eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteienträgen gemessenen – bloss teilweisen Obsiegens vorzunehmen (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts [eABK] vom 13. Oktober 2009 sowie E. 6.2 hiernach [Umkehrschluss]). Es rechtfertigt sich, schematisch von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin im Umfang von einem Achtel auszugehen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin und im Betrag von Fr. 100.-- der Beschwerdegeg- nerin zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Betrag von Fr. 700.-- ist dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen; die Restanz von Fr. 100.-- ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens An- spruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1). Die Reduktion der Parteien- tschädigung rechtfertigt sich hier, weil nach dem Gesagten die "Überkla- gung" den Prozessaufwand beeinflusst hat (vgl. E. 6.1 hiervor sowie BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 36, 8C_478/2015 E. 5, 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin wird durch B.________ vertreten. Trotz entsprechender Aufforderung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. Juli 2026) hat dieser bis zum angesetz- ten Termin keine Kostennote eingereicht. Mit Blick auf vergleichbare Fälle, die Wichtigkeit der Streitsache, den gebotenen Aufwand und das lediglich teilweise Obsiegen ist ein Honorar von pauschal Fr. 400.-- (inkl. Auslagen) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573 - 25 - angemessen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung vom 9. Juli 2025 insoweit abgeändert, als dass die Beschwer- deführerin vom 1. April 2022 bis 28. Februar 2025 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden im Umfang von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 100.-- der Beschwer- degegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführe- rin wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 100.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteien- tschädigung von pauschal Fr. 400.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573 - 26 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 573 JAP/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. September 2026 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________, C.________, Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Juli 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, IV 200 2025 573
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2017 unter Hinweis auf einen bei einem Sturz vom TT.MM.2017 erlittenen Sehnenabriss an der rechten Schulter bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Nach diversen erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach ihr die IVB mit Verfü- gung vom 6. August 2019 (act. II 49) für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. August 2018 eine befristete ganze Invalidenrente zu und verneinte einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch. Diese Verfügung blieb unange- fochten. Im März 2021 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf die besagte Schulterverletzung bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 50). Die IVB tätigte in der Folge wiederum erwerbliche und medizinische Ab- klärungen. Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2022 (act. II 91) stellte sie bei einem Invaliditätsgrad von 10 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte Einwand (act. II 94, 96, 100). In der Folge holte die IVB ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Ophthalmologie bei der D.________ (MEDAS; bidiszi- plinäres Gutachten vom 13. Mai 2024 [act. II 127.1 ff.]), ein. Mit Mitteilung vom 22. Juli 2024 (act. II 139) gewährte sie der Versicherten Arbeitsvermitt- lung in Form von Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeits- platzes, welche mit Mitteilung vom 7. Februar 2025 (act. II 144; ohne Er- folg) abgeschlossen wurde. Sodann stellte sie mit neuem Vorbescheid vom
11. März 2025 (act. II 156) für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 28. Fe- bruar 2025 eine befristete ganze Rente in Aussicht. Nach erneutem Ein- wand (act. II 157) holte die IVB eine Stellungnahme des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD) ein (act. II 160) und verfügte am 9. Juli 2025 dem Vorbescheid entsprechend (act. II 162).
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- 3 - B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 10. September 2025 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2025 sei aufzuhe- ben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Sachver- halt unrichtig abgeklärt hat. Die Sache sei zur Abklärung des vollstän- digen und richtigen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Anschliessend sei über das Leistungsbegeh- ren neu zu verfügen. 2. Eventuell sei unter Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2025 über das Leistungsbegehren neu zu entscheiden und die entsprechenden Korrekturen vorzunehmen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über den 28. Februar 2025 hinaus An- spruch auf eine Invalidenrente hat (mindestens weiterhin ganze Rente; eventualiter Teilrente).
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
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- 4 - die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Juli 2025 (act. II 162). Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Feststellung, wonach die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unrichtig abgeklärt habe (Be- schwerde S. 2 Antrag 1), sowie eventualiter die Feststellung, wonach sie über den 28. Februar 2025 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Beschwerde S. 2 Antrag 2). Angesichts der Subsidiarität von Feststel- lungs- gegenüber Leistungsbegehren (vgl. MIRIAM LENDFERS, in: KIE- SER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 59 N. 11; MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73) und weil Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind (MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 32 N. 12), ist das im Hauptantrag enthaltene Feststellungsbegehren als Begründungselement und jenes im Eventualantrag als Leistungsbegehren zu interpretieren. Streitig und zu prüfen ist damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der generelle Anspruch auf eine IV-Rente zu prüfen, unter Einschluss der vom 1. Juli 2022 bis 28. Februar 2025 zugesproche- nen ganzen Rente.
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- 5 - 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Mit Blick auf die im März 2021 erfolgte Neuanmeldung (act. II 50) fällt der hypothetisch frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG und des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auf September 2021 (vgl. E. 4.2 hiernach). Indes- sen liegen die anerkannten Revisionsgründe und der Zeitpunkt der tatsäch- lichen Entstehung des Rentenanspruchs (vgl. E. 4.3 f. hiernach) nach dem
31. Dezember 2021, womit vorliegend das seit 1. Januar 2022 gültige Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.1 und 3.2; Rz. 9100 und Rz. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
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- 6 - oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). 2.4 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV).
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- 7 - 2.5.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). 2.5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
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- 8 - 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.6 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom März 2021 (act. II 50) eingetreten. Damit ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist in einem ersten Schritt durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Au- gust 2019 (act. II 49) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung vom 9. Juli 2025 (act. II 162) zu prüfen, ob eine wesentliche Ände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 6. August 2019 (act. II 49) stützte sich in medi- zinischer Hinsicht insbesondere auf die RAD-Beurteilung vom 30. Januar 2019 (act. II 37). Darin führte Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemei- ne Innere Medizin sowie Rheumatologie, aus, nach dem Sturz auf das rechte Schultergelenk im Januar 2017 seien signifikante Läsionen der Ro-
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- 9 - tatorenmanschette rechts objektiviert worden. Der Verlauf nach der ersten Operation im März 2017 habe sich nicht unproblematisch gestaltet. Die Beweglichkeit des Schultergelenks sei Monate signifikant eingeschränkt geblieben. Im Verlauf sei eine akromioklavikuläre Problematik mit ausge- prägten degenerativen Veränderungen objektiviert worden. Die Beschwer- deführerin sei im Februar 2018 ein zweites Mal operiert worden. In der Fol- ge habe sich die Beweglichkeit des Gelenkes in signifikanter Weise ver- bessert. Von Januar 2017 bis Mai 2018 habe für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 7 f. Ziff. 2 und Ziff. 2.1). Die an- gestammte Tätigkeit als ... sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 8 Ziff. 3). In einer sehr leichten wechselbelastenden Tätigkeit bestehe seit Juni 2018 eine Leistungsminderung von 20 % aufgrund vermehrten Pausenbedarfs. Tätig- keiten auf Schulterhöhe, das körperferne Heben und Tragen von Lasten, Tätigkeiten auf einer Leiter oder einem Gerüst sowie wiederholte Tätigkei- ten in beugenden, bückenden, knienden und/oder kauernden Stellungen seien nicht zumutbar (S. 8 f. Ziff. 4 und Ziff. 4.1). 3.3 Seit Erlass der Verfügung vom 6. August 2019 (act. II 49) präsen- tiert sich die medizinische Aktenlage – soweit entscheidwesentlich – wie folgt: 3.3.1 Im bidisziplinären Gutachten vom 13. Mai 2024 (act. II 127.1 ff.) stellten der orthopädische und der ophthalmologische Experte in ihrer Kon- sensbeurteilung (act. II 127.1) folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. 4.3): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronische posttraumatische Schulterschmerzen rechts mit/bei (ICD- 10 M19.21) - St. n. Rotatorenmanschettenrekonstruktion 03/2017 - Re-Arthroskopie mit Narbenlösung 2018 - Re-Rekonstruktion der Rotatorenmanschette sowie AC-Resektion vom 27.04.2022 bei bursaseitiger Partialruptur der Supraspinatus- sehne sowie symptomatische AC-Gelenkarthrose - St. n. intraartikulären Infiltrationen (anamnestisch ohne Linderung) - diagnostische Blockade des N. suprascapularis rechts 2. Degenerative Veränderungen HWS mit (ICD-10 M47.82) - Anterolisthesis C4/5, Meyerding 1° - Spondylarthrosen zervikal 3. Degenerative Veränderungen LWS mit (ICD-10 M42.16) - lumbaler Osteochondrose und Spondylarthrose 4. OU exzessive Myopie (ICD-10 H52.1) mit Astigmatismus und Presby- opie (ICD-10 H52.2, H52.4)
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- 10 - 5. OU myope Fundusdegenerationen OD>OS (ICD-10 H44.2) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Z. n. mässiggradigem Karpaltunnelsyndrom rechts 2. OU Cataracta incipiens (ICD-10 H25.0) Die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule sowie der Zustand nach dreifacher Operation an der rechten Schulter mit objektivier- baren degenerativen Veränderungen führten zu einer Einschränkung der Belastungsfähigkeit der Wirbelsäule und der rechten Schulter. Die Myopie- bedingte Netzhautatrophie verunmögliche ein genaues Erkennen von klei- nen Objekten, sei dies in der Ferne oder in der Nähe. Allenfalls könne durch Entfernen der Kontaktlinsenkorrektur bei sehr kurzen Nahdistanzen, ca. vier bis fünf cm vor dem Auge, ein suchender Lesevisus bei nicht allzu klein geschriebenem Text insbesondere mit dem besseren linken Auge erreicht werden; natürlich sei ein derart nahes Herangehen für längeres Lesen oder andere Tätigkeiten sehr ermüdend. Ein Fernvisus von 0.2 bis 0.3, wie er am besseren linken Auge gemessen worden sei, bedürfe in der Nähe bereits einer Lupenvergrösserung, um Texte in beispielsweise Zei- tungsdruckgrösse einigermassen lesen zu können. Eine simple Lesebril- lenkorrektur sei nicht mehr genügend (S. 5 f. Ziff. 4.3). Die Aufhebung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als ... sei hauptsächlich durch die verminderte Belastbarkeit und Beweglichkeit bei chronischer Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Schulter und des Achsenske- lettes bedingt. Die ophthalmologischerseits attestierte Leistungsminderung von 40 % sei dabei nicht weiter von Relevanz. In einer optimal leidensad- aptierten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.5). Seit Anfang 2022 sei von einer um 40 % reduzierten Leistungs- fähigkeit schon alleine aus ophthalmologischer Sicht auszugehen. Ab der am 27. April 2022 durchgeführten Schulteroperation bestehe auch nach der Heilungsphase eine volle Arbeitsunfähigkeit, da die verminderte Belastbar- keit und die Beschwerden persistierten und die bisherige Tätigkeit als ... dem noch möglichen Belastungsprofil nicht entspreche (S. 7 Ziff. 4.6). In einer sehr leichten, wechselbelastenden körperlichen Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit folgenden Einschränkungen: keine Tätigkeiten oberhalb der Taillenhöhe mit dem rechten Arm, keine Tätigkei- ten dauerhaft körperfern, keine Vibrations-, Zug- oder Stossbelastungen, keine Tätigkeiten in Zwangspositionen nach vornübergebeugt, keine Tätig-
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- 11 - keiten auf absturzgefährdeten Positionen aufgrund einer verminderten Hal- tefunktion der rechten oberen Extremität. Die Tätigkeit dürfe nur minimale Anforderungen bezüglich Lesen oder Erkennen von kleinen Objekten bein- halten (S. 7 Ziff. 4.7). Nach dem Schultereingriff vom 27. April 2022 habe längstens für neun Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Da- nach sei es zu einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Ab- hängigkeit von den Beschwerden mit voller Arbeitsfähigkeit in optimal an- gepasster Tätigkeit sicher ab Gutachtenszeitpunkt gekommen (S. 8 Ziff. 4.7). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Referenzverfügung vom 6. August 2019 (vgl. act. II 49) aus orthopädi- scher Sicht wesentlich verändert. Aus augenärztlicher Sicht sei der aktuelle Befund in etwa stabil zur Situation wie sie 2019 bestanden habe. Seit der Referenzverfügung sei die Beschwerdeführerin am 27. April 2022 nochma- lig an der rechten Schulter wegen einer Reruptur der Rotatorenmanschette operiert worden. Des Weiteren seien neu degenerative Veränderungen im Bereich der HWS und LWS objektiviert worden, welche zu einer Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit führten (act. II 127.1 S. 8 f. Ziff. 4.9). 3.3.2 Im Bericht vom 22. November 2024 (act. II 157 S. 6 f.) stellte Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, die [Haupt]diagnosen einer Schmerzchro- nifikation bei Zustand nach dreimaliger Rotatorenmanschettenrekonstrukti- on in Folge von verschiedenen Stürzen, zuletzt mit AC-Nach-Resektion unter Rotatorenmanschetten-Re-Rekonstruktion am 27. April 2022, sowie eine chronische bilaterale Zervikalgie. Die Situation sei bei der Beschwer- deführerin schon seit dem initialen Trauma vor vielen Jahren schwierig ge- wesen. Bekanntlich nach Rotatorenmanschettenrekonstruktionen und Stür- zen seien die Schmerzen immer vordergründig gewesen. Die Beschwerde- führerin habe mehrfach operativ versorgt werden müssen. Seit dem ersten Sturz könne sie nicht mehr arbeiten (S. 6). Im am 18. September 2024 durchgeführten MRI habe sich bei Zustand nach Rotatorenmanschetten- naht eine ordentlich reinserierte Sehne sowie eine beginnende Omarthrose gezeigt. Kleinere Alterationen im Sinne einer Längsfissur in der Sehne sei- en als normale postoperative Veränderungen zu sehen. Diese Verände- rungen an den Sehnen stünden wohl nicht im Vordergrund. Die Problema- tik sei viel weitreichender. Die Beschwerdeführerin leide unter einer
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- 12 - Schmerzchronifizierung, vor allem an der rechten oberen Extremität, aber auch bei bilateralen Zervikalgien. Sämtliche Therapien hätten bisher nicht geholfen (S. 7). 3.3.3 Dr. med. G.________, Fachärztin für Kardiologie sowie Allgemeine Innere Medizin, führte im ärztlichen Zeugnis vom 16. März 2025 (act. II 157 S. 5) aus, sie bestätige, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung im Februar 2024 verschlechtert habe. 3.3.4 Der RAD-Arzt PD Dr. med. H.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in der Stellungnahme vom 23. Mai 2025 (act. II 160 S. 3 f.) aus, aus medizinsicher Sicht könne am im Gutachten vom 13. Mai 2024 (vgl. act. II 127.1 ff.) formulierten Zumutbarkeitsprofil festgehalten werden. Beide [Teil]gutachten seien in sich schlüssig und be- inhalteten eine ausführliche klinische Untersuchung, die es dem Leser er- laube, die funktionellen Einschränkungen nachzuvollziehen. Auch die dar- aus abgeleiteten Schlüsse im Hinblick auf eine Arbeitsfähigkeit ent- sprächen antizipierten Vorgaben der Gutachtermedizin. Insofern seien bei- de Gutachten geeignet, die gesundheitliche Situation zu bewerten. Im Ge- gensatz dazu seien die [von den behandelnden Ärzten] ausgestellten Ar- beitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht zielführend, da sie keine funktionel- len Einschränkungen beschreiben würden (act. II 160 S. 3). In einer Tätig- keit, die klassischerweise für Sehgeminderte geeignet sei, wäre die Be- schwerdeführerin medizinisch-theoretisch zu 100 % mit einer Leistungs- minderung von 10 % einsetzbar, da eine Einschränkung der Wegfähigkeit bestehe. Auch in anderen Tätigkeiten, bei denen optische Hilfsmittel einge- setzt werden könnten, wäre eine 90%ige Arbeitsfähigkeit dann gegeben, wenn die Beschwerdeführerin die beruflichen Voraussetzungen erfüllen würde. Im Hinblick auf die Schulter seien keine schulterbelastenden Arbei- ten zumutbar. Spätestens neun Monate nach der Operation der Schulter sei ihr eine solche Tätigkeit zumutbar (S. 4). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
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- 13 - widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.5 Das der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2025 (act. II 162) zugrunde liegende bidisziplinäre Gutachten vom 13. Mai 2024 (act. II 127.1) sowie die beiden Teilgutachten (act. II 127.3 f.), welche Ein- gang in die abschliessende Konsensbeurteilung fanden (vgl. BGE 143 V
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- 14 - 124 E. 2.2.4 S. 128, 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224), erfüllen die beweisrechtli- chen Anforderungen der Rechtsprechung und überzeugen (vgl. E. 3.4 hier- vor). Sie sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf einlässli- chen orthopädischen und ophthalmologischen Untersuchungen und wur- den in Kenntnis sowie Berücksichtigung der Vorakten sowie der geklagten Beschwerden erstattet. Sie überzeugen inhaltlich, indem die darin enthalte- nen Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurtei- lung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind. Die ophthalmologische Teilexpertise (act. II 127.4) blieb von der Beschwer- deführerin unbeanstandet. Zudem findet sich in den Akten keine fachärztli- che Beurteilung der behandelnden Ärzte, welche deren Schlussfolgerungen widersprechen würde. Auch hinsichtlich des orthopädischen Teilgutachtens (act. II 127.3) ergeben sich aus den Akten keine (relevanten) objektivierbaren Befunde, die von den Experten unberücksichtigt geblieben wären, was von der Beschwerde- führerin und den behandelnden Ärzten grundsätzlich nicht bestritten wird. Stattdessen macht die Beschwerdeführerin geltend, entgegen der Ansicht im Gutachten sei nach der dritten Operation der rechten Schulter keine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit der Möglichkeit einer Er- werbstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingetreten bzw. habe sich der Gesundheitszustand nach der Begutachtung weiter verschlechtert (Be- schwerde S. 3 Ziff. II lit. B Ziff. 2 lit. a und b). Dabei wird verkannt, dass den Gutachtern bekannt war, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom TT.MM.2017 über unverändert fortbestehende Beschwerden klagt. Diese sind jedoch nicht in vollem Ausmass objektivierbar, worauf nicht nur der orthopädische Gutachter (act. II 127.3 S. 7 Ziff. 6.1), sondern auch der be- handelnde Orthopäde Dr. med. F.________ hinwies, indem er von einer Schmerzchronifizierung ausging (act. II 157 S. 7). Ausserdem wurde den Schulterschmerzen insofern hinlänglich Rechnung getragen, als der Be- schwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als ... und sämtliche schulter- belastenden Tätigkeiten dauerhaft nicht mehr zumutbar sind (act. II 127.1 S. 7 Ziff. 4.6 f., 127.3 S. 10 ff. Ziff. 8.1 f.). Dass der Experte hinsichtlich ei- ner angepassten Tätigkeit zu einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangt,
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- 15 - die von der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin (act. II 131 S. 2) sowie der behandelnden Ärzte (act. II 149 S. 1 ff.) abweicht, vermag keine Zweifel am Gutachten zu wecken. So stützten sich die behandelnden Ärzte wesentlich auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Be- schwerden. Soweit die Beschwerdeführerin bzw. die Hausärztin eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung geltend macht (act. II 157 S. 5), findet dies keine Stütze in den übrigen medizini- schen Akten und wird auch nicht ansatzweise begründet, worauf auch der RAD-Arzt PD Dr. med. H.________ hinwies (act. II 160 S. 3). Demnach ist der medizinische Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb auf weitere Beweiserhebungen – ent- gegen dem Antrag in der Beschwerde (S. 2 Antrag 1) – zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.6 Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren zunächst relevanten Frage nach einem Neuanmeldungsgrund (vgl. E. 3.1 hiervor), bejahten die Gutachter eine wesentliche Gesundheitsveränderung seit der Referenzver- fügung vom 6. August 2019 (act. II 49), indem die rechte Schulter am
27. April 2022 nochmals operiert worden sei (vgl. act. II 83 S. 4 f.) und zu- dem neue degenerative Veränderung im Bereich der HWS und LWS hätten objektiviert werden können (act. II 127.1 S. 8 f. Ziff. 4.9). Bereits im ersten Verwaltungsverfahren wurde die angestammte Tätigkeit als ... als langfris- tig nicht mehr zumutbar erachtet. Für eine leidensangepasste Tätigkeit wurde hingegen eine Arbeitsfähigkeit bei voller Präsenz und einer Leis- tungseinbusse von 20 % angenommen (act. II 37 S. 8 f. Ziff. 3 f.). Auch im Zeitpunkt der Begutachtung respektive der angefochtenen Verfügung vom
9. Juli 2025 (act. II 162) gilt die angestammte Tätigkeit als unzumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit wird nunmehr jedoch eine uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert (act. II 127.1 S. 7 f. Ziff. 4.6 f.). Prima vista hat sich die medizinisch-theoretische Arbeitsfähig- keit – obwohl im Gegensatz zum ersten Verfahren nunmehr auch die oph- thalmologischen Einschränkungen berücksichtigt werden – somit verbes- sert, jedenfalls aber nicht verschlechtert. Durch die vorübergehende
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- 16 - 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit ab der Operation vom
27. April 2022 (act. II 83 S. 4 f.) samt der (maximal) neunmonatigen Re- konvaleszenz (act. II 127.1 S. 7 f. Ziff. 4.7) liegt jedoch eine für den Ren- tenanspruch relevante Sachverhaltsänderung vor. Damit ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.7 Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten (vgl. E. 3.5 hiervor) ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als ... nicht mehr arbeitsfähig ist. Sodann bestand ab der Schulteroperation vom
27. April 2022 (act. II 83 S. 4 f.) für die Dauer von maximal neun Monaten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten. In der Folge kam es zu einer schrittweisen Besserung des Gesundheitszustandes, wo- bei spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung in einer leidensangepassten (sehr leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit eine vollständige Arbeits- fähigkeit bestand. Unzumutbar blieben Tätigkeiten oberhalb der Taillen- höhe mit dem rechten Arm, dauerhaft körperferne Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Vibrations-, Zug- oder Stossbelastungen, Tätigkeiten in Zwangspositio- nen nach vornübergebeugt sowie Tätigkeiten auf absturzgefährdeten Posi- tionen. Sodann dürfen die Tätigkeiten nur minimale Anforderungen bezüg- lich Lesen oder Erkennen von kleinen Objekten beinhalten (act. II 127.1 S. 7 f. Ziff. 4.5 ff.). Auf dieser medizinisch-theoretischen Grundlage ist nachfolgend der Ren- tenanspruch zu prüfen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
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- 17 - 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 4.1.3 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies- falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des BGer 8C_104/2021).
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- 18 - 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Die Neuanmeldung zum Rentenbezug erfolgte im März 2021 (act. II 50), womit unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.3 hiervor) ein Rentenanspruch frühestens ab September 2021 entstehen kann. In diesem Zeitpunkt war angesichts der seit Januar 2017 bestehenden dauerhaften vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als ... (act. II 37 S. 7 f. Ziff. 2 f.) auch das Warte- jahr gemäss Art. 28 Abs. 2 lit. b IVG erfüllt (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies allein vermag indessen keinen Rentenanspruch zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Er- werbsunfähigkeit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein müssen (BGE 148 V 397 E. 5.3 S. 403; vgl. dazu auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 29 N. 7). Da bis zur anspruchserhebli- chen Änderung infolge der Schulteroperation vom 27. April 2022 keine we- sentliche Änderung gegenüber denjenigen Verhältnissen eingetreten war, welche der Referenzverfügung vom 6. August 2019 (act. II 49) zugrunde lagen (vgl. E. 3.6 hiervor), fehlt es für die vorangegangene Zeit (weiterhin) an dieser zweiten (kumulativen) Voraussetzung, was von der Beschwerde- führerin denn auch nicht bestritten wird. Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2025 (act. II 162) erklärt, die bei- den Kriterien seien gleichzeitig erstmals am 28. Juli 2022 erfüllt gewesen, womit der Rentenanspruch ab 1. Juli 2022 zu prüfen sei, berücksichtigte sie die entsprechende Gesundheitsverschlechterung offenbar erst drei Mo- nate nach der Schulteroperation vom 27. April 2022, welche eine konseku- tive Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten zur Folge hatte (act. II 127.1 S. 8 Ziff. 4.7), und verkennt damit, dass diese Veränderung unmittelbar zu berücksichtigen ist, d. h. Art. 88a Abs. 2 IVV mangels lau- fenden Rentenbezugs keine Anwendung findet (vgl. Urteil des BGer
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- 19 - 8C_257/2022 vom 21. Februar 2023 E. 6.5.3; Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern IV 200 2024 52 vom 18. Juni 2025 E. 4.3; MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30 N. 112). Damit ist der Rentenanspruch ab April 2022 zu prüfen. 4.3 Die Schulteroperation vom 27. April 2022 hatte eine konsekutive Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jedweder Tätigkeit zur Folge (vgl. E. 3.7 hiervor). Damit bestand ab 27. April 2022 ohne weiteres ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ab April 2022 ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.4 Spätestens nach dem letzten Explorationstermin vom 22. Februar 2024 (act. II 127.1 S. 2 Ziff. 2) bestand eine uneingeschränkte Arbeitsfähig- keit in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.7 hiervor). Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein (weiterer) Einkommensvergleich durchzuführen. 4.4.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen anhand der LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen. Zwar ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Tätigkeit, welche sie 2009 aufgenommen hatte (act. II 10 S. 2) und ihr 2017 aus gesundheit- lichen Gründen gekündigt wurde (act. II 11.4 S. 1), im Gesundheitsfall nicht fortgeführt hätte. Wie es sich damit verhält, braucht allerdings angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein über dem statistischen Wert liegendes Einkommen erzielte (act. II 10 S. 2) und mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 4.4.4 hiernach) nicht abschliessend beurteilt zu werden. 4.4.2 Bezüglich des Invalideneinkommens ist vorab die von der Be- schwerdeführerin bestrittene Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit (Be- schwerde S. 4 Ziff. II lit. B Ziff. 2 lit. c) zu prüfen. Massgebend ist das von den Gutachtern formulierte Zumutbarkeitsprofil (act. II 127.1 S. 7 Ziff. 4.7; vgl. E. 3.7 hiervor), welches sowohl die orthopädischen als auch ophthal- mologischen Einschränkungen umfasst, und nicht jenes des RAD-Arztes PD Dr. med. H.________ vom 23. Mai 2025 (act. II 160 S. 4), welcher ei- nerseits die Schlussfolgerungen der bidisziplinären Expertise als beweis- kräftig taxiert, andererseits jedoch ein eigenes Zumutbarkeitsprofil mit An- forderungen für quasi blinde Personen postuliert.
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- 20 - Die Beschwerdeführerin ist in einer leidensadaptierten Tätigkeit 100 % ar- beits- und leistungsfähig. Das Zumutbarkeitsprofil umfasst neben jener auf sehr leichte Tätigkeiten auch anderweitig relativ umfangreiche Einschrän- kungen (vgl. E. 3.7 hiervor), schliesst aber die Verwertbarkeit nicht aus. So ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise er- zielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 65, 8C_458/2018 E. 4.2). Vorliegend wurde das medizinische Zumutbar- keitsprofil nicht derart eingeschränkt formuliert, dass davon ausgegangen werden müsste, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt beständen keine entsprechenden Tätigkeiten mehr. Vielmehr existiert ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten, so z. B. einfache Kontroll-, Überwachungs- und Sortiertätigkeiten, die dem Fähigkeitsprofil der Be- schwerdeführerin entsprechen und für welche keine Ausbildung erforderlich ist. Sodann lässt – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – auch das Alter nicht auf Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schliessen. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Erstellung des bidisziplinären Gutachtens vom 13. Mai 2024 (act. II 127.1 ff.), auf den es hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter grundsätzlich ankommt (BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 19, 8C_759/2018 E. 7.1
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- 21 - und Nr. 44 S. 155, 9C_644/2019 E. 4.2), rund 58 Jahre und 5 Monate alt (act. II 50 S. 1 Ziff. 1.1). Damit verblieb ihr noch eine Aktivitätsdauer von rund sechseinhalb Jahren, was reicht, um eine neue einfache Erwerbs- tätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. Dies umso mehr, als für leidensangepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- fähigkeit besteht. Die Rechtsprechung stellt für die altersbedingte Unver- wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit denn auch relativ hohe Hürden auf und bejahte in vergleichbaren Fällen – selbst bei deutlich kürzerer Aktivitäts- dauer – wiederholt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. etwa Urteile des BGer 8C_189/2026 vom 28. Mai 2026 E. 4.2.2 f., 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 11.3.1, 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4.1). Soweit die Beschwerdeführerin letztlich auf ihre längere Abwe- senheit vom Arbeitsmarkt hinweist, ist zu beachten, dass sie – mit Aus- nahme von Januar 2017 bis Mai 2018 und der Rekonvaleszenzzeit nach der Operation vom 27. April 2022 (act. II 83 S. 4 f.) – in einer angepassten Tätigkeit jeweils hochprozentig arbeitsfähig gewesen wäre (act. II 37 S. 8 f. Ziff. 2.1 und Ziff. 4; vgl. E. 3.7 hiervor). Unter diesen Umständen kann sie aus ihrer mehrjährigen Nichterwerbstätigkeit nichts zu ihren Gunsten ablei- ten (BGer 8C_302/2024 E. 11.3.3). Nach dem Dargelegten kann vorliegend nicht auf die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden. 4.4.3 Da die Beschwerdeführerin ihre medizinisch-theoretische Restar- beitsfähigkeit nicht verwertet, zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens die statistischen Werte der LSE bei. Angesichts der Berufsbiografie (act. II 150 S. 2) sowie des Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.7 hiervor) überzeugt das Abstellen auf die LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen (act. II 162 S. 4). Zu berücksichtigen ist sodann der Pauschalabzug von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Ein weitergehender Abzug vom Invalideneinkommen (vgl. zur entsprechenden Rüge Beschwerde S. 4 Ziff. II lit. B Ziff. 2 lit. d) ist im Rahmen der ab 1. Januar 2024 und hier an- wendbaren Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV für die medizinisch- theoretisch vollschichtig arbeitsfähige Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Weiterungen zur Gesetzesmässigkeit dieser Verordnungsbestimmungen
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- 22 - erübrigen sich (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2025 691 vom 23. März 2026 E. 6.2), da selbst bei einem gemäss der bis 31. Dezember 2023 geltenden Rechtsprechung (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3) maximal möglichen – hier jedoch nicht gerechtfertig- ten – Abzug von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultier- te (vgl. E. 4.4.4 hiernach). 4.4.4 Nachdem beide Vergleichseinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn der LSE zu berechnen sind, erübrigt sich deren genaue Bezif- ferung und entspricht der Invaliditätsgrad dem Pauschalabzug von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 4.1.2 f. hiervor). Selbst bei Berücksich- tigung eines Abzuges von 25 % (vgl. E. 4.4.3 in fine hiervor) resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 %. Damit besteht so oder anders spätestens ab dem 22. Februar 2024 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.5 Damit wäre die ab April 2022 zugesprochene ganze Rente grundsätzlich bis Ende Mai 2024 zu befristen (Art. 88a Abs. 1 IVV). Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind jedoch bei Personen, deren Rente revisionsweise aufgehoben werden soll und die das 55. Alters- jahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnah- men zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizi- nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen- anstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, 8C_680/2018 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 80, 8C_19/2016 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3). Diese Rechtsprechung kommt auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstu- fung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 230, 8C_80/2020 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). Da die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1965 (act. II 50 S. 1 Ziff. 1.1) im massgebenden Verfügungszeitpunkt (BGE 148 V 321 E. 7.3.2 S. 326, 141
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- 23 - V 5 E. 4.2.1 S. 7) bereits über 55 Jahre alt war, kommt die hiervor genann- te Rechtsprechung zur grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung zur Anwendung. Die Beschwerde- gegnerin gewährte befähigende Massnahmen in Form von Arbeitsvermitt- lung (act. II 139) und schloss die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 7. Februar 2025 (act. II 144) ab. Gemäss Bericht der I.________ GmbH by vom 5. Februar 2025 (act. II 147) habe die Beschwerdeführerin während des Coachings beständig über Schulter-, Knie- und Handschmer- zen geklagt und im Widerspruch zur medizinisch-theoretischen Beurteilung (vgl. E. 3.7 hiervor) erklärt, dass es ihr nicht möglich sei mehr als 20 % zu arbeiten. Dabei zeigte sie sich unflexibel und liess sich durch die behan- delnden Ärzte arbeitsunfähig schreiben. Vor diesem Hintergrund fehlt es spätestens bei Abschluss der beruflichen Massnahmen im Februar 2025 (act. II 144) an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft (SVR 2019 IV Nr. 3 S. 6, 8C_145/2018 E. 7). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ganze Rente per Ende Februar 2025 befristete. 5. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2025 (act. II 162) insoweit abzuän- dern, als dass die Beschwerdeführerin bereits ab 1. April 2022 (und nicht erst ab 1. Juli 2022) bis 28. Februar 2025 Anspruch auf eine ganze Invali- denrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Es besteht keine Berufsvorsorgeeinrichtung, welcher die angefochtene Verfügung hätte eröffnet bzw. welche im Beschwerdeverfahren hätte beigeladen werden können (vgl. dazu SVR 2007 IV Nr. 8 S. 27). 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
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- 24 - hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Beschwerdeführerin obsiegt insofern, als sie bereits ab 1. April 2022 und nicht erst ab 1. Juli 2022 Anspruch auf eine bis 28. Februar 2025 be- fristete ganze Rente hat, unterliegt jedoch mit ihrem Rechtsbegehren um eine unbefristete ganze Rente. Da die "Überklagung" den Prozessaufwand beeinflusst hat, ist eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteienträgen gemessenen – bloss teilweisen Obsiegens vorzunehmen (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts [eABK] vom 13. Oktober 2009 sowie E. 6.2 hiernach [Umkehrschluss]). Es rechtfertigt sich, schematisch von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin im Umfang von einem Achtel auszugehen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin und im Betrag von Fr. 100.-- der Beschwerdegeg- nerin zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Betrag von Fr. 700.-- ist dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen; die Restanz von Fr. 100.-- ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens An- spruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1). Die Reduktion der Parteien- tschädigung rechtfertigt sich hier, weil nach dem Gesagten die "Überkla- gung" den Prozessaufwand beeinflusst hat (vgl. E. 6.1 hiervor sowie BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 36, 8C_478/2015 E. 5, 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin wird durch B.________ vertreten. Trotz entsprechender Aufforderung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. Juli 2026) hat dieser bis zum angesetz- ten Termin keine Kostennote eingereicht. Mit Blick auf vergleichbare Fälle, die Wichtigkeit der Streitsache, den gebotenen Aufwand und das lediglich teilweise Obsiegen ist ein Honorar von pauschal Fr. 400.-- (inkl. Auslagen)
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- 25 - angemessen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung vom 9. Juli 2025 insoweit abgeändert, als dass die Beschwer- deführerin vom 1. April 2022 bis 28. Februar 2025 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden im Umfang von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 100.-- der Beschwer- degegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführe- rin wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 100.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteien- tschädigung von pauschal Fr. 400.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
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- 26 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.